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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1963 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
23.4. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetze.s über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordhung
und anderer Steuergesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
23.4.63 Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
24.4.63 Zweites Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie
und im Bauhauptgewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 202
24.4.63 Gesetz über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft und die Durch-
führung des Europäischen lndustriezensus in der Versorgungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
10.4.63 Siebente Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (Siebente Ausnahmeverordnurng zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
25.4.63 Verordnung zur Änderung der Atomanlaigen-Verordnung ................................ 208
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Finanzverwaltung,
der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze
Vom 23. April 1963
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung ................... .
Änderung der Reichsabgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Änderung des Steueranpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Änderung des füersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland . . . . . . . 5
Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Grundstücke, Räume und Wasserflächen nach den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen in einem
Freihafen unterliegen. Der Zollgrenzdienst und
Artikel 1 die Steueraufsicht über die zoll- ocler steuer-
begünstigte Lagerung und Veredelung von Waren
Änderung des Gesetzes dürfen nicht übertragen werden.
über die Finanzverwaltung
Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom (2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1
6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom Stellung eines Hauptzollamts; es hat insoweit den
13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie Weisungen des Bundesministers der Finanzen
folgt geändert: und der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen.
Diese Behörden sind berechtigt, die Tätigk0it des
Hinter § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: Freihafenamts auf dem übertragenen AufgL.ben-
,,§ 18a gebiet zu prüfen. Erzwingungsgelder, Sicherungs-
gelder und Geldstrafen fallen dem Bund z L
Sondervorschriften für den Freihafen Hamburg
(3) Der Leiter des Freihafenamts wird vom Senat
(1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg d~r Freien und Hansestadt Hamburg im Einver-
kann der Bundesminister der Finanzen dem Frei- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
hafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis der bestellt, wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach
Hauptzollämter die Aufgabe übertragen, die Ein- Absatz 1 übertragen sind.
haltung der besonderen Verhole und Beschrän-
kungen zu überwachen, denen Personen, Waren, (4) § 18 Satz 1 gilt sinngemäß."
Z 1997 A
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Artikel 2 hierüber sowie über die Behörde, bei der die
Änderung der Reichsabgabenordnung Beschwerde anzubringen ist, zu belehren."
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 7. § 200 a wird wie folgt geändert:
(Reichsgcsetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden a) In der Uberschrift sowie in den Absätzen 1,
Fassung wird wie folgt geändert: 2 und 7 wird das Wort „Reichs" jeweils durch
,,Bundes" ersetzt.
1. § 16 wird gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
2. § 63 wird gestrichen. „Ist hinsichtlich der Sachen (§ 200 Abs. 1
und 2) Steuerhinterziehung, Bannbruch oder
3. In § 107 a erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fas- Steuerhehlerei begangen worden, so finden
sung: · die Vorschriften dieses Paragraphen nur AIJ,-
„Dies gilt nicht für wendung, wenn die Sachen nicht eingezogen
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter werden."
Gutachten; c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „nach
2. die Hilfeleistung bei Erfüllung der Buch- den Vorschriften des § 90" ersetzt durch die
führungspflichten durch Personen, die vor Worte „im Wege der öffentlichen Zustellung
dem 1. November 1961 auf Grund einer be- nach § 15 Abs. 2 und 3 des Verwaltungszu-
sonderen Erlaubnis der Finanzverwaltung stellungsgesetzes".
oder nach landesrech tlichen Vorschriften d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
berufsmäßig Hilfe bei Erfüllung der Buch-
,, (4) Gegen die Verfügung, durch die das
führungspflichten außerhalb der geschäfts-
Finanzamt den Eigentumsübergang anordnet,
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen lei-
kann der Betroffene bis zum Ablauf einer
sten durften;
Woche, von der Bekanntgabe an gerechnet,
3. die Hilfe in Eingangsabgabensachen, soweit Beschwerde einlegen. Er ist hierüber sowie
Speditionsunternehmen oder im Zusammen.:. über die Behörde, bei der die Beschwerde
hang mit der Einfuhr aus einem Freihafen anzubringen ist, zu belehren."
auch sonstige gewerbliche Unternehmen
diese Hilfe leisten." e) Als Absatz 8 wird angefügt:
,, (8) . Die Oberfinanzdirektion kann zulas-
4. In § 129 Satz 1 werden die Worte „Zöllen und" sen, daß von der Uberführung in das Eigen-
gestrichen. tum des Bundes abgesehen wird oder die
Gegenstände den Betroffenen unentgeltlich
5. In § 150 erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung: zurückgegeben werden, wenn ihr die Uber-
,,Dem Bescheid ist eine Belehrung beizufügen, führung in das Eigentum des Bundes nach
welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen Lage des einzelnen Falles als besondere
welcher Frist. und bei welcher Behörde es einzu- Härte für die Betroffenen erscheint und wenn
legen ist." eine Hinterziehung nicht vorliegt."
