181
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1963 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
3. 4. 63 Gesetz zur .Änderung des Zweiten .Änderungsgesetzes zum A VA VG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
Ändert Bundesgesetzbl. III 810-5.
2. 4. 63 Verordnung über die Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes ........... , ...................... ·................................. 182
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2037-1-4.
26. 3. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 66 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Betrifft Bundesgesetzbl. III 454-1.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
Gesetz zur Änderung
des Zweiten Änderungsgesetzes zum A VA VG *)
Vom 3. April 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der Ge-
schlossen: werbeordnung entsprechend mit der Maßgabe,
§ 1
daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 für
diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen."
Artikel Vll des Gesetzes über Maßnahmen zur
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der
Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergän- § 2
zungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Arbeitslosenversicherung (Zweites Anderungsgeselz des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zum AVAVG} vom 7. Dezember 1959 (Bundesgesetz- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
blatt I S. 705} wird wie folgt neugefaßt:
„Artikel VII § 3
Im Saarland gelten bis zum 31. März 1964 die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Vorschriften der §§ 143 d bis 143 n für die übrigen in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. April 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
*) Andert Bundesgesctzbl. III 810-5.
Z 1997 A
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über die Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes*)
Vom 2. April 1963
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur det ist, bis zum 31. März 1964 eine entsprechende
Regelung der Wiedergutmachung nationals.ozialisti- Änderung der Entscheidung beantragen; die Unan-
schcn Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien- fechtbarkeit oder die Rechtskraft stehen insoweit
stes in der Fassung vom 24. August 1961 (Bundes- einer erneuten Entscheidung nicht entgegen. Das gilt
gesetzbl. I S. 1627) verordnet der Bundesminister entsprechend, wenn der Anspruch auf Versorgungs-
des Innern: zahlungen durch Vergleich geregelt war. § 12 Abs. 2
letzter Satz der neugefaßten Verordnung findet ent-
Artikel I sprechende Anwendung.
Neufassung der Verordnung (3) Eines Antrages nach dieser Verordnung bedarf
zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes es nicht, wenn auf Grund der in Absatz 2 genannten
zur Regelung der Wiedergutmachung Richtlinien oder der Verordnung in ihrer bisherigen
nationalsozialistischen Unrechts Fassung ein Antrag gestellt worden ist, über den bei
für Angehörige des öffentlichen Dienstes Verkündung dieser Verordnung noch nicht durch un-
Die Verordnung zur Durchführung des § 31 d des anfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio- entschieden worden ist.
nalsozialistischen Unrechts für Angehörige des (4) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-
öffentlichen Dienstes vom 6. Juli 1956 (Bundesgesetz- kräftige Urteile, die die Ansprüche von Berechtigten
blatt I S. 643) erhält die aus der Anlage ersichtliche günstiger regeln als in dieser Verordnung vorge-
Fassung. sehen ist, bleiben unberührt.
Artikel II (5) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß
dieser Verordnung erledigen, werden Gerichtskosten
UbergangsvorschriHen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden ge-
(1) In den Fällen, in denen durch die Neufassung geneinander aufgehoben. ·
der Verordnung nuch Artikel I gegenüber der bis-
herigen Fussung erstmalig ein Anspruch begründet Artikel III
worden ist, kunn ein Antrag auf Versorgungszahlun-
gen bis zum 31. März 1964 gestellt werden; § 12 Geltung im Land Berlin
Abs. 2 letzter Satz der neugefaßten Verordnung gilt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
entsprechend. War der Anspruch auf Versorgungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
zahlungen nach der Verordnung in ihrer bisherigen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten
Fassung abgelehnt, so steht die Unanfechtbarkeit Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
oder die Rechtskrnft der Entscheidung dem Antrage der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
und der erneuten Entscheidung nicht entgegen. rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
(2) Ist über den Antrag auf Versorgungszahlun- 23. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 820) und Ar-
gen nach den Richtlinien für die Durchführung der tikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Ziffer I, 9 des zwischen der Bundesregierung und der Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-
Conference on J ewish Muterial Claims against Ger- tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
many, Inc., vereinbarten Protokolls Nr. 1 (Richt- öffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundes-
linien) vom 9. April 1953 (Gemeinsames Ministerial- gesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.
blatt 1953 S. 118) oder nach der in Artikel I genann-
ten Verordnung in ihrer bisherigen Fassung durch Artikel IV
unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil
entschieden worden, so kann der Berechtigte, soweit Inkrafttreten
auf Grund der Neufassung der Verordnung (Anlage Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu Artikel I) ein weitergehender Anspruch begrün- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. April 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2037-1-4.
