341
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1963 Nr. 26
Taq Inhalt Seite
16.5.63 Postordnung 341
Postordnung
Vom 16. Mai 1963
Inhaltsübersicht
I. Ab s c h n i t t IV. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § Postaufträge §
Begriffsbestimmungen ........................... . Postzustellungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Formen und Maße ............................... . 2 Postprotestauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Aufschrift und Außenseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Formblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Freimach ungszw ang 5 V. Abschnitt
Freimachung durch Postwertzeichen ............... . 6 Einlieferung
Freistempelung .................................. . 7 Einlieferungsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Barfreimachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Einlieferungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Nachgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Selbstbuchen von Sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Verlangen des Absenders nach der Einlieferung . . . . 44
Gebührenstundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Behandlung vorschriftswidriger Sendungen . . . . . . . 12
Ausschluß von der Postbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 13 VI. A b s c h n i t t
Bedingte Zulassung transportgefdhrdeter Gegenstände 14 Auslieferung
1. Titel: Allgemeine Vorschriften
II. Abschnitt
Empfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Sendungsarten Post bevollmächtigter 46
Brief 15 Postempfangsbeauftragter ........................ . 47
Postkarte ....................................... . 16 Nachweis der Empfangsberechtigung . . . . . . . . ..... . 48
Drucksache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 17 Zollabfertigung der Sendungen ................... . 49
Briefdrucksache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ . 18
2. Titel: Zustellung
Massendrucksache ............................... . 19
Allgemeines ..................................... . 50
Büchersendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 20
Zustellung an Ersatzempfänger 51
Blindensendung ................................. . 21
Warensendung .................................. . 22 3. Titel: Abholung
Wurfsendung ................................... . 23 Abholung nach Aufforderung ..................... . 52
Päckchen ........................................ . 24 Abholung auf Antrag ............................ . 53
Paket .......................................... . 25 Postlagernde Sendungen 54
Postgut .......................................... 26 4. Titel: Nachsendung
Postanweisung 27 Allgerneines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nachsendung von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
III. A b s c h n i t t
Nachsendung auf Verfügung des Absenders . . . . . . . . 57
Besondere Versendungsiormen
Nachsendung auf Antrag des Empfängers . . . . . . . . . . . 58
Wertangabe 28
Einschreiben .................................... . 5. Titel: Unzustellbarkeit
29
Eigenhändig ..................................... . Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
30
Rückschein ...................................... . Rücksendung unzustellbarer Sendungen . . . . . . . . . . . . 60
31
Nachnahme ..................................... . Behandlung zurückgesandter Sendungen . . . . . . . . . . . . 61
32
Eilzustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 33
Luftpost ......................................... . 34 VII. Abschnitt
Schnellpaketsendung ............................. . 35 Schlußvorschriften
Kursbrief ......................................... 36 Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Werbeantwort ................................... . 37 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Anschriftenprüfung .............................. . 38 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Z 1997 A
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes § 3
vorn 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ver-
ordnet: Aufschrift und Außenseite
(1) Zur Aufschrift gehören die Anschrift und, so-
weit vorgeschrieben oder zulässig, die Bezeichnung
1. Abschnitt
der Sendungsart, der Vermerk der besonderen Ver-
Allgemeine Vorschriften sendungsform und die Vorausverfügung. Die Auf-
schrift muß so genau und deutlich sein, daß die Sen-
§ 1 dung ohne Nachforschung befördert und ausgeliefert
werden kann.
Begriffsbestimmungen
(2) Die Anschrift muß von oben nach unten ge-
{1) Die Postordnung regelt die Benutzungsbedin- ordnet den Namen des Empfängers, den Bestim-
gungen für den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und mungsort mit den postamtlichen Leitangaben und
Auftragsdienst. die Zustell- oder Abholangaben enthalten. Diese
(2) Briefsendungen sind Briefe, Postkarten, Druck- Bestandteile der Anschrift müssen deutlich vonein-
sachen, Briefdrucksachen, Massendrucksachen, Bü- ander abgesetzt sein. Die Postleitzahl muß hervor-
chersendungen, Blindensendungen, Warensendun- treten. Postlagernde gewöhnliche Briefsendungen
gen, Wurfsendungen und Päckchen. dürfen statt des Empfängernamens Buchstaben oder
Ziffern tragen.
(3) Paketsendungen sind Pakete und Postgut.
(3) Die Aufschrift muß auf der größten Fläche der
(4) Nachzuweisende Sendungen sind Sendungen Sendung, den Langseiten gleichgerichtet, angebracht
mit Wertangabe und eingeschriebene Sendungen. sein. Die Bezeichnung der Sendungsart, der Vermerk
Alle übrigen Sendungen werden als gewöhnliche der besonderen Versendungsform und die Voraus-
bezeichnet. verfügung müssen hervortreten. Die Aufschrift von
nachzuweisenden Briefsendungen und von Paket-
§ 2 sendungen muß so beschaffen sein, daß sie nicht
ausgelöscht werden kann.
Formen und Maße
(4) Nachzuweisende Briefsendungen, Sendungen
(1) Briefsendungen müssen so beschaffen sein, daß
mit Nachnahme, Kursbriefe und Paketsendungen
sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen.
müssen eine Absenderangabe tragen. Bei allen übri-
Sie müssen die Form eines langgestreckten Rechtecks
oder einer Rolle haben. gen Sendungen soll der Absender angegeben sein.
(5) Absenderangaben und sonstige Angaben dür-
(2) Für Briefsendungen mit Ausnahme der Post-
fen die Deutlichkeit der Aufschrift nicht beeinträch-
karten und Wurfsendungen gelten folgende Maße:
tigen. Sie müssen bei Briefsendungen auf die Rück-
1. In rechteckiger Form seite und die linke Hälfte der Aufschriftseite
Höchstmaße: beschränkt bleiben.
Länge 60 cm, Breite 30 cm, Höhe 15 cm; (6) Zettel müssen mit der ganzen Fläche aufge-
Mindestmaße: klebt sein. Klebezettel und Aufdrucke, die mit Post-
wertzeichen, postdienstlichen Klebezetteln oder
bei Sendungen bis 0,5 cm Höhe:
Aufdrucken verwechselt werden können, dürfen auf
Länge 14 cm, Breite 9 cm; der Aufschriftseite nicht angebracht sein.
bei Sendungen über 0,5 cm Höhe: {7) Bei Paketsendungen soll für Aufschrift und
Länge 10 cm, Breite 7 cm. Absenderangabe der Klebezettel nach amtlichem
2. In Rollenform Muster verwendet werden. Kann ein Klebezettel
Höchstmaße: nicht angebracht werden, so darf eine Aufschrift-
fahne benutzt werden.
