Bundesgeset blatt
637
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 16. August 1963 Nr. 49
Tag In h a 1 t Seite
6.8.63 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der
Neuordnung des Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 631
10.8.63 Luftvcrk.ehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 96-1-1 und hebt auf 96-1-2.
Hinweis ,mf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
In Teil II Nr. 28, ausgegeben am 13. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 20. September
1962 zwischen der BundesrepuLlik Deutschland und der Republik Ecuador über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem
Abkommen vom 1. Juli 1961 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiser-
reiches Iran über den gewerblichen Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus. - Verord-
nung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßengrenzübergang
Neuenburg (Baden)-Chalampe. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internatio-
nalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. •- Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr.
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Verordnung
über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen
aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Vom 6. August 1963
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I A b s c h n i t t IV
Allgemeine VorschrHten Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
Allgemeine Vorschriften für dem Ansatz der Aktiven Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer
und der Passiven , ............................. . 1 Währung ..................................... . 17
Rückbezüglichkcit spüter eintretender Umstände 2 Geldwertschuldverhältnisse ...................... . 18
Durchlaufende Kredite ........................... . 19
Abschnitt II Wertberichtigungen 20
Abgrenzungsposten .............................. . 21
Aktiven
Berichtigung der Umstellungsrechnung ............ . 22
Gebietsmäßige Abgrenzung ...................... . 3
Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände .... . 4 Abschnitt V
Verfügungsbeschränkungen ...................... . 5
Änderung von Vorschriften
Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Ka-
pitalgesellschaften ............................. . 6 .Änderung der 23. Durchführungsverordnung zum Um-
stellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Grundstücke .................................... . 7
Einrichtungsgegenstände ......................... . .Änderung der Verordnungen über die Umstellungs-
8
rechnung der Geldinstitute und der Bausparkassen
Unterverzinsliche Forderungen ................... . 9 aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens 24
Abschnitt III A b s c h n i t t VI
Passiven Schlußvorschriften
Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten 10 Aufhebung von Vorschriften der Richtlinien zur Er-
Gebietsmäßige Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 stellung des Reichsmarkabschlusses und der Um-
stellungsrechnung der Versicherungsunternehmen 25
Ausstehende Kapitaleinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Pensionsrückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Inkrafttreten 28
Rückstellungen für Verpflichtungen nach § 63 des Ge-
setzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . 15
Anlage
Rückerstattungs- und Wicdergutmachungsvmbindlich-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Umrechnungstabelle zu § 17
Z 1997 A
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß rungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-
von RedJ.tsverordnungen auf dem Gebiet der Neu- führungsverordnung zum Umstellungsgesetz und
ordnung des Geldwesens und über die Neufest- gemäß § 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von
setzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Leistungen aus Renten- Ulld Pensionsversicherungen
RedJ.tsreform von KapitalgesellsdJ.aften vom 21. April sowie aus KapitalzwangsversidJ.erungen vom 24. De-
1953 (Bundesgesetzbl. I S.127) verordnet die Bundes- zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) sowie Aus-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: gleidJ.sforderungen, die nidJ.t auf § 24 Abs. 2 des
Umstellungsgesetzes beruhen.
Abschnitt I
§ 2
Allgemeine Vorschriften Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
§ 1 Waren die für die Bewertung von Aktiven oder
Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni
Allgemeine Vorschriften
1948 nicht oder nidJ.t zuverlässig übersehbar, haben
für den Ansatz der Aktiven und der Passiven
sie sich aber später geklärt, so ist dies audJ. dann
(1) Für die Umstellungsrechnung von Versiche- zu berücksichtigen, wenn die tatsächlidJ.en oder
rungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung in rechtlidJ.en Umstände, die zur Klärung geführt
Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorge- haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
schriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für
die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchst-
werte. Abschnitt II
(2) Soweit Absatz 1 nidJ.t entgegensteht, dürfen
Versicherungsunternehmen ihre Aktiven und ihre Aktiven
Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach
§ 3
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässi-
gen Grenzen bewerten. W eichen sie dabei von den Gebietsmäßige Abgrenzung
nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen (1) 'Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl
und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-
ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach verordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf
f 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durch- Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vier-
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der ten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten (Umstellungsergänzungsverordnur,g) eine Umstel-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz lungsrechnung aufzustellen, so gelten im Sinne des
abzuführenden Uberschusses. Versicherungsunter- f 6 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-
nehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in An- verordnung zum Umstellungsgesetz oder im Sinne
1pruch nehmen und bei der Bewertung von den des Artikels 6 Abs. 3 der DurdJ.führungsbestimmung
Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung
in dem der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 der 1. verbriefte und unverbriefte Forderungen,
Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum die nicht durch Grundpfandrechte gesichert
Umstellungsgesetz einzureichenden Bericht zu er- sind, als dort befindlich, wo der Schuldner
läutern. am WährungsstidJ.tag seinen Wohnsitz oder
(3) Auf Versicherungsunternehmen, die eine Aus- Sitz hatte,
gleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet 2. durch Grundpfandrechte gesicherte Forde-
f 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe rungen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze oder Sitz des Schuldners, als dort befindlich,
nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes wo das belastete Grundstück liegt,
die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze 3. AnteilsredJ.te an Unternehmen als dort be-
treten. findlidJ., wo die Unternehmen am Wäh-
(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab- rungsstichtag ihren Sitz oder Mittelpunkt
sätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforde- der Verwaltung hatten,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 639
4. bewegliche Sachen als dort befindlich, wo Lieferbarkeitsbescheinigung nicht gegeben
sie sich am Währungsstichtag befunden waren, mit 70 vom Hundert des sich nach
haben. Nummer 1 ergebenden Wertes anzusetzen.
(2) Verbriefte und unverbriefte Forderungen ge- (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert
gen verlagerte Geldinstitute und Anteilsrechte an auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden
solchen Geldinstituten sowie verbriefte und unver- ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Län-
briefte Forderungen gegen das Deutsche Reich und der vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für das
das Land Preußen, auf Grund deren Ansprüche Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949
gegen den Bund bestehen, sind in der auf Grund und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt
der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem
zum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstel- Kurszettel ergebenden Werte.
lungsrechnung auszuweisen. (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
forderungen, für die ein Steuerkurswert auf den
§ 4 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und
die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder
Nichthewertungi;fähige Vermögensgegenstände nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der
bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzu- erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche
setzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.
möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952
nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen
einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Ver- und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-
mögensgegenstände derselben Art können zu einem rungen zu bewerten.
Merkposten von einer Deutschen Mark zusammen- (4) Schuldverschreibungen, für die das Bereini-
gefaßt werden. gungsgesetz für deutsche Auslandsbonds vom
25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das
§ 5
Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lauten-
Verfügungsbeschränkungen den Wertpapiere der Konversionskasse für deut-
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen in der Ver- sche Auslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundes-
fügung über einen Vermögensgegenstand in der gesetzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen
Weise beschränkt, daß es über ihn nur mit Geneh- anerkannt worden sind oder für die ein Feststel-
migung einer Behörde oder mit Zustimmung eines lungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom
DriHen verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Hundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 anzu-
Verfügungsbeschränkung für sich allein noch keine setzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit ihnen
Minderbewertung die~es Vermögensgegenstandes. für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbundenen
Zinsansprüche, soweit diese nach dem Abkommen
(2) Ist einem Versicherungsunternehmen die Ver- vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
fügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand den (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend gemacht wer-
entzogen worden, so braucht es diesen bis zu seiner den können. Die Umrechnung auf Deutsche Mark
Freigabe nur mit einem Merkposten anzusetzen. ist unter Zugrundelegung der Währung vorzuneh-
Wird der Vermögensgegenstand freigegeben, so ist men, auf welche die nach dem Abkommen über
er mit dem ihm zukommenden Wert anzusetzen. deutsche Auslandsschulden zum Umtausch gegebe-
Erlangt das Versicherungsunternehmen für einen nen Schuldverschreibungen lauten. Handelt es sich
ihm entzogenen Vermögensgegenstand einen ande- um Schuldverschreibungen, für die der Schuldner
ren Vermögensgegenstand, so gilt Satz 2 entspre- nach § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
chend. ordnung zum Umstellungsgesetz oder nach § 8 des
§ 6
Berliner Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483)
Wertpapiere und unverbrieite Anteilsrechte nur wegen eines Teilbetrages in Anspruch genom-
an Kapitalgesellschaften men werden kann, so ist der Satz von 50 vom Hun-
(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf dert auf diesen Teilbetrag zu beziehen. Solange
den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind, Schuldverschreibungen dieser Art nicht anerkannt
sind und für sie auch ein Feststellungsbescheid noch
1. soweit es sich um Stücke, für welche die nicht erteilt ist, brauchen sie nur mit einem Merk-
Voraussetzungen für die Erteilung einer posten von einer Deutschen Mark angesetzt zu
Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben waren,
werden.
oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wert-
papierbereinigungsgesetzes in Kraft ge- (5) Für unverbriefte und für solche verbriefte
bliebene Stücke handelt, mit diesen Steuer- Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein
kurswerten anzusetzen, Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht
2. soweit es sich um der Wertpapierbereini- festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel
gung unterliegende Girosammeldepotanteile der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind,
oder um solche der Wertpapierbereinigung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
unterliegende Stücke handelt, für welche des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt
die Voraussetzungen für die Erteilung einer festgestellte Vermögensteuerwert tritt.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde- mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Ein-
rungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind richtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem
mit den W crten anzusetzen, die sich nach dem für 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen de,s Versiche-
Forderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das rungsunternehmens gehört haben.
gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor- (3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände
dene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit
nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen,
nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen,
oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengeset- Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.
zes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer Soweit sie nic:it bei der Festsetzung des Einheits-
Veräußerung von Schuldverschreibungen durch ein wertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie
Versicherungsunternehmen vor dem 21. Juni 1948
nach Absatz 1 anzusetzen.
ni.cht auf den Erwerber übergegangen sind, sowie
für Ansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 fällig ge-
wordenen Gewinnanteilscheinen. § 9
(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils- Unterverzinsliche Forderungen
rechte einstweilen mit einem Merkposten von einer (1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich,
Deutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert so braucht sie nur mit einem unter dem Nenn-
durch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.
einer späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes
(2) Als befristete Forderung im Sinne des Ab-
erstmalig anzusetzen ist, abgezinst mit 3,5 vom Hun-
satzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf
dert auf den 21. Juni 1948.
Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Ver-
(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober einbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des punkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gerichtlichen
Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht- Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens nach
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge- mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Verein-
setzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von Anteils- barung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift oder
rechten in der Umstellungsrechnung. der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, ein-
(9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 treten sollte. · ·
des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem (3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind
Ansatz für Anteilsrechte ein enl::iprechender Zu- Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem 20. Juni
schlag zu machen. 1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im Wege der
(10) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht an- Vertragshilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen
zusetzen. Entscheidung, durch eine behördliche Maßnahme
oder durch eine von der AuJsichtsbehörde geneh-
§ 7 migte oder sonst für die Umstellungsrechnung wirk-
Grundstücke same Vereinbarung unter 3,5 vom Hundert herab-
gesetzt worden ist.
Grundstücke im Geltungsbereich dieser Verord-
(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For-
nung sind mit einer Deutschen Mark für je eine
Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 fest- derung ist zu errechnen als Gegenwartswert der
gesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschrei- Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen
bungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu Fälligkeitsterminen hinter der Verzinsung von 3,5
berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhält- vom Hundert zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist
nisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 vom
werden, die c1m 21. Juni 1948 bestanden haben. Hundert zu errechnen.
§ 8
Abschnitt III
Einrichtungsgegenstände
(1) Einrichtungsgegenstände sind
Passiven
1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge- § 10
wöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Her- Unklagbare und einredebehaitete Verbindlichkeiten
stelJungskosten ffü neue Gegenstände
dieser Art oder Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlich-
keiten mit einem dauernden Leistungsverweige-
2. mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit rungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht
150 vom Hundert, der tatsächlichen An- eingestellt werden.
schaffungskosten
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im § 11
Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu- Gebietsmäßige Abgrenzung
setzen.
Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsver-
mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 erge- ordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund
benden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 641
Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Um- 2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des
stellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungs- versicherungsmathematischen Barwerts der
rechnung aufzustellen, so dürfen Verbindlichkeiten künftigen Versorgungsleistungen abzüglich
aus Versicherungsverhältnissen, die am Währungs- des Barwerts der in den nachfolgenden
stichtag den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in Jahren bis zum voraussichtlichen Eintritt
Berlin unterlagen, in der auf Grund der Dreiund- des Versorgungsfalles rechnungsmäßig
zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-
lungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-
nicht ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für son- bleibende Jahresprämien) sind auf den
stige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die Zeitpunkt der Entstehung der Pensions-
am Währungsstichtag ihren'Wohnsitz, Sitz oder Ort verpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.
der Niederlassung in Berlin hatten.
(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3
ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu
§ 12 legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten
Ausstehende Kapitaleinlagen Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden zinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.
Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe
1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung diente der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-
oder für eingezogene Anteile bestand. gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berech-
nung der Rückstellung bei privaten Versicherungs-
§ 13 unternehmen die Dienstbezüge oder Vergleichs-
bezüge nach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei
Rückstellungen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die
(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit Bezüge nach dem Stande vom 1. Oktober 1949 zu-
der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am grunde gelegt werden. Dagegen dürfen spätere
21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur
1948 gegeben war. insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer
in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt gelten-
(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten
den Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder
einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung we-
aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ist
gen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in
eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Lei-
die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das
stungen aus der Sozialversicherung an den Berech-
gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen
tigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz
oder einer auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde
über die Anpassung von Leistungen der Sozialver-
durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Ver-
sicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge
mögenswertes, der in die Umstellungsrechnung ein-
und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialver-
zustellen wäre.
sicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949
§ 14 (WiGBI. S. 99) zugrunde zu legen.
Pensionsrückstellungen (6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück- von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-
stellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am keit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis
21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versor- der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch-
gungsleistung hatte oder das Versicherungsunter- führungsverordnung zum Umstellungsgesetz berück-
nehmen einem Dritten gegenüber zur Erstattung von sichtigungsfähige Teil
Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel, 1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer
ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besol- späteren Beendigung der Wartezeit in die-
dungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, sem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft
Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Ubung oder
einem sonstigen Rechtsgrund beruht. 2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen
Steigerungen oder Minderungen bestehen-
(2) laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 den Anwartschaft
und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren steht.
Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni 1948 zu
zahlen waren. Pensionsanwartschaften im Sinne der Entsprechend dem sich aus diesen beiden Verhält-
Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtun- niszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist die
gen, auf Grund deren der Berechtigte am 21. Juni Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der
1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte. Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum
(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.
