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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1963 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
19. 7. 63 Erste Durchführungsverordnung Getreide 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
19. 7. 63 Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung Getreide 1963 . . . . . . . . . . . 481
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge)
für das Getreidewirtschaftsjaht 1963/64
(Erste Durchführungsverordnung Getreide 1963)
Vom 19. Juli 1963
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des § 2
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
Beschaffenheit
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft vom 2G. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von
S. 455) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei
Weichweizen von 74 bis 76 Kilogramm,
Roggen von 70 bis 73 Kilogramm,
§ 1 Gerste von 62 bis 63 Kilogramm
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen gegeben ist und
(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4 2. der Feuchtigkeitsgel~alt bei Weichweizen,
des Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes- Roggen und Gerste mindestens 15,5 vorn
serer oder geringerer Beschaffenheit des angebote- Hundert und weniger als 16,5 vom Hundert
nen Getreides gegenüber der durchschnittlichen
beträgt und bei
Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung. 3. Weichweizen der Anteil an Bruchkorn und
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über Kornbesatz zusammen nicht mehr als vier
Gerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von vom Hundert, an Auswuchs nicht mehr als
Gerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück- zwei vom Hundert und an Schwarzbesatz
lich bestimmt ist. nicht mehr als ein vom Hundert des Ge-
wichtes sowie Roggen der Anteil an Bruch-
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist
korn und Kornbesatz zusammen nicht mehr
Weichweizen Getreide, das zu mindestens als fünf vom Hundert, an Auswuchs nicht
90 vom Hundert aus Weichweizen besteht,
mehr als zwei vom Hundert und an Schwarz-
Roggen Getreide, das zu mindestens 90 vorn besatz nicht mehr als ein vom Hundert des
Hundert aus Roggen besteht,
Gewichtes beträgt; die Anlage bestimmt,
Gerste Getreide, das zu mindestens 90 vom was als Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Aus-
Hundert aus Gerste besteht. wuchs und Schwarzbesatz) im Sinne dieser
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Verordnung anzusehen und wie er festzu-
Braugerste gellen nur für Braugerste der Ernte 1963. stellen ist.
Z 1997 A
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf- (3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-
fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist: heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je
1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens 100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der An-
95 vom Hundert, lagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu berechnen.
2. Eiweißgehalt, berechnet auf die Trocken- (4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt
substanz, nicht mehr als 12 vom Hundert, unter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von
durchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich
3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom
die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach
Hundert und weniger als 16,5 vom Hundert,
Absatz 3 ergebenden Interventionspreisen zu be-
4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hun- rechnen.
dert,
§ 4
5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Be-
satz (Ziffer I der Anlage) höchstens vier Abschläge
vom Hundert des Gewichts und (1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund. geringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Eigengewichten sind, wenn keine Abschläge nach
(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng- Absatz 2 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-
korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu- gende Abschläge von den Interventionspreisen der
grundelegung der Anteile an Weichweizen und Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:
Roggen zu bestimmen.
1. bei Weichweizen und Roggen für jedes
angefangene Kilogramm Mindergewicht
§ 3
0,15 Deutsche Mark,
2. bei Gerste für jedes angefangene Kilo-
Zuschläge gramm Mindergewicht
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit 0,20 Deutsche Mark.
höheren als den in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen- (2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
gewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2 einem Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom Hundert
berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu- oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-
schläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3 satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm fol-
und 4 des Gesetzes zu berechnen: gende Abschläge von den Interventionspreisen der
1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu berechnen:
von mehr als 76,0 bis 77,0 Kilogramm bei einem Feuchtigkeitsgehalt
0,15 Deutsche Mark, von 16,5 vom Hundert 1,00 Deutsche Mark
von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu
0,30 Deutsche Mark, insgesamt weniger als 17,3 vom Hundert
von mehr als 78,0 Kilogramm 0, 10 Deutsche Mark,
0,45 Deutsche Mark; von 17,3 vom Hundert 1,75 Deutsche Mark
2. bei Roggen für ein Eigengewicht und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu
insgesamt weniger als 19,6 vom Hundert
von mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm
0,05 Deutsche Mark,
0,15 Deutsche Mark,
von 19,6 vom Hundert 2,91 Deutsche Mark
von mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm
0,30 Deutsche Mark, und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu
insgesamt weniger als 21,0 vom Hundert
von mehr als 75,0 Kilogramm
0,06 Deutsche Mark,
0,45 Deutsche Mark;
von 21,0 vom Hundert 3,91 Deutsche Mark
3. bei Gerste für ein Eigengewicht und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert bis zu
von mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm insgesamt weniger als 23,0 vom Hundert
0,20 Deutsche Mark, 0,07 Deutsche Mark,
von mehr als 64,0 bis 65,0 Kilogramm von 23,0 vom Hundert 5,53 Deutsche Mark
0,40 Deutsche Mark, und für jedes weitere 0,1 vom-Hundert
von mehr als 65,0 bis 66,0 Kilogramm 0,08 Deutsche Mark.
