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Bundesgesetzblatt
Teil I
A us~·egchcn zu Bonn am 31. Juli 1963 Nr. 42
Tag 1n ha 1 t Seite
29. 7. 6'.3 Erslcs Geselz zur Andcnmg mielrechUkher Vorschriften .............. . 505
Anclcrt ßunclcsgescfzbl. III 400-2, 300--2, 402-24, 402-12, 234-1.
29. 7. 63 Gesetz über VvolrnbefüiHcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Anclcrl ßunäcsgcsctzb!. llI 40;!-24, 2330-2-4, 2330-2 und 402-12.
29. 7. 63 Ge:,elz zur Änderung von Prislen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirt-
schaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
Anclerl BundesgcsetzlJJ. JII 402-24 und 234-1.
25. 7. 63 Verordnung zur .X.mlcrun9 der Altbaumietenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
Anderl Bundcsgcselz/JJ. 111 402-21.
25. 7. 63 Verordnung über die ungemessen erhöhte Miete nach der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . . . 532
2'.3. 7. 63 Verordnung zur Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung und der Verordnung über
die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
Andert Bimclcsgcselzbl. III 2330-2-2 in cler Passung der Ve_rordnung vom 19. Dezember
1962 (Bunclcsgcsctzhl. I S. 738) und Bundesgesetzbl. III 402-25 in der Passung der Bekannt-
nwdwng vom 22. Mt'irz 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185).
24. 7. 63 Veronlnun9 zur Anderun9 der Durchführungsverordnung zum Anteilzollgesetz 536
aP1amDN11_ _ _ _,_,.llll_ilDlll_lillß-llllliilW!Milli1Jlliliii&&llllilll&l'illiLLLlillillllalliil--lllililiil-------llllllllllllll-llllllllllilBlllilllll1i&II.Dllllli:IIIIIDIIIBllli:ilffllll'!allllU!IIIIDllll!lll!BIBlllllll!lllllllllE-rllilillllllllillliffiillll
Erstes Gesetz
zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften 1)
Vom 29. Juli 1963
Der Bundesla~J hat das folgende Gesetz be- durch Aufrechnung befreien konnte und unver-
schlossen: züglich nach der Kündigung die Aufrechnunu
Artikel I
erklärt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gellen ergän-
Änderung des BürgerJkhen Gesetzbuchs 2 ) zend die folgenden Vorschriften:
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist
ändert:
der rückständige Teil des Mietzinses nur
1. § 554 wird wie folgt gefaßt: dann als nicht unerheblich anzusehen,
,,§ 554 wenn er den Mietzins für einen Monat
(1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, der Wohnraum zu nur vorübergehendem
wenn der Mieter Gebrauch vermietet ist.
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine 2. Die Kündigung wird auch dann unwirk-
mit der Entrichtung des Mietzinses oder sam, wenn bis zum Ablauf eines Monats
eines nicht unerheblichen Teils des Miet- nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
zinses im Verzug ist, oder Räumungsanspruchs hinsichtlich des fäl-
ligen Mietzinses und der fälligen Entschä-
, 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr
digung nach § 557 Satz 1 der Vermieter
als zwei Termine erstreckt, mit der Ent-
befriedigt wird oder eine öffentliche
richtung des Mietzinses in Höhe eines
Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
Betrages in Verzug gekommen ist, der
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor
den Mietzins für zwei Monate erreicht.
nicht länger als zwei Jahren bereits eine
Die Kündigung ist ausger;chlossen, wenn der Ver- nach Satz 1 unwirksame Kündigung vor-
mieter vorher befriedigt wird. Sü~ wird unwirk- ausgegangen ist.
sam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld
3. Der Vermieter kann sich auf eine zum
1) Ändert BundCS(J8Sel.zh1. III 400-2, 300-2, 402-24, 402-12, 234-1.
Nachteil des Mieters abweichende Ver-
2) Bundcs,nesetzhL III 400-2, einbarung nicht berufen."
Z 1997 A
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. Nach § 554 werden folgende §§ 554 a und 554 b ' der Mieter auf Grund des § 556 a die Fortsetzung
eingefügt: des Mietv2rhältnisses, so sind zu seinen Gunsten
nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Ab-
,,§ 554 a
schluß des Mietvertrages eingetreten sind.
Ein ivlietverhältnis über Räume kann ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt (3) Auf eine zum Nachteil des Mieters abwei-
werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in sol- chende Vereinbarung kann sich der Vermieter
chem Maße seine Verpflichtungen verletzt, ins- nur berufen, wenn Wohnraum zu nur vorüber-
besondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, gehendem Gebrauch vermietet ist oder es sich um
daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Miet- ein Mietverhältnis der in § 565 Abs. 3 genannten
verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auf Art handelt."
eine entgegenstehende Vereinbarung können sich
die Vertragsteile nicht berufen. 7. Nach § 570 wird folgender § 570 a eingefügt:
,.§ 570 a
§ 554 b Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gel-
Der Vermieter von Wohnraum kann sich auf ten, wenn der Wohnraum an den Mieter über-
eine Vereinbarung, nach welcher er zur Kündi- lassen ist, für ein vereinbartes Rücktrittsrecht die
gung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus Vorschriften dieses Titels über die Kündigung
anderen als den im Gesetz genannten Gründen und ihre Folgen entsprechend,•
berechtigt sein soll, nicht berufen."
8. § 580 wird wie folgt gefaßt:
3. § 556 a Abs. 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn- ,,§ 580
raum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch ver- Die Vorschriften über die Miete von Grund-
mietet ist, und für Mietverhältnisse der in § 565 stücken gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt
Abs. 3 genannten Art." ist, auch für die Miete von Wohnräumen und an-
deren Räumen."
4. Nach § 556 a wird folgender § 556 b eingefügt:
,,§ 556 b
Artikel II
(l) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
Änderung sonstiger Gesetze
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mitter
die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlan- 1. In § 23 Nr. 2 Buchstabe a und § 200 Abs. 2 Nr. 4
gen, wenn sie auf Grund des § 556 a im Falle des Gerichtsverfassungsgesetzes 3 ) werden zwi-
einer Kündigung verlangt werden könnte. Im schen den Worten „Räumung" und „sowie" fol-
übrigen gilt § 556 a sinngemäß. gende Worte eingefügt:
(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das " , wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über
Interesse des Vermieters an der fristgemäßen Wohnraum auf Grund der §§ 556 a, 556 b des
Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Ab- Bürgerlichen Gesetzbuchs".
schluß des Mietvertrages gekannt, so sind zu-
gunsten des Mieters nur Umstände zu berücksich- 2. Artikel X § 8 Nr. 1 des Gesetzes über den Ab-
tigen, die nachträglich eingetreten sind." bau der \,Vohnungszwangswirtschaft und über ein
soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
5. Nach § 564 wird folgender § 564 a eingefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 389) 4 ) wird wie folgt ge-
ändert:
,,§ 564 a
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über a) In Satz 2 wird unter Ersetzung des Punktes
Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. Dies durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-
gilt nicht für Wohnraum, der zu nur vorüber- gefügt:
gehendem Gebrauch vermietet ist, und für Miet- .,auf die Kündigung ist das neue Recht anzu-
verhältnisse der in § 565 Abs. 3 genannten Art." wenden."
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
6. Nach § 565 wird folgender § 565 a eingefügt: „Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs
,,§ 565 a nach §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs läuft nicht ab, bevor der Mieter· erneut
(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf zur Hauptsache verhandelt hat."
bestimmte Zeit eingegangen und ist vereinbart,
daß es sich mangeL Kündigung verlängert, so 3. In § 54 Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes, zuletzt
tritt die Verlängerung ein, wenn es nicht nach geändert durch Artikel II des Gesetzes über die
den Vorschriften des § 565 gekündigt wird. Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und
(2; Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum des Mieterschutzgesetzes vom 10. April 1961
unter einer auflösenden Bedingung geschlossen,
so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Kündigt der Ver- 3) Bundesqcsetzbl. III 300-2.
mieter nach Eintritt der Bedingung und verlangt 4) Bundcsqesctzbl. III 402-24.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 507
(I3undesgesetzbJ. I S. 421 ),5) wird folgender Satz 2 Artikel III
angefügt: Schlußvorschriften
„Jedoch bleiben die §§ 19 bis 23 b, 28, 28 a und
§ 1
29, soweit sie bisher unmittelbar oder auf Grund
der §§ 31 a und 31 b m1Zuwenden waren, auch Ein Mietverhältnis, das in dem Zeitpunkt besteht,
weiterhin anwendbar; soweit in den hiernach in dem das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54
anwendbar bleibenden Vorschriften die Anwen- unanwendbar wird oder außer Kraft tritt, richtet
dung anderer Vorschriften vorausgesetzt ist, blei- sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
ben auch diese anwendbar."
§ 2
4. § 30 Abs. 3 des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-
zes n) erhält folgende Fc1ssung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,, (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mie- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ter auf Grund einer Kündigung des Vermieters
oder infolge Zeitablaufs zur Räumung verurteilt
§ 3
ist, es sei denn, daß
a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhe- (1) Artikel II Nr. 2 sowie Artikel III treten am
bung des Mietverhältnisses nach den 1. August 1963 in Kraft.
§§ 2 und 3 des Mieterschutzgesetzes (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Außer-
gerechtfertigt hätten, krafttreten des Mieterschutzgesetzes in Kraft, in den
b) Umstände vorlagen, unter denen bei in § 54 Abs. 2, 3 des Mieterschutzgesetzes genann-
einer Werkwohnung der Mieterschutz ten Gebieten jedoch mit dem Tage, von dem an das
nach § 20 Satz 2 des Mieterschutzgeset- Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 nicht
zes entfallen würde." mehr anzuwenden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
5) Bunclc~;wsclzbl. III /402-12.
6) Bunt!cs\Jesclzbl. III 2:H-1.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz über Wohnbeihilfen 1)
Vom 29. Juli 1963
rn halt s übers i Ch t
§ §
ERSTER TEIL Verhältnis der Wohnbeihilfe zur Sozialhilfe und
Allgemeine Grundsätze Kriegsopferfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wohnbeihilfe
VIERTER TEIL
Mietbeihilfe ..................................... . 2
Verfahren
Lastenbeihilfe .................................. .
Beschri.inkung der Erwerbsfühigkeil und Arbeitslosig- Antrag 30
keit ........................................... . 4 Angaben und Nachwei,se ........................ . 31
Erhebliche Vcrrill\JCrnng des Fi.nnilieneinkommens .. 5 Amtshilfe und Auskunftspflicht ................... . 32
Deihilfeberechti9Le ............................... . 6 Entscheidung über den Antrag .................... . 33
Fdmilienmitglieder ............................... . 7 Beginn des Beihilfezeitraums ..................... . 34
Einkommensgrenze .............................. . 8 Auszahlung der Vv'ohnbeihilfe .................... . 35
Höhe der Wohnbeibilfo .......................... . 9 Mitteilungspflicht des Beihilfeempfängers .......... . 36
Trngbare Miete und Belosl.ung .................... . 10 Weitergewährung der Wohnbeihilfe .............. . 37
Miete ........................................... . 11 Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung der Wohn-
Belastung ....................................... . 12 beihilfe ....................................... . 38
WohnCTüche ..................................... . 13 Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfe und gesetz-
Oberqrenzcm [ür Mieten und Bd<J:.;tur1ucn ......... .
licher Forderungsüber9ang ..................... . 39
14
Kostenfreiheit ................................... . 40
Beschränkung der Berufung- im verwaltungsgericht-
7.. WEITER TEJL lichen Ve'rfahren . . .. . . . . .. . . . . . .. .. . . . . .. . . . .. . 41
Einkommen:,;erm UUung
FUNFTER TEIL
Familit:neinkom1ncn . . . . . . . . . . . . ...... . 15
Begriff des .fohrcs<,inko1nrncns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Ubergangs- und SchlußvorschriHen
Ermiltlung des Jol1rescinkomnwns . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Durchführungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Selbs tversch uldct c Einkommcn~;verr ingerung . . . . . . . . 18 Rechtsverordnungen über Obergrenzen . . . . . . . . . . . . . 43
Einnahmen aus .Mwte und Pachl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Erstattung der ·wohnbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Außer Bdradü blcibellue Einnohmsn . . . . . . . . . . . . . . 20 Wohnbeihilfe-Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Aufwendungen zur fawerhung, Sicherun~J und Erhal- Änderung des Gesetzes über die Gewährung von
tung cles Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Miet- und Lastenbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Freibetrug für Empfänuer niedriger Einkommen . . . . . 22 Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten Woh-
Freibetrng für Dcu !.sehe c1m· \!er sowjetischen Be- nungsbaµgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
satzungszone: und für Aussic!dler . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . 48
Ubergangsre_gelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetze,s . . . . . . 50
DRITTER TEIL Änderung des Mieterschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Versagung der Wohnbeihilie Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . 52
Einsatz und Vcrwc~rtung von Vermögen . . . . . . . . . . . . 24 Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Abzubrechende Gebäude und unzureichende Wohn- Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
verhül tnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Vorübergehend benutzter Wohnrnum . . . . . . . . . . . . . . 26 Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Doppel wohnungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Zeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Allgemeiner Versa~iungsgruncl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
l) Ändert Bundcs;1csclzbl. llI 402-24, 2330-2-4, 2330-2 und 402-12.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 509
Der Bundestag hat mi l Zustimmung des Bundes-- 1. wenn die nach den §§ 12 bis 14 zu berück-
rat.es das folqcnde Cesetz be:i:chlosscn: sichtigende Belastung die tragbare Be„
lastung übersteigt und keiner der in den
ERSTER TElL §§ 24 bi.s 29 genannten Versagunqsgründe
vorliegt und
Allgemeine Grundsütze
2. wenn sich das Familieneinkommen nach
dem 30. Juni 1960 durch Tod oder durch
§ 1
Beschränkung der Erwerbsfähigkeit, nach
Wolmbeih:i.He dem Vortage des Inkrafttretens dieses Ge-
(1) Um einem Inhaber von Wohnraum im Gel- setzes auch durch unverschuldete Arbeits-
tungsbereich dieses Gesetzes zur Vermeidung sozia- losigkeit eines zum Haushalt rechnenden
ler Härten ein Mindestmaß an Wohnraum ·wirt- Familienmitgliedes, das zur Aufbringung
schaftlich zu sichern, wird nach Maßgabe dieses Ge- der Belastung beigetragen bat, erheblich
setzes ein Zuschuß zu den Aufwendungen für den verringert hat.
Wohnraum (VJohnbeihiHe) gewcthrt.. (2) Eine Lastenbeihilfe wird nicht 9ewährt, wenn
(2) Die Wohnbeihilfe wird als Miet- oder Lasten- dem Beihilfeberechtigten, als er die Belastung auf
beihilfo ge,.v~Jhr1. Sie ist kc:inc Lejstung der Sozial- sich nahm, bekannt •Nar oder infolge grober Fahr-
hilfe im Sinne! des BundPssozialhilfegesetzes vom lässigkeit nicht bekannt war, daß sich in absehbarer
30. Juni 1961 (Bundesuesdzbl. I S. 815) in seiner Zeit das Familieneinkommen erheblich verringern
jeweils g(~l!.cnchm fa.ssun9. wird und daß die Belastung alsdann im VerhäHnis
zum Familieneinkommen unangemessen hoch sein
(3) Der Anspruch auf \Nohnbeihilfe kann nicht
wird. Als a.bsehbar ist in der Regel eint3 Zeit bis 2.u
übertragen, verpLincicl oder gepfändet werden.
5 Jahren anzusehen.
§ 2
Mletb1;:~ihilie § 4
(1) Eine MielbeihiHe wird einem Beihilfeberech- Beschränlrnng der Enverbsfäh:ig·IrnH
tigten im Sinne von § 6 Abs. 1, 4 gewährt, wenn die und ArbeHslosi~JkeH
nach den §§ 11, 13 und 14 zu berücksichtigende
(1) Beschränkt erwerbsfähig im Sinne von § 3
Miete die tragbare Miete übersteigt und keiner der
Abs. 1 Nr, 2 ist, wer infolge Krankheit, körperlicher
in den §§ 24 bis 29 genannten Versagunqsgri.inde
oder geistiger Behinderung voraussichtlich dauernd
vorliegt.
außerstande ist, in seinem. Beruf oder durch eine
(2) Eine Mietbeihilfe wird nicht gewährt, wenn andere, seiner bisherigen Lebensstellung, seinen
ohne triftigen Cnmd die bisherige Wohnung aufge- Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätig-
geben und eine neue Wohnung bezogen worden ist, keit mehr als drei Viertel dessen zu verdienen, was
die bei Begründung des Mietverhältnisses anders eine gesunde Person in dem gleichen Beruf oder
als die bisherige Wohnung den wirtschaftlichen Ver- durch die gleiche Tätigkeit zu verdienen pflegt.
hältnissen der zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglieder offenbar nicht entsprochen hat. Ein trifti- (2) Beschränkt erwerbsfähig im Sinne von § 3
ger Grund liegt insbesondere vor, wenn die bisheri- Abs. 1 Nr. 2 ist auch, wer die in Absatz 1 genannten
gen Wohnverhültnisse unzultin9lich waren. Voraussetzungen voraussichtlich für die Dauer von
mindestens 12 Ivionaten erfüllt.
