401
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 A usgcgehcn zu Bonn am 27. Juni 1963 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
14.6.63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft 401
15.6.63 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
22.6.63 Viertes Gesetz zur Änderung des Milch- und Feltgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
19. 6. 63 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1963 .................... ·................ 414
20. 6. 63 Verordnung über diätetische Lebensmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-4-18 und 2125-7-1.
24. 6.63 Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens 427
16. 6.63 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Parteien des Nord-
atlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zu-
satzvereinbarungen zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Nachrichtlicher Abdruck aus Teil II
Ilinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft
Vom 14. Juni 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deut-
schen Eier- und Geflügelwirtschaft vom 31. März
1956 in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung des
Artikel 3
Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirtschaft
vom 27. Juli 1961 (Bundesgesctzbl. I S. 1081) wird Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August
aufgehoben. 1961 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Juni 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Z 1997 A
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland
an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht
(Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar)
Vom 15. Juni 1963
Inhaltsübersicht
§§
ERSTER ABSCHNITT
Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschafts-
gesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
Erster Titel: Angleichung der Reichsversicherungsordnung ................ .
Zweiter Titel: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Anderung
des Saarknappschaftsgesetzes ......................................... . 2 und 3
Dritter Titel: Ubergangsvorschriften ..................................... . 4 bis 17
ZWEITER ABSCHNITT
Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenredtts
Erster Titel: Einführung des Fremdrentengesetzes ........................ . 18
Zweiter Titel: Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Aus-
landsrenten-Neuregelungsgesetzes .................................... . 19
Dritter Titel: Einführung und Anderung weiterer sozialversicherungsrecht-
lidter Vorsdtriften ................................................... . 20 bis 25
Vierter Titel: Ubergangsvorschriften .................................... . 26 bis 33
DRITTER ABSCHNITT
Sdtlußvorsdtriften 34 und 35
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Zweiter Titel
rates das folgende Gesetz beschlossen: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes
und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
ERSTER ABSCHNITT
§ 2
Angleichung der Reichsversicherungsordnung
und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsge-
Änderung des Saarknappschaftsgesetzes setzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unter-
abschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknapp-
schaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124
Erster Titel und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie
Angleichung der Reichsversicherungsordnung die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung
erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der
§ 1 im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
Das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversiche-
§ 3
rungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergän-
zung und Durchführung erlassenen Vorschriften gel- Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951
ten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt ge-
geltenden Fassung. ändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember
Nr. 32 - Tag der A11sgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 403
1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird 3. § 216 Abs. 3 und § 1542 Abs. 2 der Reichs-
wie folgt geändert und ergänzt: versicherungsordnung in der im Saarland
1. §§ 11 bis 15 werden gestrichen. beim Inkrafttreten dieses Abschnitts gel-
tenden Fassung.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
a) In Absatz 1 werden die Worte "von der Saar- wird im Saarland für Zeiten, in denen eine Wöch-
knappschaft zu zahlenden Rente" durch die nerin das Kind nicht stillen kann, als Wochen- und
Worte „Rente aus der knappschaftlichen Ren- Familienwochenhilfe weiterhin eine Ernährungsbei-
tenversicherung" ersetzt. hilfe von 50 Deutsche Pfennig täglich gewährt. Die
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Dauer ihres Bezuges bestimmt die Satzung; sie darf
"(4) Die Lmdcsversicherungsanstalt für das einschließlich der Zeiten der Stillgeldgewährung die
Sa.arland, die Bundesbahn-Versicherungs- satzungsmäßige Höchstbezugsdauer des Stillgeldes
anstalt und die Bundesversicherungsanstalt für nicht überschreiten.
Angestellte entrichten an die Saarknappschaft (3) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
für die in der knappschaftlichen Krankenver- sind die als Rentner für den Fall der Krankheit Ver-
sicherung der Rentner pflichtversicherten Per- sicherten von der Verpflichtung, für den Kranken-
sonen, denen sie eine Rente gewähren, einen schein und das Arzneiverordnungsblatt eine Gebühr
laufenden Monatsbeitrag in Höhe des Beitrags, zu entrichten, befreit. Die Befreiung von der Kran-
den sie zu entrichten hätten, wenn diese Per- kenscheingebühr gilt auch für die Familienkranken-
sonen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse pflege.
für das Saarland als Rentner pflichtversichert
wären." § 5
3. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „in der in § 16 Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Ab-
Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte „in schnitts nach der Verordnung über die Durchfüh-
der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saar- rung der Krankenversicherung der Rentner im Saar-
landes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt. land in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom
30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zu-
4. § 20 erhält folgende Fassung: letzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
,,§ 20 Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Vor-
Der Rentner erhält die Leistungen der Kranken-
aussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165
versicherung nach den Vorschriften des Reichs-
Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung
knappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der
nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als
Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich
versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der
aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
anderes ergibt, nicht gewährt."
versicherung der Angestellten beziehen. Voraus-
5. § 22 erhält folgende Fassung: setzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die
.. § 22 Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften versichert sind.
Der Versicherte ist von der Verpflichtung, für
den Krankenschein und das Arzneiverordnungs- § 6
blatt eine Gebühr zu entrichten, befreit. Die Be-
freiung von der Krankenscheingebühr gilt auch (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-
für die Familienkrankenpflege." schnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
6. §§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen. versicherung der Angestellten nach der Verordnung
über die Durchführung der Krankenversicherung der
Dritter Titel Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind,
aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Ubergangsvorschriften nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsver-
sicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen
§ 4 Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ab-
lauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt
(1) Bis zur Neuregelung der gesetzlichen Kran-
oder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig
kenversicherung sind im Saarland anzuwenden
geworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen
1. § 204 der Reichsversicherungsordnung, so- haben. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 381 Abs. 3
weit er in der knappschaftlichen Kranken- Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gel-
versicherung gilt, mit der Maßgabe, daß die ten nicht.
Satzung den Mindestbetrag des Sterbegel-
(2) Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1
des bis zu 300 Deutsche Mark festsetzen
Satz 1, so können diese Personen die Versicherung
kann,
freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der An-
2. § 205 b der Reichsversicherungsordnung mit tragstellung freiwillig versichert waren oder das
der Maßgabe, daß die Satzung das Fami- Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder
liensterbegeld beim Tode des Ehegatten wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversiche-
eines Versicherten bis auf zwei Drittel des rung nach der Antragstellung erworben haben. Die
Mitgliedersterbegeldes erhöhen kann, freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen
404 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
drei Wochen nach dem Ende der Versicherungs- schnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene,
pflicht anzuzeigen. wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Renten-
berechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung sei-
§ 7 nes Rentenantrags oder bei seinem Tode in einem
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab- solchen Betriebe beschäftigt war.
schnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der (2) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses
hüttenknappschaJtlichen Pensionsversicherung nach Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller ver-
der Verordnung über die Durchführung der Kran- sichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig
kenversicherung der Rentner im Saarland versiche- fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung
rungspflichtig sind, können die Versicherung frei- des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben
willig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März
drei Monaten nach Inkrnfttreten dieses Abschnitts 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organi-
anzeigen. sationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab- verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei die-
schnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der ser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinter-
der Verordnung über die Durchführung der Kran- bliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre
kenversicherung der Rentner im Saarland versiche- Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stel-
rungspflichtig sind, können die Versicherung frei- lung seines Rentenantrags oder bei seinem Tode
wmig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antrag- einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im
stellung freiwillig versichert waren oder das Recht Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialver-
auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sicherung geltenden Organisationsrechts die Mit-
sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung gliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
nach der Antragstellung erworben haben. Die frei- (3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse be-
willige Weiterversicherung ist der Kasse binnen ginnt mit dem ersten Tage des auf den Antrag fol-
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts genden Kalendervierteljahres.
anzuzeigen.
§ 8 § 11
§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkraft- (1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2
treten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderun-
des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge gen in der Krankenversicherung der Rentner im
für Versicherte im Zusammenhang mit einer ver- Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saar-
sicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des landes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse,
Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatz-
vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) versicherung gezahlt worden sind, beim Tode des
beziehen oder beantragt haben. Personen, denen Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deut-
auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus sche Mark, beim Tode eines Angehörigen einen
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren- Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf
tenversicherung der Angestellten oder der knapp- zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monats-
schaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, wer- beiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt
den die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeld-
Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Bei- zusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswir-
träge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 kungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I
oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach S. 200) weitergeführt worden ist.
§ 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saar-
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
knappschaftsgesetzes versichert sind.
die ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland
§ 9
in das Saarland verlegt haben oder verlegen und
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeld-
Verordnung über die Durchführung der Kranken- zusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes
versicherung der Rentner im Saarland bestehende über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni
freiwillige Versicherung bleibt unberührt. 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben;
die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht
§ 10 höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiter-
(1) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses führung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zah-
Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller ver- len gewesen wäre.
sichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 frei-
§ 12
willig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der
Stellung des Rentenantrags in einem Betriebe be- Artikel 2 § 6 des Gesetzes über Krankenversiche-
schäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige rung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetz-
Beschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine blatt I S. 500) in der Fassung des Artikels 6 des
Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zustän- Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschrif-
dig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse ten vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) gilt
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab- auch im Saarland.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 405
§ 13 (2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversiche-
kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwal- rungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Ver-
tungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 sicherungsanstalt und der Bundesversicherungs-
erlussen. anstalt für Angestellte zu erstattende laufende
Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962
bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deut-
§ 14 sche Mark festgesetzt.
(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses
Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Kran-
kenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6
bis 8 nicht gelten, können die Versicherung frei- ZWEITER ABSCHNITT
willig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Angleichung
Krankenversicherung binnen drei Monaten nach In- des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts
krafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerin- Erster Titel
nen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach
dem Erlaß über die Krankenversicherung der Kran- Einführung des Fremdrentengesetzes
kenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesund-
heitspflege während der Ausbildung vom 1. Okto- § 18
ber 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mit- Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Arti.:
glieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das kels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
Saarland gelten. regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe
§ 15 eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten „am
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Ab- 1. März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den
schnitts in der Krankenversicherung versicherungs- Worten „nach den jeweils" die Worte „außerhalb
pflichtig werden und auf Grund eines privaten Ver- des Saarlandes" eingefügt werden.
sicherungsvertrages gegen Krankheit versichert
sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende
des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Zweiter Titel
Pflichtversicherung nachweisen. Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
§ 16
§ 19
(1) Auf Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ab-
schnitts nach § 1 des Erlasses über die Krankenver- Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslands-
sicherung der Studenten der Universität des Saar- renten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland
landes und der Schüler anderer Lehranstalten vom mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen ein-
20. April 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 343), geführt:
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes
1. Artikel 5 gilt nicht.
Nr. 676, als Mitglieder der Allgemeinen Ortskran-
kenkasse für das Saarland gelten, sind die Vor- 2. In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte
schriften dieses Erlasses und das Gesetz Nr. 192 „31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte
über die Krankenversicherung der Studenten der ,,31. Dezember 1964".
Universität des Saarlandes und der Schüler anderer 3. In Artikel 6 § 3 werden die Worte „Fremd-
Lehranstalten vom 30. Juni 1950 (Amtsblatt des renten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch
Saarlandes S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 3 die Worte „Gesetz Nr. 345 über eine besondere
Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676, weiter anzuwenden. Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
§ 10 des in Absatz 1 genannten Erlasses bestehende außerhalb des Saarlandes in der Fassung der
freiwillige Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Orts- Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt
krankenkasse für das Saarland bleibt unberührt. des Saarlandes S. 520) ".
4. Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung:
§ 17 ,,§ 4
(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses (1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversiche-
Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1
Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz lungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags-
oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16
die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts des Fremdrentengesetzes genannten Art zurück-
gewährt, wenn und solange die nach bisherigem gelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich
Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen er- dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen
füllt sind. sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
a) in Artikel 2 § 1 des Angestelltenver- tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar-
sicherungs-N euregelungsgesetzes an land vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
die Slelle des 30. September 195'7, landes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger
b) in Artikel 2 § 1 des Knappschaftsren- monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde
tenversicherungs - Neuregelungsgeset- zu legen, der bei der ersten Umstellung der
zes un die Stelle des Ablaufs des drit- Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde ge-
ten Monats nach dem Monat der Ver- legt worden ist. Eine erneute Umstellung der
kündung des Knappschaftsrentenver- Waisenrenten findet nicht statt.
sich crungs-N euregelungsgcsetzes
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist
der 31. Dezember 1963 tritt. Der Antrag auf
Befreiung ist bis zum 31. Mdrz 1964 zu stellen. a) der neue Steigerungsbetrag von Ren-
ten, die in Mark festgestellt sind, nach
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn dem vor Einführung des Franken im
für die genannten Personen die Antragsfrist Jahre 1947 im Saarland geltenden
des Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Recht in Mark zu ermitteln und nach
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im dem bis zum 31. Dezember 1956 dort
Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes gelten- geltenden Recht in Franken umzurech-
den Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das nen. Bei der Ermittlung des neuen
Saarland bereits abgelaufen war." Steigerungsbetrages in Mark sind für
Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der
5. Artikel 6 § 6 Abs. 1 bis 3 ~rilt in folgender Fas-
sung: Rentenversicherung der Angestellten
zuzuordnen sind, folgende Steigerungs-
,, (1) Renten, die auf Versicherungsfällen be- beträge zu berücksichtigen:
ruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach
dem 31. Dezember· 1956 eingetreten sind und
Gehalts- Jährlicher
vor der Verkündung dieses Gesetzes festge- oder Steigerungs-
stellt waren, sind für Bezugszeiten vom Renten- Beitragsklasse betrag in Mark
beginn an nach Maßgabe der Vorschriften der
§§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem
für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember A 0,35
1956 im Saarland geltenden Recht festzustel-
len; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwen- B 0,61
dung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche- C 0,87
rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn
D 1,13
Leistungen oder Leistungsanteile aus der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung zu gewähren E 1,39
sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knapp-
schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
zes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur
Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und b) der neue Steigerungsbetrag von Ren-
des Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege- ten, die in Franken festgestellt sind,
lungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 in der Weise zu ermitteln, daß
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet An-
wendung. aa) der in den Tabellen der Anlagen 5
und 7 zum Fremdrentengesetz für
(2) Die Umstellung der Renten, die auf Ver- Zeiten nach dem 19. November
sicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 be- 1947 und der in den Tabellen der
ruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 Anlagen 9 und 11 zum Fremdren-
erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Stei- tengesetz für Zeiten nach dem
gerungsbetrages für die nach §§ 15 und 16 des 30. November 1947 in Mark ange-
Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten gebene Entgelt in Franken umzu-
sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 rechnen ist. Die Umrechnung er-
bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der folgt dadurch, daß der für das ein-
Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu zelne Kalenderjahr zuzuordnende
legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes Entgelt durch den für dasselbe
findet Anwendung.· Soweit nach dem Fremd- Kalenderjahr bestimmten Wert der
rentengesetz über das bisherige Recht hinaus Tabelle der Anlage 2 a zu § 1255
Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten der Reichsversicherungsordnung in
zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 der Fassung des Gesetzes Nr. 591
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs- oder der Tabelle der Anlage 2 a
gesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur zu § 32 des Angestelltenversiche-
Einführung des Arbeiterrentenversicherungs- rungsgesetzes in der Fassung des
Neuregelungs9esetzes im Saarland vom 13. Juli Gesetzes Nr. 590 geteilt wird; hier-
1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und bei sind die für Zeiten vor dem
Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs- 1. Januar 1957 im Saarland gelten-
Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Ge- den Beitragsbemessungsgrenzen
setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell- nicht zu berücksichtigen. Artikel 2
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 407
§ 54 a des Arbeiterrentenversiche- ten unter Berücksichtigung de,:; Gesetzes Nr. 345
rungs-Neuregelungsgesetzes in der zu berechnen. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrenten-
Fassung des Gesetzes Nr. 591 und versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2
Artikel 2 § 53 a des Angestellten- § 41 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
versichcrungs -Neuregelungsgeset- lungsgesetzes sowie Artikel 2 § 11 des Knapp-
zes in der Fassung des Gesetzes schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
Nr. 590 finden für Fremdrenten- zes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 finden
zeiten keine Anwendung; jedoch nur Anwendung, wenn die Vorausset-
bb) für die auf Zeiten vor dem 1. Ja- zungen für die Gewährung einer Rente für
nuar 1913 in der Rentenversiche- Zeiten des Aufenthalts außerhalb des Geltungs-
rung der An~estellten entfallen- bereichs dieses Gesetzes nach den · am 31. De-
den Gehalts- oder Beitragsklas- zember 1956 im Saarland geltenden Vorschrif-
sen A bis E an Stelle des Steige- ten erfüllt wären."
rungsbetragcs in Mark ein Stei- 10. In Artikel 6 § 10 fällt der Klammerzusatz weg;
gerungsbetrag in Franken zu be- die Worte „31. Dezember 1961 werden ersetzt
11
rücksichtigen ist. Der Steigerungs- durch die Worte „31. Dezember 1964 11
•
betrag in Franken hat dem Steige-
11. Artikel 6 § 12 gilt nicht.
rungsbetrag zu entsprechen, der
nach dem am 31. Dezember 1956 12. In Artikel 6 § 13 Abs. 1 werden hinter den
im Saarland geltenden Recht in der Worten „Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten-
Rentenversicherung der Arbeiter versicherungs-Neuregelungsgesetzes" die Worte
für Beiträge in einem Kalender- ,,in der Fassung des Gesetzes Nr. 635" eingefügt.
monat der Lohn- oder Beitrags- 13. Artikel 6 § 16 gilt nicht.
klassen I bis V für Zeiten vor
dem 1. Januar 1913 vorgesehen 14. In Artikel 6 § 18 Abs. 5 werden die Worte
ist. II
„31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte
,,31. Dezember 1964 11
•
6. Artikel 6 § 7 Satz 1 gilt in folgender Fassung:
15. Artikel 6 § 20 gilt mit der Maßgabe, daß auch
„Eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6
die übrigen Vorschriften des Absatzes 1 sowie
Abs. 1 dieses Artikels einen niedrigeren als den
die Absätze 2 bis 5 und 9 des § 99 des Allge-
bisherigen Zahlbetrag ergibt, ist in Höhe des
meinen Kriegsfolgengesetzes im Saarland anzu-
bisherigen monatlichen Zahlbetrages weiterzu-
wenden sind.
gewähren."
16. In Artikel 6 § 22 Abs. 4 werden die Worte
7. Artikel 6 § 8 erhält folgenden Satz 2: „31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte
.,An die Stelle des bisherigen monatlichen Zahl- ,,31. Dezember 1964".
betrages im Sinne des § 7 Satz 1 dieses Artikels
17. Artikel 6 § 24 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
tritt der Betrag, der bei der Feststellung der
Rente vor Verkündung dieses Gesetzes zu zahlen
gewesen wäre. 11
Dritter Titel
8. In Artikel 6 § 9 Abs. 1 werden hinter den
Worten „Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten- Einführung und Änderung weiterer
versicherungs-N euregelungsgesetzes die Worte
II sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
.,in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 eingefügt.
11
§ 20
9. Artikel 6 § 9 Abs. 2 und 3 gilt in folgender
Fassung: Im Saarland werden folgende Vorschriften einge-
führt:
"(2) Soweit auf Grund der bisher im Saar-
land geltenden Vorschriften eine Leistung in 1. die Verordnung über die Zahlung von Renten
das Ausland zuerkannt worden ist, gelten die aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
Voraussetzungen des § 1319 Abs. 2 der Reichs- den gesetzlichen Rentenversicherungen an Be-
versicherungsordnung, des § 98 Abs. 2 des An- rechtigte in Israel vom 4. August 1960 (Bundes-
gestelltenversicherungsgesetzes und des § 108 a gesetzbl. I S. 683),
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes für den 2. die Verordnung über die Anerkennung von
Rentenberechtigten und seine Hinterbliebenen Systemen und Einrichtungen der sozialen Si-
als erfüllt. cherheit als gesetzliche Rentenversicherungen
(3) Bei Aufenthalt außerhalb des Geltungs- vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S.
bereichs dieses Gesetzes ist die Rente nach 849) in der Fassung der Verordnung zur Än-
Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs- derung der Verordnung über die Anerkennung
Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des An- von Systemen und Einrichtungen der sozialen
gestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen
sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten- vom 8. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 194),
versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fas- 3. § 7 der Vierten Verordnung über Änderungen
sung des Gesetzes Nr. 635 nach den am 31. De- der Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren-
zember 1956 im Saarland geltenden Vorschrif- ten in den Rentenversicherungen der Arbeiter
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
und der Angestellten sowie in der knappschaft- § 25
lichen Rentenversicherung vom 14. Dezember In § 10 Abs. 4 des Handwerkerversicherungs-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 996), gesetzes vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I
4. die Verordnung über die Zahlung von Renten S. 737) erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:
in das Ausland vom 21. Juni 1961 (Bundesge- „auf die Ausgaben für diese Renten und für die
setzbl. I S. 801), Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind
5. die Verordnung zur Durchführung des Arti- die §§ 1390 bis 1393 der Reichsversicherungsord-
kels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslands- nung anzuwenden."
renten-Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1111) mit der Maßgabe,
Vierter Titel
daß in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Worte „30. Juni
1962" durch die Worte „30. Juni 1964" und in Ubergangsvorschriften
§ 3 Abs. 4 die Worte „31. Dezember 1961"
durch die Worte „31. Dezember 1963" ersetzt § 26
werden, §§ 18 bis 20 gelten nicht für die hüttenknapp-
6. § 7 der Fünften Verordnung über Änderungen schaftliche Pensionsversicherung ..
der Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren-
§ 27
ten in den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der Angestellten sowie in der knappschaft- (1) Eine Leistung, auf die im Zeitpunkt der Ver-
lichen Rentenversicherung vom 23. November kündung dieses Gesetzes nach dem Gesetz Nr. 345
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1929), ein Anspruch besteht und auf welche §§ 18 und 19
keine Anwendung finden, wird auch für die Zeit
7. die Verordnung über die Nachversicherung nach
nach Verkündung dieses Gesetzes gewährt, sow·eit
Artikel 6 §§ 18 bis 20 des Fremdrenten-
die Leistungsvoraussetzungen nach dem im Zeit-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vorn
punkt der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland
1. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
geltenden Recht erfüllt sind und solange der Berech-
8. § 7 der Sechsten Verordnung über Änderungen tigte sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
der Bezugsgrößen für die Berechnung von Ren- hält.
ten in den Rentenversicherungen der Arbeiter (2) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und
und der Angestellten sowie in der knappschaft- Gewährung der Leistung gelten in der gesetzlichen
lichen Rentenversicherung vom 6. Dezember Unfallversicherung § 9 des Fremdrentengesetzes
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 709). entsprechend, im übrigen die allgemeinen Vor-
schriften.
§ 21
§ 28
In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs- (1) Bei Versicherungsfällen nach Verkündung
Neuregelungsgesetzes in dPr Fassung des Gesetzes dieses Gesetzes gewährt der unter Berücksichtigung
Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54 a und des Absatzes 3 zuständige deutsche Versicherungs-
§ 57 die Bezeichnung § 54 b.
träger eine Leistung, soweit nach dem Gesetz
Nr. 345 ausländische Versicherungszeiten zu be-
§ 22 rücksichtigen gewesen wären, auf welche §§ 18 und
19 keine Anwendung finden und die vor Verkün-
In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-
dung dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. Die
regelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
Leistung ist der Betrag, der nach dem im Zeitpunkt
Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53 a.
der Verkündung dieses Gesetzes im Saarland gel-
tenden Recht für die in Satz 1 genannten Versiche-
§ 23 rungszeiten zu gewähren wäre. Bei der Ermittlung
In Artikel 2 § 33 Abs. 1 Satz 2 des Knappschafts- dieses Betrages wird der Teil der dem Berechtigten
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes wird die von ausländischen Trägern gewährten Leistungen
Jahreszahl „1960" ersetzt durch „1962". angerechnet, der dem Verhältnis der von ihnen be-
rücksichtigten, vor der Verkündung dieses Gesetzes
liegenden Zeiten zu den von ihnen insgesamt be-
§ 24 rücksichtigten Zeiten entspricht.
§ 3 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959 (2) Die Leistung wird Deutschen im Sinne des
(Bundesgesetzbl. I S. 200) erhält folgende Fassung: Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und früheren
deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Arti-
,,§ 3 kels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die
Eine Versicherung, die in der Rentenversicherung Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-
der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell- bereich dieses Gesetzes gewährt.
ten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versiche-
nach dem im Saarland bis zum 31. Dezember· 1956 rungszeiten werden hinsichtlich der Zuständigkeit
geltenden Recht durchgeführt worden ist, steht einer für die Feststellung und Gewährung der Leistung
Versicherung, die nach Bundesrecht durchgeführt so behandelt, als ob sie -im Geltungsbereich dieses
worden ist, gleich." Gesetzes zurückgelegt worden wären.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 409
§ 29 Verkündung Bezug genommen ist, gilt im Saarland
(1) Für Versicherungszeiten, die während einer
der Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz verkündet
Beschäftigung in knappschaftlich versicherten Betrie- worden ist.
ben in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche- (2) Soweit in den durch § 20 eingeführten Ver-
rung zurückgelegt sind und die nach Artikel 2 ordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist,
bis 4 der Zweiten Vereinbarung zur Ergänzung des die im Saarland in abweichender Fassung gelten,
Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepu- sind diese in der saarländischen Fassung anzuwen-
blik Deutschland und Frankreich über die Soziale den.
Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten,
Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem § 32
Abkommen vom 18. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. 1958 Bis zur Neuregelun3 des Rechts der gesetzlichen
II S. 757) als nach den französischen Rechtsvorschrif- Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten-
ten zurückgelegt gelten, gewährt der in Absatz 2 ge- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953
nannte deutsche Versicherungsträger eine Leistung, (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.
wenn für diese Versicherungszeiten aus dem fran-
zösischen System der Sozialen Sicherheit im Berg-
§ 33
bau nach Erreichung der Altersgrenze nur eine
Leistung für weniger als fünfzehn Dienstjahre (Bei- Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neurege-
tragsrente) gewährt wird. Die Leistung ist der Be- lung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
trag, der für die in Satz 1 genannten Versicherungs- gilt § 8 Abs; 1 und 2 des Fremdrenten- und Aus-
zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ge- landsrentengesetzes im Saarland entsprechend, so-
währ~n wäre, wenn diese Zeiten nicht als nach den weit er sich auf Leistungen aus der gesetzlichen Un-
französischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten fallversicherung bezieht.
würden, gemindert um die Leistungen, die für diese
Zeiten von französischen Trägern gewährt werden.
§ 28 Abs. 2 gilt. DRITTER ABSCHNITT
(2) Die Leistung wird von dem Träger der knapp- Schlußvorschriften
schaftlichen Rentenversicherung gewährt, der für
das zwischenstaatliche Rentenfeststellungsverfahren
gegenüber Frankreich zuständig ist. § 34
(3) Absätze 1 unci 2 finden auch auf Versiche- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rungsfälle Anwendung, die vor dem 1. Januar 1959 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
eingetreten sind. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(4) Die Leistung wird auch für Zeiten vor Ver- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
kündung dieses Gesetzes, frühestens jedoch vom erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
1. Januar 1959 an, gewährt, wenn sie binnen zwei des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Jahren nach der Verkündung dieses Gesetzes be-
antragt wird. § 35
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die be- (1) Es treten in Kraft
treffenden Personen für die in Absatz 1 genannten
a) der Erste Abschnitt am ersten Tage des
Versicherungszeiten Anspruch auf eine Leistung
auf die Verkündung folgenden dritten
nach § 27 oder 28 haben oder die vorgenannten
Kalendermonats,
Versicherungszeiten in einer Rente berücksichtigt
sind, die von einem Träger mit dem Sitz im Gel- b) der Zweite Abschnitt mit Wirkung vom
tungsbereich dieses Gesetzes gewährt wird. 1. Januar 1959, jedoch § 24 mit Wirkung
vom 1. Januar 1957, § 20 Nr. 3 mit Wir-
kung vom 1. Januar 1961, § 20 Nr. 6 und
§ 30 § 25 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und
(1) Die Leistungen nach §§ 27 bis 29 gelten nicht § 20 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1963.
als Leistungen der Sozialen Sicherheit. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten
(2) Soweit sich aus den in Absatz 1 genannten treten unbeschadet des Absatzes 3 jeweils alle ent-
Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allge- gegenstehenden und alle inhaltsgleichen Vorschrif-
meinen Vorschriften über die Sozialversicherung ten außer Kraft, insbesondere
einschließlich der Vorschriften über den Sozial- a) am ersten Tage des auf die Verkündung
rechtsweg entsprechend. folgenden dritten Kalendermonats
(3) DiE~ Aufwendungen der Knappschaften für die die Verordnung über die Durchführung
in Absatz 1 genannten Leistungen werden im Rah- der Krankenversicherung der Rentner im
men des § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes ver- Saarland in der Fassung des Gesetzes
rechnet. Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch
§ 31
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom
(1) Soweit in den durch §§ 18 bis 20 eingeführten 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes
Gesetzen und Verordnungen auf den Zeitpunkt ihrer s. 1073),
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
der Erlaß über die Krankenversicherung b) mit Wirkung vom 1. Januar 1959
der Studenten der Universität des Saar- das Gesetz Nr. 345 über eine besondere
landes und der Schüler anderer Lehran- Fürsorge für Versicherte im Zusammen-
stalten vom 20. April 1950 (Amtsblatt des hang mit einer versicherungspflichtigen
Saarlandes S. 343), zuletzt geändert durch Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in
Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 676, der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
das Gesetz Nr. 192 übe1 die Krankenver- s. 520).
sicherung der Studenten der Universität
des Saürlandes und der Schüler anderer (3) Es treten ferner außer Kraft
Lehranstalten vom 30. Juni 1950 (Amts- a) mit Wirkung vom 1. April 1960 § 2 Abs. 1
blatt des Saarlandes S. 853), zuletzt ge- des Auswirkungsgesetzes,
ändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes b) am ersten Tage des auf die Verkündung
Nr. 676,
folgenden Kalendermonats § 15 des Ge-
die §§ 5 und 6 cies Auswirkungsgesetzes setzes Nr. 345 und § 17 Nr. 4 des Ersten
Uberleitungsgesetzes vom 28. November
vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 200), 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) in der Fas-
sung des Fünften Uberleitungsgesetzes
die §§ 10 bis 12 des Sozialversicherungs- vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 335),
Organisationsgcsetzes Saar vom 28. März c) am 31. Dezember 1963 § 13 des Sozialver-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 194); sicherungs-Organisationsgesetzes Saar.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Juni 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ahl grün
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 411
Viertes Gesetz
zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes
Vom 22. Juni 1963
Der Bundestag hut mit Zustimmung des Bundes- 2. mit einem ermäßigten Satz erhoben auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Trinkmilch, die in Berlin abgesetzt
worden ist,
Artikel 1 b) Trinkmilch, für die niedrigere als die
Das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch- nrch Absatz 9 Nr. 1 zugrunde geleg-
erzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) in ten Preise festgesetzt sind;
der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesge- 3. mit einem Pauschalbetrag erhoben bei
setzbL I S. 811), zuletzt geändert durch das Dritte Milcherzeugern.
Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes
vom 27. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1104), wird (4) Abgabepflichtig sind
wie folgt geändert: 1. Milcherzeuger und Inhaber von Molke-
reien, Milchsammelstellen und Rahm-
1. § 12 erhält folgende Fassung: stationen, soweit ste in Absatz 2 Nr. 1
,,§ 12
und 2 genannte Erzeugnisse an_ Händler,
Verbraucher oder Großverbraucher ab-
Allgemeiner Ausgleich setzen; Abgaben sind nicht zu entrichten,
(1) In der Milchwirtschaft werden als aus- soweit die Erzeugnisse zwischen Molke-
gleichende Maßnahmen zur Annäherung der reien, Milchsammelstellen und Rahm-
Verwertungsergebnisse unter Berücksichtigung stationen abgesetzt worden sind,
des Erfordernisses ausgewogener Wettbewerbs- 2. Inhaber von Molkereien, soweit sie in
verhältnisse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 12 Absatz 2 Nr. 3 genannte Erzeugnisse
Abgaben erhoben und Stützungsbeträge gewährt. herstellen und absetzen.
(2) Abgaben werden, soweit in Absatz 3 nichts (5) Die Abgaben werden verwendet, um an
anderes bestimmt ist, erhoben auf abgesetzte Molkereien Stützungsbeträge zu zahlen als
1. Trinkmilch, auch soweit sie nicht mol-
1. allgemeine Werkmilchstützung für
kereimäßig bearbeitet ist,
a) von ihnen hergestellte Butter, Rück-
2. entrahmte Milch, Buttermilch, geschla-
gabemagermilch und -buttermilch
gene Buttermilch, Sauermilchsorten und
sowie
saure Magermilch sowie Magermilch-
joghurt, Magermilchkefir und sonstige b) Milch, Sahne (Rahm), Magermilch und
Erzeugnisse, die mit spezifischen Gä- Buttermilch, die von ihnen zur Her-
rungserregern aus Magermilch herge- stellung von Hart-, Schnitt-, Weich-
stellt worden sind, ferner Sahne (Rahm), und Frischkäse, Sauermilchquark,
Schlagsahne und saure Sahne sowie Kasein, Milchpulver, Sahnepulver,
Milchmischgetränke aus Milch oder Magermilchpulver und Buttermilch-
Milcherzeugnissen, wenn der Anteil an pulver verwendet worden sind und
Milch oder Milcherzeugnissen minde- 2. zusätzliche Käsereimilchstützung für
stens 75 vom Hundert des Fertigerzeug- Milch, die von ihnen zur
nisses beträgt, a) Herstellung von Hart- und Schnitt-
3. sterilisierte Milch und unter Nummer 2 käse und
genannte Erzeugnisse, sofern sie steri- b) Herstellung von Weichkäse
lisiert sind, sowie Kondensmilch.
verwendet worden ist. Durch die Stüt-
(3)° Abgaben werden zungsbeträge für die zusätzliche Käse-
1. nicht erhoben auf reimilchstützung sollen die durchschnitt-
a) Trinkmilch und Milchmischgetränke, lichen Nettoergebnisse der Verwertung
die mit staatlichen Mitteln zur Schul- der jeweils nach Buchstabe a und b
milchspeisung verbilligt worden sind, verwendeten Milch dem durchschnittli-
chen Nettoergebnis der Verwertung der
b) Trinkmilch, die an ausländische Streit- Milch, die zu Butter und Rückgabe-
kräfte abgesetzt worden ist, magermilch verwendet worden ist, an-
c) Trinkmilch, die von Milcherzeugern genähert werden. Der zusätzliche Stüt-
in Kleinstmengen abgesetzt worden zungsbetrag kann um höchstens einen
ist; · Deutschen Pfennig je Kilogramm Käse-
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
reimilch erhöht werden, um Auswirkun- (8) Nettoergebnis der Verwertung der losen
gen besonderer Fütterungsbedingungen Trinkmilch und der Milch, die zur Herstellung
zu berücksichtigen. von Milcherzeugnissen verwendet worden ist,
(6) Die Höhe der Abgabe je Kilogramm Trink- ist der Molkereierlös abzüglich der Molkerei-
milch und die Höhe der allgemeinen Werkmilch- kosten unter Zugrundelegung einheitlicher Aus-
stützung je Kilogramm richtet sich nach beutesätze. Bei der Ermittlung des Molkereierlö-
ses für lose Trinkmilch, Butter und Käse sind die
1. dem Unterschied im Jahresmittel zwi-
für die Preisbildung maßgebenden Preise zu-
schen dem Nettoergebnis der Verwer-
grunde zu legen. Die Molkereikosten sowie die
tung der losen Trinkmilch abzüglich
Molkereierlöse für Rückgabemagermilch und
drei Deutsche Pfennig und dem durch-
Molke sind mit einheitlichen Sätzen zugrunde zu
schnittlichen Nettoergebnis der Ver-
legen; bei Molke sind unterschiedliche Qualitäten
wertung der Milch, die zu Butter und
zu berücksichtigen.
Rückgabemagermilch verwendet worden
ist, (9) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
2. den für die Käsereimilchstützung nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Absatz 5 Nr. 2 erforderlichen Beträgen,
1. die nach Absatz 8 Satz 2 zugrunde zu
3. den Mengen, auf die nach Absatz 2 Ab- legenden Preise,
gaben erhoben werden, und den Men-
gen, für die nach Absatz 5 Nr. 1 Stüt- 2. die nach Absatz 8 Satz 1 und 3 zu-
zungsbeträge gezahlt werden, grunde zu legenden Sätze,
4. dem Aufkommen an Abgaben auf die 3. den auf Grund des Absatzes 7 anzu-
in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Er- wendenden Vomhundertsatz,
zeugnisse. 4. ob und welche Meldungen über die
(7) Die Höhe der Abgaben auf die in Absatz 2 hergestellten und abgesetzten Erzeug-
Nr. 2 und 3 genannten Erzeugnisse richtet sich nisse zu erstatten sind,
nach der Marktstellung dieser Erzeugnisse im 5. die Ermäßigung nach Absatz 3 Nr. 2,
Vergleich zur Trinkmilch und der Erzeugnisse
6. die Kleinstmengen nach Absatz 3 Nr. 1
untereinander. Sie beträgt im Verhältnis zur
Abgabe auf Trinkmilch je Kilogramm Buchstabe c und die Pauschalbeträge
nach Absatz 3 Nr. 3,
1. bezogen auf rlas Produktgewicht
7. das Verfahren der Erhebung der Ab-
a) entrahmter Milch, Buttermilch, ge- gaben und der Gewährung der Stüt-
schlagener Buttermilch, Sauermilch- zungs beträge.
sorten und saurer Magermilch sowie
Magermilchjoghurt, Magermilchkefir (10) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
und sonstiger Erzeugnisse, die mit verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
spezifischen Gärungserregern aus die Höhe der Abgaben und der Stützungsbeträge.
