5ll9
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 A usgegebcn zu Bonn am 9. August 1963 Nr. 46
Tag [nhalt Seite
3.8.63 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 589
)fodert Bundesgesetzbl. III 1104-1.
6. 8. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-
fleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge-
flüyelwirlschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
1. 8. 63 Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2-2.
31. 7. 63 Berichtigung der Verordnung über die angemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe
VOD1 25. Juli 1963 ................... , ........... , .. , ......... , . , ...... , .. , . . . . . . . . . . . . . 617
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht*)
Vom 3. August 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- sungsgericht davon absehen, den am Verfah-
schlossen: ren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt
Berechtigten oder Außerungsberechtigten Ge-
Artikel 1 legenheit zur Stellungnahme zu geben."
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht b) In § 32 Abs. 3 wird zwischen den beiden ersten
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt Sätzen folgender Satz eingefügt:
geändert durch § 92 des Deutschen Richtergesetzes·
vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), „Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im
wird wie folgt geändert: Verfahren der Verfassungsbeschwerde."
4. a) Nach § 82 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an-
1. a) In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ Univer- gefügt: ·
sität" durch „Hochschule" ersetzt.
,, (4) Das Bundesverfassungsgericht kann
b) In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort obere Bundesgerichte oder oberste Landes-
,, besitzen" angefügt: gerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und
,,oder auf Grund der vorgeschriebenen Staats- auf Grund welcher Erwägungen sie das Grund-
prüfungen die Befähigung zum höheren Ver- gesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt
waltungsdienst erworben haben." haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit
streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtspre-
2. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: chung angewandt haben und welche damit zu-
,, (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und sammenhängenden Rechtsfragen zur Entschei-
14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungs- dung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen,
ihre Erwägungen zu einer für die Entschei-
gerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch, wenn das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 3 die dung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das
Bundesverfassungsgericht gibt den Außerungs-
Nichtigkeit eines Gesetzes festgestellt hat. Der
berechtigten Kenntnis von der Stellung-
gesetzeskräftige Teil der Entscheidungsformel
ist durch den Bundesminister der Justiz im Bun- nahme."
desgesetzblatt zu veröffentlichen." b) § 80 Abs. 4 bis 6 entfallen.
5. a) Nach§ 93 wird folgender § 93 a angefügt:
3. a) § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 93a
,, (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Bei beson- (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der
derer Dringlichkeit kann das Bundesverfas- Annahme zur Entscheidung.
•) A.ndert Bundesgesetzbl. III 1104-1.
Z 1997 A
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Ein aus drei Richtern bestehender Aus- 6. a) § 94 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
schuß, der von dem zuständigen Senat für die ,, (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde
Dauer eines Geschäftsjahres berufen wird, gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt
prüft die Verfassungsbeschwerde vor. Jeder das Bundesverfassungsgericht auch dem durch
Senat kann mehrere Ausschüsse berufen. die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit
11
(3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen zur Äußerung.
Beschluß die Annahme der Verfassungs- b) Nach § 94 Abs. 3 werden folgende Absätze 4
beschwerde ablehnen, wenn sie formwidrig, und 5 angefügt:
unzulässig, verspätet oder offensichtlich un-
begründet oder von einem offensichtlich Nicht- ,, (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde
berechtigten erhoben ist. unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz,
so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
(4) Hat der Ausschuß die Annahme nicht
abgelehnt, so entscheidet der Senat über die (5) Das Bundesverfassungsgericht kann von
Annahme. Er nimmt die Verfassungsbeschwerde mündlicher Verhandlung absehen, wenn von
an, wenn mindestens zwei Richter der Auf- ihr keine weitere Förderung des Verfahrens
fassung sind, daß von der Entscheidung die zu erwarten ist und, sofern ein Verfassungs-
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage organ am Verfahren beteiligt ist, dieses auf
zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer mündliche Verhandlung verzichtet."
durch die Versagung der Entscheidung zur
Sache ein schwerer und unabwendbarer Nach-
teil entsteht. Artikel 2
(5) Die Entscheidungen des Ausschusses Soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt
oder des Senats ergehen ohne mündliche Ver- oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
handlung und brauchen nicht begründet zu gerichts durch ein Gesetz Berlins in Ubereinstim-
werden. Der Beschluß, durch den die Annahme mung mit diesem Gesetz begründet wird, findet die-
der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, ses Gesetz auch in Berlin Anwendung.
wird dem Beschwerdeführer vom Ausschuß
oder vom Vorsitzenden des Senats unter Hin-
weis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3
Artikel 3
oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt
11
mitgeteilt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
b) § 91 a entfällt. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 591
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch),
Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 6. August 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Der Bundesminister regelt die Höhe der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kaution, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Artikel 1 Bundesrates.
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle oder die
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 Außenhandelsstelle erklärt die Kaution insoweit
(Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirt- zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für
schaftsgemeinschaft sowie zur .Änderung des Ge- verfallen, als die Waren nicht innerhalb der Gül-
setzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge- tigkeitsdauer der Lizenzen eingeführt oder aus-
flügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I geführt worden sind und der Verfall in Verord-
S. 465) wird wie folgt geändert: nungen des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen ist.•
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „und mit Zu-
stimmung des Bundesrates" durch die Worte 3. In § 5 wird das Wort „mit" vor dem Wort „Zu-
„durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des stimmung" durch das Wort „ohne" ersetzt.
Bundesrates" ersetzt.
4. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
,,§ 5a
,,§ 2 a
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach Ver- stattungen (§ 5) ist der Rechtsweg zu den Gerich-
ordnungen des Rates oder der Kommission der ten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist für Bescheide über Erstattungen einschließlich der
Waren der Schweinefleisch-Verordnung, der Eier- Bescheide, durch die erstattete Beträge zurück-
Verordnung und der Geflügelfleisch-Verordnung gefordert werden, findet das Berufungsverfahren
die Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem nach der Reichsabgabenordnung statt; im Be-
Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bun- rufungsverfahren gegen Bescheide der Einfuhr-
desgesetzbl. I S. 481). und Vorratsstelle oder der Außenhandelsstelle
(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden treten diese Stellen an die Stelle des Finanzamtes.
die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes Im übrigen findet das Beschwerdeverfahren nach
und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften An- der Reichsabgabenordnung statt."
wendung, soweit sich nicht aus den in Absatz 1 5. In § 8 Abs. 1 erster Satzteil sind nach dem Wort
bezeichneten Verordnungen und den dazu ergan-
,,Zustimmung" die Worte „des Bundestages und"
genen Durchführungsvorschriften etwas anderes
zu streichen.
ergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 6. In § 9 Abs. 1 werden die Worte „einer nach § 3
nicht etwas anderes bestimmen. oder nach § 8 ergangenen Rechtsverordnung"
(3) Die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz zu durch die Worte „einer nach § 3, 5 oder 8 er-
stellende Kaution ist vor Erteilung der Lizenz gangenen Rechtsverordnung" ersetzt.
durch Hinterlegung einer Geldsumme oder durch 7. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eine Zuwider-
Bankbürgschaft zugunsten der Bundesrepublik handlung nach § 9" durch die Worte „eine durch
Deutschland zu leisten; sie wird für Waren der § 9 mit Geldbuße bedrohte Handlung" und die
Schweinefleisch-Verordnung durch die Einfuhr- Worte „und die Zuwiderhandlung hierauf beruht"
und VorratsstelJe für Schlachtvieh, Fleisch und durch die Worte „und der Verstoß hierauf be-
Fleischerzeugnisse (Einfuhr- und Vorratsstelle) ruht" ersetzt.
und für Waren der Eier-Verordnung und der Ge-
flügelfleisch-Verordnung durch die Außenhandels- 8. In § 14 werden in Satz 1 die Worte ,,§ 9 Abs. 1"
stelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land- durch die Worte ,,§ 9" und in Satz 2 die Worte
wirtschaft (Außenhandelsstelle) verwaltet. „über Voraussetzung der Einziehung" durch die
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Worte „über die Voraussetzungen der Ein- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
ziehung" ersetzt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 2
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Driltcn Uberleitungsgesctzes vom 4. Januar 1952 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 593
Bekanntmachung der Neufassung
der Zweiten Berechnungsverordnung*)
Vom 1. August 1963
Auf Grund des Artikels III der Verordnung zur tikel V des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Änderung der Berechnungsverordnungen vom Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbaurecht-
19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738) und des licher Vorschriften und über die Rückerstattung von
Artikels II der Verordnung zur Änderung der Zwei- Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 (Bundesge-
ten Berechnungsverordnung und der Verordnung setzbl. I S.1041),
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
vom 23. Juli l 9G3 (Bundesgesetzbl. I S. 534) wird des § 7 Abs. 1 Buchstabe a, b und d, Abs. 2 des Ge-
nachstehend der Wortlaut der Zweiten Berechnungs- setzes über Bindungen für öffentlich geförderte
verordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
S, 389, 402) 1
S. 1719) in der vom 1. August 1963 an geltenden
Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus den oben des Artikels X § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den
angeführten Anderungsverordnungen ergibt. Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein ·
soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
(Bundesgesetzbl. I S. 389);
des § 91 Abs. 2 Buchstabe b und des § 105 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe a, b und d des Zweiten Wohnungs- von der Bundesregierung mit Zustimmung des
baugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimge- Bundesrates,
setz) in der Fassung vom 1. August 1961 (Bundes- sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3
gesetzbl. I S. 1121), und des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ge-
des § 48 Abs. 1 Buchstabe a, b und f und Abs. 3 meinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungs-
des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung gemeinnützigkeitsgesetz - in der Fassung vom
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu- 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt ge-
letzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Än- ändert durcI?- § 117 des Zweiten Wohnungsbau-
derung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer gesetzes,
wohnungsbaurechllicher Vorschriften und über die vom Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-
Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom bau und Raumordnung im Einvernehmen mit dem
21.Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmini-
des § 12 des Gesetzes über die Gewährung von ster für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des Bun-
Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bun- desrates
desgesctzbl. I S. 389, 399), zuletzt geändert durch Ar- erlassen worden.
Bonn, den 1. August 1963
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
•) Erselz.l Bu11dcs;1csctz/Jl. IJI 2:no-2-2.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über wohnungswirtscbaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO)
in der Fassung vom 1. August 1963
Inhaltsübersicht
§ §
TEIL I Baukosten ..................................... . 7
Allgemeine Vorschriften Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anwendungsbereich im öffentlich geförderten so- Sach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
zialen Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... .
Leistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Anwendungsbereich im steuerbegünstigten Woh-
Änderung der Gesamtkosten, Wertverbesserungen 11
nungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... . 1a
Nicht feststellbare Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a
Anwendungsbereich im frei finanzierten Wohnungs-
bau ......................................... . tb
Anwendungsbereich im Wohnungsgemeinnützig-
Dritter Abschnitt
keitsrecht ................................... . 1C
Finanzierungsplan
Anwendungsbereich in anderen Fällen ld
Inhalt des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
TEIL II Fremdmittel ........... . 13
Wirtschaitlichkeitsberechnung Verlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Eigenleistungen . .... . ... . .. .. . .. . .. . .. .... ... .. 15
Erster Abschnitt
Ersatz der Eigenleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Gegenstand, Gliederung und
Aufstellung der Berechnung Eigenleistung bei Familienheimen . . . . . . . . . . . . . . 17
Gegenstand der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Gliederung der Berechnung ..................... . 3 Vierter Abschnitt
Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Laufende Aufwendungen und Erträge
Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 4
Laufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung
· der Berechung ............................... . 4a Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Aufstellung der Berechnung für grundsteuerbegün- Eigenkapitalkosten . .. .... .. . . .. .. . .. . . .. .. . . .. 20
stigten und frei finanzierten Wohnraum ....... . 4b Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Berechnung der Gesamtkosten im Wohnungs- 22
Zinsersatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen ..
gemeinnützigkeitsrecht ....................... . 4c
Änderung der Kapitalkosten .... 23
Zweiter Abschnitt Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . . . 23 a
Berechnung der Gesamtkosten Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Gliederung der Gesamtkosten .................. . 5 Abschreibung .... " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Kosten des Baugrundstücks ..................... . 6 Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 595
§ §
Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Aufstellung der Lastenberechnung durch den Er-
werber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40b
Instandhaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ermittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 c
Mietausfallwagnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . 40 d
Änderung der Bcw irtschaftungskosten . . . . . . . . . . 30
Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . 41
Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
TEIL IV
Fünfter Abschnitt
Wohnflächenberechnung
Besondere Arten
Wohnfläche 42
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Berechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Voraussetzungen für besondere Arten der Wirt-
schaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Anrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberech- TEIL V
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Schluß- und Uberleitungsvorschriften
Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeits- Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnach-
berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 folgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teil- Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Uberholt . ... .... . .. .. . . .. .. ... ... . .... .. ... .. ... 47
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ............ 37
Sonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . 38
Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 a
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . 39
Geltung im Saarland_ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Zusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 a
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
TEIL III
Anlagen
Lastenberechnung
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Anlage 2 (zu §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem
Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bau- Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenaus-
herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40a schusses, Fachnormenausschuß Bauwesen
TEIL I wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
der Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des
Allgemeine Vorschriften Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf diesen
Wohnraum § 12 des Zweiten Wohnungs-
§ 1 baugesetzes oder § 73 des Zweiten Woh-
Anwendungsbereich nungsbaugesetzes in der jeweils geltenden
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Fassung anzuwenden ist.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die (2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche zu Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist
berechnen ist für öffentlich geförderten Wohnraum, der nach
dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist
1. für Wohnraum, für den öffentliche Mittel
oder bezugsfertig wird, für die Zeit, in der die
erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 be-
• Vermietung dieses Wohnraums infolge der
willigt worden sind oder bewilligt werden,
Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten Bun-
bei Anwendung des Teils III des Zweiten desmietengesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-
Wohnungsbaugesetzes; gesetzbl. I S. 389) nicht mehr den Preisvor-
2. für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 schriften unterliegt,
bezugsfertig geworden ist und für den bei Anwendung des § 3 des Gesetzes über
öffentliche Mittel erstmalig vor dem 1. Ja- Bindungen für öffentlich geförderte Woh-
nuar 1957 bewilligt worden sind, nungen.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die wird und als steuerbegünstigt.er Wohnraum
Wohnfläche zu berechnen ist anerkannt worden ist oder anerkannt wer-
für den in Absatz 1 bezeichneten öflentlich ge- den soll,
förderten Wohnraum bei einer sonstigen Anwendung des Zwei-
bei Anwendung des Gesetzes über die Ge- ten Wohnungsbaugesetzes;
währung von Miet- und Lastenbeihilfen. 3. für Wohnraum in Eigenheimen, Kleinsied-
lungen und Kaufeigenheimen, der in der
§ 1a Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni
Anwendungsbereich 1956 bezugsfertig geworden ist und als
im steuerbegünstigten Wohnungsbau steuerbegünstigter Wohnraum anerkannt
worden ist oder anerkannt werden soll,
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die bei einer sonstigen Anwendung des Zwei-
Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu berechnen ist
ten Wohnungsbaugesetzes;
1. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,
der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 4. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum
ist, 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden
ist, und für steuerbegünstigten Wohnraum,
bei Anwendung des § 7 des Zweiten Bun- der nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-
desmietengesetzes;
fertig geworden ist oder bezugsfertig wird,
2. für steuerbegünstigten Wohnraum, der in bei Anwendung des Gesetzes über die Ge-
der Zeit vom 1. Januar 1950 bis z·1m 30. Juni währung von Miet- und Lastenbeihilfen.
1956 bezugsfertig geworden ist,
bei Anwendung des § 45 oder des § 50 § 1b
Abs. 3 Satz 2 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes; Anwendungsbereich
im frei finanzierten Wohnungsbau
3. für steuerbegünstigten Wohnraum, der 11ach
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
ist oder bezugsfertig wird, Wirtschaftlichkeit oder \Vohnfläche zu berechnen ist
bei Anwendung des § 85 des Zweiten Woh- 1. für Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten
nungsbaugesetzes; Bundesmietengesetzes, der in der Zeit vom
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be-
4. für steuerbegünstigten Wohnraum in Eigen- zugsfertig geworden ist,
heimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-
heimen, der in der Zeit vom 1. August 1953 2. für frei finanzierten Wolmraum im Sinne
bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor- des Ersten V\/ ohnungsbaugesetzes, der in
den ist, der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 30.Juni
bei Anwendung des § 85 in VerbiFJ.dung mit 1956 bezugsfertig geworden ist,
§ 110 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; bei Anwendung des § 23 des Ersten Bundesmieten-
gesetzes.
5. für den in Nummern 3 und 4 bezeichneten
steuerbegünstigten Wohnraum (2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
bei Anwendung des Artikels X § 2 des Ge- Wohnfläche zu berechnen ist
setzes über den Abbau der Wohnungs- 1. für den in Absatz 1 bezeichneten Wohn-
zwangswirtschaft und über ein soziales raum,
Miet- und Wohnrecht;
2. für frei finanzierten Wohnraum im Sinne
6. für den in Nummern 1 bis 4 bezeichneten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, der
grundsteuerbegünstigten oder steuerbegün- nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-
stigten Wohnraum den ist oder bezugsfertig wird,
bei Anwendung des § 22 des Ersten Bun- bei Anwendung des Gesetzes über die Gewährung
desmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bun- von Miet- und Lastenbeihilfen.
desgesetzbl. I S ..458), geändert durch Ar-
tikel IX des Gesetzes über den Abbau der § 1C .
Wohnungszwangswirtschaft und über ein
Anwendungsbereich
soziales Miet- und Wohnrecht.
im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die (1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
Wohnfläche zu berechnen ist Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist
1. für steuerbegünstigten Wohnraum, der in 1. für öffentlich geförderten Wohnraum, für
der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 30. Juni den nach § 1 Abs. 1 oder 2 die Wirtschaft-
1956 bezugsfertig geworden ist, lichkeit nach dieser Verordnung zu berech-
bei einer sonstigen Anwendung des Ersten nen wäre,
Wohnungsbaugesetzes;
2. für grundsteuerbegünstigten Wohnraum,
2. für Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 der in der Zeit vom 21 . .Juni 1948 bis zum
bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden
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jst:, und für steuerbegünstigten Wohnraum, den soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geför-
der nach dem :n. Dezember 1949 bezugs- derten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilli-
ferUg gc 11'vorden ist oder bezugsfertig wird, gungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel da-
]. für Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten von abhängig machen, daß der Bauherr eine andere
Bunclcsmietenqesetzcs, der in der Zeit vom Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 be- trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise auf-
zugsfertig geworden ist, und für frei finan- .geteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die
zierten \Nohnraurn, der nach dem 31. De- demselben Eigentümer gehören und in örtlichem
zember 1949 bezugsfertig geworden ist oder Zusammenhang stehen, so entsteht insoweit eine
bezugsfertig wird, neue Wirtschaftseinheit.
bei Anwendung des § 13 Abs. 2 der Verordnung zur (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer
Durchführung des Ge:;etzes über die Gemeinnützig- dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zuge-
keit im Wohnungswesen in der Fassung vom hörige·. Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen
25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das Bau-
durch Artikel V der Verordnung zur Änderung der grundstück besteht aus den überbauten und den
Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962 dazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemesse-
(Bundesgesetzbl. I S. 738). nen Umfang nicht überschreiten; bei einer Klein-
siedlung gehört auch die Landzulage dazu.
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
Wohnfläche für den in Absatz 1 bezeichneten Wohn- (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-
raum bei Anwendung der Verordnung zur Durch- heit neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaft-
führung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im lichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen
Wohnungswesen zu berechnen ist. Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünf-
(3) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die
ten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberech-
Gesamtkosten für Wohnungsbauten, die nach dem
nung oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder be-
oder mit Teilberechnungen der laufenden Aufwen-
zugsfertig werden, bei Anwendung des § 14 der
dungen aufzustellen.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zu berechnen (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden,
sind. so sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
der Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen
§ 1d
Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-
Anwendungsbereich in anderen Fällen standen sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten auf-
Diese Verordnung ist anzuwenden, soweit in an- zustellen; Entsprechendes gilt, wenn die ·wirtschafts-
deren als den in §§ 1 bis 1 c bezeichneten Rechts- einheit aufgeteilt werden soll und im Hinblick hier-
vorschriften die Anwendung vorgeschrieben ist oder auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufgestellt wer-
vorausgesetzt wird. den. Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-
berechnungen sind die Vorschriften über die Teil-
wirtschaftlichkeitsberechnung sinngemäß anzuwen-
TEIL II den, soweit nicht eine andere Aufteilung aus beson-
deren Gründen angemessen ist; im öffentlich geför-
W irtschaftli chkei ts berechn ung derten sozialen Wohnungsbau bedarf die Wahl einer
anderen Aufteilung der Zustimmung der Bewilli-
Erster Abschnitt gungsstelle.
Gegenstand, Gliederung § 3
und Aufstellung der Berechnung
Gliederung der Berechnung
§ 2 Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten
Gegenstand der Berechnung 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird 2. die Berechnung der Gesamtkosten,
durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech- 3. den Finanzierungsplan,
nung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen- 4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.
dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzu-
stellen.
§ 4
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
Maßgebende Verhältnisse
Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.
für die Aufstellung der Berechnung
Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-
stellen, wenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-
Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge- nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
bäuden, die demselben Eigentümer gehören, in ört- eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu
lichem Zusammenhang stehen und deren Errichtung legen, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf
worden ist oder zugrunde gelegt werden soll. Ob Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich
der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein ein- die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen
heitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt wer- Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle der
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Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau- oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-
herr es beantragt. zierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh- bei der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende
eine \tVirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im
gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan- (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-
zierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech- nungsbau der Bewilligung der ö"ffentlichen Mittel
nung nach den Verhältnissen aufzustellen, die der eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-
Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zu-
gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist, grunde gelegt worden und haben sich die Gesamt-
ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver- kosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Aufwen-
hältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der dungen nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
öffentlichen Mittel bestanden haben. geändert oder sind danach Wertverbesserungen vor-
(3) Ist im öffentlich geförderten so::,;ialen Woh- genommen worden, so dürfen diese Änderungen nur
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel berücksichtigt werden, soweit es sich bei entspre-
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be- chender Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
rechnung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zu- ordnung, die die Änderung von Gesamtkosten,
grunde gelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeits- Finanzierungsmitteln oder laufenden Aufwendun-
berechnung nach den Verhältnissen aufzustellen, die gen oder die Wertverbesserungen zum Gegenstand
bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestan- haben, ergibt.
den haben. (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungs-
(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die bau die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ve1 '1ältnis- fenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit ge-
sen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen. ändert oder sind Wertverbesserungen vorgenom-
men worden, so dürfen diese Änderungen nur be-
rücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung
§ 4 a
vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Berücksichtigung von Änderungen
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-
bei Aufstellung der Berechnung
hältnisse nach dieser Verordnung· nicht zulässig ist,
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh- bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maß-
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel gebend.
