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Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgegehcn zu Bonn am 16. Januar 1963 Nr. 2
Tag Inhalt Seite
14. 1. 63 Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes 9
Anclert Bundesgesetzbl. lll 400-2 und 7610-1.
8. 1. 63 Verordnung über die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer in die
Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
9. 1. 63 Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über
die Körung von Hengsten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
9. 1. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Diät-Fremdstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Andert Bundesgesetzbl. lll 2125-4-33 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 2007).
10. 1. 63 Verordnung zur .Anderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 20
A.ndert Bundesgesetzbl. lll 9232-1.
Fünftes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes ) 1
Vom 14. Januar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. § 5 erhält folgende Fassung:
schlossen: ,,§ 5
Artikel I (1) Hypothekenbanken dürfen außer der Ge-
Das Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 währung hypothekarischer Darlehen und der
(Reichsgesetzbl. S. 375), zuletzt geändert durch das Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur fol-
Gesetz vom 29. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 108), gende Geschäfte betreiben:
wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Darlehen an inländische Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts
1. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
oder gegen Ubernahme der vollen Ge-
,,§ 1 währleistung durch eine solche Kör-
Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kre- perschaft oder Anstalt gewähren
ditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge- (Kommunaldarlehen) und auf Grund
richtet ist, Grundstücke zu beleihen und auf der so erworbenen Forderungen Schuld-
Grund der erworbenen Hypotheken Schuldver- verschreibungen (Kommunalschuldver-
schreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszu- schreibungen) ausgeben;
geben. 2. Hypotheken und Kommunaldarlehen
§ 2 erwerben, veräußern, beleihen und ver-
(1) Hypothekenbanken dürfen nur in der pfänden;
Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kom- 3. Wertpapiere im eigenen Namen für
manditgesellschaft auf Aktien betrieben werden. fremde Rechnung ankaufen und ver-
(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals kaufen, jedoch unter Ausschluß von
einer Hypothekenbank ist acht Millionen Deut- Zeitgeschäften;
sche Mark. 4. fremde Gelder als verzinsliche oder un-
§ 3 verzinsliche Einlagen annehmen mit der
Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Einlagen die Hälfte des eingezahlten
(Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Grundkapitals und der in § 7 bezeich-
Hypothekenbanken nach den Vorschriften die- neten Rücklagen nicht übersteigen darf;
ses Gesetzes und des Gesetzes über das Kredit- 5. Wertpapiere für andere verwahren und
wesen aus." verwalten;
2. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 6. die Einziehung von Wechseln, Anwei-
sungen und ähnlichen Papieren besor-
1) Ändert Bun<lcsgesetzbl. III 400-2 und 7610-1. gen;
Z 1997 A
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
7. Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum 1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1
Zwecke der Gewährung von hypothe- und 2 Abs. 1 der 30. Durchführungs-
karischen Darlehen und Kommunaldar- verordnung zum Umstelluffgsgesetz
lehen auf nehmen und Sicherheiten für und nach § 48 Abs. 1 des Um-
diese Darlehen bestellen. stellungsergänzungsgesetzes sowie
(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Deckungsansprüche nach § 54 des
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Umstellungsergänzungsgesetzes;
schaft zwischenstaatliche Einrichtungen, denen 2. Deckungsforderungen nach §§ 19
die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte und 20 des Gesetzes zur Milderung
übertragen hat, durch Rechtsverordnung bei An- von Härten der Währungsreform
wendung des Absatzes 1 Nr. 1 den inländischen (Altspa.rergesetz);
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen 3. Erstattungsansprüche nach§§ 32.und
Rechts gleichstellen, wenn die Rückzahlung und 44 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-
Verzinsung von Darlehen in gleichem Maße wie führung des Abkommens vom
bei diesen gewährleistet erscheint. 27. Februar 1953 über deutsche
Auslandsschulden.
(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypotheken-
banken nutzbar machen Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn
der Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 aus-
1. durch Anlegung bei geeigneten Kredit- gefertigt und der Bank übergeben hat; wird
instituten; ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwah-
2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfand- rung zurückgegeben, so scheidet er aus dem
briefe und Kommunalschuldverschrei- Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung
bungen; aus."
3. durch Ankauf von b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) Wechseln und Schecks, die den An- 11 (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene or-
forderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 dentliche Deckung kann durch folgende
des Gesetzes über die Deutsche Bun- Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):
desbank entsprechen, 1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3
Buchstaben b und c bezeichneten
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuch-
Art;
forderungen, Schatzwechseln und
Schatzanweisungen, deren Schuldner 2. Guthaben bei der Deutschen Bun-
der Bund, ein Sondervermögen des desbank und bei geeigneten Kre-
Bundes oder ein Land ist, ditinstituten;
3. Bargeld;
c) Schuldverschreibungen, für deren
Verzinsung und Rückzahlung eine 4. Ausgleichsforderungen nach § 2
der unter Buchstabe b bezeichneten Abs. 2 der 30. Durchführungsver-
Stellen die Gewährleistung über- ordnung zum Umstellungsgesetz
nommen hat, und nach § 48 Abs. 2 des Um-
stellungsergänzungsgesetz~s.
d) anderen zum amtlichen Börsenhan-
del zugelassernm Schuldverschrei- Dabei dürfen Schuldverschreibungen höch-
bungen; stens mit einem Betrag in Ansatz gebracht
werden, der um fünf vom Hundert des Nenn-
4. durch Beleihung von Wert.papieren wertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreise
nach einer von der Hypothekenbank bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt."