6. § 200 wird wie folgt geändert: 8. In § 211 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die· Fassung:
Aufsichtsbeamten des Finanzamts" durch die ,, (1) Steuerbescheide, die nach den Steuer-
Worle „das Finanzamt oder seine Aufsichts- gesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen die
beamten" ersetzt. Höhe der Steuer enthalten. Eine Belehrung ist
b) In Absatz 1 erhalten die Ziffern 2 und 3 fol- beizufügen, welches Rechtsmittel zulässig ist und
gende Fassung: binnen welcher Frist und bei welcher Behörde
„2. Waren, die im Zollgrenzbezirk oder in es einzulegen ist.
den Gebieten gefunden worden sind, die (2) Die Steuerbescheide s\::>llen ferner ent-
der Grenzaufsicht unterworfen sind, wenn halten
sie weder zollfrei noch nach den Umstän- 1. die Besteuerungsgrundlagen, soweit
den offenbar Freigut sind; diese dem Steuerpflichtigen nicht schon
3. Waren, die in Gewässern, die Zollfrei- mitgeteilt sind,
gebiete sind, gefunden worden sind, wenn 2. eine Anweisung, wo, wann und wie die
sie weder zollfrei sind noch nach den Um- Steuer zu entrichten ist,
ständen offenbar nach § 67 Abs. 4 des 3. die Punkte, in denen von der Steuer-
Zollgesetzes ausgesetzt werden durften. 11
erklärung abgewichen worden ist."
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
9. In § 213 erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
d) Als Absatz 4 wird angefügt: „In den Fällen der §§ 214 und 215 (nach näherer
,, (4) Die Sicherstellung ist dem Betroffenen Maßgabe des. § 220 Ziff. 2 auch in anderen Fäl-
mitzuteilen, wenn er bekannt ist. Der Betrof- len) werden die Besteuerungsgrundlagen geson-
fene kimn innerhalb einer Woche, nachdem dert festgestellt; im Falle des § 48 Abs. 7 des
er von der Sicherstellung Kenntnis erlangt Zollgesetzes können sie gesondert festgestellt
hat, dagegen Beschwerde einlegen. Er ist werden."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963 199
10. In § 218 Ahs. 1 wird hinter ,,§§ 214 und 215" 17. § 413 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c wird wie folgt
eingefügt: geändert:
,, und nach § 48 Abs. 7 des Zollgesetzes".
a) In der Untergliederung aa werden ersetzt
11
11. § 227 erhält folgende Fassung: 1. die Worte „Warenführer, Zollbeteiligter
durch die Worte „Pflichtiger nach § 6
,,§ 227
Abs. 5 des Zollgesetzes, als Zollbeteilig-
(1) Das Steuerermittlungsverfahren ist außer ter, als Anmeldepflichtiger nach § 78
in den Fä.llen des § 206 Abs. 2 und abgesehen Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes",
von den Untersuchungen im Zollverkehr kosten- 2. die Worte „das Zollgesetz" durch die
frei. Worte „die Zollgesetze",
(2) Für die besondere Inanspruchnahme der 3. das Wort „gestellungspflichtiger" durch
Bundeszollverwaltung und der Behörden, denen ,,von".
die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundes-
zollverwaltung übertragen worden ist, werden b) Die Untergliederung bb erhält folgende Fas-
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der sung:
Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, bb) ,,die Gebote oder Verbote verletzt, die
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung nach dem Zollgesetz oder den dazu er-
des Bundesrates nicht bedarf, den Begriff der gangenen Rechtsverordnungen für die
besonderen Inanspruchnahme näher abzugren- Zollfreigebiete, für den Zollgrenzbezirk
zen, die nach Satz 1 zu erhebenden Kosten nach oder für die der Grenzaufsicht unter-
dem Verwaltungsaufwand zu bestimmen und zu worfenen Gebiete gelten;".
pauschalieren, die Voraussetzungen festzulegen,
unter denen von ihrer Erhebung wegen Gering-
fügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus Artikel 3
ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abzu- Änderung des Steueranpassungsgesetzes
sehen ist oder abgesehen werden kann, sowie
Im Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934
das Verfahren für die Erhebung zu regeln."
