241
Bundesge etzblatt
Teil I
Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1963 Nr. 23
Taq Inhalt Seite
30.4.63 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz ................................................ . 241
A.nclert ßunclesgcsetzbl. 111 2170-1.
2. 5. 63 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über Personalausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
A.ndert ßundesgesetzbl. 111 210-1.
26. 4. 63 Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Schußwaffen und
Munition im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292
Gesetz zur Neuregelung
des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung
1
(Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) )
Vom 30. April 1963
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung
Drittes Buch
Unfallversicherung
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Au[gaben und Gliederung der Versicherung,
Kreis der versicherten Personen
§§
A. Aufgaben und Gliederung der Versicherung 537 und 538
B. Kreis der versicherten Personen
I. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung
1. Versicherung kraft Gesetzes ...................... . 539 bis 542
2. Versicherung kraft Satzung ....................... . 543 und 544
II. Freiwillige Versicherung ............................ . 545
Zweiter Abschnitt
Leistungen der Versicherung
A. Unfallverhütung und Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
B. Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls
I. Allgemeines ....................................... . 547 bis 555
II. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
zur Berufshilfe und zur Erleichterung der Verletzungs-
folgen
1. Allgen1eines ..................................... . 556
2. Heilbehandlung und Leistungen in Geld während der
Heilbehandlung . . . . . . ........................... . 557 bis 566
3. Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) ......... . 567 bis 569
1) Anclcrt Bunclesucselzbl. III 2170-1.
Z 1997 A
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§§
lll. Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in
Geld
1. Allge1nejnes ..................................... . 570 bis 579
2. Renten an Verletzte .............................. . 580 bis 588
3. Sterbegeld, Renten an Hinterbliebene, Beihilfen .... . 589 bis 602
IV. Abfindung
1. Abfindung für Verletztenrenten
a) Abfindung für vorläufige Renten (Gesamfvergütung) 603
b) Abfindung für kleine Dauerrenten .............. . 604 bis 606
c) Abfindung für sonstige Dauerrenten ............ . 607 bis 613
2. Abfindung für Witwen- und Witwerrenten
a) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz ........ . 614
b) Abfindung bei Wiederverheiratung ............. . 615
3. Abfindung des Berechtigten bei Verzug ins Ausland 616
4. Gemeinsame Vorschriften über die Abfindung ...... . 617 und 618
V. Gemeinsame Vorschriften für. Leistungen ............ . 619 bis 631
VI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherun.g ..... . 632 bis 635
Dritter Abschnitt
Haftung von Unternehmern und anderen Personen
A. Ausschluß der Haftung gegenüber Versicherten und Hinter-
bliebenen 636 bis 639
B. Haftung gegenüber den Trägern der Sozialversicherung .... 640 bis 642
ZWEITER TEIL
Allgemeine Unfallversicherung
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung 643 bis 645
Zweiter Abschnitt
Träger der Versicherung
A. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung 646 bis 657
B. Verfassung der Berufsgenossenschaften
I. Mitgliedschaft ...................................... . 658 bis 660
II. Anmeldung der Unternehmen ........................ . 661 und 662
III. Unternehmerverzeichnis 663 und 664
IV. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen
und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft .. 665 bis 669
V. Satzung 670 bis 673
VI. Organe der Berufsgenossenschaft .................... . 674 und 675
Dritter Abschnitt
Aufsicht 705 bis 707
Vierter Abschnitt
Unfallverhütung und Erste Hilfe
A. Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . .................. . 708 bis 711
B. Uberwachung ........................................... . 712 bis 720
C. Erste Hilfe ............................................. . 721
D. Unfallverhütungsbericht 722
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 243
§§
Fünfter Abschnitt
Aufüringung und Verwendung der Mittel
A. Allg('.mcines 723 und 724
B. Beitragsberechnung
I. Allgemeines ........................................ . 725
II. Lohnsurnm c• ......••••..•.•••••.•••••••• : ••.••••••••• 726 bis 729
III. (~efahrtarif ................................... ·...... . 730 bis 734
C. Beitrn9svorschüsse ...................................... . 735
D. Teilung und Zusammenlegung der Last ................... . 736 bis 739
E. Umlage- und Drhebungsverfahren ........................ . 740 bis 751
F. Betriebsmittel und Rücklage ............................. . 752 bis 757
G. Vorschüsse! an die Deutsche Bundespost .................. . 758 bis 761
Sechster Abschnitt
W eitere Einrichtungen und Maßnahmen .................... . 762 bis 765
Siebenter Abschnitt
Eigenunfallversicherungsträger 766 bis 771
Achter Abschnitt
Strafvorschriften 772 bis 775
DRITTER TEIL
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung ................................. . 776 bis 779
Zweiter Abschnitt
Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls . . . . . . . . . . ....... . 780 bis 789
Dritter Abschnitt
Träger der Versicherung
A. Berufsgenossenschaflen und andere Träger der Versicherung 790 und 791
B. Verfassung der Berufsgenossenschaften
I. Mitgliedschaft ...................................... . 792 bis 794
II. Anmeldung der Unternehmen ....................... . 795
III. Wechsel des Unternehmers, Anderung im Unternehmen
und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft .. 796 und 797
IV. Satzung ............................................ . 798
V. Organe der Berufsgenossenschaft .................... . 799
Vierter Abschnitt
Aufsicht 800
Fünfter Abschnitt
Unfallverhütung und Erste HiHe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 801
Sechster Abschnitt
Aufüringung und Verwendung der Mittel
A. Allgemeines 802
B. Beitragsberc~chnung
I. Allgemeines ........................................ . 803 bis 808
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§§
II. Maßslab des Arbeitsbedarfs ......................... . 809 und 810
lll. Maßstab des Einheitswerts .......................... . 811 bis 815
IV. Anderer Maßstab ................................... . 816
C. Beitragsvorschüsse ..................................... . 817
D. Teilung und Zusammenlegung der Last ................... . 818
E. Umlage- und Erhebungsverfahren ........................ . 819 bis 827
F. Betriebsmittel und Rücklage ............................. . 828
G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost .................. . 829
Siebenter Abschnitt
W eitere Einrichtungen und Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
Achter Abschnitt
Eigenunfallversicherungsträger 831 bis 833
Neunter Abschnitt
Strafvorschriften 834
VIERTER TEIL
See-Unfallversicherung
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherung 835 bis 837
Zweiter Abschnitt
Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls ................. . 838 bis 848
Dritter Abschnitt
Ausschlufi der Haftung von Unternehmern und
anderen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 849
Vierter Abschnitt
Träger der Versicherung
A. Die See-Berufsgenossenschaft und andere Träger der Ver-
sicherung ............................................ . 850 und 851
B. Verfassung der See-Berufs9enossenschaft
I. Mitgliedschaft . . . .................................. . 852 bis 855
II. Anmeldung der Unternehmen ....................... . 856 und 857
III. Unternehmerverzeichnis ............................. . 858
IV. Wechsel des Unternehmers .......................... . 859 bis 861
V. Satzung ............................................ . 862
VI. Organe der Berufsgenossenschaft ..................... . 863
Fünfter Abschnitt
Aufsicht 864
Sechster Abschnitt
Unfallverhütung und Erste Hilie ............................ . 865 bis 869
Siebenter Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Mittel
A. Allgemeines 870
B. Beitragsberechnung
I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 871
Nr. 2] -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 245
§§
1r. Lohnsumme ...................................... • • • 872 bis 874
III. Gefohrlurif ......................................... . 875 bis 877
IV. Beilfdgszuschüsse der Uinder und Gemeinden ........ . 878
C. fü!i Lrugsvorsch üsse ...................................... . 879
D. Zusarn111cnle9ung der Last ............................... . 880
E. Umltlgc~- und Erhebungsverfahren ........................ . 881 bis 888
P. Betriebsmitl.cl und Rücklage ............................. . 889
G. Vorschüsse ein die Deutsche Bundespost .................. . 890
Achter Abschnitt
Weitere Einrichtungen und Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891
Neunter Abschnitt
Eigenuniallvcrsicherungsträger 892 bis 894
Zehnter Abschnitt
Strafvorschriften 895
Anlage
Träger der allgemeinen Unfallversicherung .................. .
Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherunij . . . . . . . . . . . . 2
Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften der Reichsversicherungsordnung,
des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes
und des Bundessozialhilfeqesetzes
Artikel 3
Verteilung der alten Rentenlast der Bergbau-Berufsqenossenschaft
Artikel 4
Ubergangs- und Schlußvorschriften
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. die auf Grund eines Arbeits-, Dienst-
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder Lehrverhältnisses Beschäftigten,
2. Heimarbeiter, Zwischenmeister, Haus-
Artikel 1 . gewerbetreibende (§ 162) und ihre im
Unternehmen tätigen Ehegatten sowie die
Änderung sonstigen mitarbeitenden Personen,
des Dritten Buches
3. Personen, die zur Schaustellung oder
der Reichsversicherungsordnung Vorführung künstlerischer oder artisti-
Das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung scher Leistungen vertraglich verpflichtet
erhült mit Ausnahme des Unterabschnitts VII des sind,
Vierten Abschnitts im Zweiten Teil (§§ 690 bis 704),
4. Personen, die nach den Vorschriften des
des Unterabschnitts VI des Vierten Abschnitts im
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Dritten Teil (§ 978) und des Unterabschnitts VII des
Arbeitslosenversicherung oder im Voll-
Vierten Abschnitts im Vierten Teil (§ 1147) folgende
zug des Bundessozialhilf egesetzes der
Fassung:
Meldepflicht unterliegen, wenn sie
a) zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die
Drittes Buch hierfür bestimmte Stelle aufsuchen
oder
Unfallversicherung b) auf Aufforderung einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
ERSTER TEIL lung und Arbeitslosenversicherung
oder einer seemännischen Heuerstelle
Allgemeine Vorschriften diese oder andere Stellen aufsuchen,
Erster Abschnitt 5. Unternehmer, solange und soweit sie als
solche Mitglieder einer landwirtschaft-
Aufgaben und Gliederung der Versicherung, lichen Berufsgenossenschaft sind, ihre
Kreis der versicherten Personen mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft le-
benden Ehegatten und die in Unterneh-
men zum Schutze und zur Förderung der
A. Aufgaben und Gliederung
Landwirtschaft einschließlich der land-
der Versicherung
wirtschaftlichen Selbstverwaltung und
§ 537 ihrer Verbände Tätigen,
Aufgaben der Unfallversicherung sind nach Maß- 6. Küstenschiffer und Küstenfischer als Un-
gabe der folgenden Vorschriften: ternehmer gewerblicher Betriebe der See-
fahrt (Seeschiff ahrt und Seefischerei), die
1. Arbeitsunfä.lle zu verhüten,
zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören
2. nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Ver- oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug
letzten, seine Angehörigen und seine Hinter- fischen und die bei dem Betrieb regel-
bliebenen zu entschädigen mäßig keine oder höchstens zwei kraft
a) durch Wiederherstellung der Erwerbsfähig- Gesetzes versicherte Arbeitnehmer gegen
keit des Verletzten, durch Arbeits- und Entgelt beschäftigen, sowie deren im Un-
Berufsförderung (Berufshilfe) und durch ternehmen tätige Ehegatten,
Erleichterung der Verletzungsfolgen, 7. die im Gesundheits- oder Veterinärwesen
b) durch Leistungen in Geld an den Verletz- oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen,
ten, seine Angehörigen und seine Hinter- 8. die in einem Unternehmen zur Hilfe bei
bliE!benen. Unglücksfällen Tätigen sowie die Teil-
§ 538 nehmer an Ausbildungsveranstaltungen
dieser Unternehmen einschließlich der
Die Unfallversicherung gliedert sich in
Lehrenden,
die allgemeine Unfallversicherung (§§ 643 bis 775), 9. Personen, die
die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§§ 776 a) bei Unglücksfällen oder gemeiner
bis 834),
Gefahr oder Not Hilfe leisten oder
die See-Unfallversicherung (§§ 835 bis 895). einen anderen aus gegenwärtiger
Lebensgefahr oder erheblicher gegen-
wärtiger Gefahr für Körper oder Ge-
B. Kreis der versicherten Personen
sundheit zu retten unternehmen,
1. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung b) einem Bediensteten des Bundes, eines
Landes, einer Gemeinde, eines Ce-
1. Versicherung kraft Gesetzes meindeverbandes oder einer anderen
Körperschaft, Anstalt · oder Stiftung
§ 539
des öffentlichen Rechts, der sie zur
(1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet Unterstützung bei einer Diensthand-
der §§ 541 und 542, gegl~n Arbeitsunfall versichert lung heranzieht, Hilfe leisten,
Nr. 23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 247
c) sid1 bei Verfolgung oder Festnahme (2) Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen ver-
einer Person, die einer strafbaren sichert, die wie ein nach Absatz 1 Versicherter tätig
Handlung verdächtig ist, oder zum werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender
Schutz eines widerrechtlich Angegrif- Tätigkeit.
Jenen persönlich einsetzen,
§ 540
10. Blutspender und Spender körpereigener
Gewebe, Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen ver-
sichert, die während einer auf Grund eines Gesetzes
11. Personen, die auf Grund von Arbeits- angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund
schutz- oder Unfollverhülungsvorschriften strafrichterlicher Anordnung wie ein nach § 539
ärztlich untersucht oder behandelt werden, Abs. 1 Versicherter tätig werden. Das gilt nicht, so-
weit diese Personen bereits nach § 539 Abs. 1 ver-
12. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten,
sichert sind.
wenn sie hierzu durch eine zuständige
Stelle herangezogen sind oder wenn § 541
sie handeln, weil Gefahr im Verzuge (1) Versicherungsfrei sind
ist,
1. Personen hinsichtlich der Unfälle im Rah-
b) freiwillige Helfer des Bundeslufl- men eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
schutzverbandes, nisses, für das beamtenrechtliche Unfall-
c) Teilnehmer an den Ausbildungsveran- fürsorgevorschriften oder entsprechende
staltungen des Bundesamtes für zivi- Grundsätze gelten; ausgenommen sind
len Bevölkerungsschutz, des ßundes- Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
luftschutzverbcm<les oder des Luft- 2. Personen hinsichtlich der Arbeitsunfälle,
schulzhilfsdi ens Les einschließlich der für die ihnen Versorgung nach dem Bun-
Lehrenden, desversorgungsgesetz oder solchen Ge-
setzen gewährt wird, die das Bundesver-
13. die für den Bund, ein Land, eine Ge- sorgungsgesetz für anwendbar erklären,
meinde, einen Gemeindeverband oder es sei denn, daß der Arbeitsunfall zu-
eine andere Körperschaft, Anstalt oder gleich die Folge einer Schädigung im
Stiftung des öffentlichen Rechts ehren- Sinne dieser Gesetze ist,
amtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch
Gesetz eine laufende Entschädigung zur 3. Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ge- Diakonissen, Schwestern vom Deutschen
währt wird, und die von einem Gericht, Roten Kreuz und Angehörige solcher ähn-
einem Staatsanwalt oder einer sonst da- Jicher Gemeinschaften, die sich aus über-
zu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung wiegend religiösen oder sittlichen Beweg-
herangezogenen Zeugen, gründen mit Krankenpflege, Unterricht
oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten
14. Lernende während der beruflichen Aus- beschäftigen, wenn ihnen nach den Regeln
und Fortbildung und ehrenamtlich Leh- ihrer Gemeinschaft lebenslange Versor-
rende in Betriebsstätten, Lehrwerkstät- gung gewährleistet ist,
ten, Fachschulen, Berufsfach- und Berufs- 4. Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte, Dentisten
schulen, Schulungskursen und ähnlichen und Apotheker, soweit sie eine selbstän-
Einrichtungen, wenn es sich um die Aus- dige berufliche Tätigkeit ausüben,
und Fortbildung für eine Tätigkeit der 5. unbeschadet des § 777 Nr. 1 und 2 in Ver-
nach Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 ver- bindung mit § 776 Abs. 1 Nr. 1
sicherten Personen handelt, soweit sie
nicht bereits zu diesen Personen gehören, a) Verwandte auf- oder absteigender Linie
des Haushaltsvorstandes oder seines
15. Personen, die bei dem Bau eines Fami- Ehegatten,
lienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, b) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des
Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigen- Haushaltsvorstandes oder seines Ehe-
tumswohnung, einer Kaufeigentumswoh- gatten,
nung oder einer Genossenschaftswohnung
c) Geschwister des Haushaltsvorstandes
im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn
oder seines Ehegatten
durch das Bauvorhaben öffentlich geför-
derte oder steuerbegünstigte Wohnungen bei unentgeltlicher· Beschäftigung im Haus-
geschaffen werden sollen. Dies gilt auch halt.
für die Selbsthilfe bei der Aufschließung (2) Scheidet eine verletzte, wegen Versicherungs-
und Kultivierung des Geländes, der Her- freiheit aus der Unfallversicherung nicht entschä-
richtung der Wirtschaftsanlagen und der digte Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 aus der
Herstellung von Gemeinschaftsanlagen. Gemeinschaft aus oder endet die Versorgung, so
Für die Begriffsbestimmungen sind die kann sie für die Zeit danach von dem Träger
§§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des Zweiten der Unfallversicherung die Leistungen verlangen,
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn die ihr ohne die Versicherungsfreiheit zustehen
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) würden, es sei denn, daß die geistliche Genossen-
maßgebend. schaft oder das Mutterhaus von sich aus die Ver-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
sorgung in gleichem Umfang sicherstellt. Die geist- II. Freiwillige Versicherung
liche Genossenschaft oder das Mutterhaus erstatten
§ 545
dem Träger der Unfollversicherung dessen Auf-
wendungen. (1) Der Unfallversicherung können freiwillig bei-
treten, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder
§ 542 kraft Satzung versichert sind, Unternehmer mit Aus-
nahme der Haushaltsvorstände und der in § 542
Versicherungsfrei sind ferner bezeichneten Unternehmer und ihre im Unternehmen
tätigen Ehegatten. Die Versicherung erlischt, wenn
1. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betrie-
der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zweier
benen Binnenfischereien oder hnkereien und
Monate nach Zahlungsaufforderung nicht gezahlt
ihre Ehegatten. wenn die Fischerei oder die
worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange un-
Imkerei nicht Bestandteil oder Nebenunter-
wirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitrags-
nehmen eines landwirtschaftlichen Unterneh-
vorschuß entrichtet worden ist.
mens ist,
(2} Besteht die Besatzung eines Seefahrzeugs, das
2. a) Verwandle auf- oder absteigender Linie unter ausländischer Flagge fährt, ganz oder teil-
dieser Unternehmer oder ihrer Ehegatten, weise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des
b) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) dieser Unter- Artikels 116 des Grundgesetzes sind, so können
nehmer oder ihrer Ehegatten, diese von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag
des Reeders nach den Vorschriften der deutschen
c) Geschwister dieser Unternehmer oder ihrer
Gesetze versichert werden, wenn nicht der Staat,
Ehegatten
dessen Flagge das Seefa~rzeug führt, der Ver-
bei unentgeltlicher Beschäftigung in nicht ge- sicherung widerspricht.
werbsmäßig betriebenen Fischereien oder Im-
kereien,
3. Personen, die auf Grund einer vom Fischerei- Zweiter Abschnitt
oder Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich
oder entgeltlich erteilten Fischerei- oder Jagd- Leistungen der Versicherung
erlaubnis die Fischerei oder Jagd ausüben A. U n f a 11 ver h ü tun g und Erste Hilfe
(Fischerei- oder Jagdgäste),
§ 546
4. Mitglieder von Sportfischereivereinigungen,
(1) Die Träger der Unfallversicherung haben mit
soweit sie die im Besitz der Vereinigung
allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von
stehenden Gewässer zum eigenen Nutzen be-
Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe
fischen.
zu sorgen.
(2) Das Nähere bestimmen die §§ 708 bis 722, 767
bis 769, 801, 832, 865 bis 869, 893 sowie 551 Abs. 4.
2. Vers ich er u n g kraft Satzung
§ 543
B. Leistungen nach Eintritt des Arb e i t s -
(1) Die Satzung des Trägers der Unfallversiche- unfalls
rung kann die Versicherung auf Unternehmer er-
I. Allgemeines
strecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert
sind; ausgenommen sind Haushaltsvorstände, die in § 547
§ 542 bezeichneten Unternehmer sowie Reeder, die
Nach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der
nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören.
Träger der Unfallversicherung, unbeschadet des
(2) Das gleiche gilt für die im Unternehmen täti- § 565, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
gen Ehegatten der auf Grund des Absatzes 1 ver- an Leistungen insbesondere
sicherten Unternehmer. Heilbehandlung,
Ver letztengeld,
§ 544 besondere Unterstützung,
Die Satzung des Trägers der Unfallversicherung Wiederherstellung oder Erneuerung von Kör-
kann bestimmen, daß und unter welchen Bedin- perersatzstücken,
gungen gegen Arbeitsunl'dlle versichert sind, soweit Berufshilfe,
sie dies nicht. schon nach anderen Vorschriften sind, Verletztenrente,
1. Personen, die nicht im Unternehmen beschäf- Sterbegeld,
tigt sind, aber die Stätte des Unternehmens Rente an Hinterbliebene.
besuchen oder auf ihr verkehren,
§ 548
2. die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der
Versicherungsträger bei ihrer Tätigkeit in den (1) Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Ver-
Organen und Ausschüssen der Verbände der sicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543
Versicherungs träger. , bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Tätig-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 249
keit im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Abheben (4) Die Bundesregierung regelt dmch Rechtsver-
eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Ver- 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch
sicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, Unternehmer und Ärzte,
wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines
2. die Mitwirkung der für den medizinischen
Lohn- oder Gehallszahlungszeitraumes das Geld-
Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der
institut persönlich aufsucht.
Feststellung von Berufskrankheiten,
(2) Dem Körperschaden steht die Beschädigung 3. die Gebühren, welche die Träger der Un-
eincis Körperersatzstückes oder eines größeren fallversicherung für die ärztliche Anzeige
orthopi.idischen Hilfsmittels gleich. von Berufskrankheiten, die Vornahme von
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die An- Untersuchungen und die Erstattung von
nahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Gutachten durch die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu ent-
§ 51[9 richten haben,
Als Arbeitsunfall gilt ,rnch ein Unfall bei einer 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur
mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres
genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Ver- Wiederauflebens oder ihrer Verschlimme-
wahrung, Beförderung, Instandhaltung und Er- rung.
neuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt
Versicherten gestellt wird. werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durch-
§ 550 führung von Untersuchungen beauftragen können.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem
mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 § 552
genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg In den Unternehmen der Binnenschiffahrt gilt als
nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Umstand, Arbeitsunfall auch ein Unfall, der eintritt
daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner
ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätig- 1. durch Elementarereignisse,
keit an diesem oder in dessen Nähe eine Unter- 2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigen-
kunft hat, schließt die Versicherung auf dem Weg tümlichen Gefahren,
von und nach der Familienwohnung nicht aus.
3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug
oder vom Fahrzeug zum Land oder
§ 551
4. beim Retten oder Bergen von Menschen oder
(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrank-
Sachen.
heit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit § 553
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die
Der Verletzte und seine Hinterbliebenen haben
ein Versicherter be.i einer der in den §§ 539, 540
keinen Anspruch, wenn der Verletzte den Arbeits-
und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die
unfall absichtlich verursacht hat. Gleiches gilt für
Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsver-
den Angehörigen und den Hinterbliebenen, der den
ordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach
Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre Ar- § 554
beit in erheblich höherem Grade als die übrige Be- (1) Hat der Verletzte den Arbeitsunfall beim
völkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestim- Begehen einer Handlung, die nach rechtskräftigem
men, daß die Krankheiten nur dann Berufskrank- strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vor-
heiten sind, wenn sie durch die Arbeit in sätzliches Vergehen ist, erlitten, so können die
bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. Leistungen ganz oder teilweise versagt werden.
(2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im (2) Die Verletzung bergbehördlicher Vorschriften
Einzelfalle eine Krankheit, auch wenn sie nicht in gilt nicht als Vergehen im Sinne des Absatzes 1.
der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort
bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie (3) Die Rente kann den im Inland wohnenden
eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach Angehörigen des Verletzten ganz oder teilweise
neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen überwiesen werden, wenn sie bei seinem Tode
des Absatzes 1 erfüllt sind. Anspruch auf Rente hätten.
(3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Ar-
§ 555
beitsunfälle maßgebenden Vorschriften entspre-
chend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt auch ein Un-
Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenver- fall, den der Verletzte auf einem zu der Heilbehand-
sicherung, oder, wenn dies für den Versicherten lung oder der Wiederherstellung oder Erneuerung
günstiger ist, der Beginn der Minderung der Er- eines beschädigten Körperersatzstückes oder eines
werbsfähigkeit. größeren orthopädischen Hilfsmittels oder zu einer
250 Bu11desgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sach- rung der Heilbehandlung sollen die Beziehungen
verhalts angeordneten Untersuchung notwendigen zwischen den Trägern der Unfallversicherung und
Wege oder bei der Durchführung dieser Maßnahmen den an der Durchführung der Heilbehandlung betei-
erleidet. ligten Stellen, insbesondere den Kassenärztlichen
Vereinigungen, durch Verträge geregelt werden.
II. Maßnahmen zur Wiederherstellu:no der Erwerbs- (4) Der Träger der Unfallversicherung hat ein
fähigkeit, zur Berufshilfe und zur Er]eichterung der durch den Arbeitsunfall beschädigtes Körperersatz-
Verletzungsfolgen stück oder größeres orthopädisches Hilfsmittel wie-
derherzustellen oder zu erneuern.
