433
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 1963 Nr. 33
Tag Inhalt Seite
24.6.63 Dreizehntes Gesetz zur l\nderung des Umsatzsteuergesetzes 433
25. 6. 63 Ncunzdmte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz (Meldepflichten) . . . . . . . . . . . . . . 434
25. 6. 63 Zwcilc Vcronlnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rutcs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das
Getrcidcwirtsdrnftsjahr 1963/64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
27. 6. 63 Geselz zur Ändernnn und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Eln-
schrän!rnng der ßau!ätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
Hinweis auf V()rkündungen im Bundesanzeiger ......................................... . 440
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 24. Juni 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Schafen im Ganzen oder in Hälften und
schlossen: von geschlachtetem Hausgeflügel im Gan-
zen, wenn der Unternehmer die Tiere als
Artikel 1 Schla_chtvieh oder als Schlachtgeflügel
lebend erworben hat;
§ 7 b des Umsalzsteuergesctzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes- 2. rohen Häuten und Fellen (Zolltarifnr.
41.01).
gesetzbl. I S. 791), zuletzt geJndert durch das Zwölfte
Gesetz zur Änderung des Umsalzsteuergesctzcs vom (2) Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn
16. Mai 1963 (Bundesgcsetzbl. I S. 321), erhält fol- die Voraussetzungen buchmäßig nachgewiesen
gende Fassung: sind."
Artikel 2
,,§ 7b
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(1) Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom Hun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dert für die Lieferungen im Großhandel von (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,
1. geschlachteten Rindern im Ganzen, in
Hälften oder in Vierteln, von geschlach- Artikel 3
teten Schweinen im Ganzen oder in Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
Hülften, von geschlachteten Kälbern und Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juni 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dc1hlgrün
Z 1997 A
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz
(Meldepflichten)
Vom 25. Juni 1963
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 20 des Ge- c) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-
treidegesetzes in der Fassung vom 24. November reiches des Getreidegesetzes verbracht
1951 (Bundesgeselzbl. I S. 900), zuletzt geändert haben,
durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Ge- d) verarbeitet haben,
treidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
e) am Anfang und am Ende des Kalender-
S. 1168), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über
monats vorrätig haben;
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) wird mit II. Handelsbetriebe und Genossenschaften
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1. Art und Menge des Getreides, das sie un-
mittelbar von Erzeugern
aus dem eigenen Land,
§ 1
aus anderen Ländern der Bundesrepublik,
Umfang der Meldepflicht
erworben haben,
Es haben zu melden
2. Art und Menge des Getreides und der Ge··
I. Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen, treideerzeugnisse, die sie
Schälmühlen, Reismühlen, Mälzereien, Braue- a) erworben haben
reien und Mischfutterhersteller sowie Betriebe,
aa) von Handelsbetrieben, Genossen-
die aus Getreide Nährmittel, Kaffeemittel,
schaften sowie Be- und Verarbei-
Backmittel oder Stärke herstellen,
tungs betrieben
1. Art und Menge des Getreides, das sie aus dem eigenen Land,
a) erworben haben aus anderen Ländern der Bundes-
aa) unmittelbar von Erzeugern republik,
aus dem eigenen Land, bb) von der Einfuhr- und Vorratsstelle,
aus anderen Ländern der Bundes- b) in den Geltungsbereich des Getreide-
republik, gesetzes verbracht haben,
bb) von Handelsbetrieben, Genossen- c) abgesetzt haben
schaften sowie Be..: und Verarbei- im eigenen Land,
tungsbetrieben in anderen Ländern der Bundesrepu-
aus dem eigenen Land, blik,
aus anderen Ländern der Bundes- an die Einfuhr- und Vorratsstelle,
republik,
d) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe-
cc) von der Einfuhr- und Vorratsstelle reiches des Getreidegesetzes verbracht
für Getreide und Futtermittel (Ein- haben,\
fuhr- und Vorratsstl~lle), ·
e) am Anfang und am Ende des Kalender-
b) in den Geltungsbereich des Getreide~ monats vorrätig haben, und zwar bei
gesetzes verbracht haben, Getreide getrennt nach in- und auslän-
c) abgesetzt haben, discher Herkunft;
d) zu Getreideerzeugnissen be- oder ver- III. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenos-
arbeitet haben, einschließlich des für senschaften
ihm Rechnung bei fremden Betrieben Art und Menge der Mahlerzeugnisse, die sie
be- oder verarbeiteten Getreides, und 1. erworben haben
zwar unter Angabe von Art und Menge
aus dem eigenen Land,
der daraus hergestellten Getreideerzeug-
nisse, aus anderen Ländern der Bundesrepublik,
von der Einfuhr- und Vorratsstelle,
e) am Anfang und am Ende des Kalender-
monats vorrätig haben, getrennt nach 2. in den Geltungsbereich des Getreidegeset-
Getreide in- und ausländischer Herkunft, zes verbracht haben,
2. Art und Menge der Getreideerzeugnisse, 3. abgesetzt haben
die sie im eigenen Land,
a) erworben haben, in anderen Ländern der Bundesrepublik,
b) abgesetzt haben an die Einfuhr- und Vorratsstelle,
im eigenen Land, 4. in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches
in anderen Ländern der Bundesrepu- des Getreidegesetzes verbracht haben,
blik, 5. am Anfang und am Ende des Kalender-
an die Einfuhr- und Vorratsstelle, monats vorrätig haben;
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1963 435
IV. Betriebe, die Teigwaren herstellen, § 4
1. Art und Menge der Mahlerzeugnisse, die sie Erfüllung der Meldepflicht
a) erworben haben (1) Die Meldungen nach den §§ 1 und 2 sind für
aus dem eigenen Land, jeden Kalendermonat bis zum fünften Tage des fol-
aus c1nclercn Ländern der Bundesrepu- genden Kalendermonats an die nach Landesrecht
blik, zuständige Behörde zu erstatten. Befinden sieb die
kaufmännische Verwaltung und der technische Be-
von d<~r Einfuhr- und Vorralsstelle,
trieb nicht am gleichen Ort, so sind die Meldungen
b) in den Geltungsbereich des Getreide- nach Satz 1 der Behörde zu erstatten, in deren Bezirk
gesetzes verbracht haben, sich der technische Betrieb befindet.
