293
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1963 Nr. 24
Taq In h a 1t Seite
8.5.63 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Sclliffsbankgesetzes 293
Ander l Bunclc.',gcse I zlJJ. 1II :J 10-14 und 403-4-1.
8. 5. 63 Neufassung des Sc-hiHsbankgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
8. 5. 63 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen füfentlich-rechtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309
8. 5. 63 Neufassung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öHcntJ.i.ch-rcchtlicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 312
8. 5. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes . . . . . 314
Andert Bundesgcsetz/Jl. 111 2120-2.
7. 5. 63 Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und
andere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs 315
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes ) 1
Vom 8. Mai 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben
sen: werden.
Artikel I (2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapi-
tals einer Schiffspfandbriefbank ist acht Mil-
Das Gesetz über Schiffspf andbriefbanken (Schiffs- lionen Deutsche Mark.
bankgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. April 1943 (Rcüchsgesetzbl. I S. 241), des Ar- § 3
tikels 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Realkredits vom 18. Dezember 1956 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(Bundesgesetzbl. I S. 925) und des Gesetzes zur Er- (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die
gänzung des Schiffsbankgesetzes vom 18. August Schiffspfandbriefbanken nach den Vorschriften
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1359) wird wie folgt ge- dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kre-
ändert und ergänzt: ditwesen aus."
1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
,,§ 1 a) In Absatz 1 werden die \Vorte „Der Reichs-
wirtschaftsminister" ersetzt durch die Worte
Schiffspf anclbriefbanken sind privatrechtliche ,,Die Aufsichtsbehörde".
Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf
gerichtet ist, Darlehen gegen Bestellung von b) Die Absätze 2 und 3 werden g·estrichen.
Schiffshypotheken zu gewähren und auf Grund
der erworbenen, durch Schiffshypotheken ge-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
sicherten Forderungen Schuldverschreibungen
(Schiffspfandbriefe) auszugeben. a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung:
§ 2 ,, (1) Eine Schiffspfandbriefbank darf au-
(1) Schiffspfandbriefbanken dürfen nur in ßer der Beleihung von Schiffen oder Schiffs-
der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der bauwerken und der Ausgabe von Schiffs-
pfandbriefen nur folgende Geschäfte betrei-
1) Andert Bundesgesetzbl. III 310-14 und 403-4-1. ben:
Z 1997 A
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1. Forderungen, für die Schiffshypo- Schatzwechseln und Schatzan-
theken bestellt sind, erwerben, weisungen, deren Schuldner
veräußern, beleihen und ver- der Bund, ein Sondervermö-
pfänden; gen des Bundes oder ein Land
2. Darlehen und Sicherheiten für ist,
den Erwerb und den Umbau von c) Schuldverschreibungen, für de-
Schiffen und für die Umschul- ren Verzinsung und Rückzah-
dung von Schiffskrediten sowie lung eine der unter Buch-
Schiffsparten und Beteiligungen stabe b bezeichneten Stellen
an Schiffahrt treibenden Handels- die Gewährleistung übernom-
gesellschaften vermitteln und für men hat,
Dritte verwalten;
d) anderen zum amtlichen Börsen-
3. Wertpapiere im eigenen Namen handel zugelassenen Schuld-
für fremde Rechnung ankaufen verschreibungen;
und verkaufen, jedoch unter Aus-
schluß von Zeitgeschäften; 4. durch Beleihung von Wertpapie-
ren nach einer von der Schiffs-
4. fremde Gelder als verzinsliche pf andbriefbank aufzustellenden
oder unverzinsliche Einlagen an- Anweisung; die Anweisung hat
nehmen mit der Maßgabe, daß die beleihungsfähigen Papiere
der Gesamtbetrag der Einlagen und die zulässige Höhe der Be-
die Hälfte des eingezahlten
leihung festzusetzen."
Grundkapitals und der in § 7 be-
zeichneten Rücklagen nicht über- b) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem
steigen darf; Wort „Geschäftsräumen" die Worte „sowie
5. Wertpapiere für andere verwah- von Wohnräumen für ihre Betriebsangehöri-
ren und verwalten; gen" eingefügt. Satz 2 wird gestrichen.
6. die Einziehung von Wechseln,
Anweisungen und ähnlichen Pa- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
pieren besorgen;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Darlehen bei Kapitalsammelstel-
.,(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be-
len zum Zwecke der Gewährung
findlichen Schiffspfandbriefe muß in Höhe
durch Schiffshypotheken gesicher-
des Nennwertes jederzeit durch Darlehens-
ter Darlehen aufnehmen und Si-
cherheiten für diese Darlehen be- forderungen, die durch Schiffshypotheken
stellen; gesichert sind, von mindestens gleicher Höhe
und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt
8. Gewährleistungen für Darlehen sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche
Dritter übernehmen, wenn das Deckung können auch verwendet werden
Darlehen oder die Gewährlei- 1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1
stung durch eine Schiffshypothek und 2 Abs. 1 der 30. Durchfüh-
gesichert ist; der Gesamtbetrag rungsverordnung zum Umstel-
der Gewährleistungen darf das lungsgesetz und nach § 48 Abs. 1
Dreifache des eingezahlten Grund- des Umstellungsergänzungsgeset-
kapitals und der in § 7 bezeich- zes sowie Deckungsansprüche
neten Rücklagen nicht überstei- nach § 54 des Umstellungsergän-
gen.
zungsgesetzes,
(2) Verfügbares Geld dürfen die Schiffs- 2. Deckungsforderungen nach §§ 19
pfandbriefbanken nutzbar machen und 20 des. Gesetzes zur Milde-
rung von Härten der Währungs-
1. durch Anlegung bei geeigneten reform (Altsparergesetz),
Kreditinstituten; 3. Erstattungsansprüche nach §§ 32,
2. durch Ankauf ihrer Schiffspfand- 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-
briefe; führung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche
3. durch Ankauf von Auslandsschulden.
a) Wechseln und Schecks, die Im Umlauf befindlich ist ein Schiffspfand-
den Anforderungen des § 19 brief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 29
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Abs. 3 ausgefertigt und der Bank übergeben
die Deutsche Bundesbank ent- hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder
sprechen, zur Verwahrung zurück.gegeben, so scheidet
b) Schuldverschreibungen, er aus dem Umlauf für die Dauer dieser
Schuldbuchforderungen, Verwahrung aus."
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 295
b) Absatz 3 erlüilt folgende Fassung: bauwerks nicht übersteigen und darf nur durch
Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen.
,, (3) Die in Absatz l vorgeschriebene or- Die Abzahlung des Darlehens ist in der Regel
dentliche Deckung kann durch folgende gleichmäfüg auf die einzelnen Abzahlungsjahre
Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): zu verteilen. Die Aufsichtsbehörde kann für
1. Werte der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Einzelfälle Ausnahmen von den Vorschriften
Buchstaben b und c bezeichneten der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die Eigenart
Art, des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbau-
werks, die Verhältnisse des Darlehensschuld-
2. Guthaben bei der Deutschen Bun-
ners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerecht-
desbünk und bei geeigneten Kre-
fertigt erscheinen lassen.
ditinstituten,
3. Burgeld, (3) Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf
Jahre betragen; sie kann mit Genehmigung der
4. Ausgleichsforderungen nach § 2
Aufsichtsbehörde im Einzelfall bis zu fünfzehn
Abs. 2 der 30. Durchführungsver-
Jahren ausgedehnt werden, wenn eine entspre-
ordnung zum Umstellungsgesetz
chende Lebensdauer des zu beleihenden Schif-
und nach § 48 Abs. 2 des Um-
fes oder Schiffsbauwerks zu erwarten ist. Dieser
stellungsergänzungsgesetzes.
Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Dar-
Dabei dürfen Schuldverschreibungen höch- lehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträ-
stens mit einem Betrage in Ansatz gebracht gen mit der letzten Zahlung. Eine dem Dar-
werden, der um fünf vom Hundert unter lehensnehmer gewährte Stundung, die zur
ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Folge haben würde, daß die vorgeschriebene
Nennwert aber nicht übersteigt." Höchstdauer des Darlehens überschritten wird,
ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (§ 28)
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- zulässig.
gefügt:
,, (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 (4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffs-
darf bis zum 31. Dezember 1965 fünfzehn bauwerken, die im Ausland registriert sind,
vom Hundert, vom 1. Januar 1966 an zehn bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
vom Hundert des gesamten Umlaufs an Diese ist nur zu erteilen, wenn nach dem Recht
Schiffspfandbriefen nicht übersteigen." des Staates, in dessen Register das Schiff oder
das Schiffsbauwerk eingetragen ist,
5. § 7 erhält folgende Fassung: 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein
dingliches Recht bestellt werden kann,
,,§ 7 das in ein öffentliches Register einge-
tragen wird,
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Schiffspfandbriefe darf den zwanzig- 2. das dingliche Recht dem Gläubiger
fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals, eine der Schiffshypothek des deut-
der gesetzlichen Rücklage sowie anderer durch schen Rechts vergleichbare Sicherheit,
die Satzung oder durch Beschluß der Hauptver- insbesondere das Recht gewährt, we-
sa.mmlung ausschließlich zur Deckung von Ver- gen der gesicherten Darlehensforde-
lusten oder zu einer Kapitalerhöhung aus Ge- rung Befriedigung aus dem Schiff
sellschaftsmitteln bestimmter Rücklagf-)n nicht oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,
übersteigen. Eigene Aktien der Schiffspfand-
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger,
briefbank sind be,i Berechnung der Umlaufs- die einem anderen Staat angehören,
grenze von dem Grundkapital abzusetzen.
gegenüber den eigenen Staatsangehö-
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommene rigen nicht wesentlich erschwert ist.
Darlehen werden auf den Gesamtbetrag der im
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe ange- Sieht das Recht des Staates, in dessen Regi-
ster das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen
rechnet, soweit nicht den Darlehensgebern Na-
ist, vor, daß das dingliche Recht ohne Eintra-
menspfandbriefe zu ihrer Sicherstellung ausge-
gung in ein öffentliches Register entsteht, zur
händigt werden."
Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten
gegenüber aber in ein solches Register einge-
6. § 10 erhält folgende Fassung: tragen werden kann, so ist die Genehmigung
nach den Sätzen 1 und 2 nur unter der Bedin-
,,§ 10 gung zu erteilen, daß die Schiffspfandbriefbank
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffs- die Eintragung in das öffentliche Register un-
bauwerke beschrlinkt, die in einem öffentlichen verzüglich herbeiführt.
Register eingetragen sind.
