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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgeg·eben zu Bonn am 4. Juli 1963 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
28.6.63 Beitragsüberwuchungsverordnung 445
27.6.63 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Truppenzollgesetzes 1962 . . . . . . . . . . . . . . . .... . 450
1. 7. 63 Truppenzollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ . 451
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 26. Juni 1963, sind veröffentlicht: Gese,tz zu dem Abkommen vom 2. Juni 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Re,gelung gewisser vermögens-
rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen. - Gesetz zu dem Abkommen vom 25. April 1961 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit. - Gesetz zu der
Gemeinsamen Erklärung und zu dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik übe1 die deutsch-französische Zusammenarbeit. Neunundfünfzigste Verordnung zur
Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente 1963 - gewerbliche Waren - II. Teil). - Sechzigste Ver-
ordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollaussetzung - Tomaten und Jungfernöl). - Einundsechzigste
Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente 1963 - Agrarwaren). - Dreiundsechzigste
Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Fondantmasse, Kekse und Waffeln -
Neufestsetzung). - Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente
1963 - Agrarwaren - II. Teil). - Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962
(Zollkontingente 1963 - Agrarwaren - III. Teil). - Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen
Zolltarifs 1962 (Molersteine). - Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zoll-
kontinqent für Elektrobleche). - Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zoll-
aussetzung für Olivenöl). - Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Balsamterpentinöl
usw.). - Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1962. - Zolltarif-Verordnung
(Deutscher Zolltarif 1%]). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertraqs über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zusatzvereinbarungen
zu diesem Abkommen.
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 28. Juni 1963, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1963. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Internationalen Ubereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL". - Bekanntmachnnq über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs.
In Teil II Nr. 21. ausnegeben am 29. Juni 1963, sind veröffentlicht: Zweiundsiebz,igste Verordnung zur Änderung des
Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontinqent für weibliche Nutzrinder). - Erste Verordnung zur Änderung des Deut-
schen Zolltarifs 1963 (Dessertweine und Waren der EGKS). - Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-
tarifs 1963 (Oberleitungs-Verordnung). - Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Getreide-
körner usw.). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages.
Verordnung
über die Uberwachung der Entrichtung der Beiträge
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(Beitragsüberwachungsverordnung)
Vom 28. Juni 1963
Auf Grund des § 1427 Abs. 5 der Reichsversiche- gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe
rungsprdnung, des § 149 Abs. 5 des Angestelltenver- der folgenden Vorschriften überwacht. Die Uber-
sicherungsgesetzes und des § 143 Abs. 6 des Reichs- wachung erstreckt sich darauf, daß die Arbeitgeber
knappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung des die Entgelte in den Versicherungskarten richtig be-
Bundesrates ve-rordnet: scheinigt haben.
(2) Uberwachungen der Arbeitgeber und der Ver-
Erster Abschnitt sicherten können ohne Ankündigung durchgeführt
Allgemeine Vorschriften werden, wenn besondere Gründe in den Verhältnis-
sen der Arbeitgeber oder der Versicherten dies ge-
§ 1 rechtfertigt erscheinen lassen. Dies gilt nicht bei
Uberwachungen im öffentlichen Dienst, im Verteidi-
Grundsatz
gungsbereich und in Betrieben, für deren Lohn- und
(1) Die Entrichtung der Beiträge zu den gesetz- Gehaltsberechnung die Ämter für Verteidigungs-
lichen Rentenversicherungen wird von den Trägern lasten oder das Landesamt _für Besatzungslasten
der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Berlin zuständig sind.
