353
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1963 Nr. 27
Taq 1 n halt Seite
23. 5. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für ·Landwirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
23. 5. 63 Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes .................................... 359
23. 5. 63 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
.Andert Bundesgesetzbl. III 621-1, 621-3, 621-1-1, 621-1-.A 14.
20. 5. 63 Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . 367 ·
22. 4. 63 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Be,amten im Bundesgrenzschutz . . . . . . . 367
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-11-14.
17. 5. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den
Lastenausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
Betrifft Bundesgesetzbl. lII 621-1.
17. 5. 63 Berichtigung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgeset-
zes vom 14. Januar 1963 und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung vo.m 5. Februar 1963 368
Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
Vom 23. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vollendung seines 65. Lebensjahres
rates das folgende Gesetz beschlossen: geschlossen war oder
b) die Witwe das 60. Lebensjahr oder
Artikel 1 der Witwer das 65. Lebensjahr voll-
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte endet hat.
in der Fassung des Artikels l des Gesetzes zur Neu- (2) Vorzeitiges Altersgeld erhalten Witwen
regelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer,·
1961 (Bundesgesetzbl. I S, 845) wird wie folgt ge- wenn sie selbst nicht landwirtschaftliche Unter-
ändert: nehmer im Sinne des § 1 und erwerbsunfähig
1. In § 2 wird folgen der Absatz 1 a. eingefügt: im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung sind.
,, (1 a) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein land-
(3) Voraussetzung für die Gewährung des
wirtschaftlicher Unternehmer, wenn er
Altersgeldes nach Absatz 1 Buchstabe b ist, daß
a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 der verstorbene Unternehmer für mindestens
Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 180 Kalendermonate Beit:i:äge an die landwirt-
nung ist, schaftliche Alterskasse gezahlt hat. Auf die 180
b) für mindestens GO Kalendermonate Kalendermonate werden auch Beiträge ange-
Beiträge an die landwirtschaftliche rechnet, die die Witwe oder der Witwer nach
Alterskasse gezahlt und dem Tode des Unternehmers entrichtet hat.
c) das Unternehmen abgegeben hat." (4) Voraussetzung für die Gewährung des
vorzeitigen Altersgeldes nach Absatz 2 ist, daß
2. In § 2 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
der verstorbene Unternehmer für mindestens
,, (7) Absdtze 2 bis 6 gelten auch für die Ab- 60 Kalendermonate Bei.träge an die landwirt-
gabe des Unternehmens nach Absatz 1 a Buch- schaftliche Alterskasse gezahlt hat. Auf die
stabe c; in den FJJ!m1 des Absü.lzes 2 Satz 2 60 Kalendermonate werden auch Beiträge an-
tritt an die Stelle des 65, Lebensjahres der Ein- gerechnet, die die Witwe oder der Witwer
tritt der Erwerbsunfähigkeit." nach dem Tode des Unternehmers entrichtet
3. § 3 erhält folgende Fassung: hat."
,,§ 3
4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
(1) Witwen und Witwer landwirtschaftlicher
Unternehmer erhalten J\ltersgeld, WE-mn sie a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
selbst nicbt li.mdwirtschu!!Jichc Unternehmer im ,, (1) Das Altersgeld beträgt für den ver-
Sinne des § 1 sind und wenn heirateten. Berechtigten 100 Deutsche Mark,
a) der vcrstorb<me Ehegatte Anspruch für den unverheirateten Berechtigten
cmf Altersgeld hatte und die Ehe vor 65 Deutsche Mark."
Z 1997 A
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) Folgende _Absätze 5 und 6 werden angefügt: fügung stehenden Mitteln (Beiträge und Bun-
,, (5) Bezieht der Empfänger eines vorzei- desmittel) Betriebsmittel ansammeln.
tigen Altersgeldes zugleich eine Rente aus (2) Die Betriebsmittel der landwirtschaft-
den gesetzlichen Rentenversicherungen oder lichen Alterskasse sind für den Ausgleich unter-
der gesetzlichen Unfallversicherung oder schiedlicher Beitragseinnahmen innerhalb eines
V crsorgungsbczüge nach beamtenrechtlichen Geschäftsjahres bestimmt. Sie dürfen die von
Vorschriften oder Grundsätzen, so wird das der landwirtschaftlichen Alterskasse zu decken-
Altersgeld um den Betrag dieser Bezüge, je- den Aufwendungen für einen halben Monat
doch höchstens bis zur Hälfte gekürzt. Dies nicht übersteigen. Ist das dennoch der Fall, so
gilt nicht für die Zeit nach Vollendung des ermäßigt sich der in§ 16 Abs. 1 Satz 2 genannte
65. Lebensjahres, wenn für mindestens Vomhundertsatz auf den tatsächlichen Bedarf.
180 Kalendermonate Beiträge zu einer land- Die Höhe der Betriebsmittel der Alterskasse
wirtschaftlichen Alterskasse entrichtet sind. für den Gartenbau setzt der Bundesminister für
(6) Gewährt eine landwirtschaftliche Al- Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
terskasse Altersgeld für eine Zeit, für die dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
ein Anspruch auf Rente aus den gesetzlichen schaft und Forsten fest. Sie dürfen den in Satz 2
Rentenversicherungen oder der gesetzlichen genannten Betrag nicht überschreiten."
Unfallversicherung oder auf Versorgungs-
bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften 10. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
oder Grundsätzen besteht und für die nach
Absatz 5 das Altersgeld zu kürzen ist, so ,,§ 20 a
kann die landwirtschaftliche Alterskasse
Den landwirtschaftlichen Alterskassen und
nach Maßgabe der §§ 1536 bis 1539 der
dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Reichsversicherungsordnung Ersatz bean-
Alterskassen obliegt die allgemeine Aufklä-
spruchen."
rung der Mitglieder der landwirtschaftlichen
Alterskassen und der Leistungsberechtigten
5. In § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
über ihre Rechte und Pflichten. Die landwirt-
,, (7) Ist der Empfänger eines vorzeitigen schaftlichen Alterskassen können auch die Ge.:.
Altersgeldes infolge einer Änderung in seinen meinden unterrichten."
Verhältnissen nicht mehr erwerbsunfähig, so
wird das Altersgeld entzogen. Das Altersgeld 11. In § 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
wird bis zum Ablauf des Monats gewährt, der
,,Absatz 7 findet jedoch keine Anwendung,
auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über
wenn für 90 Kalendermonate Beiträge zur land-
die Entziehung des Altersgeldes zugestellt
wird." wirtschaftlichen Alterskasse entrichtet sind."
6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
Artikel 2
,,§ 6 a
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die tershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundes-
das Altersgeld betreffenden Bestimmungen gesetzbl. I S. 845) wird wie folgt geändert:
auch für das vorzeitige Altersgeld."
7. In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer 1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Satz eingefügt: „Unter den Voraussetzungen des Artikels 1 § 26
„Die Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des Abs. 1 und § 27 Abs. 1 gilt für die dort genannten
Monats ein, in dem die Voraussetzungen erfüllt Personen, die ihr landwirtschaftliches Unterneh-
sind, wenn der Antrag innerhalb von zwei Mo- men bis zum 31. Dezember 1961 abgegeben ha-
naten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, an- ben, das Unternehmen auch dann als abgegeben,
dernfalls vom Beginn des Monats, in dem der wenn es für einen Zeitraum von mindestens
Antrag gestellt wird." sechs Jahren an Verwandte und Verschwägerte
bis zum zweiten Grade oder von mindestens
8. § 18 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: neun Jahren an andere Personen verpachtet wor-
den ist."