(5) Werden in Deutscher Mark zu zahlend~
(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur Darlehensforderungen durch dingliche Rechte an
ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei im Ausland registrierten Schiffen oder Schiffs-
Fünftel des Wertes des Schiffes oder Schiffs- bauwerken gesichert, so dürfen die zur Deckung
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
von Schiffspfondbrielen in Ansatz gebrachten nebst den zu ihrer Sicherung dienenden
Darld1cnslortfor1mfJCll dieser Art dreißig vom Schiffshypotheken sowie die sonstigen als
Hundert. dcs Cc)sarnlb:)l.r<1ucs der zur Deckung ordentliche Deckung verwendeten Werte
der Schif!spfin1dbriefc! verwendeten Darlehens- sind von der Bank einzeln in ein Register
forderun~J(!Il, die in Dcu !scher Mark zu zahlen einzutragen.
sind, nicht übcrslei9cn.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die als Er-
satzdeckung verwendeten Werte gleichfalls
6 a. § 11 wird wie folgt geändert: in das Deckungsregister einzutragen; die Ein-
a) Absatz 1 erhült folgende Fassung: tragung der Wertpapiere hat, soweit es sich
nicht um Anteile an Sammelbeständen han-
,, (l) Die ßclcihun(r ist nur zulässig, wenn delt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen."
das Schiff oder das Schiffsbauwerk entspre-
chend den Geschäftsbedingungen der Bank b) In Absatz 3 werden die \!\Torte „dem Reichs-
versichert ist und der Versicherer sich ver- wirtschaftsminister" durch die ·worte „der
pflichtet hat, der Bank gegenüber Einwen- Aufsichtsbehörde" ersetzt.
dungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes über Rechte an eingetrag.enen
11. § 21 erhält folgende Fassung:
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. No-
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) oder ,,§ 21
bei Beleihung von im Ausland registrierten
Schiffen und Schiffsbauwerken die entspre- (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich,
chenden Einwendungen nicht zu erheben. 11 und zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Ka-
lendervierteljahr folgenden Monats, den Ge-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an- samtbetrag der Schiffspfandbriefe, die am letz-
gefügt: ten Tage des vergangenen Vierteljahres im Um-
lauf waren, den nach Abzug aller Rückzahlun-
,, (4) Erstreckt sich die Hypothek nicht
gen oder sonstigen Minderungen sich ergeben-
kraft Gesetzes auf die Versicherungsforde-
den Gesamtbetrag der am letzten Tage des ver-
rung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn
gangenen Vierteljahres in das Deckungsregi-
die Bank durch Vertrag eine entsprechende
ster eingetragenen, durch Schiffshypotheken ge-
Sicherheit erhält. 11
sicherten Darlehensforderungen und den Ge-
samtbetrag der an diesem Tage in das Register
7. In § 12 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungs-
werte und der Ersatzdeckungswerte an das Sta-
„Die zur Deckung von Schiffspfandbrief~n in
tistische Bundesamt zu melden.
Ansatz gebrachten, durch Schiffshypotheken an
Schiffsbauwerken gesicherten Darlehensforde- (2) Sind in dem Register durch Schiffshypo-
rungen dürfen zusammen ein Fünftel des Ge- theken gesicherte Darlehensforderungen oder
samtbetrages der zur Deckung der Schiffspfand- andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vol-
briefe verwendeten Schiffshypotheken nicht len Betrage nach zur Deckung von Schiffspfand-
übersteigen." briefen geeignet sind, so ist in der Meldung
anzugeben, mit welchem Betrage diese Werte
Satz 2 wird gestrichen. als Deckung nicht in Ansatz kommen.
(3) Das Statistische Bundesamt hat die ge-
8. In §§ 13 und 15 werden die Worte „des Reichs-
meldeten Ergebnisse unter Angabe der einzel-
wirtschaftsministers" durch die Worte „der Auf- nen Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger
sichtsbehörde" ersetzt. zu veröffentlichen."
9. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
12. § 22 wird gestrichen und durch folgenden neuen
,, (1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen § 22 ersetzt
Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht ,,§ 22
übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Ge•-
(1). Auf den Jahresabschluß der Schiffspfand-
nehmigung der Aufsichtsbehörde kann dieser
briefbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des
Zeitraum für einwlne Darlehensforderungen
Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet
aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren
einer weiteren Gliederung sind die J ahresab-
verlängert werden. Auch in diesem Falle darf
schlüsse nach besonderen Formblättern aufzu-
die in § 10 Abs. 3 vorgesehene Darlehensdauer
stellen. Sind unter einen Posten fallende Gegen-
nicht überschritten werden."
stände bei einer Schiffspfandbriefbank nicht
vorhanden, so braucht der Posten in der Jahres-
10. § 20 wird wie folgt geändert: bilanz nicht aufgeführt zu werden. Sind unter
einen Posten fallende Aufwendungen und Er-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
sung: träge bei einer Schiffspf andbriefbank nicht an-
gefallen, so braucht der Posten in der Gewinn-
,, (1) Die zur DE!ckung der Schiffspfand- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu wer-
briefe verwendeten Darlehensforderungen den.
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 297
(2) Der Bundesminister der Justiz wird er- dert auszuweisen oder gegeneinander zu ver-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- rechnen; im Falle der Verrechnung ist der über-
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung steigende Betrag gesond_ert auszuweisen.
die in Absa lz 1 bezeichneten Formblätter vor-
zuschreiben oder andere Vorschriften für die § 24
Gliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen, Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der
soweit das Geschäft der Schiffspfandbriefbanken Darlehensschuldner für die auf das Geschäfts-
dies bedingt." jahr folgende Zeit dürfen nicht in die Aktivseite
der Bilanz aufgenommen werden. Dies gilt nicht
13. §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung: für Ansprüche auf Erstattung von Geldbeschaf-
fungskosten, die durch zusätzliche Leistungen
,,§ 23 des Schuldners zu begleichen sind. 11
(1) Durch Schiffshypolhcken gesicherte Dar-
lehensforderungen dürfen in der Jahresbilanz 14. '§ 25 wird gestrichen.
mit dem Nennbe-trag angesetzt werden, auch
wenn der Auszahlungsbetrag der Darlehen ge-
ringer ist. Werden sie mit einem höheren Be- 1.5. § 26 wird wie folgt geändert:
trag als dem Auszahlungsbetrag angesetzt, so
a) In Absatz 1 werden hinter. dem Wort „Ge-
sind in dem Geschäftsjahr, in dem die Dar-
schäftsbericht" die Worte „oder in der Bi-
lehensforderungen erworben wurden, unter die
lanz" gestrichen.
Rechnungsabgrenzungsposten, der Passivseite
aufzunehmen Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende
Fassung:.
1. ein Betrag von mindestens ein Viertel
vom Hundert des für die Darlehens- ,, 1. die Zahl der im Deckungsregister ein-
forderungen angesetzten Betrages und getragenen durch Schiffshypotheken
außerdem gesicherten Darlehensforderungen und
deren Verteilung mit den als Deckung
2. vier Fünftel des Unterschieds zwi-
in Ansatz gebrachten Beträgen nach
schen dem für die Darlehensforderun-
ihrer Höhe in Stufen von einhundert-
gen angesetzten Betrag und dem Aus-
tausend Deutsche Mark sowie entspre-
zahlungsbetrag der Darlehen; von
chend die Darlehensforderungen, die
dem Unterschied dürfen ein Viertel
hiervon durch Schiffshypotheken an
vom Hundert des für die Darlehens-
im Ausland registrierten Schiffen und
forderungen angesetzten Betrages und
Schiffsbauwerken gesichert sind;
die durch den Erwerb der Darlehens-
forderungen entstandenen unmittel- 2. die Beträge, die von den in Nummer 1
baren Kosten abgesetzt werden. bezeichneten Darlehensforderungen auf
Schiffshypotheken an Schiffen und auf
Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein solche an Schiffsbauwerken entfallen; 11
•
Anspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs-
kosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen Nummer 3 erhält folgende Fassung:
des Schuldners zu begleichen ist, um den Wert ,,3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsver-
dieses Anspruches. Der nach Nummer 1 unter die steigerung von Schiffen oder Schiffsbau-
Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommene werken, die am Abschlußstichtag anhän-
Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr gig waren, sowie die Zahl der im Ge-
nur insoweit aufgelöst werden, als er ein Viertel schäftsjahr durchgeführten Z w angsver-
vom Hundert des Restbetrags der Darlehens- steigerungen, jeweils getrennt nach
forderung am Ende des Geschäftsjahres über- Verfahren, die auf Antrag der Bank
steigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Be- bewirkt worden sind, und nach Ver-
trag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu fahren, an denen die Bank sonst be-
höchstens einem Viertel aufgelöst werden. teiligt war;".
(2) Der Betrag, um den Schiffspfandbriefe un- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
ter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind,
„5. die Jahre, aus denen die Rückstände
und die durch die Ausgabe von Schiffspfand-
auf die von den Darlehensschuldnern zu
briefen entstandenen unmittelbaren Kosten mit
entrichtenden Zinsen herrühren, und der
Einschluß der für die Unterbringung gezahlten
Gesamtbetrag der Rückstände eines je-
Provisionen dürfen höchstens zu vier Fünftel un-
den Jahres, soweit diese Rückstände
ter die Rechnungsabgrenzungsposten der Aktiv-
seite aufgenommen werden. Der aufgenommene nicht bereits in den vorhergehenden
Betrag muß in jedem folgenden Geschäftsjahr Jahren abgeschrieben worden sind;".
zu mindestens einem Viertel aufgelöst werden. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
§ 133 Nr. 6 des Aktiengesetzes ist nicht anzu- eingefügt:
wenden.
,,8. bei verschieden verzinslichen Schiffs-
(3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und pfandbriefen der Gesamtbetrag . jeder
der Posten nach Absatz 2 sind entweder geson- Gattung."
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) In Absatz 2 werden vor den Worten „unter verwahren; er darf diese Gegenstände nur ge-
Nr. 2 bis 5" die Worte „in Absatz 1" ein- mäß den Vorschriften dieses Gesetzes heraus-
gefügt. geben.
c) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle (2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die im
tritt folgender neuer Absatz 3: Deckungsregister eingetragenen Werte und
Urkunden über solche Werte auf Verlangen
,, (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt un-
der Bank herauszugeben und zur Löschung im
berührt."
Deckungsregister mitzuwirken, soweit die übri-
gen im Register eingetragenen Werte zur Dek-
16. § 27 wird gestrichen. kung der Schiffspfandbriefe genügen oder die
Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung
17. § 28 wird wie folgt geändert: beschafft. Ist die Bank dem Darlehensschuldner
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Reichs- gegenüber zur Aushändigung der Urkunde ver-
wirtschaftsminister" durch die Worte „die pflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde
Aufsichtsbehörde" und das Wort „er" durch auch dann herauszugeben, wenn die bezeichne-
das Wort „sie" ersetzt. ten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird das
Darlehen zurückgezahlt, so sind in diesem Fall
b) Absatz 2 wird gestrichen und durch folgen- die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das
den neuen Absatz 2 ersetzt: Deckungsregister einzutragen und dem Treu-
,, (2) Der Treuhänder hat der Aufsichts- händer zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu
behörde Auskunft über die von ihm im Rah- übergeben."
men seiner Tätigkeit getroffenen Feststel-
20. § 31 wird wie folgt geändert:
lungen und Beobachtungen zu erteilen."
a) In Absatz 1 werden die Worte „Darlehens-
forderungen und Schiffshypotheken" durch
18. § 29 wird wie folgt geändert:
das Wort „Werte" ersetzt.
a) In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz fol- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gende Fassung:
., (2) Die Bank ist verpflichtet, von den
,,hierbei ist er, sofern der Wert der beliehe- Kapitalrückzahlungen auf die im Deckungs-
nen Schiffe auf Grund der von der Aufsichts- register eingetragenen Werte sowie von an-
behörde genehmigten Anweisung festgesetzt deren für die Schiffspfandbriefgläubiger er-
ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der heblichen Anderungen, welche diese Werte
festgesetzte Wert dem wirklichen Wert ent- betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mit-
spricht." teilung zu machen."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Darlehens-
21. In § 32 werden die Worte „der Reichswirt-
forderungen, Schiffshypotheken und Wert-
schaftsminister" durch die Worte „die Auf-
papiere" durch das Wort „Werte" ersetzt.
sichtsbehörde" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2:
22. § 33 wird wie folgt geändert:
,,Eine Nachbildung der eigenhändigen Un-
terschrift genügt." a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
., ( 1) Der Treuhänder und sein Stell verfre-
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
ter erhalten von der Aufsichtsbehörde eine
„ Im Deckungsregister eingetragene Werte angemessene Vergütung; diese ist von der
können nur mit Zustimmung des Treuhän- Schiffspfandbriefbank in sinngemäßer An-
ders in dem Register gelöscht werden." wendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen gesondert zu erstatten und
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzu-
gefügt:
schießen."