Z 1997 A
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Uberwachungen der Arbeitgeber und der Ver- (2) Ist ein Beschäftigungsverhältnis beendet wor-
sicherten sollen in regelmüßigen Zeitabschnitten, den, so bleiben die in dieser Verordnung festgeleg-
Uberwachungen in den Betrieben mindestens alle ten Pflichten für den ehemaligen Arbeitgeber hin-
zwei Jahre stattfinden. Der Versicherungsträger darf sichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses be-
Uberwachungen nicht vor Ablauf eines Jahres seit stehen.
seiner letzten Uberwachung wiederholen, es sei (3) Arbeitgeber haben Auskunft nach Absatz 1
denn, daß besondere Gründe in den Verhältnissen auch über solche Personen zu geben, die sie in das
der Arbeitgeber oder der Versicherten eine Aus- Ausland entsandt haben.
nahme gerechtfertigt erscheinen lassen. Einzelne (4) Arbeitgeber haben auf Verlangen schriftlich
Rückfragen, insbesondere bei Meldungen an den zu erklären, daß sie andere Personen als diejenigen,
Träger der Krankenversicherung und ähnliche Ein- über die sie nach vorstehenden Absätzen Auskunft
zelmaßnahmen gelten nicht als Uberwachung im gegeben haben, nicht beschäftigen und in der Zeit
Sinne der vorstehenden Sätze. Die zuständige Stelle nach der letzten Uberwachung nicht beschäftigt
bescheinigt auf Verlangen, daß eine Uberwachung haben.
im Betrieb stattgefunden hat.
(5) Besteht begründeter Verdacht, daß Arbeit-
(4) Bei Uberwachung eines Arbeitgebers kann sich geber eine falsche Auskunft erteilt haben, so haben
die zuständige Stelle auf Stichproben beschränken, sie dem Uberwachungsbeauftragten zu gestatten, die
soweit dies tunlich erscheint. beschäftigten Personen an ihren Arbeitsplätzen wäh-
rend der Arbeitszeit aufzusuchen und zu befragen.
(5) Die in den folgenden Vorschriften genannten Die Befragung darf den Betrieb oder das Geschäft
Pflichten gelten nicht, soweit strafgesetzliche Ge- nicht mehr als notwendig beeinträchtigen.
heimhaltungspflichten bestehen.
§ 3
Unterlagen
Zweiter Abschnitt
(1) Arbeitgeber haben bei der Uberwachung auf
Pflichten der Arbeitgeber Verlangen vorzulegen
1. alle Versicherungskarten, Aufrechnungsbe-
§ 2
scheinigungen und Bescheide von Versiche-
rungsträgern,
Auskunft 2. alle Geschäftsbücher, Listen, Karteien und
(1) Arbeitgeber haben richtig und vollständig sonstigen Unterlagen, die Eintragungen
Auskunft zu geben insbesondere über über die beschäftigten Personen, über deren
Entgelte, sonstige Zuwendungen (§ 2 Abs. 1
1. die Anzahl aller von ihnen beschäftigten
Nr. 4) sowie Versicherungs- und Beschäfti-
Personen einschließlich der mithelfenden
gungsverhältnisse enthalten, insbesondere
Familienangehörigen, der gelegentlich oder
die Unterlagen über die An- und Abmel-
zur Aushilfe beschäftigten Personen und der
dungen der Versicherten bei den Kranken-
mutmaßlich versicherungsfreien und der
kassen und die Bescheinigungen der Ersatz-
von der Versicherungspflicht befreiten Per-
kassen nach § 517 Abs. 2 der Reichsversiche-
sonen,
rungsordnung,
2. die Namen, das Geburtsdatum und die Woh-
3. die für die Arbeitsverhältnisse geltenden
nung dieser Personen,
oder angewendeten Tarifverträge, Betriebs-
3. den Ort, die Art, den Beginn und das Ende vereinbarungen, Arbeits- und Lehrverträge,
der Beschäftigung dieser Personen, 4. alle Unterlagen über die Abführung der
4. die Entgelte, die diese Personen als Lohn, Beiträge,
Gehalt, Gewinnanteil, freie Kost, freie die sich in ihrem Besitz befinden.
