465
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1963 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
15. 7.63 Ncufossung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank 465
13. 7.63 Vierle Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte ..................... . 470
Andert Bundesgesetzbl. III 2122-1-2.
16. 7.63 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des
Lastenc1usglcichsrcch ts im Saarland .................................................... . 471
17. 7. 63 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1962 .. 474
17. 7.63 Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes ........ . 475
10. 7.63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
vcrhi.iltnisse der unler Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ................. . 476
12. 7.63 Enlschcidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes ..................................................................... • • • • 476
Betrifft Bundesgesetzbl. III 84-2.
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 18. Juli 1963, sind veröffentlicht: Siebzehnt,e Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binnenwasserstraßen. Fünfle Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
,sc:hiffahrt. - Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländ1schen Grenzabferti,gung im Stra-
ßenverkehr nach Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960. - Bekanntmachung über die Änderung der
Satzung des Europarals. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkornmens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten
für Prankreich). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
ordnung und der Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung des
fasenbahngüterverkehrs im Bc1hnhof Bentheim. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die.
AufsLeJlung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G in Anhang I des Vertr,ags zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. - Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Arlikds 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrnges zwischen
der Bundesrepublik Deutschluntl und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen.
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 1-5. Juli 1963
Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaft-
liche Rentenbank vom 12. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl.I S. 121,464) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Renten-
bank in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 15. Juli 1963
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
.Neufassung umstehend
Z 1997 A
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung vom 15. Juli 1963
§ 1 b) an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
Errichtung für die inländische landwirtschaftliche
Erzeugung sowie für die Vorratshaltung
(1) Zur Beschaffung und Gewährung von Krediten und den Absatz landwirtschaftlicher
für die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung
(einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei) wird ist. Welche Unternehmen diese Vor-
eine Zentralbank unter dem Namen aussetzungen erfüllen und welchen Be-
Landwirtschaftliche Rentenbank trag die Kredite an diese Unternehmen
als Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet. Den insgesamt nicht überschreiten dürfen,
Sitz der Anstalt bestimmt nach Anhörung des Ver- bestimmt der Verwaltungsrat mit Zwei-
waltungsrates die Bundesregierung. drittelmehrheit der Mitglieder; diese
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas- des Kommissars (§ 11). Kredite an
sungen.
Unternehmen, die mit einem der unter
(3) Die Satzung der Landwirtschaftlichen Renten- Buchstabe a bezeichneten Kreditinstitute
bank beschließt ihr Verwaltungsrat (§ 7). Sie bedarf in Kreditverbindung stehen, dürfen nur
der Genehmigung der Bundesregierung. im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut
gewährt werden;
§ 2 2. zu den in Nummer 1 genannten Zwecken
Darlehen aufnehmen und auf den Inhaber
Kapital lautende Schuldverschreibungen bis zum
(1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen sechsfachen Betrag ihres Kapitals ausge-
Rentenbank beträgt 200 Millionen Deutsche Mark. ben. Die für die Ausgabe von Schuldver-
(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine Haupt- schreibungen auf den Inhaber erforderliche
rücklage zu bilden. Dieser ist die Hälfte des nach Genehmigung erteilt der Bundesminister
Zuführung zu der Deckungsrücklage (Absatz 3) ver- für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
bleibenden Reingewinns zuzuweisen. Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und dem Bundesminister
(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist eine der Finanzen;
besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie dient der
3. sich an Instituten und Unternehmen der in
Schaffung zusätzlicher Sicherheiten für die von der
Nummer 1 bezeichneten Art beteiligen;
Landwirtschaftlichen Rentenbank ausgegebenen
diese Beteiligung ist nur ausnahmsweise
Schuldverschreibungen. Die Deckungsrücklage darf
zulässig und bedarf der Zustimmung des
fünf vom Hundert des Nennbetrages der jeweils im
Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht
schaft und Forsten sowie des Bundesmini-
überschreiten. Uber die Zuführung zu d~r Deckungs-
sters der Finanzen;
rücklage beschließt der Verwaltungsrat; mehr als
fünfzig vom Hundert des Reingewinns dürfen ihr 4. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der
nicht zugewiesen werden. Durchführung der ihr nach den Nummern 1
bis 3 gestatteten Geschäfte in unmittel-
barem Zusammenhang stehen; unbeschadet
§ 3 ihrer Eigenschaft als Bankier im Sinne des
(gestrichen) Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (Reichs-
gesetzbl. I S. 597) sind der Landwirtschaft-
lichen Rentenbank die Hereinnahme von
§ 4 Depositen und der Effektenhandel für
Geschäftsaufgaben fremde Rechnung nicht gestattet, es sei
denn, es handelt sich um
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann nach
näherer Bestimmung der Satzung folgende Ge- a) Geschäfte für Betriebsangehörige,
schäfte betreiben: b) Einlagen des Bundes und seiner Sonder-
1. verzinsliche Darlehen gewähren vermögen,
a) an Kreditinstitute, die das landwirt- c) Einlagen zentraler, sich über das Bun-
schaftliche Kreditgeschäft pflegen und desgebiet erstreckender berufsständi-
für die Kreditversorgung der Landwirt- scher Organisationen der Land- und
schaft von allgemeiner Bedeutung sind, Forstwirtschaft,
zum Zwecke der Refinanzierung kurz-,
d) Einlagen der in Nummer 1 Buchstabe b
mittel- und langfristiger Kredite aller
bezeichneten Unternehmen.