,, (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der
b} Absatz 2 wird gestrichen.
Bescheinigung nach Absatz 3 darauf zu ach-
ten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf 23. § 35 wird wie folgt geändert:
befindlichen Schiffspfandbriefe die in § 7 be-
a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch
zeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird Hypotheken ge,sicherten Darlehensforderun-
diese Grenze überschritten, so hat der Treu-
gen und Wertpapiere" ersetzt durch das
händer dies der Aufsichtsbehörde mitzutei-
Wort „Werte". Satz 2 wird gestrichen.
len."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
19. § 30 wird wie folgt geändert: 24. § 36 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Treuhänder hat im Deckungsregister ,, (1) Ist über das Vermögen der Schiffs-
eingetragene Werte sowie Urkunden über sol- pfandbriefbank der Konkurs eröffnet, so
che Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu werden aus den im Deckungsregister einge-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 299
tragenen Werten die Forderungen der zur vorschriftsmäßigen Deckung der
Schiffspfondbriefgläubiger einschließlich ihrer Schiffspfandbriefe nicht genügen, oder
seit Eröffnung des Verfahrens laufenden 2. es der Vorschrift des § 30 Abs. 2
Zinsforderungen vor den Forderungen aller Satz 2 zuwider unterläßt, bei der
anderen Konkursglüubiger befriedigt. Die Rückzahlung eines Darlehens die ent-
Schiffspfandbriefgläubiger haben unterein- sprechenden Ersatzdeckungswerte in
ander gleichen Rang." das Deckungsregister einzutragen
b) Absatz 2 wird gestrichen. , und dem Treuhänder zur Verwahrung
c) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Kon- zu übergeben.
kursmasse" die Worte „im Umlauf befind-
§ 39
liche" eingefügt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig für eine Schiffspfandbriefbank
25. Nach § 36 a werden die folgenden § § 36 b und Schiffspfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3
36 c eingefügt: erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt.
,,§ 36 b Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-
Schiffspfanclbriefbank (§ 32 des Gesetzes über buße bis zu einhunderttausend Deutsche
das Kreditwesen) kann zurückgenommen wer- Mark,
den, wenn das Grundkapital unter den in § 2 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld-
Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag herab- buße bis zu fünfzigtausend Deutsche
gesetzt wird. Mark
(2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im geahndet werden."
Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe die in
§ 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichts- 27. § 40 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-
behörde anordnen, daß die Bank ihren J ah- gender neuer § 40:
rnsgewinn ganz oder teilweise so lange in die ,,§ 40
in § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen hat,
bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wiederher- (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Schiffs-
gestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese An- pf andbriefbank eine in § 38 mit Strafe oder
ordnung erst treffen, wenn die Schiffspfand- eine in § 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung,
briefbank den Mangel nicht innerhalb einer so kann eine Geldbuße auch gegen die Schiffs-
von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden pfandbriefbank festgesetzt werden.
Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinn- (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat
ausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer oder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich be-
Anordnung nach Satz 1 widersprechen. gangen ist, bis zu einhunderttausend Deutsche
Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, bis zu
§ 36 C fünfzigtausend Deutsche Mark."
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde haben im 28. § 41 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-
Falle des § 36 b Abs. 2 keine aufschiebende gender neuer § 41 :
Wirkung. Im übrigen bleiben die entsprechen- . ,,§ 41
den Vorschriften des Gesetzes über das Kredit- (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
wesen unberührt." des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
2i5a. § 37 wird gestrichen. Es entscheidet auch über die Abänderung und
Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich
26. Die §§ 38 und 39 erhalten folgende Fassung: nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
,,§ 38
ten).
(1) Wer für eine Schiffspfondbriefbank wis- (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkei-
sentlich Schiffspfandbriefe über den Betrag hin- ten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei
aus in Verkehr bringt, der durch die nach § 20 Jahren."
im Deckungsregister eingetragenen Werte vor-
schriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis
Artikel II
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft. (1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes bestehenden Schiffspfand-
(2) Ebenso wird bestraft, wer
briefbank weniger als acht Millionen Deutsche
1. für eine Schiffspfandbriefbank wissent- Mark, so gilt das vorhandene Grundkapital als
lich über einen im Deckungsregister Mindestnennbetrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des
emgetragenen Wert durch Veräuße- Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vor-
rung oder Belastung verfügt oder auf handene Grundkapital später erhöht, so ist eine
eine im Deckungsregister eingetra- Herabsetzung nicht zulässig, wenn das herabge-
gene Schiffshypothek verzichtet, ob- setzte Grundkapital weniger als acht Millionen Deut-
wohl die übrigen Deckungswerte sche Mark betragen würde.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Artikel IV
§ 22 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 12) (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
sind von den Schiffspfandbriefbanken die beim in-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter 1. Die Verordnung über di.e Eintragung von
weiterhin anzuwenden. Hypotheken in ausländischer Währung
vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl.
(3) § 23 des Schiffsbankgesetzes (Artikel I Nr. 13) s. 231),
ist erstmals auf den Jahresabschluß für das am
31. Dezember 1964 endende oder laufende Geschäfts- 2. das Gesetz über die Eintragung von
jahr anzuwenden. Er kann auf Jahresabschlüsse für Schiffspfandrechten in ausländischer Wäh-
frühere Geschäftsjahre angewandt werden. rung vom 26. Januar 1923 (Reichsgesetz-
blatt I S. 90),
Artikel III 3. die Verordnung über das Inkrafttreten
(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer .des Gesetzes über die Eintragung von
Währung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffspfandrechten in ausländischer Wäh-
Schiffsregister eingetragen, so kann der Geldbetrag rung vom 29. Januar 1923 (Reichsgesetz-
der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder blatt I S. 90),
der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, 4. das Zweite Gesetz über die Eintragung
in ausländischer Währung angegeben werden. Das- von Schiffspfandrechten in ausländischer
selbe gilt für die Eintragung einer Schiffshypothek Währung vom 29. März 1923 (Reichsge-
in das Schiffsbauregister. setzbl. I S. 232),
(2) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und 5. das Gesetz über die Eintragung von Hy-
Zwangsverwaltung 2) wird wie folgt geändert: potheken und Schiffspfandrechten in aus-
ländischer Währung vom 18. Dezember
1. Nach § 168 b wird folgender § 168 c eingefügt: 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 469),
,,§ 168 C 6. das Zweite Gesetz über die Eintragung
Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, von Hypotheken und Schiffspfandrechten
das mit einer Schiffshypothek in ausländischer in ausländischer Währung ·vom 17. De-
Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbe- zember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405),
stimmungen: 7. das Dritte Gesetz über die Eintragung
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, von Schiffspfandrechten in ausländischer
daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in Währung vom 21. Dezember 1929 (Reichs-
ausländischer Währung belastet ist, und die gesetzbl. I S. 224),
Bezeichnung dieser Währung enthalten. 8. das .Vierte Gesetz über die Eintragung
2. In dem Zwangsversteigerungstermin wird von Schiffspfandrechten in ausländischer
vor der Aufforderung zur Abgabe von Währung vom 19. Dezember 1930 (Reichs-
Geboten festgestellt und bekanntgemacht, gesetzbl. I S. 629),
welchen Wert die in ausländischer Wäh-
9. das Dritte Gesetz über die Eintragung
rung eingetragene Schiffshypothek nach
von Hypotheken und Schiffspfandrech-
dem amtlich ermittelten. letzten Kurs in
ten in ausländischer Währung vom
Deutscher Mark hat. Dieser Kurswert bleibt
12. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 31),
für das weitere Verfahren maßgebend.
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten 10. Artikel 16 zweiter Halbsatz der Verord-
Gebots wird in Deutscher Mark festgestellt. nung zur Durchführung des Gesetzes
Die Gebote sind in Deutscher Mark abzu- über Rechte an eingetragenen Schiffen
geben. und Schiffsbauwerken 3) vom 21. Dezem-
4. Der Teilungsplan wird in Deutscher Mark ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1609).
aufgestellt. Diese Vorschriften bleiben jedoch, soweit sie noch
5. Wird ein Gläubiger einer in ausländischer in Geltung sind, auf Rechte anwendbar, die vor dem
Währung eingetragenen Schiffshypothek Inkrafttreten dieses Gesetzes in ausländischer Wäh-
nicht vollständig befriedigt, so ist der ver- rung eingetragen sind.
bleibende Teil seiner Forderung in der aus- (2) Artikel 1 und 2 des Gesetzes über Maßnah-
ländischen Währung festzustellen. Die Fest- men auf dem Gebiete des Realkredits vom 18. De-
stellung ist für die Haftung mitbelasteter zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925) werden auf-
Gegenstände, für die Verbindlichkeit des gehoben, soweit die Vorschriften noch in Kraft sind.
persönlichen Schuldners und für die Gel-
tendmachung des Ausfalls im Konkurs maß- Artikel V
gebend."
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
2. § 170 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: den Wortlaut des Schiffsbankgesetzes in der neuen
,,§ 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168 c, 169 Fassung bekanntzumachen, die sich aus den Ände-
Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. An die Stelle rungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, und
des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister." dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
2) Bundesgesetzbl. III 310-14. 3) Bundesgesetzbl. III 403-4-1.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 301
Art i k e 1 VI Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des·§ 13 Abs. 1 gesetzes.
des Dritten Ubcrleilungsgcsclzcs vorn 4. Januar 1952 Art i k e 1 VII
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
verordnungen, die auf Grund des Schiff sbankgeset- 1963, Artikel I Nr. 26 bis 28 tritt einen Monat nach
zes oder dieses Gt~setzes erlassen werden, gelten im der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung der Neufassung des Schiffsbankgesetzes
Vom 8. Mai 1963
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Än-
derung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes vom
8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird nach-
stehend der Wortlaut des Schiffsbankgesetzes in der
nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Mai 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Neufassung umstehend
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz ühe:r SchHfopfandbriefb;z11nken (Schiffsbankgesetz)
in der Fassung vom 8. Mai 1963
§ 1 7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum
Schiffspfondbriefbanken sind prtvu.trechtliche Kre- Zwecke der Gewährung durch Schiffshypo-
ditinstitute, deren Gcsdiüftsbctricb darauf gerichtet theken gesicherter Darlehen aufnehmen
ist, Darlehen rwgcn ßestcHung von Schiffshypothe- und Sicherheiten für diese Darlehen be-
ken zu gewühren und auf Grund der erworbenen, stellen;
durch Schiffshypotheken gesicherten Forderungen 8. Gewährleistungen für Darlehen Dritter
Schuld v ersd1 rei bu ngen (Schiffspfand briefe) auszuge- übernehmen, wenn das Darlehen oder die
ben. Gewährleistung durch eine Schiffshypothek
§ 2 gesichert ist; der Gesamtbetrag der Ge-
währleistungen darf das Dreifache des ein-
(1) Schiffspfandbriefbanken dürfen nur in der
gezahlten Grundkapitals und der in § 7 be-
Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kom- zeichneten Rücklagen nicht übersteigen.
manditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.
