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Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgcgchcn zu Bonn am 1. August 1963 1 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
23. 7.63 Dri Lte Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung ..................... . 537
A.ndcrt 13undesgcsclzbl. lll 2125-4-35 in der Fassung der Yerordnung vom 3. Januar 1963
(Bundcsgcsctzbl. 1 S. 5).
25. 7.63 /\chic! Vcrorrlnung zur Ausführung des Weingesetzes ................................... . 538
A.ndert Bundesgcsclzbl. III 2125-5--1.
25. 7.63 Verordnung zur Andcrung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ..................... . 539
Andcrt Bunclesgcsctzbl. III 9232-1 in der Fassung der Verordnung vom 10. Januar 1963
(Bunclcsgcsclzbl. I S. 20).
25. 7. 63 Verordnung über clic Erhebung von Gebühren bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des
grenzüberschrei Lenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen ........................... . 540
29. 7.63 Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes ... . 541
30. 7.63 Erstattungsverordnun9 Getreide 1963 ................................................... . 543
22. 7.63 Verordnung übt~r die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1,
§ 14 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes über das Kreditwesen ................................ . 546
25. 7. 63 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungE!n .............................................. , ............................. . 547
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .......................................... . 548
In Teil II Nr. 25, uUS\JC!EJcben c1m 30. Juli 1963 sind verkündet: Gesetz zu dem Internationalen Kaffee-Ubereinkommen
1%2 -- Vierte Vcrorcln1mg zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zuck,er und Melasse).
vwr::mr
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung*)
Vom 23. Juli 1963
Auf Grund des § 5 a· Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 2. in § 2 Nr. 5 werden im zweiten Halbsatz hinter
· und 3 des Lubensrnittclgescl.zes vom 17. Januar 1936 dem Wort „Birnen" ein Komma und das Wort
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das ,,Quitten" eingefügt;
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes- 3. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den ,, (2) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und
Bundesministern für Ernäbrung, Landwirtschaft und § 6 treten am 1. Juli 1965 außer Kraft."
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 2
Artikel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
ändert durch die Verordnung zur Änderung der
Fruchtbehandlungsverordnung vom 3. Januar 1963 mittelgesetzes auch im Land Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 5), wird wie folgt geäncilert:
Artikel 3
1. In § 1 Nr. 3 Buchstabe a werden hinter dem
Wort „Birnen" ein Komma und das Wort Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
,, Quitten" eingefügt; 1963 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hölzl
•) Ändert Bundcsgc,scb:l>l. III 2125-4-35 in dc!r Fassung der Verordnung vom 3. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 5).
Z 1997 A
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Achte Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes*)
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 25 Abs. 2 des
Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 356), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Weingesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 595), in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 1
Artikel 4 a der Verordnung zur Ausführung des
Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I
S. 358), zuletzt geändert durch die Siebente Verord-
nung zur Ausführung des Weingesetzes vom 17. Ja-
nuar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 50), erhält folgenden
Absatz 3:
,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Perlwein, der
unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht
wird. Die in Absatz 1 genannten Verfahren der
Kellerbehandlung sind bei solchem ·wein insoweit
verboten, als dadurch bewirkt wird, daß in offen
an den Verbraucher abgegebenem oder auf Fla-
schen abgefülltem Perlwein der Gehalt an unver-
gorenem Zucker (als Invertzucker berechnet)
40 Gramm in einem Liter übersteigt."
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-5-1.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963 539
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- d) In Absatz 6 werden die Worte „eine solche
gesetzes w ircl mit Zustimmung des Bundesrates ver- Plakette nicht oder ist die auf ihr angegebene
ordnet: Frist verstrichen" durch die Worte „keine
gültige Plakette" ersetzt.
Artikel 1
6. In § 33 Abs. 1 werden die Worte und dabei die
II
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der erforderlichen Auflagen machen" gestrichen.
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) und der Verordnung 7. § 71 erhält folgende Fassung:
vom 10. Januar 1963 (Bundcsgesetzbl. I S. 20) wird
wie folgt geändert: ,,§ 71
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Auf- Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
lage" durch die Worte „den Auflagen" ersetzt. Die Genehmigung von Ausnahmen von den
2. In § 12 Abs. 2 wird nach dem ersten Halbsatz Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auf-
folgender Halbsatz eingefügt: ,,der Betroffene lagen verbunden werden; der Betroffene hat den
hat den Auflagen nachzukommen". Der bisherige Auflagen nachzukommen."