1. für laufende Pensionen in Höhe des ver- (7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pen-
sicherungsmathematischen Barwerts einer sionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditäts-
laufenden Rente, gegebenenfalls einschließ- renten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfah-
lich des Barwerts der Anwartschaft auf eine ren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzu-
Witwen- und Waisenrente, wenden.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(8) Die Absätze 1 bis 7 gellen auch bei Rückstel- minderungen unter Berücksichtigung die-
lungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen ser Gesetze besonders ermittelt wird;
im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maß- dabei können die Verminderungen zum
gabe, daß 1. Januar 1957 und zum 1. Juli 1962 für
1. auch bei Anwarlschaften entsprechend der den zu diesen Zeitpunkten vorhandenen
Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren Bestand an Versorgungsberechtigten
der Einmalprämie angewendet werden berechnet und die so erhaltenen Beträge
kann, mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den
2. bei der Berechnung der Rückstellung von 21. Juni 1948 abgezinst werden;
dem am 21. Juni 1948 vorhanden gewesenen c) daß von der ohne Berücksichtigung des
Bestand an Versorgungsberechtigten und Gesetzes vom 19. März 1963 berechneten
dem Teil der Pensionsverpflichtungen aus- Rückstellung ausgegangen und deren
zugehen ist, auf den die Berechtigten einen Verminderung unter Berücksichtigung
Anspruch gegen das Versicherungsunter- dieses Gesetzes besonders ermittelt
nehmen über den ihnen unter Berücksichti- wird; dabei kann die Verminderung zum
gung des Gesetzes über Leistungen aus vor 1. Juli 1962 für den zu diesem Zeitpunkt
der Währungsreform eingegangenen Ren- vorhandenen Bestand an Versorgungs-
ten- und Pensionsversicherungen (Renten- berechtigten berechnet und der so erhal-
aufbesserungsgesetz) in der Fassung vom tene Betrag mit jährlich 3,5 vom Hundert
15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118), auf den 21. Juni 1948 abgezinst werden.
des Gesetzes zur Aufbesserung von Lei-
stungen aus Renten- und Pensionsversiche- (9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten
rungen sowie aus Kapitalzwangsversiche- Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
rungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes- des Inhalts, daß das Versicherungsunternehmen zu
gesetzbl. I S. 1074) und des Gesetzes zur Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit unter
weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Berücksichtigung der in Absatz 8 genannten Renten-
Renten- und Pensionsversicherungen so- aufbesserungsgesetze der gegen einen primär Ver-
wie aus Kapitalzwangsversicherungen vom pflichteten gerichtete Anspruch des Versorgungs-
19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) berechtigten auf einen geringeren Betrag als eine
gegen den primär Verpflichteten zustehen- Deutsche Mark für je eine Reichsmark des am
den Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem 20. Juni 1948 gegen den primär Verpflichteten
Umstand Rechnung getragen werden, daß bestehenden Anspruchs lautet. Ein Lebensversiche-
die in Satz 2 genannten Vorschriften erst rungsunternehmen ist als Versicherer primär Ver-
vom 1. April 1951, vom 1. Januar 1957 oder pflichteter und als Arbeitgeber subsidiär Verpflich-
vom 1. Juli 1962 an zu einer Entlastung des teter zugleich, falls Versorgungsansprüche neben
Versicherungsunternehmens geführt haben. einer bei diesem Unternehmen abgeschlossenen
Dies kann in der Weise geschehen, Versicherung bestehen.
a) daß der sich nach Satz 2 ergebende (10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung
Betrag wegen der für die Zeit vom ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-
21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962 von werk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-
dem Versicherungsunternehmen pflicht- licher Pensionszahlung. Hat ein Versicherungsunter-
mäßig gezahlten Versorgungsleistungen nehmen die Pensionsrückstellung mit einem nach
erhöht wird, und zwar um den Unter- anderen Berechnungsgrundlagen b.erechneten Betrage
schiedsbetrag zwischen den ohne Be- in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch
rücksichtigung und den mit Berücksichti- Schätzung nach versicherungsmathematischen Grund-
gung der in Satz 2 genannten Vorschriften, sätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die
jeweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstel-
der Achtunddreißigsten Durchführungs- lung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meissner-
verordnung zum Umstellungsgesetz sich Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält. Ist der
ergebenden Leistungen des Versiche- zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte
rungsunternehmens, gekürzt um 3,5 vom Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk von
Hundert, soweit sie auf die Zeit vom Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist
1. Januar bis 31. Dezember 1949, um die bisherige Pensionsrückstellung durch Berichti-
7 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit gung der Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag
vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März zu kürzen. Ist die zunächst in die Umstellungsrech-
1951, um 20 vom Hundert, soweit sie auf nung eingestellte Pensionsrückstellung geringer als
die Zeit vom 1. April 1951 bis zum das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes
31. Dezember 1956 und um 39 vom Hun- zu erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die
dert, soweit sie auf die Zeit vom Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstel-
1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1962 lung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung
entfallen; um den Unterschiedsbetrag erhöht werden.
b) daß von der ohne Berücksichtigung der (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen
Gesetze vom 24. Dezember 1956 und gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die
vom 19. März 1963 berechneten Rück- in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berück-
stellung ausgegangen und deren Ver- sichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 643
auszusdwllen. Dies kann durch ein Näherungsver- (2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu-
fahren geschehen. In diesem Falle darf eine beson- grunde zu legen
dere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf 1. laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in
Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund-
Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berechtigte dreißigsten Durchführungsverordnung zum
am 21. Juni 1948 verheiratet war. Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbe-
(12) Wegen Wajsenrenten darf eine besondere züge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131
Rückstellung nach den Abscttzen 3 bis 7, 10 und 11 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen
gebildet werden. am 1. April 1951 zustanden oder zugestan-
(13) Hat das Versicherungsunternehmen sich we- den hätten, wenn er bereits zu diesem Zeit-
gen einer Pensionsverpflichtung durch einen Ver- punkt die Voraussetzungen für die Gewäh-
sicherungsvertrag in der Vv eise rückgedeckt, daß rung von Versorgungsleistungen erfüllt
aus dem Versicherungsvertrag nur das Versiche- hätte; ist der Dienstangehörige vor dem
rungsunternehmen anspruchsberechtigt ist, während 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechen-
die Ansprüche des Versorgungsberechtigten sich des für seine Hinterbliebenen. Soweit Ver-
ausschließlich gegen das Versicherungsunternehmen sorgungsleistungen für einen erst nach dem
richten, so darf das Versicherungsunternehmen we- 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezo-
gen seiner Verpflichtung gegenüber dem Versor- gen werden, ist von der für diesen Fall
gungsberechtigten eine Rückstellung nach den Ab- berechneten Rückstellung der Barwert des
sätzen 3 bis 7 und 10 bis 12 bilden. Dabei hat es bei der Berechnung der Rückstellung be-
seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als rücksichtigten Betrages des Versorgungs-
Aktivposten in die Umstellungsrechnung einzustel- anspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom
len, und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve 1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen
bei dem V ersicherungsuntemehmen, bei dem es sich entfällt;
rückgedeckt hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der 2. Versorgungsverpflichtungen nach Absatz 1
mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Acht-
abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei unddreißigsten Durchführungsverordnung
diesem Versicherungsunternehmen auf den 1. April zum Umstellungsgesetz gekürzten anteili-
1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, gen Monatsbezüge nach dem Stand vom
auf den 1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur 1. April 1951;
Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen- 3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten
sionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver- Beträge;
sicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf den 4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vierfacher
1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren Höhe des mit den Zeiten der Nachversiche-
Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen- rung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-
sionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver- lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber-
sicherungen vom 19. März 1963. und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen ge-
§ 15 wesen wäre, wenn derjenige, der am
Rückstellungen für Verpflichtungen 1. April 1951 als nachversichert galt oder
nach § 63 des Gesetzes zu Artikel 131 gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die
des Grundgesetzes Voraussetzungen für die Nachversicherung
erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versiche-
(1) Für Verpflichtungen
rungsfrei gE!Wesen wäre oder der Versiche-
1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- rungspflicht unterlegen hätte.
und Waisengeldern, Ubergangsgehältern,
Ubergangsbezügen und Unterhaltsbeiträgen; (3) Die nach Absatz 2 Nm. 1 und 2 berechnete
Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-
2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf
zinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-
Grund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes
lung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.
den Personen (Gesetz zu Artikel 131 des
Grundgesetzes) geltenden Landesrechts für (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-
vor dem 1. April 1951 endgültig übernom- satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen
mene Beamte sowie Angestellte und Ar- Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von
beiter mit Anwartschaft auf Versorgung Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben,
Grundsätzen oder auf Ruhelohn; , tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Ok-
3. zur Gewährung von Entlassungsgeld; tober 1951.
4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72 § 16
Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Rückerstattungs- und Wiedergutmachungs-
Grundgesetzes, verbindlichkeiten
die ein Versicherungsunternehmen auf Grund der Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-
§§ 63, 82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund- lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn
gesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstellung ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich
gemäß § 14 gebildet werden. festgestellt ist.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
A b s c h n i t t TV § 21
Gemeinsame Vorschriften Abgrenzungsposten
für Aktiven und Pa[:siven (1) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen
1. auf der Aktivseite
§ 17
a) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit
Forderungen und V crbindlichkeiten sie Aufwand für eine Zeit nach dem
in ausländischer Währung 20. Juni 1948 darstellen,
(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von b) Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, so-
Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer weit sie Ertrag für eine Zeit vor dem
Währung in Deutsche Mark ~Jilt die anliegende 21. Juni 1948 darstellen;
Tabelle.
2. auf der Passivseite
(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit
a) Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, so-
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt
weit sie Ertrag für eine Zeit nach dem
worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche
20. Juni 1948 darstellen,
Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung
oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so-
auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Ver- weit sie Aufwand für eine Zeit vor dem
bindlichkeit gleich. 21. Juni 1948 darstellen.
(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs-
§ 18 posten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich
nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich
Geldwertschuldverhältnisse
vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen.
(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten
nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son- mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem
dern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern
deutscher Währung in Höhe des Wertes einer oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.
bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-
(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,
papieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder
wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung
von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist
bezeichneten Posten ausgewiesen werden.
der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder
Leistungen als Aktivposten in der Umstdlungsrech- (4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter
nung beizulegen wäre. für einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.
Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
nende Sondervergütungen, auf die der Empfänger
Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet
einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen
wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher
Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis
Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften
zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark
des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis
für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom L bis
von 2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold
zum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver
bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem
21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind
mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark
§ 19 des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden
Durchlaufende Kredite Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften (5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des
aind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit Währungsgesetzes können in voller Höhe als Pas-
dem gleichen Betrag anzusetzen und bei der Berech- sivposten angesetzt werden.
nung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 6
Abs. 1 A e Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durch-
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der § 22
Fassung des § 21 Nr. 2 der Dreiundvierzigsten Berichtigung der Umstellungsrechnung
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
:von den Verbindlichkeiten abzusetzen. (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be-
richtigung (§ 7 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
in der Fassung des § 21 Nr. 3 der Dreiundvierzig-
§ 20
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
Wertberichtigungen gesetz), soweit
Falls eine Forderung mit einem unter dem Nenn- 1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind,
betrag liegenden Wert eingestellt werden darf, die einbezogen werden müssen oder dürfen,
kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der oder
Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf 2. Posten in sie eingestellt worden sind, die
der Passivseite ein entsprechender Wertberichti- nicht einbezogen werden dürfen oder nicht
gungsposten angesetzt wird. einbezogen zu werden brauchen, oder
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 645
3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech- 1. auch bei Anwartschaften entsprechend
tigten Merkposten oder mit einem unzutref- der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Ver-
fenden Betrag auf Grund einer Bewertung, fahren der Einmalprämie angewendet
die von den für die Umstellungsrechnung werden kann,
geltenden Vorschriften abweicht, oder auf
Grund einer unzutreffenden Berechnung 2. bei der Berechnung der Rückstellung
von dem am 21. Juni 1948 vorhanden
eingestellt worden sind.
gewesenen Bestand an Versorgungs-
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge- berechtigten und dem Teil der Pen-
geben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt sionsverpflichtungen auszugehen ist,
werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung auf den die Berechtigten einen An-
der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des spruch gegen das Geldinstitut über
nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten den ihnen unter Berücksichtigung des
Durchführungsverordnung zum Umstellungsuesetz in Gesetzes über Leistungen aus vor der
der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Währungsreform eingegangenen Ren-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ten- und Pensionsversicherungen (Ren-
abzuführenden lHwrschus~-;es zur Folge hat. Sie darf tenaufbesserungsgesetz) in der Fassung
berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I
Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Ver- S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung
minderung des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiund- von Leistungen aus Renten- und Pen-
zwanzigsten Du rchführun9sverordnung zum Urnstel- sionsversicherungen sowie aus Kapital-
hm9sgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der zwangsversicherungen vom 24. Dezem-
Dreiundvierziq::;ten Durchführungsverordnung zum ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und
UmstellungsqPfiC'IZ abzuführenden Uberschusses zur des Gesetzes zur weiteren Aufbesse-
Folge hat. rung von Leistungen aus Renten- und
Abschnitt V Pensionsversicherungen sowie aus Kapi-
talzwangsversicherungen vom 19. März
Änderung von Vorschriften
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen
§ 23 den primär Verpflichteten zustehenden
Änderung der 23. Durchführungsverordnung Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem
zum Umstellungsgesetz Umstand Rechnung getragen werden,
(1) In § 7 Abs. 3 Satz 2 der Dreiundzwanzigsten daß die in Satz 2 genannten Vorschrif-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ten erst vom 1. April 1951, vom 1. Ja-
in der Fassung des § 21 Nr. 3 der Dreiundvierzig- nuar 1957 oder vom 1. Juli 1962 an zu
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- einer Entlastung des Geldinstituts ge-
gesetz werden die Worte „mit dem ersten und führt haben. Dies kann in der Weise
mit dem zweiten auf den 21. Juni 1948 folgenden geschehen,
Jahresabschluß" gestrichen. a) daß der sich nach Satz 2 ergebende
(2) In § 2 Abs. 2 der Dreiundvierzigsten Durch- Betrag wegen der für die Zeit vom
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz wird 21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962
der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und fol- von dem Geldinstitut pflichtmäßig
gender Halbsatz angefügt: gezahlten Versorgungsleistungen er-
,,es sei denn, daß eine Verpflichtung zur Veröffent- höht wird, und zwar um den Unter
lichung der D-Markeröffnungsbilanz gegeben ist." schiedsbetrag zwischen den ohne
Berücksichtigung und den mit Be-
§ 24 rücksichtigung der in Satz 2 ge-
Änderung der Verordnungen über die Umstellungs- nannten Vorschriften, jeweils in den
rechnung der Geldinstitute und der Bausparkassen Grenzen des § 1 Abs. 2 der Acht-
aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens unddreißigsten Durchführungsver-
(1) Die Verordnung über die Umstellungsrech- ordnung zum Umstellungsgesetz sich
nung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung ergebenden Leistungen des Geld-
des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes- instituts, gekürzt um 3 vom Hundert,
gesetzbl. I S. 589) geändert durch § 5 der Verord- soweit sie auf die Zeit vom 1. Ja-
nung zur Durchführung des Gesetzes über die nuar bis zum 31. Dezember 1949, um
Bildung von Rückstellungen in der Umstellungs- 6 vom Hundert, soweit sie auf die
rechnung der Geldinstitute, Versicherungsunter- Zeit vom 1. J anaur 1950 bis zum
nehmen und Bausparkassen und in der Altbanken- 31. März 1951, um 17 vom Hundert,
rechnung der Berliner Altbanken vom 21. Februar soweit sie auf die Zeit vom 1. April
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 149), wird wie folgt ge- 1951 bis zum 31. Dezember 1956 und
ändert: um 33,5 vom Hundert, soweit sie
1. § 18 Abs. 8 erhält folgende Fassung: auf die Zeit vom 1. Januar 1957 bis
zum 30. Juni 1962 entfallen;
,, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück-
stellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflich- b) daß von der ohne Berücksichtigung
tungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Gesetze vom 24. Dezember 1956
der Maßgabe, daß und vom 19. März 1963 berechneten.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Rückstellung ausgegangen und de- 3. zur Gewährung von Entlassungsgeld;
ren Verminderung unter Berück- 4. zur Erstattung von Leistungen nach
sichtigung dieser Gesetze besonders § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel
ermittelt wird; dabei können die 131 des Grundgesetzes,
Verminderungen zum 1. Januar 1957
die ein Geldinstitut auf Grund der §§ 63,
und zum 1. Juli 1962 für den zu
82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund-
diesen Zeitpunkten vorhandenen
gesetzes· zu zahlen hat, darf eine Rück-
Bestand an Versorgungsberechtigten
stellung gemäß § 18 gebildet werden.
