209
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1963 Nr. 22
Tag In h a 1 t Seite
24. 4. 63 Drilte Bctiiubungsmiltel-GleichsteUungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
24. 4. 63 Verordnung zur Anclerung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthal-
tender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Ändert ßunclesuesctzbl. III 2121-6-5. ·
24. 4. 63 Verordnung über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . 212
Hebt auf Bundesgesclzbl. JII 2121-6-9.
24. 4. 63 Neufüssung der Liste der den in § l Abs. 1 Buchstabe b, und Nr. 2 des Opiumgesetzes
genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
Betrifft ßuncicsgcsctzbl. lll 2121-6-8 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1911).
24. 4. 63 Neufassung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgube in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
Ersetzt ßundesgesetzbl. 111 2121-6-5.
Hinweis auf Verkünclnngen im Bundesanzeiger ..... . 240
-
Dritte Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Dritte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)
Vom 24. April 1963
Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 Abs. 4 § 2
sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes vom
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge-
10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der
nannten Stoffen werden folgender Stoff und dessen
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Salze gleichgestellt:
Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetz-
blatt I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
des· Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:
Nicocodin 6-Nicotinoyl-codein.
§ 1
§ 3
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opium- (1) Wer einen oder mehrere der in den §§ 1 oder
gesetzes genannten Stoffen werden die folgenden 2 genannten Stoffe oder Salze am Tage des Inkraft-
Stoffe gleichgestellt:
tretens dieser Verordnung herstellt oder ver-
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung arbeitet, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Methadon- 3-Dimethylamino-1, 1-diphe- nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe in
Zwischenprodukt nyl-1-cyan-butan gleichem Umfange wie bisher herstellen oder ver-
Moramid- 1, 1-Diphenyl-2-methyl-3- arbeiten.
Zwischenprodukt morpholino-propan-1-carbon- (2) Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
säure nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
N oracymethadol a-6-Methylamino-4,4-diphe- dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-
nyl-3-acetoxy-heptan gung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe
Pethidin- 1-Methyl-4-phenyl-4-cyan- mit Ablauf des Monats.
Zwischenprodukt A piperidin
Pethidin- 4-Phenyl-piperidin-4-carbon- § 4
Zwischenprodukt B säure-aethylester (1) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten
(N orpethidin) Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen oder den in
Pethidin- 1-Mcthyl-4-phenylpiperidin- § 2 genannten Stoff oder eins oder mehrere seiner
Zwischenprodukt C 4-carbonsäure. Salze am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
7., 1997 A
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundes- § 5
gesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe Soweit der in § 2 genannte Stoff oder dessen
der Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen Salze in Packungen enthalten sind, die den Anforde-
innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten rungen der nach § 7 des Opiumgesetzes erlassenen
dieser Verordnung mitzuteilen. Vorschriften über die Ankündigung und Beschriftung
(2) Wer einen oder mehrere der in § 1 genannten von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln
Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen oder den in nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis
§ 2 genannten Stoff oder eins oder mehrere seiner zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken
Salze am Tage des Inkrafttrctens dieser Verordnung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkraft-
in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 treten dieser Verordnung, noch in diesen Packungen
Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will, abgegeben werden.
kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkraft-
§ 6
treten dieser Verordnung diese Stoffe und Zu-
bereitungen an ein zum Handel mit Betäubungs- Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
mitteln zugelassenes Unternehmen ohne Bezug- ermächtigt, die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
schein abgeben oder veräußern. Das Unternehmen und Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen
ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundes- gleichgestellten Stoffe und deren Salze i.n alphabeti-
opiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach In- scher Reihenfolge neu bekanntzumachen.
krafttreten dieser Verordnung den früheren Be-
sitzer und die Art und Menge der erworbenen
§ 7
Stoffe oder Zubereitungen mitzuteilen.
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für denjenigen, fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
der einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Opium-
gesetzes nicht bedarf, nur insoweit, als es sich um
die in § 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus § 8
ihnen handelt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
· und ihre Abgabe in den Apotheken*)
Vom 24. April 1963
Auf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-
und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 neien und ihre Abgabe in Apotheken vom 25. Okto-
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten . ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) wird wie folgt
Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom geändert:
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin-
,dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver- 1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
ordnet die Bundesregierung:
,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube-
reitungen enthalten, dürfen nicht verschrieben
werden:
§ 1
1. Allylprodin
Die Verordnung über das Verschreiben Betäu- 2. Benzethidin
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe
in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs- 3. Clonitazen
gesetzbl. I S. 635), zuletzt geändert durch die Ver- 4. Diampromid
ordnung zur Änderung der Verordnung über das 5. Ekgonin
*) Ändert Bundesgeselzbl. III 2121-6-5.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 211
6. Ester des Morphins, ausgenommen oder deren Salze enthalten und auf eine Ver-
Diacetylmorphin und Nicomorphin schreibung wiederholt abgegeben werden sollen,
(D in ikotinsäu rcmorphinester) muß der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt angeben,
7. Elonit.i:lzen wie oft und bis zu welchem Zeitpunkt sie abge-
8. Furethidin geben werden dürfen."
9. Hydrornorphinol 5. § 19 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
10. Koka blätter oder Zubereitungen von 113, eine Gebrauchsanweisung, aus der die Einzel-
Koka blättern gabe und die Häufigkeit ihrer Anwendung
11. Levophenacy 1morphan ersichtlich sein müssen; bei Arzneien nach
§ 10 a Abs. 1, 2, 3 und 5 darf diese Gebrauchs-
12. Metazocin
anweisung entfallen, wenn auf der äußeren
13. Methadon - Zwischenprodukt Umhüllung, auf dem Behältnis oder auf der
14. Moramid - Zwischenprodukt Packungsbeilage eine solche Gebrauchsanwei-
15. Myrophin sung angegeben ist. 11
16. Noracymethadol 6. § 26 Satz 4 erhält folgende Fassung:
17. Norlevorphanol „Die Verschreibungen sind in den Apotheken
18. Pethidin - Zwischenprodukt A zurückzubehalten, ausgenommen die Verschrei-
19. Pethidin - Zwischenprodukt B bungen, die die Apotheke den Trägern der Sozial-
20. Pethidin - Zwischenprodukt C versicherung einschließlich der Ersatzkassen zu•
rückzugeben hat, sowie die Verschreibungen zu
21. Phenampromid
Lasten des Kostenträgers der Leistungen nach
22. Phenazocin dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen,
23. Piminodin. 11
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar
2. In § 9 Abs. 1 wird hinter 11 31. Laudanon oder eine erklären, der Bundeswehr, des zivilen Ersatzdien-
stes, der staatlichen Polizeiverwaltungen und der
dem Laudanon ähnliche Zubereitung 0,4 g ein- 11
gefügt: ,,32. Levomethadon 0,1 g Die Nummern
11
•
Verbände der öffentlichen Fürsorge und der
32 bis 61 werden die Nummern 33 bis 62. kommunalen Wohlfahrtspflege."
3. In § 10 Abs. 1 wird hinter 11 1. Amphetamin § 2
11
1,0 g eingefügt: ,,2. Levomethadon 0,25 g Die 11
•
Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird
Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über das
4. § 10 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arz-
11 (1) Beim Verschreiben von Arzneien, die neien und ihre Abgabe in den Apotheken in der
geltenden Fassung bekanntzumachen.