Halbsatz 2 wird Satz 2; in ihm werden die Worte 8. Ziffer• 4 Abs. 3 der Anlage VIII erhält folgende
„insbesondere kann sie" durch die Worte „Die Fassung:
Verwaltungsbehörde kann" ersetzt.
11 (3) Die zuständige Behörde und bei der Zu-
3. An § 15 a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: teilung der Prüfplakette der amtlich anerkannte
,,Für die Führer von Kraftomnibussen im Linien- Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr-
verkehr mit einem durchschnittlichen Haltestel- zeugverkehr können die Frist für die Haupt-
lenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Satz 1 untersuchung um höchstens zwei Monate ver-
nicht, wenn in der Arbeitsschicht Arbeitsunter- längern."
brechungen (z.B. Wendezeiten) enthalten sind,
deren C3cscnntduuer mindestens ein Sechstel d2r 9. Ziffer 9 Abs. 1 der Anlage VIII erhält folgende
vorgesehenen Lenkungszeit betrügt, und wenn Fassung:
die Dienstpli:inc und die Fahrpläne entsprechend ,,(1) Die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann-
gestaltet sind; Arbeitsunterbrechungen unter ten Fahrzeuge sind mindestens alle drei Monate,
acht Minuten werden bei der Berechnung der die in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten
Gesamtduuer nicht berücksichtigt." mindestens alle sechs Monate einer Zwischen-
untersuchung zu unterziehen, wobei eine Haupt-
4. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe m erhält folgende untersuchung eine Zwischenuntersuchung er-
Fassung: setzt."
,,m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sport-
geräten oder Tieren für Sportzwecke,". 10. In Ziffer 1 der Anlage IX werden die Worte „der
nächsten Hauptuntersuchung unterzogen" durch
5. § 29 wird wie folgt geändert: die Worte „zur nächsten Hauptuntersuchung an-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort vorge- gemeldet", das Wort „Untersuchungsjahr" je-
II
führt" durch das Wort „angemeldet" ersetzt. weils durch das Wort „Anmeldungsjahr" und
Das Wort „nächsten" wird gestrichen. das Wort „Untersuchungsjahre" durch das Wort
,,Anmeldungsjahre" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: ,,Die Plakette wird mit dem Ablauf 11. In Ziffer 4 Satz 2 der Anlage IX wird das Wort
von zwei Monaten nach dem angegebenen ,,Prüfmonat" durch das Wort „Anmeldemonat"
Monat ungültig." ersetzt.
Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „Die
Plakette" durch das Wort „Sie", im bisheri- Artikel 2
gen Satz 3 die Zahl „2" durch die Zahl „3" er-
setzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) In Absatz 5 werden das Wort „Vorführung"
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
durch das Wort „Anmeldung", die Zahl „2" setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
durch die Zahl „3" und die bisherige Zahl
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und Ar-
„3" durch die Zahl „4" ersetzt. Das Wort tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-
,,nächsten" wird gestrichen.
biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
*) Ändert Bundcsgcsctzbl. III 9232-1 in der Fassung der Verordnung
vom 10. Junuar 1963 (13undeSCJCselzbl. I S. 20). auch im Land Berlin.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Artikel 3 (2) Bei den an diesem Tage an den Fahrzeugen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer verwendeten Prüfplaketten gilt der dort genann~e
Verkündung in Kraft. Am gleichen Tage treten § 1 Zeitraum nicht für die' Vorführung, sondern für die
Nr. 2 und § 4 Nr. 2 der Sechsten Ausnahmeverord- Anmeldung zur Hauptuntersuchung. Die entspre-
nung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom chende Berichtigung der Fahrzeugpapiere darf un-
17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450) außer Kraft. terbleiben.
Bonn, den 25. Juli 1963
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren bei Amtshandlungen
auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 6 des Personen- Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-
beförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- setzes haftet.
gesetzbl. I S. 241) wird im Einvernehmen mit dem (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung samtschuldner.
des Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland
haben, sind von der Zahlung einer Gebühr befreit,
(1) Für die Erteilung und Versagung von Ge-
soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
nehmigungen sowie für sonstige Amtshandlungen
des Bundesministers für Verkehr im Auslandsver-
kehr mit Kraftfahrzeugen auf Grund der §§ 52, 53 § 4
des Personenbeförderungsgesetzes werden Gebüh- Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.
ren von 5 bis 500 DM erhoben.