Nr. 19 - Tag der Ausgcibe: Bonn, den 9. April 1963 183
Anlage
(zu Artikel I der Neufassungsverordnung)
Verordnung zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
in der Fassung vom 2. April 1963
§ 1 (4) Auf Personen, die ihren Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches
Personenkreis
dieser Verordnung haben, findet § 3 Nr. 2 des Ge-
(1) Versorgungszahlungen erhalten frühere Be- setzes zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
amte, Angestellte und Arbeiter (Bedienstete) jüdi- nalsozialistischen Unrechts für die im Ausland
scher Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen, die lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes An-
einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem wendung, soweit nicht die Bundesregierung auf
Dienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Juden- Grund dieser Vorschrift Ausnahmen zugelassen hat.
tums erlangt hätten, sofern sie in ihrem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung im Zuge § 2
der nationalsozialistischen Verfolgung unmittelbar
Höhe der Versorgungszahlungen
oder mittelbar geschädigt worden sind, sowie ihre
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. (1) Als Versorgungszahlungen erhalten
(2) Als jüdische öffentliche Einrichtungen sind an- 1. der Bedienstete achtzig vom Hundert,
zusehen 2. die Witwe achtundvierzig vom Hundert,
1. Verbände von jüdischen Gemeinden ein- 3. die Vollwaise zwanzig vom Hundert und
schließlich der Reichsvertretung sowie der 4. die Halbwaise zwölf vom Hundert
Reichsvereinigung der Juden in Deutsch- des für den letzten Monat an den Bediensteten ge-
land, zahlten Dienst- oder Arbeitseinkommens.
2. sonstige Einrichtungen, die sich überwie-
(2) Als Dienst- oder Arbeitseinkommen im Sinne
gend der Pflege des jüdischen Glaubens
des Absatzes 1 gilt
widmeten oder die überwiegend jüdischen
öffentlichen Belangen dienten und von 1. bei Beamten sowie Angestellten mit Besol-
einer jüdischen Gemeinde oder von der dung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
Reichsvertretung oder der Reichsvereini- das Grundgehalt, der Wohnungsgeldzu-
gung der Juden in Deutschland beauftragt schuß sowie sonstige Bezüge, die als ruhe-
oder beaufsichtigt waren oder von solchen gehaltfähig bezeichnet waren,
Stellen laufende Zuschüsse erhielten. 2. bei den übrigen Angestellten die Grund-
Als sonstige Einrichtungen im Sinne der Num- vergütung und der Wohnungsgeldzuschuß,
mer 2 gelten insbesondere die in der Anlage die der Berechnung der Versorgungsbezüge
zu dieser Verordnung genannten Einrichtun- zugrunde zu legen waren,
gen. 3. bei Arbeitern das Zweihundertf ache des
(3) Versorgungsberechtigte Hinterbliebene im letzten Stundenlohnes.
Sinne des Absatzes 1 sind (3) Soweit das letzte Dienst- oder Arbeitseinkom-
1. die Witwe, es sei denn, daß die Ehe nach men nicht zu ermitteln ist, wird der Berechnung der
dem 30. September 1952 und nach dem Zeit- Versorgungszahlungen das Dienst- oder Arbeitsein-
punkt geschlossen war, in dem der Bedien- kommen eines Bediensteten zugrunde gelegt, der bei
stete das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrich-
endet hatte, tung ähnlicher Größe und Bedeutung eine gleichwer-
2. die ehelichen Kinder, es sei denn, daß die tige Dienststellung innehatte.
Ehe, aus der sie hervorgegangen sind, nach (4) Stand ein Bediensteter gleichzeitig im Dienste
dem 30. September 1952 und nach dem Zeit- mehrerer jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Ein-
punkt geschlossen war, in dem der Bedien- richtungen oder übte er in einer jüdischen Gemeinde
stete das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- oder öffentlichen Einrichtung mehrere Tätigkeiten
endet hatte, aus, so wird das Dienst- oder Arbeitseinkommen
3. die für ehelich erkli.irten oder an Kindes aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zu-
Statt angenommenen Kinder, es sei denn, sammengerechnet; der Berechnung der Versorgungs-
daß sie nach dem 30. September 1952 und zahlungen wird jedoch höchstens das Dienst- oder
nach dem Zeitpunkt, in dem der Bedienstete Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das dem Be-
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet diensteten zugestanden hätte, wenn er in der Stelle,
hatte, für ehelich erklärt oder an Kindes aus der er die höchste Vergütung erhielt, voll be-
Statt angenommen worden sind, schäftigt gewesen wäre.
4. die unehelichen Kinder einer verstorbenen (5) Die für Staatsbeamte angeordneten Gehalts-
weiblichen Bediensteten. kürzungen und die nach dem 30. Januar 1933 im Zu-
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sammenhang mit der Verfolgung des Judentums ein- erworben hätten, finden die Vorschriften über den
getretenen Kürzungen werden nicht berücksichtigt. Mindestbetrag (Absätze 1 und 2) keine Anwendung.
Ausgleichszahlungen und örtliche Sonderzuschläge,
mit Ausnahme der für Berechtigte aus Berlin und § 4
Hamburg auf drei vom Hundert festgesetzten, ent-
fallen. Höchstbetrag der Versorgungszahlungen
für mehrere Hinterbliebene
(6) Die Berechtigten erhalten zu den nach Absatz 1
errechneten Versorgungszahlungen die Zulagen, die (1) Die Versorgungszahlungen für die Witwe und
jeweils für Versorgungsempfänger des Bundes für die Waisen dürfen zusammen den Betrag der Ver-
den Fall festgesetzt sind, daß der Berechnung ihrer sorgungszahlungen nicht übersteigen, der dem ver-
Versorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde storbenen Bediensteten zustehen würde. Ergeben die
liegt. Die Zulagen gehören zu den Versorgungszah- Versorgungszahlungen an die Witwe und die Wai-
lungen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen. sen zusammen einen höheren Betrag, so werden die
einzelnen Versorgungszahlungen anteilmäßig ge-
kürzt; dabei ist für die Witwe vom Mindest- oder
§ 3 Höchstbetrag (§ 3) auszugehen, wenn ohne die an-
Mindest- und Höchstbeträge teilmäßige Kürzung der Mindest- oder Höchstbetrag
der Versorgungszahlungen zu zahlen wäre.