(3) Eine Mietbeihilfe wird ferner nicht gewährt,
wenn das Beziehen einer anderen, den wirtschaft- (3) Die Erreichung bestil:nmter .Altersgrenzen
lichen Verhältnissen der zum Haushalt rechnenden allein gilt nicht als fü~schrä.nkunu der Erwerbs-
Familienmitglieder entsprechenden V\/ohnung mög- fähigkeit im Sinne von§ 3 Abs. 1 Nr. 2; jedoch ist be-
lich und zumutbar ist. schränkt erwerbsfähig auch, wer infolg·e Erreichung
bestimmter Altersgrenzen ein Altersruhegeld oder
§ 3 eine vergleichbare Leistung erhält und w-eiter im
Lastenbeihilfe Rahmen seiner körperlichen und geistigen Lei-
stungsfähigkeit erwerbstätig ist, wenn sein Jahres-
(1) Eine Lastenbeihilfe wird einem Beihilfebe- einkommen geringer als drei Viertel des Jahresein-
rcchtigten im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 gewährt, kommens vor Erreichung der Altersgrenze ist.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(4) Unverschuldet arbeitslos im Sinne von § 3 3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung
Abs. 1 Nr. 2 ist, wer die in § 75 Abs. 1 und 2 des oder Ubertragung eines eigentumsähn-
Gesetzes über ArbeitsvermittJung und Arbeitslosen- lichen Dauerwohnrechts hat,
versicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- für die von ihm genutzte Wohnung, wenn er dafür
desgesetzbl. I S. 321) genannten Voraussetzungen die Belastung trägt. Dem Anspruch auf Ubereignung
erfüllt und die Arbeits1osigkeit weder vorsätzlich des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung
noch grob fahrlässig herbcig(dü hrt hat. Die unver- oder Ubertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch
schuldete Arbeitslosigkeit wird erst berücksichtigt, auf Bestellung oder Ubertragung des Wohnungs-
wenn sie acht Wochen ununterbrochen bestanden eigentums der Anspruch auf Einräumung oder Uber-
hat. tragung des Wohnungserbbaurechts gleich.
§ 5 (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere
Erhebliche Verringenmg des Famfüeneinlrnmmens Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haus-
haltsvorstand beihilfeberechtigt. Als Haushaltsvor-
Eine erhebliche Verringenmg des Familienein- stand ist das Familienmitglied anzusehen, das im
kommens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der
wenn es sich um mehr als eln Viertel verringert Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden
hat. Für diese Bercchnun9 sind die Vorschriften des Familienmitglieder trägt.
Zweiten Teils mil der Maßgabe anzuwenden, daß
dem Familieneinkommen vor dem Eintritt der in § 7
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ereignisse das Familien- Familienmitglieder
einkommen gegenüberzustellen ist, das sich voraus-
sichtlich für den ersten Beihilfezeitraum ergibt. Eine (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes
Verringerung des Familieneinkommens, die nicht sind der Beihilfeberechtigte und seine folgenden
auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ereignisse zu- Angehörigen:
rückzuführen ist, bleibt bei dieser Gegenüberstel-
1. der Ehegatte,
lung unberücksichtigt.
2. Verwandte in gerader Linie sowie Ver-
§ 6 wandte zweiten und dritten Grades in der
Seitenlinie,
Beihilfeberechtigte
3. Verschwägerte in gerader Linie sowie
(1) Für eine Mietbeihilfe ist beihilfeberechtigt der Verschwägerte zweiten und dritten Gra-
Mieter und bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen des in der Seitenlinie,
entgeltlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsbe- 4. durch Annahme an Kindes Statt mit ihm
rechtigte; zu diesen Nutzunqsverhältnissen gehören verbundene Personen,
namentlich genossenschaftliche Nutzungsverträge
und mietähnliche Dauerwohnrechte. Beihilfeberech- 5. durch Ehelichkeitserklärung mit ihm ver-
tigt für eine Mietbeihilfe ist auch der Eigentümer bundene Personen,
eines Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung im 6. uneheliche Kinder,
eigenen Hause bewohnt Der Eigentümer eines
7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter
Mehrfamilienhauses ist jedoch nur beihilfeberech-
und Pflegeeltern.
tigt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2
vorliegen; § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Familienmitglieder rechnen zum Haus-
halt, wenn sie mit dem Beihilfeberechtigten einen
(2) Für eine Lastenbeihilfe ist beihilfeberechtigt
gemeinsamen Hausstand führen. Zum Haushalt
1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer rechnen auch Familienmitglieder, die nur vorüber-
Kleinsiedlung oder einer landwirtschaft- gehend abwesend sind.
lichen Nebenerwerbsstelle,
2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung, § 8
J. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Einkommensgrenze
Dauerwohnrechts
Ein Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
für die eigengenutzte Wohnung. Dem Eigentümer besteht nicht, wenn das Familieneinkommen den Be-
steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigen- trag von 9000 Deutsche Mark übersteigt. Diese
tümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich. Grenze erhöht sich für das zweite und jedes weitere
(3) Für eine Lastenbeihilfe ist ferner beihilfebe- zum Haushalt rechnende Familienmitglied um je
rechtigt 1800 Deutsche Mark.
1. derjenige, der Anspruch auf Dbereignung § 9
des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsied-
lung oder landwirtschaftliche Neben- Höhe der \Volmbeihilf e
erwerbsstelle hat, Die Wohnbeihilfe bestimmt sich nach dem Betrag,
2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung um den die nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichti-
oder Ubertragung des Wohnungseigen- gende Miete oder Belastung die tragbare Miete oder
tums hat, Belastung (§ 10) übersteigt.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 511
§ 10
Tragbare Miete und Belastung
(1) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die über
folgende Vomhundertsätze des monatlichen Fami-
lieneinkommens nicht hinausgeht:
Bei einem monatlichen Familieneinkommen
über über über über über über über über
bis 200 300 400 500 600 700 800 900 über
200 bis bis bis bis bis bis bis bis 1000
DM 300 400 500 600 700 800 900 1000 DM
DM DM DM DM DM DM DM DM
für einen Alleinstehenden 14 16 18 20 22 23 24
für einen I-foushalt mit zwei .... 12 14 16 18 20 22 23 24
drei Familicnmit9liedern . .. . . . . . ~ 12 13 15 17 19 20 21 22 23 24
Bei einem monatlichen Familieneinkommen
über über über über über über über
bis 300 400 500 600 700 800 900 über
300 bis bis bis bis bis bis bis 1000
DM 400 500 600 700 800 900 1000 DM
DM DM DM DM DM DM DM.
----·-~·----~-
für einen HcJushcil L mit
vier ................................ 12 14 16 17 18 20 21 22 23
fünf ~ .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ....
~
11 13 15 16 17 18 19 20 21
sechs • • • • • • • • • • • • • • • • • ~ • • • • • • • • • • • .. • •
10 12 13 14 15 16 17 18 19
sieben . ..
" " ~ . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .
" " ~
9 10 11 12 13 14 16 17 18
acht oder mehr Familienmitgliedern 7 8 9 10 11 12 13 14 16
(2) Die Wohnbeihilfe darf jedoch bei einem nach geltlichen Nutzungsverhältnissen (§ 6 Abs. 1) ein-
Absatz 1 in Betracht kommenden Vomhundertsatz schließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
1. von 7 bis 9 neunzig vom Hundert, (2) Außer Betracht bleiben
2. von 10 bis 12 achtzig vom Hundert, 1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-
3. von 13 bis 15 siebzig vom Hundert, und Warmwasserversorgungsanlagen so-
wie zentraler Brennstoffversorgungsanla-
4. von 16 und 17 fünfundfünfzig vom Hun- gen,
dert,
2. Umlagen für die Fernheizung,
5. von 18 bis 24 fünfunddreißig vom Hun- 3. Untermietzuschläge,
dert
4. Zusd1läge für die Benutzung von Wohn-
der nach den §§ 11 bis 14 zu berücksichtigenden raum zu anderen als Wohnzwecken,
Miete oder Belaf;tunq nicht übersteigen.
5. Vergütungen für die Uberlassung von Mö-
beln, Kühlschränken, Waschmaschinen und
ähnlichen Einrichtungsgegenständen ohne
§ 11
Rücksicht darauf, ob sie Bestandteil der
Miete :t'v1iete sind oder nicht,
6. Vergütungen für Nebenleistungen, die für
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Ent- ·wohnungen gleicher Art nicht üblich sind,
gelt für die Gebrauchsüberlassung von Vvohnraum ohne Rücksicht darauf, ob sie Bestandteil
auf Grund von Mietverträyen oder ähnlichen ent- der Miete sind oder nicht,
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
7. Mietzuschlüge, die der Mieter wegen ver- § 14
tragswidrigen Verhaltens zu zahlen hat.
Obergrenzen für Mieten und Belastungen
Sa.tz 1 Nr. 5 ist auf Vergütungen für die Uberlas-
sung von Einbaumöbeln, sov1eit sie üblich sind, so- (l) Bei der Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
wie von Heizkörpern und Iforden nicht anzuwen- die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksich-
den. tigt, als sie die Obergrenzen nach § 43 übersteigt.
(3) Im Falle dl)S § G J\lJs. 1 S,llz 2 tritt an die (2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Ober-
Stc)llc der ~\.1i(~1,(; (kr MidwPrt der \i\Tohnung. grenzen tritt be,i Wohnraum, auf den das Gesetz
über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnun-
gen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,
§ 12
402) anwendbar ist, der Betrag der nach dessen § 3
Befo.shmg zugelassenen Miete.
(l) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die (3) Anstelle der in Absatz 1 genannten Ober-
Belastung au:; dem Kc1pitaldicnst und aus der Bewirt- grenzen tritt bei Wohnraum, der der Preisbindung
schaftung. unterliegt, die preisrechtlich zulässige Mi,ete oder
(2) Die jührli<:hr: Belasttm~J wird in einer Lasten- die preisgebundene Untermiete.
berechnung ermittelt.
§ 13
ZWEITER TEIL
Wohnfläche
Einkommensermittlung
(1) Bei der Gewährung einer Wohnbeihilfe ist
di(P. Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die
§ 15
auf die Wohnflüche, die von den zum Haushalt rech-
nenden Familienmitgliedern benutzt wird, höchstens Familieneinkommen
jedoch auf die benötigte Wohnfläche, entfällt.
(l) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes
(2) Wohnraum, der einem anderen vermietet oder ist der Gesamtbetrag der J ahreseink.ommen der
zum Gebrauch überlassen ist, und die Teile der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ab-
eigengenutzten Wohnung, di,e ausschließlich ge- züglich der nach den §§ 22 und 23 nicht zu berück-
werblich oder beruflich benutzt sind, blc~iiben bei sichtigenden Beträge. Bei Alleinstehenden tritt an
Berechnung der Wohnfläche, die von den zum Haus- die Stelle des Familieneinkommens das J ahresein-
halt rechnenden FarnilienmitgliE~dern benutzt wird, kommen abzüglich der nach den §§ 22 und 23 nicht
außer Betracht. zu berücksichtigenden Beträge.
(3) Die benötigte v\Jobnfüiche wird im Einzelfall (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne
festgesetzt. In der Regel soll als benötigt eine dieses Gesetzes ist der zwöifte Teil des Familien-
Wohnfläche festgc~sc~tzt we11den eiinkommens.
1. bei Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sü1d, für einen § 16
Alleinstehenden bis zu 35 Quadratmetern, Begriff des Jahreseinkommens
für einen Haushalt mit zwei Familienmit-
gliedern bis zu 50 Quadratmetern und für J ahrnseinkornme:n im Sinne dieses Gesetzes sind
jedes weitere zum Haushalt rechnende alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rück-
Familienmitglied je 15 Quadratmeter mehr, s,icht auf iihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob
2. be,i Wohnungen, die nach dem 20. Juni sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
1948 bezugsfertig geworden sind, für gesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Für Einnah-
einen Alleinstehenden bis zu 30 Quadrat- men aus nichtselbständiger Arbe it, die nicht in Geld
1
metern, für einen Haushalt mit zwei Fa- bestehen, namentlich Kost, Waren und andere Sach-
milienmitgliedern bis zu 45 Quadrat- bezüge, sind die auf Grund der jeweils geltenden
metern, für einen Haushalt mit drei Fa- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung festgesetzten
milienmitgliedern bis zu 60 Quadratmetern Werte der Sachbezüge maßgebend. Als Einnahme
und für jedes weitere zum Haushalt rech- gilt auch der Mietwert der e1igengenutzten Woh-
nende Familienmitglied je 10 Quadrat- nung im Mehrfamilienhaus (§ 11 Abs. 3).
meter mehr.
(4) Ist ein zum Haushalt rechnendes Familien- § 17
mitglied infolge einer schweren körperlichen oder Ermittlung des Jahreseinkommens
geistigen Behinderung oder infolge einer Dauer,er-
krankung auf besonderen Wohnraum angewiesen, (1) Der Ermittlung des Jahreseinkommens ist
so soll für den zusätzlich benötigten Wohnraum bei der erstmaligen Gewährung einer Wohnbeihilfe
eine Wohnfläche bis zu 20 Quadratmetern anerkannt unbeischadet des Absatzes 2 gmndsätzl,ich der dop-
werden. pelte Betrng der Einnahmen in den letzten sechs
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 513
Monatcm vor der Stellung des Antrages auf Ge- ßes an Kleidern und Wäsche oder zur Ab-
währung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen. Wür- geltung eines besonderen Aufwandes wegen
de die,se Ermittlung fülch der Art der Einnahmen un- körperlicher Hilflosigkeit gewährt werden,
verhfütrnismäßig große Schwierigkeiten bereiten namentlich Pflegegeld oder Pflegezulage, fer-
oder unterliegen die Einnuhmcn im Laufe eines ner die Leistungen, die Blinde wegf~n ihrer
K,1lcnderjahrcs erheblichen Schwankungen, so kön- Blindheit erhalten,
nen die Einnahmen des lelzlen Kalenderjahres vor
3. das Kindergeld nach der Kindergeldgesetz-
der Antrngstcllnng zugnmdc gelegt werden; bei gebung,
Personen, die zur Einkommensteuer veranla~Jt wer-
den, können die Einkünfle berücksichtigt werden, 4. wenn kein Anspruch nach der Kindergeld-
die sich aus rfom letzlen Einkommensteuerbescheid, gesetzgebung beskht, gesetzliche und tarif-
erg~inzenden Vonwszahlun~Jsbescheiden oder der liche Kinderzula.gen zu Löhnen, Gehältern
letztf'H Einkommenst.eu1. 'rcrkJ/jnrnq ergeben. und Rent(~n sowie vergleichbare Leistungen,
jedoch nur für das Kind und bis zu der Flöhe,
(2) Ist bei der Entscheidnug über den A.ntrag auf wie sie bei sinngemäßer Anwendung der
Gewährung einer Wohnbeihilfe zu erwarten, daß Kindergeldgesetzgebung zu berücksichtigen
das Jahresoinkommen im Beihilfezeitraum von dem wären,
nach Absatz 1 ermittelten Jahreseinkommen ab- 5. Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs-
woicht, so ist das zu erwartende J ahroseinkommen beihilfen, soweit sie nicht zur Deckung des
maßgebend. Lebensunterhalts gewährt werden,
(3) Sinic.l einmalige Einnahmen während des nach 6. Leistungen nach den Bestimmungen des Bun-
Absatz 1 maßgebenden Zeitraums angefallen, aber dessozialhilfegesetzes und Leistungen aus der
oinem anderen Zeitraum zuzurechnen, s,ind sie so Kriegsopferfürsorge, soweit es sich dabei
zu behandeln, als ob sie währc~nd des anderen Ze,it- nicht um laufende Leistungen für den Lebens-
raums angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu unterhalt handelt; ferner Leistungen der
erwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entsprechend. freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht die
Lage des Empfängers so günstig beeinflussen,
daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt
§ 18 wäre,
Sel bsl verschuldete Einkommensverringerung 7. die Entschädigungsrenten nach dem Lasten-
Eine Verringerung des Familieneinkommens wäh- ausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 446) in seiner jeweils gel-
rend des nach § 17 Abs. 1, 2 maßgebenden Zeit-
tenden Fassung,
raums oder wi.ihrend des Beihilfezeitraums ist in
der Regel nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf 8. der halbe Betrag der Unterhaltshilfen und der
schweres Verschulden eines zum Haushalt rechnen- Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem
den Familienmitgliedes zLuückzuführen ist. Die Ver- Lastenausgleichsgesetz sowie der Unterhalts-
ringerung des Einkommens kann jedoch berücksich- beihilfen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes
tigt werden, wenn sich sonst eine besondere Härte zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785)
der, welche di,e Einkommensverringerung nicht ver- und nach dem Vierten Teil des Allgemeinen
schuldet haben, ergeben würde. Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1747) in seiner jeweils
geltenden Fassung,
§ 19
9. Entschädigungsleistungen oder Härtebeihilc
Einnahmen aus Miete und Pacht
fen, insbesondere auch nach der Wiedergut-
Boi der Ermitllung des Jahreseinkommens für die machungsgesetzgebung, ohne Rücksicht dar-
Gewährung einer Lastenbeihilfe bleriben Einnahmen auf, ob sie in einem Betrag oder ratenweise
aus Miete und Pacht außer Betracht, sofern sie die gewährt werden; dies gilt nicht, soweit sie
Belastung nach der Lastenberechnung vermindern. den Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen darstellen oder zur Deckung des
Lebensunterhalts bestimmt sind,
§ 20
10. von Renten nach dem Bundesentschädigungs-
Außer Betracht bleibende Einnahmen gesetz ein Betrag bis zu 100 Deutsche Mark
monatlich; beziehen mehrere zum Haushalt
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben
rechnende Familienmitglieder mehrere Ren-
folgende Einnahmen außer Betracht:
ten nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
1. Grundrenten und Schwerstbeschädi.gtenzula- bleibt dieser Betrag bei jedem zum Haushalt
gen nach dem Bundesversorgungsgesetz und rechnenden Familienmitglied nur einmal
nach den Gesetzen, die das Bundesversor- außer Betracht,
gungsgesetz für anwendbar erklären,
11. sonstige Leistungen, insbesondere auch Ein-
2. auf gesetzlicher Grundlage beruhende Lei- gliederungshilfen nach dem Häftlingshilf e-
stungen, die zur Abgeltung eines durch Kör- gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
perbehinderung verursachten Mehrverschlei- soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
unterhalf:s bc~stimmt sind und ihre Berück- Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt
sichtigung offenb,1r unbillig sein würde, rechnenden Familienmitglieder, beim Alleinstehen-
12. Zulagen nach dem Gesetz über Steuererleich- den von seinem Jahreseinkommen, ein Freibetrag
terungen und Arbcilnchmcrvergünstigungen abzuziehen. Dieser beträgt 1200 Deutsche Mark für
in Berlin (West) in der Fassung vorn 26. Juli den Alleinstehenden und jedes zum Haushalt rech-
1962 (Bundcsgeselzbl. I S. 481) in seiner nende Familienmitglied, das zu den in Satz 1 ge-
jeweils geltenden Fassung, nannten Personen gehört und dessen Jahreseinkom-
men bei der Ermittlung des . Familieneinkommens
13. Leistungen nach diesem Gesetz. berücksichtigt worden ist. Das gleiche gilt für Aus-
siedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes-
§ 21 vertrie benengesetzes.