0,60 Deutsche Mark, (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-
von mehr als 66,0 Kilogramm fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
0,80 Deutsche Mark. sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-
einen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert gramm zu berechnen:
aufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab- 1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom
satz 1 berechnet werden, für jedes 0,1 vom Hundert Hundert, jedoch weniger als 95 vom Hun-
geringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von 0,05 dert beträgt, 0,5 vom Hundert,
Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Interven- 2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom
tionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes zu Hundert, jedoch weniger als 94 vom Hun-
berechnen. dert beträgt, 1,5 vom Hundert.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1963 479
(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt so sind entsprechend der Minderung des
von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im Nutzungswertes weitere Abschläge zu be-
übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist, rechnen.
und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind
(7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für
zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich
Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vorge-
nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu
berechnen. sehen sind, dürfen sie entsprechend der Minderung ·
des Nutzungswertes berechnet werden.
(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz
aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter- § 5
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes
für jeden zusätzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert Mindestmenge
folgende Abschläge zu berechnen: Die Mindestmenge bei der Intervention von
1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste glei-
0,015 Deutsche Mark, cher Beschaffenheit beträgt je Kaufvertrag und
Lager 100 Tonnen.
2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark.
(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn- § 6
größe, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An-
lage), Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die Land Berlin
menschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
ein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu be- zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
rechnen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1. einen Feuchligkeilsgehalt von 16,5 vom auch im Land Berlin.
Hundert oder mehr, so sind außerdem die
in Absatz 2 genannten Abschläge zu be-
rechnen, § 7
2. einen Anleil an Auswuchs von über 15 vom Geltungsdauer
Hundert oder einen Anteil an hitzegeschä- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
digten Körnern von über fünf vom Hundert, 1963 in Kraft und am 30. Juni 1964 außer Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1963
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlage umstehend
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
I. Besatz Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und
(Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-
und Schwarzbesatz) ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte
Körner sind voll ausgebildete Körner, deren
1. Bruchkorn sin<l alle Körn(~r, bei denen Teile des Schale eine graubraune bis schwarze und deren
Endosperms Jreiliegcn. Hierunter fallen auch an- Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-
geschlagene Körner und Körner mit ausgeschla- graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.
genen Keimlingen, nichl jedoch Körner mit
SchädlingsJraß.
2. Kornbesatz sind Schnwchikorn, Fremdgetrei.de, II. Feststellung des Besatzes
Körner mil Schüdlinqsirnß und Körner mit Keim- Die Feststellung ist von Hand nach folgendem
verfärbungen. Verfahren vorzunehmen:
a) Sehmachtkorn isl Klc;inkorn, das durch ein Die Gesamt.probe ist zum Entfernen grober Be-
Schlilzsicb von 1,7:5 mm Schlitzbreite fällt und standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-
Sehrumpfkorn. SchrurnpJkörncr sind notreife breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen
oder durch anonialc)n \i\/c1d1slumsverlauf zu- durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite zu
rückgehlidwnc ]{örncr mit geschrumpfter sieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe
Obcrfüichc, die nicht nur an der Furche, son- eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)
dern zusiit".d ich ctn den Seiten oder am Rücken so oft zu teilen, bis Teilproben von mindestens 50 g
deutlich sichtbare Einschrumpfungen und da- und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser
mit einen verminderten Mehlkörperanteil be- Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm
sitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen auch Kör- Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf
ner, die dic~sc Oberfli:idwnausbildung besitzen dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen
und nicht dnrch düs Sieb gefallen sind. Bei Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind
Weizen gcl !.en auch durch Gallmücken ge- die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die
schädigte Körner als Sd1mu.chtkörner, sofern groben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen
sie nicht als verdorlwnc Körner (Nummer 4) (Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 mm
anzusehen sind. Schlitzbreite gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie
b) Fremd9etreide sind alle nicht zum Grund-· die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf
gctreidt) fJChürcr:den Getreidekörner. Weizen 0, 1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz
in Rougcn ~;owic bis zwei vom Hundert Rog- (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-
gen in Weizen fWll<'n nicht dls Kornbesatz. besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.
c) Schädlinqsfraß lie:qt vor bei Körnern und Die f;eststellung ist nach folgender Aufgliederung
Kornbrnd1stlicken, an denen sichtbare Fraß- vorzunehmen:
spuren tierischer Sc:hüdlinge vorhanden sind. . .. v.H.