(2) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand § 5
und den Aufwendungen der Behörde sowie nach der Die Vornahme der gebührenpflichtigen Amts-
Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaft- handlung kann von der Zahlung eines Vorschusses
lichen Nutzen für den Gebührenschuldner zu be- oder einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe der
messen. voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig
gemacht werden.
§ 2
§ 6
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. wer die Vornahme der Amtshandlung be- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
antragt hat, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Per-
2. wer die Vornahme der Amtshandlung sonst sonenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
veranlaßt hat,
§ 7
3. wer die Zahlung durch eine vor der Be-
hörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Erklärung übernommen hat oder für die kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1963
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963 541
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 29. Juli 1963
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des miensatz, der dem Prämiensparer im Kalender-
Spar-PrämiengcsE:!l.zcs in der Fässung vom 6. Februar jahr des Vertragsabschlusses zustand, so verble~bt
1963 (Bundesgcselzbl. I S. 92) verordnet die Bundes- es abweichend von § 2 Abs, 1 des Gesetzes hm-
regierung mit Zuslimmung des Bundesrates: sichtlich der bezeichneten Einzahlungen bei dem
höheren Prämiensatz.
Artikel 1 (2) Ist der Prämienhöchstbetrag, der dem Prä-
miensparer nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusteht,
Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä- niedriger als der Betrag, der sich bei Anwendung
miengesetzes in der Fassung vom 19. April 1960 des maßgeblichen Prämiensatzes (Absatz 1 oder
(Bundesgesetzbl. I S. 236) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf die in Absatz 1
bezeichneten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich
1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
der Prämienhöchstbetrag auf diesen Betrag; der
„Bei einer teilweisen Unterbrechung (§ 3 Abs. 1 Höchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem der
Satz 2) sind spätere Einzahlungen insoweit nicht Prämiensparer den Vertrag abgeschlossen hat,
prämienbegünstigt, als die vereinbarten Sparra- darf jedoch nicht überschritten werden.
ten unterbrochen worden sind."
§7a
2. Hinter § 3. wird folgender neuer § 3 a eingefügt: Höhe der Prämie bei vor dem 1. Januar 1963
,,§ 3 a abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten
Sparraten in besonderen Fällen
Festlegungsfrist bei vor dem 1. Januar 1963 abge-
schlossenen Sparverträgen mit festgelegten Spar- Ist der Prämienhöchstbetrag, der dem Prämien-
raten in besonderen Fällen sparer für ein Kalenderjahr zusteht, in dem er
Einzahlungen auf Grund eines vor dem 1. Januar
(1) Werden laufende Sparraten, die auf Grund 1963 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgeleg-
von vor dem 1. Januar 1963 abgeschlossenen Ver- ten Sparraten leistet, infolge einer Änderung der
trägen nach dem 31. Dezember 1962 geleistet wer- persönlichen Verhältnisse niedriger als der Be-
den, auf den Betrag herabgesetzt, den der Prä- trag, der sich bei Anwendung des maßgeblichen
miensparer einzahlen muß, um den ihm nach § 2 Prämiensatzes (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) auf dfo
des Gesetzes oder nach § 7 a zustehenden Höchst- bezeichneten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich
betrag zu erhalten, so liegt darin keine teilweise der Prämienhöchstbetrag auf diesen Betrag; der
Unterbrechung der Einzahlungen im Sinn des Höchstbetrag des Kalenderjahrs, in dem der Prä-
§ 3 Abs. 1 Satz 2; der Prämiensparer kann jedoch miensparer den Vertrag abgeschlossen hat, darf
bis zum 31. Dezember 1963 bei dem Kreditinstitut, jedoch nicht überschritten werden."
an das die Sparbeiträge geleistet werden, bean-
tragen, daß die Herabsetzung der Sparraten als 4. § 10 Abs. 6 letzter Satz wird gestrichen.
teilweise Unterbrechung der Einzahlungen behan-
delt wird.
5. § 11 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
(2) Wird der Sparvertrag nach Herabsetzung
„3. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
der Sparraten unterbrochen (§ 3 Abs. 1), so richtet
im Sinn des § 2 Einzahlungen unterbrochen
sich die Festlegungsfdst für alle auf Grund des
(§ 3 Abs. 1) oder herabgesetzt (§ 3 a Abs. 1)
Vertrags geleisteten Sparraten nach § 3 Abs. 3."
werden."