aufzustellenden Anweisung. Die Anwei-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
sung hat die beleihungsfähigen Papiere
und die zulässige Höhe der Beleihung gefügt:
festzusetzen. 11
(5) Die Ersatzdeckung nach Absatz. 4 darf
bis zum 31. Dezember 1965 zwanzig, vom
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den
1. Januar 1966 an zehn vom Hundert des ge-
Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Ver-
samten Pfandbriefumlaufs nicht übersteigen."
lusten an Hypotheken und zur Beschaffung von
Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für 6. § 7 erhält folgende Fassung:
ihre Betriebsangehörigen gestattet." ,,§ 7
4. In § 5 a wird das Wort „Kreditanstalten" durch Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
das Wort „Kreditinstitute" ersetzt. Pfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des
eingezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen
5. § 6 wird wie folgt geändert: Rücklage sowie anderer durch die Satzung oder
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch Beschluß der Hauptversammlung aus-
schließlich zur Deckung von Verlusten oder zu
,, (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be-
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
findlichen Hypothekenpfandbriefe muß in
bestimmter Rücklagen nicht übersteigen. Eigene
Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypo-
Aktien der Hypothekenbank sind bei der Be-
theken von mindestens gleicher Höhe und
rechnung der Umlaufgrenze von dem Grund-
mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt
sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche kapital abzusetzen."
Deckung können auch verwendet werden 7. In § 11 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 11
8. § 12 wird wie folgt geändert: letzten Tage des vergangenen Vierteljahres im
a) Absatz 2 erhJ.lt folgende Fassung: Umlauf waren, den nach Abzug aller Rückzah-
lungen oder sonstigen Minderungen sich erge-
,, (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrs- benden Gesamtbe,trag der am letzten Tage des
wertes auf Grund der Vorschriften der §§ 136 vergangenen Vierteljahres in das Hypotheken-
bis 144 des Bundesbaugesetzes vor, so soll rngister eingetragenen Hypotheken sowie den
dieser bei der Ermittlung des Beleihungs- Gesamtbetrag der an diesem Tage in das
wertes berücksichtigt werden. 11
Register eingetragenen sonstigen ordentlichen
b) In Absatz 3 erhJ.lt Satz 1 folgende Fassung: Deckungswerte und der Ersatzdeckungswerte an
,,Die zur Deckung von Hypothekenpfandbrie- das Statistische Bundesamt zu melden.
fen verwend etcn Hypotheken an Bauplätzen (2) Sind in dem Register Hypotheken oder
sowie an solchen Neubauten, die noch nicht andere Werte eingetragen, die nicht ihrem vol-
fertiggestellt und ertra.gsfähig sind, dürfen len Betrage nach zur Deckung von Hypotheken-
zusammen den zehnten Teil des Gesamtbe- pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Mel-
trags der zur Deckung der Hypothekenpfand- dung anzugeben, mit welchem Betrage diese
briefe benutzten Hypotheken sowie den Be- Werte als Deckung nicht in Ansatz kommen.
trag des eingezahlten Grundkapitals und der
in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht über- (3) Das Statistische Bundesamt hat die ge-
schreiten; der Anteil der Hypotheken an meldeten Ergebnisse unter namentlicher Angabe
Bauplätzen am Gesamtbetrag der zur Dek- der Institute vierteljährlich im Bundesanzeiger
kung verwendeten Hypotheken an Bau- zu veröffentlichen."
plätzen und Neubauten darf nicht höher sein
16. § 24 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol-
als zehn vom Hundert. 11
gender neuer § 24:
9. In § 13 wird Absatz 2 gestrichen. ,,§ 24
(1) Auf die Jahresabschlüsse der Hypothe-
10. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
kenbanken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des
11. In§ 17 erhält Absatz 2 folgenden Wortlaut: Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Unbeschadet
einer weiteren Gliederung sind die J ahresab-
,, (2) Fiat die Bank sich für den Fall, daß ein
schlüsse nach besonderen Formblättern aufzu-
Teil des Grundstücks veräußert wird, weitere
stellen. Sind unter einen Posten fallende Gegen-
als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf
stände bei einer Hypothekenbank nicht vorhan-
Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten,
den, so braucht der Posten in der J ahrnsbilanz
so ist die Geltendmachung dieser Rechte ausge-
nicht aufgeführt zu werden; sind unter einen
schlossen, wEmn die Unschädlichkeit der Ver-
Posten fallende Aufwendungen und Erträge bei
äußerung für die Berechtigten nach Maßgabe
einer Hypothekenbank nicht angefallen, so
der Landesgesetze von der zuständigen Behörde
braucht der Posten in der Gewinn- und Verlust-
festgestellt wird."
rechnung nicht ausgewiesen zu werden. Macht
12. In § 19 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. eine Hypothekenbank von dem Recht des er-
weiterten Geschäftsbetriebs nach §. 46 Abs. 1
13. § 20 wird wie folgt geändert: Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß nach
den Vorschriften aufzustellen, die für ihre nicht
a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 3:
zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden
,,Das gleiche gilt für Beträge, die der Schuld- Geschäftszweige gelten, und ihn für die· zum
ner zur Erstattung von Geldbeschaffungs- Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Ge-
kosten an die Bank zu entrichten hat." schäfte nach der für diesen Geschäftszweig vor-
b) Absatz 3 wird gestrichen. geschriebenen Gliederung zu ergänzen.
