373
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 8.Juni 1963 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
28.5.63 Postzeit ungsordn un g 373
28.5.63 Postzei tungsg e bührenordn ung ......................................................... . 380
Postzeitungsordnung
Vom 28. Mai 1963
Inhaltsübersicht
§ §
I. Abschnitt 2. Titel: Verlagsstückverfahren
Allgemeine Vorschriften Einweisung .................................... . 22
Inhalt des Postzeitungsdienstes ................... . 1 Unterbrechen der Lieferung ..................... . 23
Voraussetzung der Benutzung .................... . 2 Zurückziehung; Unzustellbarkeit ................ . 24
Kreis der Benutzer ............................... . 3 3. Titel: Bestellstückverfahren
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst .............. . 4 Bestellung 25
Zeitungen ....................................... . 5 26
Bezugszeit
Ausschluß vom Postzeitungsdienst ................ . 6 Bezugsgeld .................................... . 27
Wesentliche Zeitungsangaben ..................... . 7
Zurückziehen der Bestellung .................... . 28
Zeitungsbestandteile; Verleger beilagen ............ . 8
Erstattung von Bezugsgeld ..................... . 29
Fremdbeilagen ................................... . 9
Zulassungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
III. A b s c h n i t t
Auskunfterteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Zeitungspostsendungen
Formblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
1. Titel: Postzeitungsgut
Belegnummernstück; Anmeldung von Sonder-
nummern und Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Prüfen der Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen . . . . . . . . . 15 Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen 32
Widerruf der Zulassung ............. .'. . . . . . . . . . . . . 16 2. Titel: Streifbandzeitung
Verzicht auf die Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Versandbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Auslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
II. Abschnitt
Postzeitungsvertrieb
IV. Abschnitt
1. Titel: Gemeinsame Vorschriften
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Vertri(;!bsarten; Vertriebsgebühr 18
Ubergangsvorschriften . .. .. . .. ... .. . .. .. .. .. ... ... 35
Einlieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 36
Auslieferung; Uberweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Unzustellbare Zei tungsn ummerns Lücke;
Ersatzsendungen .............................. 21 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Z 1997 A
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes § 5
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver- Zeitungen
ordnet:
!.Abschnitt (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind
Druckschriften, deren Herausgabezweck darauf ge-
Allgemeine Vorschriften richtet ist, über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfra-
gen zu berichten. Sie müssen nach Art, Form, Um-
§ 1 fang, Verbreitungs- und Erscheinungsweise der im
Inhalt des Postzeitungsdienstes Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung ent-
sprechen.
(1) Die Post unterhält einen Postzeitungsdienst.
(2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,
(2) Durch den Postzeitungsd1enst werden wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Voraus-
1. der Bezug von Zeitungen zwischen den Ver- setzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
legern und den Beziehern vermittelt (Post-
(3) Druckschriften, die der Förderung der ideellen
zeitungsvertrieb),
Zwecke von Vereinen, Verbänden und sonstigen
2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen (Post- Körperschaften dienen, gelten als Zeitungen, wenn
zeitungsgut, Streifbandzeitung) befördert. sie im übrigen die in Absatz 1 oder Absatz 2 be-
stimmten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2
(4) Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblätter gelten
Voraussetzung der Benutzung
als Zeitungen.
(1) Im Postzeitungsdienst werden nur die Zeitun-
(5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in
gen vermittelt oder befördert, für die von der Post
einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in
die schriftliche Zulassung zum Postzeitungsdienst
einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt
erteilt worden ist.
sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß die Zeitungen Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand
in der inneren und äußeren Gestaltung den Vor- oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vor-
schriften dieser Verordnung entsprechen. lage sein.
§ 3 § 6
Ausschluß vom Postzeitungsdienst
Kreis der Benutzer
(1) Zeitungen sind vom Post~eitungsdienst ausge-
(1) Den Postzeitungsdienst können Verleger und,
schlossen, wenn sie
soweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs-
vertriebsstellen und Bezieher von Zeitungen be- 1. Werbe-, Empfehlungs- oder sonstige ge-
nutzen. schäftliche Schriften darstellen oder solchen
Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen,
(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser
2. in der Benennung Namen geschäftlicher
Verordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er
Unternehmen oder von Erzeugnissen solcher
sie verlegt und öffentlich verbreitet.
Unternehmen verwenden,
(3) Zeitungsvertriebsstellen sind Geschäftsbe- 3. zu mehr als 70 vom Hundert ihres Umfangs
triebe, die Zeitungen gewerbsmäßig vertreiben. Beiträge enthalten, die nicht der presse-
(4) Bezieher ist, wer eine Zeitung durch Vermitt- üblichen Berichterstattung im Sinne des § 5
lung der Post bezieht. Abs. 1 entsprechen.
(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die
§ 4
1. unentgeltlich abgegeben werden, es sei
Bezeichnungen im Postzeitungsdienst denn, sie enthalten keine geschäftliche Wer-
(1) Es werden bezeichnet bung,
1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der 2. weniger als einmal im Vierteljahr erschei-
Exemplare einer Zeitung mit gleicher Num- nen,
mer, 3. in Lieferungen erscheinen, die ein abge-
2. als Zeitungsnummernstück das einzelne schlossenes Werk zu bilden bestimmt sind,
Exemplar einer Zeitungsnummer, 4. einschließlich der Beilagen mehr als 1000 g
3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungs- wiegen; das gilt nicht für die zur Verkün-
nummernstücke in der Bezugszeit, dung von Gesetzen und Verordnungen be-
stimmten amtlichen Blätter.
4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die
über die vom Verleger bestimmte Erschei-
§ 7
nungsweise hinaus herausgegeben wird.