3. § 7 wird durch folgende neue §§ 7 und 7 a ersetzt:
6. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
,,§ 14
Höhe der Prümie bei nach dem 31. Dezember 1962
abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Anwendungsbereich
Sparraten in besonderen Fällen (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(1) Ist der Prämiensatz, der dem Prämiensparer ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf
für ein Kalenderjahr zusteht, in dem er Einzah- Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund von
lungen auf Grund eines nach dem 31. Dezember nach dem 31. Dezember 1962 abgeschlossenen
1962 abgeschlossenen Sparvertrags mit festgeleg- Verträgen geleistet werden.
ten Sparraten leistet, infolge einer Änderung der (2) §§ 3 a und 11 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals an-
persönlichen Verhältnisse niedriger als der Prä- zuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1962
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Einzahlungen herabgesetzt oder unterbrochen Artikel 2
werden. Anwendung im Land Berlin
(3) § 7 a ist erstmals auf Sparbeiträge anzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1962 gelei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stet werden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien
(4) § 10 Abs. 6 ist erstmals auf Prämien anzu- gesetzes auch im Land Berlin.
wenden, die das Finanzamt nach dem Tag der
Artikel 3
Verkündung der Verordnung zur Anderung der
Verordnung zur Durchführung des Sp,:,,r-P.rämien- Inkrafttreten
gesetzcs vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver
S. 541) überweist." kiindung in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 43 :_ Tag.der Ausgabe: Bonn, den· LAugust 1963 543
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der VerordnungNr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinsch'aft
für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64
- Erstattungsverordnung Getreide 1963 -
Vom 30. Juli 1963
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung (4) Eine Erstattung wird auch gewährt für Waren,
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der die aus einem aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundesgesetz-
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), geändert durch das blatt I S. 737) ausgeführt oder zu einem anschließen-
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchfüh- 1
den Veredelungsverkehr abgefertigt werden.
rung der Verordnung Nr. 19 (Getreide} des Rates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom
§2
19. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493}, verordnet
die Bundesregierung: (1) Erstattungen werden außer in den Fällen des
§ 1 Abs. 4 nur gewährt, wenn die Waren aus dem
§ 1 freien Verkehr des Zollgebietes (§ 2 des Zoll-
(1} Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Ar- gesetzes) stammen.
tikel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 werden ge- (2) Erstattungen für die Lieferung von Waren als
währt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen- Schiffsbedarf werden ferner nur gewährt für Waren,
wirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bundes- die an bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135
gesetzbl. I ~- 481) von Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung
1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen, vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) ·
Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, geliefert oder die zu diesem Zweck von einem
Hirse aller Art und Kal)ariensaat Schiffsausrüster in einem Freihafen bezogen worden
nach dritten Ländern, sind.
(3) Erstattungen werden unbeschadet des § 1
2. Mehl von Weichweizen, Spelz, Mengkorn
Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 nicht gewährt
und Roggen sowie Grobgrieß und Feingrieß
für die Ausfuhr von
von Weizen (Weichweizen und Har{weizen)
nach dritten Ländern, 1. Waren, für die die Abschöpfung nach den
Vorschriften des Zollrechts erstattet, er-
3. Saatgetreide von Weichweizen, Roggen, lassen oder nicht erhoben worden ist,
Gerste, Hafer und Mais
2. Waren, die vor der Ausfuhr für die
nach Mitgliedstaaten und nach dritten
Ländern sowie menschliche Ernährung ungeeignet gemacht
worden sind,
4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02A,
11.07, 11.08 A mit Ausnahme ~on Reis- 3. Waren, die im Rahmen der ~ontingente
stärke, 11.09 mit Ausnahme von Reiskleber, nach Artikel 63 des Saarvertrages einge-
17 .02 B, ex 23.02, ex 23.07 des Gemein- führt worden sind,
samen Zolltarifs, die in der Anlage zur 4. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des
· Verordnung Nr. 19 aufgeführt sind, Zollgesetzes}, zur Auslandslagerung (§ 56
nach Mitgliedstaaten und nach · dritten der Allgemeinen Zollordnung) oder zur
Ländern. Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei-
(2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich nen Zollordnung),
die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf. 5. Warensendungen im Reingewicht
(3) Waren, die an ausländische Streitkräfte im a) unter 1000 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1
Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirt- Nr. 1 und 2,
schaftsgesetzes) auf Grund von Verträgen mit amt- b) unter 100 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1
lichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert Nr. 3 und _4;
werden, gelten als in dritte Länder ausgeführt. Mit die Mindestmengen gelten nicht für die
Ausnahme von Lieferungen an ausländische Streit- Lieferung als Schiffsbedarf.
