165
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1963 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
26. 3. 63 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung
von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
22. 3. 63 Verordnung über die Erstattung von Grundsteuer nach § 12 a Abs. 5 des Grundsteuer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
25. 3. 63 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
.Andert Bundesgesetzbl. 111 2124-1-6.
26.3.63 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kaffee 171
.Andert Bundesgesetzbl. 111 2125-4-3.
27. 3. 63 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes (Dritte Ubungs-
geldverordnung} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger........................................... 176
In Teil II Nr. 8, aus,gegeben am 23. März 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 24. Januar 1959
über die Fischerei im Nordostatlantik. - Fünfte Vern,rdnung zur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verwendungs-
ve<rkehre mit Eiprodukten der Tarifnr. 04.05-B-I). - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen
Bundesbahn. - Bekanntmachung über den Ge,ltungsbe,reich des Ubereinkommens über die Änderung von Namen und
Vornamen (Inkrafttreten für die Türke,i}. - Bekanntmachung über den Geltung,sbereich des Ubereinkommens über
den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangeleigenheiten (Inkrafttreten für die Türkei).
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
Vom 26. März 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das fo~gende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 9 des Gesetzes über die Sicherstellung von
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirt-
schaft vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 785) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 425) werden die Worte Artikel 3
,,31. März 1963" durch die Worte „30. Juni 1964" Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ersetzt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Z 1997 A
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über die Erstattung von Grundsteuer
nach§ 12 a Abs. 5 des Grundsteuergesetzes
Vom 22. März 1963
Auf Grund des § 12 a Abs. 5 Satz 3 des Grund-
steuergesetzes in der Fassung vorn 10. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Anderung grundsteuerlicher Vorschriften
vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 425), wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Woh-
nungswesen, Städtebau und Raumordnung und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Verlängerung des Erstattungszeitraumes
Die in § 12 a Abs. 5 des Gesetzes bestimmte Frist
von zwei Jahren wird für solche Grundstücke,. die
bei Eintritt in die Steuerpflicht nach § 12 a Abs. 2
des Gesetzes im Eigentum des Bauherrn standen,
auf vier Jahre verlängert.
§ 2
Anwendung im land Berlin
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 187 des Bundes-
baugesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. März 1963
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963 167
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen 1)
Vom 25. März 1963
Auf Grund des § 25 des Hebammengesetzes vom 2. eine begonnene oder abgeschlossene Ausbil-
21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird dung als Krankenschwester oder Kinderkran-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kenschwester bis zu sechs Monaten,
3. eine abgeschlossene Ausbildung als Wochen-
pflegerin bis zu drei Monaten.
I.
Ausbildungs vors chrif ten § 4
Die zuständige Behörde kann eine außerhalb des
§ 1 Geltungsbereichs dieser Verordnung bestandene
Hebammenprüfung als Prüfung im Sinne dieser Ver-
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung der Hebamme
dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in theoretischen ordnung anerkennen, wenn sie nach einer gleich-
und praktischen Unterricht. wertigen Ausbildung abgelegt worden ist. Sie kann
die Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Auf-
(2) Der Lehrgang umfaßt folgende Lehrfächer: lagen über den Nachweis hinreichender Kenntnisse
1. Anatomie, unter besonderer Berücksichti- in einzelnen Lehrfächern abhängig machen.
gung der Hebammentätigkeit,
2. Physiologie, unter besonderer Berücksich- II.
tigung der Hebammentätigkeit,
3. Grundlagen der Krankenpflege, P rü tun gs vors c h rif t en
4. Krankheitslehre und Hygiene, § 5
5. Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,
(1) Bei jeder Hebammenlehranstalt ist für die Ab-
6. Ubungen am Phantom, legung der Hebammenprüfung ein Prüfungsausschuß
7. Physiologie und Pathologie des Neuge- zu bilden.
borenen, einschließlich der Säuglings-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
pflege,
1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzendem,
8. Schwangerenberatung, unter besonderer
Berücksichtigung der psychologischen Vor- 2. dem Leiter der Lehranstalt,
bereitung auf die Geburt, 3. einer an der Lehranstalt als Lehrkraft täti-
9. Ernährungslehre, unter besonderer Be- gen Hebamme,
rücksichtigung der Ernährung der Schwan- 4. sonstigen an der Lehranstalt tätigen Lehr-
geren und des Neugeborenen, kräften.