,,Je ein Mitglied muß der Gruppe der Selbstän-
digen ohne fremde Arbeitskräfte und der 2. § 7 erhält folgende Fassung:
Gruppe der Arbeitgeber angehören. 11
,,§ 7
9. § 20 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Zeit, in der sie nach dem 1. Okto-
11 Betriebsmittel ber 1957 landwirtschaftliche Unternehmer im
Sinne des Artikels 1 § 1 waren, können diese
§ 20 Personen sowie deren Witwen und Witwer zur
( 1) Jede landwirtschaftliche Alterskasse kann Erfüllung der Voraussetzung des Artikels 1 § 27
aus den ihr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zur Ver- Abs. 1 Buchstabe c Beiträge nachentrichten.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 355
(2) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 4 des Artikel 3
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
vom 27. Juli 1957 oder nach Artikel 1 § 9 Abs. 3 § 1
des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
für Landwirte vom 3. Juli 1961 keine Beitrags- Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
pflicht bestand, ist die Nachentrichtung von Bei- in der Fassung des Artikels 1 wird im Saarland mit
trägen nach Absatz 1 mu zulässig, wenn diese folgenden Abweichungen und Ergänzungen einge-
Personen am 1. Oktober 1957 das 50. Lebensjahr führt:
vollendet hatten, zu diesem Zeitpunkt landwirt- 1. § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b gilt mit der Maß-
schaftliche Unternehmer im Sinne des Artikels 1 gabe, daß die Versicherungspflicht nach dem Ge-
§ 1 waren und das Unternehmen bis zum 31. De- setz Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des
zember 1963 ab~1egeben haben. In diesen Fällen Saarlandes S. 834) nicht als Versicherungspflicht
sind Beiträge auch für die Zeit nach dem 31. März im Sinne dieser Vorschrift gilt.
1963 bis zur Abgabe des Unternehmens zu ent-
richten. 2. § 9 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die dort
genannten Personen auch dann nicht beitrags-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die auf pflichtig sind, wenn, ihnen eine Leistung nach
Grund des § 26 des Gesetzes über eine -Alters- § 4 Abs. 1 dieses Artikels zusteht.
hilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 von der
3. In § 26 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 werden die
Beitragspflicht befreit waren.
Worte „am 1. Oktober 1957" ersetzt durch die
(4) Die ErkUrung für die Beitragsnachentrich- Worte „beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im
tung ist bis zum 31. Dezember 1964 oder im Falle Saarland".
nachträglicher Aufnahme in das Mitgliederver- 4. In § 26 Abs. 10 werden die Worte „ 1. Oktober
zeichnis innerhalb eines Jahres nach Zustellung 1957" ersetzt durch die Worte „Inkrafttreten die-
der Mitteilung gegenüber der landwirtschaft- ses Gesetzes im Saarland".
lichem Alterskasse abzugeben. Sie begründet
Beitragspflicht vom Zeitpunkt der Ubernahme 5. In § 27 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 5 Buch-
eines landwirtschaftlichen Unternehmens im stabe b werden die Worte „nach dem 1. Oktober
Sinne des Artikels 1 § 1, frühestens jedoch vom 1957" ersetzt durch die Worte „nach dem In-
1. Oktober 1957 an. § 29 Abs. 1 der Reichsver- krafttreten dieses Gesetzes im Saarland".
sicherungsordnung gilt nicht. 6. In § 28 werden die Worte „ 1. Januar 1957" durch
die Worte „ 1. Januar 1963" und die Worte
(5) In den Ffülen des Absatzes 2 werden die
,,30. September 1958" durch die Worte „30. Sep-
Leistungen frühestens vom 1. April 1963 an ge-
währt." tember 1964" ersetzt.
§ 2
3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
Artikel 2 §§ 1 bis 12 des Gesetzes zur Neurege-
,,§ 7 a lung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung
des Artikels 2 gilt auch im Saarland.
(1) Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
des Artikels 1 § 1, die nach § 8 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte § 3
vom 27. Juli 1957 nicht beitragspflichtig waren,
jedoch nach Artikel 1 § 9 Abs. 1 des Gesetzes Der bei der Landwirtschaftskammer für das Saar-
zur Neuregelung der Altershilfo für Landwirte land gebildete Altershilfefonds für die Landwirte
vom 3. Juli 1961 beitragspflichtig geworden sind und mithelfenden Familienangehörigen der saar-
und sich nach Artikel 1 § 9 Abs. 2 dieses Ge- ländischen Landwirtschaft (Altershilfefonds) wird
setzes von der Beitragspflicht nicht haben be- aufgelöst.
freien lassen, können für die Zeit vor dem
§ 4
31. Dezember 1961 Beiträge nachcntrichten.
(1) Soweit für den Monat vor dem Inkrafttreten
(2) Die ErkJärung für die Beitragsnachentrich-
dieses Gesetzes eine Leistung aus dem Altershilfe-
tung ist bis zum 31. Dezember 1964 oder im Falle
fonds zu gewähren war, wird sie von der landwirt-
nachträglicher Aufnahme in das Mitgliederver-
schaftlichen Alterskasse für das Saarland weiter-
zeichnis innerhalb eines Jahres nach Zustellung
gewährt, wenn und solange die nach bisherigem
der Mitteilung gegenüber der landwirtschaft-
Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen er-
lichen Alterskasse abzugeben. Sie begründet Bei-
füllt sind.
tragspflicht vom Zeitpunkt der Ubernahme eines
landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des (2) Trifft ein Anspruch auf eine Leistung nach
Artikels 1 § 1, frühestens jedoch vom 1. Oktober Absatz 1 mit einem Anspruch auf Altersgeld
1957 an. § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-
nung gilt nicht. wirte zusammen, so wird nur die höhere Leistung
gewährt. Sind -die Leistungen gleich hoch, wird nur
(3) Die Leistungen werden frühestens vom das Altersgeld nach dem in Satz 1 genannten Gesetz
1. April 1963 an gewährt." gewährt.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 5 entrichtet sind, die Werte der Tabelle der Anlage.
§ 1255 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d der Reichsversictie-
(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
rungsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 591
Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779)
Landwirtschaftskammer für das Saarland, die · in gilt entsprechend.
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
mit dem Altershilfefonds stehen, gehen auf die (2) Die Bundesregierung bestimJilt durch Rechts-
landwirtschaftliche Alterskasse für das Saarland verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis
über. zum 31. Dezember 1963 und 31. Dezember 1964 je-
weils für das voraufgegangene Kalenderjahr in Er-
(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Ge- gänzung der Tabelle der Anlage die Werte der in
setz für unübertragbar oder nur auf Grund beson- der saarländischen Altersversorgung der Landwirte
derer Vereinburungen für übertragbar erklärt sind. und mithelfenden Familienangehörigen entrichteten
Beiträge nach dem Verhältnis, in dem der Mittel-
wert des den Beitragsklassen zugeordneten Brutto-
§ 6 arbeitsentgelts oder Bruttoarbeitseinkommens zum
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
(1) Durch den Ubergang der Verbindlichkeiten sicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 und 2 der
wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen Reichsversfcherungsordnung gestanden hat.
werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere
seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine
Rechte aus einem Pfandrecht oder einer sonstigen
§ 10
Sicherheit, nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gilt nicht. §§ 8 und 9 dieses Artikels finden nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften auch auf Versiche-
(2) Geschäfte und Verhandlungen aus Anlaß und
rungsfälle Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
in Durchführung des § 5 dieses Artikels einschließ-
dieses Gesetzes eingetreten sind.
lich der Berichtigung öffentlicher Bücher sind frei
von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben;
dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.
Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich § 11
der Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben,
die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, und (1) Für Renten aus Versicherungsfällen bis zum
hinsichtlich der Abgaben mit örtlich bedingtem Wir- 31. Dezember 1956, in denen Versicherungszeiten in
kungskreis. der saarländischen Altersversorgung der Landwirte
und mithelfenden Familienangehörigen berücksich-
tigt sind, behält es sein Bewenden bei der Um-
§ 7
stellung nach dem Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetz in der Fassung des Gesetzes
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse für das Nr. 591 und dem Angestelltenversicherungs-
Saarland hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Neuregelungsgesetz in der Fassung des Gesetzes
dieses Gesetzes mit der Verwaltung des Altershilfe- Nr. 590 vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes
fonds beschäftigten Angestellten zu dem genannten s. 789). .