(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur Zeit geltenden
12. § 228 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: Fassung werden in § 3 Abs. 5 die Ziffern 6 und 7
gestrichen.
„3. in den berufsrechtlichen Streitigkeiten über
Rechtsverhältnisse, die durch das Steuer- Artikel 4
beratungsgesetz vom 16. August 1961 (Bun-
Änderung des Biersteuergesetzes
desgeset:zbl. I S. 1301) geregelt sind, sowie
in allen anderen öffentlich-rechtlichen Rechts- • Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
streitigkeiten über die Zulässigkeit der machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Hilfeleistung in Steuersachen, soweit nicht S. 149), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben Biersteuergesetzes vom 10. Oktober 1957 (Bundes-
ist." gesetz bl. I S. 1712), wird wie folgt geändert und
ergänzt:
13. In § 235 wird am Schluß angefügt:
1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollaus-
„7. gegen Feststellungsbescheide nach § 48
schlüsse" die Worte „und Zollfreigebiete" ein-
Abs. 7 des Zollgesetzes."
gefügt.
14. In § 236 wird in Absatz 1
2. In § 3 wird dem Absatz 1 am Schluß folgender
a) in Satz 1 das Wort „Zollauskunft" ersetzt Satz angefügt:
durch „verbindliche Zolltarifauskunft", ,,Der Bundesminister der Finanzen kann auf An-
b) in Satz 3 das Wort „Zollauskunft" ersetzt trag zulassen, daß die ermäßigten Steuersätze
durch „verbindlichen Zolltarifauskunft". für Hausbrauer nach angemessener Wartefrist
wieder angewendet werden, wenn ihre weitere
15. § 237 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Nichtanwendung eine unbillige Härte wäre."
,, (3) Die Berufung an das Finanzgericht ist 3. § 6 a erhält folgende Fassung:
unmittelbar gegeben gegen
,,§ 6a
1. die Verfügungen der obersten Finanz- (1) Wird Bier in das Erhebungsgebiet einge-
behörden des Bundes und der Länder führt, so gelten für die Entstehung der Steuer-
sowie schuld und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung
2. die Entscheidungen des Zulassungs- maßgebend ist, für die Person des Steuerschuld-
ausschusses der Oberfinanzdirektionen ners, die persönliche Haftung, di~ Fälligkeit, für
in Angelegenheiten des Steuerbera- den Erlaß und die Erstattung der Steuer und für
tungsgesetzes." das Steuerverfahren die Vorschriften des Zoll-
gesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
16. In § 258 Abs. 1 Satz 2 sind die Worte „Hinzu- S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn
gefügt werden soll" zu ersetzen durch die Worte Zoll nicht zu erheben ist. Zahlungsaufschub ist
,,Hinzuzufügen ist". unzulässig.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann, 8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „andere
soweit dadurch nicht unc1ngemessene Steuervor- Zollausschlüsse" ersetzt durch die Worte „Zoll-
teile entstehen, durch Rechtsverordnung Steuer- ausschlüsse und andere Zollfreigebiete".
freiheit für Bier anordnen, das unter den Vor-
atisselzungcn in das :Erhebungsgebiet eingeht,
unter denen es bei einer :Einfuhr in das Zollgebiet Artikel 5
nach § 24 Abs. 1 des Zoll~Jcsctzcs vom Zoll befreit Änderung des Gesetzes über die Einführung
W(~rden kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
dabei das Erbebungsgcbict. Die Ermächtigungen Zölle und Finanzmonopole hn Saarland
des § 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für
§ 7 des Gesetzes über die Einführung des deut-
die Steuerbefreiungen entsprechend.
