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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 22.-März 1963 Nr. 16
Tag Inhalt Seite
19. 3. 63 Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger........................................... 163
Gesetz
zur weiteren Aufbesserung von Leistungen
aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
Vom 19. März 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) § 5 Abs. 2 bis 4 des Rentenaufbesserungsge-
schlossen: setzes gilt entsprechend.
Abschnitt I
Aufbesserung von Leistungen Abschnitt II
aus Renten- und Pensionsversicherungen
Aufbesserung von Leistungen
§ 1 aus Kapitalzwangsversicherungen
Das Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh- § 4
rungsreform eingegangenen Renten- und Pensions-
versicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der (1) Aus den in § 4 des Gesetzes zur Aufbesserung
Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I von Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-
S. 118) und Abschnitt II des saarländischen Gesetzes rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
Nr. 669 zur Aufbesserung von Leistungen aus Le- vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074)
bens- und Rentenversicherungen im Saarland vom bezeichneten Versicherungsverträgen schuldet der
19. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1085) sind Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit Wir-
auf die üach dem 30. Juni 1962 fällig gewordenen kung vom 1. Januar 1963 zuzüglich zu der in § 5
oder werdenden Leistungen aus den dort bezeich- Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956
neten Renten- und Pensionsversicherungsverhält- bestimmten zusätzlichen Versicherungssumme eine
nissen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ver- weitere zusätzliche Versicherungssumme in Höhe
sicherer für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrages der
zahlen hat. Versicherungssumme in Reichsmark und der Ver-
sicherungssumme in Deutscher Mark unter Aufrun-
§ 2 dung auf volle Deutsche Mark. § 5 Abs. 1 Satz 2
und 3 und § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956
Aus § 1 sich ergebende Nachzahlungen werden gelten entsprechend.
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
fällig. (2) Aus den in § 5 des saarländischen Gesetzes
Nr. 669 bezeichneten Versicherungsverträgen schul-
§ 3 det der Versicherer dem Anspruchsberechtigten mit
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in Wirkung vom 1. Januar 19'¼3 zuzüglich zu der in § 6
Höhe des Betrages, um drm sich die Prämienreserve des saarländischen Gesetzes Nr. 669 bestimmten zu-
infolge der Anwendung des § 1 erhöht, Rentenaus- sätzlichen Versicherungssumme eine weitere zusätz-
gleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt. Die liche Versicherungssumme in Höhe der sich nach § 6
Erhöhung der Prämienreserve ist nach einem von Abs. 1 Satz 1 des saarländischen Gesetzes Nr. 669
der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen- ergebenden zusätzlichen Versicherungssumme. § 6
den Geschäftsplan zu ermitteln. Die Rentenaus- Abs. 1 Satz 2 und 3 des saarländischen Gesetzes
gleichsforderungen gelten als am 1. Juli 1962 Nr. 669 gilt entsprechend.
entstanden und sind von diesem Tage an mit (3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn der Ver-
3½ vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind sicherungsfall vor dem 1. Januar 1963 eingetreten
halbjährlich, erstmals zum 1. Januar 1963, zu zahlen. ist.
Z 1997 A
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(4) Für die zusätzliche Versicherungssumme nach dert zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich, erst-
Absatz 1 und 2 ist ein von der Versicherungsauf- mals am 1. Juli 1963, zu zahlen. § 5 Abs. 4 des Ren-
sichtsbehörde zu genehmigender Geschäftsplan maß- tenaufbesserungsgesetzes gilt entsprechend.
gebend. § 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 ist
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt III
§ 5 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Die auf Grund des § 4 sich ergebenden Nachzah- § 7
lungen werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig. Die in § 10 des saarländischen Gesetzes Nr. 669
bezeichneten Verbindlichkeiten des Saarlandes ge-
§ 6 genüber Versicherungsunternehmen werden mit
Wirkung vom 1. Januar 1959 vom Bund übernom-
(1) Den Versicherungsunternehmen werden in men, und zwar die Forderungen der Versicherungs-
Höhe des Betrages, der zur Deckung der sich nach unternehmen
§ 4 Abs. 1 und 2 ergebenden zusätzlichen Verbind-
1. nach § 3 des Gesetzes
lichkeiten erforderlich ist, Ausgleichsforderungen
gegen den Bund zugeteilt. §§ 6 und 7 Abs. 1 des als Rentenausgleichsforderungen, auf die §§ 5,
Rentenaufbesserungsgesetzes gelten entsprechend. 6, 7 Abs. 1 des Rentenaufbesserungsgesetzes
Bestimmungen über die Berechnung zusätzlicher Prä- entsprechend anzuwenden sind,
mienreserven für Leistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 2. nach den §§ 1 und 6 des Gesetzes
sind in den Geschäftsplan nach § 4 Abs. 4 aufzu- als Ausgleichsforderungen, auf die § 9 des Ge-
nehmen. setzes zur Aufbesserung von Leistungen aus
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus
Ausgleichsforderungen für die in einem Kalender- Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezem-
halbjahr anerkannten Ansprüche jeweils bis zum ber 1956 entsprechend anzuwenden ist,
Ende des folgenden Kalenderhalbjahres zu berech- 3. nach § 9 des Gesetzes
nen und anzumelden; die Berechnung bedarf der Be- als Ausgleichsforderungen, auf die § 10 des Ge-
stätigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. setzes vom 24. Dezember 1956 entsprechend
(3) Den Versicherungsunternehmen stehen für die anzuwenden ist.
Bearbeitung 1,50 DM je Versicherung zu. In Höhe § 8
der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge haben die Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine mit Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
dreieinhalb vom Hundert jährlich verzinsliche Aus- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gleichsforderung gegen den Bund.
(4) Die Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 und § 9
3 gelten als am 1. Januar 1963 entstanden und sind Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
von diesem Zeitpunkt an jährlich mit 3½ vom Hun- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. März 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1963 163
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 6/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 28. Februar 1963 48 9.3.63 Siehe§ 4
Neunte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirtschaftsgesetz
Vom 11. März 1963 50 13.3.63 14. 3. 63
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Zulassung von
Schnittreben
Vom 11. März 1963 51 14.3.63 15.3.63
Verordnung über die Einführung ermäßigter Postgebühren im
Verkehr mit Luxemburg
Vom 7. März 1963 52 15.3.63 1. 4. 63
Verordnung über die Grenze des Freihafens Emden
Vom 6. März 1963 53 16.3.63 1. 4. 63
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Einbonddedten für den Jahrgang 1962
Teil I: 2,- DM (1 Einbanddecke) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Teil II: 4,- DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung
Das Titelblatt für Teil I, die zeitliche Ubersicht und das Sachve.rzeichnis für Teiil I und II 1
lagen der Nr. 7 des Teils I vom 12. Februar 1963, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht
1 für Teil II lagen der Nr. 5 des TeHs II vom 23. Februar 1963 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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Herausgebe 1 : De, Buudesministe, de, Justiz. - Ver I a g . Buudesanzeige1 Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und 11 werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil Ill wi1d dm, ab fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes9esetzbl. I S 437) nach Sachgebieteu geordnet veröffentlicht. Bezugsbedrngungen für Teil III durch den Verlag.
Bc1uq:ilwdinqunqen !ü1 Teil I und II: Laufend Pr Bezug nm durch die Post Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seitert, DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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