Art. Die für die Genossenschaften
bestimmten Mittel für kurz- und mittel- (2) Die Kredite sollen hauptsächlich der Förde-
fristige Kredite sind über die Deutsche rung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Bei
Genossenschaftskasse zu leiten; der Kreditgewährung sind die Verhältnisse und
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963 467
Bedürfnisse in den einzelnen Ländern und Landes- 7. einem Vertreter der Deutschen Genossen-
teilen sowie der verschiedenen Größenklassen der schaftskasse;
landwirtschaftlichf-~n Betriebe zu berücksichtigen. 8. drei Vertretern landwirtschaftlicher Kredit-
institute oder anderen Kreditsachverständi~
§ 5 gen, die vom Verwaltungsrat hinzugewählt
Organe werden und von denen zwei Mitglieder
Vertreter regionaler öffentlich-rechtlicher
(1) Organe der Landwirtschaftlichen Rentenbank Kreditinstitute sein sollen.
sind
a) der Vorstand, (2) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen
b) der Verwaltungsrat, dem Verwaltungsrat nicht angehören.
c) die Anstaltsversammlung. (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
führung; er kann dem Vorstand allgemeine und
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe besondere Weisungen erteilen.
regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die
Satzung.
§ 8
§ 6
Vorstand Anstaltsversammlung
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbank-
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom
Verwaltungsrat bestellt und abberufen. grundschuld belasteten Grundstücke.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Land- (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus dreißig
Eigentümern oder Pächtern belasteter Grundstücke.
wirtschaftlichen Rentenbank, soweit diese Aufgabe
Je zehn, unter denen jeweils ein Heimatvertriebener
nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen
zugewiesen ist. sein muß, werden vom Bundesrat und vom Deut-
schen Bauernverband e. V., je fünf Vertreter vom
§ 7
Raiffeisenverband e. V. und vom Verband der Land-
Verwaltungsrat wirtschaftskammern berufen. Bei der Auswahl der
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen,
insbesondere die bäuerlichen i;:amilienbetriebe, an-
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre- gemessen zu berücksichtigen.
ter; sie sollen auf dem Gebiete der Land-
wirtschaft und des landwirtschaftlichen (3) Die Anstaltsversammlung beschließt über den
Kreditwesens erfahrene Persönlichkeiten Jahresabschluß, über die Gewinnverwendung gemäß
sein. Der Vorsitzende und sein Stellver- § 9 und über die Entlastung des Vorstandes und des
treter werden vom Verwaltungsrat gewählt; Verwaltungsrates.
die Wahl ist nicht auf die Mitglieder des § 9
Verwaltungsrates beschränkt;
Gewinnverwendung
2. fünfzehn Vertretern landwirtschaftlicher
Uber die Verwendung des Reingewinns, der nach
und ernährungswirtschaftlicher Organisa:-
Zuführung der in § 2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Be-
tionen, von denen benannt werden
träge zu der Haupt- und der Deckungsrücklage ver-
neun vom Deutschen Bauernverband e. V., bleibt, beschließt die Anstaltsversammlung auf
zwei vom Deutschen Raiffeisenverband e. V., Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Reingewinn
zwei als Vertreter der Ernährungswirtschaft darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende
(Industrie und Handel) von den ernährungs- Förderung der Landwirtschaft verwendet werden.
