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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 A usgcgeben zu Bonn am 10. August 1963 Nr. 47
Ta9 Inhalt Seite
2. 8.63 Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlich- 621
stellung .............................................................................. .
5.8.63 Ncunundzwanzigsle Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unler Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 624
Ergänzt Bundesgesetzbl. 111 2036-1.
Verordnung zur Dbertragung von Zuständigkeiten
im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Vom 2. August 1963
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 sowie II. aus dem Geschäftsbereich des Bun-
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Verordnung über die desministers der Justiz
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unab- 1. der Präsident des Bundesgerichtshofs,
kömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 524) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 2. der Generalbundesanwalt beim Bundes-
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der gerichtshof,
Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349) 3. der Präsident des Bundespatentgerichts,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
4. der Präsident des Deutschen Patentamtes;
§ 1
III. aus dem Geschäftsbereich des Bun-
Die Unabkömmlichstellung können für die in desministers der Finanzen
ihrem Geschäftsbereich tätigen Wehrpflichtigen nach
1. die Oberfinanzdirektionen und die Bundes-
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit
monopolverwaltung für Branntwein, auch
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
für die von ihnen zu betreuenden Stellen,
vorschlagen
mit Ausnahme der Wehrpflichtigen im Zoll-
I. aus dem Geschäftsbereich des Bun- grenzdienst bei den Zollkommissariaten mit
desministers des Innern Grenzaufsicht,
1. das Bundeskriminalamt, 2. die Hauptzollämter, jedoch nur für die
Wehrpflichtigen im Zollgrenzdienst bei den
2. das Bundesamt für Verfassungsschutz, Zollkommissariaten mit Grenzaufsicht,
3. das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs- 3. die sonstigen Behörden (Bundesbehörden
schutz, auch für Bedienstete und Helfer des sowie Körperschaften, Anstalten und Stif-
Technischen Hilfswerks, des Bundesluft- tungen des öffentlichen Rechts);
schutzverbandes und der Bundeseinrichtun-
gen des Deutschen Roten Kreuzes, der IV. au s dem G e s c h ä f t s b e r e i c h de s B u n -
Johanniter-Unfallhilfe, des Malteser-Hilfs- desministers für Wirtschaft
dienstes sowie des Arbeiter-Samariter-
Bundes, 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4. die Grenzschutzverwaltungen und die Grenz- 2. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
schutzdirektion, 3. die Bundesstelle für Außenhandelsinforma-
5. die Beschaffungsstelle des Bundesministers tion,
des Innern, 4. die Bundesanstalt für Bodenforschung,
6. der Kurator der Stiftung Preußischer Kul- 5. das Institut für chemisch-technische Unter-
turbesitz; suchungen;
Z 1997 A
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
V. aus dem Geschäftsbereich des Bun- 9. die höheren Wasserbehörden der Länder
desministers für Arbeit und Sozial- für die in der Binnenschiffahrt beschäftig-
ordnung ten Wehrpflichtigen, soweit diese nicht
1. die Hauptstelle der Bundesanstalt für Ar- unter Nummer 8 fallen,
beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- 10. die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
rung
11. die Bundesanstalt für Wasserbau,
a) im Bereich der Hauptstelle der Bundes-
anstalt 12. der Bundesschleppbetrieb auf den west··
deutschen Kanälen - Hauptverwaltung-,
für die Bediensteten mit Ausnahme des
Präsidenten der Bundesanstalt, seines 13. das Deutsche Hydrographische Institut,
ständigen Stellvertreters und der Beam- 14. das Bundesamt für Schiffsvermessung,
ten der Besoldungsgruppen A 16 und
höher, 15. das Kraftfahrt-Bundesamt,
b) im übrigen Bereich der Bundesanstalt 16. die Bundesanstalt für Straßenbau,
für die Beamten des höheren Dienstes 17. die Bundesanstalt für Flugsicherung-Zen-
mit Ausnahme der Präsidenten der Lan- tralstelle - ,
desarbeitsämter und ihrer ständigen 18. das Luftfahrt-Bundesamt, auch für Wehr-
Stellvertreter sowie für die Angestellten pflichtige, die bei einem Luftfahrtunter-
der Vergütungsgruppen III und höher, nehmen tätig sind,
2. die Landesarbeitsämter 19. der Deutsche Wetterdienst - Zentral-
für alle Bediensteten mit Ausnahme der amt-,
Beamten des höheren Dienstes und der An- 20. die Bundesanstalt für den Güterfern-
gestellten der Vergütungsgruppen III und verkehr;
höher,
3. die Geschäftsführung (Geschäftsführer) VII. au s d e m G e s c h ä f t s b e r e i c h d e s B u n -
a) der bundesunmittelbaren Körperschaften desministers für das Post- und Fern-
und Anstalten im Bereich der Sozial- meldewesen
versicherung einschließlich der Famili- 1. die Oberpostdirektionen,
enausgleichskassen für deren Bedien-
die Oberpostdirektion Köln auch für die
stete mit Ausnahme der Mitglieder der
Außenstelle Bonn der Bundesdruckerei,
Geschäftsführung (Geschäftsführer), ihrer
Stellvertreter und der Bediensteten, die die Oberpostdirektion Frankfurt am Main
nach den Besoldungsgruppen A 16 und auch für die Außenstelle Frankfurt am
höher besoldet werden, Main der Bundesdruckerei,
b) der bundesunmittelbaren Knappschaften 2. das Posttechnische Zentralamt,
für die in der ärztlichen Versorgung der 3. das Fernmeldetechnische Zentralamt,
knappschaftlich Versicherten tätigen Ver-
tragsärzte; 4. das Sozialamt der Deutschen Bundespost;
VI. au s d e m G e s c h ä f t s b e r e i c h d e s B u n - VIII. aus dem Geschäftsberei,ch des Bun-
desministers für Verkehr deskanzleramtes
1. der Vorstand der Deutschen Bundesbahn, der Bundesnachrichtendienst.
