385
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 1963 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
31. .5. 63 Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz 385
Dieser Nummer liegt für alle Abonnenten der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 1. Januar 1963 bei.
Neunte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz
Vom 31. Mai 1963
Auf Grund des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 3, des § 5 1. § 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 4, des § 6 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10
Abs. 2, des § 11 Abs. 1, des § 13 in Verbindung mit .. § 1
§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1, Verbrauch in Freihäfen
des § 14 Abs. 3 und 4, des § 20 in Verbindung mit
In den Freihäfen dürfen Tabakwaren unver-
§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1,
steuert nur verbraucht werden, wenn sie im
der §§ 27, 30 Abs. 2 und 7, des § 31 Abs. 4 in Ver-
Erhebungsgebiet von der Tabaksteuer befreit
bindung mit § 11 Abs. 1, der §§ 32, 34 Abs. 1 und 3,
sind oder befreit wären oder wenn ihr Ver-
des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4, des
brauch im Freihafen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 des
§ 41 Abs. 1, des § 43 Abs. 2, der §§ 45, 48 Abs. 1,
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
der §§ 52, 53, 55, 61 Abs. 4, der §§ 75, 76 a, des § 77
S. 737) zugelassen worden ist."
Abs. 1, der §§ 78 bis 80, des § 82 Abs. 2, des § 89
Nr. 1, des § 90 Abs. 3 und des § 96 des Tabaksteuer-
gesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), 2. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Än-
derung des Tabaksteuergesetzes vom 17. Januar .. § 4
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 54), des § 14 Abs. 1 Nr. 2, Feinschnitt
des § 191 Abs. 1 und des § 192 der Reichsabgaben- (1) Feinschnitt ist geschnittener oder auf an-
ordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) dere Weise zerkleinerter Tabak, dessen Teile
in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet: die Mindestmaße des § 5 Abs. 1 Satz 1 unter-
schreiten. Unterschreiten Tabakabfälle diese
Maße, so sind sie nur dann Feinschnitt, wenn
sie zum Rauchen hergerichtet oder zur Abgabe
an Verbraucher verpackt sind.
Artikel 1
(2) Kau-Feinschnitt ist Feinschnitt, der so
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
stark gesoßt ist, daß er sich ungetrocknet nicht
steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
zum Rauchen, sondern nur zum Kauen eignet.
S. 281), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum (3) Gemische aus Feinschnitt und Pfeifentabak
Tabaksteuergesetz vom 3. Dezember 1962 (Bundes- gelten als Feinschnitt, sofern sie nicht Pfeifen-
gesetzbl. I S. 707). werden wie folgt geändert: tabak sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
Z 1997 A
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§ 5 auch Räume und Flächen, die diese Räume ver-
Pfeifentabak binden, nicht jedoch Zigarrensteuerlager (§ 53)
(1) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf und Tabaklager (§ 62).
andere Weise zerkleinerter Tabak, auch in (2) Das Hauptzollamt kann bestimmen, daß
Platten gepreßt, dessen Teile, wenn er gedarrt einzelne der Räume und Flächen nicht zum Her-
oder geröstet ist und nicht nur aus gefaserten stellungsbetrieb gehören, wenn hierfür ein Be-
(gerissenen) Tabakrippen besteht, mindestens dürfnis vorliegt und die Steueraufsicht nicht
1,3 mm, sonst mindestens 1,5 mm lang und breit beeinträchtigt wird.
sind. Kleinere Teile sind unerheblich, wenn sie
sich bei der Herstellun~J nicht vermeiden lassen (3) Als Herstellungsbetriebe gelten
und ihr An teil
1. Betriebe, in denen Tabakerzeugnisse
1. bei Pfeifentabak der Steu- nur ausgerüstet oder auch verpackt
erklassen 6 und höher des werden, wenn die Betriebe zu dem
§ 3 Abs. 1 Abteilung D des Unternehmen des Herstellers der Er-
Gesetzes zeugnisse gehören;
gedarrt oder geröstet 10 vom Hundert, 2. die Räume der Verwaltung, wenn sie
nicht in einem Herstellungsbetrieb lie-
sonst 5 vom Hundert,
gen und Rohtabak von dort aus einge-
2. bei Pfeifentabak nur aus kauft wird.
geschnittenen Tabakrip-
pen, mit mindestens 50 § 10
vom Hundert Tabakrip- Heimarbeiter
pen, sowie aus Mischungen
Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als
von geschnittenen und ge-
Herstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn
faserten (gerissenen) Ta-
der Heimarbeiter Tabakerzeugnisse nicht auf
bakrippen 20 vom Hundert,
eigene Rechnung herstellt und für nur einen
3. bei Pfeifentabak nur aus Hersteller Rohtabak oder Zigarrenwickel be-
gefaserten (gerissenen) Ta- arbeitet oder verarbeitet oder Zigarren bearbei-
bakrippen 40 vom Hundert tet, ausrüstet oder verpackt.
nicht übersteigt.
(2) Zigarreneinlage, die ausschließlich aus ent- § 11
rippten Tabakblättern oder aus einem Gemenge Versand von unversteuerten Tabakerzeugnissen
von solchen Blättern und bearbeiteten Tabak-
(1) Unversteuert und unverpackt dürfen ver-
rippen besteht (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes), ist kein
Pfeifentabak. Tabakabfälle sind nur dann Pfei- sandt werden
fentabak, wenn sie zum Rauchen hergerichtet 1. alle Tabakerzeugnisse
oder zur Abgabe an Verbraucher verpackt sind. a) zwischen den Herstellungsbetrieben
(3) Als Pfeifentabak gelten auch Zigarrenab- eines Unternehmens, jedoch nicht
aus dem Bundesgebiet an Herstel-
schnitte, die nicht länger als 20 mm sind, und
lungsbetriebe im Land Berlin;
Strangtabak."
b) zur Ausfuhr;
c) mit Genehmigung des Hauptzollamts
3. Die §§ 8 bis 12 erhalten folgende Fassung: an andere Herstellungsbetriebe,
wenn die Herstellung aufgegeben
.,§ 8
werden soll oder wenn Gläubiger
Abgrenzung der Herstellungshandlungen des Herstellers aus den Erzeugnis-
Zum Herstellen von Tabakerzeugnissen ge- sen befriedigt werden sollen,
hören nicht das Verpacken, das Bezeichnen der 2. Zigarren und Rauchtabak vom Herstel-
Packungen und bei Zigarren das Ausrüsten lungsbetrieb an einen anderen Herstel-
(Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschla- lungsbetrieb (Empfangsbetrieb) und
gen und dergleichen). zurück mit Genehmigung des für den
Empfangsbetrieb zuständigen Haupt-
§ 9 zollamts. Die Genehmigung wird wider-
Herstellungsbetrieb rufen, wenn der Versand dazu führt,
daß der Inhaber des Empfangsbetriebs
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge- für die Erzeugnisse Steuererleichterung
samtheit der baulich zueinander gehörenden nach den § § 81 bis 89 des Gesetzes er-
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum hält.