1. Allgemeines
§ 556 § 558
(1) Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen (1) Pflege ist zu gewähren, solange der Verletzte
mit allen geeigneten Mitteln infolge des Arbeitsunfalls so hilflos ist, daß er nicht
1. die durch den Arbeitsunfall verursachte ohne Wartung und Pflege sein kann. Der Träger
Körperverletzung oder Gesundheitsstörung der Unfallversicherung kann mit Zustimmung des
und Minderung der Erwerbsfähigkeit be- Verletzten auch in anderen Fällen Pflege gewähren.
seitigen und eine Verschlimmerung der (2) Die Pflege besteht
Unfallfolgen verhüten,
1. in der Gestellung der erforderlichen Hilfe
2. den Verletzten zur Wiederaufnahme seines und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-
früheren Berufs oder, wenn das nicht mög- kenschwestern oder auf andere geeignete
lich ist, zur Aufnahme eines anderen Berufs Weise (Hauspflege) oder
oder einer anderen Erwerbstätigkeit be-
2. in der Gewährung von Unterhalt und Pflege
fähigen und ihm zur Erhaltung oder Erlan-
in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege),
gung einer Arbeitsstelle verhelfen. Der
wenn der Verletzte nicht widerspricht.
andere Beruf oder die andere Erwerbs-
tätigkeit sollen möglichst gleichwertig sein. (3) Statt der Pflege kann ein Pflegegeld von
100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark monatlich
(2) Ist eine Tuberkulose als Berufskrankheit oder gewährt werden. Ubersteigen die Aufwendungen für
als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt, ist Heil- fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflege-
behandlung auch dann zu gewähren, wenn die geldes, so kann es angemessen erhöht werden.
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vorliegen. (4) Auf Antrag des Verletzten soll möglichst
Hauspflege gewährt werden, wenn die Ubernahme
der Hilfe und Wartung Angehörigen des Verletzten
2. Heil b eh u n d 1 u n g und Leis tun gen in Ge 1 d
wegen Krankheit, Kinderzahl oder aus einem an-
während der Heilbehandlung
deren wichtigen Grunde nicht zugemutet werden
§ 557
kann.
(1) Die Heilbehandlung umfaßt § 559
1. ärztliche Behandlung, (1) Der Träger der Unfallversicherung kann mit
2. Versorgung mit Arznei und anderen Heil- Zustimmung des Verletzten als Heilbehandlung Kur
mitteln, Ausstattung mit Körperersatzstük- und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer
ken und orthopädischen und anderen Hilfs- besonderen Heilanstalt gewähren (Heilanstalts-
mitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg pflege).
der Heilbehandlung zu sichern oder die
(2) Heilanstaltspflege ist zu gewähren, wenn die
Folgen der Verletzung zu erleichtern,
Art der Verletzung eine Behandlung oder Beobach-
Durchführung heilgymnastischer und be- tung in einer Heilanstalt verlangt.
wegungstherapeulischer Ubungen in Grup-
penbehandlung unter ärzllicher Aufsicht
(Versehrtenleibesübungen) sowie anderer § 560
geeigneter Heilmaßnahmen,
(1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange
3. Gewährung von Pflege. er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im
(2) Die Träger der Unfallversicherung haben alle Sinne der Krankenversicherung ist und soweit er
Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst Arbeitsentgelt nicht erhält. Das Verletztengeld wird
bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeits-
und sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere unfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder beson- (2) Für das Verletztengeld gilt § 182 Abs. 4, im
dere un.fallmedizinische Versorgung gewährleistet Falle der Heilanstaltspflege § 186 Abs. 1 entspre-
wird. An der Durchführung der Heilbehandlung sind chend.
die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt,
entsprechend ausgestattet und zur Ubernahme der § 561
damit verbundenen Pflichten bereit sind. (1) Für die Berechnung des Verletztengeldes gilt
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verantwort- 1. § 182 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß den
lichkeit der Versicherungsträger für die Durchfüh- Leistungen über die dort genannten Höchst-
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 251
bclrJg(! hinaus ein Betrag bis zur Höhe Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistungen
des aus dem Ilöchstjuhresarbeitsverdienst übernehmen. Insoweit fallen die Ansprüche gegen
(§ 575 Abs. 2) entsprechend zu errechnenden den Träger der Krankenversicherung weg: An Stelle
Regellohnes jährlich zugrunde zu legen ist, der weggefallenen Ansprüche treten die Ansprüche
2. § 182 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die nach den §§ 557 bis 564. Die Träger der Kranken-
Vorschrift nllr auf Personen anzuwenden versicherung sind verpflichtet, dem Träger der Un-
ist, die bei einem Trdgcr der gesetzlichen fallversicherung davon Mitteilung zu machen, wenn
Krankenversicherung versichert sind, und sie Fälle feststellen, in denen die Durchführung
an Stelle des in § 1BO Abs. 1 Satz 3 ge- eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens an-
nannten Höchstbetrages den Leistungen ein gezeigt erscheint, der Träger der Unfallversicherung
Betrag bis zur Höhe des aus dem I---:Iöchst- ein Heilverfahren aber noch nicht eingeleitet hat.
jahresarbcitsvcrdi cnst (§ 575 Abs. 2) ent-
spredwnd zu errechnenden Grundlohnes § 566
jährlich z11grundc zu le9en ist. (1) Die Heilbehandlung wird Nerletzten während
(2) Bei Verletzten, deren Entgelt nach Monaten einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Frei-
bemessen, aber so gering ist, daß sie deswegen heitsentziehung gewährt, soweit die Belange des
nicht bei einem Trüger der gesetzlichen Kranken- Vollzugs dem nicht entgegenstehen.
versichenmg versichert sind, nilt Absatz 1 Nr. 1 ent- (2) Hat sich der Unfall während einer auf Grund
sprechend. eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung
(3) Bei den übrigen gegen Arbeitsunfall Ver- ereignet, so wird während dieser Zeit Verletzten,
sicherten ist der Berechnung des Verletztengeldes denen bis zum Unfall eine Arbeitsbelohnung gut-
der 360. Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde geschrieben wurde oder denen ohne den Unfall
zu legen. Das Vcrlclztengcld ist für Kalendertage eine Arbeitsbelohnung gutgeschrieben worden wäre,
zu zahlen. das Verletztengeld in der Höhe der wegen Arbeits-
unfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsbe-
§ 562 lohnung gewährt. Für die Berechnung des Ver-
letztengeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3
(1) Das Vcrlctztcngcld fällt mit dem Tage weg,
entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei
für den erstmalig Verlctztenrente gewährt wird.
einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen während
(2) Im Falle der Wiedererkrankung an Unfall- der Freiheitsentziehung.
folgen gelten §§ 560, 561 entsprechend, es sei denn,
daß der Verletzte erwerbsunfähig im Sinne des
§ 1247 Abs. 2 ist. Hat ein Träger der Rentenver- 3. A r b e i t s - und B e ruf s f ö r d e r u n g
(Berufshilfe)
sicherung die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
§ 1247 Abs. 2 festgestellt, so ist diese Feststellung § 567
für den Träger dc~r Unfallversicherung bindend.
(1) Die Berufshilfe (§ 537 Nr. 2 Buchstabe a)
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Ver- umfaßt
letzte durch eine Maßnahme der Heilbehandlung 1. Maßnahmen zur Wiedergewinnung der
gehindert wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Fähigkeit, den bisherigen oder einen nach
Möglichkeit gleichwertigen Beruf oder eine
§ 563 entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben,
Für die Dauer der Heilbehandlung kann der 2. Ausbildung für einen anderen zumutbaren
Träger der Unfallversicherung dem Verletzten und Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbs-
seinen Angehörigen eine besondere Unterstützung tätigkeit,
gewähren. 3. Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung einer
zumutbaren, nach Möglichkeit gleichwerti-
§ 564 gen Arbeitsstelle im Zusammenwirken mit
Die Bundesregierung wird ermüchtigt, durch der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und Arbeitslosenversicherung,
die erforderliche Ausstattung mit Körperersatz- 4. nachgehende Maßnahmen.
stücken und orthopädischen und anderen Hilfsmit-
(2) Voraussetzung für die Durchführung der Be-
teln zu regeln sowie bei bestimmten Körperschäden
rufshilfe ist, daß der Verletzte sich für die Maß-
die Gewährung einer IJntschädigung für Kleider-
nahmen eignet. § 563 gilt entsprechend.
und Wäsche.verschleiß vorzuschreiben.
(3) Soweit der Verletzte für einen anderen Beruf
ausgebildet werden soll, hat die Einleitung der hier-
§ 565
für erforderlichen Maßnahmen im Zusammenwirken
(1) Ist der Verletzte bei einem Trüger der gesetz- mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
lichen Krankenversicherung versichert, so leistet Arbeitslosenversicherung zu erfolgen.
dieser nach den Vorschriften der Krankenversiche-
rung. Insoweit bestehen keine Ansprüche nach den § 568
§§ 557 bis 562 und 564.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Heilbehandlung und die Zahlung der während der Vorschriften zu erlassen über
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1. Art, Ausmaß und Dauer der Berufshilfe, § 573
2. die wirtschaftliche Sicherstellung des Ver- (1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeits-
letzten und seiner Angehörigen sowie unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung,
3. das Verfahren des Zusammenwirkens mit so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist,
anderen Stellen, die mit Maßnahmen der der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der
Berufshilfe befaßt sind. voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu
berechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt
Die Unterhaltsbeiträge für die wirtschaftliche Sicher- zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für
stellung sind so zu bemessen, daß der Wille des Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters
Verletzten und seiner Angehörigen zur Selbsthilfe durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist.
gestärkt und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung (2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls
ihrer bisherigen Lebenshaltung vermieden wird. noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den
(2) Die für die Beschäftigung Schwerbeschädigter Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsver-
geltenden Vorschriften bleiben unberührt. Der Bun- dienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit
desminister für Arbeit und Sozialordnung kann im des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines be-
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern stimmten Lebensalters ab, höchstens aber des
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger
desrates das Zusammenwirken der Träger der Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst orts-
Unfallversicherung mit den zur Durchführung der üblich ist.
genannten Vorschriften berufenen Stellen ordnen (3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte
und dabei regeln, in welchem Umfang die beson- Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbs-
deren Aufwendungen, die diesen Stellen durch tätigkeit nicht mehr nachgehen, so ist der Jahres-
Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Arbeits- arbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzu-
vermittlung entstehen, von den Trägern der Unfall- passen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der
versicherung zu erstatten sind. Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Berufs-
jahres ab durch Tarif festgesetzt oder sonst orts-
§ 569 üblich sind.
Für die Berufshilfe gilt § 566 Abs. 1 entsprechend. § 574
Dient der Jahresarbeitsverdienst zur Berechnung
des Verletztengeldes (§ 561 Abs. 3) im Falle der
III. Entschädigung durch Renten und sonstige
Wiedererkrankung an Unfallfolgen, so sind die Ver-
Leistungen in Geld
hältnisse des Jahres vor dem Beginn der erneuten
1. Allgemeines Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu. legen.
§ 570 § 575
Soweit die Leistungen in Geld nach dem Jahres- (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
arbeitsverdienst berechnet werden, gelten für diesen das Dreihundertfache des Ortslohns, der zur Zeit
die §§ 571 bis 578. des Arbeitsunfalls für den Beschäftigungsort oder,
wenn ein solcher fehlt, für den Wohnort des Ver-
§ 571 letzten festgesetzt ist. Für Versicherte, die an Bord
(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeits- eines Seefahrzeuges beschäftigt sind, gilt als Be-
einkommen des Verletzten im Jahre vor dem Ar- schäftigungsort der Heimathafen des Seefahrzeuges.
beitsunfall. Für Zeiten, in denen der Verletzte im Liegt der Heimathafen im Ausland, gilt als Beschäf-
Jahre vor dem Arbeitr;unfall kein Arbeitseinkom- tigungsort Hamburg.
men bezog, wird das Arbeitseinkommen zugrunde (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens
gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die 36 000 Deutsche Mark. Die Satzung kann einen
der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen höheren Betrag bestimmen. Ein höherer Betrag kann
Zeiten entspricht. Ist er früher nicht tätig gewesen, auch bestimmt werden
so ist die Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des
1. durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
Arbeitsunfalls ausgeübt hat.
rung mit Zustimmung des Bundesrates,
(2) Die gemäß den §§ 632, 671 Nr. 9 und § 846 wenn der Bund oder die Bundesanstalt für
über den Jahresarbeitsverdienst erlassenen Sat- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
zungsbestimmungen bleiben unberührt. sicherung Träger der Versicherung ist,
2. durch Rechtsverordnung der Landesregie-
rung, wenn ein Land Träger der Versiche-
§ 572
rung ist,
Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des 3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde
Jahresurbeitsverdienstes, wenn es für den Berech- Träger der Versicherung ist.
tigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls
der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem
§ 576
Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer
Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu ver- (1) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge
ursachen. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 253
sätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für nach billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist
den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Le-
Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhe- bensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit
gehaltföhigen Dienstbezüge, die der Berechnung zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht
eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder ver•
Die Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die gleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem
Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in § 578
Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienst-
Ist der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung
unfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet
des Sterbegeldes und der Hinterbliebenenrente in-
das Dienstverhältnis wegcm Dienstunfähigkeit in-
folge eines früheren Arbeitsunfalls geringer als das
folge des Arbeitsunfalls, so ist Vollrente insoweit
vor ihm bezogene Arbeitseinkommen, so ist dem
zu zahlen, als sie zusammen mit den Versorgungs-
Jahresarbeitsverdienst die frühere Verletztenrente
bezügen aus dem Dienstverhültnis die Versorgungs-
zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht
bezüge, auf die der Verletzte bei Vorliegen eines
überschritten werden, der der früheren Verletzten-
Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die
rente als Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt.
Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienst-
behörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt Entspre-
chendes. § 579
(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entspre- (1) Bei Veränderungen der durchschnittlichen
chend. An Stelle des Unfallausgleichs wird der Brutolohn- und -gehaltssumme werden die vom
Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgeset- Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen
zes gewährt. durch Gesetz angepaßt.
(3) Erleidet ein Soldat auf Zeit einen Arbeits- (2) Die Anpassung erstreckt sich auf Geldleistun-
unfall, für den ihm Bcschädigtenversorgung nicht gen für Unfälle, die vor Beginn des zweiten vor
zusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Zwölf- dem Zeitpunkt der Anpassung liegenden Kalender-
fache der Dienstbezüge im Un.falJmonat oder, falls jahres eingetreten sind.
dies für den Berechtigl(m günstiger ist, das Arbeits- (3) § 1272 Abs. 2 und § 1273 gelten mit der Maß-
einkommen, das der Verlelzte im Jahr vor seinem gabe, daß ein Bericht über die Finanzlage der Träger
Diensteintritt in die Bundeswehr gehabt hat oder, der Unfallversicherung nicht zu erstatten ist.
falls dies für den Verletzten günstiger ist, nach
dem zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden
Tarifrecht gehabt hätte, wenn er den Dienst in der 2. Ren t e n an Ver 1 et z t e
Bundeswehr nicht angetreten hätte. § 573 gilt ent- § 580
sprechend.
(1) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage
(4) Erleidet jemand, der auf Grund der Wehr- nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne
pflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leistet, der Krankenversicherung oder mit dem Beginn der
einen Arbeitsunfall, für den ihm Beschädigtenver- durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfä-
sorgung nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsver- higkeit im Sinne der Rentenversicherung, wenn die
dienst das Arbeitseinkommen, das der Verletzte im zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit
Jahr vor seinem Diensteintritt in die Bundeswehr über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus
oder den zivilen Ersatzdienst gehabt hat oder, falls andauert, spätestens jedoch mit dem Beginn der
dies für den Verletzten günstiger ist, nach dem zum 79. Woche nach dem Arbeitsunfall, es sei denn, daß
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden Tarifrecht der Verletzte sich dann noch in Heilanstaltspflege
gehabt hätte~, wenn er den Dienst in der Bundes- befindet.
wehr oder im zivilen Ersatzdienst nicht angetreten
hätte. § 571 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Befand (2) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage
sich der Verletzte in der Zeit vor dem Diensteintritt nach dem Arbeitsunfall, wenn die zu entschädigende
noch in Berufs- oder Schulc:msbildung, so ist für Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche
die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes § 573 nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert, Arbeits-
Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. War der unfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung je-
Verletzte bei Diensteintritt noch nicht 25 Jahre alt, doch nicht vorgelegen hat.
so ist für die Berechnung des Jahresarbeitsverdien-
stes § 573 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 581
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die (1) Als Verletztenrente werden gewährt, solange
zu einem besonderen Einsatz herangezogen sind. infolge des Arbeitsunfalls
1. der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit ver-
(6) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die loren hat, zwei Drittel des Jahresarbeits-
nach § 540 versichert sind. verdienstes (Vollrente),
2. die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um
§ 577 wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der
Ist der nach den §§ 571 bis 576 berechnete Jahres- Teil der Vollrente, der dem Grade der
arbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, so Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ent-
ist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des § 575 spricht (Teilrente).
2
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Bei der Bemessung der Minderung der Er- Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen
werbsfähigkeit sind Nachteile zu berücksichtigen, Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die
die der Verletzte dadurch erleidet, daß er be- Kinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dien-
stimmte, von ihm erworbene besondere berufliche stes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebens-
Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls jahr hinaus gewährt.
nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange (4) Die. Verletztenrente ohne Schwerverletzten-
nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähig- zulage (§ 582) darf einschließlich der Kinderzulagen
keiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, 85 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht
ausgeglichen werden. übersteigen. Diesem Höchstbetrag wird das gesetz-
(3) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten in- liche Kindergeld hinzugerechnet.
folge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und er- (5) Als Kinder gelten
reichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Ar-
beitsunfälle verursachten Minderung zusammen we- 1. die ehelichen Kinder,
nigstens die Zahl Zwanzig, so ist für jeden, auch 2. die in den Haushalt des Verletzten aufge-
einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu ge- nommenen Stiefkinder,
währen. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur 3. die für ehelich erklärten Kinder,
zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
um wenigstens zehn vom Hundert mindern. Den 5. die unehelichen Kinder eines männlichen
Arbeitsunfällen stehen gleich Unfälle oder Ent- Verletzten, wenn seine Vaterschaft oder
schädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,
Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversor-
gungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatz- 6. die unehelichen Kinder einer Verletzten,
dienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besat- 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
zungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das
entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Pflegekindschaftsverhältnis vor dem Ar-
Unfälle oder Beschädigungen gewähren. beitsunfall begründet worden ist.
(6) Für Stief- oder Pflegekinder wird die Kinder-
§ 582 zulage nur gewährt, solange der Verletzte sie über-
wiegend unterhält. Für Kinder einer verletzten Ehe-
Kann ein Schwerverletzter (§ 583 Abs. 1) infolge frau, die eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder
des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr deren rechtliche Stellung haben, wird die Kinder-
nachgehen und erhält er keine Rente aus den Ren- zulage nur gewährt, wenn die Verletzte den Unter-
tenversicherungen der Arbeiter oder der Angestell- halt dieser Kinder überwiegend bestritten hat oder
ten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie die Kinder überwiegend unterhält.
so erhöht sich die Verletztenrente um zehn vom
Hundert. (7) Die Kinderzulage kann mit Zustimmung des
Berechtigten einem Dritten auf dessen Antrag aus-
§ 583 gezahlt werden, wenn dieser den Unterhalt des Kin-
(1) Solange der Verletzte eine Rente von 50 oder des überwiegend bestreitet. Eine Verfügung des Be-
mehr vom Hundert der Vollrente oder mehrere Ver- rechtigten über die Kinderzulage für diese Zeit ist
letztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, unwirksam. Verweigert der Berechtigte die Zustim-
deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 errei- mung oder ist sie aus einem anderen Grunde nicht
chen (Schwerverletzter), erhöht sich die Verletzten- zu erlangen, so kann das Vormundschaftsgericht sie
rente für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. ersetzen.
Lebensjahres um zehn vom Hundert (Kinderzulage). (8) Mehreren Berechtigten wird die Kinderzulage
(2) Die Kinderzulage ist für das zweite Kind min- für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar
destens in Höhe von 25 Deutsche Mark, für das dem, der das Kind überwiegend unterhält.
dritte und jedes weitere Kind mindestens in Höhe
von 40 Deutsche Mark monatlich zu zahlen; bei der
§ 584
Feststellung, ob ein Kind zweites oder weiteres
Kind. ist, zählen nur Kinder, für die nach den Ab- (1) Bezieht der Verletzte mehrere Dauerrenten
sätzen 1 oder 3 ein Anspruch auf Kinderzulage be- (§ 1585 Abs. 2), so dürfen die Renten ohne Schwer-
steht. Werden für dasselbe Kind mehrere Kinder- verletztenzulage (§ 582) zusammen zwei Drittel des
zulagen aus der Unfallversicherung gewährt, so höchsten der Jahresarbeitsverdienste, die diesen
gilt der Mindestbetrag für die Summe der Kinder- Renten zugrunde liegen, nicht übersteigen. Erhöhen
zulagen; sie sind anteilmäßig nach der Höhe der sich die Renten um Kinderzulagen, so dürfen sie
einzelnen Verletztenrenten aufzuteilen. ohne Schwerverletztenzulage (§ 582) zusammen 85
vom Hundert dieses Jahresarbeitsverdienstes nicht
(3) Die Kinderzulage wird längstens bis zur Voll-
übersteigen; diesem Höchstbetrag wird das gesetz-
endung des 25. Lebensjahres für ein unverheirate-
liche Kindergeld hinzugerechnet. Soweit die Renten
tes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsaus-
zusammen den jeweiligen Höchstbetrag überschrei-
bildung befindet oder das nach Vollendung des 18.
ten, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhal- (2) Hat der Verletzte eine Rentenabfindung er-
ten, solange dieser Zustand dauert. Im Falle der halten, so ist bei der Feststellung der Höchstgrenze
Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 255
Rente insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne die durch die Folgen einer Berufskrankheit unter Be-
Abfindung noch zu zahlen wäre. rücksichtigung der Nummern 30, 31, 34 oder 35 der
Anlage zur Dritten Verordnung über Ausdehnung
(3) Die Kürzung wird wirksmn mit Ablauf des
der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Kürzungs-
16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der
bescheid zugestellt wird.
Fassung der Anlage zur Sechsten Verordnung über
Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufs-
§ 585 krankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
Für die Dauer der Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2 S. 505) um 50 oder mehr vom Hundert gemindert
Nr. 2) kann der Träger der Unfallversicherung die war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der
Verletztenrcnte ohne die Kinderzulage um höch- Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem
stens ein Drittel kürzen. Zusammenhang steht. Leichenausgrabungen zum
Zwecke einer solchen Feststellung dürfen nicht ge-
fordert werden.
§ 586
(1) Der Träger der Unfallversicherung kann § 590
einem Verletzten auf seinen Antrag statt der Ver- (1) Die Witwe erhält eine Witwenrente von drei
letztenrente oder eines Teils dieser Rente Auf- Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes bis zu ihrem
nahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine Tode oder ihrer Wiederverheiratung.
ähnliche Einrichtung gewähren.
(2) Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel. des
(2) Der Anspruch auf die Rente oder einen Teil Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das
der Rente entfällt vom Tage der Aufnahme an auf . 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange sie min-
ein Vierteljahr und, wenn der Verletzte nicht einen destens ein nach § 595 waisenrentenberechtigtes
Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder
auf ein weiteres Vierteljahr, wenn nicht ein wich- erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsun-
tiger Grund dem Verbleiben entgegensteht. fähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen.
(3) Der Träger der Unfallversicherung kann der
§ 587 Witwe Heilbehandlung gewähren, wenn zu erwar-
(1) Solange der Verletzte infolge des Arbeits- ten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-
unfalls ohne Arbeitseinkommen ist, hat der Träger unfähigkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert.
der Unfallversicherung die Teilrente auf di~ Voll-
rente zu erhöhen. § 591
(2) Die Leistungen werden auf das Arbeitslosen- Für die ersten drei Monate nach dem Tode er-
geld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosen- hält die Witwe eine Dberbrückungshilfe in Höhe
hilfe nicht angerechnet. des Unterschiedsbetrages zwischen der Witwen-
rente (§ 590) und der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1).
§ 588
Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheits- § 592
strafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in (1) Einer früheren Ehefrau des durch Arbeits-
der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und unfall Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden,
Besserung untergebracht ist, ist die Rente, soweit für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach
der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig seinem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590
ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen. gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unter-
halt zu leisten hatte oder wenigstens während des
letzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Die
3. Sterbegeld, Renten an Rente beginnt mit dem Tage des Antrags.
Hinterbliebene, Beihilfen
(2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder
§ 589 nach Absatz 1 und § 590 vorhanden, so erhält jede
(1) Bei Tod durch Arbeitsunfall ist zu gewähren von ihnen nur den Teil der für sie nach § 590 zu
berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den an-
1. als Sterbegeld der zwölfte Teil des Jahres-
deren Berechtigten der Dauer ihre Ehe mit dem
arbeitsverdienstes, mindestens der Betrag
. Verletzten entspricht.
von 400 Deutsche Mark; § 203 gilt ent-
sprechend, (3) Eine Rente nach Absatz 1 ist gemäß Absatz 2
2. die Kosten für die Dberführung des Ver- zu kürzen, wenn nach Feststellung der Rente einer
storbenen an den Ort der Bestattung, weiteren früheren Ehefrau Rente zu gewähren ist.
Die Kürzung wird wirksam mit Ablauf des Monats,
3. vom Todestage an den Hinterbliebenen der dem Monat folgt, in dem der Kürzungsbescheid
eine Rente nach den §§ 590 und 592 bis zugestellt wird.