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt
§ 4b
worden, so sind die Gesamtkosten, Finanzierungs-
mittel oder laufenden Aufwendungen, die bei der Aufstellung der Berechnung
Bewilligung auf Grund dieser Berechnung zugrunde für grundsteuerbegünstigten
gelegt worden sind, in eine spätere Wirtschaftlich- und frei finanzierten Wohnraum
keitsberechnung zu übernehmen, es sei denn, daß Wenn die Wirtschaftlichkeit für grundsteuer-
1. sie sich nach der Bewilligung der öffent- begünstigten oder frei finanzierten Wohnraum oder
lichen Mittel geändert haben und ein an- Wohnraum im Sinne des § 11 des Ersten Bundes-
derer Ansatz in dieser Verordnung vorge- mietengesetzes zu berechnen ist, sind die für den
schrieben ist oder steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden Vor-
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mit- schriften dieser Verordnung entsprechend anzu-
tel Wertverbesserungen vorgenommen wor- wenden.
den sind und ein anderer Ansatz in dieser § 4 C
Verordnung zugelassen ist oder
Berechnung der Gesamtkosten
3. für die Zeit, in der die Vermietung des
im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht
Wohnraums infolge der Preisfreigabe nach
§§ 15, 16 des Zweiten Bundesmietengesetzes Wenn in den Fällen des§ 1 c Abs. 3 Gesamtkosten
nicht mehr den Preisvorschriften unterliegt, zu berechnen sind, sind die Vorschriften der § § 4 bis
eine Änderung des Ansatzes in dieser Ver- 4 b entsprechend anzuwenden.
ordnung zugelassen ist oder
4. die Bewilligungsstelle im Einzelfall einen
höheren Ansatz anerkannt hat; die Bewilli- Zweiter Abschnitt
gungsstelle darf einen höheren Ansatz nur
Berechnung der Gesamtkosten
anerkennen, wenn der Ansatz nach dieser
Verordnung zulässig ist und das Beibehal- § 5
ten des bisherigen Ansatzes unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles Gliederung der Gesamtkosten
unbillig wäre. (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh- stücks und die Baukosten.
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-
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ßungskosten. Kosten, die irn Zusammenhang mit (2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau
einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen darf als Wert des Baugrundstücks höchstens der
oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammen- Verkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund-
legung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent- stücke für Wohngebäude in dem nach§ 4 maßgeben-
stehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den den Zeitpunkt angesetzt werden.
Kosten der <lern Bauherrn dabei obliegenden Ver- (3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 maß-
waltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück gebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höch-
sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb- stens die danach zulässigen Preise zugrunde gelegt
bauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Er- werden.
schließungskoslen; zu den Erwerbskosten des Erb-
baurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau- (4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dür-
berechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber- fen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt
tragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit
es angemessen ist. ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann.
(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die (5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit
Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die dem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den
Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die Erschließungskosten nur der Wert des nicht erschlos-
Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus- senen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt wer-
stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude- den. Ist die Erschließung bereits vorher ganz oder
teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge- teilweise durchgeführt worden, so kann der Wert
sondert auszuweisen. des ganz oder teilweise erschlossenen Baugrund-
stücks nach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein
(4) Baunebenkosten sind Ansatz von Erschließungskosten insoweit unter-
1. die Kosten der Architekten- und Ingenieur- bleibt.
leistungen,
2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden
§ 7
Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung
und Durchführung des Bauvorhabens, Baukosten
3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor- (1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so-
bereitung und Durchführung des Bauvor- weit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent-
habens, soweit sie nicht Erwerbskosten stehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie
sind, bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei
4. die Kosten der Beschaffung der Finanzie- wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher
rungsmittel, die Kosten der Zwischenfinan- Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten entste-
zierung und, soweit sie auf die Bauzeit fal- hen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr eine
len, die Fremdkapitalkosten und die Steuer- Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein
belastungen des Baugrundstücks, Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt
5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vor-
und Durchführung des Bauvorhabens. schriften der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.
(5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die die- (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-
ser Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung wandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu
der Gesamtkosten" zugrunde zu legen. den Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-
bäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile
ist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unter-
nehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten
§ 6 des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle
Kosten des Baugrundstücks des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau
durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-
(1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens
bäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau
angesetzt werden,
tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher
1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der Ko-
Förderung des Wohnungsbaues unter dem sten eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwen-
Verkehrswert überlassen worden ist, der dete Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht erfor-
Kaufpreis, derlich gewesen wären, nicht berücksichtigt werden.
2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der auf dem
zur Durchführung des Bauvorhabens vom Grundstück ruhenden Hypothekengewinnabgabe
Bauherrn erworben worden ist, die Entschä- von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Wert
digung, der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage ab-
3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem zuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabe-
nach § 4 maßgebenden Zeit1rnnkt oder der schulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes
Kaufpreis, es sei denn, daß er unangemes- für den Herabsetzungsstichtag ergibt.
sen hoch gewesen ist. (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Geb.äude-
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2 teiles und Erweiterung darf der Wert der verwen-
des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes- deten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt
gesetzbl. I S. 341). angesetzt werden.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 8 3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durch-
führung des Bauvorhabens mit sonstigen
Baunebenkosten besonderen Verwaltungsschwierigkeiten
(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieur- verbunden ist,
leistungen dürfen höchstens die nach den Gebühren- 4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familien-
ordnungen zulässigen Beträge angesetzt werden. heims Selbst.hilfe in Höhe von mehr als
Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr im Rahmen 10 vom Hundert der Baukosten geleistet
seiner gewerblichen oder unternehmerischen Tätig- wird.
keit oder auf Grund seines Berufes die Leistungen Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie
selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern erbringt. nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander
(2) Als Koslen der dem Bauherrn obliegenden angesetzt werden.
Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch- (5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschafts-
führung des Bauvorhabens dürfen höchstens die sich einheit zur Eigentumsübertragung aufzuteilen, so
nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge ange- sind für die Berechnung der Kosten der Verwal-
setzt werden, wenn der Bauherr im Rahmen seiner tungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 die
gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder Kosten für die einzelnen Gebäude oder für die
auf Grund seines Berufes die Leistungen selbst oder Wirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber-
mit eigenen Arbeitnehmern erbringt oder wenn er tragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kosten-
sie durch einen Dritten erbringen läßt. Erbringt der ansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem
Bauherr die Leistungen selbst oder mit eigenen Ar- Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsüber-
beitnehmern, jedoch nicht im Rahmen seiner gewerb- tragung obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei
lichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder nicht Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
auf Grund seines Berufes, so darf der Ansatz die gen sind für die Berechnung der Kosten der Ver-
Hälfte dieser Beträge nicht überschreiten. Erbringt waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen
der Bauherr die Leistungen nur zum Teil, so darf Wohnungen zugrunde zu legen.
hierfür nur ein entsprechender Teil der zulässigen (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5
Beträge angesetzt werden. dient auch zur Deckung der Kosten der Verwal-
(3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden tungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer
Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch- zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.
führung des Bauvorhabens darf im Rahmen des (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-
Absatzes 2 höchstens ein Vomhundertsatz der Bau- tel dürfen nicht für den Nachweis oder die Vermitt-
kosten ohne Bc:mnebenkosten und, soweit der Bau- lung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten ange-
herr die Erschließung auf eigene Rechnung durch- setzt. werden.
führt, auch der Erschließungskosten angesetzt wer- (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen
den, und zwar für Kosten
nur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des
bis zu 50 000 Deutsche Mark 3,00 vorn Hunde„t, Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch
bis zu 100 000 Deutsche Mark 2,75 vom Hundert, zugesagte oder sicher in Aussicht stehende endgül-
mindestens 1 500 Deutsche Mark, tige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der
Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine
bis zu 200 000 Deutsche Mark 2,50 voLi Hundert,
Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzie-
mindestens 2 750 Deutsche Mark,
rung eingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit
bis zu 350 000 Deutsche Mark 2,25 vom Hundert, dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken
mindestens 5 000 Deutsche Mark, angesetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzierung
bis zu 550 000 Deutsche Mark 2,00 vom Hundert, dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt wer-
mindestens 7 875 Deutsche Mark, den, soweit sie sich während der Bauzeit bis zur
bis zu 800 000 Deutsche Mark 1,75 vom Hundert, Bezugsfertigkeit ergeben.
mindestens 11 000 Deutsche Mark,
bis zu 1 100 000 Deutsche Mark 1,50 vom Hundert, § 9
mindestens 14 000 Deutsche Mark, Sach- und Arbeitsleistungen
bis zu 1 500 000 Deutsche Mark 1,25 vom Hundert,
(1) Der Wert der Sac.h- und Arbeitsleistungen des
mindestens 16 500 Deutsche Mark,
Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf
über 1 500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert, bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt
mindestens 18 750 Deutsche Mark. werden, der für eine gleichwertige Unternehmerlei-
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vomhundert- stung angesetzt werden könnte. Für die Bauneben-
sätze erhöhen sich kosten bleibt es bei § 8.
1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der
von Eigenheimen, Eigensiedlungen und Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein
Eigentumswohnungen sowie im Falle des Kaufeigenheillt eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-
Baues von Kaufeigenheimen, Trägerklein- eigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh-
siedlungen und Kaufeigentumswohnungen, nung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur leistungen des Mieters.
Bodenordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
sind, wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter
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Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeitneh- 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
mern im Rahmen seiner gewerblichen oder unter- der Bezugsfertigkeit
nehmerischen TüUgkeit oder auf Grund seines Beru- Anderungen vorgenommen worden, so dürfen, so-
fes erbringt.
weit sie Wertverbesserungen bewirken, die Kosten
§ 10
hierfür den Gesamtkosten hinzugerechnet werden.
\Vertverbesserungen sind
Leistungen gegen Renten 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtun-
(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung gen,
oder Durchführung des Bauvorhabens dienende Lei- 2. die Anlage oder der Ausbau einer Ver-
stung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu kehrsfläche oder einer Kanalisation,
entrichten, so darf der Wert der Leistung des Dritten
3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen,
bei den Gesamtkosten angesetzt werden,
1. wenn es sich um die Ubereignung des Bau- wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des
grundstücks handelt, mit dem Verkehrs- Wohnraums erhöht oder die allgemeinen Wohnver-
wert, hältnisse auf die Dauer verbessert worden sind. Die
Kosten der Wertverbesserungen sind gesondert aus-
2. wenn es sich um eine andere Leistung han-
zuweisen. Im öffentlich geförderten sozialen Woh-
delt, mit dem Betrage, der für eine gleich-
nungsbau dürfen diese Wertverbesserungen nur
wertige Unternehmerleistung angesetzt
berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle
werden könnte.
ihnen zugestimmt hat oder wenn sie auf Grund einer
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchgeführt
Erbbaurechts. worden sind.