14. In § 22 erhält Absatz 1 folgende Fassung: (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
,, (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfand- minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
briefe verwendeten Hypotheken sowie die son- die in Absatz 1 bezeichneten Formblätter vor-
stigen als ordentliche Deckung verwendeten zuschreiben oder andere Vorschriften für die
Werte sind von der Bank einzeln in ein Re- Gliederung der Jahresabschlüsse zu erlassen,
gister einzutragen. Im Falle des § 6 Abs. 4 sind soweit das Geschäft der Hypothekenbanken
die als Ersatzdeckung verwendeten Werte dies bedingt."
gleichfalls in das Register einzutragen; die Ein- .
tragung von Wertpapieren hat, soweit es sich 17. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:
nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, ,,§ 25
die einzelnen Stücke zu bezeichnen. 11
(1) Hypotheken dürfen in der Jahresbilanz
15. § 23 erhält folgende Fassung: mit dem Nennbetrag angesetzt werden, auch
wenn der Auszahlungsbetrag geringer ist. Wer-
,,§ 23
den sie mit einem höheren Betrag als dem
(1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, Auszahlungsbetrag angesetzt, so sind in dem
und zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Ka- Ge,schäftsjahr, in dem die Hypotheken erwor-
lenderviertel_iahr folgenden Monats, den Ge- ben wurden, unter die Rechnungsabgrenzungs-
samtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, die am posten der Passivseite aufzunehmen
12 :~undesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil 1
1. ein Betrag von mindestens einhalb vom a) nach ihrer Höhe in Stufen von
Hundert des für die Hypotheken ange- 100 000 Deutsche Mark und
setzten Betrags und außerdem
b) nach den Hauptgebieten, in denen die
2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen beliehenen Grundstücke liegen;".
dem für die Hypotheken angesetzten
Betrag und dem Auszahlungsbetrag; Nummer 3 erhält folgende Fassung:
von dem Unterschied dürfen einhalb „3. die Zahl der Zwangsv'ersteigerungs- und
vom Hundert des für die Hypotheken Zwangsverwaltungsverfahren, die am
angesetzten Betrags und die durch den Abschlußstichtag anhängig waren, sowie
Erwerb der Hypotheken entstandenen die Zahl der im. Geschäftsjahr durchge-
unmittelbaren Kosten abgesetzt werden. führten Zwangsversteigerungen, jeweils
Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein getrennt nach Verfahren, die auf Antrag
Anspruch auf Erstattung von Geldbeschaffungs- der Bank bewirkt worden sind, und Ver-
kosten best(~ht, der durch zusätzliche Leistun- fahren, an denen die Bank sonst betei-
gen des Schuldners zu begleichen ist, um den ligt war;".
Wert dieses Anspruchs. Der nach Nummer 1
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
unter die Rechnungsabgrenzungsposten aufge-
nommene Betrag darf in jedem folgenden Ge- „5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf
schäftsjahr nur insoweit aufgelöst werden, als die von den Hypothekenschuldnern zu
er einhalb vom Hundert des Restbetrags der entrichtenden Zinsen herrühren, sowie
Hypothek am Ende des Geschäftsjahres über- der Gesamtbetrag der Rückstände eines
steigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene jeden Jahres, soweit diese Rückstände
Betrag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr nicht bereits in den vorhergehenden
zu höchstens einem Viertel aufgelöst werden. Jahren abgeschrieben worden sind;".
(2) Der Betrag, um den Hypothekenpfand- Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
briefe unter dem Nennbetrag ausgegeben wor- mer 8 eingefügt:
den sind, und die durch die Ausgabe der Hypo- ,,8. bei verschieden verzinslichen Hypothe-
thekenpfandbriefe entstandenen unmittelbaren kenpfandbriefen der Gesamtbetrag jeder
Kosten mit Einschluß der für die Unterbringung Gattung."
gezahlten Provisionen dürfen höchstens zu vier
Fünftein unter die Rechnungsabgrenzungs- b) In Absatz 2 wird vor den Worten „unter
posten der Aktivseite aufgenommen werden. Nr. 3 bis 5" eingefügt „in Absatz 1 ".
Der aufgenommene Betrag muß in jedem fol- c) Absatz 3 wird gestrichen. An seine Stelle
genden Geschäftsjahr zu mindestens einem tritt folgender neuer Absatz 3:
Viertel aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des
,, (3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt un-
Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden
berührt."
(3) Die Summe der Posten nach Absatz
und der Posten nach Absatz 2 sind entweder 20. § 29 erhält folgenden Absatz 3:
gesondert auszuweisen oder gegeneinander zu ,, (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde
verrechnen; im Falle der Verrechnung ist der Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner
übersteigende Betrag gesondert auszuweisen. Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beob-
achtungen zu erteilen. · Der Treuhänder ist an
Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht gebun-
§ 26
den."
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der
Hypothekenschuldner für die auf das Geschäfts- 21. § 30 wird wie folgt geändert:
jahr folrrende Zeit dürfen nicht in die Aktiven a) Absatz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende
der Bilanz c1uf9enommen werden. Dies gilt Fassung:
nicht für Ansprüche auf Erstattung von Geld-
,,hierbei ist er, sofern der \tVert der belie-
beschafhrnnskoslen, die durch zusätzliche Lei-
henen Grundstücke gemäß der von der Auf-
stungen des Schuldners zu begleichen sind."
sichtsbehörde genehmigten Anweisung fest-
gesetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen,
18. § 27 wird qestrichen.
ob der festgesetzte Wert dem wirklichen
Wert entspricht."