1. Acetyldihydrokodein
2. Aethylmorphin § 3
3. Benzylmorphin
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
4. Dihydrokodein sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
5. Kodein
6. Nicocodin oder § 4
7. Pholcodin Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.
Bonn, den 24. April 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über die Befreiung von der Bezugscheinpfl.kht für Betäubungsmittel*)
Vom 24. April 1963
Auf Grun<l des § 1 Abs. 4, des § 4 Abs. 4 und des § 2
§ 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
(Reichsgesetzbl. 1 S. 215) in der Fassung des Zweiten
des Opiumgesetzes, der in § 1 genannte Stoffe oder
Gesetzes zur .i\nderung des Opiumgesetzes vom
Zubereitungen veräußert oder abgibt, hat dem Bun-
9. Januar 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 22) in Verbindung
desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb
mit Artikel 129 Abs. l des c;rundgesetzes verordnet
des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres
die Bundesregierung:
für das vorausgegangene Kalendervierteljahr die
§ 1
Empfänger und die an diese veräußerten oder abge-
gebenen Gesamtmengen mitzuteilen. Sind keine
Der Bezugscheinpf1icht nach § 4 Abs. 1 des Opium- Stoffe oder Zubereitungen veräußert oder abgege-
gesetzes unterliegen nicht ben worden, so ist dies mitzuteilen. Die Empfänger,
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes ge- soweit sie Inhaber einer Erlaubnis zum Handel nach
nannten und die diesen gleichgestellten Stoffe § 3 Abs. 1- des Opiumgesetzes sind, haben dem Bun-
sowie deren Salze; desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb
des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres
2. folgende Stoffe und Zubereitungen: für das vorausgegangene Kalendervierteljahr die
a) Benzylmorphin enthaltende Zubereitungen erhaltenen Gesamtmengen der Stoffe und Zuberei-
oder Zubereitungen der Salze von Benzyl- tungen und den am Ende des Kalendervierteljahres
morphin, vorhandenen Bestand mitzuteilen. -
b) Cardiazol-Dicodid-Tropfen mit einem Gehalt
von 0,005 g Dicodid-Hydrochlorid und 0,1 g (2) Werden in § 1 genannte Stoffe oder Zuberei-
Cardiazol in 1 g Lösung, tungen an Apotheken veräußert oder abgegeben, so
sind sie nur in ihrer Gesamtmenge mitzuteilen.
c) Diphenoxylat enthaltende Zubereitungen in
Form von Tabletten, die je Tablette nicht
mehr als 2,5 mg Diphenoxylat und zusätzlich § 3
mindestens 0,025 mg Atropinsulfat enthalten,
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
d) Extractum Cannabis indicae, sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
1
e) Herba Cannabis indicae,
f)' Neurophilinpillen mit einem Gehalt von
0,05 g Opium für medizinische Zwecke, § 4
0,02 g Radix Valerianae, 0,005 g Extractum Diese Verordnung tritt am l. Mai 1963 in Kraft.
Aloes und 0,002' g Endophenolphthalein, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Befreiung
g) Pulvis Ipecacuanhae Opiatus, auch in Ta- von der Bezugscheinpflicht für Betäubungsmittel vom
bletten, 26. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 773) außer
h) Tinctura Cannabis indicae. Kraft. ..
Bonn, den 24. April 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
•) Ilcbl aut Bun<l<,s9eselzbl. III 2121-6-9,
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 213
Bekanntmachung der Neufassung
der Liste der den in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes
genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe*)
Vom 24. April 1963
Auf Grund des § 6 der Dritten Betäubungsmittel-Gleichstellungsver-
ordnung vom 24. April 1963 (BundesgesetzbL I S. 209) wird die Liste
der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes
vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des
Zweiten Gesetzes zur Anderung des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 22) genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in der
Fassung bekanntgegeben, die sich aus der angeführten Verordnung, der
BeUiubungsmiltel-Gleichstellungsverordnung vom 26. September 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 765) und der Zweiten Betäubungsmittel-Gleich-
stellungsverordnung vom 25. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1909)
ergibt.
Bonn, den 24. April 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
*) ßel.rifft Bundcsgcscl,.bl. III 2121-G B in d0r rassi.rng der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1911).
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes
genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe
I.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die folgenden
Stoffe gleichrJestellt:
Kurzhezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
1. Acetylm<:thado] 6-D imethy lamino-4,4-dip henyl-3-acetoxy-heptan
2. Acthylmethyl-
thiarnbul:en 3-Aethylmethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2')]-buten-(1)
3. Ally1prodin 1„Methyl-3-allyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
4. Alphc.1cetylmethadol a-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxy-heptan
5. Alphanwprodin a-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
6. Alphamethadol a-6-Dimethy lamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
7. Alphaprodin a-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
8. Amphetamin 1-Phenyl-2-amino-propan
9. Anileridin 1-[2-(4'-Aminophenyl)-aethyl-]-4-phenyl-piperidin-4- ·
carbonsäureaethylester
10. Benzethidin 1-(2-Benzyloxyaethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
11. Betacetylmethadol ß-6-Dimethy lamino-4,4-di phen y 1-3-acetoxy-heptan
12. Betameprodin ß-1-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
13. Betamethadol ß-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
14. Betaprodin ß-1,3-Dimethyl-4-pheny1-4-propionoxy-piperidin
15. Clonitazen 1-(2' -Diaethylaminoaethyl)-2-( 4' -chlorbenzyl)-5-nitrobenzimidazol
16. Desomorphin Dihydrodesoxymorphin
17. Diampromid N-[2-(Methyl-2' -phenylaethy lamino )-propyl ]-propionanili.d
18. Diaeth y 1thiambu t.en 3-Diaethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2') ]-buten-(1)
19. Dimenoxadol 2-Aethoxy -·2,2-dipheny1-essigsäure-(2' -dimethylaminoae thy lester)
20. Dimephepta nol 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol
21. Dimethylthiambuten 3-Dimethylamino-1, 1-di-[thienyl-(2')]-buten-(1)
22. Dioxaphe !:y Jbu tyra t 2,2-Diphenyl-4-morpholino-buttersäureaethylester
23. Diphenoxylat 1-(3'-Cyan-3' ,3' -diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
24. Dipipanon 4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon
25. D-Moramid (+ )N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
26. Etonitazen 1-(2'-Diaethylaminoaethyl)-2-(4'-aethoxybenzyl)-5-nitrobenzimidazol
27. Etoxeridin 1-[2-(2' -Hydroxyaethoxy)-aethyl]-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
28. Furethidin 1-(2' -Tetrahydrofurfuryloxy-aethyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsä u reaethy lester
29. Hydromorphinol 14-Hydroxy-dihydromorphin
30. Hydroxypet:hidin 1-Methyl-4-(3'-hydroxyphenyl)-piperidin-4-carbonsäureaethylester
31. Isomethadon 6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon
32. Ketobemidon 1-Methyl-4-(3'-hydroxyphenyl)-4-propionyl-piperidin
33. Lcvomethorphan (-)3-Methoxy-N-methyl-morphinan
34. Levomoramid (-)N-(2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
35. Levophcnacylmorphan (-)3-Hydroxy-N-phenacyl-morphinan
36. Levorphanol (-)3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
37. Metazocin 2' -Hydroxy-2,5,9-trimethyl-6,7-benzomorphan
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 215
Kurztwzcichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
38. Methi.1don 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon
39. Mclhadon-
Z wischcnprocl u k l 3-Dimethylamino-1, 1-diphenyl-1-cyan-butan
40. Methylamphclamin 1-Phcnyl-2-methylamino-propan
41. Methyldesorphin 6-Methyl-L 6-desoxymorphin
42. Met.hyldihydromorphin 6-Meth y 1-dihydromorphin
43. Methylphen ylpiperidin-
carbonsJureester
(darunter auch
Pethidin und
Properidin) Ester von 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäure
44. Metopon 7-Methyl-dihydromorphinon
45. Moramid---
Zwischenprodukt 1, 1-Diphenyl-2-methyl-3-morpholino-propan-1-carbonsäure
46. Morpheridin 1-(2' -Morpholinoaethy1)-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
47. Myrophin 3-Benzyl-6-myristyl-morphin
48. N oracymethadol a-6-Methylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxy-heptan
49. Norlevorphanol (-)3-Hydroxy-morphinan
50. Normethadon 6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon
51. Normorphin N-demethyliertes Morphin
52. Oxymorphon Dihydrohydroxymorphinon
53. Pethidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
54. Pethidin -
Zwischenprodukt A 1-Methyl-4-phenyl-4-cyan-piperidin
55. Pethidin -
Zwischenprodukt B
(N orpcthi din) 4-Phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester
56. Pethidin --
Zwischenprodukt C 1-Methyl-4-phenylpi peridin-4-carbonsäure
57. Phenadoxon 6-Morpholino-4,4-dipheny1-3-heptanon
58. Phenampromid N-(1-Methyl-2-piperidino-aethyl)-propionanilid
59. Phenazocin 2'-Hydroxy-2-phenylaethyl-5,9-dimethyl-6,7-benzomorphan
60. Phenomorphan 3-Hydroxy-N-phenylaethyl-morphinan
61. PhenopericJin 1-(3' -Hydroxy-3' -phenylpropyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethylester
62. Piminodin 1-(3' -Phenylaminopropyl)-4-phenyl-piperidin-4-
carbonsäureaethyles ter
63. Proheptazin 1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-hexamethylenimin
64, Properidin 1-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureisopropylester
65. Raccmetborphan ( ± )3-Methoxy-N-methyl-morphinan
66. Racemoramid ( ± )N-2,2-Diphenyl-3-methyl-4-morpholino-butyryl)-pyrrolidin
67. Racemorphan ( ± )3-Hydroxy-N-methyl-morphinan
68. Trimeperidin 1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil 1
II.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die folgenden Stoffe und
deren Salze gleichgestellt:
Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung
1. Acetyldihydrokodein Acetyldihydrocodein
2. Dihydrokodein Dih ydrocodein
3. Nicocodin 6-Nicotinoyl-codein
4. Pholcodin 2' -Morpholinoaethylaether des Morphins
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und ihre Abgabe in den Apotheken*)
Vom 24. April 1963
Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Verschreiben Betäubungs-
mittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in
den Apotheken vom 24. April 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 210) wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel
enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den
Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I
S. 635) in der jetzt geltenden Fassung bekanntge-
geben, wie sie sich aus der oben angeführten Ände-
rungsverordnung und den Änderungsverordnungen
vom 24. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 76),
vom 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349),
vom 20. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287),
vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328, 454),.