Wesentliche Zeitungsangaben
(2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-
net, das den Dienstverkehr mit den Verlegern wahr- (1) Die Titelseite der Zeitung muß deutlich sicht-
nimmt. bar folgende Angaben enthalten:
(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich- 1. die Benennung,
net, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr- 2. das Vertriebskennzeichen,
nimmt. 3. die Nummer,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963 375
4. den Erscheinungstag oder eine andere Be- § 9
zeichnung, aus der die Zugehörigkeit der
Fremdbeilagen
Zeitungsnummer zu einer bestimmten Be-
zugszeit zu erkennen ist. (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften, die der
Verleger im Auftrage und im Interesse Dritter den
(2) In der Zeitung muß der Verkaufspreis ange-
Zeitungsnummernstücken lose beifügt. Als Fremd-
geben sein oder der Grund, weshalb ein Verkaufs-
beilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,
preis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unent-
die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind.
geltlich abgegebene Zeitungen, die keine geschäft-
liche Werbung enthalten. (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung
mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen
§ 8 deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.
Zeitungsbestandteile; Verleger beilagen (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu
(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erwei- fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Sie dürf eu
sen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und An- das Gewicht des Zeitungsnummernstücks nicht über-
zeigenteile, auf denen die Benennung und die Num- schreiten und insgesamt höchstens 75 g wiegen.
mer der Zeitung, zu der sie gehören, angegeben (4) Fremdbeilagen dürfen Teilen einer Zeitungs-
sind, gelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen nummer beigefügt werden, wenn. die Zahl der Beila-
in ihrer Form dem Hauptblatt entsprechen. gen ohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen
(2) Als Beslcmdteile der Zeitung gelten ferner ist.
Reklamemarken, die in freigebliebenen Flächen des (5) Für Fremdbeilagen wird vom Verleger eine
Anzeigenteils an Stelle von Anzeigen oder in Ver- Gebühr erhoben.
bindung mit ihnen in die Zeitung eingeklebt sind,
sowie dünne Muster, die Anzeigen erläutern oder § 10
hervorheben sollen; der Flächeninhalt solcher Be- Zulassungsverfahren
standteile darf höchstens 25 qcm betragen, die Aus-
dehnung darf in keiner Richtung 6 cm überschreiten. (1) Die Zulassung einer Zeitung zum Postzeitungs-
dienst ist vom Verleger beim zuständigen Verlags-
(3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften postamt zu beantragen. Für den Antrag ist das amt-
des Verlegers: liche Formblatt zu verwenden. Dem Antrag ist ein
1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung Muster der Zeitung beizufügen.
in der Zeitung angegeben ist, die aber nicht
(2) Wird eine Zeitung in mehreren Ausgaben her-
selbständig zum Postzeitungsdienst zuge-
ausgege,ben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe
lassen sind,
besonders zu beantragen.
2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zei-
tung in engem Zusammenhang stehen, (3) Der Zulassungsantrag muß zwei Monate vor
der beabsichtigten Inanspruchnahme des Post-
3. Zeitungszugaben, die der Verleger bei zeitungsdienstes beim Verlagspostamt vorliegen.
regelmäßig wiederkehrenden Gelegenhei-'
ten mit der Zeitung liefert. (4) Anträge, den Inhalt der Zulassung 4u ändern,
können nur gestellt werden
(4) Als Verlegerbeilagen gelten
bei Zeitungen
1. Druck-Erzeugnisse und kleine Muster, die
der Verleger wissenschaftlichen oder fach- mit Jahresbezug zum 1. Januar,
lichen Aufsätzen zur Veranschaulichung bei- mit Halbjahresbezug zum 1. Januar oder
fügt, 1. Juli,
2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder mit Vierteljahres- zu jedem Viertel-
gemeinnütziger Bedeutung, sofern der Ver- oder Monatsbezug j ahresersten.
leger ihre Versendung unentgeltlich über- Änderungsanträge müssen sechs Wochen vor den
nimmt. genannten Terminen beim Verlagspostamt vorliegen.
(5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung Für das Berichtigen der Vertriebsunterlagen wird
mit den Zeitungsnummernstücken eignen und dürfen vom Verleger eine Gebühr erhoben.
deren betriebliche Behandlung nicht erschweren; sie (5) Uber den Zulassungs- oder Anderungsantrag
dürfen insgesamt nicht schwerer sein als die Zei- entscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-
tungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Neben- leger einen schriftlichen Bescheid.
blätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnummern-
stücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als 100 g (6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Verle-
wiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Verlegerbeila- ger eine Zeitungsgrundgebühr erhoben.
gen gilt nicht für die zur Verkündung von Gesetzen
und Verordnungen bestimmten amtlichen Blätter. (7) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-
tungen werden in die Postzeitungsliste aufgenom-
(6) Verlegerbeilagen werden so behandelt, als sei men. Für Zusätze über die Unterbenennung einer
ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dürfen Zeitung, Hinweise auf die Zeitung an anderer Stelle
jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und nur und Angaben über Namen und Anschrift des Verle-
der Zeitungsnummer insgesamt beigefügt werden. gers wird vom Verleger eine Gebühr erhoben.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 11 § 16
Auskunftserteilung Widerruf der Zulassung
Verleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver- (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird
pflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, widerrufen, wenn
die erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan- 1. die Zeitung die Voraussetzungen für die
spruchnahme des Postzeitungsdienstes zu prüfen. Zulassung nicht oder nicht mehr erfüllt,
2. der Verleger die Einrichtungen des Postzei-
§ 12 tungsdienstes mißbraucht,
Formblätter 3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtun-
gen nicht nachkommt.