10. Arzneimittellehre, (3) Die zuständige Behörde bestellt widerruflich
11. Berufslehre, Staatsbürgerkunde und Ge- den Vorsitzenden und auf Vorschlag des Leiters der
setzeskunde. Lehranstalt die übrigen Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses. Für den Vorsitzenden und die übrigen
(3) Der theoretische Unterricht umfaßt jährlich
Mitglieder des Prüfungsausschusses .sind Stellver-
mindestens 500 Stunden. Im Rahmen des praktischen
treter zu bestellen.
Unterrichts hat die Hebammenschülerin einen Mo-
nat in einem von der zuständigen Behörde zur Aus- § 6
bildung ermächtigten Kinderkrankenhaus tätig zu Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß der
sein; außerdem hat sie in der Schwangerenberatung Lehranstalt abzulegen, an der der Lehrgang beendet
an mindestens acht und in der Säuglingsfürsorge an wurde.
mindestens sechs Sprechstunden teilzunehmen.
§ 7
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur
§ 2
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
Auf die Dauer des Lehrgangs werden ange- ses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen vor
rechnet: Beendigung des der Prüfung vorausgehenden Lehr-
1. Ferien bis zu vier Wochen jährlich, gangs bei dem Leiter der Lehranstalt einreichen.
Der Leiter der Lehranstalt fügt dem Gesuch nach
2. Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer von Anhörung der ständigen Lehrkräfte eine Beurteilung
zehn Wochen. über die Eignung des Prüflings für den Beruf der
§ 3 Hebamme bei.
§ 8
Die zuständige Behörde kann auf die Dauer des
Lehrgangs anrechnen (1) Zur Prüfung werden nur Prüflinge zugelassen,
die im Zeitpunkt der Prüfung das 20. Lebensjahr
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser
vollendet haben. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
Verordnung begonnene oder abgeschlossene
schusses kann Ausnahmen zulassen, wenn der Prüf-
Ausbildung als Hebamme ganz oder teilweise,
ling das 19. Lebensjahr vollendet hat und die erfor-
1) Ändert BundcsgcselzLI. III 2124-1-6. derliche geistige und körperliche Reife besitzt.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind § 10
beizufügen (1) Die Gebühr für die Prüfung und für die Wie-
1. eine Geburtsurkunde, derholungsprüfung beträgt 25 Deutsche Mark. Sie ist
vor der Prüfung an die Kasse der zuständigen Be-
2. der Nachweis hörde zu entrichten.
a) einer abgeschlossenen Volksschulbil- (2) Wer spätestens zwei Tage vor Beginn der Prü-
dung oder einer gleichwertigen Schul- fung oder mit genügender Entschuldigung zu einem
bildung, späteren Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung zurück-
b) der körperlichen Eignung zur Ausübung tritt, erhält die Prüfungsgebühr mit Ausnahme des
des Berufs durch Vorlage eines ärzt- Anteils der sächlichen und Verwaltungskosten zu-
lichen Zeugnisses, das nicht älter als rück.
drei Monate sein darf,
§ 11
3. ein selbstverfaßter, eigenhändig geschrie-
bener Lebenslauf, (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
setzt im Benehmen mit dem Leiter der Lehranstalt
4. eine Bescheinigung des Leiters der Lehr- den Tag des Beginns der Prüfung fest und fordert
anstalt über die Teilnahme an dem Lehr- den Prüfling spätestens zwei Wochen vor ihrem Be-
gang, ginn schriftlich auf, an der Prüfung teilzunehmen.
5. ein polizeiliches oder ein sonstiges von
(2) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er ist be-
einer Behörde ausgestelltes Führungszeug- rechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu be-
nis. teiligen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 3 vor, so ist
neben den Unterlagen nach Absatz 2 der Nachweis § 12
der Anrechnung der früheren Ausbildung beizu- (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
fügen. und einem praktischen Teil. -sie ist an einem Tage
(4) Beantragt der Prüfling die Zulassung zu einer oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen
Wiederholungsprüfung, so hat er außerdem die Vor- durchzuführen. An einem Tage sollen nicht mehr
aussetzung des § 18 Abs. 2 nachzuweisen. als vier Gruppen zu je vier Prüflingen geprüft
werden.
(5) Die für die Zulassung zur Prüfung erforder- (2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt
lichen Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der sich auf die Lehrfächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnah- und Nr. 7 bis 11, der praktische Teil auf die Lehr-
men zulassen. fächer nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 bis 7.