19. § 28 wird wie folgt gectndert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werdPn hinter dmn Wort „Ge-
schtiftsbcricht" die Worte „oder in der Bi- ,, (2) Er hat darauf zu achten, daß die zur
lanz" gestrichen. Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-
wendeten Werte gemäß den Vorschriften
Nummer 1 erhält folgende Fassung: des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister
eingetragen werden."
,, 1. die Zahl der im Hypothekenregister ein-
getragenen Hypotheken und deren Ver- c) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2:
teilung mit den als Deckung in Ansatz ,,Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
gebrachten Beträgen schrift genügt."
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 13
d) In J\ bsr1 l.z 4 c rh ü ll SiJ tz 1 folg enden Wort- 26. § 35 wird wie folgt geändert:
laut:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„lrn Hypolhekenrcgisler eingetragene Werte
„Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
können nur mit Zustimmung des Treuhän-
der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung
ders in dem RerJister gelöscht werden."
der Befriedigung aus den im Hypotheken-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an- register eingetragenen Werten die Forde-
gefügt: rungen der Pfandbriefgläubiger einschließ-
lich ihrer seit Eröffnung des Verfahrens
,, (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der laufenden Zinsforderungen den Forderungen
Bescheinigung nach Absatz 3 darauf zu ach- aller anderen Konkursgläubiger vor."
ten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. c) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kon-
Wird diese Grenze überschritten, so hat der kursmasse" die Worte „im Umlauf befind-
Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mit- liche" eingefügt.
zuteilen."
27. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt:
22. In § 31 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende ,,§ 35 a
Fassung: (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer
,, (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregi- Hypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das
ster eingetragene Werte sowie Urkunden über Kreditwesen) kann zurückgenommen werden,
solche Werte unter dem Mitverschluß der Bank wenn das Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2
zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur bezeichneten Mindestnennbetrag herabgesetzt
gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her- wird.
ausgeben. (2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im
Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die
(2) Er ist verpflichtet, die im Hypotheken-
in § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Auf-
register eingetragenen Werte und Urkunden
sichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jah-
über solche Werte auf Verlangen der Bank her-
resreingewinn ganz oder teilweise so lange in
auszugeben und zur Löschung im Register mit-
die in § 7 bezeichneten Rücklagen einzustellen
zuwirken, soweit die übrigen im Register ein-
hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wieder-
getragenen Werte zur Deckung der Hypothe-
hergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese
kenpfandbriefe genügen oder die Bank eine
Anordnung erst treffen, wenn die Hypotheken-
andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist
bank den Mangel nicht innerhalb einer von der
die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist beho-
zur Aushändigung der Hypothekenurkunde
ben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüt-
oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-
tung sind insoweit nichtig, als sie einer Anord-
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen
nung nach Satz 1 widersprechen."
verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde
auch dann herauszugeben, wenn die bezeichne-
28. § 36 wird gestrichen.
ten Vorausetzungen nicht vorliegen; wird die
Hypothek zurückgezahlt, so sind in diesem Falle
29. Die §§ 37 und 38 erhalten folgende Fassung:
die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das
Hypothekenregister einzutragen und dem Treu- ,,§ 37
händer zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
übergeben."
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus
in den Verkehr bringt, der durch die im Hypo-
23. In § 32 wird das Wort „Hypotheken" jeweils thekenregister eingetragenen Werte vorschrifts-
durch das Wort „Werte" ersetzt. mäßig gedeckt ist, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer
24. § 34 erhält folgende Fassung: dieser Strafen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
,,§ 34
1. für eine Hypothekenbank wissentlich
Der Treuhänder und sein Stellvertreter er- über einen im Hypothekenregister
halten von der Aufsichtsbehörde eine angemes- eingetragenen Wert durch Veräuße-
sene Vergütung; diese ist von der Hypotheken- rung oder Belastung verfügt, obwohl
bank in sinngemäßer Anwendung des § 51 die übrigen im Register eingetragenen
Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen ge- Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung
sondert zu erstatten und auf Verlangen der der Hypothekenpfandbriefe nicht genü-
Aufsichtsbehörde vorzuschießen." gen, oder
2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2
25. In § 34 a Satz 1 werden die Worte „Hypotheken Satz 2 zuwider unterläßt, bei der
und Wertpapiere" durch das Wort „Werte" er- Rückzahlung einer Hypothek die ent-
setzt. Satz 2 wird gestrichen. sprechenden Ersatzdeckungswerte in
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
das Hypothekenregister einzutragen (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
und dem Treuhänder zur Verwahrung lichen Kommunalschuldverschreibungen darf
zu übergeben. den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten
Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten
§ 38 Rücklagen nicht übersteigen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (3) Nimmt eine Hypothekenbank nach § 5
fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypothe- Abs. 1 Nr. 7 Darlehen zum Zwecke der Gewäh-
kenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 er- rung von hypothekarischen Darlehen oder von
forderliche Bescheinigung in Verkehr bringt. Kommunaldarlehen auf, so sind diese Darlehen,
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie soweit nicht den Darlehensgebern Namens-
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- pfandbriefe oder Namenskommunalschuldver-
buße bis zu 100 000 Deutsche Mark, schreibungen zu ihrer Sicherstellung ausgehän-
digt worden sind, auf den Gesamtbetrag anzu-
2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geld- rechnen, bis zu dem nach § 7 Hypothekenpfand-
buße bis zu 50 000 Deutsche Mark briefe und nach Absatz 2 Kommunalschuldver-
geahndet werden," schreibungen ausgegeben werden dürfen."
