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Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgcgehcn zu Bonn am 25. Juli 1963 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
17. 7.63 faste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste 485
17. 7.63 Ncufossung der Kriegswaffenliste .................................................... • • • 487
20. 7. 63 Verordnung über Ausnuhrncn vom Verbot der Beschäftigung von Arbf!itnchmern an Sonn-
und Fcicrta9cn in d0r Papierindustrie .................................................. . 491
--- rrm:m 7 ., 4
Erste Verordnung zur Änderung
der Kriegswaffenliste
Vom 17. Juli 1963
Auf Grund des § 1 .Abs. 2 des Gesetzes über die f) ß-Chlorvinyldichlorarsin
Kontrolle von Kriegr,waffen vorn 20. April 1961 (Bun- ß, ß' -Dichlordivinylchlorarsin
desgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung
ß, ß', ß"-Trichlortrivinylarsin
mil Zustimmung des Bundesrates:
(Lewisi te) ".
Artikel 1 4. Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern
Die Kricgswaflenliste (Anlage zum Gesetz über ersetzt:
die Kontrolle von Kriegswaffen) wird wie folgt ge- ,, 10. Gelenkte Boden-Luft- und Luft-Luft-Ge-
ändert: schosse für die Luftabwehr sowie gelenkte
1. Die Uberschrift des Teils A erhält folgende Fas- Panzerabwehrgeschosse (vergleiche An-
sung: lage IV Ziffer 3)
,,Kriegswaffen, die auch vom Rüstungskontroll- 10 a. Weitreichende Geschosse und gelenkte
amt der West.europäischen Union kontrolliert Geschosse, soweit nicht bereits in Num-
werden mer 10 enthalten (vergleiche Anlage HI
(gemäß Protokoll Nr. HI über die Rüstungskon- Abschnitt lV a) ".
trolle zum revidierten Brüsseler Vertrag vom 5. Nach Nummer 10 a wird folgende Nummer 10 b
23. Oktober 1954 nebst Anlagen I bis IV -- Bun- eingefügt:
desgesetzbl. 1955 II S. 266)".
„ 10 b. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung: eigens für die Verwendung in oder zusam-
,,Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Sub- men mit den in Nummer 10 a genannten
stanzen, die eigens für eine in Nummer 1 ge- Waffen bestimmt sind (vergleiche Anlage
nannte Waffe bestimmt sind oder die für sie III Abschnitt IV b)".
wesentlich sind, sofern nicht nach dem Atom-
6. Nummer 12 wird gestrichen.
gesetz vorn 23. Dezember 1959 Genehmigungen
erteilt sind". 7. Nummer 13 erhält folgende Fassung:
3. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,, 13. Minen aller Art mit Ausnahme von Panzer-
„chemische Kampfstoffe abwehr- und Schützenminen (vergleiche An-
lage IV Ziffer 5) ".
a) Alkylester der Alkylfluorphosphonsäuren
(insbesondere Sarin) 8. Nummer 15 wird gestrichen.
b) Alkylester der Cyandialkylarninophosphorig-
. säuren (insbesondere Tabun) 9. In Teil A wird in den Uberschriften der Ab-
schnitte I, II, III und in den Nummern 7 bis 9,
c) Methyl- alkoxy-dialkylaminoäthylthio -phos-
11, 14, 16 bis 27 vor dem Text der in Klammern
phinoxyde gesetzten Hinweise auf die Anlagen zum Proto-
d) ß, ß'-Dichlordiäthylsulfid (Lost-Gelbkreuz) koll Nr. III des revidierten Brüsseler Vertrages
e) ß, ß', ß"-Trichlortriäthylarnin (Stickstofflost) jeweils das Wort „vergleiche" eingefügt.
Z 1997 A
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
10. Nummer 32 crhi.ilt folgende Fassung: 18. Nummer 54 erhält folgende Fassung:
„32. il) Panzerbüchsen ,,54. Trinitrokresol (Kresylit) ".
b) Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche Pan-
19._ Nummer 60 wird gestrichen.
zerabwehrwaffen".
11. Nummer ]5 erhült folgende Fassung: 20. An Stelle von Nummer 61 werden folgende
Nummern eingefügt:
,,35. Rakelc~nwcrfcr für Kriegswaffen".