Zeitpunkt zu übernehmen.
(2) E_nthalten solche Renten neben dem Lei-
(2) Die Arbeitsbedingungen der zu übernehmen- stungsanteil aus der saarländischen Altersversor-
den Angestellten dürfen aus Anlaß der Ubernahme gung der Landwirte und mithelfenden Familienan-
nicht verschlechtert werden. gehörigen einen Leistungsanteil aus der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung, so sind die Ren-
ten für Bezugszeiten vom 1. Januar 1957 an unter
Anwendung des § 8 dieses Artikels neu zu berech-
§ 8 nen.
Für die Rechte und Pflichten aus den Versiche-
rungszeiten nach Teil II des Gesetzes Nr. 433 gel-
ten die Vorschriften der Rentenversicherung der § 12
Arbeiter in der für das Saarland vom 1. Januar 1957
an jeweils maßgebenden Fassung, soweit sich nicht Renten aus Versicherungsfällen vom 1. Januar
aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes 1957 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen
ergibt. Versicherungszeiten in der saarländischen Alters-
versorgung der Landwirte und mithelfenden Fami-
lienangehörigen berücksichtigt sind, sind für Be-
§ 9 zugszeiten vom Rentenbeginn an unter Anwendung
der §§ 8 und 9 dieses Artikels neu zu berechnen;
(1) Bei der Ermittlung der für den Versicherten bei Anwendung des § 9 Abs. 1 dieses Artikels gilt
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage gelten als letzter Zeitraum im Sinne des § 1255 Abs. 3
für Zeiten vom 1. September 1957 an, für die Bei- Satz 1 Buchstabe d der Reichsversicherungsordnung
träge zur saarländischen Altersversorgung der in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 der in der Ta-
Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen belle der Anlage angegebene Zeitraum, der dem
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 351
Kalenderjahr vor Uintritt des Versicherungsfalles treten dieses Gesetzes die Wartezeit für das Alters-
voraufgeht. Soweit nach § 8 des Gesetzes Nr. 433 ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres als
die Wartezeit als erfüllt gilt, behält es dabei sein erfüllt, wenn sie mindestens 60 Monatsbeiträge
Bewenden. Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenver- auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet haben
sicherungs-Neuregelungsgesctzes, Artikel 2 § 41 und die Anwartschaft aus den zur saarländischen
des Angestelllenversicherungs-Neuregelungsgeset- Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden
zes sowie Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrenten- Familienangehörigen entrichteten Beiträgen bei
versicherungs-Ncuregelungsgesetzes in der Fassung Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten war.
des Gesetzes Nr. 635 vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1099) finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß neun Monatsbeiträge für jedes
Kalenderjahr als entrichtet gelten, wenn die An-
wartschaft aus den zur saarländischen Altersversor- Artikel 4
gung der Landwirte und mithelfenden Familienan-
§ 1
gehörigen entrichteten Beiträgen bei Eintritt des
Versicherungsfalles erhalten war. Ist ein Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli
1957 oder des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
§ 13 hilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 rechtskräftig
oder bindend abgelehnt worden, so ist auf Antrag
§§ 11 und 12 dieses Artikels gelten in den Fällen, zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes gün-
in denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttre- stiger sind. Ist dies der Fall, so sind die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes eingetreten und die Rente vor ten dieses Gesetzes anzuwenden.
seiner Verkündung nicht festgestellt worden ist,
entsprechend.
§ 2
§ 14
Ist ein landwirtschaftlicher Unternehmer vor In-
(1) Die bisher gezahlten Renten und Vorschüsse krafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1
sind auf die Leistungen, auf die der Berechtigte § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
nach § 11 Abs. 2 oder § 12 dieses Artikels für die- hilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 auf seinen An-
selbe Zeit Anspruch hat, anzurechnen. trag von der Beitra.gspflicht befreit worden oder wird
er auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Ge-
(2) Ergibt die Neuberechnung der Renten nach setzes eingegangenen Antrags von der Beitrags-
§ 11 Abs. 2 oder § 12 dieses Artikels einen niedri-
pflicht befreit, so wirkt die Befreiung auf den Zeit-
geren als den bisherigen Zahlbetrag, so sind die punkt zurück, in dem die Voraussetzungen für die
Renten in Höhe des bisherigen monatlichen Zahl- Befreiung von der Beitragspflicht eingetreten sind.
betrages weiterzugewähren. Uberzahlte · Beträge Entrichtete Beiträge sind auf Antrag zu erstatten.
sind nicht zurückzufordern.
§ 3
§ 15
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(1) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über
aus der Pflichtversicherung in der Rentenversiche- eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957
rung der Arbeiter ausscheidet, kann innerhalb von in der Fassung des Gesetzes vom 3._ Juli 1961 (Bun-
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes desgesetzbl. I S. 845) in der nach diesem Gesetz
die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn bis zur geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge
Fortsetzung der Versicherung Beiträge für eine ren- bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des
tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä- Wortlauts zu beseitigen.
tigkeit für mindestens vierundzwanzig Monate ent-
richtet sind.
(2) Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes § 4
von dem Recht der Weiterversicherung nach dem
Gesetz Nr. 433 Gebrauch gemacht hat, kann die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Versicherung fortsetzen, auch wenn die Vorausset- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zungen des § 1233 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversiche- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rungsordnung nicht erfüllt sind. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Dberleitungsgesetzes.
§ 16
Für die hisher nach Teil II des Gesetzes Nr. 433
§ 5
versicherungspflichtigen mithelfenden Familienan-
gehörigen, die vor dem 1. Januar 1904 geboren (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
sind, gilt auch bei Versicherungsfällen nach Inkraft- 1963 in Kraft.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Zu dem in Absatz 1 gefürnnten Zeitpunkt tre- das Gesetz Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des
ten alle dem Artikel ] entgegenstehenden und in- Saarlandes S. 834) und das Gesetz Nr. 475 vom
hultsgleichcn Vorschriften außer Kraft, insbesondere 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1242}.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlage
(zu Artikel 3 § 9 Abs 1}
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Vom
1. September 1957
bis - 1,42 2;84 4,26 5,68 7,10 8,52 9,24 11,37 14,21 17,05 22,73
31. Dezember 1957
Vom
1. Januar 1958
1,21 2,43 3,64 4,86 6,07 7,28 7,89 9,71 12,14 14,57 19,42
bis
31. Dezember 1958
Vom
1. Januar 1959
1,13 2,26 3,39 4,52 5,65 6,78 7,35 9,04 11,30 13,56 18,08
bis
31. Dezember 1959
Vom
1. Januar 1960
0,97 1,94 2,91 3,88 4,85 5,82 6,30 7,76 9,70 11,64 15,52
bis
31. Dezember 1960
Vom
1. Januar 1961
0,88 1,76 2,64 3,52 4,40 5,28 5,72 7,04 8,80 10,56 14,08
bis
31. Dezember 1961
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 359
Gesetz
zur Änderung des Reichsknappschaitsgesetzes
Vom 23. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Knappschaftsausgleichsleistung fällt mit
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem
knappschaftlichen Betrieb weg."
Artikel 1
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Artikel 2
Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom UbergangsvorschrHten
1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geän- · § 1
dert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungs-
Eine Knappschaftsausgleichsleistung erhält auch
gesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241),
der Versicherte, dessen Beschäftigung unter den
wird wie folgt geändert und ergänzt:
Voraussetzungen des § 98 a des Reichsknappschafts-
Nach § 98 wird folgender § 98 a eingefügt: gesetzes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
aber nach dem 31. Dezember 1959 endet.