schen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
durch Rechtsverordnung die Fdlligkeit und das (Bundesgesetzbl. I S. 339) wird wie folgt geändert:
V erfahren abweichend von Absatz 1 regeln, so-
weit dies zur Anpassung an die Behandlung des 1. In Absatz 1 wird das Wort „Zollfreischreibung"
im Erhebungsnebict hergestellten Bieres oder ersetzt durch „Zollfreistellung".
wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr
erforderlich ist. 2. In Absatz 2 werden die Worte „zum Zollsiche-
rungsverkehr" ersetzt durch die Worte „zur Zoll-
(4) Bier, das in das Erhebungsgebiet eingeführt gutverwendung".
wird, ist mit dem höchsten Staffelsatz für das im
Erhebungsgebiet hergestellte Bier mit entspre-
chendem Stammwürzegehalt zu versteuern. Dies
gilt auch für Bier, das nach § '1 Abs. 2 steuerfrei Artikel 6
ausgeführt worden ist. Geltung in Berlin
(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend." Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
4. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
,, (5) Auf Antrag kann im einzelnen Fall zuge- nungen, die auf Grund der Reichsabgabenordnung,
lassen werden, daß bei der Bereitung von beson- des Steueranpassungsgesetzes und des Biersteuer-
deren Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder gesetzes - jeweils in der Fassung dieses Gesetzes -
zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird." des Dritten Uberleitungsgesetzes.
5. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Der Bundesminister der Finanzen kann im ein- Artikel 7
zelnen Fall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch
eine Vernichtung wertvoller Wirtschaftsgüter ver-
Inkrafttreten
hindert wird und Benachteiligungen anderer Her- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
steller nicht zu erwarten sind." kündung in Kraft.
6. §§ 14, 15 und 24 werden gestrichen. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2
Nr. 2 am 1. Januar 1964 und
7. In § 18 Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Nr. 3 mit Wirkung vom 1. November 1961
,,§ 414 Abs. 2 bis 4 und §§ 414 a bis 415 der
Reichsabgabenordnung finden Anwendung." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April -1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963 201
Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes
Vom 23. April 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- machung des Vorhabens und einer Auslegung
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Unterlagen abgesehen werden kann und
daß insoweit eine Erörterung von Einwen-
Artikel 1 dungen unterbleibt."
Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bun- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
desgesetzbl. I S. 814) wird ·wie folgt geändert und
ergänzt: 3. § 10 erhält folgende Fassung:
1. § 4 wird wie folgt geändert: .,§ 10
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ge- Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen
strichen. von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zuge-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte lassen werden, soweit wegen der Menge oder
„ und ein weisungsbefugter Transportbegleiter Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen
die für die Beförderung von Kernbrennstoffen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrich-
erforderliche Fachkunde besitzt" tungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst
gestrichen. tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wir-
kung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und
c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-
soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
sung:
Zwecke nicht entgegenstehen."
,, (3) Die Genehmigung ist für den einzelnen
Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann 4. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
jedoch einem Befördercr allgemein auf läng- ,,Die Beaufsichtigung der Beförderung von Kern-
stens drei Jahre erteilt werden, soweit die in brennstoffen und von sonstigen radioaktiven
§ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht Stoffen mit der Deutschen Bundesbahn im Schie-
entgegenstehen. nen- und Schiffsverkehr obliegt jedoch den vom
(4) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen
beglaubigte Abschrift der Genehmigungs- der Deutschen Bundesbahn."
urkunde ist bei der Beförderung mitzuführen
und der für die Ko11Lrolle zuständigen Stelle 5. § 46 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und den von ihr Beauftragten auf Verlangen „Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
vorzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beförde- oder fahrlässig bei der Beförderung den nach § 4
rung mit der Eisenbahn durch einen Eisen- erforderlichen oder den auf Grund einer Rechts-
bahnunternehmer." verordnung nach § 11 oder § 12 vorgeschriebenen
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Nachweis über die Genehmigung nicht mitführt."
2. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 2
a) In Absatz 1 wird hinter den Worten „Wer
eine" das Wort „ortsfeste" eingefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 des Dritten Uberleitung-sgesetzes vorn 4. Januar
eingefügt: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.
