Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 319
Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser acht Jahre
rates das folgende Gesetz beschlossen: bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und
Artikel 1 der Restnutzungsdauer. Die Sätze 1 bis 3 sind
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom auf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000
15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird wie Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden.
fo1ut geändert: (2) Bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlun-
1. In § 7 b wird der folgende Absatz 7 angefügt: gen und Kaufeigentumswohnungen sind die Vor-
schriften des Absatzes 1 mit der Maßgabe ent-
,, (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-
sprechend anzuwenden, daß die erhöhten Ab-
bauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf
setzungen bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und
der Herstellungskosten vom Bauherrn, im übri-
vor dem 1. April 1964 gestellt worden ist, sind
gen vom Ersterwerber in Anspruch genommen
an Stelle der Absätze 1 bis 6 die Vorschriften
werden können. Für den Ersterwerber treten an
des § 54 anzuwenden. Das gilt nicht für Gebäude
die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf-
sowie für Zubauten, Ausbauten und Umbauten,
fungskosten und an die Stelle des Jahres der
die in Berlin (West) errichtet worden sind."
Fertigstellung das Jahr des Ersterwerbs.
2. Hinter § 53 wird der folgende § 54 eingefügt: (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen
,,§ 54 im Sinn des Absatz;es 1 kann der Bauherr inner-
halb der ersten drei Jahre nicht ausgenutzte er-
Schi ußvorschrif ten höhte Absetzungen bis zum Ende des vierten
(Sondervorschriften für Wohngebäude, Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung Herstellungskosten vom Jahr ihrer Entstehung
nach dem 9. Oktober 1962 an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen
und vor dem 1. April 1964 gestellt worden ist) so berücksichtigt werden, als wären sie bereits
(1) Bei Eigenheimen, Eigensiedlungen und im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr
eigengenutzten Eigentumswohnungen, bei denen der Fertigstellung und den beiden folgenden
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok- Jahren müssen jedoch mindestens die Absetzun-
tober 1962 und vor dem 1. April 1964 gestellt gen für Abnutzung nach § 7 vorgenommen wer-
worden ist und die zu mehr als 66 2 /a vom Hun- den. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Ersterwer-
dert Wohnzwecken dienen, können abweichend ber im Sinn des Absatzes 2 mit der Maßgabe
von § 7 im Jahr der Fertigstellung und in dem entsprechend, daß dieser auch die vom Bauherrn
darauffolgenden Jahr auf Antrag jeweils bis zu nicht ausgenutzten erhöhten Absetzungen nach-
7,5 vom Hundert der Herstellungskosten abge- holen kann.
setzt werden. Ferner können in den darauffol- (4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2
genden acht Jahren an Stelle der nach § 7 zu sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne
bemessenden Absetzung für Abnutzung jeweils Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als
bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für Artikel 2
jede in dem Gc!büude lwfindliche Wohnung unter- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gestellt wc'nic:n kmm. R~i ume für die Unterstellung des Drillen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zwecken dienend zu behandeln.
(5) Die Vorschriften der Absi.il.ze l bis 4 gel-
Artikel 3
ten nur für Cebiiude und Eigentumswohnungen,
die im Bundesqebiet üusschlicßlich Berlin (West) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
errichtet worden sind." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 321
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 16. Mai 1963
Der Bundest_aq llilt das folgende Gesetz beschlos- 5. von gekrempelter oder gekämmter
sen: Wolle und von gekrempelten oder
gekämmten feinen und groben Tier-
Artikel 1 haaren auf eins vom Hundert.
(6) Die Ausgleichsteuer erhöht sich für die
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- Einfuhr
kanntmachunq vom 1. September 1951 (Bundesge-
1. der in der anliegenden Liste (Anlage 5)
setzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das Elfte
enthaltenen Gegenstände auf sechs
Gesetz zur Anderunq des Umsatzsteuergesetzes
vom Hundert,
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1330),
wird wie folgt geändert und ergänzt: 2. der in der anliegenden Liste (Anlage 6)
enthaltenen Gegenstände auf acht
1. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung: vom Hundert."