Magermilch hergestellt worden sind,
und Milchmischgetränke (11) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen
60 bis 80 vom Hundert, nach Absatz 9 soll der Bundesminister einen Bei-
rat von höchstens 15 Mitgliedern hören. Der Bei-
b) sterilisierter Milch und unter Buch-
rat besteht zu je einem Drittel aus Vertretern der
stabe a genannter Erzeugnisse, sofern
sie sterilisiert sind, 1. Milcherzeuger,
40 bis 60 vom Hundert, 2 .. Molkereien, deren wirtschaftliche Er-
2. bezogen auf den Rohstoffeinsatz gebnisse maßgeblich von der Verwer-
a) Sahne (Rahm), saurer Sahne tung der Milch zu abgabepflichtigen
20 bis 40 vom Hundert, Erzeugnissen bestimmt werden, und
b) Schlagsahne, Kondensmilch, sterili- 3. Molkereien, deren wirtschaftliche Er-
sierter saurer Sahne und sterilisierter gebnisse maßgeblich von der Ver-
Schlagsahne 10 bis 30 vom Hundert. wertung stützungsberechtigter Milch
Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes je bestimmt werden.
Kilogramm Produktgewicht der unter Nummer 2 Der Bundesminister beruft die Mitglieder des
genannten Erzeugnisse ist folgender Rohstoff- Beirates nach Anhören der beteiligten Wirt-
einsatz zugrunde zu legen bei schaftskreise jeweils für .drei Jahre.
Sahne (Rahm), saurer Sahne, auch sofern sie
sterilisiert sind, 3,2 Kilogramm, (12) Die na.ch Landesrecht zuständige Behörde
Kondensmilch mit einem Mindestfettgehalt von erhebt die Abgaben, führt sie an die beim Bun-
7,5 vom Hundert 2,0 Kilogramm, desminister zu bildende Ausgleichskasse ab und
zahlt die vom Bundesminister zugewiesenen
Kondensmilch mit einem Mindestfettgehalt von Stützungsbeträge aus. Zuständig ist die Behörde,
10 vom Hundert 2,7 Kilogramm, in deren Gebiet sich die Betriebsstätte des Ab-
Schlagsahne und sterilisierter Schlagsahne gabepflichtigen oder des Empfangsberechtigten
9,7 Kilogramm. befindet.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 413
( 13) Absi:i.tze 1 bis 12 finden keine Anwen- stens 0,3 Deutsche Pfennig erhöhen; Absatz 1
dung auf Milch und Milcherzeugnisse, die im Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. 11
Rahmen des Sac1rvertrages aus Frankreich in das
Saarland eingeführt werden. 11
4. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
2. Es wird folgender § 12 a eingefügt:
Anfechtungsverfahren und Beitreibung
,,§ 12a
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Besonderer Ausgleich
Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und
Die Länder bleiben befugt, besondere Aus- auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsver-
gleichsmaßnahmen durch Erhebung von Abgaben ordnung erlassen werden, haben keine aufschie-
und Gewährung von Zuschüssen durchzuführen, bende Wirkung.
sofern auch nach Durchführung des allgemeinen
Ausgleichs (§ 12) infolge der Bestimmung von (2) Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a),
Molkereieinzugs- und -absatzgebieten erhebliche Gebühren (§ 21), Umlagen (§ 22) und den nach
der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszah-
Unterschiede in der Gesamtverwertung der Milch
zwischen Molkereien verbleiben. 11 lungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger
Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen
3. In § 22 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den
eingefügt: Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und
,, (2 a) Abweichend von Absatz 2 können die ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt
nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch ver- werden."
wendet werden Artikel 2
1. zur Minderung von strukturell be-
dingten erhöhten Erfassungskosten Mit dem Beginn des vierten auf die Verkündung
bei der Lieferung von Milch und dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats treten
§ 20 a des Milch- und Fettgesetzes sowie die Ver-
Sahne (Rahm) vorn Erzeuger bis zur
Molkerei, ordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise
vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom
2. zur Minderung von erhöhten Trans- 27. Juli 1957) außer Kraft.
portkosten bei der Lieferung von
Milch zwischen Molkereien, sofern
die Lieferung zur Sicherung der Ver- Artikel 3
sorgung des Absatzgebietes der be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lieferten Molkereien mit Trinkmilch des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
notwendig ist, und 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. zur Förderung der Qualität bei zen- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
tralem Absatz von Milcherzeugnis- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
sen. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel
zur Erfüllung der in Nummern 1 und 2 bezeich- Artikel 4
neten Aufgaben nicht ausreichen, können die Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des vierten
Landesregierungen im Benehmen mit der Landes- auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats,
vereinigung oder den berufsständischen Organi- soweit es jedoch Ermächtigungen zum Erlaß von
sationen zur Erfüllung dieser Aufgaben je Kilo- Rechtsverordnungen enthält, am Tage nach der Ver-
gramm angelieferter Milch die Umlage um höch- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Juni 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1963
Vom 19. Juni 1963
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1685) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster der Verteidigung und mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1963 (vom 1. Januar bis 31. De-
zember 1963) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen nicht
in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1963 in Kraft.
Bonn, den 19. Juni 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 415
1
Verordnung über diätetische lebensmittel )
Vom 20. Juni 1963
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Zulassung fremder Stoffe 5 bis 10
Drilter Abschnitt
Sondervorschriften über jodiertes Speisesalz,
Diabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Na-
triumempfindliche und Lebensmittel für Säug-
linge und Kleinkinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 14
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungsvorschriften:
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 bis 18
b) Kenntlichmachung auf Packungen und Be-
hältnissen oder auf Schildern . . . . . . . . . . . . . 19 bis 24
c) Kenntlichmachung bei Verzehr an Ort und
Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Fünfter Abschnitt
Strnfvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Sechster Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften 27 bis 30
4 Anlagen
Auf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 des Lebens- dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter Nährstoffe
mittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- Stoffe steigern oder verringern oder die Zufuhr sol-
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom cher Stoffe in einem bestimmten Mischungsverhält-
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Ver- nis oder in bestimmter Beschaffenheit bewirken.
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Diätetische Lebensmittel müssen sich von anderen
Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- Lebensmitteln vergleichbarer Art durch ihre Zusam-
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes wird mensetzung oder ihre Eigenschaften maßgeblich
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, unterscheiden.
Landwirtschaft und Forsten
(2) Lebensmittel, die nicht ausschließlich zu diäte-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, tischen Zwecken hergestellt worden sind oder keine
Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einverneh- ausschließlich diätetischen Zwecken dienende Bear-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Land- beitung erfahren haben, sind keine diätetischen
wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft Lebensmittel. Als für diätetische Zwecke hergestellt
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gelten Pflanzen, die für bestimmte diätetische Zwecke
gezüchtet worden sind, sowie Früchte und sonstige
Teile solcher Pflanzen.
Erster Abschnitt
(3) Lebensmittel dienen einem diätetischen Zweck,
Allgemeine Vorschriften wenn sie dazu beitragen, besonderen Ernährungs-
erfordernissen
§ 1
1. auf Grund von Umständen wie Krankheit,
(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die Mangelerscheinung, Funktionsanomalie und
bestimmt sind, einem diätetischen Zweck dadurch zu Uberempfindlichkeit gegen einzelne Lebens-
1) .Ä.ndert Bundesqesetzbl. III 2125-4-18 und 2125-7-1. mittel oder deren Bestandteile,
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. wlihrcnd der Schwangerschaft und Stillzeit Zweiter Abschnitt
sowie beim Säugling und Kleinkind
Zulassung fremder Stoffe
zu entsprechen.
(4) Als düitelische Lebensmittel gelten § 5
1. Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt
sind, (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zuberei-
tung diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in die-
2. Kochsulzersutz,
ser Verordnung zugelassenen fremden Stoffe zuge-
3. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als setzt werden.
Zucker aus ta uschs toffe,
4. die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zugelas- (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach
senen Süßstoffe. der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der
jeweils geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht
(5) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über als Zusatz fremder Stoffe im Sinne dieser Verord-
das Branntweinmonopol sowie Tabak, tabakhaltige nung.
und tabakähnliche Erzeugnisse im Sinne des § 1
§ 6
Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes dürfen weder als
diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf Für diätetische Lebensmittel werden die in der
einen diätetischen Zweck in den Verkehr gebracht Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe, soweit sie
werden. nicht dazu bestimmt sind, einem diätetischen Zweck
§ 2
zu dienen, nach Maßgabe der dortigen Beschränkun-
gen zugelassen.
(1) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf
einen diätetischen Zweck gewerbsmäßig nur in den § 7
Verkehr gebracht werden, wenn
(1) Für diätetische Lebensmittel werden die in der
1. der bestimmte diätetische Zweck, dem sie Anlage 2 aufgeführten fremden Stoffe nach Maßgabe
dienen sollen, und der dortigen Beschränkungen zugelassen, sofern ·sie
2. die Tatsachen, die sie für diesen Zweck dazu bestimmt sind, einem diätetischen Zweck zu
geeignet machen sollen, dienen.
angegeben werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Käse, Schmelzkäse und
(2) Als Hinweis auf einen diätetischen Zweck gel- Käsezubereitungen.
ten nicht Angaben über die Zusammensetzung von
§ 8
Lebensmitteln, ihren physiologischen Brennwert oder
die Zahl der in ihnen enthaltenen Broteinheiten. (1) Für diätetische Lebensmittel wird Xylit als
Zuckeraustauschstoff zugelassen.
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung
ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrätighalten, Feil- (2) Für diätetische Lebensmittel, die für Diabe-
halten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an tiker bestimmt sind, sowie für diätetische Lebens-
andere. Dem gewerbsmäßigen hlverkehrbringen im mittel, die dazu bestimmt sind, die Zufuhr von Koh-
Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn lenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen (Nährstoffen)
Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften zu verringern, werden als Süßungsmittel die Süß-
oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen stoffe Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine
zur Gemeinschaflsverpilegung abgegeben werden. Natriumverbindung) sowie Natrium- und Kalzium-
cyclamat (cyclohexylsulfaminsaures Natrium oder
§ 3
Kalzium) zugelassen.
Lebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fleisch-
sind, dürfen nicht gewerbsmlißig in den Verkehr ge- erzeugnisse, Käse, Schmelzkäse und Käsezuberei-
bracht werden unter Verwendung von Bezeichnun- tungen.
gen, Aufmachungen oder sonstigen Angaben, die das
§ 9
Wort „Diät" enthalten, insbesondere Worte wie
Diätkost, diätgeeignet, diätetisch verwendbar, diäte- (1) Für diätetische Lebensmittel, die für Natrium-
tisch wertvoll. empfindliche bestimmt sind, werden als Kochsalz-
ersatz die in der Anlage 3 aufgeführten fremden
§ 4 Stoffe zugelassen.
(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig (2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten
nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben wer- Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn
den; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen und sie mit mindestens einer der in der Anlage 3
jodiertem Speisesalz nicht, sofern diätetische Lebens- genannten nicht-magnesiumhaltigen Verbindungen
mittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben vermischt sind. Die Mischung darf an Magnesium-
werden. verbindungen, berechnet als Magnesiumkationen,
(2) Abweichend von A bsalz 1 Halbsatz 1 dürfen nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an
diätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer Natrium-, Kalium- und Kalziumkationen enthalten.
Käse lose, auch im Anschnitt, an den Letztverbrau- (3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten
cher abgegeben werden. · Salze des Cholins sind nur zugelassen, wenn sie mit
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 417
mindestens einer der in der Anlage 3 genannten (2) Bei der Herstellung von diätetischen Lebens-
nicht-cholinhaltigcn Verbindungen vermischt sind. mitteln, die für Diabetiker bestimmt sind, dürfen
Die Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Stärke-
Cholin enthalten. sirup nicht zugesetzt werden; an Stelle dieser Stoffe
dürfen nur die Zuckeraustauschstoffe Fruktose, Man-
§ 10 nit, Sorbit und Xylit sowie die in § 8 Abs. 2 genann-
(1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz wird ten Süßstoffe zugesetzt werden.
der Zusatz von Natrium-, Kalium- und Kalziumjodid
zugelassen. § 13
(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz darf (1) Lebensmittel, die für Natriumempfindliche be-
in einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen stimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf
Gehalts 5 Milligramm nicht überschreiten. gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
(3) Der Zusatz von jodiertem Speisesalz ist nur wenn sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als
zugelassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu 120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten.
bestimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern. Sie sind bei einem Gehalt von nicht mehr als
40 Milligramm Natrium in 100 Gramm als „streng
(4) Jodiertes Speisesalz ist als verfälscht anzu- natriumarm", im übrigen als „natriumarm" zu kenn-
sehen und auch b.ei Kenntlichmachung vom Verkehr zeichnen.
ausgeschlossen, wenn sein Gehalt an Jod in einem
Kilogramm einschließlich eines natürlichen Gehalts (2) Die Kennzeichnung „natriumarm" kann durch
weniger als 3 Milligramm beträgt. die zusätzliche Angabe „kochsalzarm" und die Kenn-
zeichnung „streng natriumarm" durch die zusätzliche
Angabe „streng kochsalzarm" ergänzt werden.