Herstellen, Ausrüsten und Verpacken der Ta-
bakerzeugnisse, die Lagerstätten für die Roh- (2) Zigarren dürfen außerdem unversteuert,
stoffe und die Erzeugnisse, die Werkstätten zur jedoch verkaufsfertig verpackt, an Zigarren-
Instandhaltung des Betriebes und die Verwal- steuerlager eines anderen Unternehmens ver-
tung befinden. Zum Herstellungsbetrieb gehören sandt werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963 387
§ 12 bb) wird in Nummer 2 Buchstabe b „20, 24"
Verfahren beim Versand zwischen Herstellungs- durch „18, 20, 21, 24" ersetzt;
betrieben
cc) wird in Nummer 3 Buchstabe b „50 und
(1) Gehen in einem Herstellungsbetrieb un- 100 g" durch „50, 100, 250 und 500 g" er-
versteuerte Tahakerzeugnisse ein, so muß der setzt;
Hersteller (Empfänger) sie spätestens am näch- dd) werden in Nummer 4 Buchstabe b die
sten Arbeitstage in das Betriebsbuch eintragen, Worte „und für Strangtabak" gestrichen
für sie einen Empfangsschein nach vorgeschrie- und „ 100 und 250 g" durch „ 100, 250,
benem Muster ausfertigen und ihn beim Be- 500, 1000 und 2000 g" ersetzt;
triebsbuch aufbewahren. Nach Prüfung sendet
ee) werden in Nummer 4 Buchstabe c „200
der Aufsichtsbeamte den Emp.fangsschein an den
und 250 g" durch „200, 250 und 500 g"
Versender. Der Versender nimmt den Empfangs-
ersetzt.
schein als Belc~g zum Betriebsbuch.
c) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für Versendungen innerhalb eines Unter-
nehmens und für häufige Versendungen an den- ,,(2) Für Strangtabak, der vom Verpak-
selben Empfänger kann ein einfacheres Ver- kungszwang befreit ist, gelten als Packungen
fahren zugelassen werden, wenn dies den Be- im Sinne von § 8 des Gesetzes Mengen von
langen der Steueraufsicht genügt." 50, 100, 250, 500, 1000 und 2000 g."
d) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „ Versand- 7. § 17 erhält folgende Fassung:
verfahren bei der Ausfuhr". ,,§ 17
b) In Absatz 1 Satz 1 wird in der Klammer Bezeichnung der Packungen
,,Nr. 8" durch „Nr. 1 Buchstabe b" und wer- (1) Auf der Packung muß deutlich lesbar die
den die Worte „nach Muster 2" durch die Menge des Erzeugnisses angegeben sein. Ist die
Worte „nach vorgeschriebenem Muster" er- Gattung des Erzeugnisses nicht bereits aus der
setzt. Art der Packung, ihrer Beschriftung oder dem
c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „das Packungsbild zu entnehmen, so muß auch sie
Zollanweisungsverfahren" durch die Worte angegeben sein.
,, den Zollgu tversand" ersetzt. (2) Sind Steuerzeichen verwendet, die für eine
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „nach Preisgruppe gelten, so muß entweder auf der
Muster 3" durch die Worte „nach vorge- Packung oder im Entwertungsfeld oder Endfeld
schriebenem Muster" ersetzt. der Steuerzeichen der Packungspreis angegeben
sein. Auf Zigarettenpackungen und Zigaretten-
5. § 15 erhält folgende Fassung: steuerzeichen kann statt des Packungspreises
,,§ 15 der Kleinverkaufspreis der Zigaretten mit dem
Art der Packungen Zusatz ,DAS STUCK' angegeben sein."
(1) Tabakerzeugnisse müssen so verpackt sein,
8. In der Uberschri.ft zu § 18 wird die Zahl „4." ge-
daß sie der versteuerten Packung ohne Beschä-
digung der Umschließung nur entnommen wer- strichen.
den können, wenn das Steuerzeichen durchtrennt
wird. 9. In § 19 Abs. 5 wird der Klammerzusatz ,, (§ 15
Abs. 1)" in ,, (§ 15 Abs. 2 Satz 2)" geändert.
(2) Packungen mit Tabakerzeugnissen ver-
schiedener Gattung sind unzulässig. Packungen
10. § 20 wird gestrichen.
mit Tabakerzeugnissen gleicher Gattung, aber
verschiedener Kleinverkaufspreise (Sortiments- 11. Die §§ 21 bis 24 erhalten folgende Fassung:
packungen) sind nur für Zigarren zulässig.
(3) Feinschnittpackungen - außer Kau-Fein- ,,§ 21
Steuerzeichen
schnittpackungen - und Pfeifentabakpackungen
dür.fen keine Unterteilungen mit einem Inhalt (1) Gültig sind nur die Steuerzeichen, die von
von mehr als 2,5 g oder in der Form eines der Zollverwaltung in den Verkehr gebracht
Zigarettenstrangs enthalten. sind. Sie haben die Form von Marken (Marken-
(4) Strangtabak, der wegen seiner Feuchtig- steuerzeichen) oder von Streifen (Streifensteuer-
keit nicht verpackt werden kann, ist vom Ver- zeichen) und sind in Felder eingeteilt. Haupt-
packungszwang befreit." felder sind das Hoheitsfeld, das Inhaltsfeld, das
Preisfeld, das Entwertungsfeld und bei Zigarren-
6. § 16 wird wie folgt geändert: steuerzeichen das Zierfeld. Das Hoheitsfeld ent-
a) In der Uberschrift wird die Zahl „2." ge- hält in Prägedruck den Bundesadler, das Inhalts-
strichen. feld Angaben über die Gattung und die Menge
und das Preisfeld Angaben über die Kleinver-
b) In Absatz 1
kaufspreise oder Preisgruppen der Erzeugnisse,
aa) erhält Nummer 1 folgende Fassung: für die das Steuerzeichen gilt. Das Entwertungs-
„ 1. für Zigarren feld ist mit Zierlinien ausgefüllt und für den
Packungen zu 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 13, Entwertungsvermerk bestimmt. Die Steuer-
20, 25, 50, 100 und 200 Stück,"; zeichen für Zigarren haben ein einheitliches
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Hoheits- und Preisfeld, die Steuerzeichen für (2) Werden Steuerzeichensorten gebraucht,
Zi~FHcttcn und für Rauchtabak ein einheitliches die nicht von Amts wegen gedruckt werden, so
InhalLs- und Preisfeld und die Streifensteuer- stellt die Zolldienststelle Steuerzeichenvor-
zeichen für Pdckungen mit vier Zigaretten ein drucke bereit, die dem § 21 entsprechen, jedoch
einhei Ll ich es lnlwl ts-, Preis- und Entwertungs- Angaben über den Kleinverkaufspreis oder die
fcld. Das Zierfeld der Zigarrensteuerzeichen Preisgruppe und über die Menge nicht enthalten.
enthält eine Zierzeichnung und liegt zwischen Diese Vordrucke werden dadurch Steuerzeichen,
dem Inhaltsfeld und dem Ifoheits- und Preisfeld. daß sie unter zollamtlicher Aufsicht oder - bei
Die Streifensteuerzeichen für Packungen mit geringem Bedarf - von der Zolldienststelle
zehn und mehr Zigaretten und für Rauchtabak vervollständigt werden.
haben außerd(~m jeweils ein Endfeld mit Zier-
linien und enthalten, wenn sie für eine Preis- § 24
gruppe gültig sind, Angaben über die Preis- Bezug der Steuerzeichen
gruppe. Im Entwertungsfeld oder im Endfeld (1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von
dürfen kleine Fabrikationszeichen und im End- der da.für zuständigen Zolldienststelle beziehen.
feld und bei Zigarrensteuerzeichen im Zierfeld Im einzelnen Falle können Ausnahmen zugelas-
auch andere Angaben des Herstellers aufge- sen werden.
druckt sein. Das Endfeld darf verkürzt oder ab-
geschnitten sein. (2) Uber den Bezug der Steuerzeichen führt
der Hersteller ein Bestellbuch nach vorgeschrie-
(2) Die Preisgruppen werden auf den Steuer- benem Muster. Dieses Bestellbuch sowie einen
zeichen wie folgt bezeichnet: Bestellzettel nach vorgeschriebenem Muster
1. die Preisgruppen für Zigaretten legt er der Zolldienststelle bei jedem Bezug von
von 7 1 /2 Pf bis 8 Pf als Preisgruppe A, Steuerzeichen vor. Mit ihrer Genehmigung darf
von 8 1/a Pf bis 9 Pf als Preisgruppe B, der Hersteller statt des Bestellbuches ein Zweit-
von 10 Pf bis 12½ Pf als Preisgruppe C, stück des Bestellzettels vorlegen. Der Steuerwert
von 15 Pf und durüher als Preisgruppe D; der Steuerzeichen muß bei jeder Bestellung ins-
2. die Preisgruppen für Feinschnitt gesamt mindestens eine Deutsche Mark be-
von 25 DM bis 27 DM als Preisgruppe A, tragen.
von 28 DM bis 32 DM als Preisgruppe B, (3) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur
von 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe C, in dem Betrieb verwenden, für den er sie be-
von 42 DM bis 43 DM als Preisgruppe D, zogen hat. Für Heimarbeiter darf er Steuer-
von 45 DM bis 48 DM als Preisgruppe E, zeichen nicht beziehen."
von 50 DM bis 55 DM als Preisgruppe F,
von 60 DM und darüber als Preisgruppe G; 12. Die §§ 25 und 26 werden gestrichen.