(2) Verfügbares Geld dürfen die Schiffspfandbrief-
(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals
banken nutzbar machen
einer Schiffspfandbriefbank ist acht Milli.onen Deut-
sche Mark. 1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinsti-
§ 3
tuten;
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf- 2. durch Ankauf ihrer Schiffspfandbriefe;
sichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Schiffs- 3. durch Ankauf von
pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Ge- a) Wechseln und Schecks, die den Anforde-
setzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus. rungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
zes über die Deutsche Bundesbank ent-
§ 4
sprechen,
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, im Rahmen der q) Schuldverschreibungen, Schuldbuchfor-
Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforder- derungen, Schatzwechseln und Schatz-
lich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den anweisungen, deren Schuldner der Bund,
Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbind- ein Sondervermögen des Bundes oder
licher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang ein Land ist, ·
zu erhalten.
c) Schuldverschreibungen, für deren Ver-
§ 5
zinsung und Rückzahlung eine der unter
(1) Eine Schiffspfandbriefbank darf außer der Be- Buchstabe b bezeichneten Stellen die Ge-
leihung von Schiffen oder Schiffsbauwerken und der währleistung übernommen hat,
Ausgabe von Schiffspfandbriefen nur folgende Ge- d) anderen zum amtlichen Börsenhandel
schüfte betreiben: zugelassenen Schuldverschreibungen;
1. Forderungen, für die Schiffshypotheken be-
4. durch Beleihung von VIJ ertpapieren nach
stellt sind, erwerben, veräußern, beleihen
einer von der Schiffspfandbriefbank aufzu-
und verpfänden;
stellenden Anweisung; die Anweisung hat
2. Darlehen und Sicherheiten für den Erwerb die beleihungsfähigen Papiere und die zu-
und den Umbau von Schiffen und für die lässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Umschuldun9 von Schiffskrediten sowie
Schiffsparl.en und Beteiligungen an Schiff- (3) Der Erwerb von Schiffen oder Schiffsbauwer-
fahrt treibenden HandPlsgesellschaften ver- ken ist der Schiffspfandbriefbank nur zur Verhütung
mitteln und für Dritte verwalten; von Verlusten an Schiffshypotheken gestattet.
3. Wertpnpiew im eigQnen Namen für fremde (4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank
Rechnung ankc1ufen und verkaufen, jedoch nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie
unter Aussd1luß von Zeitgeschäften; von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen
4. fremde Gelder als verzinsliche oder unver- oder zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken
zinsliche Einlagen annehmen mit der Maß- gestattet, welche die Bank sich aus besonderen
gabe, daß der Gesamtbetrag. der Einlagen Gründen neben der Schiffshypothek als Sicherung
die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals für ihre Darlehensforderung hat bestellen lassen.
und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht
übersteigen darf; § 6
5. Wertpapiere für andere verwahren und ver- (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
walten; Schiffspfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes
6. die Einziehung von Wechseln, Anweisun- jederzeit durch Darlehensforderungen, die durch
gen und ähnlichen Papieren besorgen; Schiffshypotheken gesichert sind, von mindestens
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 303
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit
gedeckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um
Deckung können auch verwendet werden fünf vom Hundert unter ihrem jeweiligen Börsen-
1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2 preis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf bis zum
zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 31. Dezember 1965 fünfzehn vom Hundert, vom 1. Ja-
1 des Umstellungsergänzungsgesetzes so- nuar 1966 an zehn vom Hundert des gesamten Um-
wie Deckungsansprüche nach § 54 des Um- laufs an Schiffspfandbriefen nicht übersteigen.
stellungsergänzungsgesetzes,
2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des § 7
Gesetzes zur Milderung von Härten der
Währungsreform (Altsparergesetz), (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
Schiffspfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag
3. Erstattungsansprüche nach §§ 32, 44 Abs. 3
des eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen
des Gesetzes zur Ausführung des Abkom- Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche
durch Beschluß der Hauptversammlung ausschließ-
A uslandssclrnl den.
lich zur Deckung von Verlusten oder zu einer Kapi-
Im Umlauf befindlich ist ein Schiffspfandbrief, wenn talerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bestimmter
der Treuhänder ihn gemäß § 29 Abs. 3 ausgefertigt Rücklagen nicht übersteigen. Eigene Aktien der
und der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief Schiffspfandbriefbank sind bei Berechnung der Um-
dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, laufsgrenze von dem Grundkapital abzusetzen.
so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 aufgenommene 'Darle-
Verwahrung aus. hen werden auf den Gesamtbetrag der im Umlauf
(2) Hat die Bank ein Schiff oder ein Schiffsbau- befindlichen Schiffspfandbriefe angerechnet, soweit
werk zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe zu
daran zustehenden Schiffshypothek erworben, so ihrer Sicherstellung ausgehändigt werden.
kann sie, sofern die Schiffshypothek nach den all-
gemeinen Vorschriften erlöschen würde, beim Er- § 8
werb durch Rechtsgeschäft durch Erklärung gegen-
(1) In den Schiffspfandbriefen sind die für das
über ·dem Registergericht, beim Erwerb in der
Rechtsverhältnis zwischen der Schiffspfandbriefbank
Zwangsversteigerung durch Erklärung gegenüber
und den Schiffspfandbriefgläubigem maßgebenden
dem Vollstreckungsgericht bestimmen, daß die
Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
Schiffshypothek bestehen bleiben soll; die Erklä-
über die Kündbarkeit der Schiffspfandbriefe, ersicht-
rung muß im Falle des Erwerbs durch Rechtsgeschäft
zugleich mit dem Antrag auf Eintragung der Eigen- lich zu machen.
tumsänderung in das Schiffsregister abgegeben wer- (2) Die Schiffspf andbriefbank darf auf das Recht
den, im Falle des Erwerbs in der Zwangsversteige- zur Rückzahlung der Schiffspfandbriefe höchstens
rung spätestens bevor das Registergericht um die für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den
Berichtigung des Schiffsregisters ersucht wird. Die Schiffspfandbriefgläubigern darf ein Kündigungs-
Erklärung bedarf, wenn sie nicht vor dem zuständi- recht nicht eingeräumt werden.
gen Gericht zur Niederschrift des Richters abgegeben (3) Die Ausgabe von Schiffspfandbriefen, deren
wird, der öffentlichen Be~laubigung; ihr Inhalt ist Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht
im Schiffsregister einzutragen. Soweit die Bank das gestattet.
Bestehenbleiben der Schiffshypothek bestimmt, gilt
diese als nicht erloschen; § 64 Abs. 2 Satz 2 des Ge- § 9
setzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichs- durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforde-
gesetzbl. I S. 1499) gilt sinngemäß. Die Bank darf rungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12
die Schiffshypothek als Deckung von Schiffspfand- bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
briefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in An-
satz bringen, mit dem sie vor dem Erwerb des
§· 10
Schiffes durch die Bank in Ansatz gebracht war.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschrieben~ ordentliche (1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbau-
werke beschränkt, die in einem öffentlichen Register
Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden
(Ersatzdeckung): eingetragen sind.
(2) Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
1. Werte der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b
und c bezeichneten Art, Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünftel des
Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerkes nicht
2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank übersteigen und darf nur durch Gewährung von Ab-
und bei geeigneten Kreditinstituten, zahlungsdarlehen erfolgen. Die Abzahlung des Dar•
3. Bargeld, lehens ist in der Regel gleichmäßig auf die· einzel-
4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der nen Abzahlungsjahre zu verteilen. Die Aufsichtsbe-
30. Durchführungsverordnung zum Umstel- hörde kann für Einzelfälle Ausnahmen von den Vor-
lungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um- schriften der Sätze 1 und 2 zulassen, wenn die
stellungsergänzungsgesetzes. Eigenart des zu beleihenden Schiffes oder Schiffs-
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
bauwerkes, die Verhältnisse des Darlehensschuld- (Reichsgesetzbl. I S. 1499) oder bei Beleihung von im
ners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken
erscheinen lassen. die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(3) Die Darlehensdauer darf höchstens zwölf Jahre (2) Die Bank hat die Beleihung dem Versicherer
betragen; sie kann mit Genehmigung der Aufsichts- ul"!verzüglich anzuzeigen.
behörde im Einzelfall bis zu fünfzehn Jahren ausge- (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach
dehnt werden, wenn eine entsprechende Lebens- Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Bank be-
dauer des zu beleihenden Schiffes oder Schiffsbau- friedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der
werkes zu erwarten ist. Dieser Zeitraum beginnt mit Ubergang kann nicht zum Nachteil der Bank oder
der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Aus-
eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypotheken-
zahlung des Darlehens in Teilbeträgen mit der letz- gläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Ver-
ten Zahlung. Dine dem Darlehensnehmer gewährte
sicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, gel-
Stundung, die zur Folge haben würde, daß die vor-
tend gemacht werden.
geschriebene Höchstdauer des Darlehens überschrit-
ten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders (4) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Geset-
(§ 28) zulässig. zes auf die Versicherungsforderung, ist die Belei-
hung nur zulässig, wenn die Bank durch Vertrag
(4) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwer-
eine entsprechende Sicherheit erhält.
ken, die im Ausland registriert sind, bedarf der Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist nur zu § 12
erteilen, wenn nach dem Recht des Staates, in des-
(1) Der bei der Beleihung eines Schiffes angenom-
sen Register das Schiff oder das Schiffsbauwerk ein-
mene Wert des Schiffes darf den durch sorgfältige
getragen ist,
Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht über-
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein ding- steigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur
liches Recht bestellt werden kann, das in die dauernden Eigenschaften des Schiffes und der
ein öffentliches Register eingetragen wird, Ertrag zu berücksichtigen,. den das Schiff bei ord-
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der nungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer für die
Schiffshypothek des deutschen Rechts ver- Dauer gewähren kann.
gleichbare Sicherheit, insbesondere das
(2) Absatz 1 gilt für die Bewertung eines Schiffs-
Recht gewährt, wegen der gesicherten Dar-
bauwerkes sinngemäß.
lehensforderung Befriedigung aus dem
Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen, (3) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die Ansatz gebrachten durch Schiffshypotheken an
einem anderen Staat angehören, gegenüber Schiffsbauwerken gesicherten Darlehensforderungen
den eigenen Staatsangehörigen nicht we- dürfen zusammen ein Fünftel des Gesamtbetrages
sentlich erschwert ist. der zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten
Schiffshypotheken nicht übersteigen.
Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das
Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, daß § 13
das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffent-
Die Schiffspfandbriefbank hat auf Grund der Vor-
liches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des
schriften des § 12 eine Anweisung über die Wert-
Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches
ermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der
Register eingetragen werden kann, so ist die Ge-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
nehmigung nach den Siitzcn 1 und 2 nur unter der
Bedingung zu erteilen, daß die Schiff spfandbriefbank § 14
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüg-
lich herbeiführt. Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen
sintl in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Dar-
(5) Werden in Deutscher Mark zu zahlende Dar- lehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.
lehensforderungen durch dingliche Rechte an im
Ausland registrierten Schiffen oder Schiffsbauwer- § 15
ken gesichert, so dürfen die zur Dec~ung von
Die Grundzüge der Bedingungen für die durch
Schiffspfandbriefen in Ansatz gebrachten Darlehens-
Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind von
forderungen dieser Art dreißig vom Hundert des
der Bank festzustellen; sie bedürfen der Genehmi-
Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffspfand-
gung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist
briefe verwendeten Darlehensforderungen, die in
namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den
Deutscher Mark zu zahlen sind, nicht übersteigen.
Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen
sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank be-
§ 11 fugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens
(1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn das Schiff zu verlangen. Die Bedingungen sollen auch den Be- .
oder das Schiffsbauwerk entsprechend den Ge- langen der Schuldner gerecht werden.
schäftsbedingungen der Bank versichert ist und der
Versicherer sich verpflichtet hat, der Bank gegen- § 16
über Einwendungen auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 2 In den von der Schiffspfandbriefbank verwende-
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen ten Darlehenswerbeschriften sowie in ihren Antrags-
und Schiffbauwerken vom 15. November 1940 formblättern sollen alle Bestimmungen über die Art
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 305
der Auszahlung der Darlehen, über die Abzüge zu- tragungen, die während des letzten Halbjahres in
gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der d~m Register vorgenommen worden sind, der Auf-
Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden sichtsbehörde zur Aufbewahrung ein:2ureichen.
Leistungen, über den Beginn der Abzahlung und
über die Rückzahlung wiedergegeben_ werden. § 21
(1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und
§ 17 zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalender-
(1) Bei den Darlehen darf zugunsten der Bank ein vierteljahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der
Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Ver- Schiffspfandbriefe, die am letzten Tage des vergan-
einbarung, die der Bank das Recht einräumt, aus genen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach
besonderen, in dem Verhalten des Schuldners oder Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minde-
in einer wesentlichen Verminderung der Sicherheit rungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letz-
liegenden Gründen die Rückzahlung des Darlehens ten Tage des vergangenen Vierteljahres in das
vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hier- Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypo-
durch nicht berührt. theken gesicherten Darlehensforderungen und den
Gesamtbetrag der an diesem Ta-ge in das Register
(2) Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die
eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungswerte
bedungenen Zinsen und den Abzahlungsbetrag ent-
und der Ersatzdeckungswerte an das Statistische
halten.
Bundesamt zu melden.
(3) Es darf nicht, bednngen werden, daß die Bank (2) Sind in dem Register durch Schiffshypotheken
im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung ge·sicherte Darlehensforderungen oder andere Werte
des Darlehens verlangen kann. eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur
Deckung von Schiffspfandbriefen geeignet sind, so
§ 18
ist in der Meldung anzugeben, mit welchem Betrage
(1) Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit- diese Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen.
raum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über- (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten
steigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung Ergebnisse unter Angabe der einzelnen Institute
der Aufsichtsbehörde kann dieser Zeitraum für ein- vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffent-
zelne Darlehensforderungen aus besonderen Grün- lichen.
den bis zu fünf Jahren verlüngert werden. Auch in
§ 22
diesem Falle darf die in § 10 Abs. 3 vorgesehene
Darlehensdauer nicht überschritten werden. (1) Auf den Jahresabschluß der Schiffspfandbrief-
banken sind § 131 Abs. 1 und § i32 des Aktien-
(2) Von dem Beginn der Abzahlung an dürfen die gesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet einer wei-
Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von teren Gliederung sind die Jahresabschlüsse nach
dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden besonderen Formblättern aufzustellen. Sind unter
Restkapital berechnet werden; ein Mehrbetrag der einen Posten fallen de Gegenstände bei einer Schiffs-
Jahresleistung ist zur Abzahlung zu verwenden. pfandbriefbank nicht vorhanden, so braucht der
Posten in der Jahresbilanz nicht aufgeführt zu wer-
§ 19 den. Sind unter einen Posten fallende Aufwendun-
(1) Die Bank darf sich nicht im voraus von der gen und Erträge bei einer Schiffspfandbriefbank
Verpflichtung befreien, im Falle der Abzahlung die nicht angefallen, so braucht der Posten in der
zur Berichtigung des Schiffs- oder Schiffsbauregisters Gewinn- und Verlustrechnung nicht ausgewiesen zu
erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hier- werden.
zu notwendigen Urkunden vorzulegen. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
(2) Die Bank hat dem Schuldner auf Verlangen tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
mitzuteilen, welcher Betrag am Schluß des Vor- V✓irtschaf t durch Rechtsverordnung die in Absatz 1
jahres abgezahlt war. bezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder an-
dere Vorschriften für die Gliederung der Jahres-
§ 20 abschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der
(1) Die zur Deckung der Schiffspfandbriefe ver- Schiffspfandbriefbanken dies bedingt.
wendeten Darlehensforderungen nebst den zu ihrer
Sicherung dienenden Schiffshypotheken sowie die § 23
sonstigen als ordentliche Deckung verwendeten (1) Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehens-
Werte sind von der Bank einzeln in ein Register forderungen dürfen in der Jahresbilanz mit dem
einzutragen. Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Aus-
(2) Im Falle des § 6 Abs. 3 sind die als Ersatz- zahlungsbetrag der Darlehen geringer ist. Werden
deckung verwendeten Werte gleichfalls in das sie mit einem höheren Betrag als dem Auszahlungs-
Deckungsregister einzutragen; die Eintragung der betrag angesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in
Wertpapiere hat, soweit es sich nicht um Anteile dem die Darlehensforderungen erworben wurden,
an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke unter die ·Rechnungsabgrenzungsposten der Passiv-
zu bezeichnen. seite aufzunehmen
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden 1. ein Betrag von mindestens einem Viertel
Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 28 be- vom Hundert des für die Darlehensforde-
stellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein- rungen angesetzten Betrages und außerdem
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem 2. die Beträge, die von den in Nummer 1 be-
für die Darlehensforderungen angesetzten zeichnetenDarlehensforderungen auf Schiffs-
Betrag und dem Auszahlungsbetrag der hypotheken an Schiffen und auf solche an
Darlehen; von dem Unterschied dürfen ein Schiffsbauwerken entfallen;
Viertel vom Hundert des für die Darlehens- 3. die Zahl der Verfahren zur Zwangsverstei-
forderungen angesetzten Betrages und die gerung von Schiffen oder Schiffsbauwerken,
durch den Erwerb der Darlehensforderun- die am Abschlußstichtag anhängig waren,
gen entstandenen unmittelbaren Kosten sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durch-
abgesetzt werden. geführten Zwangsversteigerungen, jeweils
Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein getrennt nach Verfahren, die auf Antrag der
Anspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs- Bank bewirkt worden sind, und nach Ver-
kosten besteht, der durch zusätzliche Leistungen fahren, an denen die Bank sonst beteiligt war;
des Schuldners zu begleichen ist, um den Wert 4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank
dieses Anspruches. Der nach Nummer 1 unter die während des Geschäftsjahres Schiffe oder
Rcdmungsabgrenzungsposten aufgenommene Betrag Schiffsbauwerke zur Verhütung von Ver-
darf in jedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit lusten an Schiffshypotheken hat überneh-
aufgelöst werden, als er ein Viertel vom Hundert men müssen; ferner der Gesamtbetrag
des Restbetrags der Darlehnsforderung am Ende des dieser Schiffshypotheken und die Verluste
Geschäftsjahres übersteigt. Der nach Nummer 2 auf- oder Gewinne, die sich bei dem Wieder-
genommene Betrag darf in jedem folgenden Ge- verkauf übernommener Schiffe oder Schiffs-
schäftsjahr zu höchstens einem Viertel aufgelöst bauwerke ergeben haben;
werden.
5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf
(2) Der Betrag, um den Schiffspfandbriefe unter die von den Darlehensschuldnern zu ent-
dem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und die richtenden Zinsen herrühren, und der Ge-
durch die Ausgabe von Schiffspfandbriefen entstan- samtbetrag der Rückstände eines jeden
denen unmittelbaren Kosten mit Einschluß der für Jahres, soweit diese Rückstände nicht
die Unterbringung gezahlten Provisionen dürfen bereits in den vorhergehenden Jahren ab-
höchstens zu vier Fünftel unter die Rechnungsab- geschrieben worden sind;
grenzungsposten der Aktivseite aufgenommen wer-
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr
den. Der aufgenommene Betrag muß in jedem fol-
erfolgten Rückzahlungen auf die durch
genden· Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel
Schiffshypotheken gesicherten Darlehns-
aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des Aktiengesetzes ist
nicht anzuwenden. forderungen, getrennt nach den durch plan-
mäßige Abzahlung und den in anderer
(3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der Weise erfolgten Rückzahlungen;
Posten nach Absatz 2 sind entweder gesondert aus- 7. die Beschränkungen, denen sich die Bank
zuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im hinsichtlich der Rückzahlung der Schiffs-
Falle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach
gesondert auszuweisen. den einzelnen Gattungen der Schiffspfand-
§ 24 briefe;
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Dar- 8. bei verschieden verzinslichen Schiffspfand-
lehensschuldner für die auf das Geschäftsjahr fol- briefen der Gesamtbetrag jeder Gattung.
gende Zeit dürfen nicht in die Aktivseite der Bilanz (2) Die in Absatz 1 unter Nr. 2 bis 5 bezeichneten
aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Angaben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnen-
auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten, die schiffen zu machen.
durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu
begleichen sind. (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
§ 25 § 27
(gestrichen) (gestrichen)
§ 26 § 28
(1) In dem Geschäftsbericht sind ersichtlich zu (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt bei jeder Schiffs-
machen pfandbriefba.nk nach Anhörung der Bank einen Treu-
1. die Zahl der im Deckungsregister eingetra- händer und einen Stellvertreter für ihn; sie kann die
genen durch Schiffshypotheken gesicher- Bestellung jederzeit widerrufen.
ten Darlehensforderungen und deren Ver- (2) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Aus-
teilung mit den als Deckung in Ansatz kunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit
gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu
Stufen von einhunderttausend Deutsche erteilen.
Mark sowie entsprechend die Darlehns-
forderungen, die hiervon durch Schiffs- § 29
hypotheken an im Ausland registrierten (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die
Schiffen und Schiffsbauwerken gesichert vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe
sind; jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 307
Wert dPr bclic)hencn Schiffe auf Gmnd der von der briefgläubiger erheblichen Änderungen, welche diese
Aufsichlsbchörde genehmigten Anweisung festge- ·werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufend Mit-
setzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der teilung zu machen.
fo1,tgcsclzle Vvert dem wirklichen Wert entspricht. § 32
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der
der Scbiffapfondbricfc bes!:immlen Werte nach § 20 Bank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Abs. 1 und 2 in das Deckungsregister eingetragen
werden. § 33
(3) Er hat auf den Schiffsplandbriefon vor der
Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten
Ausgabe zu bescheinigen, daß die~ vorschriftsmäßige
von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Ver-
Deckung vorhm1dcn und im Deckungsregister einge-
gütung; diese ist von der Schiffspfandbriefbank in
tragen ist. Eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift genügt. sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Geset-
zes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und
(4) Im Deckungsregister eingelrngenc Werte kön- auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen.
nen nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem
Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treu- § 34
händers bedarf der schriftlichen Form; sie kann in
der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Die Schiffspfandbriefbank kann über eine im Dek-
Namensunlerschrift dem Löschungsvermerk im Dek- ku~gsregister eingetragene Darlehensforderung oder
kungsregister beifügt. Schiffshypothek durch Veräußerung, Belastung oder
Verzicht nur mit schriftlicher Zustimmung des Treu-'
(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Beschei-
händers verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung
nigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der
ist, soweit sie die Schiffshypothek betrifft, auf An-
Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffs-
trag der Bank in das Schiffs- oder Schiffsbauregister
pfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht über-
einzutragen; der Treuhänder hat darauf zu achten,
schreitet. Wird diese Grenze überschritten, so hat
daß dies geschieht; der Antrag bedarf nicht der in
der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzu-
§ 37 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen
teilen.