,, (4) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3) beträgt 3. In § 18 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte ,,§ 7
vier vom Hundert des Wertes (§ 6)." Abs. 3 und 4" ersetzt durch die Vv orte ,, § 7
11
Abs. 3 •
2. § 7 wird um die folgenden Absätze 5 und 6 er-
gJ.nzt: 4. § 4 Abs. 3 der Ausgleichsteuerordnung vom
,, (5) Die A usgleichsteuer ermäßigt sich für die 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35) und
Einfuhr die Anlage 3 zur Ausgleichsteuerordnung treten
außer Kraft.
1. der im Absatz 2 Ziff. 1 genannten
Gegenstünde auf drei vom Hundert,
Artikel 2
2. der in der anliegenden Liste (An-
lage 3) enthaltenen landwirtschaft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
lichen Erzeugnisse auf zweiundein- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
halb vom Hundert, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. der in der anliegenden Liste (An-
Artikel 3
lage 4) enthaltenen landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse auf zwei vom Hun- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf
dert, die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
4. der im Absatz 2 Ziff. 2 Buchstabe b (2) Soweit für die Gegenstände der Anlagen 5
gemmnten Gegenstände sowie von und 6 zu § 7 Abs. 6 des Gesetzes die Ausgleich-
Frischmilch, entrahmter Milch und steuer gegenüber dem bisherigen Stand erhöht
Buttermilch auf einundeinhalb vom wird, tritt die Erhöhung drei Jahre nach dem In-
Hundert, krafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes)
Liste der Waren, die dem ermäßigten Ausgleichsteuersatz von 2,5 vom I-hmdert
unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
aus 04.05 aus A - Eier in der Schale, frisch
04.06 Natürlicher Honig
06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen usw.
06.02 Andere lebende Pflanzen usw.
aus 06.03 Blüten und Blütenknospen usw.:
A - frisch
aus 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch, ausgenommen Oliven und Kapern (07.01 - N)
aus 08.01 aus B - Bananen, frisch
aus C - Ananas, frisch
aus 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
aus A - Apfelsinen, frisch
aus B - Mandarinen und Clementinen, frisch
aus C - Zitronen, frisch
aus D - Pampelmusen, frisch
aus 08.04 A - I - a - und A - II - a - Tafeltrauben, frisch
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
08.07 Steinobst, frisch
08.08 Beeren, frisch
08.09 Andere Früchte, frisch
aus 09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte:
A - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
aus 12.04 A - I - Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisc.li.
aus 12.05 Zichorienwurzeln, frisch
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 323
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 5 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes)
Liste der Waren, die dem ermäßigten Ausgleichsteuersatz von 2 vom Hundert
unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
01.01 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
01.04 Schafe und Ziegen, lebend
aus 03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), auch gekühlt, ausgenommen Zierfische
aus 06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige usw.:
A - frisch
aus 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen geschälte oder zerkleinerte:
aus A - Erbsen usw.:
II - andere
aus B - andere:
aus I - Linsen:
b - andere
aus II - andere:
b - andere
aus 07.06 A -Topinambur
aus 08.05 Schalenfrüchte usw.:
aus A - Mandeln, ausgenommen geschält oder zerkleinert
aus B - Walnüsse, ausgenommen geschält oder zerkleinert
aus E - andere:
aus I - Haselnüsse, ausgenommen geschält oder zerkleinert
12.09 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert
12.10 Runkelrüben, Kohlrüben usw.
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 5
(zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 05.07 B - II - Bettfedern und Daunen, andere
11.07 Malz, auch geröstet
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in un-
mittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
aus 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 16.04 aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschlie-
ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 17.02 B - Glukose und Glukosesirup
aus D - III - Malzzucker
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.
aus 19.04 A - Kartoffelsago
aus 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwie-
back
20.01 Gemüse, Küchenkräuter usw.
aus 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in
unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder
weniger
20.05 Konfitüren usw.
aus 20.06 Sämtliche Waren, ausgenommen Fruchtpülpe und Fruchtmark in Fässern oder
Tankwagen (B - II - a - 2 - b - 1, aus B - III - a - 1 und Anmerkung 1)
20.07 Fruchtsäfte usw.
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.
aus 21.03 B - Senf
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen usw.