vom 31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 453),
vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 402),
vom 26. September 19.60 (Bundesgesetzbl. 1 S. 769)
und
vom 25. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1915)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1
Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8 und 12 des Opium-
gesetzes vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I
S. 215) erlassen worden.
Bonn, den 24. April 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
') Ersetzt Bundesge,etzbl. III 2121-6-5.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 217
Verordnung
über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien
und Une Abgabe in den Apotheken
in der Fassung vom 24. April 1963
I. II.
Geltungsbereich der Verordnung Das Verschreiben Betäubungsmittel
enthaltender Arzneien
§ 1
(1) Verschreibungen, die zum Bezug Betäubungs- A.
mittel enthaltender Arzneien aus öffentlichen Apo- Allgemeine Bestimmung:en
theken erforderlich sind, dürfen nur nach den Be-
stimmungen des Abschnittes II dieser Verordnung § 6
ausgestellt werden ..
Die Arzneien dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten
(2) Betäubungsmittel enthaltende Arzneien dürfen oder tierärzten und nur dann verschrieben werden,
in den öffentlichen Apotheken, den behördlich ge- wenn die Anwendung des Betäubungsmittels ärzt-
nehmigten ärztlichen und ticrärztlichen Hausapothe- lich, zahnärztlich oder tierärztlich begründet ist.
ken sowie durch Tierärzte, die eine Erlaubnis nach
§ 3 des Opiumgesetzes erhalten haben, nur nach den § 7
Bestimmungen des Abschnittes III dieser Verord-
nung abgegeben werden. (1) Arzneien, die mehr als ein Betäubungsmittel
enthalten, dürfen nicht verschrieben werden. Das
(3) Uber die Abgabe Betäubungsmittel enthalten- gilt nicht für Arzneien, die Stoffe nach § 10 a Abs. 1
der Arzneien ist nach den Bestimmungen des Ab- allein oder in Verbindung mit einem Stoff oder einer
schnittes IV dieser Verordnung Buch zu führen. Zubereitung nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ent-
halten.
§ 2 (2) Arzneien, .die folgende Stoffe oder Zubereitun-
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch gen enthalten, dürfen nicht verschrieben werden:
für Arzneien, die nicht mehr als 0,2 vom Hundert 1. Allylprodin
Morphin oder 0, 1 vom Hundert Kokain enthalten. 2. Benzethidin
3. Clonitazen
§ 3 4. Diampromid
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch 5. Ekgonin
für die Salze der Betäubungsmittel, die in der Ver- 6. Ester des Morphins, ausgenommen Dia-
ordnung als Basen aufgeführt sind. Die für eine Base cetylmorphin und Nicomorphin (Dinikotin-
angegebene Menge gilt auch für ihre Salze. säuremorphinester)
7. Etonitazen
§ 4 8. Furethidin
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch 9. Hydromorphinol
dann, wenn ein Betäubungsmittel unter einem ande- 10. Kokablätter oder Zubereitungen von Koka-,
ren Namen in dem Verkehr ist als in dieser Verord- blättern
nung angegeben. 11. Levophenacylmorphan
12. Metazocin
§ 5
13. Methadon - Zwischenprodukt
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht 14. Moramid - Zwischenprodukt
für das Verschreiben und die Abgabe von Arzneien,
die Indischen Hanf, Indisch-Hanfextrakt, Indisch- 15. Myrophin
Hanftinktur oder reife oder unreife Mohnkapseln 16. Noracymethadol
enthalten. 17. Norlevorphanol
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
18. Pethidin - Zwischenprodukt A 12. Betamethadol 0,2 g
19. Pethidin - Zwischenprodukt B 13. Betaprodin 0,2 g
20. Pethidin - Zwischenprodukt C 14. Desomorphin 0,03 g
21. Phenampromid 15. Diacety lmorphin 0,03 g
22. Phenazocin 16. Diaethylthiambuten 0,2 g
23. Piminodin. 17. Dihydromorphin 0,2 g
18. Dimenoxadol 0,2 g
(3) Arzneien, die Phenoperidin enthalten, dürfen
nur für Zwecke der Anaesthcsie und nur für den all- 19. Dimepheptanol 0,2 g
gemeinen Bedarf der in § 9 Abs. 4 genannten Kran- 20. Dimethylthiambuten 0,2 g
kenhäuser, Universitätskliniken und der den letzt- 21. Dioxaphetylbutyrat 0,2 g
genannten gleichgestellten Anstalten verschrieben 22. Diphenoxylat 0,05 g
werden. Der Bestimmungszweck ist auf der Ver-
schreibung anzugeben. 23. Dipipanon 0,2 g
24. D-Moramid 0,1 g
25. Etoxeridin 0,2 g
B. 26. Hydrocodon 0,2 g
27. Hydromorphon 0,03 g
Das Verschreiben von Arzneien,
die Betäubungsmittel 28. Hydroxypethidin 0,2 g
mit Ausnahme von Kokain enthalten 29. lsomethadon 0,2 g
30. Ketobemidon 0,2 g
§ 8 31. Laudanon oder eine dem
(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Laudanon ähnliche Zubereitung 0,4 g
Opiumgesetzes genannten und die diesen gleich- 32. Levomethadon 0,1 g
gestellten Stoffe sowie Narcophin, Laudanon, Panto- 33. Levomethorphan 0,03 g
pon oder die dem Laudanon oder Pantopon ähn- 34. Levomoramid 0,2 g
lichen Zubereitungen dürfen in Substanz nicht 0,03 g
35. Levorphanol
verschrieben werden. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
36. Methadon 0,2 g
(2) Arzneien, die mehr als 15 vom Hundert 37. Methylamphetamin 0,1 g
Morphin oder Diacetylmorphin (Heroin) enthalten,
38. Methyldesorphin 0,2 g
dürfen nicht verschrieben werden. Das gleiche gilt
für Arzneien, die in Tablettenform mehr als 30 vom 39. Methyldihydromorphin 0,2 g
Hundert, in den übrigen Arzneiformen mehr als 40. Methyl-phenyl-piperidin-
15 vom Hundert Dihydrokodeinon (Dicodid) oder carbbnsäureester, außer Pethidin 0,2 g
Dihydromorphinon (Dilaudid) oder Dihydrooxy- 41. Metopon 0,03 g
kodeinon (Eukodal) oder Dihydromorphin (Para- 0,2 , g
42. Morpheridin
morfan) oder Acetyldemethylodihydrothebain (Ace-
dicon) oder Morphin-Aminoxyd (Morphin-N-oxyd, 43. Morphin 0,2 g
Genomorphin) oder N arcophin oder Laudanon oder 44. Morphin-Aminoxyd
Pantopon oder einer dem Laudanon oder Pantopon (!'vforphin-N-oxyd, Genomorphin) 0,2 g
ähnlichen Zubereitung enthalten. 45. Narcophin 0,4 g
46. Nicomorphin 0,2 g
§ 9 47. Normethadon 0,2 g
(1) Der Arzt oder Zahnarzt darf für einen Kran- 48. Normorphin 0,2 g
ken an einem Tage Arzneien verschreiben, die ins- 49. Opium oder die entsprechende
gesamt nur einen der folgenden Stoffe oder eine der Menge einer Opiumzubereitung 2,0 g
folgenden Zubereitungen bis zu der angegebenen 50. Oxycodon 0,2 g
Höchstmenge enthalten dürfen: 51. Oxymorphon 0,03 g
1. Acetylmethadol 0,2 g 52. Pantopon oder eine dem