3. die Preisgruppen für Pfeifentabak
von 12 DM bis 14 DM als Preisgruppe A, 13. Die §§ 27 bis 29 erhalten folgende Fassung:
von 15 DM (bei Strangtabak) und 16 DM
,,§ 21
(bei Pfeifentabak) bis 18 DM als Preis-
gruppe B, Verwenden von Steuerzeichen
von 20 DM bis 24 DM als Preisgruppe C, (1) Zur Versteuerung ist für jede Packung das
von 25 DM bis 28 DM als Preisgruppe D, Steuerzeichen zu verwenden, das der Gattung,
von 30 DM bis 34 DM als Preisgruppe E, dem Kleinverkaufspreis und der Menge der Er-
von 35 DM bis 38 DM als Preisgruppe F, zeugnisse entspricht. Mehrere Steuerzeichen
von 40 DM und darüber als Preisgruppe G. können verwandt werden, wenn sie einzeln der
Gattung und dem Kleinverkaufspreis und zu-
§ 22 sammen der Menge der Erzeugnisse entsprechen.
Steuerzeichensorte
(2) Die Zollstelle kann in einzelnen besonders
Steuerzeichen einer Sorte sind die Streifen- gelagerten Fällen genehmigen, daß die Tabak-
steuerzeichen oder die Markensteuerzeichen für steuer ohne Verwendung von Steuerzeichen ent-
Tabakerzeugnisse gleicher Gattung, gleichen richtet wird.
Kleinverkaufspreises oder gleicher Preisgruppe
§ 28
und gleicher Packungsgröße.
Anbringen der Steuerzeichen
§ 23 (1) Steuerzeichen müssen so angebracht sein,
Bereitstellen der Steuerzeichen daß die Hauptfelder (§ 21 Abs. 1) sichtbar -sind
und daß die Packung an den zur Offnung be-
(1) Der Bundesminister der Finanzen veröffent-
licht im Bundeszollblatt, welche Steuerzeichen stimmten Stellen nur geöffnet werden kann,
wenn mindestens ein Hauptfeld durchtrennt
gedruckt werden. Diese Steuerzeichen stellt die
Zolldienststelle in den Mengen bereit, für die wird. Das Steuerzeichen muß so fest an der
Packung haften, daß es ohne Hilfsmittel nicht
ein regelmäßiger Bedarf besteht. Will ein Her-
unbeschädigt abgelöst werden kann.
steller andere Steuerzeichen als vorher oder
Steuerzeichen in größeren Mengen als vorher (2) Bei unverpacktem Strangtabak muß das
beziehen, so teilt er dies der Zolldienststelle Steuerzeichen auf dem Tabakstrang, der Rech-
rechtzeitig mit. nung oder einem Begleitpapier angebracht sein.
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§ 29 einen Betrag, der dem Steuerwert ent-
Entwerten der Steuerzeichen spricht
(1) Die Sleuerzeichen werden durch einen (2) Für die Steuerzeichen für Zigaretten der
Vermerk im Entwertungsfeld entwertet. Der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B des
Entwertungsvcrmerk für Zigarrensteuerzeichen Gesetzes erhält der Hersteller nur Steuerzeichen
besteht aus einer von der Zollstelle zugeteilten für Zigaretten derselben Steuerklasse oder für
Nummer (Entwertungsnummer). Der Entwer- die Steuerzeichen für jeweils 1000 Zigaretten
tungsvermerk für andere Steuerzeichen besteht eine Gutschrift von 39 DM oder einen entspre-
in der Angabe des Namens und Sitzes des Her- chenden Betrag. Im übrig211 gilt Absatz 1.
stellers oder eines ihm gesetzlich geschützten
Warenzeichens, der En twertungsvermerk für (3) Gutschriften und Beträge nach den Ab-
Rauchtabaksleuerzeichcn auch in der Angabe sätzen 1 und 2 sind um den höchsten Vomhun-
eines von der ZoJlstelle zugelassenen Entwer- dertsatz der Steuererleichterung zu kürzen, wenn
tungszeichens. Der Enlwertungsvermerk für der Hersteller für eines der letzten drei Kalen-
amtlich verwendete Steuerzeichen besteht im dervierteljahre Steuererleichterung erhalten hat.
Aufdruck des Amtsstempels. Dies gilt nicht, wenn der Steuerwert der Steuer-
(2) Der Enlwertungsvermerk ist nur gültig,
zeichen nachweislich nicht Bemessungsgrundlage
wenn er mit licht- und wasserbeständiger schwar- der Steuererleichterung war oder nicht Bemes-
zer Farbe oder mit schwarzer Tinte angebracht sungsgrundlage für eine Steuererleichterung für
oder wenn er in das Steuerzeichen eingestanzt das laufende Kalendervierteljahr sein kann.
ist.
(3) Einern Zigarrenhersteller können mehrere § 35
Entwertungsnummern zugeteilt werden." Gebühr für Umtausch und Ersatz von Steuerzeichen
Für den Umtausch und den Ersatz von Steuer-
14. § 30 wird geslrichen.
zeichen wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
für jeden vollen Bogen oder die entsprechende
15. § 31 erhdlt folgende Fassung:
Steuerzeichenzahl einer Sorte (§ 22) und für
,,§ 31 jede Teilmenge eines Bogens zwanzig Pfennig,
Unlt.üusch und Ersatz von Steuerzeichen mindestens jedoch eine Deutsche Mark. Weitere
(1) Steuerzeichen können umgetauscht wer- Gebühren werden nicht erhoben.
den, wenn sie unbeschädigt und noch nicht ent-
wertet sind. § 36
(2) Steuerzeichen können ersetzt werden, Gebührenfreier Ersatz von Steuerzeichen
wenn sie unverwendbar geworden sind oder
Steuerzeichen, die bei amtlichen Prüfungen
wenn sie an Packungen angebracht sind und
beschädigt oder vernichtet worden sind, werden
diese Packungen sich noch im Herstellungs-
von Amts wegen gebührenfrei ersetzt."
betrieb befinden und noch ungeöffnet sind.
(3) Steuerzeichen werden nur umgetauscht
oder ersetzt, wenn der Hersteller sie bestim- 18. Die Uberschrift vor § 37 und die §§ 37 und 38
mungsgemäß bezogen hat. Der Umtausch oder erhalten folgende Fassung:
Ersatz kann abgelehnt werden, wenn der Steuer-
wert der Steuerzeichen weniger als 10 DM be- „Zu §§ 14 und 15 des Gesetzes
trägt."
§ 37
Steuerbefreiungen und Erleichterungen bei der Einfuhr
16. Die §§ 32 und 33 werden gestrichen.
(1) Tabakerzeugnisse sind von der Steuer
17. Die §§ 34 bis 36 erhalten folgende Fassung: befreit, wenn sie unter Voraussetzungen in das
,,§ 34
Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen
sie nach den §§ 36 bis 38 und 44, § 47 in Ver-
Verfahren beim Umtausch und Ersatz von Steuer-
bindung mit § 45, §§ 51, 52, 55 bis 58, 64 und 66
zeichen
bfs 68 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-
(1) Der Hersteller beantragt den Umtausch vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) zollfrei
oder Ersatz von Steuerzeichen auf einem Vor- sind. In den Fällen der §§ 55 bis 58 der Allge-
druck nach vorgeschriebenem Muster in zwei meinen Zollordnung gilt dies nicht, wenn die
Stücken. Er erhält -- soweit nicht nach den Ab- Tabakerzeugnisse unversteuert ausgeführt wor-
sätzen 2 und 3 eine andere Regelung gilt - den waren.
für die Steuerzeichen
(2) Eingeführte Tabakerzeugnisse, die nicht
1. andere Steuerzeichen im gleichen Ge- zum Handel bestimmt sind, sind vom Ver-
samtsteuerwert oder packungszwang befreit. Werden die Eingangs-
2. eine dem Steuerwert entsprechende abgaben nach den pauschalierten Sätzen des
Gutschrift auf die zuletzt angeschriebe- § 148 der Allgemeinen Zollordnung erhoben, so
nen Tabaksteuerbeträge oder, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Im übri-
3. wenn er die Zahlungsfristen des § 12 gen gilt für die Steuerzeichenverwendung § 27
des Gesetzes nicht in Anspruch nimmt, Abs. 2.