Wohnung oder sonstige Sachbezüge oder
(2) Arbeitgeber haben auf Verlangen schriftlich
unter anderen Bezeichnungen erhalten, alle
zu erklären, daß sie andere als die vorgelegten Un-
sonstigen Zuwendungen auf Grund des Be-
terlagen mit Eintragungen über die in Absatz 1 Nr. 1,
schäftigungsverhältnisses,
2 und 4 genannten Tatsachen nicht besitzen.
den Zeitpunkt der Zahlung dieser Entgelte
(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen
und Zuwendungen
Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigun-
sowie darüber, ob und in welchem Um- gen, die sich in ihrem Besitz befinden, den zustän-
fang sie steuerlich zum Arbeitslohn im digen Stellen gegen Empfangsschein zu übergeben
Sinne des I. Abschnitts der Lohnsteuer- oder, falls die Ubergabe nicht sofort möglich ist,
Durchführungsverordnung gerechnet wor- ihnen durch Einschreiben einzusenden.
den sind, (4) Versicherungskarten und Aufrechnungsbe-
5. die gesamten Beiträge, die an Träger der scheinigungen verstorbener oder aus der Versiche-
gesetzlichen Krankenversicherung abge- rung oder aus dem Betrieb ausgeschiedener Perso-
führt oder an die Versicherten ausgezahlt nen sind, sofern sie nicht den Berechtigten ausge-
worden sind, einschließlich der Arbeitgeber- händigt sind, unaufgefordert den zuständigen Stellen
anteile für versicherungsfreie oder von der auszuhändigen, auf Verlangen der Arbeitgeber
Versicherungspflicht befreite Personen. gegen Empfangsschein, oder dem zuständigen Träger
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963 447
der Rentenversicherungen innerhalb eines Monats (5) Ein Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber
nach dem Tod oder dem Ausscheiden aus der Ver- eine juristische Person ist, deren gesetzlicher Ver-
sicherung oder aus dem Betrieb einzusenden. treter, kann sich bei der Uberwachung (Absätze 1
(5) Die Unterlagen nach Absatz 1 sind von den
bis 4) durch einen Beauftragten vertreten lassen,
Arbeitgebern so aufzubewahren, daß sie bei nicht wenn er den Beauftragten ausreichend unterrichtet
angekündigten Uberwachungen {§ 1 Abs. 2) ohne hat. Hat der Beauftragte keine ausreichende Aus-
Verzug geordnet vorgelegt werden können. Wird kunft gegeben, so hat der Arbeitgeber oder der ge-
eine Uberwachung mindestens drei Tage vor dem setzliche Vertreter der juristischen Person nach Auf-
Tag der Uberwachung angekündigt, so haben die forderung selbst Auskunft zu erteilen.
Arbeitgeber die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
bereit.zuhalten und die Versicherungskarten von den § 5
versicherungspflichtig beschäftigten Personen recht-
zeitig einzufordern, soweit diese die Versicherungs- Kosten
karten aufbewahren. Verdienstausfall und Kosten, die dem Arbeitgeber
(6) In der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Uberwachung entstehen, werden nicht er-
treten an die Stelle der Versicherungskarten und der stattet.
Aufrechnungsbescheinigungen die bei ihr maßgeben-
den Versicherungsunterlagen. § 6
(7) Die vorgelegten Versicherungskarten und die Auftraggeber
jeweils letzten Aufrechnungsbescheinigungen sind Als Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung gel-
mit einem Vermerk der zuständigen Stelle zu ver- ten auch Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden
sehen. Die übrigen Unterlagen sollen in gleicher und Heimarbeitern (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 der Reichs-
Weise an geeigneter Stelle gekennzeichnet werden, versicherungsordnung).
wenn der Arbeitgeber dem nicht widerspricht. Ihn~
Weiterverwendung darf hierdurch nicht beeinträch-
tigt werden. Aus dem Vermerk müssen die zustän- Dritter Abschnitt
dige Stelle und der Tag der Uberwachung zu erse-
hen sein. Pflichten der Versicherten
§ 4
§ 7
Ort und Zeit der Uberwachung
(1) Die Uberwachung findet an der Betriebsstätte Auskunft
des Arbeitgebers während der üblichen Betriebs- (1) Versicherte haben richtig und vollständig Aus-
oder Geschäftszeit statt. Arbeitgeber sind verpflich- kunft zu geben,,insbesondere über
tet, den Uberwachungsbeauftragten Zutritt zu den
1. ihre Namen, Frauen auch über ihren Ge-
Räumen der Betriebsstätte zu gewähren und einen
burtsnamen und ihre früheren Namen, ihr
geeigneten Arbeitsplatz für die Durchführung der
Geburtsdatum und ihre Wohnung,
Uberwachung zur Verfügung zu stellen.