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und (2) Die in Absatz 1 getroffene Regelung gilt für
Erhaltung des Einkommens die Dauer von vier Jahren seit der Stellung des
ersten Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens und unter der Voraussetzung, daß der Antrag inner-
sind von den nach den §§ 16 bis 20 ermittelten halb von sechs Jahren nach Verlegung des Wohn-
Einnahmen die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und sitzes oder des ständigen Aufenthaltes in den Gel-
Erhaltung notwendigen Aufwendungen abzusetzen. tungsbereich dieses Gesetzes gestellt worden ist.
(2) Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
wird der nach § 9 a Nr. 1 des Einkommensteuerge-
setzes vorgeschriebene Pauschbetrag zur Abgeltung
der Aufwendungen nach Absatz 1 abgesetzt, sofern DRITTER TEIL
nicht höhere Werbungskosten im Sinne von § 9 des Versagung der Wohnbeihilfe
Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden.
Bei anderen Einnahmen werden als Aufwendungen
die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben im § 24
Sinne von § 4 des Einkommensteuergesetzes abge- Einsatz und Verwertung von Vermögen
setzt, jedoch mit Ausnahme von erhöhten Absetzun-
gen und Sonderabschreibungen, soweit sie die nor- Eine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn zu-
malen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des mutbar ist, daß die zum Haushalt rechnenden Fa-
Einkommensteuergesetzes übersteigen. milienmitglieder Vermögen für die Entrichtung der
Miete oder Aufbringung der Belastung einsetzen
(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Ver- oder verwerten. Nicht zumutbar sind insbesondere
sicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom der Einsatz oder die Verwertung
Hundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminder-
ten Einnahmen abzusetzen. 1. von Gegenständen, die nicht der Pfändung
unterworfen sind,
§ 22 2. eine,s Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln
zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebens-
Freibetrag für Empfänger niedriger Einkommen
grundlage oder zur Gründung eines Hausstan-
(1) Beträgt das Jahreseinkommen ein<~s Allein- des gewährt wird,
stehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so 3. von Familien- und Erbstücken, deren Veräuße-
bleiben 600 Deutsche Mark außer Ansatz. rung für die zum Haushalt rechnenden Fami-
lienmitglieder eine Härte bedeuten würde,
(2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in
einem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmit- 4. von Gegenständen, die zur Befriedigung gei-
gliedern nicht mehr als 3000 Deutsche Mark, so stiger, insbesondere wissenschaftlicher oder
bleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz. künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren
Besitz nicht Luxus ist,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, 5. eines kleinen Hausgrundstücks, insbesondere
wenn ein Freibetrag nach § 23 abzuziehen ist. eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder
einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
§ 23
sowie einer Eigentumswohnung oder eines
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
Freibetrag für Deutsche aus der sowjetischen 6. von Vermögenswerten, soweit. sie einer an-
Besatzungszone und für Aussiedler gemessenen Alterssicherung oder dem Erwerb,
(1) Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen der Instandhaltung oder Instandsetzung ange-
oder deutschen Volkszugehörigen, der seinen Wohn- messenen privaten Hausbesitzes dienen, ins-
sitz oder ständigen Aufenthalt aus der sowjetischen besondere von Bausparverträgen und Lebens-
Besatzungszone Deutschlands oder dem sowjetisch versicherungen in angemessener Höhe,
besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich 7. von Barvermögen bis zur Höhe von 5000 Deut-
dieses Gesetzes verlegt und im Notaufnahmever- sche Mark zuzüglich je 1000 Deutsche Mark
fahren oder in einem vergleichbaren Verfahren die für das zweite und jedes weitere zum Haus-
Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist von der halt rechnende Familienmitglled.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 515
§ 25 des Bundessozialhilfegesetzes oder des Bundesver-
Abzubrechende Gebäude sorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge ganz
und unzureichende Wohnverhältnisse oder teilweise aus Mitteln der Sozialhilfe oder der
Kriegsopferfürsorge getragen wird.
(l) Eine Wohnbc1ihilfe wird nicht gewährt
(2) Wird ein Beihilfeempfänger zum Hilf eemp-
1. für Wohnraum, clc~ssen Abbruch auf Grund fänger im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und
öff en llich-rcchtlicher Vorschriften, ins be- erhält er nctch dessen Vorschriften Hilfe zum Le-
sondere städlebaulicher Art, genehmigt bensunterhalt, so ist die Wohnbeihilfe bis zu sechs
oder angeordnet ist, Monaten in der bisherigen Höhe weiterzugewähren.
2. für Wohnraum, dessen woitere Benutzung Die Wohnbefüilfe ist jedoch über die Dauer von
aus bauordnun~1srecht.lichcn Gründen oder sechs Monaten hinaus zu gewähren, wenn der Hilfe-
auf Grund von Anordnungen der Woh- empfänger Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundes-
nungsaufsicht und Wohnungspfloge we- sozialhilfegesetzes erhält, es sei denn, daß durch
gen baulicher oder sonstiger Mängel un- diese Leistungen die Miete oder Belastung für die
tersagt ist, Wohnung aller zum Haushalt rechnenden Familien-
mitglieder abgegolten wird. Die Sätze 1 und 2 sind
3. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen,
entsprechend anzuwenden, wenn einem Befüilfe-
Barncken, Wohnungen in Behelfsheimen
empfänger nach den Vorschriften des Bundesversor-
oder Nissenhütten und sonstige behelf s-
gungsgesetzes in seiner jeweils geltend ~n Fassung
mäßige Unterkünfte,
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt
4. für Wohnraum, der nach seiner Beschaf- wird.
fenheit den allueme imm Anforderungen
1
an gesunde Wohnverhältnisse offensicht-
lich nicht genüqt, insbesondere wegen un-
genüqc;nder Licht- und Luftzufuhr, wegen
VIERTER TEIL
dauernder Feuchtigkeit oder wegen un-
hygienischer und unzurnichender sanitärer Verfahren
Einrichlungen.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Be- § 30
ziehen anderen angemessenen Vvohnraums möglich
und zumutbar ist. Antrag
Eine Wohnbeihilfe wird erstmalig auf Antrag des
§ 26 Beihilfeberechtigten (§ 6) von der nach Landesrecht
Vorübergehend b<mutzter Wohnrnum zuständigen oder der von der Landesregierung be-
stimmten Stelle gewährt.
Eine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt für Wohn-
raum, der von den in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten
§ 31
Personen vorüber~Jehcnd benutzt wird.
Angaben und Nachweise
§ 27 (1) Die zuständige Stelle ermittelt den Sachver-
Doppelwohnungen halt von Amts wegen.
Eine Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn für (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Auf-
mehrere Wohnungen Miete zu entrichten oder Be- klärung des Sachverhalts mitzuwirken; er hat ins-
lastung aufzubringen ist und wenn für eine Woh- besondere die ihm bekannten Tatsachen und Be-
nung bernits eine Wohnbeihilfe gewährt wird. weismittel anzugeben.
§ 32
§ 28
Allgemeiner Versagungsgrnnd Amtshilfe und Auskunftspflicht
Eine Wohnboihilfe wird nicht gewährt, wenn den (1) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbe-
zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern nach hörden, und die Träger von Sozialleistungen sind
ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis- verpflichtet, der in § 30 genannten Stelle Auskunft
sen zugemutet werden kann, die volle Miete oder über die ihnen bekannten Einkommens- und Ver-
Belastung aufzubringen, oder wenn sie infolge eige-• mögensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden
nen schweren Verschulden,,;; dazu außerstande sind. Familienmitglieder und über andere ihnen bekannte,
für die vVohnbeihilfe maßgebende Umstände zu ge-
ben, wenn und soweit die Durchführung dieses Ge„
§ 29
setzes es erfordert.
VerhäHnis der WohnheihiHe zur So:dalhiUe und
Kriegsopf crfürsorge (2) Di1e Arbeitgeber der zum Haushalt rechnen-
den FamiLienmitglieder sind verpflichtet, der in § 30
(1) füne Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn ge1nannten Stelle über Art und Dauer des Arbeiits-
die Miete oder Belastung nüch den Bestimmungen verhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeüs-
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
verdienst J\ usk 11nft zu geben, wenn und soweit die rechnenden Familienmitglieder nicht zu vertreten
Durchfür1nrnq dieses Cesclzc~s es crf ordert. haben, so wird die Be,ihilfe auf Antrag rückwirkend
von dem Ersten des Monats an erstmalig gewährt,
(3) Der V crmider ist verpUichtet, der in § 3-0 ge-
von dem an die erhöhte Miete oder Belastung zu
nannle:n Stelle über Höhe! und Zusammensetzung
zahlen ist.
cler Miete~, übc~r Wohnflüche und I3czugsfertigkeit
der Wohrnrnq sowie über ,mdere ihm bekannte,
das Mietvcrhültnis bd.reffcnde Umc;lündc /\_uskunft § 35
zu qcbcn, wenn und soweit die Durchfü.hrnng die- Auszahlung der Wohnbeihilfe
ses Cesetzes es erfordert.
(4) Drille im Sinne des lj JCJ /\bs. 4 sinu ver- (1) Die Wohnbeihilfe wird an den Beföilfeberech-
pflichlot, der in § JO Dcnc.mnLl:n Stelle über Art und tigten gezahlt. Die Mietbeihilfe kann mit schrift-
l:föhe der RechtsansprüdH\ ndch denen sie einem licher Einwilligung des Beihilf eberechtigten auch an
zum I foushal t rcxlrnc~nd(:n Fa1ni l icmni tulied Leistun- den gezahlt werden, an den der Be,ihilfeberechtigte
gen zu ~Jewühren haben, /\u::;kunfl zu qebcn, wenn die Miete oder das sonstige Nutzungsentgelt zu ent-
und soweit die Durcbführun~J dic~;cs Cc!scLzes es er-· richten hat.
fordert.
(2) Die Wohnbeihilfe wird in der Regel viertel-
jährlich im voraus gezahlt; Wohnbeihilfebeträge
§ 33 über 20 Deutsche Mark im Monat sollen monatlich
gezahlt werden.
Entscheidung [1.ber den Antrag
(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem § 36
Antragstelh~r schri!Uid1 mitzuteilen; sie ist zu be-
gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu Mitteilungspflicht des Beihilfeempfängers
versehen. Dit~ Wohnbeihilfe wird in der Regel für
Anderungeri der für die Gewährung der Wohn-
zwölf Monalc bewilligt (ßcihilfezcitranm). Beträge
beihilfe maßgebenden Tatsachen und Verhältnisse,
unter drei Deutsche Mark n1onatlich werden nicht
die zu einer Herabsetzung oder Entziehung der
bewilligt.
Wohnbeihilfe berechtigen, hat der Beihilfeempfän-
(2) Die Entscheidung über den Anlrc1g soll in ger der in § 30 genannten Stelle während des Bei-
angemessener Frist gctroHcn werden. Wird die hilfezeitraums unverzüglich mitzuteilen.
Entscheidung nicht. innerhalb von drei Monaten
nach der Antrngsl.cllung uetroHen, so isl die Wohn-
beihilfe in I-färteUiUen vorlüufiq zu bewilligen, es § 37
sei denn, daß die Voraussct'.1.t1nq0n für die Bewilli- Weitergewährung der Wohnbeihilfe
gung offensichtlich nicht u JüUt ,,:;ind; dies gilt auch,
solunqe eine Rcchlsvcrordnunq nach § !J:~ nicht cr- Die Wohnbeihilfe ist nach Ablauf des Beihilfe-
lüsscn ist. zeitraums in der Regel für weitere· zwölf Monate zu
(3) Ergeben sich bei der Ce:wiUi9wiq der Wohn- 9ewähren, wenn der Beihilfeempfänger dies bis zum
lwibilfc Mon;:i t.sbdräge, die nicht uuf volle Deut- Ende des ersten Monats nach Ablauf des Beihilfe-
sche Mark lauten, so sind Pfcnnigbetrüge bis zu zeitrnums beantragt hat und wenn gegenüber den
50 Pfcnnigon aul 5() Pfcnniqc, hiSbere Pfennigbe- für die letzte Befüilfegewährung maßgebenden Tat-
triigc auf volle Deutsche Mark aufzurunden. sachen oder Verhältnissen e,ine Änderung nicht ein-
getreten und offensichtlich nicht zu erwarten ist. Im
übrigen sind die Vorschriften über die erstmalige
§ 34 Gewährung einer Wohnbeihilfe entsprechend anzu-
Begln.n des BeihmewHraums wenden.
(1) Die \!Vohnbeihilfc T.vird vom Ersten des Mo- § 38
nats an gewi:ihrt, in dem der Antrag gestellt wor-
Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung
den ist. Werden die Vowussetzungen für die Ge-
der Wohnbeihilfe
währung der Wohnbeihilfe erst in einem späteren
Monat eintreten, so wird die Wohnbeihilfe vom (1) Ist gegenüber den für die letzte Beihilfege-
Ersten d,icses Monats an gewührt. währung maßgebenden Tatsachen oder Verhältnis-
(2) Sind Leistungen der Sozialhilfe oder der sen eine Änderung eingetreten oder offensichtlich
Kriegsopferfürsorge\ zum Lebensunterhalt in voller zu erwarten, so wird die VVohnbeihilfe erhöht, her-
Höhe zurückzuzahlen, so wird die Wohnbeihilfe abgesetzt oder entzogen.
auf Antrag rückwirkend von clem Ersten des Mo-
(2) Die Wohnbeihilfe wird von Amts wegen mit
nats an erstmalig gewührt, in dem die Vorausset-
Wirkung von dem Ersten des Monats an entzogen
zungen für ihre Gewährung voruelcgen hätten, wenn
oder herabgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem
Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür-
die Voraussetzungen für ,ihre Gewährung ganz oder
sorge nicht erfolgt wären.
teilweise entfallen sind. Die in § 30 genannte Stelle
(3) Hat sich die Miete oder Belastung rückwir- kann diese Entscheidung am Ende des Beihilfezeit-
kend aus Gründen erhöht, welche die zum Haushalt rnums rückwirkend treffen, wenn dies den An-
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 517
spruch auf Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfe § 41
nicht qdührdet und keine besondere Härte für den
Beschränkung der Berufung im verwaltungsgericht-
Beihilfeempfänger bedeutet. Die Wohnbeihilfe darf
lichen Verfahren
wegen einer Erhöhung des Familieneinkommens,
die wührcnd des abgelaufenen Beihilfezeitraums (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach
e,ingetrcten ist, für diesen Zeitraum nicht entzogen diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile
oder herabgesetzt werdc:n, wenn sich das erhöhte des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungs-
Familicncinkommc~n gegenüber dem der Gewährung gericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen
der WohnboihilJe zu9runde gelegten Familienein- ist. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechts-
komm(!n um n :eh t mdir cl ls fünf vom Hundert er- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das
höht hat. V•Jcnn im Fa1lc dr:s § 4 Abs. 2 die Krank- Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
heit odc:r die körperliche oclc·r geislige Behinderung tungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts
c,ls zwi",if Men,1t() w!ih: f, L,t die 'vVohn- abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
beiliiHi: nur fii.r di(: Zr,iL ;•.ll enlr:idwn, in der die
Kr;mklwit oder die: h lidH'. udcr Behin- (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren
dc11rne3 nicht rnchr lH:stclil. gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(J) Im übrirJPn sind die: Vorschriften über die
Prstm<lliqr~ Ce:vviih ru ng einer vVohnbcihilfe entspre-
chend c1nzuwcntlcn.