berechnet und die so erhaltenen
Beträge mit jährlich 3 vom Hundert (2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu-
auf den 21. Juni 1948 abgezinst wer- grunde zu legen
den; 1. laufende Zahlungen nach Absatz 1
c) daß von der ohne Berücksichtigung Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der
des Gesetzes vom 19. März 1963 Achtunddreißigsten Durchführungsver-
berechneten Rückstellung ausgegan- ordnung zum Umstellungsgesetz gekürz-
gen und deren Verminderung unter ten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz
Berücksichtigung dieses Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem
besonders ermittelt wird; dabei kann Dienstangehörigen am 1. April 1951 zu-
die Verminderung zum 1. Juli 1962 standen oder zugestanden hätten, wenn
für den zu diesem Zeitpunkt vor- er bereits zu diesem Zeitpunkt die Vor-
handenen Bestand an Versorgungs- aussetzungen für die Gewährung von
berechtigten berechnet und der so Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist
erhaltene Betrag mit jährlich 3 vom der Dienstangehörige vor dem 1. April
Hundert auf den 21. Juni 1948 ab- 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes
gezinst werden." für seine Hinterbliebenen. Soweit Ver-
sorgungsleistungen für einen erst ·nach
2. § 18 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum
,,Dabei hat es seinen Anspruch aus dem Ver- bezogen werden, ist von der für diesen
sicherungsvertrag als Aktivposten in die Umstel- Fall berechneten Rückstellung der Bar-
lungsrechnung einzustellen, und zwar mit dem wert des bei der Berechnung der Rück-
Betrage der Prämienreserve bei dem Versiche- stellung berücksichtigten Betrages des
rungsunternehmen, bei dem es sich rückgedeckt Versorgungsanspruchs abzusetzen, der
hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum
jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 Beginn der Zahlungen entfällt;
abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei 2. Versorgungsverpflichtungen nach Ab-
diesem Versicherungsunternehmen, · auf den satz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2
1. April 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesse- der Achtunddreißigsten Durchführungs-
rungsgesetzes, auf den 1. Januar 1957 gemäß § 3 verordnung zum Umstellungsgesetz ge-
des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen kürzten anteiligen Monatsbezüge nach
aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie dem Stand vom 1. April 1951;
a.us Kapitalzwangsversicherungen vom 24. De-
3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten
zember 1956 und auf den 1. Juli 1962 gemäß § 3
des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Beträge;
Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche- 4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vier-
rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen facher Höhe des mit den Zeiten der
vom 19. März 1963." Nachversicherung vervielfachten Bei-
trags zu den gesetzlichen Rentenver-
3. § 19 erhält folgende Fassung: sicherungen (Arbeitgeber- und Arbeit-
,,§ 19 nehmeranteil), der zu zahlen gewesen
(1) Für Verpflichtungen wäre, wenn derjenige, der am 1. April
1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Wit- 1951 als nachversichert galt oder ge-
wen- und Waisengeldern, Ubergangs- golten hätte, wenn er an diesem Tage
gehältern, Ubergangsbezügen und Un- die Voraussetzungen für die Nachver-
terhaltsbeiträgen; sicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945
2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen
nicht versicherungsfrei gewesen wäre
auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des oder der Versicherungspflicht unterlegen
Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- hätte.
hältnisse der unter Artikel 131 des (3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete
Grundgesetzes fallenden Personen (Ge- Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-
setz zu Artikel 131 des Grundgesetzes) zinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-
geltenden Landesrechts für vor dem lung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der
1. April 1951 endgültig übernommene Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich
Beamte sowie Angestellte und Arbeiter 3 vom Hundert zugrunde zu legen.
mit Anwartschaft auf Versorgung nach (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-
beamtenrechtlichen Vorschriften oder satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergange-
Grundsätzen oder auf Ruhelohn; nen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 647
von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen sionsversicherungen sowie aus Kapital-
Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, zwangsversicherungen vom 19. März
ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen
1. Oktober 1951." den primär Verpflichteten zustehenden
Anspruch hinaus hab~n. Dabei darf dem
4. § 2B Nr. 4 wird wie folgt gcündcrt: Umstand Rechnung getragen werden,
a) In Buchstabe d werden zwischen den Worten daß die in Satz 2 genannten Vorschrif-
„in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2" und den Worten ten erst vom 1. April 1951, vom 1. Janu-
„und Abs. 7" ein Komma und die \iVorte ar 1957 oder vom 1. Juli 1962 an zu
„Abs. 6" eingefügl und die Worte ,, , § 19 einer Entlastung der Bausparkassen ge-
Abs. 3" gestrichen. führt haben. Dies kann in der Weise
b) In Buchstabe j treten an die Stelle der Worte geschehen,
II§ 19 Abs. 1 Satz 2" die Worte 11 § 19 Abs. 2 a) daß der sich nach Satz 2 ergebende
Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2". Betrag wegen der für die Zeit vom
21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962
c) Buchstabe n crhült folgende Fassung:
von der Bausparkasse pflichtmäßig
„n) in§ 19 Abs. 2 Nm. 1, 2 und 4 an die Stelle gezahlten Versorgungsleistungen er-
der Worte ,l. April 1951' und in § 19 höht wird, und zwar um den Unter-
Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Wortes schiedsbetrag zwischen den ohne
,Währungsstichtag· die Worte ,1. Januar Berücksichtigung und den mit Be-
1953',"
rücksichtigung der in Satz 2 genann-
5. § 28 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ten Vo_rschriften, jeweils in den
Grenzen des § 1 Abs. 2 der Acht-
115• § 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 fin- unddreißigsten Durchführungsver-
den keine Anwendung." ordnung zum Umstellungsgesetz sich
(2) Die Verordnung über die Umslellungsrechnung ergebenden Leistungen der Bau-
der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des sparkasse, gekürzt um 3,5 vom Hun-
Geldwesens vom 16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I dert, soweit sie auf die Zeit vom
S. 551), geändert durch § 5 der Verordnung zur l. Januar bis zum 31. Dezember 1949,
Durchführung des GescLws über die Bildung von um 7 vom Hundert, soweit sie auf
Rückstellung<~n in der Umstellungsrechnung der die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum
Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bau- 31. März 1951, um 20 vom Hundert,
sparkassen und in der Altbankenrechnung der Ber- soweit sie auf die Zeit vom 1. April
liner Altbanken vom 21. Februar 1962 (Bundesge- 1951 bis zum 31. Dezember 1956 und
setzbl. I S. 149), wird wie~ folgt geändert: um 39 vom Hundert, soweit sie auf
die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum
1. § 12 Abs. 8 erhält folgende Fassung: 30. Juni 1962 entfallen;
,, (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück- b) daß von der ohne Berücksichtigung
stellungen wegen subsidiä_rer Pensionsverpflich- der Gesetze vom 24. Deze~1ber 1956
tungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit und vom 19. März 1963 berechneten
der Maßgabe, daß Rückstellungen ausgegangen und
1. auch bei Anwartschaften entsprechend deren Verminderung unter Berück-
der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das sichtigung dieser Gesetze besonders
Verfahren der Einmaiprämie angewen- ermittelt wird; dabei können die
det werden kann, Verminderungen zum 1. Januar 1957
2. bei der Berechnung der Rückstellung und zum 1. Juli 1962 für den zu die-
von dem am 21. Juni 1948 vorhanden sen Zeitpunkten vorhandenen Be-
gewesenen Bestand an Versorgungsbe- stand an Versorgungsberechtigten
rechtigten und dem Teil der Pensions- berechnet und die so erhaltenen Be-
verpflichtungen auszugehen ist, auf den träge mit jährlich 3,5 vom Hundert
die Berechtigten einen Anspruch gegen auf den 21. Juni 1948 abgezinst wer-
die Bausparkasse über den ihnen unter den;
Berücksichtigung des Gesetzes über c) daß von der ohne Berücksichtigung
Leistungen aus vor der Währungsre- des Gesetzes vom 19. März 1963 be-
form eingegangenen Renten- und Pen- rechneten Rückstellung ausgegangen
sionsversicherungen (Rentenaufbesse- und deren Verminderung unter Be-
rungsgesetz) in der Fassung vom 15. Fe- rücksichtigung dieses Gesetzes be-
bruur 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118), sonders ermittelt wird; dabei kann
des Gesetzes zur Aufbesserung von die Verminderung zum 1. Juli 1962
Leistungen aus Renten- und Pensions- für den zu diesem Zeitpunkt vor-
versicherungen sowie aus Kapital- handenen Bestand an Versorgungs-
zwangsversicherungen vom 24. Dezem- berechtigten berechnet und der so
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und erhaltene Betrag mit jährlich 3,5 vom
des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung Hundert auf den 21. Juni 1948 abge-
11
von Leistungen aus Renten- und Pen- zinst werden.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. § 12 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung: zogen werden, ist von der für diesen Fall
,,Dabei hat sie ihren Anspruch aus dem Versiche- berechneten Rückstellung der Barwert
rungsvertrag als Aktivposten in die Umstellungs- des bei der Berechnung der Rückstellung
rechnung einzustellen, und zwar mit dem Betrage berücksichtigten Betrages des Versor-
der Prämienreserve bei dem Versicherungsunter- gungsanspruchs abzusetzen, der auf die
nehmen, bei dem sie sich rückgedeckt hat, auf den Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn
21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom der Zahlungen entfällt;
Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten Er- 2. Versorgungsverpflichtungen nach Ab-
höhungen der Prämienreserve bei dem Versiche- satz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2
rungsunternehmen, auf den 1 April 1951 gemäß der Achtunddreißigsten Durchführungs-
§ 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den verordnung zum Umstellungsgesetz ge-
1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Auf- kürzten anteiligen Monatsbezüge nach
besserung von Leistungen aus Renten- und Pen- dem Stand vom 1. April 1951;
sionsversichenmgen sowie aus Kapitalzwangs- 3. Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten
versicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf Beträge;
den 1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur wei-
4. Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vier-
teren Aufbesserung von Leistungen aus Renten-
facher Höhe des mit den Zeiten der Nach-
und Pensionsversicherungen sowie aus Kapital-
versicherung vervielfachten Beitrages zu
zwangsversicherungen vom 19. März 1963."
den gesetzlichen Rentenversicherungen
3. § 13 erhält folgende Fassung: (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil),
,,§ 13 der zu zahlen gewesen wäre, wenn der-
jenige, der am 1. April 1951 als nach-
(1) Für Verpflichtungen
versichert galt oder gegolten hätte, wenn
1. zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- er an diesem Tage die Voraussetzungen
und Waisengeldern, Ubergangsgehältern, für die Nachversicherung erfüllt hätte,
Ubergangsbezügen und Unterhaltsbei- am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei
trägen; gewesen wäre oder der Versicherungs-
2. zur Erstattung von Versorgungsbezügen pflicht unterlegen hätte.
auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Ge-
(3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete
setzes zur Regelung der Rechtsverhält-
Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu-
nisse der unter Artikel 131 des Grund-
zinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zah-
gesetzes fallenden Personen (Gesetz zu
lung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der
Artikel 131 des Grundgesetzes) gelten-
Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich
den Landesrechts für vor dem 1. April
3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.
1951 endgültig übernommene Beamte so-
wie Angestellte und Arbeiter mit An- (4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Ab-
wartschaft auf Versorgung nach beamten- satzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergange-
rechtlichen Vorschriften oder Grund- nen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
sätzen oder auf Ruhelohn; von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
3. zur Gewährung von Entlassungsgeld; Dienst standen oder versorgungsberechtigt wa-
ren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951
4. zur Erstattung von Leistungen nach § 72
der 1. Oktober 1951."
Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des
Grundgesetzes, 4. § 23 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
die eine Bausparkasse auf Grund der §} 63, a) In Buchstabe b werden die Worte ,, , § 13 Abs. 1
82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grund- und 3" gestrichen.
gesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstel- b) In Buchstabe c treten an die Stelle der Worte
lung gemäß § 12 gebildet werden. ,,§ 13 Abs. 1" die Worte ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1
(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zu- Satz 1 und Nr. 2".
grunde zu legen c) In Buchstabe e treten an die Stelle der Worte
1. laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1 ,,der Vierundzwanzigsten Durchführungsver-
in Höhe der nach§ 1 Abs. 2 der Achtund- ordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte
dreißigsten Durchführungsverordnung ,,der Vierundvierzigsten Durchführungsver-
zum Umstellungsgesetz gekürzten Mo- ordnung zum Umstellungsgesetz".
natsbezüge, die nach dem Gesetz zu Ar-
Ab s c h n i tt VI
tikel 131 des Grundgesetzes dem Dienst-
angehörigen am 1. April 1951 zustanden Schlußvorschriften
oder zugestanden hätten, wenn er be- § 25
reits zu diesem Zeitpunkt die Voraus-
setzungen für die Gewährung von Ver- Aufhebung von Vorschriften der Richtlinien zur
sorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der
Dienstangehörige vor dem 1. April 1951 Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen
verstorben, so gilt Entsprechendes für (1) Teil A Nummern 1 bis 6 und 7 bis 54 der Richt-
seine Hinterbliebenen. Soweit Versor- linien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und
gungsleistungen für einen erst nach dem der Umstellungsrechnung der Versicherungsunter-
1. April 1951 beginnenden Zeitraum be- nehmen (RV) vom 26. August 1949 (Offentlicher An-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 649
zeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 86 Abs. 13 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und 4 Sätze 1
vom 20. September l 949) unter Berücksichtigung der und 3 an die Stelle der Worte „21. Juni 1948"
ersten Änderung vom 3. Februar 1950 (Bundesanzei- die Worte „25. Juni 1948";
ger Nr. 29 vom 10. Februar 1950), der zweiten Ände-
rung vom 28. März 1950 (Bundesanzeiger Nr. 67 vom 5. in § 6 Abs. 3 und 4 Satz 2, § 7 Satz 2, § 9
5. April 1950), der dritten Änderung vom 4. Septem- Abs. 3, § 14 Abs. 9 und § 21 Abs. 1, 2 und 4
ber 1950 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 9. September Sätze 2 und 3 an die Stelle der Worte „20. Juni
1950) und dE:.~r vierten Anderung vom 22. Oktober 1948" die Worte „24. Juni 1948";
1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951) 6. in § 8 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte
wird aufgehoben. „31. August 1948" die Worte „31. August
(2) Wo in Teil B Abschnitt II Aktiva Nr. 1 und in 1949";
Abschnitt III Passivct Nr. 7, in Teil C Abschnitt II[
7. in § 11 an die Stelle der Worte „in Berlin" die
Passiva Nr. 6 und in Teil D Abschnitt III Passiva
Worte „im Bundesgebiet mit Ausnahme des
Nr. 6 der in Absatz 1 genannten Richtlinien auf die
Landes Berlin", in Satz 1 an die Stelle des
aufgehobenen Vorschriflen von Teil A der in Ab-
Wortes „Aufsichtsbehörde" das Wort „Auf-
satz 1 genannten Richtlinien verwiesen ist, treten
sichtsbehörden" und an die Stelle der Worte
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften die-
„in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten
ser Verordnung.
Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
§ 26 gesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung"
die Worte „in der auf Grund der Durchfüh-
Berlin-Klausel
rungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergän-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- zungsverordnung aufzustellenden Umstel-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- lungsrechnung";
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über
den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet 8. in § 14 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8
der Neuordnung des Geldwesens und über die Neu- Satz 4 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
festsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in an die Stelle der Worte ,, § 1 Abs. 2 der Acht-
der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom unddreißigsten Durchführungsverordnung zum
21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land Umstellungsgesetz" die Worte „Artikel 1
Berlin. Dabei treten Abs. 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur
Vierten Verordnung zur Neuordnung des
1. in § 1 Abs. 2 und in § 22 Abs. 2 an die Stelle
Geldwesens (U mstellungsergänzungsverord-
der Worte „nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Drei-
nung)";
undzwanzigsten Durchführungsverordnung
zum UmsteJlungsgesetz in der Fassung des 9. in § 14 Abs. 6 an die Stelle der Worte „ohne
§ 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchfüh- Berücksichtigung der Achtunddreißigsten
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
Worte „nach Artikel 13 Abs. 3 Satz 1 der gesetz" die Worte „ohne Berücksichtigung der
Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Vierten
Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsergänzungsverordnung) in der (Umstellungsergänzungsverordnung)";
Fassung des Abschnitts II Ziff. 8 der Durch-
führungsbestimmung Nr. 14 zur Vierten Ver- 10. in § 18 Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der Worte
ordnung zur Neuordnung des Geldwesens „des Umstellungsgesetzes" die Worte „der
(Umstellungsergänzungsverordnung)"; zweiten Verordnung zur Neuordnung des
2. in § 1 Abs. 2 an die Stelle der Worte „nach § 4 Geldwesens (Umstellungsverordnung)";
Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-
verordnung zum Umstellungsgesetz" die 11. in § 19 an die Stelle der Worte ,,§ 6 Abs. 1 A e
Worte „nach Artikel 4 Abs. 2 der Durchfüh- Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungs-
rungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verord- verordnung zum Umstellungsgesetz in der
nung zur Neuordnung des Geldwesens (Um- Fassung des § 21 Nr. 2 der Dreiundvierzigsten
stellungsergünzungsverordnung)"; Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
gesetz" die Worte „Artikel 6 Abs. 1 A f Satz 1
3. in § 1 Abs. 4 an die Stelle der Worte ,, § 2 der der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vier-
Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung ten Verordnung zur Neuordnung des Geld-
zum Umstellungsgesetz" die Worte „Artikel 2
wesens (Umstellungs erg änzungsverordn ung)
der Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Vier- in der Fassung des Abschnitts II Ziff. 4 der
ten Verordnung zur Neuordnung des Geld-
Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Vierten
wesens (Umstellungsergänzungsverordnung)" Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
und an die~ Stelle der Worte „ auf § 24 Abs. 2
(Umstellungsergänzungsverordnung)";
des Umstellungsgesetzes" die Worte „auf Ar-
tikel II Ziffer 4 Buchstabe a der Vierten Ver- 12. in § 21 Abs. 5 an die Stelle der Worte „nach
ordnung zur Neuordnung des Geldwesens 7
§ 5 des Währungsgesetzes" die V Jrte „nach
(Umstellungsergänzungsverordnung)"; Abschnitt VI Ziff. 18 Buchstabe d der Ersten
4. in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 7, §§ 7, 9 Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, 6 Satz 1, vom 24. Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-
Abs. 8 Sätze 2 und 4, Abs. 11 Satz 3 und Berlin I S. 363)";
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
13. in § 25 an die Stelle der Worte „Richtlinien lungsrechnung der Versicherungsunternehmen
zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und (BRV) vom 8. September 1950 (Verordnungs-
der Umstellungsredmung der Versicherungs- blatt für Groß-Berlin II S. 807) unter Berück-
unternehmen (RV) vom 26. August 1949 sichtigung der ersten .Änderung vom 15. Mai
(Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte 1952 (Bundesanzeiger Nr. 105 vom 4. Juni
Wirtschaftsgebiet Nr. 86 vom 20. September 1952)" mit der Maßgabe, daß die Nummern
1949) unter Berücksichtigung der ersten .Ände- 10 a und 26 a nicht aufgehoben werden.
rung vom 3. Februar 1950 (Bundesanzeiger
Nr. 29 vom 10. Februar 1950), der zweiten § 27
.Änderung vom 28. März 1950 (Bundesanzeiger
Geltung im Saarland
Nr. 67 vom 5. April 1950), der dritten Ände-
rung vom 4. September 1950 (Bundesanzeiger Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Nr. 174 vom 9. September 1950) und der vier-
ten .Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bundes- § 28
anzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951)" die
Inkrafttreten
Worte .Richtlinien des Aufsichtsamtes für das
Versicherungswesen in Berlin zur Erstellung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Reichsmarkabschlusses und der Umstel- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. August 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 651
Anlage
(zu § 17)
Umrechnungstabelle
für ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung
der Versicherungsunternehmen nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953
Land Wiihrung DM Land Währung DM
Ä~Jypten Agypt. Pfund 12,06 Kolumbien 100 Kolumb. Pesos 165,19
Allliopien 100 .i-\thjop. Dollars 169,05 Kroatien
/\ fghanistan 100 Afghanis 24,84 Kuba 100 Kuban. Pesos 420,00
Arqenlinien 100 /\ rgcnl. Pesos 30,11 Lettland
/\ ustral ischer ßund 1 Austral. Pfund 9,41 Litauen
Belgien 100 Bclg. Francs 8,359 Luxemburg 100 Luxemb. Francs 8,359
Bel !Jisch-Kon~Jo 100 Kon(JO Francs 8,359 Mexiko 100 Mexik. Pesos 4&,55
Bolivien 100 Bolivianos 2,21 Neuseeland 1 Neuseeländ, Pfund 11,679
ßrasilien 100 Cruzeiros 10,77 Nicaragua 100 Cordobas 84,00
Bulgarien 100 Lewa 61,77 Niederlande 100 Holländ. Gulden 110,03
Ceylon 100 Cey Ion Rupien 88,20 Norwegen 100 Norweg. Kronen 58,36
Chile 100 Chilen. Pesos 3,82 Osterreich 100 Schilling 16,15
Costu Rica 100 Costil Rica Colones 74,80 Pakistan 100 Pakistan. Rupien 126,95
Dänemark 100 Diin. Kronen 60,365 Panama 100 Balboas 420,00
Dominik, Republik 100 Dominikan. Pcsos 420,00 Paraguay 100 Guaranis 28,00
Ecuador 100 Sucres 27,86 Peru 100 Soles 21,08
Estland Polen 100 Zlote 105,00
Finnland 100 Finnmark 1,83 Portugal 100 Escudos 14,61
Frankreich 100 Französ. Francs 1,1912 Rumänien 100 Lei 37,50
Cri<"chenl~md 100 Drachmen 0,01 Salvador, El 100 Colones 168,00
Großbritannien 1 Pfund Slerling 11,679 Schweden 100 Schv1ed. Kronen 80,65
Ifongkong 100 lfonukong Dollars 73,50 Schweiz 100 Schweizer Franken 95,62
Cuatemülü 100 Ouclzales 420,00 Serbien
1fondura (Republik) 100 Lcmpirns 210,00 Slowakei
Indische Union 100 fndische Rupien 88,20 Spanien 100 Pesetas 10,78
Irak 1 Irak-Dinar 11,679 Südafrikan. Union 1 Südafrik. Pfund 11,679
Iran 100 Rials 5,19 Tschechoslowakei 100 Tschechoslow. Kronen 58,33
Irland 1 Ir. Pfund 11,679 Türkei 100 Türkische Pfund 150,00
Island 100 Tsländ. Kronen 25,79 Ungarn 100 Forint 35,78
Italien 100 Ital. Lire 0,672 Uruguay 100 Uruguayische Pesos 138,61
Japan 100 Yen 1,17 Venezuela 100 Bolivares 125,37
Jugoslawien 100 Jugosl. Dinar 1,40 Vereinigte Staaten
K,mada Kanad. Dollar 4,31 von Amerika (USA) 1 Dollar 4,20
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Luftverkehrs-Ordnung 1 )
(LuftVO)
Vom 10. August 1963
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr § Sichtflugregeln §
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr ..... Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum
Luftfahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 oder oberhalb des oberen kontrollierten Luftraums 28
Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers . . . . . . . 3 Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrollier-
Anwendung der Flugregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 ten Luftraums in Höhen von weniger als 520 m
(1700 Fuß) über Grund oder Wasser . . . . . . . . . . . . . 29
Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen 5
Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrollier-
ten Luftraums, aber unterhalb des oberen kontrol-
lierten Luftraums in einer Höhe von 520 m (1700
Zweiter Abschnitt Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser . . . . . . . . 30
Allgemeine Regeln Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen . . . . . . . 31
Sicherheitsmindesthöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen Wol-
Abwerfen von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 kendecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Kunstflug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht . . . . . . . . . . . . . . 33
Schlepp- und Reklameflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Such- und Rettungsflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Kontrollierte Lufträume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen . . . . . . . . . . 11 Vierter Abschnitt
Vermeidung von Zusammenstößen . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Instrumentenflugregeln
Ausweichregeln ................................ . 13 Luftfahrzeugausrüstung 35
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen ................. . 14 Sicherheitsmindesthöhe bei· Flügen nach Instrumen-
Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen, tenflugregeln ........................ ·.......... . 36
Drehflüglern, Luftschiffen, Segelflugzeugen und Reiseflughöhen .................................. . 37
Fallschirmabspringern .......................... . 15 Standortmeldungen .............................. . 38
Außenstarts und Außenlandungen von Ballonen, Beendigung der Flugverkehrskontrolle ............ . 39
Drachen. Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigen- Ubergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum
antrieb ..................................... . 16 Flug nach Sichtflugregeln ...................... . 40
Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter . . . . . ..... . 17 Fernmeldeverbindungen .......................... . 41
Ubungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug- Abbruch von Landeanflügen ....................... . 42
Bedingungen ................................. ·.. 18
Luftfahrzeuge auf dem Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Fünfter Abschnitt
Gefahrenmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Bußgeld- und Schlußvorschriften
Signale und Zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Um- Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
gebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Berlin-Klausel 45
Flugbetrieb auf -einem Flugplatz mit Flugverkehrs-
kontrollstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Anlage
Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorschriften über die von Luftfahrzeugen
Flugplanabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 zu führenden lichter ........................... .
Flugverkehrsfreigabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Signale und Zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Landemeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Quadranten-Flughöhen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset- Erster Abschnitt
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja- Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
nuar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch
das Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftver-
§ 1
kehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 69), Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so
Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luft-
(Bundesgesetzbl. I S. 70) verkehr gewährleistet sind und kein anderer gefähr-
det, geschädigt oder mehr als nach den Umständen
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
1) Ändert Bundesgeselzbl. III 96-1-1 und hebt auf 96-1-2.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 653
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahr- maßnahmen für die Durchführung des Flugs zu be-
zeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es rücksichtigen und den hierfür erforderlichen zusätz-
die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung un- lichen Treibstoffvorrat vorzusehen.
vermeidbar erfordert.
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Ge- § 4
tränke oder anderer berauschender Mittel oder in- Anwendung der Flugregeln
folge geistiger oder körperlicher Mängel in der
Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luft- (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich
fahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27), die Füh-
behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und rung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätz-
nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. lich nach den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) und den
Instrumentenflugregeln (§§ 35 bis 42).
§ 2 (2) Flugverhältnisse, bei denen nach Sichtflug-
Luftfahrzeugführer regeln geflogen werden darf, sind gegeben, wenn
die in den § § 28 bis 30 und 32 für den Einzelfall
(1) Für die Führung des Luftfahrzeugs während festgelegten Werte für Sicht und Abstand des
des Flugs und am Boden ist verantwortlich, wer das Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 3
Luftfahrzeug selbständig führt. festgelegte Wert für die Höhe der Hauptwolken-
(2) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs untergrenze erreicht oder überschritten werden. Bei
berechtigte Luftfahrer an Bord, ist Luftfahrzeugfüh- diesen Flugverhältnissen kann der Luftfahrzeug-
rer, wer als sold1er bestimmt ist. Die Bestimmung ist führer am Tage nach Instrumentenflugregeln fliegen,
vom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, wenn er es im Flugplan anzeigt; er muß nach
bei einer juristischen Person von dem vertretungs- Instrumentenflugregeln fliegen, wenn die zuständige
berechtigten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Ver- Flugverkehrskontrollstelle ihn aus Gründen der
pflichteten steht gleich, wer mit der Leitung oder Flugsicherung hierzu anweist.
Beaufsichtigung des Unternehmens eines anderen (3) Flugverhältnisse, bei denen nach Instrumenten-
beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be- flugregeln geflogen werden muß, sind gegeben,
traut ist, die Bestimmung nach Satz 1 in eigener wenn die in den §§ 28 bis 30 und 32 für den Einzel-
Verantwortlichkeit zu treffen.
fall festgelegten Werte für Sicht und Abstand des
(3) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift Luftfahrzeugs von Wolken sowie der in § 28 Abs. 3
des Absatzes 2 nicht getroffen, so ist derjenige ver- festgelegte Wert für die Höhe der Hauptwolken-
antwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des untergrenze nicht erreicht wird. Bei diesen Flu9ver-
ersten Luftfahrzeugführers aus führt. Bestehen Zwei- hältnissen darf der Luftfahrzeugführer nach Sicht-
fel, welcher der Sitz des ersten Luftfahrzeugführers flugregeln nur fliegen, wenn ihm eine Flugverkehrs-
ist, entscheiden die Bestimmungen des Betriebshand- freigabe nach § 28 Abs. 3 Satz 1 erteilt ist.
buches für das Luftfahrzeug.
(4) Für Flüge bei Nacht, die außerhalb der Sicht-
weite eines für den Nachtflugbetrieb genehmigten
§ 3
und befeuerten Flugplatzes durchgeführt werden,
Rec:hte und Pflichten des Luftfahrzeugführers muß der Luftfahrzeugführer die Berechtigung für
Flüge nach Instrumentenflugregeln besitzen und das
(1) Der Luftfahrzeugführer hat das Entscheidungs-
recht über die Führung des Luftfahrzeugs. Er hat die Luftfahrzeug für Flüge nach Instrumentenflugregeln
während des Flugs, bei Start und Landung und beim zugelassen sein. Dies gilt auch für Nachtflüge nach
Sichtflugregeln, nicht aber für Ballonfahrten bei
Rollen aus Gründen der Sicherheit notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Nacht. Für Nachtflüge im kontrollierten Luftraum
(§ 10) und für alle Ballonfahrten bei Nacht ist eine
(2) Der Luftiahrzeugführer hat dafür zu sorgen, Flugverkehrsfreigabe nach § 26 durch die zuständige
daß die Vorschriften dieser Verordnung und sonsti- Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Als Nacht
ger Verordnungen über den Betrieb von Luftfahr- gilt der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach
zeugen sowie die in Ausübung der Luftaufsicht zur Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Son-
Durchführung des Flugs ergangenen Verfügungen nenaufgang.
eingehalten werden.