,, (4) Für ortsveränderliche Anlagen gelten
Artikel 3
die Absiitze 1 bis 3 entsprechend. Jedoch kann
die in Absatz 3 Satz 3 genannte Rechtsver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach sefner Ver-
ordnung vorsehen, daß von einer Bekannt- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Lenz
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweites Gesetz zur Ergänzung
des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe
Vom 24. April 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. die Beschäftigten an fünf Stichtagen,
sen:
2. den Umsatz,
Artikel 1 3. den Wert der Lieferungen und Leistun-
Das Gesetz über die Allgemeine Statistik in der gen an örtlich getrennte Betriebe des
Industrie und im Bauhauptgewerbe vom 15. Juli gleichen Unternehmens.
1957 (Bundcsgesetzbl. I S. 720), geändert durch das
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allge- (2) Die Erhebungen erfassen bei höchstens
meine Statistik in der Industrie und im Bauhaupt- 57 000 Unternehmen der Industrie und des Berg-
gewerbe vom 26. April 1961 (Bundesgesetzbl. I baus sowie anderen Unternehmen mit industriel-
S. 477), wird wie folgt geändert: len und bergbaulichen Betrieben für die Unter-
nehmen der Industrie und des Bergbaus (§ 1 a
1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), für die einzelnen Be-
triebe der Unternehmen der Industrie und des
,,§ 1 a
Bergbaus (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), für
(1) Di.e Erhebungen erstrecken sich auf die industriellen und bergbaulichen Betriebe in
1. a) die Unternehmen der Industrie und
anderen Unternehmen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buch-
des Bergbaus und ihre einzelnen Be- stabe b) im Jahre 1963 für das vorangegangene
triebe mit Ausnahme der Unterneh- Kalenderjahr oder Geschäftsjahr folgende Tat-
bestände:
men der Bauindustrie (§§ 3 und 3 a),
b) die industriellen und bergbaulichen 1. die Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-
Betriebe in anderen Unternehmen men,
(§§ 3 und 3a Abs. 2); 2. den Wert der eingegangenen und der
2. a) die Unternehmen des Bauhaupt- verbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebs-
gewerbes und ihre einzelnen Be- stoffe einschließlich fertig bezogener
triebe (§§ 4 und 4 a), Einbauteile, Energie und Handelsware
einschließlich der Bezüge von örtlich
b) die Betriebe des Bauhauptgewerbes
getrennten Betrieben des gleichen Un-
in anderen Unternehmen (§ 4).
ternehmens,
· (2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf
3. den Wert der Bestände an Roh-, Hilfs-
Unternehmen der öffentlichen Elektrizitäts-, Gas-
und Betriebsstoffen einschließlich fertig
und Wasserversorgung."
bezogener Einbauteile und Handelsware
2. § 2 erhält folgende Fassung: sowie an selbsthergestellten fertigen
und halbfertigen Erzeugnissen am An-
,,§ 2 fang und am Ende des Berichtsjahres,
Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in § 1 a 4. den mengenmäßigen Bezug und Ver-
Abs. 1 bezeichneten Unternehmen. 11
brauch an Treibstoffen,
3. § 3 wird wie folgt geändert: 5. den Wert der von anderen Unterneh-
men und Betrieben ausgeführten Lohn-
a) In Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende
arbeiten,
Fassung:
„Die Erhebungen erfassen bei höchstens 6. den Wert der neu und gebraucht erwor-
70 000 industriellen und bergbaulichen Be- benen, der von anderen Betrieben des
trieben (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1) folgende Tat- gleichen Unternehmens bezogenen und
bestände: 11
•
der selbsterstellten Sachanlagen,
b) In Absatz 2 erhält der fangangssatz folgende 7. den Wert der. verkauften Sachanlagen.
Fassung:
(3) Die Bundesregierung kann mit Zustim-
„Die_ Erhebungen erlassen bei den übrigen mung des Bundesrates in drei bis fünfjährigen
industriellen und bcrqbaulichen Betrieben Abständen durch Rechtsverordnung eine Wieder-
(§ 1 a Abs. 1 Nr. 1) jührlich fo1gende Tat- holung der Erhebungen nach Absatz 2 anordnen."
bestände:".