,,§ 98 a
(1) Der Träger der knappschaftlichen Rentenver- § 2
sicherung hat einem Versicherten, der die Voraus- Die Leistungen nach diesem Gesetz sind vom
setzungen der ·wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren, wenn
hat, auf Antrag eine Knappschaftsausgleichslei- der Antrag bis zum 31. Dezember 1964 gestellt wor-
stung zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäf- den ist; anderenfalls gilt § 82 Abs. 2 des Reichs-
tigung in dem knappschaftlichen Betrieb aus knappschaftsgesetzes.
Gründen, die nicht in seiner Persern liegen, nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
endet. Artikel 3
(2) Für den Jahresbetrag gilt § 53 Abs. 2 Satz 1 Geltung im Land Berlin
zweiter Halbsatz. Die Knappschaftsausgleichslei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
stung ist vom Beginn des Monats an zu gewähren, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Versicherten in dem knappschaftlichen Betrieb
endet. Im übrigen gelten die Vorschriften, die sich
auf die Knappschaflsrente beziehen, für die Knapp- Artikel 4
schaftsausgleichsleistung entsprechend. Inkrafttreten
(3) Neben einer Knappschaftsausgleichsleistung Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
wird eine knappschaftliche Rente nicht gewährt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(16. ÄndG LAG) 1)
Vom 23. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1 Ehegatten die Voraussetzungen für
rates dcts folgende Gesetz beschlossen: die Zusammenveranlagung zur Ver-
mögensteuer gegeben sind;
2. Ermäßigung für jedes Kind (Kinder-
Ar l i k (~ l I ermäßigung) unter den gleichen Vor-
aussetzungen, die für die Berücksich-
Anderun9 von Gesetzen tigung der Freibeträge für Kinder bei
der Vermögensteuer (§ 5 des Ver-
§ 1 mögensteuergesetzes) gelten; Kinder-
)\ndenmg des lastenausnleichsgesetzes 2 ) ermäßigung wird nicht gewährt für
Kinder, die selbständig zur Ver-
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 mögensabgabe zu veranlagen sind.
(Bundesgesetzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch
das Fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Lastenaus- (3) Die Familienermäßigung wird nach den
gleichsgesetzes vom 4. August 1961 (Bundes- Verhältnissen zu Beginn des maßgebenden
gesetzbl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: Stichtags gewährt. Maßgebender Stichtag ist der
1. Januar 1960 oder, wenn die Voraussetzungen
1. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte für die Gewährung der Familienermäßigung
„es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 erst zu Beginn eines späteren Kalenderjahres
einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet vorliegen, der Beginn dieses Kalenderjahres.
hat (Aussiedler)" f4) Die Familienermäßigung beträgt für die
ersetzt durch die Wort<:~ Zeit vom maßgebenden Stichtag bis zum
„es sei denn, düß er, ohne aus diesen Gebieten 31. März 1979
vertrieben und bis zum 3L März 1952 dorthin 1. als Ehegattenermäßigung insgesamt
zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 fünf Deutsche Mark vierteljährlich;
einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet 2. als Kinderermäßigung für jedes Kind
hat (Aussiedler)". (Absatz 2 Nr. 2) insgesamt fünf Deut-
sche Mark vierteljährlich, wenn maß-
2. ·§ 53 erhält folgende Fassung: gebender Stichtag der 1. Januar 1960
ist und das Kind an diesem Stichtag
,,§ 53
das dreizehnte Lebensjahr noch nicht
Familienermäßigung vollendet hat; bei höherem Lebens-
alter des Kindes an diesem Stichtag
(1) Ergibt sich_ bei unbeschränkt abgabe-
pflichtigen Ehegatten zu Beginn des maßgeben- mindert sich der Betrag von fünf
den Stichtags (Absatz 3) kein vermögensteuer- Deutsche Mark für je drei weitere an-
gefangene oder volle Lebensjahre um
pflichtiges Vermögen (§ 7 des Vermögensteuer-
je eine Deutsche Mark vierteljährlich.
gesetzes), so werden die Vierteljahrsbeträge,
Ist maßgebender Stichtag ein späterer
die in ihrer Person oder in der Person nur eines
Zeitpunkt bis einschließlich 1. Januar
der Ehegatten am 21. Juni 1948 entstanden sind,
1964, so tritt für die Höhe der Kinder-
unter den weiteren Vornussetzungen der fol-
ermäßigung an die Stelle des drei-
genden Absätze um eine Familienermäßigung
zehnten Lebensjahres das sechzehnte
gemindert. Satz 1 gilt hinsichtlich der Kinder-
Lebensjahr. Fällt der maßgebende
ermäßigung (Absatz 2 Nr. 2) entsprechend bei
Stichtag in spätere Zeitperioden von je
einem Abgabeschuldner, auf den die in der Per-
vier Jahren, so erhöht sich die Alters-
son seines verstorbenen unbeschränkt abgabe-
grenze weiterhin um je drei Jahre für
pflichtigen Ehegatten entstandenen Viertel-
eine Zeitperiode; letzte Zeitperiode
j ahrsbeträge ganz oder zum Teil übergegangen
ist der Zeitraum vom 1. Januar 1973
sind und bei einem unbeschränkt Abgabepflich-
bis 31. März 1979.
tigen, der .an dem maßgebenden Stichtag (Ab-
satz 3) nicht verheiratet ist. (5) Die Familienermäßigung wird nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag muß, wenn maß-
(2) Als Familienermäßigung werden gewährt gebender Stichtag der 1. Januar der Jahre 1960
1. Errni:ißigung für den Ehegatten (Ehe- bis 1963 ist, bis zum 31. Dezember 1963 ge-
gattenermäßigung), wenn bei den stellt sein. Ist ein späterer Stichtag maßgebend,
1) Anderl 13undes11csd1.hl. Tl! GZl-1, 621-:l, G21-l-1, 621-1-A 14.
2) Bundesgeselzbl. IlI 621-1.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 361
so muß der Antrag bis zum Ende des Kalender- 3. Das Vermögen (Nummer 2) muß über-
jahrs gestellt sein, das mit dem späteren Stich- wiegend aus Grundvermögen, ver-
tag beginnt. Die Antragsfrist ist eine Ausschluß- pachtetem land- und forstwirtschaft-
frist." lichem Vermögen, verpachtetem Be-
triebsvermögen oder sonstigem Ver-
3. § 54 erhält folgende Fassung: mögen bestehen. Dies gilt nicht für
Abgabeschuldner, die zumindest 80
.,§ 54 vom Hundert erwerbsbeschränkt sind.
Vergünstigung wegen Alters
(3) :Oer Erlaß ist nicht zu gewähren, wenn
oder Erwerbsunfähigkeit
nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlaß-
(1) Ubersteigen die Einkünfte eines unbe- entscheidung anzunehmen ist, daß
schränkt vermö~ensteuerpflichtigen Abgabe-
1. der Einsatz oder die Verwertung (z.B.
schuldners nicht den für eine bescheidene Le-
Veräußerung oder Belastung) des
bensführung unerläßlichen Betrag (Lebenshal-
tungsbetrag), so werden die Vierteljahrs- Vermögens zugemutet werden kann,
betrage, die er auf Grund unbeschränkter 2. die Erlaßvoraussetzungen hinsichtlich
Abgabepflicht oder als Erbe eines unbeschränkt der Einkünfte und des Vermögens
Abgabepflichtigen schuldet, unter den weiteren durch eigene Maßnahmen (z. B. durch
Voraussetzungen der folgenden Absätze erlas- Vermögensübertragungen im Sinne
sen. Bei höheren Einkünften werden, wenn sie des § 61) geschaffen worden sind.
nicht ausreichen, um den Lebenshaltungsbetrag (4) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt.
und die Vierteljahrsbeträge zu decken, die Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist
Vierteljahrsbeträge insoweit erlassen, daß der zu stellen, die fünfzehn Monate nach Ablauf
Lebenshaltungsbetrag verbleibt. Gehört der Ab- des Erlaßzeitraums endet. Der Erlaßzeitraum
gabeschuldner zu einer Familieneinheit, so sind umfaßt drei aufeinander folgende Kalender-
die Einkünfte und der Lebi:nshaltungsbetrag jahre; dies gilt auch dann, wenn der Erlaß nur
der zur Familieneinheit gehörenden Personen für ein oder zwei Kalenderjahre zu gewähren
maßgebend. Zur Familieneinheit gehören ist.