2. Aethylmethylthiambuten 0,2 g Pantopon ähnliche Zubereitung 0,4 g
3. Alphacetylmethadol 0,2 g 53. Pethidin 1,0 g
4. Alphameprodin 0,2 g 54. Phenadoxon 0,2 g
5. Alphamethadol 0,2 g 55. Phenomorphan 0,2 g
6. Alphaprodin 0,2 g 56. Proheptazin 0,2 g
7. Amphetamin 0,2 g 57. Properidin 0,2 g
8. Amphetamin 58. Racemethorphan 0,03 g
zur Anwendung am Auge 0,5 g 59. Racemoramid 0,2 g
9. Anileridin 0,2 g 60. .Racemorphan 0,03 g
10. Betacetylmethadol 0,2 g 61. Thebacon 0,2 g
11. Betameprodin 0,2 g 62. Trimeperidin 0,2 g.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 219
(2) In besonderen Fällen darf der Arzt an einem in § 9 Abs. 1 genannten Stoffe oder eine der in § 9
Tage für einen Krnnken Arzneien verschreiben, die Abs. 1 genannten Zubereitungen bis zu der dort
mehr als 2 g Opium oder die entsprechende angegebenen Höchstmenge enthalten dürfen. Für
Menge einer Opiumzubereitung folgende Stoffe oder Zubereitungen gelten jedoch
oder folgende Höchstmengen:
mehr als 0,2 g Morphin 1. Amphetamin 1,0 g
enthalten; in solchen Fällen hat er in einem beson- 2. Levomethadon 0,25 g
deren, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen 3. Methadon 0,5 g
Buch (Morphinbuch) Aufzeichnungen über den 4. Morphin 0,5 g
Krankheitsfall ZLl machen, aus denen der Name, die
5. Opium oder die entsprechende
Wohnung und das Alter des Kranken sowie die
Menge einer Opiumzubereitung 15,0 g
vom Arzt festgestellte Erkrankung, die das Uber-
schreiten der in Absatz 1 für Morphin oder Opium 6. Oxycodon 0,3 g
angegebenen Menge notwendig macht, zu ersehen 7. Pethidin 2,0 g.
sein müssen. Anschließend an diese Angabe hat der
Arzt jeweils den Tag des Verschreibens, die in der (2) In besonderen Fällen darf der Tierarzt für ein
Arznei enthaltene Menge des Morphins, des Opiums Tier an einem Tage Arzneien verschreiben, die
oder der Opiumzubereitung sowie den Zeitraum, für mehr als 15 g Opium oder die entsprechende
den die Arznei verschrieben wird, anzugeben. Ist Menge einer Opiumzubereitung
die Arznei für einen Betäubungsmittelsüchtigen be- oder
stimmt, so hat der Arzt in dem Morphinbuch außer- mehr als 0,5 g Morphin
dem die folgenden Fragen zu beantworten:
enthalten; in solchen Fällen hat er in einem beson-
Welche Betäubungsmittelsucht liegt vor?
deren, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen
Seit wann? Buch (Morphinbuch) Aufzeichnungen über den
Haben Entziehungskuren stattgefunden? Krankheitsfall zu machen, aus denen die Art des
Bejahenden.falls: wann, in welcher Anstalt Tieres, der Name und die Wohnung des Tierhalters,
oder bei welchem Arzt, die Erkrankung des Tieres, die das Uberschreiten
mit welchem Erfolg? der in Absatz 1 für Morphin oder Opium ange-
gebenen Menge erforderlich macht, der Tag des
Welche Menge des Betäubungsmittels wird
Verschreibens sowie die in der Arznei enthaltene
angeblich täglich gebraucht?
Menge des Morphins, des Opiums oder der Opium-
Welche Menge des Betäubungsmittels wird zu zubereitung zu ersehen sein müssen. Auf der Ver-
diesem Zeitpunkt, an dem diese Aufzeichnun- schreibung (§ 19) hat der Tierarzt in diesen Fällen
gen gemacht werden, für ärztlich begründet vor der Namensunterschrift den eigenhändigen Ver-
gehalten? merk „Eingetragene Verschreibung" anzubringen.
Warum wird zur Zeit keine Entziehungskur
eingeleitet? (3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der Tier-
Wann soll sie eingeleitet werden? arzt an einem Tage Arzneien verschreiben, die ins-
Auf der Verschreibung (§ 19) hat der Arzt in den gesamt nur einen der in Absatz 1 genannten Stoffe
oder eine der in Absatz 1 genannten Zubereitungen
Fällen dieses Absatzes vor der Namensunterschrift
den eigenhändigen Vermerk „Eingetragene Ver- bis zu der dort angegebenen Höchstmenge enthalten
schreibung" anzubringen. dürfen.
(3) Für den Bedarf in seiner Praxis darf der Arzt (4} Außer für ein Tier (Absatz 1 und 2) und für
an einem Tage Arzneien verschreiben, die insgesamt den Bedarf in seiner Praxis (Absatz 3) darf der
nur einen der in Absatz l genannten Stoffe oder Tierarzt, die die in § 8 Abs. 1 genannten Betäu-
eine der in Absatz 1 genannten Zubereitungen bis bungsmittel enthalten, für den allgemeinen Bedarf
zu der dort angegebenen Höchstmenge enthalten der tierärztlichen Universitätskliniken und der die-
dürfen. sen gleichgestellten Anstalten sowie für den Bedarf
(4) Außer für einen Kranken (Absatz 1 und 2) und der behördlich genehmigten tierärztlicher Haus-
für den Bedarf in der Prnxis (Absatz 3) dürfen apotheken verschreiben. Auf diese Verschreibungen
Arzneien, die die in § · 8 Abs. 1 genannten Betäu- finden Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
bungsmittel enthalten, für den allgemeinen Bedarf
der öffentlichen und der gemeinnützigen Kranken-
§ 10 a
häuser, der Universitätskliniken und der den letzt-
genannten gleichgestellten Anstalten sowie für den (1) Beim Verschreiben von Arzneien, die
Bedarf der behördlich genehmigten ärztlichen Haus-
1. Acetyldihydrokodein
apotheken und für die Ausrüstung der Kauffahrtei-
schiffe verschrieben werden. Auf diese Verschrei- 2. Aethylmorphin
bungen finden die Absätze 1 bis 3 keine. Anwendung. 3. Benzylmorphin
4; Dihydrokodein
§ 10 5. Kodein
(1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tage 6. Nicocodin oder
Arzneien verschreiben, die insgesamt nur einen der 7. Pholcodin
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
oder deren Salze cn Lha Hcn und auf eine Verschrei- dieser Voraussetzung darf er zur Anwendung am
bung wiederholt abgegeben werden sollen, muß der Auge eine Lösung oder Salbe verschreiben, die nicht
Arzt, Zahnarzt oder Tiernrzt angeben, wie oft und mehr als 2 vom Hundert Kokain enthält; zu anderen
bis zu welchem Zeitpunkt sie abgt:geben werden Zwecken darf er eine Lösung verschreiben, die nicht
dürfen. mehr als 1 vom Hundert Kokain und zugleich nicht
weniger als 0,1 vom Hundert Atropinsulfat enthält.
(2) Arzneien, die Acthylmorphin oder Kodein
neben anderen vVirkstoffcn enthalten, dürfen auch (2) Die Menge des von dem Arzt an einem Tage
ohne Angabe nach Absatz 1 wiederholt abgegeben für einen Kranken zu dessen eigenem Gebrauch
werden, wenn dfo aus der Gebrauchsanweisung er- verschriebenen Kokains darf nicht mehr als 0,1 g
sichtliche Einzelgabe nicht mehr als 0,1 g Aethyl- betragen.
morphin oder Kodein enthält.