„61. Nitroguanidinpulver
12. Nummer 44 crhült folgende Fassung: 61 a. Diglykolpulver
,,44. Rohre 1ür die Wcd'Jen der Nummern 7, 16, 61 b. Nitroglycerinpulver
28, 29 Buchstaben b bis d, Nummer 32 Buch- 61 c. Nitrocellulosepulver (einbasige Pulver),
stabe a". ausgenommen Pulver mit einem Schütt-
gewicht bis 700 Gramm je Liter in Körnern
13. Nummer 46 erhält fol~J(~nde Fassung:
bis 5 mm Dicke oder in Plättchen bis
,,46. Gefechtsköpfe für <lie Waffen der Nummern 1,6 mm 3 Inhalt
10, 11, 37 und 39 und Sprengladungen für 61 d. Mischungen der in den Nummern 52 bis
die Wa.ffen der Nummer 13". 61 Buchstabe c genannten Sprengstoffe
14. Nummer 47 erhält folgende Fassung: und Pulver untereinander".
,,47. Treibladungen für die Waffen der Num-
mern 10, 11, 37 und 39".
Artikel 2
15. Nummer 48 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
,,48. Zünder, ausgenommen Treibladungszünder, tigt, die Kriegswaffenliste in der Fassung dieser
für die Waffen der Nummern 9 bis 14, 30, Verordnung und in neuer Nummernfolge bekannt-
31, 37 bis 39, 40 bis 43". zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
lautes zu beseitigen.
16. Nummer 49 wird gestrichen.
17. In Teil B erhält die Uberschrift des Abschnitts V
folgende Fassung: Artikel 3
„Sprengstoffe und Pulver Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
in Mengen von mehr als 100 Gramm". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1963 487
Belrnnn.tmachung der Neu.fassung der Kriegswaffenliste
Vom 17. Juli 1963
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung
zur Anderung der Kriegswaffenliste vom 17. Juli
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 485) wird nachstehend der
Wortlaut der Kriegswaffenliste in der ab 25. August
1963 geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten Änderungsverord-
nung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444)
erlassen worden.
Bonn, den 17. Juli 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Neufassung umstehend
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Kriegswaffenliste
TL,IL 1\ IV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als 90 mm
, 7. Kanonen, Haubitzen und Mörser aller Art und für
Kriegswaffen, alle Verwendungszwecke
die auch vom Rüstungskontrollamt (Vergleiche Anlage IV Ziffer 2)
dn Westeuropfüschen Union kontrolliert werden 8. Rohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 7
(~Jemüß Protokoll Nr. IlI über i-Jic_) Rüstungskontrolle (Vergleiche Anlage IV Ziffer 2)
zum revidierten Brüsseler Vertrau vom 23. Oktober 9. Munition für die Waffen der Nummer 7
1954 nebst Anlaqcn Ibis IV --- Bundesgesetzbl. 1955 (Vergleiche Anlage IV Ziffer 10)
II S. 266)
V. Flugkörper, Minen und Bomben
10. gelenkte Boden-Luft- und Luft-Luft-Geschosse für
I. Alomwafien
die Luftabwehr sowie gelenkte Panzerabwehrge-
(Vcrgl<~ichc Anlage II, Abschnitt I; schosse
Anlage IV Ziffc!r 1 a)
(Vergleiche Anlage IV Ziffer 3)
1. Wdffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radio- 11. weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse,
aktive Isotope enthalLcn oder eigens dazu bestimmt soweit nicht bereits in Nummer 10 enthalten
sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und (Vergleiche Anlage III Abschnitt IV a)
Massenzerstörungen, Mass<~nschäden oder Massen- 12. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die eigens
vergiftungen hervorrufen kömwn für die Verwendung in oder zusammen mit den in
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substan:z,,en, Nummer 11 genannten Waffen bestimmt sind
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe (Vergleiche Anlage III Abschnitt IV b)
bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern 13. sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als
nicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand
Genehmigungen erteill sind (Vergleiche Anlage IV Ziffer 4)
14. Minen aller Art mit Ausnahme von Panzerabwehr-
und Schützenminen
II. Chemische Waffen
(Vergleiche Anlage IV Ziffer 5)
(Vergleiche Anlage II Abschnitt II;
Anlage IV Ziffer 1 c) 15. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als