Formblfüler sind vollständig und dem Vordruck
entsprechend imszufüllen. Die Schrift muß so be- (2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das
schaffen sein, daß sie nichl aus~Jelöscht werden kann. Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen
Formblätter, die nicht von der Post bezogen sind, Bescheid.
müssen mit (fon amtlichen Mustern übereinstimmen. § 17
Verzicht auf die Zulassung
§ 13 (1) Will der Verleger den Postzeitungsdienst nicht
Belegnummernstück; Anmeldung von Sonder- mehr benutzen, so muß er den Verzicht auf die Zu-
nummern und Fremdbeilagen lassung dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.
(1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt von (2) Die Mitteilung des Verlegers muß sechs Wo-
jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen ein Beleg- chen vor der Einstellung der Lieferung vorliegen.
nummernstück zu liefern. (3) Werden fällige Zeitungsnummern nicht gelie-
(2) Sondernummern und Fremdbeilagen sind vom fert, so fordert das Verlagspostamt den Verleger auf,
Verleger spätestens einen Tag vor der Einlieferung innerhalb einer bestimmten Frist die regelmäßige
beim Verlagspostamt schriftlich anzumelden. Der Lieferung wieder aufzunehmen. Die Frist beträgt bei
Anmeldung von Fremdbeilagen sind Muster beizu- Zeitungen, die häufiger als einmal monatlich erschei-
fügen. nen, einen Monat. Bei seltener erscheinenden Zei-
tungen endet die Frist bei Fälligkeit der nächsten
(3) Wird die rechtzeihge Anmeldung von Fremd-
Zeitungsnummer. Kommt der Verleger der Auf-
beilagen für Teile einer Zeitungsnummer versäumt,
forderung nicht nach, so gilt dies als Verzicht auf
so wird die Gebühr nach der ganzen Zeitungsnum-
mer berechnet. die Zulassung.
§ 14
II. Abschnitt
Prüfen der Sendungen
Postzeitungsvertrieb
Die Post ist berechtigt, den Inhalt der Sendungen
im Postzeitungsdienst auf postdienstliche Ordnungs- 1. Titel
mäßigkeit zu prüfen. Dies gilt auch für fest ver-
Gemeinsame Vorschriften
packte Sendungen.
§ 15 § 18
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen Vertriebsarten; Vertriebsgebühr
(1) Sendungen im Postzeitungsdienst, die den (1) Verleger können Zeitungsstücke nach den Vor-
Benutzungsbedingungen nicht entsprechen, können schriften der §§ 22 bis 24 zur Beförderung und Aus-
dem Absender zur Beseitigung der Mängel zurück- lieferung an Bezieher beim Verlagspostamt einwei-
gegeben werden. sen (Verlagsstückverfahren).
(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes: (2) Bezieher können Zeitungsstücke nach den Vor-
1. Bei Streifbandzeitungen, die nicht oder un-
schriften der §§ 25 bis 29 beim Absatzpostamt be-
zureichend freigemacht sind, wird die Brief- stellen (Bestellstückverfahren).
gebühr erhoben. (3) Für jedes Zeitungsstück wird vom Verleger
2. Bei Streifbandzeitungen, die das Höchstge- eine Vertriebsgebühr erhoben.
wicht überschreiten, wird die Päckchenge-
bühr erhoben. § 19
Einlieferung
3. Bei Streifbandzeitungen und Postzeitungs-
gut, die unzulässige Gegenstände enthalten, (1) Einlieferungsstelle für Verlags- und Bestell-
wird bei Sendungen bis 1000 g die Briefge- stücke ist das Verlagspostamt, wenn nicht aus post-
bühr, bei Sendungen über 1000 g bis 2000 g betrieblichen Gründen ein anderes Postamt bestimmt
die Päckchengebühr, bei Sendungen über ist.
2000 g die Paketgebühr erhoben. (2) Die Zeitungsnummernstücke müssen für den
In den Fällen unter Nummern 1 und 2 werden die Versand an die Absatzpostämter zahlenmäßig auf-
Gebühren vom Empfänger als Nachgebühren einge- geteilt und nach Gewicht und Umfang sicher ver-
zogen, in den Fällen unter Nummer 3 werden die packt sein. Die Aufschrift der Sendungen muß dem
fehlenden Gebühren vom Absender erhoben. amtlichen Muster entsprechen.
Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963 377
(3) Zeitungsnummernstücke, die betriebliche 3. Titel
Schwierigkeiten verursachen, insbesondere solche, Bes tel1 s tück verfahren
die nicht mit der Anschrift des Empfängers versehen
werden können, sind in offenem Umschlag einzu-
liefern, auf dPm die wesentlichen Zeitungsangaben
§ 25
aufgedruckt sind. Bestellung
§ 20 (1) Der Bezieher kann Zeitungsstücke bei dem
Absatzpostamt bestellen, in dessen Bereich sie aus-
Auslieferung; Uberweisung geliefert werden sollen.
(1) Die Zeitungsnummernstücke werden den Be-
(2) Die Bestellung gilt für den Zeitabschnitt, den
ziehern wie gewöhnliche Briefsendungen ausgelie-
der Verleger für den Bezug der Zeitung bestimmt
fert. Eine Gebühr für das Bereithalten zur Abholung
hat (Bezugszeit).
wird nicht erhoben.