Länge 80 cm, Durchmesser 15 cm;
(8) Bei eingeschriebenen und gewöhnlichen Brief-
Mindestmaße: sendungen darf die Anschrift in einem Fenster der
Länge 10 cm, Durchmesser 5 cm. Umhüllung erscheinen. Das Fenster muß
(3) Briefsendungen bis 20 g, die eine Länge zwi- 1. rechteckig mindestens 8,5 cm lang und
schen 14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 4,5 cm breit sein,
12 cm und eine Höhe bis 0,5 cm haben, sind Stan- 2. vom oberen Rand mindestens 4 cm, von den
dardbriefsendungen. übrigen Rändern mindestens 1,5 cm entfernt
sein; bei Standardbriefsendungen muß das
(4) Postkarten dürfen eine Länge zwischen 14 und Fenster vorn rechten Rand mindestens
14,8 cm und eine Breite zwischen 9 und 10,5 cm 5,2 cm entfernt sein.
haben.
(5) Wurfsendungen dürfen eine Länge zwischen
14 und 23,5 cm, eine Breite zwischen 9 und 17 cm § 4
und eine Höhe bis 1 cm haben. Formblätter
{6) Paketsendungen müssen so beschaffen sein, (1) Formblätter, die nicht von der Post bezogen
daß sie sich zur Beförderung mit der Paketpost sind, müssen mit den amtlich ausgegebenen über-
eignen. einstimmen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 343
(2) Formblätter sind vollständig und dern Vor- Empfänger eine Nachgebühr erhoben, die sich aus
druck entsprechend auszufüllen. Die Schrift rnuß so den fehlenden Gebühren und einer Einziehungsge-
beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden bühr zusarnrnensetzt.
kann. (2) Wird die Zahlung der Nachgebühr vom Emp-
§ 5 fänger verweigert, so gilt dies als Verweigerung der
Annahme.
Freimachungszwang
(3) Verweigert der Empfänger die Annahme der
(1) Der Absender rnuß die Sendungen freimachen. Sendung oder kann er nicht ermittelt werden, so hat
(2) Gewöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete der Absender die Nachgebühr zu entrichten, selbst
sind vorn Freirnachungszwang ausgenornrnen. Bei wenn er die Sendung nicht zurücknimmt.
Paketen ist Teilfreirnachung unzulässig. (4) Nachforderungen an Gebühren für Sendungen,
die nach der Auslieferung als unzureichend freige-
§ 6 macht erkannt werden, hat der Absender zu beglei-
chen.
Freimachung durch Postwertzeichen
§ 10
(1) Briefsendungen rnit Ausnahme von Massen-
Gebührenerstattung
drucksachen und Wurfsendungen können durch Post-
wertzeichen freigemacht werden. (1) Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
(2) Postwertzeichen sind in die rechte obere Ecke (2) Sind nachzuweisende Sendungen oder gewöhn-
der Aufschriftseite zu kleben. liche Paketsendungen verlorengegangen, so werden
die Gebühren erstattet, jedoch nicht die Wertgebühr.
(3) Auf Antrag werden Postwertzeichen auf Brief-
umschläge und Karten aufgedruckt. (3) Postwertzeichen werden nicht bar eingelöst.
Verdorbene Postwertzeichen können umgetauscht
werden.
§ 7
§ 11
Freistempelung Gebührenstundung
(1) Die Post kann dern Absender auf Antrag ge- (1) Gebühren können auf Antrag gestundet wer-
nehmigen, seine Sendungen an Stelle von Postwert- den. Hierfür wird eine Stundungsgebühr erhoben.
zeichen mit Freistempelabdrucken freizumachen. Die
Genehmigung ist widerruflich. (2) Gebühren, die bei der Zustellung zu erheben
sind, werden nicht gestundet.
(2) Die Stempelabdrucke dürfen nur nach dem
amtlichen Muster mit von der Post zugelassenen
§ 12
Freistempelmaschinen hergestellt werden. Der Ab-
sender muß in dem Feld neben dem Tagesstempel Behandlung vorschriftswidriger Sendungen
bezeichnet sein und darf in Verbindung damit für (1) Sendungen, die den Vorschriften dieser Ver-
sein Unternehmen werben. ordnung nicht entsprechen, können dem Absender
(3) Der Stempel ist über der Aufschrift abzu- zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden.
drucken. (2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:
(4) Die freigestempelten Sendungen sind bei der 1. Bei Briefsendungen, die gegen den Frei-
Annahmestelle oder durch die Briefkasten einzulie- machungszwang verstoßen, wird je nach
fern, die in der Genehmigung angegeben sind. äußerer Beschaffenheit die Brief- oder Post-
(5) Die freizustempelnden Gebühren sind im vor- kartengebühr, bei Päckchen über 1000 g die
aus zu entrichten. Paketgebühr erhoben.
2. Bei Blindensendungen und Päckchen, die
(6) Der Absender muß die Freisternpelmaschine das Höchstgewicht überschreiten, wird die
jederzeit zur Prüfung durch die Post bereithalten. Paketgebühr, bei allen sonstigen Briefsen-
dungen mit Ubergewicht die Päckchen-
§ 8 gebühr erhoben.
Barfreimachung 3. Bei Briefsendungen, die von den vorge-
schriebenen Maßen abweichen, wird die
(1) Massendrucksachen, Wurfsendungen, Paket- Paketgebühr erhoben. Bei Postkarten, die
sendungen und Postanweisungen sind bar freizu- wesentlich von den amtlich ausgegebenen
machen. abweichen, wird die Briefgebühr erhoben.
(2) Gewöhnliche Briefsendungen können bar frei- 4. Bei Sendungen mit vorschriftswidriger Auf-
gemacht werden, wenn mindestens 100 Sendungen schrift kann eine Behandlungsgebühr erho-
desselben Gebührensatzes versandt werden sollen, ben werden, wenn die Mängel eine beson-
die sich zur Maschinenstempelung eignen. dere betriebliche Behandlung notwendig
machen. Die Behandlungsgebühr wird wie
§ 9 die Nachgebühr eingezogen.
5. Bei Briefsendungen, die den sonstigen
Nachgebühren
Benutzungsbedingungen nicht entsprechen,
(1) Für nicht oder unzureichend freigemachte ge- wird je nach äußerer Beschaffenheit die
wöhnliche Briefe, Postkarten und Pakete wird vom Brief- oder Postkartengebühr erhoben.
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(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nicht § 17
für nachzuweisende Sendungen und Sendungen, die Drucksache
bar freizumachen sind. Wird bei solchen Sendungen (1) Als Drucksache können Vervielfältigungen auf
nachträglich festgestellt, daß sie nicht ordnungsge-
Papier oder Karton versandt werden, die mittels
mäß freigemacht sind, so werden nur die fehlenden einer Druckform, einer Schablone oder eines Nega-
Gebühren vorn Absender eingezogen.
tivs hergestellt und in mehreren gleichen Stücken
für den Postversand bestimmt sind.