(1) Die Versorgungszahlungen betragen (2) Nach dem Ausscheiden eines Berechtigten ist
vom Beginn des folgenden Monats an zugunsten der
für den Bediensteten monatlich mindestens verbleibenden Berechtigten eine Neuberechnung der
zweihundertfünfzig Deutsche Mark und höch- Versorgungszahlung gemäß Absatz 1 vorzunehmen.
stens eintausend Deutsche Mark,
für die Witwe monatlich mindestens zweihun- § 5
dertfünfzig Deutsche Mark und höchstens
sechshundert Deutsche Mark, Zusammentreffen von Versorgungszahlungen
für die Vollwaise monatlich mindestens fünf- mit einem Einkommen
undsiebzig Deutsche Mark und höchstens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
zweihundertfünfzig Deutsche Mark. (1) Bezieht ein Bediensteter aus einer Verwen-
(2) Die in Absatz 1 genannten Beträge erhöhen dung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bun-
sich desbeamtengesetzes) oder im Dienst einer jüdischen
1. der Mindestbetrag
Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im
Inland ein Einkommen, so erhält er daneben Versor-
a) vom 1. April 1956 an gungszahlungen nach dieser Verordnung nur inso-
für den Bediensteten auf monatlich zwei- weit, als sie zusammen mit dem Einkommen aus der
hundertfünfundsiebzig Deutsche Mark, Verwendung sein Dienst- oder Arbeitseinkommen
(§ 2 Abs. 2) zuzüglich der Zulage, die nach § 2 Abs. 6
b) vom 1. Oktober 1961 an
zu den Versorgungszahlungen gewährt wird, nicht
für den Bediensteten auf monatlich drei- übersteigen. Dasselbe gilt für Hinterbliebene mit der
hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark, Maßgabe, daß bei Waisen an die Stelle der in Satz 1
für die Vollwaise auf monatlich fünfund- festgesetzten Höchstgrenze vierzig vom Hundert
achtzig Deutsche Mark. dieses Betrages treten.
2. der Höchstbetrag vom 1. April 1956 an (2) § 158 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gilt
für den Bediensteten auf monatlich ein- entsprechend.
tausendzweihundert Deutsche Mark,
§ 6
für die Witwe auf monatlich siebenhundert-
zwanzig Deutsche Mark, Zusammentreffen von Versorgungszahlungen
für die Vollwaise auf monatlich dreihundert mit einem neuen Versorgungsbezug
Deutsche Mark. (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffent-
Werden nach dem 1. April 1956 weitere Zu- lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 des Bundesbeamtenge-
lagen (§ 2 Abs. 6) gewährt, so erhöhen sich setzes) oder im Dienst einer jüdischen Gemeinde
die Höchstbeträge in demselben Verhältnis, in oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im Inland an
dem sich die Versorgungszahlungen gegen- neuen Versorgungsbezügen
über den bis dahin gewährten erhöhen. 1. ein Bediensteter Ruhegehalt oder eine ähn-
(3) Haben beide Ehegatten aus eigener Tätigkeit liche Versorgung,
im Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffent- 2. eine Witwe oder Waise aus einer Verwen-
lichen Einrichtung Anspruch auf Versorgungszahlun- dung des verstorbenen Bediensteten Wit-
gen für Bedienstete, so wird die Vorschrift über den wengeld, Waisengeld oder eine ähnliche
Mindestbetrag für Bedienstete nur einmal, und zwar Versorgung,
auf die höheren Versorgungszahlungen angewendet. 3. eine Witwe aus eigener Verwendung Ruhe-
(4) Auf Bedienstete, die nur nebenberuflich im gehalt oder eine ähnliche Versorgung,
Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen so sind daneoen die Versorgungszahlungen nach
Einrichtung standen und aus dieser Nebentätigkeit dieser Verordnung nur bis zum Erreichen der in
einen Versorgungsanspruch erworben haben oder Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963 185
(2) Als Höchstgrenze gelten Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr voll-
1. für Bedienstete (Absatz 1 Nr. 1) enden. Die Versorgungszahlungen sollen nach Voll-
endungdes achtzehnten Lebensjahres ledigen Waisen
die Versorgungszahlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
gewährt werden,
und Abs. 6), erhöht um eins vom Hundert
für jedes volle Jahr der neuen Verwendung 1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung
bis zum Höchstsatz von neunzig vom Hun- befinden, bis zur Vollendung des fünf-
dert des Dienst- oder Arbeitseinkommens undzwanzigsten Lebensjahres,
(§ 2 Abs. 2) zuzüglich der Zulagen nach § 2 2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-
Abs.6, brechen dauernd außerstande sind, sich
2. für Witwen (Absatz 1 Nr. 2) selbst zu unterhalten, auch über das fünf-
sechzig vom Hundert, undzwanzigste Lebensjahr hinaus.
für Waisen (Absatz 1 Nr. 2) § 181 Abs. 8 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-
fünfundzwanzig vom Hundert sprechend.