FUNFTER TEIL
§ 39 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Riickford•~rung ü berzahHer „Wohnbeihilfe
und gesel:ifü:her Fordernugsffbergang § 42
Durchfühnmgsvorschrif ten
(1) Betrüge, die der ßcihilfoempfänger zu Un-
recht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sowci!. die un~wrcchlfcrtiqtc! CewiHmrng vom Bei- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
hlltoempl~inuc1 1.u vcrl.rdcn i.sL. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-
setzes zu erlassen über
(2) Von de1 Rikklordcrunq kann ganz oder teil-
we;sc abqesrJwn \A/crdc:ri, w,:nn dies eine besondere 1. die Ermittlung der Miete und des Nliet-
Härte für dc~n bedeuten oder wertes (§ 11);
v1renn tLuuus in rinv(:rh:i ,.u,, ....,.CA, ..,,._..,,,,,,. Umfang 2. die Festsetzung von Pauschbeträgen für
Kosten oder V crvv<1J1.unqsaufvvendungen entstehen die Fälle, daß die in § 11 Abs. 2 bezeich-
würden. neten Umlagen, Zuschläge und Vergütun-
gen in der Miete enthalten sind, ohne daß
(3) Der Rückz,.1hiunu.sam:pruch soU geqc:n einen oin besonderer Betrag hierfür angegeben
Anspruch auf V✓ olmbeihilfe aufgerechnet ist;
werden. Sowc,it nicht aufgc~rcchnet werden kann
oder nicht frPiwillig zurückgezahlt wird, werden 3. die unter § 11 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 failcn-
die zurückzuzablcmden Be,rJ9e wie Gumeindeabg-ü- den Vergütungen;
ben bciuetrieben. 4. die Berechnung und den Umfang der Be-
lastung (§ 12); dabei kann eine durch
(4) Hat e:in zum l-lcH1~;ha1t rechnendes Familien- Selbsthilfe erbrachte Eigenleistung, soweit
milglied Rcchtsan::;prüchc, nach denen ein DriHer die übliche Eigenle,istung überschritten
Leistungen zu qcw~ibrcn hat, so kann die in § 30 wird, verzinslichen Fremdmitteln glekhge-
genannte Sleile durch eine Anzeige an den Dritten stellt weJ1den;
bewirken, daß die Hechl.sansprüc:lie in Höhe der
5. die Berechnung der Wohnfläche (§ 13);
Beträge, die der Beihilfec~mpfänger zu Unrecht er-
halten hat, auf die in § 30 genannte Stelle über- 6. die Einkommensermittlung beii der erst-
gehen. Der Ubergang wird nicht dadurch ausge- maligen Gewährung, der Weitergewäh-
schlossen, daß der Ansprnch des zum Haushalt rech- rung, Erhöhung, Herabsetzung, Entzie-
nenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung un- hung und Versagung der VJ'ohnbeihilfe
terworfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberech- (§§ 5, 15 bis 23);
tigten bedarf es nicht. 7. die Loistungen, die zur Deckung des Le-
bensunterhalts bestimmt sind (§ 20 Nm. 9
und 11);
§ 40
8. den wer,tmäßigen Umfang der in § 24
Kostenfreiheit Satz 2 bezeichneten Vermögensgegen-
stände und Vermögenswerte, die für die
Für Amtshandlungen, welche die in § 30 genannte Entrichtung der Miete oder Aufbringung
Stelle im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt, wer- der Belastung nicht einzusetzen oder zu
den Gebühren und Auslagen nicht erhoben. verwerten s,ind;
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
9. ffos Vcrl<ilircn bei der Beantragung, erst- § 44
maligen Gewährung, Auszahlung, Weiter-
Erstattung der Wohnbeihilfen
gewcihrung, Erhöhung, Herabsetzung, Ent-
ziehung und Vc!rsagung der Wohnbeihilfe Wohnbeihilfen (§ 1) sowie Miet- und Lastenbei-
sowie bei der Rückforderung zu Unrecht hilfen (§ 46), die von einem Land gezahlt worden
em pf an9ener Beihilfebeträge. sind, werdep. ihm vom Bund jährlich zur Hälfte für
den Zeitraum erstattet, für den eine im Benehmen
Auf Grund der Ermächtigun~J nach den Nummern 4 mit dem Bundesminister für \i\/ohnungswesen,
und 5 können auch die Ersle Bcrechnungsverord- Städtebau und Raumordnung erlassene Rechtsver-
nun9 und die Zweite Berechnungsverordnung, beide ordnung nach § 43 gilt.
in ihrer jeweils gellenden Fussung, geändert und
erglinzt werden.
§ 45
(2) Solange cli,~ Rechtsverordnung rrnch Absatz 1
Nr. 4 nicht crgimgcn ist, gellen § 19 Abs. 1 Satz 1, WohnbeihiHe-Statisrnr
Abs. 2, 3 und die §§ 20 bis 22 der Verordnung über (1) Uber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist
die Gewcihrung von Miet- und Lastenbeihilfen in eine halbjährliche Statistik durchzuführen.
der Fassung vom 22, März 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 185) so•wje § 23 dieser Verordnung in Verbindung (2) Die Statistik umfaßt folgende den für die Ge-
mit den genannten Vorschriften enlsprechend. währung von \tVohnbeihilfen zuständigen Stellen
bekannte Angaben über
(]) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1. Zahl der Beantragungen, Bewilligungen
Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Berechnung und Versagungen von Vv ohnbeihilf e,
der Wohnfläche
2. Art und Höhe der gezahlten Wohnbeihil-
1. die §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs- fen,
verordnung und § 8 Abs. 2 der Verord-
nung über die Gew~ihrung von Miet- und 3. Haushaltsstruktur sowie Wohn- und Ein-
Lastenbeihilfen entsprechend oder kommensveJ hältnisse der Beihilfeempfän-
ger und der zum Haushalt rechnenden
2. die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungs- Familienmitglieder.
verordnung, soweit sie bei Anwendung
des in § 46 bezeichneten Gesetzes anzu- (3) Die für die Gewährung von Wohnbeihilfe zu-
wenden sind. ständigen Stellen sind nach Maßgabe des Absatzes 2
auskunftspflichtig.
Außerdem ist § 9 der Verordnung über die Gewäh-
rung von Miet- und Lastenbeihilien entsprechend
anzuwenden. § 46
Änderung des Gesetzes über die Gewährung
§ 43 von Miet- und Lastenbeihilfen 2)
Rechtsverordnungen über Obergrem:en (1) Die§§ 1, 2, 4 bis 8, 11, 14 und 15 des Geset-
zes über die Gewährung von Miet- und Lastenbei-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, hilfen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389,
im Benehmen mit dem Bundesminister für \tVoh- 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli
nungswesen, SU:idtebau und Raumordnung durch 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), treten mit Inkraft-
Rechtsverordnung Obergrenzen für die zu berück- treten dieses Gesetzes außer Kraft.
sichtigenden Mieten und Belastungen (§ 14) für den
(2) § 3 des Gesetzes über die Gewährung von
Quadratmeter Wohnflüche im Monat festzusetzen.
Miet- und Lastenbeihilfen wird wie folgt geändert:
(2) Die Ober9renzen sollen nach Gemeinde- 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
größenklassen und Wohnungsgruppen, insbeson-
dere nach Art und Alter der Gebäude gestaffelt ,, (1) Ist für preisgebundenen Wohnraum die
sein. Die Obergrenzern können nach weiteren unter- Miete auf Grund
schiedlichen Merkmülen, insbesondere nach Wohn- 1. der §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zwei-
gegend, nach Stockwerksunterschied, Lage und ten Bundesmietengesetzes oder
Ausstattung der \,Vohnungen gestaffelt sein.
2. des § 30 a Abs. 1, der §§ 30 b, 32
Abs. 5 oder des § 50 Abs. 3 Satz 2 des
(3) Die Obergrenzen dürfen die nach § 72 Abs. 7
Ersten Wohnungsbaugesetzes oder
Satz 1 des Zweiten Wohnun9sbaugesetzes bestimm-
ten Höchstsätze für die Mieten des öffentlich geför- 3. einer Grundsteuererhöhung oder des
derten sozialen Wohnungsbaus um höchstens 20 We9f alls einer Grundsteuerbeihilfe für
vom Hundert überschreiten. Die Obergrenzen dür- eine Arbeiterwohnstätte
fen jedoch für Wohnraum, für den die Rechtsver- für ein Mietverhältnis erhöht worden, für das
ordnung nach § 23 Abs. 3 des Ersten Bundesmieten- die Mieterhöhung nach seiner Begründung zu-
gesetzes gilt, bis zum 1. Januar 1966 die in dieser lässig geworden ist, so wird eine Mietbeihilfe
Rechtsverordnung für die angemessen erhöhte Miete
angegebenen Beträge nichl überschreiten. 2) Bundesc:iesctzbL III 402-24,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 519
nach den Vorschriften des Gesetzes über Wohn- § 47
beihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zweiten
S. 508) gewührt." Wohnungsbaugesetz
2. In Absatz 3 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 4 Für öffentlich geförderten Wohnraum, für den die
Abs. 3)" gestrichen. öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezem-
ber 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt wer-
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „nach § 4 den, werden Miet- und Lastenbeihilfen nach Maß-
Abs. 3" gestrichen. gabe von § 73 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
4. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 in der Fassung dieses Gesetzes gewährt. Satz 1 gilt
angefügt.: entsprechend für öffentlich geförderten Wohnraum,
für den auf Grund einer Rechtsverordnung der Lan-
,, (6) Die Mietbeihilfe clurf nicht über den Be- desregierung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten VVoh-
trag hinausgeJien, um den die Miete nach den in nungsbaugesetzes dessen § 72 oder § 73 anzuwen-
den AbsiHzen 1 und 5 genannten Vorschriften den ist.
erhöht worden ist."
§ 48
(3) In § 9 werden die Worte „der §§ 3 bis 8"
durch die Worte „des § 3" ersetzt. Änderung des Zweiten Vvohmmgsbaugesetzes
(1) Artikel II § 2 des Gesetzes zur Änderung des
(4) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungs-
1. Satz 1 erhält folgende Fassung: baurecht.licher Vorschriften und über die Rückerstat-
tung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961
„Für die eigcngcnutztc Wohnung in einem (Bundesgesetzbl. I S. 1041) 3 ) wird aufgehoben.
Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer land-
wirtschafllichen Nebenerwerbsstelle oder für (2) Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fas-
eine eigengenutzte Ei ucn lumswohnung ist auf sung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) 4 )
Antrag eine Lastenbeihilfe nach Maßgabe des wird wie folgt geändert:
Gesetzes übc~r vVolrnbeihiJfen vom 29. Juli 1963 1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(B1mdcsgesetzbl. I S. 508) zu gewähren, wenn sich
d,1s FamiliPth!inkornmcn durch Tod oder B2- ,, (2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes
schriü1kung der Envcrbsfühigkeit eines zum gelten folgende Personen:
I foi 1::;halt rechnenden Fmniliemnitgliedes, das zur a) der Ehegatte,
Aufbringnng der Bcddslung beigetragen hat, nach
b) Verwandte in gerader Linie sowie
dem Vorta9 dc!s Inkrc1 fttretens dieses Gesetzes Verwandte zweiten und dritten Gra-
erheblich verringert und aus diesem Grunde die
11
des in der Seitenlinie,
volle Belastung nicht mehr tragbar ist.
c) Verschwägerte in gerader Linie sowie
2. Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 Verschwägerte zweiten und dritten
angefügt: Grades in der Seitenlinie,
,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 4 des Gesetzes d) durch Annahme an Kindes Statt ver-
über Wohnbeihilfen sind nicht anzuwenden. § 3 bundene Personen,
Abs. 2 des Gesetzes über Wohnbeihilfen ist nur e) durch Ehelichkeit.serklärung verbun-
dann anzüwenden, wenn der Beihilfeberechtigte dene Personen,
die Belastung nach Inkrafttreten des genannten
Gesetzes auf sich genommen hat. 11 f) uneheliche Kinder,
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr
(5) Die §§ 3, 9, 10, 12 und 13 des Gesetzes über Alter und Pflegeeltern."
die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen in
der Fassung dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 2. § 73 erhält folgende Fassung:
31. Dezember 1965 außer Kraft; § 18 Abs. 3 des
Zweiten Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 ,,§ 73
(Bundesgesetzbl. I S. 389) gilt entsprechend. Wer- Miet- und Lastenbeihilfen
den auf Grund der §§ 15, 16 des Zweiten Bundes- Für öffentlich geförderten Wohnraum, für den
mietengesetzes die Mietpreise schon vorher freige·- die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem
geben, so sind in den kreisfwien Städten, den Land- 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder
kreisen und den Gemeinden eines Landkreises, für bewilligt. '1verden, wird eine Miet- oder Lasten-
welche die Mietpreise freigeqeben werden, die §§ 3, beihilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über
9, 10, 12 und 13 des Gesetzes über die Gewährung von WohnbeihiUen vom 29 . .Juli 1963 (Bundesgesetz-
Miet- und Lastenbeihilfen nicht mehr anzuwenden. blatt. I S. 508) mit folgenden Maßgaben gewährt:
Ist die Mietprcisfrei~F1bc für einen Limd_kreis nicht
1. Für die Gewährung einer Lastenbeihilfe
ausnahmslos erfolut, so gilt Satz 2 auch in den Ge-
gelten § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 4
meinden des L:mdkreises, für welche die Mietpreise
noch nicht frcigcgchen sind. Die Sätze 2 und 3 sind
in dem Ländern Bremen und Ha.mburg entsprechend 3) Bundesqesetzbl. III 2330-2-4.
anzuwenden. 4) Bundesqesetzbl. III 2330-2.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
und 5 sowie 42 Abs. 2 und 3 des Geset- § 50
zes über Wohnbeihilfen nicht. linderung des Zweiten Bundesmietengeseb.es 5
)
2. Soweit sich die Belastung seit der Bewilli- Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni
gung der ölfontlid1c:n Mittel wesentlich er- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389} wird wie folgt ge-
höht hat und die in § G des c·esetzes über
ändert:
Wohnbeihilfen fJencmntcn Personen diese
Erhöhung zu vertreten haben, wird eine 1. In § 15 Abs. 1 wird das Komma nach dem Wort
Lastenbeihilfe nichl gewährt. ,,freigegeben" durch einen Punkt ersetzt; die fol··
genden Worte werden gestrichen.
3. Soweit sich das Familieneinkommen seit
der Bcwilliuung df'r cifle:nUicben Mittel er- 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
heblich vcrriniJerl. hat, wird eine Lasten- „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
beihilfe nicht uewührt, wenn den in § 6 des 1965 außer Kraft."
Gesetzes über -wohnbcihilfon genannten
Personen im Zeitpunkt der Bewilligung der
öffentlichc:n Mittel bekannt war oder in- § 51
folge grober Fahrtissiqkcit nicht bekannt 6
Änderung des Mieterschutzgesetzes )
war, daß die Einkommensverringerung in
absehbarer Zeit eintreten wird, und wenn § 54 Abs. 1 Satz 1 des Mieterschutzgesetzes in
der Bewilliqungsstclle die Umstände, die der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-
zu der Einkommc::rnsV(-'!rringerung geführt desgesetzbl. I S. 389) erhält folgende Fassung:
haben, .im Zeitpunkt der Bewilligung der „Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
öffentlichen Mittel nicht bekannt waren. 1965 außer Kraft. 11
Das gleiche gilt, wenn eine Person, die
nicht Bauherr war, Eigentümer (Erbbau-
berechtigter) eines Eigenheims, einer Klein- § 52
siedlung, einer landwirtschaftlichen Neben-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
erwerbsstelle oder Eigentümer (Wohnungs-
erbbauberechtigter) einer Eigentumswoh- § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in der
nung geworden ist oder ein eigentumsähn- Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
. liches Dauerwohnrecht erworben hat und S. 1253) erhält folgende Fassung:
ihr in dem Zeitpunkt, in dem der Kaufver- ,,58. Miet- und Lastenbeihilfen auf Grund des Ge-
trag oder ein anderer auf Ubertragung des setzes über die Gewährung von Miet- und
Eigentums gerichteter Vertrag {Veräuße- Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960, zuletzt ge-
rungsvertrag) oder ein ähnlicher Vertrag ändert durch Gesetz vom 29. Juli 1963 (Bun-
abgeschlossen ist, bekannt . war oder in- desgesetzbl. I S. 508), vVohnbeihilfen auf Grund
folge grober Fahrldssigkeit nicht bekannt des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli
war, daß die Einkommensverringerung in 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) sowie Miet- und
absehbarer Zeit eintreten wird. Als abseh- Lastenbeihilfen auf Grund des § 73 des Zwei-
bar ist in der Regel eine Zeit bis zu fünf ten Wohnungsbaugesetzes und des § 36 des
Jahren anzusehen. Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, beide
4. § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 44 und 57 des in der Fassung des Bundesgesetzes vom
29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508), 11.
Gesetzes über Wohnbeihilfen sind nicht
11
anzuwenden.
§ 53
§ 49 Verweisungen
Ubergangsregelung Soweit in anderen als den durch dieses Gesetz
aufgehobenen oder geänderten Vorschriften auf Be-
(1) Ist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine stimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen
Miet- oder Lastenheihilfe auf Grund der in §§ 46, 48 verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufge-
bezeichneten Vorschriften gewährt worden, so ist hoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle
sie bis zum Ablauf des Beihilf ezeitraums, längstens die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnun-
jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der gen dieses Gesetzes.