599,
4. eine Dberbrückungshilfe nach § 591. § 593
(2) Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod (1) Für den Witwer gelten die §§ 590 und 591
eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit entsprechend, wenn die durch Arbeitsunfall ver-
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
storbene Ehefrau den Unterhalt der Familie über- über vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat
wiegend bestritten hat und solange sie ihn bestrit- oder gestorben ist, sofern nach den Umständen
ten haben würde. hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben
(2) § 592 gilt entsprechend. begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen
Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
§ 594 (2) Von den Hinterbliebenen kann die eides-
stattliche Erklärung verlangt werden, daß sie von
Die Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch, dem Lebeq des Verschollenen keine anderen als die
wenn die Ehe erst nach dem Arbeitunfall geschlos- angezeigten Nachrichten erhalten haben. Zur Ab-
sen und der Tod innerhalb des ersten Jahres der nahme der eidesstattlichen Erklärung ist das Ver-
Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den be- sicherungsamt zuständig.
sonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder über- (3) Der Träger der Unfallversicherung setzt den
wiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder Tag fest, der als Todestag gilt. Dabei ist in der See-
dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. Unfallversicherung spätestens der dem Ablauf des
Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag fest-
§ 595 zusetzen.
(1) Jedes Kind (§ 583 Abs. 5) des durch Arbeits- (4) Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der
unfall Verstorbenen erhält bis zur Vollendung des als verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinter-
18. Lebensjahres eine Waisenrente von drei Zehn- bliebenenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem
teln des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Voll- diese Feststellung getroffen wird.
waise ist, und von einem Fünftel des Jahresarbeits-
verdienstes, wenn es Halbwaise ist. § 598
(2) Die Vorschriften des § 583 Abs. 3 gelten für (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zu-
die Waisenrente entsprechend. Die Waisenrente sammen vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes
wird Stief- oder Pflegekindern nur gewährt, solange nicht übersteigen; sonst werden sie gekürzt, und
der Verstorbene sie überwiegend unterhalten haben zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten
würde. Den Kindern einer verstorbenen Ehefrau, (§§ 592 und 593 Abs. 2) und Waisen nach dem Ver-
die eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder hältnis ihrer Höhe. Verwandte der aufsteigenden
deren rechtliche Stellung haben, sowie den Stief- Linie, Stief- oder Pflegeeltern haben nur Anspruch,
oder Pflegekindern (§ 583 Abs. 5 Nr. 2 und 7) wird soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder
Waisenrente nur gewährt, we.nn die Verstorbene Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen. § 583
den Unterhalt der Kinder im Zeitpunkt des Arbeits- Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.
unfalls oder ihres Todes überwiegend bestritten hat. (2) Sind für die Hinterbliebenen vier Fünftel
(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt
für. mehrere Waisenrenten aus der Unfallversiche- später ein neuer Berechtigter hinzu, so sind die Hin-
rung vor, so wird nur die höchste Rente gewährt terbliebenenbezüge neu zu berechnen. Die Kürzung
und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen der bisher festgestellten Hinterbliebenenrenten be-
• des frühesten Arbeitsunfalls zu gewähren ist. ginnt mit dem ersten Tage des auf die Zustellung
des Kürzungsbescheides folgenden zweiten Monats.
§ 596 (3) Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen
erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zu-
(1) Hinterläßt der durch Arbeitsunfall Verstor-
lässigen Höchstbetrag.
bene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief-
oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsver- § 599
dienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den
Dieᤤ 586 und 588 gelten entsprechend.
Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist
ihnen eine Rente von einem Fünftel des Jahres-
arbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehn- § 600
teln des Jahresarbeitsverdienstes für ein Eltern- (1) Hat die Witwe eines Schwerverletzten (§ 583
paar zu gewähren, solange sie ohne den Arbeits- Abs. 1) keinen Anspruch auf Witwenrente, weil sein
unfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Tod nicht F9lge eines Arbeitsunfalls war, so erhält
Unterhalt hätten geltend machen können. sie als einmalige Witwenbeihilfe zwei Fünftel des
(2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte Jahresarbeitsverdienstes.
verschiedenen Grades vorhanden, so gehen die (2) Die Witwenbeihilfe zahlt, wenn der Verstor-
näheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen bene zur Zeit seines Todes mehrere Verletztenren-
die Stief- oder Pflegeeltern gleich. ten aus der Unfallversicherung bezogen hat, der
Träger der Unfallversicherung, der die Rente nach
§ 597 dem höchsten Jahresarbeitsverdienst gewährt hat.
(1) Die Hinterbliebenenrenten werden auch ge- Sie wird nach diesem Jahresarbeitsverdienst berech-
währt, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit net.
seiner Beschäftigung im Unternehmen verschollen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ist. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während län- einen Witwer, wenn die verstorbene Ehefrau seinen
gerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten dar- Unterhalt überwiegend bestritten hat.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 257
§ 601 § 606
'§ 600 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für Waisen, Wird der Verletzte durch eine Verschlimmerung
wenn zur Zeit des Todes eine Witwe oder ein Wit- der Folgen des Arbeitsunfalls, für die er nach § 604
wer nicht vorhanden ist, die Vollwaise mit dem ver- abgefunden worden ist, oder durch Folgen eines
storbenen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft ge- anderen Arbeitsunfalls Schwerverletzter, so lebt auf
lebt hat und von diesem überwiegend unterhalten Antrag der Anspruch auf Verletztenrente in vollem
worden ist. Sind mehrere Waisen vorhanden, ist Umfang wieder auf. Die Abfindungssumme ist auf
die Waisenbeihilfe gleichmäßig zu verteilen. die Rente insoweit anzurechnen, als sie die Summe
der Rentenbeträge übersteigt, die dem Verletzten
§ 602
während des Abfindungszeitraumes zugestanden
hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß dem
Ist ein Verletzter, der länger als zehn Jahre eine Verletzten monatlich mindestens die halbe Ver-
Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit letztenrente verbleibt; dies gilt für aufgelaufene
um 80 oder mehr vom Hundert bezogen hat, nicht Rentenbeträge entsprechend.
an den Folgen eines Unfalls gestorben, so kann in
Härtefällen an Stelle der einmaligen Beihilfe nach
§ 600 Abs. 1 und 3 sowie § 601 eine laufende Bei- c) Abfindung für sonstige Dauerrenten
hilfe gewährt werden. § 607
(1) Verletzte, die Anspruch auf eine Dauerrente
IV. Abfindung (§ 1585 Abs. 2) von 30 vom Hundert der Vollrente
oder mehr haben, können auf ihren Antrag zum
1. Abfindung für Verletztenrenten Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen
Grundbesitzes oder grundstück.sgleicher Rechte durch
a) Abfindung für vorläufige Renten
(Gesamtvergütung) einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche
gilt auch für Verletzte, die Anspruch auf mehrere
§ 603 Dauerrenten wegen einer Gesamtminderung der
Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert oder mehr
Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berück- haben.
sichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzel-
falles zu erwarten, daß nur eine vorläufige Rente (2) Eine Abfindung kann auch gewährt werden
(§ 1585 Abs. 1) zu gewähren ist, so kann der Träger 1. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts
der Unfallversicherung den Verletzten nach Ab- nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom
schluß der Heilbehandlung durch eine Gesamtver- 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175),
gütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenauf- zuletzt geändert durch das Gesetz zur
wands abfinden. Nach Ablauf des Zeitraums, für Änderung und Ergänzung kostenrecht-
den die Abfindung bestimmt war, ist auf Antrag licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bun-
Verletztenrente zu gewähren, wenn die Vorausset- desgesetzbl. I S. 861), wenn der Dauer-
zungen des § 581 vorliegen. wohnberechtigte wirtschaftlich einem Woh-
nungseigentümer gleichgestellt ist und das
Fortbestehen des Dauerwohnrechts im
b) Abfindung für kleine Dauerrenten
Falle der Zwangsversteigerung nach § 39
§ 604 des Wohnungseigentumsgesetzes verein-
bart wird,
Der Träger der Unfallversicherung kann einen
2. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft
Verletzten, der Anspruch auf eine Dauerrente nach
in einem als gemeinnützig anerkannten
§ 1585 Abs. 2 wegen einer Minderung der Erwerbs-
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen,
fähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um we-
wenn hierdurch die Anwartschaft auf bal-
niger als 30 vom Hundert hat, auf seinen Antrag
dige Zuteilung eines Familienheimes, einer
mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechen-
Eigentumswohnung oder einer Siedler-
den Betrage abfinden. Das gilt auch, wenn der Ver-
stelle sichergestellt wird,
letzte Anspruch auf mehrere Dauerrenten aus der
Unfallversicherung hat, deren Hundertsätze zusam- 3. zur Finanzierung eines Bausparvertrages
men die Zahl 30 nicht erreichen. Für die Abfindung mit einer Bausparkasse oder dem Beam-
dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung tenheimstättenwerk für die Zwecke des
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Absatzes 1.
desrates die Berechnung des Kapitalwertes. § 608
Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
§ 605 1. der Verletzte das 21., aber noch nicht das
Der Anspruch auf Verletztenrente ist trotz der 55. Lebensjahr vollendet hat; ausnahmsweise
Abfindung insoweit begründet, als die Folgen des kann auch nach dem 55. Lebensjahr eine Ab-
Arbeitsunfalls sich nachträglich wesentlich ver- findung gewährt werden,
schlimmern. Als wesentlich gilt eine Verschlimme- 2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Ab-
rung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des findungszeitraums die Rente unter 30 vom
Verletzten für länger als einen Monat um min- Hundert der Vollrente herabgesetzt wird oder
destens zehn vom Hundert weiter gemindert wird. wegfällt, und
253 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
3. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge- vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungs-
währ besteht. summe,
§ 609 fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungs-
summe,
(1) Die Abfindung kann die~ V erletzlenrente ohne
Kinderzulagen bis zur Hülftc umfassen. sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungs-
summe,
(2) Die Abfindung ist auf die Verletztenrente für
siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfin-
einen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt. Als
dungssumme,
Abfindungssumme wird das Neunfache des der Ab-
findung zugrunde liegenden Jahresbetrages der achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungs-
Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Ver- summe,
letz tenrente, an deren SteJle die Abfindung tritt, neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungs-
erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für summe.
zehn Jahre. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Aus-
(3) Kommen während des Abfindungszeitraumes zahlung der Abfindungssumme folgenden Monats
Kinder (§ 583 Abs. 5) hinzu, so richtet sich die bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-
Kinderzulage nach der Rente, die der Verletzte vor summe zurückgezahlt worden ist.
der Abfindung bezogen hat. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den
§ 610 Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert-
(1) Die bestimmungsmäßige Verwendung der sätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-
Abfindungssumme ist durch die Form der Auszah- zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-
lung und in der Regel durch Maßnahmen zu sichern, fangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt,
die eine alsbaldige Weiterverüußerung des Grund- wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten
stücks oder des gnmdstücksgleichen Rechts ver- Jahres zurückgezahlt wird.
hindern. (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme
(2) Zu diesem Zwecke kann insbesondere ange- lebt die der Abfindung zugrunde liegende Verletz-
ordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Be- tenrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung
lastung des mit der Abfindungssumme erworbenen folgenden Monats wieder auf.
Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts inner-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh- § 613
migung des Trägers der Unfallversicherung zulässig
sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in (1) Eine Abfindung kann Verletzten, die An-
das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf spruch auf eine Dauerrente (§ 1585 Abs. 2) von
Ersuchen des Trägers der Unfallversicherung. 30 vom Hundert der Vollrente oder mehr haben,
auch zur Begründung oder Stärkung einer Existenz-
(3) Ferner kann die Abfindung davon abhängig grundlage gewährt werden, sofern dies im Interesse
gemacht werden, daß der Berechtigte die Eintra- des Verletzten liegt.
gung einer Sicherungshypothek für die Forderung
auf Rückzahlung der Abfindungssumme nach den (2) Die Abfindung ist auf die Hälfte der Ver-
§§ 611 und 612 bewilligt. letztenrente ohne Kinderzulage für einen Zeitraum
von fünf Jahren beschränkt. Als Abfindung wird das
Viereinhalbfache des der Abfindung zugrunde lie-
§ 611 genden Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf
(1) Soweit die Abfindungssumme nicht innerhalb den Teil der Verletztenrente, an dessen Stelle die
einer von dem Träger der Unfallversicherung ge- Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der
setzten Frist bestimmungsgemäß verwendet worden Auszahlung für fünf Jahre.
ist, hat sie der Verletzte auf Anforderung des Trä- (3) Die Vorschriften der §§ 608, 609 Abs. 3,
gers der Unfallversicherung zurückzuzahlen. §§ 611, 612 gelten entsprechend.
(2) Dem Verletzten kann vor Ablauf von zehn
Jahren auf Antrag die durch die Abfindung er- 2. Abfindung für Witwen - und
loschene Verletztenrente gegen Rückzahlung der Witwerrenten
Abfindungssumme wieder bewilligt werden.
a) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz
§ 612 § 614
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt (1) Eine Abfindung kann auch für Witwenrenten
sich nach Ablauf des bis zur vollen Höhe gewährt werden. Die Vorschrif-
ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungs- ten der §§ 607, 608, 609 Abs. 2, §§ 610 bis 612
summe, gelten entsprechend.
zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungs- (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
summe, Ehe, so hat sie die Abfindungssumme insoweit
dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungs- zurückzuzahlen, als diese die Gesamtsumme der
summe, Witwenrente übersteigt, die bis zu ihrer Wieder-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 259
vcrhciratung zu zt1hlcn gewesen wäre. Auf den zu- 4. G eme ins ame Vorschriften über
rückzuzahlcndc:11 Bc:Lrcl~J ist die Abfindung nach die Abfindung
§ 615 anzurechnen.
§ 617
(3) Stellt sich heraus, daß ein verschollener Ehe- Die Forderung auf Zahlung der Abfindungssumme
gatte noch lebt, so isl die Abfindung insoweit zu- ist unpfändbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung
rückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der Rente des Versicherungsamtes abgetreten oder verpfändet
übersteigt., die bis zu dem in § 597 Abs. 4 be- werden. Das Versicherungsamt darf nur zustimmen,
stimmten Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre. wenn die Abtretung oder Verpfändung den Abfin-
(4) Das gleiche qilt für Witwerrenten. dungszweck fördert.
§ 61.8
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
b) Abfindung bei Wiederverheiratung urkundungen, Beglaubigungen, Urkunden, Voll-
machten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen
§ 615
und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchfüh-
(1) Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, rung der Abfindung der Renten erforderlich sind,
so wird düs Fünffache des Jahresbetrages der Rente sind kostenfrei.
als Abfindung gewährt. (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
(2) Hat die Witwe oder der Witwer sich wieder- lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
verheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder
überwiegendes Verschulden der Witwe oder des
V. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Witwers aufgelöst oder wird sie für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente § 619
für die Zeit nach Stellung des Antrages wieder auf.
Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auf- (1) Sterbegelder und Witwen-, Witwer- und Wai-
lösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbener senbeihilfen sind binnen einer Woche nach ihrer
neuer Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsan- Feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen
spruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzu- zu zahlen. Das Verletztengeld wird mit Ablauf jeder
rechnen, es sei denn, daß er nicht zu verwirklichen Woche ausgezahlt.
ist. (2) Der Träger der Unfallversicherung kann mit
Zustimmung des Berechtigten die Rente und das
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist eine bei der Wie-
Verletztengeld für längere Zeitabschnitte zahlen.
derverheiratung gezahlte Abfindungssumme in an-
gemessenen mona.tlichen Teilbeträgen zurückzuzah- (3) Jede Leistung in Geld wird bei der Auszah-
len. Die Abfindungssumme mindert sich um den lung auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.
Betrag, den die Witwe oder der Witwer bis zum
Wiederaufleben der Rente hätte beanspruchen kön- § 620
nen, wenn die neue Ehe nicht geschlossen worden
(1) Der Träger der Unfallversicherung zahlt in
wäre.
der Regel die Leistungen durch die Deutsche Bun-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für despost. Das Nähere regelt der Bundesminister für
die Bezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1 und 2 Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
und § 593. dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen mit Zustimmung des Bundesrates durch all-
gemeine Verwaltungsvorschriften.
3. A h f i n d u n g d e s B e r e c h ti g t e n b e i (2) Der Träger der Unfallversicherung kann die
Verzug ins Ausland Leistungen auch an das vorn Berechtigten ange-
gebene Geldinstitut überweisen.
§ 616
(3) Die Deutsche Bundespost erhält von den Trä-
(1) Der Träger der Unfallversicherung kann einen gern der Unfallversicherung für die Auszahlung der
Verletzten oder einen Hinterbliebenen, der seinen Renten eine Vergütung, deren Höhe die Bundes-
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
gewöhnlich im Ausland aufhält, mit einem dem des Bundesrates festsetzt.
Wert der ihm zustehenden Leistungen entsprechen-
den Kapital abfinden. Für die Abfindung dieser § 621
Leistungen bestimmt die Bundesregierung durch Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
die Berechnung des Kapitalwertes. Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie an
(2) Die Bundesregierung kann die Anwendung Empfänger zu zahlen ist, die sich außerhalb des
des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim- Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten.
mung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete
oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren § 622
Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-
entsprechende Leistungen gewährleistet. stellung der Leistung maßgebend gewesen sind,
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
eine wesentliche Andcrung ein, so ist eine neue § 626
Feststellung zu treffen.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
(2) Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach nung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen
dem Unfall wird die Rente Dauerrente (§ 1585 der Leistung für ausländische Grenzgebiete oder
Abs. 2). Eine Dauerrenlc kann nur in Abständen für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetz-
von mindestens einem Jahr gelindert werden. Die gebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine
Frist beginnt mit dem Zeilpunkt, in dem die Rente entsprechende Leistung gewährleistet.
kraft Gesetzes Dauerrente geworden oder der letzte
Dauerrentenbescheid zugestellt worden ist. § 627
(3) Eine neue Feststellung der Verletztenrente Uberzeugt sich der Träger der Unfallversicherung
darf für die Zeit nicht getroffen werden, in der bei erneuter Prüfung, daß die Leistung zu Unrecht
Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder ein-
Vf>.rletztengeld wegen Bezuges von Arbeitsentgelt gestellt worden ist, so hat er diese neu festzu-
nicht besteht. stellen.
§ 623 § 628
(1) Die gemäß § 622 neu festgestellte Leistung Der Träger rl r Unfallversicherung braucht eine
0
wird von dem Zeitpunkt ab gewährt, in dem die Leistung nicht zurückzufordern, die er vor rechts-
Anderung der Verhältnisse eingetreten ist. § 622 kräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Un-
Abs. 3 bleibt unberührt. recht gezahlt hat. Er darf eine Leistung nur zu-
(2) Eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente rückfordern, wenn ihn für die Uberzahlung kein
wird erst mit Ab]auf des auf die Zustellung des Verschulden trifft und nur soweit der Leistungs-
Bescheides folgenden Monats wirksam. empfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte,
daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der ge-
währten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung
§ 624 wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp-
(1) Entzieht sich ein Verletzter ohne triftigen fängers vertretbar ist.
Grund einer zumutbaren Maßnahme der Heilbe- § 629
handlung oder der Berufshilfe oder einer Nach-
untersuchung oder Beobachtung, so können die Gegen Ansprüche der Berechtigten darf nur auf-
Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, gerechnet werden mit Ansprüchen des Trägers der
wenn er auf diese Folgen vorher schriftlich hinge- Unfallversicherung auf
wiesen worden ist. 1. Zahlung geschuldeter Beiträge,
(2) Nicht zumutbar ist eine Maßnahme der Heil- 2. Rückzahlung von Vorschüssen, die aus den
behandlung, die mit einer Gefahr für Leben oder Mitteln des Trägers der Unfallversicherung
Gesundheit des Verletzten verbunden ist, eine geleistet sind,
Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen 3. Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistun-
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. gen,
4. Erstattung von Verfahrenskosten,
§ 625 5. Zahlung von Ordnungsstrafen,
6. Schadensersatz aus den §§ 640, 641,
(1) Die Leistung ruht, solange der Berechtigte
weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 7. Herausgabe einer von einem Dritten an den
des Grundgesetzes noch früherer deutscher Staats- Berechtigten bewirkten Leistung, die dem Trä-
angehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des ger der Unfallversicherung gegenüber wirk-
Grundgesetzes ist und sam ist.
1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des § 630
Geltungsbereichs des Grundgesetzes auf- (1) Ist beim Tode des Berechtigten eine Leistung
hält oder noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu
2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den der Witwe oder dem Witwer,
Geltungsbereich des Grundgesetzes ver-
hängt ist. den Kindern,
den Eltern,
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren
Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich außerhalb den Geschwistern,
des Geltungsbereichs dc.;s Grundgesetzes aufhalten. der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 2,
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht .für Berechtigte, die wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von
in das Ausland geflüchtet sind, um sich einer von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
ihnen nicht zu vertretenden und durch die politi- (2) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Ver-
schen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangs- wandte oder Verschwägerte, die an Stelle der ver-
lage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen storbenen oder geschiedenen oder an der Führung
nicht in das Gebiet des Deut.sehen Reichs zurück- des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder
kehren konnten. Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus-
Nr. 23 - Tag der Ausg·abe: Bonn, den 9. Mai 1963 261
halt des Bcrcd11.iqlen mindestens ein Jahr lang vor 3. die anderen nach § 583 Abs. 5 den ehelichen
dc:,sen Tode qdiihrt hat und von ihm überwiegend Kindern des Unternehmers oder seines Ehe-
unterhalten worden isl. gatten Gleichgestellten,
4. die Geschwister des Unternehmers oder seines
§ ()31
Ehegatten,
Die Renlc wird bis zum Ende des Monats ge- 5. die in § 544 genannten Personen.
währt, in dem die Voraussetzungen für ihren Weg-
fall oder ihr Ruhen eintreten.
VI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherung Dritter Abschnitt
Haftung von Unternehmern und anderen Personen
§ 632
Die Satzung kann bestimmen, daß und unter A. Ausschluß der Haftung gegenüber
welchen Vornus~;ctzungen die versicherten Unter- Versicherten und Hinterbliebenen
nehmE!r und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten auf Antrag mit einem höheren Jahres- § 636
arbeitsvcrdic'n~;t versichert werden (Zusatzversiche- (1) Der Unternehmer ist den in seinem Unter-
rung). nehmen tätigen Versicherten, deren Angehörigen
und Hinterbliebenen, auch wenn sie keinen An-
§ 633
spruch auf Rente haben, nach anderen gesetzlichen
(1) Die Sal.7ung kann bestimmen, daß und wieweit Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den
die als Unternehmer Versicherten, wenn sie nicht ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflich-
bei einem Tr~igcr der gesetzlichen Krankenversiche- tet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbei-
rung versichert sind, Anspruch auf Heilbehandlung geführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der
und Bcrufshil.fe nicht sofort, aber spätestens mit dem Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Beginn der 14. ·woche nach dem Arbeitsunfall haben. Der Schadensersatzanspruch des Versicherten, seiner
(2) Die Heilbehandlung soll schon während der Angehörigen und seiner Hinterbliebenen vermin-
ersten 13 Wochen nach dem Unfall gewährt werden, dert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach
wenn die vom Verletzten selbst gewählte Behand- Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von
lung nicht ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit mög- Trägern der Sozialversicherung erhalten.
lichst schnell und vollständig wiederherzustellen. (2) Das gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicher-
Zur Förderung der Heilbehandlung kann während ter, die Beschäftigte eines weiteren Unternehmers
ihrer Dauer e.h>.m Verletzten und seinen Angehöri- sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
gen eine geldliche Unterstützung· gewährt werden. gegen diesen Unternehmer..
Bei Heilanstaltspflege ist Verletztengeld zu zahlen;
daneben ist die Gewährung einer geldlichen Unter-
§ 637
stützung nach Satz 2 zulässig.
(1) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen entsprechend
(3) Dem Verletzten können die Kosten der selbst
für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen
gewählten Behandlung für die ersten 13 Wochen
Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in
ganz oder zum Teil erstattet werden. Sie sollen,
demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen,
soweit das angemessen ist, ganz erstattet werden,
wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betrieb-
wenn der Verletzte sich selbst rechtzeitig eine Be-
liche Tätigkeit verursacht.
handlung verschafft, die eine möglichst schnelle und
vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähig- (2) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen in Unternehmen
keit herbeizuführen geeignet ist. der Feuerwehren ferner entsprechend für Ersatz-
ansprüche Versicherter, deren Angehörigen und
§ 634 Hinterbliebenen gegen Feuerwehrvereine und ihre
Vorstände, die Mitglieder von Pflicht- und freiwilli-
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß den als gen Feuerwehren, die beigezogenen Löschpflichti-
Unternehmer Versicherten für die ersten 13 Wochen gen, die freiwillig beim Feuerwehrdienst helfenden
nach dem Arbeitsunfall Geldleistungen ganz oder Personen sowie gegen alle beim Tätigwerden der
teilweise nicht gewährt werden. Feuerwehr mit Befehlsgewalt ausgestatteten Per-
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherten, die sonen.
bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversiche- (3) Bei Arbeitsunfällen in sonstigen Unternehmen
rung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. zur Hilfe bei Unglücksfällen einschließlich des zivi-
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß schon len Bevölkerungsschutzes gilt Absatz 2 entspre-
vom Tage nach dem Arbeitsunfall an Rente gewährt chend.
wird.
§ 638
§ 635
(1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in
Die §§ 633 und 634 gelten auch für den §§ 636 und 637 genannten Art zu erkennen, so
1. den Ehegatten des Unternehmers, ist es an die endgültige Entscheidung gebunden,
2. die Verwandten auf- und absteigender Linie die in einem Verfahren nach diesem oder dem
des Unternehmers oder seines Ehegatten, Sozialgerichtsgesetz darüber ergeht,
3
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1. ob ein Arb(;il.sunfall vorliegt, (2) Die Vorschrift des § 638 über die Bindung des
2. in welchem Umfang und von welchem Trä- Gerichts gilt auch für diese Ansprüche.
ger der Unfallversicherung die Leistungen
zu gewähren sind.
(2) D,Js Ccricht setzt sein V erfahren so lange aus, ZWEITER TEIL
bis die Entscheidung in dem Verfahren nach diesem
oder dem Sozic.1lgericht.sgesetz crgtmgen ist. Dies gilt Allgemeine Unfallversicherung
nicht für Arreste und einstweilige Verfügungen.