1. der Abgabeschuldner, (5) Das Nähere bestimmt der Bundesmini-
2. der nicht dauernd von ihm gefrennt ster der Finanzen."
lebende Ehegatte,
3. die von dem Abgabeschuldner oder 4. In § 55 b Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
seinem Ehegatten überwiegend unter- ,.15 Hundertstel" jeweils die Worte „30 Hun-
haltenen Angehörigen, wenn sie in dertstel"; ferner werden in Nummer 1 die
die Haushaltsgemeinschaft aufgenom- Worte „um die Zahl 1" durch die Worte „um
men worden sind. die Zahl 2" und in Nummer 2 die Worte
Maßgebend sind die Verhältnisse in dem Ka- ,,5 Hundertstel" durch die Worte „10 Hundert-
lenderjahr, für das der Erlaß begehrt wird. stel" ersetzt.
(2) Für den Erlaß müssen außerdem die fol- 5. In§ 104 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 3 Nr. 1, § 129
genden Voraussetzungen erfüllt sein: Abs. 5 Satz 2, § 152 Abs. 1, § 156 Abs. 4 und
1. Der Abgabeschuldner muß zu Beginn § 157 Abs. 1 werden die Worte „bis zum 31. De-
des Kalenderjahrs (Absatz 1 Satz 5) zember 1962" jeweils durch die Worte „bis zum
über 60 Jahre alt oder erwerbs- 31. Dezember 1965" ersetzt.
unfähig im Sinne des § 265 sein; ge-
hört zur Familieneinheit des Abgabe- 6. In § 129 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
schuldners sein Ehegatte, so genügt „Fällige Leistungen" in Klammern die Worte
es, wenn die Voraussetzungen in der .,Absatz 10 sowie § 106 und § 134" eingefügt.
Person des Ehegatten vorliegen.
2. Das Gesamtvermögen darf bei einem 7. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
verheirateten oder verwitweten Ab- „Fällige Leistungen" in Klammern die Worte
gabeschuldner 45 000 Deutsche Mark .,§§ 106, .129 Abs. 10 und § 134" eingefügt.
nicht übersteigen. Bei einem nicht
unter Satz 1 fallenden Abgabeschuld- 8. § 230 wird wie folgt geändert:
ner tritt an die Stelle des Betrages
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
von 45 000 Deutsche Mark ein Betrag
von 30 000 Deutsche Mark. Maß- ,,Gleichgestellt ist ferner, wer aus der so-
gebend ist das Gesamtvermögen, das wjetischen Besatzungszone oder aus dem
der Veranlagung des Abgabeschuld- sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
ners zur Vermögensteuer für das Ka- ohne daß er dort durch sein Verhalten ge-
lenderjahr (Absatz 1 Satz 5) zugrunde gen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
zu legen ist oder im Falle einer Ver- Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege
anlagung zugrunde zu legen sein der Notaufnahme oder eines vergleichbaren
würde. Verfahrens zugezogen ist und am 31. De-
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
zember · 1961 seinem ständigen Aufenthalt Pflegezulage oder Pflegegeld nach anderen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Vorschriften oder ein Freibetrag nach Ab-
in Berlin (West) gehabt hat.• satz 2 Nr. 2 Buchstabe c nicht gewährt wird,
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „bis um 15 Deutsche Mark monatlich."
zum 31. Dezember 1960" ersetzt durch die b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach
Worte „bis zum 31. Dezember 1965". dem Wort „Grundrente" die Worte einge-
fügt „sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzu-
9. In § 246 Abs. 2 erhält die Tabelle für die Sdia- lage".
densgruppen 1 bis 3 folgende Fassung: c) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Zahl
.27" ersetzt durch die Zahl „34".
Schadens- Schadensbetrag Grundbetrag in
gruppe d) In Absatz 2 Nr. 2 wird Buchstabe d gestri-
in Reichsmark Deutscher Mark
chen; der bisherige Buchstabe e wird Buch-
der Scha- stabe d.
1 bis 5 000 4800
densbetrag, e) In Absatz 2 Nr. 6 Satz 1 werden ersetzt
2 bis 5 500 5150
höchstens die Zahl .27" durch die Zahl .34",
3 bis 6 200 5 550
jedoch
die Zahl „20" durch die Zahl „25" und
10. In§ 248 werden die Worte „bis zum 31. Dezem-
die Zahl .10" durch die Zahl .13";
ber 1960" ersetzt durch die Worte „bis zum
31. Dezember 1965". in Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a,
b, d und e" durch die Worte „Buchstaben a,
11. In § 258 Abs. 4 werden die Worte ,, § 278 a b und d • ersetzt.
Abs. 4 und 6" durch die Worte ,,§ 278 a Abs. 4
und 7" ersetzt. 13. § 269 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz fol-
12. § 267 wird wie folgt geändert:
gende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6
,,(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pfle-
die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) ins- gezulage."
gesamt 155 Deutsche Mark monatlich nicht
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich b) In Absatz 3 erhält Satz 4 folgende Fassung:
1. für den nicht dauernd von dem ,,Beziehen der Berechtigte und seine zu-
Berechtigten getrennt lebenden schlagsberechtigten Angehörigen (Absatz 2)
Ehegatten um 85 Deutsche Mark Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2
monatlich, Nr. 6, erhöht sich der Zuschlag
2. für jedes Kind im Sinne des § 265 bei Bezug von Ver-
Abs. 2, sofern es von dem Berech- sichertenrenten und
tigten überwiegend unterhalten vergleichbaren son-
wird, um 49 Deutsche Mark monat- stigen Versorgungs-
lich, bezügen um 7 DM monatlich,
3. um den Zuschlag im Sinne des bei Bezug von Hin-
§ 269 Abs. 3. terbliebenenrenten,
die nicht Waisen-
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich renten sind, und
ferner um eine Pflegezulage von 50, bei vergleichbaren son-
Heimunterbriny-ung von 20 Deutsche Mark stigen Versorgungs-
monatlich, wenn der alleinstehende Berech- bezügen um 5 DM monatlich,
tigte oder bei nicht dauernd getrennt leben-
den Ehegatten beide Ehegatten spätestens bei Bezug von Wai-
im Zeitpunkt der Entscheidung über die senrenten und ver-
Pflegezulage infolge körperlicher oder gei- gleichbaren sonsti-
stiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie gen Versorgungsbe-
nicht ohne fremde Wartung und Pflege be- zügen um 3 DM monatlich;
stehen können. Das gleiche gilt, wenn der die Gewährung von Freibeträgen nach § 267
eine Ehegatte infolge körperlicher Behinde- Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge
rung spätestens in dem in Satz 3 genannten den Selbständigenzuschlag nicht überstei-
Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die War- gen."
tung und Pflege des hilflosen anderen Ehe-
gatten zu übernehmen. Voraussetzung für
die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson 14. In § 272 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt geändert:
zu ständiger Wartung und Pflege zur Ver- a) Im ersten Halbsatz werden nach den Wor-
fügung steht. Die Pflegezulage von 50 Deut- ten „des § 265" die Worte „Abs. 1" ein-
sche Mark monatlich erhöht sich, wenn gefügt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 363
b) Der zweite Halbsatz erhält folgende Fas- „im Falle des § 267 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 erhöht
sung: sich der Einkommenshöchstbetrag ferner um die
„das gleiche gilt, wenn und solange eine Pflegezulage. 11
Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt 18. In § 280 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wor-
gehörende Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2 ten „Buchstabe b" die Worte eingefügt ,, , Nr. 3
zu sorgen hat sowie entsprechend unter den Satz 4".
Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für
eine alleinstehende Tochter."
19. In § 283 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
15. § 276 wird wie folgt geändert: „3. Solange die Entschädigungsrente gezahlt
wird oder nur ruht, können Ansprüche auf
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach
Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1
Art und Umfang der Leistungen der öffent-
anzurechnen ist, nur in Höhe des Grund-
lichen Fürsorge" ersetzt durch die Worte
betrags, der den dem Auszahlungsbetrag der
„nach Art, Form und Maß der Leistungen
Entschädigung.srente entsprechenden Grund-
nach dem Bundessozialhilfegesetz".
betrag übersteigt, zuzüglich des auf den
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fürsorge- übersteigenden Teil entfallenden Zinszu-
verbänden" ersetzt durch die Worte „Trä- schlags erfüllt werden; Nummer 2 Buch-
gern der Sozialhilfe". stabe b bleibt unberührt. Dabei ist von dem
c) In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: durchschnittlichen Auszahlungsbetrag der
Entschädigungsrente auszugehen, der sich für
,,Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschrif- die letzten sechs Monate vor der Entschei-
ten über die Zuständigkeit und die Kosten- dung des Ausgleichsamts über die Erfüllung
erstattung zwischen den Trägern der Sozial- ergibt. Soweit der Anspruch auf Hauptent-
hilfe finden entsprechende Anwendung." schädigung hiernach nicht erfüllt werden
d) In Absatz 4 werden ersetzt kann, ist er durch die Gewährung von Ent-
schädigungsrente vorläufig in Anspruch ge-
aa) in Satz 1 das Wort „Fürsorgeverbandes"
nommen. Ist der Anspruch auf Hauptent-
durch die Worte „Trägers der Sozial-
schädigung nach Satz 1 teilweise erfüllt wor-
hilfe" und das Wort „Fürsorgever-
den, ist für die Berechnung der Entschädi-
bände" durch die Worte „Träger der
Sozialhilfe", gungsrente der verbleibende Grundbetrag
11
der Hauptentschädigung maßgebend.
bb) in Satz 3 das Wort „Fürsorgerechts"
durch das Wort „Bundessozialhilfegeset-
zes", 20. In § 285 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
cc) in Satz 4 das Wort „Fürsorgerecht" a) In Satz 1 werden nach den Worten „des
durch die Worte „dem Bundessozial- § 265" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
hilfegesetz",
b) An Satz 1 wird nach einem Semikolon fol-
dd) in Satz 6 das Wort „Fürsorgeverban- gender Halbsatz angefügt:
des" durch die Worte „Trägers der So-
zialhilfe" und das Wort „Fürsorgever- „das gleiche gilt, wenn und solange eine
band" durch die Worte „Träger der So- Witwe für mindestens zwei im Zeitpunkt
zialhilfe". des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt
gehörende Kinder im Sinne des § 265 Abs. 2
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: zu sorgen hat."
,, (5) Für die Anfechtung der Entscheidungen
der Träger der Sozialhilfe über Art, Form c) Satz 3 wird gestrichen.
und Maß der Leistungen der Krankenver-
sorgung gilt die Verwaltungsgerichtsord- 21. In § 287 wird an Absatz 2 folgender Satz ange-
nung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 fügt:
des Bundessozialhilfegesetzes ist anzuwen-
den." „Personen, denen bei ständigem Aufenthalt im
Ausland Unterhaltshilfe gewährt wird, erhal-
16. In § 277 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:. ten Krankenversorgung nach den Vorschriften
des § 276, wenn ihnen bei Einkommens- und
„Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 genannten Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bun-
Personen kann die Gewährung von Sterbegeld dessozialhilfegesetz gewährt würde; sowie
noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechts- Sterbegeld nach den Vorschriften des § 277."
kraft des Bescheids, mit dem die Unterhalts-
hilfe auf sie umgestellt wird, beantragt wer-
den." 22. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „öffent-
17. In § 279 Abs. 1 erhält der zweite Halbsatz des lichen Fürsorge" ersetzt durch da~ Wort
Satzes 2 folgende Fassung: ,,Sozialhilfe".
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: digenzuschlages nach § 269 Abs. 3
,, ( 1) Für Berechtigte, bei denen trotz Be- kann der Anspruch auf Unterhalts-
zugs von Kriegsschadenrente die Vorausset- hilfe nur übergeleitet werden,
zungen für die Gewährung von Sozialhilfe wenn die Hilfe zum Lebensunter-
vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften halt einem alleinstehenden Be-
des Bundessozialhilfegesetzes." rechtigten oder gleichzeitig unter-
gebrachten Ehegatten gewährt
c) In Absatz 2 werden die Worte „die Für- wird; ist von nicht dauernd ge-
sorge" ersetzt durch die Worte „die Ge- trennt lebenden Ehegatten nur
währung von Sozialhilfe". ein Ehegatte untergebracht, kann
nur der Erhöhungsbetrag nach§ 269
Abs. 3 Satz 3 übergeleitet werden.
d) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fas-
sung: 2. Wird Entschädigungsrente allein
oder neben Unterhaltshilfe ge-
,,(3) Auf Nachzahlungen an Unterhalts-
währt, kann der nicht unter Ab-
hilfe für zurückliegende Monate wird für
satz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil
den gleichen Zeitraum gewährte Hilfe zum
der Entschädigungsrente, bei Vor-
Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bun-
auszahlungen auf Entschädigungs-
dessozialhilfegesetzes angerechnet; dies gilt
rente nach § 281 der Betrag von
nicht für einmalige Leistungen außerhalb
20 Deutsche Mark übergeleitet
von Anstalten, Heimen oder gleichartigen werden.
Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274
ist die Anrechnung auf den 60 Deutsche Der Träger der Sozialhilfe gewährt, soweit
Mark monatlich übersteigenden Betrag be- nicht schon ein entsprechender Betrag aus
schränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung nicht in Anspruch genommene~ Teilen der
geht in Höhe der angerechneten Beträge Kriegsschadenrente oder sonstiger Ein-
auf den Träger der Sozialhilfe über. Ent- künfte zur Verfügung steht, der unterge-
sprechendes gilt für den nicht unter Ab- brachten Person zur Deckung kleinerer per-
satz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Ent- sönlicher Bedürfnisse ein monatliches Ta-
schädigungsrente. Ist die Hilfe zum Lebens- schengeld in folgender Höhe:
unterhalt in ·einer Anstalt, einem Heim oder
einem alleinstehenden
einer gleichartigen Einrichtung gewährt wor-
Berechtigten oder
den, hat der Träger der Sozialhilfe für den
einem Ehegatten 25 Deutsche Mark,
Nachzahlungszeitraum das Taschengeld nach
den Sätzen des Absatzes 4 zu gewähren. gemeinsam unter-
gebrachten Ehegatten 37 Deutsche Mark,
(4) Wird für den Berechtigten oder seine
nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten An- Kindern und
gehörigen, im Falle des § 274 für seinen Vollwaisen je 7 Deutsche Mark.
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Ist der Auszahlungsbetrag der Kriegsscha-
Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 denrente geringer als das Taschengeld, so
des Bundessozialhilfegesetzes in einer An- erstattet der Ausgleichsfonds dem Träger
stalt, einem Heim oder einer gleichartigen der Sozialhilfe für den Berechtigten oder
Einrichtung gewährt, kann der Träger der seinen Ehegatten 5 Deutsche Mark, für Ehe-
Sozialhilfe zum Ersatz seiner Aufwendungen paare 7 ,50 Deutsche Mark und für Kinder
laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente oder Vollwaisen je 2 Deutsche Mark monat-
wie folgt auf sich überleiten: lich.