wirtschaftlichen Verbänden, Dabei soll mindestens die Hälfte des zur Verteilung
zwei vom Verband der Landwirtschafts- kommenden Betrages dem bei der Landwirtschaft-
kammern, lichen Rentenbank gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes
zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschul-
Bei der Auswahl der Vertreter des Deut-
dung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203)
schen Bauernverbandes e. V. sind die ein-
gebildeten Zweckvermögen zufließen, solange dieses
zelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere
von der Landwirtschaftlichen Rentenbank verwaltet
die Inhaber bäuerlicher Familienbetriebe,
wird und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Auf-
angemessen zu berücksichtigen; mindestens
gaben der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den
ein Vertreter muß Heimatvertriebener
Bestimmungen über die Verwendung ihres Reinge-
sein;
winns entsprechen, und solange die Landwirtschaft-
3. drei Vertretern der Gewerkschaften; liche Rentenbank von allen Steuern vom Vermögen,
4. sechs Landwirtschaftsministern der Länder vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit
oder ihren ständigen Vertretern im Amt; ist.
die Länder werden vom Bundesrat für eine § 10
von ihm zu bemessende Zeitdau_er bestimmt; Besondere Pflichten der Organe
5. einem Vertreter der Deut.sehen Bundesbank;
(1) Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Straf-
6. einem Vertreter der Kreditanstalt für Wie- barkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Ver-
deraufbau; waltungsrates richten sich nach den entsprechenden
468 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vorschriften für Vorslcmds- und Aufsichtsra.tsmit- (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der
glicdcr der J\kticngr'scllschaften. landwirtschaftlichen Rentenbank wird durch ein mit
(2) Die Milgli<!der des Vorslandcs und des Ver-
Abdruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des
Kommissars geführt.
waltnngsrütcs sowie die Angcslcllten der Landwirt-
schaft] ichcn Rentenbank sind verpflichtet, Verhält-
nisse der Eigentümer, Püchtcr, Nicßbrnucher der mit § 13
der Rentenbank rJnmdschuld belasteten Grundstücke, Erklärungen und Ersuchen
die sie bei der Wc1hrncl1mung ihrer Obliegenheiten
erfahren lrnben, gehcimzuhalten und CeschäJts- und Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist berechtigt,
Betriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise er- ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unter-
fahren haben, nicht unbefu~Jl zu verwerten. Diese schriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels
Pflichten werden durch A usscheidcn aus der Stellung versehene Erklärungen und Ersuchen der Landwirt-
oder Beendiqung der Tätigkeit nicht berührt. schaftlichen Rentenbank bedürfen zum Gebrauche
gegenüber Behörden keiner Beglaubigung.
§ 11
§ 14
Offentliche Aufsicht
(gestrichen)
(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung
der Aufsicht über die Landwirtschaftliche Renten-
bank einen Kommissar und dessen Vertreter. Der § 15
Kommissar hat das öffentliche Interesse wahrzuneh-
men, insbesondere darüber zu wachen, daß der Ge- Zwangsvollstreckung und Konkurs
schäftsbetrieb der Landwirtschaftlichen Rentenbank (1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die zu
mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang ge- einer Deckungsmasse nach § 18 Abs. 2 gehörenden
halten wird. Er ist berechtirJt, ein Dienstsiegel zu Vermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche
führen. aus den Schuldverschreibungen statt. Ist für eine
(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen einzelne Ausgabe von Schuldverschreibungen eine
der Landwirtschaftlichen Rentenbank Auskunft über gesonderte Deckungsmasse gebildet worden, so fin-
alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die den Arreste und Zwangsvollstreckungen in die Ver-
Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an mögenswerte, die zu diese1 Deckungsmasse gehören,
den Sitzungen des Verwaltungsrates und der An- nur wegen der Ansprüche aus den Schuldverschrei-
staltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu bungen der Ausgabe statt, für die sie gebildet wor-
stellen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort den ist.
zu erteilen. (2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie-
(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anbe- digung aus der nach§ 18 Abs. 2 gebildeten Deckungs-
raumung von Sitzungen der Organe und die Ankün- masse die Forderungen der Inhaber der Schuldver-
digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen
verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen Konkursverfahrens lauf enden Zinsforderungen den
und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge- Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor.
setze oder die Satzung verstoßen. Die Forderungen aus den Schuldverschreibungen
haben untereinander gleichen Rang. Ist für eine ein-
(4) Im übrigen ist die Landwirtschaftliche Renten- zelne Ausgabe von Schuldverschreibungen eine
bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selb- gesonderte Deckungsmasse gebildet worden, so
ständig, desgleichen in der Anstellung des Personals. gehen bei der Befriedigung aus den Vermögens-
werten, die zu dieser Deckungsmasse gehören, die
Forderungen aus Schuldverschreibungen der Aus-
§ 12
gabe, für die sie gebildet worden ist, den Forderun-
Vertretung gen aus anderen Schuldverschreibungen vor.