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§ 38 20. Die §§ 41 bis 43 erhalten folgende Fassung:
Steuerverfahren bei der Einfuhr
,,§ 41
(1) Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungs- Zigarettenpapier
gebiet eingeführt werden, sind zu gestellen. Dies Zigarettenpapier im Sinne des Gesetzes sind
gilt nicht für Reiseverzehr und Schiffsbedarf in
1. Zigarettenpapier der Nummer 48.01 - B des
den Fällen des § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 bis 8 der
Zolltarifs in Rollen, Streifen oder Bogen,
Allgemeinen Zollordnung und für Tabakerzeug-
die zum Herstellen von Zigaretten oder
nisse, die durch das Erhebungsgebiet nur durch-
Zigarettenhüllen bestimmt sind, und
geführt werden oder zollrechtlich von der Ge-
stellung befreit worden sind (§ 6 Abs. 5 des 2. Zigarettenhüllen zum Herstellen von Ziga-
Zollgesetzes, § 14 Abs. 1, 2 und 4 der Allgemei- retten, und zwar Blättchen bis zu einer
nen Zollordnung). Tabakerzeugnisse, die im Größe von 25 cm2 und Hülsen mit einer
Postverkehr eingehen und nach § 6 Abs. 2 Nr. 12 Oberfläche bis zu 25 cm2 ohne Hohlmund-
der Allgemeinen Zollordnung nicht Zollgut stück und Filter.
werden, brauchen nur gestellt zu werden, wenn
die Postsendung an den Absender zurückgeht § 42
und nach § 13 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Für Versand von Zigarettenpapier
das Verfahren bei der Gestellung und für das (1) Zigarettenpapier der in § 41 Nr. 1 bezeich-
weitere Steuerverfahren gelten die Vorschriften neten Art darf zwischen dem Betrieb, in dem e,s
der Allgemeinen Zollordnung sinngemäß. Einer hergestellt worden ist, und den Betrieben von
Anmeldung für die Versteuerung bedarf es Bezugsberechtigten (§ 24 Abs. 3 des Gesetzes),
jedoch nicht. zwischen Betrieben von Bezugsberechtigten und
(2) Sollen eingeführte unversteuerte Tabak- zur Ausfuhr unversteuert versandt werden.
erzeugnisse nach ihrer Abfertigung zum zoll- (2) Zigarettenhüllen dürfen zwischen dem
rechtlich freien Verkehr in einen Herstellungs- Herstellungsbetrieb und Zigarettenherstellungs-
betrieb oder ein Zigarrensteuerlager aufgenom- betrieben, zwischen Zigarettenherstellungsbe-
men werden, so ist dies und die genaue An- trieben und zur Ausfuhr unverpackt und unver-
schrift des Betriebes oder des Lagers in der Zoll- steuert versandt werden.
anmeldung anzugeben. Für das weitere Verfah-
ren gilt § 12 mit der Maßgabe entsprechend, daß (3) Für das Verfahren beim Versand gelten
der Empfangsschein an die Zollstelle versandt die §§ 12 und 13 entsprechend.
wird, bei der die Tabakerzeugnisse abgefertigt
worden sind. § 43
Steuerzeichen und Packungen
(3) Sollen eingeführte unversteuerte Tabak-
erzeugnisse nach ihrer Abfertigung zum zoll- (1) Die Steuerzeichen für Zigarettenhüllen
rechtlich freien Verkehr in ein Zollaufschublager sind Streifensteuerzeichen. Sie haben ein Ent-
aufgenommen oder von einem Zollaufschublager wertungsfeld, ein Hoheitsfeld, ein Inhaltsfeld
in ein anderes Zollaufschublager gebracht und ein Endfeld oder zwei Endfelder.
werden, so ist nach den §§ 96 und 97 der All-
(2) Zulässig sind Packungen zu 50 und zu 100
gemeinen Zollordnung zu verfahren."
Zigarettenhüllen.
(3) Eingeführte Zigarettenhüllen, die nicht
19. Nach § 38 wird der folgende § 39 eingefügt: zum Handel bestimmt sind, sind vom Ver-
,,§ 39 packungszwang befreit. Steuerzeichen sind für
Steuerzeichen sie nicht zu verwenden. Die Steuer wird nach
der Stückzahl berechnet."
(1) Wer Tabakerzeugnisse zum Handel ein-
führt oder einführen will und im Erhebungs-
21. Die §§ 44 und 45 werden gestrichen.
gebiet eine Niederlassung hat, bezieht die
Steuerzeichen von der Zolldienststelle, die für
den Steuerzeichenbezug örtlich zuständig ist. 22. § 46 erhält folgende Fassung:
Hat der Einführer im Erhebungsgebiet keine ,,§ 46
Niederlassung, so bezieht er die Steuerzeichen Behandlung der Packungen im Kleinhandel
vom Hauptzollamt Köln-Mitte. An die Stelle des
(1) Zigarrenpackungen und Rauchtabakpak-
Bestellbuches (§ 24 Abs. 2) tritt ein Zweitstück
des Bestellzettels, soweit die Zolldienststelle kungen dürfen vor der Abgabe der Erzeugnisse
nicht die Führung eines Bestellbuches anordnet. an den Verbraucher zur Besichtigung geöffnet
Für die Zuteilung einer Entwertungsnummer werden.
und die Zulassung eines Entwertung,szeichens (2) Die Steuerzeichen dürfen beim Offnen von
(§ 29 Abs. 1) ist die Zolldienststelle zuständig, Zigarrenpackungen nur so durchtrennt werden,
von der die Steuerzeichen bezogen werden. daß das Preisfeld deutlich lesbar bleibt."
(2) Für die Anwendung des § 31 Abs. 2 steht
23. Die Uberscb;rift zu § 47 erhält folgende Fassung:
das Zollaufschublager dem Herstellungsbetrieb
gleich." ,,Behandlung der Packungen im Großhandel".
Nr. 30 - Tag· der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963 391
24. § 48 erhält folgende Fassung: (4) Die Lagerräume müssen als Zigarren-
steuerlager gekennzeichnet und von Räumen
,,§ 48
getrennt sein, in. denen Zigarren im Kleinhandel
Stückverküuf
abgegeben werden. Sie dürfen nur mit Geneh-
(1) Zigaretten und verpackte Teilmengen von migung des Hauptzollamts verlegt oder räum-
Kau-Feinschnitt dürfen stückweise an Verbrau- lich verändert werden.
cher abgegeben werden, wenn der Kleinver- (5) Die Zigarren sind nach Sorten und Pak-
kaufspreis für die abgegebene Menge nicht auf kungsgrößen getrennt zu lagern. Sie dürfen nur
Bruchteile von Pfennigen lautet. mit Genehmigung des Hauptzollamts in andere
(2) Der Kleinhändler muß die Steuerzeichen Kleinverkaufspackungen umgepackt werden.
während des Stückverkaufs erkennbar erhalten (6) Das Hauptzollamt kann Sicherheit für die
und, sobald der Inhalt von Zigarrenpackungen Tabaksteuer bis zur Höhe des Steuerwertes des
verkauft ist, die Steuerzeichen für einen Miß- durchschnittlichen Lagerbestandes verlangen.
brauch ungeeignet oder die Umschließungen für (7) Der Lagerinhaber führt ein Steuerlager-
eine Wiederverwen<lung unbrauchbar machen." buch nach vorgeschriebenem Muster. Er trägt
darin die Vorgänge spätestens am nächsten
25. Die §§ 49 bis 51 werden gestrichen. Arbeitstage oder, wenn sie dem betrieblichen
Rechnungswesen zu entnehmen sind, mit Ge-
26. § 52 erhält folgende Fassung: nehmigung des Oberbeamten des Aufsichts-
,,§ 52 dienstes zusammengefaßt für Zeitabschnitte bis
Zuschlagsteuerzeichen, Preisangaben
zu einem Monat ein. Das Steuerlagerbuch ist
mit dem Belegheft zusammen aufzubewahren,
Der Händler vermerkt den neuen Kleinver- am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen
kaufspreis oder den neuen Packungspreis im und sodann innerhalb von zwei Monaten der
Entwertungsfeld des Zuschlagsteuerzeichens und Zollstelle einzureichen.
berichtigt Preisangaben auf der Packung."