Dritter Abschnitt (3) Werden Lebensmittel, die nicht nach Absatz 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den
Sondervorschriften über jodiertes Speisesalz, Verkehr gebracht, so darf auf einen geringen Gehalt
Diabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Natrium- an Natrium oder Chlorid nur im Rahmen einer voll-
empfindliche und Lebensmittel für Säuglinge und ständigen chemischen Analyse hingewiesen werden;
Kleinkinder wird durch Angaben wie „mild", ,,mild gehalten",
,,mild gewürzt" auf eine bestimmte Geschmacksrich-
tung hingewiesen, so darf auch in Wortverbindun-
§ 11
gen oder in abgeleiteter Form das Wort „Salz" nicht
(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, be- verwendet werden.
darf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für (4) Stoffe, die keine fremden Stoffe sind, dürfen
eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. unvermischt oder nach Vermischung mit anderen
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der- Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet
jenige, unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz werden, wenn sie kein Natrium enthalten.
hergestellt werden soll, die erforderliche Sachkunde (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Koch-
und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb salz, Quellsalz oder Meersalz hergestellt sind, dür-
mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sach- fen als diätetische Lebensmittel nur in den Verkehr
gemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz, ins- gebracht werden, wenn sie durch die Angabe „Kein
besondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung
Durchmischung, notwendig sind. des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.
(3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge- § 14
legen hat oder weggefallen ist, es sei denn, daß der
Rücknahmegrund innerhalb einer von der Behörde (1) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis darauf,
zu bestimmenden Frist beseitigt wird. daß sie für Säuglinge oder als diätetische Lebens-
mittel für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind,
§ 12 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie nachstehenden Anforderungen entsprechen:
(1) Lebensmittel, die für Diabetiker bestimmt sind,
dürfen mit einem Hinweis hierauf gewerbsmäßig nur 1. sie dürfen keine Rückstände an Pflanzen-
in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt schutz-, Schädlingsbekämpfungs- oder Vor-
an d-Glukose, Invertzucker, Disacchariden, Stärke ratsschutzmitteln enthalten;
und Stärkeabbauprodukten 2. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder
1. in Brot, Back- und Teigwaren insgesamt Getreideerzeugnisse müssen frei von Rück-
mindestens um ein Drittel, ständen an Schleif- und Poliermitteln und
2. in sonstigen Lebensmitteln, ausgenommen frei von groben Spelzensplittern sein;
Bier, insgesamt mindestens um die Hälfte 3. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mine-
geringer und der Gehalt an Fett nicht größer ist als ralischen Bestandteilen darf 0, 1 Hundertteil,
in vergleichbaren Lebensmitteln, die nicht für Diabe- ihr Rohfasergehalt 1,0 Hundertteil, bei Voll-
tiker bestimmt sind; bei Bier genügt es, wenn es in kornerzeugnissen 2,0 Hundertteile des Ge-
100 Millilitern nicht mehr als 0,75 Gramm der ge- treideanteils oder des Anteils an Getreide-
nannten Kohlenhydrate enthält. erzeugnissen nicht überschreiten;
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
4. in Backwaren oder unter Verwendung von gesundheitlich verträglich oder für Kinder und Scho-
Backwaren hergestellten Erzeugnissen darf nungsbedürftige unbedenklich ist.
der Gehalt an wasserlöslichen Kohlen-
§ 16
hydraten nicht weniger als 12,0 und nicht
mehr als 30,0 Hundertteile der Trocken- Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Saccharin,
mc1sse betragen; Natrium- oder Kalziumcyclamat zugesetzt worden
5. sind sie unter Verwendung von Milch, ist, tritt an die Stelle der Angabe der chemischen
Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe „Mit Süß-
hergestellt, so dürfen stoff ..... " unter Hinzufügung der Bezeichnungen
Saccharin, Natrium- oder Kalziumcyclamat. Einer
a) Baklerienhcmmstoffo mit biologischen
Angabe der Menge der zugesetzten Süßstoffe bedarf
Untersuchungsverfahren nicht nachweis-
es nicht.
bar sein,
§ 17
b) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den
Bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch-
Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht
salzersatz zugelassene fremde Stoffe zugesetzt
mehr als 10 000 Keime, in 1,0 Gramm
worden sind, tritt an die Stelle der Angabe der
eines trocken oder eingedickt in den
chemischen Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe
Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht
„Mit Kochsalzersatz". Einer Angabe der Menge der
mehr als 50 000 Keime nachweisbar sein,
zugesetzten fremden Stoffe bedarf es nicht.
wobei in sauren Milcherzeugnissen die
diesen wescnseigentümlichen Bakterien- § 18
arten nicht zu berücksichtigen sind, Bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodiertes
c) in 0, 1 Milliliter des genußfertig oder in Speisesalz zugesetzt worden ist, tritt an die Stelle
0,01 Grnmm des trocken oder eingedickt der Angabe der chemischen Bezeichnung der Jod-
in den V er kehr gebrachten Lebensmit- verbindungen die Angabe „Mit jodiertem Speise-
tels Coli- und coliforme Bakterien nicht salz - Nur bei ärztlich festgestelltem J odmangel
nachweisbar sein, verwenden". Einer Angabe der Menge der zuge-
d) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in setzten Jodverbindungen bedarf es nicht.
0, 1 Gramm des trocken oder eingedickt
in den Verkehr gebrachten Lebensmit- Kenntlichmachung auf
tels nicht mehr als 150 aerobe sporen- Packungen und Behältnissen
bildende oder andere eiweißlösende oder auf Schildern
Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein, § 19
e) anaerobe Sporenbildner nicht nachweis- Soweit diätetische Lebensmittel in Packungen oder
bar sein.
Behältnissen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
(2) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel den werden, ist auf diesen das unverschlüsselte Her-
Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 entspricht, stellungsdatum anzugeben; diese Angabe kann ent-
sind die in der Anlage 4 auf geführten Verfahren fallen, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebens-
anzuwenden. mittel bei sachgemäßer Lagerung mindestens halt-
bar ist, angegeben wird.
Vierter Abschnitt
§ 20
Kmrntlichmachungsvorschriften (1) Soweit diätetische Lebensmittel in Packungen
Allgemeines oder Behältnissen gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden, müssen die Angaben nach § 2
§ 15
Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1
(1) Wer düitetische Lebensmittel, denen in den und den §§ 16 bis 19 auf den Packungen oder
§ § 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zugesetzt wor- Behältnissen an einer in die Augen fallenden Stelle
den sind, in Packungen oder Behältnissen oder ge- in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,
mäß § 4 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, leicht lesbarer Schrift angebracht sein.
hat den Gehalt an diesen Stoffen durch Angabe der (2) Soweit Lebensmittel, die nicht diätetische Le-
chemischen Bezeichnung und der Menge des Stoffes bensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäteti-
in 100 Gramm des Lebensmittels kenntlich zu machen, schen Zweck in Packungen oder Behältnissen ge-
soweit nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes be- werbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, gilt
stimmt ist. Die Menge des fremden Stoff es ist in Absatz 1 für die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13
Gramm oder Milligramm anzugeben. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 entsprechend.
(2) Im übrigen besteht eine Verpflichtung zur (3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 müssen die An-
Kenntlichmachung des Gehalts an fremden Stoffen gaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
nur nach Maßgabe des § 25. 5, § 15 Abs. 1 und den §§ 17 und 18 auf Schildern
(3) Das Verbot des § 4 e Nr. 3 des Lebensmittel- gemacht werden, die auf oder neben der Ware für
gesetzes findet auf diätetische Lebensmittel, die zu- den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder
gelassene fremde Stoffe enthalten, insoweit •keine aufzustellen sind.
Anwendung, als Bezeichnungen, Aufmachungen oder (4) Werden Lebensmittel, die nicht diätetische
sonstige Angaben verwendet werden, die darauf Lebensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäte-
hindeuten, daß das Lebensmittel diätetisch wertvoll, tischen Zweck lose oder im Anschnitt gewerbsmäßig
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 419
in den Verkehr gebracht, gilt Absatz 3 für die An- Kenntlichmachung
gaben nach § 1 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bei Verzehr an Ort und Stelle
und 5 entsprechend.
§ 25
§ 21 (1) Werden diätetische Lebensmittel zum Verzehr
an Ort und Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr
(1) Auf d<.m Packungen oder Behältnissen, die gebracht, so genügt, sofern das Inverkehrbringen
Lebensmittel für Diabetiker enthalten, müssen zu- nicht in Packungen oder Behältnissen erfolgt, eine
sätzlich angegelwn werden: Kenntlichmachung nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2
1. ein Gchall an vercluulidwn Kohlenhydra- und Abs. 2 und den §§ 16 bis 18. In diesen Fällen ist
ten, Fett.cm und Eiweißstoffen, jeweils in die Kenntlichmachung auf den Speisenkarten oder,
Hundert.teilen des Gewichts , des Lebens- soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den
mitlels, Preisverzeichnissen in deutlich sichtbarer, leicht les-
barer Schrift vorzunehmen. Werden Speisenkarten
2. diejenige Menge des Lebensmittels, die auf
oder Preisverzeichnisse nicht ausgelegt, so sind die
den Slo!f w(!chscl des Diabetikers die gleiche
Angaben in einen Aushang oder eine dem Verbrau-
Wirkung ausübt wie 12 Gramm d-Glukose
cher gegenüber abzugebende schriftliche Erklärung
(Broleinheil),
aufzunehmen. In Anstalten, in denen die Verpfle-
3. der auf 100 Gramm des Lebensmittels be- gung ständiger ärztlicher Uberwachung unterliegt,
zogene physiologische Brennwert, genügt es, wenn die Angaben in einer Aufzeichnung
4. verwendete Zuckeraustauschstoffe und ihre enthalten sind, die dem verantwortlichen Arzt jeder-
Mengen, bezogen auf 100 Gramm des Le- zei\ zur Einsichtnahme zugänglich ist; einer Angabe
bensmittels. nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Werden Lebensmittel, die nicht diätetische
(2) Werden Lebensmittel für Diabetiker, die zur Lebensmittel sind, unter Hinweis auf einen diäte-
unmittelbaren Abgabe an den Letztverbraucher tischen Zweck zum Verzehr an Ort und Stelle ge-
bestimmt sind, lose oder im Anschnitt gewerbs- werbsmäßig in den Verkehr gebracht, so genügt,
mäßig in den Verkehr gebracht, so müssen die An- sofern das Inverkehrbringen nicht in Packungen
gaben nach Absatz 1 auf Schildern gemacht werden, oder Behältnissen erfolgt, eine Kenntlichmachung
die auf oder neben der Ware für den Verbraucher nach § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2;
deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. sie ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis 4
vorzunehmen.
§ 22
Fünfter Abschnitt
Auf den Packungen und Behältnissen, die Lebens-
Strafvorschriften
mittel für Säuglinge oder diätetische Lebensmittel
für Säuglinge oder Kleinkinder enthalten, müssen § 26
zusätzlich der Gehalt an Eiweiß und Fett in Hun- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
dertteilen sowie die für eine Mahlzeit benötigte 1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu be-
Menge des Lebensmittels angegeben werden; soweit stimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer in
diese Lebensmittel Milch, Milchbestandteile oder § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Weise in den
Milcherzeugnisse enthalten, muß auch auf diesen Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe
Gehalt hingewiesen werden. über die Höchstmengen hinaus, die in § 6
in Verbindung mit Anlage 1, § 7 Abs. 1 in
§ 23
Verbindung mit Anlage 2, § 9 Abs. 2 Satz 2
(1) Auf den Packungen oder Behältnissen, die in und Abs. 3 Satz 2 sowie § 10 Abs. 2 festge-
§ 1 Abs. 4 genannte Zuckeraustauschstoffe enthalten, setzt sind, zusetzt,
ist der Inhalt als „Zuckeraustauschstoff ... " unter 2. jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er-
Hinzufügung der Worte Fruktose, Mannit, Sorbit forderliche Genehmigung herstellt,
oder Xylit zu kennzeichnen.
3. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen, die des § 12 Abs. 1 entsprechen, mit einem Hin-
Saccharin, Natrium- oder Kalziumcyclamat enthal- weis darauf, daß sie für Diabetiker bestimmt
ten, ist der Inhalt als „Süßstoff ... " unter Hinzu- sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 2
fügung der Worte Saccharin, Natriumcyclamat oder Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Weise in den
Kalziumcyclamat zu kennzeichnen. Verkehr bringt,
4. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabe-
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die
tiker bestimmt sind, Stoffe entgegen § 12
als Kochsalzersatz zugelassene fremde Stoffe ent-
Abs. 2 zusetzt,
halten, ist der Inhalt als „Kochsalzersatz" zu kenn-
zeichnen. 5. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
des § 13 Abs. 1 Satz 1 entsprechen, mit
§ 24 einem Hinweis darauf, daß sie für Natrium-
Auf den Packungen oder Behältnissen, die jodier- empfindliche bestimmt sind, gewerbsmäßig
tes Speisesalz enthalten, ist der Inhalt in roter Schrift oder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeich-
als „Jodiertes Speisesalz" unter Hinzufügung der neten Weise in den Verkehr bringt,
Worte „Nur bei ärztlich festgestelltem Jodmangel 6. Lebensmittel, die nicht den Anforderungen
verwenden" zu kennzeichnen. des § 14 Abs. 1 entsprechen, mit einem Hin-
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
weis darauf, daß sie für Säuglinge oder als stellung und das Inverkehrbringen von Lebensmit~
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder teln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vor-
Kleinkinder bestimmt sind, gewerbsmäßig schriften dieser Verordnung entgegenstehen.
oder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 bezeich-
neten Weise in den Verkehr bringt,
§ 28
7. den Kennzeichnungsvorschriften des § 13
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, 4 oder 5 zuwider- (1) § 7 der Verordnung über Fleischbrühwürfel
handelt, oder und ähnliche Erzeugnisse 2 ) vom 27. Dezember 1940
8. diätetische Lebensmittel, die er gewerbs- (Reichsgesetzbl. I S. 1672) wird gestrichen.
mäfüg oder in einer in § 2 Abs. 3 Satz 2 be- (2) In der Verordnung über den Verkehr mit Süß-
zeichneten Weise in den Verkehr bringt, stoff3) vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),
entgegen § 15 Abs. 1, § 16, 17 oder 18 nicht zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 43), werden § 5 Nr. 7 und
kenntlich macht, in § 5 Nr. 10 und § 7 Abs. 2 die Worte „diätetischen
wird nach § 11 des Lebensmittelgesetzes bestraft. Lebensmitteln und" gestrichen.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 29
1. entgegen § 4 diätetische Lebensmittel nicht
in Packungen oder Behältnissen abgibt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. entgegen §§ 19, 20 Abs. 1 oder 2, § 21 Abs. 1, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 22, 23 oder 24 auf Packungen oder Be- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
hältnissen die erforderlichen Angaben nicht zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgeset-
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950)
macht, auch im Land Berlin.
3. entgegen§ 20 Abs. 3 oder 4 oder § 21 Abs. 2 § 30
die vorgeschriebenen Schilder nicht anbringt
oder nicht mit den erforderlichen Angaben (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
versieht oder kündung in Kraft.
4. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder (2) Die §§ 6, 7, 9, 13 und 14 treten am 31. Dezem-
Abs. 2 die erforderlichen Angaben nicht in ber 1965 außer Kraft.
der vorgeschriebenen Weise macht,
(3) Diätetische Lebensmittel und Lebensmittel, die
wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
unter Hinweis auf einen diätetischen Zweck in den
Verkehr gebracht werden sollen, dürfen noch bis
Sechster Abschnitt zum 31. Dezember 1963 nach den von dieser Verord-
nung abweichenden Vorschriften, die am 31. Mai
Obergangs- und Schlußvorschriften 1963 gegolten haben, hergestellt, bezeichnet, gekenn-
zeichnet, kenntlich gemacht und in den Verkehr ge-
§ 27
bracht werden. Bis zum 31. Dezember 1963 vom Her-
Die Vorschriften der Butterverordnung vom 2. Juni steller-, Einfuhr- oder Verpackungsbetrieb in Pak-
1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951) und kungen oder Behältnissen abgegebene Lebensmittel
der Verordnung über Honig vom 21. März 1930 im Sinne des Satzes 1 dürfen noch bis zum 31. De-
(Reichsgesetzbl. I S. 101) bleiben unberührt. Die Vor- zember 1964 in diesen Packungen oder Behältnissen
schriften anderer Rechtsverordnungen über die Her- in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 20. Juni 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
2) Bundesgesetzbl. III 2125-4-18.
3) Bundesgesetzb-1. III 2125-7-1.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 421
Anlage
(zu§ 6)
Für diätetische Lebensmittel zu technologischen
Zwecken zugelassene fremde Stoffe
I.
Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleischerzeugnisse, Käse
und sonstigl"! Milcherzeugnisse sowie Essenzen, die für die Herstellung
von diätetischen Lebensmitteln verwendet werden:
1. Verbindungen der Ascorbinsäure mit Essigsäure und mit den ge-
sättigten, unverzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlen-
stoffzahlen C14, C10 und Cis;
2. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Apfelsäure,
Essigsäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Milchsäure, Weinsäure
und Zitronensäure;
3. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der, Kohlensäure,
der Orthophosphorsäure und der Diphosphorsäure (Pyrophosphor-
säure);
4. Kalium- und Kalziumverbindungen der Salzsäure;
5. neutrale Natrium- und Kalziumverbindungen der Schwefelsäure;
6. Glyzerin;
7. Blattgold, Blattsilber;
8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren Natrium- und
Kalziumverbindungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth
(aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum, Johannisbrotkernmehl
und Guarmehl;
9. Lezithine, deren Peroxydzahl den Wert 10 (bestimmt nach Sully,
DGF Einheitsmethoden C VI 6 a) nicht übersteigt, als Emulgatoren
oder Stabilisatoren;
10. Bienenwachs und Spermöl als Trennmittel bei Backwaren und
Süßwaren;
11. Kalziumhydroxyd zur Einstellung der Härte von Trinkwasser, das
für die Herstellung von Bier und Malzextrakt bestimmt ist;
12. kolloide Kieselsäure und ihre Kalziumverbindungen als Zusatz zu
Kochsalz und zu Kochsalzersatz bis zu 10 g auf 1 kg zur Erhaltung
der Streufähigkeit;
13. Stearinsäure, Kalziumstearat und Magnesiumstearat als Trenn-
mittel bei Süßwarenkomprimaten bis zu 5 g auf 1 kg sowie als
Trennmittel für Backtriebmittel bis zu 0,5 g auf 1 kg.
II.
Für diätetische Fleischerzeugnisse:
1. Frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zwei-
gen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitver-
wendung von Gewürzen, zum Räuchern von Fleisch und Fleisch-
erzeugnissen;
2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der Salpetersäure),
unbeschadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes über die
Verwendung salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitrit-
gesetz), zum Pökeln oder Röten von Fleisch und Fleischerzeugnis-
sen, ausgenommen frische Bratwurst; die Stoffe dürfen höchstens
in einer Menge von 0,05 v. H., bezogen auf die verwendete Fleisch-
und Fettmenge, zugesetzt werden;
3. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitronensäure und Verbin-
dungen der Ascorbinsäure mit Essigsäure und mit den gesättigten,
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
unverzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen
C14, C16 und Cis zur Verzögerung des Ranzigwerdens tierischer
Fette;
4. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Essigsäure, Milch-
säure, Weinsäure und Zitronensäure zur Herstellung von Sülzen
und zur Behandlung von Därmen;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,
Weinsäure und Zitronensäure als Kutterhilfsmittel bei der Herstel-
lung von Brühwurst aus riicht schlachtwarmem Fleisch; die Stoffe
oder ihre Vermischungen dürfen höchstens in einer Menge von
0,3 v. H„ bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, zu-
gesetzt werden; der pw Wert der Stoffe oder ihrer Vermischungen,
gemessen in einer 0,50/oigen wässrigen Lösung, darf 7,3 nicht über-
steigen;
6. Natrium- und Kaliumverbindungen der Zitronensäure zur Verhin-
derung der Gerinnung des Blutes von Rindern und Schweinen in
einer Höchstmenge von 16 g auf 1 Liter Blut.
III.
Für diätetischen Schnittkäse:
Kalziumchlorid bis 0,2 g auf 1 Liter Milch.
IV.
Für Essenzen, die für die Herstellung von diätetischen Lebensmitteln
verwendet werden:
1. Glyzerin;
2. Glyzerinester der Essigsäure;
3. Kalziumkarbonat;
4. Magnesiumkarbonat;
5. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren Natrium- und
Kalziumverbindungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth
(aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum und Johannisbrotkern-
mehl.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 423
Anlage 2
(zu § 'l)
Für diätetische Lebensmittel zu diätetischen Zwecken
zugelassene fremde Stoffe
I.
Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Fleischerzeugnisse, Käse
und sonstige Milcherzeugnisse:
1. die in der Anlage 1 I Nr. 2, 3 und 8 genannten Stoffe;
2. Lezithine, deren Peroxydzahl - bestimmt nach Sully - den Wert
10 nicht übersteigt;
3. L-Lysin und DL-Lysin;
4. Kalziumverbindungen der Glyzerinphosphorsäure sowie der un-
verzweigten, aliphatischen Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen C14,
C16 und C1s;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glyzerinphosphorsäure;
6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure, Glukonsäure,
Glukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure, ferner Eisen (111)-pyrophos-
phat, auch mit Ammoniumzitrat (ferrum pyrophosphoricum cum
ammonio citrico), Eisen (11)-phosphat (ferrum phosphoricum
oxydulatum), Eisen (11)-sulfat und Eisensaccharat; der Gehalt eines
diätetischen Lebensmittels an Eisenverbindungen, berechnet als
Eisen, darf einschließlich seines natürlichen Gehalts in der täglichen
Menge nicht mehr als 20 mg betragen, wobei als tägliche Menge
die Menge des diätetischen Lebensmittels gilt, die von demjenigen,
der das Lebensmittel in den Verkehr bringt, für den Verzehr je
Tag bestimmt ist.
II.
Für diätetische Fleisch- und Gemüsemischgerichte, die zur Steigerung
der Zufuhr von Kalk oder Eisen bestimmt sind:
die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe nach Maßgabe der dortigen
Beschränkungen.
III.
Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse, Schmelzkäse
und Käsezubereitungen:
1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe nach Maßgabe der dor-
tigen Beschränkungen;
2. die Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen der Milchsäure
und der Zitronensäure.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 3
(zu§ 9)
Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz
zugelassene iremde Stoffe
1. Die Verbindungen des Kaliums, Kalziums und Magnesiums mit
Adipinsüure, Bernsteinsäure, Glutaminsäure, Kohlensäure, Milch-
si.iure, Salzsüure, Weinsäure und Zitronensäure;
2. Kaliumsulfat;
3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salz-
süu re, Weinsäure und Zitronensäure.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 425
Anlage 4
(zu § 14)
Untersuchungsverfahren
Zu Absatz 1 Nr. 3: 105° C getrocknet, gewogen, verascht und wieder
Bestimmung der Rohfaser gewogen. Durch Multiplikation der Gewichtsdifferenz
nach K. Scharrer und K. Kürschner 1 ) mit 100 erhält man den Prozentgehalt der löslichen
Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens des Unlös-
1 g des Untersuchungsmaterials wird mit 25 ml der lichen entstehende Fehler wird durch Subtraktion
Aufschlußflüssigkeit (75 ml 70 °/oige Essigsäure, 5 ml von 0, 12 0/o für die ersten 10 0/o und von weiteren
konzentrierte Salpetersäure, D = 1,40, 2 g Trichlor- 0,07 0/o für jede weiteren 10 0/o lösliche Kohlen-
essigsäure) in einem Acety lierungskölbchen mit ein- hydrate korrigiert.
geschliffenem Steigrohr dreißig Minuten lang ge-
kocht. Sodann nimmt man das Kälbchen von der
Flamme, kühlt es unter der Wasserleitung ab und Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a:
bringt den Inhalt auf ein Papierfilter (Schleicher und Die üblichen mikrobiologischen Untersuchungsmetho-
Schüll Nr. 5892, die Größe desselben kann je den zum Nachweis von Hemmstoffen, die das Ergeb-
nach der Menge der Rohfaser verschieden sein), das nis der nachfolgenden Keimzahlbestimmungen be-
man in einem Wägegläschen bei 105° C bis zur einflussen können, sind zugrunde zu legen.