(2) Arbeitgeber, die nicht mehr als sieben renten- 2. den Ort ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit,
versicherungspflichlige Personen beschäftigen, kön- den Namen und den Ort der Betriebsstätte
nen zur Auskunfterteilung zu einer zuständigen oder die Wohnung ihrer Arbeitgeber,
Stelle oder in einen von ihr bestimmten Raum vor- 3. die Art, den Beginn und das Ende ihrer
geladen werden. Befindet sich die zuständige Stelle Beschäftigungen und Tätigkeiten,
oder der ·von ihr bestimmte Raum nicht an dem Ort
4. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten
der Betriebsstätte oder des Wohnsitzes des Arbeit- sowie die zustehenden Entgelte, sonstigen
gebers, so kann dieser nur in einen Raum vorge- Zuwendungen und Sozialversicherungsbei-
laden werden, der nicht weiter als fünf Kilometer träge.
von der Betriebsstätte oder der Wohnung entfernt
ist oder der durch günstige Verkehrsverbindungen (2) ·selbständige Lehrer, Erzieher und Musiker,
ohne Schwierigkeiten erreichbar ist. die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,
(3) Die Vorladungen können durch ortsübliche selbständige Artisten, Hebammen mit Niederlas-
Bekanntmachung erfolgen. Arbeitgeber sind zum sungserlaubnis, in der Kranken-, Wochen-, Säug-
Erscheinen verpflichtet, wenn sie schriftlich vorge- lings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen,
laden werden. die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen
(§ 2 Nr. 3 bis 6 des Angestelltenversicherungsgeset-
(4) Kommen Arbeitgeber den Pflichten nach §§ 2,
zes) haben auch Auskunft über ihr Bruttoarbeits-
3 oder nach Absatz 3 nicht nach oder war die Uber-
einkommen oder ihre Jahreseinkünfte aus der die
wachung an der Betriebsstätte des Arbeitgebers
Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit zu
wegen der dortigen Umstände nicht durchführbar, so
geben. Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter
sind sie verpflichtet, nach schriftlicher Aufforderung
(§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung)
durch die zuständige Stelle schriftlich innerhalb einer
haben Auskunft zu geben über ihr Bruttoarbeitsein-
angemessenen Frist oder mündlich zu einem angege-
kommen, ihre Auftraggeber, ihr Lieferungsverhält-
benen Zeitpunkt in der zuständigen Stelle oder in
nis und den erzielten Umsatz.
einem von ihr bestimmten Raum Auskunft zu geben.
Absatz 2 Satz 2 gilt, wenn die Uberwachung nicht (3) Versicherte haben auf Verlangen schriftlich zu
rechtzeitig angekündigt wurde. erklären, daß sie andere Beschäftigungen und Tätig-
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
keiten als diejenigen, über die sie nach Absätzen 1 nigungen sind mit einem Vermerk der zuständigen
und 2 Auskunft gegeben haben, nicht ausüben und Stelle zu versehen. Die übrigen Unterlagen sollen in
auch in der Zeit nach ihrer letzten Uberwachung gleicher Weise an geeigneter Stelle gekennzeichnet
nicht ausgeübt haben. werden, wenn der Vorlegende dem nicht wider-
spricht. Ihre Weiterverwendung darf hierdurch nicht
(4) Freiwillig Versicherte haben auch Auskunft
beeinträchtigt werden. Aus dem Vermerk müssen
über die Tatsachen zu geben, die sie berechtigen,
die zuständige Stelle und der Tag der Uberwachung
freiwillige Beiträge zu entrichten.
zu ersehen sein.