Anwendbarkeit dieses Gesetzes, nach den bisheri-
gen Vorschriften weiterzugewähren, soweit und so-
lange die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, § 54
(2) Wird auf Antrag eine Wohnbeihilfe nach Sondervorschriften für Berlin
diesem Gesetz gewährt, so ist Absatz 1 nicht anzu- Dieses Gesetz gilt im Land Berlin mit folgenden
wenden. Wird der Antrag auf Gewährung der Maßgaben:
Wohnbe,ihilfe erstmalig innerhalb von vier Monaten
1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Datum „20. Juni
nach Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestellt, so
1948 11
durch „24. Juni 1948" ersetzt.
wird die Wohnbeihilfe vom Ersten des Monats an
gewährt, von dem an dieses Gesetz anzuwenden ist, 5) Bundesgesetzbl. III 402-24.
wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind. 6) Bundesgesetzbl. III 402-12.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 521
2. § 46 gilt mit folgenden Abweichungen: Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und die §§ 20 bis 22 der
a) In Absc11z 2 Nr. 1 tretcm anstelle der Worte Verordnung über die Gewährung von Miet- und
„ 1. dQr §§ 1 bis 4 oder des § 6 des Zweiten Lastenbeihilfen in der Fassung vom 22. März
nundcsrnid1;nqc;-;1•L:es" die Worte „1. der 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185) in der sich aus
§§ 1, 3, 4, G irnd 7 dz•f; 7wcit(~n Bundesmieten- § 37 Nrn. 5 und 6 der genannten Verordnung er-
gesc,lze:s". gebenden Fassung sowie § 23 dieser Verordnung
in der sich aus § 37 Nr. 7 der genannten Verord-
mmg ergebenden Fassung in Verbindung mit den
,,(5) Di,· c:§ ], D, rn, 12 und 1J dcf, Ces,)l:zcs genannten Vorschriften entsprechend,
über die C\~\0.1,ihrurq V(ln 1'Air~t- und Lasten-
(3) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-
bcihilic~n in ,kr F;,:~,>:•1nq dieses Gcsclz(!S
satz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für die Be-
trc!(!n r1n den T,1qc ;n:ß,,r Kraft. ;;n dem im
rechnung der \iVohnfläche
Land ßr•rli,, d 1s ?weile'
vom ?J. lnni 1%0 (!1nndcsqesctzb1. r S. 389) 1. die §§ 25 bis 27 der Ersten Berech-
auß!:r K;<1fL Lrilt. Werd(~tl die Mietpreise schon nungsverordnung und § 8 Abs. 2 der
vorher frciqc9cben, so sind die §§ 3, 9, 10, Verordnung über die Gewährung von
12 und 13 dc!s Gesetzes iilH;r die Gewährung Miet- und Lastenbeihilfen in der sich
aus § 37 Nr. 3 dieser Verordnung er-
von Miet- und lc1stcnhPil1 ilfen nicht mehr an-
zuwenfkn." gebenden Fassung oder
2. die Nummern 16 bis l8 der Anlage 1
3. § 50 Nr. 2 gilt in folgEmder Fassung: zu den Förderungsbestimmungen zum
,2. § 18 Abs. 1 Satz 1 in der für Berlin geltenden Wohnungsbaugesetz für das Saarland
Fassung erhält folgende Fassung: (WFB 1962) vom 8, Januar 1962 (Amts-
blatt des Saarlandes S. 31) für öffent-
„Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach Aufhebung lich geförderten V\!ohnraum, auf den
der Wohnr,mmbewirtschartung außer Kraft, die Vorschriften des Wohnungsbauge-
jedoch nicht vor Ablauf des 31. Dezember setzes für das Saarland über die Be-
1965."' willigung der öffentlichen Mittel anzu-
wenden sind, sowie für steuerbegün-
4. In § 51 tritt ansle]le des Datums „31. Dezember
stigten und frei finanzierten Wohnraum,
1965" das Dc1l.um ,,]1. Dczembc~r 1966".
der nach dem 5, Juli 1959 bezugsfertig
geworden ist."
§ 55 4. § 43 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
GeJtung in Berlin ,, (3) Die Obergrenzen dürfen die von der für
das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen
Dieses Gescl.z gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
obersten Landesbehörde bestimmten Höchstsätze
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
für den öffentlich geförderten Vvohnungsbau um
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. höchstens 20 vom Hundert überschreiten. Die
Rechtsverordnunuen, die iHlf Grund dieses Gesetzes Obergrenzen dürfen jedoch für Wohnraum, für
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 den die Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3 des
des Dritten Uberleit.ungsgesetzes. Ersten Bundesmietengesetzes in der sich aus
§ 45 a des genannten Gesetzes ergebenden Fas-
sung gilt, bis zum 1. Januar 1966 die in dieser
§ 56
Rechtsverordnung für die angemessen erhöhte
Geltung im Saarland Miete angegebenen Beträge nicht überschreiten."
Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maß- 5. § 46 Abs. 2 gilt mit folgender Maßgabe:
gaben:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird dc1s Datum „20. Juni
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1948" durch „ l. April 1948" ersetzt. , 1. Absatz l erhält folgende Fassung:
2. § 14 Abs. 2 erhJlt folgende Fassung: ,,(1) Ist für preisgebundenen Wohn-
raum die Miete auf Grund der §§ 1 bis 4
,, (2) Anstelle der in .Absatz 1 genannten Ober- des Zweiten Bundesmietengesetzes für
grenzen tritt bei öffentlich gefördertem \i\Tohn- ein Mietverhältnis erhöht worden, für das
raum, auf den die Vorschriften des Wohnungs- die Mieterhöhung nach seiner Begrün-
baugesetzes für das Saarland in seiner jeweils dung zulässig geworden ist, so wird eine
geltenden Fassung über die Bewilligung der Mietbeihilfe nach den Vorschriften des
öffentlichen Mittel u.nwendbar sind, der im Be- Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli
scheid über die Bewilligung der öffentlichen Mit- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) gewährt. Das
tel bezeichnete Betrag." gleiche gilt, wenn für öffentlich geförder-
ten Wohnraum die Grundsteuer erhöht
3. § 42 Abs. 2 und 3 erhc1lten folgende Fassung:
worden und die daraus für den Vermieter
,, (2) Solange die Rechtsverordnung nach Ab- sich ergebende Mehrbelastung auf den
satz 1 Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten § 19 Mieter umgelegt worden ist."'
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) Nummer 4 erhült folgende Fassung: und 5 sowie 42 Abs. 2 und 3 des Geset-
,4. § 3 <1rhült folgenden Absatz 5: zes über Wohnbeihilfen nicht.
11 (5) Die Midbeihilfc darf nicht über b) Soweit sich die Belastung seit der Bewil-
d('n 13drc1g h incrnsgehen, um den die ligung der öffentlichen Mittel wesent-
Mide n<1ch den in Absatz 1 genannten lich erhöht hat und die in § 6 des Geset-
Vorschriltcn c>rhi)ht worden ist."' zes über Wohnbeihilfen genannten
Personen diese Erhöhung zu vertreten
G. § 47 erhiil I folw~ndc Fil:,s1rnq: haben, wird eine Lastenbeihilfe nicht
gewährt.
11§ 47
c) Soweit sich das Familieneinkommen seit
Miet- nnd Lw,;lr)11bc:il1i1f()n niwh dem Wohnungs- der Bewilligung der öffentlichen Mittel
b,rngc~;el z für fli1:3 Sc1mland erheblich verringert hat, wird eine
Für öffenl.lid1 geliirdcrl.en Wohnraum, auf den Lastenbeihilfe nicht gewährt, wenn den
clie Vorschriflpn des Wohnun~Jsbaugesetzes für in § 6 des Gesetzes über Wohnbeihilfen
das Saarlcrnd über die ßew illigung der öffent- genannten Personen im Zeitpunkt der
lichen Mille] an:..rnwenden sind, werden Miet- und Bewilligung der öffentlichen Mittel be-
LasUmbeihilJen nach Maßgube von § 36 des kannt war oder infolge grober Fahrläs-
V✓ohnun~Jsb;_rn~Jcsetzes für das Saarland in der
sigkeit nicht bekannt war, daß die Ein-
Fassunq dics('S Cesetzes gewi:ihrt." kommensverringerung in absehbarer
Zeit eintreten wird, und wenn der Be-
7. § 48 erhält folgende Fassung: willigungsstelle die Umstände, die zu
der Einkommensverringerung geführt
,§ 48 haben, im Zeitpunkt der Bewilligung
der öffentlichen Mittel nicht bekannt
Anderung des Wohnungsbc:rngeset:tes für das waren. Das gleiche gilt, wenn eine Per-
S,1arland son, die nicht Bauherr war, Eigentümer
(Erbbauberechtigter) eines Eigenheims,
Das Gc:s,~Lz Nr. füJG, \Vol1n1mgsbcrnGesctz für
einer Kleinsiedlung, einer landwirt-
di1s SürtrLmd, in der vom 2G. Septe::mbm
schaftlichen Nebenerwerbsstelle oder
1961 (.Amlsbldtl dc·s Sc1Ml,rndes S. wird wie
folut gcünderl: Eigt;ntümer CWohnungserbbauberech-
tigter) einer Eigentumswohnung gewor-
1. § 6 Abs. 2 <!rhiil1 fol~1cnclc Fassunu: rlen ist oder ein eigentumsähnlidies
11 (2) Als im Sinne dieses Ge- Dauerwohnrecht erworb1~n hat und ihr
sct:;:cs gelten folqcndt> Pcr:;oncm: in dem Zeitpunkt, in dem der Kaufver-
trag oder ein anderer auf Ubertragung
a) der EhegoUe,
des Eigentums gerichteter Vertrag (Ver-
b) Verwandte in qNadcr Linie sowie äußenmgsvertrag) oder ein ähnlicher
Verwandte zweiten und dritten Vertrag abgeschlossen ist, bekannt war
Grades in der Seitenlinie, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
c) Verschwü9crte in gerader Linie so- bekannt war, daß die Einkommensver-
wie Verschwügerte zweiten und ringerung in absehbarer Zeit eintreten
dritten Grades in der Seitenlinie, wird. Als absehbar ist in der Regel eine
d) durch Annahme an Kindes Statt Zeit bis zu fünf Jahren anzusehen.
verbundene Personen, d) § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 44 und 57 des
e) durch Ehelichkeitserklärung ver- Gesetzes über Wohnbeihilfen sind nicht
bundene Personen, anzuwenden."
f) uneheliche Kinder,
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf
3. Die §§ 37 bis 40 werden aufgehoben.
ihr Alter und P11egeeltem." 4. In § 41 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 36 bis
40" durch ,, § 36" ersetzt.m
2. § 36 erhält folgende Fcissung:
,,§ 36 § 57
Miet- und Lastenbeihilfen Zeitlicher Geltungsbereich
Für öffentlich qdürdcrten VJohnraum, auf
(1) Wohnbeihilfe (§ 1) wird in denjenigen kreis-
den die~ Vorr;cl1riflc~n dieses Gesetzes über
freien Städten, Landkreisen oder Gemeinden, für
die fü:willifJLmq der öllc:ntlichen Mittel anzu-
welche die Mietpreise nach §§ 15, 16, 18 des Zwei-
wcnd<:n sind, wird eiiw h1iet- oder Last.enbci-
ten Bundesmietengesetzes noch nicht freigegeben
hilfc nach cJcn Vcmc:ch ri !ten des Gesetzes über
sind, vom Zeitpunkt der :Mietpreisfreigabe
Wohnb(:itiill(:n vorn 29. Jnli 1963 (Bundes-
gewährt. Ist die Mietpreisfreigabe für einen Land-
gescb~bl. I S. mit folrJendcm Maßgaben
kreis nicht ausnahmslos erfolgt, so wird Wohnbei-
gewährt:
hilfe nach diesem Gesetz auch in den Gemeinden
a) Für die Gcwöhrunq einer Lastenbeihilfe des Landkreises gewährt, für welche die Mietpreise
gelten § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 4 noch nicht freigegeben sind. Solange nach den Sät-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 523
zen 1 oder 2 Wohnbcihille (§ 1) noch nicht ge- schriften treten in einem Land an dem gleichen Tage
währt wird, sind die in § 46 bczeiclrneten Vorschrif- in Kraft, an dem die Verordnung nach § 43 in die-
ten anzuwenden. sem Lande in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ab-
(2) Absatz 1 ist in den Uindern Berlin, Bremen lauf von drei Monaten seit Verkündung dieses Ge-
und I-famburg cnlsprecliencl anzuwenden. setzes. Ist das Erste Gesetz zur Änderung mietrecht-
licher Vorschriften vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetz-
§ 58 blatt I S. 505) bis zu dem in Satz 2 genannten Zeit-
punkt nicht in Kraft getreten*), so tritt dieses Gesetz
Inkrafttreten
mit Ausnahme seiner §§ 42 und 43 erst gleichzeitig
Dü~ §§ 42 und 43 treten am Taqc~ mich der Ver- mit dem Ersten Gesetz zur Anderung mietrechtlicher
kündung dieses Cc~setzes in Kratt. Die übrigen Vor- Vorschriften in Kraft.
Die Bundesregierung hat deai vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Gnmdgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
*) Vql. /\.rlikf'I J[f § :J /\hs. l dc:s [rsl<'n c,,,,c,lcccs zur Ancl'erunq
micl.rcchllid1cr Vorsd11iil,,r1: 1. /\.uq11:,I J')(d
524 Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur li.ndcnini!J vo:rrn Fristen fü~s Gesetzes über den Ahliwrn der
VVohnun.f,fi:'l'.\Vano
~ ...::; s·vvirt~,d3.i'd!lt n_ll\(;~
u .. .~ ·t·::_ t ~. ~.:;,·J~. ei·n
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H.1aE!c.-
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1
W ohn:recht )
Vom 29. JnH 1963
Der Bundestag hat mit Zustimrnun~r des Bundes-• Wohnungsfehlbestandes die Voraus-
rates das fol~Jencle Gesetz beschlossen: setzungen für eine Aufrechterhaltung
der Wohnraumbewirtschaftung nach
Artikel I § 3 dd Abs. 4 des Wohnraumbewirt-
schaftung-sgesetzes vorliegen würden
Änderung de~ Zwei ien I:hn1des1niekngesel:zes 2 )
und
1. § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes vom
23. Juni 19G0 (Bundesuesetzbl. I S. 389) erhält b) bei der Aufhebung der V\lohnraum-
fol9ende Fassuna: bewirtschaftung für den Landkreis
die Aufrechterhaltung der Vvohnraum-
,,.§ 15 bewirtschaftung für die Gemeinden
(1) Die Mietpreise für preisuebnndenen Wohn- nach § 3 c Abs. 3 ode:: 3 d Abs. 2
raum werden ndch MaHq,üw dr::r Absätze 2 bi1; 6 des Wohnraumbewirtschaftungsgeset-
frühestens am 1. Auw1.'>t l 9tn und spätestens am zes deshalb untErhliebcn ist weH da-
1. Januar l!)GG hc~iqc'U(JH~n, jf'-doch nicht vor mals dJc gesetzlichen Voraussetzungen
dem ZeitpnnkL, zu dem dc1s rn § 2 d(~S Gesetzes d:ie:::;cr Vorschrii:ten hinsichtlich der ßc„
ül>er die Gcvv,d1nmu von Miet- und Lastenbei- rechmmg des Wohnungsiehlbestandes
hilfen bezc!ichnd<! Geselz in Kraft qetreten ist. nicht vorgelegen haben.
(2) Isl die \!VohrHi.1,;;,1l:c,vJirtsdwftung für eine (J) Vlirrl die \r\/ohnraumbevrlrtschaftung für
kre:is!f<:ie '.:a.1,:1 'l,.h:r cinc:·1 Lrn,Jkrci~, durch eine e;ne kreisfrei,"" Stadt oder einPn Landkreis durch
Rechtsveronlnunc; d0r Lrndcsre.gieruug nach ei.ne RechtsvP-rordmmg der Londesregienmg
§ 3 c oder § 3 d des \Vohnr,1nmbewirt5chaftungs- nach § 3 dd des \:Vohnraumbewirti,chaftungsge-
qcsc!.'/.e:; bis zuin 30. Juni 1DGJ aufuchobcn wor- sdzr>.s nach dem 30, Juni 19()3 aufgehoben, so
den, so 1.mte:rli(:U(,n fv1Icl /crhültnis:;c über preis-
1 mlterlieg2n vom Zc)itpunkt der Aufhebung an,
gclrnndcnen 'vVolmrat.1rn in diesen kreisfreien frühestens vom l. August 1863, Mietverhältnisse
Stüclten und L1ndkreisr,n v:Hl dem Zoitpunkt an über prei!;gcbr;ndenen vVohnraum nicht mehr
nichl mehr ckn Preisvorschriften, zu dem die den Prei[;vorscbriften; auf diese Rechtsfolge ist
Mietpreise durch RcchLsverordnung der Landes- in den Rechtsverordnungen hin:zuv,/r',jsen.
regierung frei9egebcn sind. Die Landesregierung
soll vom 1. Au~~usl 1963 lrnd sodann vom 1. Juli (4) Soweit in den flillcn des Absatzes 2 die
jedes weiteren .Jahres an die Mietpreise für die- Wohnraumbevvirt.sdwftun~J für eine Gemeinde
jenigen krc~isfreien Städte und Landkreise frei- ·eines Landkreises aufrechterhalten und später
geben, in denen die Zahl der Wohnparteien die durch eine Rechtsverordmmg der Landesregie-
Zahl der vorhandenen Wohnungcm am 31. De- rung nach § 3 c Abs. 4 oder § 3 d Abs. 2 Satz 2
zember des vorherge:gunycnen Juhres um we- des v\f ohnraumbewirtschaftungsgesetzes bis zum
niger als 3 vom Hundert überschritten hat; 30. Juni 1963 auf9ehoben ist, ist Absatz 2 Sätze 1
§ 3 dd Abs. 2 und 3 des Wohnraumbewirtschaf-·
und 2 entsprechend anzuwenden. Ist in den Fäl-
len des Absatzes 2 die ·vvohnraumbewirtschaf-
tungsgesetzcs is!. cn1zuwc11th:n. In der Rechtsver-
ordnung soll die Preisbindung fiir Gemeinden tung für eine Gemeinde eines Landkreises über
eines Landkreises aul den~n An1.raq aufrecht- den 30, Juni 1963 anfrechterhalten oder ist in
erhalten werden, \il/enn den FäHen des § 3 dd Abs. 4 des v\fohnraumbe-
vvirtschaftungsgei:;etzes die VVohnraumbewirt-
a) nach der für die Freigabe der Miet-
schaftung für eine Gemf~iP.de eines Landkreises
pre.jsP, maßgebenden Berechnung deis
aufrechterhalten, so unterliegen Mietverhältnisse
1) Ändert Bundcs,1csc,L1/.bl. IIJ 402·24 11JJcl 2:J4-1.