30. § 39 wird gestrichen. An seine Stelle tritt fol- 33. § 42 wird gestrichen.
gender neuer § 39:
,,§ 39
34. In § 43 erhält § 17 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zur Konkursordnung folgende Fassung:
(1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Hypo-
thekenbank eine in § 37 mit Strafe oder eine in ,, (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
§ 38 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann Vorschriften, nach denen den Inhabern von
eine Geldbuße auch gegen die Hypothekenbank Schuldverschreibungen, die von anderen Kredit-
festgesetzt werden. instituten als Hypothekenbanken auf Grund
von Hypotheken oder von Reallasten oder von
(2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothe-
oder die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich be- kenbankgesetzes bezeichneten Art ausgegeben
gangen ist, bis zu 100 000 Deutsche Mark, wenn sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkurs-
sie fahrlässig begangcm ist, bis zu 50 000 Deut- gläubigern in Ansehung der Befriedigung aus
sche Mark." den Hypotheken. oder den Reallasten oder den
genannten Darlehen des Kreditinstituts zusteht.
31. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt: Wird ein solches Vorrecht gewährt, so gehen in
Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken
,,§ 39 d
die Forderungen aus Schuldverschreibungen, zu
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 deren Deckung Hypotheken verwendet werden,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist den Forderungen aus den übrigen Schuldver-
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es schreibungen vor; entsprechendes gilt für die
entscheidet auch über die Abänderung und Auf- Befriedigung aus Reallasten und Darlehen."
hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht
nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 35. § 45 wird gestrichen.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkei- 36. § 46 wird wie folgt geändert:
ten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei
Jahren." a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Bei einer Hypothekenbank, die von
32. § 41 erhält folgfmde Fassung: dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs
nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Ge-
,,§ 41 samtbetrag der im Umlauf befindlichen
(1) Werden von einer Hypothekenbank Kom- Pfandbriefe den fünfzehnfachen, der Gesamt-
munalschuldverschreibungen nach § 5 Abs. 1 betrag der im Umlauf befindlichen Kommu-
Nr. 1 ausgegeben, so sind auf diese Schuldver- nalschuldverschreibungen den zwölffachen
schreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Betrag des eingezahlten Grundkapitals und
Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht
Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 übersteigen. § 41 Abs. 3 ist entsprechend an-
bis 35, 37 bis 39 a mit der Maßgabe anzuwenden, zuwenden."
daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe b) Absatz 3 wird gestrichen.
die Kommunalschuldverschreibungen, an die
Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger
der Kommunalschuldverschreibungen, an die 37. § 47 wird wie folgt geändert:
Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 289 Abs. 3,
und an die Stelle des Hypothekenregislers das 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Worte
Deckungsregister für die zur Deckung der Kom- ,,§ 178 des Aktiengesetzesu und die Worte
munalschuldverschreibungen bestimmten Kom- „eingetragenen Hypotheken" durch die
munaldarlehen und Ersatzwerte treten. Worte „ eingetragenen Werte" ersetzt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 15
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: § 33 d Abs. 1 und § 33 f Abs. 1 des Ge-
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die setzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
Glä.ubig(~r der Kommunalschuldverschreibun- schaftsgenossenschaften sind nicht anzu-
gen." wenden.
38. Die §§ 48 bis 53 werden gestrichen. 4. Die Bank unterliegt den Vorschriften des
§ 5 des Hypothekenbankgesetzes insoweit
Artikel II nicht, als sie bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes auf Grund ihrer Satzung Geschäfte
(1) Beträgt das Grundkapital einer bei Inkraft- in weiterem als dem in § 5 des Hypothe-
treten dieses Gesetzes bestehenden Hypotheken- kenbankgesetzes bezeichneten Umfang be-
bank weniger als acht Millionen Deutsche Mark, so treiben durfte.
gilt das vorhandene Grundkapital als Mindestnenn-
betrag im Sinne des § 2 Abs. 2 des Hypotheken- 5. Die vom Land Bayern ausgeübte besondere
bankgesetzes (Artikel I Nr. 1). Wird das vorhan- staatliche Aufsicht bleibt unberührt.