1000 kg
3. chemische Kampfstoffe (Vergleiche Anlage IV Ziffer 9)
a) Alkylester der Alkylfluorphosphonsäuren
(insbesondere Sarin) VI. Kampffahrzeuge
b) Alkylester der Cyanclialk y laminophosphorigsäuren 16. Kampfpanzer
(insbesondere Tabun) (Vergleiche Anlage IV Ziffer 6)
c) Methyl-alkoxy-dialk ylarn inoJLhyltbio-phosphin-
17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-
oxyde
samtgewicht von mehr als 10 t
d) ß, ß'-Dichlordiiilhylsulfid (Lost-Gelbkreuz) (Vergleiche Anlage IV Ziffer 7)
e) ß, ß', ß" -Trichlorlri~ilhylam in (Stickstofflost) 18. Geschützrohre mit Verschluß für die Waffen der
f) ß-Chlorviny ldichlorarsin Nummer 16
ß, ß' -Dichlordiv inylchlorarsi n (Vergleiche Anlage IV Ziffer 6 a)
ß, ß',ß" -Trichlortrivinylarsin 19. Gußstahl-Panzerung des Turmes und/oder Panzer-
(Lewisite) platten-Baugruppen für die Waffen der Nummer 16
4. Einrichtungen und Gerüte, die ci\Jens dazu bestimmt (Vergleiche Anlage IV Ziffer 6 b)
sind, die in Nummer 3 gcfümn len chemischen Kampf-
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden VII. Kriegsschiffe
20. Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung
III. Hiologische W aHen (Vergleiche Anlage III Abschnitt V a; Anlage IV
(Vergleiche Anlage II Abschnitt III; Ziffer 8 a)
Anlage IV Ziffer 1 b) 21. Unterseeboote
5. biologische Kampfmitlel (Vergleiche Anlage III Abschnitt V b; Anlage IV
Ziffer 8 b)
a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte
22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampf-
b) andere lebende oder tote Or~Junismcn und deren
maschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen
toxische Produkte
oder· Strahltriebwerke angetrieben werden, soweit
6. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt nicht bereits in Nummern 20 und 21 enthalten
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf- (Vergleiche Anlage III Abschnitt V c; Anlage IV
mittel für militärische Zwecke zu verwenden Ziffer 8 c)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.25. Juli 1963 489
2:3. kleine Wdsserfilhrzm1~JC mil einer Geschwindigkeit 40. Panzerabwehr- und Schützenminen
von mehr ,Ils 30 KnolP11, di<' mit Offensivwaffen be-
41. Bomben aller Art
stückt sind
(Vergleiche Anlage~ IV Ziffor 8 d) 42. Handgranaten
43. Hohl- und Haftladungen
VIII. Kriegsflugzeuge
24. Bombenflu~Jzeu~Je für slralegisclw Zwecke IV. Wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen
(Vergleiche Anluge III Abschnitt VI)
25. sonsti9t! voll,c;Ldndigc Militi.i rflugzcuge, am;genommen 44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29
Buchstaben b bis d, Nummer 32 Buchstabe a
c1) alle Sclrnlflui-izcuuc mil Ausnahme von Einsatz-
flugzeuqen, die zu Ausbildun~1szweckcn verwendet 45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 16, 28,
werden 29 Buchstaben b bis d, Nummern 32, 33 und 36
b) MHitär-Trm1spor!JlUDZCil(J(' und Verbindungsflug- 46. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 10, 13,
zeuge 37 und 39
c) Hubschrauber und Sprengladungen für die Waffen der Nummer 14
(Vergleiche Anlage IV Zillc:r ll a) 47. Treibladungen für die ·waffen der Nummern 10, 13
2G. Flugzeugzellen für die Waffen der Nummern 24 und 25 37 und 39
(Vergleiche Anlage IV Ziffer 11 b) 48. Zünder, ausgenommen Treibladungszünder, für die
27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke Waffen der Nummern 9 bis 11, 13 bis 15, 30, 31, 37
für die Waffen der Nummern 24 und 25 bis 39, 40 bis 43
(Vergleiche Anlage IV Ziffer 11 c) 49. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, 28, 31,
32 bis 34
50. Feuerleitgerät und Zielsuchköpfe für Kriegswaffen
TEIL B
Sonstige Kriegswaffen
V. Sprengstoffe und Pulver
I. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 mm in Mengen von mehr als 100 Gramm
28. Artilleriewaffen 51. Trinitrotoluol
a) Kanonen 52. a) Tetranitronaphtalin
b) Haubitzen b) Trinitroxylol
c) Mörser c) Trinitrochlorbenzol
d) Panzerabwehrkanonen
53. Trinitrokresol (Kresylit)
e) Flugabwehrkanonen
54. Trinitroanisol (Trisol)
f) sonstige Artilleriewaffen
55. Pentaerythrittetranitrat {Nitropenta)
29. Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und Sport-
waffen) und Maschinengewehre 56. Tetranitromethylanilin (Tetryl)
a) Gewehre und Karabiner 57. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl)
b) Schnellfeuergewehre 58. Trimethylentrinitramin (Hexogen)
c) Maschinengewehre
59. Nitroguanidinpulver
d) Maschinenpistolen
60. Diglykolpulver
30. Munition für die Waffen der Nummern 28 und 29
Buchstaben a bis c 61. Nitroglycerinpulver
31. Gewehrgranatgerät und Gewehrgranaten 62. Nitrocellulosepulver (einbasige Pulver), ausgenom-
men Pulver mit einem Schüttgewicht bis 700 Gramm
je ,Liter in Körnern bis 5 mm Dicke oder in Plättchen
II. Panzerabwehrwaffen, Werfer und Geräte bis 1,6 mm 3 Inhalt
63. Mischungen der in den Nummern 51 bis 62 ge-
32. a) Panzerbüchsen
nannten Sprengstoffe und Pulver untereinander
b) Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche Panzer-
abwehrwaffen
33. Flammen-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minenwerfer
VI. Kampffahrzeuge und Panzerzüge
34. Minenleg- und Mincnräumvorrichtungen
64. Gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamt-
35. Raketenwerfer für Kriegswaffen
gewicht bis zu 10 t
36. Torpedoausstoßvorrichtungen
65. Ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die aus-
37. Torpedos schließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1
38. Munition für die \Vaffen dc~r Nummern 32 bis 34 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind
66. Lokomotiven für Panzerzüge mit Antrieb durch
III. Flugkörper, Minen und Bomben Dampf oder durch Verbrennungsmotor
39. Geschosse mit Eigenantrieb bis zu 15 kg Gewicht in 67. Lokomotivtender für Panzerzüge
abschußbereitem Zustand 68. Spezialwagen für Panzerzüge
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
VII. Kriegsschiffe 73. Kleinkampfschiffe
(bis :;,u 1500 1. Wasserverdrängung) a) U-Jäger
b) Schnellboote
69. Zers Iö rcr und Torpcd oboo l.e
c) Wachfahrzeuge
70. Gelc)ilhooLc d) Flußkampfschiffe
a) .rrc9r111.en
74. Landungsfahrzeuge
b) KorvC'ILcn
75. Hilfsfahrzeuge
71. MincnkfJl)r
76. militärische Schulschiffe und Schulboote
72. Minensuchboote 77. sonstige Dberwasser-Kriegsschiffe
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1963 491
Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und l-;eierfa.gen in der Papierindustrie
Vom 20. Juli 1963
Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in § 2
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- (1) Die Beschäftigung nach § 1 ist an einem Sonn-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates für oder Feiertag in einem Betrieb nur gestattet, wenn
die Papierinduslrie verordnet: die in § 105 c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zu-
gelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhal-
tung während des ganzen Sonn- oder Feiertags an
§ 1
~einer Papiermaschine des Betriebs vorgenommen
(1) In der Pupierindustrie dürfen Arbeitnehmer werden.
an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme der Weih- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Ar-
nachts-, Oster- und Pfingstfeiertage und des 1. Mai beitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nach § 1
beschäftigt werden mit Arbeiten zur Herstellung an nicht · mehr als der Hälfte der Papiermaschinen
1. von Zeitungsdruckpapier und Maschinen- des Betriebs beschäftigt werden und die in § 105 c
pappe c1uf Papiermaschinen mit einer Bahn- Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zugelassenen Ar-
li.inge von mindestens 200 m, beiten zur Reinigung und Instandhaltung
2. von Schreib--, Druck-, Pack- und Kraftpapier a) während des ganzen Sonn- oder Feitertags
sowie Sonderpapier auf Papiermaschinen an den Papiermaschinen, die an diesem
mit einer Bahnlünge von mindestens Sonn- oder Feiertag laufen,
175 m, und
3. von Pergamentcrsatz, Pergamin und ähn- b) nach 10 Uhr am Sonn- oder Feiertag an
lichen Papieren, Zellstoffkarton und Roh- den Papiermaschinen, die an diesem Sonn-
papier für geklebten Karton sowie ein- oder Feiertag nicht laufen,
seitigglaltem Pack- und Kraftpapier auf nicht vorgenommen werden.