(3) Die Bestellung soll bis zum 22. des Monats
(2) Der Bezieher kann bei seinem Absatzpostamt vor Beginn der Bezugszeit vorliegen. Spätere Be-
beantragen, daß die von ihm bezogenen Zeitungs- stellungen werden noch bis zum 20. des Monats, in
stücke an ein anderes Absatzpostamt überwiesen dem die Bezugszeit endet, angenommen; für solche
werden. Für den Antrag soll das amtliche Formblatt Bestellungen ist vom Bezieher eine Gebühr zu ent-
verwendet werd0n. Für die Uberweisung ist vom' richten. In der Bezugszeit bereits erschienene Zei-
Bezieher eine Gebühr zu entrichten. tungsnummernstücke werden auf Verlangen nach-
geliefert; für . die Nachlieferung ist vorn Bezieher
§ 21 eine Gebühr zu entrichten.
Unzustellbare Zeitungsnummernstücke; (4) Vor Beginn der neuen Bezugszeit stellt das
Ersatzsendungen Absatzpostamt fest, ob der Bezieher die Zeitung er-
neut bestellen will.
(1) Unzustellbare Zeitungsnummernstücke werden
nicht an den Verleger zurückgesandt. (5) Für jede Bestellung eines Zeitungsstücks und
jede erneute Bestellung wird vorn Verleger eine
(2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte
Vermittlungsgebühr erhoben.
Zeitungsnummernstücke können Ersatzsendungen
eingeliefert werden. Sie sind als solche zu kenn-
zeichnen. § 26
Bezugszeit
2. Titel (1) Der Verleger kann als Bezugszeit das Kalen-
Verlagsstückverfahren derjahr, -halbjahr oder -vierteljahr bestimmen. Der
Kalendermonat kann auf besonderen Antrag als Be-
§ 22 zugszeit zugelassen werden.
Einweisung (2) Der Verleger kann als Unterbezugszeiten be-
(1) Der Verleger kann Verlagsstücke einweisen stimmen
1. auf unbeschriinkte Dauer (Dauer-Verla.gs- 1. bei jähriger Bezugszeit das restliche Drei-
stücke), vierteljahr, Halbjahr und Vierteljahr,
2. bei halbjähriger Bezugszeit das restliche
2. für einen Monat (Monats-Verlagsstücke). Vierteljahr,
(2) Für jedes Verlagsstück wird vom Verleger 3. bei vierteljähriger Bezugszeit die restlichen
eine Einweisungsgebühr erhoben. zwei Monate und den restlichen Monat.
§ 23 § 27
Unterbrechen der Lieferung Bezugsgeld
(1) Der Verleger kann bei vorübergehendem Auf- (1) Der Bezieher muß bei der Bestellung das Be-
enthaltswechsel des Beziehers die Lieferung von zugsgeld für die Bezugszeit entrichten.
Verlagsstücken unterbrechen. (2) Die Höhe des Bezugsgeldes bestimmt der Ver-
(2) Ein N~chlaß in der Vertriebsgebühr tritt durch leger. Beträge, die nicht ein Entgelt für den Bezug
die unterbrochene Lieferung nicht ein. der Zeitung darstellen, dürfen in dem Bezugsgeld
nicht enthalten sein. Der Verleger kann jedoch be-
antragen, daß
§ 24
1. Versicherungsbeiträge, die mit dem Bezug
Zurückziehung; Unzustellbarkeit der Zeitung in behördlich genehmigtem
Zusammenhang stehen,
(1) Der Verleger kann Verlagsstücke jederzeit
zurückziehen. 2. Mitgliedsbeiträge von Vereinen, Verbän-
den oder sonstigen Körperschaften, deren
(2) Die Unzustellbarkeit von Verlagsstücken wird Zeitungen den Bedingungen des § 5 Abs. 3
dem Verleger gemeldet. entsprechen,
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
zusammen mit dem Bezugsgeld eingezogen werden. (3) Den Sendungen dürfen Aushangbogen für
Für die Einziehung der Beiträge wird ein Zuschlag Verkaufsstände, Zeitungsquittungen, nachgelieferte
zur Vermittlungsgebühr erhoben. Zeitungsnummernstücke und nachgelieferte Roman-
(3) Auf Antrag des Verlegers zieht die Post bei anfänge beigefügt werden, sofern sie den Bestim-
geworbenen Beziehern das Bezugsgeld ein. Der mungen des § 5 Abs. 5 entsprechen.
Verleger muß hierzu die erforderlichen Unterlagen (4) Postzeitun,gsgut muß mit einer Aufschrift ver-
(Verlegerstammkarlen) den Absatzpostämtern über- sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht.
senden. Müssen Verlesierstammkarten an das zu- Die Abholangabe „Postlagernd" ist unzulässig.
ständige Absatzpostamt weitergeleitet werden, so
wird vom Verleger hierfür eine Gebühr erhoben. (5) Postzeitungsgut kann nur von Montag bis
Für den erfolglosen Einziehversuch wird vom Ver- Donnerstag 12 Uhr eingeliefert werden. Den Ein-
leger eine Gebühr erhoben. lieferungsort und die Einlieferungszeiten bestimmt
das Verlagspostamt.
(4) Uber die eingezogenen Bezugsgelder wird mit
dem Verleger vierteljährlich nachträglich abgerech- (6) Für Postzeitungsgut wird vom Verleger eine
net. Vorher werden an den Verleger auf Antrag Gebühr erhoben. Enthält eine Sendung weniger als
Abschlagszahlungen geleistet. drei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger
ein Gebührenzuschlag zu entrichten.