§ 13
(2) Als Drucksache können nicht versandt werden
Ausschluß von der Postbeförderung 1. Vervielfältigungen, die von Hand oder
(1) Von der Postbeförderung sind ausgeschlossen durch Typen- oder Zeilenanschlag unmittel-
bar hergestellt sind,
1. Sendungen, deren Inhalt oder Beförderung
gegen straf gesetzliche Bestimmungen ver- 2. Durchschriften, Durchschläge und Durch·-
stößt, drucke aller Art,
2. Sendungen, deren Außenseite oder einseh- 3. Vervielfältigungen, die nach ihrem Ver-
barer Inhalt erkennbar gegen das öffent- wendungszweck als Papierwaren anzusehen
liche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt, sind.
insbesondere, wenn sie wegen des offenen (3) Auf Drucksachen dürfen in einem beliebigen
Versands anstößig wirken, Verfahren angebracht werden
3. Sendungen rnit Vermerken politischen oder 1. eine innere mit der äußeren übereinstim-
religiösen Inhalts auf der Aufschriftseite. mende Aufschrift,
(2) Von der Postbeförderung sind auch Sendungen 2. Ort und Tag der Absendung und Absender-
ausgeschlossen, durch die Personen verletzt oder angaben,
Sachschäden verursacht werden können, insbeson- 3. Berichtigungen von offensichtlichen Druck-
dere solche, die explosionsgefährliche, leicht ent- fehlern.
zündliche, giftige, ätzende oder radioaktive Stoffe (4) Drucksachen müssen rnit einer offenen Umhül-
enthalten. W E~rden in einer Sendung Stoffe dieser lung oder rnit einem Streifband versehen sein. Der
Art vermutet, so kann vorn Einlieferer die Angabe Inhalt der Sendung rnuß leicht geprüft werden
des Inhalts verlangt werden. Wird diese verweigert, können.
ist die Sendung von der Postbeförderung ausge-
schlossen. (5) Drucksachen in der Form, Größe und Papier-
stärke von Postkarten können ohne Umhüllung oder
§ 14 Streifband versandt werden; sie dürfen auch aus
Bedingte Zulassung 3 zusammengesteckten Kartenteilen bestehen.
transportgefährdeter Gegenstände (6) Die Aufschrift rnuß die Bezeichnung „Druck-
sache" tragen.
(1) Transportgefährdete Gegenstände, insbeson-
dere solche, die leicht zerbrechen oder verderben (7) Das Höchstgewicht beträgt 500 g.
sowie lebende Tiere, werden nur befördert, wenn
§ 18
ihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des
Inhalts entspricht. Briefdrucksache
(1) Drucksachen können als Briefdrucksache ver-
(2) Paketsendungen mit leicht verderblichem In-
sandt werden. Die Aufschrift rnuß die Bezeichnung
halt oder lebenden Tieren müssen als Schnellpaket-
,.Briefdrucksache" tragen.
sendungen versandt werden.
(2) In Briefdrucksachen dürfen in einem beliebi-
gen Verfahren außer den bei Drucksachen zulässi-
gen Angaben bis zu 10 Wörter oder Buchstaben
II. Abs c h n i t t nachgetragen oder geändert werden. Außerdem dür-
Sendungsarten fen Ziffern unbeschränkt nachgetragen und geändert
sowie Teile des Textes gestrichen oder unterstrichen
§ 15
werden.
(3) Alle Änderungen und Zusätze müssen in einem
Brief inneren und äußeren Zusammenhang mit dem Inhalt
(1) Briefe müssen rnit einer Umhüllung versehen der Vervielfältigung stehen.
und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein.
§ 19
(2) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g. Massendrucksache
(1) Drucksachen mit gleichem Inhalt können als
§ 16 Massendrucksache versandt werden, wenn gleich-
Postkarte zeitig
1. mindestens 1000 Sendungen eingeliefert
(1) Postkarten, die nicht von der Post bezogen werden, von denen mindestens je 10 auf
sind, dürfen nicht wesentlich von den amtlich aus- einen von der Post festzulegenden Leit-
gegebenen abweichen. bereich entfallen, oder
(2) Mit der Postkarte darf eine Antwortpostkarte 2. mindestens 100 Sendungen mit gleicher
nach dern amtlichen Muster verbunden sein. Postleitzahl eingeliefert werden.
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(2) Massendrucksachen müssen nach Leitbereichen (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Blinden-
oder nach gleicher Postleitzahl geordnet und in ent- sendung" tragen.
sprechend gekennzeichnete Bunde gepackt sein. (4) Das Höchstgewicht beträgt 7 kg.
(3) Massendrucksachen müssen in der rechten
oberen Ecke der Aufschrinseite einen gedruckten
Freimachungsvermerk nach dem amtlichen Muster § 22
tragen. Warensendung
(4) Bei der Einlieferung sind f~ine Einlieferungs- (1) Als Warensendung können Proben, Muster
liste und ein Belegstück abzugeben. oder kleine Gegenstände versandt werden.
(2) Den Warensendungen dürfen Drucksachen so-
§ 20 wi~ kurze, den Inhalt kennzeichnende Angaben und
eine Rechnung beigelegt werden.
Büchersendung
(3) \,Varensendungen müssen mit einer offenen
(1) Als Büchersendung können Bücher, Broschü- Umhüllung versehen und nach Inhalt und Um-
ren, Notenblätter und Landkarten versandt werden, fang sicher verpackt sein. Der Inhalt der Sendung
die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig muß leicht geprüft werden können.
in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt
(4) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Waren-
sind. Nicht als Büchersendung können versandt wer-
sendung" tragen.
den: Vervielfältigungen, die von Hand oder durch
Typen- oder Zeilenanschlag unmittelbar hergestellt (5) Das Höchstgewicht beträgt 500 g.
sind, sowie Durchschriften, Durchschläge und Durch-
drucke aller Art.
§ 23
(2) Die Bücher, Broschüren, Notenblätter und
Landkarten dürfen nach ihrem Inhalt nicht dazu be- Wu:rfsendung
stimmt sein, unmittelbar oder mittelbar geschäft- (1) Als \tVurfsendung können aufschriftlose Druck-
lichen Zwecken zu dienen. Sie dürfen Anpreisungen sachen oder Warensendungen mit gleichem Inhalt
nur auf dem Umschlag und auf je einem Blatt am versandt werden, die an alle Haushaltungen zu ver-
Anfang und Ende des Werkes enthalten. teilen sind.
(3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt wer- (2) Das kleinste Verteilgebiet ist der Zustellbe-
den zirk.
1. die Rechnung, (3) Jede Sendung muß die Bezeichnung „Wurf-
2. ein Zahlkartenformblatt, sendung" tragen. ·
3. eine Leihkarte, (4) Wurfsendungen sind nur dann mit einer Um-
4. eine Umhüllung mit der Anschrift des Ab- hüllung oder einem Streifband zu versehen, wenn
senders für die Rücksendung. sie aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Büchersendungen müssen mit einer offenen (5) Das Höchstgewicht beträgt 50 g.