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
22.03 Bier, aus Malz hergestellt
aus 22.05 A - Schaumwein
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 325
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
----------- - - - - - · -·---·-···-··
aus 22.09 B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen
C - III - b - 1 Likör
aus C - III - b - 2 - a - 2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Brannt-
weine
C - III - b - 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke
22.10 Speiseessig
aus 24.02 A - Zigaretten
B - Zigarren und Zigarillos
C - Rauchtabak
D - Kautabak und Schnupftabak
aus 29.14 A - II - Essigsäure, ihre Salze und Ester
A - III - Essigsäureanhydrid
A - IV - Halogenide der Essigsäure
A - V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester
A - VI - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester
aus 29.43 A- Glukose
aus D - Maltose
30.03 bis 30.05 Sämtliche Waren
32.08 bis 32.10 Sämtliche Waren
aus 32.13 A - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen
aus 33.04 A-Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
aus B - andere:
II - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen
33.05 und 33.06 Sämtliche Waren
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen
aus 34.02 Organische, grenzflächenaktive Stoffe usw.:
Sämtliche Waren, ausgenommen:
wasserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A - II
und A - III)
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art usw.
35.03 Gelatine usw.
aus 35.05 Dextrine usw., ausgenommen Dextrinleime
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
37.01 bis 37.08 Sämtliche Waren
38.11 und 38.12 Sämtliche Waren
illlS 38.19 Q - VIII - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.
aus 39.01 aus B - Reflexmaterial
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
40.06 bis 40.10 Sümtlichc Waren
attS 40.11 Reifen, Luftschläuche und Feigenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller
Art, ausgenommen:
Luftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht,
mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50---16, 7,50-14, 34 X 9,9,
26 >< 6, 11,00--12, 14,50, 44", 17,00-20, 17,00--16, 9,00-6,33"
40.12 11nd 40.13 Sämtliche Waren
d '.lS 40.14 Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex
40.16 Hartkautschukwaren usw.:
aus 41.02 Rind- und Kalbledf~r usw.:
B -anderes
aus 41.03 Schaf- und Lammleder usw.:
B - II - anderes
allS 41.04 Ziegen- und Zickelleder:
B - II - anderes
a!lS 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von andc~ren Tieren usw.:
B - anderes
aus 41.06 SJmischledE!r, soweit es nicht der Steuer von 8 v. H. unterliegt
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder
42.01 und 42.02 Sämtliche Waren
aus 42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunst]edE.,r:
A - Bekleidung
C - anderes Bekleidungszubehör
42.04 bis 42.06 Sämtliche Waren
43.03 W uren aus Pelzfellen
44.12 Holzwolle; Holzmehl
ans 44.13 A - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt
44.15 bis 44.23 Sämtliche Waren
aus 44.25 A - Griffe für Messerschmiedewaren und Eßbestecke; Fassungen für Besen,
Bürsten und Pinsel
aus B - andere:
I - Hobelkästen, auch mit Keil
III - andere
44.26 und 44.27 Sämtliche Waren
aus 44.28 Andere Welfen, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln· (B - I)
aus 47.01 Halbstoffe:
aus B - Holzzellstoff:
II - Sulfitzellstoff, ausgenommen solcher des Abs. B - III
aus IH - zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen:
aus b - anderer, unter zollamtlicher Uberwachung:
2 - anderer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 327
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus C - andere:
aus II - aus pflanzlichen Fasern, gebleicht:
aus b - 2 - b - Strohzellstoff
aus III - andere:
aus b - Strohzellstoff, ungebleicht
aus 48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe usw.:
A - Papier für Zeitungen und andere periodische Druckschriften, unter zollamt-
licher Uberwachung
B - Zigarettenpapier
aus C - Kraftpapier und Kraftpappe:
I - Papier zum Herstellen von Papiergarnen, unter zollamtlicher Uber-
wachung
aus II - Kraftpappen, Kraftliner
D - Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwen-
dung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen, unter zollamt-
licher Uberwachung
aus E - andere:
III - Filzpapier, Filzpappe usw.