§ 28 (7) Postzeitungsgut kann auf Antrag des Verle-
Zurückziehen der Bestellung gers als Postzeitungs-Schnellgut mit Vorrang be-
(1) Der Bezieher kann die Bestellung vor Beginn fördert werden. Die Beschränkung des Absatzes 5
der Bezugszeit zurückziehen. Satz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-
zeit und Abbeförderung werden berücksichtigt,
(2) Ist die Bestellung bereits an das Verlagspost-
soweit der Dienstbetrieb und die bestehenden Be-
amt weitergegeben, so wird die Zurückziehung dem
förderungsgelegenheiten es zulassen. Für Postzei-
Verlagspostamt übermittelt.
tungs-Schnellgut wird vom Verleger ein Gebühren-
(3) Ist die Bestellung bereits an den Verleger zuschlag erhoben.
weitergegeben, so wird die Zurückziehung nur wirk-
sam, wenn der Verleger zustimmt. (8) Postzeitungs-Schnellgut kann auf Antrag des
Verlegers als Luft-Postzeitungsgut befördert werden.
Für die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein
§ 29
besonderer Zuschlag erhoben.
Erstattung von Bezugsgeld
(1) Ist eine Bestellung vom Bezieher zurückgezo- § 31
gen, so wird ihm das Bezugsgeld von der Post er-
stattet. Auslieferung
(2) Ergibt sich, daß der Verleger die Zeitung in (1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-
der neuen Bezugszeit nicht liefern wird, so kann kunft abgeholt werden. Es wird der Person ausge-
die Post dem Bezieher das Bezugsgeld erstatten. liefert, die sich zur Abholung meldet.
Die Erstattung entfällt, wenn der Verleger für diese (2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm
Bezugszeit bereits Abschlagszahlungen erhalten hat. Postzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, durch
(3) Stellt der Verleger die Lieferung der Zeitung Eilboten zugestellt wird. Die Eilzustellgebühr wird
während der Bezugszeit ein, so wird das Bezugs- vom Empfänger erhoben.
geld von der Post nicht erstattet.
(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Postzei-
tungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das'
Verlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht
III. Abschnitt
sein. 'Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im
Zeitungspostsendungen voraus zu entrichten.
§ 32
1. Titel
Postzeitungsgut Unzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen
(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an
§ 30 den Verleger zurückgesandt.
Versandbedingungen (2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Auf-
(1) Verleger können ihre zum Absatz außerhalb schrift vorausverfügen, daß unzustellbares Postzei-
des Postzeitungsvertriebs bestimmten Zeitungsnum- tungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustellbar-
mernstücke als Postzeitungsgut versenden. Der Ver- keit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird die
leger muß den Versand vor der ersten Einlieferung Paketgebühr, für die Meldung die Gebühr für Un-
beim Verlagspostamt anmelden. zustellbarkeitsmeldungen vom Verleger erhoben.
(2) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs- (3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-
nummernstücke enthalten und nach Gewicht und tes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen ein-
Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be- geliefert werden. Sie sind als solche zu kenn-
trägt 20 kg. zeichnen.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963 379
2. Tild IV. A b s c h n i t t
Sl.rcifbandzeitung Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 33
§ 35
Versandbedingungen Ubergangsvorschriften
(1) Verleger und Zcitungsvcrtricbsslellen können
für private Bczidwr oder Verteiler bestimmte Die bestehenden Zulassungen zum Postzeitungs-
Zei lungsnummerns Lücke ul s Slrcifbandzeitung ver- vertrieb und zum Versand als Drucksache zu er-
senden. mäßigter Gebühr behalten ihre Gültigkeit, soweit
die zugelassenen Zeitungen den Vorschriften dieser
(2) Verleger können verschiedene von ihnen Verordnung entsprechen.
verlegte Zeitungen, Zcilungsvcrtriebsstellen auch
Zeitungen verschiedener Verleger zusammen als
Streifbandzeitung versenden. § 36
(3) Streifbandzeitunqen müssen mit einem Streif- Sondervorschriften für das land Berlin
band oder einer sonstigen offenen Umhüllung ver- Zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Bun-
sehen sein. Der Inhalt der Sendung muß leicht desgebiet können Verlags- und Bestellstücke mit
geprüft werden können.
der Luftpost befördert werden. Hierfür wird vom
(4) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif- Verleger ein Zuschlag erhoben.
bandzeitung" tragen. Der Absender muß angegeben
sein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger
oder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er- § 37
kennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften Geltung im Land Berlin
über Aufschrift und Außenseite bei Briefsendungen.
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(5) Den Streifbandzeitungen dürfen die Rechnung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
und ein Zahlkartenformblatt beigefügt werden.
dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt
(6) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen diese Verordnung auch im Land Berlin.
des Absenders mit Luftpost befördert oder durch
Eilboten zugestellt. Die Vorschriften der Postord-
nung über Eilzustellung und Luftpost gelten ent- § 38
sprechend. Inkrafttreten
(7) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in
(8) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g. Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 70 bis 114 der Post-
§ 34
ordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I
Auslieferung S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung zur Än-
Streifbandzeitungen werden dem Empfänger wie derung der Postordnung vom 22. Januar 1963 (Bun-
gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. desanzeiger Nr. 18 vom 26. Januar 1963) außer Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1963
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
380 Bundesgesetz1?latt, Jahrgang 1963, Teil I
Postzeitungsgebührenordnung
Vom 28. Mai 1963
Inhaltsübersicht
§ §
Entrichten der Gebühren .......................... . Vermittlungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Nebengebühren im Postzeitungsvertrieb . . . . . . . . . . . . 9
Gebührenerstaltung ............................ . 2
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Zeitungsgrundgebühr ............................ . 3
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gebühren für Zuslitze in der Postzeitungsliste ...... . 4
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . 12
Gebühren für rremdheilagen ..................... . 5
Vertriebsgebühr ................................. . 6 Geltung im Land Berlin ..................... : . . . . . 13
Einweisungsgebühr .............................. . 7 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes tung zum Postzeitungsdienst zugelassen wird und
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 676) wird im im übrigen für jedes volle und für jedes angefan-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- gene Kalendervierteljahr während der Dauer der
schaft verordnet: Zulassung erhoben.