über pmisqebundenen Wohnraum von dem Ze1it-
2) Bun(l,,sq,,scLzbl. III 402-24. punkt an nicht mehr den Preisvorschriften, von
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 525
dem an die Wohnraumbcwirtschaftnng durch Artikel II
eine Rechtsverordnung nilch § 3 dd Abs. 5 des Änderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes 3 )
Wohnra11mlwwirlscbaftnn~Jsycsetzes aufgehoben
wird, frübcslcns vom l. A11gust 1963; auf diese 1. Das Wohnraumbewütschaftungsgesetz vom
RecbtsfoJqe ist in den Rechtsverordnungen hin- 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 418) wird
zuweisen. wie folgt geändert:
a) In § 3 c Abs. 4 werden die Worte „oder vom
(5) Soweit in den Fi.illcn des Absatzes 2 Satz 3
1. Juli jedes weiteren Jahres" durch die
die Preisbindung für eine c;erncinde eines Land-
Worte „ oder vom 1. Juli 1962" ersetzt.
kreises uurrechtcrhaltcn wird, unterliegen Miet-
verhältnisse ülwr preis~Jelrnndenen Wohnraum b) § 3 d wird wie folgt geändert:
in dic~~:er Geme:indc~ von dem Zeitpunkt an nicht aa) Die bisherige Uberschrift wird durch
mehr den Prcisvorschrifl.cm, zu dem die Miet- ,,Gebietsweise Aufhebung der Wohn-
preise durch Rc!chtsvcrordnnnu der Landesre9ie- raumbe,,virtschaftung in den Jahren 1961
nmq für die Cemeinde freigegeben sind. Ab- und 1962" ersetzt.
satz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
bb) In Absatz 1 werden die Worte „sodann
(6) ·wird die Wohnraumbewirtschaftung für vom 1. Juli jedes weiteren Jahres" durch
eine kreisfreie Stadt, einen Landkreis oder eine die Worte „vom 1. Juli 1962" ersetzt.
Gemeinde eines Landkreises auf deren Antrag cc) In Absatz 2 Buchstabe b werden die
durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung Worte „jedes weiteren Jahres" durch
nach§ 3 e des Wohnraumbewirtschaftungsgcsetzes ,, l 962" ersetzt.
vorzeitig aufgehoben, so unterliegen Mietverhält-
c) Nach § 3 d ist folgender neuer § 3 dd einzu-
nisse über preisgebundenen Wohnraum weiter
fügen:
den Preisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in
dieser Rechtsverordnung hinzuweisen. Uber- ,,§ 3 dd
schreitet die Zahl der Wolmparteien die Zahl der
Gebietsweise Aufhebung
vorhandenen Wohnungen am 31. Dezember 1962
der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1963
oder am 31. Dezember oines der nachfolgenden
Jahre um weniger als 3 vom Hundert, so soll die (l) Die Wohnraumbewirtschaftung soll
Landesregierung durch oine weitere Rechtsver- vom 1. Juli 1963 und sodann vom 1. Juli jedes
oI'dnung bestimmen, daß die Mietverhältnisse weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung
über preisgebundenen Wohnraum frühestens der Landesregierung in den kreisfreien Städ-
von dem 1. August 1963 oder dem 1. Juli jedes ten und Landkreisen aufgehoben werden, in
nachfolgenden Jahres an nicht mehr den Preis- denen die Zahl der Wohnparteiien die Zahl
vorschriHcn unlerlicqcn; § 3 dd Abs. 2 und 3 des der vorhandenen Wohnungen am 31. De-
Wohnrnumbewirtschaftungsgcsetzes ist anzu- zember des vorhergegangenen Jahres um
wenden. weniger als 3 vom Hundert überschritten hat.
Vom 1. Juli 1964 an soll die Vvohnraumbe-
(7) Ist im Falle des Absnlzes G die Wohn-
wirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn
rnumbewirtsd1r1ftun~r für e-inc Gemeinde eines
die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getre-
Landkreises zuniichst aufrechterhalten, aber spä-
ten sind, die an die Stelle der in § 54. Abs. 2
ter bis zum 30. Juni 1963 aufgehoben worden, so
Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fas-
ist Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend anzu-
sung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Ge-
wenden. Ist im Falle des Absatzes 6 die Wohn-
setzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
raumbewirtschaftung für eine Gemeinde eines
schriften vorn 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
Landkreises zunächst aufrechterhalten und wird
S. 505) bezeichneten Vorschriften des Mie-
sie nach dem 30. Juni 1963 aufgehoben, so unter-
terschutzgesetzes und der den Vollstrek-
liegen Mietverhältnisse über preisgebundenen
kungsschutz betreffenden Vorschriften des
Wohnraum vom Zeitpunkt der Aufhebung an,
Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der
frühestens vom l. August 1963, nicht mehr den
Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten
Prnisvorschriften; auf diese Rechtsfolge ist in
Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
den Rechtsverordnungen hinzuweisen."
schriften treten. Die §§ 21, 22, 35 bleiben un-
berührt.
2. § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der
im Land Berlin geltenden Fassung wird wie folgt (2) Für die Zahl der vorhandenen Woh-
gefaßt: nungen ist von dem Wohnungsbestand aus-
zugehen, der auf Grund des Volkszählungs-
,,§ 15 gesetzes 1961 vom 13. April 1961 (Bundes-
Die M.ietprcise für preisgebundenen Wohn- gesetzbl. I S. 437) ermittelt worden ist. Von
raum werden e,in Jahr nach der Aufhebung der diesem Wohnungsbestand sind die Wohnun-
Wohnraumbewirtschaftung, frühestens am 1. Au- gen abzuziehen, die sich nach den gebäude-
gust 1963, freigegeben, jedoch nicht vor dem statistischen Feststellungen auf Grund des
Zeitpunkt, zu dem das in § 2 des Gesetzes über Volkszählungsgesetzes 1961 in nur zeitweise
die Gewährung von Miet-• und Lastenbeihilfen be-
zeichnete Gesetz in Kraft getreten ist." 3) Bundesgcsetzbl. III 234-1.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern be- Wohnparteien die Zahl der vorhandenen
finden oder von den Angehörigen auslän- Wohnungen um weniger als 3 vom Hundert
discher Streitkräfte gemietet sind. Der ver- überschritten hat."
bleibende Wohnungsbestand ist nach der
amtlichen Bautätigkeitsstatistik auf Grund des d) § 3 e wirid wie folgt geändert:
Gesetzes über die Durchführung von StaNsti-
ken der Bauti:itigkeit vom 20. August 1960 aa) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 3 c
(Bundesgesetzbl. I S. 704) entsprechend den und 3 d" durch die Worte ,,§§ 3 c, 3 d
Zu- und Abgängen fortzuschrniben. Zu- und und 3 dd" ersetzt.
Abgänge, die sich aus Veränderungen der bb) In Absatz 2 ist nach de-r Zahl „4" einzu-
von den ausländischen Streitkräften in An- fügen „ und vom 1. Juli 1963 an § 3 dd
spruch genommenen Wohnungen ergeben, Abs. 4 und 5".
sind ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Als Wohnparteien zähh~n die Mehrper- 2. § 3 c des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in
sonenhausbülte und die Hälfte der Einperso- der im Land Berlin geltenden Fassung gemäß
nenhaushal le, in Gemr~inden mit 100 000 und der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (GVBL
mehr Einwohnern 60 vom Hundert der Ein- Berlin S. 646) wird wie folgt gefaßt:
personenhaushalte. Die Zahl der Wohnpar-
teien ist aus der Statistik auf Grund des ,,§ 3 C
Vo1kszühlungs~Jcselzcs 1961 zu ermitteln und
fortzuschreilwn. Die Fortschreibung geschieht Aufhebung der \,Vohnraumbewirtschaftung
in cler ·weise, daß cL.1s Verhältnis der Wohn- bei Wegfall des Vv ohnungsf ehlbestandes
parteien zur Einwohnerzahl aus der Statistik
auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961 (1) Die Wohnraumbevvirtschaftung soll durch
auf die nach der amtlichen Bevölkerungssta- Rechtsverordnung des Senats von Berlin mit
tistik auf Grund des Gesetzes über die Sta- Wirkung vom 1. Juli des Jahres aufgehoben
tistik der Bevölkerungsbewegung und die werden, das auf den 31. Dezember folgt, an dem
Fortschre:ibun9 des Bevölkerungsstandes vom die Zahl der Wohnparteien die Zahl der vor-
4. Juli 1957 (Bundcsqesetzbl. I S. 694) fortge- handenen Wohnungen um weniger als 1 vom
schriebene Einwohnerzahl übertrngen wird. Hundert überschritten hat. Vom 1. Juli 1964 an
soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufge-
(4) In der Rcchlsvcrordnung nach Absatz 1 hoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschrif-
soll die \Vohnraumbewirtschaftung in den in ten in Kraft getreten sind, die an die Stelle der
Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge- in § 54 Abs. 2 Satz 2 des J'vfieterschutzgesetzes
meinden auf deren Antrag aufrechterhalten in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten
werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen Gesetzes zur Anderung mietrechtlicher Vorschrif--
Verhältnisse es erfordern und wenn ten vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 50,':i)
bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzge-
a) die Zahl der Einwohner über 10 000 setzes und der den Vollstreckungsschutz betref-
beträgt und die Zahl der Wohnpar- fenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaf-
teien die Zahl der vorhandenen tungsgesetzes in der Fassung des Artikels II
Wohnungen am 31. Dezember des Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung miet-
vorhergegangenen Jahres um 5 vom rechtlicher Vorschriften treten. Die §§ 21, 22, 35
Hundert überschritten hat oder bleiben unberührt.
b) die Zahl der Wohnparteiien die
Zahl der vorhandenen Wohnungen (2) Für die Zahl der vorhandenen Wohnun-
am 31. Dezember des vorhergegan- gen ist von dem Wohnungsbestand auszugehen,
genen Jahres um 3 vom Hundert der auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961
überschritten hat, die Zahl der Ein- vom 13. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 437) er-
wohner über 2000 beträgt und sich mittelt worden ist. Von diesem Wohnungsbe-
in den letzten 3 Jahren vor dem stand sind die Wohnungen abzuziehen, die siich
1. Januar 1963 oder dem 1. Januar nach den gebäudestatistischen Feststellungen auf
jedes weiteren Jahres um mehr als Grund des Volkszählungsgesetzes 1961 in nur
10 vom Hundert erhöht hat. zeritweise bewohnten Ein-- und Zweifamilienhäu-
sern befinden oder von Angehörigen auslän-
(5) Die Wohnraumbewirtschaftung in den discher Streitkräfte gemietet sind. Der verblei-
in Absatz 4 bezetchneten Gemeinden sowie in bende \tVohnungsbestand ist nach der amtlichen
den in § 3 c Abs. 3 und § 3 d Abs. 2 bezeich- Bautätigkeitsstatistik auf Grund des Gesetzes
neten Gemeinden, in denen die Wohnraum- über die Durchführung von Statistiken der Bau-
bewirtschaftung bis zum 30. Juni 1963 noch tätigkeit vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
nicht aufgehoben ist, soll durch Rechtsverord- S. 704) entsprechend den Zu- und Abgängen fort-
nung der Landesregierung vom 1. JuLi 1963 zuschrniben. Zu- und Abgänge, die sich aus Ver-
oder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres an änderungen der von den ausländischen Streit-
aufgehoben werden, wenn am 31. Dezember kräften in Anspruch genommenen vVohnungen
des vorher~regangc-mcn Jahres die Zahl der ergeben, sind ebenfalls zu berück.sichtigen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 527
(3) Als \Vohnparteien zählen die Mehrperso- wirt,schaftungsgesetzes in der Fassung des
nenhaushalte und 75 vom Hundert der Einper- ArHkels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur
sonenhaushalte. Die Zahl der Wohnparteien ist Änderung mieitrechtlicher Vorschriften treten.
aus der Statistik auf Grund des Volkszählungs- Die §§ 4 und 38 bleiben unberührt.
gesetzes 1961 zu ermitteln und fortzuschreiben.
(2) Für die Zahl der vorhandenen Woh-
Die Fortschreibung geschieht in der Weise, daß
nungen ist von dem Wohnungsbestand auszu-
das Verhältnis der Wohnparteien zur Einwoh-
gehen, der auf Grund des Volkszählungsge-
nerzahl aus der Statistik auf Grund de,s Volks-
setze,s 1961 vom 13. April 1961 (Bundesge-
zählungsgesetzes 1961 auf die nach der amt-
setzbl. I S. 437) ermittelt worden ist. Von die-
lichen Bevölkerungsstatistik auf Grund des Ge-
sem Wohnungsbestand sind die Wohnungen
setzes über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
abzuziehen, ,<lie sich nach den gebäudesta-
gung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
bistischen Feststellungen auf Grund de,s
standes vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Volkszählungsgesetzes 1961 in nur zeitweise
S. 694) fortgeschriebene Einwohnerzahl übertra-
bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern be-
gen wird."
finden oder von Angehörigen ausländischer
Streitkräfte gemietet sind. Der verbleibende
3. Das Gesetz über die Wohnraumbewirtschaftung Wohnungsbestand ist nach der amtlichen Bau-
,im Saarland (WEGS) vom 23. Juni 1960 in der tätigkeitsstatistik auf Grund des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- über die Durchführung von Statistiken der
ber 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 851) wird Bautätigkeit vom 20. August 1960 (Bundes-
wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 704) entsprechend den Zu- und
Abgängen fortzuschreiben. Zu- und Abgänge,
a) In § 3 c Abs. 4 werden die Worte „ oder vom die sich aus Veränderungen der von den aus-
1. Juli jedes weiteren Jahres" durch die ländischen Streitkräften in Anspruch genom-
Worte „ oder vom 1. Juli 1962" ersetzt. menen Wohnungen ergeben, sind ebenfalls
zu berücksichtigen.
b) § 3 d wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Uberschrift wird durch (3) Als Wohnparteien zählen die Mehr-
,,Gebietsweise Aufhebung der Wohn- personenhaushalte und die Hälfte der Einper-
raumbewirtschaftung in den Jahren 1961 sonenhaushalte, in Gemeinden mit 100 000
und 1962" ersetzt. und mehr Einwohnern 60 vom Hundert der
Einpersonenhaushalte. Die Zahl der Wohn-
bb) In Absatz 1 werden die Worte „sodann parteien ist aus der Statistik auf Grund des
vom 1. Juli jedes weiteren Jahres" durch Volkszählungsgesetzes 1961 zu ermitteln und
die Worte „vom 1. Juli 1962" ersetzt. fortzuschreiben. Die Fortschrnibung geschieht
cc) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte in der We,ise, daß das Verhältnis der Wohn-
,,jedes we,itercn Jahres" durch „ 1962" parteien zur Einwohnerzahl aus der Statistik
ersetzt. auf Grund des Volkszählungsgesetzes 1961
auf die nach der amtlichen Bevölkerungssta-
c) Nach § 3 d :ist folgender neuer § 3 dd einzu- tistik auf Grund des Gesetzes über die Sta-
fügen: tistik d,er Bevölkerungsbewegung und die
,,§ 3 dd Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vom
4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 694) fortge-
Gebietsweise Aufhebung schriebene Einwohnerzahl übertragen wird.
der Wohnraumbewirtschaftung ab 1. Juli 1963
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
(1) Die Wohnraumbewirtschaftung soll soll die Wohnraumbewirtschaftung in den in
vom 1. Juli 1963 und sodann vom 1. Juli jedes Absatz 1 bezeichneten Landkreisen für Ge-
weiteren Jahres an durch Rechtsverordnung meinden auf deren Antrag aufrechterhalten
der Landesrngierung in den kreisfreien Städ- werden, wenn die wohnungswirtschaftlichen
ten und Landkrnisen aufgehoben werden, in Verhältnisse es erfordern und wenn
denen die Zahl der Wohnparteiien die Zahl
der vorhandenen Wohnungen am 31. Dezem- a) die Zahl der Einwohner über 10 000
ber des vorhergegangenen Jahres um weni- beträ,gt und die Zahl der Wohnpar-
ger als 3 vom Hundert überschritten hat. Vom teien die Zahl der vorhandenen
1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewürt- Wohnungen am 31. Dezember des
schaftung nur aufgehoben werden, wenn die vorhergegangenen Jahres um 5 vom
gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten Hundert überschritten hat oder
sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 b) die Zahl der Wohnparteien die Zahl
Satz 2 des Mieterschutz,gesetzes in der Fas- der vorhandenen Wohnungen am
sung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Geset- 31. Dezember des vorhergegange-
zes zur Änderung mietrechtlicher Vorschrif- nen Jahres um 3 vom Hundert
ten vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl.l S. 505) überschritten hat, die Zahl der Ein-
bezeichneten Vorschriften des Mieterschutz- wohner über 2000 beträgt und sich
gesetzes und der den Vollstreckungsschutz in den letzten drni Jahren vor dem
betreffenden Vorschriften des Wohnraumbe- 1. Januar 1963 oder dem 1. Januar
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
jedes weiteren Jahres um mehr als bb) In Absatz 2 1i,st nach der Zahl „4" e,inzu-
10 vom Hundert erhöht hat. fügen „und vom 1. Juli 1963 an § 3 dd
(5) Die Wohnraumbewirtschaftung in den Abs. 4 und 5".
in Absatz 4 bezeichneten Gemeinden sowie
in den in § 3 c Abs. 3 und § 3 d Abs. 2 be-
zeichneten Gemeinden, in denen die Wohn-
Artikel III
raumbewirtschaftung bis zum 30. Juni 1963
noch nicht auf gehoben ist, soll durch Rechts- Schluß- und Ubergangsvorschriiten
verordmmg der Landesregierung vorn 1. Jul:i
1963 oder vom 1. Juli jedes weiteren Jahres
an uufuchoben werden, wenn am 31. Dezem-· § 1
ber des vorhergegangenen Jahres die Zahl
der Wohnparleien die Zahl der vorhandenen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Wohnungen um weniger als 3 vom Hundert des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
üherschriltcn hat." 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
d) § 3 e wird wie folgt geändert:
§ 2
aa) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 3 c
und 3 d" durch die Worte ,,§§ 3 c, 3 d Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
und 3 dd" ersetzt. in Kraft.