der Höchstgrenze nach Nummer 1,
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) wird die Ehe aufgelöst, so leben die Versorgungs-
die Versorgungszahlungen, die der Ver- zahlungen für die Witwe wieder auf; ein von der
storbene erhalten hat oder erhalten hätte. Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener
(3) Erwirbt eine Bedienstete einen Anspruch auf neuer Versorgungsanspruch oder Unterhalts-
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält anspruch ist auf die Versorgungszahlungen anzu-
sie daneben die Versorgungszahlungen nach dieser rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-
Verordnung nur bis zum Erreichen von fünfundsieb- erklärung gleich.
zig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge, aus denen das dem Witwengeld zugrunde § 9
liegende Ruhegehalt berechnet ist, oder, wenn es Sterbegeld
sich um Witwengeld nach dieser Verordnung han-
delt, bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 3 be- (1) Beim Tode eines Bediensteten erhalten der
zeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen überlebende Ehegatte, die ehelichen und für ehelich
nicht hinter den ihr als Bedienstete nach dieser erklärten Abkömmlinge .des Bediensteten, die von
Verordnung zustehenden Versorgungszahlungen ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder, die
zurückbleiben. Verwandten der aufsteigenden Linie, seine Ge-
schwister und Geschwisterkinder sowie seine Stief-
§ 7
kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes zur
häuslichen Gemeinschaft des Bediensteten gehört
Anrechnung auf die Versorgungszahlungen haben; das gleiche gilt für die unehelichen Kinder
Auf die Versorgungszahlungen nach dieser Ver- einer weiblichen Bediensteten und deren Abkömm-
ordnung werden angerechnet linge. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche- der Versorgungszahlungen für den Bediensteten in
rungen, einer -Summe zu zahlen.
2. Versorgungsleistungen durch eine deutsche (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-
Versorgungseinrichtung oder einen sonstigen satzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf
Rechtsträger, Antrag zu gewähren
3. Renten oder Versorgungsleistungen eines Ver- 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-
sicherungsträgers oder einer Versorgungs- schwistern, Geschwisterkindern oder Stief-
einrichtung in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes kindern, deren Ernährer der Verstorbene
zur Regelung der Wiedergutmachung national- ganz oder überwiegend gewesen ist,
sozialistischen Unrechts für Angehörige des
2. sonstigen Personen, die die Kosten der
öffentlichen Dienstes genannten Gebieten,
letzten Krankheit oder Bestattung getragen
die dem Berechtigten für denselben Zeitraum auf haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
Grund desselben rnenst- oder Arbeitsverhältnisses
zustehen, aus dem er Versorgungszahlungen nach (3) Die Versorgungszahlungen an die Witwe und
dieser Verordnung erhält, soweit die Renten oder die Waisen beginnen mit Ablauf des Sterbemonats.
Versorgungsleistungen nicht auf freiwilligen Beiträ-
gen beruhen.
§ 10
§ 8 Ausschluß, Verwirkung, Versagung, Entziehung
Ende der Versorgungszahlungen Für den Ausschluß, die Verwirkung, die Ver-
sagung und die Entziehung von Versorgungszahlun-
(1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden gen finden ausschließlich die entsprechenden Vor-
Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er schriften des Bundesentschädigungsgesetzes sinn-
stirbt; für Witwen und Waisen ferner mit Ablauf gemäß Anwendung. Festsetzungsbescheide, die
des Monats, in dem sie sich verheiraten. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
(2) Die Versorgungszahlungen für Waisen enden Unrichtigkeiten enthalten, können jederzeit von
außer in den Fällen des /\.bsatzes 1 mit Ablauf des Amts wegen berichtigt werden.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 11 (2) Ein nach den Richtlinien gestellter Antrag auf
Anzeigepflicht Versorgungszahlungen gilt als Antrag nach dieser
Verordnung.
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, jede Änderung
der Verhältnisse, die sich auf die Versorgungs- (3) Personen, denen bisher nach den in Absatz 1
zahlungen nach dieser Verordnung auswirken kann, genannten Richtlinien Versorgungszahlungen zu-
dem Bundesverwaltungsamt (§ 12) unverzüglich an- erkannt worden sind, gelten als Anspruchsberech-
zuzeigen. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte ein tigte im Sinne des § 1 dieser Verordnung.
Einkommen bezieht oder anderweitige Versorgungs- (4) Die nach den Richtlinien geleisteten Zahlungen
bezüge oder Renten aus den gesetzlichen Renten- werden auf die Versorgungszahlungen nach dieser
versicherungen erhält (§§ 5 bis 7). Kommt der Be- Verordnung angerechnet. Waren die nach den Richt-
rechtigte dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, linien geleisteten Zahlungen höher als die nach
so können ihm die Versorgungszahlungen ganz oder dieser Verordnung zustehenden Versorgungszahlun-
teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. gen, so behält es bei den bewirkten höheren
(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, ihm zu- Zahlungen sein Bewenden.
stehende Leistungen aus den gesetzlichen Renten-
versicherungen oder aus sonstigen Versorgungs- § 14
einrichtungen rechtzeitig zu beantragen und das
Bundesverwaltungsamt hiervon zu unterrichten. Berlin-Klausel
Kommt er einer entsprechenden Aufforderung des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Bundesverwaltungsamtes nicht nach, so werden die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fälligen Versorgungszahlungen so lange zurück- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des
behalten, bis er dieser Verpflichtung nachgekommen Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
ist. Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
§ 12 S. 820) und Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur
Verfahrens- und Zahlungsvorschriften Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
(1) Versorgungszahlungen nach dieser Verord- Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August
nung werden nur auf Antrag gewährt. 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1349) auch im Land Ber-
(2) Der Antrag ist bis zum 31. März 1957 beim lin.
Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen. Wird die
Antragsfrist unverschuldet versäumt, so kann Nach- § 15
sicht gewährt werden. Inkrafttreten
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
den Vorschriften des IV. Abschnitts des Gesetzes 1. Oktober 1952 in Kraft, soweit nachstehend nichts
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
Abweichendes bestimmt ist.
listischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes mit der Maßgabe, daß das Bundesverwal- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft
tungsamt auch für die Entscheidung über den An- 1. § 3 Abs. 2 (ausgenommen Satz 1 Nr. 1 Buch-
trag sowie für die Festsetzung und Regelung der stabe b), Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7
Versorgungszahlungen zuständig ist. Vor der Ent- mit Wirkung vom 1. April 1956;
scheidung über den Antrag ist der Beratungs-
ausschuß für Ruhegehaltsansprüche jüdischer Ge- 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 5.
Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9, soweit sich dar-
meindebediensteter zu hören, falls das Bundesver-
aus Ansprüche oder Vergünstigungen er-
waltungsamt dem Antrage nicht oder nicht in vollem
geben, die nach der Verordnung in ihrer
Umfange zu entsprechen beabsichtigt.
bisherigen Fassung nicht bestanden haben,
(4) Die Versorgungszahlungen werden monatlich mit Wirkung vom 1. Oktober 1961;
im voraus geleistet. Für ihre Bewirkung an Be-
rechtigte im Ausland gilt § 5 des Gesetzes zur 3. § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 und 4 am Tage
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- nach der Verkündung der Verordnung
schen Unrechts für die im Ausland lebenden Ange- über die Neufassung der Verordnung
hörigen des öffentlichen Dienstes. zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung na-
tionalsozialistischen Unrechts für Ange-
hörige des öffentlichen Dienstes vom
§ 13 2. April 1963; bis zu diesem Zeitpunkt ver-
Schlußvorschriften bleibt es bei den ihnen sachlich entsprechen-
den bis dahin geltenden Vorschriften.
(1) Die Richtlinien für die Durchführung der Ziffer I, 9
des zwischen der Bundesregierung und der Conf e- (3) Für die sich aus § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 2
rence on J ewish Material Claims against Germany, und § 8 Abs. 3 ergebenden Ansprüche oder Ver-
Inc., vereinbarten Protokolls Nr. 1 (Richtlinien) vom günstigungen, die nach der Verordnung in ihrer bis-
9. April 1953 (Gemeinsames Ministerialblatt 1953 herigen Fassung nicht bestanden haben, beginnt
S. 118) werden aufgehoben. die Zahlung frühestens mit dem 1. Oktober 1961.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963 187
Anlage
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung)
1. Centralvercin deutscher Staatsbürger jüdischen Glau- 19. Reichsverband der jüdischen Jugendverbände e. V.
bens (später: Jüdischer Centralverein e. V.) sowie in Berlin
dessen juristisch-wirtschaftliche Beratungsstellen 20. Reichsausschuß jüdischer Sportverbände (Deutscher
2. Zionistische Vereinigung für Deutschland in Berlin Moccabikreis e. V.)
Zionistische Organisation für das Gebiet der freien 21. Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugend-Alijah
Stadt Danzig
22. Israelitischer Landeswaisenverein Baden e. V.
3. Hechalutz-Zentrale, Berlin in Bruchsal
4. Hilfsverein der deutschen Juden (später: Hilfsverein 23. Verein Talmud Thora zur Förderung des Studiums
der Juden in Deutschland) der jüdischen Gesetzeslehre und der jüdischen Inter-
5. Keren Ifojessod essen im Rheinland e. V. in Köln
6. Keren-Kajemr2lh-Lcjisrael (Jüdischer Nationalfonds) 24. Israelitisches Altersheim e. V. in Aachen
7. Zentralwohlfohrlsstclle der deutschen Juden in Ber- 25. Israelitische Gartenbauschule - Stiftung - in Ahlem
lin mit Provinzialstellen: 26. Jüdisches Lehrerseminar in Altona
a) Provinzialverband Brandenburg für jüdische
27. Fürsorgeverein für israelitische Nerven- und Ge-istes-
Wohlfahrtspflege e. V.
kranke e. V. in Aschaffenburg
b) Provinzialverband Oberschlesien für jüdische
Wohlfahrtspflege e. V. 28. Verein für jüdische Krankenpflegerinnen Berline. V.
c) Provinzialverband Niederschlesien für jüdische 29. Jüdisches Wohn- und Lehrlingsheim Berlin
Wohlfahrtspflege e. V.