IV - gegautschter Preßspan, auch matt
V - sogenanntes Duplex- und Triplex-Papier usw.
VI - echte Japanpapiere
aus VII - andere:
a - Banknotenpapier usw.
48.02 Sämtliche Waren
48.04 bis 48.06 Sämtliche Waren
aus 48.07 Sämtliche Waren, ausgenommen diejenigen der Tarifnr. 48.07 - D - II - c - 2
48.08 Sämtliche Waren
48.09 Bauplatten aus Papierhalbstoff usw.:
B - andere
48.10 bis 48.21 Sämtliche Waren
49.03 Bilderalben usw.
49.07 bis 49.11 Sämtliche Waren
Anmerkung zu Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Frei-
Kapitel 50 bis 62 liste 1 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuer-
satz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter zollamtlicher
Uberwachung verwendet werden.
aus 50.07 Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - Seidengarne
B - Schappeseidengarne
50.09 und 50.10 Sämtliche Waren
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 51.01 Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - künstliche Spinnfäden:
aus II - andere:
a - ungezwirnt
aus b - gezwirnt:
1 - einmal gezwirnt
aus 51.03 Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche
im Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg
52.02 Gewebe aus Metallfäden usw.
aus 53.06 Slreichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A - mit einem Anteil an V/olle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von
nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der
Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche,
abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang
nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus B - andere:
gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht
mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang
durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrenn-
bare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:
roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
gebleicht, gefärbt oder bedruckt
53.07 Sämtliche Waren (A und B)
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr
als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen
oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
I - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
II - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
aus A - ungezwirnt:
aus I - aus Wolle:
b - andere
aus B - gezwirnt:
Sämtliche Waren, ausgenommen Streichgarne aus Wolle, mit einer Lauf-
länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg, roh
aus 53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
aus B - andere:
I - mit Kette ganz aus Kunstseide
53.12 und 53.13 Sämtliche Waren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 329
Tarifnumme1 Bezeichnung der Waren
aus 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A - I - a - ungezwirnt, mit einer Lauflänge je kg von 30 000 m oder weniger,
ausgenommen die in den Anmerkungen 1 und 2 genannten Garne
54.04 Sämtliche Waren
55.05 und 55.06 Sämtliche Waren
aus 55.07 Drehergewebe aus Baumwolle:
A - ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weni-
ger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden oder mehr
aus 56.01 Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt:
B - künstliche Spinnfasern
56.04 Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle usw.
aus 56.06 Garne aus Zellwolle usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
B - aus künstlichen Spinnf asern
aus 57.05 Hanfgarne:
B - in Aufmachungen für den Einzelverkauf
57.08 und 57.09 Sämtliche Waren
aus 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte
57.11 und 57.12 Sämtlithe Waren
58.01 bis 58.03 Sämtliche Waren
aus 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe usw.:
A - aus synthetischen Spinnstoffen
aus B - aus anderen Spinnstoffen:
aus I - aus Wolle oder Tierhaaren, ausgenommen Epingle aus Wolle
III - aus anderen Spinnstoffen
58.05 bis 58.10 Sämtliche Waren
59.02 und 59.03 Sämtliche Waren
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,
geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 m
59.05 bis 59.17 Sämtliche Waren
aus 60.01 Gewirke als Meterware usw.:
A - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
C - aus anderen Spinnstoffen
60.03 bis 60.06 Sämtliche Waren
61.01 bis 61.04 Sämtliche Waren
aus 61.05 Stimtliche Waren, ausgenommen aus Baumwolle (aus B - III)
61.06 bis 61.11 Sämtliche Waren
aus 62.01 Decken:
A - mit elektrischer Heizvorrichtung
aus B - andere, ausgenommen aus Zellwolle
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 62.02 Sämtliche Waren, ausgenommen Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-
pflege
62.03 bis 62.05 Sämtliche Waren
64.01 bis 64.06 Sämtliche Waren
65.01 Hutstumpen aus Filz usw.
aus 65.02 Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,
üblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-
hüte); andere Hutstumpen und Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus
Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht ver-
sponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-
streifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
vorgenap.nten Stoffen gemischt
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.
