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Bundesgesetzblatt
TeilI
1963 A nsgcgebcn zu Bonn am 2. August 1963 Nr. 44
Ta~ l n ha It Seite
29. 7.63 Ge:<;efz zur Förderung der Rationalisierung im SLeinkohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
30. 7. 63 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
30. 7. 63 Gesetz zur .Änderung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563
31. 7. 63 Neufassun9 des Gewerbesteuergesetzes .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
24. 7.63 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . 578
27. 7.fi3 V crnn]nung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Speziali-
tätenregister .................................... -. .................... " . . . . . . . . . . . . . . . . . 579
30. 7. 63 Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
Gesetz
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 29. Juli 1963
Inhaltsverzeichnis
§ §
Abschnitt I Abschnitt II
Rationalisierungsverband steuerliche Maßnahmen zur Rationalisierung
Errichtung eines Rationalisierungsverbandes Veräußerungsgewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Aufgaben des Verbandes ......................... . 2 Behandlung der Grund- und Zusatzprämien bei den
Mitglieder ....................................... . 3 Steuern vom Einkommen und Ertrag . . . . . . . . . . . . . . 31
Selbstverwaltung, Verbandsorgane ................ . 4 Steuerfreiheit der Finanzierungshilfe zur Ablösung der
Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe . . . . . . 32
fiauptsatzung .................................... . 5
Umwandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Verbandsversammlung ........................... . 6
Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Stimn1recht ...................................... . 7
Gesellschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Verwaltungsrat .................................. . 8
Steuerbefreiung des Rationalisierungsverbandes 36
Aufgaben des Verwaltungsrates ................... . 9
Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Abschnitt III
Aufgaben des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Finan.zienmgshilfe für die Entrichtung der Vermögens-
Beitri.i~Je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
abgabe und der Kreditgewinnabgabe bei der StiH-
DHcnllichc Mitld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 legung von Steinkohlenbergwerken
Haushalts- und Wirtschaflsführung des Verbandes . . . 14
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Darlehen und Bürgschc1fl(,n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Voraussetzungen für die Gewährung der Finan-
Grundprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 zierungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Zusatzprümie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Teilablösung der Vermögensabgabe und der Kredit-
Konzern-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 gewinnabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 39
Rückzahlung der Pri.imien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Höhe und Aufbringung der Finanzierungshilfe .. , . . . 40
Prämien für Nichtmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Rückzahlung der Finanzierungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Pr~imicn für die Stillegung sonsti9er Anla9en von Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Mitgliedern und Nichtmitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . . 21
AuslrnnftspJlicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Ab s c h n i tt IV
Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Ubergangs- und Sch!ußbestimmungen
Vorlüufiqcr Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Betriebszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Ordnungswid ri{;1,ei Icn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Änderung der Zulegungsve~·ordnung . . . . . . . . . . . . . . . 44
Handeln für einen ,rndcrcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Pri:imie für Stillegungen in der Ubert1angszcüt . . . . . . . 45
Zusti.indigc VcrwcJHun~i:;lwhiiPh~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Anderung des Einkormncnsteucr9esetzes . . . . . . . . . . . . 46
Vcrletzun9 rJcr Gchcimhallunq~;pflicld . . . . . . . . . . . . . . 28 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Wegfall der Aufgaben, /\uflösung des Verbandes . . . . 29 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Z 1997 A.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Der Buncle,c,Lc1~; hat mit Zusl.irnrnung des ßundes- (2) Organe des Verbandes sind
rt1lc::; cL1s ful!J(!JHlt! Cc:sdz hcschlo:_;scn: 1. die Verbündsversammlung,
AIJSC:I INITT J
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand,
Ra i.ionc1 l i<;i(:runqsvcrband
4. ein nach § 9 Abs. 3 bestellter Ausschuß,
§ l 5. der nach § 22 Abs. 7 zu bildende Ausschuß.
Eirrkhhmg eines RalionaH:c:~(~nm~;§vm bal!lidcs
§ 5
Zur Sleigt!rung dc!r Wctl.bewerbsfähigkeit des auf
Stein- oder Pechkohle bdrielwncn Bergbaus (Stein- Hauptsatzung
kohlcnberrJbau), zur Verbesserung seiner Produk- (1) Die Hauptsatzung muß Vorschriften enthalten
tionseinrichtungen und -verfahren und zu seiner An- über
passung an die Absatzmöglichkeiten wird eine 1. den Sitz des Verbandes,
bundesunmittclbäre Körperschaft des öffentlichen
2. die Einberufung der ordentlichen und
Rechts mit dem Namen „Ralionalisierungsverband
außerordentlichen Verbandsversammlung
des Steinkohlenbergbaus" errichtet. Der Verband
und die Vertretung der Mitglieder in der
entsteht mit dem Inkraftlreten dieses Gesetzes.
Verbandsversammlung,
§ 2 3. die Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates, das Verfahren bei der Wahl und die
Aufgaben des Verbandes
Amtszeit seiner Mitglieder,
(1) Der Verband fördert Maßnahmen der Mit- 4. die Beschlußfähigkeit und das Verfahren
glieder, die geeignet sind, nachhaltig die Betriebs- bei der Beschlußfassung des Verwaltungs-
aufwendungen je Leistungseinheit der zur Ge- rates,
winnung von Stein- oder Pechkohle betriebenen
5. die Bildung eines Kreditausschusses,
Sehachtanlagen (Steinkohlenbergwerke) zu senken
oder eine Erhöhung dieser Aufwendungen ganz 6. die Aufstellung und Führung des Verzeich-
oder teilweise aufzufangen. nisses der Mitglieder und
7. die Feststellung des Stimmrechts der Mit-
(2) Der Verband soll darauf hinwirken, daß
glieder.
1. durch Zusammenfassung von Steinkohlen-
bergwerken, durch Aufschluß der an ein (2) Die Hauptsatzung bedarf der Zustimmung des
Steinkohlenbergwerk angrenzenden Gru- Bundesministers für Wirtschaft. Die Hauptsatzung
benfelder oder -feldesteile, durch Kauf, ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Tausch oder Pacht von Grubenfeldern,
durch Erwerb von Beteiligungen an Berg- § 6
werksgesellschaften oder durch Zusammen- Verbandsversammlung
schluß von Bergwerksgesellschaften wirt-
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den
schafllicher arbeitende Fördereinheiten ge-
schaffen werden, Mitgliedern des Verbandes. Sie ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn
2. bei endgültiger Einstellung des Betriebes die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
(Stillegung) eines Steinkohlenbergwerks
rechtzeitig geladen worden sind.
nachteilige bcr~1baulicbe Auswirkungen auf
andere Steinkohlenbergwerke durch ge- (2) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die
meinschaflliche Mc:1ßnahmen der beteili9ten Verbandsversammlung; er ist nicht stimmberechtigt.
Mitglieder nach Möulichkcit abgewendet Die übrigen Vorstandsmitglieder und die Mitglieder
oder ausocglichcn werden. des VcrwaJtungsrates dürfen an den Verbandsver-
sammlungen teilnehmen; sie sind nicht stimm-
(3) Der Verband ncwührt Darlehen, BürqschaHen
berechtigt.
und Pri.i.micn. Sie dürfen nur nach MiJßqabe dieses
Gc:.;cL:c;; gcwülut werden. (3) Die Verbandsversammlung beschließt die
Satzungen. Sie beschließt ferner über die Aufnahme
§ 3 von Darlehen und Anleihen, über sorn:;tige ihr durch
:r..1j tgHietl1•:r dieses Gesetz oder durch Satzung vorbehaltene
Gegenstände sowie über die Entlastung des Ver-
1' 1il.fJ 1icder cJ::s Verbandes sind P(:fSOl1(:n und Per-
1
waltungsrates und des Vorstandes.
soncnlrnnde!s~rscllsdrn [Len, die im Geltungsbereich
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes hat einmal
dieses Cesctzcs rninde.slens ein Steinkohlenberg-
werk beticibcn, de::;sc;n verwcrLbilrc Förderung im
im Kalenderjahr eine ordentliche Verbandsversamm-
Durd1schnitt der Jahre 1959 bis rn61 hunderttausend lung einzuberufen und diese über die Angelegen-
Tonnen überschrillen hat. heiten des Verbandes zu unterrichten. Er kann nach
Eingang eines Antrages gemäß § 16 Abs. 1 eine
§ 4 außerordentliche Verbandsversammlung einberufen,
um die Zustimmung zur Versagung der Grund-
Selbstverwaltung, Verbandsorgane prämie nach § 16 Abs. 3 herbeizuführen. Der Vor-
(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sitzende des Vorstandes hat eine außerordentliche
sich eine Ifouptsa tzung. Verbandsversammlung einzuberufen, wenn diese
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 551
von ?v1iLqlicdcrn, c!(:l(:ll :;Urrnrn:n zusamn1en den § 10
zc: 1!ni.cn T(:il <r:r i;li1mncn ,ill::1 ]Vlil(Jlieder crreicbcn,
sd1rifllich :inlc:r /111q<1IH) rJ,,,; Zv,1:cks und der Gründe
(;,(:,:.: l J l.!"ll:J L V'/ i'tJ. (1) D2r Vor:::tancl besteht aus mindestens drei und
höchstens fünf Personen, die vom Verwaltunqsrat
!:c:;chlü~,'.: 1 ~ \vc:1cl::n mil <;t·r tv1d1rl1cil der ab-
bcstdlt und abberufen VV(~rden. ·Der Verwaltungsrat
fJCCJ(:1JC:1wn SLimrnt•n !Jclii!\I, ~;o!('lrt in der Salzung
bestimmt aus den Mitgliedern des Vorstandes den
nldtL_; ,rndcLcs iw:;li1nmt i:;L, ~;limnH·n'.Jlcichheit be-
Vorsitzenden; er kann einen oder mehrere Stell-
d(~utd /\ !)k•:m un~J-
vertreter bestellen.
(2) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer dem
§ 7 Verwaltungsrat angehört.
Sthnmrechl (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
mindf~stens eine Stimme. Ein Mitglied, dessen ver-
wertbare Förderung in dem der Verbandsversamm- § 11
lung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Aufgaben des Vorstandes
halbe Million Tonnen beträgt, hat für jede weitere
angefangene halbe Million Tonnen eine zusätzliche (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verban-
Stimme. des und entscheidet über alle Maßnahmen, soweit
kein anderes Verbandsorgan zuständig ist.
§ 8 (2) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich
und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts
Verwaltungsrat anderes bestimmt ist.
(3) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde Be-
(1) Der Verwc1ltungsrat besteht aus mindestens
schlüsse der Verbandsversammlung mitzuteilen.
sieben und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die
durch die Verbandsversammlung gewählt werden. § 12
Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder
des Verbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung
Beiträge
oder Gcse1lschc1fl.svcrlrng zur Vertretung eines Mit- (1) Der Verband hat die Mittel, die er zur Erfül-
glieds oder von Vereinigungen von Mitgliedern lung seiner AuJgaben im Rahmen einer ordnungs-
berechtigt sind. Dem Verwaltungsrat muß aus je- mäßigen Haushaltsführung bei sparsamer und wirt-
dem Revier mindestens eine nach Satz 2 wählbare schaftlicher Finanzgebarung benötigt, nach Maßgabe
Person angehören. einer Satzung (Beitragsordnung), die der Zustim-
mung des Bundesministers für Wirtschaft bedarf,
(2) Der VerwaHungsrnt wählt aus seiner Mille
durch Beiträge seiner Mitglieder aufzubringen.
mit der l\1ehrheil der abgegebenen Stimmc~n einen
Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. (2) Die Beiträge sind nach dem Anteil des einzel-
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. nen Mitglieds an der verwertbaren Fördermenge
der Steinkohlenbergwerke aller Mitglieder in einem
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit
Kalenderjahr zu bemessen. Die Beitragsordnung
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
kann eine andere Bemessung vorsehen, wenn und
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
soweit dies ein gerechter Ausgleich unter den Mit-
den Ausschlag.
gliedern erfordert.
§ 9 (3) Die Beiträge werden nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom
Aufgaben des Verwaltungsrates 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrie-
ben.
(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende § 13
Uberwachung der Führung der Geschäfte durch den
Vorstand. OHentliche Mittel
(2) Der VerwalttmfJSrat entscheidet nach Anhö- (1) Der Bund trägt die Hälfte der Mittel, die der
rung des Kreditausschusses über die Ubernahme Verband zur Gewährung der Grundprämie für die
von Büruschalten und die Ccw;ihrung von Darlehen. Stillegung eines Steinkohlenbergwerks nach den
§§ 16 und 20 benötigt; der Verband hat das Vor-
(3) Der Verwallunusrat kann aus seiner Mille liegen der Voraussetzungen für dü~ Zahlung der
einen P-..us::;chuß bestellen und ihm Befugnisse in Grundprämie nachzuweisen.
Person<.llSi_;.Chen i"tbcrtraqen.
(2) Der Bund kann bei Bedurf auf seinen Anteil
(4) Der Verwaltunqsrat kc_1nn jederzeit von dem Vorschüsse leisten, wenn der Verband das Vor-
Vorstand Bcrich lc) vcirlanwin. Er kann die Unter- liegen der Voraussetzungen für die Zahlung von
lcgc)n des VcrhancL:.', ciw,r:hen. Vorschüssen nach § 16 Abs. 5 oder § 20 nachweist.
(5) Der Vur~;iL~cmJe de~, Verwaltungsrntes ver- (3) \Verden Prämien oder Vorschüs.se auf Prä-
tri tl den Vcrbiit,d bc:r den Mituliedern des mien an den Verband zurückgezahlt, so hat er den
VuJ::Lll,ld:;c.; gericl1Uid1 und crnßer~Jcrichllich. Anteil des Bundes unverzüglich zurückzuerstatten.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 14 Bis zum Inkrafttreten der Satzung finden die Vor-
Haushalts- und vVirtschaHsfübnmg des Verbandes schriften der Abschnitte II und III der Reichshaus-
haltsordnung entsprechende Anwendung.
(l) Die Verb<lnclsversummlung stdlt jährlich vor
BerJinn des IJm,shDltsj<lhr<,s cirn~n Haushaltsplan (8) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und
nach den GntnrLii !1·cn t:i ncr sparsurnen und wirt- Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs-
schalllichen Finun1.g(:bi.lrunu fo~,L Darin sind -- nach gesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die
Zwcd:.be:slimnrnng und AnsaLL'. getrennt - alle Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während
voraussichtlichc~n Einnc:h mc,1 und Ausgaben des des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II
Verbü.ndcs im kommcrnh·n l raushaHsjahr zu ver- S. 139) finden auf den Verband keine Anwendung.
anschla9cn. Der l lat1shdllsplun muß in Einnahmen
und Am;rJuben ausgeglidwn sein. Das Vermögen § 15
und die Schulden sind in einer Anl,ige des IIaus- Darlehen und BürgschaHcn
haHsplancs ncichzuwc~isen Der Von;tand hat der
(l) Zur Erleichterung der Finanzierung von Maß-
Vcrb,mdsvcrscunm!unrJ den Entwurf des Haushalts-
planes rechtzeitig- vorzukqen. nahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 oder von
anderen Maßnahmen, die im Interesse einer Steige-
(2) Das liaushall:sjc.il1 r isl das Kalenderjahr. rung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlen-
bergbaus förderungswürdig sind, kann der Verband
(3) Der H1ushc.lll.spI,rn ist sparsam und wirtschaft- für Darlehen an Mitglieder Bürgschaften überneh-
lich auszuführen. Tm l-Im1~;haltsplan nicht veran- men oder selbst Darlehen an Mitglieder gewähren.
schli:lgte Mehrausgi.lben bedürfen der Zustimmung
Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, an denen
des Verwaltunqsratcs. Die Zustimmung darf nur überwiegend Mitglieder des Verbandes unmittelbar
dann erteilt werden, wenn der Verbund zu den oder mittelbar beteiligt sind.
Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpi1ichtet ist
oder die Verpflichtung zur Erlüllung der gesetzlichen (2) Der Verband soll für Darlehen, die ein
Aufgu.ben des Verbandes begründet worden ist und Mitglied zur Finanzierung des Erwerbs einer Be-
für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab- rechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von ,
weisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Stein- oder Pechkohle aufnimmt, Bürgschaften über-
Nachtragshaushu.lt u.ufgestellt werden; Absatz l fin- nehmen, wenn
det entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt entspre- 1. der Erwerb eine grundlegende technische
chend, wenn bis zum Schluß eines Haushaltsjahres oder organisatorische Umstellung des
der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht Grubenbetriebes unter oder über Tage
festgestellt ist. oder eine Erweiterung des Abbaubereichs
(4) Der Verband darf Darlehen und Anleihen eines im Zeitpunkt des Inkra.fttretens die-
nach Maßgabe des Haushaltsplanes aufoehmen. ses Gesetzes betriebenen Steinkohlenberg-
werks des Mitglieds ermöglicht und diese
(5) Der Vorstand hat· über alle Einnahmen und Maßnahmen den in § 2 Abs. l bezeichneten
Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schul- Zwecken dienen,
den des Verbandes und deren Veränderungen im 2. der Erwerb vor Ablauf von fünf Jahren
abgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes voll-
Rechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft zogen ist,
vorzulegen.
3. das Mitglied sich gegenüber dem Verband
(6) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer verpflichtet,
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die
a) alle Handlungen zu unterlassen, die
Prüfer werden von dem Bundesminister für Wirt-
geeignet sind, eine Umstellung des
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
Grubenbetriebes oder eine Erweiterung
hof bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien aus-
des Abbaubereichs im Sinne der Num-
zuführen, die der Bundesminister für Wirtschaft im
mer 1 zu beeinträchtigen,
Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erläßt.
Der Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für b) bei einem Verstoß gegen die gemäß
Wirtschaft vorzulegen. Die Prüfung des Bundesrech- Buchstabe a übernommene Verpflich-
nungshofs erstreckt sich auf das Vorliegen der Vor- tung an den Verband eine Vertrags-
aussetzungen für die Gewährung der Grundprämie strafe in Höhe eines Zehntels des
und von Vorschüssen hierauf nach den § § 16 und 20 ursprünglichen Bürgschaftsbetrages zu
sowie für die Rückzahlung der Grundprämie und zahlen.
von Vorschüssen hierauf nach § 16 Abs. 5, §§ 19 (3) Der Verband darf Darlehen nach Absatz 1 nur
und 20; der Bundcsminh,iE!r für Wirtschaft hat dem bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
Bundesrcchnung~,hof die Rechnung und den Prü- dieses Gesetzes gewähren; Entsprechendes gilt für
fungsbericht vorzulegen. die Ubernahme von Bürgschaften nach den Ab-
(7) Das Nöhere über die Aufstellung und Aus- sätzen 1 und 2. Die Laufzeit einer Bürgschaft oder
führung des Haushu.llsplanes, das Kassen- und Rech- eines Darlehens darf fünfundzwanzig Jahre nicht
nungswesen, die Rcchnungt,lcgm1n und die Prüfung übersteigen.
der Redrnunq de::-; Verbandes bc::;Ummt eine St.1tzm~g (4) Der Verband darf nach den Absätzen 1 und 2
(Finanzordnung) des Verbllndes, die der Zustim- nur bis zu einem Betrag von insgesamt eineinhalb
mung des Bundesministers für \Virlschaft bedarf. Milliarden Deutsche Mark Darlehen gewähren und
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 55,3
Bürgschaften ühernd1mcn. Ein Verstoß gegen Satz 1 gewinnung im bisherigen Abbaubereich des still-
berührt die Rcchtsw i rksa rnl<eil des Rechtsgeschäftes gelegten Steinkohlenbergwerks nur durch Neu-
nicht. aufschluß von der Oberfläche wieder aufgenommen
werden wird. Von der Beschränkung der Kohlen-
§ 16 gewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 kann für
Grundpränrie einen Teil des bisherigen Abbaubereichs abgesehen
werden, wenn dieser Teil an das Grubenfeld eines
(1) Der Vcrb,md hat für die Stillegung des von
benachbarten Steinkohlenbergwerks angrenzt und
einem Mi lqlicc! betriebenen Steinkohlenbergwerks
auf 1\ntrng eine Grundpriimie zu gewiihren, wenn a) nicht mehr als zwanzig vom Hundert der
nach Einstellung der Förderung im bis-
1. das Mitglied das Steinkohlenbergwerk im herigen Abbaubereich noch vorhandenen
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- abbauwürdigen Kohlenvorräte umfaßt,
zes betrieben hat, räumlich zusammenhängt und von der
2. das Mitglied dem Verband die Absicht, das Oberfläche durch ebene Flächen abgegrenzt
Steinkohlenbergwerk stillzulegen, vor dem werden kann oder
Beginn der Stillegung, spätestens jedoch b) nicht mehr als zwanzig vom Hundert der
ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Oberfläche gemessenen Ausdehnung
angezeigt hat,
des bisherigen Abbaubereichs beträgt.
3. vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft- (3) Die Grundprämie soll mit Zustimmung der
treten dieses Gesetzes mit der Stillegung Verbandsversammlung versagt werden, wenn das
des Steinkohlenbergwerks begonnen wor- Mitglied in dem Revier, in dem das stillgelegte
den ist,
Steinkohlenbergwerk liegt, andere Steinkohlen-
4. die Förderung binnen drei Jahren nach bergwerke weiterbetreibt, die langfristig weniger
Beginn der Stillegung eingestellt worden wirtschaftlich arbeiten als bisher das stillgelegte
ist, Steinkohlenbergwerk.
5. die Stillegung nicht auf eine Erschöpfung (4) Die Grundprämie beträgt fünfundzwanzig
der abbauwürdigen Teile der Lagerstätte Deutsche Mark je Tonne verwertbare Förderung
zurückzuführen ist und des stillgelegten Steinkohlenbergwerks im Durch-
6. vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft- schnitt der Jahre 1959 bis 1961. Im Falle des Ab-
treten dieses Gesetzes durch Eintragung satzes 2 Satz 2 vermindert sich die Grundprämie um
einer beschrünkten persönlichen Dienst- den Betrag, der dem Verhältnis der nach Einstellung
barkeit zugunsten des Verbandes sicher- der Förderung noch vorhandenen abbauwürdigen
gestellt wordQn ist, daß innerhalb eines Kohlenvorräte in dem gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht
Zeitraumes von acht Jahren nach Einstel- einbezogenen Teil des Abbaubereichs zu den noch
lung der Förderung die Kohlengewinnung vorhandenen abbauwürdigen Kohlenvorräten im
im bisherigen Abbaubereich des stillgeleg- gesamten bisherigen Abbaubereich entspricht.
ten Steinkohlenbergwerks nur aufgenom- (5) Der Verband kann dem Mitglied einen ange-
men werden darf und die Schächte des messenen Vorschuß auf di.e Grundprämie unter dem
stillgeleg tcn Steinkohlenbergwerks nur als Vorbehalt der Rückforderung gewähren, wenn die
Förderschüchtc benutzt werden dür.fen, so- Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
weit es die zusUindige Bergbehörde zum und 5 gegeben sind, ein Versagungsgrund nach
Schutze der Oberflüche im öffentlichen Absatz 3 nicht vorliegt und gewährleistet erscheint,
Interesse oder aus Gründen der Gruben- daß binnen sechs Monaten nach Beginn der Still-
sicherheit anordnet.
legung die Förderung eingestellt sein wird und die
Eine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf Grund Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 oder
eines von dem Milglied gcfoßlcn Stillegungs- des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen werden. Der Vor-
bcschlrn:;scs wescntlicbc, auf die Durchführung die- schuß soll nicht vor Ablauf von drei Monaten nach
ses Beschlusses gerichtete Maßnah:men rechtlicher, Antragstellung gezahlt ,;verden. Im Falle der Rück-
technischer oder or~Janisatorischer Art getroffen forderur,g ist der Vorschuß vom Zeitpunkt der Aus-
worden sind. Abbaubereich ist der durch Gruben- zahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit
baue au!geschlossene, ausgcrichlcle, vorgerichtete, sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
in Abbau befindliche oder bereits abgebaute Teil (6) Der Verband kann in Ausnahmefällen eine
des zu dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk ge- Grundprämie auch dann gewähren, wenn der
hörenden Grubenfeldes.
Fördertrieb des Steinkohlenbergwerks oder die
(2) Wird das Stcinkohlcnbcrnwerk auf Grund Kohlengewinnung im bisherigen Abbaubereich nicht
eines Pachtvcrtrugcs lwlrie~wn, --so kann von der völlig eingestelH v1ird (Teilstillegung), im übrigen
Eintragung ejner bc'.~chrünk tcn per:,önlid1cn Dienst- die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen
biukei l nach Ab;:;ab-. l ~;,J ;:.~ 1 Nr. G abgesehen und die TeilstiUegung so erheblich ist, daß sie nach
werden, vn'nn vor Ablauf von fünf JDhrcn nach Art, Umfang und V\1irksamkeit einer Vollstillegung
J:1k~cJU;rc,lcn die:~;es Ct!.st:Lzc:_; durch Verfüllun9 von glcichz1-:achten ist. Ubcr die Cewäbrung der Prämie
Cruncnoaucn üüt?r durch andere tcd1l1isct1e lv1aß- und ihre Höhe entscheidet der Verb,rnd im Ein-
nc1hi,1C'.H u ntcr Bc,Idi lu nq der tc,chnischen und wirt- vernehmen mi.t de:m Bundr::smirüstcr für vVirtschaft.
schaftlichen IVIögLichkcitcn dc:r /\n::;richtunv und des (7) Der Bundesm:nist2r für V-./irtschu:ft VJird er-
Abbaues sid1er~J(':;icl1i worden ist, dilß die Kohlen- mi:ichtigt, durch Recbt!:.,verordnung ohne Zustimmung
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
des Bundesrates die Frist des Absatzes 1 Satz 1 4. die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nach-
Nr. 2 um längstens ein Jahr zu verlängern. träglich eintreten.
Die Prämie ist vom Zeitpunkt der Auszahlung bis
§ 17
zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit sechs vom
Zusatzprämie Hundert für das Jahr zu verzinsen.
(1) Der Verband kann dem Mitglied auf Antrag (2) Wird dem Mitglied nach Gewährung der
neben der Grundprämie eine Zusatzprämie ge- Grundprämie die Herausnahme eines Teiles des
währen, wenn bisherigen Abbaubereichs gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2
1. das Mitglied kein anderes Steinkohlen- gestattet, so hat das Mitglied den § 16 Abs. 4 Satz 2
bergwerk betreibt oder entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Absatz 1
2. sichergestellt ist, daß eine Erhöhung von Satz 2 gilt entsprechend.
Förderung, Verbrauch oder Absatz von
Kohle aus anderen, von dem Mitglied be- § 20
triebenen Steinkohlenbergwerken aus An- Prämien für Nichtmitglieder
laß der Stillegung entweder nicht eintritt
oder geringer ist als Förderung, Verbrauch (1) Für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken
oder Absatz von Kohle aus dem stillgeleg- von Nichtmitgliedern hat eine Satzung des Ver-
ten Steinkohlenbergwerk in dem der An- bandes die Gewährung von Prämien in entsprechen-
zeige nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 voran- der Anwendung der §§ 16 bis 19 mit folgender Maß-
gegangenen Kalenderjahr. gabe vorzusehen:
(2) Die Zusatzprämie ist zu versagen, wenn das 1. Prämien dürfen nur für die Stillegung von
Mitglied mitlcls Vereinbarung einem Dritten die Steinkohlenbergwerken gewährt werden,
Möglichkeit verschafft hat, Verbrauch oder Absatz die in den dem Beginn der Stillegung vor-
von Kohle aus einem von dem Dritten betriebenen angegangenen fünf Jahren ohne wesent-
Steinkohlenbergwerk zu erhöhen. liche Unterbrechung gefördert haben.
2. Die Grundprämie muß mindestens zehn
(3) Das Nähere bestimmt eine Satzung des Ver-
und darf höchstens fünfundzwanzig Deut-
bu.ndes. Bei der I Whe der Zusatzprümie ist im Falle
sche Mark betragen.
des Absatzes 1 Nr. 2 eine Erhöhung von Förderung,
Verbru.uch oder Absc1lz zu berücksichtigen. Die (2) Die Grundprämie darf nicht gewährt werden,
Satzung soll so uestullel sc!in, daß die Zusatzprämien wenn das Nichtmitglied mittels Vereinbarung einem
insgesamt den Betrag von hundert Millionen Dritten, der kein Mitglied des Verbandes ist, die
Deutsche Mark nicht überr_;tcigen. Möglichkeit verschafft hat, Verbrauch oder Absatz
von Kohle aus einem von dem Dritten betriebenen
Steinkohlenbergwerk zu erhöhen.
§ 18
Konzern-Klausel (3) Die Satzung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Wirtschaft.
Ist das Mitglied, das ein Steinkohlenbergwerk
stillgelegt hat, ein Konzernunternehmen (§ 15 des
§ 21
Aktiengesetzes), so gelten bei Anwendung der §§ 16
und 17 als andere von ihm betriebene Steinkohlen- Prämien für die Stillegung sonstiger Anlagen
bergwerke auch diejenigen, die von einem anderen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
Konzernunternehmen desselben Konzerns betrieben (1) Für die Stillegung von Aufbereitungsanlagen
werden. und Kraftwerken, die mit nur einem Steinkohlen-
§ 19
bergwerk in engem räumlichem und betrieblichem
Zusammenhang stehen, sowie für die Stillegung von
Rückzahlung der Prämien Brikettfabriken und Kokereien kann eine Satzung
. (1) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn des Verbandes in entsprechender Anwendung des
1. die Prämie auf Grund unrichtiger, für die § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 und des § 18
Gewährung wesentlicher Angaben gewährt die Gewährung von Prdmien vorsehen.
worden ist, (2) Die Prämien dürfen nur gewährt werden,
2. das Mitglied die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 wenn sich der Empfänger gegenüber dem Verband
Nr. 6 eingetragene Dienstbu.rkeit beeinträch- verpflichtet,
tigt oder die Beeinträchtigung durch Dritte 1. den Betrieb der stillgelegten Anlage nicht
ermöglicht,
wiederaufzunehmen und auch nicht einem
3. vor Abluul von acht Jahren nach Ein- Dritten die Wiederaufnahme des Betrie-
stellung der Förderung die Kohlengewin- bes der Anlage zu ermöglichen und eine
nung wieder aufgenommen wird oder die neue Anlage derselben Art nicht zu er-
Schächte als Förderschächte benutzt werden, richten und
es sei denn, daß die zuständige Berg- 2. bei einem Verstoß gegen die nach Num-
behörde es zum Schutze der Oberfläche im mer 1 übernommene Verpflichtung an den
öffentlichen Interesse oder aus Gründen Verband eine Vertragsstrafe in Höhe eines
der Crulwnsicherheit anqeordnet hat oder Fünftels der gewährten Prämie zu zahlen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 555
(3) Verletzt der Empfänger der Prämie die nach (9) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 7 sind
Absatz 2 Nr. 1 übernommene Verpflichtung, so ist entsprechend auf Nichtmitglieder anzuwenden, die
die Prämie zurückzuzahlen. Die Prämie ist vom Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 20
Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der oder 21 gestellt haben.
Rückzahlung mit sechs vom Hundert für das Jahr zu
verzinsen. § 23
§ 22 Aufsicht
Auskunftspflicht (1) Der Verband unterliegt der Aufsicht des Bun-
(1) Die Mitglieder müssen auf Verlangen dem desministers für Wirtschaft.