kräfte im Land Berlin gelten diese Waren' zugleich
als von den ausländischen Streitkräften zu ihrer
ausschließlichen Verwendung frei von Eingangs- § 3
abgaben wieder eingeführt. Mit der Ubergabe gehen Zuständig für die Gewährung der Erstattungen
die Waren in die Zollgutverwendung der Streit- ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
kräfte über. Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 4 nung Nr. 19/63 der Kommission vom 25. Fe-
bruar 1963 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
(1) Erslallungen !ür die Ausfuhr nach Mitglied-
meinschaften S. 530),
staaten werden in der Form der Barerstattung ge-
währt. ErslaU1rngslorderung<!n sind 1mverzinslich. Verordnung Nr. 92 der Kommission der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli
(2) Erstatlunuen für die Ausfuhr nach dritten 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Ländern werden in dPr Form gewährt, daß die ab- schaften S. 1906).
schöpJunusfreie Einfuhr von Getreide genehmigt
wird. Ist die cmsgeführlc Ware~ aus abschöpfungsbe- Gelten am Tage der Ausfuhr niedrigere Höchstsätze,
günstigtcm Rohstoff unlcr zolldmtlicher lJberwachung so sind diese anzuwenden.
hergestellt worden, so wird für dus in der Einfuhr-
(2) Die Getreidemenge, für dj,,.e die Genehmigung
genehmigu n~J bcl'.Pichrwlc Getreide Abschöpfungs-
zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt wird, bemißt
frciheit nur ü1 der Höhe de'.!' /\ bscböpfung gewährt,
sich nach den Sätz_en der Verordnungen Nr. 55, 90,
die am Taw~ der Einluhr nach den Vorschriften über
91 und 92 in der jeweils geltenden Fassung.
die Abschüpllmqshcgünsti~1ung für den Rohstoff zu
erheben wäre, aus dem die ausgeführte Ware her- (3) Bei Kleie und anderen Rückständen vom
gestellt worden ist.. Für die abschöpfungsfreie Ein- Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen
fuhr wird von der IJinfuhr- und Vorratsstelle eine von Getreide der Nummer ex 23.02 des Gemein-
Einfuhrgcnchmi91mg erteilt, in der die Gültigkeits- samen Zolltarifs wird eine Erstattung nach Absatz 1
dauer, die· Gctreid(~art und -menge sowie der Um- oder 2 nur bis zur Höhe der Abschöpfung gewährt,
fang der Abschöpfungsfreiheil: bestimmt werden. die für Kleie mit einem Stärkegehalt bis zu 28
(3) Abweichend von Absutz 2 Satz 1 wird Bar- vom 1-Iundert erhoben wird.
erstattung gewährt für
1. die Ausfuhr von Saatgetreide und Malz, § 6
sofern ein Antrag auf Barerstattung gestellt
wird, (1) Eine Erstattung kann außer i:r;1 den Fällen des
2. die Ausfuhr von Waren nach § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 4 nur beantragen, wer
Nr. 4, die nicht aus einem Grunderzeugnis 1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Er-
hergestellt sind, stattungszusage von der Einfuhr- und Vor-
3. die Lieferung von Waren als Schiffsbedarf. ratsstelle erhalten hat,
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nach-
schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den weist, daß die Waren innerhalb der in der
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen Erstattungszusage bestimmten Frist ausge-
bestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für führt worden sind, und
die Ausfuhr von Getreide aus inländischer Ernte das 3. Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung
Ausschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Ver- der ausgeführten Waren nachweist; die
ordnung Nr. 90 der Kommission der Europäischen Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Richtlinien
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amts- für diesen Nachweis im Bundesanzeiger
blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 1902) an- bekannt.
wendet.
Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffsausrüster
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 4 wird die Er- im Freihafen geliefert worden, so kann die Er-
stattung nur in der Form gewährt, daß die im akti- stattung nur von dem Schiffsausrüster beantragt
ven Veredelungsverkehr anfallenden Nebenerzeug- werden, für den die Waren in den Freihafen ver-
nisse und Abfälle abschöpfungsfrei bleiben. bracht worden sind.
§ 5 (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung
kann für Lieferungen von Waren als Schiffsbedarf
(1) Die Barerstattung bemißt sich nach den am nur innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der
1. November 1962 geltenden Höchstsätzen der Ausfuhrbescheinigung, im übrigen nur innerhalb
Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen von 60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungs-
Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1962 zusage für die Ausfuhr bestimmten Frist gestellt
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden. Der Antrag auf Genehmigung der abschöp-
S. 1583), ergi:inzt durch die Verordnung Nr. 117 fungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb von 30 Ta-
des Rates vom 24. Juli 1962 (Amtsblatt der gen nach dem Tage der Ausfuhr gestellt werden.
Europäischen Gemeinschaften S. 1957),
(3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und .Vorrats-
Verordnung Nr. 90 der Kommission der Euro- stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli Dem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung, der
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 und, wenn die Ge-
schaften S. 1902), nehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr zugesagt
Verordnung Nr. 91 der Kommission der Euro- worden ist, der Antrag auf Einfuhrgenehmigung
päischen \'\Tirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli (Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverordnung vom
1962 (Amlsblt1tt der EuroptHschen Gemein- 22. August 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1381) bei-
schaften S. 1904), ergünzt durch die Verord- zufügen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963 545
§ 7 (5) Bei der Lieferung an ausländische Streitkräfte
(1) Die Ersl.üttungszusage wird für die B.arerstat- sind die Waren der zuständigen Zollstelle zu ge-
tunrJ oder für die Genchmiqung zur abschöpfungs- stellen und mit dem Antrag anzumelden, die Liefe-
freien Einfuhr erteilt. Auf Antrag wird in der Er- rung an die Streitkräfte zollamtlich zu überwachen.
stattunqszusd~Je die Hölw des Erstattungssatzes Die Waren werden dem Antragsteller nach zoll-
festgesetzt, soweit in den Verordnungen des Rates amtlicher Behandlung zur Lieferung an die Streit-
oder der Kommission der Europäischen Wirt- kräfte überlassen. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr-
schaftsgemeinschaft c~ine PPstsctzung im voraus bescheinigung, wenn die Lieferung durch eine nach
zugelassen ist. vorgeschriebenem Muster ausgestellte Empfangs-
bestätigung der ausländischen Streitkräfte nachge-
(2) Die Ersta ttlmgszusuge ist bei der Einfuhr- und wiesen ist.
Vorratsstelle nach vorgeschriebenem Muster zu be-
antragen.
§ 9
§ 8
(1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-
(1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge- geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-
schriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung
der .Ausgangszollstelle erteilt. zurückverbracht werden. Ein für solche Waren be-
(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein- reits gezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich
zureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur an die Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen.
Ausfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu ge- Bei der abschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem
stellen oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein Falle die Abschöpfung nachzuentrichten.
oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, {2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der
wenn sie nach d(!n Vorschriften der Außenwirt- Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück.-
schaftsverordnung für die Ausfuhr erford<Jrlich sind. verbringen der ausgeführten VVaren anzuzeigen.
(3) Die VersandL'ollstelle prüft die Angaben im
Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver- § 10
kehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(4) Die Ausfuhrbescheiniqung für die Lieferung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
als Schiffsbedarf erteilt abweichend von den Ab- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
::;ülzen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion be- Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
stimmte Zollstelle Rates der Europäischen \Virtschaftsgemeinschaft
1. bei Lieferungen auf Schiffe, wenn die Lie- auch im Land Berlin.
ferung durch Vorlage einer Empfangs-
bestäligung des Bezugsberechtigten nach- § 11
gewiesen wird,
2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im Frei- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1963 in
hafen, wenn der Bezug glaubhaft gemacht Kraft und am 30. Juni 1964 außer Kraft.
wird. (2) Für Ausfuhren, für die Erstattungszusagen vor
Die Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn dem 1. August 1963 erteilt worden sind, werden
sie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats Erstattungen nach Maßgabe der Erstattungsverord-
beantragt wird, in dem die Ware geliefert oder be- nung Getreide vom 8. März 1963 (Bundesgesetzbl. I
zogen worden ist. Lieferungen eines Kalendermonats S. 149), geändert durch die Verordnung zur Ande-
können in einer Ausfuhrbescheinigung zusammen- rung der Erstattungsverordnung Getreide vom
gefaßt werden. 25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 441) gewährt.