Umhüllung oder mit einem Streifband versehen sein. (6) Bei der Einlieferung sind eine Einlief erungs-
Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden liste und ein Belegstück abzugeben. Die Sendungen
können. müssen für den Versand an die Verteilpostämter
(5) Als Büchersendung können auch Bestellungen wie Briefe, Päckchen oder Pakete verpackt sein.
auf Bücher, Broschüren, Notenblätter und Landkar- (7) \tVurfsendungen werden nicht angenommen,
ten von oder an Buchhandlungen mit Umschlag oder wenn durch die Verteilung Störungen des Postbe-
in der Form einer Postkarte versandt werden. Die triebs zu erwarten sind.
Bestellung darf nur die Angaben des amtlichen
Musters tragen und entsprechend ausgefüllt werden.
§ 24
(6) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Bücher-
sendung" tragen. Päckchen
(7) Das Höchstgewicht beträgt 1000 g. (1) Päckchen müssen. mit einer Umhüllung ver-
sehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt
sein.
§ 21 (2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Päck-
Blindensendung chen" tragen.
(3) Das Höchstgewicht beträgt 2 kg.
(1) Als Blindensendung können versandt werden
1. Schriftstücke in Blindenschrift oder
2. für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen,
§ 25
deren Absender oder Empfänger eine amt- Paket
lich anerkannte Blindenanstalt ist. (1) Pakete müssen nach Inhalt und Umfang sicher
(2) Blindensendungen müssen mit einer offenen verpackt sein. Gegenstände, die sich ohne Verpak-
Umhüllung versehen sein. Der Inhalt der Sendung kung sicher befördern lassen, dürfen unverpackt ver-
muß leicht geprüft werden können. sandt werden.
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(2) Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben oder der Siegel nicht beizukommen ist. Der Siegel-
sein. Aufschrift und Absenderangabe müssen bei abdruck muß ein eigentümliches Gepräge tragen.
Paket und Paketkarte übereinstimmen. Mit einer Die Außenseite der Sendung darf weder mit Zet-
Paketkarte dürfen bis zu 10 freigemachte gewöhn- teln beklebt noch mit sonstigen Angaben versehen
liche Pakete ohne Nachnahme eingeliefert werden, sein.
wenn sie die gleiche Aufschrift trngen. (5) Briefe mit einer Wertangabe bis 100 Deutsche
(3) Pakete gelten als sperrig, wenn sie Mark und Pakete mit einer Wertangabe bis
1000 Deutsche Mark brauchen keinen Siegelabdruck
1. länger als 120 cm, breiter als 60 cm oder
zu tragen.
höher als 60 cm sind oder
(6) Für die Wertangabe wird eine Wertgebühr
2. eine besondere betriebliche Behandlung er-
erhoben.
fordern.
(4) Die Einlieferung wird bescheinigt.
§ 29
(5) Das Höchstgewicht beträgt 20 kg. Einschreiben
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und
§ 26 Päckchen werden auf Verlangen des Absenders ein-
geschrieben.
Postgut
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Einschrei-
(1) Selbslbucber von Paketsendungen können ben" tragen.
Postgut bis zum Höchstgewicht von 7 kg versenden.
(3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Auslie-
(2) Die Sendungen dürfen nicht sperrig sein. ferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung.
(3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Postgut" (4) Für das Einschreiben wird eine Einschreibge-
tragen. bühr erhoben.
(4) Die Vorschriften für Pakete über Verpackung,
§ 30
Paketkarte und Einlieferungsbescheinigung gelten
entsprechend. Eigenhändig
§ 27 (1) Nachzuweisende Sendungen und Postanwei-
sungen werden auf Verlangen des Absenders dem
Postanweisung
Empfänger eigenhändig zugestellt.
(1) Der Absender kann die Post anweisen, einen
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eigenhän-
eingezahllen Geldbetrag bis zu 1000 Deutsche Mark
dig" tragen.
dem Empfänger auszuzahlen.
(3) Für die eigenhändige Zustellung wird eine
(2) Für Postanweisungen sind Formblätter nach
amtlichem Muster zu verwenden. besondere Gebühr erhoben.
(3) Die Einzahlung wird bescheinigt, die Auszah- § 31
lung erfolgt gegen EmpfangsbesUitigung.
Rückschein
(4) Postanweisungen werden auf Verlangen des
Absenders telegrafisch übermittelt. Hierfür wird (1) Bei nachzuweisenden Sendungen wird dem
eine besondere Gebühr erhoben. Telegrafische Post- Absender auf Verlangen die Auslieferung mit einem
anweisungen werden nur auf Vorausverfügung des Rückschein bestätigt.
Absenders oder Antrag des Empfängers telegrafisch (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Rückschein"
nach- oder zurückgesandt. tragen.
(3) Für den Rückschein wird eine Rückscheinge-
III. Abschnitt bühr erhoben.
Besondere Versendungsformen § 32
Nachnahme
§ 28
(1) Freigemachte Briefe, Postkarten, Päckchen und
Wertangabe Paketsendungen werden auf Verlangen des Absen-
(1) Briefe und Pakete werden auf Verlangen des ders erst nach Einziehung eines Nachnahmebetrags
Absenders mit Wertangabe befördert. Die Wert- bis zu 1000 Deutsche Mark ausgeliefert.
angabe ist auf 100 000 Deutsche Mark, bei Sendun- (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Nach-
gen mit Luftpost auf 10 000 Deutsche Mark be- nahme", die Angabe des Nachnahmebetrags und das
schränkt. amtliche Nachnahmezeichen tragen.
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Wert" und (3) Die Einlieferung gewöhnlicher Briefe, Post-
die Angabe des Wertbetrags tragen. karten und Päckchen mit Nachnahme wird auf Ver-
(3) Die Einlieferung wird bescheinigt, die Aus- langen bescheinigt. Hierfür wird eine besondere Ge-
lieferung erfolgt gegen Empfangsbestätigung. bühr erhoben.
(4) Sendungen mit Wertangabe müssen nach In- (4) Den Sendungen muß eine ausgefüllte Zahl-
halt und Umfang so sicher verpackt und mit Siegel- karte beigefügt sein, die haltbar befestigt ist. Bei
abdrucken so sicher verschlossen sein, daß dem Paketsendungen und Postkarten mit Nachnahme
Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Umhüllung sind Formblätter nach amtlichem Muster zu verwen-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 341
den. Mit der Zahlkarte wird der Nachnahmebetrag § 36
auf das vom Absender angegebene Konto überwie-
Kursbrief
sen. Die Zahlkartengebühr wird nach dem Nach-
nahmebetrag berechnet und davon abgesetzt. (1) Die Post kann dem Empfänger auf Antrag
genehmigen, einen gewöhnlichen freigemachten
(5) Für die Einlösung der Nachnahme wird eine Brief, den der Absender regelmäßig mit einer be-
Frist von 7 Werktagen nach dem Eingang der Sen- stimmten Postverbindung versendet, unmittelbar
dung beim Zustellpostamt gewährt. nach Ankunft abzuholen. Die Genehmigung ist
(6) Für die Nachnahme wird eine Nachnahme- widerruflich.
gebühr erhoben. (2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Kursbrief"
tragen. Daneben ist die Postverbindung anzugeben.