c) abgPsetzl. haben, (2) Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen
d) zu Teigwaren verarbeitet haben, und mit einer jährlichen Verarbeitung bis zu 500 t Brot-
zwar unter Anqabe der Menge der dar- getreide, Mälzereien mit einer jährlichen Malzher-
aus hergestellten Teigwaren, stellung bis zu 2000 t und Brauereien mit einem
jährlichen Bierausstoß bis zu 10 000 hl haben abwei-
e) am Anfang und am Ende des Kalender- chend von Absatz 1 die Meldungen für jedes Kalen-
monats vorrätig haben, dervierteljahr bis zum fünften Tage des folgenden
2. die Menge der Teigwaren, die sie Kalendervierteljahres zu erstatten.
a) abgesetzt haben (3) Soweit nach den §§ 1 und 2 zu meldende Tat-
im eigenen Land, sachen-nicht vorliegen, ist Fehlanzeige zu erstatten.
in anderen Ländern der Bundesrepu-
blik, § 5
b) in Gebiete außerhalb des Geltungsbe- Backbetriebe
reiches des Getreidegesetzes verbracht Die Landesregierungen werden ermächtigt, für
haben,
Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Vorräte
c) am Anfang und am Ende des Kalender- an Mahlerzeugnissen anzuordnen. Sie können diese
monats vorrätig haben. Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 2 § 6
Zusätzliche Meldepflicht Zuwiderhandlungen
Ferner haben zu melden Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 1, 2
1. Mahlmühlen einschließlich Backschrotmühlen und 4 Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig
Art und Menge des Getreides, getrennt nach oder unvollständig erstattet, begeht eine Zuwider-
in- und ausländischer Herkunft, das sie handlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
a) in der Lohn- und Umtauschmüllerei für treidegesetzes in Verbindung mit dem Wirtschafts-
Selbstversorger, strafgesetz 1954.
b) für Rechnung anderer Auftraggeber § 7
verarbeitet haben, Land Berlin
2. Betriebe, die Stärke herstellen, Art und Menge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der hierzu verarbeiteten Getreideerzeugnisse leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
unter Angabe der daraus hergestellten Menge blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-
an Stärke. gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3 § 8
Begriffsbestimmung Inkrafttreten
Getreide im Sinne dieser Verordnung ist Roggen, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft.
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen); Emer, Einkorn, Ge- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
menge aus Roggen und Weizen {Mengkorn), Gerste, die Sechste Durchführungsverordnung zum Getreide-
Hafer, Gemenge aus Gerste und Hafer, Mais, Buch- gesetz in der Fassung vom 25. Mai 1962 (Bundes•
weizen, Hirse, Milocorn und Reis. gesetzbl. I S. 426) außer Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1963
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschait (Schwellenpreise)
für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64
(Zweite Durchführungsverordnung Getreide 1963}
Vom 25. Juni 1963
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung von Weichweizen und
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Grobgrieß und Feingrieß
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli von Harb"reizen Preise der Anlage 3.
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für vVirtschaft und mit § 2
Zustimmung des Bundesrntes verordnet:
Eine Subvention kann nach Maßgabe des Ar-
tikels 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 in der Weise
§ 1
gewährt werden, daß ein ermäßigter Abschöpfungs-
Als Schwellenpreise für die Zeil vom 1. Juli 1963 satz angewendet wird. Die Verwendung des Ab-
bis 30. Juni 1964 werden bestimmt für schöpfungsgutes wird zollamtlich überwacht (§ 2
1. Weichweizen, Abs. 1 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in Ver-
Mengkorn, bindung mit § 55 des Zollgesetzes).
Roggen und
Hartweizen (durum) Preise der Anlage 1; § 3
2. Gerste, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Hafer, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Mais, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
Buchweizen, Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
Hirse aller Art und Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch
Kanariensaat Preise der Anlage 2; im Land Berlin.