Bonn, den 30. Juli 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Pinanzen
Dr. Dahlgrün
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten
nach§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und§ 16 des Gesetzes über das Kreditwesen
(Zweite Befreiungsverordnung)
Vom 22. Juli 1963
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das § 14 Abs. 1 und § 16 dieses Gesetzes auch dann nicht
Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I mehr anzuzeigen, wenn sie unter den in § 20 Abs. 2
S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Nr. 4 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen
Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts- an andere inländische juristische Personen des
verordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das öffentlichen Rechts als Körperschaften gewährt
Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I werden.
S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen Bundes-
bank verordnet:
§ 4
§ 1
Kredite an Einfuhr- und Vorratsstellen sind nach
Kredite an die in § 16 Nr. 7 bis 9 des Gesetzes § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes über
über das Kreditwesen genannten Unternehmen sind das Kreditwesen nicht mehr anzuzeigen.
nach dieser Vorschrift nur noch dann anzuzeigen,
wenn der zugesagte oder in Anspruch genommene
Betrag fünf vom Hundert des haftenden Eigen- § 5
kapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher ist Bereits angezeigte Kredite an die in § 16 des Ge-
als zwanzigtausend Deutsche Mark. setzes über das Kreditwesen genannten Personen
und Unternehmen sind nach dieser Vorschrift nur
§2 noch dann erneut anzuzeigen, wenn .sie um mehr
als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten
(1) Girozentralen und Zentralkassen werden von
Betrages erhöht werden.
der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 16 Nr. 7
bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen insoweit
freigestellt, als sie Kredite an die ihnen angeschlos- § 6
senen Sparkassen und Genossenschaften gewähren.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber··
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kredite der leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
Deutschen Girozentrale an die Girozentralen und blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
für Kredite der Deutschen Genossenschaftskasse an über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
die Zentralkassen.
§ 3 § 7
Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 des Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver
setzes über das Kreditwesen sind nach § 13 Abs. 1, kündung in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1963
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1963 541
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 12. die in der Zeit vom 12. bis 27. Oktober 1963
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ausstellung Berlin 1963",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 13. die in der Zeit vom 14. bis 19. Oktober 1963
Grundgesetzes für die Bundc srepublik Deutschland
1
in Köln stattfindende „Internationale Fachaus-
wird bekannt.ucmachl. stellung für Reprographie",
Der durch das C(•sdz vom 18. März 1904 vorge- 14. die in der Zeit vom 16. Oktober bis 1. Novem-
sehene Schul.z von :Erfindungcm, Mustern und Wa- , ber 1963 in Frankfurt/Main stattfindende Aus-
renzeichen tritl. ein für stellung „Sportartikel für Anwendung im
1. die in der Zeit vom 21. August bis 6. Septem- Freien",
ber 1963 in Frankfurt/Main stattfindende Aus- 15. die in der Zeit vom 17. bis 20. Oktober 1::::33 in
stellung „Haushalts- und Gartengeräte", Köln stattfindende Ausstellung „Internatio-
2. die in der Zeit vom 24. bis 26. August 1963 in naler Wäsche- und Mieder-Salon",
Köln stattfindende „Internationale Herren- 16. die in der Zeit vom 18. bis 20. Oktober 1963 in
Mode-Woche", Köln stattfindende „ Internationale Baby- und
Kinder-Messe",
3. die in der Zeit vom 24. bis 29. August 1963 in
Offenbach am Main stattfindende „XXIX. In- 17. die in der Zeit vom 19. bis 27. Oktober 1963 in
ternationale Lederwarenmesse", Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
Fachausstellung ,Sanitär- und Heizungs-Tech-
4. den in der Zeit vom 24. August bis 1. Septem-
nik' ",
ber 1963 in Mclinz staltfindenden „45. Deut-
schen Weinbaukongreß verbunden mit einer 18. die in der Zeit vom 3. bis 5. November 1963 in