4. Na.eh § 3 wird folgender § 3 a €~ir1gefügt: 5. § 4 wird wie folgt geändert:
,,§ 3a a) In Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende
Fassung:
(1) Die Erhebungen erfassen bei höchstens
55 000 Unternehmen der Industrie und des Berg- „Die Erhebungen erfassen bei höchstens
baus (§ 1 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) jährlich 20 000 Betrieben des Bauhauptgewerbes (§ 1 a
folgende Tatbestände: Abs. 1 Nr. 2) folgende Tatbestände:".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963 203
b) Absatz 2 crhi.ilt folgende Fassung: 5. den Wert der neu und gebraucht
,, (2) Die Erhebungen erfassen bei den erworbenen und der selbsterstellten
übrjgen Betrieben des Bauhauptgewerbes Sachanlagen,
(§ 1 a Abs. 1 Nr. 2) jährlich die in Absatz 1 6. den Wert der verkauften Sach-
genunnten Tatbestönde." anlagen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustim-
6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
mung des Bundesrates in drei- bis fünfjährigen
,,§ 4a Abständen durch Rechtsverordnung eine Wieder-
(l) Die Erhebungen erfassen bei höchstens holung der Erhebungen nach Absatz 1 Ziff. II an-
18 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes ordnen."
(§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) für die Unter- 7. § 5 erhält folgende Fassung:
nehmen folgende Tatbestände:
,,§ 5
I. jährlich Außer den in §§ 3, 3 a, 4 und 4 a bezeichneten
1. die Bcschäftiqten an fünf Stichtagen, Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeid1-
2. den Umsatz; nung der Unternehmen und Betriebe erhoben,
die für die Prüfung der Auskunftspflicht und der
II. im Jahre 1963 für das vorangegangene statistischen Zuordnung erforderlich sind."
Kalenderjahr oder Geschäftsjahr
1. die Bruttolohn- und Bruttogehalts- Artikel 2
summen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2. den Wert der eingegangenen Roh-, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Hilfs- und Betriebsstoffe einschließ- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
lich fertig bezogener Einbauteile, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Energie und Handelsware, lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
3. den mengenmäßigen Bezug an Dritten Uberleilungsgesetzes.
Energie und Treibstoffen,
4. den Wert der von anderen Unter- Artikel 3
nehmen und Betrieben ausgeführten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Lohnarbeiten, kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. April 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
und die Durchführung des Europäischen Industriezensus
in der Versorgungswirtschait
Vom 24. April 1963
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- II. jährlich
rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. den Umsatz,
2. die Abgabe von Elektrizität,
§ 1
3. den Wert der ein- und ausgeführten
In der Elektriziti.its- und Gaswirtschaft, bei Unter- Elektrizität,
nehmen der öff entliehen Vv' asscrversorgung sowie 4. die Abgabe von Wärme,
bei Fernheizwerken wird eine ßundc~,statistik durch-
5. die Beschäftigten, die Arbeitsstunden,
geführt. Die Sürtistik erstreckt sich auch auf die Un-
die Bruttolohn- und Bruttogehaltssum-
ternehmen, die nur teilweise oder .im Nebenbetrieb
men,
Elektrizittit, Gas, Wasser oder VVärme erzeugen,
gewinnen, umwandeln oder abgeben. 6. den Wert der Investitionen.
(2) Bei den übrigen Unternehmen, die Anlagen
§ 2 zur Erzeugung von Elektrizität besitzen, erfaßt die
Auskunftspflichtig sind die Inhüber von Unter- Statistik folgende Tatbestände:
nehmen, die Anlagen zur Erzeugung oder zur Ab-
jährlich
gabe von Elektrizität oder zur Erzeugung, Gewin-
nung, Umwandlung, Speicherung oder Abgabe von 1. den Umsatz,
Gas oder zur Gewinnun9, Speicherun9 oder Abgabe 2. die Erzeugung, den Bezug und die Abgabe
von Wasser oder zur Abgabe von VJärme besitzen. von Elektrizität,
3. die Leistung und die Belastung der An-
§ 3 lagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur
Abgabe von El~ktrizität,
(1) Bei Unternehmen der öffentlichen Elektrizi-
tätsversorgung erfaßt die Statistik folgende Tatbe- 4. den Verbrauch von und den Bestand an
stände: - Brennstoffen für die Erzeugung von Elek-
trizität,
I. monatlich
5. die Beschäftigten in den unter Nummer 3
1. die Erzeugung, den Bezu9 und die Ab- bezeichneten Anlagen,
gabe von Elektriziti:it,
6. den Wert der Investitionen.