Form.
§ 30
§ 35
(1) Der Treuhänäer hat im Deckungsregister ein-
getragene Werte sowie Urkunden über solche Werte Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im
unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; Deckungsregister eingetragenen Werte sind nur
er darf diese Gegenstünde nur gemäß den Vor- wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen
schriften dieses Gesetzes herausgeben. zulässig.
§ 36
(2) Der Treuhünder ist verpflichtet, die im Dek-
kungsregister eingetragenen Werte und Urkunden (1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbri:f-
über solche ·werte ,rnf Verlangen der Bank heraus- bank der Konkurs eröffnet, so werden aus den 1m
zugeben und zur Löschung im Deckungsregister mit- Deckunasregister eingetragenen Werten die Forde-
zuwirken, soweit die übrigen im Register eingetra- rungen ·der Schiffspf andbriefgläubiger einschließlich
genen Werte zur Deckung der Schiffspfandbriefe ihrer seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zins-
genügen oder die Bank eine andere vorschrifts- forderungen vor den Forderungen aller anderen
mäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Dar- Konkursgläubiger befriedigt. Die Schiffspfandbrief-
lehnsschuldner gegenüber zur Aushändigung der gläubiger haben untereinander gleichen Rang.
Urkunde verpflichtet, so hat der Treuhänder die (2) Auf den Anspruch der Schiffspfandbriefgläubi-
Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die ger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen
bczeichnclen Vornussclzungen nicht vorliegen; wird der Bank sind die für die Absonderungsberechtigten
das DarJchen zurückgezahlt, so sind in diesem Fall geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156, 168
die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Nr. 3 der Konkursordnung entsprechend anzuwenden.
Deckungsregister einzutragen und dem Treuhänder
zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben. (3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befind-
liche eigene Schiffspfandbriefe der Bank, die von
(3) Bedarf die fümk einer ·Urkunde über eine dieser dem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben
Dar1ehnsfordcrunu oder SchiJfshypolhek nur zu vor- sind, so werden sie bei der Berechnung der auf die
übergehendem Gebrnuc:h, so hat der Treuhänder die einzelnen Schiffspfandbriefe fallenden Anteile an
Urkunde herauszugeben, ohne daß die Bank ver- dem Erlös aus den in Absatz 1 bezeichneten Gegen-
pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschatten. ständen mitgezählt.
§ 31
(4) Während des Konkurses der Schiffspfandbrief-
bank sind die Kosten einer Versammlung der Schiffs-
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher
pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des
und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich Gesetzes betreff end die gemeinsamen Rechte der
auf die Schiffspfandbriefe und auf die im Deckungs- Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezem-
register eingetragenen Werte beziehen.
ber 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) berufen wird, aus
(2) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrück- dem zur vorzugsweisen Befriedigung der Schiffs-
zahlungen auf die im Deckungsregister eingetrage- pfandbrief gläubiger dienenden Teil der Konkurs-
nen Werte sowie von anderen für die Schiffspfand- masse zu berichtigen.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ )6a gen bleiben die entsprechenden Vorschriften des
Werden von einer Schiffspfandbriefbank Schiffs- Gesetzes über das Kreditwesen unberührt.
pfandbriefe aus~Jcgeben, deren Nennwert auf eine § 37
ausländische Währung lau tel, so gelten folgende
( gestrichen)
Vorschriften:
§ 38*)
1. Der Gcsamlbetrng der im Umlauf befindlichen
Schiffspfandbriefe jeder Gattung muß in Höhe (1) Wer für eine Schiffspfandbriefbank wissent-
des Nennwerls jederzeit durch Schiffshypo- lich Schiffspfandbriefe über den Betrag hinaus in
theken in auslündischer Währung gleicher Gat- Verkehr bringt, der durch die nach § 20 im Dek-
tung von mindestens ~1leicher Höhe und min- kungsregister eingetragenen \'\T erte vorschriftsmäßig
destens gleichem Zinserlrag gedeckt sein. gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
2. Die als Ersatzdeckung zugelassenen Werte kön-
bestraft.
nen nur verwendet werden, wenn sie auf die
entsprechende ausländische Vvährung lauten. (2) Ebenso wird bestraft, wer
Die Aufsichsbehördc kann beim Vorliegen 1. für eine Schiffspfandbriefbank wissentlich
besondernr Umstände eine andere Art von über einen im Deckungsregister eingetra-
Ersatzdeckung in dieser ausländischen Währung genen Wert durch Veräußerung oder Bela-
zulassen. stung verfügt oder auf eine im Deckungs-
3. Für jede Gattung der zur Deckung von Pfand- register eingetragene Schiffshypothek ver-
briefen bestimmten Schiffshypotheken ist ein zichtet, obwohl die übrigen Deckungswerte
besonderes Register zu führen. , zur vorschriftsmäßigen Deckung der Schiffs-
pfandbriefe nicht genügen, oder ·
4. Arreste und Zwangsvollstreckungen in die
Deckungswerte, die in das für eine Gattung 2. es der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 2 zu-
geführte Register eingetragen sind, finden nur wider unterläßt, bei der Rückzahlung eines
wegen der Ansprüche aus den Schiffspfand- Darlehens die entsprechenden Ersatzdek-
bricfon dieser Gattung statt. Ist über das Ver- kungswerte in das Deckungsregister einzu-
mögen der Schilfspfandbriefbank das Konkurs- tragen und dem Treuhänder zur Verwah-
verfahren eröffnet, so gehen in Ansehung der rung zu übergeben.
Befriedigung aus den Deckungswerten, die in § 39 *)
das für eine Gattung geführte Register einge-
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
tragen sind, die Ansprüche aus Schiffspfand-
fahrlässig für eine Schiffspf andbriefbank Schiffs-
briefen dieser Gattung den Ansprüchen aus
anderen Schiffspfandbriefen vor. Die Sätze 1 pfandbriefe ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche
Bescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungs-
und 2 gelten auch für Geld in ausländischer
·währung, das dem Treuhänder zur Deckung widrigkeit kann, wenn sie
einer entsprechenden Gattung von Schiffspfand- 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße
briefen in Verwahrung gegeben ist. bis zu einhunderttausend Deutsche Mark,
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis
§ 36b zu fünfzigtausend Deutsche Mark
(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer geahndet werden.
Schiffspfandbriefbank (§ 32 des Gesetzes über das § 40*)
Kreditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Schiffspfand-
das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeich- briefbank eine in § 38 mit Strafe oder eine in § 39
neten Mindestnennbetrag hcrubgcsetzt wird. mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine
(2) Uberschreit.ct der Gesamtbetrag der im Umlauf Geldbuße auch gegen die Schiffspfandbriefbank
befindlichen Schiffspfandbriefe die § 7 bezeichnete festgesetzt werden.
Grenze, so kann die Aufsichlsbebörd(~ anordnen, daß (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder
die Bank ihren Jahresgewinn ganz oder teilweise die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist, bis
solange in die in § 7 bezeichneten Rücklagen ein- zu einhunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-
zustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze lässig begangen ist, bis zu fünfzigtausend Deutsche
wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf Mark.
diese Anordnung erst treffen, wenn die Schiffs- § 41 *)
pfandbriefbank den Mangel nicht innerhalb einer
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
behoben ha.t. Beschlüsse über die Gewinnausschüt-
auf~ichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet
tung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
auch über die Abänderung und Aufhebung eines
nach Satz 1 widersprechen.
rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
§ 36c geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß- nungswidrigkeiten} .
. nahmen der Aufsichl.sbE~hörde haben im Falle des (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
§ 36 b Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Im übri- Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
•) Zu §§ 38_ bis. 41: Nuch Artikel VII des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 293) tntt die Net1fossllng der §§ 38 bis 41 erst einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes, d. h. am 14. Juni 1963 in Kraft.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 309
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Pfandbriefe .und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Vom 8. Mai 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- deren Schuldner der Bund, ein
schlossen: Sondervermögen des Bundes
Artikel I oder ein Land ist,
b) Schuldverschreibungen, für de-
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
ren Verzinsung und Rückzah-
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-
lung eine der unter a bezeich-
anstalten vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I
neten Stellen die Gewährlei-
S. 492) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
stung übernommen hat,
12. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 32) und der Ver-
ordnung über wertbeständige Rechte vom 16. No- 2. Guthaben bei der Deutschen Bun-
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) wird wie desbank und bei geeigneten Kre-
folgt geändert und ergänzt: ditinstituten,
3. Bargeld,
1. § 1 erhält folgende Fassung:
4. Ausgleichsforderungen nach § 2
"§ 1 Abs. 2 der 30. Durchführungsver-
ordnung zum Umstellungsgesetz
Schuldverschreibungen, die von einer öffent-
und nach § 48 Abs. 2 des Umstel-
lich-rechtlichen Kreditanstalt unter der Bezeich-
lungsergänzungsgesetzes.
nung ,Pfandbrief' ausgegeben werden, müssen
nach den Vorschriften dieses Gesetzes gedeckt Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens
sein." mit einem Betrage in Ansatz gebracht wer-
2. § 2 wird wie folgt geändert: den, der um fünf vom Hundert des Nenn-
wertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. 11
,, (1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf be- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
findlichen Pfandbriefe muß in Höhe des gefügt:
Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von
mindestens gleicher Höhe und mindestens ,, (4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf
gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordent- bis zum 31. Dezember 1965 zwanzig vom Hun-
liche Deckung). Als ordentliche Deckung kön- dert, vom 1. Januar 1966 an zehn vom Hun-
nen auch verwendet werden dert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht
übersteigen. Das Bundesaufsichtsamt für das
1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 Kreditwesen darf zulassen, daß die Ersatz-
und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungs- deckung auch nach dem 1. Januar 1966 bis zu
verordnung zum Umstellungsgesetz zwanzig vom Hundert des gesamten Pfand-
und nach § 48 Abs. 1 des Umstel- briefumlaufs beträgt, soweit dies erforderlich
lung~ergänzungsgesetzes sowie ist, um der Kreditanstalt die Erfüllung von
Deckungsansprüche nach § 54 des Aufgaben zli ermöglichen, die im öffentlichen
Umstellungsergänzungsgesetzes, 11
Interesse liegen.
2. Deckungsforderungen nach §§ 19
und 20 des Gesetzes zur Milderung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
von Härten der Währungsreform
(Altsparergesetz), a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Erstattungsansprüche nach §§ 32 ,,Die zur ordentlichen Deckung der Pfand-
und 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus- briefe bestimmten Hypotheken und sonsti-
führung des Abkommens vorn gen Werte sind von der Kreditanstalt ein-
27. Februar 1953 über deutsche Aus- zeln in ein Register (Hypothekenregister)
landsschulden." einzutragen. Im Falle des § 2 Abs. 3 sind die
als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleich-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
falls in das Hypothekenregister einzutragen;
,, (3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit
ordentliche Deckung kann durch folgende es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen
Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
1. a) Schuldverschreibungen, Schuld- Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist
11
buchforderungen, Schatzwech- in gesonderte Verwahrung zu nehmen.
sel und Schatzanweisungen, b) Absatz 2 wird gestrichen.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
4. § 4 erhält folgende Fassung: den, sind die Vorschriften der §§ 2 bis 6 a
,,§ 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Pfandbriefe die Kommunalschuld-
Die Kreditanstalt darf die in das Hypothe-
verschreibungen oder Kommunalobligationen,
kenregister eingetragenen Werte nicht ver-
an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die
äußern, belasten oder auf sie verzichten. Ver-
Gläubiger der Kommunalschuldverschreibun-
fügungen, die entgegen Satz 1 vorgenommen
gen oder Kommunalobligationen, an die
werden, sind wirksam."