§ 1 § 4
Entrichten der Gebühren Gebühren für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Dber die vom Verleger zu entrichtenden Ge- (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in
bühren wird, soweit sie nicht durch Freimachung der Postzeitungsliste beträgt für jedes Wort zwei
oder Barzahlung zu entrichten sind, vierteljährlich Deutsche Mark.
nachträglich für jede Zeitung besonders abgerechnet
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den
(Verlegerabrechnung).
Angaben in der „Liste des journaux Allemands„
(2) Gebühren des Postzeitungsdienstes werden erhoben.
nicht gestundet. Sie gelten jedoch als gestundet, so- § 5
weit sie durch Verlegerabrechnung erhoben werden.
In diesen Fällen ist die Post berechtigt, von dem Gebühren für Fremdbeilagen
Verleger Gebührenabschläge in Höhe der jeweils Die Gebühr für Fremdbeilagen beträgt
ermittellen Gebührenschuld zu fordern. 1. im Postzeitungsvertrieb für je 25 g eines Bei-
lagenstücks 3 Pf,
§ 2 2. bei Postzeitungsgut für je 25 g eines Beilagen-
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; stücks 1 Pf.
Gebührenerstattung § 6
( 1) Für Ersatzsendungen im Postzeitungsvertrieb Vertriebsgebühr
und beim Postzeitungsgut werden keine Gebühren (1) Die Vertriebsgebühr richtet sich nach der vom
erhoben. Verleger im Zulassungsantrag bestimmten Häufig-
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An- keit des Erscheinens und dem durchschnittlichen
trag erstattet. Nummernstückgewicht der Zeitung. Bei Gesetz-,
Verordnungs- und Amtsblättern genügt die Angabe
(3) Für in Verlust geratene Sendungen werden
der voraussichtlichen Häufigkeit des Erscheinens.
Gebühren nicht erstattet.
(2) Das durchschnittliche Nummernstückgewicht
§ 3 wird für jedes Kalendervierteljahr ermittelt, indem
das Gewicht der während dieser Zeit gelieferten
Zeitungsgrundgebühr
Belegnummernstücke festgestellt und durch die Zahl
Die Zeitungsgrundgebühr beträgt zehn Deutsche der nach dem Zulassungsantrag zu liefernden Zei-
Mark für jedes Kalendervierteljahr. Sie wird erst- tungsnummern ·geteilt wird. Dabei werden 5 g und
malig für das Kalendervierteljahr, in dem die Zei- mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g bleiben
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963 381
unberücksichtigt. Sondernummern und Fremdbeila- Gebührenzahlung ergibt, als dies bei der Angabe der
gen bleiben bei der Feststellung des durchschnitt- zutreffenden Erscheinungsweise der Fall wäre, so
lichen Nummernstückgewichts außer Ansatz. kann der überschießende Betrag auf Antrag des Ver-
legers erstattet werden.
(3) Die Vertriebsgebühr beträgt monatlich für
jedes Zeitungsstück bei wöchentlich einmaligem Er- § 7
scheinen sowie für jede wei tcre Zeitungsnummer in
Einweisungsgebühr
der Woche bei einem durchschnittlichen Nummern-
stückgewicht Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Einwei-
bis 30g ......................... 18 Pf sung eines Verlagsstückes 10 Pf.
über 30 g bis 1000 g für je 10 g mehr 0,9 Pf.
Bei monatlich einmaligem Erscheinen werden ein § 8
Drillel, bei monatlich zweimaligem Erscheinen zwei Vermittlungsgebühr
Drittel der vorstehenden Sätze erhoben. Bei viertel-
jührlich einmaligem Erscheinen und für jede Sonder- (1) Die Vermittlungsgebühr beträgt je Zeitungs-
nummer wird der Satz wie für monatlich einmaliges stück 20 Pf.
Erscheinen vierteljährlich erhoben. (2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versiche-
Die Mindestgebühr für jede Zeitung beträgt vier- rungs- oder Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
teljährlich 36 Deutsche Mark.
(4) Bei der Erscheinungsweise gelten für den Ge- § 9
bührensatz folgende Gleichstellungen: Nebengebühren im Postzeitungsvertrieb
monatlich einmal =
Die Gebühren im Postzeitungsvertrieb betragen
alle 2 Monate einmal für
vierteljährlich 2- .bis 3mal
1. die Änderung der Vertriebsunterlagen bei Än-
monatlich zweimal derung des Inhalts der Zulassung je Zeitungs-
alle 14 Tage einmal stück 15 Pf,
vierteljährlich 4- bis 6mal 2. die Weiterleitung von Verlegerstammkarten je
wöchentlich einmal Stammkarte 20 Pf,
monatlich 3- bis 4mal 3. den erfolglosen Einziehversuch bei Verleger-
vierteljährlich 7- bis 13ma1 stammkarten je Stammkarte 50 Pf,
- wöchentlich zweimal = 4. die verspätete Zeitungsbestellung 50 Pf,
monatlich 5- bis 8mal 5. die Nachlieferung bereits erschienener Zei-
vierteljährlich 14- bis 26mal tungsnummernstücke bei verspäteter Zeitungs•
wöchentlich dreimal bestellung 30 Pf,
monatlich 9- bis 13mal 6. die Uberweisung einer Zeitung nach einem
vierteljährlich 27- bis 39mal anderen Absatzpostamt 60 Pf.