§ 9
§ 13
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet Bei grob ordnungswidrigem Verhalten während
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in der Prüfung, insbesondere Täuschungsversuchen,
Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prü-
fung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht be-
1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter- standen.
lagen nicht oder nicht vollständig einge-
reicht hat, § 14
2. Tatsachen vorliegen, die die Versagung der
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings ist eine
Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Niederschrift aufzunehmen, in der die Namen der
des Gesetzes rechtfertigen,
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die Be-
3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung urteilungen durch die Prüfer und das Gesamtergeb-
nicht bestanden hat oder nis anzugeben sind. Die Niederschrift ist von dem
4. im Falle der Wiederholungsprüfung die Vorsitzenden und den Prüfern zu unterzeichnen.
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht vor-
liegen.
§ 15
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre
Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenom- Jeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-
men worden sind oder wenn nachträglich Tatsachen keiten jedes Prüflings eine Gesamtbeurteilung unter
eingetreten sind, die die Versagung der Anerken- Verwendung der Noten „sehr gut" (1), .,gut" (2),
nung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes recht- .,befriedigend" (3), .,ausreichend" (4), .,mangelhaft"
fertigen würden. (5) oder „ungenügend" (6) ab.
(4) Uber die Versagung der Zulassung aus den
§ 16
Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 und über den Wider-
ruf der Zulassung entscheidet die zuständige Be- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermit-
hörde. telt unter Verwendung der in § 15 bezeichneten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963 169
Noten und unter Berücksichtigung der Bewährung und ihr Gesamtergebnis ein Zeugnis nach dem
des Prüflings während der Ausbildung das Gesamt- Muster der Anlage.
ergebnis der Prüfung.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der
§ 17 Vorsitzende dies dem Prüfling schriftlich mitzu-
teilen.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
als Gesamtergebnis mindestens die Note „ausrei- (3) Die eingereichten Unterlagen sind dem Prüf-
chend" erhalten hat. ling nach bestandener Prüfung oder nichtbestande-
ner Wiederholungsprüfung zurückzugeben.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
Prüfling ohne genügende Entschuldigung an der
Prüfung nicht teilnimmt, es sei denn, daß er vor
Beginn der Prüfung zurücktritt. Die Entscheidung, ob III.
eine Entschuldigung genügend ist, trifft der Vor-
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
sitzende des Prüfungsausschusses.
§ 18 § 20
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, Eine Ausbildung als Hebamme, die vor dem In-
so darf er sie einmal wiederholen. krafttreten dieser Verordnung auf Grund der Be-
stimmungen der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
(2) Der Prüfling kann nur innerhalb eines Jahres rung des Hebammengesetzes vom 16. September
und frühestens nach erneutem mindestens sechs- 1941 (Reich.sgesetzbl. I S. 561) begonnen wurde, wird
monatigen Besuch der Hebammenlehranstalt zur nach diesen Bestimmungen abgeschlossen.
Wiederholungsprüfung zugelassen werden. Die zu-
ständige Behörde kann die Frist aus zwingenden
Gründen verlängern. § 21
(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
fungsausschuß wiederholt werden; Ausnahmen kön- sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
nen durch die zuständige Behörde, in deren Bereich
die Prüfung wiederholt werden sull, zugelassen wer- § 22
den. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsaus-
schüsse sind vorher zu hören. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1963 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 5, 6 Abs. 1,
§ 19 §§ 7 bis 12 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses er- der Hebammen) vom 16. September 1941 (Reichs-
teilt dem Prüfling über die bestandene Prüfung gesetzbl. I S. 561) 2 ) außer Kraft.
Bonn, den 25. März 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Anlage umstehend
2) BundesgesdzlJI. l!I 2124-1-6
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu § 19 Abs. 1)
(Muster)
Hebammen-Prüfungszeugnis
Fräulein
Frau
geboren am ............................................................................................................., .................................................................................................................................. ..
in ..............................................................................................................................................................................................................................................., ........................... ..
hat am ....................................................................................... 19 ........ vor dem Prüfungsausschuß bei der Hebammenlehranstalt
in ............................................................................................................................................................................................................................................................... .
die Hebammenprüfung mit dem Urteil
bestanden.
· .................................................... , den ............................................... 19 ....... .