Stelle der Hypotheken die Kommunaldar-
5. § 5 wird wie folgt geändert: lehen und an die Stelle des Hypotheken-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: registers das Deckungsregister für die zur
Deckung der Kommunalschuldverschreibun-
„Arreste und Zwangsvollstreckungen in
gen oder Kommunalobligationen bestimmten
die in das Hypothekenregister eingetragenen
Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten.
W ertc finden nur wegen der Ansprüche aus
Kommunaldarlehen sind Darlehen, die an in-
den Pfandbriefen statt."
ländische Körperschaften und Anstalten des
b) Absatz 2 wird gestrichen. öffentlichen Rechts oder gegen Ubernahme
6. § 6 wird wie folgt geändert: der Gewährleistung durch eine solche Kör-
perschaft oder Anstalt gewährt sfod."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird gestrichen. An seine Stelle
,, (1) Im Falle des Konkurses gehen in An-
treten folgende neue Absätze 2 und 3:
sehung der Befriedigung aus den in das Hy-
pothekenregister eingetragenen Werten die 11 (2) Absatz 1 gilt auch für Schuldverschrei-
Forderungen der Pfandbriefgläubiger ein- bungen, die von einer öffentlich-rechtlichen
schließlich ihrer seit Eröffnung des Verfah- Kreditanstalt auf Grund von Kommunaldar-
rens laufenden Zinsforderungen den Forde- lehen ausgegeben werden und an Stelle der
rungen aller anderen Konkursgläubiger vor. in Absatz 1 genannten Bezeichnun~en eine
Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander andere Bezeichnung tragen, sofern dieser Be-
gleichen Rang." zeichnung der Zusatz ,Ausgegeben nach § 7
b) Absatz 2 wird gestrichen. Abs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
c) Absatz 3 wird Absatz 2, Absatz 4 wird Ab- öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten' ange-
satz 3. fügt ist.
7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: (3) Der Bundesminister für Wirtschaft
,,§ 6 a kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
(1) Die Kreditanstalt ist verpflichtet, viertel- minister der Justiz zwischenstaatliche Ein-
jährlich, und zwar bis zum 15. des auf das jewei- richtungen, denen die Bundesrepublik
lige Kalendervierteljahr folgenden Monats, den Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat,
Gesamtbetrag der Pfandbriefe, die am letzten durch Rechtsverordnung bei Anwendung der
Tage des vergangenen Vierteljahres in Umlauf Absätze 1 und 2 inländischen Körperschaften
waren, den nach Abzug aller Rückzahlungen oder und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich-
sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamt- stellen, wenn die Rückzahlung und Verzin-
betrag der am letzten Tage des vergangenen sung von Darlehen in gleichem Maße wie
Vierteljahres in das Hypothekenregister einge- bei diesen gewährleistet erscheint."
tragenen Hypotheken sowie den Gesamtbetrag 9. Die §§ 10 bis 12 werden gestrichen.
der an diesem Tage in das Hypothekenregister
eingetragenen sonstigen ordentlichen Deckungs- 10. § 13 erhält folgende Fassung:
werte und der Ersatzdeckungswerte an das Sta- ,,§ 13
tistische Bundesamt zu melden.
Schuldverschreibungen, die den Vorschriften
(2) Sind in dem Hypothekenregister Werte
dieses Gesetzes über Pfandbriefe, Kommunal-
. eingetragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach
schuldverschreibungen oder Kommunalobliga-
zur Deckung von Pfandbriefen geeignet sind, tionen nicht entsprechen, dürfen unter der Be-
so ist in der Meldung anzugeben, mit welchem
zeichnung als ,Pfandbrief', ,Kommunalschuldver-
Betrage diese Werte als Deckung nicht in Ansatz
schreibung' oder ,Kommunalobligation' oder
kommen.
unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort
(3) Das Statistische Bundesamt hat die gemel- ,Pfandbrief', ,Kommunalschuldverschreibung' oder
deten Ergebnisse unter namentlicher Angabe der ,Kommunalobligation' enthält, von einer öffent-
Kreditanstalt vierteljährlich im Bundesanzeiger lich-rechtlichen Kreditanstalt nicht in den Ver-
zu veröffentlichen." kehr gebracht werden."
8. § 7 wird wie folgt geändert:
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) An die Stelle der Worte „2 bis 6, 8 bis 12"
11 (1) Auf Schuldverschreibungen, die von
treten die Worte „2 bis 6 a und 9",
einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf
Grund von Kommunaldarlehen unter der Be- b) hinter dem Wort „Reallasten" werden die
zeichnung ,Kommunalschuldverschreibung' Worte „und sonstigen Werte" eingefügt.
oder ,Kommunalobligation' ausgegeben wer- 12. § 15 wird gestrichen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 311
Artikel II ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
(1) Führen öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bei ditanstalten vom 21. Dezember 1927 entsprechen,
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3 erteilt worden, so dürfen diese Schuldverschreibun-
Abs. 2 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver- gen auch noch nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes ausgegeben werden; für sie gilt Absatz 1
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
entsprechend.
licher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 für
einzelne Serien oder Reihen von Pfandbriefen oder
Schuldverschreibungen der in § 7 bezeichneten Art Artikel IV
besondere Register, so dürfen diese Register noch Die Verordnung über die Bekanntmachungspflicht
bis zur Befriedigung der Gläubiger aus derartigen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 16. No-
Schuldverschreibungen fortgeführt werden. vember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 205) wird aufge-
(2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die hoben.
Werte, die in das für eine Serie oder Reihe geführte
Register eingetragen sind, finden nur wegen der Artikel V
Ansprüche aus den Pfandbriefen oder Schuldver- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
schreibungen der in § 7 bezeichneten Art dieser
tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Pfandbriefe
Serie oder Reihe statt. Im Falle eines Konkurses
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-
gehen in Ansehung der Befriedigung aus Werten, rechtlicher Kreditanstalten in der neuen Fassung,
die in das für eine Serie oder Reihe geführte Regi- die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in
ster eingetragen sind, die Forderungen aus Pfand-
Artikel I ergibt, bekanntzumachen und dabei Un-
briefen oder Schuldverschreibungen der in § 7
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
bezeichneten Art dieser Serie oder Reihe den Forde-
rungen aus anderen Pfandbriefen oder Schuldver-
schreibungen der in § 7 bezeichneten Art vor. Artikel VI
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel III
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Die §§ 2 bis 6 a und 9 in der Fassung des (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Artikels I gelten auch für die Schuldverschreibun- verordnungen, die auf Grund des Gesetzes zur Ände-
gen, die von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten rung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfand-
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfand- briefe und verwandten Schuldverschreibungen
briefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten oder dieses Ge-
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. De- setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
zember 1927 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
ausgegeben worden sind.
(2) Ist die Genehmigung nach § 795 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits vor dem Inkraft- Artik e 1 VII
treten dieses Gesetzes für Schuldverschreibungen, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
die dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwand- 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
\
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Vom 8. Mai 1963
Auf Grund des Artikels V des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfand-
briefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vorn 8. Mai
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 309) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht-
licher Kreditanstalten in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Mai 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Gesetz
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffen tlich-recb tlicher Kreditanstalten
in der Fassung vom 8. Mai 1963
§ diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mil
Schuldverschreibungen, die von einer öffentlich- der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden,
rechtlichen Kredi lanstaJt unler der Bezeichnung mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch
„Pfandbrief" ausgegeben werden, müssen nach den die Kreditanstalt als Deckung in Ansatz gebracht
Vorschriften dieses Cesetzes gedeckt sein. war.
(3) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche
§ 2 Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden
(Ersatzdeckung):
(1) Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen
Pfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit 1. a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchfor-
durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe derungen, Schatzwechsel und Schatzan-
und mindestens g 1ei ehern Zi n serlr a 9 gedeckt sein weisungen, deren Schuldner der Bund,
(ordentliche DeckLmg). Als ordentliche Deckung kön- ein Sondervermögen des Bundes oder
nen auch verwendet werden ein Land ist,
1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2 b) Schuldverschreibungen, für deren Ver-
Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung zinsung und Rückzahlung eine der unter
zum Umstellungsgesetz und nach § 48 Abs. 1 a bezeichneten Stellen die Gewährlei-
•
des Umslellungsergfö1ztmgsgeselzes sowie stung übernommen hat,
Deckungsansprüche nach § 54 des Umstel- 2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank
lungsergünzungsgesetzes, und bei geeigneten Kreditinstituten,
2. Deckungsforderungen nach §§ 19 und 20 des 3. Bargeld,
Gesetzes zur Milderung von Härten der 4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der
Währun_gsreform (Altsparergesetz), 30 .. Durchführungsverordnung zum Umstel-
3. Erstattungsansprüche nach §§ 32 und 44 lungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des stellungsergänzungsgesetzes.
Abkommens vom 27. Februar 1953 über Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit
deutsche Auslandsschulden. einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um
(2) Steht der Kreditanstalt eine Hypothek an fünf vom Hundert des Nennwert.es unter ihrem
einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber
Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf nicht übersteigt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 313
(4) Die Ersatzdeckung nach Absatz 3 darf bis zum rungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am letz-
31. Dezernlwr 19G5 ZWdnzig vom Hundert, vom ten Tage des vergangenen Vierteljahres in das
1. Januar l9GG an zehn vom Hundert des gesamten Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so-
Pfandbriefumlaufs nkhl: übersteigen. Das Bundes- wie den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das
aufsichtsflrnt für dcis !<n~ditwesen durf zulassen, daß Hypothekenregister eingetragenen sonstigen ordent-
die Ersatzdeckung auch nilch dem 1. Januar 1966 bis lichen Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte
zu zwanzig vom HmHh-::rt dl)S ~Jesamten Pfandbrief- an das Statistische Bundesamt zu melden.
umlaufs beträ~Jt, soweit dies erforderlich ist, um der
(2) Sind in dem Hypothekenregister Werte einge-
K rFditanstaJt die Erfüllung von Aufgaben zu ermög-
tragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur
1.ichcn, die im öffoni.lichcn lntcrc:r:;se liegen.
Deckung· von Pfandbriefen geeignet sind, so ist in
der Meldung anzugeben, mit welchem Betrage diese
§ 3
Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen.