großen Lehr- und Industrieschau", Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf
5. die in der Zeit vom 25. bis 29. August 1963 in und Gartenmöbel",
Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
19. die in der Zeit vom 26. bis 29. November 1963
Frankfurter Herbstmesse",
in Frankfurt/Main stattfindende „ 10. ,inter-
6, die in der Zeit vom 30. August bis 8. Septem- stoff' - Fachmesse für Bekleidungstextilien",
ber 1963 in Berlin stattfindende „Große Deut-
20. die in der Zeit vom 26. November bis 6. De-
sche Funkausstellung 1963 Berlin",
zember 1963 in Frankfurt/Main stattfindende
7. die in der Zeit vom 31. August bis 7. Septem- Ausstellung „Kommerzielle Wasch- und Reini-
ber 1963 in Karlsruhe stattfindende „ 15. Deut- gungsmaschinen",
sche Heilmittelausstellung", 21. die in der Zeit vom 28. bis 30. November 1963
8. die in der Zeit vom 5. bis 8. September 1963 in Düsseldorf stattfindende Veranstaltung
in Köln stattfindende „Internationale Hausrat- „Kongreß und Ausstellung Arbeitsschutz und
und Eisenwarenmesse", Arbeitsmedizin",
9. die in der Zeit vom 12. bis 22. September 1963 22. die in der Zeit vom 14. bis 22. März 1964 in
in Frankfurt/Main stattfindende „41. Interna- München stattfindende „Internationale Bau-
tionale Automobil-AusstcJlung", maschinen-Messe München 1964".
10. die in der Zeit vom 21. bis 29. September 1963 Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
in Köln stattfindende „ANUGA - Allgemeine Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
Nahrungs- und Genußmittel-Ausstellung", stellungen vom 20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 2139) unter Nr. 11 bezeichnete „Internationale
11. das in der Zeit vom 21. September bis 6. Ok- Krankenhausausstellung" hat nicht in der Zeit vom
tober 1963 in München stallfindende „ 11 O. Baye- 6. bis 12. Mai 1962, sondern in der Zeit vom 9. bis
rische Zentrnllandwirtsdwftsfest", 12. Mai 1962 in Köln stattgefunden.
Bonn, den 25. Juli 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Cl:sctzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsucsclzbl. S. 23) wird auf folgc-nde im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlkh
hingewiesen:
------------·-··---···-·--·------·-·-·-···-------------------------------------
Verkündet im Tag des
Bczc!ichnunq der V<~rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
··-· ·-·-·--··-·-·-··------· -----------------------------------------
Veronlnun~J zur Andc!rung der Ersten Verordnung zur Durch-
führung der lnlerzonenhanddsverordnung -- l. Interzonen-
handels-DVO - (Neufossunq)
Vom 17.Juli 1963 133 23. 7.63 24. 7.63
Schiffahrtpolizeiliche Anorrlnunig der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg über das Befahren des Fleths in Buxte-
hude (Este)
Vom 11. Juli 1963 133 23. 7.63 25. 7.63
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ab-
1schöpfung bei Erstaltung von Waren der Verordnungen Nr. 20
(Schweinef1eisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelf1eisch) de-s
Rates der Europüischcn Wirlschuflsgemeinschafl
Vom 20. Juli 1963 137 27. 7.63 27.4. 63
Verordnung TSF Nr. 5/63 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 23. Juli 1963 137 27. 7.63 1. 8. 63
Druckfehlerberichtigung
In dem Gesetz über die Landwirtschaftliche Ren-
tenbank in der Fassung vom 15. Juli 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 465) lautet § 15 Abs. 2 Satz 1 richtig:
„Im Falle des Konkurses gehen bei der Befriedigung
aus der nach § 18 Abs. 2 gebildeten Deckungsmasse
die Forderungen der Inhaber der Schuldverschrei-
bungen einschließlich ihrer seit Eröffnung des Kon-
kursverfahrens lauf enden Zinsforderungen den For-
derungen aller anderen Konkursgläubiger vor."
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dc1s Bund~sgesetzblc1lt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordmmgen in zeitlicher Reihenfolge nc1ch ihrer
Ausferligung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10.' Juli l!J:i8 (ßunclesgesclziJl. I S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:ch ~en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil 1 und H: Lu u f end c r B c zu g nur durch die Post. Bezugs p r c i s vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüqlich Zuslcllgebühr. Ein z c 1 stücke je ungef,rngerw 24 SeHcn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundcsgcselzblatl" Köln 3 99 oder mich ßez<1hlu11g auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.