Verband Auskünfte erteilen und Unterlagen vor- (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Recht-
legen, die erforderlich sind, um mäßigkeit der Betätigung des Verbandes. Die Auf-
1. die Voraussetzungen für die Ubernahme sichtsbehörde kann sich jederzeit über die Ange-
von Bürgschaften oder die Gewährung von legenheiten des Verbandes unterrichten; sie kann
Darlehen sowie für die Gewährung und von den Organen des Verbandes mündliche und
die Rückzahlung von Prämien und Prä- schriftliche Berichte fordern, Akten und sonstige
mienvorschüssen nach den §§ 16 bis 19 Unterlagen einfordern oder einsehen, soweit es zur
und 21 festzustellen, Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
2. die Versorgungslage des Marktes mit Kohle (3) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen
zu beurteilen oder des Verwaltungsrates einen Vertreter entsenden.
3. die Beiträge zu bemessen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sit-
zungen unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig
(2) Die vom V er band beauftragten Personen kön-
einzuladen.
nen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken Grund-
stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume der (4) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und An-
Mitglieder betreten, dort Besichtigungen und Prü- ordnungen der Verbandsorgane, die geltendes Recht
fungen vornehmen und Unterlagen einsehen. verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maß-
nahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder
(3) Bei juristischen Personen und Personenhan-
Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig
delsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesell- gemacht werden. Unterlassen Verbandsorgane Be-
schaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berech- schlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach gel-
tigten Person2n die Pflichten nach Absatz 1 zu er- tendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichts-
füllen und Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden. behörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 entfa)len, soweit oder diese Anordnungen getroffen werden.
Vereinigungen der Mitglieder zur Erteilung der (5) Verletzt ein Organ des Verbandes die ihm ob-
Auskünfte und zur Uberlassung der Unterlagen be- liegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der
reit sind. dem Verband durch dieses Gesetz übertragenen Auf-
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete gaben gefährdet oder hat der Vorstand oder der
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, Verwaltungsrat des Verbandes nicht die in diesem
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitglie-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung dern, so hat die Aufsichtsbehörde einen Beauftrag-
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- ten zu bestellen, der die Befugnisse des seine Pflich-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem ten verletzenden oder des mangelhaft besetzten
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Verbandsorganes und seines Vorsitzenden ausübt,
(6) Der Verband hat Auskünfte und Unterlagen
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Ver-
schriftlich anzufordern. In der Anforderung sind die bandes erforderlich ist.
Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck
§ 24
der Anforderung anzugeben und eine angemessene
Frist zur Erledigung zu bestimmen. Vorläufiger Vorstand
(7) Uber den Widerspruch gegen die Anforde- (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt unverzüglich
rung einer Auskunft oder einer Unterlage entschei- nach Inkrafttreten die.:;es Gesetzes einen Beauftrag-
det abweichend von § 73 Abs. 1 der Verwaltungs- ten, der die Mitgliede:r des Verbandes zur ersten
gerichtsordnung ein Ausschuß, der bei dem Verband Verbandsversammlung· einzuladen hat. Die Bestel-
zu bilden ist. Der Ausschuß setzt sich aus einem lung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die
Vorsitzenden, der von der Aufsichtsbehörde be- erste Verbandsversammlung soll vor Ablauf eines
stimmt wird, sowie aus zwei weiteren Personen Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt-
zusammen, die von der Verbandsversammlung ge- finden.
wählt werden. Auf die Mitglieder des Ausschusses (2) Die erste Verbandsversammlung wählt mit
findet § 41 der Zivilprozcßordnung entsprechende der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den vor-
Anwendung. läufigen Vorstand und dessen Vorsitzenden. Der
(8) Weigert sich ein Mitglied, eine Auskunft nach vorläufige Vorstand besteht aus drei Personen. Er
Absatz 1 Nr. 3 zu erteilen oder entsprechende Unter- tritt bis zur Bestellung des Vorstandes nach § 10
lagen vorzulegen, so kann der Verband die für die Abs. 1 an dessen Stelle. Der Vorstand nach § 10
Beitragsfestsetzung erforderlichen Feststellungen im Abs. 1 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
\'\lege der Schätzung treffen. des Gesetzes zu bestellen. Bis zur Wahl des vor-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
läufigen Vorstandes tritt der Beauftragte der Auf- oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde bekanntge-
sichtsbehörde (Absatz 1) an die Stelle des Vor- worden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis
standes. bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
§ 25
dieser Strafen bestraft.
Ordnungswidrigkeiten (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
Verbandes oder als Nichtmitglied, das einen Antrag fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-
auf Gewährung von Prämien nach § 20 oder 21 ge- strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer
stellt hat, vorsätzlich oder fahrlässig ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts-
1. eine Auskunft, zu der er nach § 22 Abs. 1 oder Betriebsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
verpflichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
fristgemäß oder nicht vollständig erteilt, befugt verwertet.
2. entgegen § 22 Abs. 1 die erforderlichen (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Unterlagen nicht vorlegt oder verfolgt.
3. entgegen § 22 Abs. 2 die Besichtigung von
Grundstücken, Betriebsanlagen oder Ge- § 29
schäftsräumen, die Vornahme von Prüfun- Wegfall derAufgaben, Auflösung des Verbandes
gen oder die Einsicht von Unterlagen nicht (1) Die Aufgaben des Verbandes nach § 2 entfal-
gestaltet.
len mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie dieses Gesetzes.
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- (2) Nach Fortfall der Aufgaben des Verbandes fin-
buße bis zu hunderttausend Deutsche den die Bestimmungen des § 12 mit der Maßgabe
Mark, Anwendung, daß die verwertbare Förderung im
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld- Durchschnitt des in Absatz 1 genannten Zeitraumes
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche zugrunde zu legen ist. Der Bundesminister für Wirt-
Mark schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
geahndet werden. Zustimmung des Bundesrates für die Zeit nach Fort-
fall der Aufgaben des Verbandes unter Berücksich-
§ 26 tigung der Grundsätze der §§ 45 ff. des Bürgerlichen
Handeln für einen anderen Gesetzbuchs Vorschriften über die Auflösung des
Verbandes, insbesondere über die Abwicklung des
(1) Die Bußgeldvorschriften des § 25 gelten auch
Verbandsvermögens zu erlassen.
für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines
anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die ABSCHNITT II
Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis be- Steuerliche Maßnahmen zur Rationalisierung
gründen sollte, unwirksam ist.
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht § 30
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung
Veräußerungsgewinn
des Unternehmens oder eines Teiles des Unterneh-
mens eines anderen beauftragt oder von diesem (1) Steuerpflichtige, die Wirtschaftsgüter des An-
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor- lagevermögens unter den Voraussetzungen der Ab-
tung Pflichten zu erfüllen, die § 22 dieses Gesetzes sätze 2 und 3 veräußert haben, können für die
auferlegt. Steuern vom Einkommen und Ertrag in Höhe des bei
der Veräußerung entstehenden Gewinns
§ 27
1. bei Wirtschaftsgütern des Bergbauanlage-
Zuständige Verwaltungsbehörde vermögens, die im Wirtschaftsjahr der
Verwaltungsbehörde :m Sinne des § 73 des Ge- Veräußerung angezahlt, angeschafft oder
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes- ganz oder teilweise hergestellt worden
minister für Wirtschaft. Er entscheidet auch über die sind, von den Anzahlungen, den Anschaf-
Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, fungskosten, den Herstellungskosten oder
gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids den Teilherstellungskosten einen Betrag
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- absetzen oder
keiten). 2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage bilden.
§ 28
Bergbauanlagevermögen ist das dem Steinkohlen-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
bergbaubetrieb eines Unternehmens dienende oder
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein ihm zu dienen bestimmte Anlagevermögen. Als
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in sei- Bergbauanlagevermögen gelten auch Kraftwerke, die
ner Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder des im Zusammenhang mit Steinkohlenbergwerken be-
Kreditausschusses, als Bediensteter oder Beauftrag- trieben werden, sowie Anteile an einer Kapital-
ter des Verbandes oder als Verwaltungsangehöriger gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 557
wenn das bei der letzten Veranlagung zur Ver- gelöst wird. Soweit die Rücklage am Schluß des vier-
mögensteuer zugrunde gelegte Anlagevermögen ten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung nicht auf-
dieser Kapitalgesellschaft zuzüglich des Werts der gelöst worden ist, ist sie von dem darauffolgenden
Beteiligungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewer- Wirtschaftsjahr an jährlich mindestens in Höhe von
tungsgesetzes zu mindestens zwei Drittel dem Stein- 12,5 vom Hundert des Betrages, mit dem sie am
kohlenberg bau einschließlich der im Zusammenhang Schluß des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bil-
mit Steinkohlenbergwerken betriebenen Kraftwerke dung noch ausgewiesen ist, gewinnerhöhend aufzu-
dient oder zu dienen bestimmt ist. lösen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die (5) Im Falle der Anwendung des Absatzes 1
veräußerten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Satz 1 Nr. 1 und des Absatzes 4 Satz 1 bemessen sich
1. im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusam- die Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschrei-
menhang mit der Stillegung eines Stein- bungen nach dem Restwert und der Restnutzungs-
kohlenbergwerks veräußert worden sind dauer der Wirtschaftsgüter.
oder (6) Wenn der Steuerpflichtige für Veräußerungs-
2. bei dem Erwerber einem der folgenden gewinne Absatz 1 in Anspruch genommen hat, findet
§ 34 des Einkommensteuergesetzes insoweit keine
Zwecke dienen:
Anwendung.
a) der Zusammenfassung von Steinkohlen-
bergwerken, § 31
b) der Erweiterung des Grubenfeldes eines Behandlung der Grund- und Zusatzprämien
Steinkohlenbergwerks, bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
c) der Erweiterung oder Verbesserung (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
seines Kohlenarten- oder Kohlensorten- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-
fächers, kommensteuergesetzes ermitteln und für die Stille-
d) einer wesentlich besseren Ausnutzung gung eines Steinkohlenbergwerks oder sonstiger
der Kapazität vor: Steinkohlenberg- Anlagen eine Prämie nach § 16, 17, 20 oder 21
werken sowie von Kokereien oder oder für die Stillegung eines Steinkohlenbergwerks,
Kraftwerken, die im Zusammenhang die in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis zum Inkraft-
mit Steinkohlenbergwerken betrieben treten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist, eine
werden oder Prämie aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 45
e) der Schaffung oder Erweiterung einer oder eine dieser Prämie gleichartige Prämie aus an-
eigenen Kohlengrundlage. deren Mitteln erhalten, können in Höhe der Prämie
Soweit es sich bei den veräußerten Wirt- 1. bei Wirtschaftsgütern des Bergbauanlage-
schaftsgütern des Anlagevermögens um vermögens, die sie im gleichen Wirtschafts-
Anteile an Kapitalgesellschaften handelt, jahr angezahlt, angeschafft oder ganz oder
müssen die Voraussetzungen des Absat- teilweise hergestellt haben, von den An-
zes 1 Satz 3 vorliegen; das gilt sinngemäß, zahlungen, den Anschaffungskosten, den
wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter Herstellungskosten oder den Teilherstel-
einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen. lungskosten einen Betrag absetzen oder
(3) Absatz 1 kann außerdem nur angewendet 2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde
werden, wenn Rücklage bilden.
1. der Steuerpflichtige den Gewinn auf Grund (2) § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 bis 6
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 findet entsprechende Anwendung.
des Einkommensteuergesetzes ermittelt,
2. die Veräußerung in der Zeit vom 15. Mai § 32
1962 bis 31. Dezember 1968 erfolgt ist,
Steuerfreiheit der Finanzierungshilfe
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Er- zur Ablösung der Vermögensabgabe
werb der Wirtschaftsgüter der Rationali- und Kreditgewinnabgabe
sierung des Steinkohlenbergbaus im Gel-
Finanzierungshilfen, die zur Ablösung der Ver-
tungsbereich dieses Gesetzes dient und
mögensabgabe und Kreditgewinnabgabe nach den
dies von dem Bundesminister für Wirt-
§§ 37 bis 42 gewährt werden, unterliegen nicht den
schaft im Benehmen mit der von der Lan-
Steuern vom Einkommen und Ertrag. Wird die
desregierung bestimmten Stelle beschei-
Finanzierungshilfe nach § 41 zurückgezahlt, so darf
nigt wird.
der zurückgezahlte Betrag nicht als Betriebsausgabe
(4) Ist eine Rücklage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 abgezogen werden.
gebildet worden, so kann in den auf die Bildung
folgenden vier Wirtschaftsjahren bei Wirtschafts- § 33
gütern des Bcrgbiluanlagevermögens, die in diesen
Umwandlung
Wirtschaftsjahren angezahlt, angeschafft oder ganz
oder teilweise hergestellt worden sind, von den An- (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, deren bei der
zahlungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten letzten Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde
oder Teilherstellungskosten der Betrag abgesetzt gelegtes Anlagevermögen zuzüglich des Werts der
werden, um den die Rücklage gewinnerhöhend auf- Beteiligungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewer-
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
tungsgesetzes zu mindestens zwei Drittel Bergbau- 1. der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
anlagevermögen im Sinne des § 30 Abs. 1 Sätze 2 oder
und 3 ist, nach den Vorschriften des Ersten Ab- 2. einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
schnitts des Gesetzes über die Umwandlung von Zwecke
Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerk- dienen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muß außer-
schaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I dem durch eine von dem Bundesminister für Wirt-
S. 844) durch Ubertragung ihres Vermögens auf schaft im Benehmen mit der von der Landesregierung
einen Gesellschafter umgewandelt, so sind der Ge- bestimmten Stelle ausgestellte Bescheinigung nach-
winn und das Vermögen der umgewandelten Kapi- gewiesen werden, daß die Umwandlung der Ratio-
talgesellschaft und des übernehmenden Gesellschaf- nalisierung des Steinkohlenbergbaus im Geltungs-
ters so zu ermitteln, als ob bereits in dem Zeitpunkt, bereich dieses Gesetzes dient.
für den die Umwandlungsbilanz aufgestellt worden
ist (Umwandlungsstichtag). das Vermögen der um- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Umwand-
gewandelten Kapitalgesellschaft auf den überneh- lung einer bergrechtlichen Gewerkschaft entspre-
menden Gesellschafter übertragen und die umge- chend.
wandelte Kapitalgesellschaft aufgelöst worden wäre.