§ 11 § 11 a
Änderung der Gesamtkosten, Wertverbesserungen Nicht feststellbare Gesamtkosten
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nach § 6 Abs. 4 und 5, §§ 7 bis 11 ganz oder teil-
nungsbau nach der Bewilligung der öffent- weise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
lichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil- Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit
ligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits- die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die
berechnung zugrunde gelegten Betrag, Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren.
Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3)
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des
der Bezugsfertigkeit,
umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet wer-
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder- der Auszug aus dem Normblatt DIN 277 des Deut-
ten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer scb.en Normenausschusses zugrunde zu legen, der
Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Um- dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist.
ständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten
hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, mit Aus-
nahme des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Wohnraums,
dürfen erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, Dritter Abschnitt
wenn sie in der Schlußabrechnung oder sonst von Finanzierungs p 1an
der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind.
(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen § 12
der Gesamtkosten anzusehen.
Inhalt des Finanzierungsplanes
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-
erhöhen,
weisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach keitsberechnung angesetzten Gesamtkosten dienen
der Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischen- (Finanzierungsmittel), und zwar
finanzierung ergeben, welche die für die
1. die Fremdmittel mit den vereinbarten oder
endgültigen Finanzierungsmittel nach §§ 19
vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-
bis 23 a angesetzten Kapitalkosten überstei-
gungsbedingungen,
gen oder
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungs-
mitteln durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 3. die Eigenleistungen.
Kosten der Beschaffung der neuen Mittel Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als
entstehen. Finanzierungsmittel auszuweisen.
(4) Sind (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Ge-
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh- samtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungs-
nungsbau nach der Bewilligung der öffent- mittel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten
lichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil- Gesamtkosten dienen.
ligung auf Grund der Bauunterlagen zu- (3) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten
grunde gelegten Zustand, die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei-
dienen, im Finanzierungsplan gesondert auszuwei- stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen
sen. Für diese Mittel gelten die Vorschriften über höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der
Finanzierungsmittel. bC'i den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach
§ 10 angesetzt ist.
(4) Sind
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh- § 14
nungsbau nach der Bewilligung der öffent- Verlorene Baukostenzuschüsse
lichen Mitte] oder Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur
der Bezugsfertigkeit Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht
Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-
worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-
bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies sparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der Lei-
gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren stung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder
Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als Vor-
Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf auszahlung hierauf zu behandeln.
Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertre-
ten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag, § 15
der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in Eigenleistungen
der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2
finden auf diesen Betrag keine Anwendung. (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-
herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,
(5) Sind öffentlich geförderte Wohnungen nach
namentlich
vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudar-
lehens von den Bindungen freigestellt worden, die 1. Geldmittel,
für diese Wohnungen bestehen, so gilt in Höhe des 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen,
vorzeitig zurückgezahlten Betrages, bei Familien- vor allem der Wert der eingebrachten Bau-
heimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen stoffe und der Selbsthilfe,
im Falle der Ablösung in Höhe des Ablösungsbetra- 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und
ges, die Rückzahlung als Ersetzung des Finanzie- der Wert verwendeter Gebäudeteile.
rungsmittels durch eigene Mittel des Bauherrn, die (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil-
auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-
weise ausgewiesen werden
treten hat. Der übrige Teil des öffentlichen Baudar-
lehens ist unter Hinweis auf die Rückzahlung in der 1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei
bisherigen Weise auszuweisen. den Gesamtkosten die vom Bauherrn zu
entrichtende Vergütung in voller Höhe an-
(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudar- gesetzt ist,
lehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach 2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen,
Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung die der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern
gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgeset- im Rahmen seiner gewerblichen oder unter-
zes ganz oder teilweise als nicht entstanden anzu- nehmerischen Tätigkeit oder auf Grund sei-
sehen, so gilt das Aufbaudarlehen insoweit als durch
nes Berufes erbringt.
eigene Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung
gilt als auf Umständen beruhend, die der Bauherr (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
nicht zu vertreten hat, und von dem Zeitpunkt an als Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit
eingetreten, zu dem der Bescheid über die Zuerken- dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten
nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unan- angesetzt ist.
fechtbar geworden ist. (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestun-
dete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeich-
§ 13
neten Verbindlichkeiten mit dem Betrage abzuzie-
Fremdmittel hen, mit dem sie im Finanzierungsplan als Fremd-
(1) Fremdmittel sind mittel ausgewiesen sind.
1. Darlehen, § 16
2. gestundete Restkaufgelder, Ersatz der Eigenleistung
3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrund-
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
stücks außer der Hypothekengewinnabgabe,
bau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bau-
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei- herr nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigen-
stungen, namentlich von Rentenschulden, leistung anzuerkennen
5. Mietvorauszahlungen, 1. ein der Restfinanzierung dienendes Fami-
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. lienzusatzdarlehen nach § 45 des Zweiten
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich- Wohnungsbaugesetzes,
keiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach
sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein
des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude- ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffent-
teile nicht übersteigen. lichen Haushalts,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 603
3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaf- (2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich
fung von Wohnraum nach § 30 des Kriegs- aus dem Abschluß von Personenversicherungen,
gef angenenentschädigungsgesetzes. dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt
(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung
bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bau- von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor-
herrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenlei- haben gedient hat.
stung anerkennen (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-
1. der Restfinanzierung dienende verlorene satz von Kapitalkosten unzulässig.
Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme (4) Zur Aufbringung von Tilgungen dürfen, soweit
nach § 50 Abs. 1 des Zweiter Wohn.ungs- nichts anderes vorgeschrieben ist, Kapitalkosten nur
baugesetzes zulässig ist, als Zinsersatz nach § 22 angesetzt werden.
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge-
sicherte Fremdmittel, § 20
3. im Range nach dem der nachstelligen Finan-
zierung dienenden öffentlichen BaU'iarlehen Eigenkapitalkosten
auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die
Fremdmittel, Eigenleistungen.
4. der Restfinanzierung dienende öffentliche (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in
Baudarlehen. Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkann- satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im
ten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor- öffentlich geförderten sozialen Wohnungc;bau darf
schriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten- jedoch für den Teil der Eigenleistung, der 15 vom
zuschüsse. Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt, nur eine
Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden.
§ 17
(3) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für
Eigen1eistung bei Familienheimen die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums
Bei Ermittlung der Eigenleistung, die nach § 35 infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten
Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvorschrif-
einer bevorzugten Berücksichtigung erforderlich ist, ten unterliegt, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
bleiben die nach § 16 Abs 2 als Ersatz der Eigen- aufgestellt, so dürfen Zinsen für die Eigenleistung in
leistung anerkannten Finanzierungsmittel unberück- der nach Absatz 2 zulässigen Höhe auch dann ange-
sichtigt. setzt werden, wenn in der der Bewilligung der
öffentlichen Mittel zugrunde gelegten Berechnung
Vierter Abschnitt ein Ansatz nicht oder nur in geringerer Höhe in An-
spruch genommen oder anerkannt worden ist oder
Lautende Aufwendungen und Erträge wenn auf einen Ansatz ganz oder teilwPise verzich-
§ 18
tet worden ist.
laufende Aufwendungen § 21
(1) Laufende Aufwendungen sind die Kapital". Fremdkapitalkosten
kosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den lau- (1) Fremdkapitalkosten sind die Ka,italkosten,
fenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel
aus der Hypothekengewinnabgabe. ergeben, namentlich
(2) Werden aus öffentlichen Mitteln Darlehen oder 1, Zinsen für Fremdmittel,
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun- 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für
gen oder Zinszuschüsse gewährt, so vermindern sich Fremdmittel entstehen,
insoweit die laufenden Aufwendungen; dasselbe gilt, 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus
wenn aus öffentlichen Mitteln Annuitätsdarlehen Fremdmitteln, namentlich aus Renten-
gewährt werden, soweit sie zur Deckung laufender schulden.
Aufwendungen bestimmt sind. Werden die in Satz 1
bezeichneten öffentlichen Mittel nicht mehr gewährt, Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbau-
ohne daß die laufenden Aufwendungen, zu deren zinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Ver-
Deckung sie bestimmt waren, wegfallen, so erhöhen waltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behan-
sich insoweit die laufenden Aufwendungen. deln.
(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-
§ 19
gungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,
der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiese-
Kapitalkosten nen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz
(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der errechnet.
Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge- (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge-
wiesenen Finanzierungsmittel nachhaltig ergeben, schrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn
namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehö- die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-
ren die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapital- satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der
kosten. für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
übliche Zinssatz. Für das der nachstelligen Finanzie- § 23
rung dienende öffentliche Baudarlehen ist der Zins-
Änderung der Kapitalkosten
satz maßgebend, den die Bewilligungsstelle der
Genehmigung der Durchschnittsmiete zugrunde legt (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
oder gelegt: hat. Fremdmittel nachhaltig geändert
(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und 1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge- nungsbau nach der Bewilligung der öffent-
schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn lichen Mittel gegenüber dem bei der Be-
der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist, willigung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-
in dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit berechnung zugrunde gelegten Satz, ·
dem Betrag, der einer Verzinsung zu lern im Zeit- 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste der Bezugsfertigkeit,
Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-
im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert kosten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung
des Baugrundstücks, abzüglich eines einmaligen Ent- nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies
geltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen. gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn.
sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu
vertreten hat, und nur insoweit, als der Kapital-
§ 22 kostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den
Zinsersatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung
des Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkosten-
(1) Zur Aufbringung von Tilgungen, die aus der erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-
Abschreibung unter Berücksichtigung der übrigen theken ergibt.
Tilgungsverpflichtungcn nicht aufgebracht werden
können (erhöhte Tilgungen), kann bei unverzins- (2) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21
lichen Fremdmitteln unter den Kapitalkosten ein Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab-
Zinsersatz angesetzt werden; das gleiche gilt bei satz 1 entsprechend.
Fremdmilteln, die zu einem Zinssatz gewährt wer- (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zin-
den, der niedriger ist, als der im Zeitpunkt nach § 4 sen oder Tilgungen für das der nachstelligen Finan-
marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken. Bei zierung dienende öffentliche Baudarlehen nach Til-
Mietvorauszahlungen sind als Tilgungen die Beträge gung anderer Finanzierungsmittel, soweit die Er-
anzusehen, die nach der Vereinbarung auf die Miete höhung die Kapitalkosten der getilgten Finanzie-
im voraus zu Emtrichten sind. rungsmittel nicht übersteigt.
(2) Der Zinsersatz darf den Betrag C.:.er erhöhten (4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-
Tilgungen nicht überschreiten und zusammen mit rungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mit-
den Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich tel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der
aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem im neuen Mittel insoweit an die Stelle der Kapital-
Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste kosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie
Hypotheken ergibt. Im öffentlicb geförderten so- im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be-
zialen Wohnungsbau darf der Zinsersatz bei Fremd- trag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung
mitteln, die als Ersatz der Eigenleistung anerkannt zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz
sind, zusammen mit den Zinsen den Betrag von für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs-
4 vom Hundert des Fremdmittels jedoch nicht über- darlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig
schreiten. getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
bau sind Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 nur Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im
insoweit zulüssiq, als die Bewilligungsstelle zu- öffentlich geförderten sozialen \Vohnungsbau Zin-
stimmt. sen nur unter entsprechender Anwendung des § 20
Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.