(3) Auf jeder Verschreibung (§ 19) einer Kokain
(3) Arzneien, die Dihydrokodein enthalten, dürfen enthaltenden Arznei für einen Kranken zu dessen
auch ohne die Angabe nach Absatz 1 wiederholt eigenem Gebrauch hat der Arzt vor der Namens-
abgegeben werden, wenn die aus der Gebrauchs- unterschrift den eigenhändigen Vermerk „Eingetra-
anweisung ersichtliche Einzelgabe nicht mehr als gene Verschreibung" anzubringen. Ist die Arznei
0,05 g Dihydrokodein enthält. zur Anwendung am Auge bestimmt, so ist in der
Gebrauchsanweisung dieser Verwendungszweck an-
(4) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben von zugeben.
Arzneien, die Normethadon enthalten, wenn diese
1. in gelöster Form nicht mehr als eins vom
Hundert Normethadon und zusätzlich min- § 14
destens zwei vom Hundert Oxyphenyl- (1) Kokain enthaltende Arzneien für den Bedarf in
methylaminopropanol sowie mindestens seiner Praxis darf der Arzt nur zu Eingriffen am
eins vom Hundert oxyaethylierten Kokos- Auge, am Kehlkopf, an der Nase und am Ohr, der
fettalkohol 18 ÄO (Äthylenoxyd) oder Arzt oder Zahnarzt nur zu chirurgischen Eingriffen
2. in Tablettenform je Tablette nicht mehr als am Rachen und Kiefer verschreiben, und zwar nur
7,5 mg Normethadon und zusätzlich min- dann, wenn die beabsichtigte Sch:merzbetäubung auf
destens 10 mg Oxyphenylmethylaminopro- andere Weise nicht möglich ist und die Arznei zum
panol sowie mindestens 6 mg oxyaethylier- Aufbringen auf das Auge oder auf die Schleimhäute
~en Kokosfettalkohol 18 ÄO (Athylenoxyd) der genannten Körperteile bestimmt ist. Kokain darf
für diese Zwecke vom Arzt nur in Form der Lösung
enthalten; die abgabefcrtige Arznei darf nicht mehr
mit einem Gehalt bis 20 vom Hundert Kokain oder
als 15 ccm Lösung oder nicht mehr als 20 Tabletten
enthalten. in Form der zur Anwendung am Auge bestimmten
Tablette oder in Form der Salbe mit einem Gehalt
(5) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben von bis zu 2 vom Hundert Kokain, vom Zahnarzt nur in
Arzneien, die Diphenoxylat enthalten, wenn diese Form der Lösung mit einem Gehalt bis zu 20 vom
in Tabletten je Tablette nicht mehr als 2,5 mg Diphen- Hundert Kokain verschrieben werden. Auf jeder
oxylat und zusülzlich mindestens 0,025 rng Atropin- Verschreibung (§ 19) einer Kokain enthaltenden
sulfat enthalten; die abgabefertige Arznei darf nicht Arznei für den Bedarf in seiner Praxis hat der
mehr als 20 Tabletten enthalten. Arzt oder Zahnarzt vor der Namensunterschrift den
eigenhändigen Vermerk „Eingetragene Verschrei-
§ 11 bung" anzubringen.
Das Morphinbuch (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2) ist (2) Die Menge des vom Arzt oder Zahnarzt an
mindestens 5 Jahre, vom Zeitpunkt der letzten einem Tage für den Bedarf in seiner Praxis ver-
Eintragung gerechnet, aufzubewahren und dem zu- schriebenen Kokains darf nicht mehr als 1 g be-
ständigen beamteten Arzt oder Tierarzt auf Ver- tragen.
langen vorzulegen.
§ 15
C. Uber jede Verschreibung einer Kokain enthalten-
den Arznei hat der Arzt oder Zahnarzt in einem
Das Verschreiben Kokain enthaltender
besonderen, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehe-
Arzneien
nen Buch (Kokainbuch) Aufzeichnungen zu machen.
Bei Verschreibungen für einen Kranken zu dessen
§ 12 eigenem Gebrauch (§ 13) hat der Arzt in dem Buch
Kokain in Substanz darf nicht verschrieben wer- den Namen des Kranken, die vom Arzt festge-
den. stellte Erkrankung, die das Verschreiben einer
Kokain enthaltenden Arznei notwendig macht, den
§ 13
Tag des Verschreibens und die Menge des in der
(1) Kokain enthaltende Arzneien für einen Kran- Arznei enthaltenen Kokains einzutragen. Bei Ver-
ken zu dessen eigenem Gebrauch darf der Arzt schreibungen für den Bedarf in seiner Praxis (§ 14).
nur in Form der Lösung oder der Salbe und nur hat der Arzt oder Zahnarzt den Tag des Verschrei-
dann verschreiben, wenn der beabsichtigte Zweck bens und die Menge des in der Arznei enthaltenen
auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Unter Kokains einzutragen.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 221
§ 16 D.
Außer für einen Kranken (§ 13) und für den Form und Inhalt der Verschreibung
Bedarf in der Prnxis (§ 14) dürfen Kokain enthal-
tende Arzneien für den allgemeinen Bedarf der § 19
öffentlichen und der gemeinnützigen Krankenhäuser,
(1) Die Verschreibungen müssen außer der An-
der Universitätskliniken und der den letztgenannten
gabe der Bestandteile der Arznei und ihrer Mengen
gleichgestellten Anstalten sowie für die Ausrüstung folgende Angaben enthalten:
der Kauffahrteischiffe verschrieben werden. Auf
diese Verschreibungen finden die §§ 13 bis 15 keine a) Name des Arztes, Zahnarztes oder Tier-
Anwendung. Jedoch darf auch in diesen Fällen arztes, seine Berufsbezeichnung und seine
Kokain nur in Form der Lösung mit einem Gehalt Anschrift,
bis 20 vom Hundert Kokain oder in Form der zur b) Tag des Ausstellens,
Anwendung am Auge bestimmten Tablette oder in
Form der Salbe mit einem Gehalt bis 2 vom Hundert c) eine Gebrauchsanweisung, aus der die
Kokain verschrieben werden. Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer An-
wendung ersichtlich sein muß - bei Ver-
schreibungen Kokain oder Phenylamino-
propan (Aktedron, Benzedrin, Elastonon)
§ 17 enthaltender Arzneien für einen Kranken
zur Anwendung am Auge außerdem die
(1) Kokain enthaltende Arzneien für den Bedarf
Angabe dieses Verwendungszwecks-,
in seiner Praxis darf der Tierarzt nur zu Eingriffen
am Huf, an den Klauen und am Auge verschreiben. d) Name und vVohnung des Kranken, für den
Kokain darf für diese Zwecke nur in Form der die Arznei bestimmt ist, bei tierärztlichen
Lösung mit einem Gehalt bis 20 vom Hundert Verschreibungen Art des Tieres sowie
Kokain oder in Form der zur Anwendung am Auge Name und Wohnung des Tierhalters,
bestimmten Tablette oder in Form der Salbe mit e) eigenhändige, ungekürzte Namensunter-
einem Gehalt bis zu 2 vom Hundert Kokain ver- schrift des . Arztes, Zahnarztes oder Tier-
schrieben werden. Auf jeder Verschreibung (§ 19) arztes,
einer Kokain enthaltenden Arznei für den Bedarf in
seiner Praxis hat der Tierarzt vor der Namensunter- f) in Fällen, wo dies in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2,
schrift den eigenhändigen Vermerk „Eingetragene § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1
Verschreibung" anzubringen. vorgeschrieben ist, vor der Namensunter-
schrift den eigenhä.ndigen Vermerk „Ein-
(2) Uber jede Verschreibung einer Kokain ent- getragene Verschreibung".
haltenden Arznei hat der Tierarzt in einem beson- (2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben
deren, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen sind mit Tinte oder Tintenstift zu machen, die unter
Buch (Kokainbuch) Aufzeichnungen zu machen, aus Buchstabe a vorgeschriebenen jedoch nur, wenn sie
denen der Tag des Verschreibens und die Menge nicht aufgedruckt oder auf gestempelt sind.