§ 34
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der umgewan- Umsatzsteuer
delten Kapitalgesellschaft sind die Wirtschaftsgüter
in der Umwandlungsbilanz mit den Werten anzu- Von der Umsatzsteuer sind befreit
setzen, die sich nach den steuerrechtlichen Vor- 1. Veräußerungen im Sinne des § 30 Abs. 2, wenn
schriften über die Gewinnermittlung mit Ausnahme die in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 3 bezeichneten
des § 15 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben. Voraussetzungen erfüllt sind,
Der übernehmende Gesellschafter ist an diese Werte 2. Stillegungen von Steinkohlenbergwerken und
(Buchwerte) gebunden. Er kann in Höhe des bei der sonstigen Anlagen, soweit dafür Prämien nach
Umwandlung entstehenden Gewinns eine den steu- § 16, 17, 20 oder 21 oder eine Finanzierungs-
erlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden; § 30 hilfe nadJ den §§ 37 bis 42 gezahlt werden,
Abs. 4 gilt entsprechend. Ist die Summe der Buch-
werte der Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapi- 3. Stillegungen von Steinkohlenbergwerken, die
talgesellschaft niedriger als der Wert, mit dem die in der Zeit vom 15. Mai 1962 bis zum Inkraft-
Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind,
bei dem übernehmenden Ge3ellschafter in einer soweit dafür Prämien aus öffentlichen Mitteln
Bilanz auf den Umwandlungsstichtag auszuweisen im Sinne des § 45 oder gleichartige Prämien
wären, so ist in Höhe dieses Unterschiedes, höch- aus anderen Mitteln gezahlt worden sind,
stens jedoch in Höhe des Unterschiedes zwischen der 4. die Ubertragung des Vermögens einer Kapi-
Summe der Buchwerte und der Summe der Teil- talgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerk-
werte der Wirtschaftsgüter der umgewandelten schaft bei einer nach § 33 Abs. 1, 5 und 6
Kapitalgesellschaft, auf der Aktivseite der Bilanz begünstigten Umwandlung.
des übernehmenden Gesellschafters ein Ausgleichs-
posten einzusetzen. Dieser Ausgleichsposten ist in
§ 35
den auf die Umwandlung folgenden zwölf Wirt-
schaftsjahren in gleichen Jahresbeträgen zu Lasten Gesellscbaftsteuer
des Gewinns aufzulösen. (1) Gesellschaftsteuer ist nicht zu erheben, soweit
(3) Der übernehmende Gesellschafter kann für sie auf Vorgänge entfällt, die durch Maßnahmen
die von der umgewandelten Kapitalgesellschaft über- der in § 30 Abs. 2 bezeichneten Art veranlaßt
nommenen Wirtschaftsgüter Bewertungsfreiheit, werden. Voraussetzung ist,
erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in 1. daß die Maßnahmen in der Zeit vom
der Höhe und für den Zeitraum geltend machen, wie 15. Mai 1962 bis 31. Dezember 1968 durch-
die umgewandelte Kapitalgesellschaft diese Vergün- geführt werden,
stigungen hätte in Anspruch nehmen können, wenn 2. daß die Maßnahmen der Rationalisierung
sie bestehengeblieben wäre. des Steinkohlenbergbaus im Geltungs-
(4) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von bereich dieses Gesetzes dienen und
Darlehensforderungen und Darlehensschulden im 3. daß dies von dem Bundesminister für Wirt-
Sinne des § 7 c des Einkommensteuergesetzes in schaft im Benehmen mit der von der
den nach dem 31. Dezember 1954 geltenden Fas- Landesregierung bestimmten Stelle beschei-
sungen, so ist § 7 c Abs. 5 des Einkommensteuer- nigt wird.
gesetzes 1961 mit der Maßgabe anzuwenden, daß (2) Absatz 1 gilt nicht für Vorgänge, bei denen
der hinzuzurechnende Betrag um 10 vom Hundert die Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 1969 ent-
für jedes seit der Hingabe des Darlehens bis zum steht.
Umwandlungsstichtag verstrichene volle Jahr er-
§ 36
mäßigt wird.
Steuerbefreiung des Rationalisierungsverbandes
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur auf Umwand-
lungen anzuwenden, die in der Zeit vom Inkraft- Der Rationalisierungsverband des Steinkohlen-
treten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1965 bergbaus (§ 1) ist von der Körperschaftsteuer, der
beschlossen werden und Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 559
Seine Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, tragung einer beschränkten persönlichen Dienstbar-
soweit sie dem Verbandszweck unmittelbar dienen. keit nach Satz 1 Nr. 4 abgesehen werden, wenn die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 vorliegen.
ABSCHNITT III § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 gelten
entsprechend.
Finanzierungshilfe für die Entrichtung
der Vermögensabgabe und der (2) Die Finanzierungshilfe kann versagt werden,
Kreditgewinnabgabe bei der Stillegung wenn der Antragsteller in dem Revier, in dem das
von Steinkohlenbergwerken stillgelegte Steinkohlenbergwerk belegen ist, andere
Steinkohlenbergwerke weiterbetreibt, die langfristig
§ 37 weniger wirtschaftlich arbeiten als bisher das still-
Anwendungsbereich gelegte Steinkohlenbergwerk; § 18 findet ent-
(1) Bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks sprechende Anwendung.
wird auf Antrag aus öffentlichen Mitteln eine § 39
Finanzierungshilfe für die Entrichtung der auf die-
ses Steinkohlenbergwerk entfallenden Vermögens- Teilablösung der Vermögensabgabe
abgabe und Kreditgewinnabgabe nach Maßgabe der und der Kreditgewinnabgabe
§§ 38 bis 42 gewährt. (1) Die Teilablösung (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ist
(2) Der Antrag kann nicht vor dem Beginn der in Höhe von zwei Dritteln der Vierteljahrsbeträge
Stillegung gestellt werden; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt der Vermögensabgabe durchzuführen, die auf das
entsprechend. stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen und nach
§ 38
dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 37) fällig wer-
den. Der Ablösungsbetrag :st auf den Zeitpunkt der
Voraussetzungen für die Gewährung Antragstellung zu ermitteln.
der Finanzierungshilfe
(1) Die Finanzierungshilfe wird gewährt, wenn (2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk
entfallend gilt der Teil des ursprünglichen Viertel-
1. mit der Stillegung des Steinkohlenberg- jahrsbetrages der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1
werks bis zum Ablauf von zwei Jahren der 14. AbgabenDV-LA vom 13. Juni 1955 - Bundes-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begon- gesetzbl.I S. 288), der dem Wertanteil des ausschließ-
nen worden ist, lich dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk dienen-
2. die Förderung nach dem 1. Januar 1960 den Anlagevermögens am gesamten Anlagevermögen
und spätestens binnen drei Jahren nach des Abgabepflichtigen entspricht; maßgebend ist
Beginn der Stillegung eingestellt worden ist, dabei das der Vermögensabgabe unterliegende Ver-
3. die Stillegung nicht auf eine Erschöpfung mögen. In den Fällen der Entflechtung, der Fusion
der abbauwürdigen Teile der Lagerstätte und des Erwerbs ist nach Satz 1 mit der Maßgabe
zurückzuführen ist, zu verfahren, daß
4. vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkraft- 1. an die Stelle des ursprünglichen Viertel-
treten dieses Gesetzes durch Eintragung jahrsbetrages der übernommene Viertel-
einer beschränkten persönlichen Dienstbar- jahrs betrag
keit zugunsten des Bundes oder in den 2. an die Stelle des der Vermögensabgabe
Fällen des § 16 zugunsten des Verbandes unterliegenden Vermögens der dem über-
sichergestellt worden ist, daß innerhalb nommenen Vierteljahrsbetrag entsprechende
eines Zeitraumes von acht Jahren nach Teil des Vermögens
Einstellung der Förderung die Kohlen-
gewinnung im bisherigen Abbaubereich des treten. Zu dem ausschließlich dem stillgelegten
stillgelegten Steinkohlenbergwerks nur auf- Steinkohlenbergwerk dienenden Anlagevermögen im
genommen werden darf und die Schächte Sinne des Satzes 1 gehören auch das Anlagever-
des stillgelegten Steinkohlenbergwerks nur mögen von Aufbereitungsanlagen und Kraftwerken,
als Förderschächte benutzt werden dürfen, die nur mit dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk
soweit es die zuständige Bergbehörde zum in engem räumlichem und betrieblichem Zusammen-
Schutze der Oberfläche im öffentlichen hang stehen, und das Anlagevermögen von Brikett-
Interesse oder aus Gründen der Gruben- fabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich
sicherheit anordnet und dem stillgelegten Steinkohlenbergwerk gedient
haben, wenn diese Anlagen ebenfalls stillgelegt
. 5. eine Teilablösung der Vermögensabgabe
worden sind.
und der Kreditgewinnabgabe nach Maß-
gabe des § 199 des Lastenausgleichsgeset- (3) Der abzulösende Teil des Vierteljahrsbetrages
zes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I der Vermögensabgabe wird gesondert festgestellt.
S. 446), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Für das Feststellungsverfahren gelten die Vorschrif-
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- ten der Reichsabgabenordnung entsprechend.
gesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
S. 360) und der zu seiner Durchführung er- eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im
gangenen Rechtsverordnungen durchgeführt Rahmen des gewerblichen Betriebes entstanden ist,
wird (§ 39). zu dem das stillgelegte Steinkohlenbergwerk am
Ist das Steinkohlenbergwerk auf Grund eines Pacht- 21. Juni 1948 gehörte. Abweichend von Satz 1 ist
vertrages betrieben worden, so kann von der Ein- dem Abgabeschuldner eine Finanzierungshilfe auch
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
dann zu gewähren, wenn er das stillgelegte Stein- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft prüft, ob
kohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungs- die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
anordnung ohne Ubcrgang einer Abgabeschuld der bis 4, Sätze 2 und 3 und Abs. 2 vorliegen und teilt
Kreditgewinnabgabe im Austausch gegen andere das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister der
Anlagen übernommen hat, bei denen die Voraus- Finanzen sowie auf Verlangen auch dem Antrag-
setzungen des Satzes 1 gegeben waren. steller mit. Der Bundesminister der Finanzen ent-
scheidet nach Durchführung der Prüfung durch den
§ 40 Bundesminister für Wirtschaft und nach Durchfüh-
Höhe und Aufbringung der Finanzierungshilfe rung der Teilablösung (§ 39 Abs. 1 und 4) über den
(1) Die Finanzierungshilfe wird in Höhe des Antrag.
Ablösungsbetrages (§ 39) gewährt. Sind nach dem (3) Die abzulösenden Teilbeträge an Vermögens-
Beginn der Stillegung in dem Zeitraum vom 15. Mai abgabe und Kreditgewinnabgabe, die nach dem
1962 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Viertel- Zeitpunkt der Antragstellung fällig werden, können
jahrsbeträge der Vermögensabgabe fällig geworden, bis zur Entscheidung über den Antrag gestundet
so ist die Finanzierungshilfe um zwei Drittel dieser werden. Ist der Ablösungsbetrag im Zeitpunkt der
Vierteljahrsbeträge zu erhöhen, soweit sie auf das Entscheidung über den Antrag noch nicht entrichtet,
stillgelegte Steinkohlenbergwerk entfallen (§ 39 so ist er mit der Finanzierungshilfe aufzurechnen.
Abs. 2); dies gilt -für die Kreditgewinnabgebe ent-
sprechend. (4) § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 6 sind ent-
sprechend auf Personen anzuwenden, die Anträge
(2) Für die Teilbeträge an Vermögensabgabe und auf Gewährung der Finanzierungshilfe gestellt
Kreditgewinnabgabe, um die die Finanzierungshilfe haben; an Stelle des Verbandes tritt der Bundes-
zu erhöhen ist (Absatz 1 Satz 2), gilt § 39 Abs. 3 minister für Wirtschaft.
entsprechend.
§ 41 ABSCHNITT IV
Rückzahlung der Finanzierungshilfe Dbergangs- und Schlußbe.stimmungen
(1) Die Finanzierungshilfe ist in voller Höhe
§ 43
zurückzuzahlen, wenn
1. die Gewährung der Finanzierungshilfe auf Betriebszwang
Grund unrichtiger, für die · Gewährung Ist zugunsten des Bundes oder des Verbandes eine
wesentlicher Angaben erfolgt ist, beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne des
2. der Antragsteller die Dienstbarkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eingetragen worden oder
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beeinträchtigt oder liegt eine Sicherstellung im Sinne des § 16 Abs. 2
die Beeinträchtigung durch Dritte ermöglicht Satz 1 vor, so darf die zuständige Bergbehörde
oder innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren nach
3. vor Ablauf von acht Jahren nach Einstel- Einstellung der Förderung die Wiederaufnahme der
lung der Förderung die Kohlengewinnung Gewinnung im bisherigen Abbaubereich des still-
wiederaufgenommen wird oder die Schächte gelegten Steinkohlenbergwerks oder die Benutzung
als Förderschächte benutzt werden, es sei der Schächte des stillgelegten Steinkohlenbergwerks
denn, daß die zuständige Bergbehörde es als Förderschächte nur anordnen, soweit dies zum
zum Schutze der Oberfläche im öffentlichen Schutze der Oberfläche im öffentlichen Interesse oder
_Interesse oder aus Gründen der Gruben- aus Gründen der Grubensicherheit erforderlich ist.
sicherheit angeordnet hat.
§ 44
Die Finanzierungshilfe ist vom Zeitpunkt der Aus-
zahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung mit Änderung der Zulegungsverordnung
sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Verordnung über die Zulegung von Bergwerks-
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung, feldern vom 25. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 345)
soweit dem Antragsteller die Herausnahme eines wird wie folgt geändert:
Teiles des bisherigen Abbaubereichs gemäß § 16 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 Satz 2 gestattet worden ist. ,, (2) Die Zulegung unterbleibt insoweit, als
(3) Im Falle der Rückzahlung der Finanzierungs- damit gerechnet werden muß, daß das im fremden
hilfe bleibt die Ablösung (§ 39) unberührt. Felde anstehende Mineral von einem anderen
betriebenen oder im Aufschluß befindlichen Berg-
§ 42 werk ohne die Zulegung ebenso wirtschaftlich
Verfahren oder wirtschaftlicher gewonnen werden wird. Die
(1) Der Antrag auf Gewährung der Finanzierungs- Zulegung unterbleibt ferner insoweit, als es sich
hilfe ist in doppelter Ausfertigung beim Bundes- um fremde Felder oder Teile fremder Felder
minister für Wirtschaft zu stE~llen; dieser leitet eine handelt, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder
Ausfertigung des Antrags dem Bundesminister der Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der
Finanzen zu. Der Bundesminister der Finanzen ver- Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom
anlaßt die gesonderte Feststellung der für die 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549) gegen die
Finanzierungshilfe maßgebenden Teilbeträge an Ver- Wiederaufnahme der Kohlengewinnung gesichert
mögensabgabe und Kreditgewinnabgabe (§ 39 Abs. 3 sind."
und 4, § 40 Abs. 2). i 2. § 3 wird aufgehoben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 561
3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
,,§ 7 a sowie der Aufbereitung des Minerals die-
(1) Bei Berechtigun~ien zur Aufsuchung und
nenden Wirtschaftsgütern des Anlagever-
Gewinnung von Steinl, ohle oder Pechkohle kann mögens über Tage, soweit die Wirt-
auch der Vorstand des Rationalisierungsverbandes schaftsgüter
des Steinkohlenbergbaus eine Zulegung bean- für die Errichtung von neuen Förder-
tragen. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn der am schachtanlagen, auch in Form von An-
Hauptfeld ßerechtigti~ nicht widerspricht. schlußschach tanlagen,
(2) Der Verband hat die Absicht, einen Antrag für die Errichtung neuer Schächte sowie
auf Zulegung zu stellen, dem am Hauptfeld die Erweiterung des Grubengebäudes und
Berechtigten mitzuteilen. In der Mitteilung sind den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-
der Gegenstand des Antrages und die Gründe für den Anlagen bedingten Ausbau der
die Zulegung anzugeben sowie eine angemessene Wasserhaltung bestehender Sehacht-
Frist für die Erklärung des Widerspruchs zu anlagen,
bestimmen." für Rationalisierungsmaßnahmen in der
§ 45 Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
Prämie für Stillegungen in der Dbergangszeit und Abbauförderung, im Streckenvor-
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,
Ist die Stillegung eines Steinkohlenbergwerks Seilfahrt, Wetterführung und Wasser-
zwischen dem 15. Mai 1962 und dem Inkrafttreten haltung sowie in der Aufbereitung,
dieses Gesetzes eingeleitet worden, so wird aus
öffentlichen Mitteln eirre Prämie in Höhe von 12,50 für die Zusammenfassung von mehreren
Deutsche Mark je Tonne verwertbare Förderung des Förderschachtanlagen zu einer einheit-
stillgelegten Steinkohlenbergwerks im Durchschnitt lichen Förderschachtanlage
der Jahre 1959 bis 1961 nach Maßgabe der Richt- und
linien über die vorläufige Gewährung von Prämien für den Wiederaufschluß stilliegender
für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom Grubenfelder und Feldesteile,".
13. Dezember 1962 (Bundesanzeiger 1963 Nr. 13 S. 2)
2. In Satz 3 wird die Jahreszahl „1964" durch die
gewährt. Der Anspruch entfällt, soweit nach diesen Jahreszahl „ 1968" ersetzt.
Richtlinien eine Prämie bereits gewährt worden ist.
§ 46 § 47
.Änderung des E:i.nko:mmensteuergesetzes Berlin-Klausel
§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe n des Einkommen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
steuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundcsgesetzbl. I S. 1253) wird wie folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
,,aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
, sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
kohlen-, Braunk ohlcn- und Erzbergbaus Dritten Uberleitungsgesetzes.