(4) Wird für öffentlich oeförderten Wohnraum
für die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohn- (5) Nach der Freistellung öffentlich geförderter
raumes infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Wohnungen von den Bindungen, die für diese Woh-
Zweiten BundesrnietengE$etzes nicht mehr den Preis- nungen bestehen, darf für die Eigenleistung und die
vorschriften unterliegt, eine Wirlschöftlichkeitsbe- zur Ersetzung von Finanzie~ungsmitteln verwende-
rechnung aufgestellt, so kann mit Zustimmung der ten eigenen Mittel eine Verzinsung in Höhe des im
Bewilligungsstelle Zinsersatz nach den Absätzen 1 Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für
und 2 auch dann angesetzt werden, wenn in der der erste Hypotheken angesetzt werden. Dies gilt nicht,
Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde geleg- wenn die Miete für ein vor der Freistellung begrün-
ten Berechnung ein Ansatz nicht enthalten gewesen detes Mietverhältnis zu ermitteln ist. Für den Teil
ist; in diesem Fall dürfen aus der der Bewilligung des zurückgezahlten oder abgelösten öffentlichen
zugrunde gelegten Berechnung Zinsen für Fremdmit- Baudarlehens, der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in der bis-
tel, soweit sie mit einem höheren als dem nach § 21 herigen Weise auszuweisen ist, bleibt es bei der bis-
Abs. 3 maßgebenden Zinssatz errechnet worden herigen Verzinsung.
sind, oder Tilgungsbeträge nicht übernommen (6) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten
werden. die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,
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so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für
Kosten dienen, Kapilalkosten insoweit angesetzt die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraumes
werden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei-
des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus ten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor-
der Verzinsung zu dem lwi Fertigstellung der Wert~ schriften unterliegt, eine Wirtschaftlichkeitsberech-
verbesserungen marktüblichen Zinssatz für erste nung aufgestellt, so dürfen Bewirtschaftungskosten
Hypotheken ergibt. Sind Wertverbesserungen durch in der nach dieser Verordnung zulässiqen Höhe auch
eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dür- dann angesetzt werden, wenn in der Berechnung, die
fen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde ge-
Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des legt worden ist, Ansätze nicht oder nur in geringerer
§ 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. Höhe in Anspruch genommen oder anerkannt wor-
den sind oder wenn auf Ansätze ganz oder teilweise
§ 23 a verzichtet worden ist.
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken
§ 25
(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypothe-
ken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden Abschreibung
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-
durch erste Hypotheken gesicherten Dar- zung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert-
lehen, die zu dieser Zeit von Kreditinsti- minderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtun-
tuten oder privatrechtlichen Unternehmen, gen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen
zu deren Geschäften üblicherweise die Her- Nutzungsdauer zu errechnen.
gabe derartiger Darlehen gehört, zu ge- (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom
schäftsübUchen Bedingungen für Bauvor- Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom
haben an demselben Ort gewährt worden Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern
sind oder nicht besondere Umstände eine Dberschreitung
2. in Anlehnunq an den Zinssatz der zu dieser rechtfertigen.
Zeit zahlenmäßig am meisten abgesetzten
Pfandbriefe unter fü~rücksichtigung der (3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen und
üblichen Zinsspanne. Einrichtungen darf nur angesetzt werden, soweit
eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht an-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der markt- gesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann auch
übliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaftlichen
den nach § 4 festzustellen ist. Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtungen er-
rechnet werden.
§ 24
Bewirtschaftungskosten § 26
(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die Verwaltungskosten
zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur
schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirt-
schaftungskoslen sind im einzelnen Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
heit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
1. Abschreibung,
die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom
2. Verwaltungskosten, Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
3. Betriebskosten, Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten
4. Instandhaltungskosten, für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des
5. Mietausfallwagnis. Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit
den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung 60 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-
zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je
angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest- vVohngebäude angesetzt werden.
stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher (3) Eine Uberschreitung des vorstehenden Satzes
gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissen- ist zulässig, wenn für die Verwaltung des Gebäudes
hafter Abwügung alJer Umstände und bei ordent- oder der Wirtschaftseinheit auf die Dauer nachweis-
licher Cesch~iftsführung gerechtfertigt sind. Erfah- lich höhere Kosten entstehen. Der Nachweis kann
rungswerte vcrglekhbarer Bauten sind heranzu- auf Grund einer Betriebsabrechnung geführt werden.
ziehen. Soweit nach §§ 26 und 28 Ansätze bis ~u
einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen
Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt § 27
werden, es sei dEmn, daß der Ansatz im Einzelfall Betriebskosten
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-
nicht angemessen ist.
tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am
(3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver- Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-
ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der
kann gleichwohl der ·wert der Leistung als laufende Wirtschaftseinheit laufend entstehen. Betriebskosten
Aufwendung angesetzt werden. sind im einzelnen
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1. laufende öffentliche Lasten des Grund- (2) Die Instandhaltungskosten dürfen höchstens
stücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch mit 3,10 Deutsche Mark je Quadratmete1 Wohn-
nicht die Hypothekengewinnabgabe, fläche im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz ver-
2. Kosten der Wasserversorgung, ringert sich, wenn ein eingerichtetes Bad oder eine
eingerichtete Dusche fehlt, um 0,35 Deutsche Mark
3. Kosten des Betriebes der zentralen Warm-
Der Satz erhöht sich, wenn
wasserversorgungsanlage,
4. Kosten des Betriebes der zentralen Hei- 1. eine zentrale Heizungsanlage vorhanden
zungsanlage, ist, um 0,30 Deutsche Mark,
5. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, 2. ein Fahrstuhl vorhanden ist, um 0,20 Deut-
sche Mark,
6. Kosten der Straßenreinigung und Müll-
abfuhr, 3. eine maschinelle Wascheinrichtung vorhan-
den ist, um 0,15 Deutsche Mark.
7. Kosten der Entwässerung,
· 8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer- (3} Trägt der Mieter die Kosten für kleine In-
bekämpfung, · standhaltungen in der Wohnung, so verringern sich
die Sätze nach Absatz 2 um 0,25 Deutsche Mark. Die
9. Kosten der Gartenpflege,
kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben
10. Kosten der Beleuchtung, kleiner Schäden an den Installationsgegenständen
11. Kosten der Schornsteinreinigung, für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
12. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche- Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlü<;-
rung, sen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fenster-
13. Kosten für den Hauswart, läden.
14. sonstige Kosten (Absatz 3). (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind in
Kosten, die bei einer Vermietung üblicherweise vom den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Sie dür-
Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen fen höchstens mit 1,70 Deutsche Mark je Quadrat-
werden, sind keine Betriebskosten. meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schön-
heitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, An-
(2) Persönliche Kosten der Straßenreinigung, streichen oder Kalken der Wände und Decken, das
Hausreinigung, Gartenpflege, Bedienung der Warm- Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich
wasserversorgungsanlage, der Heizungsanlage oder Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
des Fahrstuhls sind nicht anzusetzen, soweit die Ar- Außentüren von innen.
beiten vom Hauswart ausgeführt werden.
(5) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten
(3) Sonstige Kosten dürfen als Betriebskosten nur sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.
angesetzt werden, wenn sie mit der Bewirtschaftung
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittel- § 29
bar zusammenhängen. Dies gilt namentlich für Be-
triebskosten zugehöriger Nebengebäude, Anlagen Mietausfallwagnis
und Einrichtungen (§ 2 Abs. 3). Von den Betriebs- Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-
kosten sind Erträge, die neben der Miete eingehen, minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-
in der zu erwartenden Höhe abzusetzen. stände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie-
(4) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der tung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek-
Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise kung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-
noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als lung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-
Pauschbetrag angesetzt werden. mung. Das Mietausfallwagnis kann in der Regel mit
(5) Für Betriebskosten, die nach den für die Er- einem Satz von 2 vom Hundert der Jahresmiete an-
mittlung der Miete maßgebenden Vorschriften durdl gesetzt werden. Soweit die Deckung von Mietaus-
Umlagen gedeckt werden dürfen, kann ein Ansatz fällen anders gewährleistet ist, namentlich durch
unterbleiben. einen Anspruch auf Erstattung von Mietausfällen
§ 28 gegenüber einem Dritten, darf kein Mietausfallwag-
nis angesetzt werden.
Instandhaltungskosten
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die § 30
währencl der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be- Änderung der Bewirtschaftungskosten
stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be-
müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Wit- triebskosten oder die Instandhaltungskosten auf die
terungseinwirkung . entstehenden baulichen oder Dauer geändert
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur
nungsbau nach der Bewilligung der öffent-
Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je-
doch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch lichen Mittel gegenüber dem bei der Bewil-
ligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-
sie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder
berechnung zugrunde gelegten Betrag,
Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer
Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An- der Bezugsfertigkeit,
lagen und Einrichtungen, für die eine besondere Ab- so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
schreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist. diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänder-
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ten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung so können die für die VIJ ertverbesserungen sich er-
dieser Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, gebenden Ertragserhöhungen unter den Erträgen
die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwal- gesondert ausgewiesen werden.
tungskosten dürfen bis zu der in § 26 Abs. 2 zuge- (5) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-
lassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis zu der gestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der lau-
in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis einer fenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-
Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei denn, daß miete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der Er-
der Ansatz im Einzeltall unter Berücksichtigung der träge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der
jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Eine laufenden Aufwendungen auszuweisen. Vom Ge-
Dberschreitung des für die Verwaltungsko~ten zuge- samtbetrag der Erträge sind die ausgewiesenen Um-
lassenen Satzes ist unter den Voraussetzungen des lagen und Vergütungen sowie besonderen Entgelte,
§ 26 Abs. 3 zulässig. Eine Uberschreitung des für die
die nicht die Wohnraumbenutzung betreffen, abzu-
Instandhaltungskosten zugelassenen Satzes ist nicht ziehen; das gleiche gilt für Ertragserhöhungen, wenn
zulässig. sie nach Absatz 4 gesondert ausgewiesen sind. Aus
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt- dem sich ergebenden Betrag ist die Miete nach den
schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab- für ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu be-
satz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, rechnen.
zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
Gesamtkosten angesetzt werden; eine Änderung des Fünfter Abschnitt
für die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes
ist unzulässig. Besondere Arten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in § 32
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer- Voraussetzungen für besondere Arten
den, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; der Wirtschaftlichkeitsberechnung
eine Änderung des Vomhundertsatzes für das Miet-
ausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus- (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-
setzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert haltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-
haben. berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder
die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten
den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen
die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,
Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
so dürfen die durch die Wertverbesserung entstehen-
den Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt- (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-
schaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die heit neben steuerbegünstigtem Wohnraum, der mit
durch die Wertverbesserungen entstehenden In- Wohnungsfürsorgedarlehen für Angehörige des
standhaltungskosten gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. öffentlichen Dienstes gefördert ist, anderen steuer-
begünstigten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlich-
keitsberechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberech-
§ 31 nung für den mit Wohnungsfürsorgedarlehen geför-
derten Wohnraum oder für den anderen Wohnraum
Erträge
aufzustellen.