(5) Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 haben
§ 9
auch zu geben versicherungsfreie und von der Ver-
sicherungspflicht befreite Personen, mithelfende Ort und Zeit der Uberwachung
Familienangehörige und alle sonstigen Personen, bei (1) Findet die Uberwachung nicht im Betrieb statt,
denen nach den vorhandenen Anhaltspunkten und so kann sie während der üblichen Geschäftszeit in
den mutmaßlichen Umständen Versicherungspflicht der Wohnung des Versicherten mit dessen Zustim-
zu dem gegenwärtigen oder einem früheren Zeit- mung vorgenommen werden.
punkt in Betracht kommen kann.
(2) Versicherte können zur Auskunftserteilung zu
(6) Beschäftigte Personen haben bei der Vorberei- einer zuständigen Stelle oder in einen von ihr be-
tung und Durchführung der Uberwachung nach §§ 2 stimmten Raum vorgeladen werden. § 4 Abs. 2 Satz 2
bis 4 mitzuwirken, soweit die Uberwachung ihre gilt entsprechend.
Person betrifft.
(3) § 4 Abs. 3 bis 5 und § 5 gelten entsprechend.
§ 8 (4) Wird eine Uberwachung vorher angekündigt,
Unterlagen so haben die Versicherten und die in § 7 Abs. 5 ge-
nannten Personen die nach § 8 vorzulegenden Unter-
(1) Versicherte haben bei der Uberwachung nach lagen bereitzuhalten.
Aufforderung vorzulegen
1. ihre Versicherungskarten, Aufrechnungsbe-
scheinigungen und die Bescheide der Ver- Vierter Abschnitt
sicherungsträger, die sich in ihrem Besitz
Berichtigungen - Zwangsgeld
befinden,
2. alle Unterlagen über ihre Beschäftigungs- § 10
oder Erwerbsverhältnisse und die in § 7
Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Entgelte, sonstige Berichtigungen
Zuwendungen und Sozialversicherungsbei-
Die Arbeitgeber haben die bei der Uberwachung
träge.
festgestellten förmlichen oder sachlichen Mängel
(2) Weiter haben ohne Verzug zu beheben, insbesondere fehlerhafte
1. versicherungspflichtige Selbständige, soweit Entgeltbescheinigungen zu berichtigen und Vorkeh-
sie nach § 7 Abs. 2 auskunftspflichtig sind, rungen zu treffen, daß die festgestellten Mängel sich
alle Unterlagen über ihre Bruttoarbeitsein- nicht wiederholen. Es kann ihnen auferlegt werden,
kommen einschließlich der Entgeltbelege die zuständigen Stellen einmalig oder in bestimmten
nach § 9 des Heimarbeitsgesetzes vorzule- Zeitabschnitten'über das Ergebnis ihrer Maßnahmen
gen und Einsicht in die Einkommensteuer- zu unterrichten.
bescheide zu gewähren, soweit diese das § 11
Einkommen aus der versicherungspflichti-
gen Tätigkeit ohne Sonderausgaben, Frei- Zwangsgeld
beträge, außergewöhnliche Belastungen und Die Träger der Rentenversicherungen können die
Steuerbeträge betreffen, Arbeitgeber und die Versicherten zur Befolgung der
2. versicherungsfreie und von der Versiche- Vorschriften dieser Verordnung durch Zwangsgeld
rungspflicht befreite Personen anhalten.
Unterlagen für diese Tatbestände vorzu-
legen,
fünfter Abschnitt
3. freiwillig versicherte Personen
Unterlagen für die Berechtigung zur frei- Zuständigkeit
willigen Versicherung vorzulegen.