dene Grundkapital später erhöht, so ist eine Herab-
setzung nicht zulässig, wenn das herabgesetzte Artikel III
Grundkapital weniger als acht Millionen Deutsche
Mark betragen würde. (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
(2) Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft 1. Artikel III des Vierten Gesetzes zur Ände-
erst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen rung und Ergänzung des Hypothekenbank-
haben oder aufnehmen, kann die Aufsichtsbehörde gesetzes vom 29. März 1930 (Reichsgesetz-
beim Vorliegen besonderer Umstände eine vorüber- blatt I S. 108);
gehende Ubcrschreitung des in § 6 Abs. 5 des Hypo- 2. § § 1 und 2 des Gesetzes über eine vorüber-
thekenbankgesetzes (Artikel I Nr. 5) festgesetzten geh ende Erweiterung der Geschäfte der
Höchstbetrages der Ersatzdeckung zulassen. Hypotheken- und Schiffspf andbriefbanken
(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach vom 5. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353);
§ 24 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I
3. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des
Nr. 16) sind von den Hypothekenbanken die beim Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Formblätter Gebiete des Hypotheken- und Schiffsbank-
weiterhin anzuwenden. rechts sowie über Ausnahmen von § 247
(4) § 25 des Hypothekenbankgesetzes (Artikel I Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
Nr. 17) ist ersmals auf den Jahresabschluß für das 30. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 115);
am 31. Dezember 1964 endende oder laufende Ge-
4. Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 und Arti-
schäftsjahr anzuwenden. Er kann auf Jahresab-
kel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf
schlüsse für frühere Geschäftsjahre angewandt wer-
dem Gebiete des Realkredits vom 18. De-
den. Bei Hypothekenbanken, die das Neugeschäft
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925);
erst nach dem 1. Januar 1959 wieder aufgenommen
haben, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1964 der 5. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
31. Dezember 1966. Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkre-
(5) Für die Bayerische Landwirthschaftsbank ein- dits vom 11. November 1960 (Bundesgesetz-
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haft- blatt I S. 844).
pflicht gelten folgende Vorschriften: (2) Folgende Vorschriften werden geändert:
1. § 2 des Hypothekenbankgesetzes ist nicht 1. Dem § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
anzuwenden. buchs 2) wird folgender Satz 2 angefügt:
2. §§ 7 und 41 des Hypothekenbankgesetzes „Bei Darlehen, die zu einer auf Grund
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß gesetzlicher Vorschriften gebildeten Dek-
an die Stelle des eingezahlten Grund-
kungsmasse für Schuldverschreibungen ge-
kapitals und der in § 7 bezeichneten Rück-
hören oder gehören sollen, kann das in
lagen ein von der Generalversammlung
Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht
nach näherer Bestimmung der Satzung
durch ausdrückliche Vereinbarung für die
festzusetzender Betrag tritt; die Satzung
Zeit ausgeschlossen werden, während der
muß vorsehen, daß bei der Festsetzung
sie zur Deckungsmasse gehören."
dieses Betrages von dem Gesamtbetrag
der Geschäftsguthaben, von höchstens drei 2. In § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das
Vierteilen des Gesamtbetrages der Haft- Kreditwesen 3 ) werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1
summen und von der gesetzlichen Rück- Nr. 2 und 3" ersetzt durch die Worte ,,§ 5
lage auszugehen ist. Die Satzung bedarf Abs. 1 Nr. 1".
der Genehmigung durch die zuständige
Behörde des Landes Bayern.
Artikel IV
3; Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten
die §§ 24 bis 26 des Hypothekenbankge- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
setzes, für ihren Geschäftsbericht gilt § 28, den Wortlaut des Hypothekenbankgesetzes in der
soweit die Rechtsform der Bank nichts Ab-
2) Bundesgesetzbl. III 400-2.
weichendes bedingt; § 33 c Nr. 5 Satz 2, 3) Bundesgesetzbl. III 7610-1.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
neuen Fassung bekanntzumachen, die sich aus den verordnungen, die auf Grund des Hypothekenbank-
.Änderungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, gesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gel-
und dabei UnsUmmigkeiten des Wortlauts zu be- ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberlei-
seitigen. tungsgesetzes.
Artikel V Artikel VI
Dieses Cesctz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am
(Bundesgeset.zbJ. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Tage nach der Verkündung des Gesetzes.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 17
Verordnung
über die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer
in die Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter
Vom 8. Januar 1963
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversiche-
rungsordnung versicherten Küstenschiffer werden
in die Beitragsklassen des § 1387 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung eingestuft, die den in der
gesetzlichen Unfallversicherung für sie festgesetzten
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensten entspre-
chen
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
des Ar bei terrentenversicherungs-N euregelungsge-
setzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1957 in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1963
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Verordnung zur Änderung
der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Hengsten
Vom 9. Januar 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der ,, (2) Ein Hengst darf nicht gekört werden, wenn
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes er an einer erheblichen und unheilharen Gesund-
S. 181) in Verbindung mit der Verordnung über die heitsstörung leidet, insbesondere einen Haupt-
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- mangel im Sinne derVerordnung betreffend die
tung des Vcreinig len Wirtschaftsgebietes auf die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhan-
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen- del vom 27. März 1899 (Reichsgesetzbl. S. 219)
zollern und den bayerischen Kreis Lindau vom oder einen erheblichen Mangel der Geschlechts-
21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit organe oder des Gebisses aufweist."
Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird·
nach Anhören der Spitzenorganisationen der Züch- 2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
tcrvereinigunqen mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 2 erhält folgende Fassung:
verordnet:
Artikel 1 ,,§ 2
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Tier- Warm- und Kaltbluthengste
zuchtgesetz über die Körung von Hengsten vom (1) Warm- und Kaltbluthengste dürfen ferner
17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 21. Juli nur gekört werden, wenn die Hengstmutter die
1953) wird wie folgt geändert: Leistungsprüfung nach Absatz 3 bestanden hat.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 17
Verordnung
über die Einstufung der pflichtversicherten selbständigen Küstenschiffer
in die Beitragsklassen der Rentenversicherung der Arbeiter
Vom 8. Januar 1963
Auf Grund des § 1387 Abs. 2 der Reichsversiche-
rungsordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversiche-
rungsordnung versicherten Küstenschiffer werden
in die Beitragsklassen des § 1387 Abs. 1 der Reichs-
versicherungsordnung eingestuft, die den in der
gesetzlichen Unfallversicherung für sie festgesetzten
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdiensten entspre-
chen
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1
des Ar bei terrentenversicherungs-N euregelungsge-
setzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1957 in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1963
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Verordnung zur Änderung
der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Hengsten
Vom 9. Januar 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der ,, (2) Ein Hengst darf nicht gekört werden, wenn
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes er an einer erheblichen und unheilharen Gesund-
S. 181) in Verbindung mit der Verordnung über die heitsstörung leidet, insbesondere einen Haupt-
Erstreckung von Landwirtschaftsrecht der Verwal- mangel im Sinne derVerordnung betreffend die
tung des Vcreinig len Wirtschaftsgebietes auf die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhan-
Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen- del vom 27. März 1899 (Reichsgesetzbl. S. 219)
zollern und den bayerischen Kreis Lindau vom oder einen erheblichen Mangel der Geschlechts-
21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit organe oder des Gebisses aufweist."
Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird·
nach Anhören der Spitzenorganisationen der Züch- 2. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
tcrvereinigunqen mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 2 erhält folgende Fassung:
verordnet:
Artikel 1 ,,§ 2
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Tier- Warm- und Kaltbluthengste
zuchtgesetz über die Körung von Hengsten vom (1) Warm- und Kaltbluthengste dürfen ferner
17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 21. Juli nur gekört werden, wenn die Hengstmutter die
1953) wird wie folgt geändert: Leistungsprüfung nach Absatz 3 bestanden hat.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Die zuständige o]?erste Landesbehörde kann im von mindestens 80 Kilogramm oder in Hindernis-
Einzelfall auf Grund besonderer Umstände Be- rennen von mindestens 85 Kilogramm ermittelt
freiung gewähren. worden ist.
(2) Warm- und Kaltbluthengste sind spätestens § 3b
zwei Jahre nach der ersten Vorführung zur Traberhengste
Körung der Leistungsprüfung nach Absatz 3 zu
(1) Traberhengste dürfen ferner nur gekört
unterziehen. Die Prüfung kann bis zum Ablauf
der Frist auf Antrag einmal wiederholt werden. werden, wenn sie bei mindestens drei nach den
Ein Hengst, der innerhalb der Frist die Leistungs- allgemein anerkannten Regeln des Trabrennwe-
prüfung nicht bestanden hat, ist abzukören. sens durchgeführten Rennen
1. über 1600 m nicht mehr als 1 Minute
(3) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu prü- 21 Sekunden je 1000 m,
fenden Zuchtpferde haben die Leistungsprüfung
2. über 2000 m nicht mehr als Minute
bestanden, wenn sie vor einem Zugprüfungs-
22 Sekunden je 1000 m oder
schlitten oder einem entsprechenden Zugprü-
fungsgerät im Scfüitt eine Zugleistung von 3. über 2400 m nicht mehr als 1 Minute
23 Sekunden je 1000 m
1. 1500 m in 19 Minuten bei einem Zug-
widerstand von 20 vom Hundert ihres gelaufen sind. Kann ein Hengst diese Voraus-
Körpergewichts oder setzung aus Gründen, die seinen Zuchtwert nicht
beeinträchtigen, nicht erfüllen, so genügt es, wenn
2. 1000 m in 12¼ Minuten bei einem Zug-
er mindestens in einem Rennen und sein Vater-
widerstand von 25 vom Hundert ihres
tier in drei Rennen die Leistung nach Satz 1 er-
Körpergewichts
bracht hat und wenn sein Muttertier über 2000 m
erbracht haben." nicht mehr als 1 Minute 30 Sekunden je 1000 m
4. § 3 erhält folgende Fassung: und ein weiterer Abkömmling seines Muttertieres
nicht mehr als 1 Minute 26 Sekunden je 1000 m
,,§ 3 gelaufen sind.
Haflinger- und Fjordhengste (2) Traberhengste, die ausschließlich zum Dek-
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 gelten ken außerhalb der Traberzucht verwendet werden
auch für Haflinger- und Fjordhengste." sollen, müssen außerdem die Leistungsprüfung
nach § 2 Abs. 3 bestanden haben."
5. Hinter § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b ein-
gefügt: 6. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3a ,, (2) Die Einstufung richtet sich nach Typ, Ge-
samteindruck, Abstammung und Gesundheit des
Vollbluthengste
Hengstes sowie nach seinen Leistungen, wenn
(1) Vollbluthengste dürfen ferner nur gekört sie einen Schluß auf den Zuchtwert zulassen."
werden, wenn für sie in Flachrennen ein General-
7. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
ausgleichgewicht von mindestens 95 Kilogramm
ermittelt worden ist. Kann das Generalausgleich- 8. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
gewicht eines Hengstes aus Gründen, die seinen ,,(1) In den Abstammungsnachweisen, den Lei-
Zuchtwert nicht beeinträchtigen, nicht ermittelt stungsnachweisen und ähnlichen Unterlagen sind
werden, so genügt es, wenn für sein Vatertier ein die Ergebnisse der Leistungsprüfungen einzu-
Generalausgleichgewicht von mindestens 95 Kilo- tragen."
gramm, für sein Muttertier von mindestens
Artikel 2
70 Kilogramm ermittelt worden ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(2) Generalausgleichgewicht ist das nach den
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
allgemein anerkannten Regeln des Galopprenn-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 der Verordnung
wesens ermittelte Gewicht, das ei.1 Vollblutpferd über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
auf Grund seiner Rennleistungen zur Erzielung
wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
gleicher Gewinnaussichten in Galopprennen ge- 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
genüber seinen Mitbewerbern zu t"agen hat. Berlin.