Erster Abschnitt
§ 639 Umfang der Versicherung
Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder
§ 637 beschränkt ist und von denen der Verletzte, § 643
seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen Die allgemeine Unfallversicherung umfaßt alle
Schadensersatz fordern, können statt des Berechtig- Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Ar-
ten die Feststclhmgcn nach § 638 Abs. 1 beantragen beitsunfall Versicherten, soweit sie nicht der land-
oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozial- wirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung
gerichtsgesetz; betreiben. Der Ablauf von Fristen, unterliegen.
die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Per- § 644
sonen das Verfallren selbst betreiben. (1) Die Satzung kann bestimmen, daß landwirt-
schaftliche Nebenunternehmen und die in ihnen
tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten der all-
B. Haftung gegenüber den Trägern
gemeinen Unfallversicherung unterstellt werden,
der Sozialversicherung
wenn in dem Nebenunternehmen überwiegend Per-
§ 640 sonen aus dem Hauptunternehmen tätig sind und
die beteiligte landwirtschaftliche Berufsgenossen-
(1) Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch schaft zustimmt. Die Zustimmung kann durch die
§ 636 oder § 637 beschränkt ist, den Arbeitsunfall für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu-
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ständige Aufsichtsbehörde ersetzt werden.
haften sie für alles, was die Träger der Sozial-
versicherung nach Ccsetz oder Satzung infolge des (2) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche
Arbeitsunfalls aufwenden müssen. Statt der Rente Unternehmen mit einer Größe von mehr als fünf
kann der Kapitalwert gefordert werden. Hektar sowie Unternehmen des Gartenbaues, Wein-
baues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in
(2) Die Träger der Sozialversicherung können nach
einer Größe von mehr als 0,25 Hektar.
billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädi-
gers auf den Ersatzanspruch verzichten. § 645
Die allgemeine Unfallversicherung um.faßt auch
§ 641 die in § 835 genannten Unternehmen und Ver-
Hat ein Mitglied eines vertretungsberechtigten sicherten, wenn das Unternehmen wesentlicher Be-
Organs, ein Abwickler oder Liquidator einer juri- standteil eines der allgemeinen Unfallversicherung
stischen Person, ein vertretungsberechtigter Ge- zugehörigen Unternehmens ist und nicht über den
sellschafter oder ein Liquidator einer Personen- örtlichen Verkehr hinausreicht.
gesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher
Vertreter des Unternehmers in Ausführung einer
ihm zustehenden Verrichtung den Arbeitsunfall vor- Zweiter Abschnitt
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet
Träger der Versicherung
nach Maßgabe des § 640 auch der Vertretene. Eine
nach § 640 bestehende Haftung desjenigen, der den A. B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n und an d e r e
Arbeitsunfall verursacht hat, bleibt unberührt. Das Träger der Versicherung
gleiche gilt für ein Mitglied des Vorstandes eines
nichtrechtsfähigen Vereins oder für einen vertre- § 646
tungsberechtigten Gesellschafter einer Personenge-
(1) Träger der allgemeinen Unfallversicherung
sellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe,
sind vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 die in der
daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das
Anlage 1 aufgeführten Berufsgenossenschaften.
Cesellschaftsvermögen beschränkt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
§ 642 ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die sachliche Zuständig-
(1) Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach keit der Berufsgenossenschaft nach Art und Gegen-
dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger stand der Unternehmen.
der Unfallversicherung bindend festgestellt oder das
Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in (3) Die Berufsgenossenschaften sind für ihre
fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. eigenen Unternehmen zuständig.
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 263
§ 617 dem Bundesminister der Finanzen bezeich-
neten Unternehmen, die in selbständiger
(l) Umfaßl ein Unternehmen verschiedenartige
Bestandleile, so ist die Berufsgenossenschaft zu- Rechtsform betrieben werden und an de:::ien
der Bund allein oder zusammen mit einem
stüncl 19, der das Hauplunternehmen angehört. Das
Land oder einer Gemeinde überwiegend
gleiche gilt unbeschadet der §§ 644 und 645 von
Nebenunternehmen. beteiligt ist,
3. bei dem Technischen Hilfswerk sowie, vor-
(2) Für Binnenschi.ffabrts-, Fäbr- und Flößerei- behaltlich des § 655 Abs. 2 Nr. 2 und des
unternehmen gilt Absutz 1 nicht. § 657 Abs. 1 Nr. 4, bei einer Tätigkeit nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 12, wenn eine Tätigkeit
§ 648 nicht Bestandteil eines zu einem anderen
Eine Bcrufsu<:nosscnschaft hat Arbeitsunfälle bei Versicherungsträger gehörenden Unterneh-
Tätigkeit in einem Unternebmen, das für Rechnung mens ist,
eines ihr nicht angehörigen Unternehmers · geht, 4. in den Bereitschaften und verwandten
dann zu entschädigen, wenn ein ihr angehöriger Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten
Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt Kreuzes einschließlich der Vorstände der
zu zahlen hat. Verbände des Deutschen Roten Kreuzes
und ihrer Verwaltungsorgane unbeschadet
§ 649
der Dauer ihrer Tätigkeit,
(1) Scheiden Teile einer Berufsgenossenschaft aus, 5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14,
um eine andere zu bilden oder in eine andere über- wenn das Unternehmen auf Kosten des
zugeti en, so hat die andere Berufsgenossenschaft Bundes oder in seinem Auftrag durchge-
von diesem Zeitpunkt an die Entschädigungsan- führt wird,
sprüche zu befriedigen, die gegen die alte Berufs-
6. in den Fällen des § 540, in denen eine
genossenschaft aus Unfällen in den ausgeschiedenen
strafrichterliche Anordnung durch ein Ge-
Unternehmen erwachsen sind. Dies gilt auch, wenn
richt des Bundes erlassen worden ist.
landwirtschaftliche Nebenunternehmen nach der
Satzung in eine gewerbliche Berufsgenossenschaft (2) Der Bund kann für bestimmte Unternehmen
übergehen. der zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten und
zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Den Ein-
(2) Berufsgenossenschaflen, denen hiernach die
tritt und den Austritt erklärt der zuständige Bundes-
Entschädigungspflicht zu.fällt, haben Anspruch auf
minister.
einen entsprechenden Teil der Rücklage und der
Bctriebsrnitlel der abgebenden Berufsgenossenschaft. (3) Ubernimmt der Bund ein Unternehmen, über-
führt er ein Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 in
§ 650 seine Zuständigkeit oder tritt er aus einer Berufs-
genossenschaft aus, so hat er die Entschädigungs-
Die Verlrelerv<~rsammlungen der beteiligten Be- ansprüche zu befriedigen, die gegen die Berufsge-
rufsgenossenschaften können durch übereinstim- nossenschaft aus Arbeitsunfällen in den ausgeschie-
mcmde Beschlüsse von den Vorschriften des § 649 denen Unternehmen entstanden sind. Ein entspre-
abwrdchen. chender Teil der Betriebsmittel und der Rücklage
§ 651 der Berufsgenossenschaft ist dem Bund zu über-
weisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung üb.er
Werden mehrere Berufsgenossenschaften zu einer die Auseinandersetzung bedarf es des Beschlusses
Berufsgenossenschaft vereinigt, so geben alle ihre der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft.
Rechte und Pi1ichten auf diese über.
§ 654
§ 652
Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
(1) Wird eine Berufsgenossenschaft aufgelöst, so Arbeitslosenversicherung ist Träger der Unfallver-
werden die Unternehmensarten und Bezirke der sicherung
aufgelösten Berufsgenossenschaft anderen Berufs-
genossenschaften zugewiesen. 1. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr.. 4, wenn der
Verletzte nicht auch nach anderen Vorschriften
(2) Mit der Auflösung eirn~r bundesunmittelbaren versichert ist,
Berufsgenossenschaft gehen deren Rechte und Pflich-
ten auf den Bund über. Mit der Auflösung einer 2. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn
Landesunmittell:w rcn Berufsgenossenschaft gehen es sich um Maßnahmen der Berufsausbildung
deren Rechte und Pflichten auf das Land über. und Bildungsmaßnahmen nach den § 39 Abs. 3,
§§ 133, B6 und 153 des Gesetzes über Ar-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
§ 653
handelt, die von der Bundesanstalt für Ar-
(1) Der Bund ist Träger der Versicherung für Ver- beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
sicherte durchgeführt werden,
1. in seinen Unternehmen, 3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 1, wenn
2. in den von den zustündigen Bundesmini- das Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis mit
stern im Einvernehmen mit dem Bundes- der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
minister für Arbeit und Sozialordnung und Arbeitslosenversicherung geschlossen ist,
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
4. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 13, wenn 2. in den von der zuständigen obersten Ver-
der Versicherte für die Bundesanstalt für Ar- waltungsbehörde des Landes im Einver-
beitsvcrmi 1.tlung und Arbeitslosenversicherung nehmen mit der für die Sozialversicherung
tfüig ist. zuständigen obersten Verwaltungsbehörde
bezeichneten Unternehmen, die in selb-
§ 655
ständiger Rechtsform betrieben werden
(1) § 653 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 2 und 3 und an denen Gemeinden oder Gemeinde-
gilt entsprechend für die Länder. verbände allein oder zusammen mit dem
(2) Das Land ist auch Träger der Versicherung Bund oder einem Land überwiegend be-
1. für solche Unternehmen zur Hilfe bei Un- teiligt sind,
glücksfällen, die nicht für seine Rechnung 3. in Haushaltungen,
gehen, 4. im örtlichen Alarmdienst des Luftschutzes
2. für den überörtlichen Luftschutzhilfsdienst, und im örtlichen Luftschutzhilfsdienst; § 655
3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 Abs. 3 gilt entsprechend,
und, soweit nicht nach § 653 Abs. 1 Nr. 6
5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, \venn
der Bund Träger der Versicherung ist, in
das Unternehmen auf Kosten einer Ge-
den Fällen des § 540.
meinde oder eines Gemeindeverbandes
(3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, die oder in deren Auftrag durchgeführt wird,
Bestandteil eines anderen der Unfallversicherung
6. bei Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die
unterliegenden Unternehmens sind.
von den Trägern der Sozialhilfe durchge-
(4) Ubt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, so führt werden,
gill auch § 657 entsprechend.
7. bei Bauarbeiten, die andere als die in
Nummer 1 und in den §§ 653 bis 655 ge-
§ 656 nannten Unternehmer nicht gewerbsmäßig
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ausführen, wenn für die geplante Arbeit
durch Rechtsverordnung eine Gemeinde von wenig- nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich
stens 500 000 Einwohnern, die sie zur Durchführung verwendet werden,
der Unfallversicherung für leistungsfähig halten, 8. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 und
zum Versicherungsträger zu bestimmen. für die von Dritten beim Bau von aner-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, kannten Kleinsiedlungen (§ 96 des Zwei-
durch Rechtsverordnung auch mehrere Gemeinden ten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
ihres Landes von zusammen wenigstens 500 000 Ein- vom 1.August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121)
wohnern, die nicht schon Versicherungsträger sind beschäftigten Personen.
und die sie zur gemeinsamen Durchführung der Un- (2) Personen, die in gemeindlichen Verkehrs-
fallversicherung für leistungsfähig halten, zu einem unternehmen mit Einschluß der gemeindlichen
Verband zu vereinigen und diesen zum Versiche- Hafen- und Umschlagsbetriebe, in gemeindlichen
rungsträger zu bestimmen (Gemeindeunfallversiche- Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken oder in ge-
rungsverband). Mehrere Länder können gemeinsam meindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 776
einen Gemeindeunfallversicherungsverband errich- Abs. 1 Nr. 1 und 3) beschäftigt werden, sind bei
ten. den zuständigen Berufsgenossenschaften versichert.
(3) Die Cemeindeunfallversicherungsverbände sind
(3) Außer für die in Absatz 2 genannten .Unter-
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne
nehmen gilt § 653 Abs. 2 und 3 für die Gemeinden
des § 3.
(§ 656 Abs. 1) entsprechend.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung eine Gemeinde nach Ab-
satz 1 oder einen Gemeindeunfallversicherungsver- B. Verfassung
band nach Absatz 2 für ihren Bereich zum Versiche- der Berufsgenossenschaften
rungsträger für Unternehmen der in § 655 Abs. 2
Nr. 1 und 3 genannten Art zu bestimmen. Die Lan- I. Mitgliedschaft
desregierun~Jen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Versicherung der Unter- § 658
nehmen der Feuerwehren einschließlich des Brand- (1) Mitglied der sachlich zuständigen Berufsge-
schutzes im Luftschutzhilfsdienst andere Träger der nossenschaft (§ 646) ist jeder Unternehmer, dessen
Unfall versichcrung zuzulassen od<:r zu bestimmen. Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständig-
keitsbereich der Berufsgenossenschaft hat.
§ 657 (2) Unternehmer ist
(1) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) und Gemeinde- 1. derjenige, für dessen Rechnung das Unter-
unfallversichcrunqsverbünde (§ 656 Abs. 2) sind nehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätig-
Träger der Unfallversicherung für Versicherte keit) geht,
1. in den Unternehmen der Gemeinden und 2. bei nicht gewerbsmäßigem Halten von
Gemeindeverbündc, soweit nicht in Ab- Fahrzeugen oder Reittieren, wer das Fahr-
satz 2 etwas anderes bestimmt wird, zeug oder das Reittier hält.
Nr. '.23 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 265
(3) Der Bund, die Länder, Gemeinden und Ge- § 664
meindeverbände sind nur Mitglieder, soweit die (1) Unternehmer, die versichert sind oder Ver-
§§ 653 bis 657 dies zuli:lssr:n. sicherte beschäftigen, werden in das Unternehmer-
verzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur
§ 659 Berufsgenossenschaft aufgenommen. Sie erhalten
einen Mitgliedschein.
Die Mitgliedscbaft des Unternehmers beginnt mit
der Eröffnung des Unternehmens oder der Auf- (2) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber
nahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unter- dem Unternehmer ein Bescheid mit Gründen zu er-
nehmen; für den Bund und die Länder, für Gemein- teilen.
den und Gemeindc~verbände regelt sich der Beginn (3) War die Eintragung in das Unternehmerver-
der Mitgliedschaft nach den §§ 653 bis 657. zeichnis unrichtig, so ist dieses zu berichtigen.
(4) Bei Unternehmern nicht gewerbsmäßiger Bau-
§ 6()0 arbeiten kann die Berufsgenossenschaft von der
Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis absehen.
Der Unternehmer hat die in seinem Unternehmen
In diesem Falle erhält der Unternehmer keinen Mit-
Beschäftigten darüber zu unterrichten,
gliedschein.
1. welcher Berufsgenossenschaft und Bezirksver-
waltung (Sektion) das Unternehmen angehört,
2. wo die Geschäftsstelle der Berufsgenossen- IV. Wechsel des Unternehmers,
schaft und der Bezirksverwallung (Sektion) ist, Änderung im Unternehmen und in seiner
Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft
3. innerhalb welcher Frist (§ 1546) Ansprüche auf
Unfallentschädigung ünzumelden sind. § 665
Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person,
II. Anmeldung clPr Unternehmen für deren Rechnung das Unternehmen geht, in der
durch die Satzung bestimmten Frist der Berufsge-
§ 661 nossenschaft zur Eintragung in das Unternehmer-
verzeichnis anzuzeigen. Zur Zahlung der Beiträge
Wer als Unternehmer Mitglied einer Berufsgenos-
bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der
senschaft wird, hat binnen einer Woche der zustän-
Wechsel angezeigt wird, sind der bisherige Unter-
digen Berufsgenossenschaft anzuzeigen
nehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner
1. den Gegenstand und die Art des Unternehmens, verpflichtet.
2. die Zahl der Versicherten,
§ 666
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme
der vorb~reit.cnden Arbeiten für das Unter- Der Unternehmer hat Änderungen seines Unter-
nehmen. nehmens, die für die Zugehörigkeit zu einer Be-
rufsgenossenschaft wichtig sind, der Berufsgenossen-
§ 662 schaft in der durch die Satzung bestimmten Frist
anzuzeigen.
(1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von
Unternehmern oder anderen selbständigen Berufs- § 667
tätigen, die als Körperschaften des öffentlichen (1) Ändert sich die Zuständigkeit der Berufs-
Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere genossenschaft für ein Unternehmen, so überweist
Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere die Berufsgenossenschaft dieses dem zuständigen
selbständige BerufsU-it.iqe kraft Gesetzes angehören Träger der Unfallversicherung. Dieser teilt die Uber-
oder anzugehören haben, huben die Versicherungs- wcisung dem Unternehmer unter Angabe der
behörden und die Träger der Unfallversicherung bei Gründe mit.
der Ermittlung von Unternehmen zu unterstützen.
(2) Erlischt ein Unternehmen, so löscht es die
(2) Behörden, denen die Erleilung einer gewerbe- Berufsgenossenschaft im Unternehmerverzeichnis.
rechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Entfallen die Voraussetzungen für die Eintragung
Berechtigungsscheines oblfo~Jt, haben die Berufsge- aus anderen Gründen, so kann die Berufsgenossen-
nossenschaften bei der Ermittlung der diesen zuge- schaft die Eintragung löschen.
hörigen Unternehmen zu unterstützen.
(3) Die für die Bauerlaubnisse zuständigen Be- § 668
hörden haben der zuständigen Berufsgenossenschaft
von jeder Bauerluubnis unter Bezeichnung des Bau- (1) Die Uberweisung oder Löschung wird wirk-
herrn, des Ortes und der Art der Bauarbeit Nach- sam mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
richt zu geben. dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.
(2) Die beteiligten Träger der Unfallversiche-
rung und Unternehmer können einen anderen Tag
III. Unternehm(~rverzeichnis vereinbaren.
§ 663 § 669
Die Berufsgenossenschaften haben Unternehmer- (1) Gehen einzelne Unternehmen oder Neben-
verzeichnisse zu führen. unternehmen von einem Träger der Unfallversiche-
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
rung auf einen ünderen über, so gilt für den Uber- VI. Organe der Berufsgenossenschaft
gang der Unfallast § 649.
§ 674
(2) § 650 gilt entsprechend.
Für die Organe der Berufsgenossenschaft mit
Einschluß des Geschäftsführers gelten die Vor-
V. Saizung schriften über die Selbstverwaltung der Versiche-
rungsträger.
§ 670 § 675
Die Bcrulsg()no~"~;ensd1,1fl !Jibl sieb eine Satzung, Solange und soweit die "'vVahl gesetzlicher Organe
die von der Verlrct.crvcr~,,mimlung beschlossen einer Berufsgenossenschaft nicht zustande kommt
wird. oder gesetzliche Organe sich weigern, ihre Geschäfte
zu führen, führt sie auf Kosten der Berufsgenossen-
§ 671
schaft die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Be-
Die Satzun~J muß bestimmen ü her auftragte.
1. Sitz der Bern fsuenussen:,ch,_lft, §§ 676 bis 689 bleiben frei.
2. Form der Willenserklürnngen der Berufs-
genosscnschafl nach ctußen,
Hinweis:
3. Vertretung der Beru)sgenossenschaft gegen-
über dem Vorstand, §§ 690 bis 704
4. Aufstellung des Haushaltsplans sowie Prü- Vgl. Einleitung des Artikels 1.
fung und Abnahme der Jahresrechnung,
5. Verfahren beim Einschätzen der Unterneh-
Dritter Abschnitt
men in die KiassQn des Gefahrtarifs,
6. Verfahren bei Unternehmensänderungen und Aufsicht
bei Wechsel der Person des Unternehmers, § 705
7. Folgen von Unlemehmenseinstellung oder (1) Das Bundesversicherungsamt führt die Auf-
eines Wed1sels der Person des Unternehmers, sicht über die bundesunmittelbaren Berufsgenossen-
insbesondere Sicherstellung seiner Beiträge, schaften. Auf den Gebieten der Unfallverhütung
wenn er das Unternehmen einstellt, und der Ersten Hilfe führt der Bundesminister für
8. Handhabung des ErlassQs von Vorschriften Arbeit und Sozialordnung die Aufsicht über die
zur Unfallv(~rhütung, zur Uberwachung der bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften.
Unternehmen und für die Erste Hilfe, (2} Die für die Sozialversicherung zuständigen
9. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die
kraft Sc1tzung oder freiwillig versicherter nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden
Personen sowie Höhe und Ermittlung ihres führen die Aufsicht über die landesunmittelbaren
J ahresarbcitsvcrdienstes, Berufsgenossenschaften.
10. Art der Bekanntmachungen,
§ 706
11. Anderung der Satzung.
Das Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es die
Unfallverhütung und die Erste Hilfe bei Arbeits-
§ 672 unfällen betrifft, auch auf Umfang und Zweck-
(1) Die Satzung und ihre Anderung bedürfen der mäßigkeit der Maßnahmen der Berufsgenossenschaf-
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. te:n.
§ 707
(2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die
Vertreterversammlung in einer von der Aufsichts- (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
behörde festgesetzten Frist eine neue Satzung auf- ordnung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zustellen. Tut sie dies nicht oder wird auch die neue mung des Bundesrates die Art und Form der Rech-
Satzung nicht genehmigt, so erläßt die Aufsichts- nungsführung.
behörde die Satzung. (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung nach
§ 673 seiner Anordnung Ubersichten über ihre Geschäfts-
und Rechnungsergebnisse einzure1cnen. Landes-
Ist die Salzung genehmigt, so haben die bundes-
unmittelbare Berufsgenossenschaften reichen die
unmittelburcn Berufsgenossenschaften im Bundes-
Ubersichten über die für die Sozialversicherung zu-
anzeiger, die landesunmittelbarcn Berufsgenossen-
ständigen obersten Verwaltungsbehörden der Län-
schaften in den entsprechenden Verkündungs-
der ein, in denen sie ihren Sitz haben.
oder Bekanntmuclmngsblüllern der Länder, auf
deren Gebiet sich ihr Bezirk erstreckt, Namen und (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
,Sitz der Berufsgenossenschaft und die Bezirke der ordnung stellt alljährlich über die gesamten Ge-
Bezirksverwaltungen (Sektionen) bekanntzumachen. schäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlosse-
Das gleiche gilt für Änderungen. nen Geschäftsjahres einen Nachweis auf.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 267
Vierter Ahschnitt B. Uberwachung
Unfol1verhütung und Erste Hilfe § 712
A. U n f a l 1v c r h ü tu n g s v o r s c h r i f t e n (1) Die Berufsgenossenschaften haben durch tech-
nische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Un-
§ 70ß fallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder
(1) Die Berufsqc'nosscnsc:haflen erlassen Vor- zu beraten.
schriften über (2) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet,
1. .Einrichlun9cn, J\norclnunyen und Maß- technische Aufsichtsbeamte in der für eine wirksame
nahmen, wcld1e die Unlcmebmer zur Unfallverhütung erforderlichen Zahl anzustellen.
V erhütunq von J\ rlwilsunfällcn zu treffen
(3) Technische Aufsichtsbeamte dürfen nur ange-
hdben,
stellt werden, nachdem sie die Befähigung für die
2. das Vcrhalt.en, das die Versicherten zur Tätigkeit als technische Aufsichtsbeamte nachge-
Verhütun~J von Arb<!itsunfüllen zu bcob- wiesen haben. Insoweit bedarf die Anstellung der
ac:hlen haben, Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. ärztliche Untersuchungen von Versicher-
(4) Der Bundesm.inister für Arbeit und Sozia.1-
ten, die vor der Beschäftigung mit Arbei-
ordnung erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften
ten durchzuführen sind, deren Verrichtung
mit Zustimmung des Bundesrates für die technischen
mit außergewöhnlichen Unfall- oder Ge-
Aufsichtsbeamten über deren Zusammenwirken mit
sundheitsgefahren für sie oder Dritte ver-
den Betriebsvertretungen.
bunden ist.
Die Vorschriften werden von der Vertreterversamm-
lung beschlossen. § 713
(2) Die VorschrifLE!n müssen auf die Strafbestim- Werden in einem Unternehmen Arbeiten oder
mung des § 710 verweisen. Sie sind bekanntzu- sonstige Tätigkeiten durch ein Unternehmen, das
machen. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften einer anderen Berufsgenossenschaft angehört, aus-
sind über die Vorschriften und die Strafbestimmung geführt, so sind die technischen Aufsichtsbeamten
zu untE~rrichten und zur Unterrichtung der Versicher- der für dieses Unternehmen zuständigen Berufs-
ten verpflichtet. genossenschaft berechtigt, diese Arbeiten oder
sonstigen Tätigkeiten zu überwachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die
unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unter-
nehmen. § 714
(1) Die technischen Aufsichtsbeamten der Berufs-
§ 709 genossenschaften und bei bundesunmittelbaren Be-
Die Unfallverhütungsvorscbriften und ihre Ände- rufsgenossenschaften die vom Bundesminister für
rungen bedürfen der Genehmigung des Bundesmini- Arbeit und Sozialordnung beauftragten Beamten
sters für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Ent- sind berechtigt, die Mitgliedsunternehmen der Be-
scheidung hierüber hat er die zuständigen obersten rufsgenossenschaft während der Arbeitszeit, Schiffe
Verwaltungsbehörden der Länder zu hören. auch während der Liegezeit, zu besichtigen und
Auskunft über Einrichtungen, Arbeitsverfahren und
Arbeitsstoffe zu verlangen. Die Unternehmer haben
§ 710 den technischen Aufsichtsbeamten und den übrigen
in Satz 1 bezeichneten Personen die Besichtigung zu
(1) Gegen Mitglieder oder Versicherte der Berufs- ermöglichen. Die technischen Aufsichtsbeamten der
genossenschaft, die vorsi:itzlich oder grob fahrlässig Berufsgenossenschaften sind berechtigt, gegen Emp-
gegen nach §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungs- fangsbescheinigung Proben von Arbeitsstoffen nach
vorschriften verstoßen, hat der Vorstand Ordnungs- ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen. So-
strafen bis zu 10 000 Deutsche Mark festzusetzen; weit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf
bei sonstigen fahrlässigen Verstößen kann der Vor- verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlos-
stand solche Onlnungsstrafcn festsetzen.
sen oder versiegelt zurückzulassen. Die zuständigen
(2) Bei fahrli.issigen Verstößen kann der Vorstand technischen Aufsichtsbeamten sind berechtigt, bei
von der Festsetzung einer Ordnungsstrafe absehen, Gefahr im Verzuge sofort vollziehbare Anordnun-
wenn die Schuld des Täters und die durch den Ver- gen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen.
stoß verursachte Geführdung gering sind. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht
nach Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung nach
§ 711 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt, kann mit einer
Ordnungsstrafe bis 10 000 Deutsche Mark belegt
Bestimmungen, welche die Landesbehörden für werden. Zuständig für die Festsetzung der Ord-
bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten zur nungsstrafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung
Verhütung von Unf~illen erlassen, sollen, wenn gegen die vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-
nicht Gefahr im Verzuge ist, vorher den bc~teiligten ordnung beauftragten Beamten richtet, der Bundes-
Berufsgenossenschaften zur Begutachtung mitgeteilt minister für Arbeit und Sozialordnung, im übrigen
werden. der Vorstand der Berufsgenossenschaft.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Der Unl<!nwhrncr kcmn die Auskunft über (3) Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte
solche FriJ~Jcn vcrwci~wrn, (lp1·cin Beantwortung ihn bestellt, so bilden sie einen Sicherheitsausschuß.
selbst oder cinPn cl<>r in § :mJ Abs. J Nr. 1 bis 3 Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollen
der Zivi lprozd\u:·d n Ull~J fH:z<'iclmclen Angehörigen mindestens einmal im Monat mit den Sicherheits-
der GdiJhr slrcll rich l.t!rlidwr Vc;rfoluunq oder der beauftragten oder, soweit ein solcher vorhanden ist,
Gefahr eines Verfc1hrcns n,1ch dc~m Gesetz über mit dem Sicherheitsausschuß unter Beteiligung des
Ordm1ngswidrigkcilcn oder d('r Ccfahr einer Ord- Betriebsrates (Personalrates) zum Zwecke des Er-
nungsstrafe aussetzen würde'. fahrungsaustausches zusammentreffen.