§ 12
(3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Personen
sind verpflichtet, auf Verlangen Versicherungskarten Zuständige Stellen
und Aufrechnungsbescheinigungen, die sich in ihrem
(1) Für die Uberwachung der Beitragsentrichtung
Besitz befinden, den zuständigen Stellen gegen Emp-
der Arbeitgeber sowie der Personen, die nach
fangsschein zu übergeben oder, falls die Ubergabe
§ 1398 oder § 1404 der Reichsversicherungsordnung
nicht sofort möglich ist, ihnen durch Einschreiben
oder § 120 oder § 126 des Angestelltenversicherungs-
einzusenden.
gesetzes Beiträge zu entrichten haben oder im Fall
(4) Die vorgelegten Versicherungsunterlagen ein- der Versicherungspflicht haben würden, sind gemein-
schließlich der jeweils letzten Aufrechnungsbeschei- sam oder für sich allein zuständig
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963 449
1. der Träger der Rentenversicherung, dem die Buchstabe c des Reichsknappschaftsgesetzes
Rentenversicherungsbeiträge zustehen oder oder nach § 7 Abs. 4 oder nach § 8 Abs. 3
im Fall der Versicherungspflicht zustehen des Handwerkerversicherungsgesetzes frei-
würden, willig Beiträge entrichten,
2. der TrärJer der Krankenversicherung, aus- 4. nach der Verordnung überdie Durchführung
genommen Betriebskrankenkassen, der die der deutschen Sozialversicherung bei Aus-
Rentenversicherungsbeiträge einzuziehen landsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundes-
hat oder im Fall der Versicherungspflicht gesetzbl. I S. 230) Beiträge zu entrichten
einzuziehen hätte. haben oder entrichten,
ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, bei
(2) Mit der Uberwa.chung der Beitragsentrichtung
dem die Personen versichert sind oder zuletzt ver-
von knappschaftlichen Betrieben, die Versicherte be-
sichert waren oder nachzuversichern sind.
schäftigen, deren Vvohnsitz im Bezirk einer anderen
(6) Betrifft die Uberwachung Belange des Ver-
Knappschaft liegt, kann die Wohnsitzknappschaft
teidigungsbereichs oder Betriebe, für deren Lohn-
die Knappschaft beauftragen, in deren Bezirk der
Betrieb gelegen ist. und Gehaltsberechnung die Ämter für Verteidi-
gungslasten oder das Landesamt für Besatzungs-
(3) Mit der Uberwüdmng der Beitragsentrichtung lasten Berlin zuständig sind, so haben sich die
von Zweigbetrieben oder c• inzelnen Arbeitsplätzen, zrnttändigen Stellen (Absätze 1 bis 5) vorher mit
die im Bezirk eines anderen Versicherungsträgers den Standort- oder Wehrbereichsverwaltungen oder
liegen, kann der für den Hauptbetrieb zuständige den zuständigen Ämtern für Verteidigungslasten
Versicherungsträger den Versicherungsträger beauf- oder dem Landesamt für Besatzungslasten Berlin
tragen, in dessen Bezirk der Zweigbetrieb oder der in Verbindung zu setzen.
Arbeitsplatz gelegen ist.
§ 13
(4) Die Beitragsentrichtung von Betrieben, für die
eine Betriebskrankenkasse errichtet ist, wird durch Uberwachungsbeauftrngte
den Träger der Rentenversicherung überwacht, an
den die Beiträge abgeführt werden. Eine Uberwachung außerhalb der Dienstgebäude
eines Versicherungsträgers dürfen nur solche Be·-
(5) Für die Uberwachung der Beitragsentrichtung dienstete des Versicherungsträgers durchführen, die
für die Personen, die mit einem Ausweis, der ihre Befugnisse angibt, aus-
gestattet sind.