3. Mehl von Weizen oder Spelz,
von Mengkorn und § 4
von Roggen sowie Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1963 in Kraft
Grobgrieß und feingrieß und am 30. Juni 1964 außer Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1963
D e r I3 u n d e s m i n i s t e r f ü ~ Ern ä h r u n g , L an d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n
Schwarz
Nr. :n ---- T,19 der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1963 437
Anlage 1
(zu§ 1)
SchwelJenpreise
-------~-----~~----
für
Weichweizen, Hartweizen
Roqqen (dururn)
Mengkorn
in DM je t
------·------- ----
1963
Juli 478,- 436,- 526,-
August 478,- 436,-- 526,-
September 482,50 440,50 530,50
Oktober 486,90 444,90 534,90
November 491,20 449,20 539,20
Dezember 495,40 453,40 543,40
1964
Januar 499,40 457,40 547,40
Februar 503,40 461,40 551,40
März 507,20 465,20 555,20
April 510,90 468,90 558,90
Mai 514,50 472,50 562,50
Juni 518,- 476,- 566,-
Anlage 2
(zu§ 1)
Schwellenpreise
für
Buchweizen,
Gerste Hafer Mais Hirse aller Art
und
Kanariensaat
in DM je t
-·-------- --····--------
1963
Juli 417,50 380,50 417,50 396,50
August 417,50 380,50 417,50 396,50
September 419,60 382,60 419,60 398,60
Oktober 423,20 386,20 423,20 402,20
November 426,80 389,80 426,80 405,80
Dezember 430,40 393,40 430,40 409,40
1964
Januar 434,- 397,-- 434,- 413,-
Februar 434,- 397,- 434,- 413,-
März 434,- 397,- 434,- 413,-
April 434,- 397,- 434,-- 413,-
Mai 434,-- 397,- 434,- 413,-
Juni 434,-- 397,- 434,- 413,-
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 8
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Mehl
Grob- und Grob- und
von Weizen
Mehl Feingrieß Feingrieß
oder Spelz
von Roggen von von
und von
Weichweizen Hartweizen
Mengkorn
in DM je t
1963
Juli 713,50 667,50 763,50 818,50
August 713,50 667,50 763,50 818,50
September 720,- 674,- 770,- 825,-
Oktober 726,- 680,-- 776,- 831,-
November 732,--- 686,- 782,- 837,-
Dezember 738,- 692,- 788,- 843,-
1964
Januar 743,50 697,50 793,50 848,50
Februar 749,- 703,- 799,- 854,-
März 754,50 708,50 804,50 859,50
April 759,50 713,50 809,50 864,50
Mai 764,50 718,50 814,50 869,50
Juni 769,50 723,50 819,50 874,50
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1963 439
Gesetz zur Änderung
und zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit
Vom 27. Juni 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ausreicht, um die vorhandene Nachfrage ord-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nungsgemäß zu befriedigen, und der Wettbewerb
durch eine zu hohe Nachfrage nicht nachteilig be-
Artikel 1 einflußt wird. Die Gebiete sind in der Rechtsver-
ordnung zu bezeichnen."
Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit
vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) erhält 2. In § 7 werden die Worte „mit Ablauf des 30. Juni
folgende Fassung: 1963" durch die Worte „mit Ablauf des 31. De-
zember 1963" ersetzt.
1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Landesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verbote der Ab- Artikel 2
sätze 1 und 2 in solchen Gebieten außer Kraft zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzen, in denen das Angebot an Bauleistungen dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet..
Bonn, den 27. Juni 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uul folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bczcichnun~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 15/63 über die Festsetzung von Entgelten f-ür
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 12. Juni 1963 113 25.6.63 Siehe§ 4
Verordnung PR Nr. 4/63 ü.ber Vergütungen im Spediteursam-
melgulverkehr mit Eiscnlrnhn und Krafl.wa~Jen (Kundenscüzver-
ordnung 1963)
Vom 12. Juni 1963 114 26.6.63 1. 7. 63
Verordnung- PR Nr. 5/63 ülwr Vergi.itungon im Spediteursam-
melgutverkchr mit Eisenbahn und Kraftwagen für den Verkehr
nach Berlin
Vom 12. Juni 19G3 114 26.6.63 1. 7. 63
Herausgeber: Der Bundcsminis1er d(!f .Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Dc1s ßundcs(Jcsel:zhL1tl erscheint in dn,i 'foikn. ln Teil 1 und lI werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrligunq verkündet.. In Tc,il l!I wird d,is <1]5 fort.qdt.cnd festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bnndes-
rccl1ts vom 10. Juli l!J5B (Bund„sqcs(,11.bl. 1. S. 4'.l7) rlilch Such(Jebieten veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bcz_ugsbcditHJut1(J(,t1 fiir T'<,il I und I f: L c1 u l end c, r B t! zu g nur durch Po.st. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzuq!Jch Zu.sl.cl!q(,b\ihr. Ein z c I s 1. ii c: k e je mHJef,mgcne 24 Seilen DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundcsqesclzblal.l." Kiiln 3 'J!J oder nach Bcz<1hlunq uur Cruncl einer Vonrnsrechnunq. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,15.