Die Umhüllung muß durch einen roten Rand ge-
§ 33
kennzeichnet sein.
Eilzustellung (3) Der Empfänger erhält einen Ausweis. Der
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und Kursbrief wird der Person ausgeliefert, die sich un-
Postanweisungen werden auf Verlangen des Ab- ter Vorlage des Ausweises zur Abholung meldet.
senders durch Eilboten, Päckchen wie Schnellpaket- (4) Für die Auslieferung des Kursbriefes hat der
sendungen zugestellt. Empfänger im voraus eine besondere Gebühr zu
(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 Uhr bis entrichten.
22 Uhr beschränkt. Der Absender kann verlangen,
daß die Sendung auch nachts zugestellt wird. § 37
(3) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eilzustel- Werbeantwort
lung" tragen. Wird Nachtzustellung verlangt, so ist
(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Post-
der Vermerk ' ! - auch nachts -" zuzufügen.
karten, Drucksachen und Briefdrucksachen versandt
(4) Für die Zustellung wird eine Eilzustellgebühr werden, die nicht freigemacht sind. Die Drucksachen
erhoben. und Briefdrucksachen müssen den Voraussetzungen
für Standardbriefsendungen entsprechen.
§ 34 (2) Die Aufschrift muß gedruckt sein. Sie muß den
Vermerk „Werbeantwort" tragen.
Luftpost
(3) In der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite
(l) Briefe, Postkarten, Blindensendungen, Päck- ist der gedruckte Vermerk „Gebühr zahlt Empfän-
chen, Postanweisungen und freigemachte Pakete ger" anzubringen.
werden auf Verlangen des Absenders mit Luftpost
befördert. (4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird
neben der Postkarten-, Drucksachen- oder Briefdruck-
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Mit Luft- sachengebühr eine Werbeantwortgebühr eingezogen.
post" tragen. Die Umhüllung der Briefsendungen
darf mit einem Rautenmuster umrandet sein.
(3) Pakete dürfen nicht länger als 100 cm, nicht § 38
breiter als 50 cm und nicht höher als 50 cm sein. Anschriftenprüfung
(4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päckchen (1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von
werden wie Schnellpakete zugestellt. Anschriften prüfen.
(5) Für die Beförderung mit Luftpost wird eine (2) Die Prüfung einer Anschrift ist mit einer ge-
Luftpostgebühr erhoben. wöhnlichen freigemachten Postkarte beim Zustell-
postamt zu beantragen. Die Rückseite der Postkarte
muß die Angaben des amtlichen Musters tragen.
§ 35
(3) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, so
Schnellpaketsendung können die Unterlagen als freigemachte Briefe,
Päckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das
(1) Pakete mit Wertangabe und freigemachte ge-
Zustellpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der
wöhnliche Paketsendungen werden auf Verlangen
des Absenders mit Vorrang befördert. Sendung muß den Vermerk „Anschriftenprüfung"
tragen.
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Schnell- (4) Bei der Sammelprüfung wird für das Prüfen
paket" oder „Schnellpostgut" tragen. jeder Anschrift eine Prüfgebühr erhoben. Die Prüf-
gebühr umfaßt die Gebühr für die Rücksendung der
(3) Erreichen Schnellpaketsendungen am Ein-
Unterlagen an den Antragsteller als gewöhnliche
gangstage nicht die Paketzustellung, so werden sie
Sendung. Hat der Antragsteller die Unterlagen dem
an Werktagen bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen
Zustellpostamt mit Wertangabe oder eingeschrieben
bis 12 Uhr gesondert zugestellt.
übersandt, so werden sie in der gleichen Versen-
(4) Für die beschleunigte Beförderung und Zu- dungsform zurückgesandt. Die Prüfgebühr und die
stellung der Schnellpaketsendungen wird eine Wert- oder Einschreibgebühr für die Rücksendung
Schnellpaketgebühr erhoben. werden vom Antragsteller eingezogen.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1V. Abs c h 11 i Lt traggeber als eingeschriebener Brief zugesandt. Die
Gebühr für den eingeschriebenen Brief sowie die
Postaufträge Protestgebühr nach dem Gesetz über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 39 werden vom Auftraggeber eingezogen.
Postzuste 1lungsauftrag
(1) Die Post kann beaultragt werden, Schriftstücke,
deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen V. Ab SC h 11 i tt
oder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist,
durch einen Postbediensteten nach den Vorschriften Einlieferung
der Zivilprozeßordnung zustellen zu lassen.
(2) Der Auflrng ist der Post als gewöhnlicher Brief § 41
in dem Umschlag nach amtlichem Muster für einen Einlieferungsstelle
Postzustellungsauftrag zu übergeben. Der Brief muß
die Anschrift des Zustellpostamts tragen. (1) Durch Briefkasten sind einzelne gewöhnliche
Briefsendungen einzuliefern, soweit sie sich dazu
(3) Der Auflrng muß enthalten eignen.
1. das verschlossene Schriftstück. mit der An- (2) Bei den Annahmestellen sind nachzuweisende
schrift des ZustE!llungsempfängers, Briefsendungen, Paketsendungen und Postanweisun-
2. ein vorbereitetes Formblatt nach amtlichem gen sowie diejenigen gewöhnlichen Briefsendungen
Muster zur Zustellungsurkunde. einzuliefern, die sich nicht zur Einlieferung durch
Briefkasten eignen. Einzelne Annahmestellen kön-
(4) Nach Erledigung des Auftrags wird die Zustel-
lungsurkunde dem Auftraggeber als gewöhnlicher nen von der Einlieferung bestimmter Sendungsarten
Brief zugesandt. oder großer Mengen von Sendungen ausgenommen
werden. Die Beschränkungen werden örtlich bekannt-
(5) Für den Postzustellungsu.uftrag ist eine Auf- gemacht.
tragsgebühr im voraus zu entrichten. Die Auftrags- (3) Bei den Landzustellern können, soweit Sicher-
gebühr umfaßt die Gebühr für die Beförderung des heit und Belastbarkeit es zulassen, alle Sendungen
Auftrags zum Zuslellpostamt und für die Rücksen- eingeliefert werden, ausgenommen solche mit Wert-
dung der Zustellungsurkunde. angabe über 1000 Deutsche Mark.
(4) Auf Antrag können Briefkasten in privaten
§ 40
Gebäuden aufgestellt werden. Hierfür ist eine be-
Postprotestauftrag sondere Gebühr im voraus zu entrichten.
(1) Die Post kann beauftrngt werden, einen Wech-
sel zur Zahlung vorzulegen. Wird die Zahlung ver- § 42
weigert, so erhebt ein Postbediensteter Protest
mangels Zahlung nach den Bestimmungen des Einlieierungszeit
Wechselgesetzes. Protest mcmgels Ehrenzahlung (1) Die Sendungen sind bei den Annahmestellen
wird nicht erhoben. während der Annahmezeiten einzuliefern.