Gewichtsgleichheit getrocknet hat. Nach dem Ab-
tropfen der Aufschlußflüssigkeit füllt man das Filter
einmal mit 70 0/oiger Essigsäure und wäscht dann das Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b:
Kälbchen und den Niederschlag gründlich mit heißem Die Keimzahlbestimmung 3 ) erfolgt nach Herstellung
Wasser unter gutem Aufwirbeln der Rohfaser so einer geeigneten Verdünnung unter Verwendung
lange, bis das abfließende Wasser neutral reagiert. steriler Verdünnungsmittel und nach 48stündiger
Sodann wird das Filter dreimal mit Aceton und dar- aerober Bebrütung bei einer Temperatur von 30° C
auf dreimal mit Äther gefüllt. Es wird aus dem auf einem nach folgendem Rezept hergestellten
Trichter herausgenommen, zusammengefaltet, vor- Nährboden:
sichtig ausgedrückt und im gleichen Wägegläschen Liebigs Fleischextrakt 3,0 g
getrocknet und gewogen. Schließlich verascht man
das Filter mit seinem Inhalt in einem Glühschälchen Kochsalz 5,0 g
und erhält durch Abziehen des Glührückstandes von Pepton 10,0 g
dem Gewicht der aufgeschlossenen Masse die Menge Lactose DAB VI 10,0 g
der eigentlichen Rol}faser. Agar-Agar 20,0 g
mit destilliertem Wasser auffüllen auf 1000,0 ml
Zu Absatz 1 Nr. 4:
wässrige Chinablaulösung (stand. Bayer)
Bestimmung der wasserlöslichen Kohlenhydrate nach 1 °/oig 37,5 ml
v. Fellenberg 2 )
Fleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600
Reagentien: Etwa n-Phosphorsäurelösung, herge- bis 700 ml destilliertem Wasser unter Aufkochen
stellt durch Verdünnen von 30 ml konzentrierter während zwanzig Minuten gelöst. Dabei wird durch
(etwa 84 °/oiger) Säure zu 1 Liter. Kalt gesättigte Zugabe von Natronlauge der Pw Wert zunächst auf
Bari umhydroxydlösung. 7,8 eingestellt, um eine gute Ausflockung zu erzielen.
5 g Substanz werden genau abgewogen in einem Die Lösung wird nach dem Abkühlen durch Watte
250 ml Meßkolben mit ca. 100 ml Wasser von 50° C filtriert.
versetzt und während fünf Minuten in einem Wasser-
Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei
bad von 50° C gehalten. Man kühlt ab, setzt 5 ml
mindestens dreimaligem Wasserwechsel - einge-
Phosphorsäure und einen Tropfen Phenolphtalein-
weichte Agarmenge wird der nach vorstehender An-
lösung zu, schwenkt um, macht mit Barium-
weisung hergestellten Nährlösung hinzugefügt, im
hydroxydlösung schwach alkalisch und bringt die
Dampftopf aufgelöst und auf 1000 ml mit destillier-
Rotfärbung durch tropfenweisen Zusatz von Phos-
tem Wasser aufgefüllt. Nach anschließender Filtra-
phorsäure eben wieder zum Verschwinden. Der
tion wird der Milchzucker hinzugegeben und der PH-
Kolben wird bei Normaltemperatur zur Marke auf-
Wert (7,4 ± 0, 1) kontrolliert. Alsdann erfolgt die
gefüllt, kräftig geschüttelt und die Lösung filtriert.
Zugabe der filtrierten Chinablaulösung. Das fertige
Von dem klaren Filtrat werden 50 ml zur Ausfällung
Substrat wird im Autoklaven sterilisiert (1,0 atü,
der Albumine unter Zusatz von etwas Kieselgur auf-
dreißig Minuten). Die PwKontrolle soll elektro-
gekocht und filtriert. Das Filter wird gründlich nach-
metrisch oder nach einem anderen gleichwertigen
gewaschen, das Filtrat samt Waschwasser in einer
Verfahren erfolgen.
Platinschale eingedampft, zwei Stunden bei 103° bis
3) Nach den Bestimmungen der Deutschen Kommission zur Vereinheit-
1) Biedermanns Zentralblatt B. Tiererni.ihrung 3, '.l02 (1931) (Variante lichung der Untersuchungsmethoden für Milch, Milchprodukte und
des Verf. v. K. Kürschner und A. Ifonak Z. 59, 484 (1930). Molkereihilfsstoffe (Methodenkommission) vgl. Milchwissenschaft 15
2) (Schweiz. Lebensmittelbuch, Bern: Zimmermann & Cie. 1937, S. 147) (1960) S. 120-129.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c: Lösung 2 besteht aus 20 ml Bouillon (auf 1000 ml
destilliertes Wasser, 3 g Fleischextrakt, 5 g Pepton
Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien mittels
aus Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Kochsalz), 10 ml
der TTC-ßouillon nach Schönberg:
Chlorkalziumlösung (0,15 0/oig), 10 ml Phosphat-
Zusammensetzung der TTC-Bouillon: lösung (aus 1,05 °/o Na2HP04 · 2 H20 und 0,35 0/o
K2HPQ4 bestehend), 460 ml destilliertem Wasser und
Rindfleisch (reines Muskelfleisch) 500 g 4,5 0/o Agar. Im Dampftopf lösen. Einstellen auf
Peplon (tryptisch verdaut) 10 g pH = 7,6. Lösung dann zehn Minutenautoklavieren.
Kochsalz 5g Die Lösung 1 kommt dreißig Minuten in den Dampf-
destilliertes Wasser 1000 mL topf. Nach Abkühlung auf 50° C wird Lösung 1 mit
der auf 50° C vorgewärmten Lösung 2, der auf
Zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und 150 ml je 30 ml einer frisch angesetzten Kasein-
im DampJtopf sterilisieren. Zu je 100 ml dieser peptonl6sung (tryptisch verdaut) vor dem Ver-
natursauren Bouillon (Pn === 6,2 bis 6,4) werden 11 ml mischen hinzugefügt worden sind, zu gleichen Teilen
einer 2 0/oigen TTC-Lösung (Triphenyl-Tetrazolium- vermischt und in Platten. ausgegossen.
chlorid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon wird zu 5 ml
in Reagenzröhrchcn abgefüllt und bis zur Verwen- Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e:
dung kühl und dunkel aufbewahrt.
Untersuchung auf anaerobe Sporenbildner nach der
Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden Weinzirlprobe.
Menge des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels
Das genußfertige Lebensmittel wird unverdünnt, das
beimpft; die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden
eingedickte oder trockene Erzeugnis wird mit
bei 37° C. Die positive Reaktion ist durch kräftig
sterilem Lösungsmittel auf seine Gebrauchsverdün-
rote bis braun-rote Färbung gekennzeichnet.
nung gelöst.
Zu Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d: Je fünf Röhrchen, die mit 2 bis 3 ml geschmolzenem
Paraffin (gereinigtes Paraffin, Erstarrungspunkt 50°
Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit bis 52° C) gefüllt und nach Verschluß mit Zellstoff
sterilen Verdünnungsmi tteln wird unter aerober im Autoklaven (1 atü, dreißig Minuten) sterilisiert
Bebrütung bei 37° C mit Kalzium - Kaseinat - worden sind, werden mit 5 ml der zu untersuchen-
Agar nach folgendem Herstellungsrezept gearbeitet: den Milch gefüllt, ohne daß dabei die Glasinnenwand
3,5 g Caseinum purum Hammarsten (Pulver) werden unnötig benetzt wird. Die Röhrchen werden dann
in 50 ml destilliertes Wasser eingeweicht. Nach im Wasserbad bei 85° C fünfzehn Minuten lang er-
fünfzehn Minuten werden 100 ml gesättigtes Kalk- hitzt. Das Paraffin schmilzt und steigt an die Ober-
wasser (1 Teil Kalziumhydroxyd und 104 Teile fläche, wo es nach dem Abkühlen erstarrt und einen
destilliertes Wasser, nach Absättigung zweimal mit Verschluß bildet. Die Bebrütung erfolgt drei Tage
gleichem Filter filtrieren) hinzugefügt und bis zur bei 37° C. Es darf keine Gasbildung, die den
Lösung des Kaseins durchgeschüttelt (Lösung 1). Paraffinpfropf hochschiebt, auftreten.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 427
Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete des Saatgutwesens
Vom 24. Juni 1963
Auf Grund des § 13 Abs. 2, des § 51 Abs. 1 Satz 2, 3. In Anlage 1 Ziffer I Buchstabe A lauf ende
des § 52 Abs. l Salz 2 und Abs. 3 sowie des § 62 des Nummer 51 Spalten 4 und 8 wird jeweils das
Saatgu l.geselzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I Wort „Fruchtbare" durch das Wort „Sumpfrispe"
S. 450), geändert: durch das Gesetz zur Anderung ersetzt.
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom Artikel 3
26. Juli 1957 (Dundesgcsetzbl. I S. 861), wird - hin-
sichtlich des Artikels 1 nach Anhörung der berufs- Die Anlage 4 der Verordnung über Basissaatgut
ständischen und fachlichen Organisationen - mit von Futterpflanzen vom 26. Februar 1963 (Bundes-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: gesetzbl. I S. 141) wird wie folgt geändert:
1. Es werden eingefügt
a) hinter dem Kennzeichen „HH Behörde für
Artikel 1
Ernährung und Landwirtschaft, Hamburg" das
In § 3 der Verordnung über das Entgelt für die folgende Kennzeichen:
gewerbsmäßige Erzeugung von Nachbausaatgut bei ,, NW g Regierungspräsidium Nordwürttemberg,
Kartoffeln vom 30. Oktober 1953 (Dundesgesetzbl. I Stuttgart"
S. 1504), zuletzt geändert durch die Sechste Verord-
nung zur Anderung von Rechtsvorschriften auf dem -b) hinter dem Kennzeichen „SI Landwirtschafts-
Gebiete des Saatgutwesens vom 15. Juni 1960 kammer für das Saarland, Saarbrücken" das
(Bundesgesetzbl.I S. 339), wird die Jahreszahl „1963" folgende Kennzeichen:
durch die Jahreszahl „ 1964" ersetzt. . ,,SWg Regierungspräsidium Südwürttemberg,
Tübingen".
Artikel 2 2. Das Kennzeichen „Wg Regierungspräsidium Süd-
württemberg-Hohenzollern, Tübingen und Re-
Die Allgemeine Zulassungsverordnung in der gierungspräsidium Nordwürttemberg, Stuttgart"
Fassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, wird gestrichen.
120, 391), zuletzt geändert durch die Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zulassung Artikel 4
von Handels- und Importsaatgut vom 2. Juni 1962 Diese Verordnung _gilt nach § 14 des Dritten
(Bundesgesetzbl. I S. 397), wird wie folgt geändert: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. § 11 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
,,b) die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur, gesetzes auch im Land Berlin.
Pflanzenbau und Pflanzenschutz in München,".
Artikel 5
2. In Anlage 1 Ziffer I Buchstabe A laufende
Nummer 14 Spalte 6 wird die Zahl „0,1" durch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Zahl „0,5" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1963
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Nachrichllicher Abdruck aus Teil II
ZitierweiRc Bundcsgesetzbl. JJ S. 745
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)
und der Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen
Vom 16. Juni 1963
Auf Grund des Artikels 26 Abs. 3 des Gesetzes ausländischen Truppen nebst {!nterzeichnungs-
vom 18. August 1961 zu dem Abkommen zwischen protokoll nach seinem Artikel 83 Abs. 2
den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni am 1. Juli 1963
1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu
den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu für folgende Staaten in Kraft treten:
diesem Abkommen (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183) die Bundesrepublik Deutschland,
wird hiermit bekanntgemacht: Belgien,
1. Das Abkommen zwischen den Parteien des Nord- Frankreich,
atlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Kanada,
Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen- Niederlande,
statut) wird nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 Vereinigtes Königreich,
für
Vereinigte Staaten von Amerika.
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1963
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Juni
in Kraft treten.