2. die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,
3. die Leistung und die Belastung der An-
lagen zur Erzeugung, zum Bezug und § 4
zur Abgabe von Elektrizität und von Bei Unternehmen, in denen brennbare Gase durch
Wärme, Erzeugung, Gewinnung oder auf andere Weise an-
4. den Bezug und den Verbrauch von fallen, umgewandelt oder gespeichert werden, und
Brennstoffon und deren Bestand, bei Unternehmen, von denen brennbare Gase abge-
5. die Vorräte an Speicherwasser für die geben werden, erfaßt die Statistik folgende Tatbe-
Erzeugung von Elektrizität; stände:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963 205
I. monatlich 5. der Verbrauch von Elektrizität,
1. das Aufkommen, die Umwandlung, die 6. die Beschäftigten, die Bruttolohn- und
Speicherung, die Verwendung und die Ab- Bruttogehaltssummen,
gabe von Gas, 7. der Wert der Investitionen,
2. die Ein- und Ausfuhr von Gas, 8. der Wert der verkauften Sachanlagen.
3. das Aufkommen, die Verwendung und die
Abgabe von Koks und Nebenprodukten so- (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
wie deren Bestände, des Bundesrates in drei- bis fünfjährigen Abständen
durch Rechtsverordnung eine Wiederholung der Er-
4. den Bezug und die Verwendung von Ein- hebungen nach Absatz 1 anordnen.
satzstoffen zur Erzeugung und Umwandlung
von Gas sowie deren Bestände;
II. jährlich § 7
1. den Umsatz, (1) Die Auskünfte zu den Erhebungen nach §§ 3
2. die Abgabe von Gas, bis 6 sind auf Verlangen gesondert für die einzelnen
3. die Leistung der Anlagen zur Erzeugung, Betriebsteile der Unternehmen zu erteilen.
Gewinnung, Umwandlung und Speicherung
(2) Die Meldungen nach §§ 3 und 4 sind der für
von Gas,
die Elektrizitäts- und Gaswirtschaft zuständigen
4. die nachgewiesenen gewinnbaren Vorräte obersten Landesbehörde oder der von der Landes-
an Erdgas und Erdölgas, regierung bestimmten Stelle einzureichen.
5. die Beschäftigten, die Arbeitsstunden, die
Bruttolohn- und Bruttogehaltssummen,
6. den Wert der Investitionen. § 8
Außer den in §§ 3 bis 6 bezeichneten Tatbestän-
den werden Angaben zur Kennzeichnung der Unter-
§ 5
nehmen erhoben, die für die Prüfung der Auskunfts-
(1) Bei den Unternehmen nach §§ 3 und 4 wer- pflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich
den im Jahre 1963 für das vorangegangene Kalen- sind.
derjahr oder Geschäftsjahr außerdem folgende Tat-
bestände erfaßt:
§ 9
1. der Wert der eingegangenen und der ver-
brauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
Energie und Handelsware, tigt, bei den Erhebungen nach §§ 3 und 4 durch
2. der Wert der Bestände an Roh-, Hilfs- und Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Betriebsstoffen und Handelsware sowie an die Berichtszeiträume zu verlängern und die Tat-
selbsthergestellten fertigen und halbferti- bestände zu begrenzen.
gen Erzeugnissen am Anfang und am Ende
des Berichtsjahres,
§ 10
3. der Wert der verkauften Sachanlagen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung Soweit die nach diesem Gesetz zu erfassenden
des Bundesrates in drei- bis fünfjährigen Abständen Tatbestände bereits auf Grund des Gesetzes über
durch Rechtsverordnung eine Wiederholung der Er- die Allgemeine Statistik in der Industrie und im
hebungen nach Absatz 1 anordnen. Bauhauptgewerbe vom 15. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Allge-
§ 6 meine Statistik in der Industrie und im Bauhaupt-
gewerbe vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
(1) Bei höchstens 1200 Unternehmen der öffent-
S. 202), oder auf Grund des Gesetzes über Statistiken
lichen Wasserversorgung und bei den Fernheizwer- der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner
ken werden im Jahre 1963 für das vorangegangene Wirtschaftszweige vom 11. November 1960 (Bundes-
Kalenderjahr oder Geschäftsjahr folgende Tatbe-
gesetzbl. I S. 842) erhoben werden, entfällt die Erhe-
stände erfaßt:
bung nach diesem Gesetz.