Die zur ordenUichf:n Deckung der Pfandbriefe be- (3) Das Statistische Bundesamt hat die gemeldeten
stimmten Hypotheken und sonsti.gen Werte sind von Ergebnisse unter namentlicher Angabe der Kredit-
der Kreditanstult einzeln in ein Register (Hypothe- anstalt vierteljährlich im Bundesanzeiger zu ver-
kenregister) einzutragen. Tm Falle des § 2 Abs. 3 sind öffentlichen.
die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls
in das Hypothekenregister einzutragen; die Eintra-
§ 8
. gung von ·wertpapieren hat, soweit es sich nicht um
Anteile an ScJmmelbeständen handelt, die einzelnen (1) Auf Schuldverschreibungen, die von einer
Stücke zu lwzeichnen. Das uls Ersatzdeckung die- öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf Grund von
nende Bar~reld ist in gesonderte Verwahrung zu Kommunaldarlehen unter der Bezeichnung „Kom-
nehmen. munalschuldverschreibung" oder „Kommunalobliga-
tion" ausgegeben werden, sind die Vorschriften der
§ 4
§§ 2 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Die Kreditanstalt darf die in dc1s Hypothekenregi- Stelle der Pfandbriefe die Kommunalschuldverschrei-
ster eingetragenen Werte nicht veräußern, belasten bungen oder Kommunalobligationen, an die Stelle
oder auf sie verzichten. Verfügungen, die entgegen der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommu-
Satz 1 vorgenommen werden, sind wirksam. nalschuldverschreibungen oder Kommunalobligatio-
nen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunal-
§ 5 darlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters
das Deckungsregister für die zur Deckung der Kom-
Arreste und Zwimgsvollstreckungen in die in das
Hypothekenregister eingetrngenen Werte finden nur munalschuldverschreibungen oder Kommunalobliga-
tionen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatz-
wegen der Ansprüche aus den Pfandbriefen statt.
werte treten. Kommunaldarlehen sind Darlehen, die
an inländische Körperschaften und Anstalten des
§ 6 öffentlichen Rechts oder gegen Ubernahme der Ge-
(1) Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung währleistung durch eine solche Körperschaft oder
der Bt!friedig1m9 aus den in das Hypothekenregister Anstalt gewährt sind.
ein~Jetrnqencn ·werten die Forderungen der Pfand- (2) Absatz l gilt auch für Schuldverschreibungen,
briefgläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt auf
Verfahrens ld11fenden Zinsforderungen den Forde- Grund von Kommunaldarlehen ausgegeben werden
rungen aller anderen Konkurr;glüubiger vor. Die und an Stelle der in Absatz 1 genannten Bezeichnun-
Pfandbricf9läubigcr lrnbcn untcrninander gleichen gen eine andere Bezeichnung tragen, sofern dieser
Rang. Bezeichnung der Zusatz „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2
(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubi- des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
ger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen Schuldverschreibungen öffentlieh- rechtlicher Kredit-
der Krcditanslc1lt finden die für die Absonderungs- anstalten" angefügt ist.
berechtigtr:.m geltenden Vorschriflcn der §§ 64, 153,
(3) Der Bundesminister für VVirtschaft kann im
155, 156 nnd des § 1G8 Nr. 3 der Konkursordnung
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz
entsprechende Anw<c'.ndung.
zwischenstaatliche Einrichtungen, denen die Bundes-
(3) Gehören zur Konkursmfü,se eigene Pfandbriefe , republik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat,
der Kreditanstalt, die von dici:;er dem Bestand an durch Rechtsverordnung bei Anwendung der Ab-
Wertpapieren zu9cschriebcn sind, so werden sie bei sätze 1 und 2 inländischen Körperschaften und An-
der Berechnung der c1uf die ein?,dnen Pfandbriefe stalten des öffentlichen Rechts gleichstellen, wenn
fall enden Anteile an dem Erlös clU~, den in Absatz 1 die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen in
bezeichneten Gegenständen mitgezählt. gleichem Maße wie bei diesen gewährleistet er-
scheint.
§ 7
§ 9
(1) Die Kreditanstalt ist verpflichtet, vierteljähr-
lich, und zwar bis zum 15. des auf das jewei.lige (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Ge-
Kalendervierteljahr folgenden Monats, den Gesamt- setzes die Grundschulden gleich.
betrag der Pfandbriefe, die am letzten Tage des ver- (2) Hat die Kreditanstalt ein Grundstück zur Ver-
gangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den nach hütung von Verlusten an einer ihr an dem Grund-
Abzug aller Rückzahlungen oder sonsbgen Minde- stück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle schreibungen oder Kommunalobligationen nicht ent-
der gelöschten Ilypothek oder Grundschuld für sich sprechen, dürfen unter der Bezeichnung als „Pfand-
eine Grundsdrnld eintragen lfüisen, so findet auf brief", ,,Kommunalschuldverschreibung" oder „Kom-
diese die Vorschrift des § 2 Abs. 2 entsprechende munalobligation" oder unter einer anderen Bezeich-
Anwendung. nung, die das Wort „Pfandbrief", ,,Kommunalschuld-
(3) Hat eine Kredilanstalt vor dem Inkrafttreten verschreibung" oder „Kommunalobligation" enthält,
dieses Gesetzes*) wertbeständige Schuldverschrei- von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt nicht in
bungen ausgegeben, für deren Deckung Reallasten den Verkehr gebracht werden.
verwendet werden, so stehen diese Reallasten den
Hypotheken im Sinne dieses Gesetzes gleich.
§ 11
§ 10 Die Vorschriften der § § 2 bis 7 und 9 dieses Ge-
Schuldverschreibungen, die den Vorschriften die- setzes finden auf Rentenbriefe öffentlich-rechtlicher
ses Gesetzes über Pfandbriefe, Kommunalschuldver- Kreditanstalten und die ihnen zugrunde liegenden
Reallasten und sonstigen Werte entsprechende An-
•) des Gesetzes in s<,i1wr ursprünqlichen fassun9 vom 21. Dezember
1927 wendung.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesgesundheitsamtes*)
Vom 8. Mai 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gesundheitsamtes vom 27. Februar 1952 (Bundes- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
gesetzbl. I S. 121) wird wie folgt geändert: lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3 a
Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
Artikel 3
ermächtigt, durd1 Rechtsverordnung die vom Bun-
desgesundheitsamt zu erhebenden Gebühren und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Auslagen in einer Gebüb renordnung zu regeln." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Mai 1963
Der Bundespräsident·
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) Audcrt Bundes9csc;tzbl. III 2120-2,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1963 315
Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes
auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe
von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Vom 7. Mai 1963
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Gaststättengesetzes wirtschaften usw. der Eisenbahnen des allge-
vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146 ff.), zu- meinen Verkehrs, die nicht von der Deutschen
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichsbahn betrieben werden, vom 1. Juli 1930
Gaststättengesetzes vom 4. August 1961 (Bundes- (Reichsgesetzbl. I S. 201),
gesetzbl. I S. 1171), in Verbindung mit Artikel 129 2. die nordrhein-westfälische Verordnung zur Er-
Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit gänzung der Verordnung über die Anwendung
dem Bundesminister für Verkehr und mit Zustim- des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaf-
mung des Bundesrates verordnet: ten usw. der Eisenbahnen des allgemeinen Ver-
kehrs, die nicht von der deutschen Reichsbahn
§ 1 betrieben werden, vom 16. September 1947
Das Gaststättengesetz findet keine Anwendung (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
auf Bahnhofswirtschaften, Speis~wagen, Kantinen Nordrhein-Westfalen S. 221).
und Fahrpersonalküchen der in der Anlage dieser
Verordnung aufgeführten Eisenbahnen des öffent- § 3
lichen Verkehrs mit Ausnahme von §§ 11, 14 bis 16,
17 Abs. 2 und § 29 Nr. l, 5 bis 7 sowie Nr. 8, soweit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
in dieser Vorschrift auf §§ 14, 15 und 16 verwiesen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wird. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 4. August
§ 2 1961 auch im Land Berlin.
Es werden aufgehoben
§ 4
1. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers
und des Reichsverkehrsministers über die An- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofs- kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Mai 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Anlage umstehend
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Verzeichnis
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, deren Bahnhofswirtschaften,
Sw~isewagen, Kantinen und Fahrpersonalküchen nach § 1 von der Anwendung
des Gaststättengesetzes freigestellt sind
1. Nebenbahn Aalen-Neresheim-Dillingen 30. Mindener Kreisbahnen (Kreis Minden)
(Württ. Nebenbahnen AG)
31. Kaiserstuhlbahn
2, Ahaus-Enschcdcr Eisenbahn AG (Mittelbadische Eisenbahnen AG)
3. Albtal-Verkchrs-Gcsellschaft mbH
32. Moerser Kreisbahn (Landkreis Moers)
4. Eisenbahn-Gesellschaft
33. Moselbahn AG
Altona-Kaltenkirchen-Neumünster (AG)
34. Kleinbahn Neheim-Hüsten-Sundern
5. Württ. Eisenbahn-Gesellschüft-AG (Vereinigte Kleinbahnen-GmbH)
(Nebenbahn Amstetten-Laichingen)
35. Nebenbahn Nürtingen-Neuffen
6. Bad Eilsener KleinbiJhn GmbH
(Württembergische Eisenbahngesellschaft AG)
7. Bad Orber Kleinbahn (Landkreis Gelnhausen)
36. Niedenveserbahn GmbH
8. Bentheimer Eisenbahn AG
37. Oberrheinische Eisenbahn AG
9. Birkenfe]der Eisenbahn GmbH
38. Osterwieck-Wasserlebener Eisenbahn AG
10, Brernervördc-Osterholzer Eisenbahn GmbH
39. Osthannoversche Eisenbahnen AG
11. Brohltal-Eisenbahn GmbH
40. Peine-Ilseder Eisenbahn (Ilseder Hütte/Peine)
12. Buxtehude-Harsefelder Eisenbahn GmbH
41. Rinte]n-Stadthagener Eisenbahn AG
13. Delmenhorst-Harpsteder Eisenbahn GmbH
42. AG-Ruhr-Lippe-Eisenbahnen
14. Dürener Kreisbahn GmbH
43. Söhrebahn GmbH
15. Elmshorn-Barrnsledt-Oldeslocr Eisenbahn AG
44. Steinhuder--Meer-Bahn GmbH
16. Extertalbahn AG
45. Südharzer Eisenbahngesellschaft (AG)
17. Farge-Vcgesacker Eisenbahn GmbH
46. Tecklenburger Nord-Bahn AG
18. Hersfelder Kreisbahn (Landkreis Hersfeld)
47. Teutoburger Wald-Eisenbahn AG
19. Hohenzollerische Landesbahn AG
48. Tegernsee-Bahn AG
20. Hoya er Eisen bahn AG
49. Verden-Walsroder Eisenbahn GmbH
21. Hoya-Syke-Asendorfer Eisenbahn GmbH
50. Vogelsberger Südbahn (Landkreis Gelnhausen)
22. Hümmlinger Kreisbahn
51. Kleinbahn Voldagsen-Duingen-Delligsen
(Landkreis Asd1cndorf-Hümmling)
(Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft AG)
23. Kahlgrund Verkehrs-Gesellschaft mbH
52. Vorwohle-Emmerthaler Eisenbahngesellschaft (AG)
24. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG
53. Nebenbahn Wiesloch-Schatthausen-Waldangelloch
25. Ilmebahn-Gesellschaft (AG) (Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft AG)
26. Köln-Bonner Eisenbahnen AG 54. Kleinbahn Weidenau-Deuz GmbH
27. Lüchow-Schmarsauer Eisenbahn GmbH 55. Westfälische Landeseisenbahn AG
28. Meppen-Haselünner Eisenbahn (Landkreis Meppen) 56. Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH
29. Merzig-Büschfelder Eisenbahn GmbH 57. Wittlager Kreisbahn AG
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g I Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblntt erscheint in drei Teilen. In Tel11 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vetkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesge-setzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Be.zugsbedingungen für Teil III du:ch ~en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuziiglich Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.