(4) Sowcil es wr Durchiührung des Absatzes 1 (4) In den Unfallverhütungsvorschriften ist die
erforderlich ist, wird das Crnndrccht. des Artikels 13 Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichti-
des Gnmdqcsel.zc:;-; rin~Jcsch rLink L gung der nach der Eigenart der Unternehmen be-
stehenden Unfallgefahren und der Zahl der Arbeit-
nehmer zu bestimmen.
§ 715
(1) Die von der Berufs~icnossenschaft mit der § 720
Ubc-~rwcidnmg bccJurtragt.cn Pcirsonen dürfen fremde (1) Die Berufsgenossenschaften haben für die er-
Geheimnisse, ntimcntlich Bcl.riebs- oder Geschäfts-_ forderliche Ausbildung der nach diesem Gesetz mit
geheimnissc, die ihnen bei der Uberwachung der Durchführung der Unfallverhütung betrauten
bckann1werdcn, nicht ohne die .Einwilligung des Be- Personen zu sorgen und Mitglieder und Versicherte
troffenen offenbaren oder vc,rwcrü:n. Die Schweige- zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen anzuhal-
pflicht besteht nicht gc~ienüber Versicherungs- ten.
trügern, staatlichen Behörden, Versicherungsbehör-
(2) Die Berufsgenossenschaften tragen die unmit-
den oder Gerichten bei festgestellten Verstößen
telbaren Ausbildungskosten sowie die erforder-
gegen die Unfallverhütunqsvorschriften oder sonsti-
lichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungs-
gen Verfehlungen der UnternchmE!r.
kosten.
(2) Die in Absal:z 1 bezeichneten Personen sind
(3) Für die Arbeitszeit, die wegen Teilnahme an
von dem Versicherungsamt ihres Wohnortes auf die
einem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, hat der
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
Versicherte Anspruch auf ungemindertes Arbeits-
verpflichten.
entgelt.
§ 71(1 (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauf-
Die Beru[sgenossenschafl. hat Namen, Wohnsitz tragten (§ 719) sind die nach Landesrecht für den
und AufsichtslwL.i rk der technischen Aufsichtsbeam- Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu be-
ten d~n beteiliglen obersten Verwaltungsbehörden teiligen.
anzuzeigen.
C. Erste Hilfe
§ 717
Der Bundesminister für Arbeit: und Sozialordnung § 721
rege1t durch all~JC'meinc Verwaltungsvorschriften mit (1) Die Berufsgenossenschaften haben die Unter-
Zustimmung des Blmclesrntes das Zusammenwirken nehmer anzuhalten, in ihren Unternehmen eine
der Bcrt1fsqc~nos'.;c•nschc1flc:n und GcwcrbPaufsichts- wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen sicherzu-
behörden. stellen.
§ 71B
(2) Die §§ 708 bis 718 gelten entsprechend.
Erwachsen der lkntfsqcnossc·nschu.ft durch Pflicht-
versäumnis eine·'-; Unt.crncrnncrs büre Auslagen für D. Unfallverhütungsbericht
die Uberwaclnrnq seines Un Lcrnclmiens, so kann der
Vorstand dem lJnlcrrH:hnwr dü\S<' Kosten auferlegen. § 722
Die Kostf'n W('1dc!n wie CPrnc,indcdbgaben bei- (1) Die Bundesregierung hat dem Bundestag all-
getriebc~n. jährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichts-
jahr folgenden Jahres einen Bericht über den Stand
§ 719
der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in
(1) In UntPrnchmcn mit mch r als 20 Beschäftig- der Bundesrepublik (Unfallverhütungsbericht) zu
ten hat der Unlunchmer einen oder mehrere Sicher- erstatten, der die Berichte der Träger der Unfall-
heitsbcauftrnglc zu lwstcllcn. Die Bestellung hat versicherung und die Jahresberichte der Gewerbe-
unter I\1ii:wirkunq des Het.ricfr~ratcs (Personalrates) aufsicht zusammenfaßt und einen umfassenden Uber-
zu erfolgen. Die- fü,n,Jsoeno.,;c,cnscbaftcn können für blick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle, die
Betriebe mit qcri n(JCr Unf,111<"/cfah r die Zahl 20 in durch die Unfälle verursachten Kosten und über
ihrer Satzung erhöhen. die Unfallverhütungsmaßnahmen gibt.
(2) Die Sicherheilsb( ,rnfll c1(Jl(!fl haben den Unter-
1
(2) Die Träger der Unfallversicherung haben dem
nehmer bei der Du rchführun~J des Unfallschutzes zu Bundesminister für Arbeit und• Sozialordnung all-
unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhan- jährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr
densein und der ordnungsgemäßen Benutzung der folgenden Jahres über die Durchführung der Unfall-
vorgcschriebcn<:n Sdrnlzvorrichtungcn fortlaufend verhütung und die Maßnahmen für die Erste Hilfe
zu übcrzeu~ien. zu berichten. Landesunmittelbare Berufsgenossen-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 269
:;chaften reichen die Berichte über die für die § 728
Sozial versidwrnn~J zuslündigen obersten Verwal- (1) Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheit-
l.tm~1s bd1örden der Uinder ein, in denen sie ihren licher Mindestbeitrag erhoben wird.
Sitz haben.
(2) Sie kann auch bestimmen, daß die Beiträge
nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten
f-ünflc~r Abschnitt entrichtet werden.
Aufbringung und Verwendung der Mittel (3) Sie kann ferner bestimmen, daß der Beitrag
für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ein Mehr-
A. Allgemeines faches, höchstens jedoch das Vierfache des nach dem
Gefahrtarif berechneten Beitrags des letzten Ge-
§ 723
schäftsjahres beträgt.
Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossen-
§ 729
schaften werden durch Beiträge der Unternehmer,
die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, (lt Die Satzung kann bestimmen, daß der Auf-
aufgebracht. traggeber die Beiträge für die nach § 539 Abs. 1
Nr. 2 Versicherten und deren Beschäftigte zahlt.
§ 724
(2) Bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten haftet
(1) Die Beitrlige müssen den Bedarf des abgelau-
der Bauherr für die Beiträge und die übrigen Lei-
fenen Geschäftsjahres einschließlich der zur An-
stungen zahlungsunfähiger Unternehmer während
sammlung der Rücklage nötigen Beträge decken.
eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig
Darüber hinaus dürfen sie nur zur Beschaffung der
festgestellt ist. Zwischenunternehmer haften vor
Betriebsmittel erhoben werden.
dem Bauherrn.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß der Jahres- (3) Absatz 2 gilt für die Auftraggeber der nach
bedarf (Absatz 1) nach den Aufwendungen für die § 539 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten entsprechend.
Monate Januar bis September des Geschäftsjahres
vorausgeschätzt wird.
III. Gefahrtarif
B. Beitragsberechnung § 730
I. Allgemeines Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der
Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch
§ 725 einen Gef ahrtarif Gefahrklassen zu bilden.
(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich vorbehalt-
lich des § 728 nach dem Entgelt der Versicherten in § 731
den Unternehmen und nach dem Grade der Unfall-
gefahr in den Unternehmen. (1) Der Vorstand hat den Gefahrtarif mindestens
alle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen
(2) Den einzelnen Unternehmen sind von der Be- Arbeitsunfälle nachzuprüfen.
rufsqenossenschaft unter Berücksichtigung der Zahl
(2) Der Vorstand hat das Ergebnis der Nachprü-
und Schwere der vorg(~kommenen Arbeitsunfälle
fung mit einem nach Unternehmenszweigen geord-
Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilli-
neten Verzeichnis der Arbeitsunfälle, die einen
gen; Wegeunfälle (§ 550) bleiben dabei außer An-
Leistungsanspruch begründen, der Vertreterver-
satz. An Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu
sammlung vorzulegen.
den Nachlässen können nach der Wirksamkeit der
Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt wer- § 732
den. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann
Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der
sie Berufskrankheiten ausnehmen.
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
II. Lohnsumme § 733
§ 726 Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichts-
behörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird
Das Entgelt darf im Jahresbetrag nur innerhalb
er nicht genehmigt, so stellt ihn die Aufsichts-
der in § 575 oder in der Satzun9 bestimmtc~n Gren-
behörde auf.
zen zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
§ 734
§ 727 (1) Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unter
nehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den
Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge
Gefahrklassen.
nach dem wirklich verdienten Entgelt oder nach
einem Vomhunderlsatz der Lohnsumme berechnet (2) Nach der Veranlagung kann die Berufs-
werden. Enthält die Satzung eine solche Bestimmung, genossenschaft ein Unternehmen für die Tarifzeit
so gilt sie für die Berechnung der Beiträge in den neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die An-
Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 nur, wenn sie es aus- gaben des Unternehmers unrichtig waren, oder wenn
drücklich bestimmt. eine Änderung im Unternehmen eingetreten ist.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
C. Beitragsvorschüsse § 741
§ 735 (1) Die Unternehnwr haben, ,,renn nicht die Sat-
zung Abweichendes bestimmt, binnc-m sechs Wochen
Die Bcrufs~Jc~no'.,,~;c~nsch,dl krrnn Vor:;chüsse auf die
nach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenos-
Beilrti9e erheben.
senschaft einen Nachweis für die Berechnung der
Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl
D. Teilung und Zusdmmcnlegung der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Ka-
der Las1 lenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der
Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle ausge-
§ 736 fallen sind.
Die Satzung kä.nn bestimmen, daß Teile einer (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bau-
Berufsgenossenschaft mit eigenen Organen die Be- arbeiten haben einen Lohnnachweis für jeden Mo-
lastung aus Arbeitsunfällen in ihrem örtlichen nat spätestens drei Tage nach dessen Ablauf einzu-
ZusUindigkcitsbereich bis zu zwei Dritteln, bei der reichen.
Bergbau-Berufsgenossenschaft in voller Höhe allein
tragen. (3) Form und Inhalt der Lohnnachweise bestimmt
die Satzung.
§ 737
§ 742
(1) Die Berufsgenossc~nschaflen können verein-
baren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum Teil Die Unternehmer haben die in § 1581 Abs. 1
gemeinsam zu tragen. Satz 2 genannten fortlaufenden Aufzeichnungen in-
nerhalb der durch die Satzung bestimmten Frist,
(2) Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame
mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
Last auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu
verteilen ist.
§ 743
(3) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der
Vertreterversammlung und der Genehmigung der Für Unternehmer, die den Lohnnachweis nicht
Aufsichlsbehönfon der beteiligten Berufsgenossen- rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn
scharten. Sie darf nur mit dem Beginn eines Ge- die Berufsgenossenschaft selbst auf oder ergänzt
schüflsjahres wirksam werden. ihn.
§ 744
§ 7J8 (1) Die Berufsgenossenschaften können durch
(1) Kommt eine Vcrcinlwrung nach § 737 nicht Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und sonsti-
zustande und er'.]cheint es zur Abwendung der Ge- gen Unterlagen einsehen, um die eingereichten
fährdung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenos-• Lohnnachweise prüfen oder selbst aufstellen oder
senschaft erforderlich, so kmm der Bundesminister ergänzen zu können.
für Arbeit und So;~ialordrnmg durch Rechtsverord- (2) Den Rechnungsbeamten sind die Geschäfts-
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, bücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vor-
daß Berufsgenossenschaften ihre Entschüdigungslast zulegen. § 715 gilt entsprechend,
für ein Geschäft~;jahr ganz oder teilweise gemeinsam
(3) Erwachsen der Berufsgenossenschaft durch
tragen oder eine vorübergehend nicht leistungs-
fähige Berufsgenossenschaft unterstützen, und das Pflichtversäumnis des Unternehmers bare Auslagen
für die Prüfung seiner Geschäftsbücher oder seiner
Nähere über die Verteilung der Last und die Höhe
der Unterstützung regeln . sonstigen Unterlagen, .so kann der Vorstand ihm
diese Kosten auferlegen. Die Kosten werden wie
(2) Sollen nur landesunmittelbare Berufsgenos- Gemeindeabgaben beigetrieben.
senschaften beteiligt werden, so gilt die Ermächti-
gung des Absatzes 1 für die Landesregierungen der § 745
Länder, in denen die Berufsgenossenschaften ihren
Sitz haben. (1) Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge
und einheitlichen Beiträge stellt die Berufsgenos-
§ 739 senschaft einen Gesamtnachweis der Versicherten
(l} Die Verlretcrversurnmhmg entscheidet, wie zusammen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr von
der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemein- den Unternehmern beschäftigt worden sind, und
samen Last auf die Unternehmer zu verteilen ist. des anrechnungsfähigen Entgelts, das sie verdient
haben. Danach berechnet sie den Beitrag, der auf
(2) Der Anteil wird, wenn nichts anderes be-
jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs
stimmt ist, ebenso umqelcgt wie die Entschüdigungs-
entfällt.
bel:rJge, welche die Bernfsqenossf~nschaft na.ch
diesem Gesetz L'.ll 1(!is1en hat. (2) Vvird der Jahresbedarf nach § 724 Abs. 2 vor-
ausg<~schätzt, so sind für die Berechnung der Um-
lage die Entgelte oder die Zahl der Versicherten des
E. Umlage- und Erhebungsverfahren
vorausgegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu
§ 740 legen.
Die Berufsgenossenschaften haben ihren Bedarf § 746
(§ 724) nach dem festgeslelllcn Verteilungsmaßstab (1) Dem Unternehmer ist ein Beitragsbescheid
auf die beitragspflichtigen Unternehmer umzulegen. mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag, auf
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 271
den gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, zur § 751
Vermeidung der Zwangsbeitreibung binnen zwei
(1) Rückstände von Beiträgen und Beitragsvor-
Wochen einzuzahlen.
schüssen sind von der Zahlungsaufforderung oder
(2) Der Bescheid · muß die Angaben enthalten, vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu verzinsen. Der
nach denen der Beitragsschuldner die Beitrags- Zinssatz ist zwei vom Hundert über dem Diskont-
berechnung prüfen kann. satz der Deutschen Bundesbank. Die Satzung· kann
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bescheide bestimmen, daß statt der Verzinsung der rückstän-
über die Einforderung von Beitragsvorschüssen. digen Beiträge und Beitragsvorschüsse ein bestimm-
ter Säumniszuschlag erhoben wird.
(2) Die Berufsgenossenschaft stellt die Zinsschuld
§ 747 durch Bescheid fest. Für die Zustellung des Beschei-
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß der Unter- des und die Beitreibung gelten die §§ 746 und 748
nehmer seinen Beitrag nach dem ihm mitgeteilten entsprechend.
Beitragsmaßstab selbst errechnet.
(2) Mit der Aufforderung zur Selbsterrechnung F. Betriebsmittel und Rücklage
des Beitrags entfällt die Verpflichtung zur Zustel-
lung eines Beitragsbescheides (§ 746 Abs. 1). Bei der § 752
Selbstberechnung des Beitrags unterlaufene Unrich- Die Berufsgenossenschaft hat Betriebsmittel zu
tigkeiten sind von der Berufsgenossenschaft zu beschaffen und eine Rücklage anzusammeln.
berichtigen.
§ 748 § 753
(1) Aus den Beitragsbescheiden und den Beschei- (1) Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung
den über die Einforderung von Beitragsvorschüssen der laufenden Aufwendungen und zur Uberwindung
findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender kurzfristiger beitragsarmer Zeiträume und außer-
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßord- gewöhnlicher Ereignisse.
nung statt. (2) Sie dienen
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der der Unfallverhütung und Ersten Hilfe,
Geschäftsführer, sein Stellvertreter oder ein anderer der Deckung der Entschädigungsleistungen mit
auf Antrag der Berufsgenossenschaft von der Auf- Einschluß des Betriebes von Heilanstalten,
sichtsbehörde ermächtigter Bediensteter der Berufs- der Deckung der Kosten der Verwaltung und
genossenschaft. des Verfahrens,
(3) § 28 bleibt unberührt. Solange die Berufsge- der Belohnung für Rettung aus Unfallgefahr,
nossenschaft nach § 28 vollstreckt, ist die Zwangs- dem Ausgleich von Schwankungen des Bei-
vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilpro- tragsaufkommens, soweit für einen solchen
zeßordnung ausgeschlossen. nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vorzusorgen ist.
§ 749 (3) Die Betriebsmittel dürfen den zweieinhalb-
fachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen
Nach Zustellung des Bescheides darf die Berufs-
Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die Satzung kann
genossenschaft den Beitrag zuungunsten des Bei-
diesen Betrag auf den dreifachen Jahresbetrag er-
tragsschHldners nur dann noch anders feststellen,
höhen.
wenn
§ 754
1. die Veranlagung des. Unternehmens zu den
Gefahrklassen nachträglich geändert wird, (1) Die Rücklage dient dazu, in langfristigen bei-
2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene tragsarmen Zeiträumen die Erfüllung der Verbind-
Änderung des Unternehmens nachträglich be- lichkeiten zu sichern. Sie ist getrennt zu verrechnen
kannt wird, und gesondert zu verwalten.
3. der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt (2) Die Rücklage ist nach den Vorschriften der
oder §§ 26 bis 27 f anzulegen. Im übrigen gelten die nach-
4. der Bescheid Schreibfehler, Rechenfehler oder stehenden Vorschriften.
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält. § 755
(1) Die Rücklage ist bis zur Höhe des Dreifachen
§ 750 der in einem Jahre gezahlten Renten anzusammeln.
Soweit das Entgelt schon in dem Lohnnachweis Bis sie diese Höhe erreicht hat, ist alljährlich der
für eine andere Berufsgenossenschaft enthalten ist Rücklage ein Betrag in Höhe von fünf vom Hundert
und die Beiträge, die auf dieses Entgelt entfallen, der gezahlten Renten zuzuführen.
an diese Berufsgenossenschaft gezahlt sind, besteht (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag . der
bis zur Höhe der gezahlten Beiträge kein Anspruch Berufsgenossenschaft genehmigen, daß die Rücklage
auf Zahlung von Beiträgen. Die Berufsgenossen- bis zu einer geringeren Höhe anzusammeln ist und
schaften haben untereinander festzustellen, wem ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt
der gezilhlte Beitrag gebührt. werden.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(3) Die Zinsen nus der Rücklage fließen dieser versammlung eine Versicherung gegen Haftpflicht
zu, bis sie die in Absatz 1 oder Absatz 2 vor- für die Unternehmer und die ihnen in der Haft-
gesehene Höhe erreicht hat. pflicht Gleichstehenden einrichten. Bei der Errich-
tung von Haftpflichtversicherungsanstalten können
§ 756 vorschußweise Mittel der Berufsgenossenschaft in
Anspruch genommen werden.
(1) Für die Feststellung des Bestandes der Rück-
lage sind Wertpapiere zu dem Börsenpreis am (2) Die Berufsgenossenschaften sollen ferner eine
Schluß des Geschi:iftsjahres anzusetzen. Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei
(2) Maßuebend ist der Börsenpreis des Wert- einem inländischen Unternehmen im Ausland er-
papiers an der Wertpapierbörse, welche dem Sitz
leiden, wenn diese Personen nicht bereits auf Grund
der Berufsgenossenschaft am nächsten liegt.
dieses Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert sind.
§ 757 (3) Die Teilnahme an der Versicherung ist frei-
willig. Sie setzt einen Antrag des Unternehmers
Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage be- voraus. Die Kosten der Versicherung tragen die an
darf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei der Einrichtung beteiligten Unternehmer. Die Be-
setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der schlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die
bei den folgenden Umlagen neben den Beträgen ge- Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung
mäß § 755 der Rüddage zu ihrer Ergänzung zuzu- der Aufsichtsbehörde.
führen ist.
§ 763
G. Vorschüsse Träger der Einrichtungen nach § 762 ist die Be-
an die Deutsche Bundespost rufsgenossenschaft. Die Aufsicht mit Ausnahme der
Fachaufsicht führt die für die Aufsicht über die
§ 758 Berufsgenossenschaft zuständige Behörde.
(1) Die Deutsche Bundespost kann von jeder Be-
rufsgen m;~;cn,scha ft einen Vorschuß einziehen, der § 764
die vornussichtliclwn Aufwendungen der Deutschen (1) Berufsgenossenschaften, die dieselbe Auf-
Bundespost für den Monat deckt. sichtsbehörde haben, können vereinbaren, Einrich-
tungen der in § 762 genannten Art gemeinsam zu
(2) Der Poslvorschuß ist am sechsten Tag vor treffen.
Be~Jinn dc~s Monats Jiillig. Die Deutsche Bundespost
bezeidrnel die SU)lle, an die der Vorschuß gezahlt (2) Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines
werden soll. Geschäftsjahres wirksam werden.
(J) Postvorschüsse, die verspätet gezahlt werden, (3) Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen
hat die Berufsgenossenschaft zu verzinsen, Der Zins- gilt § 762 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
satz ist zwei vom Hundert über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank. § 765
(1) Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13
§ 759 genannten Versicherten kann die Satzung Mehr-
leistungen bestimmen. Mehrleistungen können auch
Binnen zweier Monate nach Ablauf jedes Ge-
bestimmt werden
schäftsjahres weist die Deutsche Bundespost den
Berufsgenossenschaften die für sie geleisteten Zah- 1. durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
lungen nach und bezeichnet die Stellen, an die sie zu rung mit Zustimmung des Bundesrates,
erstalten sind. wenn der Bund oder die Bundesanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
§ 760
sicherung Träger der Versicherung ist,
Die Berufsgenossenschaft hat die Beträge, die der 2. durch Rechtsverordnung der Landesregie-
Deutschen Bundespost zu erstatten sind, binnen rung, wenn ein Land Träger der Versiche-
dreier Monate nach Empfang des Forderungsnach- rung ist,
weises an die ihr bezeichnete Stelle abzuführen.
3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde
Träger der Versicherung ist.
§ 761
(2) § 583 Abs. 4 und § 598 gelten auch für die
Werden die Ansprüche der Deutschen Bundes-
Mehrleistungen.
post von der Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig
gedeckt, so leitet deren Aufsichtsbehörde auf An- (3) Die Mehrleistungen :Sind auf Geldleistungen,
trag der Deutschen Bundespost die Zwangsbeitrei- deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht anzu-
bung ein. rechnen.
Sechster Abschnitt Siebenter Abschnitt
Weitere Einrichtungen und Maßnahmen Eigenuniallversicherungsträger
§ 762 § 766
(1) Die Berufsgenossenschaften können auf An- (1) Die Aufgaben des Bundes und der Bundes-
trag des Vorstandes durch Beschluß der Vertreter- anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 273
sichenmg als TrJgcr der Versicherung mit Aus- (3) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) regeln die
nähme der Sorge für die Unfallverhütung und Erste Durchführung der Unfallversicherung durch Ge-
Hilfe nimmt die Bundesausführungsbehörde für meindesatzung.
Unfallversidwrung wahr, soweit nichts anderes be- (4) Ubt ein Land die Gemeindeverwaltung aus,
stimmt ist. Der Bundcsminisln für Arbeit und so regelt die Landesregierung durch Rechtsverord-
Sozialordnung kann im Dinvernehmen mit den be- nung die Durchführung der Unfallversicherung. Die
teiligten Bundesministern weitere Ausführungs- §§ 769 und TlO gelten entsprechend.
behörden bestimmen oder bestehende auflösen.
(2) Die Aufgaben der LJnder als Träger der Ver- § 769
sicherung nehmen die Ausführungsbehörden wahr,
welche die L:rndcsregiernngen bestimmen. Absatz 1 (1) Auf Gemeindeunfallversicherungsverbände und
Satz 2 gilt entsprechend für die obersten Landesbe- die besonderen Träger der Unfallversicherung für
hörden. Als Ausführungsbehörde kann auch eine die Feuerwehren finden die für die Berufsgenossen-
Gemeinde (§ 656 Abs. 1) oder ein Gemeindeunfall- schaften geltenden Vorschriften entsprechende An-
versicherungsverband bestimmt werden. wendung.