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
(Siegel)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963 171
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Kaffee*)
Vom 26. März 1963
Auf Grnnd des § 5 Nr. 1 und 5 des Lebensmittel- 2. bei Kaffee, der in Packungen, Behältnis-
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I sen oder Umhüllungen ohne Inhalts-
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- angabe oder lose in den Verkehr
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom gebracht wird, auf den Packungen, Be-
21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Ver- hältnissen, Umhüllungen, auf den Preis-
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird schildern oder auf besonderen Schildern,
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, die auf oder neben der Ware für den
Landwirtschaft und Forsten Verbraucher deutlich sichtbar anzubrin-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gen oder aufzustellen sind.
des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den
(5) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
nach Absatz 3 dürfen die Angaben ,handels-
Forsten und für Wirtschaft
üblich', ,leicht', ,unschädlich' oder ähnliche An-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gaben nicht gebraucht werden.
Artikel 1 (6) Bei Getränken und sonstigen Zubereitun-
gen, die unter Verwendung von glasiertem ge-
Die Verordnung über Kaffee vom 10. Mai 1930 röstetem Kaffee hergestellt sind und zum Ver-
(Reichsgesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert: zehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. meinschaftsverpflegung abgegeben werden, ist
die Kenntlichmachung des Gehaltes an den in
2. § 2 erhält folgende Fassung: Absatz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten fremden Stoffen
auf den Speisenkarten, oder, soweit Speisen-
,,§ 2
karten nicht ausgelegt sind, auf den Preisverzeich-
(1) Zum Glasieren von geröstetem Kaffee nissen vorzunehmen.
werden die nachstehend aufgeführten fremden
Stoffe, unvermischt oder in Vermischung unter- (7) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen
einander, zugelassen: steht es gleich, wenn glasierter gerösteter Kaffee
für Mitglieder von Genossenschaften oder ähn-
1. Benzoeharz,
lichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur
2. Mastix, Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird."
3. Kolophonium,
4. gelbes Akaroidharz, 3. § 5 wird wie folgt geändert:
5. Schellack, · a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
6. Bienenwachs, ,,2. gerösteter Kaffee, der mehr als 3 Hundert-
7. Carnaubawachs. teile fremde Bestandteile enthält; dies gilt
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffe nicht für Ausschußkaffee und für unver-
müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf- lesenen Kaffee, der als solcher gekenn-
geführt sind, den Reinheitsanforderungen des zeichnet ist;".
Deutschen Arzneibuches entsprechen. Schellack b) Die Nummern 7 und 9 erhalten folgende Fas-
darf einen natürlichen Gehalt an Arsen von höch- sung:
stens 2 Milligramm in einem Kilogramm auf- ,, 7. Kaffee, dessen minderwertige Beschaffen-
weisen. heit durch Stoffe mit färbenden Eigen-
(3) Wer glasierten gerösteten Kaffee gewerbs- schaften oder durch Uberzugsstoff e ver-
mäßig in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an deckt worden ist;
den in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten fremden 9. gerösteter Kaffee, der mit anderen Kan-
Stoffen durch die Angabe ,mit Glasurmitteln' diermitteln als Rüben- oder Rohrzucker
kenntlich zu machen. oder Stärkezucker versehen ist;".
(4) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen 4. Hinter § 7 wird als § 7 a eingefügt:
1. bei Kaffee, der in Packungen, Behältnis- ,,§ 7 a
sen oder Umhüllungen mit Inhaltsangabe
in den Verkehr gebracht wird, auf den Strafbestimmung
Packungen, Behältnissen oder Umhül- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
lungen in Verbindung mit der Angabe
1. einem gerösteten Kaffee, der dazu bestimmt
der Art des Inhalts;
ist, gewerbsmäßig oder in einer in § 2 Abs. 7
*) Ändert Bundcsgesetzbl. III 2125-4-3. bezeichneten Weise in den Verkehr gebracht
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
zu werden, die in § 2 Abs. 1 auf geführten wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
Stoffe unter Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 Lebensmittelgesetzes bestraft."
festgesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt
oder
Artikel 2
2. entgegen § 2 Abs. 3 und 4 gerösteten Kaffee, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den er gewerbsmäßig oder in einer in § 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abs. 7 bezeichneten Weise in den Verkehr blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe- zes zur .Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
nen Weise kenntlich macht oder gesetzes auch im Land Berlin.
