157
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 20. März t963 Nr. 15
Tag Inhalt Seite
7. 3. 63 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung vom 20. Dezember 1955 zur Durchführung des
Truppenzollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
11. 3. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
A.ndert Bundesgesetzbl. 111 2125-4-30.
14. 3. 63 Verordnung über eine Milchstatiistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
14. 3. 63 Umlage-Verordnung - Kreditwesen..................................................... 159
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung vom 20. Dezember 1955
zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
Vom 7. März 1963
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nm. 3, 4, 5 und 9 und
des § 22 Abs. 2 des Truppenzollgesetzes vom 29. Ok-
tober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung vom 20. Dezember 1955 zur Durch-
führung des Truppenzollgesetzes (Bundesgesetzbl. I
S. 753) tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das
Truppenzollgesetz vom 29. Oktober 1955 nach § 11
Abs. 2 des Truppenzollgesetzes 1962 vom 17. Januar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) außer Kraft tritt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Z 1997 A
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung*)
Vom 11. März 1963
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des 3. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- ,,6. Stoffe für Filterumhüllungen und Mundstücke:
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel- Papier, Pappe, Naturkork, Naturstroh und
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Zelluloseazetate; ".
S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Artikel 2
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
Die Anlage 1 zu §§ 1, 3 und 7 der Tabakverord-
gesetzes auch im Land Berlin.
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
Änderung von Fremdstoff-Verordnungen vom Artikel 3
22. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1073), wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wie folgt geändert: kündung in Kraft.
1. In Nummer 2 Buchstabe a werden hinter den
Worten „Äthylzellulose" und „Methylzellulose" Bonn, den 11. März 1963
jeweils ein Komma und die Worte „auch hy-
droxäthyliert" eingefügt; Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
2. in Nummer 3 werden Schwarzhaupt
a} hinter dem Wort „Kieselsäure" das Wort
,,Magnesiumoxyd", Der Bundesminister des Innern
Höcherl
b) hinter dem Wort „Kohlensäure" ein Komma
und das Wort „Ameisensäure"
eingefügt; *) Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-4-30.
Verordnung über eine Milchstatistik
Vom 14. März 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die die Leiter der Milchsammelstellen und der Molke-
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 reien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes- gegliedert und auf Verlangen schriftlich zu geben.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 4
§ 1
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Uber die Erzeugung und Verwendung von Kuh-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
milch wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
§ 2 Berlin.
(1) Die Statistik besteht aus monatlichen Erhebun-
gen und Schätzungen. § 5
(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in den den Kontrollverbänden für Milchleistungs- kündung in Kraft und am 31. Dezember 1965 außer
prüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An- Kraft.
lieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen
und Molkereien. Bonn, den 14. März 1963
(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch
und ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
diese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben Ludwig Erhard
werden.
§ 3 Der Bundesminister für Ernährung,
Auskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der Landwirtschaft und Forsten
Kontrollverbände für Milchleistungsprüfungen sowie Schwarz
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung*)
Vom 11. März 1963
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 des 3. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- ,,6. Stoffe für Filterumhüllungen und Mundstücke:
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel- Papier, Pappe, Naturkork, Naturstroh und
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Zelluloseazetate; ".
S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundesmini-
Artikel 2
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Artikel 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
Die Anlage 1 zu §§ 1, 3 und 7 der Tabakverord-
gesetzes auch im Land Berlin.
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 730), zuletzt geändert durch die Verordnung zur
Änderung von Fremdstoff-Verordnungen vom Artikel 3
22. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1073), wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wie folgt geändert: kündung in Kraft.
1. In Nummer 2 Buchstabe a werden hinter den
Worten „Äthylzellulose" und „Methylzellulose" Bonn, den 11. März 1963
jeweils ein Komma und die Worte „auch hy-
droxäthyliert" eingefügt; Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
2. in Nummer 3 werden Schwarzhaupt
a} hinter dem Wort „Kieselsäure" das Wort
,,Magnesiumoxyd", Der Bundesminister des Innern
Höcherl
b) hinter dem Wort „Kohlensäure" ein Komma
und das Wort „Ameisensäure"
eingefügt; *) Ändert Bundesgesetzbl. III 2125-4-30.
Verordnung über eine Milchstatistik
Vom 14. März 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die die Leiter der Milchsammelstellen und der Molke-
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 reien. Die Auskünfte sind nach Kreisgebieten auf-
(Bundesgesetzbl. I S. 1314) verordnet die Bundes- gegliedert und auf Verlangen schriftlich zu geben.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 4
§ 1
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Uber die Erzeugung und Verwendung von Kuh-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
milch wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
§ 2 Berlin.