(8) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren un-
versteuert ausgeführt oder an andere Steuer-
27. Die §§ 53 und 54, ihre Uberschriften und die lager oder zurück an den Herstellungsbetrieb
Anlage A zu § 54 (Zigarrensteuerlager-Ordnung) versandt werden.
werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
§ 54
„Zu § 34 des Gesetzes Verwaltungskostenentschädigung
§ 53 (1) Der Lagerinhaber rechnet in seinem Be-
Zigarrensteuerlager stellbuch für jeden Monat den Steuerwert der
Steuerzeichen aus, berechnet die Verwaltungs-
(1) Zigarrensteuerlager werden einem Tabak-
kostenentschädigung und meldet die Steuerwerte
warenhändler bewilligt, wenn für ihn ein wirt-
und die Entschädigungsbeträge jeweils für die
schaftliches Bedürfnis vorliegt, Zigarren unver-
Monate eines Kalenderhalbjahres bis zum fünf-
steuert zu lagern. Einern Händler, der Zigarren-
hersteller ist, wird das Steuerlager nur für ten Tage des auf das Halbjahr folgenden Monats
der Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster
Zigarren bewilligt, die in Betrieben anderer
an. Wird ihm ein schriftlicher Zahlungsbescheid
Unternehmen hergestellt sind. Die Bewilligung
njcht erteilt, so hat er den von ihm errechneten
setzt voraus, daß der Händler ordnungsgemäß
Gesamtbetrag bis zum 15. des Monats zu ent-
kaufmännische Bücher führt und nach dem Er-
richten; andernfalls hat er die Entschädigung
messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig
binnen einer Woche nach Zustellung des Be-
ist. Er muß den Antrag auf Bewilligung eines
Steuerlagers schriftlich stellen und begründen scheides zu entrichten.
und dem Antrag einen Lageplan mit Beschrei- (2) Wird das Steuerlager aufgehoben, so rech-
bung der Lagerräume in zwei Stücken beifügen. nen die Fristen vom Zeitpunkt der Aufhebung
Ist er im Handels- oder Genossenschaftsregister des Lagers an. 11
eingetragen, so muß er auf Verlangen des
Hauptzollamts außerdem einen Registerauszug 28. § 55 sowie in § 56 die Absatzbezeichnung ,, (1) 11
vorlegen. und die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
(2) Für die Bewilligung des Zigarrensteuer-
lagers ist das Hauptzollamt zuständig. Die Be- 29. § 57 erhält folgende Fassung:
willigung wird schriftlich erteilt, sie kann wider- ,,§ 57
rufen werden. Dem Bewilligungsbescheid wird Kennzeichnung
das Zweitstück des Lageplans mit Beschreibung Bestehen Tabakerzeugnisse ganz oder teil-
beigefügt. Diese Papiere und alle weiteren zoll- weise aus Tabakersatzstoffen, so müssen Art
amtlichen Schreiben, die das Lager betreffen, und Menge der Stoffe auf der Packung ange-
sind in einem Belegheft aufzubewahren. geben sein. Diese Kennzeichnung entfällt bei
(3) Lagerinhaber ist die Person, der das Lager Rauchtabak, der nur bis zu 5 v. H. seines Ge-
bewilligt ist. Gesamtrechtsnachfolger treten an wichts Blätter der gewöhnlichen Kirsche, der
seine Stelle; sie haben die Rechtsnachfolge dem Weichselkirsche, Vanilleroots oder getrockne-
11
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ten Waldmeister enthält.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
30. § 58 erhält folgende Fassung: (2) Hersteller und Rohtabakhändler, die ein
,,§ 58 Tabaklager einrichten wollen, müssen dies vor-
Erzeu9nisse zur Linderung von Asthmabeschwerden her der Zollstelle schriftlich anmelden. Der An-
meldung muß ein Zweitstück sowie beiden An-
Tabakerzeugnisse zur Linderung von Asthma-
meldungen je ein Lageplan mit Beschreibung
beschwerden sind von der Tabaksteuer und vom der Lagerstätte beigefügt werden. Die Zollstelle
Verpackungszwang befreit, wenn sie Arznei-
bestätigt die Anmeldung auf dem Zweitstück
mittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vom und gibt es mit den Zweitstücken der Anlagen
16. Mai 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 533) sind und
zurück. § 96 Satz 2 und § 97 gelten entsprechend.
im Einzelhandel nur in Apotheken abgegeben
werden dürfen." (3) Fermenteuren und Tabakpflanzern können
Tabaklager bewilligt werden, wenn sie nach
31. § 59 wird wie lolg l geändert: dem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-
a) Absatz 1 wird 9eslrichen. Absatz 2 wird Ab- würdig sind. Sie müssen den Antrag auf Be-
satz 1. willigung eines Tabaklagers schriftlich stellen
b) In dem neuen Absatz 1 ist im letzten Satz und begründen und dem Antrag einen Lageplan
die Angc1bc ,,§ 5 Abs. 3 Nr. 2" zu ersetzen mit Beschreibung der Lagerstätte in zwei Stücken
durch,,§ 5 Abs. 2". beifügen. Für die Bewilligung ist das Hauptzoll-
c) Als neuer Absatz 2 wird angefügt: amt zuständig. Sie wird schriftlich erteilt und
kann widerrufen werden. Dem Bewilligungs-
,, (2) Tabakpuder, der Brandverbesserungs- bescheid wird das Zweitstück des Lageplans mit
mittel enthält, ist nicht als Rohtabak zu be- Beschreibung beigefügt. Die Bewilligung gilt
handeln."
auch für Gesamtrechtsnachfolger des Lagerinha-
32. Die Uberschrift vor § 61 und die §§ 61 bis 63 bers. § 96 Satz 2 und § 97 gelten entsprechend.
erhalten folgende Fassung: (4) Lagern Rohtabakhändler oder Hersteller
„Zu §§ 48 bis 52 des Gesetzes Rohtabak in Zollaufschublagern, so sind diese
§ 61
Lager insoweit gleichzeitig Tabaklager.