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver-
über die Eintragung in das Handelsregister sind auf schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen
die Landwirtschaftliche Rentenbank nicht anzuwen- Vermögen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind
den. die Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168
Nr. 3 der Konkursordnung über die abgesonderte
(2) Die Befugnis zur Vertretung der Landwirt-
Befriedigung entsprechend anzuwenden. ··
schaftlichen Rentenbank sowie die Form für Willens-
erklärungen der vertretungsberechtigten Personen (4) Im Konkursfalle können die in § 3 Nr. 3 des
werden durch die Satzung geregelt. Ist eine Wil- Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld vom
lenserklärung der Landwirtschaftlichen Rentenbank 11. Mai 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen- einigten Wirtschaftsgebietes S. 79) bezeichneten
über einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Ver- Rentenbankgrundschuldzinsen auch noch nach Ab-
tretung der Landwirtschaftlichen Rentenbank gegen- lauf des für ihre Erhebung vorgesehenen Zeitraumes
über den Organen der Anstalt sind die für Aktien- von zehn Jahren erhoben werden, jedoch nur, soweit
gesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend dies zur Erfüllung der durch die Rentenbankgrund-
anzuwenden. schuld gesicherten Verpflichtungen notwendig ist.
Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963 469
§ 16 Vorübergehend kann fehlende Deckung fü c die
unter 1. bezeichneten Schuldverschreibungen an-
Auflösung derweit nach Maßgabe der Vorschriften des Hypo-
Die Lmdwirtschaflliche Rentenbank kann nur thekenbankgesetzes, für die unter 2. bez'eichneten
durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt Schuldverschreibungen durch andere Vermögens-
über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur werte der Landwirtschaftlichen Rentenbank ersetzt
für eine das Allgemeininteresse wahrende Förde- werden.
rung der land wirlsch a rtlichcn Erzeugung oder der (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine Dek-
landwirtschaftlichen Forschunu verwendet werden. kungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Ausgabe von
Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs-
§ 17 masse zu bilden, die unter der Verwaltung eines
Vermögen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt oder mehrerer Treuhänder steht. Dieser Deckungs-
masse sind auch Sicherheiten in Höhe der Deckungs-
Der Bundesminister für Ern~ihrung, Landwirtschaft rücklage (§ 2 Abs. 3) zuzuführen. Treuhänder und
und Forsten und der Bundesminister der Finanzen etwaige Stellvertreter werden auf Vorschlag der
werden ermächtigt, die für die Verwaltung und für Landwirtschaftlichen Rentenbank von dem Bundes-
die Abwicklung des Vermögens der Deutschen Ren- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
tenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentral- zusammen mit dem Bundesminister der Finanzen er-
bank) erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie nannt. Für sie gelten die Bestimmungen über Treu-
können sich zur Durchführung dieser Maßnahmen händer von Hypothekenbanken und öffentlich-recht-
der Organe und Einrichtungen der Landwirtschaft- lichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.
lichen Rentenbank bedienen.
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 gedecken Schuldver-
schreibungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank,
§ 18
die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten,
Deckungsvorschriften sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. Soweit
(1) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in
ausgegebenen Schuldverschreibungen müssen in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen
vollem Umfang sowohl der Höhe des Umlaufs als die nach Absatz 1 Nr. 2 gedeckten Schuldverschrei-
auch dem Zinsertrag nach gedeckt sein. Als Deckung bungen der Landwirtschaftlichen Rentenbank, die
sind zulässig nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen
Werten gleich.
1. für Schuldverschreibungen, die eine Lauf-
zeit von fünf Jahren und mehr haben, § 19
a) die Rentenbankgrundschuld oder andere Dberleitungsbestimmungen
öffentliche Grundstückslasten,
b) Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen (1) Sind in gesetzlichen Vorschriften, in Satzun-
nach dem Hypothekenbankgesetz oder gen der Kreditinstitute oder in behördlichen Anord-
dem Gesetz über die Pfandbriefe und nungen Bestimmungen enthalten, die die Darlehns-
verwandten Schuldverschreibungen öf- aufnahme bei der Deutschen Rentenbank-Kredit-
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten; die- anstalt betreffen, so gelten diese auch für die Dar-
sen stehen die von öffentlich-rechtlichen lehnsaufnahme bei der Landwirtschaftlichen Renten-
Grundkreditanstalten begründeten bank.