aus 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 6.5.04 - A):
nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh,
Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponne-
nen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen,
auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenann-
ten Stoffen gemischt
65.05 bis 65.07 Sämtliche Waren
66.01 bis 66.03 Sämtliche Waren
aus 67.01 B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt
aus C - Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn
oder Daunen, ausgenommen montierte Federn
aus 67.02 A - II - andere
B - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten
67.04 und 67.05 Sämtliche Waren
aus 68.02 aus A - Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln
aus 68.13 A - bearbeiteter Asbest
aus B - Waren aus Asbest:
I - Wand- und Bodenplatten, auf der Grundlage von Asbest, mit Zusatz
von Füllstoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement oder Kunst-
stoffe
II - a - Gewebe
II - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen
III - andere
aus C - Sämtliche Waren, ausgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest
oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese
Gemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder
weniger, und Waren aus solchen Gemischen
68.14 Reibungsbeläge usw.
69.10 Ausgüsse, Waschbecken usw.
aus 70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 331
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
·-----·------·----------------------------
70.07 bis 70.18 Stimtliche Waren
aus 70.19 A - II - Nachahmungen von echten Perlen
70.20 und 70.21 Sämtliche Waren
aus 71.12 his 71.14 Sfüntliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus
Sllbcrplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen
71.16 Ph an liisieschmuck
aus 73.01 Roheisen usw.:
A Spiegeleisen
B - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen)
aus C - phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor):
II - mit einem Gehalt an Silizium von mehr als 1 Gewichtshundertteil
aus 73.02 Ferrolegierungcn:
A - Ferromangan
C - Ferrosilizium
E - Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom
aus F - Ferrotitan
aus G - Ferrowolfram
B - Ferromo1ybdän; Ferrovanadin
aus J - andere:
aus III - andere:
Perroniob; Ferroniobtantal
aus 73.07 aus A - Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I - gewalzt
C - Schmiedehalbzeug
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
aus 73.11 B - Spundwandstahl
aus 73.15 Qnalitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, usw.:
aus A - Qualitätskohlenstoffstahl:
aus I - sämtliche Waren, ausgenommen:
Vorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet (aus I - b - 2)
aus B - legierte Stähle:
t1us I - sämtliche Waren, ausgenommen:
Vorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet (aus I - b - 2)
VII - Drc1ht, auch überzogen usw.
73.16 Oberbaum,:ltcrial für Bahnen, aus Stahl usw.
aus 73.18 SJ.rntiiche Waren, ausgenommen diejenigen der Absätze A - II - c, B - II - a und
B-II-d
73.19 bis 73.40 Sämtliche Waren
74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv
74.04 und 74.05 Sämtliche Waren
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
74.07 bis 74.19 Sämtliche Waren
aus 75.02 Draht aus Nickel, massiv
aus 75.03 A - I - Folien aus Nickel
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen usw., aus Nickel
75.06 Andere Waren aus Nickel
76.02 bis 76.04 Sämtliche Waren
76.06 bis 76.16 Sämtliche Waren
aus 77.02 Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium
aus 77.04 B - Beryllium verarbeitet
78.02 bis 78.06 Sämtliche Waren
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv
79.04 bis 79.06 Sämtliche Waren
aus 80.04 A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn
80.05 und 80.06 Sämtliche Waren
aus 81.01 aus Bund aus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.02 aus Bund aus C - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), ge-
hämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen
größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche,
Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.03 aus Bund aus C - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehäm-
mert, gewalzt oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder
aus 81.04 aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium
aus J - II - Fertigwaren aus Antimon
82.01 bis 82.10 Sämtliche Waren
aus 82.11 Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-
Rasierapparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)
82.12 bis 82.15 Sämtliche Waren
83.01 bis 83.15 Sämtliche Waren
84.01 bis 84.05 Sämtliche Waren
aus 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
A - Kraftfahrzeugmotoren usw.
C - Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
D - andere Motoren
aus E - Teile:
II - von anderen Motoren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 333
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
84.07 Wasserturbinen usw.
aus 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
aus B - Gasturbinen:
II - andere
C - andere Motoren und Kraftmaschinen
aus D - Teile:
II - andere
84.09 bis 84.37 Sämtliche Waren
aus 84.38 A - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37
aus B - Sämtliche Waren, ausgenommen Kratzenbeschläge (einschließlich Säge-
zahndraht beschläge)
aus C - Sämtliche Waren, ausgenommen Webschützen (aus - CI)
84.39 bis 84.42 Sämtliche Waren
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe
84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren
84.56 bis 84.58 Sämtliche Waren
aus 84.59 Sämtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 - B)
84.61 Armaturen usw.
84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren
85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren
86.01 bis 86.10 Sämtliche Waren
87.01 bis 87.05 Sämtliche Waren
87.07 bis 87.11 Sämtliche Waren
87.13 und 87.14 Sämtliche Waren
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
A - nicht für maschinellen Antrieb
aus 88.03
Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:
A - von Luftfahrzeugen, leichter als Luft
aus B - andere:
I - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge
aus 88.05 A - Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon
aus 89.01 aus A - Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe
aus B - andere:
aus I - Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt, soweit sie weder dem Er-
werb durch die Seefahrt dienen noch seegängige Behördenfahr-
zeuge sind
II - andere
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper
aus 89.03 aus A - Seebagger
B - andere
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw.
90.04 bis 90.29 Sämtliche Waren
91.01 bis 91.06 Sämtliche Waren
aus 91.11 B - Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern
92.01 bis 92.13 Sämtliche Waren
93.01 bis 93.07 Sämtliche Waren
94.01 bis 94.04 Sämtliche Waren
aus 95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,
geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A -I- Rondelle
A - III - andere
B-I- Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen:
Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A -I- Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - Rohlinge
B - III - andere
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A-I- Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen:
Platten, Scheiben, Rohre
aus 95.05 Horn, Geweihe usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen
C - I - a - aus Walfischbarten
C - I - b - 1 - Rondelle
C - I - b - 3 - andere
C - II - a - aus Walfischbarten
C - II - b - 1 - Rondelle
aus C - II - b - 2 - andere, ausgenommen:
Platten, Scheiben, Stücke
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 335
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
A - I - Rondelle
A - III - andere
B-I- Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.07 Meerschaum, Bernstein usw.:
A - II - andere
aus B - I - Rohlinge
B - II - andere
aus 95.08 Geformte oder ge'schnitzte Waren usw.:
A - künstliche Honigwaben
aus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus
B - II - andere
96.02 bis 96.06 Sämtliche Waren
97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren
98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren
aus 98.04 A - Schreibfedern
98.07 und 98.08 Sämtliche Waren
98.10 Feuerzeuge usw.
aus 98.11 Tabakpfeifen usw.:
aus B - I - ganze Tabakpfeifen aus Holz
aus B - IV - andere:
Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Gewin-
de, geschliffen oder poliert
98.12 Frisierkämme usw.
98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren
336 Bundesgesetzblatt, Jah1!:Jiill!:J U:.163, Teil I
Anlage 6
(zu § 7 Abs. 6 Nr. 2 des Umsatzsteuerqesetzes)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 8 vom Hundert unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
--------- ··----- ----~ ·-·--·----------- ·-- ---•··--·-·-------------------------------
aus 41.06 Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-
falt aus der Tierhaut geschnitten
aus 42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:
B - Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe
aus 48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe usw.:
aus C - Kraftpapier und Kraftpappe:
aus II - andere:
Kraftpapier, ausgenommen Kraftliner
aus E - andere:
I - Papier für periodische Druckschriften, unter zollamtlicher Uber-
wachung
II - Strohpapier und Strohpappe
aus VII - andere:
b - andere
48.03 Pergamentpapier, Pergamentpappe usw.
aus 48.07 Papier und Pappe, gestrichen usw.:
D - II - c - 2 - andere
aus 48.09 Bauplatten aus Papierhalbstoff usw.:
A - ganz oder teilweise aus Holzfasern
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.