Versand von Rohlubak (5) Der Lagerinhaber führt ein Tabaklager-
Wird der Versand von Rohtabak nach den buch nach vorgeschriebenem Muster. Er trägt
Vorschriften des Zollrechts oder - von Roh- darin die Vorgänge spätestens am nächsten Ar-
tabak aus der sowjetischen Besatzungszone beitstage oder, wenn sie dem betrieblichen
Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Ber- Rechnungswesen zu entnehmen sind, mit Geneh-
lin - nach den Vorschriften über den Inter- migung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
zonenverkeh1 überwacht, so sind für die Uber- zusammengefaßt für Zeitabschnitte bis zu einem
wachung (§ 48 Abs. 1 des Gesetzes) allein diese Monat ein. Das Lagerbuch ist mit dem Belegheft
Vorschriften maßgebend. Im übrigen gilt die fol- zusammen aufzubewahren, am Ende jedes Ka-
gende Regelung: lenderjahres abzuschließen und sodann inner-
1. Rolltabak, der aus dem Erhebungsgebiet halb von zwei Monaten der Zollstelle einzu-
ausgeführt werden soll, wird der nach § 10 reichen. Wenn den Belangen der Steueraufsicht
der Allgemeinen Zollordnung zuständigen durch innerbetriebliche Anschreibungen genügt
Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle mit wird, kann genehmigt werden, daß von der
einem Tabakversandschein nach vorge- Führung eines Tabaklagerbuches abgesehen
schriebenem Muster vorgeführt. Die Zoll- wird.
dienststelle sendet den Versandschein an (6) Im Tabaklager sind inländischer und aus-
den Versender. Der Versender nimmt den ländischer Rohtabak getrennt und so übersicht-
Versandschein als Beleg zum Betriebsbuch lich zu lagern und zu bezeichnen, daß die Auf-
oder Lagerbuch. sichtsbeamten jederzeit die Bestände feststellen
2. Für den Versand von Rohtabak in den und mit den Anschreibungen im Lagerbuch ver-
anderen F,illen gelten die §§ 12 und 38 gleichen können. Befindet sich das Lager in den
Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß Lagerräumen öffentlicher oder privater Lager-
der Empfanqsschein halter und lagern dort auch Waren für andere
a) im Falle der Räumung von Rohtabak an Personen, so müssen die Lagerstätten getrennt
die Zollstelle zu senden ist, die das sein. Die Lagerstätten müssen als Tabaklager
Tabakflurbuch führt; gekennzeichnet sein.
b) nach dem Eingang von Rohtabak im In- (7) Tabak darf in Tabaklagern jeder Behand-
terzonenverkehr an die Zolldienststelle lung unterzogen werden, die seine Eigenschaften
zu senden ist, die den Rohtabak aus der beeinflussen oder ihn vor einer Wertminderung
Uberwachung nach den Vorschriften über schützen soll. Er darf außerdem sortiert, gepackt,
den Interzonenverkehr entlassen hat. umgepackt, vergoren, gestrichen, entrippt und
gekappt werden. In Tabaklagern, die Zollauf-
§ 62 schublager sind, darf der Tabak einer anderen
Tabaklager Behandlung als der üblichen Lagerbehandlung
(1) Rohtabak darf in Tabaklagern gelagert (§ 96 Abs. 5 der Allgemeinen Zollordnung) nur
werden. unterzogen werden, wenn dies im einzelnen
Nr. :30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963 393
Falle nach § 46 /\bs. 4 SiJlz 3 des Zollgeselzes der unmittelbare Besitz an einer Tabakpflan-
zugelussen word(!Il isl. zung auf eine andere Person über, so zeigt der
(8) Das J fouptzolJ,nnl kann einem Hersteller neue Besitzer dies innerhalb von drei Tagen
oder Rohtabakh~indlt)r iwnd1migen, in einem der Zollstelle schriftlich an.
Tabaklager, dc1s nicht Zollt1uf.sdrnblager ist, Ta- (2) Sobald der Pflanzer die Pflanzung ange-
bakrippen zu wal1.Pn und zu fasern (reißen) und meldet hat, kennzeichnet er sie mit einer Tafel,
entrippte Tabakblcttl.Pr untereinc:rnder oder mit auf der sein Name, seine Wohnung und die
gefaserten Tabakrippen zn Zigarrerwinlage nach Größe der Pflanzung deutlich lesbar angegeben
§ 46 Nr. 5 des CPsetzes zu mischen. sind.
(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag für das
§ 63 laufende Erntejahr das Ernten von Nachtabak
Rohtubak in l lc11Hlt)l.'.;lwt1 iPl>en für die Tabakpflanzer einzelner Gemeinden zu-
(1) Makler, die den Verkauf von Rohtabak lassen. Die Zulassung ist in den Gemeinden be-
vermitteln, dürfen Rohtabak in den angemelde- kanntzugeben. Auch einem einzelnen Pflanzer
ten IUiumen ihrer Handelsbetrit:be wie Roh- kann das Ernten von Nachtabak genehmigt
tabakhändler Iaw~rn. In den Handelsbetrieben werden. Der Pflanzer, der Nachtabak ernten
von Rohtabukhündlern und von Maklern darf will, ergänzt die Fluranmeldung und zeigt das
Rohtabak zum Proben verbraucht werden. Ernten von Nachtabak der Zollstelle spätestens
(2) Rohtabakhändler und Makler, die Roh- sechs Arbeitstage vor Beginn der Nachernte an.
tabak in den angemeldeten Räumen ihrer Han- § 74
delsbetriebe lagern, führen über den Zugang Erfassen des Rohtabaks
und den Abgang des Rohtabaks und über die
(1) Die Pflanzer können an einer Flurbege-
als Proben verbrauchten Mengen Anschreibun-
hung zur Festsetzung der Tabaksollmenge teil-
gen. Für diese Anschreibungen gilt § 62 Abs. 5
nehmen. Der Zeitpunkt wird der Gemeinde-
entsprechend. Der Oberbeamte des Aufsichts-
behörde mitgeteilt.
dienstes kann für sie eine vom Tabaklagerbuch
abweichende Porm genehmigen." (2) Die Tabaksollmenge für jedes einzelne
Grundstück wird in das Tabakflurbuch eingetra-
gen. Das Flurbuch wird in der Gemeinde eine
33. Die §§ 64 bis 71 a und die Uberschrift von § 71 a
Woche ausgelegt. Innerhalb dieser Frist können
werden gestrichen.
Pflanzer gegen die Festsetzung der Tabaksoll-
menge Einspruch einlegen. Gibt der Oberbeamte
34. Die §§ 72 bis 74, die Oberschrift von § 74 und des Aufsichtsdienstes dem Einspruch nicht statt,
die Anlage B zu den Tabaksteuer-Durchführungs- so entscheidet das Hauptzollamt. Haben alle
bestimmungen (Tabakpflanzer-Ordnung) werden Pflanzer die Tabaksollmenge schon bei ihrer
durch die folgenden Vorschriften ersetzt: Festsetzung im Flurbuch anerkannt, so braucht
das Flurbuch in der Gemeinde nicht ausgelegt
.. § 72 zu werden.
Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen (3) Der Pflanzer meldet den Rohtabak zur
(1) Rohtabak darf unter amtlicher Uber- amtlichen Verwiegung mit einem Wiegeschein
wachung zu Versuchen und zum Herstellen von nach vorgeschriebenem Muster an."
Waren verwandt werden, die nicht Tabakerzeug-
35, § 77 erhält folgende Fassung:
nisse, Kautabak oder Schnupftabak sind und
nicht als Rohtabak gelten. Zum Bezug und zur .. § 77
Lagerung des Rohtabaks bedarf es in diesen Abgabe von Rohtabak an Verbraucher
Fällen der Genehmigung. Die Genehmigung Wird Rohtabak an Tabakwarenkleinhändler
kann widerrufen werden.
abgegeben, so wird er als Pfeifentabak nach § 3
(2) Hersteller von Schnupftabak dürfen auch Abs. 1 Abteilung D Buchstabe d des Gesetzes
Rohtabak, der nicht verarbeitungsreif ist, in versteuert. Die Steuerschuld entsteht, wenn der
ihren Betrieb aufnehmen. Rohtabakhändler den Tabak aus dem Tabak-
(3) Weitere Ausnahmen von den Verkehrs- lager oder den Räumen seines Handelsbetriebes
beschränkungen können in einzelnen besonders entfernt, um ihn an Kleinhändler abzugeben.
gelagerten Fällen zugelassen werden, wenn dies Steuerschuldner ist der Rohtabakhändler. Für
die steuerlichen Belange nicht gefährdet. die Steuerberechnung gelten Mengen von 50,
100, 250, 500, 1000 und 2000 g als Packungen,
Zu §§ 53 bis 61 des Gesetzes Für den Bezug, die Verwendung, den Umtausch
§ 73 und den Ersatz der Steuerzeichen gelten die
Tabakpllanzung und Tc.1bakcrnte §§ 24 bis 36 mit der Maßgabe entsprechend, daß
der Rohtabakhändler die Steuerzeichen auf der
(1) Der Tabakpflanzer meldet die Grundstücke,
Rechnung oder dem Lief erschein anbringt."
die er mit Tabak bepflanzt hat, bis zum 15. Juni
oder, wenn sie erst danach bepflanzt worden 36. § 77 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sind, spätestens am dritten Arbeitstage nach dem "(3) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die in
Beginn des Pflanzens mit einer Tabakfluranmel- § 9 Abs. 1 angegebenen Räume und Flächen. § 9
dung nach vorgeschriebenem Muster an. Geht Abs. 2 gilt entsprechend."