1. Bruchkorn
Deri Körnern mit Schädlingsfraß steht Wei-
2. Kornbesatz ... v.H.
zen, der durch \V.::m:;:cn besdü:icligt ist, gleich.
d) Körner rnit KcimverfürbunrJen sind Körner a) Sehmachtkorn . .. v.H.
mil braurwn his lnaunschwarzen Verfärbun-- b) Fremdgetreide ... v.H.
gcn der Sd1ci]p i:ln unversehrten, nicht ausge- c) Körner mit Schädlingsfraß ... v.H.
wa.chscrwn l<Pirn 1incwn. Unbcrücksichtig l blei- d) Körner mit Keimver-
ben Körner mit bis ach! fürbungen ... v.H.
vom J TtrncJi,rl (!c,7; C('.Wicr.ts. ')
J, Auswuchs ... v.H.
3. Auswuchs Jic,~Jt vr>r, v✓ erin 1Nurz(+ oder Blatt- 4. Schwarzbesatz ... v.H.
keim mit. bloHun zu nkenncn ist oder am
a) Unkrautsamen und
Keimling dcullid1 sichlbdr<' VcründNLmgen ge- ... v.H.
Unkrautfrüchte
genüber d(\ITI i'- ✓ O!mulzw;tuod sind.
b) Mutterkorn . .. v.H.
4.. Schwarzbe~-;alz :;ind Unkrautsarncn, Unkruut-
früchte, Mu llcrk ()rn, vcrdorlwnc und hitzege- c) Verdorbene und hitze-
schi:i.digtu Körnc!r, Brand!mttcn, Spelzen und Vcr- geschädigte Körner ... v.H.
unreiniDtrngcn c1ll<'r /\rl.. VPrdorlwnc Körner sind d) Brandbutten ... v.H.
durch Fäulnis, Sc:himmd- oder Baklerienbefa.11 e) Spelzen und
oder sonstige Einwirkunuen für die menschliche Verunreinigungen ... v.H.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1963 481
Verordnung
zur .Ä.nderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64
- Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung Getreide 1963 -
Vom 19. Juli 1963
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der
ELiropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Nr. 2 und 3 der Zweiten Durchführungs-
verordnung Getreide 1963 vom 25. Juni 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 436) werden die Anlagen 2 und 3
durch die Anlagern 2 und 3 zu dieser Verordnung
ersetzl.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leiLLingsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
c1uch im Land Berlin.
Artikel 3
rnese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1963
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlagen umstehend
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 2
(zu Artikel 1)
Schwellenpreise
für
Buchweizen,
Hirse aller Art
Gerste Hafer Mais und
Kanariensaat
in DM je t
1963
Juli 418,- 381,- 418,- 397,-
Au9nst 418,- 381,- 418,- 397,-
September 420, 10 383,10 420,10 399,10
Oktober 423,70 386,70 423,70 402,70
November 427,30 390,30 427,30 406,30
Dezember 430,90 393,90 430,90 409,90
1964
Januar 434,50 397,50 434,50 413,50
Febnwr 434,50 397,50 434,50 413,50
Mürz 434,50 397,50 434,50 413·,50
April 434,50 397,50 434,50 413,50
Mai 434,50 397,50 434,50 413,50
Juni 434,50 397,50 434,50 413,50
Anlage 3
(zu Artikel 1)
Schwellenpreise
für
Mehl von
Mehl Grob- und Grob- und
Weizen oder Feingrieß von
von Feingrieß von
Spelz und von
Roggen Weichweizen Hartweizen
Mengkorn
in DM je t
1963
Juli 713,- 667,- 763,- 818,-
August 713,- 667,- 763,- 818,-
September 719,50 673,50 769,50 824,50
Oktober 725,50 679,50 775,50 830,50
November 731,50 685,50 781,50 836,50
Dezember 737,50 691,50 787,50 842,50
1964
Januar 743,- 697,- 793,- 848,-
Februar - 748,50 702,50 798,50 853,50
März 754,- 708,- 804,- 859,-
April 759,- 713,- 809,- 864,-
Mai 764,- 718,- 814,- 869,-
Juni 769,- 723,- 819,- 874,-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1963 483
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz -
Vom 15. Juli 1963 128 16. 7.63 17. 7.63
Bekanntmachung für die Schiffahrt über die Regelung der
Fahrzeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auf den
westdeutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Münster und Hannover
Vom 2. Juli 1963 129 17. 7.63 1. 8. 63
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage
zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom 12. Juli 1963 130 18. 7.63 28. 7.63
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün-
ster für die Schiffahrt über die Regelung des Durchgangs-
verkehrs zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Rhein
Vom 6. Juli 1963 130 18. 7.63 1. 8. 63
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
ORDNER
für Bundesgesetzblatt Teil III
- Sammlung des Bundesrechts -
Die Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,
Kantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht)
1 Ordner Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 2 (Verwaltung)
2 Ordner Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
1 Ordner Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)
2 Ordner Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 5 (Verteidigung)
1 Ordner Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)
2 Ordner Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung
Die Ordner der weiteren Sachgebiete folgen.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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