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten oder (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
Pachten einschließlich Umlagen und Vergütungen, lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-
die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-
oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt wer- willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-
den können. nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die
(2) Als Ertrag gilt auch. der Miet- oder Nutzungs- Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum
wert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen- oder Geschäftsraum enthält.
tümer selbst benutzt werden oder auf Grund eines (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht lich geförderten Wohnraum ist in Form von Teil-
überlassen sind. Als Erträge gelten nicht die Zu- wirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaft-
schläge für Untervermietung und für gewerbliche lichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der lau-
oder berufliche Mitbenutzung von Wohnraum. fenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen
(3) Sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung lau- Teil dieses Wohnraums (begünstigter Wohnraum)
fende Aufwendungen angesetzt, die nach den für gegenüber dem anderen Teil des Wohnraums eine
die Ermittlung der Miete maßgebenden Vorschriften stärkere oder länger dauernde Senkung der laufen-
durch Umlagen oder Vergütungen gedeckt werden . den Aufwendungen erzielt werden soll
sollen, so sind diese Umlagen und Vergütungen un- 1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als
ter den Erträgen auszuweisen; das gleiche gilt, Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
wenn in der Wirtschaftlichkeitsberechnung laufende laufenden Aufwendungen, als Zinszuschüsse
Aufwendungen angesetzt sind, die durch besondere oder als Annuitätsdarlehen (§ 18 Abs. 2)
Entgelte, die nicht die Wohnraumbenutzung betref- oder
fen, gedeckt werden sollen. 2. durch Gewährung von höheren, der nach-
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten stelligen Finanzierung dienenden öffent-
die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet, lichen Baudarlehen.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(5) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für der Auszug aus dem Normblatt DIN 277- des Deut-
die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums schen Normenausschusses zugrunde zu legen, der
infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zwei- dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist.
ten Bundesmietengesetzes nicht mehr den Preisvor- (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-
schriften unterliegt, eine Wi_rtschaftlichkeitsberech- heit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht
nung erstmalig nach dieser Verordnung auf gestellt, nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten
so bleibt die der Bewilligung der öffentlichen Mittel des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerech-
zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeitsbe- net werden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht
rechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach Ab- übersteigen; in besonderen Fällen, namentlich bei
satz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilligung Grundstücken in günstiger Wohnlage, kann der
der öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung Vomhundertsatz überschritten werden. Erhöhte
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan- Kosten des Baugrundstücks, die durch die Geschäfts-
zierungsmittel zugrunde gelegt worden, so gilt dies lage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum zu-
sinngemäß. Wäre die der BewiJiigung zugrunde ge- gerechnet werden.
legte Art der Berechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder
4 zulässig oder ist der Bewilligung eine Berechnung (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-
nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Wirtschaft- rung gehört zu den Baukosten auch der Wert der
lichkeitsberechnung, die erstmalig nach dieser Ver- beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung
ordnung aufgestellt wird, unter Anwendung des Ab- aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist
satzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei zu- entsprechend § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, bei Wieder-
lässigen Wahl aufzustellen. herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu
ermitteln. Kommt eine \,\Tiederherstellung auch dem
(6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum
bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech- zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit angesetzt
nungen maßgebend. werden, als die Wiederherstellung dem neuge-
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits- schaffenen Wohnraum zugute kornrnt; Absatz 1 gilt
berechnung gelten entsprechend. Kosten des Baugrundstücks dürfen bei
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung nur dann
die sich aus §§ 33 bis 36 ergebenden Beson- angesetzt werden, wenn das Grundstück für einen
derheiten, Anbau neu erworben word~n ist.
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-
nung die sich aus § 37 ergebenden Beson- § 35
derheiten,
3. bei den Teilberechnungen der laufenden Finanzierungsmittel
Aufwendungen die sich aus § 38 ergeben- in der Teilwirtschaftlichkeitsberedmung
den Besonderheiten. In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur
Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten
die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des
§ 33
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind,
Teil wirtschaftlichkei ts berechn ung der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen
Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.
und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder
der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den
§ 36
Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-
stellen ist. Laufende Aufwendungen und Erträge
in der TeiJwirtschaftlichkeitsberechnung
§ 34 (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
Gesamtkosten die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der
Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze
des Gebä.udes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entste-
Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamt- hen, sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach
kosten nicht festgestellt werden kann, auf welchen dern Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach
Teil des Gebäudes oder der Wirtschc1ftseinheit sie § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbe-
fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis träge von Bewirtschaftungskosten, die allein durch
der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegen-
oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum, so stand der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur die-
sind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im sem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung,
Verhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungs-
oder Mehrkosten, die nur durch den Wohn- oder kosten nur insoweit angesetzt werden, als sie für
Geschäftsraum entstehen, der nicht Gegenstand der den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit,
Berechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet wer- der Gegenstand der Berechnung ist, zusätzlich ent-
den. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist stehen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 609
(3) In der Teilwirtschafllichkeitsberechnung sind gen auf den begünstigten Wohnraum und den ande-
die Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des ren Wohnraum die Verminderung der laufenden
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen- Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei dem
stand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben. Teil der laufenden Aufwendungen vorzunehmen, der
auf den Wohnraum fällt, für den die Darlehen oder
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
§ 37 gen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdarlehen
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung gewährt werden.
(1) In der Gesarntwirtschafllichkeitsberechnung ist (3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-
die Gegenüberstellung der I,rnfenden Aufwendun- nung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-
gen und der Erträge für das gesamte Gebäude oder dungen für die der nachstelligen Finanzierung die-
die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und nenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen
sodann der Teil der laufenden Aufwendungen und in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen
der Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich ge- Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach
förderten Wohnraum entfällt. Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
wendungen auf den begünstigten \i\Tohnraum und
(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind
den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen
mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen
Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfo r- 1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen,
d erlich sind. der auf den begünstigten Wohnraum fällt,
die für die höheren öffentlichen Bau-
(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden darlehen angesetzten Rechnungszinsen,
Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten
Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden 2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen,
der auf den anderen Wohnraum fällt, die
Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf den
für die anderen öffentlichen Baudarlehen
anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum an-
angesetzten Rechnungszinsen.
gemessen zu verteilen. Lauf ende Aufwendungen
oder Mehrbeträge lüufender Aufwendungen, die Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
allein durch den öff enllich geförderten Wohnraum öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-
oder durch den anderen Wolmraum oder den Ge- weils hinzuzurechnen.
schäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Zinszuschüsse
Betracht kommenden Raum zugerechnet werden. oder Annuitätsdarlehen zur Senkung der Kapital-
(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum für kosten von Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger
die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums gewährt werden und für den begünstigten Wohn-
infolge der Preisfreigabe nach §§ 15, 16 des Zweiten raum höhere Fremdmittel dieser Art ausgewiesen
Bundesmietengeselzes nicht mehr den Preisvorschrif- sind als für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist
ten unterliegt, eine Gesmntwirtschaftlichkeitsberech- in diesem Falle nicht anzuwenden.
nung aufgestelJ t, so finden die Absätze 1 bis 3 auch
dann Anwendung, wenn in der Berechnung, die der § 39
Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt
worden ist, eine Ausgliederung des auf den öffent- Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
lich geförderten Wohnraum fallenden Teiles der lau- In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-
fenden Aufwendungen nicht oder nach einem ande- nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun-
ren Verteilungsmaßstab vorgenommen worden ist gen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Auf-
oder wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäfts- wendungen und der Erträge in vereinfachter Form
raum nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch zulässig.
genommen oder anerkannt worden sind oder wenn
auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden § 39 a
ist. Zusatzberechnung
§ 38 (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen punkt einzelne laufende Aufwendungen auf die
(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf- Dauer erhöht, ohne daß sich andere laufende Auf-
wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech- wendungen verringert haben, so kann eine neue
nung für den öffentlich geförderten Wohnraum er- Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufge-
rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun- stellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeits-
gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den berechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird,
begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn- in der die Erhöhung der laufenden Aufwendungen
raum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder ermittelt und der Erhöhung der Erträge gegenüb~r-
Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein gestellt wird.
durch den begünstigten Wohnraum oder den ande- (2) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
ren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt Wertver-
in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet besserungen vorgenommen worden, so kann eine
werden. neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise
(2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auftei- aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-
lung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendun- keitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten der (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-
Wertverbesserungen anzusetzen, die zu ihrer Dek- ten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3,
kung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen § 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entspre-
und die sich danach für die Wertverbesserungen er- chend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe,
gebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die
gegenüberzustellen. Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu be-
rücksichtigen ist.
§ 40 b
TEIL JTJ Aufstellung der Lastenberechnung
Lastenberechnung durch den Erwerber
(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die
§ 40 Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages
Lastenberechnung gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung
nach § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben
Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,
einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten aufzustellen:
Eigentumswohnung oder des Inhabers eines eigen- 1. an die Stelle der Gesamtkosten treten der
genutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird angemessene Erwerbspreis, die auf ihn fal-
durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. lenden Erwerbskosten und die nach dem
Das gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um Erwerb entstandenen Kosten nach § 111
ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine 2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-
Kaufeigentumswohnung oder eine Wohnung in der weisen, die zur Deckung des Erwerbspreises
Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn- und der in Nummer 1 bezeichneten Kosten
rechts.
dienen.
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gel-
§ 40 a ten im übrigen§ 2 Abs. 3 und 5 und §§ 12 bis 15 ent-
Aufstellung der Lastenberechnung sprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß-
durch den Bauherrn gabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten
die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu
(1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die
berücksichtigen ist.
Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich-
keitsberechnung aufstellen. In diesem Falle be- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
schränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt- die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen
lung der Belastung nach §§ 40 c bis 41. Bewerber nach § 40 Satz 2.
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn
nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung § 40 C
aufgestellt, so muß sie enthalten
Ermittlung der Belastung
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
2. die Berechnung der Gesamtkosten, (1) Die Belastung wird ermittelt
3. den Finanzierungsplan, 1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst
und
4. die Ermittlung der Belastung nach §§ 40 c
bis 41. 2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln
(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-
oder einem Kaufeigenheim für das Gebäude, wirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die
2. bei einer eigengenutzten Eigentumswoh- Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren
nung oder einer Kaufeig(~ntumswohnung Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der
a) für die im Sondereigentum stehende Belastung bestimmt ist.
Wohnung und den damit verbundenen (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be-
Miteigentumsanteil an dem gemein- lastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
schaftlichen Eigentum oder (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbei-
b) in der Weise, daß die Berechnung für hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen ge-
die Eigentumswohnungen oder Kauf- währt, so vermindert sich die Belastung entspre-
eigentumswohnungen des Gebäudes chend.
oder der Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 2) (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Ge-
zusammengefaßt und die Gesamtkosten genstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt wer-
nach dem Verhältnis der Miteigentums- den, vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für
anteile aufgeteilt werden, Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen.
die Wohnung und den Teil des Grundstücks, Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert der
auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt. Räume, die von demjenigen, dessen Belastung zu
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 611
ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als Wohn- (8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil-
zwecken oder als Garagen benutzt werden, sowie weise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Ka-
der von ihm gewerblich benutzten Flächen. pitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten
sind, dürfen diese nicht angesetzt werden.