30. Jüdische Reformgemeinde e. V. Berlin
d) Provinzialverband Rheinprovinz für jüdische
Wohlfahrtspflege e. V. 31. Jüdische Winterhilfe e. V. Berlin
e) Provinzialverband Hessen-Nassau für jüdische 32. Verein zur Gründung und Erhaltung einer Akademie
Wohlfahrtspflege e. V. für die Wissenschaft des Judentums e. V. und Hoch-
f) Provinzialvcrbcmd Westfalen für jüdische schule (später: Lehranstalt) für die Wissenschaft des
Wohlfahrtspflege e. V. Judentums in Berlin (bis 1940)
g) Provinzialverband für jüdische Wohlfahrtspt1ege 33. Akademie für die Wissenschaft des Judentums in
in den Grenzmarken Posen und Westpreußen e.V. Berlin (bis 1. April 1933)
h) Landesverband Bayern für jüdische Wohlfahrts- 34. Jüdischer Schulverein e. V., Berlin W 15, Meinecke-
pflege e. V. str. 10, Theodor-Herzl-Schule in Berlin-Charlotten-
i) Landesverband Baden für jüdische Wohlfahrts- burg, Kaiserdamm 71
pflege e. V. 35. Orthodoxes Rabbinerseminar Berlin, Artilleriestr. 31
k) Landesverbc1nd Sachsen für jüdische Wahlfahrts-
pflege e. V. 36. Nußbaum-Stiftung in Berlin-Halberstadt
1) Württembergischer Landesverband für israeliti- 37. Jüdisches Kinderheim e. V., Berlin N 54, Fehrbelli-
sche Wohlfahrtsbestrebungen ner Str. 92
m) Bund Israelitischer Wohlfahrtsvereinigungen in 38. Baruch-Auerbach'sche Waisen-Erziehungsanstalten für
Baden e. V. jüdische Knaben und Mädchen in Berlin
n) Israelitischer Landes-Asyl- und Unterstützungs- 39. Jüdisches Lehrhaus, Freie jüdische Volkshochschule
verein Württembergs e. V. in Berlin e. V.
8. Zentralstelle für jüdische Darlehnskassen e. V. 40. Jugend- und Lehrlingsheim Wolzig, Fürsorge-Erzie-
in Berlin hungsanstalt in Berlin
9. Hauptstelle für jüdische Wanderfürsorge 41. Jüdisches Landschulheim Caputh bei Potsdam
10. Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise 42. Jüdisches Kinder- und Jugendheim AHA W A in
Berlin, Auguststr.
11. Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftsfragen der Juden
in Deutschland 43. Verein für Ferienkolonien jüdischer Kinder e. V.,
12. Zentralausschuß für Hilfe und Aufbau
Berlin
44. Fürsorgeverein für hilflose jüdische Kinder (Jüdi-
13. Reichszentrale für Schächterangelegenheiten (später:
sches Säuglingsheim, Berlin-Niederschönhausen)
Reichszentrale für Fleischschenkungen) in Berlin
45. BETH CHINUCH, Institut für jüdische schulent-
14. Hilfsverein der Freunde der jüdischen Taubstummen
in Deutschland „Jedicle Ilmim" in Berlin-Schöneberg lassene Jugend
46. Jüdische Jugendhilfe e. V., Berlin W 15, Meinecke-·
15. Jüdische Blindenanstalt für Deutschland in Berlin-
str. 10
Weißensee
47. Jüdische Waisenanstalt, Berlin-Pankow, Mühlenstr.
16. Büro für Statistik der Juden e. V. in Berlin
48. Jüdisches Kindergärtnerinnen-Seminar in Berlin
17. Gesamtarchiv der deutschen Juden, Berlin,
Or,mienburger Slr. 49. Erster Israelitischer Volkskindergarten und Horte. V.
18. Reichsverband der jüdischen Kulturbünde in Deutsch- in Berlin N 54, Gipsstr. 3
lc:rnd e. V. in Berlin 50. Schöneberger Synagogenverein e. V., Berlin
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
51. Synagogenvercin MAZMJACH JESCHUAH 94. Freies Jüdisches Lehrhaus, Frankfurt (Main)
in Berlin N 54, Dragonerstr.
95. Zacharias-Wertheimer'sche Stiftung, Frankfurt (Main),
52. Religionsverein Westen in Berlin mit Religionsschule Ostendstr. 15
Passauer Str.
96. Thora-Musar(Moshe)-Verein, Frankfurt (Main)
53. Talmud-Thora-Schule Friedenstempel in Berlin
97. Moritz-Johann-Oppenheim'scher Kindergarten e. V.,
54. Israelitische Union e. V., Berlin Frankfurt (Main)
55. Jüdische Wanderfürsorge in Berlin-Charlottenburg 98. Israelitische Waisenanstalt, Frankfurt (Main)
56. Israelitisches Krankenheim Berlin N 24, Elsässer 99. Verein für jüdische Krankenpflegerinnen in Frank-
Str. 85 furt (Main) e. V.
57. Jüdisches Allersheim, Berlin, Lützowstr. 100. Jüdische Wohlfahrtspflege e. V., Frankfurt (Main)
58. Jüdische Arbeitshilfe in Berlin e. V. (mit Tagesheim)
59. Jüdische Arbeitshilfe für Großberlin 101. Versorgungsanstalt für Israeliten (Altersheim) in
Frankfurt (Main), Röderbergweg 77
60. Jüdische Darlehnskasse Berlin e. V.
102. Freiherr Wilhelm und Freifrau Mathilde von Roth-
61. .Jüdisches Landwerk Neuendorf über Fürstenwalde schild'sches Altersheim, Frankfurt (Main)
(Spree) e. V.