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
37. In § 77 d Satz 1 werden die Worte „nach Muster 42. § 84 erhält folgende Fassung:
6 b" ersetzt durch die Worte „ nach vorgeschrie-
,,§ 84
benem Muster". Steuererstattung
Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn der
38. § 78 wird wie folgt geändert:
Inhalt der Kleinverkaufspackungen noch voll-
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Steuer- ständig ist und nach den Umständen oder den
freie Deputate". Unterlagen des Antragstellers feststeht, daß die
b) Buchstabe d des Absatzes erhält die Steuer für die Tabakwaren durch Verwendung
Fassung: von Steuerzeichen oder durch Zahlung entrichtet
,, d) zur Verwaltung des Betriebes gehören, ist. § 31 Abs. 3, § 34 und § 35 gelten entspre-
chend."
soweit sie in Räumen beschäftigt sind,
die nach § 9 zum Herstellungsbetrieb • 43. Die Dberschrift vor § 86 und § 86 werden ge-
gehören oder als Herstellungsbetrieb strichen.
gelten."
c) Satz 2 des Absatzes 2 erhält die Fassung: 44. Die Dberschriften vor den §§ 87 bis 89 und die
„Jeder Arbeitnehmer erhält als steuerfreies §§ 87 bis 89 werden durch die folgenden Vor-
Deputat nur Tabakerzeugnisse einer Gat- schriften ersetzt:
tung." „Zu §§ 81 bis 88 des Gesetzes
§ 87
39. § 79 erhält folgende Fassung: Antrag auf Steuererleichterung, Anschreibungen
,,§ 79 (1) Den Antrag auf Steuererleichterung stellt
Uberwachungsvorschriften für steuerfreie Deputate der Antragsteller nach vorgeschriebenem Mu-
(1) Zigarren-, Zigaretten- und Rauchtabakpak- ster in zwei Stücken.
kungen, die als Deputate abgegeben werden, (2) Hersteller, die Steuererleichterung erhal-
sind durch die Worte ,Unverkäuflich! Weiter- ten, führen über den Versand unversteuerter
gabe gegen Entgelt strafbar!' deutlich zu kenn- Tabakwaren ein Anschreibebuch nach vorge-
zeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des schriebenem Muster und fügen es dem Antrag
Herstellers angegeben sein. Zigarren dürfen als auf Steuererleichterung bei.
Deputate auch unverpackt abgegeben werden.
§ 88
(2) Der Hersteller führt Anschreibungen über
den Empfänger der Deputate, sein Alter und Zur Bemessungsgrundlage der Steuererleichterung
seine Tätigkeit, über die Sorte und Menge der Zur gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81
als Deputate abgegebenen Erzeugnisse und über Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gehören alle für
den Zeitraum, für den die Deputate ausgegeben Steuerzeichen gezahlten und auf Steuerzeichen-
worden sind. Soweit diese Angaben dem be- schulden des Herstellers verrechneten Beträge.
trieblichen Rechnungswesen zu entnehmen sind,
kann der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes auf § 89
die Anschreibungen verzichten." Wiedereinräumen des Rechts auf Steuererleichterung
In den Fällen des § 82 Abs. 1 des Gesetzes
40. § 80 erhält folgende Fassung: kann dem Hersteller das Recht auf Steuererleich-
terung eingeräumt oder wiedereingeräumt wer-
,,§ 80
den, wenn die Umstände der Straftat den wei-
Weitere Steuerbefreiungen
teren Verlust des Rechts auf Steuererleichterung
(1) Von der Tabaksteuer und vom Verpak- als unbillig erscheinen lassen."
kungszwang sind Tabakwaren befreit, wenn sie
1. zu amtlichen Untersuchungen aus einem 45. Die Dberschrift vor § 90, die § § 90 bis 92 und die
Herstellungsbetrieb entfernt werden; Dberschrift vor § 93 werden gestrichen.
2. in einem Herstellungsbetrieb vom Her-
46. § 93 wird wie folgt geändert:
steller oder den dazu bestimmten Be-
triebsangehörigen zum Prüfen ver- a) In der Uberschrift wird die Zahl „6." gestri-
braucht werden; chen.
3. so hergerichtet sind, daß sie nur als b) In Absatz 2 wird die Zahl „5" durch die Zahl
Ansichtsmuster verwandt werden kön- ,, 10" ersetzt.
nen.
47. § 94 erhält folgende Fassung:
(2) In den Fällen des § 78 Nm. 4 und 10 des
Gesetzes wird die Tabaksteuer nicht erhoben, ,,§ 94
wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Anmelden des Betriebes
Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind; (1) Wer Tabak be- oder verarbeiten, Zigaret-
die Tabakwaren sind vom Verpackungszwang tenhüllen herstellen, mit Rohtabak handeln oder
befreit." mit Tabakwaren, Kautabak und Schnupftabak
Großhandel treiben will, muß dies der Zollstelle
41. Die §§ 81 und 82 werden gestrichen. vor dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1963 395
schriftlich anmelden. Der Anmeldung muß er angemeldeten Verhältnisse ändern, oder
ein Zweitstück sowie beiden Anmeldungen je wenn er seinen Betrieb einstellen oder
einen Lageplan mit Beschreibung der Betriebs- wesentliche Teile der Betriebseinrich-
und Lagerräume beifügen. Hersteller müssen tung verwerten wil~, ohne Ersatz zu
den Anmeldungen außerdem je eine Betriebs- beschaffen,
erklärung beifügen und darin 2. binnen einer Woche anzeigen, wenn
1. die Herstellungsverfahren beschreiben; sich die Verhältnisse des Betriebes ohne
2. die Fabrikationsbuchführung eingehend sein Zutun geändert haben oder wenn
dars leJJ en; der Betrieb einen Monat ruht und vor-
3. die Herstellungsnummern, die Marken aussichtlich weiterhin ruhen wird.
oder Bezeichnungen sowie die Klein- (2) Geht der Betrieb auf einen neuen Inhaber
verkaufspreise ihrer Erzeugnisse ange- über, so muß der neue Inhaber die Ubernahme
ben (Sortenverzeichnis); unverzüglich schriftlich anzeigen.