aus 53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
A - mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichtshundertteilen oder
mehr
aus B - andere:
II - andere
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie
aus 55.07 Drehergewebe aus Baumwolle:
B - andere
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle
56.05 Garne üus Zellwolle usw., nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
aus 56.06 Garne aus Zellwolle usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - aus synthetischen Spinnt asern
56.07 Gewebe aus Zellwolle
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 337
Tarifnummer Bezeichnung der \Naren
aus 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe usw.:
c1us B - aus anderen Spinnstoffen:
aus I - Epingle aus Wolle
II - aus Baumwolle
illlS 60.01 c;()W i rke als Meterware usw.:
B - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
60.02 Ifondschuhe aus Gewirken usw.
aus 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher:
aus B - andere:
aus III - aus Baumwolle
uUS 62.01 Decken:
aus B - Decken aus Zellwolle
aus 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege
73.09 Breitflachstahl
73.10 Stabstahl, warm gewalzt usw.
aus 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt usw.:
A - Profile
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt
73.14 Draht aus Stahl usw.
dUS 73,15 Quulitiitskohlenstoffstahl und legierte Stähle usw.:
aus A - Qua1iti:itskohlenstoffstahl:
aus I - b - 2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet
II - Schmiedehalbzeug
III - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl
IV - Stabstahl usw.
V - Bandstahl
VI - Bleche
VII - Draht, auch überzogen, usw.
aus B - legierte Stähle:
aus I - b - 2 - Vorblöcke {Blooms), Knüppel, nicht geschmiedet
II - Schmiedehalbzeug
III - Warmbreitband in Rollen; Breitflachstahl
IV - Stabstahl usw.
V - Bandstahl
VI - Bleche
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl usw.:
aus A- gerade Rohre von gleichmäßiger Dicke, roh:
aus II - aus anderem Stahl:
c - stumpf oder überlappt geschweißt, auch schmelzgesch weißt
aus B - Rohre, besonders geformt oder bearbeitet:
aus II - aus anderem Stahl:
a - geschweißte Gewinderohre (nicht kalt nachgezogen) mit einer
Nennweite von¼ bis 4 Zoll
d - andere
aus 84.38 f:Iilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 usw.:
aus B - Kratzenbeschläge (einschließlich Sägezahndrahtbeschläge)
aus C - I - Webschützen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1963 339
Berichtigung
der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 2. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 182)
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 muß es statt „das Zweihundert-
fuche" richtig „das Zweihundertachtfache" heißen.
Bonn, den 6. Mai 1963
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Herrmann
Berichtigung
Die Fußnote 1 zum Gesetz zur Änderung und Er-
gänzung des Schiffsbankgesetzes vom 8. Mai 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 293) lautet richtig:
„Andert Bundesgesetzbl. III 310-14 und 403-4-1. Hebt
auf Bundesgesetzbl. III 403-15, 403-16, 403-17 und
403-18."
Es betrifft die Gliederungsnummer 403-15 Arti-
kel IV Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, die Gliederungs-
nummer 403-16 Artikel IV Abs. 1 Nr. 2, die Gliede-
rungsnummer 403-17 Artikel IV Abs. 1 Nr. 4 und die
Gliederungsnummer 403-18 Artikel IV Abs. 1 Nr. 9.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
ßezeichnun~~ der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
zur Ergänzung der Polizeiverordnung über das Baden in den
Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und
Saar im Bc:reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
Vom 10. April 1963 81 3'0.4.63 1. 5. 63
Verordnung PR Nr. 2/63 über Vergütungen im Spediteursam-
melgutverkehr mit Eis,enbahn und Kraftwagen (Verordnung
zur VerUingerung der Geltungsda11er der Verordnung PR
Nr. 1/63)
Vom 25. April 1963 82 3. 5. 63 1. 5. 63
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung von
Maissaatgut
Vom 3. Mai 1963 83 4.5.63 5.5.63
Verordnung Nr. 10/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 20. April 1963 83 4.5.63 Siehe§ 4
Ausführungsanordnung des Bundesministers des Innern zur
Verordnung übPr die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an BearntP und H.ichter des Bundes
Vom 25. April 1963 85 8.5. 63 9. 5. 63
Verordnung PR Nr. 3/63 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von
Stückgut, Wagenladungen und Expreß,gut
Vom 8. Mai 1963 90 15. 5. 63 16.5.63
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.