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens § 48
unter Tage und bei bestimmten mit dem
Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Inkrafttreten
Zusammcnhc1n~1 stehenden, der Förderung, Dieses Gesetz tritt am 1. September 1963 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 30. Juli 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be·- Antragsberechtigt ist der Unternehmer, der das
schlossen: Wasserfahrzeug gebaut oder die Großreparatur
durchgeführt hat. Das Vorliegen eines vergütungs-
Artikel 1
fähigen Vorgangs der bezeichneten Art ist durch
§ 16 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der das Ubergabeprotokoll oder - wenn ein solches
Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes- nicht ausgefertigt wird - durch andere Geschäfts-
gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Drei- papiere, aus denen sich das Vorliegen des vergü-
zehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergeset- tungsfähigen Vorgangs ergibt, nachzuweisen. Die
zes vom 24. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 433), vorstehenden Voraussetzungen und die Höhe der
wird wie folgt geändert: Bemessungsgrundlage der Vergütung müssen
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: buchmäßig nachgewiesen sein. Unberührt bleibt
der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrhänd-
„Für Wasserfahrzeuge der Zolltarifnummern 89.01 lervergütung und Ausfuhrvergütung,
bis 89.03 (ausgenommen Sportboote ohne einge-
bauten Motor und Schlauchboote) wird eine Aus- a) wenn der Antragsteller einen Gegenstand
fuhrvergütung von 7 vom Hundert gewährt." zwecks gewerblicher Verwendung in seinem
Unternehmen in das Ausland verbracht hat;
2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Auf Antrag wird für folgende Vorgänge b) wenn der Lieferer des Antragstellers oder im
eine Ausfuhrvergütung von 3,8 vom Hundert des Auftrag des Lieferers ein Dritt.er einen Gegen-
unberichtigten Entgelts gewährt: stand zwecks gewerblicher Verwendung in
dem Unternehmen des Antragstellers zu des-
1. für die an einen ausländischen Abneh- sen Verfügung in das Ausland versendet hat."
mer im Ausland ausgeführte Werklie-
ferung eines in einem Freihafen herge-
stellten Wasserfahrzeuges der Zolltarif- Artikel 2
nummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen Die Vorschrift des Artikels 1 ist auf Ausfuhrvor-
Sport.boote ohne eingebauten Motor und gänge anzuwenden, die nach dem 30. September 1962
Schlauchboote) sowie für die in einem bewirkt werden.
Freihafen an den vorbezeichneten Was- Artikel 3
serfahrzeugen durchgeführte Großrepa-
ratur; Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
2. für die an einen inländischen Abnehmer des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
im Ausland ausgeführte Werklieferung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
eines in einem Freihafen hergestellten
Seeschiffs sowie für die in einem Frei- Artikel 4
"
hafen an einem Seeschiff durchgeführte Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Großreparatur. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 563
Gesetz
zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 30. Juli 1963
Der Bundesta9 hat mit Zustimmung des Bundes- b) Hinter Ziffer 2 wird folgende Ziffer 2 a einge-
rntes das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„2 a. die Gewinne eines Einzelunternehmens
Artikel 1 oder einer Personengesellschaft im Sinn
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom der Ziffer 2 aus Anteilen an einer Kapi-
13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1730) wird talgesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2
wie folgt geändert und ergänzt: Ziff. 2, an der das Einzelunternehmen
oder die Personengesellschaft zu Beginn
1. § 8 wird wie folgt geändert: des Erhebungszeitraums mindestens zu
einem Viertel am Grund- oder Stamm-
a) Ziffer 3 erhält folgende Fassung: kapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-
,,3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschaf- anteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
ters, wenn sie beim Empfänger nicht zur angesetzt worden sind;".
Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzu-
ziehen sind;". 3. In § 11 Abs. 2 Ziff. 1 werden die Worte „und bei
Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1
b) In Ziffer 4 werden die Worte „sowie Gehälter
Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes" gestrichen.
und sonstige Vergütungen jeder Art, die für
eine Beschäftigung der Ehegatten dieser Ge-
4. In § 12 Abs. 3 wird hinter Ziffer 2 folgende Ziffer
sellschafter im Betrieb gewährt worden sind"
gestrichen. 2 a eingefügt:
,,2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
c) Ziffern 5 und 6 werden gestrichen.
kapital eines Einzelunternehmens oder
2. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt: einer Personengesellschaft im Sinn der Zif-
fer 2 gehörenden Beteiligung an einer Ka-
a) Ziffer 1 wird wie folgt ergänzt und geändert: pitalgesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2
aa) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 ein- Ziff. 2, wenn die Beteiligung mindestens
gefügt: ein Viertel des Grund- oder Stammkapitals
,,Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Ver- beträgt;".
bindung mit der Errichtung und Veräuße- 5. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
rung von Eigentumswohnungen Teileigen-
turn im Sinn des Wohnungseigentums- ,, (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des
gesetzes errichtet und veräußert wird und Rechnungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohn-
das Gebäude zu mehr als 66 2/s vom Hun- summensteuer herangezogen worden sind, als Ge-
dert Wohnzwecken dient." werbeertrag behandelt, so kann insoweit der
Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrags
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und er-
innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Gewerbe-
hält folgende Fassung:
steuermeßbescheid gestellt werden, in dem diese
„Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beträge erstmals als Gewerbeertrag erfaßt wor-
Grundbesitz ganz oder zum Teil dem den sind."
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder
Genossen dient;". 6. In § 31 wird Ziffer 3 gestrichen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
7. § 36 erhält folgende Fassung: nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der
Zerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag
,,§ 36
nach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue
Zeitlicher Gcllungsbereich Zerlegungsanteil darf den nach der bisherigen
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes Zerlegung auf die Gemeinde entfallenden Anteil
ist erstmals anzuwenden nicht übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige
Zerlegung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Ge- Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts
werbeertrag und dem Gewerbekapital vorn 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996)
für den Erhebungszeitraum 1962, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
2. bei der Lohnsurnmcnsteuer auf Lohnsum- dem Finanzamt belassen oder übertragen worden,
men, die nach dem 31. Dezember 1961 so kann das Finanzamt die Berichtigung des Ge-
gezahlt werden. werbesteuerrneßbescheids nach Satz 1 und die
Änderung der Zerlegung nach den Sätzen 3 bis 5
(2) Abweichend von Absatz 1 sind ~ 8 Ziff. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 196~ von Amts
und 4 von dem Erhebungszeitraum 1949 an, § 9 wegen vornehmen.
Ziff. 1 Satz 4 von dem Erhebungszeitraum 1957
an anzuwenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und § 31 Ziff. 3 (4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962
des Gewerbesteuergesetzes in den jeweils ange- rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeß-
wendeten Fassungen sind vom Erhebungszeit- bescheide und Gewerbesteuerbescheide kann
raum 1949 an nicht mehr anzuwenden." nicht mit der Begründung verlangt werden, daß
§ 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in
8. Hinter § 36 werden die folgenden §§ 36 a, 36 b,
den vor dem 25. Januar 1962 angewendeten
36 c und 36 d cinqcfügt:
Fassungen nichtig sei.
,,§ 36 a
(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind
Berichtigung von Gewcrbesteuermeßbescheiden bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich
und Gewerbesteuerbescheiden zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.
(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Gewerbesteuergesetzes vorn 30. Juli § 36 b
1963 (Bundcsgcsctzbl. I S. 563) erlassene, nach Erstattung von Gewerbesteuer
dem 24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Ge-
werbesteuerrneßbescheide für die Erhebungszeit:- Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder bei-
räurne 1949 bis 1961, die auf den Vcrschriften getriebene Beträge für Gewerbesteuer, die in
des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuer- einem vor dem 25. Januar 1962 rechtskräftig
gesetzes in den vor dem lnkrafttn=~ten des gewordenen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt
Änderungsgesetzes angewendeten Fassungen worden sind, sind auf Antrag des Steuerpflich-
beruhen, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen tigen insoweit zu erstatten, als die Steuerbeträge
zu berichtigen. Sonstige den zu berichtigenden ohne Anwendung der Vorschriften des § 8 Ziff. 5
Bescheiden zugrunde liegende rechtliche Beur- und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem
teilungen und tatsächliche Feststellungen blei- 25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nicht zu
ben maßgebend. entrichten gewesen wären. Der Antrag ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu stel-
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuerrneß-
len oder zur Niederschrift zu erk'lären.
bescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die
Erhebungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wur-
den und gegen die wegen der Anwendung der § 36 C
in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften form- und Lohnsurnrnensteuer
fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt
worden ist. (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäfti-
gung irn Betrieb gewährte Vergütungen irn Sinn
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1
des § 8 Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes
bezeichneten Änderungsgesetzes er Iassene Ge-
in den jeweils angewendeten Fassungen gehören
werbesteuermeßbescheide für die Erhebungs-
für die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur
zeiträume 1949 bis 1961, die auf den Vorschriften
Lohnsumme (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung
des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes
des Gewerbeertrags hinzugerechnet sind.
in den vor dem Inkrafttreten des Änderungs-
gesetzes angewendeten Fassungen beruhen, sind (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehäl-
auf Antrag der hebeberechtigten Gemeinde(n) zu ter und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung
berichtigen, wenn die auf den Gewerbesteuerrneß- des Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume
bescheiden beruhenden Gewerbesteu~rbescheide 1949 bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören
auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das sie für die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur
Bundesverfassungsgericht vorn 12. März 1951 Lohnsumme. Die hebeberechtigte Gemeinde kann
(Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch die Festsetzung des Steuerrneßbetrags nach der
das Gesetz vorn 8. September 1961 (Bundesgesetz- Lohnsumme beantragen, die sich unter Einbezie-
blatt I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar sind. hung dieser Gehälter und sonstigen Vergütungen
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der Antrag ist innerhalb der
des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord- Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbe-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 565
scheid zu stellen, in dem die Hinzurechnung der liehen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-
bezeichneten Gehälter und sonstigen Vergütungen dung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3
unterblieben ist. an die Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und
1957 jeweils der Erhebungszeitraum 1959/60."
(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
in den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb Artikel 2
von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf
Erstattung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
oder nach rechtskräftiger Feststellung des Erstat- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tungsanspruchs zu stellen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
§ 36 d
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland
Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge- Artikel 3
schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes
Vom 31. Juli 1963
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 13. September 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1730) wird nachstehend der Wortlaut
des Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur And.erung des Gewerbesteuer-
gesetzes vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 563)
bekanntgemacht.
Bonn, den 31. Juli 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 44 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 567
Gewerbesteuergesetz
in der Fassung vom 31. Juli 1963
(GewStG 1962)
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Allgemeines Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . 20
Steuerberechtigte ........................... . (gestrichen) ................................. 21 und 22
Steuergegenstand 2
Befreiungen ................................ . 3 Abschnitt III
Hebeberechtigte Gemeinde .................. . 4 Lohnsummensteuer
Steuerschuldner ............................. . 5 Besteuerungsgrundlage ..................... . 23
Besteuerungsgrundlagen .................... . 6 Lohnsumme ................................ . 24
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz 25
Abschnitt II Fälligkeit .................................. . 26
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag Fe.stsetzung des Steuermeßbetrags 27
und dem Gewerbekapital
A b s c h n i t t IV
Unterabschnitt 1:
Zerlegung
Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag Allgemeines ................................ . 28
Gewerbeertrag ............................. . 7
Zerlegungsma ßstab ......................... . 29
Anwendung des § 34 d des Einkommensteuer- Zerlegung bei rnehrgemeindlichen Betriebstätten 30
gesetzes und des § 19 b des Körperschaft- Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... . 31
steuergesetzes ............................ . 7a (gestrichen) ................................ . 32
Hinzurechnungen ........................... . 8 Zerlegung in besonderen Fällen ............. . 33
I{ürzungen ................................. . 9 Kleinbeträge ........... , ................... . 34
Maßgebender Gewerbeertrag ................ . 10 Zerlegung bei der Lohnsummensteuer 35
Gewerbeverlust 10 a
Stcuermeßzahl und Steuermeßbetrag 11 Abschnitt V
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe . . . 35 a
Unterabschnitt 2:
Gewerbesteuer Ab sc h n i tt VI
nach dem Gewerbekapital Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
Begriff des Gewerbekapitals ................. . 12 von Amts wegen 35b
Anwendung des § 9 a des Vermögensteuer-
gesetzes .................................. . 12 a A b s c h n i tt VII
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag ......... . 13 Durchführung
Ermächtigung 35 C
Unterabschnitt 3: Neufassung ................................ . 35 d
Einh<~itlicher Steuermeßbetrag
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags 14 A b s c h n i tt VIII
Pauschfes tsetzun g 15 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Zeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Unterabschnitt 4: Berichtigung von Gewerbesteuerrneßbescheiden
Festsetzung und Erhebung der Steuer und Gewerbesteuerbescheiden ............. . 36a
I-Iebesatz ................................... . 16 Erstattung von Gewerbesteuer ............... . 36b
Zweigstellensteuer .......................... . 17 Lohnsummensteuer ......................... . 36c
Mindeststeuer .............................. . 17 a Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland ... . 36d
(gestrichen) ................................ . 18 Anwendung im Land Berlin ................. . 37
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abschnitt tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-
Allgemeines stätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-
tung sich außerhalb des Geltungsbereich des
Grundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be-
§ 1
zeichneten Art befindet, werden wie selbständige
Steuerberechtigte Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- (7) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän-
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. dische Betriebstätten eines Unternehmens der
Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung
§ 2 sich in einem ausländischen Staat befindet, wenn die
Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 Abs. 2
Steuergegenstand des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben § 3
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches
Befreiungen
Unternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes
zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge• Von der Gewerbesteuer sind befreit
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-
einem in einem inländischen Schiffsregister einge- bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen",
tragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter-- die Monopolverwaltungen des Bundes und
halten wird. die staatlichen Lotterieunternehmen;
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem 2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die
Umfang die Tätigkeit Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche
Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-
anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für
manditgesellschaften und anderer Gesell-
Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche
schaften, bei denen die Gesellschafter als
Landesrentenbank, die Deutsche Siedlungs-
Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
bank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und
werbebetriebs anzusehen sind;
die Deutsche Genossenschaftskasse;
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
schaftlicher Art erfüllen;
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt- stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege
schaftsgenossenschaften und der Versiche- des eigentlichen Sparverkehrs dienen;
rungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
solches Unternehmen dem Willen eines schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
anderen inlündischen Unternehmens derart halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den
untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil- Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so
len hat, so gilt es als Betriebstätte dieses sind sie insoweit steuerpflichtig;
Unternehmens. 6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
der sonstigen juristischen Personen des privaten sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge- kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie
nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-
genommen Land- und Forstwirtschaft), der
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
7. Hochsee•• und Küstenfischerei, wenn sie mit
zur Wiederaufncthme des Betriebs nicht auf.
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-
(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen
anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe- betrieben wird, die eine eigene Triebkraft
betrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein- von weniger als 100 Pferdekräften haben;
gestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an- 8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-
deren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-
mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver- triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
einigt wird.
oder die Bearbeitung oder Verwertung der
(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb- von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum
Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Gegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,
Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter- Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich senschaften, vValdbauvereine, Winzervereine},
des Grundgesetzes wie selbsländige Unternehmen soweit die Bearbeitung oder Verwertung im
zur Gewerbesteuer hcrunqezogen werd(~n. Im Gel- Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 569
9. rechlsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Abschnitt II
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die und dem Gewerbekapital
für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen; Unterabschnitt 1
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, Gewerbesteuer
deren Hauptzweck die Vcrwallung des Ver- n.ach dem Gewerbeertrag
mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
§ 7
verband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des
Körperschaflsleuergcsetzes ist, wenn ihre Er- Gewerbeertrag
träge im wesentlichen a.us dieser Vermöqens- Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
vcrwaltung herrühren und cJusschließlich dem Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
Derufsvcrbi.md zufließen. steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-
mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
§ 4 sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
1-h~bebercchtigte Gemeinde §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
§ 7a
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
Bet.riebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer•- Anwendung des § 34 d
bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des Einkommensteuergesetzes
desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes
oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des
Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör-
Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er- perschaftsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt
hoben, der auf sie entfällt. auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-
bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe- § 8
ren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.
Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden fol-
gende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei
§ 5 der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
Steuerschuldner 1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un- · betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder
ternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge- mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech- Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur
nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-
Gesamtschuldner. kapitals dienen;
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich
anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-
bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber- triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-
gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner. diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,
wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach
§ 6 dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende
Besteuerungsgrundlagen
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe- Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-
steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe- machten Einlagen oder als Vergütung (Tan-
kapital. tieme) für die Geschäftsführung verteilt wor-
den sind;
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund- 5. (gestrichen)
lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf 6. (gestrichen)
nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben 7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die
werden; die Landesregierung kann die Zustim- Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-
mungsbefugnis auf die nach Landesr,echt zuständi- den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
gen Behörden übertragen. die im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
nicht, soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-
Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)
nach dem Gewerbeertrag her.anzuziehen sind, angesetzt worden sind;
es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb 2 a. die Gewinne eines Einzelunternehmens oder
vermietet oder verpachtet wird und der Jah- einer Personengesellschaft im Sinn der Ziffer 2
resbetrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im
Deutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist je- Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Einzel-
weils der Jahresbetrag, den der Mieter oder unternehmen oder die Personengesellschaft zu
Pächter für die Benutzung der zu den Betrieb- Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
stätten eines Gemeindebezirks gehörigen frem- einem Viertel am Grund- oder Stammkapital
den Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder beteiligt ist, wenn die Gewinnanteile bei Er-
Verpächter zu zahlen hat; mittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wordei.1
8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels- sind;
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder 3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell- Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des legene Betriebstätte entfällt;
Gewerbebetriebs anzusehen sind;
4. die bei der Ermittlung des· Gewinns aus Ge-
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die
§ 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit Uberlassung von nicht in Grundbesitz be-
Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom- stehenden Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung mögens, soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn
wissenschaftlicher Zwecke. aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächte1·s
hinzugerechnet worden sind;
§ 9
5. die nach den Vorschriften des Einkommen-
Kürzungen steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun- mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
gen wird gekürzt um wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-
1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be- teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen
triebsvermögen des Unternehmers gehörenden Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2
Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten Ziff. 1) entnommen worden sind;
im Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß- 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
gebend ist der Einheitswert, der auf den des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel- festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die
lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs- Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch
zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit- Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
raums (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der erhoben worden ist.
Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Un-
ternehmen, die ausschließlich eigenen Grund- § 10
besitz oder neben eigenem Grundbesitz eige- Maßgebender Gewerbeertrag
nes Kapitalvermögen verwalten und nutzen
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-
oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder
bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-
Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigen-
tumswohnungen im Sinn des Ersten Teils des betrag (§ 14) festgesetzt wird.
Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den
(Bundesgesetzbl. I S. 175) errichten und ver- Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
äußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe- pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so
des eigenen Grundbesitzes, auf die Betreuung gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-
von Wohnungsbauten und die Veräußerung raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigen- Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-
tumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt entspre- hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten
chend, wenn in Verbindung mit der Errichtung Wirtschaftsjahrs maßgebend.
und Veräußerung von Eigentumswohnungen (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-
Teileigentum im Sinn des Wohnungseigentums- digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung
gesetzes errichtet und veräußert wird und das des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
Gebäude zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert Wohn- werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder
zwecken dient. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung
der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Ge- der Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf
werbebetrieb eines Gesellschafters oder Ge- einen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-
nossen dient;
nung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels- nung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell- Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 571
§ 10 a Unterabschnitt 2
Gewerbeverlust Gewerbesteuer
Der maßgebende Gewerbeertrag wi'rd bei Ge- nach dem Gewerbekapital
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-
kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger § 12
Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, Begriff des Gewerbekapitals
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-
werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er- (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des
hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier gebenden Änderungen.
vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich- (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
tigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der werden folgende Beträge hinzugerechnet:
andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-
1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuld-
ertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags zinsen, den Renten und. dauernden Lasten
des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. und den Gewinnanteilen im Sinn des § 8
Ziff. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei der
Feststellung des Einheitswerts abge~ogen
§ 11 worden sind;
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag 2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag dem Betrieb dienen, aber im Eigentum
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun- eines Mitunternehmers oder eines Dritten
dertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des
zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle gewerblichen Betriebs enthalten sind. Das
100 Deutsche Mark nach unten abzurunden. gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter zum
Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag pächters gehören, es sei denn, daß ein Be-
betragen trieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder
1. bei natürlichen Personen und bei Gesell- verpachtet wird und die im Gewerbekapital
schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Vermieters oder Verpächters enthalte-
für die ersten 7200 Deutsche Mark nen \Nerte (Teilwerte) der überlassenen
des Gewerbeertrags ............ O v. H., Wirtschaftsgüter des Betriebs (Teilbetriebs}
für die weiteren 2400 Deutsche 2,5 Millionen Deutsche Mark übersteigen.
Mark des Gewerbeertrags ...... 1 v. H., Maßgebend ist dabei jeweils die Summe
der \Nerte der Wirtschaftsgüter, die ein
für die weiteren 2400 Deutsche Vermieter oder Verpächter dem Mieter
Mark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H., oder Pächter zur Benutzung in den Betrieb-
für die weiteren 2400 Deutsche stätten eines Gemeindebezirks überlassen
Mark des Gewerbeertrags ...... 3 v. H., hat.
für die weiteren 2400 Deutsche (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
Mark des Gewerbeertrags ...... 4 v. H., lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
für alle weiteren Beträge ....... 5 v. H.; kürzt um
2. bei anderen Unternehmen ........ 5 v. H. 1. die Summe der Einheitswerte, mit derien
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge- wert des gewerblichen Betriebs enthalten
setzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) sind;
gleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer- 2. den \Nert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
meßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das kapital gehörenden Beteiligung an einer
gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, manditgesellschaft oder einer anderen Ge-
deren Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000 sellschaft, bei der die Gesellschafter als
Deutsche Mark nicht übersteigt. Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
werbebetriebs anzusehen sind;
(4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen
ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft- 2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-
steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2 kapital eines Einzelunternehmens oder einer
Ziff. 2 auf ein Drittel. Personengesellschaft im Sinn der Ziffer 2
(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan- gehörenden Beteiligung an einer Kapital-
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so gesellschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 2,
ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele wenn die Beteiligung mindestens ein Vier-
Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan- tel des Grund- oder Stammkapitals beträgt.
gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be- 3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe-
standen hat. kapital eines anderen hinzugerechneten
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits- vernehmen mit der Landesregierung oder der von
wert des gewerblichen Betriebs des Eigen- ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen
tümers enthalten sind. Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
(4) Nicht zu berücksichtigen sind
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die
das Unternehmen im Ausland unterhält; Unterabschnitt 4
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten Festsetzung
im Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt. und Erhebung der Steuer
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
§ 16
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) Hebesatz
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-
§ 12 a setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Ge-
Anwendung des § 9 a meinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeitraum
des Vermögensteuergesetzes entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist. Der
Der auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver- Hebesatz muß unbeschadet der Vorschrift des § 17
mögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen
der Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen. der gleiche sein.
§ 17
§ 13
Zweigstellensteuer
Steuermeßzahl und Steuermefibetrag
(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbe- stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-
trag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der
Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe- in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis zu
kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-
volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden. werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des
beträgt 2 vom Tausend. Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-
pflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
bungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-
weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein
raum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
der Steuerpflicht maßgebend.
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
(2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder
ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2 be-
Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-
rechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie
zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung
die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalender-
des Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeßbe-
monate im Erhebungszeitraum beslanden hat.
trags, der auf diesen Teil der Betriebstätte entfällt.
(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der
Unterabschnitt 3 Gemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab-
satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
Einheitlicher Steuermeßbetrag
§ 14 § 17 a
Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags Mindeststeuer
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß- (1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
Steuermeßbetrag gebildet. des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der
Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer
Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg, festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu
so kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort 12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis
festgesetzt werden. zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge-
§ 15 werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur
Pauschfestsetzung gleich hoch bemessen werden.
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaft- (2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle
steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-
die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein- punkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 573
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest- Abschnitt III
steuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums
gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu- Lohnsummensteuer
rückgenommen oder geändert werden.
§ 23
§ 18 Besteuerungsgrundlage
(gestrichen) (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
§ 19 der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-
zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen
Vorauszahlungen
Fällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden
(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah- stimmen.
lungen zu entrichten. (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran- Mark, so werden von ihr 9000 Deutsche Mark ab-
lagung ergeben hat. gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen
sich diese Beträge entsprechend.
der Steuer anpassen, die sich für den laufenden
Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich
ergeben wird. Hat das Finanzamt wegen einer § 24
voraussichtlichen Anderung des Gewinns aus Ge- Lohnsumme
werbebetrieb die Vorauszahlungen auf die Ein- (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
kommensteuer oder Körperschaftsteuer der für den die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
erwartenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig
für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze
den einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Ziff. 1
. sich voraussichtlich für den laufenden Erhebungs- des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht
zeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-
Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und
nach Satz 1 gebunden. für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören
unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein zur Lohnsumme.
Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des (3) Zur Lohnsumme gehören nicht
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt 1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden
für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen sind, die auf Grund eines schrV' · :chen Lehr-
Absatz 3 entsprechend. vertrags eine ordnungsmäßige Ausbildung
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch- erfahren;
sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten 2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie Ermittlung des Gewerbeertrags dem Ge-
mindestens 3 Deutsche Mark beträgt. winn hinzuzurechnen sind. *)
(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die
§ 20 Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in
Abrechnung über die Vorauszahlungen dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn
der Staatsbank oder Sparkasse steht.
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer- (5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben
schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer
Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs
der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der
tätig sind.
Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-
zeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten § 25
Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist
Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-
der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer- summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung abzurunden.
ausgeglichen.
§§ 21 und 22
*) § 24 Abs. 3 Ziff. 2 ist durch die Änderung des § 8 Ziff. 3 und 4 und
(gestrichen) durch die Streichung des § 8 Ziff. 5 und 6 gegenstandslos geworden.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-
beträgt 2 vom Tausend. lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der
(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits- (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) nungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-
gleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer- steuer herangezogen worden sind, als Gewerbeertrag
meßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach behandelt, so kann insoweit der Antrag auf Fest-
§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes setzung des Steuermeßbetrags innerhalb der Rechts-
gleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in mittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid ge-
dem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange- stellt werden, in dem diese Beträge erstmals als
nen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über- Gewerbeertrag erfaßt worden sind.
stiegen hat.
(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle Ab s c h n i tt IV
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die Zerlegung
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital abweichen. § 28
(5) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer) Allgemeines
gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer. Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
§ 26 meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Fälligkeit Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der zeitraums von einer Gemeinde in eine andere
Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, Gemeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die
so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer
Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab- unterliegen, sind nicht zu berücksichtigen.
lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu
dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt § 29
ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die Zerlegungsmaßstab
Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese
Erklärung ist eine Steuererkhirung im Sinn der (1) Zerlegungsmaßstab ist
Reichsabgabenordnung. 1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-
nehmen
das Verhältnis, in dem die Summe der in
§ 27 allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebs-
Festsetzung des Steuermeßbetrags einnahmen zu den in den Betriebstätten
der einzelnen Gemeinden erzielten Be-
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme triebseinnahmen steht;
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer
beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, 2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung Ziffer 3
dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils das Verhältnis, in dem die Summe der
festzusetzen Arbeitslöhne, die an die bei allen Betrieb-
1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen
wird; steht, die an die bei den Betriebstätten der
einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeit-
2. für die vor der Antragstellung vollendeten
nehmer gezahlt worden sind;
Kalendermonate oder Kalendervierteljahre,
wenn der Antrag vor Ablauf des Rech- 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen
nungsjahrs gestellt wird. zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die
gezahlt hat. Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß- die in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)
Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der erzielt oder gezahlt worden sind.
Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest- Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
gestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun- 1000 Deutsche Mark abzurunden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 575
§ 30 (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Zerlegung bei mehrgcmeindlichen Betriebstälten zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge- ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter wenden.
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
Betriebstätle erwachsenden Gemeindelasten. höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
§ 31 nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-
sung nach Absatz 2.
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des
§ 35
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-
gütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) sind Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der
Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den
Arbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark über- Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
steigen. sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-
legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-
das Finanzamt den Zerlegunganteil fest.
schen Person betrieben werden, sind für die im
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)
Abschnitt V
insgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu-
setzen. Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
3. ( gestrichen)
4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun- § 35a
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
erhöhten Betrag anzusetzen. der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital.
§ 32 (2) Reisegewerbebetrieb im Sinn dieses Gesetzes
ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den
(gestrichen) Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-
rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-
§ 33 werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte
Zerlegung in besonderen Fällen lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-
waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-
(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu werbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-
einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach heitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes
einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist
Verhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerle- der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe
gungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuwei- zu behandeln.
sen, daß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet wor- (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
den ist. der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß- (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-
befrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen. telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-
meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,
so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-
§ 34
betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-
Kleinbeträge ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er A b s c h n i t t VI
in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der
sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids
Geschäftsleitung im Ausland oder in einem der in von Amts wegen
§ 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb
§ 35b
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der
Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der (1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts
sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück- wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
sichtigenden Betriebstätten befindet. wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
schaftsleuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid sicherungsunternehmungen und Bauspar-
geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge- kassen, wenn sie von der Körperschaft-
winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts steuer befreit sind,
des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung e) über die Beschränkung der HinzurEchnung
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-
Gewerbesteuermcßbeschcid insoweit zu berücksich- hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des
tigen, als sie die Höhe des Cewcrbeertrags oder Anlagevermögens,
des Gewerbekapitals beeinflußt.
f) über die Begriffsbestimmung des Waren-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch einzelhandelsunternehmens, die für die
für den Fall, daß der Gewcrbcsteucrmeßbescheid, Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid (§ 29) unterschiedlich sein kann,
zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids zahlungstermine.
kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-
§ 35d
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan-
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen Neufassung
Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
die Anderung nur geringfügig isl. im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Abschnitt VII Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Durchführung
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 35c
Ermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- A b s c h n i tt VIII
stimmung des Bunclcsnlles Ubergangs- und Schlußvorschriften
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
Rechtsverordnungen zu erlassen § 36
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Zeitlicher Geltungsbereich
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
und des Gewerbekapitals, erstmals anzuwenden
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
der Besteuerung und zur Vermeidung von Un- hebungszeitraum 1962,
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist, 2. bei der Lohnsumn:iensteuer auf Lohnsum-
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer- men, die nach dem 31. Dezember 1961 ge-
meßbetrags und die Zerlegung bei der zahlt werden.
Lohnsummensteuer;
(2) Abweichend von Absatz 1 sind § 8 Ziff. 3 und
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er- 4 von dem Erhebungszeitraum 1949 an, § 9 Ziff. 1
lassen Satz 4 von dem Erhebungszeitraum 1957 an anzu-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Än- wenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und § 31 Ziff. 3 des Ge-
derung von Vorschriften dieses Gesetzes werbesteuergesetzes in den jeweils angewendeten
ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Fassungen sind vom Erhebungszeitraum 1949 an
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be- nicht mehr anzuwenden.
steuerung oder zur Beseitigung von Un-
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist, § 36a
b) über die Steuerbefreiung von Kranken- Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden
anstalten des Bundes, eines Landes, einer und Gewerbesteuerbescheiden
Gemeinde oder eines Gemeindeverbands
sowie von anderen Krankenanstalten, die (1) Vor dem Inkru.fttreten des Gesetzes zur Ände-
rung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963
in besonderem Maß der minderbemittelten
Bevölkerung dienen, (Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem
24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe-
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer steuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume
einer staatlichen Lotterie, 1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des § 8
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den
kleineren Versicherungsvereinen auf Ge- vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ange-
genseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes wendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des
über die Beaufsichtigung der privaten Ver- Steuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 577
richtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht- auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat-
liche Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der
bleiben maßgebend. Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbesteuer-
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeßbe- gesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 angewen-
scheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe- deten Fassungen nicht zu entrichten gewesen wären.
bungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963
gegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1 schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er-
bezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht klären.
Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist. § 36 C
(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich- Lohnsummensteuer
neten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer-
meßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung
1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinn des § 8
des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft- Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-
treten des Anderungsgesetzes angewendeten Fas- weils angewendeten Fassungen gehören für die
sungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig- Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme
ten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-
Gewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe- ertrags hinzugerechnet sind.
steuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge- (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom und sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des
12. März 1951 (Bundcsgesctzbl. I S. 243), zuletzt ge- Gewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949
ändert durch das Gesetz vom 8. September 1961 bis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nicht mehr vollstreckbar die Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.
sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl- Die hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung
len des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord- des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der gen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und
Zerlegungsanleil der Gemeinde, die den Antrag nach sonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-
Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer- trag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-
legungsanteil darf den nach der bisherigen Zer- werbesteuermeßbescheid zu stellen, in .dem die Hin-
legung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht zurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen
übersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer- Vergütungen unterblieben ist.
legung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in
zur Anderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De- den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von
zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Fest- drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat-
setzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Fi- tung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach
nanzamt belassen oder übertragen worden, so kann rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs
das Finanzamt die Berichtigung des Gewerbesteuer- zu stellen.
meßbescheids nach Satz 1 und die Änderung der
Zerlegung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf § 36 d
des 31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.
Zeitlicher Geltungsbereich für das Saarland
(4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962
Befand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-
rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-
schäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem
scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit
Reisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-
der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5
lichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwendung
und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem
des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an die
25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei. Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957 jeweils
(5 Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Erhebungszeitraum 1959/60.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu
stellen oder zur Niederschrift zu erklären. § 37
Anwendung im Land Berlin
§ 36 b
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Erstattung von Gewerbesteuer des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Nach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
bene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind Dritten U.ber leitungsgesetzes.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 24. Juli 1963
Auf Grund des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 72 1. mit Arrest bestraft worden sind, es sei denn,
Abs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 daß die Strafe getilgt ist, oder
(Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch
2. wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
das Vierte Gesetz zur Änderung des Soldaten-
Vergehens mit einer Freiheitsstrafe von mehr
gesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447)
als drei Monaten bestraft worden sind, es sei
verordnet die Bundesregierung:
denn daß seit der Rechtskraft des Urteils mehr
als z~hn Jahre vergangen sind. ·
§ 1
Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen § 3
an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die
Die zur Durchführung dieser Verordnung er-
Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern
forderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesmini-
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt. ster der Verteidigung.
§ 2 § 4
Jubiläumszuwendungen erhalten Soldaten auch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
dann nicht, wenn sie tober 1961 in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 579
Verordnung
über die Gebühren für die Eintragung
von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister
Vom 27. Juli 1963
Auf Grund des § 24 Satz 2 des Arzneimittelgeset- Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von fünfzig
zes vom 16. Mai 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 533) wird Deutsche Mark erhoben.
im Einvernehmen mit den Bundesministern der
(2) Werden von einem Anmelder mehrere Arznei-
Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
spezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch
in der Art der arzneilich wirksamen l3estandteiJe
§ 1
noch in der Darreichungsform, jedoch in der Menge
(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität in der arzneilich wirksamen Bestandteile unterschei-
das beim Bundesgesundheitsamt geführte Speziali- den, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelges,2t-
tätenregister wird eine Gebühr von einhundert zes gleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintra-
Deutsche Mark erhoben. gung einer Arzneispezialität eine Gebühr von
fünfzig Deutsche Mark und für die Eintragung der
(2) \Verden von einem Anmelder mehrere Arznei-
übrigen eine Gebühr von zehn Deutsche Mark erho-
spezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch
ben. Das gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten
in der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile in der Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile
noch in der Darreichungsforrn, jedoch in der Menge
und durch eine Nebenbezeichnung unterscheiden, die
der arzneilich wirksamen Bcslimdteile unterscheiden,
sich auf die Menge der arzneilich wirksamen Be-
gleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintragung
standteile bezieht.
einer Arzneispezialität eine Gebühr von einhundert
Deutsche Mark und für die Eintragung der übrigen (3) Werden nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-
eine Gebühr von je zehn Dculschc Mark erhoben. mittelgesetzes mehr als vier und nicht mehr als
Das gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten in zwanzig Arzneispezialitäten gleichzeitig unter Be-
der Menge der ci rzncilich wirksamen Bestandteile zeichnungen angemeldet, die aus einer gemeinsa-
und durch eine Nebcnbczcidrnung unterscheiden, die men Hauptbezeichnung und zusätzlichen unterschied-
sich auf die Menge der arznPHich wirh;amen Be-· lichen Zahlen, Buchstaben, Zusammenstellunaen aus
stand teile bezieht. beiden oder sonstigen Nebenbezeichnungen beste-
§ 2
hen, so wird für die Eintragungen dieser Arznei-
spezialitäten eine Gebühr von zweihundert Deutsche
Für die Eintragung einer Arzneispezialität gemäß Mark erhoben. Werden mehr als zwanzig solcher
§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes werden Arzneispezialitäten gleichzeitig angemeldet, so wird
folgende Gebühren erhoben: für die Eintragung jeder Arzneispezialität eine Ge-
1. bei einer Änderung der Bezeichnung bühr von zehn Deutsche Mark erhoben.
zehn Deutsche Mark,
2. bei einer Änderung der Menge der arzneilich § 4
wirksamen Bestandteile zehn Deutsche Mark,
Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der
3. bei einer Änderung der Art der arzneilich wirk- Eintragung.
samen Bestandteile einhundert Deutsche Mark,
§ 5
4. bei einer Änderung der Darreichungsform
einhundert Deutsche Marle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Treffen mehrere dieser Änderungen zusammen, so
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
wird nur eine Gebühr erhoben. Bei verschieden
gesetzes auch im Land Berlin.
hohen Gebühren ist die höhere Gebühr zu erheben.
§ 3 § 6
(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität auf Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
Grund einer Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des ber 1961 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. H öl z 1
5fW Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Belrnnntma.chung der Neufassung
drnr Vernrdnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 30. Juli 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zcs in der Fassung vom 6. Februar 1963 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 92) wird nachstehend der Wortlaut der
Vc--\rordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gesctzes in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-
macht, wie sie sich unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-
Hihrung des Spar-Prämiengesetzes vom 29. Juli 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 541) ergibt.
Bonn, den 30. Juli 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Verordnung
zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
in der Fassung vom 30. Juli 1963
(SparPDV 1963)
§ 1 (2) Die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund
eines Vertrags geleisteten Sparraten gleichzeitig
AHgemeine Sparverträge
nach Ablauf von sechs Jahren seit Beginn des Tages,
(1) Allgemeine Sparverlüige im Sinn des § 1 an dem die erste Sparrute als eingezahlt gilt. Wird
Abs. 2 Nr. l des Gesetzes sind Verträge mit einem die erste Sparrate vor dem 1. Juli des Kalenderjahrs
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer zur geleistet, so gilt sie als am 1. Januar, und wird sie
Festlegung einmaliger SparbeitrJ.ge bis zum Ablauf nach dem 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet, so
der FestJequngsfrist verpflichtet; beide Parteien gilt sie als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs ein-
müssen auf eine vorzeitige Aufhebung des VertraJs gezahlt.
verzichten. (3) Liegt eine völlige Unterbrechung der Einzah-
lungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder werden Einzah-
(2) Die Fcstlcuuwrsfrist endet nach Ablauf von
lungen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-
fünf Jahren seil Beginn des Tages, an dem die Spar-
sprüche aus dem. Sparvertrag ganz oder zum Teil
beiträge üls cinfJCZiJhlt gelten. Sparbeiträge, die vor
abgetreten oder beliehen, so sind spätere Einzah-
dem 1. Juli des Kalcndcrjahrf; ~Jelci~;tet worden sind,
lungen nicht prämienbegünstigt. Bei einer teilweisen
gellen als am 1. Januar und Sparbcitrüge, die nach
Unterbrechung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) sind spätere Ein-
dcrn 30. Juni des Ki_ll<;ndcrjcthrs geleistet worden
zahlungen insoweit nicht prämienbegünstigt, als die
sind, als am 1. Juli dic:scs Kalcndcrjcll1rs ein9ezahlt.
vereinbarten Sparraten unterbrochen worden sind.
§ 2
§ 3
Sp:arvertr~ige mit fosl9c]entcri ~:ra:rrnfon FesUegungsfri.st im Fall der Unterbrechung
(1) Sp.:nvcrlr[i<JC rni t fc::-;i.<1d<~qten ;:;parratcn im der Einzahlungen bei. Spö1rverträgen :rnit festgelegten
Sinn des § 1 Ab,;·. 2 t•.Jr. 2 des -(~c:~;:i.zcs sind Vcrtrüuc Sparraten
mit einem Krcdil ins1 iiut, in dcn~:n :,ich der PrJ.mic,·;1 . . (1) \!Verden die Iaufonden Sparraten (§ 2 Abs. 1)
sp,1t:·r V<'.rpPidllct, lür die Dauer von fünf J,,hrcn nicbt oder nicht recht.zeitig geleistet und nichl inner-
lau lcnd, jedoch rn i i,dc:;lc•w: v iu!,. .Jj;i hrlid1, der Hötic halb <ler in Absz,ü 2 b2'..".2ichnetcn Frist nacbgeholt,
noch \)leid1bl(•illf 1Hlc'.
0
1 r,llcn ctnzuzahk,n und bi::; ~;o Eegt ()'.H2 völlige Unterbrechung der Einzahlun-
zun1 AbLrn! du h:;::.!i: 1.rn[;:.I ri~ \ (e~;Ln1Ir:0cn; b::.:idc <JCn vor. vVerc1-2n dle laufenden Sparraten in ycrln•·
Pnr!cicn rni'1s~:cn .:iul eine vu:zcil /u1;hc!lH1;1g d,:::; 9cn'r als der vertraglich vereinbarten Höhe geJei-
VerLr·,vJs vcrzid1!c:n. stet und die unterbliebenen Einzahlungen nicht
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 581
fristgerecht nachgeholt, so liC(Jt eine teilweise Unter- (3) Absätze 1 und 2 sind im Fall des § 3 Abs. 4
brechunu der Einzdh Jungen vor. nicht anzuwenden.
(2) Nicht recb!zcilig qeh~islclc Sparraten können § 5
innerhalb eines halben Jahres, spJtestens aber bis
zum Schluß des J<<1 lcndcrjalus, in dem sie nach dem Sparverträge über den Ersterwerb von \VertpJ:pieren
Spmverlrc1u zu cnl.rid1!.cn waren, nachrreholt werden. (Anteilscheinen)
isl jedoch eint' Nachholunu inner- (1) , ,.,,_,,,,·c,n.u im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
halb des letzten l1<1lbcn Jahi-cs vor Ablauf der Fest- Gesetzes sind die an oder über ein Kreditinstitut
Jc9ungsfri:;l (§ 2 ;\ bs. 2). geleisteten Aufwendungen für den unmittelbaren
(3) Be:i einer vfrllincn Unterbrechung bemißt sid1 oder mitt,::;lbaren Ersterwerb
ehe Fcsllegunqslrist Jür jede vor der UntEc~rbrechung 1. von Aktien, festverzinslichen Schuldver-
~Jeleislc!:e Ic:inzclhlunq nach § 1 Abs. 2. Das gleiche schreibungen (einschließlich Wandelanlei-
~Jilt bei einer tcilwci::;cn Unfrrbrochung für den Teil hen und GewinnobligcJ.tionen) und Renten-
der vercinb,ulen Sparrc,lcn, der nicht bis zum Ende verschreibungen, wenn diese Wertpapiere
der fünf}ihrigen Einzahlungsve1 ichtung in gleich- von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des
bleibender Höhe ~Jclcistel vv·cHden ist. Für den in Gesetzes bezeichneten Körperschaften oder
fjlcichbleibendcr Ilöhe fJcleistctcn Teil der Spar- Unternehmen ausgegeben werden. Als
rnten bemißt sich die FestlciJungsfrist nach § 2 Schuldverschreibungen gelten auch Schuld-
/\ bs. 2. bucheintragungen, bei denen der GläubigQr
(4) Absalz 3 Sülze 1 und 2 ist nicht anzuwenden, verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner
wenn der Prämiensparer nach dem Vertragsab- Schuldbuchforderung eine Schuldverschrei-
schluß geheiratet hat. Das gilt auch dann, wenn die bung erteilt wird;
Einzahlungen vor der Heirat unterbrochen worden 2. von Anteilscheinen an einem Sonderver-
sind. mögen, die von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe b des Gesetzes bezeichneten
§ 3a Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben
FesUegungsfrist bei vor dem 1. Januar 1963 werden.
abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten
Sparraten in besonderen Fällen Aufwendungen für den Ersterwerb sind auch solche
für den Erwerb neuausgegebener Wertpapiere
(1) Werden laufende Sparraten, die auf Grund (Anteilscheine) von einem Kreditinstitut (Banken-
von vor dem 1. Januar 1963 abgeschlossenen Vertrü- konsortium), wenn dieses die Wertpapiere vom
gen nach dem 31. Dezember 1962 geleistet werden, Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rech-
auf den Betrag herabgesetzt, den der Prämiensparer nung mit der Verpflichtung übernommen hat, diese
einzahlen muß, um den ihm nach § 2 des Gesetzes weiterzuveräußern, und der Prämiensparer die
oder nach § 7 a zustehenden Höchstbetrag zu erhal- Wertpapiere innerhalb einer Frist von sechs Mona-
ten, so liegt darin keine teilweise Unterbrechung ten erwirbt. Für den Anfang dieser Frist ist der Tag
der Einzahlungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2; der maßgebend, an dem die Bezugs- oder Zeichnungs-
Prämiensparer kann jedoch bis zum 31. Dezember frist zu laufen beginnt oder, falls eine solche nicht
1963 bei dem Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge in Betracht kommt, die \Vertpapiere zum freihändi-
geleistet werden, beantragen, daß die Herabsetzung gen Verkauf gestellt worden sind.
der Sparraten als teilweise Unterbrechung der Ein-
zahlungen behandelt wird. (2) Nicht zu den Aufwendungen für den Erst-
erwerb gehören Kosten, die durch den Erwerb ent-
(2) Wird der Sparvertrag nach Herabsetzung der standen sind, besonders berechnete Stückzinsen
Sparraten unterbrochen (§ 3 Abs. 1), so richtet sich sowie Aufwendungen, die für den Enverb von Be-
die Festlcgungsfrist für alle auf Grund des Vertrags zugsrechten geleistet worden sind.
geleisteten Sparraten nach § 3 Abs. 3.