(2) Der Wechsel muß in deutscher Sprache auf (2) Nachzuweisende Sendungen, Paketsendungen
deutsche Währung a.usgestellt und an einem be- und telegrafische Postanweisungen können bei be-
stimmten Tage za.hlbar sein. Die Wechselsumme darf stimmten Annahmestellen auch außerhalb der An-
1000 Deutsche Mark nicht ülwrsleigcn. nahmezeiten eingeliefert werden. Hierfür wird eine
(3) Der Auftrag ist mit dem Formblatt nach amt- Spätgebühr erhoben.
lichem Muster zu erteilen, dem ein einzelner quit- (3) Die Annahmezeiten werden örtlich bekanntge-
tierter Wechsel und eine ausgefüllte Postanweisung macht.
oder Zahlkarte beigefügt sein müssen. Der Auftrag
ist als eingeschriebener Brief an das Zustellpostamt § 43
zu richten. Die Aufschrift muß den Vermerk „Post- Selbstbuchen von Sendungen
protestauftrag" tragen.
(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag ge-
(4) Für den Postproteslaullrag ist eine Vorzeige- nehmigen, nachzuweisende Briefsendungen oder
gebühr im voraus zu entrichten. Paketsendungen selbst zu buchen, wenn er solche
(5) Geht der Auftrag erst am letzten Tage der Sendungen regelmäßig einliefert. Die Genehmigung
Protestfrist beim Zustellpostamt ein, so ist die Post ist widerruflich.
zur Protesterhebung nicht verpflichtet. (2) Der Selbstbucher muß die Sendungen mit den
(6) Wird der Wechsel bezahlt, so wird der Betrag postdienstlichen Klebezetteln versehen und sie in ein
dem Auftraggeber durch Postanweisung ausgezahlt Einlieferungsbuch eintragen, wenn es in der Geneh-
oder mit einer Zahlkarte auf das von ihm angege- migung verlangt wird. Bei Paketsendungen sind das
bene Konto überwiesen. Die Postanweisungs- oder Gewicht und die Gebühr anzugeben.
Zahlkartengebühr wird nach dem eingezogenen Be- (3) Die selbstgebuchten Sendungen sind bei der
trag berechnet und davon abgesetzt. Annahmestelle und während der Annahmezeiten
(7) Wird Protest erhoben, so wird der protestierte einzuliefern, die in der Genehmigung angegeben
Wechsel einschließlich der Protesturkunde dem Auf- sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 349
(4) Die Gebühren für selbstgcbuchte Paketsendun- mächtigen. Wird mehreren Personen Postvollmacht
gen werden durch Abbuchen vom Postscheckkonto erteilt, so ist jeder Postbevollmächtigte allein emp-
eingezogen, wenn die Sendungen in ein Einliefe- fangsberechtigt.
rungsbuch eingetrnucn sincl. (2) Einer besonderen Vollmacht bedarf es
1. für den Empfang von Sendungen, die dem
§ 44 Empfänger eigenhändig zuzustellen sind,
Verlangen des Absenders nach der Einlieferung 2. für den Empfang postlagernder nachzuwei-
(1) Der Absender kann nach der Einlieferung ver- sender Briefsendungen, Paketsendungen und
langen, Postanweisungen,
1. nachzuweisende Sendungen und Postanwei- 3. für die Erteilung einer Unter-Postvollmacht.
sungen an ihn zurückzugeben oder einem (3) Die Postvollmacht ist beim Zustellpostamt ein-
anderen als dem in der Anschrift bezeich- zureichen. Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt
neten Empfänger auszuliefern oder sein.
2. Sendungen mit Nachnahme ohne Einziehung (4) Wer eine Postvollmacht zum Empfang von
des Nachnahmebetrages auszuliefern. Sendungen erteilt, die an eine Behörde, eine juri-
(2) Das Verlangen ist unter Vorlage der Einliefe- stische Person, eine Gesellschaft oder eine Gemein-
rungsbescheinigung an das Einlieferungspostamt zu schaft gerichtet sind, hat nachzuweisen, daß er ver-
richten. tretungsberechtigt ist.
(3) Befindet sich die Sendung nicht mehr beim (5) Die Postvollmacht gilt bis zum Widerruf durch
Einlieferungspostamt, so wird das Verlangen des den Empfänger. Ist der Empfänger verstorben, so
Absenders dem Zustellpostamt übermittelt. Hierfür gilt die von ihm erteilte Postvollmacht bis zum
wird eine besondere Gebühr erhoben. Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvoll-
strecker.
§ 47
VI. A b s c h n i t t
Postempfangsbeauftragter
Auslieferung
(1) Sendungen, die an Empfänger in Gemein-
1. Titel
schaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet
sind, werden einem Postempfangsbeauftragten aus-
Allgemeine Vorschriften geliefert. Dieser ist dem Zustellpostamt mit dem
Formblatt nach amtlichem Muster zu benennen.
§ 45 (2) Eigenhändig zuzustellende Sendungen sind von
Empfänger dieser Regelung ausgenommen.
(1) Als Empfänger können natürliche Personen,
Behörden, juristische Personen, Gesellschaften oder § 48
Gemeinschaften bezeichnet werden. Nachweis der Empfangsberechtigung
(2) Ist eine natürliche Person als Empfänger be- (1) Der Empfangsberechtigte hat sich auf Verlan-
zeichnet, so ist diese empfangsberechtigt. Ist die gen über seine Person auszuweisen.
Person verstorben, so gr:lten die Erben oder der
Testamentsvollstrecker als Empfänger. (2) Der Nachweis kann geführt werden durch
einen amtlichen Persona_lausweis, die Postausweis-
(3) Sind mehrere natürliche Personen als Empfän- karte oder durch eine bekannte Person, die mit ihrer
ger bezeichnet, so ist jede von ihnen allein emp- Unterschrift die Gewähr für die Personengleichheit
fangsberechtigt. übernimmt.
(4) Ist die Firma eines Einzelkaufmanns oder der (3) Die Erben oder der Testamentsvollstrecker
Gewerbebetrieb einer Einzelperson als Empfänger eines verstorbenen Empfängers haben ihre Rechts-
bezeichnet, so ist der jeweilige Inhaber empfangs- stellung auf Verlangen durch Urkunden nachzu-
berechtigt. weisen.
(5) Ist eine Behörde, eine juristische Person, eine (4) Der Inhaber der Firma eines Einzelkaufmanns
Gesellschaft oder eine Gemeinschaft als Empfänger oder des Gewerbebetriebs einer Einzelperson hat
bezeichnet, so ist diejenige Person empfangsberech- auf Verlangen Unterlagen vorzulegen, aus denen
tigt, der Postvollmacht erteilt ist. sich seine Inhaberschaft ergibt.
(6) Ordnet ein Gericht an, daß Postsendungen für
einen Empfänger einer anderen Person auszuhändi- § 49
gen sind, so gilt diese als Empfänger. Zollabfertigung der Sendungen
§ 46
(1) Soweit die Post Sendungen dem Zoll gestellen
muß, vertritt sie den Empfänger bei der Zollabferti-
Post bevollmächtigter gung.