des in der Arznei enthaltenen Kokains zu ersehen
sein müssen. (3) Bei Verschreibungen für den allgemeinen Be-
darf der öffentlichen und der gemeinnützigen
(3) Die Menge des vom Tierarzt an einem Tage Krankenhäuser, der Universitätskliniken und der
für den Bedarf in seiner Praxis verschriebenen den letztgenannten gleichgestellten Anstalten, für
Kokains darf nicht mehr als 1 g betragen. den Bedarf in der Praxis des Arztes, Zahnarztes und
Tierarztes, für den Bedarf der behördlich genehmig-
(4) Außer für den Bedarf in seiner Praxis (Ab-
ten ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken
satz 1) darf der Tierarzt Kokain enthaltende Arz-
sowie für die Ausrüstung der Kauffahrteischiffe
neien für den allgemeinen Bedarf der tierärztlichen
tritt an Stelle der Vermerke in Absatz 1 Buch-
Universitätskliniken und der diesen gleichgestell-
stabe c und dein Hinweis auf den allgemeinen Ver-
ten Anstalten verschreiben. Auf diese Verschreibun-
wendungszweck.
gen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
Jedoch darf auch in diesen Fällen Kokain nur in (4) Auf Verschreibungen von Arzneien, die in
Form der Lösung mit einem Gehalt bis 20 vom § 10 a Abs. 1 bis 3 genannte Stoffe oder Normetha-
Hundert Kokain oder in Form der zur Anwendung don oder Diphenoxylat in den in § 10 a Abs. 4 und 5
am Auge bestimmten Tablette oder in Form der genannten Zubereitungsformen, Zusammensetzun-
Salbe mit einem Gehalt bis 2 vom Hundert ver- gen und Höchstmengen enthalten, finden die Ab-
schrieben werden. sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Auf diesen Ver-
schreibungen müssen angegeben sein
1. der Name und die Anschrift des Arztes,
§ 18 Zahnarztes oder Tierarztes,
Das Kokainbuch (§ 15, § 17 Abs. 2) ist mindestens 2. der Tag der Ausfertigung,
fünf Jahre, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung 3. eine Gebrauchsanweisung, aus der die
gerechnet, aufzubewahren und dem zuständigen Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer An-
beamteten Arzt oder Tierarzt auf Verlangen vor- wendung ersichtlich sein müssen; bei Arz-
zulegen. neien nach § 10 a Abs. 1, 2, 3 und 5 darf
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
diese Ccbrnuchsanweisung entfallen, wenn auf Verschreibung eines Zahnarztes nur für den
auf der äußeren Umhüllung, auf dem Be- Bedarf in der Praxis des verschreibenden Zahn-
hältnis oder auf der Pack.ungsbeilage eine arztes sowie für den allgemeinen Bedarf der
solche c;ebrauchsanwcisung angegeben ist; zahnärztlichen Universitätskliniken und der die-
4. die Unterschrift· des Arztes, Zahnarztes sen gleichgestellten Anstalten,
oder Tierarztes. auf Verschreibung eines Tierarztes nur für den Be-
darf in der Praxis des verschreibenden Tierarztes
Beabsichtigt der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, die
und für den allgemeinen Bedarf der tierärztlichen
Arzneien selbst anzuwenden, so hat er auf der Ver-
Universitätskliniken und der diesen gleichgestell-
schreibung an Stelle der Gebrauchsanweisung ten Anstalten
,,Prnxisbedmf" oder „Krankenhausbedarf" anzu-
geben. abgegeben werden.
§ 20
(4) Verschreibungen, die entgegen den Bestim-
mungen der §§ 7, 8 und 10 a ausgestellt sind oder in
Die Verschreibungen dürfen weder vor- noch den Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 und 3
zurückdatiert werden. über größere Mengen des Betäubungsmittels lauten,
als dort angegeben, dürfen nicht beliefert werden.
Verschreibungen über Kokain enthaltende Arzneien
dürfen nur dann beliefert werden, wenn die Ver-
III.
schreibung
Die Abgabe Betäubungsmittel enthaltender Arzneien hinsichtlich des Prozentgehaltes der Arznei
an Kokain,
hinsichtlich der Arzneiform,
A.
hinsichtlich der in der einzelnen Arznei ent-
In den öffentlichen Apotheken haltenen Menge des Kokains,
hinsichtlich des Zusatzes an Atropinsulf at.
§ 21
im Falle des § 13 Abs. 1 vom Arzt, Zahnarzt oder
(1) Die Arzneien dürfen in den Apotheken nur Tierarzt nach den Bestimmungen der §§ 12, 13, 14, 16
gegen Vorlage einer Verschreibung eines Arztes, und 17 ausgestellt ist.
Zahnarztes oder Tierarztes abgegeben werden.
(5) Die Verschreibungen dürfen nur beliefert
(2) Arzneien, die die in § 8 Abs. 1 genannten Be- werden, wenn sie den Bestimmungen des § 19 ent-
täubungsmittel enthalten, dürfen sprechen. Fehlt jedoch bei Verschreibungen in den
Fällen des § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 die Angabe
auf Verschreibung eines Arztes nur für einen
der Wohnung des Kranken oder des Tierhalters, so
Kranken, für den Bedarf in der Praxis des ver-
soll der Apotheker nicht verpflichtet sein, die Be-
schreibenden Arztes, für den allgemeinen Bedarf
lieferung der Verschreibung abzulehnen.
der öffentlichen und gemeinnützigen Kranken-
häuser, der Universitätskliniken und der den (6) Eine Verschreibung eines Arztes über eine
letztgenannten gleichgestellten Anstalten sowie Arznei, die eines der in § 8 Abs. 1 genannten Be~
für den Bedarf der behördlich genehmigten ärzt- täubungsmittel enthält, darf, auch wenn sie den
lichen Hausapotheken und für die Ausrüstung Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 nicht entspricht, ,
der Kauffahrteischiffe, beliefert werden, wenn der Dberbringer der V er-
schreibung glaubhaft versichert, daß ein dringender
auf Verschreibung eines Zahnarztes nur für einen
Notfall vorliege, der die unverzügliche Anwendung
Kranken sowie für den allgemeinen Bedarf der
der Arznei erforderlich macht. In diesem Falle darf
zahnärztlichen Universitätskliniken und der die-
jedoch nicht mehr als die Menge abgegeben wer-
sen gleichgestcllt:cn Anstalten,
den, die in § 9 Abs. 1 für das Betäubungsmittel
auf Verschreibung eines Tierarztes nur für ein Tier, zugelassen ist, auf das die Verschreibung lautet.
für den Bedarf in der Praxis des verschreibenden Auf der Verschreibung ist ein Vermerk über die
Tierarztes, für den allgemeinen Bedarf der tier- Angaben des Dberbringers der Verschreibung zu
ärztlichcn Universitätskliniken und der diesen machen. Weiter ist die Menge des Betäubungs-
gleichgestellten Anstalten sowie für den Bedarf mittels, die abgegeben worden ist, anzugeben.
einer behördlich gcnehmig tcn tierärztlichen Haus-
(7) Der Apotheker hat bei der Abgabe von Arz-
apotheke
neien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe oder
abgegeben werden. Normethadon oder Diphenoxylat in den in § 10 a
(3) Arzneien, die Kokain enthalten, dürfen Abs. 4 und 5 genannten Zubereitungsformen, Zu-
sammensetzungen und Höchstmengen enthalten, auf
auf Verschreibung eines Arztes nur für einen
der Verschreibung die Abgabe und den Tag der
Kranken, für den Bedarf in der Praxis des ver-
Abgabe zu vermerken.