Dus vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r VJ o h n u·n g s w e s e n ,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister für V\Tirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 529
Verordnung
zur Änderung der AJtbau:n:d.etenvernrdm:m.n *)
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund des A rtfäPls X § 4 Abs. 1 d<.;S Gesetzes des Zweiten Vvohnungsbaugesetzes,
über den J\bbi.lu der VJolmungszwangswirtschaft anderer wohnun~Jsbaurechtlicher Vor-
und über ein sozlalc~s Miet- und Wohnrecht vom schriften und über die Rückerstattung
23. Juni 19G0 (Bundesq<~sei.zbl. I S. 389) verordnet die von Baukostenzuschüssen, geschaffen
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: worden ist;
2. wenn der Wohnraum ohne öffentliche
Artikel I Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
Die AHbaumiclcnverordnung vom 23. Juli 1958 Wohnungsbaugesetzes geschaffen wor-
(Bundcsgcsclzbl. I S. 549), geändert durch Artikel IX den ist, für ihn aber auf Grund eines
des Gesetzes über den Abbuu der Wohnungszwangs- gemäß § 8 des Ersten Wohnungsbau-
wirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn- gesetzes ergangenen Landesgesetzes
recht, wird wie folgt geändert und ergänzt: oder entsprechender Vorschriften der
Länder oder Gemeinden eine Ermäßi-
1. § 2 crhi.ill folgende Fassung:
gung oder ein Erlaß der Grundsteuer
,,§ 2 (Grundsteuervergünstigung) in An-
PrcisrcchUich zulässige Miete spruch genommen oder, soweit es sich
um Arbeiterwohnstätten handelt, eine
(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die
Grundsteuerbeihilfe gewährt wird und
Miete preisrcchllich zulässig, die sich aus der
Stichtagsmiete (§ 5) und den in dieser Verord- a) wenn die Kostenmiete infolge Be-
nung genannten Mieterhöhungen und -herab- rufung des Mieters gemäß § 7 des
setzungen sowie unter Berücksichtigung der Zweiten Bundesmietengesetzes in
Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes Verbindung mit § 45 des Ersten
vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458), zu- Wohnungsbaugesetzes verbindlich
letzt gedndert durch das Gesetz zur Anderung ist oder
des Zweiten ·wohnbaugesetzes, anderer woh- b) wenn es sich um Wohnraum im
nungsbaurecht.licher Vorschriften und über die Sinne von § 9 des Zweiten Bundes-
Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom mietengesetzes handelt.
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041.), und der
(3) Die Preisvorschriften finden auf die Ver-
Vorschriften des Zweiten Bundesmietengesetzes
mietung des in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389) er-
neten Wohnraums keine Anwendung,
gibt.
(2) Die Uberschreitung der preisrecht.lich zu- 1. wenn mehr als die Hälfte der Wohn-
fläche einer Wohnung oder eines selb-
lässigen Miele ist unzulässig, soweit nicht nach
ständig vermieteten Teils einer Woh-
§ 3 des Ersten Bundesmietengesetzes, § 6 Abs. 2
nung anderen als Wohnzwecken dient
des Zweiten Bundesmietengesetzes eine höhere
Miete als genehmigt gilt. Eine Uberschreitung (§ 2 Abs. 2 und § 4 des Geschäftsraum-
liegt auch dann vor, wenn die Leistung des Ver- mietengesetzes vom 25. Juni 1952 -
mieters ohne angemessene Senkung der Miete Bundesgesetzbl. I S. 338 - , zuletzt ge-
vermindert oder die Miete in anderer Weise ändert durch Artikel IV des Gesetzes
über den Abbau der Wohnungszwangs-
mittelbar erhöht wird."
wirtschaft und über ein soziales Miet-
2. § 3 Abs. 2 und 3 erhlilt folgende Fassung: und Wohnrecht);
,, (2) Die Vermietung von Wohnraum, der in der 2. wenn mit dem Wohnraum wegen seines
Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember räumlichen oder wirtschaftlichen Zusam-
1949 bezugsfertig geworden ist, unterliegt den menhangs zugleich Geschäftsraum oder
PreisvorschrHten (§§ 6, 7, 9 des Zweiten Bundes- ein gewerblich genutztes unbebautes
mietengesetzes, § 11 des Ersten Bundesmieten- Grundstück vermietet ist, auch wenn
gesetzes), diese Voraussetzungen nachträglich
1. wenn der Wohnraum mit öffentlichen wegfallen (§§ 3, 4 des Geschäftsraum-
Mifü~ln im Sinne des § 3 des Ersten mietengesetzes)."
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I 3. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
S. 1047), zuletzt geändert durch Arti- ,,Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Eii.t-
kel IV des Gesetzes zur Anderung gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohn-
•) Anderl Bundcs\Jcsclzbl. III 402-21. raum auf Grund von Mietverträgen od~r ähnli-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
chen Nu lzun~Jsverhi:iltnissen einschließlich von schaffen worden ist, darf die Miete nach Maß-
Umlc1gcn und Zuschlügen sowie von Vergütun- gabe der §§ 6, 8 und 9 des Zweiten Bundesmie-
gen, soweit sie nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, §§ 33, 39 tengesetzes in Verbindung mit § 30 a Abs. 1 des
zulüssi g sind." Ersten Wohnungsbaugesetzes um 0,10 DM und
in Verbindung mit § 30 b des Ersten Wohnungs-
4. § 8 Abs. 2 Si:Jlz 2 crhült folgende Fassung: baugesetzes bis zu weiteren 0,10 DM je Quadrat-
,,Für Wohnnrnm, der nicht dem Zweiten Woh- meter Wohnfläche im Monat erhöht werden."
nunqslJaugcsdz in der Fassung vom 1. August
1961 (Bundcsgcsel.zbl. I S. 1121) unterliegt, sind 9. In § 21 wird folgender Absatz 2 angefügt:
die Hegri{ fsbc~;timnnm~Jcn, die in § 2 der Ersten ,, (2) Treten bei Wohnraum, der in der Zeit
Bnechmmg1,vcrordmm~J vorn 20. November 1950/ vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
17. Oktober 1957 (BundeSfJCsetzbl. 1950 S. 7.53/ bezugsfertig geworden und mit öffentlichen Mit-
1957 I S. 1719) in der Passung der Verordnung teln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbau-
zur Andcrung der Bcn~dmungsverordnungen gesetzes geschaffen worden ist, sonstige Grund-
vom 19. Dcz(~rnber 19G2 (Bundesgesetzbl. I S. 738) steuermehrbelastungen ein, die der Vermieter
enlhaltcn sind, anzuwenden." nicht zu vertreten hat, so darf der Mehrbetrag
vom Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt
5. § 13 erhüll. folgende Fassung: werden. Dies gilt nicht, wenn eine Mieterhöhung
,,§ 13 nach § 9 des Zweiten Bundesmietengesetzes un-
zulässig ist."
Zw_;dmrncnhdn9 mit neugeschaffenem Wohnraum
Eine Mi(:lcrhr>h ung für d(m vorhandenen 10. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt.:
Wohnrnnm im Zw"1mrr1,:nhang mit der Neuschaf-
fung von öffcnll ich gdörclertcm oder steuerbe- ,,§ 22 a
günsl.ifJl.em Wohn rnurn du ,eh 'vVicderhcrstellung, Mehrbelastung durch Versicherungskosten
Erwc•i l(!rnncJ od(•r ;\ t 1:c:bau d(•s Dachgeschosses
Haben sich bei Wohnraum, der in der Zeit vorn
mich den bi~; zum '.10 . .fm1i 19G0 in Geltung gc-
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs-
W('Sc,nen §§ 7, B, !J 11nd 1:l dPr rv1ic)tcnverordnung
fertig gevvorden und mit öffentlichen Mitteln im
vorn 20. NoV()ln !Jcr 1~);,0 (Eundc:,tjC):,c!.zbl. S. 759)
Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
hIPillt ?.ulii'.;";:q, c;ov,wil ~:i(: bi'.-; zr,rn :m. Juni 1QGO
geschaffen worden ist, nach Bewilligung der
gcnchrniut odc'.r ~;ord in zulü~::sieJPr vVeir;c ver--
öffentlichen Mitte: die Kosten der Sach- und
einbart worden ist."
Haftpflichtversicherung erhöht oder sind solche
6. In § 16 lrilt an Stc!li: d(:r bislwriqcn Ubt!rschrift Kosten neu entstanden, so dürfen die laufenden
Mehraufwendungen umgelegt werden, es sei
folgende U bersch rill:
denn, daß der Vermieter die Mehrbelastung zu
„Allgerrn~ine Miclcrhöhtmven für den vor dem vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn eine Miet-
1. April 1924 bezugsfertig gewordenen Wohn- erhöhung nach § 9 des Zweiten Bundesmieten-
raurn". gesetzes unzulässig ist."
7. § 17 erhält folucnde Fassung:
11. In § 23 erhalten die Uberschrift und Absatz 1
,,§ 17 folgende Fassung:
Allgemeine Mietzuschläge für den bis zum ,,§ 23
20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen
Wohnraum Umlegungsmaßstab für Wasserverbrauch
und Mehrbelastung durch Grundsteuer,
Für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 be- Gebühren und Versicherungskosten
zugsfertig geworden ist, sind Zuschläge zulässig
(1) Die Umlegung nach den §§ 20 bis 22 a er-
1. von 10, 15 und 20 vom Hundert nach Maß- folgt nach dem Verhältnis der Grundmieten."
gabe der §§ 5 bis 7, 12, 14 und 28 des Ersten
Bundesmietcngesetzes; 12. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
2. von 15 und bis zu weiteren 20 vom Hundert
,,§ 23 a
nach Maßgabe der §§ 1 bis 5, 8 und 9 des
Zweiten Bundesmietengesetzes." Verteilung der Mehrbelastung
in besonderen Fällen
8. Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefü9t: (1) Eine Mehrbelastung gemäß §§ 21 bis 22 a,
,,§ 17 a die für einen bestimmten Zeitraum entsteht, ist
innerhalb des Erhebungszeitraums auf die Miet-
Allgemei.nc Mietzuschl~ige für den vom 21. Juni
zahlungszeitabschnitte gleichmäßig zu verteilen.
194B bis zum 31. Dczemuer 1949 mit öffentlichen
Sind Mietzahlungszeitabschnitte während des
Mill.eln geschaJfcnen Wohnraum
Erhebungszeitraums bereits verstrichen, so kann
Für Wohnraum, der in der Zeit. vom 21. Juni die Mehrbelastung auf die restlichen Mietzah-
1943 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig lungszeitabschnitte verteilt werden; sind sämt-
geworden und mit öffentlichen Mitteln im Sinne liche Miet.zahlungszeitabschnitte innerhalb des
des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge- Erhebungszeitraums verstrichen, so kann die
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 531
Meh rbclds!ung für den abgdaufenen Erhe•- fen, aber nicht allgemein üblich sind
bungszcilril um, höchsll!m; j('cloch für ein Jahr, in oder nur einzelnen Mietern zugute
einem Bctra~J urnueh)gl. wPn.kn. Siltz 2 gilt nur, kommen;
wenn di(~ Uml<1qe der Mdirbclastung während
der ab~Jelaufl'tWn Micl:r.ahhmgszeitabschnitte 2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13
inncrlwl b des ErhdrnnQ:;zcilraurns infolge von dieser Verordnung, soweit die hierin
UmsUinden nichl icli war, die der Vermieter genannten Umstände nicht schon bei
nicht zu vcrtrl'Len lw l. der Ermittlung der Kostenmiete berück-
sichtigt worden sind;
(2) Die Mchrht!ldsltrn9 k~nm nur c1uf die Mie-
ter mn~Jelcgt werden, dr:rwn die Wohnungen 3. eine Erhöhung der Kostenmiete, welche
wLihrcnd des Drhcbungszt!iLrnumes, für den die die Preisbehörde genehmigt hat oder
Mclirbelcislun~J cntstcrnden ist, vermietet waren. nach § 14 genehmigt;
Füllt die~ Miclzeil: nur in einen Teil des Erhe- 4. Zuschläge nach den §§ 17 a, 18 und 19;
bunr;s:~ei l.raums, so dn rf die Umlage nur zu
einem cnt~;prc:chendcn Anteil erhoben werden. 5. Umlagen nach den §§ 20 bis 28 in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen sowie
(3) Steht eine Mdubclastung ihrer Höhe nach die Kosten des Betriebes einer Fahr-
fest oder kann mit il1n!rn Entstehen sicher ge- stuhlanlage abzüglich der bereits in
rechnet wr~rden, so sind auf den Umlegungsbe- der Wirtschaftlichkeitsberechnung an-
trug monatliche Vorauszahlungen zulässig; sie gesetzten Beträge.
sind unverzüglich 11bzurcchnen, nachdem die
Mehrbelaslung eingel.relen ist." (2) Werden Schönheitsreparaturen vereinba-
rungsgemäß vom Mieter übernommen, so er-
mäßigt sich die Kostenmiete um den Betrag von
13. § 30 Abs. 1 crh!jlt folgende Fassung: 0,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr,
„(1) Für Wohnraum, dc!r bis zum 20. Juni 1948 sofern bei der Ermittlung der Kostenmiete ein
bezugsfertig geworden ist, ist nach Maßgabe des Abzug hierfür nicht erfolgt ist."
§ 45 b des Ersten Bundesmietengesctzes in Ver-
bindung mit seinen bis zum 30. Juni 1960 in Gel- 16. § 33 erhält folgende Fassung:
tung gewesenen Vorschriften der §§ 8, 9, 12 und ,,§ 33
13 und der bis zum ]0. Juni 1960 in Geltung ge-
wesenen Verordnung vom 21. Dezember 1956 Kostenmiete
über die Drrechnung der Kostenvergleichsmiete für grundsteuerbegünstigten Vv ohnraum
für preisgebundenen Wohnraum nach dem (1) Ist für Wohnraum im Sinne des § 3 Abs. 2
Ersten Bundesmietengesetz (BundesgesetzbL I Nr. 2 die Kostenmiete infolge Berufung des Mie-
S. 994) eine Erhöhung der Miete bis zur Kosten- ters gemäß § 7 des Zweiten Bundesmietenge-
vergleichsmiete zulässig." setzes in Verbindung mit § 45 des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes verbindlich, so gelten c1n
Stelle der Vorschriften dieser Verordnung die
14. § 31 Abs. 1 wird wie fol9t f]Cändert und ergänzt:
Vorschriften des Teiles IV der Neubaumieten-
a) In Nummer 5 werden die Worte „nach den verordnung 1962 (NMVO 1962) vom 19. Dezem-
§§ 20 bis 23" ersetzt durch „nach den §§ 20 ber 1962 (Bundesg·esetzbl. I S. 753) über steuer-
bis 22, 23, 23 a"; der Punkt nach dem Wort begünstigte Wohnungen entsprechend.