Schuldbuchforderungen gleich, (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes
c) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
ausgestellte oder an sie abgetretene schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
oder verpfändete Schuldverpflichtungen vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in
von Gebietskörperschaften oder öffent- der Fassung des Gesetzes vom 12. März ! 931 (Reichs-
lich-rechtlichen Trägern der Landes- gesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert-
kultur, beständige Rechte vom 16. Oktober 1940 (Reichsge-
d) andere Sicherheiten, die den Anforde- setzbl. I S. 1521) finden auf die Landwirtschaftliche
rungen des Hypothekenbankgesetzes Rentenbank keine Anwendung.
oder des Gesetzes über die Pfandbriefe (3) Kreditinstitute können sich bei der Gewäh-
und verwandten Schuldverschreibungen rung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Land-
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten ent- wirtschaftlichen Rentenbank erhalten, die Verzin-
sprechen; sung rückständiger Zinsen im voraus versprechen
2. für Schuldverschreibungen mit kürzerer lassen.
L';lufzeit außer den in Nr. 1 Buchstaben a (4) § 247 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
bis d genannten Deckungswerten auch Dar- buchs gilt auch für die von der Landwirtschaftlichen
lehnsforderungen, für die sichere Grund- Rentenbank gewährten Darlehen, wenn die für sie
pfandrechte oder andere nach bankmäßigen gestellten Sicherheiten zu einer nach § 18 Abs. 2
Grundsätzen ausreichende Sicherheiten be- gebildeten Deckungsmasse gehören oder gehören
stehen. sollen.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte*)
Vom 13. Juli 1963
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung vom 2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
2. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird mit „Universität" die Worte eingefügt „oder
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Akademie".
3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
„Universitäten" die Worte eingefügt: ,,oder an
§ 1 der Medizinischen Akademie in Düsseldorf".
Die Bestallungsordnung für Arzte vom 15. Sep-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt ge- § 2
ändert durch die Verordnung zur Änderung der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bestallungsordnung für Arzte vom 28. März 1958 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 204), wird wie folgt geändert: blatt I S. 1), in Verbindung mit § 15 der Bundes-
ärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bei der
blatt I S. 1857) auch im Land Berlin.
Akademie in Düsseldorf ein Ausschuß für die
ärztliche Prüfung" ersetzt durch die Worte „bei
der Akademie in Düsseldorf ein Ausschuß für die § 3
ärztliche Vorprüfung und ein Ausschuß für die Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
ärztliche Prüfung". dung in Kraft.
Bonn, den 13. Juli 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hölzl
•) li.ndcrt BundcsgcsclzlJl. III 2122-1-2.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963 471
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften
des Lastenausgleichsrechts im Saarland
(2. LADV-Saar)
Vom 16. Juli 1963
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu be-
und 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften rechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils
des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert LAG) übersteigt.
durch § 3 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung (3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf
des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bun- Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Ent-
desgesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregie- schädigungsrente von dem Grundbetrag der Haupt-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: entschädigung zu berechnen, der nach Abzug der
saarländischen Vorauszahlungen verbleibt.
ERSTER TITEL (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind
Zusammentreffen die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu
saarländischer Vorauszahlungen berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf
mit saarländischer Unterhaltshilfe Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsge-
und mit Kriegsschadenrente setz nicht gegenübersteht.
§ 1 § 2
Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen
bei der Umstellung bei der Zuerkennung von Kriegsschadenrente
der saarländischen Unterhaltshilfe (1) Die saarländischen Vorauszahlungen sind bei
(§ 27 LA-EG-Saar)
der Zuerkennung von Kriegsschadenrente nach dem
(1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz so zu behandeln, als ob im
des Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor Zeitpunkt ihrer Gewährung ein Anspruch auf Haupt-
oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe entschädigung erfüllt worden wäre.
nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz (2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der Zu-
(saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, - erkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach
kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs- Absatz 1 entgegenstehen, wird die Erfüllung auf An-
gesetz umgestellt werden, auch wenn die saarlän- trag rückgängig gemacht; hierfür gilt § 278 a Abs. 6
dischen VorausZühlungen den Mindesterfüllungs- Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. Der
betrag nach § 278 a Abs. 4 des Lastenausgleichsge- Antrag kann innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt
setzes übersteigen.
der Voraussetzungen gestellt werden; die Antrags-
(2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach frist endet nicht vor dem 31. Dezember 1963.
Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umge-
stellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt § 3
werden, wenn
Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags
1. die saarländischen Vorauszahlungen den
Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4 Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt
des Lastenausgleichsgesetzes nicht über- worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278 a
steigen oder Abs. 4, § 283 a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, so-
weit er die Vorauszahlungen übersteigt.