wöchentlich viermal
monatlich 14- bis 17mal § 10
vinteljährlich 40- bis 52mal
Gebühren für Postzeitungsgut
wöchentlich fünfmal
monatlich 18- bis 21mal (1) Die Postzeitungsgutgebühr wird für das Ge-
vierteljährlich 53- bis 65mal samtgewicht des im Vierteljahr eingelieferten Post-
zeitungsguts berechnet. Das Gesamtgewicht wird
wöchentlich sechsmal =~;
festgestellt, indem die Zahl der während dieser Zeit
monatlich 22- bis 26mal als Postzeitungsgut eingelieferten Zeitungsnummern-
viertelj ähr lieh 66- bis 78mal stücke mit dem durchschnittlichen Nummernstück-
wöchentlich siebenmal = gewicht multipliziert wird. Druckschriften, die gemäß
Postzeitungsordnung § 30 Abs. 3 den Sendungen bei-
monatlich 27- bis 31mal gefügt werden dürfen, werden dem Gesamtgewicht
vierteljährlich 79- bis 92mal.
zugesetzt.
(5) Die Vertriebsgebühr wird auch für Zeitungs- (2) Die Postzeitungsgutgebühr beträgt 10 Pf je kg.
stücke, die nicht für den ganzen Monat geliefert Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weni-
wurden, voll erhoben. Für Verlagsstücke von Zei- ger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf
tungen, die mindestens wöchentlich sechsmal er-
je Sendung.
scheinen und erst für die zweite Hälfte eines Monats
eingewiesen werden, wird die Vertriebsgebühr für (3) Für Postzeitungs-Schnellgut wird ein Zuschlag
diesen Monat nur zur Hälfte berechnet. von 2 Pf je kg erhoben.
(6) Weicht bei Gesetz-, Verordnungs- und Amts- (4) Für Luft-Postzeitungsgut wird zu der Gebühr
blättern die Erscheinungsweise von den Angaben im für Postzeitungs-Schnellgut ein Zuschlag von 80 Pf
Zulassungsantrng so stark ab, daß sich eine höhere je kg erhoben.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 11 § 13
Gebühren für Streifbandzeitungen Geltung im Land Berlin
(1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betragen Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
bis 50 g 10 Pf 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
über 50 g bis 100 g 15 Pf mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Ver-
über 100 g bis 250 g 20 Pf ordnung auch im Land Berlin.
über 250 g bis 500 g 25 Pf
über 500 g bis 1000 g 50 Pf.
§ 14
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.
Inkrafttreten
§ 12 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in
Sonderbestimmungen für das Land Berlin Kraft.
(1) Der Zuschlag für die Beförderung von Luft- (2) Gleichzeitig treten die lauf enden Nummern 25,
Postzeitungsgut und von Verlags- und Bestellstücken 26, 34 bis 39, 41, 43, 44, 51 und 57 des Abschnittes A.
auf dem Luftwege zwischen dem Land Berlin und (Inlandsverkehr) 1. Unterabschnitt (Postgebühren)
dem übrigen Bundesgebiet beträgt 60 Pf je kg. der Ubersicht der Post- und Postscheckgebühren, An-
(2) Für die Feststellung des Gesamtgewichts der lage zu § 1 der Verordnung über Gebühren im Post-
Verlags- und Bestellstücke gilt § 10 Abs. 1 entspre- wesen vom 10. Juni 1954 (Bundesanzeiger Nr. 110
chend. vom 11. Juni 1954) außer Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1963
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1963 383
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachuebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
Einzige Lieferun9 --- folrw 6 •- Stand 1. 8. 1959 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-
gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM
10 VerfassunrJsrccht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs-
schlltz - 13 Bllndesgrcnzschutz (8,96 DM und 0,75 DM Versandge- und 0,35 DM Versandgebühren)
bi1hrcn) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen ~ 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-
gung öffentli.cher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
Sachuebiet 2 (Verwaltunu)
5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- Versandgebühren)
f<1hrcn -·- 202 Verwaltungsgebühren (0,70 DM und 0,20 DM Versand-
9c1Jühren) 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2. Lieferung - Folge 8 - Si,md 15. 3, 1960 Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,45 DM Versand- 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 368
9ebühren) Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
3. Lieferung - I'olge 24 - Stand 1. 2. 1961 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
2032 Besoldung, Unlcrhaltszuschuß (3,22 DM und 0,35 DM Versand- renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
gebühren) Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 Stand 1. 7. 1962 .
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunm1ttelbaren Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034
Auqestcllte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer - 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962
2035 Personalvertretunqsrecht (2,16 DM und 0,35 DM Versand- 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
gebühren) setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
4. Lieferung (2. Teil) - Folqe 53 - Stand 1. 12. 1962 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze. zum
2036 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dien- Recht der Schuldverhältnisse (4,34 PM und 0,45 DM Versandgebuhren)
stes (Artikel 131 GG) - 2037 Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts für Anqehörige des öffentlichen Dienstes (12,34 DM 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
und 0,75 DM Versandgebühren) 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 gebühren)
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen 3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
(1,40 DM und 0,25 DM Vcrsandqebühren) 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
6. Lieferung - Folge 17 - Stand 1. 12. 1960 recht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
2120 Organisation des Güsundheitswesens - 2121 Apotheken- und 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren) 4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Bmnen-
2122 Arzte und sonstiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,35 DM Ver- 0,45 DM Versandgebühren)
sandgebühren)
5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961 „
8. Lieferung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Borsenhand_el -
2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände (5,18 DM und 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Bors~n-
0,45 DM Versandgebühren) geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Em-
zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,25 DM Ver-
9. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961 sandgebühren)
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver-
sandgebühren) 6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961 .