3. entgegen § 2 Abs. 6 Getränke oder sonstige
Zubereitungen, die unter Verwendung von Artikel 3
glasiertem geröstetem Kaffee hergestellt
sind und in Gaststätten oder Einrichtungen Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
zur Gemeinschaftsverpflegung in den Ver- kels 1 Nr. 2 und 4 am Tage nach ihrer Verkündung
kehr gebracht werden, nicht oder nicht in in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt sechs Monate
der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht, nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. März 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
D e r B u n d e s mini s t e. r d e s Inn e r n
Höcherl
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963 173
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlage II des Wehrsoldgesetzes
(Dritte Ubungsgeldverordnung)
Vom 27. März 1963
Auf Grund des § 10 des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1961
(Bundcsgesetzbl. I S. 1611) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Anlage II des Wehrsoldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. August 1961 er-
hält die Fassung der Anlage dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
1963 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Verteidigung
v. Hassel
Anlage umstehend
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage II
(zu § 7 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes)
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
verheiratet*) mit verheiratet*) mit
Lfd.
Nr. ver- ver-
Dicnsl\Jratl ledig heiratet*) ledig heiratet*)
1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 177 270 300 327 351 213 306 339 375 399
(5,90) (9,00) (10,00) (10,90) (11,70) (7,10) (10,20) (11,30) (12,50) (13,30)
2 Obergefrei lcr .......... 192 285 315 351 375 231 324 357 399 426
(6,40) (9,50) (10,50) (11,70) (12,50) (7,70) (10,80) (11,90) (13,30) (14,20)
3 Hauptqefreiter ......... 213 306 336 375 402 252 345 378 420 453
(7,10) (10,20) (11,20) (12,50) (13,40) (8,40) (11,50) (12,60) (14,00) (15,10)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 216 306 339 381 408 258 351 381 426 462
(7,20) (10,20) (11,30) (12,70) (13,60) (8,60) (11,70) (12,70) (14,20) (15,40]
l
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 225 318 348 393 420 267 360 390 435 474
(7,50) (10,60) (11,60) (13,10) (14,00) (8,90) (12,00) (13,00) (14,50) (15,80)
6 Feldwebel, BooLsmann,
Fähnrich ............... 216 309 339 384 411 273 366 396 438 483
(7,20) (10,30) (11,30) (12,80) (13,70) (9,10) (12,20) (13,20) (14,60) (16,10)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 276 375 405 450 492 306 405 438 480 525
(9,20) (12,50) (13,50) (15,00) (16,40) (10,20) (13,50) (14,60) (16,00) (17,50)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ....... 291 390 420 465 507 330 429 459 504 543
(9,70) (13,00) (14,00) (15,50) (16,90) (11,00) (14,30) (15,30) (16,80) (18,10)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann .. 330 429 450 504 537 387 486 519 561 606
(11,00) (14,30) (15,00) (16,80) (17,90) (12,90) (16,20) (17,30) (18,70) (20,20)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ........ 357 453 486 528 573 420 522 552 597 639
(11,90) (15,10) (16,20) (17,60) (19,10) (14,00) (17,40) (18,40) (19,90) (21,30)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant ............... 426 543 576 618 663 477 603 636 678 723
(14,20) (18,10) (19,20) (20,60) (22,10) (15,90) (20,10) (21,20) (22,60) (24,10)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ...... 513 648 678 720 765 570 714 744 789 831
(17,10) (21,60) (22,60) (24,00) (25,50) (19,00) (23,80) (24,80) (26,30) (27,70)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .................................................. . 597 750 780 825 870
(19,90) (25,00) (26,00) (27,50) (29,00)
14 Oberfeldarzt,
Flotti 11 cnarzt 675 858 891 933 978
(22,50) (28,60) (29,70) (31,10) (32,60)
*) Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nicbtiq erklärt worden ist.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1963 175
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an
verheiratet•) mit verheiratet•) mit
Lfd.