103. Dr. Minka von Goldschmidt und Sara Georgine von
62 . .Jüdische Kinderhilfe e. V., Berlin C 2, Blumenstr. 97 Rothschild'sche Stiftung für erkrankte fremde Israeli-
63 . .Jüdische Waisenhilfe e. V., Berlin ten, Frankfurt (Main), Röderbergweg 97
64. Kinderhort des jüdischen Frauenvereins Beuthen e. V. 104. Jüdische Krankenhilfe e. V:, Frankfurt (Main)
65. Jüdischer Schulverein e. V., Bresla11 105. Jüdische Winterhilfe e. V., Frankfurt (Main)
66. Neuer Jüdischer Schulverein Breslau e. V. 106. Jüdische Männer- und Frauen-Krankenkasse, Frank-
furt (Main)
67. Jüdisches Theologisches Seminar „Kommerzienrat
Fraenkel'sche Stiftung" in Breslau 107. Jüdische Darlehnskasse Frankfurt (Main) e. V.
68. Israelitische Krankenverpflegungsanstalt in Breslau 108. Grunewald-Kinderheim Bad Saarow e. V. in Saarow-
Pieskow bei Frankfurt (Oder)
69. Jüdisches Schwesternheim e. V., Breslau
109. Jüdische Wohlfahrtspflege Fulda e. V. mit Lioba-
70. Israelitische Waisenverpflegungsanstalt Breslau
Altersheim
71. Jüdische Arbeiterfürsorge Breslau 110. Verein Talmud-Thora e. V., Fürth (Bay.)
72. Hebräischer Sprachverein Breslau
111. Jüdische gesetzestreue Vereinigung e. V., (mit Reli-
73. Arbeitsnachweis jüdischer Organisationen Schlesiens gionsschule SCHOMRE HADASS), Fürth (Bay.)
in Breslau
112. Israelitische Waisenanstalt für Knaben und Mädchen
74. P.E.A.H. e. V., Jüdisches Brockenhause. V. in Breslau, in Fürth (Bay.)
Sophienstr. 52
113. Jüdisches Altersheim „Friedrichsheim" e. V. in Gai-
75. Verein Talmud-Thora in Chemnitz e. V. lingen
76. Talmud-Thora-Schule in Danzig 114. Behrend-Lehmann-Stiftung (Klaus-Synagoge), Halber-
stadt
77. Jüdische Bezirksschule 2 in Darmstadt
115. Jüdische Schule HASCHARATH ZWI, Halberstadt
78. Israelitisches Waisenhaus in Dinslaken
116. Wallisch-Klaus-Synagogenstiftung Hamburg
79. Religionsschule Machsike Thora e. V., Dresden
117. Jüdischer Schulverein Hamburg
80. Israelitische Religionsschule Talmud-Thora, Duisburg
118. KEREN-HATORAH-Schule Hamburg
81. Verein MACHSIKEI HADASS e. V., Duisburg
119. Talmud-Lehranstalt JESCHIWAH, Studienanstalt für
82. Friedrich-Luisen-Hospiz, Bad Dürrheim Bibel- und Talmud-Wissenschaft e. V. (Rabbiner-Se-
83. Jüdische Schwesternvereinigung Düsseldorf minar), Hamburg
84. Israelitische Betgcsel1schaft e. V. der Gemeinde Thal- 120. Talmud-Thora-Volksschule und -Oberrealschule,
mässing in Eichstätt Hamburg
85. Jüdisches Bezirkswaisenhaus in Emden 121. Israelitisches Schwesternheim Hamburg e. V.
86. Verein für jüdische Krankenschwestern e. V. in 122. Altersheim „Nordheim" in Hamburg
Essen 123. Hamburgisches Deutsch-Israelitisches Waisen-Institut
87. Isrnclitische vVaisen- und Erziehungsanstalt \N'il-
124. Krankenhaus der Deutsch-Israelitischen Gemeinde
helmspflege in Esslingen
Hamburg
88. Schneider'schc Thora-Lehranstalt JESCHIWAH, Frank-
125. Jüdisches Mädchen-Waisenhaus Paulinenstift, Ham-
furt (Main)
burg
89. Reform-Gymnasium und Lyzeum PHILANTHROPIN,
Frankfurt (Mclin) 126. Israelitischer Verein für Altersversorgung und Kran-
kenpflege (Krankenhaus Ellernstr. 16) in Hannover
90. Dr. Heinemann'sches Institut (Schule), Frankfurt
(Main) 127. Landschulheim Herrlingen bei Ulm (Donau)
91. Rabbinische Lehranstalt e. V., Frankfurt (Main) 128. Jüdische Volksschule Karlsruhe
92. Thora-Lehranstalt EZ CHA.JIM, Frankfurt (Main) 129. Dr. S. Schiffer-Stiftung (Kindergarten), Karlsruhe
93. Jüdische lfouslrnltungsschule e. V., Frnnkfurt (Main) 130. Israelitisches Kurhospiz, Bad Kissingen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963 189