4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
10. Lieferung - Folge 16 Stand 15. 11. 1960 schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht ~er
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und Gese!ischaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolomal-
0,35 DM Versandgebühren) gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 0,45 DM Versandgebühren)
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- 9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5, 1960
recht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - 420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der
219 Bundeskriminalpolizei (4, 14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
221 Wissenschaft und Forschung - 224 AUgemeine Kulturpflege und Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-
Kulturschutz -- 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1,08 DM ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
und 0,25 DM Versandqebühren) 01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12. 1961
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961 .
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Klein9artenwesen (9,18 DM und 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgenchts-
0,45 DM Versandgebühren) gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960 0,45 DM Versandgebühren)
24 Vertriebene, flüchtlin9e, Evakuierte, politische Häftlinge und
Vermißte (2, 10 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
25 Wiedergutmachun9 nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück- 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
erstattung - 251 Entschii.digung (9,54 DM und 0,45 DM Versand- 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
gebühren) schäden (18,54 DM und 0,75 DM Versandgebühren)
16. Lieferung - Folge 47 - Stand 1. 9. 1962 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
26 Ausländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Statistik (1,62 DM und 0,25 DM Versandqebühren)
Sach!Jebiet 7 (Wirtschaftsrecht)
Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
8. Lieferung - Folge 48 - Stand 30. 9. 1962
1. Lieferung - Folge 1 - Stand 15. 7. 1958 761 Allgemeines Kreditwesen - 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, - 7611 Sonstige Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand-
Rechtspfleger (1,54 DM und 0,25 DM Versandqebühren) gebühren)
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958 11 b Lieferung - Folge 49 - Stand 30. 9. 1962
310 Zivilprozeß, Zwa ngsvcrstcigerung und Zwangsverwaltung 781 Landwirtschaftliches Bodenrecht - 7813 Pachtwesen - 7815 Flur-
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und bereinigung der Bodenverbesserung (1,44 DM und 0,25 DM Versand-
0,45 DM Versandgebühren) gebühren)
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
18. LiefcruncJ - I'olqc 55 - Stc1nd 31.12.1962 7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962
790 l'orsl.wirl.schnft - 792 Jagdwesen - 793 Fischerei (3,06 DM und 934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
0,35 DM Versc1ndgebühren) (8,82 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung) 940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
1. Licfernnu --- f'ol;Je 56 - Sland 31. 12. 1962 Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
800 A rLcitsvcrtrngsr<)th t - 801 BctrieLsvcrfilssunq und Mitbestim- den Ländern auf das Reich (2,52 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
munfJ -- 802 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen - 804
IIeinwrbcit (4,50 DM und 0,35 DM Versc1ndgebühren)
9. Lieferung - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962 .
3. Lielenrnri - I'olrie 38 - Stand 1. 3. 1962 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgememe
810 Arbc;itsvermitllung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf- Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM unct
tigun9 Schwcrbcschüdiqler (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 0,45 DM Versandgebühren)
14. Liefei ,mri - f'ol(Jc '.i4 - Stand 31. 12. 1962 10. Lieferung - Folge 42 - Stund 1. 3. 1962
83 Krie11sopfervcrsorgunfJ - 84 Ilcimkc!Herrccht - 85 Kindergeld 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
(5,04 DM und 0,40 DM Vcrsctndgcbührcn) 0,45 DM Versandgebühren)
Sachgebiet 9 (Post- und l'ernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes- 11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962 .. .
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befah1gun~Js-
wasserstrallen)
zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
2. Lieferung - l'olge 32 - S!c1nd 1. 2. 1962 mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rhemstrorn-
910 Allqemeines Straßenbc1urecht - 911 Bundesfernstraßen - 912 gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
Ausbc1u der Bundcsfernslrnßen (l,98 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren) 12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
3. Lielenrng - Folge 34 - Stand 1.4.1962 Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
92:JO Strnflenverkehrsverwultung -· 9231 Allgemeines Straßenver- sandgebühren)
kehrsrecht -- 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und
0,45 DM Versundgebühren)
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
4. Lieferunq - Polgc 35 - Stc1nd 1. 4. 1962 951 Seeschiffahrt -,- 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,75 DM
9233 Ordnung des SI rnßenvcrkehrs - 9234 Strnßcnbahnbetriebsrecht Versandgebühren)
(4,32 DM und 0,35 DM Versandqcbührc;n)
5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962 14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
924 Strnßcnhdiirckrnngsrecht -- 925 Pllichtversicherung im Straßen- 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
verkehr - ()28 Stülislik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
Tarife im Strnllcnvcrkchr (4,32 DM und 0,35 DM Versandnebühren) 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
6. Lieferung - Polue 14 - Stand 1. 7. 1962
930 Allgemeines Ei'.ienbahnrecht - 931 Bundeseisenbc1hnen - 932 15. Lieferung -- Folge 52 - Stand 1. 12. 1962
Nichtbunfü!seigc1ie Eisc~nbcthnen --· 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen- 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Vcr-
bahnbctrieLsrt'dJt (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren) sc1ndgebühren)
Bestellun~1en sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
werden. Der Preis betriiqt ab 1. 1. 1962 7 Pf pro geliefertes Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten g-egen Vor-
Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betrages auf Post s c h e c k k o n t o
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts, Bundes•
erfolgt postnumerc1nclo durch den Verlag nach dem Umfang der ge- g es et z b l a t t Teil III" oder nach Bezahlung auf Grund einer
lieferten Hefte. Vorausrechnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlc1g.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil I1 je DM 5,-
zuzüglich Zust.ellgeLühr. Ein z e 1 stücke je angefanqene 24 Seiten DM o, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach BcZilhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.