schreibenden Arztes, für den allgemeinen Bedarf
der öffentlichen und der gemeinnützigen Kranken-
häuser, der Universitätskliniken und der den § 22
letztgenannten gleichgestellten Anstalten sowie (1) Die auf einE;r Verschreibung angegebene
für die Ausrüstung der Kauffahrtteischiffe, Menge muß auf einmal abgegeben werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: ~onn, den 30. April 1963 223
(2) Vordatierte Verschreibungen dürfen nicht be- merken. Auf Verschreibungen solcher Arzneien,
liefert werden. die in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen und in
(3) Verschreibungen für einen Kranken im Falle
dieser Packung abgegeben worden sind, ist der Tag
des § 9 Abs. 2 dürfen nach Ablauf des fünften Tages
der Abgabe und der Name des Abgebers zu ver-
nach dem Tage des Ausstellens nicht mehr beliefert
werden. merken. Auf allen Verschreibungen ist außerdem
die Firma der Apotheke anzugeben. Die Verschrei-
§ 23 bungen sind in den Apotheken zurückzubehalten,
ausgenommen die Verschreibungen, die die Apo-
Die Arzneien über den Niederlassungsort der theke den Trägern der Sozialversicherung einschließ-
Apotheke hinaus zu versenden, ist einer Apotheke lich der Ersatzkassen zurückzugeben hat, sowie die
nur dann gestattet, wenn sie zu den dem Bestim- Verschreibungen zu Lasten des Kostenträgers der
mungsort nächstgelegenen zehn Apotheken gehört. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären, der Bundeswehr, des zivilen
§ 24 Ersatzdienstes, der staatlichen Polizeiverwaltungen
Auf die Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes und der Verbände der öffentlichen Fürsorge und
oder Tierarztes, die nach den vorstehenden Be- der kommunalen Wohlfahrtspflege .. Die zurück-
stimmungen nicht beliefert werden darf, hat die behaltenen Verschreibungen sind für jedes Kalender-
Apotheke mit Tinte oder Tintenstift folgenden jahr mit fortlaufenden, dem Zeitpunkt der Abgabe
Vermerk zu setzen: ,,Die Verschreibung darf nach der Arzneien entsprechenden Nummern zu versehen.
gesetzlicher Vorschrift nicht beliefert werden." Die
Verschreibung ist sodann, mit der Firma der Apo-
theke versehen, dem Krunken oder dem Dber- § 27
bringer in einem geschlossenen Briefumschlag mit
(1) Uber die Abgabe der Arzneien ist Buch zu
der Anschrift des Arztes, Zahnarztes oder Tier-
führen. Hierzu dienen die mit fortlaufenden Seiten-
arztes zwecks Dbermittlung an diesen zurückzu-
zahlen versehenen Betäubungsmittelbücher für Apo-
geben oder auf andere geeignete Weise unmittel-
theken (Anlage I und II). In ihnen hat der Apo-
bar dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt zuzustellen.
thekenleiter oder der von ihm Beauftragte die
Abgabe der Arzneien unter entsprechender Aus--
füllung der Spalten täglich Zl!. vermerken. In dem
B. Betäubungsmittelbuch I ist die Abgabe der Arzneien
zu vermerken, die in der Apotheke angefertigt wor-
In den behördlich genehmigten
den sind. In dem Betäubungsmittelbuch 11 ist die Ab-
ärztlichen und den tierärztlichen
gabe der Arzneien zu vermerken, die in einer zur
Hausapotheken
Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Pak-
kung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung
§ 25 abgegeben worden sind.
In den behördlich genehmigten ärztlichen und (2) In die Betäubungsmittelbücher sind nach den
tierärztlichen Hausctpotheken und durch Tierärzte, Bestimmungen des Absatzes 1 auch diejenigen Be-
die eine Erlaubnis nach § 3 des Opiumges~tzes er- täubungsmittel und Arzneien einzutragen, die die
halten haben, dürfen die Arzneien nur dann abge- Stammapotheken an die Zweigapotheken abgeben .
. geben werden, wenn der Arzt oder Tierarzt nach
Abschnitt 11 dieser Verordnung berechtigt ist, die (3) Am Schluß eines jeden Kalendermonats sind
Arznei zu verschreiben. An Stelle der Verschreibung in dem Betäubungsmittelbuch I die in dem Monat
(§ 19) tritt die Eintrrrgung in das Betäubungsmittel- eingetragenen Mengen der Betäubungsmittel spal-
buch (§ 29). Die Bestimmungen über das Morphin- tenweise zusammenzuzählen.
buch (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2) und das Kokainbuch
(§ 15, § 17 Abs. 2) gelten entsprechend.
(4) Der Apothekenleiter hat am Schluß eines
jeden Kalendermonats in dem Betäubungsmittelbuch
einen Sichtvermerk anzubringen, und zwar in dem
Betäubungsmittelbuch I unter den in Absatz 3 ge-
forderten Angaben, in dem Betäubungsmittelbuch II
IV.
hinter der letzten Eintragung.
Nachweis des Verbleibs der Betäubungsmittel
§ 28
A.
(1) Die Verschreibungen sind nach laufenden Num-
In den öffentlichen Apotheken mern geordnet, nach Kalendermonaten getrennt,
mindestens fünf Jahre, die Betäubungsmittelbücher
§ 26 ebenfalls mindestens fünf Jahre, vom Zeitpunkt der
letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Die
Auf Verschreibungen solcher Arzneien, die in der Verschreibungen, die Betäubungsmittelbücher oder
Apotheke angefertigt worden sind, ist der Tag des Auszüge aus letzteren sind auf Verlangen an die
Anfertigens und der Name des Anfertigers zu ver- zuständige Aufsichtsbehörde oder an das Bundes-
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
gesundheilsamt (Bundesopiumstelle) einzusenden ten zu vermerken, und zwar auch dann, wenn die
oder an Ort und SteJJe den Beauftragten dieser Be- Arzneien oder die Betäubungsmittel, die in den Arz-
hörden vorzulegen. neien enthalten sind, gegen tierärztliche Verschrei-
(2) Wi:ihrend der Zeil, in der die Betäubungsmit- bung aus einer Apotheke bezogen worden sind.
telbücher ün die in Absatz 1 genannten Stellen ab..: (3) Die Betäubungsmittelbücher sind mindestens
gegeben sind, sind vorlüufige Aufzeichnungen zu fünf Jahre, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung
machen, die nach ·wiedereingang der Bücher nachzu- gerechnet, aufzubewahren. Die Betäubungsmittel-
tragen sind. bücher oder Auszüge aus ihnen sind auf Verlangen
an die zuständige Aufsichtsbehörde oder an das Bun-
desgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) einzusen-
B. den oder an Ort und Stelle den Beauftragten dieser
In den behördlich genehmigten Behörden vorzulegen.
ärztlichen und den tierärztlichen
Hausapotheken (4) Während der Zeit, in der die Betäubungsmit-
telbücher an die in Absatz 3 genannten Stellen ab-
gegeben sind, sind vorläufige Aufzeichnungen zu
§ 29
machen, die nad Wiedereingang der Bücher nach-
(1) In den behördlich genehmigten ärztlichen zutragen sind.
Hausapotheken ist das mit fortlaufenden Seitenzah-
len versehene Betäubungsmittelbuch für ärztliche
Hausapotheken (Anlage III) zu führen. In ihm ist IVa.
die Abgabe der Arzneien unter enli;prechender Aus-
Ausnahmen
füllung der Spalten zu vermerken.
(2) In den behördlich genehmigten tierärztlichen
§ 29 a
Hausapotheken und von Ticri:irzll~n, die eine Er-
laubnis nach § 3 des Opiumgesetzes erhalten haben, Die Vorschriften der §§ 6, 22 bis 29 gelten nicht
ist das mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Be- für Arzneien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe
täubungsmittelbuch für Tierärzte (Anlage IV) :zu oder Normethadon oder Diphenoxylat in den in
führen. In ihm ist die Verwendung oder Abgabe der § 10 a Abs. 4 und 5 genannten Zubereitungsformen,
Arzneien unter entsprechender Ausfüllung der Spal- Zusammensetzungen und Höchstmengen enthalten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 225
Anlage I
. (zu§ 27 Abs. 1)
Betäubungsmittelbuch I
für Apotheken
In diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe solcher
Betäubungsmittel enthaltenden Arzneien zu vermerken, die in der Apotheke angefertigt
worden sind.