(1) Der Empfänger kcmn eine oder mehrere Perso- (2) Der Empfänger kann sich durch eine beim Zu-
nen mit dem Formblatt nach amtlichem Muster zum stellpostamt einzureichende Erklärung die Stellung
Empfang der für ihn bestimmten Sendungen bevoll- des Zollantrags vorbehalten:
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. Titel 3. Titel
Zustellung Abholung
§ 50 § 52
Abholung nach Aufforderung
Allgemeines
(1) Beim Zustellpostamt sind während der An-
(1) Die Sendungen werden dem in der Anschrift nahmezeiten abzuholen
bezeichneten Empfänger, seinem Ehegatten oder 1. Sendungen, die nach § 50 Abs. 3 nicht zuge-
Postbevollmächtigten nach den Zustellangaben zu- stellt werden,
gestellt.
2. Sendungen, die beim Zustellversuch nicht
(2) Die Sendungen werden nicht zugestellt, wenn ausgeliefert werden konnten.
die Wohnung des Empfängers nur unter unverhält-
(2) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem
nismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist. Der
Wohnungsinhaber erhält einen Bescheid mit der Eingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Ab-
Aufforderung, die Sendungen beim Zustellpostamt sender bei Paketsendungen vorausverfügt „Keine
abzuholen. Diesen Bescheid müssen auch die Perso- Lagerfrist so wird die Sendung nur einen Werktag
11
,
nen gegen sich gelten lassen, die sich dauernd oder zur Abholung bereitgehalten.
vorübergehend in der Wohnung aufhalten. (3) Der Empfänger wird im Falle des Absatzes 1
Nr. 1 mit einem Auslieferungsschein oder dem Post-
(3) Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pa- anweisungsformblatt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
ketsendungen und Postanweisungen werden nicht mit einem Benachrichtigungsschein zur Abholung
zugestellt, wenn zur Zustellung besondere Aufwen- der Sendung aufgefordert.
dungen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich
sind. (4) Der Auslieferungsschein oder das Postanwei-
sungsformblatt werden so zugestellt, wie die zuge-
(4) Gewöhnliche Briefsendungen gelten als zuge- hörige Sendung zugestellt werden müßte. Die Sen-
stellt, wenn sie in einen für den Empfänger bestimm- dung oder der Postanweisungsbetrag werden sodann
ten Hausbriefkasten eingelegt sind. Verhindert der gegen Vorlage des mit dem Namen des Empfangs-
Empfänger die Zustellung über einen vorhandenen berechtigten vollzogenen Auslieferungsscheins oder
Hausbriefkasten, so gilt dies als Verweigerung der Postanweisungsformblatts ausgeliefert.
Annahme.
(5) Gegen Vorlage des Benachrichtigungsscheins
(5) Bei der Zustellung jeder Paketsendung wird wird die Sendung dem Empfänger, seinem Ehegatten
eine Zustellgebühr erhoben. oder Postbevollmächtigten ausgeliefert. Eingeschrie-
bene und gewöhnliche Sendungen können auch der
Person ausgeliefert werden, die der Empfänger auf
dem Benachrichtigungsschein mit der Abholung be-
auftragt hat.
§ 51
§ 53
Zustellung an Ersatzempfänger
Abholung auf Antrag
(1) Wird der Empftinger, sein Ehegatte oder Post-
(1) Die Post kann dem Empfänger genehmigen, die
bevollmächtigter nicht angetroffen, so können die
für ihn bestimmten Sendungen beim Zustellpostamt
Sendungen einem Ersatzempfänger zugestellt wer-
regelmäßig abzuholen. Die Genehmigung ist wider-
den.
ruflich.
(2) Ersatzempltinger für gewöhnliche Sendungen (2) Der Empfänger muß die Genehmigung mit dem
sind Formblatt nach amtlichem Muster beantragen. Er
1. Angehörige des Empfängers, seines Ehe- kann den Antrag auf einzelne der dort aufgeführten
gatten oder Postbevollmächtigten, Sendungsgruppen beschränken.
2. in der Wohnung oder im Geschäft des Emp- (3) Von der Abholung ausgenommen sind Sen-
fängers angestellte Personen, dungen, die eigenhändig oder durch Eilboten zuzu-
stellen sind sowie telegrafische Postanweisungen.
3. der Inhaber oder Vermieter der in der An-
(4) Die Sendungen werden 7 Werktage nach dem
schrift angegebenen Wohnung,
Eingang zur Abholung bereitgehalten. Hat der Ab-
4. sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn, sender bei Paketsendungen vorausverfügt „Keine
falls keine der unter Nummer 1 bis 3 ge- Lagerfrist so wird die Sendung nur einen Werktag
11
,
nannten Personen angetroffen wird. zur Abholung bereitgehalten.
(5) Fehlt in der Anschrift die Abholangabe, so ist
(3) Ersatzempfänger für eingeschriebene Briefsen- die Post nicht verpflichtet, die Sendung zur Abholung
dungen sind die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten bereitzuhalten.
Personen.
(6) Die Abholzeiten werden örtlich bekanntge-
(4) Ersatzempfänger für Sendungen mit Wertan- macht.
gabe bis 1000 Deutsche Mark und Postanweisungen (7) Die Sendungen werden der Person ausgelie-
sind die Eltern und Kinder des Empfängers. fert, die s~ch zur Abholung meldet. Bei nachzuwei-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1963 351
senden Sendungen wird dem Abholer zunächst nur § 56
der Auslieferungsschein, bei Postanweisungen nur
Nachsendung von Amts wegen
das Formblatt ausgeliefert. Die Sendungen und Post-
anweisungsbeträge werden sodann gegen Vorlage (1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendun-
des mit dem Namen des Empfangsberechtigten voll- gen sowie Postanweisungen können von Amts wegen
zogenen Auslieferungsscheins oder Postanweisungs- nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des
foimblatts ausgeliefert. Empfängers bekannt ist.
(8) Für das Bereithalten der Sendungen wird eine (2) Die Nachsendung unterbleibt, wenn der Ab-
Gebühr erhoben. sender oder Empfänger sie ausgeschlossen hat.
(9) Sendungen, deren Zustellung nach § 50 Abs. 2
ausgeschlossen ist, werden wie regelmäßig abzuho- § 57
lende Sendungen behandelt. Eine Abholgebühr wird Nachsendung auf Verfügung des Absenders
nicht erhoben.
(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sen-
§ 54 dungen mit Wertangabe und gewöhnliche Paket-
Postlagernde Sendungen sendungen nachgesandt werden.
(1) Sendungen mit der Abholangabe „Postlagernd" (2) Der Absender kann die Nachsendung aus-
werden beim Zustellpostamt 14 Werktage nach dem schließen. Diese Verfügung wird selbst dann beach-
Eingang zur Abholung bereitgehalten. In Orten mit tet, wenn der Empfänger die Nachsendung beantragt
mehreren Zustellpostämtern wird bekanntgemacht, hat.
bei welchem Postamt die Sendungen bereitgehalten § 58
werden.