(3) Die Aufgaben der Gemeinden als Träger der (2) Es gelten nicht
Unfallversicherung nehmen die Stellen wahr, welche 1. von den Vorschriften über die Verfassung
die Gemeindeverwaltungen als Ausführungsbehör- der Berufsgenossenschaften die § § 662 bis
den bestimmen. 665 und 671 Nr. 5 bis 7,
2. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690
§ 767
bis 704),
(1) Ist Träger der Unfallversicherung der Bund, 3. von den Vorschriften über die Aufbrin-
ein Land, eine Gemeinde oder die Bundesanstalt gung der Mittel die §§ 724, 725 Abs. 1,
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- §§ 726 bis 734, 736 bis 739, 741 bis 750, 751
rung, so finden die für die Berufsgenossenschaften Abs. 2, §§ 752 bis 757 und 761.
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Es gelten nicht § 770
1. von den Vorschriften über die Berufsge- Für die Gemeinden und die Gemeindeunfallver-
nossenschaften und andere Träger der Ver- sicherungsverbände bestimmt die Satzung das Nähere
sicherung die §§ 649 bis 652, über die Aufbringung der Mittel und regelt das Ver-
2. die Vorschriften über die Verfassung der fahren für die Festsetzung und Einziehung der Bei-
Berufsgenossenschaften (§§ 658 bis 675), träge. Sie kann bestimmen, für welche Gruppen die
3. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690 Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Ver-
bis 704), sicherten, dem Entgelt, dem Einheitswert, als ein-
heitliche Mindestbeiträge oder nach einem anderen
4. von den Vorschriften über die Aufsicht angemessenen Maßstab umgelegt werden. Sie kann
die §§ 705 und 706, die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ab-
5. von den Vorschriften über Unfallverhütung stufen und Unternehmen mit geringer Unfallgefahr
und Erste Hilfe die §§ 708 bis 718 und 721 beitragsfrei lassen. Für die in § 657 Abs. 1 Nr. 7
mit der Maßgabe, daß die Unfallver- und 8 bezeichneten Bauarbeiten dürfen Beiträge
hütungsvorschriften der Berufsgenossen- von den Unternehmern nicht erhoben werden.
schaft zu berücksichtigen sind, solange die
für die Unfallverhütung zuständige Stelle
§ 771
keine entsprechenden Anweisungen erteilt
hat, (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß und wie
6. von den Vorschriften über Aufbringung
der Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe
und Verwendung der Mittel die §§ 723
bei Unglücksfällen sowie für Arbeitsunfälle nach
bis 757 und 761; für die Gemeinden und
§ 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 seine Aufwendungen auf die
für die Länder, welche die Gemeindever-
beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände um-
waltung ausüben, gilt § 723 entsprechend,
legt. Dabei dürfen die Versicherten oder die aus
7. von den Strnfvorschriftcn die §§ 773 bis Versicherten bestehenden Unternehmen zur Hilfe
775. bei Feuersnot oder anderen Unglücksfällen nicht zu
Beiträgen herangezogen werden.
§ 768
(1) Der für die Dienstaufsicht über die Ausfüh- (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
rungsbehörden des Bundes zuständige Bundesmini- Arbeitslosenversicherung erstattet dem Bund (Bun-
ster erläßt im Einvernehmen mit den sonst· beteilig- desausführungsbehörde für Unfallversicherung) die
ten Bundesministern allgemeine Verwaltungsvor- Aufwendungen für die Unfallversicherung, soweit
schriften, um die Unfallversicherung unter Berück- sie nach § 654 Träger der Unfallversicherung ist.
sichtigung des § 767 durchzuführen. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung
und über die Höhe eines Verwaltungskostenpau-
(2) Die gleiche Befugnis haben für die Ausfüh- schales bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
rungsbehörden der Länder die nach Landesrecht be- Sozialordnung nach Anhörung des Verwaltungs-
stimmten Stellen. rates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Arbeitslosenversicherung dmch Rechtsverordnung. DRITTER TEIL
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Erster Abschnitt
.Achter .Abschnitt
Umfang der Versicherung
S trafvorsduiHen
§ 776
§ 772 (1) Die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Wer vorsätzlich bewirkt, daß Beiträge oder Prä- umfaßt vorbehaltlich des § 644 die folgenden Unter-
mien ganz oder teilweise auf das Enlgelt angerech- nehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeits-
unfall Versicherten:
net werden, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestrnft, wenn die Tat nicht 1. Unternehmen der Land- und Forstwirt-
nach anderen Vorschriflen mit schwererer Strafe be- schaft einschließlich des Garten- und Wein-
droht ist. bal!_es sowie Unternehmen der Binnen-
fischerei Fischzucht, Teichwirtschaft,
§ 773 Seen-, Bach- und Flußfischerei - und der
Imkerei (landwirtschaftliche Unternehmen),
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann ge- 2. land- und forstwirtschaftliche Lohnunter-
gen den Unternehmer, der den ihm durch die §§ 660, nehmen,
661, 665 Satz 1, §§ 666, 741, 742 und 744 Abs. 2
3. Jagden und Park- und Gartenpflege sowie
Satz 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahr-
Friedhöfe,
lässig zuwiderhandelt, eine Ordnungsstrafe bis 5000
Deutsche Mark festsetzen. 4. Unternehmen zum Schutz und zur Förde-
rung der Landwirtschaft einschließlich der
landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und
§ 774 ihrer Verbände (§ 539 Abs. 1 Nr. 5),
Soweit Vorschriften dieser] Buches Unternehmer 5. die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
mit Strafe bedrohen, gelten die Strafdrohungen auch schaften und ihre weiteren Einrichtungen,
gegenüber dem Mitglied des vertretungsberechtig- die landwirtschaftlichen Familienausgleichs-
ten Organs einer juristischen Person, dem Mitglied kassen und den Bundesverband der land-
des Vorstands eines nicht rechtsfähigen Vereins, dem wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die
vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Per- landwirtschaftlichen Alterskassen und den
sonengesellschaft oder gegenüber dem gesetzlichen Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Vertreter des Unternehmers. Die Strafdrohungen Alterskassen,
gelten auch gegenüber dem Abwickler oder Liqui- 6. die berufliche Aus- und Fortbildung für
dator. eine Tätigkeit in den unter Nummern 1
bis 5 genannten Unternehmen (§ 539 Abs. 1
§ 775 Nr. 14).
(1) Der Unternehmer darf die Pflichten, die ihm (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
auf Grund dieses Buches obliegen, auf Angehörige nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
seines Unternehmens durch schriftliche Erklärung ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
übertragen. Soweit es sich um Einrichtungen auf durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Grund von Unfallverhütungsvorschriften handelt, desrates bestimmen, daß auch andere als die in Ab-
darf er seine Pflichten nur uuf Personen übertragen, satz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaft-
die er zur Leitung des Betriebes oder eines Betriebs- liche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend
teils bestellt hutte. der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des
Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder
(2) Handelt ein Beauftragter im Sinne des Ab- der Imkerei dienen.
satzes 1 vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
zuwider, die Unternehmer mit Strafe bedrohen, so § 777
trifft ihn die Strafe.
Als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens
(3) Handelt ein Beauftragter einer Vorschrift zu- gelten
wider, deren Strafdrohung sich gegen Unternehmer
richtet, so kann gegen den Unternehmer oder gegen 1. die Haushaltungen des Unternehmers und der
im Unternehmen Beschäftigten, wenn die
die in § 774 bezeichneten Personen oder, falls der
Unternehmer eine juristische Person, ein nicht Haushaltungen dem Unternehmen wesentlich
rechtsfähiger Verein oder eine Personengesellschaft dienen,
ist, gegen diese eine Ordnungsstrafe bis 5000 2. die Landwirtschaft und die Haushaltung sol-
Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der Unter- cher ständig im Unternehmen Beschäftigten,
nehmer oder die in § 7'74 bezeichneten Personen die als Entgelt vom Unternehmer Grundstücke
vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht zur sorgfälti- oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land-
gen Auswahl des Beauftragten oder ihre allgemei- wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus
nen Aufsichtspflichten verletzen und der Verstoß dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres
hierauf beruht. Unterhalts bestreiten,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 215
3. laufende Ausbesserungen rrn Gebäuden, die (2) Für die im Unternehmen mitarbeitenden
dem Unternehmen der Landwirtschaft dienen, Familienangehörigen des Unternehmers, soweit sie
Bodenkult.ur-- und andere Bauarbeiten für den nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, gilt das
Wirtschaftsbetrieb, besonders das Herstellen gleiche.
oder Unterhallen von WqJcn, Deichen, Däm- (3) Als Familienangehörige gelten
men, Kandlen und W usscrläufen für diesen
1. Verwandte auf- oder absteigender Linie
Zweck, wenn ein landwirtschaftlicher Unter-
nehmer die Arbeiten auf seinen Grundstücken des Unternehmers oder seines Ehegatten,
oder für sein eigenes landwirtschaftliches 2. sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des Unter-
lJnternclnnen auf fremdem Grundstücken aus- nehmers oder seines Ehegatten,
führt, ohne sie anderen Unternehmern zu 3. sonstige Verwandte des Unternehmers oder
übertrngcn, seines Ehegatten bis zum dritten Grade,
4. Arbeiten, die ein landwirtschaftlicher Unter- 4. Verschwägerte des Unternehmers oder
nehmer für einen Vvasser- und Bodenverband, seines Ehegatten bis zum zweiten Grade.
für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurberei-
nigungsverfahren, für Aufbaugemeinschaften § 781
zur Umstellung des Weinbaues auf Pfropfreben
oder für eine Gemeinde zum Herstellen oder (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, setzt bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
Dämmen, Kanälen und Wasserläufen kraft schaft ein von den Gruppen der Selbständigen ohne
öffentlich-rechtlicher Pflicht als Landwirt zu fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber aus der
leisten hat und die er als Unternehmer aus- Mitte der Vertreterversammlung gewählter Aus-
führt. schuß fest, der aus einem Vorsitzenden und minde-
stens sieben Beisitzern besteht.
§ 778
Nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder (2) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der
als Unternehmen der Gartenpflege gelten Haus-, Aufsichtsbehörde.
Zier- und andere KJeingärten, die weder regelmäßig (3) Für die Gliederung der Festsetzungsbeschlüsse
noch in erheblichem Umfong mit besonderen Ar- kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
beitskräften bewirtschaftet werden und deren Er- ordnung allgemeine Verwaltungsvorschriften mit
zeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt Zustimmung des Bundesrates erlassen.
dienen.
§ 779 § 782
(1) Die Versicherung umfaßt auch solche Unter- (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
nehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer werden nach Gruppen festgesetzt. Dabei kann nach
neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher dem Alter, dem Familienstand und der Art der Be-
Abhängigkeit von ihr unterhält (landwirtschaftliche schäftigung der Versicherten sowie nach Bezirken
Nebenunternehmen). Hierher gehören besonders und der Art der Unternehmen unterschieden werden.
Unternehmen, die ganz oder hauptsächlich dazu be-
stimmt sind, (2) Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst
für die im Unternehmen mitarbeitenden Familien-
1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unter-
angehörigen gilt mindestens das Dreihundertfache
nehmers zu be- oder verarbeiten,
des Ortslohnes. Der Jahresarbeitsverdienst kann für
2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu be- Personen im Alter über 65 Jahre niedriger fest-
friedigen, gesetzt werden.
3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu § 783
gewinnen oder zu verarbeiten.
Sind durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste für
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die
ledige und verheiratete Versicherte derselben
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Gruppe unterschiedlich festgesetzt, so wird die Ver-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
letztenrente eines Ledigen von seiner Eheschließung
desrates wegen ihres erheblichen Umfanges, ihrer an entsprechend dem durchschnittlichen Jahres-
besonderen Einrichtung oder der Zahl ihrer Beschäf-
arbeitsverdienst für Verheiratete erhöht.
tigten bestimmt, daß sie keine landwirtschaftlichen
Nebenunternehmen sind.
§ 784
(3) Für Binnenschiffahrts-, Fähr- und Flößerei-
unternehmen gilt Absatz 1 nicht, soweit sie über (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste
den örtlichen Verkehr hinausgehen. werden, unbeschadet des § 782 Abs. 2, gleichzeitig
für je vier Jahre festgesetzt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Zweiter Abschnitt
ordnung kann für die Festsetzung eine Frist bestim-
Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls men. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er
im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
§ 780 rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-
(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fest-
Ehegatten werden als Jahresarbeitsverdienste Durch- setzung für die bundesunmittelbaren Berufsgenos-
schnittssätze festgesetzt. senschaften selbst vornehmen; die Landesregierun-
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
gen werden ermächtigt, für landesunmittelbare (2) Der Bund oder ein Land ist Träger der Ver-
Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung die sicherung, wenn das Unternehmen für seine Rech-
Festsetzung selbst vorzunehmen. nung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie § 655 Abs. 1
(3) Für bundesunrnittelbare landwirtschaftliche Be- gelten entsprechend.
rufsgenossenschaften kann der Bundesminister für § 791
Arbeit und Sozialordnung, für landesunmittelbare
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften können § 646 Abs. 3, § 647 Abs. 1, §§ 648 bis 652 gelten
die für die Sozialversicherung zuständigen obersten entsprechend.
Verwaltungsbehörden der Länder besondere Zwi-
schenfestsetzungen durchschnittlicher J ahresarbeits-
verdienste anordnen. Eine solche Zwischenfestset- B. Verfassung
zung gilt nur bis zur nächsten allgemeinen Fest- der Berufsgenossenschaften
setzung. Die Anordnung allgemeiner Zwischenfest- I. Mitgliedschaft
setzungen innerhalb des Festsetzungszeitraumes für
den Geltungsbereich dieses Gesetzes bleibt dem § 792
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vor-
Die §§ 658 und 659 gelten.
behalten.
§ 785 § 793
§ 578 gilt nicht, wenn die Rente nach einem fest- (1) Die Grundstücke eines Unternehmers mit ge-
gesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst meinsamen Wirtschaftsgebäuden, die ein landwirt-
berechnet wird. schaftliches Gesamtunternehmen bilden, gelten als
§ 786 ein einziges Unternehmen.
§ 573 gilt entsprechend auch für Verletzte, für die (2) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unter-
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt nehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat
sind. Dabei ist statt des Tariflohnes oder des sonst es seinen Sitz da, wo die gemeinsamen oder die
ortsüblichen Lohnes der für die höhere Altersstufe seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude
festgesetzte Durchschnittssatz maßgebend. liegen. Der Unternehmer kann sich mit der Berufs-
genossenschaft über einen anderen Sitz des Unter-
§ 787 nehmens einigen; die Berufsgenossenschaft benac:h-
richtigt davon die beteiligten Gemeinden.
Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem land-
wirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter auch in
seinem Hauptberuf in der Land- und Forstwirtschaft § 794
tätig, so gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese (1) Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines
Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Unternehmers, die derselben unmittelbaren Betriebs-
Jahresarbeitsverdienst.
leitung (Revierverwaltung} unterstehen, gelten als
§ 788 ein einziges Unternehmen.
Ist im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit in (2) Forstwirtschaftliche Grundstücke versc:hiede-
der Landwirtschaft der Verletzte in seiner haupt- ner Unternehmer gelten als Einzelunternehmen,
beruflichen Tätigkeit bei einem Träger der allge- auch wenn sie derselben Betriebsleitung unter-
meinen Unfallversicherung versichert, so erstattet stehen.
dieser Versicherungsträger der landwirtschaftlichen (3) Erstreckt sich ein forstwirtschaftlic:hes Unter-
Berufsgenossenschaft die Leistungen, soweit sie über nehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat
das hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbei- es seinen Sitz da, wo der größte Teil der Forst-
ten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu grundstücke liegt. Der Unternehmer kann sic:h mit
leisten ist. der Berufsgenossenschaft über einen anderen Sitz
§ 789 des Unternehmens einigen; die Berufsgenossensc:haft
benachrichtigt davon die beteiligten Gemeinden.
Die Geldleistungen, denen ein durchschnittlicher
Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt, sind jeder
Änderung des durchschnittlichen Jahresarbeitsver- II. Anmeldung der Unternehmen
dienstes anzupassen. § 795
(1) Die Gemeindebehörde, nach Bestimmung der
Dritter Abschnitt Satzung auch der Unternehmer, hat jedes neu
eröffnete Unternehmen unter Bezeichnung seiner
Träger der Versicherung
Art, seines Gegenstandes und des Eröffnungstages
A. B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t e n und an d e r e der Berufsgenossensc:haft. anzuzeigen.
Träger der Versicherung (2) § 662 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 790 (3) Verneint die Berufsgenossenschaft ihre Zu-
(1) Träger der landwirtschaftlichen Unfallver- ständigkeit, so hat sie dies dem Unternehmer und
sicherung sind die in der Anlage 2 aufgeführten der nach ihrer Auffassung zuständigen Berufsgenos-
Berufsgenossenschaften. senschaft mitzuteilen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 · 277
III. Wechsel des Unternehmers, Änderung im B. Beitragsberechnung
Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit
zur Berufsgenossenschaft I. Allgemeines
§ 796 § 803
(1) Die Satzung kann bestimmen, ob und inner- (1) Die Beiträge werden berechnet nach
halb welcher Frist der Unternehmer jeden Wechsel dem Arbeitsbedarf oder
der Person, für deren Redmung das Unternehmen dem Einheitswert oder
geht, der Berufsgenossenschaft anzuzeigen hat. einem anderen angemessenen Maßstab.
(2) Zur Zahlung der Beitrüge bis zum Ablauf des (2) Die Satzung bestimmt den Maßstab. Sie kann
Geschäftsjahres, in welchem der Wechsel eingetre- die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr ab-
ten ist, sind der bisherige Unternehmer und sein stufen und einen Mindestbeitrag, auch einen ein-
Nachfolger als Gesamtschuldner verpflichtet. heitlichen Beitrag vorschreiben.
§ 797 § 804
Die §§ 666 bis 669 gelten entsprechend. (1) Die Satzung kann bestimmen, daß Unterneh-
mern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die
IV. Satzung in ihren Unternehmen vorgekommen sind, Zuschläge
auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.
§ 798
(2) Unternehmern, die nicht versicherte oder ver-
Die §§ 670 bis 673 mit Ausnahme des § 671 Nr. 5, sicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf An-
6 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß die Satzung trag Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Beitrags-
auch bestimmen muß über ermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis der
1. den Maßstab für die Berechnung der Beiträge, nicht versicherten oder versicherungsfreien Personen
und, wenn diese nicht nach einem steuerlichen zu den versicherten Personen im Unternehmen. Das
Maßstab berechnet werden, das Nähere über Nähere bestimmt die Satzung.
die Abschätzung und Veranlagung und
§ 805
2. das Verfahren bei Eröffnung neuer Unterneh-
men, bei Unternehmensänderung und bei Die Beitragsleistung für die Unternehmen ohne
Wechsel der Person des Unternehmers. Bodenwirtschaft und die Nebenunternehmen regelt
die Satzung. Sie kann die Beitragsleistung für die
Versicherten, die nicht nach dem durchschnittlichen
V. Organe der Berufsgenossenschaft Jahresarbeitsverdienst entschädigt werden, regeln.
§ 799
§ 806
Die §§ 674 und 675 gelten.
Die Satzung kann Unternehmer kleiner Unterneh-
men mit geringer Unfallgefahr von Beiträgen be-
Vierter Abschnitt freien.
Aufsicht § 807
§ 800 Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft
oder den Gemeinden über die Unternehmens-, Ar-
Die §§ 705 bis 707 gelten. beits- und Lohnverhältnisse sowie Änderungen
Auskunft zu geben, soweit es für die Beitragslei-
Fünfter Abschnitt stung von Bedeutung ist.
Unfallverhütung und Erste Hilfe § 808
§ 801 (1) Bei der Abschätzung und Veranlagung haben
die Gemeinden die Berufsgenossenschaften zu unter-
(1) Die §§ 708 bis 722 gelten.
stützen.
(2) Die in § 714 Abs. 1 aufgeführten Befugnisse
(2) Erteilt der Unternehmer die Auskunft nach
stehen auch anderen Bediensteten der Berufsgenos-
§ 807 nicht rechtzeitig oder unvollständig, so hat
senschaft zu, wenn sie mit Genehmigung der Auf-
die Gemeinde die fehlenden Unterlagen festzustel-
sichtsbehörde zur Uberwachung der Unternehmen
len.
bestellt sind. Auch für diese Bediensteten gelten
§ 712 Abs. 1 und 2 sowie § 715.
II. Maßstab des Arbeitsbedarfs
Sechster Abschnitt § 809
Aufbringung und Verwendung der Mittel (1) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durch-
schnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen
A. Allgemeines menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Un-
ternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über
§ 802
die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die
Die § § 723 und 724 gelten. Satzung.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Die Abschätzung und die Veranlagung sind dem Grundstückseigentümer erheben. In diesem
mindestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. Falle hat der Unternehmer den Beitrag vorbehaltlich
anderer vertraglicher Regelung dem Eigentümer zu
§ 810 erstatten.
(1) Die BerufsrJcnossenschaft hat den Gemeinden (2) Der Eigentümer ist verpflichtet, der Berufs-
Verzeichnisse zu übermitteln, in denen genossenschaft auf Anforderung Auskunft über Zahl
die ihr zuw~hörigen Unternehmen in der Ge- und Größe der von ihm nicht selbst bewirtschafte-
meinde, ten Grundstücke zu geben, soweit es für die Bei-
tragsleistung von Bedeutung ist. § 808 Abs. 2 gilt
die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis
entsprechend.
der Absch~Hzung und der Veranlagung
angegeben sind.
(2) Die Gemeinde hat diese Verzeichnisse zwei IV. Anderer Maßstab
Wochen lang zur Einsicht durch die Beteiligten aus- § 816
zulegen und den Beginn der Frist mit Belehrung
über den Rechtsbehelf auf ortsübliche Weise be- Bei Anwendung eines anderen angemessenen
kann tzuge ben. Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Berufsgenossenschaft die Abschätzung und Veran- C. Beitragsvorschüsse
lagung mit Belehrung über den Rechtsbehelf unmit- § 817
telbar zustellt.
§ 735 gilt.
III. Maßstab des Einheitswerts
D. Teilung und Zusammenlegung
§ 811 der Last
Als Einheitswert gilt für die Beitragsberechnung § 818
der von den Finanzbehörden ermittelte Ertragswert.
Die von den Finanzbehörden festgestellten Zu- und Die §§ 736 bis 739 gelten.
Abschläge zum Ertragswert und der Mindestwert
für Grundstücke mit Wohnhäusern bleiben dabei
außer Ansatz. E. Umlage- und Erhebungsverfahren
§ 812 § 819
Werden Unternehmenszweige im Sinne des § 776 Die Berufsgenossenschaft berechnet die von den
Abs. 1 Nr. 1 bei unveränderter Anwendung der Ein- einzelnen Beitragsschuldnern zu entrichtenden Bei-
heitswerte im Verhältnis zur Landwirtschaft in träge und stellt die Heberolle auf.
einem von ihrer Unfallgefahr wesentlich abweichen-
den Maße mit Beiträgen belastet, soll die Verteilung § 820
der Beiträge durch eine allgemeine Berichtigung der
Einheitswerte dieser Unternehmenszweige nach der (1) Die Berufsgenossenschaft teilt jeder Gemeinde
Unfallgefahr erfolgen. Die Prüfung der Beitrags- Auszüge aus der Heberolle über die zum Gemeinde-
belastung kann alle fünf Jahre beantragt werden. bezirk gehörigen Beitragsschuldner mit der Auffor-
derung mit, die Beiträge unter Verrechnung erhobe-
ner Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe
§ 813
innerhalb eines Monats einzusenden. Die Aufsichts-
Die Satzung bestimmt, behörde kann die Berufsgenossenschaft anweisen,
diese Frist für einzelne größere Städte zu verlän-
1. wie Unternehmer, für deren Grundstücke ein
Ertragswert nicht festgestellt ist, zu den Bei- gern.
trägen heranzuziehen sind, (2) Die Berufsgenossenschaft zahlt für die Ein-
2. welcher Ertragswert bei Neufestsetzung für ziehung der Beiträge eine Vergütung, deren Höhe
den Zeitraum zugrunde zu legen ist, für den die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
die Beiträge berechnet werden. Zustimmung des Bundesrates festsetzt.
§ 814 § 821
Die Satzung kann bestimmen, daß (1) Der Auszug aus der Heberolle muß die An-
1. der Beitragsberechnug ein durchschnittlicher gaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner
Ertragswert oder die Beitragsberechnung prüfen kann.
2. der über dem Durchschnitt liegende Ertrags- (2) Die Gemeinde legt den Auszug zwei Wochen
wert nicht oder nur zu einem Teil lang zur Einsicht durch die Beitragsschuldner aus
zugrunde gelegt wird. und macht den Beginn dieser Frist auf ortsübliche
Weise mit Belehrung über den Rechtsbehelf be-
§ 815 kannt. Statt den Auszug auszulegen, kann die Ge-
(1) Die Berufsgenossenschaft kann den Beitrag meinde Beitragsbescheide an die Beitragsschuldner
für die Unternehmer mit Bodenwirtschaft auch von zustellen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 279
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Berufsgenossen- ten Renten angesammelt und daß bis dahin jährlich
schaft den Beilragsbescheid mit Belehrung über den ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert der ge-
Rechtsbehelf unmittelbar zustellt. zahlten Renten der Rücklage zugeführt wird.
§ 822
Nach Auslegung des Auszugs aus der Heberolle G. Vorschüsse
oder Zustellung des Beitragsbescheides darf die an die Deutsche Bundespost
Berufsgenossenschaft den Beitrag zuungunsten des § 829
Beitragsschuldners nur dann noch anders feststellen,
wenn Die §§ 758 bis 761 gelten.