Die Menge des in der Arznei enthaltenen Betäubungsmittels ist in den Spalten 8 bis 28
einzutragen.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Mitglieds-
nummer
in der
Laufon<le Kranken- Name
Nr. der
Nummer Taq der Name Name der kasse des Arztes,
Ver-
auf jeder Ab\Jdbe des Kranken Krankenkasse (falls auf Zahnarztes oder
schn:ibung Tierarztes
Seite der Ver-
schreibung
angegeben)
--~--
1 2 3 4 5 6 7
1
2
3
(Fortsetzunr;)
Dihydro- •Diliydro-
morphinon oxykockinon
(Dilaudicl) (Llukodal)
15 16 17 18 19 20 21
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 227
Diacctyl- Dihydro-
Morphin Kok<1in morphin Laudanon Narcophin Pantopon kodcinon
i
(Hc~roin) (Dicodid)
---------------~ -~ -
8 9 10 11 12 13 14
1
Opium- Laufende
Opium- tinktur Nummer
Opium (einfache,
extrakt auf jeder
safran- Seite
haltige)
--- --- --- --------
22 23 24 25 26 27 28 29
1
2
3
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 229
Anlagen•
(zu§ 27 Abs. 1)
Betäubungsmittelbuch II
für Apotheken
In diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe solcher
Betäubungsmittel enthaltenden Ai:zneien zu vermerken, die in einer zur Abgabe an das
Publikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung
abgegeben worden sind.
In den Spalten 8 bis 33 ist der Name der Arznei und di_e Größe oder der Inhalt der
Packung anzugeben, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den Verkehr kommen, der
Name der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene Menge des Betäubungs-
miltds und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Teilmengen.
Anlä\JC II: I. d. f. d. § 3 V v. 12. li. l'l41 1. J'.W, d, § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 1 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769; die freien Spalten sind zur
Eintragung von Bclüubunqsrnil !ein zu v,•rwc1Hlt'n, für die keine Spalte vornesehen ist (§ 2 V v. 26. 9. 1960 I 769).
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Mitglieds-
nummer
Laufende in der
Nummer Nr. der Kranken- Name des Arztes,
Ver- Tag der Name Name der Morphin
auf jeder Abgabe kasse Zahnarztes oder
schreibung des Kranken Krankenkasse
Seite (falls auf Tierarztes
der Ver-
schreibung
angegeben)
-~---- -- -- - - --- ------- --··
1 2 3 4 5 6 7 8
1
2
3
(F or t se t zung
Phenyl-
amino- Opium,
Methyl- propan
phenyl- Opium-
(Aktedron, extrakt,
piperidin- Benzedrin,
carbon- Opium-
Elastonon), tinktur
säure- Phenyl-
aethylester (einfache,
methyl- safran-
(Dolantin) amino- haltige)
propan
(Pervitin)
----- - ~ - - --~ ~-~-····-
17 18 19 20 21 22 23 24 25
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 231
Dihydro- Dihydro- Dihydrooxy-
Laudanon Narcophin Pantopon kodeinon morphinon kodeinon
(Dicodid} (Dilaudid} (Eukodal)
------- ----·--- - - - - - - - - -~-- -- ------- ------ ---- - - - - - - - - - -
9 10 11 12 13 14 15 16
1
Laufende
Nummer
auf jeder
Seite
----~----- ~--
26 21 28 29 30 31 32 33 34
1
2
3
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 233
Anlage m•
(zu § 29 Abs. 1)
Betäubungsmittelbuch
für behördlich genehmigte ärztliche Hausapotheken
In diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Abgabe der Betäu-
bungsm 1Ltcl mithaltenden Arzneien zu vermerken. \Vird eine in der ärztlichen Haus-
ctpolhcke angefertigte Arznei abgegeben, so ist in den Spalten S"bis 17 die Menge des in
der Arznei enthal torwn Betäubungsmittels einzutragen. Wird eine Arznei, die in einer
zur 1\ h'.Jilbe an das Publikum bestimmten fertigen Packung bezogen wurde, in dieser
Pi:ltkunq abgcgeb(~n, so ist in den Spa-lten 18 bis 38 der Name der Arznei und die Größe
ockr der Inhalt der Pc1ckung einzutragen, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den
Vcrkcdu k01nmen, der Name der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene
Mr!llCJC! des Betüubunqsmittels und die Anzahl der in der- Packung enthaltenen Teilmengen.
Anlage III: L d. F. d. § 3 V v. 12. 6. lD/41 I :l28, d. § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 I 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769, die freien Spalten sind zur
Ein1.rn(Junq von BctüubunqsmiUC'ln zu verwenden, für die keine Spalte vorgesehen ist (§ 2 V v. 25.9.1950 I 763).
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Laufende Opium-
Nummer Tag der Name Diacetyl- tinktur
Wohnort
auf jeder Abgabe des Kranken Morphin morphin Opium (einfache, Laudanon
des Kranken
Seite (Heroin) safran-
haltige)
----- ---~-··--·-
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1
2
3
(F'-•or l se t zung
Phenyl-
amino- Opium,
Methyl-- propan Opium-
phenyl- (Aktedron, extrakt,
piperidin- Benzedrin, Opium-
carbon- Elastonon), tinktur
si1un~- Phenyl- (einfache,
üethylester methyl- safran-
(Dolrrntin) amino- haltige)
propan
(Pervitin)
-- -- -- - --- - - ~-- -~- -
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
Nr. 22 - Tag der Ausgube: Bonn, den 30. April 1963 235
Narcophin Pantopon Morphin
--- ----- -~ - ---- ~ - - - - - -- -
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Laufende
Nummer
auf jeder
Seite
31 32 33 34 35 36 37 38 39
1
2
3
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 237
Anlage 1v•
(zu § 29 Abs. 2)
Betäubungsmittelbuch
für behördlich genehmigte Uerärzfüche Hausapotheken
und für Tierärzte, die eine Erlaubnis nach § 3 des Opiumgesetzes
erhalten haben
In diesem Buch ist unter entsprechender Ausfüllung der Spalten die Verwendung und
Abgabe der BetJ.ubungsmitlel enthaltenden Arzneien zu vermerken. Wird eine vom Tier-
arzt angefertigte Arznei verwendet oder abgegeben, so ist in den Spalten 6 bis 15 die
Menge des in der Arznei enthaltenen Betäubungsmittelis einzutrngen. Wird eine Arznei,
die in einer zur Abgabe fertigen Packung bezogen wurde, verwendet oder abgegeben,
so ist in den Spalten 16 bis 36 der Name der Arznei und die Größe oder der Inhalt der
Packung einzutragen, bei Arzneien, die in abgeteilter Form in den Verkehr kommen, der
Name der Arznei, die in der einzelnen Teilmenge enthaltene Menge des ·Betäubungs-
mittels und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Teilmengen.
Anlage IV: I. d. F. d. § 3 V v. 12.6.1941 I 328, d. § 2 Nr. 4 V v. 16.6.1953 I 402 u. d. § 2 d. V v. 26.9.1960 I 769; die freien Spalten sind zur
Einlrauung von Bcli:iubunr1smiltcln zu verwenden, für die keine Spalte vorgesehen ist (§ 2 V v. 26.9.1960 I 769),
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Laufende
Nummer Tag der Art Name Wohnort Opium
Morphin Kokain
auf jeder Abgabe des Tieres des Tierhalters des Tierhalter•
Seite
---·--·-- ------
1 1 8
2 3
" 5 8
1
2
3
{Fortsetzung)
Phenyl-
amino- Opium,
Methyl- propan Opium-
phenyl- (Aktedron, extrakt,
piperidin- Benzedrin, Opium-
carbon- Elastonon), tinktur
säure- Phenyl- (einfache,
aethylester methyl- safran-
(Dolantin) amino- haltige)
propan
(Pervitin)
-~---- --- - - ---------
19 20 21 22 23 24 25 28 21 28
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1963 239
Opium-
tinktur
(einfache, Morphin
safran-
haltige)
----- -- --~
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
.
Laufende
Nummer
auf jeder
Seite
-~-- --------
29 30 31 32 33 34 35 36 37
1
2
3
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil ~
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgese1zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
· Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
VII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf den
Bundeswasserstrnßcn zwischen Rhein und Elbe vom 12.,Februar
1959 Siehe
Vom 10. April 196] 75 20.4.63 Nummer 17
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Te.il III wi1d das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·
rechts vorn 10. Juli 1'.J58 (Buudesqesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedin!JUll\Jlrn füi Teil 1 und II: L ii u I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
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