1. nach § 1405 der Reichsversicherungsord-
nung, nach § 127 des Angestelltenv~rsiche-
Sechster Abschnitt
rungsgesetzcs oder nach § 5 Abs. 1 und 4
des Handwerkerversicherungsgesetzes Bei- Schlußvorschriften
träge zu entrichten haben,
§ 14
2. nach §§ 1232 und 1402 der Reichsversiche-
rungsordnung, nach §§ 9 und 124 des Ange- Geltung in Berlin
stelltenversicherungsgesetzes, . nach Arti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
kel 2 § 3 des Arbeiterrentenversicherungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Neuregelungsgesetzes, nach Artikel 2 § 4 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
des Angestell tenversicherungs-N eurege- Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzcs oder nach § 29 des Reichs- lungsgesetzes, Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ange-
knappschaftsgcsetzes nachzuversichern sind, stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes und Ar-
tikel 3 § 4 Satz 2 des Knappschaftsrentenversiche-
3. nach § § 1407 und 1408 der Reichsversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
rungsordnung, nach §§ 129 und 130 des An-
gestelllenversicherungsgesetzes, nach Arti- § 15
kel 2 § 52 des Arbeiterrentenversicherungs-
N euregelungsgesetzes, nach Artikel 2 § 50 Inkrafttreten
des Angestellten versicherungs-N eurege- .-Diese Verordnung tritt am 1. September 1963 in
lungsgesetzes und nach § 130 Abs. 2 und 6 Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1963
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Truppenzollgesetzes 1962
Vom 27. Juni 1963
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Truppenzoll-
gesetzes 1962 vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 51) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Gesetz
nach seinem§ 11 Abs. 1 Satz 1
am 1. Juli 1963
in Kraft treten wird.
Bonn, den 27. Juni 1963
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1963 451
Verordnung
zur Durchführung des Truppenzollgesetzes 1962
(Truppenzollordnung)
Vom 1. Juli 1963
Auf Grund des § 8 des Truppenzollgesetzes 1962 zollamtliche Abfertigung an die ausländischen
vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird Streitkräfte gegen Empfangsbestätigung nach vor-
verordnet: geschriebenem Muster geliefert werden. Der Liefe-
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes rung an die ausländischen Streitkräfte steht die Ab-
gabe an zum Bezug ermächtigte Mitglieder der aus-
§ ländischen Streitkräfte gegen besondere Gutscheine
Bewilligung der Zollgutverwendung gleich.
Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Liefe- (2) Der Vergütungsberechtigte (§ 2 Abs. 2 Satz 3
rung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte des Gesetzes) hat zum Nachweis der Lieferung die
oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 entwerteten Gutscheine oder die Empfangsbestäti-
Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No- gung mit dem Antrag auf Gewährung der Vergütung
vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der vorzulegen.
Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zoll-
gutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung
wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zoll- Zu § 3 des Gesetzes
gutverwendung bewilligt. Oberwachende Zollstelle § 5
(§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die
abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas Zuständigkeit
anderes bestimmt. Zuständige Zollstelle ist die Zollstelle, in deren
§ 2 Bezirk das Zollgut in den freien Verkehr entnom-
Verteilung (Lieferung) von Zollgut men oder für die Gestellung zu einer neuen Zollbe•
handlung übernommen werden soll. Sollen ver-
Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländi- brauchsteuerpflichtige Waren unter Wegfall der
schen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Steuerschuld oder unter Erlaß oder Erstattung der
Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Verbrauchsteuer in einen Herstellungsbetrieb oder
Zollordnung) der überwachenden Zollstelle inner- in ein Steuerlager aufgenommen werden (§ 4 Abs. 4
halb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten des Gesetzes), so ist die Genehmigung zur Entnahme
Frist vorzulegen.
des Zollguts in den freien Verkehr bei der für den
Herstellungsbetrieb oder das Steuerlager zuständi-
Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes gen Zollstelle zu beantragen.