1963 bei der Regierung der- Vereinigten Staaten
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 1. Juni 1963 von Amerika hinterlegt worden.
bei der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinterlegt worden. 3. Ferner werden folgende Abkommen vom 3. Au-
gust 1959
Das NATO-Truppenstatut ist ferner für folgende
am 1. Juli 1963
Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 23. August 1953 in Kraft treten:
Frankreich am 23. August 1953 a) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Norwegen am 23. August 1953 Deutschland, den Vereinigten Staaten von
Vereinigte Staaten Amerika, dem Vereinigten Königreich Groß-
von Amerika am 23. August 1953 britannien und Nordirland und der Französi-
Dänemark am ~7. Juni 1955 schen Republik über das Außerkrafttreten des
Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des
Italien am 21. Januar 1956 Steuerabkommens nach seinem Artikel 3,
Kanada am 27. September 1953
b) Abkommen zwischen dem Königreich Belgien,
Luxemburg am 18. April 1954 der Bundesrepublik Deutschland, der Franzö-
Niederlande am 18. Dezember 1953 sischen Republik, Kanada, dem Königreich
Portugal am 22. Dezember 1955 der Niederlande, dem Vereinigten Königreich
Die portugiesische Regierung hat erklärt, daß das Großbritannien und Nordirland und den Ver-
Abkommen nur auf das Gebiet des kontinentalen einigten Staaten von Amerika zu Artikel 45
Portugal anwendbar ist; die vorgelagerten Inseln Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-
und die überseeischen Gebiete sind von dem Gel-
tungsbereich des NATO-Truppenstatuts ausge- men zwischen den Parteien des Nordatlantik-
schlossen. vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
Vereinigtes Königreich am 12. Juni 1954 hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten ausländischen Truppen
Griechenland am 25. August 1955 nach seinem Artikel 9,
Türkei am 17.Juni 1954.
c) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
2. Nach Hinterlegung aller Ratifikations- bzw. Ge- Deutschland, Kanada und dem Vereinigten
nehmigungsurkunden wird das Zusatzabkommen Königreich Großbritannien und Nordirland
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen über die Durchführung von Manövern und
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die anderen Dbungen im Raume Soltau-Lüneburg
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in (Berichtigung Bundesgesetzbl. 1962 II S. 121)
der Bundesrepublik Deutschland stationierten nach seinem Artikel 7 Abs. 2,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 429
d) Abkommen zwischen der Bundesrepublik g) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien über Deutschland und dem Vereinigten Königreich
die Beilegung von Streitigkeiten bei Direkt- Großbritannien und Nordirland über die Bei-
beschaffungen nach seinem Artikel 10 Abs. 2, legung von Streitigkeiten bei Direktbeschaf-
fungen nach seinem Artikel 11 Abs. 2,
e) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Kanada über die Beilegung h) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen Deutschland und den Vereinigten Staaten von
nach seinem Artikel 8 Abs. 2, Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten
bei Direktbeschaffungen nach seinem Artikel 5
f) Abkommen zwisd1en der Bundesrepublik Abs.2,
Deutschland und der Französischen Republik i) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
über die Beilegung von Streitigkeiten bei Deutschland UH.d den Vereinigten Staaten von
Direktbeschaffungen nach seinem Artikel 8 Amerika über die Rechtsstellung von Urlau-
Abs.2, bern nach seinem Artikel 5 Abs. 2.
Bonn, den 16. Juni 1963
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Carstens
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
für die Rheinschiffahrt über die Regelung des Schiffsverkehrs
während der Stillegung der großen Kammer der Schleuse
Koslheim
Vom 25. Mai 1963 99 30.5.63 10.6.63
Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg
über die Sicherheitsanforderungen an Schubverbände iin Elb-
stromgebiet
Vom 7. März 1963 100 31. 5. 63 1. 6. 63
Verordnung Nr. 13/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 22. Mai 1963 103 6.6.63 Siehe§ 4
Anordnung über die Ubertragung der Befugnis zu Entscheidun-
gen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge
und Kriegsgeöchädigte
Vom 30. Müi 1963 105 8.6.63 8.6.63
Polizeiverordnung der Wassc~r- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur 25. Anderung der Betriebsordnung für den Nord-OsLsee-
Kanal
Vom 13. Mai 1963 108 15.6.63 16.6.63
Verordnung über die Anderung der Grenze des Freihafens
Bremerhaven
Vom 10. Juni 1963 109 19. 6. 63 20. 6.63
Verordnung Nr. 14/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 6. Juni 1963 109 19.6. 63 Siehe§ 4
Verordnung TSF Nr. 4/63 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 18. Juni 1963 112 22. 6.63 1. 7. 63
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1963 431
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
Einziqe Lieferun<J -- Folqc 6 ·- Stand 1. B. 1959 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-
10 Vcrfassunqsrcc:111. -- 11 S1aatlidw Oiqunisation - 12 Verfassungs- gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM
sdrnl.z - 13 Bundcsqrenzschutz (B,96 DM und 0,45 DM Versandge- und 0,35 DM Versandgebühren)
bühren) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-
gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
Sachgebiet 2 (Verwaltung)
5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
1. Lidcrunq - Folge 12 - Stand 15. 6. 1%0 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
200 Behörd<\nuufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- Versandgebühren)
fohren - 202 Verwilllungsgebührcn (0,70 DM und 0,20 DM Versand-
gcbühreu) 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2. Licfr!rung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
20:lO Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,45 DM Versand- 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366
gebühren) Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
3. Lieferung -- Polgc 24 - Stand 1. 2. 1961 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
2032 Besoldung, Un lerhaltszusc:huß (3,22 DM und 0,35 DM Versand- renordnunq für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
gebühren) Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 - Stand 1. 7. 1962
203 Rechl der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034
Angestellte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer - 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962
2035 Personalvertretun\jsrecht (2,lG DM und 0,35 DM Versand- 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
gebühren) setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
4. Liefenmq (2. Teil} - Polqe 53 - Stand 1. 12. 1962 2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
2036 Rechtsverhältnisse früherer i\nqehöriqer des öffentlichen Dien- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
stes (Artikel 131 GG) - 20'.!7 Wiederqutmachung nationalsozialisti- Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
schen Unrechts für Anqehöriqe des öffentlichen Dienstes (12,34 DM
und 0,75 DM Versand9ebühren) 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 gebühren)
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen
(1,40 DM und 0,25 DM Versandqdiührcn) 3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
6. Lieferunq - Polge 17 - Stand l. 12. 1960 recht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
2120 Orqanisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren) 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
7. Liefcrunq - Polqe 14 - Stand 1. B. 1960 setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
2122 Arzte und sonsf.iqe IIeilberufc - 2123 Zahnärzte und Dentisten schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
- 2124 Hebammen und Ifoilhilfsliernfe (3,92 DM und 0,3.5 DM Ver- 0,35 DM Versandgebühren)
sandgebühren)
5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
8. Liefcrunq - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel -
2125 Lebens- und Gcnußmiltcl, Bedarfsgegenstände (5,18 DM und 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
0,45 DM Versand9ebührt•n) geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
9. Lieferung - Pol9e 27 - Stand 15. 10. 1961 zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,25 DM Ver-
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- sandgebühren)
sandgebühren)
6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960 4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien -- 4123 Recht der
0,35 DM Versandgebühren) Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 0,45 DM Versandgebühren)
216 Jugcnd_r~ch~ - _217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs-
recht, Frc1zu_q1~ke1t, . Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - 9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960
219 Bundesknmmalpol1ze1 (4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der
Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
12. Lieferung - Fol9e 46 - Stand 1. 7. 1962 same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
221 Wissenschaft un.d Forschunq - 224 Allqemcine Kulturpflege und Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1 ;08 DM ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
und 0,25 DM Vcrsandqebühren) 01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12. 1961
233.0 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen - 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9 18 DM und 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
0,45 DM Versandgebühren) ' gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960
gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
0,35 DM Versandgebühren)
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versandqebührcn)
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 Sachgebiet 5 (Verteidigung)
25 Wiedergutrnachunq nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück-
erst~ttung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,45 DM Versand- 1. Lieferung - Folge 58 - Stand 31. 12. 1962
gebuhren) 50 Wehrverfassung - 51 Rechtsstellung der Soldaten - 52 Wehr-
beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,35 DM
16. Lieferunq - Polge 47 - Stand 1. 9. 1962 Versandgebühren)
26 Auslände·rrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29
Statistik (1,62 DM und 0,25 DM Vcrsandqcbührcn) 2. Lieferung - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,45 DM Versand-
gebühren)
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
1. Lieferung - Folge 1 - Stand 15. 7. 1958
300 Gerichtsverfossunq - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
Rechtspfleqer (1,54 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
2. Lieferung - Folue 2 - Stand 1. 8. 1958 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
310 Zivilpr_ozcß, Zwangsversteigerunq und Zwangsverwaltung _ schäden (18,54 DM und 0,75 DM Versandqebühren)
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
0.45 DM Versandgebühren)
63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sachgebiet 7 (W irtsc:haflsrecht) 5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962. . .
924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pfüchtvers1cherung 1m Straßen-
8. Liefcrunq -- FollJC 4fl - S1 illld :rn. !J. l 'JG2 verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
761 Allqemeines Krcdilw<"il)ll -· 7G10 /\11fsid1l.srcchUiche Vorschriften Tarife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
- 7(;J 1 Sonsliqe Vurschrifl,!n (O,DO DM und 0,25 DM Versand-
gebühren) 6. Lieferung - Folge 44 - Stand 1. 7. 1962 . 0
930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundese1senba.hnen - 9.:,2
11 b Lidcrunq ---- Folqc 4D Sl,rnd 30. 9. 1%2 Nichtbundeseigene Eisenbahnen -· 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
7Bl Landwirtscl1uftlicl1cs Bndcnn!chl - 7B13 Pad11.wcscn -- 7815 Flur- bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
bereiniguniJ cll\I Bollc11v<!rbcssernng (1,44 DM uull 0,25 DM Versancl-
gcbühn,11) 7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962
lß. Licferunr-1 - Fol<Jc 55 - Stand 31. 12. 1%2 934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
790 Forstwirtschaft - 792 Jagdwesen - 7'.)3 Fischerei (3,06 DM und (8,82 DM und 0,45 DM Versa.ndgebühren)
0,35 DM Versundyebülnc'n)
8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraß·en - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversichcmmg, Kriegsopferversorgung) Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
den Ländern auf das Reich (2,52 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Fol9e 56 - Stund 31. 12. 1%2
BOO Arbcitsverlrn~Jsrecht - 801 Bctrichsvcrf;1ssung und Mitbestim- 9. Lieferung - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962 .
mung - B02 Tarifverlrdg und Mi11deslarbc1lsbedingungen - B04 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemerne
Heimarbeit (4,50 DM und 0,35 DM Versunllgebühren) Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - Folqe 57 - Stand 31. 12. 1%2
B05 Arbeitsschutz (4,B6 DM uml 0,35 DM Vcrsuuclgebühren) 10. Lieferung - Folge 42 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
3. Lieferung - folge 38 - Stand 1. 3. 1962 0,45 DM Versandgebühren)
810 Arbeitsvermittlung und Arbcitslosenversichcrnng -- 811 Beschäf-
tigung Schwerbcschii.diqler (4,8G DM und 0,35 DM Versandgebühren) 11. Lieterung -· Fot11e 33 -· Stand l. 3. 1962 ...
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Bdah1gungs-
14. Lieferung - Folge 54 - Stand 31. 12. 19fi2 zeuonisse Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol a.uf Dort-
83 Kriegsopfcrversor(Jllng - 84 IIeirnkchrerrecht - 85 Kindergeld muii'd-Em~-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
(5,04 DM und 0,40 DM Versandgebüh1en) gehiet {3,06 DM und 0,35 DM Versandgebührnn)
12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
Sachgebiet 9 (Post.- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes-
wasserstraßen)
Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
2. Lieferung - Folge 32 Stand l. 2. 19G2 13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundeslernstraßen - 912 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,45 DM
Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,35 DM Versand- Versandgebühren)
gebühren)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
3. Lieferung - folge 34 -- Stand 1. 4. 19G2 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
9230 Slrnßenvcrkehrsverwaltung - il231 All;Jerneines Straßenver- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Slrnßcnvcrkehr (6.48 DM und 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,45 DM Ver-
0,45 DM Versandgebühreu) sandgebühren)
4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1%2 15. Lieferung - Folge 52 - Stand 1. 12. 1962
9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Ver-
(4,32 DM und 0,35 DM Versand4ebühren) sandgebühren)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
werden. Der Preis beträqt ab 1. l. 1962 7 Pf pro ,:ieliefertes Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Vor-
Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts, Bundes-
erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfong der ge- g e s e t z b 1 a t t Te i I II I " oder nach Bezahlung auf Grund einer
lieferten Hefte. Vorausrechnung.
Herausgeber: Der Bundesminislm der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsgesetzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgdtend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczugsbeclingunqen für Troil I und II: Lauf c n der B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuZÜ\Jlich Zustcl19ehühr. Ein z c Ist ü c k e je ,rnrrefanycne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesi1eselzblaLL" Küln 3 !)9 oder nach ßczLil1Junu auf Grund einer Voraus rcchnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.