1. die Abschätzung oder die Veranlagung nach-
träglich geändert wird,
Siebenter Abschnitt
2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene
Anderung des Unternehmens nachträglich be- Weitere Einrichtungen und Maßnahmen
kannt wird,
§ 830
3. die Feststellung des Beitrags auf unrichtigen
Angaben des Unternehmers beruht, Die §§ 762 bis 765 gelten.
4. der Auszug oder der Bescheid Schreibfehler,
Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrich-
tigkeiten enthält. Achter Abschnitt
§ 823 Eigenunfallversicherungsträger
(1) Kann die Gemeinde den Ausfall oder die § 831
fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen,
so haftet sie für die Beiträge. § 766 Abs. 1 und 2 gilt.
(2) Beiträge, welche die Gemeinde nach Ablauf
der Zahlungsfrist einsendet, hat sie vom achten Tage § 832
nach Ablauf der Frist an zu verzinsen. § 751 gilt ent- Ist der Bund oder ein Land Träger der landwirt-
sprechend. Die Berufsgenossenschaft hat der Ge- schaftlichen Unfallversicherung, so gilt § 767 ent-
meinde die Zinsen aus den von den Beitragsschuld- sprechend.
nern gezahlten Zinsen zu erstatten.
§ 833
§ 824 § 768 gilt.
Uneinziehbare Beiträge sind der Gemeinde, die
sie schon abgeführt hat, zu erstatten. Neunter Abschnitt
Strafvorschriften
§ 825
(1) Die Satzung kann die Einziehung der Beiträge § 834
abweichend von den §§ 820, 821, 823 und 824 regeln. (1) Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann
Dem Beitragsschuldner ist ein Beitragsbescheid zu- gegen den Unternehmer, der vorsätzlich oder fahr-
zustellen, der ihm die Prüfung der Beitragsberech- lässig den Pflichten zuwiderhandelt, die ihm durch
nung ermöglicht und eine Belehrung über den § 807 oder gemäß § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1
Rechtsbehelf enthält. durch die Satzung auferlegt sind, eine Ordnungs-
(2) Zieht eine andere Stelle als die Gemeinde die strafe bis 5000 Deutsche Mark festsetzen.
Beiträge ein und besitzt diese Stelle schon die (2) Die gleiche Befugnis haben die Gemeinde in
Eigenschaft einer Vollstreckungsbehörde im Verwal- den Fällen des § 808 Abs. 2 und des § 815 Abs. 2
tungszwangsverfahren, so ist sie auch für die Ein- und der Vorstand im Falle des § 815 Abs. 2.
ziehung der Beiträge Vollstreckungsbehörde.
(3) Im übrigen gelten die §§ 772, 774 und 775.
§ 826
§ 748 gilt. Die Berufsgenossenschaft darf nicht
vollstrecken, solange die Gemeinde oder die in
§ 825 Abs. 2 bezeichnete Stelle mit der Einziehung VIERTER TEIL
der Beiträge befaßt ist. See-Unfallversicherung
§ 827
Für die Einziehung von Beitragsvorschüssen gel- Erster Abschnitt
ten die §§ 819 bis 826 entsprechend. Umfang der Versicherung
§ 835
F. Betriebsmittel und Rücklage
Die See-Unfallversicherung umfaßt, vorbehaltlich
§ 828 des § 645, die der Seefahrt (Seeschiffahrt und See-
Die §§ 752 bis 757 gelten mit der Maßgabe, daß fischerei) dienenden Unternehmen und die in ihnen
die Rücklage bis zur Höhe der in einem Jahr gezahl- tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 836 § 841
Als Seefahrt gilt (1) Als Jahresarbeitsverdienst von Versicherten,
1. die Fahrt auf See außerhalb der Grenzen, die die an Bord eines Seefahrzeuges beschäftigt sind -
§ 1 der Drillen Durchführungsverordnung zum mit Ausnahme der als Unternehmer Versicherten-,
Flaggenrechtsucsctz vom 3. August 1951 (Bun- gilt das Zwölffache des Durchschnitts des zur Zeit
dcsgesetzbl. II S. 155) festsetzt, des Arbeitsunfalls für den Monat gewährten baren
2. di.e Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der Entgelts; hinzugerechnet wird ein Durchschnittssatz
See, in Höhe des Werts, der für die auf Seefahrzeugen
gewährte Beköstigung oder für die Verpflegungs-
3. für die Fischerei darüber hinuus auch die Fahrt
vergütung festgesetzt ist.
auf anderen Gewässern, die mit der See ver-
bunden sind, bis zu der durch die Seeschiff- (2) Als Jahresarbeitsverdienst der nach § 539
fohrtstraßcn-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bun- Abs. 1 Nr. 6 versicherten Küstenschiffer und Küsten-
dcs~Jeselzbl. II S. 553) bestimmten inneren fischer gilt der nach § 842 Abs. 2 festgesetzte Durch-
Grenze sowie das Fischen ohne Fahrzeug in schnitt des Jahreseinkommens.
diesen Gebieten und auf Walten der See.
§ 842
§ 837 (1) Den monatlichen Durchschnitt des baren Ent-
Als Unternehmen der Küstenfischerei (§ 539 Abs. 1 gelts und den .Durchschnittssatz für Beköstigung
Nr. 6) gilt setzt für die in § 841 Abs. 1 bezeichneten Versicher-
ten ein von der Vertreterversammlung gebildeter
1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Ku- Ausschuß fest.
bikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischer-
booten und ähnlichen Fahrzeugen, (2) Den Durchschnitt des Jahreseinkommens setzt
für die Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 841
2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf Watten der Abs. 2) je ein weiterer von der Vertreterversamm-
See oder in anderen Gewässern, die mit der lung gebildeter Ausschuß fest.
See verbunden sind, bis zu der durch die See-
schiff ahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 (3) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des
(Bundesgesetzbl. II S. 553) bestimmten inneren Bundesversicherungsamts. Das Bundesversicherungs-
Grenze. amt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen;
nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze
selbst festsetzen.
Zweiter Abschnitt
§ 843
Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls
Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nach-
§ 838 geprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in
der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen.
Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall, der ein-
tritt
§ 844
1. durch Elementarereignisse,
2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigen- (1) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher
tümlichen Gefahren, Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes.
3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug
oder vom Fahrzeug zum Land, (2) Bei der Festsetzung sind die Sätze für die
4. bei freier Rückbeförderung, die nach dem See- baren Entgelte und die Sachbezüge in den zwischen
mannsgesctz oder tariflichen Vorschriften ge- Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeit-
währt wird, oder bei Mitnahme auf deutschen nehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu berück-
Seefahrzeugen nach dem Gesetz betreff end die sichtigen.
Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit- (3) Für die in § 841 Abs. 1 genannten Versicher-
nahme heimzuschaff ender Seeleute vom 2. Juni ten, die neben dem· baren Entgelt, der Beköstigung
1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) oder oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Neben-
5. beim Retten oder Bergen von Menschen oder einnahmen haben, wird auch deren durchschnitt-
Sachen. licher Geldwert bei der Festsetzung des Durch-
schnitts mit eingerechnet.
§ 839
(4) Bei der Festsetzung der Durchschnittssätze
Unfälle, die der Versicherte während pflichtwidri-
für die in § 841 Abs. 2 genannten Versicherten ist
ger Entfernung von Bord oder außerhalb des Hafen-
gebietes beim Landgang erleidet, sind keine Ar- das gesamte Jahreseinkommen der Versicherten zu
beitsunfälle. berücksichtigen.
§ 840 § 845
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Der nach § 841 berechnete Jahresarbeitsverdienst
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Ver-
inwieweit sich die Versicherung gegen Berufskrank- sicherten nach dem Durchschnittssatz für Leicht-
heiten auch auf die Zeit erstreckt, in welcher der matrosen auf Seefahrzeugen über 500 Bruttoregister-
Versicherte in eigener Sache an Land beurlaubt ist. tonnen und mit Vollendung des 19. Lebensjahres
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 281
nach dem Durchschnittssatz für Matrosen auf See- (3) Der Bund oder ein Land ist Träger der See-
fahrzeugen über 500 Bruttoregistertonnen festzuset- Unfallversicherung, wenn das Unternehmen für
zen, wenn er niedriger festgesetzt war. seine Rechnung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie
§ 655 Abs. 1 gelten.
§ 846 § 851
Uber die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes Die §§ 647 bis 650 und 652 gelten entsprechend.
der in § 544 genannten Personen und der Unterneh-
mer mit Ausnahme der in § 841 Abs. 2 genannten
Küstenschiffer und Küstenfischer hat die Satzung zu B. Verfassung
bestimmen. der See-Berufsgenossenschaft
§ 847
I. Mitgliedschaft
(1) Die Leistungen aus der See-Unfallversicherung
für einen Arbeitsunfall ruhen, solange für dessen § 852
Folgen der Reeder zur Krankenfürsorge nach dem (1) Die §§ 658 bis 660 gelten.
Seemannsgesetz verpflichtet ist. Erbringt der Reeder
(2) Bei Betrieb eines Seefahrzeugs gilt der Ree-
die Krankenfürsorgeleistungen nicht, so gewährt die
der als Unternehmer. Reeder sind die Eigentümer
See-Berufsgenossenschaft diese Leistungen. Der Ree-
der Seefahrzeuge oder, sofern eine Reederei (§ 489
der wird dadurch von seiner Verbindlichkeit gegen-
des Handelsgesetzbuches) besteht, die Reederei.
über dem Versicherten befreit, hat aber der See-
Berufsgenossenschaft die von ihr erbrachten Lei-
stungen zu erstatten. § 853
(2) Nach Beendigung seiner Krankenfürsorge- (1) Hat der Reeder seinen Wohnsitz nicht im
pflicht hat der Reeder die Krankenfürsorge, soweit Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat er in
er von der See-Berufsgenossenschaft beauftragt ist, einem Seehafen im Geltungsbereich des Grund-
auf deren Kosten fortzusetzen. Der Reeder hat die gesetzes einen Bevollmächtigten zu bestellen.
See-Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Beendi- (2) Der Name des Bevollmächtigten und der
gung seiner Krankenfürsorgepflicht zu benachrich- Wechsel in seiner Person sind der See-Berufsgenos-
tigen. senschaft anzuzeigen.
§ 848 § 854
§ 578 gilt nicht, wenn die Rente nach dem fest- Der Bevollmächtigte vertritt den Reeder in dessen
gesetzten monatlichen Durchschnitt berechnet wird. Eigenschaft als Mitglied der See-Berufsgenossen-
schaft dieser gegenüber gerichtlich und außergericht-
Dritter Abschnitt lich. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertre-
tungsmacht ist der See-Berufsgenossenschaft gegen-
Ausschluß der Haftung von Unternehmern und über unwirksam.
anderen Personen
§ 855
§ 849
(1) Mitreeder haben gemeinschaftlich einen Be-
(1) Der Ausschluß der Haftung gemäß §§ 636 bis vollmächtigten zu bestellen, auch wenn sie ihren
639 gilt auch für den Schuldner des Arbeitsentgelts, Wohnsitz sämtlich im Geltungsbereich des Grund-
der nicht Reeder ist, und für den Lotsen. gesetzes haben. Die §§ 853, 854 gelten.
(2) Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge, (2) Ein von den Mitreedern bestellter Korrespon-
deren Reeder Mitglieder der See-Berufsgenossen- dentreeder gilt der See-Berufsgenossenschaft gegen-
schaft sind, gilt der Ausschluß der Haftung gemäß über als Bevollmächtigter, solange kein solcher be-
§§ 636 bis 639 zugunsten der Reeder aller dabei be- stellt wird.
teiligten Fahrzeuge, der auf ihnen befindlichen Be-
triebsangehörigen und der sonstigen in Absatz 1
genannten Personen. II. Anmeldung der Unternehmen
(3) Unberührt bleiben die Pflichten des Reeders § 856
zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz.
Die §§ 661 und 662 gelten.
Vierter Abschnitt
§ 857
Träger der Versicherung
(1) Die Fahrzeuge, die unter der Bundesflagge in
A. Die See-Berufsgenossenschaft und Dienst gestellt werden sollen, hat der Eigentümer
andere Träger der Versicherung bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres
Baues der See-Berufsgenossenschaft zu melden.
§ 850
(2) Die Schiffsvermessungsbehörden teilen jede
(1) Träger der See-Unfallversicherung ist die Vermessung, die Schiffsregisterbehörden den Ein-
See-Berufsgenossenschaft. gang jedes Antrags auf Eintragung eines neuen
(2) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der Ver- Fahrzeugs sowie jede Eintragung eines neuen Fahr-
sicherung für ihre eigenen Unternehmen. zeugs der See-Berufsgenossenschaft unverzüglid1
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
mit. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister § 866
eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehör-
Die See-Berufsgenossenschaft hat die genehmig-
den und die Fischereiämter, die den Fahrzeugen
ten Vorschriften den beteiligten obersten Verwal-
Unterscheidungssignale erteilen, die gleiche Pflicht.
tungsbehörden der Länder und sämtlichen See-
mannsämtern mitzuteilen und für den öffentlichen
III. Unternehmerverzeichnis Aushang in den Diensträumen der Seemannsämter
zu sorgen.
§ 858
§ 867
(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat ein Unter-
nehmerverzeichnis zu führen nach den Verzeichnis- (1) Die Seemannsämter können durch eine Unter-
sen im Handbuch für die deutsche Handelsschiff- suchung der Fahrzeuge feststellen, ob die Unfall-
fahrt und nach der Mitteilung über die Eröffnung verhütungsvorschriften befolgt sind.
neuer Unternehmen. (2) Solange der Vorstand der See-Berufsgenos-
(2) § 664 gilt. senschaft mit der Ahndung im Sinne des § 710 noch
nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die
Festsetzung einer Ordnungsstrafe zuständig.
IV. Wechsel des Unternehmers
(3) Ortlich zuständig ist das Seemannsamt des
§ 859 Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgeset-
Die §§ 665 bis 669 gelten. zes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes, so ist das Seemannsamt
§ 860 des Registerhafens örtlich zuständig. Ortlich zustän-
dig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk der
Die Schiffsregisterbehörden teilen der See-Berufs- Hafen liegt, der nach der Zuwiderhandlung zuerst
genossenschaft alle Veränderungen und Löschungen erreicht wird.
im Schiffsregister mit.
§ 868
§ 861
(1) Der Reeder hat eine ihm gleichzuachtende
(1) Für die Fahrzeuge der in § 835 genannten
Person, insbesondere den Ausrüster, sowie den
Unternehmen haben die Reeder, Korrespondent-
Korrespondentreed.er oder den Führer des Seefahr-
rccder und Bevollmächtigten nach näherer Bestim-
zeugs schriftlich dafür verantwortlich zu erklären,
mung der Satzung der See-Berufsgenossenschaft
daß die Unfallverhütungsvorschriften befolgt wer-
jede das Unternehmen betreffende Änderung anzu-
den. § 775 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
zeigen.
(2) Die nach Absatz 1 für verantwortlich erklär-
(2) Unterbleibt die Anzeige an die See-Berufs-
ten Personen können die ihnen übertragenen Pflich-
genossenschaft, so haftet der Reeder oder Mit-
ten weiter übertragen. § 775 gilt-entsprechend.
reeder, der in das Unternehmerverzeichnis einge-
tragen ist, für die Beiträge, die von den Unterneh-
mern auszubringen sind. Seine Haftung umfaßt § 869
noch das Geschäftsjahr, in welchem die Anzeige er- Gegen den Versicherten kann eine Ordnungs-
stattet wird. strafe nicht festgesetzt werden, wenn er in Ausfüh-
rung eines Befehls seines Vorgesetzten den Unfall-
V. Satzung verhütungsvorschriften zuwidergehandelt hat.
§ 862
Die §§ 670 bis 673 gelten. Siebenter Abschnitt
Aufbringung und Verwendung der Mittel
VI. Organe der Berufsgenossenschaft
A. Allgemeines
§ 863
§ 870
Die §§ 674 und 675 gelten.
Die § § 723 und 724 gelten.
Fünfter Abschnitt
Aufsicht B. Beitragsberechnung
§ 864 I. Allgemeines
Die §§ 705 bis 707 gelten. § 871
§ 725 gilt.
Sechster Abschnitt
Unfallverhütung und Erste Hilfe II. Lohnsumme
§ 865 § 872
§ 708 Abs. 1 und 2, §§ 709 bis 716, 718 bis 722 (1) Die Beiträge ·der Unternehmer werden jähr-
gelten. lich berechnet
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 283
1. für Seefohrzeuge nach den Beträgen der (3) Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung
durchschnittlichen Entgelte oder der durch- des Bundesversicherungsamts. Für die Nachprüfung
schnittlichen Einkommen, gelten entsprechend die §§ 731 und 732.
l
2. für andere Unternehmen nach den Bei-
tragsnachweisen. § 877
(2) Als Summe der durchschnittlichen Einkommen Für die einzelne Reise (§ 876) erhöht die See-
nach Absatz 1 Nr. 1 sind die für das abgelaufene Berufsgenossenschaft die Beiträge nach dem Ver-
Geschäftsjahr maßgebenden Durchschnittssätze zu hältnis der Reisen, die in jedem Geschäftsjahr zu-
berücksichtigen. rückgelegt sind. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Jeder Unternehmer hat nach näherer Bestim-
mung der Satzung der See-:ßerufsgenossenschaft IV. Beitragszuschüsse der Länder und Gemeinden
Nachweise zur Beitragsberechnung einzureichen.
§ 878
(4) Die Satzung kann zulassen, daß die Unter-
nehmer für Personen, die in einem der in § 835 (1) Für die in § 837 genannten Unternehmen der
genannten Unternehmen nicht als Kapitän oder Be- Küstenfischer haben die Länder mit Küstenbezirken
satzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffs- im voraus bemessene Zuschüsse zu den Mitglieder-
betriebes an Bord tätig sind, nur mit einem Teil beiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt
ihres Jahresarbeitsverdienstes zum Beitrag heran- das Bundesversicherungsamt nach Zustimmung der
gezogen werden. obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit
Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für
§ 873 jedes Land entsprechend der Höhe des durchschnitt-
(1) Bei Fahrzeugen, die im Laufe des Geschäfts- lichen Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unter-
jahres verlorengegangen oder verschollen sind nehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung
(§§ 862, 863 des Handelsgesetzbuchs), hat die See- des Haushaltsvoranschlags der See-Berufsgenossen-
Berufsgenossenschaft den Beitrag von Amts wegen schaft festzustellen. Das Bundesversicherungsamt
zu kürzen, sobald ihr die maßgebenden Tatsachen teilt der See-Berufsgenossenschaft die Höhe der Zu-
bekanntwerden. schüsse und die Berechnungsgrundlagen mit.
(2) Die Kürzung beginnt mit dem Tage des Ver- (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf
lustes oder einen halben Monat nach dem Tage, bis die Gemeinden oder Gemeindeverbände entspre-
zu dem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. chend der Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeits-
verdienstes der Versicherten in Unternehmen der
(3) Werden bei Verlust eines Schiffes deutsche
Küstenfischer, die in ihrem Bezirk ti:itig sind, ver-
Seeleute frei zurückbefördert oder auf deutschen
teilen.
Seefahrzeugen mitgenommen, so wird für diese Zeit
der Beitrag nicht gekürzt.
C. Beitragsvorschüsse
(4) War der Beitrag schon gezahlt, so ist er ver-
hältnismäßig zu erstatten. § 879
§ 735 gilt.
§ 874
Als verloren gilt ein Fahrzeug auch dann, wenn D. Zusammenlegung der Last
es untergegangen ist, wenn es reparaturunfähig § 880
oder reparaturunwürdig und deswegen unverzüg-
lich öffentlich verkauft wird und wenn es geraubt, Die §§ 736 bis 739 gelten.
aufgebracht oder angehalten und für gute Prise
erklärt worden ist. E. Umlage- und Erhebungs verfahren
§ 881
III. Gefahrtarif Die §§ 740 bis 748 gelten.
§ 875
§ 882
Die Satzung kann bestimmen, daß Gefahrklassen
nach Maßgabe der §§ 730 bis 734 gebildet werden. (1) § 748 gilt entsprechend auch für Duldungs-
bescheide gegen dritte Personen, gegen die die
§ 87G
See-Berufsgenossenschaft ein Schiffsgläubigerrecht
wegen ihrer Beitragsforderungen verfolgen kann
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für Reisen (§ 754 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs und § 8 im
mit besonders gefährlicher Ladung oder in beson- Ersten Teil Kapitel II Artikel 5 der Verordnung vom
ders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten 14. Juni 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 273).
höhere Beiträge gezahlt werden.
(2) Für die in § 837 genannten Unternehmen der
(2) Uber die Grundsätze und über die Anmeldung Küstenfischer sind die Festsetzung der Jahres-
und die Feststellung der maßgebenden Tatsachen beiträge und der hierfür zu leistenden Vorschüsse
hat die Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie sowie die Zahlungsaufforderung an die Unterneh-
kann dieses Recht auf einen Ausschuß oder den mer der Gemeinde zuzustellen, in deren Bezirk die
Vorstand übertragen. Unternehmen ihren Sitz haben. Die Festsetzung der
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Beitrauszuschüsse der Länder und die hierauf zu F. Betriebsmitte 1 und Rück 1 a g e
leistenden Vorschüsse sowie die Zahlungsaufforde-
runuen hat das Bundesversicherungsamt den Län-
§ 889
dern zuzustellen. Die §§ 752 bis 757 gelten.
§ 883
§ 749 gilt.
G. Vorschüsse
an die Deutsche Bundespost
§ 88t!
§ 890
Der Beitrag kiJnn nacb Zuslcllung des Beitrags-
Die §§ 758 bis 761 gelten.
bescheides auch dann neu festgestellt werden, wenn
Tu.lsachen bekanntwerden, derentwegen einzelne
Reisen besonders belastet sind. Achter Abschnitt
Weitere Einrichtungen und Maßnahmen
§ 885
Die §§ 750 und 7:.il ~Jellen. § 891
Die §§ 762 bis 765 gelten.
§ 886
(1) Für die Beiträge, die Beitragsvorschüsse und Neunter Abschnitt
die Betrüge zur Sicherstellung haftet der Reeder
Eigenunfallversichemngsträger
nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch per-
sönlich. Mitreeder haften nach dem Verhältnis ihrer § 892
Anteile am Schiff.
§ 766 Abs. 1 und 2 gilt.
(2) Wenn der Anspruch aut Arbeitsentgelt gegen
einen anderen als den Reeder gerichtet ist, haften
§ 893
der andere und der Reeder als Gesamtschuldner. Im
InnenvcrhtjJtnis der Gesamtschuldner zueinander Ist der Bund oder ein Land Träger der See-Unfall-
richtet sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs im versicherung, so gilt der § 767 entsprechend.
Zweifel nach dem Verhältnis der von den Gesamt-
schuldnern gesd1uldcten Antei]e an dem Arbeits- § 894
entgelt.
§ 768 gilt.
§ 88"1
Im Falle des § 545 Abs. 2 haften der Reeder und
Zehnter Abschnitt
sein inländischer Bevollmächtigter (§ 853 Abs. 1) für
die Verbindlichkeiten des Unternehmers aus der Strafvorschriften
Unfallversicherung als Gesamtschuldner wie deut-
sche Reeder. Sie haben auf Verlangen der See- § 895
Berufsgenossenschaft entsprechende Sicherheit zu (1) Der Vorstand der See-Berufsgenossenschaft
leisten. Der Reeder muß das Seefahrzeug der deut- kann gegen Unternehmer, Mitreeder, Korrespon-
schen Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüber- dentreeder und Bevollmächtigte, die den ihnen
wachung unterstellen. durch die §§ 853, 855 Abs. 1, § 857 Abs. 1 oder § 861
§ 888 auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig zu-
widerhandeln, eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche
Für die in § 837 genannten Unternehmen der
Mark festsetzen.
Küstenfischer gelten die §§ 820, 823 bis 827 ent-
sprechend. (2) Die §§ 772 bis 775 gelten.
Anlage 1
(zu § 646 Abs. 1)
Träger der allgemeinen Unfallversicherung
1. Bergbau-Berufsgenossenschaft
2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie
4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke
5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft
7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft
8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft
9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 285
10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft
13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft
14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft
15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft
17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft
20. Zucker-Berufsgenossenschaft
21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg
22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover
23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal
24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main
25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft
26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft
27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft
28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft
·29_ Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen,
freien Berufe und besonderer Unternehmen - Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft
32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen
33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Anlage 2
(zu § 790 Abs. 1)
Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossensdl.aft
2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen
3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossensdl.aft
6. Rheinisdl.e landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
7. Westfälisdl.e landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft
8. Hessen-N assauische landwirtschaftliche Berufsgenossenchaft
9. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den
Regierungsbezirk Darmstadt
10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz
11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland
12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittel-
franken
13. Landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-
Oberpfalz
14. Landwirtsdl.aftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken
15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben
16. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern
17. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
18. Landwirtschaftlidl.e Berufsgenossenschaft Württemberg
19. Gartenbau-Berufsgenossenschaft
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Artikel 2 Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Vor-
aussetzungen für die Mitgliedschaft in den Or-
Änderung weiterer Vorschriften ganen von Versicherungsträgern nach den Be-
der Reichsversicherungsordnung, stimmungen des Gesetzes über die Selbstver-
waltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung
des Anges teilten versicherungsgesetzes, erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der
des Reichsknappschaitsgesetzes und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt
des Bundessozialhilfegesetzes nach Anhören der westdeutschen Rektorenkon-
ferenz."
1. § 149 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Reichs-
4. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs-
versicherungsordnung erhält folgende Fassung: ordnung werden hinter den Worten „insoweit,
,, Vorher sind die beü~iligten Versicherungs- als sie" die Worte „ohne Kinderzuschuß
anstalten und Träger der landwirtschaftlichen
(§ 1262)" eingefügt.