(3) Vollbluthengste, die ausschließlich zum
Decken außerhalb der Vollblutzucht verwendet Artikel 3
werden sollen, dürfen gekört werden, wenn für Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sie ein Generalausgleichgewicht in Flachrennen kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1963
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1963 19
Zweite Verordnung zur Änderung der Diät-Fremdstoff-Verordnung *)
Vom 9. Januar 1963
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und
:3 des Lebensmittelgesetzes vorn 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
miltelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 7 Abs. 2 der Diät-Fremdstoff-Verordnung
vorn 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 744),
geändert durch die Verordnung zur Änderung der
Diät-Fremdstoff-Verordnung vorn 19. Dezember 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 2007), werden die Worte
,,31. Januar 1963" durch die Worte „31. Mai 1963"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Andert Bundesgesclzbl. III 2125-4-33 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I. S. 2007).
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 10. Januar 1963
Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsgesetzes ,,2. ab 1. Januar 1966 für andere Fahrzeuge,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: bei regelmäßigem Standort im Saarlcmd:
ab 1. August 1966 für andere Fahrzeuge und
Artikel 1 für Kraftfahrzeuge, für die eine vor dem
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der 1. August 1960 im Saarland erteilte Geneh-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 migung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
(Bundesgesetzbl. I S. 8J7) wird wie folgt geändert: oder nach dem Personenbeförderungsgesetz
besteht, sowie für Anhänger hinter solchen
1. Nummer 2 der Vorschriften des § 72 Abs. 2 zu
Fahrzeugen erst nach Ablauf der Genehmi-
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d (Länge von Zügen)
gung, spätestens aber ab 1. August 1968."
erhält folgende Fassung:
,,2. ab 1. Januar 1966 für andere Züge, 4. An Nummer 3 der Vorschriften des § 72 Abs. 2
zu § 42 Abs. 1 (Anhängelast) ist anzufügen: ,,es
im Saarland oder bei regelmäßigem Standort sei denn, daß die Anhänger nach dem 1. Januar
im Saarland: 1958 als Ersatz für einen dreiachsigen Anhänger
ab 1. August 1966 für andere Züge und, wenn in den Verkehr gekommen sind und der Anhän-
für das ziehende Fahrzeug eine vor dem gerschein und gegebenenfalls auch die Anhänger-
1. August 1960 im Saarland erteilte Geneh- verzeichnisse einen entsprechenden Vermerk der
migung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Zulassungsstelle enthalten,".
oder nach dem Personenbeförderungsgesetz
besteht, erst nach Ablauf der Genehmigung, 5. In Nummer 4 der Vorschriften des § 72 Abs. 2
spätestens aber ab 1. August 1968." zu § 42 Abs. 1 werden die Worte „1. April 1963"
jeweils ersetzt durch die Worte „1. Januar 1966";
2. Nummer 2 der Vorschriften des § 72 Abs. 2 zu nach den Worten „von anderen Anhängern" wer-
§ 35 (Motorleistung) erhält folgende Fassung: den die Worte „einschließlich der in Nummer 3
,,2. ab 1. Januar 1966 für andere Fahrzeuge, Sat- erwähnten Ersatzanhänger" eingefügt.
telkraftfahrzeuge und Züge,
bei regelmäßigem Standort im Saarland: Artikel 2
ab 1. August 1966 für andere Fahrzeuge, Sat- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
telkraftfahrzeuge und Züge und für Fahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zeuge, für die eine vor dem 1. August 1960 im blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-
Saarland erteilt<~ Genehmigung nach dem zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
Güterkraft verkchrsgesetz oder nach de,m Per- zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und Artikel 9
sonenbeförderungsgesetz besteht, sowie für des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des
Sattelkraftfahrzeuge und Züge, bei denen für Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
das ziehende Fahrzeug eine solche Genehmi- 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
gung vorliegt, erst nach Ablauf der Geneh- Berlin.
migung, spätestens aber ab 1. August 1968."
Artikel 3
3. Nummer 2 der Vorschriften des § 72 Abs. 2 zu
§ 41 Abs. 15 (Dauerbremse) erhält folgende Fas- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sung: kündung in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1963
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundcs\JCsel,.bl. III 9232-1.
Heraus g c h (! r : De I B u ndcsmini stcr der Justiz. - V e r I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/l_(öln .. -:- D r u c _k : Bundesdruck_erei.
Das Bundes\feselzlilc1U erscheint in drd Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen rn z~ithch~r Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq vcrkündd. Tn Teil III wird das als fort.gellend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Ge_setzes ube'.. die _Sammlung de~ Bundes-
rechls vom 10. Juli 1!J58 (ßundesqe~;etzbl. I S. 437) mich Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedrngungen fur Teil III dur~h d~n Verlag.
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