2. der nach Abzug der saarländischen Voraus-
zahlungen verbleibende Grundbetrag der
Hauptentschädigung den auf volle 100 Deut- § 4
sche Mark nach oben aufgerundeten vor- Reihenfolge der Anrechnung
läufigen Anrechnungsbetrag der Unterhalts-
hilfe erreicht. Für die Berechnung des vor- Für die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlun-
läufigen Anrechnungsbetrags der Unter- gen an saarländischer Unterhaltshilfe, Kriegs-
haltshilfe gilt § 10 Abs. 4 der 16. Leistungs- schadenrente und saarländischen Vorauszahlungen
DV-LA in der Fassung vom 1. Juni 1962 auf die Hauptentschädigung gilt § 8 der 16. Lei-
(Bundesgesetzbl. I S. 388). Für die Berech- stungsDV-LA nach Maßgabe der folgenden Vor-
nung der Entschädigungsrente ist der schriften:
Grundbetrag der Hauptentschädigung maß- 1. In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 sind, wenn
gebend, der nach Abzug der saarländischen der Anspruch auf Hauptentschädigung durch
Vorauszahlungen verbleibt. die Gewährung von U:i:iterhaltshilfe oder von
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Unterhallshilfe und Entschädigungsrente nicht DRITTER TITEL
in voller Höhe vorläufig in Anspruch genom-
men ist, zunüchst die Vornuszahlungen auf den Anrechnung
nicht vorläufig in Anspruch uenommenen Teil von saarländischen Vorauszahlungen
der Hauptentschädigung anzurechnen; dabei in Erbfällen
sind §§ 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 der 16. Lei-
stungsDV-LA entsprechend anzuwenden. So- § 7
weit die Vorauszahlungen in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 und 2 nicht nach Satz 1 angerechnet Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen
werden können, sind sie im Anschluß an die an den Erblasser
UnterhaltshiHe anzurechnen; die gleiche Rei- (1) Ist ein unmittelbar GeschädJgter vor dem
henfolge gilt für die Fälle des § 1 Abs. 3. 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten
2. In den Fällen cles § 2 Abs. 1 sind §§ 13 und 8 saarländischen Vorauszahlungen nach dem Ver-
Nr. 4 der 16. LeistungsDV-LA entsprechend an- hältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Haupt-
zuwenden. entschädigung anzurechnen, die aus Schäden des
Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April
Wird außer den Vorauszahlungen noch ein Teil des
1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saar-
Mindesterfüllungsbetrags nach § 3 gewährt, ist die-
ländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem
ser in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 im Anschluß
1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des
an die Vorauszahlungen anzurechnen.
unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf
die in der Person der weiteren Erben am 1. April
1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädi-
ZWEITER TITEL gung anzurechnen.
Zusammentreffen von Aufbaudarlehen (2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten An-
mit saarländischen Vorauszahlungen, spruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls
saarländischer Unterhaltshilfe nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen
und Kriegsschadenrente Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des
unmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952
§ 5 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berech-
tigte von mehreren Personen beerbt worden, sind
Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen
die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Ver-
und saarländischen Vorauszahlungen
hältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise
(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem
nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach . 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten
dem LastenausgJeichsgesetz) und saarländische Vor- bei deren Erben anzurechnen.
auszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschä-
digung anzurechnen, hat die Anrechnung der saar-
\ändischen Vorauszahlungen Vorrang vor der An- § 8
rechnung der Aufbaudarlehen. Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden an Erben
saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Auf- (1) Saarländische Vorauszahlungen, die an einen
baudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den Erben für Schäden des verstorbenen unmittelbar Ge-
bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zins- schädigten geleistet worden sind, werden ange-
zuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlun- rechnet,
gen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt wor-
den sind, werden auf den Grundbetrag der Haupt- 1. wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 ein-
entschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhält- getreten ist, vorbehaltlich des § 9, auf den
nis angerechnet, in dem C~rundbetrag und Zins- Anspruch auf Hauptentschädigung, der in
zuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander der Person des Erben für Schäden des un-
stehen. mittelbar Geschädigten entstanden ist,
2. wenn der Erbfall nach dem 31. März 1952
§ 6
eingetreten ist, auf den ererbten Anteil des
Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, auf Schäden des unmittelbar Geschädigten
saarländischen Vorauszahlungen, beruhenden Anspruchs auf Hauptentscha-
saarländischer Unterhaltshilfe digung.
und Kriegsschadenrente
(2) Saarländische Vorauszahlungen für Hausrat-
Sind neben AufbauclarJeJwn, saarländischer Unter- verluste, die gemäß § 1 Abs. 1 des saarländischen
haltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarlän- Gesetzes Nr. 473 betreffend Zahlung von Entschädi-
dische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf gungsbeträgen für Kriegssachschäden, die Ehegatten
Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Rei- an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli 1955
henfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in (Amtsblatt des Saarlandes S. 1226) an den überleben-
Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichs- den Ehegatten als Empfangsberechtigten geleistet
gesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von worden sind, werden für die Anwendung des Ab-
Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlun- satzes 1 den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erb-
gen zueinander gilt § 5. teile zugerechnet.