Nachsendung auf Antrag des Empfängers
(2) Gewöhnliche Briefsendungen werden der Per-
son ausgeliefert, die sich zur Abholung meldet. (1) Der Empfänger kann beim Zustellpostamt be-
Nachzuweisende Briefsendungen, Paketsendungen antragen, die für ihn bestimmten Sendungen nach-
und Postanweisungen werden nur dem Empfänger zusenden. Für den Antrag soll das Formblatt nach
ausgeliefert. amtlichem Muster verwendet werden.
(3) Dem Empfänger wird auf Antrag eine Post- (2) Der Empfänger kann die Nachsendung für alle
lagerkurte ausgestellt. Gegen Vorlage der Postlager- Sendungen ausschließen. Er kann den Nachsendungs-
karte werden gewöhnliche Briefsendungen ausgelie- antrag auch auf einzelne der im amtlichen Formblatt
fert, die in der Anschrift an Stelle des Namens des aufgeführten Sendungsgruppen beschränken. Diese
Empfängers den Vermerk „Postlagerkarte" mit der Verfüglingen werden selbst dann beachtet, wenn der
Nummer der vorgelegten Postlagerkarte tragen. Absender die Nachsendung vorausverfügt hat.
(3) Falls der Empfänger nicht eine kürzere Frist
bestimmt hat, werden die Sendungen 6 Monate nach-
4. Titel gesandt.
(4) Gewöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme
Nachsendung können auf Antrag des Empfängers an Stelle der
Nachsendung bis zu einem Monat beim Zustellpost-
§ 55 amt zur Abholung bereitgehalten werden.
Allgemeines
(1) Die Sendungen werden nachgesandt, wenn der
Empfänger seine Wohnung oder seine Geschäfts-
5. Titel
räume verlegt oder seinen Aufenthaltsort geändert
hat. Unzustellbarkeit
(2) Für die Nachsendung werden folgende Gebüh-
ren erhoben:
§ 59
1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wert-
gebühr, Allgemeines
2. bei durch Eilboten zuzustellenden Sendun- (1) Sendungen sind unzustellbar, wenn kein Emp-
gen die Eilzustellgebühr, wenn eine erneute fangsberechtigter zu ermitteln und die Nachsendung
Eilzustellung erforderlich ist, nicht möglich ist.
3. bei Paketsendungen die Paket- oder Post- (2) Sendungen gelten als unzustellbar, wenn
gutgebühr,
1. der Empfänger, sein Ehegatte, der Postbe-
4. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen
vollmächtigte oder der Postempfangsbeauf-
die Luftpostgebühr,
tragte die Annahme der Sendung verwei-
5. bei Schnellpaketsendungen die Schnell- gern, den Nachnahmebetrag nicht bezahlen,
paketgebühr, die Zustellgebühr nicht entrichten oder die
6. bei telegrafischen Postanweisungen die Ge- Empfangsbestätigung nicht erteilen,
bühr für die telegrafische Nachsendung.
2. eine Behörde, eine juristische Person, eine
(3) Die Gebühren für die Nachsendung werden Gesellschaft oder eine Gemeinschaft keinen
wie Nachgebühren eingezogen. Postbevollmächtigten bestellt hat,
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
3. für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünf- (6) Die Gebühren für die Rücksendung werden
ten, Behörden oder Firmen kein Postemp- vom Absender eingezogen.
fangsbeauftragter benannt ist,
4. die Abholfrist verstrichen ist, § 61
5. nachträglich festgestellt wird, daß die Sen- Behandlung zurückgesandter Sendungen
dung von der Postbeförderung ausgeschlos-
sen ist. (1) Die zurückgesandten unzustellbaren Sendun-
gen werden dem Absender ausgeliefert.
(2) Verweigert der Absender die Annahme, so
§ 60 werden Sendungen ohne Verkaufswert vernichtet,
Rücksendung unzustellbarer Sendungen Sendungen, deren Inhalt einen Verkaufswert hat,
(1) Unzustellbare Sendungen werden an den Ab-
verkauft und der Erlös zur Postkasse vereinnahmt.
sender zurückgesandt. (3) Ist der Absender nicht bekannt, so werden die
(2) Nicht zurückgesandt werden Sendungen der Ermittlungsstelle zugeführt. Diese ist
1. Sendungen, die nach § 13 Abs. 2 von der
berechtigt, verschlossene Sendungen zu öffnen, um
Postbeförderung ausgeschlossen sind, den Absender zu ermitteln.
2. Drucksachen und Massendrucksachen, wenn (4) Ist der Absender nicht zu ermitteln, so wer-
nicht der Absender die Rücksendung vor- den Sendungen ohne Verkaufswert nach 3 Monaten
ausverfügt hat, vernichtet. Bei Sendungen, deren Inhalt einen Ver-
3. Wurfsendungen. kaufswert hat, wird der Absender durch Aushang
im Einlieferungspostamt aufgefordert, sie innerhalb
(3) Unzustellbare Paketsendungen werden nicht 4 Wochen abzuholen. Meldet sich der Absender
zurückgesandt, wenn der Absender vorausverfügt nicht, so wird die Sendung verkauft und der Erlös
hat, zur Postkasse vereinnahmt.
die Sendung einem anderen bezeichneten
Empfänger auszuliefern,
VII. Ab s c h n i t t
2. die Sendung auf seine Rechnung und Gefahr
zu verkaufen, Schlußvorschriften
3. die Sendung der Post preiszugeben,
§ 62
4. ihm die Unzustellbarkeit anzuzeigen.
Sondervorschriften für Berlin
(4) Die Anzeige über die Unzustellbarkeit wird
dem Absender gegen eine besondere Gebühr über- Im Land Berlin bleiben §§ 6 und 7, VI der Post-
sandt. Der Absender kann sodann über die Paket- ordnung vom 30. Januar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33)
sendung nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 verfügen. Ist die weiter in Kraft.
Verfügung nicht auszuführen oder verfügt der Ab- § 63
sender nicht binnen 14 Tagen, so wird die Sendung
an ihn zurückgesandt. Geltung im Land Berlin
(5) Für die Rücksendung werden folgende Gebüh- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
ren erhoben: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Ver-
1. bei Sendungen mit Wertangabe die Wert-
gebühr, ordnung auch im Land Berlin.
2. bei Paketsendungen die Paket- oder Post-
§ 64
gutgebühr,
3. bei mit Luftpost zu befördernden Paketen Inkrafttreten
die Luftpostgebühr, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in
4. bei Schnellpaketsendungen die Schnell- Kraft.
paketgebühr, (2) Gleichzeitig tritt die Postordnung vom 30. Ja-
5. bei telegrafischen Postanweisungen die Ge- nuar 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 33) außer Kraft. § 62
bühr für die telegrafische Rücksendung. bleibt unberührt.
'Bonn, den 16. Mai 1963
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgeset.zblut.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet.. In T<c,il III wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli ID58 (Bundesgesdzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesclzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15.