§ 5
(3) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luft- Anzeige von Flugunfällen und sonstigen Störungen
fahrzeugführer sich mit allen Unterlagen, die für die
sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, (1) Störungen bei dem Betrieb eines Luftfahr-
vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, zeugs hat der Halter des Luftfahrzeugs dem Luft-
daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in ver- fahrt-Bundesamt innerhalb von drei Tagen schrift-
kehrssicherem Zustand befinden, das zulässige Flug- lich anzuzeigen.
gewicht nicht überschritten wird, die vorgeschriebe- (2) Störungen bei dem Betrieb eines Luftf ahr-
nen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen zeugs, bei denen eine Person getötet oder schwer
Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu verletzt worden ist oder ein Luftfahrzeug einen
führen ist, eingetragen werden. Vor einem Flug, der schweren Schaden erlitten oder verursacht hat, hat
über die Umgebung eines Flugplatzes hinausführt, der Luftfahrzeugführer, bei dessen Behinderung ein
und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln ist anderes Besatzungsmitglied, oder, sofern keine die-
eine Wetterberatung einzuholen. An Hand der Wet- ser Personen dazu in der Lage ist, der Halter des
terberatung hat der Luftfahrzeugführer Ausweich- Luftfahrzeugs unbeschadet der Anzeigepflicht nach
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Absatz 1 unverzüglich der nächst erreichbaren § 7
Polizeidienststelle zur Weiterleitung an die Luft- Abwerfen von Gegenständen
fahrtbehörde des Landes, das Luftfahrt-Bundesamt
und die nächste Flugsicherungsdienststelle anzuzei- (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenstän-
gen. Hat sich eine Störung im Sinne des Satzes 1 den oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luft-
auf einem Flugplatz oder in der unmittelbaren Nähe fahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast
eines Flugplatzes ereignet, so kann die Anzeige auch in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treib-
bei der Luftaufsichtsstelle erstattet werden, die sie stoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche
an die Polizei weiterleitet. Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder
abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Per-
(3) Absatz 2 findet auch auf Störungen Anwen- sonen oder Sachen nicht besteht.
dung, die sich bei dem Betrieb eines deutschen Luft- (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann
fahrzeugs außcrlwlb des Geltungsbereichs dieser im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach Ab-
Verordnung ereignet haben; die Anzeige ist jedoch satz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Per-
unmittelbar an das Luftfahrt-Bundesamt zu erstatten. sonen oder Sachen nicht besteht.
Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Das Abwerfen von Post regelt der Bunde~-
(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen minister für das Post- und Fernmeldewesen oder die
enthalten von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der
a) Namen und derzeitigen Aufenthalt des An- zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
zeigenden,
b) Ort und Zeit der Störung, § 8
c) Art, Muster und Kenn- und Rufzeichen des Kunstflug
Luftfahrzeugs,
(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen,
d) Namen des Halters des Luftfahrzeugs, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden
e) Zweck des Fluges, Start- und Zielflughafen, darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller
f) Namen des Luftfahrzeugführers, Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden.
g) Anzahl der Besatzungsmitglieder und Flug- (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 400 m
gäste, (1330 Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesie-
h) Umfang des Personen- und Sachschadens, delten Gebieten, Menschenansammlungen und Flug-
i) Darstellung des Störungsablaufes. häfen sind verboten. Die örtlich zuständige Luft-
fahrtbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zu-
lassen.
Zweiter Abschnitt (3) Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und
Allgemeine Regeln über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle be-
dürfen unbeschadet einer Erlaubnis nach Absatz 2
§ 6 der Flugverkehrsfreigabe durch die zuständige Flug-
Sicherheitsmindesthöhe verkehrskontrollstelle. Uber Flugplätzen ohne Flug-
verkehrskontrollstelle bedürfen sie der Zustimmung
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unter- der Luftaufsichtsstelle.
schritten werden, soweit es bei Start und Landung
notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, § 9
bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Schlepp- und Reklameflüge
Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung
(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen
eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Luftfahrt-
zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten,
behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschen-
wenn
ansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß)
über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis 1. der Luftfahrzeugführer einen Luftfahrer-
von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von schein als Berufsflugzeugführer oder bei
150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segel- nichtgewerbsmäßigen Reklameflügen den
Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer
flugzeuge und Ballone können die Höhe von 150 m
mit einer Gesamtflugzeit von 120 Stunden
auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebes
sowie in beiden Fällen die Schleppberechti-
dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen
gung nach der Prüfordnung für Luftfahrt-
und Sachen nicht zu befürchten ist.
personal besitzt;
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitun- 2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Baro-
gen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden. graphen zur Feststellung der Flughöhen
während des Fluges ausgerüstet ist;
(3) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen zu- 3. bei dem· beantragten Flug nicht mehr als
lassen. Soweit diese Flüge Flugplätze mit Flugver- drei Luftfahrzeuge im Verband fliegen, wo-
kehrskontrollstellen berühren, ist außerdem eine bei der Abstand zwischen dem geschleppten
Flugverkehrsfreigabe erforderlich. Gegenstand des voranfliegenden Luftfahr-
zeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug
(4) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt sowie zwischen den Luftfahrzeugen minde-
§ 36. stens 60 m betragen muß;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 655
4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen (4) In kontrollierten Lufträumen können Flüge
von Gegenständen ausdrücklich mitein- nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise - auch für
schließt. Luftfahrzeuge mit betriebsbereitem Sprechfunkgerät
- i:n einem räumlich und zeitlich begrenzten Um-
(2) Absatz 1 findet auf das Schleppen von Gegen-
fang von der Bundesanstalt für Flugsicherung unter-
ständen zu anderen als Reklamezwecken sinngemäß
sagt werden, wenn es der Grad der Inanspruch-
Anwendung; Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Arbeits-
nahme durch die Luftverkehrsart, zu deren Siche-
flüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segel-
rung der kontrollierte Luftraum festgelegt ist, zwin„
flugzeugen bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1;
gend erfordert.
es genügt die Schleppberechtigung nach der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der § 11
Prüfordnung für LuftJahrtpersonal. Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
(3) Die Erlaubnisbehörde kann aus Gründen der (1) Der Bundesminister für Verkehr legt Luft-
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur sperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
Verhinderung von Lärmbelästigungen, Auflagen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die
machen. Sie kann insbesondere in Abweichung von öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
§ 6 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.
zeitliche Beschränkungen auferlegen. Er gibt die Gebiete in dem Bundesanzeiger und in
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen (2) Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen
der Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde; werden. Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen
Absätze 1 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Einer durchflogen werden, soweit die Beschränkungen
Erlaubnis bedarf es nicht, wenn die Reklameflüge dies zulassen oder die zuständige Flugverkehrskon-
auf Grund einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 trollstelle den Durchflug genehmigt hat.
Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes bereits gestattet
sind. Segelflugzeuge bedürfen für Reklameflüge
nach Satz 1 keiner Erlaubnis. § 12
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln Vermeidung von Zusammenstößen
sind verboten.
(1) Der Luftfahrzeugführer hat zur Vermeidung
von Zusammenstößen zu allen anderen Luftf ahr-
zeugen, Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen
§ 10
einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Im Fluge,
Kontrollierte Lufträume ausgenommen bei Start und Landung, ist zu einzel-
(1) Der Bundesminister für Verkehr legt zur Siche- nen Bauwerken oder zu anderen Hindernissen ein
rung des Luftverkehrs kontrollierte Lufträume für Mindestabstand von 150 m (500 Fuß) einzuhalten;
die Durchführung der Flugverkehrskontrolle fest § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Segel-
und gibt sie in dem Bundesanzeiger und in den flugzeuge; für Drehflügler kann die zuständige
Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Luftfahrtbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 wird auch dann,
(2) Kontrollierte Lufträume sind wenn eine Flugverkehrskontrolle tätig ist, nicht
1. die Kontrollzonen berührt.
zur Sicherung der Luftfahrzeuge, die auf (2) Luftfahrzeuge dürfen im Verband nur nach
einem Flugplatz starten oder landen; eine vorangegangener Vereinbarung der Luftfahrzeug-
Kontrollzone kann mehrere benachbarte führer geflogen werden.
Flugplätze umfassen;
2. die Kontrollbezirke § 13
bestehend aus Ausweichregeln
a) Nahverkehrsbereichen (1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander
zur Sicherung der Luftfahrzeuge, die nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammen-
eine Kontrollzone anfliegen, sich zum stoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
Anflug in ihr bereithalten oder sie im
Abflug verlassen; (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luft-
fahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das Luft-
b) Luftstraßen fahrzeug, das von links kommt, auszuweichen. Je-
zur Sicherung der Luftfahrzeuge auf den doch haben stets auszuweichen
vom Luftverkehr regelmäßig benutzten
1. motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwe-
Strecken; ·
rer als Luft sind, den Luftschiffen, Segel-
3. die oberen Kontrollbezirke flugzeugen und Ballonen;
zur Sicherung der Luftfahrzeuge, die in gro- 2. Luftschiffe den Segelflugzeugen und Bal-
ßen Höhen fliegen. lonen;
(3) Die Abmessungen der kontrollierten Luft- 3. Segelf1ugzeuge den Ballonen;
räume werden nach den örtlichen Gegebenheiten 4. motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luft-
und den Erfordernissen zur Sicherung des Luftver- . fahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder
kehrs bestimmt. Gegenstände erkennbar schleppen.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Uberholi ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Außenlandungen von
das überholende Luftfahrzeug, auch wenn es steigt Fallschirmabspringern sinngemäß anzuwenden.
oder sinkt, den Flugweg des anderen zu meiden
und seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luft- (3) Die Erlaubnisbehörde kann von dem Antrag-
fahrzPug überholt ein anderes, wenn es sich dem steller den Nachweis der Zustimmung des Grund-
anderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, stückeigentümers oder der sonstigen Berechtigten
die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der verlangen.
Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses
Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzuneh- § 16
men, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Außenstarts und Außenlandungen
Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstaben a von Ballonen, Drachen, Flugmodellen
und b) des Luftf ahrzeu9s nicht gesehen werden und Flugkörpern mit Eigenantrieb
können.
(4) Luftfahrzeugen im Endanflug und landenden (1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons oder
Luftfahrzeugen ist auszuweichen. eines unbemannten Freiballons mit einem Gesamt-
gewicht von Ballonhülle und Ballast von mehr als
(5) Von mehreren einen Flugplatz uleichzeitig zur 0,5 kg außerhalb eines für einen Ballonaufstieg ge-
Landung anfliegenden Lufttahrzeugen, die schwerer nehmigten Flu~platzes bedarf der Erlaubnis der ört-
als Luft sind, hat das höher fliegende dem tiefer
lich zuständig~:i'.l Luftfahrtbehörde. Der Aufstieg
fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch ha-
bedarf außerdem einer Flugverkehrsfreigabe (§ 26)
ben motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer
der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Dieser
als Luft sind, anderen Luftfahrzeugen in jedem Fall
ist über die beabsichtigte Ballonfahrt ein Flugplan
auszuweichen. Ein tiefer fliegendes Luftfahrzeug
(§ 25 Abs. 1) vorzulegen.
darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Lande-
anflug befindet, nicht unterschneiden oder über- (2) Aufstiege von Flugplätzen, die für Ballonauf-
holen. stiege genehmigt sind, bedürfen einer Anzeige über
(6) Ein Luftfahrzeug darf erst starten, wenn keine die beabsic~tigte Ballonfahrt an die örtlich zustän-
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. dige Luftfahrtbehörde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(7) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftf ahr-
zeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit (3) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der
behindert ist, auszuweichen. örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde aufgelassen
(8) Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis werden. Bei Drachen bedarf es dieser Erlaubnis,
5 und 7 nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu wenn sie mit einem mehr als 100 m (300 Fuß) langen
ändern hat, muß seinen Kurs und seine Geschwin- Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von Drachen
digkeit beibehalten bis eine Zusammenstoßgefahr im Bauschutzbereich von Flughäfen, bei Landeplätzen
ausgeschlossen ist. und Segelfluggeländen im Umkreis von 1,5 km um
den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden
(9) Die Vorschriften über die Ausweichregeln ent- Punkt ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrt-
binden die beteiligten Luftfahrzeugführer nicht von behörde kann Ausnahmen zulassen.
ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß ein Zusam-
menstoß vermieden wird. Ein Luftfahrzeug, das (4) Das Halteseil von Fesselballonen und Drachen
nach den Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen ist in Abständen von 100 m (300 Fuß) bei Tage durch
Luftfahrzeug ausweichen oder dessen Flugw~g rot-weiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße
meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen
andere Luftfahrzeug nur in einem Abstand über- Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkenn-
fliegen, unterfliegen oder vor diesem vorbeifliegen, bar ist.
der eine Gefährdung oder Behinderung dieses Luft- (5) Der Aufstieg von Flugmodellen und fern- oder
fahrzeuges ausschließt. ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb ~edarf
§ 14 unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubms der
örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde. Die Erlaubnis
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen
gilt seitens der Luftfahrtbehörden als erteilt für den'
Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der Aufstieg von Flugmodellen mit einem Gewicht von
Bundesanstalt für Flugsicherung erlaubt werden, weniger als 5 kg, soweit sie nicht durch Treibsätze
wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete angetrieben werden, und für den Aufstieg von Ra-
Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. keten des Seenot- und Bergrettungsdienstes. Das
gleiche gilt für den Aufstieg von sonstigen fern-
§ 15
oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
Außenstarts und Außenlandungen die in einer Entfernung von mehr als 10 km von
von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, Flughäfen und von mehr als 5 km von Landeplätzen
Segelflugzeugen ·und Fallschirmabspringem oder Segelfluggeländen gestartet werden, wenn die
(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Dreh- Flugbahn eine Gipfelhöhe von 100 m nicht über-
flüglern, Luftschiffen und Segelflugzeugen außerhalb schreitet und die Sicherheit oder Ordnung im Luft-
der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Er- verkehr erkennbar nicht gefährdet wird.
laubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde. Die
Erlaubnis für Außenlandungen von Segelflugzeugen, (6) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach
die sich auf einem Uberlandflug befinden, gilt als Absatz 5 Satz 1 muß enthalten
erteilt. 1. Anzahl der beabsichtigten Starts,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 651
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flug- zeug in entgegengesetzter oder nahezu ent-
körpers unter Angabe der Maße, des Start- gegengesetzter Richtung, hat es seinen Kurs
gewichts und der Motorleistung, nach rechts zu ändern und ausreichend Ab-
3. Art der Steuerung, stand zu halten.
4. Startort und Zielgebiet, 3. Das Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug, das
5. Startzeit und Flugdauer, überholt wird, hat Vorfahrt; das über-
holende Luftfahrzeug hat ausreichend Ab-
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfel- stand zu halten.
höhe,
4. Bei Start und Landung auf Wasserflächen
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung. haben Luftfahrzeuge einen so großen Ab-
stand von Wasserfahrzeugen zu halten, daß
§ 17 jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausge-
Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter schlossen ist und die Führung der Wasser-
fahrzeuge nicht behindert wird.