Ni. :rn Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963 473
§ 9 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949
S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.
Anrechnung von saarfündischcn Vorauszahlungen
Nach diesem Zeitpunkt kann ein Antrag nur noch
aui mehrere Ani;prüche auf lfauptentschädigung
gestellt werden, wenn die rechtzeitige Antragstel-
Sind in der Pcrson eines am 1. April 1952 Berech- lung ohne Verschulden unterblieben ist und unver-
tigten J\ nsprüchc auf llc1 uplcnlschüdigung aus eige- züglich nachgeholt wird.
nen Schäden und aus Sch~idcn c~inPs oder mehrerer
vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Ge- § 11
schädigter entstanden, sind saarländische Voraus-
zahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Anwendungszeitpunkt
Summe der Ansprüche c1uf lfouptcntschädigung an- Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung
zurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von
Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland,
aus Schüdcn mehrerer vor dem 1. April 1952 ver- § 2 Abs. 2 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab
storbener unmitlelbar (3eschtidigler entstanden sind. anzuwenden.
§ 12
V lERTER TITEL Anwendung im Land Berlin
Sonstige und Schlußvorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur
§ 10
Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichs-
Ausschlußfrist für Anträge auf Feststellung rechts im Saarland auch im Land Berlin.
von Kriegssachschäden an Hausrat
nach saarländischen Vorschriften
§ 13
Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit
Inkrafttreten
vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können
Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1962
Vom 17. Juli 1963
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs- Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
gesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
S. 870) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- zes 1961 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ordnet: fällig
§ 1 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen
Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs
von Baden-Württemberg 889 098,- DM,
für das Ausgleidisjahr 1962
von Hamburg 2 688 881,14 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1962 werden fest- von Hessen 942 771,50 DM,
gestellt von Nordrhein-Westfalen 4 665 000,- DM;
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge
2. Uberweisungen an empfangsberechtigte
von Baden-Württemberg 275 690 000 DM, Länder:
von Hamburg 376 889 000 DM,
an Bayern 1 361 351,18 DM,
von Hessen 191843000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 722 865 000 DM;
an Niedersachsen 2 551 961,70 DM,
an Rheinland-Pfalz 2 466 310,65 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an das Sarland 427 602,35 DM,
an Bayern 228 862 000 DM, an Schleswig-Holstein 2 377 800,25 DM.
an Niedersachsen 491 352 000 DM,
an Rheinland-Pfalz 347 667 000 DM, § 2
an das Saarland 144 428 000 DM,
an Schleswig-Holstein 354 978 000 DM. Inkrafttreten
(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1963 475
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 17. Juli 1963
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- fall enden Lastenanteil übersteigen, folgende Be-
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 träge:
(Bundesgesetzbl. I S. 562) wird mit Zustimmung des an Bayern 6 339 000 DM,
Bundesrates verordnet: 454 817 000 DM,
Berlin
Hamburg 18 076 000 DM,
§ 1
Hessen 37 824 000 DM,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Niedersachsen 8 305 000 DM,
Lastenanteile des Bundes und der Länder Nordrhein-Westfalen 386 732 000 DM,
im Rechnungsjahr 1962 Rheinland-Pfalz 380 683 000 DM,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- Saarland 6 204 000 DM,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- insgesamt 1298980 000 DM.
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
1962 betragen wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
in den Ländern außer Berlin 1 720 576 000 DM, nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
in Berlin 535 079 000 DM, träge ab:
insgesamt Baden-Württemberg 77 853 000 DM,
2 255 655 000 DM.