Unfallversicherung zu hören;"
5. § 1278 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
2. § 1274 der Reichsversicherungsordnung erhält erhält folgende Fassung:
folgende Fassung:
,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit
,,§ 1274 1. an Stelle der Verletztenrente eine
Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der ge- Abfindung gewährt worden ist,
setzlichen Rentenversicherung und für die 2. an Stelle der Verletztenrente An-
gesetzliche Unfallversicherung beim Bundes- staltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2) oder
ministerium für Arbeit und Sozialordnung ge- die Aufnahme in ein Alters- oder
bildet. Pflegeheim (§ 586) tritt. Die Anstalts-
pflege steht dabei der Vollrente
Er besteht aus
gleich.
vier Vertretern der Versicherten, Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum
vier Vertretern der Arbeitgeber, als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt
einem Vertreter der Deutschen Bundes- ist."
bank, 6. In § 1278 Abs. 4 der Reichsversicherungsord-
drei Vertretern der Sozial-- und Wirtschafts- nung werden nach den Worten „zum ersten
wissenschaften. Male" die vVorte „oder die Abfindung" einge-
fügt.
Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung obliegt die Geschäftsführung." 7. In § 1279 der Reichsversicherungsordnung wird
nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
3. § 1275 der Reichsversicherungsordnung erhält ,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit
folgende Fassung:
1. an Stelle der Witwen- oder Witwer-
,,§ 1275 rente eine Abfindung gewährt wor-
den ist,
Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für
2. an Stelle der Witwen- oder Witwer-
die Dauer von vier Jahren von der Bundes-
rente die Aufnahme in ein Alters-
regierung berufen. Je einen Vertreter der Ver-
oder Pflegeheim (§ 599) tritt.
sicherten und der Arbeitgeber schlagen vor
Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum
a) für die Rentenversicherung der A'.rbeiter
als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt
der Vorstand des Verbandes Deutscher ist."
Rentenversicherungsträger,
8. In § 1503 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
b) für die Rentenversicherung der Angestell- nung werden in Satz 1 das Wort „Betriebs-
ten der Vorstand der Bundesversiche- unfall" durch das Wort „Arbeitsunfall" ersetzt
rungsanstalt für Angestellte, und in Satz 3 die 'Worte „auf Grund des§ 559g"
c) für die knappschaftliche Rentenversiche- gestrichen.
rung der Vorstand der Arbeitsgemein-
9. § 1504 der Reichsversicherungsordnung erhält
schaft der Knappschaften,
folgende Fassung:
d) für die gesetzliche Unfallversicherung die
,,§ 1504
Vorstände des Hauptverbandes der ge-
werblichen Berufsgenossenschaften, des (1) Ist eine Krankheit die Folge eines Ar-
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen beitsunfalls, den der Träger der Unfallversiche-
Berufsgenossenschaften und der Bundes- rung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn
arbeitsgemeinschaft der gemeindlichen der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Krankenversicherung versichert ist, dem Träger
Vorschlagsrecht entfällt, falls die genann- der gesetzlichen Krankenversicherung die
ten Vereinigungen nicht binnen einer Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu er-
vom Bundesminister für Arbeit und So- statten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem
zialordnung zu bestimmenden Frist einen Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die
gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben. Kosten der Krankenpflege (§ 182 Abs. 1 Nr. 1).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 287
(2) Der Anspruch der Krankenkasse auf Er- Willens des Antragstellers lagen. Als Zeitpunkt
satz ihrer Aufwendungen kann ganz oder zum des Arbeitsunfalls im Sinne dieser Vorschrift
Teil versagt werden,- wenn sie die in § 1503 gilt bei einer Berufskrankheit das Ende der sie
vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er- verursachenden Beschäftigung, wenn die Krank-
stattet. 11
heit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit
während der Beschäftigung des Versicherten in
10. Die §§ 1505, 1507 und 1509 der Reichsversiche-
dem Unternehmen eingetreten ist, in dem er
rungsordnung werden gestrichen. zuletzt Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art
11. § 1508 der Reichsversicherungsordnung erhält nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu
folgende Fassung: verursachen. Minderjährige, die das 16. Lebens-
jahr vollendet haben, können selbständig den
,,§ 1508 Antrag auf Leistungen aus der Unfallversiche-
11
Ubersteigcn die Sterbegelder aus der Kran- rung für sich stellen und verfolgen.
kenversicherung und aus der Unfallversicherung 16. § 1547 der Reichsversicherungsordnung wird
zusammen die Kosten der Bestattung, so wird gestrichen.
der Uberschuß (§ 203 Satz 3) unter den beteilig-
ten Versicherungsträgern verhältnismäßig ge- 17. § 1548 der Reichsversicherungsordnung erhält
teilt. 11 folgende Fassung:
,,§ 1548
12. § 1509 a der Reichsversicherungsordnung erhält
folgende Fassung: Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, so ist
der Anspruch auf Entschädigung für die Hinter-
,,§ 1509 a bliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen fest-
Hat der Träger der Unfallversicherung Lei- gestellt ist, spätestens zwei Jahre nach dem
stungen gewährt und stellt sich nachträglich Tode des Verletzten bei dem Versicherungs-
heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines träger anzumelden; § 1546 Abs. 1 Satz 1 zweiter
Arbeitsunfalls ist, so hat die Krankenkasse zu Halbsatz ist anzuwenden."
ersetzen, was sie nach dem Recht der Kranken- 18. Dem § 1552 der Reichsversicherungsordnung
versicherung hätte leisten müssen." wird folgender Absatz 3 angefügt:
13. § 1510 der Reichsversicherungsordnung erhält ,, (3) Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat
folgende Fassung: (Personalrat) mit zu unterzeichnen."
,, § 1510 19. § 51 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-
(1) Der Träger der Unfallversicherung kann hält folgende Fassung:
eine Krankenkasse beauftragen, die ihm ob- ,,§ 51
liegenden Leistungen an den Verletzten und
Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der
seine Angehörigen in dem Umfang zu gewähren,
gesetzlichen Rentenversicherung und für die
den er für geboten hält.
gesetzliche Unfallversicherung beim Bundes-
(2) Der Träger der Unfallversicherung hat ministerium für Arbeit und Sozialordnung ge-
dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwach- bildet.
senen Aufwendungen zu ersetzen."
Er besteht aus
14. § 1513 der Reichsversicherungsordnung erhält vier Vertretern der Versicherten,
folgende Fassung: vier Vertretern der Arbeitgeber,
,,§ 1513 einem Vertreter der Deutschen Bundes-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- bank,
ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-· drei Vertretern der Sozial- und Wirtschafts-
nung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- wissenschaften.
stimmen. inwieweit die durch § 1504 Abs. 1 Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
begründeten Erstattungsansprüche durch Pausch- nung obliegt die Geschäftsführung."
beträge abzugelten sind. Die Spitzenverbände
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 20. § 52 des Angestelltenversicherungsgesetzes er-
und der Träger der gesetzlichen Krankenver- hält folgende Fassung:
sicherung sind vorher zu hören. 11
,,§ 52
15. § 1546 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für
erhält folgende Fassung: die Dauer von vier Jahren von der Bundes-
,, (1) Wird die Unfallentschädigung nicht von regierung berufen. Je einen Vertreter der Ver-
Amts wegen festgestellt, so ist der Anspruch sicherten und der Arbeitgeber schlagen vor
spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem a) für die Rentenversicherung der Arbeiter
Versicherungsträger an:.rnmelden; wird der An- der Vorstand des Verbandes Deutscher
spruch später angemeldet, so beginnen die Lei- Rentenversicherungsträger,
stungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es b) für die Rentenversicherung der Angestell-
sei denn, daß die verspätete Anmeldung durch ten der Vorstand der Bundesversiche-
Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des rungsanstalt für Angestellte,
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
c) für die knappschallliche Rentenversiche- 25. § 75 Abs. 2 des Reichsknappsr.haftsgesetzes er-
rung d1:r Vorstand der Arbeitsgemein- hält folgende Fassung:
schafl der Knappschaften,
,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit
d) für die riesetzliche Unfallversicherung die
1. an Stelle der Verletztenrente eine
Vorstände des Hauptverbandes der ge-
Abfindung gewährt worden ist,
werblichen Berufsgenossenschaften, des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen 2. an Stelle der Verletztenrente Anstalts-
Berufsgenossenschaften und der Bundes- pflege·(§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs-
arbeitsgemeinschaft der gemeindlichen versicherungsordnung) oder die Auf-
Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das nahme in ein ,Alters- oder Pflegeheim
Vorschlagsrecht entfällt, falls die genann- (§ 586 der Reichsversicherungsordnung)
ten Vereinigungen nicht binnen einer vom tritt. Die Anstaltspflege steht dabei
Bundesminister für Arbeit und Sozialord- der Vollrente gleich.
nung zu bestimmenden Frist einen gemein- Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum
samen Vorschlag eingereicht haben. als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt
ist. II
Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den 26. In § 75 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes
Organen von Versicherungsträgern nach den werden nach den Worten „ zum ersten Mal" die
Bestimmungcm des Gesetzes über die Selbstver- Worte „oder die Abfindung" eingefügt.
waltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung 27. In § 76 des Reichsknappschaftsgesetzes wird
erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der nach Absatz .1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt.
nach Anhören der westdeutschen Rektoren- ,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit
konf erenz." 1. an Stelle der Witwen- oder Witwer-
rente eine Abfindung gewährt wor-
21. In § 55 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversiche- den ist,
rungsgesetzes werden hinter den Worten „in-
2. an Stelle der Witwen- oder Witwer-
soweit, als sie" die Worte „ohne Kinderzuschuß
rente die Aufnahme in ein Alters-
(§ 39)" eingefügt.
oder Pflegeheim (§ 599 der Reichs-
22. § 55 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset- versicherungsordnung) tritt.
zes erhält folgende Fassung: Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum
,, (2) Absatz 1 gilt auch, soweit als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt
ist."
1. an Stelle der Verletztenrente eine
Abfindung gewährt worden ist, 28. In § 138 des Bundessozialhilfegesetzes 2) wird de-r
folgende Absatz 2 eingefügt:
2. an Stelle der Verletztenrente Anstalts-
pflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichs- ,, (2) Auf Antrag einer Berufsgenossenschaft
versicherungsordnung) oder die Auf- erstattet der Bund die Aufwendungen, die der
nahme in ein Alters- oder Pflegeheim Berufsgenossenschaft durch die Gewährung sta-
(§ 586 der Reichsversicherungsordnung) tionärer Dauerbehandlung wegen Tuberkulose
tritt. Die Anstaltspflege steht dabei entstehen, soweit sie die Aufwendungen über-
der Vollrente gleich. steigen, die die Berufsgenossenschaft bei einer
Behandlung außerhalb der Heilanstalt zu erbrin-
Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeit- gen ,hätte. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
raum als fortlaufend, für den die Abfindung Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen
bestimmt ist." eines Rechnungsjahres ist spätestens am 30. Juni
23. In § 55 Abs. 4 des Angestelltenversicherungs- des folgenden Jahres zu stellen."
gesetzes werden nach den Worten „zum ersten
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Male" die Worte „oder die Abfindung" einge-
fügt.
24. In § 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes Artikel 3
wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a einge-
fügt:
Verteilung der alten Rentenlast der
Bergbau-Berufsgenossenschaft
,, (1 a) Absatz 1 gilt auch, soweit
1. an Stelle der Witwen- oder Witwer- § 1
rente eine Abfindung gewährt wor- Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft
den ist, aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar
2. an Stelle der Witwen- oder Witwer- 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Be-
rente die Aufnahme in ein Alters- rufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossen-
oder Pflegeheim (§ 599 der Reichs- schaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für
versicherungsordnung) tritt. Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer
Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum Betracht.
als fortlauf end, für den die Abfindung bestimmt
ist." 2) Bundesgesetzbl. III 2170-1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 289
§ 2 (5) § 575 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung gilt auf Antrag des Berechtigten auch für
(1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der
Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses
gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der
Gesetzes eingetreten sind. Der Antrag ist bis zum
Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohn-
31. Dezember 1964 zulässig. Bei einer neuen Fest-
summe uller beteiligten Berufsgenossenschaften.
stellung des Jahresarbeitsverdienstes finden die
(2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufs- Vorschriften des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur vor-
genossenschaft für deren Anteil an der gemein- läufigen Neuregelung von Geldleistungen in der
samen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957
Entgelt der Versicherten in den Unternehmen um- (Bundesgesetzbl. I S. 1071) und des § 2 Abs. 3 des
gelegt. Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von
(3) Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversiche-
eine Jahreslohnsumme bis 30 000 Deutsche Mark je rung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I
Mitglied außer Ansatz. S. 1085) keine Anwendung.
§ 3
§ 3
Die Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jähr-
liche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Renten- Artikel 2 Nr. 4 und 21 gelten auch für Versiche-
last bis zum 31. März des folgenden Jahres dem rungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- eingetreten sind.
schaften e. V. mit. Dieser verteilt die Summe nach
§ 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berech-
§ 4
tigt, durch den Hauptverband der gewerblichen § 1504 der Reichsversicherungsordnung in der
Berufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle,
Bergbau-Berufsgenossenschaft über die übernom- die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
mene Rentenlast zu prüfen. treten sind, wenn der Arbeitsunfall nicht früher als
am 45. Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten ist.
Artikel 4 § 5
Dbergangs- und Schlunvorschriften (1) Ist auf Grund der §§ 2, 3 oder 5 im Fünften
Teil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung
des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
§ 1
und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens
Dieses Gesetz gilt für Arbeitsunfälle, die sich nach vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder
seinem Inkrafttreten ereignen. des § 4 im Ersten Teil Kapitel II Artikel 4 der
Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnah-
§ 2 men zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der
Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der
(1) Die Vorschriften der§ 541 Abs. 2, § 551 Abs. 2, \t\Tohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932
§§ 555, 556 Abs. 2, § 557 Abs. 1 Nr. 2, § 558 Abs. 3, (Reichsgesetzbl. I S. 273) eine Rente weggefallen,
§§ 560 bis 562, 565 bis 569, 573 Abs. 3, §§ 574, 576 nicht oder nicht mehr gewährt oder entzogen wor-
Abs. 1 Satz 2, §§ 579 bis 582, 583 Abs. 6 Satz 2, den, so ist auf Antrag Verletztenrente wieder zu
§§ 585 bis 591, 593, 594, 595 Abs. 1, §§ 596 bis 599, gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz
600 Abs. 3, §§ 601, 602, 604 bis 618, 620, 622 bis 625, begründet ist.
627, 628, 630, 789 der Reichsversicherungsordnung
gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Irikraft- (2) Ist die Leistung auf Grund des §_ 1 im Fünften
treten dieses Gesetzes eingetreten sind. Teil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung
des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft
(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens
ein Anspruch nach dem Gesetz betr. die Unfallfür- vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder
sorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichs- des § 556 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in
gesetzbl. S. 536), zuletzt geändert durch das Sechste der Fassung des Fünften Gesetzes über .Änderungen
Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) oder den (Reichsgesetzbl. I S. 267) ganz oder teilweise ver-
Bestimmungen, die dieses Gesetz für anwendbar sagt worden, so ist auf Antrag die Leistung voll zu
erklären, entstanden ist, gilt der Verletzte oder gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz
Getötete als Versicherter nach § 540 der Reichsver- begründet ist.
sicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes. (3) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem
(3) § 593 der Reichsversicherungsordnung gilt nur Ortslohn berechnet und wegen einer vor dem Un-
für die Gewährung von Uberbrückungshilfe. fall bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
gekürzt worden ist, ist die Leistung auf Antrag nach
(4) § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung dem ungekürzten Jahresarbeitsverdienst neu fest-
gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten zustellen. Das gilt entsprechend für die durchschnitt-
dieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt lichen Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaft-
worden ist. lichen Unfallversicherung.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(4) Die Leistungen beginnen in den Fällen der genossenschaft bleiben aufrechterhalten, soweit sie
Absätze 1 bis 3 mit dem Inkrafttreten dieses Ge- sich auf die Bildung und Mitwirkung der Abschät-
setzes, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach zungskommission beziehen.
dem Inkrafttreten gestellt wird. Wird der Antrag
später gestellt, so beginnen die Leistungen mit § 13
dem Ersten des Antragsmonats, wenn die verspätete
Anmeldung nicht durch Verhältnisse begründet ist, Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-
die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. senschaften e. V. legt dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung bis zum 30. Juni 1964 einen Plan
für eine Zusammenlegung von gewerblichen Berufs-
§ 6 genossenschaften vor.
Dem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher
Bescheid zu erleilcn, ob und in welcher Höhe Lei- § 14
stungen auf Grund dieses Artikels, die über die im Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
Zeitpunkt des Jnkrafttretcns des Gesetzes gewähr- verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet
ten hinausgehen, festzustellen sind (§§ 1569 a und werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
1583 der Reichsversicherungsordnung). treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 7
Ist eine Geldleistung, die auf Grund der bisheri- § 15
gen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
als sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berechtigten die höhere Leistung gewährt. Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
§ 8 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 708 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
gilt nicht, wenn die Unfallverhütungsvorschriften vor Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
sind. besonderen Verwaltungsau.fbau ihrer Länder anzu-
passen.
§ 9
§ 16
Die erste Festsetzung der durchschnittlichen Jah-
resarbeitsverdienste nach § 781 Abs. 1 der Reichs- (1) Artikel 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom
versicherungsordnung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1963, Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar
1. Januar 1965. 1963 in Kraft. Änderungen in der Zuständigkeit der
gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufs-
§ 10 genossenschaften einerseits sowie der Eigenunfall-
versicherungsträger andererseits treten mit dem
Bei der erstmaligen Anpassung der Renten ge-
1. April 1964 in Kraft.
mäß § 579 der Reichsversicherungsordnung i_st die
Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
-gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961 alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-
und l 962 zu berücksichtigen. lautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
1. Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für
§ 11 Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichs-
gesetzbl. S, 536),
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
bleibt jeder Träger der Unfallversicherung für die 2. Verordnung über die Unfallfürsorge für
Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig Gefangene vom 30. November 1935 (Reichs-
war, solange eine nach § 646 Abs. 2 der Reichsver- gesetzbl. I S. 1407),
sicherungsordnung erlassene Rechtsverordnung die 3. die Verordnung über die Aufbringung der
Zuständigkeit nicht anders regelt. Mittel in der Unfallversicherung vom
28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 100)
in der Fassung der Verordnungen vom
§ 12
14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1252)
(1) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestim- und vom 21. Dezember 1935 (Reichsgesetz-
mungen über das Beitragsveranlagungs-, Beitrags- blatt I S. 1533),
erhebungs- und Beitragseinzugsverfahren zu den 4. die §§ 39 bis 41 der Fünften Verordnung
landwirtschaftlichen Berufs~renossenschaften bleiben, zum Aufbau der Sozialversicherung vom
solange sie zur Durchführung dieser Verfahren er- 21. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I
forderlich sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezem- s. 1274),
ber 1968, aufrechterhalten. 5. der Artikel 3 § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz
(2) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestim- des Fünften Gesetzes über Änderungen in
mungen über das Beilragsveranlagungsverfahren der Unfallversicherung vom 17. Februar
im Bezirk der Badischen landwirtschaftlichen Berufs- 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267),
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 291
6. das Gesetz Nr. 712 des Landes Württem- tion Arbeit - vom 21. Mai 1949 betreffend
berg-Baden über Versicherungsfreiheiten Durchführung der gemeindlichen Unfall-
der nicht: gcwcrbsmi:ißig betriebenen Bin- versicherung (Mitteilungen der Direktion
nenfischerei und Imkerei in der Unfallver- Arbeit im Badischen Ministerium der
sicherung vom 12. Januar 1948 (Regie- Wirtschaft und Arbeit S. 139),
rungsblatt der Regierung Württemberg-
12. die Erste Verordnung über Ortslöhne und
Baden S. 18),
Jahresarbeitsverdienste in der Sozialver-
7. der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom sicherung vom 9. August 1950 (Bundes-
16. März 1942 - II a 1889/42 - betreff end gesetzbl. S. 369) und die Verordnung zur
Durchführung des Sechsten Gesetzes über Erstreckung der Ersten Verordnung über
Anderungen in der Unfallversicherung; Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste auf
hier: Gemeindliche Unfallversicherung das Gebiet des Landes Berlin vom 5. De-
(Reichsarbeitsblatt S. II 201), zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 943),
8. das Gesetz über die erweiterte Zulassung soweit es sich um die Festsetzung der
von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- Jahresarbeitsverdienste in der Unfallver-
und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 sicherung handelt,
(Reichsgesetzbl. I S. 674), soweit es Ar- 13. der § 6 des Gesetzes über Zulagen und
beitsunfälle betrifft, Mindestleistungen in der gesetzlichen Un-
9. die Verordnung Nr. 63 des Bayerischen fallversicherung und zur Uberleitung des
Arbeitsministers vom 28. Mai 1946 betref- Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin
fend Änderung des Erlasses des Reichs- vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
arbeitsministers vom 16. März 1942 (Baye- S. 253), zuletzt geändert durch das Gesetz
rische bereinigte Sammlung IV S. 641), zur Neuregelung der Altershilfe für Land-
wirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
10. die Verfügung der Landesregierung Rhein- s. 845),
land-Pfalz über die Anderung und Ent-
14. der Artikel 2 des Gesetzes über die Er-
ziehung von Renten in der gesetzlichen
höhung der Einkommensgrenzen in der
Unfallversicherung vom 8. August 1947
Sozialversicherung und der Arbeitslosen-
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Lan-
versicherung und zur Änderung der Zwölf-
desregierung Rheinland-Pfalz S. 69),
ten Verordnung zum Aufbau der Sozial-
11. die Anordnung des Badischen Ministe- versicherung vom 13. August 1952 (Bundes-
riums für Wirtschaft und Arbeit - Direk- gesetzbl. I S. 437).
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. April 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise *)
Vom 2. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Der bisherige Wortlaut des § 4 wird Absatz 1. Fol-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Personalausweise, deren Gültigkeit gemäß
§ 2 Satz 2 abläuft, können mit Gültigkeitsdauer
Artikel 1 bis zum 31. Dezember 1964 gebührenfrei erneut
verlängert werden."
Das Gesetz über Personalausweise vom 19. De-
zember 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 807) in der Fassung Artikel 2
des Änderungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. I S. 508) wird wie folgt ergänzt: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändcrl BuntlcsgPsc1zbl. III 210-1.
Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften
über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition im Saarland
Vom 26. April 1963
Auf Grund des § 35 des Gesetzes zur Einführung § 2
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959
(Bundcsgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
landes und mit Zustimmung des Bundesrates: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 Satz 2 des Ge-
setzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 24 des Waffengesetzes vorn 18. März 1938
§ 3
(Reichsgesetzbl. I S. 265) und § 34 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes vorn 19. März Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert durch kündung in Kraft.
die Vierte Verordnung zur Durchführung des Waf-
fengesetzes vorn 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I
Bonn, den 26. April 1963
S. 603), sowie § 26 des Waffengesetzes, soweit er
sich auf die Einfuhr von Schußwaffen und Munition
bezieht, treten als Bundesrecht auch im Saarland in Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kraft. Ferner treten die Vorschriften der §§ 3, 7, 15 Ludwig Erhard
Abs. 2 und 3 und des § 17 des Waffengesetzes inso-
weit in Kraft, als dies zur Anwendung des § 24 Der Bundesminister für Wirtschaft
erforderlich ist. Ludwig Erhard
Herausgeber: Der ßundcsminislc1 der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclesgcselzblult erscheint in drei Tc!ilen. In Tei.l I und II werdc~n die Gesetze und Verordnun[Jen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrli9unrJ verkündd. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli IDSß (Bundes1rcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
wzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgcselzblall" Köln 3 99 oder nach Bczuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise *)
Vom 2. Mai 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Der bisherige Wortlaut des § 4 wird Absatz 1. Fol-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Personalausweise, deren Gültigkeit gemäß
§ 2 Satz 2 abläuft, können mit Gültigkeitsdauer
Artikel 1 bis zum 31. Dezember 1964 gebührenfrei erneut
verlängert werden."
Das Gesetz über Personalausweise vom 19. De-
zember 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 807) in der Fassung Artikel 2
des Änderungsgesetzes vom 25. Dezember 1954 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Bundesgesetzbl. I S. 508) wird wie folgt ergänzt: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändcrl BuntlcsgPsc1zbl. III 210-1.
Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften
über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition im Saarland
Vom 26. April 1963
Auf Grund des § 35 des Gesetzes zur Einführung § 2
von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959
(Bundcsgesetzbl. I S. 313) verordnet die Bundesregie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rung im Benehmen mit der Regierung des Saar- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
landes und mit Zustimmung des Bundesrates: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 40 Satz 2 des Ge-
setzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
auch im Land Berlin.
§ 1
§ 24 des Waffengesetzes vorn 18. März 1938
§ 3
(Reichsgesetzbl. I S. 265) und § 34 der Verordnung
zur Durchführung des Waffengesetzes vorn 19. März Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1938 (Rcichsgesetzbl. I S. 270), zuletzt geändert durch kündung in Kraft.
die Vierte Verordnung zur Durchführung des Waf-
fengesetzes vorn 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I
Bonn, den 26. April 1963
S. 603), sowie § 26 des Waffengesetzes, soweit er
sich auf die Einfuhr von Schußwaffen und Munition
bezieht, treten als Bundesrecht auch im Saarland in Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Kraft. Ferner treten die Vorschriften der §§ 3, 7, 15 Ludwig Erhard
Abs. 2 und 3 und des § 17 des Waffengesetzes inso-
weit in Kraft, als dies zur Anwendung des § 24 Der Bundesminister für Wirtschaft
erforderlich ist. Ludwig Erhard
Herausgeber: Der ßundcsminislc1 der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bunclesgcselzblult erscheint in drei Tc!ilen. In Tei.l I und II werdc~n die Gesetze und Verordnun[Jen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrli9unrJ verkündd. In Teil Ill wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli IDSß (Bundes1rcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezu9sbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
wzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgcselzblall" Köln 3 99 oder nach Bczuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,25.