(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ha-
ben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter (2) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ha-
nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter ben Luftfahrzeuge auf dem Wasser die Lichter nach
führen, die mit diesen verwechselt werden können. Anlage 1 zu führen, sofern sie sich nicht in einem
Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich Gebiet befinden, in dem Wasserfahrzeuge nicht ver-
ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, pflichtet sind, Lichter zu führen; sie dürfen keine
durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch sonstige Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden
Beleuchtungseinrichtungen von dem Luftfahrzeug- können.
führer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und (3) Die Internationalen Regeln zur Verhütung
3 genannten anderen Personen kenntlich zu ma- von Zusammenstößen auf See (Anhang B des Inter-
chen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Luftfahrzeuge durch nationalen Schiffssicherheitsvertrages - Seestraßen-
andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. ordnung) und die besonderen Vorschriften für ein-
(2) Für die Lichterführung auf dem Wasser gilt zelne Gewässer bleiben unberührt.
§ 19 Abs. 2 und 3.
§ 18 § 20
Gefahrenmeldung
Dbungsflüge unter angenommenen
Instrumentenflug-Bedingungen Der Luftfahrzeugführer hat Beobachtungen über
Gefahren für den Luftverkehr unverzüglich der für
(1) Ein Luftfahrzeug darf unter angenommenen
ihn zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu mel-
Instrumentenflug-Bedingungen nur geflogen werden,
den. Die Meldungen sollen alle Einzelheiten enthal-
wenn
ten, die für die Gewährleistung der Sicherheit des
1. eine Doppelsteuerung vorhanden ist und Luftverkehrs wesentlich· sind.
2. im zweiten Führersitz ein Luftfahrzeug-
führer mitfliegt, der einen für das Muster § 21
des Luftfahrzeugs gültigen Luftfahrerschein
Signale und Zeichen
besitzt. Der zweite Luftfahrzeugführer muß
den Luftraum beobachten, nötigenfalls muß (1) Beobachtet oder empfängt ein Luftfahrzeug-
er sich der Hilfe eines Beobachters be- führer Signale und Zeichen nach Anlage 2, so hat
dienen, der in Sprechverbindung mit ihm er die dort vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
steht. (2) Die Signale und Zeichen der Anlage 2 sind
(2) Bei Flügen unter angenommenen Instrumen- nur für die darin beschriebenen Zwecke anzuwen-
tenflug-Bedingungen gilt der Luftfahrzeugführer im den; andere Signale und Zeichen, die hiermit ver-
zweiten Führersitz als verantwortlicher Luftfahr- wechselt werden können, dürfen nicht verwendet
zeugführer. werden.
§ 19 (3) Besteht Funkverbindung, haben Funkanwei-
sungen der zuständigen Stellen Vorrang vor Licht-
Luftfahrzeuge auf dem Wasser
und Bodensignalen sowie Zeichen; das gilt nicht
(1) Wenn sich Luftfahrzeuge oder ein Luftfahr-· gegenüber Signalen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der
zeug und ein Wasserfahrzeug auf dem Wasser ein- Anlage 2.
ander nähern und die Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, hat jedes Luftfahrzeug die Umstände sorg- § 22
fältig zu berücksichtigen und sich entsprechend der
Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge zu verhalten. Im Flugbetrieb auf einem Flugplatz
einzelnen gilt folgendes: und in dessen Umgebung
1. Hat ein Luftfahrzeug ein anderes Luftfahr- (1) \Ver ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder
zeug oder ein Wasserfahrzeug bei kreuzen- in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
dem Kurs auf seiner rechten Seite, so hat 1. die in den Nachrichten für Luftfahrer und
das von rechts kommende Fahrzeug Vor- in dem Luftfahrthandbuch bekanntgemach-
fahrt. ten Anordnungen für den Verkehr von
2. Nähert sich ein Luftfahrzeug einem ande- Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in
ren Luftfahrzeug oder einem Wasserfahr- dessen Umgebung zu beachten,
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. den Flugplatzverkehr zu beobachten, um 1. auf der dafür vorgesehenen Funkfrequenz
Zusammenstöße zu vermeiden, der Flugverkehrskontrollstelle des Flug-
3. sich in den Verkehrsfluß einzufügen oder platzes empfangsbereit zu sein, sofern er
sich erkennbar aus ihm herauszuhalten, nicht durch eine andere Flugverkehrskon-
4. Richtungsänderungen in der Platzrunde, trollstelle betreut wird; ist eine Funkver-
beim Lrncleanflug und nach dem Start in bindung nicht möglich, so hat der Luftfahr-
Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine zeugführer auf Anweisungen durch Licht-
andere Anweisung erteilt ist, und Bodensignale sowie Zeichen zu achten;
5. gegen den Wind zu landen und zu starten, 2. durch Funk oder Zeichen die vorherige Ge-
sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rück- nehmigung für alle Bewegungen einzu-
sicht auf den Flugbetrieb oder andere ört- holen, durch die das Rollen, Starten und
liche Gründe es ausschließen, Landen eingeleitet werden oder die damit
in Zusammenhang stehen;
6. auf Anweisungen durch Funk, Licht- und
Bodensignale sowie Zeichen zu achten, 3. für Bewegungen auf dem Vorfeld und den
Abstellflächen des Flugplatzes die Signale
7. sich abfertigen zu lassen (§ 24),
und Zeichen des Flugplatzunternehmers zu
8. Start-- und Landebahnen möglichst recht-- befolgen.
winklig und nur dann zu kreuzen, wenn
sich dort kein anderes Luftfahrzeug im (2) Auf dem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-
L:mdecmfluq oder irn Start befindet, stelle tritt für die Zulassung nach § 22 Abs. 2 die
Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luftauf-
9. nach der Landung die Landebahn so
sichtsstelle des Landes.
schnell wie möglich frei zu machen,
10. rechts neben dem Landezeichen aufzu- (3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-
setzen, sofern nicht eine andere örtliche verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von
Regelung festgelegt ist, Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flug-
verkehrskontrollstelle. Den von ihr zur Sicherung
11. nach _dem Stmt unter Beachtunq der flug-
des Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich, durch
t?dm1?_chen Sicherheit so schnell wie mög-
hch Hohe zu qewinnen, Funk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfü-
gungen ist Folge zu leisten.
12. bei dem Durchstarten entsprechend Num-
mer 11 zu verfahren. (4) Wer ein Luftfahrzeug nach Sichtflugregeln
Flugplatzverkehr ist der Verkehr von Luftfahrzeu- fliegt, darf in Kontrollzonen und Flugplatzverkehrs-
zonen nur einfliegen, wenn das Luftfahrzeug den
g~m,. die sich in der Platzrunde befinden, in diese
emfüegen oder sie soeben verlassen hüben, sowie Flugplatz zur Landung anfliegt oder sich auf einem
der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld; Rollfeld ist von der Flugverkehrskontrollstelle freigegebenen
der Teil eines Flugplatzes, der für Start und Lan- Flug befindet. Flugplatzverkehrszone ist ein um
dung bestimmt ist, sowie di•e zugehörigen Rollbah- einen Flugplatz zum Schutz des Flugplatzverkehrs
nen zu dem Vorfeld. nach § 10 Abs. 1 festgelegter Luftraum von bestimm-
ten Abmessungen.
(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luft-
aufsichtss~elle des Landes im Einzelfall zulassen, § 24
wenn zwmgende Gründe dies notwendig machen Abfertigung
u~d dadurch eine Gefährdung der äff entliehen
Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicher- Luftfahrzeuge werden auf Flugplätzen vor einem
~eit des sonstigen Luftverkehrs, nicht zu erwarten Start und nach einer Landung abgefertigt. Durch die
1st. Abfertigung soll insbesondere festgestellt werden,
ob die vorgeschriebenen Zeugnisse und Scheine für
(3~ Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in die Besatzung und das Luftfahrzeug vorhanden sind
Betneb gesetzt werden, wenn sich im Führersitz
und die vorgeschriebenen Vorbereitungen für die
sachkundige Bedienung befindet und Personen nicht
ordnungsgemäße Durchführung des Fluges getroffen
gefährdet werden können. Der Motor darf auf Stand wurden. Die Abfertigung wird nach den Richtlinien
nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend des Bundesministers für Verkehr vorgenommen.
gesichert ist. Das Abbremsen der Motoren und das
Abrollen von den Hallen ist so vorzunehmen daß
Gebäude, andere Luftfahrzeuge oder andere Fahr- § 25
zeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen
nicht verletzt werden können. Bei laufendem Motor Flugplanabgabe
d~rf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in (1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen
emem für die Sicherheit nicht ausreichenden Ab- Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu über-
stand von diesem aufhalten. mitteln für
1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln
§ 23 durchgeführt werden;
Flugbetrieb auf einem Flugplatz 2. Flüge zu und von einem Flugplatz mit
mit Flugverkehrskontrollstelle Flugverkehrskontrollstelle;
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz mit 3. Flüge zur gewerblichen Personenbeförde-
Flugverkehrskontrollstelle oder in dessen Um- rung;
gebung führt, ist über die Vorschriften des § 22 hin- 4. Flüge aus der Bundesrepublik oder in die
Gus verpflichtet, Bundesrepublik;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 659
5. Fahrten bemannter Freiballone; 2. das Luftfahrzeug von den Wolken in
6. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, waagerechter Richtung mindestens 1,5 km,
soweit dies m1sdrücklich bei der Festlegung in senkrechter Richtung mindestens 300 m
der Gebiete angeordnet wurde; (1000 Fuß) Abstand hält.
7. Flüge über die A lprm sowie über der Nord- Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Füh-
und Ostsee. rerraum eines Flugzeuges.
Der Bundesminister für Vcrkebr kann Ausnahmen (2) Für Flüge nach Sichtflugregeln in Kontroll-
zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und Ord- zonen mit geringem Luftverkehr kann die Bundes-
nung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, anstalt für Flugsicherung niedrigere Mindestwerte
dadurch nicht beeinträchtigt wird. der Flugsicht und des Abstandes von Wolken fest-
legen, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch
(2) Der Luttlahrzcugführer kann auch für andere nicht beeinträchtigt wird.
Flüge der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
einen Flugplan übermitteln. (3) Wenn die nach Absatz 1 und 2 vorgeschriebe-
nen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von
§ 26 den Wolken nicht erreicht werden können, oder
wenn auf einem Flugplatz, der sich innerhalb einer
Flugverkehrsfre.igabe Kontrollzone befindet, eine Bodensicht von weniger
(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen, für die als 8 km herrscht oder die Hauptwolkenuntergrenze
ein Flugplan zu übermitteln ist (§ 25 Abs. 1), sowie niedriger als 450 m (1500 Fuß) über Grund oder
in den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fäl- Wasser liegt, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene
len eine Flugverkehrsfreigabe einzuholen. Luftfahrzeuge nur dann auf diesem Flugplatz starten,
landen oder in die Kontrolizone einfliegen, wenn
(2) FlugvcrkE:!hrsfreigaben sollen, soweit es die
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
eine besondere Flugverkehrsfreigabe für einen Son-
die Sicherheit des Luftverkehrs, zulassen, Schnellig-
derflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Bodensicht
keit, Wirtschaftlichkeit und Regelmäßigkeit des Luft-
verkehrs berücksichtigen. ist die Sicht auf dem Flugplatz, wie sie von einer
amtlich beauftragten Person festgestellt wird. Haupt-
(3) Beantragt der Luftfahrzeugführer aus zwin- wolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrig-
genden Gründen eine bevorzugte Flugverkehrsfrei- sten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die
gabe, hat er diese Gründe in seinem Antrag anzu- mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unter-
geben. halb von 6000 m (20 000 Fuß) liegt.
(4) Von dem Flugplan darf der Luftfahrzeugführer
nicht abweichen, bevor ihm nicht eine neue Flug- § 29
verkehrsfreiga be erteilt wird. Dies gilt nicht in sol- Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des
chen Notlagen, die eine sofortige eigene Entschei- kontrollierten Luftraums in Höhen von weniger
dung erfordern. In diesen Fällen hat der Luftfahr- als 520 m (1700 Fuß) über Grund oder Wasser
zeugführer unverzüglich die zuständige Flugver- (1) Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kon-
kehrskontrollstelle zu benachrichtigen und eine ab- trollierten Luftraums in Höhen von weniger als 520 m
geänderte Flugverkehrsfreigabe einzuholen. Unbe- (1700 Fuß) über Grund oder Wasser sind außer von
schadet des Satzes 1 hat der Luftfahrzeugführer die Drehflüglern, Luftschiffen und Freiballonen so durch-
zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach- zuführen, daß
richtigen, wenn der Ablauf des Fluges nicht mehr 1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von
mit dem Flugplan übereinstimmt.
mindestens 1,5 km hat,
2. terrestrische Navigation möglich ist und
§ 27
3. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt.
Landemeldung
(2) Außerhalb des kontrollierten Luftraums in
Der Luftfahrzeugführer hat die Beendigung der Höhen von weniger als 520 m (1700 Fuß) über Grund
Flüge, für die ein Flugplan abgegeben wurde, der oder \tYasser sind Flüge von Drehflüglern sowie
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle durch eine Luftschiff- und Ballonfahrten nach Sichtflugregeln so
Landemeldung anzuzeigen. Der Bundesminister für durchzuführen, daß
Verkehr kann Ausnahmen zulassen.
1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von
mindestens 800 m hat,
2. terrestrische Navigation möglich ist,
Dritter Abschnitt
3. das Luftfahrzeug Wolken nicht berührt und
Sichtflugregeln
4. ein rechtzeitiges Erkennen von Hindernis-
§ 28 sen möglich ist.
Flüge nach Sichtflugregeln im kontrollierten Luftraum § 30
oder oberhalb des obe:ren kontrollierten Luftraums Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-
(1) Im kontrollierten Luftraum oder oberhalb des lierten Luftraums, aber unterhalb des oberen kon-
oberen kontrollierten Luftraums sind Flüge nach trollierten Luftraums in einer Höhe von 520 m
Sichtflugregeln so durchzuführen, daß (1700 Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser
1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von Flüge nach Sichtflugregeln außerhalb des kontrol-
mindestens 8 km hat und lierten Luftraums, aber unterhalb des oberen kon-
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
trollierten Luftraums in einer Höhe von 520 m 4. eine Landung bei Flugverhältnissen, bei denen
(1700 Fuß) oder mehr über Grund oder Wasser sind nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, ge-
so durchzuführen, daß währleistet ist,
1. der Luftfahrzeugführer eine Flugsicht von min- 5. das Luftfahrzeug mit einem Funksprechgerät
destens 5 km hat, und einem zusätzlichen Gerät, das die Funk-
2. terrestrische Navigation auf der Grundlage be- navigation auf der beflogenen Strecke ermög-
sonders vorbereiteter Gebiets- oder Strecken- licht, ausgerüstet ist,
karten jederzeit gewährleistet ist und 6. der Luftfahrzeugführer eine Funksprecherlaub-
3. das Luftfahrzeug von den Wolken in waage- nis und ausreichende Kenntnis der in Num-
rechter Richtung mindestcms 1,5 km, in senk- mer 5 bezeichneten Geräte besitzt.
rechter Richtung mindestens 150 m (500 Fuß)
Abstand hält. § 33
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 31
Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht gelten
Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen §§ 28 bis 32 und 4 Abs. 4.