Bremen 4 743 000 DM,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- Schleswig-Holstein 35 049 000 DM,
digungsaufwendungen beträgt insgesamt 117 645 000 DM.
in den Ländern außer Berlin 860 288 000 DM,
in Berlin 321 047 000 DM, (5) Die nach Absatz 3 vorn Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
insgesamt 1 181 335 000 DM. führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
gungsaufwendungen betragen abgeführt worden sind.
in Baden-Württemberg 143 985 000 DM,
Bayern 175 498 000 DM,
§ 2
Berlin 80 262 000 DM,
Bremen 12 969 000 DM, Geltung im Land Berlin
Hamburg 33 461 000 DM,
Hessen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
88 938 000 DM,
Niedersachsen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
121666000 DM,
Nordrhein-Westfalen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesent-
292 497 000 DM,
Rheinland-Pfalz 62 737 000 DM, schädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Saarland 19 803 000 DM,
Schleswig-Holstein 42 504 000-DM, § 3
1 074 320 000 DM. Inkrafttreten
(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent- ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundes-
vorn 7. Mai 19G3 -- 2 BvR 481/60 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die
fahren über eine V€~rfassungsbeschwerde wird ge- Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebens-
desverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das länglicher Dienstzeitversorgung entlassen wor-
Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I den waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erst-
S. 1665), nachfolgender Entscheidungssatz veröf- mals berufsmäßig in den Wehrdienst einge-
fentlicht: treten waren, von der Versorgung ausschloß.
§ 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes fallenden Personen in der Fassung § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) und verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Juli 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes *)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1963 - 2 BvR 687/62 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge-
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun-
desverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung
ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG --) in
der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 908) verstößt auch insoweit gegen Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, als er die Erstat-
tung von Gebühren und Auslagen für die Zuzie-
hung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor
den gemäß § Hl des Gesetzes gebildeten Be-
schwerdeausschüssen ausschließt. § 27 Absatz 4
des Gesetzes ist auch insoweit nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
*) Betrifft Bundesgesclzbl. IJI 84-2.
Herausgeber: Dc)r Bunclcsministcr dc!r .Justiz. - Ver 1 a g: Bu1:idc,sar1zei:qer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dus BunrJcsiJcsclzhliltl l'rsclicint in drei Teilen. ln Teil I und ll werden die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
J\usforti~Junq vcrk iindcl. In 'fril II J w i1 d dils uls fortqcllcnd fes Lgcstc llte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-
rcd1 ls vom 10. Juli J%a (Bunclcsq,,sd,hl. I S. ~:J7) nc1ch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:cb ~en Verlag.
Dczug'.;bedingung<!n ff1r Tc!il 1 uPd II: Lau J c n cl er B c zu u nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüulidi Zuslcll\Jebühr. U in,. c) 1 stücke _je ungdangene 24 Seiten DM 0,40 geuen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bunclcs\JCsctzblall" KüJn 3 !J!J oder niich Bcwhlun(J au! Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundes-
vorn 7. Mai 19G3 -- 2 BvR 481/60 - in dem Ver- gesetzbl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die
fahren über eine V€~rfassungsbeschwerde wird ge- Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebens-
desverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das länglicher Dienstzeitversorgung entlassen wor-
Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I den waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erst-
S. 1665), nachfolgender Entscheidungssatz veröf- mals berufsmäßig in den Wehrdienst einge-
fentlicht: treten waren, von der Versorgung ausschloß.
§ 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes fallenden Personen in der Fassung § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) und verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Juli 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 27 Abs. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes *)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juni 1963 - 2 BvR 687/62 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge-
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun-
desverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1665), nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die Entschädigung
ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegs-
gefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG --) in
der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 908) verstößt auch insoweit gegen Arti-
kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, als er die Erstat-
tung von Gebühren und Auslagen für die Zuzie-
hung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor
den gemäß § Hl des Gesetzes gebildeten Be-
schwerdeausschüssen ausschließt. § 27 Absatz 4
des Gesetzes ist auch insoweit nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 12. Juli 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
*) Betrifft Bundesgesclzbl. IJI 84-2.
Herausgeber: Dc)r Bunclcsministcr dc!r .Justiz. - Ver 1 a g: Bu1:idc,sar1zei:qer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dus BunrJcsiJcsclzhliltl l'rsclicint in drei Teilen. ln Teil I und ll werden die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
J\usforti~Junq vcrk iindcl. In 'fril II J w i1 d dils uls fortqcllcnd fes Lgcstc llte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-
rcd1 ls vom 10. Juli J%a (Bunclcsq,,sd,hl. I S. ~:J7) nc1ch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III du:cb ~en Verlag.
Dczug'.;bedingung<!n ff1r Tc!il 1 uPd II: Lau J c n cl er B c zu u nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüulidi Zuslcll\Jebühr. U in,. c) 1 stücke _je ungdangene 24 Seiten DM 0,40 geuen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bunclcs\JCsctzblall" KüJn 3 !J!J oder niich Bcwhlun(J au! Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.