1. Wird Unterhaltshilfe gewährt, (5) Für die Gewährung von Hilfe in be-
kann der Anspruch bis zur vollen sonderen Lebenslagen nach Absch:r:iitt 3 des
Höhe des für die untergebrachte Bundessozialhilfegesetzes in einer Anstalt,
Person oder die untergebrachten einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung
Ehegatten in Betracht kommenden oder in einer anderen Familie gelten die
Satzes der Unterhaltshilfe, im Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch § 28 in Verbindung mit Abschnitt 4 des
nur in Höhe des 60 Deutsche Mark Bundessozialhilfegesetzes dem Hilfesuchen-
übersteigenden Betrages überge- den, seinem Ehegatten und seinen Eltern
leitet werden, bei nicht dauernd der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist."
getrennt lebenden Ehegatten gilt
als Satz der Unterhaltshilfe der
Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 23. In § 295 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 230
auch dann, wenn der Berechtigte Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt durch die Worte
selbst, nicht jedoch sein Ehegatte ,,§ 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4".
die Hilfe zum Lebensunterhalt in
einer Anstalt, einem Heim oder 24. In § 301 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „am
einer gleichartigen Einrichtung 31. Dezember 1960" ersetzt durch die Worte
erhält. Bis zur Höhe des Selbstän- ,,am 31. Dezember 1965".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 365
25. § 341 erhält folgende Fassung: b) In Nummer 2 werden nach den Worten „im
,,§ 341
Sinne des § 13" die Worte eingefügt „oder
einem Aufbaudarlehen nach dem Lastenaus-
Wiedereinselzung in den vorigen Stand gleichsgesetz".
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert 2. In § 30 werden an Absatz 2 folgende Sätze an-
war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gefügt:
und den bei diesen gebildeten Ausschüssen „Vom 1.Juni 1963 ab gilt Satz 1 erster Halbsatz
eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nur noch für das Verfahren vor dem Ausgleichs-
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein- amt; für das weitere Verfahren gelten die Vor-
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. schriften des Lastenausgleichsgesetzes. Am
§ 60 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-
1. Juni 1963 anhängige Vorverfahren werden auf
nung gilt entsprechend." die Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz übergeleitet; dies gilt auch für
26. § 363 erhält folgende Fassung: Rechtsbehelfe im Vorverfahren, die nach dem
1. Juni 1963 eingelegt werden, sofern der ange-
11 § 363 fochtene Bescheid vor diesem Zeitpunkt ergan-
Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen gen ist."
der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe § 4
Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhalts- Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
berechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Bundes- des Lastenausgleichsgesetzes 5)
sozialhilfegesetz oder Unterstützung aus der
Arbeitslosenhilfe gev1 iihrt worden ist, auf den In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Vierzehnten Gesetzes
Träger der Sozialhilfe oder auf das Arbeitsamt zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) werden nach
die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhalts- den Worten „nichtdeutscher Staatsangehörigkeit"
verpflichteten nicht betrieben werden, wenn die Worte eingefügt:
dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädig- ,,sowie an Personen, die, ohne Vertriebene 2:u sein,
ter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung Schäden im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen er-
die Neubegründung oder Sicherung seiner Exi- litten haben,".
stenz gefährdet würde."
Artikel II
§ 2
Oberleitungs- und Schlußvorschriften
Änderung des Währungsausgleichsgesetzes a) § 5
In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Uberleitungsvorschrift zu § 230 des
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Lastenausgleichsgesetzes
in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Vier- Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301,
zehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- 301 a LAG) an Personen gewährt worden sind, die
gesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden
S. 785), werden die Worte ,,(§ 9 Abs. 4)" ersetzt oder Ostschäden geltend machen können, gilt fol-
durch die Worte ,,(§ 9 Abs. 5)". gendes:
1. Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Lei-
stungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um
§ 3 Steigerungsbeträge nach § 301 a Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie
Änderung des Gesetzes
zur Einführung von Vorschriften als Leistungen an Entschädigungsrente.
des Lastenausgleichsrechts im Saarland 4) 2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten
als Leistungen an Hausratentschädigung.
Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des
Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 3. Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudar-
(Bundesgesetzbl.I S. 637), zuletzt geändert durch § 4 lehen gelten für die Anwendung der § § 255,
des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten- 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbau-
ausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesge- darlehen nach § 254 des Lastenausgleichsge-
setzbl. I S. 785), wird wie folgt geändert: setzes.
§ 6
1. In § 12 wird Absatz 2 wie folgt geändert:
Anwendungszeitpunkt
a) In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt; nach den Worten „im Sinne (1) Von den Vorschriften des Artikels I sind an-
des § 13" werden die Worte eingefügt „oder zuwenden
Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichs- 1. § 1 Nr. 1, 6 bis 10 und 23 sowie § 2 mit
gesetz". Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
ausgleichsgesetzes (§ 375) ab,
:!) Bundesgeselzbl. III 621-3.
4) Bundesgesetzbl. III 621-1-1. 5) Bundesgesetzbl. III 621-1-A 14.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 (3) An Personen, die erst auf Grund des § 230
ab, Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden
3. § 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom
oder Ostschäden geltend machen können, wird
1. Juni 1960 ab,
Kriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab
4. § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 gewährt.
ab,
5. § 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit § 7
Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,
Anwendung in Berlin
6. § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
7. § 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
Nr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b, zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Nr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom im Land Berlin.
1. Juni 1962 ab.
(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 § 8
und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die
§§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Inkrafttreten
Fc1.ssung cles § 1 Nr. 8 und 9 dieses Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1. Juni 1961 ab. dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 367
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit
in der Kriegsopferversorgung
Vom 20. Mai 1963
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwal- ämter in den Ländern Bayern, Hessen und
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
2. Mai 1955 (Bu ndesgeselzbl.I S. 202), geändert durch
§ 2
das Gesetz zur Andernng und Ergänzung des Kriegs-
opferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zu-
S. 453), wird mit Zuslünmung des Bundesrates ver- ständig für die Gewährung
ordnet: a) von Leistungen nach § 13 des Bundesversor-
gungsgesetzes mit Ausnahme_ des Unterhalts-
§ 1 betrages für Blindenführhunde, der Beihilfe
Die Landesversorgungsämter sind zuständig für für fremde Führung von Blinden und des Er-
die satzes von außergewöhnlichen Kosten für Klei-
a) Entscheidungen über Anträge auf Gewährung der- und Wäscheverschleiß,
von Badekuren und Heilstättenbehandlungen b) des mit der orthopädischen Versorgung im Zu-
sowie über die Durchführung der Versehrten- sammenhang stehenden Kostenersatzes nach
leibesübungen, § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 32
b) Entscheidungen über Kapitalabfindungen(§§ 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes), der Kriegsopferversorgung.
c) Ablehnung von Anträgen § 3
auf Leistungen nach § 13 des Bundesversor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gungsgesetzes, wenn für ihre Gewährung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die orthopä.dischen Versorgungsstellen nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-
§ 2 zuständig wären, sowie · setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
auf Kostenersatz nach § 24 des Bundesver- opferversorgung auch im Land Berlin.
sorgungsgesetzes und § 32 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer- § 4
versorgung, wenn er mit der orthopädischen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Versorgung im Zusammenhang steht, kündung in Kraft.
d) Geltendmachung der in § 81 a des Bundesver- Bonn, den 20. Mai 1963
sorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der
im Zusammenhang mit der Durchführung der Der Bundesminister für Arbeit
Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen und Sozialordnung
Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungs- Blank
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bundesgrenzschutz*)
Vom 22. April 1963
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom Beamten vor.
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I III.