2. die Bundesbahndirektionen, § 2
3. die Bundesbahnzentralämter, Für die Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen
4. das Bundesbahnsozialamt, nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständig-
keit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstel-
5. die Oberbetriebsleitungen, lung sind zuständig
6. das Hauptwagenamt,
I. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Auf-
7. das Hauptprüfungsamt für die Deutsche bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
Bundesbahn, von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundes-
8. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, post,
auch für Wehrpflichtige, die in der Binnen- die Oberpostdirektionen,
schiffahrt auf Bundeswasserstraßen oder das Fernmeldetechnische Zentralamt;
mit diesen in Zusammenhang stehenden
schiffbaren Gewässern tätig sind, II. bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau,
die Unterhaltung oder die Instandsetzung von
die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Anlagen und Einrichtungen
Kiel, Hamburg, Bremen und Aurich auch
für Wehrpflichtige, die in der Seeschiff- 1. der Deutschen Bundesbahn,
fahrt tätig sind, die Bundesbahndirektionen,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1963 623
2. der nichlbundcscigencn Eisenbahnen, 6. a) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen,
die obersten Landesverkehrsbehörden, die höheren Wasserbehörden der Län-·
in Nordrhein-Westfalen die Regie- der,
rungspräsidenten, b) der nichtbundeseigenen Häfen,
3. der Plugsicherung, die Hafenaufsichtsbehörden der Länder;
die Bundesanstalt für Flugsicherung, soweit für Häfen keine besonderen
Hafenaufsichtsbehörden bestehen, die
4. der Flugplätze, Behörden der Landkreise und kreis-
die obersten Landesverkehrsbehörden, freien Städte; in Ländern, in denen un-
in Nordrhein-Westfalen die Regie- tere staatliche Behörden der allgemei-
rungspräsidenten in Düsseldorf und nen inneren Verwaltung bestehen, sind
Münster, diese zuständig.
5. der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen
Häfen, § 3
die Wasser- und Schiff ahrt,sdirektionen,
in Hamburg die Behörde für Wirtschaft Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und Verkehr, . kündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ahl grün
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Westrick
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
In Vertretung
Claussen
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Der Staatssekretär
des Bundeskanzleramtes
Globke
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes faUenden Personen*)
Vom 5. August 1963
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- Grundgesetzes fallenden Personen vom 19. August
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980), Artikel VII des Zwei-
des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas- ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
sung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
(Bundesgcsetzbl. I S. 1578) verordnet die Bundes- des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Sep-
regierung mit Zuslimmung des Bundesrates: tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) und Artikel V
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
§ 1
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
In der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auch
hinter Nummer 121 folgende Nummer angefügt: im Land Berlin.
,, 122. von Rohdich'scher Legatenfonds". § 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
§ 2
1951, in Berlin mit Wirkung vom 1. Oktober 1951
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- und im Saarland mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Kraft. Anträge auf Zahlungen, die innerhalb dreier
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten Monate nach Verkündung dieser Verordnung ge-
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung stellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkraft-
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des tretens der Verordnung gestellt.
Bonn, den 5. August 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
*) Ergiinzt Bundesgesetzbl. III 2036-1.
Anmerkung
Zur Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-
sonenverkehr vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 585) ist folgende Fußnote nachzutragen:
,,Ändert Bundesgesetzbl. III 9240-2."
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM O, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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