§ 40 d
Belastung aus dem Kapitaldienst § 41
(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge- Belastung aus der Bewirtschaftung
hören {1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-
1. die Fremdkapitalkosten, hören
2. die Tilgungen für Fremdmittel. 1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an
(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend einen Dritten laufend zu entrichten sind,
§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für 2. die Betriebskosten,
Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus- 3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
gewiesenc:n Fremdmittel mit dem maßgebenden Til- Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-
gungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der verein- chend anzuwenden.
barte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-
sächlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der
entrichten sind, dieser. Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigen-
tumswohnungen oder Wohnungen in der Rechts-
(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan form des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als
eine Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Ande- Ausgaben für die Verwaltung höchstens 90 Deutsche
rung der Vereinbarung über die Verzinsung und Til- Mark angesetzt werden dürfen.
gung vom Erwerber übernommen worden ist, so gilt
Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und Til- (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der
gungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbindlich- Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden
keit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungssatz dürfen
zu berechnen sind. 1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,
namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht
(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungss-atz für ein die Hypothekengewinnabgabe,
Fremdmittel nachhaltig geändert, so sind die Zinsen
2. Kosten der Wasserversorgung,
und Tilgungen anzusetzen, die sich auf Grund der
Anderung bei entsprechender Anwendung der Ab- 3. Kosten der Straßenreinigung und Müll-
sätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung abfuhr,
des Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um- 4. Kosten der Entwässerung,
ständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu 5. Kosten der Schornsteinreinigung,
ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zin- 6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche-
sen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 rung.
und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der
Verzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-
Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Be-
(5) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21 triebskosten außerdem angesetzt werden
Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab-
1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
satz 4 entsprechend.
2. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-
(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie- bekämpfung,
rungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausge-
3. Kosten für den Hauswart.
wiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen
der neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und
Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies
gilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im
Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht über- TEIL IV
steigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der
Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypo- W ohnflä chenberechn ung
theken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgun- § 42
gen nicht angesetzt werden. Wohnfläche
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe
die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerechnet,
der anrechenbaren Grundflächen. der Räume, die aus-
so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung die-
schließlidl zu der Wohnung gehören.
ser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2
Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den {2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes
Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzin- besteht aus dessen anrechenbarer Grundflädie; hinzu-
sung zu dem bei Fertigstellung der Wertverbesse- zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der
rungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen
ergibt. Wohnraum gehören.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Die Wohnfüiche eines Wohnheimes ist die § 44
Summe der anrechenl)ilren Grundflächen der Räume,
Anrechenbare Grundfläche
die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung
durch die Bewo}rner bestimmt sind. (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu-
rechnen
(4) Zur Wohnfü.iche gehört nicht die Grundfläche
1. voll
von
1. Zubehörrüumen; als solche kommen in Be-
die Grundflächen von Räumen und Raum-
tracht: Kellm, Waschküchen, Abstellräume teilen mit einer lichten Höhe von minde-
außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trok- stens 2 Metern;
kenräume, Schuppen (H.olzlegen), Garagen 2. zur Hälfte
und ähnliche Räume; die Grundflächen von Räumen und Raum-
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in teilen mit einer lichten Höhe von minde-
Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Back- stens 1 Meter und weniger als 2 Metern
stuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, und von Wintergärten und ähnlichen, nach
Abstellräume und ähnliche Räume; allen Seiten geschlossenen Räumen;
3. Geschäftsräumen. 3. nicht
die Grundflächen von Räumen oder Raum-
teilen mit einer lichten Höhe von weniger
§ 43
als 1 Meter.
Berechnung der Grundfläche (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum
Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung
des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh- der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.
baumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle spä-
(3) Zur Ermittlung der \Vohnfläche können abge-
teren Berechnungen maßgebend.
zogen werden
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen 1. bei einem Wohngebäude mit einer Woh-
den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandglie- nung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten
derungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Ofen, Grundfläche der Wohnung,
Heizkörpern, Herden und dergleichen.
2. bei einem Wohngebäude mit zwei: nicht ab-
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so geschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom
sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun- Hundert der ermittelten Grundfläche beider
dert zu kürzen. VVohnungen,
(4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu- 3. bei einem Wohngebäude mit einer abge-
ziehen die Grundflächen von schlossenen und einer nicht abgeschlosse-
nen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,
ermittelten Grundfläche der nicht abge-
freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie
schlossenen Wohnung.
in der ganzen Raumhöhe durchgehen und
ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder
beträgt, den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-
2. Treppen mit über drei Steigungen und de-
troffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä-
ren Treppenabsätze.
teren Berechnungen maßgebend.
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-
zurechnen die Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis TEIL V
zum Fußboden herunterreichen und mehr Schluß- und Uberleitungsvorschriften
als 0,13 Meter tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine § 45
Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-
Befugnisse des Bauherrn
meter haben,
und seines Rechtsnachfolgers
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte
(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen
Höhe mindestens 2 Meter ist.
zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür- bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-
nischen. herr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeich- deres ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder
nung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die den Rahmen auszufüllen.
hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-
wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.
Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut wor- Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-
den, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtig- stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnach-
ten Bauzeichnung zu ermitteln. folger zu vertreten.
Nr. 46 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 613
§ 46 3. für frei finanzierten Wohnraum, der
Uberleitungsvorschriften nach dem 31. Dezember 1949 bezugs-
fertig geworden ist oder bezugsfertig
Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1 wird,
Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten
4. für vVohnraum, der in der Zeit vom
Wohnraum Wirlschaftlichkeit oder Wohnfläche nach
25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und V\Tohn-
1949 bezugsfertig geworden und ohne
flächenberechnung für neugeschaffenen Wohnraum
öffentliche Mittel im Sinne des § 3
(Berechnungsverordnung) vom 20. November 1950
des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-
(Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet worden ist, bleibt
schaffen worden ist, für die Zeit, in
es für diese BerechnunrJen dabei.
der die Vermietung dieses Wohn-
raums infolge der Preisfreigabe nach
§§ 15, 16 des Zweiten Bundesmieten-·
§ 47 gesetzes in der in Berlin geltenden
(iiberholl) Fassung nicht mehr den Preisvor-
schriften unterliegt,
bei Anwendung des§ 13 Abs. 2 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Ge-
§ 48
meinnützigkeit im Wohnungswesen in der Fas-
Sonderregelung für Berlin sung vom 25. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
Im Land Berlin gelten die folgenden Sonderrege- S. 406), geändert durch Artikel V der Verord-
lungen: nung zur Änderung der Berechnungsverord-
nungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz-
1. In § 1 Abs. 2 und § 1 c Abs. 3 werden die Worte blatt I S. 738)."
,,20. Juni 1948" durch die Worte „24. Juni 1948"
ersetzt. § 48 a
2. § 1 a Abs. 1 Nr. 1 und § 1 b Abs. 1 Nr. 1 gelten Geltung in Berlin
nicht in Berlin. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. In § l a Abs. 1 erhält Nr. 6 erster Satzteil fol- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten
„6. für den in Nummern 2 bis 4 bezeichneten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-
steuerbegünstigten Wohnraum". baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
4. In § 1 a Abs. 2 Nr. 4. werden die Worte „für ein soziales Miet- und Wohnrecht auch im Land
grundsteuerbegünstigten Wohnraum, der in der Berlin.
Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
1949 bezugsfertig geworden ist, und" ge- § 49
strichen. Geltung im Saarland
5. § 1 c Abs. 1 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
,, (1) Dies!3 Verordnung ist anzuwenden, wenn
die Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist § 50 *)
1. für öffentlich geförderten Wohnraum, Inkrafttreten
für den nach § 1 Abs. 1 oder 2 die
Wirtschaftlichkeit nach dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
ordnung zu berechnen wäre, kündung folgenden Monats in Kraft.
2. für steuerbegünstigten Wohnraum,
der nach dem 31. Dezember 1949 be- •) Die Zweite Berechnunqsverordnung ist in der ursprünglichen Fassung
vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Nove~ber
zugsfertig geworden ist oder bezugs- 1957 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spate-
ren Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Be-
fertig wird, kanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
Anlage 1 umstehend
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bestehen aus: an die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,
Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunk-
I. Kosten des Baugrundstücks 1anlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutzanlagen,
Luftschutzanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck
Zu den Kosten des Baugrundstück,s gehören: an und m Gebäuden, eingebaute Möbel,
1. Der Wert des Baugrundstücks die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-
den, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen
2. Die Erwerbs kosten Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung und
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund- zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich sind oder
stücks verursachten Nebenkosten z. B. Gerichts- und zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Ofen, Koch- und
Notarkosten, Maklerprovisionen, ' Grunderwerbsteuern, Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie
Vermessung.skosten, Gebühren für Wertberechnungen nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteck-
und amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter- schlüssel für innere Leitungshähne und -ventile, Bedie-
suchung zur Beurteilung des Grundstückswertes. nungseinrichtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln,
Schürstangen usw.), Dachaussteige- und Schornstein-
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zu- leitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahl-
sammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden rohre für eingebaute Feuerlöschanlagen), Schlüssel für
freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zu- Fenster und Türverschlüsse usw.
sammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) ent-
Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten
stehen, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei ob-
von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der
liegenden Verwaltungsleistungen.
etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.
3. Die Er s c h 1 i e ß u n g s kosten
2. D i e K o s t e n d e r A u ß e n an 1 a g e n
Hierzu gehören
Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.
und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Ver-
fügung über das Baugrundstück, Hierzu gehören
b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z.B. a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-
Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Ent- anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentliche
trümmern, Gesmntabbruch, Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die Dauer-
c) Kosten der öffentlichen Entwässerung,s- und Versor- anlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen Entwässe-
gungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der rungs- und Versorgungsanlagen außerhalb der Ge-
Außenanlagen sind, und Koslen öffentlicher Flächen bäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Brunnen,
für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten Zapfstellen usw.,
vom Grundstückseigentümer auf Grund gesetzlicher b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und
Bestimmungen (z.B. Anliegerleistungen) oder vertrag- Einfriedigungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw.,
licher Vereinbarungen (z.B. Unternehmerstraßen) zu c) die Kost.en der Gartenanlagen und Pflanzungen, die
tragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind, nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen ge-
d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Ver- hören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen
sorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggen-
der Außenanlagen sind, und Kosten nichtöffentliche-r maste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw.,
Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., wie Privat- d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z.B. Luftschutz-
straßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es außenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb der
sich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das Her-
auch nach etwaigem Abgang der Bauten im Rahmen richten des Baugrundstücks gehören.
der allgemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müs-
Zu den Kosten der Außenanlagen gehöxen auch
sen,
e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach die Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanlagen
gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z. B. Bau- fest verbundenen Sachen,
abgaben, Ansiedlungsleistungen). die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-
den, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen
Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteck-
II. Baukosten
schlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuer-
Zu den Baukosten gehören: löschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für
äußere Feuerlöschanlagen).