(1) Bei Flügen nach Sichtflugregeln unter 520 m
§ 34
(1700 Fuß) Höhe über Grund oder Wasser soll der
Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den QNH- Such- und Rettungsflüge
Wert des nächstgelegenen Flughafens einstellen. Bei Flügen im Such- und Rettungseinsatz kann
QNH-Wert ist der auf mittlere Meereshöhe redu- von § § 28 bis 33 abgewichen werden.
zierte Luftdruckwert · eines Ortes, unter der An-
nahme, daß an dem Ort und unterhalb des Ortes
die Temperaturverhältnisse der Normalatmosphäre Vierter Abschnitt
herrschen. Instrumentenflugregeln
(2) ~ei Flügen nach Sichtflugregeln in Höhen von § 35
520 m (1700 Fuß) und mehr über Grund oder Wasser Luftfahrzeugausrüstung
soll der Luftfahrzeugführer die -standard-Höhenmes-
sereinstellung verwenden. Dabei ist die Flugfläche Nach Instrumentenflugregeln dürfen nur solche
einzuhalten, die nach den Regeln über Quadranten- Luftfahrzeuge geflogen werden, die mit den auf der
Flughöhen (Anlage 3) dem jeweiligen mißweisenden vorgesehenen Flugstrecke benötigten Funknaviga-
Kurs über Grund entspricht, sofern das Luftfahrzeug tionsgeräten ausgerüstet sind.
sich nicht im Steig- oder Sinkflug befindet. Andere
Flughöhen dürfen auch dann benutzt werden, wenn § 36
die Sichtverhältnisse und das Ausmaß der Bewöl- Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen
kung in den Flugflächen, die dem mißweisenden nach Instrumentenflugregeln
Kurs über Grund entsprechen, entweder nicht die in Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt - außer bei
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebene Flugsicht gewäh- Start und Landung - für Luftfahrzeuge, die nach
ren oder es unmöglich machen, die in § 28 Abs. 1 Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6
Nr. 2 geforderten Mindestabstände von den Wolken Abs. 1 minde_;tens 300 m (1000 Fuß) über der höch-
einzuhalten. In den Teilen des kontrollierten Luft- sten Erhebung, von der sie weniger als 8 km ent-
raums, in denen die Bundesanstalt für Flugsicherung fernt sind.
Flugflächen für Flüge nach Sichtflugregeln festgelegt
hat, sind diese Flugflächen einzuhalten. Flugflächen § 37
sind zum Zwecke der Höhenstaffelung vorgesehene Reiseflughöhen
Flächen in der Atmosphäre, die durch festgelegte (1) Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
Anzeigewerte eines auf 1013,2 Millibar eingestellten lierten Luftraum sind in den von der Bundesanstalt
Höhenmessers bestimmt sind. Quadranten-Flughöhe für Flugsicherung in den Nachrichten für Luftfahrer
ist die festgelegte Reiseflughöhe, die nach dem und in dem Luftfahrthandbuch bekanntgemachten
jeweiligen Kompaßquadranten, in dem der mißwei- Reiseflughöhen durchzuführen, sofern nicht in der
sende Ku~s über (_;rund liegt, bestimmt wird. Flugverkehrsfreigabe etwas anderes bestimmt ist.
(2) Flüge nach Instrumentenflugregeln außerhalb
§ 32 des kontrollierten Luftraums sind in der Flugfläche
Flüge nach. Sichtflugregeln oder Flughöhe durchzuführen, die nach den Regeln
über geschlossenen \!Volkendecken über Quadranten-Flughöhen (Anlage 3) dem jeweili-
gen mißweisenden Kurs über Grund entspricht. Die
Geschlossene Wolkendecken dürfen im Flug nach
Vorschrift gilt nicht für den Steig- oder Sinkflug.
Sichtflugregeln nur dann überflogen werden, wenn
(3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln außer-
1. die Flughöhe 300 m (1000 Fuß) oder mehr über halb des kontrollierten Luftraums sind nur solche
Grund oder Wasser beträgt und Flugsicht sowie Flugflächen zu benutzen, die mindestens 520 m
Wolkenabstand nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (1700 Fuß) über Grund oder Wasser liegen.
eingehalten werden,
2. das Ende der Wolkendecke mit Sicherheit wahr- § 38
genommen werden kann, Standortmeldungen
3. der beabsichtigte Flugweg eingehalten werden Beim Uberfliegen jedes festgelegten 09-er von der
kann, zuständigen Flugverkehrskontrollstelle vorgeschrie-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 661
bcncn Meldepunk tcs sind der ~Jenc:rnc Zeitpunkt des und im Luftf ahrthandbuch veröffentlichte Grenze der
Ubcrflugs, die Pluqhölw oder Flugfläche sowie die Hindernisfreiheit erreicht hat, aber das überflogene
sonstigen für Flunsichcrun~Jszwecke erforderlichen Gelände oder die Befeuerungsanlagen des Flugplat-
Angaben so bald wie möglich an die zuständige zes nicht ausmachen kann, hat den Landeanflug ab-
Flugverkchrskontro]Jstclle zu melden. zubrechen und das örtlich vorgesehene Fehlanflug-
verfahren einzuleiten.
§ 39
Beendigung der Flugverkehrskontrolle
Fünfter Abschnitt
Der Luftldhrzeugführer hal bei Flügen nach Instru- Bußgeld- und Schlußvorschriften
mentenflugregeln die zusUindige Flugverkehrskon-
trollstelle unverzüglich zu benuchrichtigen, wenn er § 43
den kontrollierlen Luftnium verlJßt oder den Flug Ordmmgswidrigkeiten
, durch Lerndung auf einem Flt1~JPlalz ohne Flugver-
keh rskontrollstelle beendet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften
dieser Verordm„ng verstößt, handelt ordnungswidrig
im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrs-
§ 40 gesetzes.
Ubergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln
zum Flug nach Sichtflugregeln § 44
(1) Der Luftfahrzeugführer hat die zuständige Schlußvorschriiten
Flugverkehrskontrollstelle zu benachrichtigen, wenn (1) Die Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflug- Verkündung in Kraft.
regeln zum Flug nach Sichtflugregeln überzugehen.
(2) Gleichzeitig treten
(2) Der Luftfahrzeugführer darf von einem Flug
a) die Verordnung über Luftverkehrsregeln
nach Instrumentenflugregeln auf einen Flug nach
vom 4. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 104
Sichtflugregeln nur übergehen, wenn vorauszusehen
vom 4. Juni 1953) in der Fassung der Ände„
ist, daß der Flug bei FIU:gverhällnissen, bei denen
rungsverordnungen vom 18. November 1954
nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, beendet
(Bundesanzeiger Nr. 222 vom 18. November
oder während eines längeren Zeitraums fortgesetzt
werden kann. 1954) und 22. Januar 1959 (Bundesanzeiger
Nr. 17 vom 27. Januar 1959) 2),
§ 41
b) die §§ 39, 63 bis 99 und die Anlage 2 der
Fernmeldeverbindungen Verordnung über Luftverkehr vom 21. Au-
Ein Luftfahrzeug darf nur dann nach Instrumenten- gust 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der
flugregeln geflogen werden, wenn an ßord eine Fassung der Änderungsverordnungen vom
dauernde Hörbereitschaft auf der Funkfrequenz der 31. März, 12. Juli und 15. Dezember 1937
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle aufrechter- (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815, 1387), 30. Sep-
halten wird und im Bedarfsfall ein Funkwechselver- tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327),
kehr mit dieser hergestellt werden kann. 5. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302),
21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und
vom 15. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 42 s. 1371) 3 )
Abbruch von Landeanflügen außer Kraft.
Ein Luftfahrzeugführer, der beim Anflug unter
Flugverhältnissen, bei denen nach Instrumentenflug- § 45
regeln geflogen werden muß, die auf dem Flugplatz Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
für das beabsichtigte Landeverfahren festgelegte der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Bonn, den 10. August 1963
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Anlage 1 umstehend
2) Bundesgesetzbl. III 96-1-2.
3) Bundesgeselzbl. III 96-1-1.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 1
(zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO)
Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
§ 1 a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den
Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c
ßegriHsbestimmungen beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Anlage und/oder
gelten folgende Begriffsbestimmungen. b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Rich-
tungen zu sehen ist und in den Blinkpau-
Ein Flugzeug auf dem Wasser ist in Fahrt, sen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter
wenn es weder vor Anker liegt noch im Wasser leuchtet.
oder an Land festgemacht hat, noch auf Grund sitzt.
(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a
Ein Flugzeug auf dem Wasser macht Fahrt, und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger a.ls
wenn es in Fahrt ist und sich dem Wasser gegen- 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buch-
über in einer bestimmten Richtung fortbewegt. stabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als
3 Candela betragen.
Ein Licht ist sichtbar, wenn es in dunkler Nacht (4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b be-
bei ungetrübter Atmosphäre erkannt werden kann. schriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von
den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begren-
§ 2 zungsUchter an den Tragflächen geführt werden. Die
Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre
Positionslichter Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positions-
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu lichter entsprechen.
führen (Abb. 1):
§ 3
a) ein rotes Licht, das unbehindert von genau
voraus nach links über einen Winkel von Zusatz-Warnlicht
110 Grad und nach oben und unten scheint; Flugzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Ver-
b) ein grünes Licht, das unbehindert von ordnung neu in die Luftfahrzeugrolle der Bundes-
republik Deutschland eingetragen werden, haben ein
genau voraus nach rechts über einen Win-
oder mehrere Zusatz-Warnlichter zu führen. Diese
ke} von 110 Grad und nach oben und
sind als Blinklichter mit einer Mindestlichtstärke
unten scheint.;
von 10 Candela so einzurichten und anzubringen,
c) ein weißes Licht, das unbehindert von daß sie möglichst aus allen Richtungen zu sehen
genau nach hinten nach links und nach sind, ohne die Sicht des Flugzeugführers und die
rechts über einen Winkel von jeweils Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen.
70 Grad und nach oben und unten scheint. Bei Flugzeugen, die Zusatz-Warnlichter führen, müs-
sen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als
Abb. 1 Dauerlichter eingerichtet sein.
§ 4
Lichter für Flugzeuge auf dem Wasser
(1) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das in Fahrt
ist, muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorge-
schriebenen ·md als Dauerlichter eingerichteten
Lichtern im vorderen Teil mittschiffs dort, wo es am
besten gesehen werde~ kann, ein weißes Licht
führen. Dieses Licht muß unbehindert über 220
(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauer- Kompaßgrade scheinen, und zwar nach jeder Seite
lichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter ver- 110 Grad, von recht voraus bis 20 Grad achterlicher
wendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter als querab. Das Licht muß mindestens 3 Seemeilen
geführt werden: weit sichtbar sein (Abb. 2).
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 663
Abb.5
Abb. 2
- ---
(5) Flugzeuge müssen auf dem Wasser vor Anker
folgende Lichter führen:
a) ein Flugzeug, das weniger als 50 m (150
(2) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das ein oder
mehrere Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge schleppt, Fuß) lang ist: ein weißes über den ganzen
muß zusätzlich zu den nach § 2 Abs. 1 vorgeschrie- Horizont mindestens 2 Seemeilen weit
benen, als Dauerlichter eingerichteten und minde- sichtbares Ankerlicht, und zwar dort, wo es
stens 2 Seemeilen weit sichtbaren Lichtern ein . am besten gesehen werden kann (Abb. 6);
zweites weißes Licht führen, das ebenso beschaffen
ist wie das in Absatz 1 beschriebene weiße Licht. Abb. 6
Dieses zweite Licht muß mindestens 2 m (6 Fuß)
senkrecht über oder unter dem ersten Licht ange-
bracht sein (Abb. 3).
Abb. 3
-
............ ---
4:""!.-=---.u.--.-._
----------
......
_.
,...__ ----
......_
~~
b) ein Flugzeug, das 50 m (150 Fuß) lang oder
länger ist: ein weißes Ankerlicht vorn und
ein weißes Ankerlicht hinten, und zwar
dort, wo sie am besten gesehen werden
können; beide Ankerlichter müssen über
den ganzen Horizont mindestens 3 See-
meilen weit sichtbar sein (Abb. 7);
(3) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das geschleppt
wird, muß die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Abb. 7
Lichter führen, die als Dauerlichter eingerichtet und
mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein müssen.
In diesem Fall darf das in Absatz 1 beschriebene
zusätzliche weiße Licht im vorderen Teil des Flug-
zeugs nicht geführt werden.
(4) Ein manövrierunfähiges Flugzeug auf dem
Wasser muß zwei rote Lichter senkrecht überein-
ander und mindestens 1 m (3 Fuß) voneinander ent-
fernt dort führen, Wü sie am besten gesehen wer- c) ein Flugzeug mit einer Spannweite von
den können; beide Lichter müssen so beschaffen mehr als 50 m (150 Fuß): ein weißes Licht
sein, daß sie über den ganzen Horizont mindestens auf jeder Seite, um die größte Spannweite
2 Seemeilen weit sichtbar sind (Abb. 4). Das manö- kenntlich zu machen. Diese Lichter müssen
vrierunfähige Flugzeug darf die nach § 2 Abs. 1 möglichst unbehindert über den ganzen
vorgeschriebenen farbigen Seitenlichter nicht führen, Horizont mindestens 1 Seemeile weit sicht-
wenn es keine Fahrt macht (Abb. 5), muß sie aber bar sein (Abb. 8 und 9).
führen, wenn es Fahrt macht. Die in Satz 1 be-
schriebenen roten Lichter gelten nicht als Notsignal. Abb. 8
Abb.4
Flugzeuglänge weniger als 50 m
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abb.9 so eingerichtet sein, daß er abwechselnd eine Se-
kunde lang mit einem Strahlungswinkel von min-
destens 20 bis 25 Grad die B·allonhülle anleuchtet
und eine Sekunde lang erloschen bleibt. Außerdem
müssen unterhalb des Korbes in Abständen von je
5 m eine gelbe und eine weiße Rundstrahlblinklampe
mit je einer Sekunde Wechsel angebracht sein.
(2) Die für die Aufstiegserlaubnis zuständige Luft-
Flugzeuglänge mehr als 50 m fahrtbehörde kann für unbemannte Ballone, die Meß-
instrumente für wissenschaftliche Zwecke tragen,
(6) Ein Flugzeug auf dem Wasser, das auf Grund Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1
sitzt, muß das oder die in Absatz 5 vorgeschriebenen zulassen.
Ankerlichter führen. Außerdem muß es zwei senk- § 6
recht übereinander angebrachte, über den ganzen
Horizont sichtbare rote Lichter führen, die min- Lichter für andere Luftfahrzeuge
destens 1 m (3 Fuß) voneinander entfernt sind. Die Vorschriften über die Lichterführung von
Flugzeugen finden auf andere als die in den §§ 2
§ 5 bis 5 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbe-
sondere auf Segelflugzeuge, Luftschiffe und Dreh-
Vorsduif ten iür Frei.ballone
flügler, sinngemäße Anwendung. Sofern deren Bau-
(l) Freiballone müssen mit einem elektrisch be- art die Anbringung der Lichter in der vorgeschrie-
triebenen Blinkscheinwerfer mit einer Mindestlicht- benen Form nicht gestattet oder sie wesentlich
stärke von 20 Candela ausgerüstet sein. Der Schein- erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Art
werfer muß in der Nähe des Korbes angebracht und der Ausführung.