131. Jüdisdwr Schulverein (.Jiidisdws Reformgymnasium 153. Krankenheim „Israelitische Privatklinik e. V.",
JA WNE) in Köln München
132. Verein für jüdische! Kr,mkenpllegerinnen e. V., Köln 154. Heim der Jüdischen Jugend e. V.,_München
133. Israelitisches A sy 1 für Krn n k e und Alterssc;hwache 155. Israelitische Jugendhilfe e. V., München
in Köln-Ehrenfeld
156. Jüdische Bezirks.schule in Bad Nauheim
134. Israelitisches Kinderheim in Köln
157. Israelitisches Altersheim für die Pfalz e. V. in Neu-
135. Israelitische Waisensliftung, Köln-Brnunsfeld
stadt a. d. Haardt
136. Jüdische Kinderhilfe e. V., Köln
158. Verein für Israelitische Krankenpflegerinnen Nürn-
137. Israelitische Jugendhilfe Köln e. V. berg e. V.
138. Jüdische KindcrheilsU.iltc Bad Kreu:.müch e. V. 159. Jüdische Bezirksschule Offenbach (Main)
139. Jüdisches Altersheim e. V., Königsberg (Pr.) 160. Israelitischer (Jüdischer) Schulverein Plauen
140. Israelitischer Schulverein e. V., Leipzig 161. Jüdischer Schulverein für Böhmen in Prag
141. Israelitisches Krankenhaus Eitlngon-Stiftung, Leipzig 162. Jüdisches Mädchen- unud Altersheim in Rheydt
142. Thora-Lehranstalt, AHA \VA-THORA, Hebräische 163. Private jüdische Volksschule in Schneidemühl
Sprachschule in Leipzig
164. Talmud-Thora-Schule in Stettin
143. Israelitischer Kindergarlen e. V. in Leipzig
165. Israelitisches ·waisenhaus, Stettin
144. Israelitischer Wohltätigkeitsverein e. V., Leipzig
166. Jüdisches Schwesternheim e. V., Stuttgart
145. Ariowitsch-Stiftung (Altersheim), Leipzig
167. Jüdisches Lehrhaus e. V., Stuttgart
146. Felix-Goldmann-Gedächtnis-Stiftung (Kinderheim) in
Leipzig 168. Kuranstalt für arme Israeliten, Bad Soden
147. Lemle-Moses-Klaus-Stiftung, Mannheim 169. Jüdisches Schwesternheim e. V., Wiesbaden
14.8. Israelitisches Kranken- und Pfrtindnerhaus in Mann- 170. Arbeitszentrale der jüdischen Wohlfahrtsvereinigun-
heim gen in Wiesbaden
149. Jüdische Bezirksschule in Mainz 1_71. Israelitische Lehrerbildungsanstalt, Würzburg
150. Israelitisches Heilerziehungsheim Marburg (Lahn) 172. Israelitische Kranken- und Pfründnerhaus-Stiftung,
e. V. Würzburg
151. Israelitisches Schwesternheim München e. V.
173. Israelitischer Kinderhort e. V. (Forchheimer Fonds)
152. Lipschützanstalt (Altersheim) in München in Würzburg
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
En lscheid.ung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 66 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten*}
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr
vom 5. Februar 1%3 --- 2 BvR 21/60 -- in dem Ver- bestimmte Behörde gemäß § 66 Absatz 2 dieses Ge-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird ge- setzes über die Aufhebung oder Abänderung des
mäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun- Bußgeldbescheides entschieden hat, die Nachprü-
desverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das fung der von der Verwaltungsbehörde getroffenen
Gesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I tatsächlichen Feststellungen durch ein Gericht aus-
S. 1665), nachfolgender Entscheidungssatz veröffent- schließt.
licht:
§ 66 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
§ 66 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist insoweit nichtig.
keiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
verstößt insoweit gegen Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
des Grundgesetzes, als er für den Fall, daß die sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 26. März 1963.
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Betrifft Bundcsgcscl,.bl. III 454-1.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1963 191
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TSF Nr. 2/63 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 22. März 1963 61 28.3.63 1. 4. 63
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrt-
direktion Kiel über den Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Vom 12. März 1963 62 29.3.63 1. 4. 63
Schiff ahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen über das Anlegen und Festmachen von Schif-
fen oberhalb der Bremer Weserschleuse
Vom 12. März 1963 63 30.3. 63 1. 4. 63
Verordnung Nr. 8/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 21. März 1963 64 2.4.63 Siehe§ 4
Verordnung TSF Nr. 3/63 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen
Vom 29. März 1963 65 3.4. 63 8.4.63
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Einbanddedten für den Jahr~ang 1962
Te i 1 I: 2,-DM (1 Einbanddecke) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Teil II: 4,-DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung
Das Titelblatt für Teil_ I, die zeitliche Ubersicht und das Sachverz,e,ichnis für Teil I und II 1
lagen dor Nr. 7 de,s Teils I vom 12. Februar 1963, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht
1 für Teil II lagen der Nr. 5 des Teils II vom 23. Februar 1963 bei.
Ausführ u n q: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Liefcrunq erfolqt qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto
„Bunclesqesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT" BONN· POSTFACH
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Tc~il III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1D58 (Bundesg<:sel';,bl. I S. 4]7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil 1 und lJ: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglicb Zuslellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefanrJene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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