Papiermaschinen mit einer Bahnlänge von
mindestens 110 m,
§ 3
4. von Sonderpapier mit einem Flächenfertig-
Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in
gewicht unter 23 g/qm und technischem
§§ 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt
Zeichenpapier auf Papiermaschinen mit
werden.
einer Bahnlänge von mindestens 75 m,
§ 4
5. von Zellstoffwatte, Toilettenpapier und Tex-
tilersatzkrepp mit einer Arbeitsgeschwin- (1) Den an Sonn- und Feiertagen beschäftigten
digkeit von mindestens 350 in/min auf Arbeitnehmern ist an mindestens 26 Sonntagen im
Yankee-Maschinen, Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
6. von Seidenpapier mit einer Arbeitsgeschwin- 40 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalender-
digkeit von mindestens 200 m/min auf sonntag umfassen muß. Die arbeitsfreien Sonntage
Yankee-Maschinen. sind nach Maßgabe der betrieblichen Verhältnisse
und der Schichtpläne im voraus festzulegen.
Als Bahnlänge gilt die Länge der Papierbahn vom
Auflauf des Stoffes auf das Sieb bis zum Aufroll- (2) An den Weihnachtsfeiertagen ist den Arbeit-
apparat, als Arbeitsgeschwindigkeit gilt die Siebge- nehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von min-
schwindigkeit. destens 60 Stunden, die am 24. Dezember spätestens
um 18 Uhr beginnen muß, an den Oster- und Pfingst-
(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 ist nur mit feiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von je-
folgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen weils mindestens 48 Stunden und am 1. Mai eine
Hilfsverrichtungen gestattet, sofern die Arbeiten oder ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stun-
Hilfsverrichtungen nicht auf einen Werktag ver- den zu gewähren.
legt werden können:
§ 5
1. Antransport der Rohmaterialien vom Be-
triebslager, (1) Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag
2. alle anderen zur Stoffaufbereitung und darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.
Papierherstellung unmittelbar erforderlichen (2) Den Arbeitnehmern ist für die Beschäftigung
Arbeiten, an einem Sonntag eine ununterbrochene Ersatz-
3. Abtransport der Rollen oder Formate zur ruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben
Lagerung im Zwischenlager. oder in der vorhergehenden Woche zu gewähren.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ G einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ablauf von
/\uf Grund ein<'s T,nif verlrages oder, soweit eine zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzube-
solche Regelung nicht besteht, uuf Grund einer Be- wahren. Die Landesregieru1.1gen können durch
lricbsVereinbarung kann · Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das
Verzeichnis vorschreiben.
,1) die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer
der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf
§ 9
16 Slunden verkürzt werden, wenn die Ar-
beitnehmer an diesen Sonntagen mindestens Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen
in der Zeil: von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle
frcigestell l werden, im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
oder
b) die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der § 10
Ar bei lszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Stunden verWngcrt werden. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-
§ 7 ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-
nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)
(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschdftigen will,
auch im Land Berlin.
hat dies 14 Tage vor Aufnahme der Beschäftigung
unter Angabe der einzelnen Arbeiten, der Zahl der
Arbeitnehmer sowie der Dauer und Lage ihrer § 11
Arbeitszeit der nach Landesrecht zuständigen Be- (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
hörde schriftlich anzuzeigen. Verkündung in Kraft.
(2) Wer Arbeitnehmer mit den in dieser Verord- (2) Von dem gleichen Zeitpunkt ab findet die
nung zugelassenen Arbeiten an Sonn- oder Feier- Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem
tagen innerhalb des ersten Monats nach Inkrafttre- Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe
ten dieser Verordnung beschäftigt, hat eine dem vom 5. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 12), zuletzt
Absatz 1 entsprechende Anzeige innerhalb dieses geändert durch die Bekanntmachung vom 25. Juni
Monats zu erstatten. 1914 (Reichsgesetzbl. S. 234), auf die Papierindustrie
keine Anwendung.
§ 8 (3) Auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an
(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat Sonn- und Feiertagen beim Betrieb einer zellstoff-
ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser integrierten Papiermaschine (Verbundmaschine) fin-
Arbeitnehmer zu vermerken sind det die Regelung des Buchstaben F Nr. 1 der Tabelle
a) die nach §§ 4 und 6 gewährten arbeitsfreien zur Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 für die
Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Beschäftigung von Arbeitnehmern beim Betrieb einer
Lage der an diesen arbeitsfreien Tagen Entwässerungsmaschine entsprechende Anwendung,
gewährten Ruhezeiten, wenn das auf der Verbundmaschine hergestellte
Papier zu mehr als 75 vom Hundert des Zellstoffein-
b) die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhe-
trags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht. An Stelle
zeiten und deren Dauer.
der Bedingungen der Bekanntmachung gelten inso-
(2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht zu- weit die Bedingungen der §§ 4 bis 9 dieser Verord-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder nung entsprechend.
Bonn, den 20. Juli 1963
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10. Juli Hl58 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und lI: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z c 1 s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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