,,Beträge" wird durch ein Semikolon ersetzt; (2) Ist eine Mieterhöhung nach § 9 des Zwei-
ten Bundesmietengesetzes unzulässig, so gilt
b) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
§ 32 entsprechend."
gefügt:
„6. die allgemeinen Mietzuschläge nach § 17
Nr. 2." 17. § 34 wird aufgehoben.
18. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung:
15. § 32 erhält folgende Fassung:
,,Auf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs-
,,§ 32 heimen, Nissenhütten sowie auf sonstige be-
helfsmäßige Unterkünfte finden § 12 Abs. 1 Nr. 2,
Kostenmiete für den mit öffentlichen Mitteln
§§ 13, 17, 17 a, 22 a, 29 bis 33 keine Anwendung."
geförderten Wohnraum
(1) ·wenn für Wohnraum im Sinne des § 3 19. § 45 Abs. 3 entfällt.
Abs. 2 Nr. l die Kostenmiete nach den §§ 10, 12
und 13 des Ersten Bundesmi etengcsetzes in der
bis zum 30. Juni 1960 in c;eltung gewesenen Fas- Artikel II
sung gilt, stnd folgende Mieterhöhungen zu-
lctssig: Der Bundesminister für Vlirtschaft wird ermäch-
tigt, die Altbaumietenverordnung in der sich aus
1. Vergütungen für Nebenleistungen, dieser Verordnung und den vorhergegangenen An-
welche die Wohnruumbenutzung betref- derungen ergebenden Fassung bekanntzumachen.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Artikel III dieser Verordnung bezieht, auch im Saarland. Im
Diese Verordnnng gilt nicht im Land Berlin. übrigen gilt diese Verordnung nicht im Saarland.
Artikel IV Artikel V
§ 23 a der Altbaumietenverordnung in der vor- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ve1
stehenden Fassung gilt, soweit er sich anf § 21 Abs. 1 kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1963
Für den Bundeskanzler
Dc 1 13 ll n cl e r:i m i n i s t c r f ü r Vif o h n u n g s w e s e n ,
Städtebau und Raumordnu g
Lüclu~
Für den Bundesminister für 'Wirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister für Vvohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Verordmmg ühe:r die anqemes§,e:n erhöhte Miete nach der Mietprei.sireigabe
Vom 25. Juli 1963
Auf Grund des § 23 Abs. :3 des Ersten Bundes-
mietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 458), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande-
nmg des Zweiten ·wohnungsbaugesetzes, anderer
wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die
Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom
21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), wird mit:
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Angemessen erhöhte Miete
nach. der gebietsweisen Mielpreisfreigabe
In dieser Verordnung wird die angemessen er-
höhte Miete im Sinne des § 23 Abs. 1 des Ersten Bun-
desmietengesetzes bei Mietverhältnissen über Wohn-
raum bestimmt, bei denen nach ihrem Abschluß die
Mietpreise gemäß §§ 15, 16 und 18 des Zweiten
Bundesmietengesetzes vom 23. Juni 1960 {Bundes-
gesetzbl. I S. 389) freigegeben worden sind oder frei-
gegeben werden.
§2
Angemessen erhöhte Miete bei Wohnraum,
der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig
geworden ist
(1) Bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 be-
zugsfertig geworden ist, ist eine Miete als angemes-
sen erhöht im Sinne des § 23 Abs: l des Ersten Bun-
desmietengesetzes anzusehen, wenn die monatliche
Grundmiete im Sinne des bis zur Mietpreisfreigabe
geltenden Mietpreisrechts einen Betrag nicht über-
steigt, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl
der Quadratmeter der Wohnfläche mit den maßgeb-
lichen Beträgen aus Absatz 2 ergibt.
Nr. 42 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 533
(2) Für Absa lz 1 sind folgende Beträge maßgeblich:
Bei Wohnungen
1
mit Sammelheizung ohne Sammelheizung
1
mit Bad ohne Bad mit Bad ohne Bad
1 1 1
in Cc,mcindcn mit mit
mit
Toilette Toilette
in der Toilette außerhalb
im Hause des Hauses
Wohnung
DM DM DM DM DM DM
----------·--·----·-------- ------
unlcr 20 000
Einwohnern lwzugsfcrtig
bis 1918 1,55 1,25 1,25 1, 15 1,00 0,75
von 1919
bis 20. 6. 1948 1,65 1,30 1,30 1,20 1,05 0,80
von 20 000 bis
unter 100 000 bezugsfertig
Einwohnern
bis 1918 1,75 1,40 1,40 1,25 1,10 0,85
von 1919
bis 20. 6. 1948 1,80 1,45 1,45 1,30 1, 15 0,90
von 100 000
Einwohnern bczug sferli g
und mehr
bis 191B 1,90 1,55 1,55 1,45 1,20 0,90
von 1919
bis 20. 6. 1948 2,00 1,65 1,65 1,50 1,25 1,00
1
(3) Als Bad im Sinne des .Absatzes 2 ist eine Bade- 2. für ~"'"",_,~,,h_,~;,'cL"'-l'---'-'' Bunkervvohnungen,
einrichtung mit Wanne in einem besonderen Raum Baracken, V! ohnungen in Behelfsheimen,
und mit zentralem oder besonderem Warmwasser- Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige
bereiter anzusehen. Hat ein Mieter die Kosten für Unterkünfte sowie für v\Tohnraum, c1-essen
die Schaffung der Badeeinrichtung oder der Sammel- weitere Benutzung aus bauordnungsrecht-
heizung ganz oder überwiegend getragen, so bleiben lichen Gründen oder auf Grund von Anord-
diese Einrichtungen bei der Anwendung des Absat- nungen der \Vohnungsaufsicht und Woh-
zes 2 außer Betracht. nungspflege vvegen baulicher oder sonstiger
(4) Für die Berechnung der Wohnfläche gilt § 5
Mängel untersagt ist.
Abs. 2 des Zwei Lcn ßundc:r,rnietengesetzes ent-
sprechend. §3
(5) Neben den sich c1us den Absätzen 1 bis 4 er-
Angemessen erhöhte Miete bei Wohnraum,
gebenden Betrügen dürfen Zuschläge und Betriebs-
der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfortig geworden
kostenumlagen erhoben werden, die nach den §§ 18
und mit öffentlichen Mitteln gefördert ist
bis 22 und 23 bis 29 der Altbaurnietenverordnung
vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt (1) Bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948
geändert durch die Verordnung zur Änderung der bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird
Altbaurrüctenverordmmg vom 25. Juli 1963 (Bundes- und für den öffentliche Mittel (§ 3 des Ersten Woh-
gesetzbl. I S. 529) bei Weitergeltung der Vorschrif- nungsbaugesetzes, § 6· des Zweiten Wohnungsbau-
ten zulässig sein würden. gesetzes) bewilligt worden sind oder bewilligt wer-
(6) Absätze 1 bis 5 dieses Paragraphen gelten den, ist eine Miete als angemessen erhöht im Sinne
nicht des § 23 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes an-
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffen- zusehen, wenn sie das Entgelt nicht übersteigt, das
heit den allgemeinen Anforderungen an von der zuständigen Stelle nach § 3 Abs. 1 oder 3 des
gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte
nicht genügt, insbesondere wegen ungenü- Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
gender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauern- S. 389, 402) zugelassen oder nach § 3 Abs. 4 des-
der Feuchtigkeit oder wegen unhygieni- selben Gesetzes genehmigt ist.
scher oder unzureichender sanitärer Einrich- (2) Sind die öffentlichen Mittel vor der Miet-
tungen, preisfreigabe zurückgezahlt worden, ohne daß eine
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Freistellung von der Preisbindung erfolgt ist oder 1. In § 2 tritt jeweils an Stelle des Datums „20.
Wirkung auf ein bestehendes Mietverhältnis hat, Juni 1948" das Datum „ 1. April 1948".
und sind daher die Verpflichtungen aus dem Gesetz
2. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnun-
gen nicht entstandLm, so ist eine Miete als angemes- ,, (5) Neben den sich aus den Absätzen 1 bis 4
sen t~rhöht ünzusehen, wenn sie die zur Deckung ergebenden Beträgen dürfen die Umlagen und
der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete Zuschläge erhoben werden, die nach dem saar-
(Kostenmiete) nicht übersteigt. Die für die Ermitt- ländischen Mietpreisrecht bei dessen Weiter-
lung der Kostenmiete nach § 3 des Gesetzes über geltung zulässig sein würden."
Bindunw~n für öffonl.lich geförderte Wohnungen
maßgebenden Vorsehrillen sind entsprechend anzu- § 5
wenden. § 23 Abs. 5 Sulz 2 der Zweiten Berech-
nungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundes- Geltung in Berlin
gcsctzbl. I S. 1719), zulcl1/.l geändert durch die Ver- Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
ordnunu zur Andcrung der Berechnungsverordnun-
gen vom 19. Dezember 19G2 (ßundesgesetzbl. l S. 738), § 6
ist nidi I ünzuwenden.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Sie ist für die Dauer eines Jahres
Sonderbestimmungen für das Saarland nach der Mietpreisfreigabe anzuwenden und tritt
Di('se Verordnung gilt im Saarland mit folgenden ;wsammen mit § 23 des Ersten Bundesmietengesetzes
Maßgaben: außer Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1963
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Verordnung zur Änderung
d.er zweiten Berechnungsverordnung
und der Verordnung über dite Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen 1 )
Vom 23. Juli 1963
Auf Grund letzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, ande-
des § 73 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau- rer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über
gesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), geän- 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041),
dert durch § 14 des Gesetzes über die Gewährung
des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960
Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom
(Bundesgesetzbl. I S. 389, 399),
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399), zuletzt
des § 73 Abs. 5 und des § 105 Abs. 1 Satz 1 Buch- geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Ände-
staben a, b und d des Zweiten Wohnungsbaugeset- rung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer
zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in der wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über die
Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Rückerstattung von Baukostenzuschüssen,
S. 1121), des § 36 Abs. 3 und des § 56 Abs. 1 Buch- des § 7 Abs. 1 Buchstaben a, b und d, Abs. 2 des
staben a, b und c des G(~setzes Nr. 696, Wohnungs- Gesetzes über Bindungen für öffentlich gefördert0
baugesetz für das Sac1rland, in der Fassung vom Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes s. 389, 402) 1
S.591),
des Artikels X § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den
des § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und f und Abs. 3 Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni.
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047), zu- 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389),
i) Ändert Bundes,gesetzbl. III 2330-2-2 in der Fassunn der Verordnung. vom 19, Dczember (Bundc,sqE:setzbl. I S. 738)
und Bundesgesetzbl. III 402-25 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1962 (Bun desrresetzlJI. S. 185).
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1963 535
verordnet die ßund.::src~Jicnmg mit Zustimmung des (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine
Bundcsrn lc~; Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern
sowie auf Grund des § 32 Satz 1, des § 6 Abs. 3 und sich die Sätze nach Absatz 2 um 0,25 Deutsche
des § 7 Abs. 2 Satz 2 des c;csclzcs über die Gemein- Mark. Die kleinen Instandhaltungen umfassen
nützigkeit im Wohnnngswcscn Wohnungsgemein- nur das Beheben kleiner Schäden an den Instal-
nützigkci lsgcsctz in der Fassung vom 29. Februar lationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und
1940 (Rcichsgcsetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den
§ 117 des Zwcilcn Wohnungsbaugesetzes, Fenster- und Türverschlüssen sowie den Ver-
verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen, schlußvorrichtungen von Fensterläden.
Städtebau und Raumordnung im Einvernehmen mit (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen sind
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Sie
minister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des dürfen höchstens mit 1,70 Deutsche Mark je
Bundesrates: Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt
Artikel I werden. Schönheitsreparaturen umfassen nur das
Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
und Decken, das Streichen der Fußböden, Heiz-
Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche körper einschließlich Heizrohre, der Innentüren
Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbau- sowie der Fenster und Außentüren von innen.
gesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO)
(5) Kosten eigener Instm1dhaltungswerkstätten
vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719),2)
sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten."
g,eändert durch die Verordnung zur Änderung der
Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember 1962 3. § 30 wird ~vie folgt geändert und ergänzt:
(Bundesgesetzbl. I S. 738) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. In § 1 c Abs. 1 und § 48 Nr. 5 wird jeweils nach ,, (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die
den Worten „ Verordnung zur Durchführung des Betriebskosten oder die Instandhaltungskosten
Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh- auf die Dauer geändert
nungswesen in der Fassung vom 25. April 1957 1. im öffentlich geförderten sozialen
(Bundesgesetzbl. I S. 406)" eingefügt: ,, , geändert Wohnungsbau nach der Bewilligung
durch Artikel V der Verordnung zur Änderung der öffentlichen Mittel gegenüber
der Berechnungsverordnungen vom 19. Dezember dem bei der Bewilligung auf Grund
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 738) ". der Wirtschaftlichkeitsberechnung
2. § 28 erhält folgende Fassung: zugrunde gelegten Betrag,
2. im steuerbegünstigten Wohnungs-
,,§ 28 bau nach der Bezugsfertigkeit,
Instandhaltungskosten so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
(1) Inst,rncJhaltungskosten sind die Kosten, die die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt wer-
während der Nutzungsdau(~r zur Erhaltung des den, die geänderten Kosten anzusetzen. Dies
hestimmungsrntißigen Gebrauchs aufgewendet gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur,
werden müssen, um die durch Abnutzung, Alte- wenn sie auf Umständen beruht, die der Bau-
rung und Witlerungseinwirkung entstehenden herr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungs-
baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß kosten riürfen bis zu der in § 26 Abs. 2 zuge-
zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungs- lassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis
kosten dient auch zur Deckung der Kosten von zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nach-
Instandsetz~mgen, nicht jedoch der Kosten von weis einer Kostenerhöhung angesetzt werden,
Baumaßnahmen, soweit durch sie Wertverbesse- es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall
rungen vorgenommen werden oder Wohnraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Ver-
oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum hältnisse nicht angemessen ist. Eine Uber-
neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur schreitung des für die Verwaltungskosten
Deckung der Kosten einer Erneuerung von An- zugelassenen Satzes ist unter den Voraus-
lagen und Einrichtungen, für die eine besondere setzungen des § 26 Abs. 3 zulässig. Eine Uber-
Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist. schreitung des für die Instandhaltungskosten
(2) Die Instandhaltungskosten dürfen höchstens zugelassenen Satzes ist nicht zulässig,"
mit 3,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn- b) An Absatz 4 wird der folgende Satz 2 an-
fläche im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz gefügt:
verringert sich, wenn ein eingerichtetes Bad oder ,,Für die durch die Wertverbesserungen ent-
eine eingerichtete Dusche fehlt, um 0,35 Deutsche stehenden Instandhaltungskosten gilt § , 28
Mark. Der Satz erhöht sich, wenn Abs. 2 entsprechend."
1. eine zentrale Heizungsanlage vorhanden
ist, um 0,30 Deut.sehe Mark, Artikel II
2. ein Fahrstuhl vorhanden ist, um 0,20
Neubekanntmachung
Deutsche Mark,
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-
3. eine maschinelle Wascheinrichtung vor- bau und Raumordnung wird ermächtigt, die Zweite
handen ist, um 0,15 Deutsche Mark. Berechnungsverordnung in der geltenden Fassung
2) BunrJcsqcsct.zbl. 1fl 2:U0<2-2. bekanntzumachen.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Artikel III Artikel V
Änderung der Verordnung Geltung im Saarland
über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen
(1) Artikel I gilt nicht im Saarland.
Die Verordnung über die Gewährung von Miet-
und Lastenbeihilfen :i) in der Fassung vorn 22. März (2) Artikel III gilt im Saarland mit der Maßgabe,
1962 (Bundosgcsetzhl. I S. 185) wird wie folgt ge- daß in dem dort bezeichneten § 8 Abs. 1 der zweite
ändert: Halbsatz entfällt.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fas~;un~J: Artikel VI
,, (1) Bei der Berechnung der \'Vohnfüiche sind Inkrafttreten
die §§ 25 bis 27 der Erslcn fforechnungsverord-
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
nung anzuwenden, soweit ,1ich 1: die §§ 42 bis 44
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
der Zweilcn Bercdmungsvt:rordnung nach ihrem
§ 1 Ab:,. 3, § 1 a Abs . 2 Nr. 4 oder § 1 b Abs. 2 Bonn, den 23. Juli 1963
gelten."
Für den Bundeskanzler
Ar Li k e l IV
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Geltung in Berlin Städtebau und Raumordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Lücke
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Wohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Woh- Städtebau und Raumordnung
nungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes Lücke
über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft Für den Bundesminister für Wirtschaft
und über ein soziales Miet- und Wohnrecht auch im
Der Bundesminister für Ernährung,
Land Berlin.
Landwirtschaft und Forsten
li) Bun<lesqeselzbl. III 40~-25. Schwarz
Verordnung
zur .Änderung der Durchfühmngsverordnung
zum Anteilzollgesetz
Vom 24. Juli 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus- Artikel 2
führung des Artikels 10 Absatz 2 des in Rom am Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes vom
vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082) 27. Dezember 1960 auch im Land Berlin.
wird verordnet:
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Artikel 1
1963 in Kraft.
Die Durchführungsverordnung zum Anteilzollge-
setz vom 30. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 550) wird Bonn, den 24. Juli 1963
wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Zahl „45" durch die Zahl Der Bundesminister der Finanzen
,,48,57" ersetzt. Dr. Dahlgrün
Herausgeber : Der Bundesministei der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt e,scheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil TII wird das nls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (Buudesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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