4. als Hersteller von Tabakerzeugnissen (3) Den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2
die Mengen von Rohtabak - getrennt ist ein Zweitstück beizufügen. Dieses Zweitstück
nach inländischem und ausländischem erhält der Betriebsinhaber mit der Bestätigung
Rohtabak - und die Arten und Mengen der Zollstelle zurück.
anderer Rohstoffe angeben, die sie (4) Hersteller, die ein Jahr lang keine Tabak-
zum Herstellen von 1000 Stück oder waren hergestellt haben, und Händler, die den
einem Kilogramm der Erzeugnisse zollamtlich angemeldeten Handel ein Jahr lang
jeder Sorte verwenden wollen (Aus- nicht ausgeübt haben, müssen ihre Betriebe ab-
beuteverhältnis). melden und ihre Betriebsanmeldungen zurückge-
Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, ben."
es kann weitere Angaben fordern, wenn sie für
die Steueraufsicht gebraucht werden. Firmen, 50. Die §§ 98 bis 100 werden gestrichen.
die im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen sind, müssen auf Verlangen des 51. § 101 erhält folgende Fassung:
Hauptzollamts einen Registerauszug vorlegen. ,,§ 101
(2) Fabrikauslieferungslager außerhalb des Oberwachen von Maschinen
Herstellungsbetriebes meldet der Hersteller bei
Wer mit technischer Kraft angetriebene Ziga-
der örtlich zuständigen Zollstelle wie Großhan-
rettenmaschinen, Wickelmaschinen, Uberrollma-
delsbetriebe an.
schinen, Schneidemaschinen und Zigarettenhül-
(3) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt lenmaschinen besitzt, muß über ihren Standort
als angerrn~ldet, wenn der Heimarbeiter in die oder Verbleib fortlaufende Anschreibungen füh-
Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber ren. Er muß der Zollstelle zum 15. Januar jedes
nach § 6 des Heimarbcitsqesetzes vom 14. März Jahres eine Abschrift dieser Anschreibungen
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) zu führen hat. oder eine Berichtigung der bereits vorgelegten
(4) Kleinhändler mit Tabakwaren, mit Kau- Anschreibungen vorlegen oder anzeigen, daß
tabak und mit Schnupftabak melden den Klein- sich der Bestand und der Standort der Maschi-
handel auf einem Vordruck nach vorgeschriebe- nen nicht geändert haben."
nem Muster in zwei Stücken an.
(5) Gehören zu einem Unternehmen mehrere 52. Die §§ 102 und 103 werden gestrichen.
Betriebe, so muß jeder Betrieb bei der örtlich
zuständigen Zollstelle angemeldet werden. 11
53. Die §§ 104 und 105 erhalten folgende Fassung:
,,§ 104
48. In der Uberschrift zu § 95 wird die Zahl „2. 11
ge-
strichen. Besondere Sicherungsvorschriften
(1) Rohtabak und unversteuerte Tabakwaren
49. Die §§ 96 und 97 erhalten folgende Fassung: dürfen nur unter amtlicher Aufsicht vernichtet
oder vergällt werden. Die Aufsicht ist beim
„ 96
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes schriftlich
Behandlung der Anmeldung zu beantragen. Die Oberfinanzdirektion kann im
Die Zollstelle bestätigt die Anmeldung auf einzelnen Falle eine andere Form der Uberwa-
dem Zweitstück und gibt es mit den Zweitstük- chung widerruflich zulassen, wenn Steuerbelange
ken der Anlagen zurück. Diese Papiere und alle nicht gefährdet sind.
weiteren zollamtlichen Schreiben, die den Be- (2) Nimmt der Hersteller gebrauchte Um-
trieb betreffen, sind in einem Belegheft aufzube- schließungen in seinen Betrieb auf und befinden
wahren. sich daran noch Steuerzeichenteile, so müssen
§ 97 diese unverzüglich entfernt oder derart un-
Anzeige von Änderungen brauchbar gemacht werden, daß ihre mißbräuch-
liche Verwendung ausgeschlossen ist. Die Um-
(1) Der Betriebsinhaber muß der Zollstelle schließungen müssen bis zu ihrer Wiederver-
1. vorher anzeigen, wenn er Maßnahmen wendung an einer besonders angemeldeten
durchführen will, durch die sich die Stelle des Betriebes gelagert werden.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 105 zwei Wochen dem Oberbeamten des Aufsichts-
Betriebsbücher, Anscbrcibungen dienstes nach vorgeschriebenem Muster anmel-
den. An der Aufnahme der Bestände dürfen
(1) Die Hersteller von Tabakwaren, Kautabak,
Aufsichtsbeamte teilnehmen. Der Inhaber des
Schnupftabak oder Halberzeugnissen für Schnupf-
Betriebes oder des Lagers muß deshalb den Zeit-
tab~1k führen Betriebsbücher nach vorgeschrie-
punkt dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
benem Muster. Öas I-fouptzollamt kann weitere
spätestens drei Wochen vorher mitteilen. Für
Anschrcibungcn anordnen, wenn die Steuerbe-
Tabaklager, die Zollaufschublager sind, ist § 102
lange es erfordern. Die Betriebsbücher und die
der Allgemeinen Zollordnung allein maßgebend.
Anschreibungcn sind im Betrieb aufzubewahren,
am Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen (2) Die Bestände können auch amtlich festge-
und sodann innerhalb von zwei Monaten der stellt werden. Der Betriebs- oder Lagerinhaber
Zollstcl le einzureichen. muß auf Verlangen des Oberbeamten des Auf-
(2) Der Iforstdler trägt die Vorgänge in die sichtsdienstes die Bestände anmelden. Er kann
Betriebsbücl1er oder Anscbrcibungen spätestens an der Bestandsaufnahme teilnehmen. Werden
am nächsten Arbeitstage oder, wenn sie dem be- die Bestände amtlich festgestellt, so entfällt für
trieblichen Rechnungswesen zu entnehmen sind, das Kalenderjahr die Bestandsanmeldung nach
mit Cenehmi9Lmg des Oberbeamten des Auf- Absatz 1."
sichl.sdiensles zusi.1mmengef aßt für Zeitabschnitte 58. § 115 wird gestrichen.
bis zu <:~inem Monat ein.
(3) Können die Rohtabak- und Zigarrenbe- Artikel 2
stände eines Werkmeisterbetriebes der Zigar- Die Tabakzollvergütungs-Ordnung vom 5. Juni
renindustrie jederzeit den Betriebsbüchern oder 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 281, 368), zuletzt geändert
dem betrieblichen Rechnungswesen des Haupt- durch Artikel 2 der Achten Verordnung zur Ände-
betriebes entnommen werden, so kann das rung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
Hauptzollamt genehmigen, daß im Werkmeister- steuergesetz vom 3. Dezember 1962 (Bundesgesetz-
betriP11 Betriebsbücher nicht geführt werden." blatt I S. 707), wird wie folgt geändert:
54. Die §§ 106 bis 110 werd<m gestrichen. 1. Im Kopf der Tabakzollvergütungs-Ordnung wird
die Angabe „Anlage C (zu § 86 TabStDB) 11
ge-
55. § 111 erhält folgende Fassung:
strichen.
,, § 111 2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-
Entnahme von Proben sung:
(1) In den Betrieben, die der Steueraufsicht .,b) für anderen Rohtabak nach dem arithmeti-
unterliegen, dürfen die Aufsichtsbeamten Pro- schen Mittel aus dem Mindestsatz und dem
ben von Rohtabak und Erzeugnissen zur Unter- Höchstsatz de.:; Vertragszollsatzes, der im
suchung für steuerliche Zwecke unentgeltlich Zeitpu:ikt der Ausfuhr der Erzeugnisse für
entnehmen. Der Betriebsinhaber erhält einen nichtentrippte Tabakblätter im Werte unter
Empfangsschein über die Probe und auf Ver- 1120 DM für 100 kg Eigengewicht _gilt. 11
langen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.
(2) Absatz 1 gilt nicht für versteuerte Tabak- Artikel 3
waren, die sich im Handel befinden. 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
56. Die § § 112 und 113 werden gestrichen. Uberleitungsg~setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-
57. § 114 erhült folgende Fassung: steuergesetzes und Artikel 2 des Zweiten Ver-
brauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August 1961
,,§ 114
Bestandsaufnahme (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.
(1) Die Hersteller von Tabakwaren, Kautabak,
Schnupftabak oder Halberzeugnissen für Schnupf- Artikel 4
tabak, die Rohtabakhändler sowie die Inhaber Artikel 1 Nr. 18, soweit darin Steuerbefreiungen
von Zigarrensteuerlagern und die Inhaber von angeordnet werden (§ 37 der Durchführungsbestim-
den Tabaklagern, die nicht Zollaufschublager mungen zum Tabaksteuergesetz), tritt mit Wirkung
sind, müssen die Bestände ihrer Betriebe oder vom 1. Januar 1962 in Kraft. Im übrigen tritt die
Lager alljährlich aufnehmen und innerhalb von Verordnung am 1. Juli 1963 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in ze~tlicher_ Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes uber die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunge_n für _Teil III du:ch den Verlag.
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