1. Die Kosten der Gebäude
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Gebäude 3. D i e B au n e b e n k o s t e n
oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, die für die Das sind
Errichtung der Gebäude erforderlich sind.
a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen 1
Zu den Kosten der Gebäude gehören auch diese Leistungen umfassen namentlich Planungen, Aus-
die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden schreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bauabrech-
fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuchtung, nung,
Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen und zur b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und Warmwasser leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des
(bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum Hausanschluß Bauvorhabens,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 615
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die 4. D i e K o s t e n d e r b e s o n de r e n
Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Be- Betriebseinrichtungen
hörden oder Beauftragten der Behörden,
Das sind z. B. die Kosten für Personen- und Lastenauf-
d) folgende Kosten: züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher, Uhren-
aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, anlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtun-
z.B. Maklerprovisionen, Gerichts- und Notar- gen usw.
kosten, einmalige Geldbeschaffungskosten (Hypo-
thekendisagio, Kreditprovisionen und Spesen, 5. D i e K o .s t e n d e s G e r ä t e s u n d s o n s t i g e r
Wertberechnungs-, Bereitstellungs- und Bearbei- Wirtschaftsausstattungen
tungsgebühren usw.),
Das sind
bb) Fremdkapitalkosten, die auf die Bauzeit fallen,
die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-
cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der
fenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten
Zwischenfinanzierungsmittel,
der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B. Asche-
dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf uncl Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster- und Tür-
die Bauzeit fallen, behänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät, Haus- und
e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauver- Stallgerät usw.,
sicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, der die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-
Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grundstein- lungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-
legungs- und Richtfeier. bäume, Saatgut.
Anlage 2 umstehend
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 2
(zu §§ 11 a und 34 Abs. 1)
Auszug
aus dem
Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,
Fachnormenausschuß Bauwesen
DK 69.001 Deutsche Normen November 1950
Hochbauten DIN
Umbauter Raum
Raummeterpreis 277
1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum ist in m 8 anzugeben. 1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer
vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge-
ten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1~42),
bäudes, der umschlossen wird:
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
1.12 unten dächer siehe Abschnitt 1.44),
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-
der untersten Geschoßfußböden, kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-
säulen und Pilaster,
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-
1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
fläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un-
bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m
tersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab-
unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,
schnitt 1.121,
bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m
1.13 oben unter der Oberfläche des umgebenden Geländes
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober- liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und
flächen der Fußböden über den obersten Voll- Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
geschossen, 1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus- 1.35 für Teile eines.Baues, deren Innenraum ohne Zwi-
köpfen und Fahrstuhlschächten von den Außen- schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-
flächen der umschließPnden 'Nände und Decken. baute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt
(Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begren- 1.134,
zenden AußeniliichE~n durch die Außen- oder Ober- 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich
kante der Teile zu leg(\n, welche diese Platten nach dem Zweck und deshalb in der Art· des Aus--
unmittelbar tragen), baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-
scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Dcc;:ke des ober-
sten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen 1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht
der Tragdecke oder Balkenlage, erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-
gende} Bauausführungen und Bauteile:
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken
1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit
von den Außenflächen des Daches, vgl. Ab-
geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie
schnitt 1.35.
Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,
Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der um- 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von
schlossen wird von den Flächen nach Abschnitt 1.131
mehr als 2 m 2 und Dachreiter,
oder 1.132 und den Außenflächen des Daches.
1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-
1.3 Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: flächen,
1.31 die Gebüudegrund11üche nach den Rohbaumaßen 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
des Erdgeschosses zu berechnen, Ausladung,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflüchen 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen, (und ihre Brüstungen),
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Rmnn, der gebildet 1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
wird von: 1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-
schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und
äußeren Nischen in den Umfassungen, hinausragt,
1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei- dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,
tenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol- angegeben,
gende Bauteile bilden: 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 617
Berichtigung
der Verordnung über die angemessen erhöhte Miete
nach der Mietpreisfreigabe vom 25. Juli 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 532)
In § 4 - Sonderbestimmungen für das Saarland -
ist folgende Nummer 3 anzufügen:
,,3. § 3 entfällt."
Bonn, den 31. Juli 1963
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Im Auftrag
Dr. Pergande
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Bormann
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958 .. .
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschad1·
Einzige Lieferung - Folge 6 - Stand 1. 8. 1959 gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs-
schutz - 13 Bundesgrenzschutz (8,96 DM und 0,45 DM Versandge- und 0,35 DM Versandgebühren)
bühren) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi
Sachgebiet 2 (Verwaltung) gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
fahren - 202 Verwaltungsgebühren (0,70 DM und 0,20 DM Versand- Versandgebühren)
gebühren)
6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1060 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (.5,74 DM und 0,45 DM Versand- Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
gebühren) 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
2032 Besoldung, Unterhaltszuschuß (3,22 DM und 0,35 DM Versand- 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
gebühren) renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0.35 DM Versandgebühren)
,. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 - Stand 1. 7. 1962
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Angestellte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer -
2035 Personalvertretungsrecht (2,16 DM und 0,35 DM Versand- 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962
gebühren) 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
.&. Lieferung (2. Teil) - Folge 53 - Stand 1.12.1962
2036 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dien- 2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
stes (Artikel 131 GG) - 2037 Wiedergutmachung nationalsozialisti- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
schen Unrechts für Anqchöriqe des öffenllichen Dienstes (12,34 DM Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
und 0,75 DM Versandgebühren)
2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
li. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen gebühren)
(1,40 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
fl. Lieferung - Folge 17 -- Stand l. 12. 1960 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb
2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und recht (1.44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge·
2122 Ärzte und sonstige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,3.5 DM Ver- schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
sandgebühren) 0,35 DM Versandgebühren)
8. Lieferung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände (5, 18 DM und 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel -
0,45 DM Versandgebühren) 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
t. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961
zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,25 DM Ver-
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- sandgebühren)
sandgebühren)
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960 6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
213 Bauwesen - _ 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und
0,35 DM Versandgebühren) schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
216 Jugend_rech! - _217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- 0,_45 DM Versandgebühren)
recht, Fre1zug1gkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge _
9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960
219 Bundeskriminalpolizei (4, 14 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der
12. Lieferung - Folge 46 -- Stand 1. 7. 1962 Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
221 Wissenschaft und Forschung - 224 AUgemeine Kulturpflege und same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1 ;os DM Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-
und 0,25 DM Versandqebühren) ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,45 DM Ver-
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12 1961 sandgebühren)
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, :Siedlungs- und Heimstättenwesen _
234 Wohnraumbcwirt~chaftung - 2:{5 Kleingartenwesen (9.18 DM und 10. Lieferung - Folge 18 -- Stand 1. l. 1961
0,4.5 DM Versandgebuh ren) 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4, 1960 gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und 0,35 DM Versandgebühren)
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versandqcbühren)
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962
25 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück- Sachgebiet 5 (Verteidigung)
erstattung - 2.51 En1schädigunq (9,.'i4 DM und 0,45 DM Versand-
gebühren) 1. Lieferung - Folge 58 - Stand 31. 12. 1962
50 Wehrverfassung - 51 Rechtsstellung der Soldaten - 52 ·wehr-
16. Lieferung - Folge 47 Stand 1. 9. 1962 beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,35 DM
26 ,:\u_sländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29 Versandgebühren)
Statistik (l ,62 DM und 0,25 DM Versandgchühren)
2. Lieferung - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,45 DM Versand-
Sachgebiet 3 (Rechlspflegel gebühren)
1. Lieferung •- 2. Auflage - Fol~Je 60 -- Stand 31. 12, 62
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter -- 302 Entlastung der Gerichte,
Rechtspfleger - 303 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater (5,94 DM Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
und 0,45 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
310 Zivilpr~neß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung _ schäden (18,54 DM und 0,75 DM Versandgebühren)
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
0,45 DM Versandgebühren) 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1963 619
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht) 5. Lieferung - Folge 36 - Stand l. 5. 1962
92 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversid1erung im Straßen-
8. Lieferung Folge 48 - Stand 30. 9. 1962 verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
761 Allgemeines Kreditwesen - 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften Tarife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
7611 Sonstige Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren) G. Lieferung - Folge 44 - Stand 1. 7. 1962
11 h Lieferung - Folge 49 Stand 30. 9. 1962 930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932
781 Landwirtschaftliches Bodenrecht - 7813 Pachtwesen - 7815 Flur- Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
bereinigung der Bodenverbesserung (1.44 DM und 0,25 DM Versand- bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0.45 DM Versandgebühren)
gebühren)
7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962
18. Lieferung Folge 55 Stand 31. 12. 1962 934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
790 Forstwirtsdrnft - 792 Jagdwesen - 793 Fischerei (3,06 DM und (8,82 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
0,35 DM Versnndgebührl'n)
8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung) Bundeswasserstraßen - Anhang; Ubergang der Wasserstraßen von
den Ländern auf das Reich (2,52. DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Liefernng - Folge 56 - Stand 31. 12. 1962
800 Arbeitsvertragsrecht - 801 Betriebsverfassung und Mitbestim- 9. Lieferung - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962
mu;1g - . 802 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen - 804 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
He1marbe1t (4,50 DM und 0,35 DM Versandgebühren) Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8.46 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - Folge 57 Stand 31. 12. 1962
805 Arbeitsschutz (4,8G DM und 0,35 DM Versandgebühren) 10. Lieferung - Folge 42 - Stand l. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5.40 DM und
3. Lieferung Folge 38 - Stand l. 3. 1962 0,45 DM Versandgebühren)
810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf-
tigung Scb werbeschädiqter (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
14. LiefcruniJ - Folge 54 Stand 31. 12. 1962 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
83 Krier;sopferversorgung - 84 Heimkchrerrecht - 85 Kindergeld zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
(5,04 DM und 0,40 DM Versandgebühren) mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebühien)
12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes- 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
wasserstraßen) Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
2. Lieferung Folge 32 Stand I. 2. 1962
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundesfernstraßen - 912 951 Seeschiffahrt -· 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,45 DM
i\us?au der Bundesfernstraßen (1.98 DM und 0,35 DM Versand- Versandgebühren)
gebuhren)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6.48 DM und 9518 Beförderung von Frachtstücken (6.12 DM und 0.45 DM Ver•
0,45 DM Versandgebühren) sandgebüh ren l
4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962 15. Lieferung - Folge 52 - Stand l. 12. 1962
9233 Ordnung des Strnßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4.14 DM und 0,35 DM Ver-
(4,32 DM und 0,35 DM VersundqebührenJ sandgebühren)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelne! Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
werden. Der Preis beträqt ab 1. 1. 1962 7 Pf pro geliefertes Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Vor-
Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post Ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundes-
erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der ge- g e setz b I a t t Te i I III • oder nach Bezahlung auf Grund einer
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620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
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Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht)
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Sachgebiet 2 (Verwaltung)
2 Ordner Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
l Ordner Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
2 Ordner Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung)
1 Ordner Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
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,,Bundesgesetzblatt Teil III" Köln 1128 oder nach Bezahlung gegen Vorausrechnung.
Herausgeber : Der Bundesmlnlste1 de, Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H. Bonn/Köln. •- D I u c k : Bundesdrucke1ei.
Das Bundesgesetzblatt en;cheint In drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil II] wird das als fortgeltend lestqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S . 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedingunqen tür Tell III durch den Verlag.
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