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Enllassung der Bundesbeamten der Die Anordnung tritt mit dem Tage nach der Ver-
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie der Stabs- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
meister und der Oberstabsmeister im Bundesgrenz- über die Ernennung und Entlassung von Beamten
schutz (BesGr. A 9 und A 10) mit Ausnahme der im Bundesgrenzschutz vom 18. März 1958 (Bundes-
Fähnriche im Bundesgrenzschutz (BesGr. A 6) gesetzbl. I S. 209) außer Kraft.
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Kommandeur der Grenzschutzschulen, Bonn, den 22. April 1963
dem Leiter der Grenzschutzdirektion und
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen Der Bundesminister des Innern
je für die Beamten in ihrem Dienstbereich. Höcherl
*) Ersetzt Bundes\1csctzbl. III 2030-11-14.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1963 367
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit
in der Kriegsopferversorgung
Vom 20. Mai 1963
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verwal- ämter in den Ländern Bayern, Hessen und
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom Schleswig-Holstein bleibt unberührt.
2. Mai 1955 (Bu ndesgeselzbl.I S. 202), geändert durch
§ 2
das Gesetz zur Andernng und Ergänzung des Kriegs-
opferrechts vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I Die orthopädischen Versorgungsstellen sind zu-
S. 453), wird mit Zuslünmung des Bundesrates ver- ständig für die Gewährung
ordnet: a) von Leistungen nach § 13 des Bundesversor-
gungsgesetzes mit Ausnahme_ des Unterhalts-
§ 1 betrages für Blindenführhunde, der Beihilfe
Die Landesversorgungsämter sind zuständig für für fremde Führung von Blinden und des Er-
die satzes von außergewöhnlichen Kosten für Klei-
a) Entscheidungen über Anträge auf Gewährung der- und Wäscheverschleiß,
von Badekuren und Heilstättenbehandlungen b) des mit der orthopädischen Versorgung im Zu-
sowie über die Durchführung der Versehrten- sammenhang stehenden Kostenersatzes nach
leibesübungen, § 24 des Bundesversorgungsgesetzes und § 32
b) Entscheidungen über Kapitalabfindungen(§§ 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes), der Kriegsopferversorgung.
c) Ablehnung von Anträgen § 3
auf Leistungen nach § 13 des Bundesversor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gungsgesetzes, wenn für ihre Gewährung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die orthopä.dischen Versorgungsstellen nach blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-
§ 2 zuständig wären, sowie · setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
auf Kostenersatz nach § 24 des Bundesver- opferversorgung auch im Land Berlin.
sorgungsgesetzes und § 32 des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer- § 4
versorgung, wenn er mit der orthopädischen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Versorgung im Zusammenhang steht, kündung in Kraft.
d) Geltendmachung der in § 81 a des Bundesver- Bonn, den 20. Mai 1963
sorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der
im Zusammenhang mit der Durchführung der Der Bundesminister für Arbeit
Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen und Sozialordnung
Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungs- Blank
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bundesgrenzschutz*)
Vom 22. April 1963
I. II.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- nung und Entlassung der in Abschnitt I genannten
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom Beamten vor.
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I III.
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Enllassung der Bundesbeamten der Die Anordnung tritt mit dem Tage nach der Ver-
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie der Stabs- kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
meister und der Oberstabsmeister im Bundesgrenz- über die Ernennung und Entlassung von Beamten
schutz (BesGr. A 9 und A 10) mit Ausnahme der im Bundesgrenzschutz vom 18. März 1958 (Bundes-
Fähnriche im Bundesgrenzschutz (BesGr. A 6) gesetzbl. I S. 209) außer Kraft.
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
dem Kommandeur der Grenzschutzschulen, Bonn, den 22. April 1963
dem Leiter der Grenzschutzdirektion und
den Leitern der Grenzschutzverwaltungen Der Bundesminister des Innern
je für die Beamten in ihrem Dienstbereich. Höcherl
*) Ersetzt Bundes\1csctzbl. III 2030-11-14.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1963 - 1 BvL 20/61 - in dem Ver-
fahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des
§ 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenaus-
gleich auf Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-
Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße wird gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach-
folgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 91 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über den
Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 446) ist nichtig, soweit er Grundstücken
des Schuldners Grundstücke gleichstellt, die im
Eigentum seines Ehegatten stehen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Mai 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Belrifft Bundesgesetzbl. III 621-1.
Berichtigung
des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 9) und
des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81)
In dem durch Artikel I Nr. 32 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes neugefaßten § 41 des Hypo-
thekenbankgesetzes muß es in Absatz 1 statt
,,die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25,
2G, 29 bis 35, 37 bis 39 a"
richtig heißen
,,die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25,
2ö, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a".
Bonn, den 17. Mai 1963
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Fleischmann
IIcrausgchcr: Der 13undc,srninislc,r dor Jusliz. - Verlag: Hm~dcsar1zei.qer Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Düs Bundcsr1cst,lzhL1LI: <'1,:clH•illL i11 drei Teilen. In Tell I und II werchrn die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
J\usfcrli[Jllng vcrh i1 ndd. 1n 'f(•i 1 .11 I w ircl (las als tP,in0,1,.,11 '" Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-
rcchls vom 10. Juli l'J,iB (Bu11<lc:.•;qcsd,.bl. I S. 437) Sach(lt!bic,ten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bcz11rJsbcdinrJlmr1c·n ff, r Teil l ,md 11: L 1111 f c n d c r 13 c, z Hg nur die Post. Bezugspreis viertcljiihrlich für Teil I und Teil II je DM
zuzüCJlich Zuslc,llq,•l>iihr. ri in,. c, l s Lc, ck c je unud,rncJPlle 24 Seiten \JM 0,40 gegcm Vorninscndung d1~s crfordP-rlichen Bdragcs auf l'o,:lsc1t1ec IK0,nto
1
.Bundes}Jeselzbl,lll" Küln 3 D!J oder J1<1cl1 Bezahlun~J auf Grunu einer Vorausrnchnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich*)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1963 - 1 BvL 20/61 - in dem Ver-
fahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des
§ 91 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenaus-
gleich auf Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-
Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße wird gemäß § 31
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach-
folgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 91 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über den
Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 446) ist nichtig, soweit er Grundstücken
des Schuldners Grundstücke gleichstellt, die im
Eigentum seines Ehegatten stehen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Mai 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Belrifft Bundesgesetzbl. III 621-1.
Berichtigung
des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 9) und
des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81)
In dem durch Artikel I Nr. 32 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes neugefaßten § 41 des Hypo-
thekenbankgesetzes muß es in Absatz 1 statt
,,die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25,
2G, 29 bis 35, 37 bis 39 a"
richtig heißen
,,die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25,
2ö, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a".
Bonn, den 17. Mai 1963
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Fleischmann
IIcrausgchcr: Der 13undc,srninislc,r dor Jusliz. - Verlag: Hm~dcsar1zei.qer Verlagsges.m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Düs Bundcsr1cst,lzhL1LI: <'1,:clH•illL i11 drei Teilen. In Tell I und II werchrn die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
J\usfcrli[Jllng vcrh i1 ndd. 1n 'f(•i 1 .11 I w ircl (las als tP,in0,1,.,11 '" Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundcs-
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Bcz11rJsbcdinrJlmr1c·n ff, r Teil l ,md 11: L 1111 f c n d c r 13 c, z Hg nur die Post. Bezugspreis viertcljiihrlich für Teil I und Teil II je DM
zuzüCJlich Zuslc,llq,•l>iihr. ri in,. c, l s Lc, ck c je unud,rncJPlle 24 Seiten \JM 0,40 gegcm Vorninscndung d1~s crfordP-rlichen Bdragcs auf l'o,:lsc1t1ec IK0,nto
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.Bundes}Jeselzbl,lll" Küln 3 D!J oder J1<1cl1 Bezahlun~J auf Grunu einer Vorausrnchnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.