(3) Die Wertpapiere (Anteilscheine) müssen in
dem Kalenderjahr, in dem sie erworben worden
§ 4
sind, für die Dauer von fünf Jahren auf den Namen
Festlegungsfrist im Fall der teilweisen des Prämiensparers festgelegt werden. Die Fest-
Rückzahlung-, A blretung oder Beleihung legungsfrist beginnt, wenn die Wertpapiere vor dem
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten 1. Juli des Kalenderjahrs festgelegt worden sind,
mit dem L Januar und, wenn sie nach dem 30. Juni
(1) Werden vor Abfo_uf der sich aus § 2 Abs. 2
des Kalenderjahrs festgelegt worden sind, mit dem
ergebenden Frist die auf Grund eines Sparvertrags
1. Juli dieses Kalenderjahrs.
mit festgcleglen Sparraten geleisteten Einzahlungen
zum Teil zurückgezahlt, so ist für die nicht zurück- (4) Die Festlegung ist wie folgt vorzunehm.en:
gezahlten Einzu.hlungen § 3 Abs. 3 Satz 1 entspre-
chend anzuwenden. Die zulelzt geleisteten Einzah- 1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke,
lungen gelten als zuerst z1uückgczahlt. so müssen diese in das Depot des Kredit-
instituts, das die Aufwendungen entgegen-
(2) Abf;iltz 1 gilt entsprechend, ·wenn Ansprüche genommen hat (Absatz 1 Satz 1), gegeben
aus dem Sparvertr.:1g nur zum Teil ubgctrcten oder 1.verden. Das Kreditinstitut muß auf dem
beliehen werden, Streifband des Depots und in den Depot-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
h·!• tH'lll (:incn Spcrrv<~rmcrk c.mbringen. lungen auf C~rund eines vor dem 1. Januar 1963 ab-
Ln!'. 1,: cdwndcs <J i :t u·1r d(:n Fall der Dritt- gescblossenen Sparvertra-;is mit festgelegten Spar-
v t, r '.'! ill I r u n u raten leistet, infolge einer Änderung der pers~1!··
L V'./cicl('n die: \Nc1Lp;;pierc (Anteilschein~) liehen Verhältnü,se niedriger als der Betrag, der s1m
l,Pi cin(,1 V/<'tlpilpi<~l'.,drpmdbank in Sam- bei Anwendung des rnaßgeblidien Prämiensatzes
lil(:lvcnv;1hrni1q ~Jcqcbcn, so maß das Krc- (§ 2 Abs. l des Gesetzes) auf die bezeichneten Ein-
uiLit1.';iilut Pincn '.;p(:rrvt'rrrwrk in das Kun- zahlungen ergibt, so erhöht sich der Prümienhöchst-
d e:n k un !(> c in l.rd fJ(!n. betrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag des
3. Erw i rbl. cfor Priirn icnsparcr Schuldbuchfor- Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den Ver-
dcrunw:n auf den eigenen Namen, so muß trag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht überschril-
die Sdrnldcnvcrwa_llung einen Sperrver- ten werden.
merk in das Schuldbuch eintragen und dem
§ 8
Kreditinstilut darüber eine Bescheinigung
erteilen. Zuständiges Finanzamt in besonderen Fällen
4. Lautet die Schuldbuchforderung auf den (1) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-
Namen einer Wert:papiersammelbank, so mensteuer veranlagt wird, am 20. September des
muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk Kalenderjahrs, in dem er die Sparbeiträge geleistet
in das Kundenkonto eintragen. hat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes,
§ 6
so ist für die Durchführung des Prämienverfahrens
Ubertrngung von Sparverträgen auf ein anderes das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der
Kreditinstitut Prämiensparer
Sparverträge (§§ 1, 2 und 5) können während 1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen ge-
ihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut über-- wöhnlichen Auf enthalt hatte, wenn seine
tragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor
Prämiensparcr und dem Kreditinstitut, mit dem der dem 20. September weggefallen ist;
Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in
2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen ge-
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
treten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag über- wöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn seine
tragen worden ist, hat die Ubertragung dem für den unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach
Prämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 dem 20. September eingetreten oder wieder
des Geselzes) und im Fall des § 5 Abs. 4 Nr. 3 der begründet worden ist.
Schuldenverwi.lllung unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-
mensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-
§ 7
sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a
Höhe der Prtimie bei nach dem ~H. Dezember 1962 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-
abgeschlossenen Sparverträgen 1nit festgelegten zuwenden.
Span:aten in besonderen FäHcn
(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-
(l) Ist der Prümicnsatz, der dem Prämiensparcr trag auf Gewährung der Prämie entschieden und
für ein Kalenderjahr zusteht, in dem er Einzahlun- wäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
gen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1962 folgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach
abgcschlossenc~n Sparvertrags mit festgelegten Spar- § 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2
raten leislcl, infolge einer Anderung der persön- ein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-
lichen Verhällnisse niedriger als der Prämiensatz, ständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-
der dem Prämicnsparer im Kalenderjahr des Ver- mienverfahrens auf dieses. Finanzamt über.
tragsabschlussc~s zustand, so verbleibt es abweichend
von § 2 Abs. l des Gesetzes hinsichtlich der bezeich- (4) §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung gel-
neten Einzahlungen bei dem höheren Prämiensatz. ten entsprechend.
(2) Ist der Prümienhöchslbetrag, der dem Prämien- § 9
sparer nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusteht, niedri- Antragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes
ger als der B<~trag, der sich bei Anwendung des in besonderen Fällen
maßgeblichen Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2
Abs. 1 des Ge~;cl.zes) iluf die in Absatz l bezeichneten Die Frist für den Antrag des Prämiensparers auf
Einzahlungen crnibt, so erhöht sich der Prämien- Erteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)
höcl1'.~tbelrag auf diesen Bdrag; der Höchstbetrag endet frühestens sechs Monate m1ch Ablauf des
des I(aJc-rnforjahrs, in dem der Prämicnsparcr den Kalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-
Verlrng c:;lJqc'schlc(;:-,;c,n hat, darf jedoch nicht über- institut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
scbrittc~n werden. der Prämie mitgeteilt hat.
§ 7 a
§ lO
Höh(; der Prfünie bei vor dem 1. Jar.n:mr 1963
ahGc~;chfosscncn Sparverl.rägen n1it festgelegten Anforderung von Prämien und Zinsen
Sparr„1kn in besonderen r:äuen
(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der
Ist der Priirnicnhöchslbclr,:~J, der dem Prlimienspa- Prämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch
rer für ein Ka lcnd<'rjahr zus lebt, in dem er Einzah-- das Kreditinstitut (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet
Nr. -14 Tau der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1963 583
frülH:'.•;lens .<~<:d1.<; ~-.1fonc1lc nc1d1 Ablauf des Kalendcr- 3. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
jc1lirs, in dem ülwr den /1.nlraq i:lUf Cewührung der raten im Sinn des § 2 Einzahlungen unter„
Priünic entschieden worden isl. brachen (§ 3 Abs. 1) oder herabgesetzt
(§ 3 a Abs. 1) werden.
(2) ncmißl sid1 für fanzuhlungcn auf Grund eines
Spurvcrlrc1qs rniL /(:sl~JtJc~Jt<m Spurrülen die Fest- (2) Hat bei prämienbegünstigt erworbenen Schuld-
lcgun~JslrisL nach § ] Abs. 3 Satz 1 in Verbindung buchforderungen die Schuldenverwaltung einen
mit § 1 Abs. 2, so endet die Ausschlußfrist für die Sperrvermerk ins Schuldbuch eingetragen (§ 5
Anforderung der uuf diese I:inzahlungcn entfallen- Abs. 4 Nr. 3), so hat sie einen Fall des Absatzes l
den Prämie sowie der Zinse:n und Zinseszinsen nicht Nr. 2 Buchstabe b unverzüglich dem Kreditinstitut
vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der anzuzeigen, das für die Prämiengutschrift zuständig
sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Frist ist.
(3) Bei Vcrsäumung der Ausschlußfrist für die (3) Der Prämicnsparer hat dem zuständigen
Anforderung der Prämie sowie der Zinsen und Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung
Zinseszinsen kann unter den Voraussetzungen der von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2) unverzüglich an-
§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht zuzeigen.
gewährt werden. (4) Ein Anspruch aus einem Sparvertrag (§§ 1, 2
und 5) wird beliehen, wenn der Anspruch zur Siche-
(4) Ist der Prämiensparer oder im Fall des § 12
rung einer Schuld abgetreten oder verpfändet wird.
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz sein Ehegatte in einem
Dabei ist es unerheblich, ob die Schuld vor oder
Kalenderjahr vor Ablauf der Festlegungsfrist ge-
nach Abschluß des Vertrags entstanden ist.
storben, so kann das Kreditinstitut bereits nach
Ablauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die
§ 12
Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.
Das gilt nicht, wenn im Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rückgängigmachung von Prämiengutschriften
letzter Satz der Sparvertrag mit festgelegten Spar-
(1} Das Kreditinstitut hat nach Entscheidung des
raten prämienbegünstigt fortgesetzt worden ist.
Finanzamts (Absatz 3) die Gutschriften der Prämie
(5) Ist der Prämiensparer nach dem Vertragsab- sowie der Zinsen und Zinseszinsen rückgängig zu
schluß völlig erwerbsunfähig geworden oder hat er machen,
nach dem Vertragsabschluß geheiratet und sind nach 1. soweit nachträglich festgestellt wird, daß
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter und letzter Satz des Ge- geleistete Sparbeiträge unmittelbar oder
setzes in einem Kalenderjahr vor Ablauf der Fest- mittelbar im Zusammenhang mit der Auf-
legungsfrist Sparbeiträge zurückgezahlt oder An- nahme eines Kredits stehen oder bei der
sprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen Gewährung der Prämie ein Fehler im Sinn
worden, so kann das Kreditinstitut bereits nach des § 222 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Reichsab-
Ablauf dieses Kalenderjahrs die Prämie sowie die gabenordnung unterlaufen ist;
Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordern.
2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist
(6) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die
a) bei Sparverträgen im Sinn der §§
auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-
und 2 Sparbeiträge zurückgezahlt oder
zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Abfauf
Ansprüche aus den Verträgen abgetre-
des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.
ten oder beliehen werden,
b) bei Sparverträgen im Sinn des § 5 die
§ 11 Festlegung au.fgehoben wird oder An-
AnzeigepHkhkm sprüche aus dem Vlertpapier (Anteil-
schein) abgetreten oder beliehen wer-
(1) Das Kredilinslilut hat dem zuständigen Finanz- den.
amt die Fälle anzm:eigen, in denen
Bei einer Teilrückzahlung ist die gutge-
1. nachträglich bckannl wird, daß bei der Ge- schriebene Prämie auf den Betrag herab-
w~ihrunrJ der Prümic eine oJfcnbare Un- zusetzen, der zu ge-.vL:hren gewesen wäre,
richtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 der wenn der Prämienspu.rer die zurückgezahl-
RcichscJbgal;enordnunu 11nterlat1fcn isti ten Sparbeiträge nicht geleistet· hätte; da-
2. vor Abkru! der FcsLlcgun[JSfrist -- außer bei gelten die zuletzt geleisteten Spa.rbei-
im Fall des Todes des Prürni ensparers -- träge als zuerst zurückgezahlt. Das Ent-
sprechende gilt, wenn Ansprüche zum Teil
a) bei Spa rvc~rtrtgen im Sinn der §§ 1
abgetreten oder beliehen werden.
und 2 Sparbci tri;gc~ ganz oder zum Teil
zurückgezahlt oder Ansprüche aus den (2) Absa_tz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden
Vertrü9cn ganz oder zum Teil abgetre-
1. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter
ten oder beliehen werden,
und letzter Satz des Gesetzes, in denen die
b) bei Sparverträgfm im Sinn des § 5 die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder
Festlegung aufgehoben wird oder An- Beleihung unschädlich ist. Das gleiche gilt
sprüche aus dem Wertpapier (Anteil- bei vorzeitiger Rückzahlung, Abtretung
schein) ganz oder zum Teil abgetreten oder Beleihung nach dem Tode des Ehe-
oder beliehen werden; gatten des Prämiensparers, wenn die Ehe-
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
gallcn im Zcilpunkl des Todes des Verstor- (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-
benen nichl dauernd getrennt gelebt haben; gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge
2. in den Fällen, in denen Wertpapiere nach 1. vom Prämiensparer, wenn die Festlegungs-
Auslosung oder Kündigung vorzeitig ein- frist abgelaufen oder die Prämie in den in
gelöst werden, wenn der Prämiensparer an § 12 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen vor-
Stelle des eingelösten Wertpapiers Zug um zeitig ausgezahlt worden ist,
Zug mindestens in IIöbe des Einlösungs- 2. im übrigen vom Kreditinstitut.
betrags andere Wertpapiere der in § 5 be-
zeichnelen Art als Ersterwerber erwirbt und Fordert das Finanzamt die Beträge vom Kreditinsti-
bis zum Ablauf der nach § 5 Abs. 3 für das tut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prämien-
eingelöste V\Terlpapier geltenden Fest- sparer bekanntzugeben. § 3 Abs, 6 vorletzter und
lcgungsfrist fcsllcgt. An Stelle des einge- letzter Satz des Gesetzes gilt entsprechend.
lösten Wertpapiers kann der Prämiensparer (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er
auch Zug um Zug den Einlösungsbetrag bis nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs
zum Ablauf dieser Frist festlegen. geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
(3) Ober die Rückgängigmachung der Gutschriften jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und
entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem Zinseszinsen überwiesen worden sind.
Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Be-
der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift träge sind die Vorschriften der Reichsabgabenord-
der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses- nung und ihrer Nebengesetze entsprechend anzu-
zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be- wenden.
richtigen.
§ 14
(4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das
Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut- Anwendungsbereich
schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf
Satz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von nach
ist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge- dem 31. Dezember 1962 abgeschlossenen Verträgen
währung der Prämie durch Bescheid entschieden geleistet werden.
worden ist.
(2) § 3 a und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals an-
§ 13 zuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1962 Ein-
zahlungen herabgesetzt oder unterbrochen werden.
Rilddordenmg von Prämien und Zinsen
(3) § 7 a ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwen-
(1) Stelll dos Fimmzamt nach Uberweisung der den, die nach dem 31. Dezember 1962 geleistet
Prämie fest, daß die Voraussetzungen für ihre Ge- werden.
w~ihrung nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben
oder daß bei der Ccwfünung (Uberweisung) der (4) § 10 Abs. 6 ist erstmals auf Prämien anzu-
Prämie eine ofJcnburc Unrichtigkeit im Sinn des wenden, die das Finanzamt nach dem 1. August 1963
§ 92 Abs. 3 der Reichsubgobcnordnung unterlaufen überweist.
ist, so sind die Pri.imie sowie die überwiesenen Zin- § 15
sen und Zinse!,z.insen insovve,it zurückzuzahlen, als
Anwendung im land Berlin
sie zu Unrecht gewährt (überwiesen) worden sind;
§ 12 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinnge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
müß anzuwenden. Das Entsprechende gilt, soweit leitungsgesetzes vom 4. Januar 19.52 (Bundesgesetz-
die Bcrcchmm9 der überwiesenen Zinsen und Zin- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-
seszinsen auf cjncm Fehler beruht. gesetzes auch im Land Berlin.
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Her iJ u :, q c t, ,e I Dei ßtJ1;dP:,1111111,tt,• d,,i Ju,tr.c V e, 1 ä lJ Buncle,ct11ze19e1 """"~'""''"• m.b.H. BouwKöln D I uc k ßundesdrnckeiet.
Dc1, l\uurit",IJt'>,cll.l>l,JI 1 ,., ,,d,<>i11I i1, rJ,1,1 1<·1lt·t, !n Teil I LJ!l(J IT w,·rdt,ri die Ct!setze in zeitlicher ReiheuloltJe ih1e1
i\11,,i,-,,1<,11110 v .. ,1-:,,,,,1'-i 1,, r,.;1 lfl w,ui d,,:, ,,1, tp,tq1•,1tcll!(> 13ur,clesrccbt auf Grund cle, über die ::,du.111iIwIcr Bundt,s-
redii,, vni,, 111 !1111 l'l:;:: 11:,,,,,;.",.,,,.,,,:11,1 l S s:rl) :-,,1t:ll!H'lli(•tc1, qe01dr,el veri\tfentlicht Be1uqshedrngunqen tür Teil lll dt!n Ver!c1g.
1.uq rtu1 cJ,,, Post Bezuqspreis v1r"1teljähr1ich für Teil l und Teil ll 1e DM :i,-·--
11<1t•·r,lil•1t,rll, 24 Scile11 DM fl 40 qeq('O Vore111sendunq des erforderlichen 8GlJa\J8S auf Postschl'ckkonto
einer VorausrPdrnunq Preis dieser Auscrat,e DM 0,80 zuzüqlich Versandqebühr DM 0.20.