1. der Umsatz,
2. der Wert der eingegangenen und der ver-
brauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, § 11
Energie und Handelsware,
Die Statistiken nach § 3 Abs. 2 und § 4 werden
3. der Wert der Bestände an Roh-, Hilfs- und vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. § 9 Abs. 2
Betriebsstoffen und Handelsware sowie des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
an selbsthergestellten fertigen und halb- vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),
fertigen Erzeugnissen am Anfang und am zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-
Ende des Berichtsjahres, rung des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
4. der mengenmäßige Verbrauch von Treib- zwecke vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 721),
stoffen, bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 12 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Die· vvc,ilnl<:il.ung von Einzelangaben nach § 12 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Abs. 2 d<~~; C('Sd/:('S über die Statistik für Bundes- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwecke dtirch die erhdwnden Behörden an den Bun- Dritten Uberleitungsgesetzes.
desminister Jü r Wirtschaft und an die für die Elek-
trizitäts- und Ci:lswirtschaft sowie für die öffentliche
Wasserversorgung zusUindigcn obersten Landes- § 14
behörden ist ZL19elasscn. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
§ 13 die Statisti]{. in der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
Dicsc!s Ccsf:lz gilt nach Maß9abe des § 13 Abs. 1 vom 6. November 1962 (Bundesanzeiger Nr. 215 vom
des Drilkn Uhc~rleitungsgcsetzcs vom 4. Januar 1952 13. November 1962) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. April 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1963 207
Siebente Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Siebente Ausnahmeverordnung zur StVZO}
Vom 10. April 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- § 2
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- § 24 der. Sechsten Ausnahmeverordnung zur
sten Landesbehörden verordnet: StVZO vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
wird aufgehoben.
§ 1
(1) Abweichend von § 72 Abs. 2 StVZO ist § 54 § 3
StVZO erst ab 1. Januar 1964 anzuwenden auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Zug- und Arbeitsmaschinen in land- oder leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn der blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes
Führersitz nach hinten offen ist, zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-
2. Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit Artikel 9
Betrieben. des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts
(2) Diese :Erleichterung gilt ab 1. Mai 1963 nur
vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im
dann, wenn der Führer des Fahrzeugs die Bestäti-
Land Berlin.
gung einer Werkställe darüber mitführt, daß ein
Auftrag zur !\usrüstung des Fahrzeugs mit Blink-
§ 4
feuchten rechtsverbindlich erteilt worden ist. Die
BestJtigung ist zusländiqen Personen auf Verlangen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
zur Prüfung crnszuhündigen. 1963 in Kraft.
Bonn, den 10. April 1963
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung zur Änderung der Atomanlagen-Verordnung
Vom 25. April 1963
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und des von Kernbrennstoffen betrifft, mit der ein Schiff
§ 54 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bun- ausgerüstet wird oder ausgerüstet ist."
desgesetzbl. I S. 814) in der Fassung des Ersten Ge- 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen
setzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgeset- Strichpunkt ersetzt und angefügt:
zes vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: „dies gilt nicht, wenn nach § 2 Abs. 4 oder 5 die
Bekanntmachung und Auslegung unterbleibt."
§ 1 § 2
Die Atomanlagen-Verordnung vom 20. Mai 1960 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 310) wird wie folgt ergänzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atom-
1. In § 2 wird nach Absatz 4 folgender neuer Ab- gesetzes auch im Land Berlin.
satz 5 eingefügt: ·
,,(5) Von der Bekanntmachung und der Ausle- § 3
gung kann ferner abgesehen werden, wenn der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver~
Genehmigungsantrag eine Anlage zur Spaltung kündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1963
Der Bundesminister
für wissenschaftliche Forschung
Lenz
Herausgeber: Der Bundesminister der Jusliz. -- Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das Buntles~rescl.zhlalt erscheint in drei Tc\ilcn. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrl.1gung verkitndet. In Teil III wird das als forl!Jellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J:iß (Bundt,sqcscl,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu(Jsbcdin\pmqcn für Teil I und 11: Lauf c n d c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzürJlich Zusl.ellgchühr. TI in z e 1 s Lücke je angefanqenc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundes\Jcselzblall" Köln 3 99 oder nach Bezühllmg auI Crund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.