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Bundesgesetzblatt
Teill
1963 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1963 Nr. 36
Tag In h a 1 t Seite
4. 7. 63 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes
als bundcsunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Ändert ßundesgcsetzbl. 111 215-4.
2. 7. 63 Jnkrnftlretcn der Artikel 7 bis 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. . . . . . . . . . . . . . . . . 455
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
In Teil II Nr. 22, ausgegeben am 5. Juli 1963, sind verkündet: Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der
Bundesrepublik Deulsd1lancl und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind. - Gesetz zu dem Internationalen
Weizen-Ubereinkommen 1962,
Dieser Nummer liegt hir alle Abonnenten eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten
Halbjahr 1963 bei.
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes
als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts•)
Vom 4. Juli 1963
Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes gesetzes vom 1. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I
über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung S. 667) verliehen. Die Beamten der Körperschaft
vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1696) in sind mittelbare Bundesbeamte.
der Fassung des § 3 des Gesetzes zur Errichtung des (3) Planstellen für Beamte dürfen nur einge-
Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom richtet werden, sofern sie zur Erfüllung der in
5. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893) wird mit § 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Auf-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: gaben dauernd erforderlich sind."
2. Hinter § 5 werden folgende §§ 5 a bis 5 c ange-
Artikel I fügt:
,,§ 5 a
Die Verordnung über den Aufbau des Bundesluft-
schutzverbandes als bundesunmittelbare Körper- (1) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und
schaft des öffentlichen Rechts vom 1. Juli 1960 (Bun- Arbeiter richten sich nach den für Bundesbedien-
stete geltenden Bestimmungen.
desgesetzbl. I S. 564) wird wie folgt geändert und
ergänzt: (2) Näheres über die Einstellung, Höherstufung
und Kündigung der Angestellten und Arbeiter so-
1. § 5 erhält folgende Fassung: wie über die Verpflichtung von Helfern wird
durch die Satzung bestimmt. Die Einstellung und
,,§ 5 Kündigung der Angestellten mit Vergütungs-
gruppe III BAT und höher sowie die Höher-
(1) Der Bundesluftschutzverband kann zur Er-
stufung in eine der genannten Vergütungsgrup-
füllung der ihm obliegenden Aufgaben haupt- pen bedarf der Bestätigung des Bundesministers
und nebenamtliche Bedienstete sowie ehrenamt- des Innern.
liche Helfer beschäftigen. § 5b
(2) Dem Bundesluftschutzverband wird Dienst- Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die
herrnfähigkcit (§ 121 des Beamtenrechtsrahmen- Zuständigkeit des Bundesministers de,s Innern
•) Andcrt ßundcsgcsetzbl. III 215-4.
Z t9m A
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
begründet ist, der Vorstand. Dieser kann seine Artikel II
Befugnisse ganz oder teilweise auf das geschäfts- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
führende Vorstandsmitglied übertragen. Oberste Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Dienstbehörde des geschüftsführenden Vorstands- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des
mitgliedes ist der Bundesminisler des Innern. Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem
Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-
§ 5c
ten Ermächtigung auch im Land Berlin.
Die Berufung und die Abberufung der Landes-
stellenleiter und der Bezirksstellenleiter bedürfen
Artikel III
der Bestätigung des Bundesministers des Innern.
Die Bestätigung wird im Einvernehmen mit dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zuständigen Landesminister (Senator) erteilt." kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1963 459
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Kindergeldkassengesetzes
Vom 11. Juli 1963
Auf Grund des § 7 des Kindergeldkassengesetzes
vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) in Ver-
bindung mit § 34 Abs. 3 de,s Kindergeldgesetzes vom
13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333), zuletzt
geändert durch das Kindergeldkassengesetz, ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
Abweichend von § 7 des Kindergeldkassengeset-
zes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Kindergeld-
gesetzes erhalten türkische Staatsangehörige und
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Gel-
tungsbereich des Kindergeldkassengesetzes als Ar-
beitnehmer beschäftigt werden, auch dann Zweit-
kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.
§ 2
Abweichend von § 7 des Kindergeldkassengeset-
zes in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Kindergeld-
gesetzes • erhalten türkische Staatsangehörige und
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Gel-
tungsbereich des Kindergeldkassengesetze,s als Ar-
beitnehmer beschäftigt werden, auch für diejenigen
Kinder Zweitkindergeld, die ihren Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 45 Satz 2 des
Kindergeldkassengesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni
1963 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1965 außer Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung
Lücke
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung M Nr. 1/63 über Preise für Milch
Vom 28. Juni 1963 117 29.6.63 1. 10.63
Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiff ahrtsdirektion Kiel über den Aufenthalt im Bereich der
Schießgebiete A und B in der Hohwacht-Bucht
Vom 21. Juni 1963 118 2. 7.63 16. 7.63
Verordnung Nr. 16/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 21. Juni 1963 120 4. 7.63 Siehe§ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt ersc!Jeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündd. In Teil III wird das als forlgellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom lO. Juli HJ58 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sac!Jgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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