Anlage 2
(zu § 21 LuftVO)
Signale und Zeichen
1. Not-, Dringlichkeits- und 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus
Sicherheitssignale dem gesprochenen Wort „ MA Y DA Y besteht,
II
§ 1 3. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeu-
erte rotleuchtende Raketen oder Leuchtkugeln,
Wahl der anzuwendenden Signale
4. ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht;
Der Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Not-
lage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich be- 5. das aus zwei Flaggen bestehende Signal, das
merkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben den Buchstaben NC des Internationalen Signal-
und Hilfe herbeizurufen. buches entspricht;
§ 2
..
Notsignale
Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln
= =
= =
gegebenen Signale bedeuten, daß schwere und un-
mittelbare Gefahr droht und daß sofortige Hilfe
angefordert wird: II
•o,
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art gege-
benes Signal, das aus der Gruppe SOS
(... - - - ... des Morsealphabets) besteht;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 665
6. ein Signal, das aus einer quadratischen Flagge 2. Warnsignale
und einem darüber oder darunter geführten
§ 5
Ball oder ballähnlichen Gegenstand besteht,
Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abstän-
den von 10 Sekunden abgefeuert werden und von
denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder
Sterne zerlegt, zeigt dem Führer eines Luftfahrzeugs
an, daß er in der Nähe eines Sperrgebietes, eines
Gebietes mit Flugbeschränkungen oder eines Gefah-
rengebietes fliegt und daß er die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese Signale
können entweder vom Boden o_der von einem ande-
ren Luftfahrzeug aus abgegeben werden.
7. Schüsse oder andere Knallsignale, die in Zeit- 3. Signale zur Regelung des
absUinden von etwa einer Minute abgefeuert Fl u gp la tzverkeh rs
werden.
§ 6
§ 3 Lichtsignale
Dringlichkeitssignale (1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Licht-
signale bedeuten:
(1) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein-
zeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr- 1. Grünes
zeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es Dauersignal: Landung freigegeben.
zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfe- 2. Rotes
leistung erfordert: Dauersignal: Platzrunde fortsetzen,
1. Wiederholtes Ein- und Ausschalten der anderes Luftfahrzeug hat
Landescheinwerfer; Vorflug.
2. wiederholtes Ein- und Ausschalten der 3. Grünes
Positionslichter; Blinksignal: Zwecks Landung zurückkeh-
3. eine Folge von weißen Feuerwerkskörpern. ren oder Anflug fortsetzen
(grünes Dauersignal ab-
(2) Die folgenden, entweder gemeinsam oder ein- warten).
zeln gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahr-
zeug eine sehr dringende Meldung über die Sicher- 4. Rotes Flugplatz unbenutzbar, nicht
heit eines Wasserfahrzeugs, eines Luftfahrzeugs, Blinksignal: landen.
eines anderen Fahrzeugs oder über Personen an 5. Rote Feuer- Ungeachtet aller früheren
Bord oder in Sicht abzugeben hat: werkskörper: Anweisungen und Freigaben
1. Ein durch Tastfunk oder auf andere Art ge- zur Zeit nicht landen.
gegcbenes Signal, das aus der Gruppe XXX
(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete
(- .. -- - .. -- - .. -) besteht;
Lichtsignale bedeuten:
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal,
das aus dem gesprochenen Wort „ PAN " 1. Grünes
besteht; Dauersignal: Start freigegeben.
3. eine Folge von grünen Feuerwerkskörpern; 2. Rotes
Dauersignal: Halt!.
4. eine Folge von mit einer Signallampe gege-
benen grünen Blinkzeichen. 3. Grünes
Blinksignal: Rollen freigegeben.
§ 4 4. Rotes
Blinksignal: Benutzte Landefläche frei-
Sicherheitssignale machen.
Die folgenden, entweder gemeinsam oder einzeln 5. Weißes
gegebenen Signale bedeuten, daß ein Luftfahrzeug Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf
im Begriff steht, eine Meldung zur Sicherung der dem Flugplatz zurück-
Luft- oder Seefahrt oder eine wichtige Wetterwar- kehren.
nung abzugeben:
(3) Auf zivilen Flugplätzen mit Flugverkehrskon-
1. Ein durch Tastfunk oder auf sonstige Art trollstelle zeigt der Betrieb des Drehfeuers an, daß
gegebenes Signal, das aus der Gruppe TTT innerhalb der Kontrollzone nur nach Instrumenten-
( - - - ) besteht; flugregeln geflogen werden darf und daß alle Flüge
2. ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus nach Sichtflugregeln einer Freigabe der Flugver-
dem gesprochenen Wort nSEC UR IT Eu besteht. kehrskontrollstelle bedürfen (§ 23 Abs. 4 LuftVO).
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 7
Bodensignale
Signal Bedeutung
1. Ein waagerechtes quadrntisches rotes Feld Landeverbot für längere Zeit.
mit zwei gelben Diawmalstreifen:
2. Ein wa.agcrechies qua.dra.tisches rotes Feld
mit einem rJ!dbcn Diagonalstreifen:
m .
.
.
Beim Landeanflug und bei der Landung ist
wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes
oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht
geboten .
.
3. Eine waagerechte weiße Fläche in Form
einer Hantel:
• 1
Zum Landen, Starten und Rollen dürfen nur
Start- und Landebahnen und Rollbahnen be-
nutzt werden.
4. Eine waagerechte weiße Fläche in Form Zum Landen und Starten dürfen nur die Start-
einer Hantel mit je einem schwarzen Strei- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewe-
fen in den kreisförmigen Flächenteilen, gungen sind nicht auf Start- und Landebahnen
wobei die Streifen im rechten \'\Tinkel zur oder Rollbahnen beschränkt.
Längsachse der Fläche liegen:
5. Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in Der durch die Kreuze bezeichnete oder be-
weißer oder anderer auffallender Farbe: grenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar.
6. Ein weißes oder orangefarbenes ,, T II
Landungen und Starts sind parallel zum Längs-
(Lande-T): balken des Lande-T in Richtung auf den Quer-
balken durchzuführen.
7. Ein liegendes Tetraeder, das, von der Landungen und Starts sind in der Richtung
Grundfläche in Richtung auf die Spitze auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders
gesehen, auf der linken Seite orangefarbig zeigt.
oder schwarz, auf der rechten Seite weiß
oder aluminiumfarbig ist:
Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 667
Signal Bedeutung
8. Ein an einem Signalmast aufgeheißter für Der Luftfahrzeugführer hat sich bei der Flug-
LufUahrzeugführer auf dem Rollfeld gut platzkontrollstelle über die Startrichtung zu
sieht b iJ r er s c h w a r z e r Ball : vergewissern.
9. Ein an einem Signalmast auf geheißter für Allgemeines Abflugverbot.
Luftfahrzeugführer auf dem Rollfeld gut
sichtbarer roter Ball:
j
10. Eine weiße oder orangefarbige runde Landungen und Starts werden nicht immer in
Scheibe, die waagerecht vor dem Querbal- der gleichen Richtung ausgeführt.
ken und in Verlängerung des Längsbalkens
des Lande-T ausgelegt ist:
11. Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die Angabe der Startrichtung, abgerundet auf die
in der Nähe der Flugverkehrskontrollstelle nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden
senkrecht angebracht ist: Kompaßrose.
12. Ein in der Signalfläche oder am Ende der Vor der Landung oder nach dem Start sind
Start- und Landebahn (oder des Schutz- Platzrunden und Kurven nur nach rechts zu
streifens) ausgelegter nach rechts abge- fliegen.
winkelter Pfeil in auffälliger Farbe:
13. Der Buchstabe „C" in schwarz auf einer
senkrecht aufgestellten gelben Tafel:
F Flugsicherungsmeldungen sind an der so be-
zeichneten Stelle abzugeben.
-
~
§ 8
Einwinkzeichen
Die folgenden Zeichen werden Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz durch den Einwinker mittels
Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen gegeben. Die Zeichen
Nr. 14 bis 18 sind für Drehflügler bestimmt. Wenn der Einwinker die Zeichen gibt, steht er mit
Blickrichtung zum Luftfahrzeug und
a) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,
b) bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1. Auf die Ze.icben des Einwinkers achten!
Der rechte Arm ist senkrecht nach oben ausgestreckt und
wird wiederholt nach links und rechts bewegt.
2. Geradeaus rollen!
Die leicht seitlich ausgestreckten Arme winken aus Schulter-
höhe wiederholt vorwärts-rückwärts.
3. a) Nach links drehen!
Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt wie-
derholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewe-
gung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.
b) Nach rechts drehen!
Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm winkt wie-
derholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewe-
gung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.
4. Haiti
Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt; die
Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit
des Anhaltens.
~.-
:~•~'\
.
·
~ .. •··.
. ...
5. Motoren anlassen!
Die rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in Kopf-
höhe, der linke Arm zeigt auf den anzulassenden Motor.
..c?C,.
6. a) Bremsklötze vorlegen!
Beide Arme schwingen aus seitlich ausgestreckter Haltung
mit zum Körper gerichteten Handflächen nach unten und
innen.
.
b) Bremsklötze weg!
Beide Arme hängen herab und schwingen mit zum Körper
gerichteten Handrücken zur Seite. 44
.. ...
·••11
. . .......
\,.~•·
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 669
7. Motoren abstellen!
Rechter oder linker Arm wird mit der Handfläche nach unten
und mit dem Daumen vor der Kehle in Schulterhöhe ge-
halten.
8. Lannsmner rollen!
Beide Arme hüngen mit nach unten zeigenden Handflächen
hernb und werden wiederholt auf- und abbewegt.
9. Motorendrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!
Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen
herab; dann wird entweder die rechte oder die linke Hand
auf- und abbewegt, je nachdem, ob die Motorendrehzahl auf
der linken oder rechten Seite verringert werden soll.
10. Rückwärts rollen!
Beide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-
flächen wiederholt bis zur waagerechten Armhaltung nach
vorn gebracht.
:i
'\Y.
11. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach
Steuerbord drehen!
Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus
der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in
J vs· . .
~~-.
waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. c:'l C>
b) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen!
Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus
der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in
waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.
12. Hier Stillstand!
Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die
Handflächen zeigen nach innen.
13. Alles klar!
Der rechte Arm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehalten,
die Handfläche zeigt zum Luftfahrzeug.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
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14. Im Schwebeflug bleiben(
Beide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt.
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15. Steigen(
Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter
Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts;
die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-
geschwindigkeit an.
16. Sinken!
Beide Arme winken aus seitwärts waagerechter Haltung mit
nach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnellig-
keit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindig-
keit an.
17. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die angezeigte
Richtung fliegen!
Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die
Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wieder-
holt in die gleiche Richtung. •
18. Landen!
Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach unten
ausgestreckt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1963 671
Anlage 3
(zu §§ 31 und 37 LuftVO)
Quadranten-Flughöhen
Sofern Dad1 § :31 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Qua-
dranten-Hughöhen vor9eschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN
einzuhalten, die nach cler folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden Kurs über Grund
entsprechen:
------·-----·-
Mißweisender Kurs
----~---~-~--
von 000° bis 089° von 090° bis 179° von 180° bis 269° von 270° bis 359°
Meter Fuß Meter Fuß Meter Fuß Meter Fuß
Teil I
300 1 000 450 1 500 600 2 000 750 2 500
900 3 000 1 050 3 500 1 200 4 000 1 350 4 500
1 500 5 000 1 700 5 500 1 850 6 000 2 000 6 500
2 150 7 000 2 300 7 500 2 450 8 000 2 600 8 500
2 750 9 000 2 900 9 500 3 050 10 000 3 200 10 500
3 350 11 000 3 500 11 500 3 650 12 000 3 800 12 500
3 950 13 000 4100 13 500 4 250 14 000 4 400 14 500
4 550 15 000 4 700 15 500 4 900 16 000 5 050 16 500
5200 17 000 5 350 17 500 5 500 18 000 5 650 18 500
5 800 19 000 5 960 19 500 6100 20 000 6 250 20 500
6 400 21 000 6 550 21 500 6 700 22 000 6 850 22 500
7 000 23 000 7 150 23 500 7 300 24 000 7 450 24 500
7 600 25 000 7 750 25 500 7 900 26 000 8 100 26 500
8 250 27 000 8 400 27 500 8 550 28 000 8 700 28 500
Teil II
3 950 13 000 4 250 14 000 4 550 15 000 4 900 16 000
5 200 17 000 5 500 18 000 5 800 19 000 6 100 20 000
6 400 21 000 6 700 22 000 7 000 23 000 7 300 24 000
7 600 25 000 7 900 26 000 8250 27 000 8 550 28 000
8 850 29 000 9 150 30 000 9 450 31 000 9 750 32 000
10 050 33 000 10 350 34 000 10 650 35 000 10 950 36 000
11 300 37 000 11 600 38 000 11 900 39 000 12 200 40 000
12 500 41 000 12 800 42 000 13 100 43 000 13 400 44 000
13 700 45 000 14 000 46 000 14 350 47 000 14 650 48 000
14 950 49 000 15 250 50 000 15 550 51 000 15 850 52 000
usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw. usw.
Anmerkung: Die Bezeichnung der Flugfläche ergibt sich aus der Angabe der Flughöhe in Pu!, bei der die Zehner- und Einer-
stellen zu streichen sind, z. B. 3500 Fuß = Flugfläche 35.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
... ·-·--- ·-----------------------------------------------
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 17/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 26. Juli 1963 143 6.8.63 Siehe § 4.
Verordnung zur Durchführung des allgemeinen Ausgleichs in
der Milchwirtschaft (Ausgleichsverordnung)
Vom 2. August 1963 144 7.8.63 1. 10. 63
Verordnung Nr. 18/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 26. Juli 1963 145 8.8.63 Siehe § 4.
Verordnung Nr. 19/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 30. Juli 1963 146 9.8.63 Siehe § 4.
Schiffahrtpolizciliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Kiel über das Wasserskifahren auf der Kieler Förde
vor Friedrichsort, der Schlei, der Eider und im Königshafen
der Insel Sylt
Vom 1. August 1963 146 9.8.63 10. 8.63
Anordnung über die Ubertragung der Befugnis zur Gewäh-
rung von Jubiläumszuwendungen an Unteroffiziere
Vom 2. August 1963 146 9.8.63 23. 8.63
Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des allge-
meinen Ausgleichs in der Milchwirtschaft (Ausgleichsverord-
nung) 147 10.8.G3 1. 10. 63
Herausgeber : Der Buudesministe1 de1 Justiz. - Ver I a g , Bundesanzeige1 Verlagsges. m.b.H .. Bonn/Köln. - Druck , Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint m drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird da~ ah, fortgeltend testgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesclzbl. I S 437J nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht BezugsbedmgungPn für Teil III durch den Veilag.
Bezuqshediuqunqcn für Teil I und 11 · L c1 u I e n rl er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljähr lieh für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je anq(efan!Jene 24 Seitert, DM 0,40 gegen Voreinsendung de& erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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