Nr. ver- ver-
Dicnsl<J!'<HI lediq heiratet*) ledig heiratet•)
1 Kind 12 Kindern 1 3mehr
nnd 1 Kind 12 Kindern 1 3mehr
und
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 252 345 375 420 447 267 363 396 438 471
(8,40) (11,50) (12,50) (14,00) (14,90) (8,90) (12,10) (13,20) (14,60) (15,70)
2 Obergefreiter .......... 273 366 396 441 480 303 396 426 471 516
(9,10) (12,20) (13,20) (14,70) (16,00) (10,10) (13,20) (14,20) (15,70) (17,20)
3 Hauptgefreiter ......... 294 387 417 459 504 324 417 447 489 534
(9,80) (12,90) (13,90) (15,30) (16,80) (10,80) (13,90) (14,90) (16,30) (17,80)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 303 396 426 471 513 345 438 468 513 555
(10,10) (13,20) (14,20) (15,70) (17,10) (11,50) (14,60) (15,60) (17,10) (18,50)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 312 405 435 480 522 354 447 480 522 567
(10,40) (13,50) (14,50) (16,00) (17,40) (11,80) (14,90) (16,00) (17,40) (18,90)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 330 420 453 495 540 384 477 507 552 594
(11,00) (14,00) (15,10) (16,50) (18,00) (12,80) (15,90) (16,90) (18,40) (19,80)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 369 468 498 543 585 432 531 561 606 648
(12,30) (15,60) (16,60) (18,10) (19,50) (14,40) (17,70) (18,70) (20,20) (21,60)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ....... 402 504 534 579 621 474 576 609 651 696
(13,40) (16,80) (17,80) (19,30) (20,70) (15,80) (19,20) (20,30) (21,70) (23,20)
9 Leutnant, Slabsfeld-
webel, Stabsbootsmann .. 462 564 597 639 684 531 642 675 717 762
(15,40) (18,80) (19,90) (21,30) (22,80) (17,70) (21,40) (22,50) (23,90) (25,40)
10 Oberleutnant, Ober-
sta bsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ........ 504 612 642 687 732 585 705 735 780 822
(16,80) (20,40) (21,40) (22,90) (24,40) (19,50) (23,50) (24,50) (26,00) (27,40)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant ............... 582 723 753 798 840 684 840 873 915 960
(19,40) (24,10) (25,10) (26,60) (28,00) (22,80) (28,00) (29,10) (30,50) (32,10)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ...... 681 843 876 918 963 792 969 1002 1050 1092
(22,70) (28,10) (29,20) (30,60) (32,10) (26,40) (32,30) (33,40) (35,00) (36,40)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... 741 918 951 996 1041 885 1071 1107 1158 1206
(24,70) (30,60) (31,70) (33,20) (34,70) (29,50) (35,70) (36,90) (38,60) (40,20)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ........... 825 1023 1059 1107 1158 972 1182 1218 1269 1320
(27,50) (34,10) (35,30) (36,90) (38,60) (32,40) (39,40) (40,60) (42,30) (44,00)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt .. 888 1095 1128 1182 1233 1062 1284 1326 1374 1425
(29,60) (36,50) (37,60) (39,40) (41,10) (35,40) (42,80) (44,20) (45,80) (47,50)
16 Generale, Admirale . . . . ohne Rücksicht auf das Lebensalter 1491 1782 1821 1875 1929
(49,70) (59,40) (60,70) (62,50) (64,30)
•) Hierzu rechnen auch verwitwete und qcschicdene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des CJesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom treteins
Verordnung Z Nr. 1/63 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1963
Vom 15. März 1963 55 20.3.63 21. 3. 63
Verordnung Z Nr. 2/63 zur Änderung der Verordnung z Nr. 3/58
über Preise für Zucker
Vom 15. März 1963 55 20.3.63 21. 3. 63
Verordnung Z Nr. 3/63 zur Änderung der Vernrdnung z Nr. 4/58
über die Durchführung eines Frachtausgleichs für Zucker
Vom 15. März 1963 55 20.3.63 21. 3. 63
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Waisser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für di1e Schubschiffahrt auf der Elbe
Vom 15. Februar 1963 56 21. 3. 63 1. 4. 63
Verordnung über die amtliche Beglaubigung von Meßgeräten
für Elektrizität
Vom 20. März 1963 57 22.3.63 23.3.63
Vorordnung Nr. 7/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 15. März 1963 58 23.3.63 Siehe§ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen DuiiS-
burg, Milinz und Freiburg für die Rheinschiffahrt über die
Kennzeichnung von Kunalverengungen in de1r Stauhaltung
Marckolsheim
Vom 25. März 1963 60 27.3.63 1. 4. 63
Herausgeber: Der Bumlesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Vcrlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcsgeselzbl,11,t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrliqung verkünclol. In Teil IIl wirr] das als fortgcltund festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rech l.s vom 10. Juli UJ5B (Du11dcsqcscl.1.bl. l S. 437) rwch Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bt!zu9sbl:diWJUIHJc1n lür Teil I und II: Lu u I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteijährlich tür Teil I und Teil II je DM 5,-
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