§ 3
Lieferung von Freigut Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes
(1) Auf die Lieferung von Waren des zollrechtlich § 6
freien Verkehrs an die ausländischen Streitkräfte
unter Abgaben- und Preisvergünstigungen, die die Abgabe von Geschenken
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetze für den (1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte dür-
Fall der Ausfuhr vorsehen, sind· die Vorschriften fen an andere Personen übliche Geschenke persön-
sinngemäß anzuwenden, die diese Gesetze und ihre licher oder häuslicher Art in nicht zum Handel
Durchführungsbestimmungen für die Erlangung die- geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben.
ser Vergünstigungen und für die Uberwachung der
Ausfuhr vorschreiben; an die Stelle der zollamt- (2) Ubliche Geschenke sind gelegentliche Zuwen-
lichen Ausgangsbescheinigung tritt die Empfangs- dungen, die dem Anlaß der Schenkung sowie den
bestätigung der ausländischen Streitkräfte nach vor- Lebensverhältnissen des Schenkenden und des Be-
geschriebenem Muster. schenkten entsprechen, nicht zur Weitergabe an
(2) Sollen regelmäßig Waren der gleichen Be- Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für
schaffenheit an die ausländischen Streitkräfte gelie- eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende
fert werden, so kann das Hauptzollamt Erleichterun- Zuwendungen, die auf eine Versorgung des Be-
gen oder auch die Lieferung ohne zollamtliche Ab- schenkten mit bestimmten Waren hinauslaufen, sind
fertigung zulassen, wenn die ordnungsmäßige keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestim-
Lieferung auf andere Weise gewährleistet ist. mungen.
(3) Die nachstehend bezeichneten Waren gelten
Zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die fol-
§ 4 genden Mengen nicht überschreiten:
Lieferung von versteuertem Mineralöl Zigaretten 25 Stück oder
des freien Verkehrs Zigarren 10 Stück oder
(1) Mit Zustimmung des Hauptzollamts dürfen die Rauchtabak 60 Gramm,
m § 2 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Waren ohne Kaffee und Kaffeemittel 500 Gramm oder
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Auszüge oder .Esscnzc~n oder wegen ihrer Unterbringung auf diese
c1us Kaffee und Zuberei- Verpflegung angewiesen sind,
tungen auf der Grund- b) bej Veranstaltungen der ausländischen
lage solcher Auszüge Streitkräfte an Personen abgegeben werden,
oder Essenzen 125 Gramm, die als Gäste eingeladen sind;
Tee 125 Gramm oder das gleiche gilt für Tabakwaren zum unmittel-
Auszüge oder Essenzen baren Verbrauch, im Falle des Buchstabens a
aus Tee und Zubereitun- jedoch nur bei unentgeltlicher Abgabe;
gen auf der Grundlage 2. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-
solcher Auszüge oder brauchs oder Verbrauchs, die von den auslän-
Essenzen 50 Gramm, dischen Streitkräften bei Veranstaltungen wie
Spirituosen Flasche mit Betriebsfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten
höchstens unentgeltlich oder im Rahmen von Verlosungen
1,2 Liter abgegeben werden, wenn der Wert der im ein-
Inhalt. zelnen Fall übergebenen Waren 50,- DM nicht
§ 7 übersteigt; dies gilt nicht für die in § 6 Abs. 3
Abgabenbefreiung für Waren, die in Verpflegungs- bezeichneten Waren.
stätten oder bei Veranstaltungen der ausländischen § 8
Streitkräfte abgegeben werden
Geltung im Land Berlin
Abgabenfrei dürfen abgegeben werden
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
1. tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren
Verzehr, wenn sie
§ 9
a) in Verpflegungsstätten von Einrichtungen
ausländischer Streitkräfte an Personen ab- Inkraittreten
gegeben werden, die in diesen Einrichtungen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
tätig sind oder die aus dienstlichen Gründen 1963 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli· 1963
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
I-I c raus g c b c r: Der ßun<lcsministcr dPr Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
D<1s Bumksqesclzhhlil vrsdl(,i11t. in drd T<,ikn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ansfertiqung verkünde!.. Jn T<:il 111 wirr! düs als fortcJcltcnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rcchls vom 10. Juli. 1!J5B (Bu11d<:S\JCccl:1,lJJ. l S. 437) nach Sachqcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil Ill durch den Verlag.
ßczugslH:diniJunucn fi'1r Teil I untl J 1: L iJ ll f ende r J3 e zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM
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