(1) Die Statistik besteht aus monatlichen Erhebun-
gen und Schätzungen. § 5
(2) Erhoben werden die Erzeugung von Kuhmilch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in den den Kontrollverbänden für Milchleistungs- kündung in Kraft und am 31. Dezember 1965 außer
prüfungen angeschlossenen Betrieben sowie die An- Kraft.
lieferung von Kuhmilch bei den Milchsammelstellen
und Molkereien. Bonn, den 14. März 1963
(3) Geschätzt werden die Erzeugung von Kuhmilch
und ihre Verwendung durch die Erzeuger, soweit Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
diese Sachverhalte nicht nach Absatz 2 erhoben Ludwig Erhard
werden.
§ 3 Der Bundesminister für Ernährung,
Auskunftspflichtig sind die Geschäftsführer der Landwirtschaft und Forsten
Kontrollverbände für Milchleistungsprüfungen sowie Schwarz
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1963 159
Verordnung über die Umlegung der Kosten
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
(Umlage-Verordnung - Kreditwesen)
Vom 14. März 1963
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes hunderttausend Deutsche Mark übersteigen, nach
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesge- oben, im übrigen nach unten abzurunden sind; als
setzbl. I S. 881) wird im Einvernehmen mit dem Bun- Mindestbetrag der Bilanzsumme ist eine . Million
desminister der Finanzen verordnet: Deutsche Mark anzusetzen.
§ 1 (2) Als Bilanzsumme im Sinne des Absatzes 1 gilt
1. bei Kreditinstituten, in deren Bilanz die
Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kre-
durchlaufenden Kredite mehr als ein Fünf-
ditwesen (Bundesaufsichtsamt) werden nach Maß-
tel der Bilanzsumme ausmachen und die
gabe der §§ 2 bis 8 auf die Kreditinstitute umgelegt.
dem Bundesaufsichtsamt das Vorliegen die-
ser Voraussetzung beim Einreichen der für
§ 2 das Erstattungsjahr maßgebenden Jahres-
Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haus- bilanz dartun, die um diese Beträge ge-
haltsausgaben des Rechnungsjahres zuzüglich eines kürzte Bilanzsumme; als durchlaufende Kre-
Versorgungszuschlages von zwanzig vom Hundert dite im Sinne dieser Vorschrift gelten außer
der Dienstbezüge der Beamten des Bundesaufsichts- den in der Bilanzposition „durchlaufende
amtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, so- Kredite (nur Treuhandgeschäfte)" ausge-
weit sie nicht durch Gebühren nach § 51 Abs. 2 oder wiesenen Beträgen auch Kredite, die von
durch besondere Erstattung nach § 51 Abs. 3 des Ge- einem als Organ der staatlichen Wohnungs-
setzes über das Kreditwesen oder durch andere Ein- politik anerkannten Kreditinstitut aus für
nahmen gedeckt sind. den Wohnungsbau zweckgebunden zur Ver-
fügung gestellten öffentlichen Mitteln auf
§ 3 Grund von Förderungsbestimmungen der
Als Umlagebetrag haben die Kreditinstitute neun- obersten Landesbehörde ausgeliehen sind,
zig vom Hundert der nach § 2 der Umlage zugrunde wenn
zu legenden Kosten zu erstatten. Erstattungsbeträge a) das Land als Darlehensgeber des Kredit-
(§ 5), die nicht beigetrieben werden konnten, und instituts diesem gegenüber verpflichtet
Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden ist, Ausfälle bei solchen Krediten auszu-
Jahres sind diesem Betrag hinzuzurechnen, nach- gleichen, oder
träglich entrichtete Erstattungsbeträge und Dber- b) in Vorschriften des Landesrechts vorge-
schüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sehen ist, daß dem Kreditinstitut vom
sind abzusetzen. Land gewährte Darlehen in Höhe not-
§4 wendiger Wertberichtigungen für solche
Kredite in Zuschüsse umgewandelt wer-
(1) Erstattungspflichtig sind die Kreditinstitute,
den können, oder
die während des ganzen Jahres, für das Kosten zu
erstatten sind (Erstattungsjahr), vom Bundesauf- c) die Mittel in der Bilanz des Kreditinsti-
sichtsamt beaufsichtigt worden sind. tuts als Sondervermögen (Landeswoh-
nungsbauvermögen) oder Treuhandver-
(2) Nicht erstattungspflichtig sind Kreditinstitute, mögen ausgewiesen sind;
die das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 4 des Ge-
setzes freigestellt hat, oder die ihre Bankgeschäfte 2. bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Abs. 3
abwickeln, einschließlich der nicht zum Neugeschäft des Gesetzes der dem Verhältnis der von
zugelassenen Berliner Altbanken. Die Erstattungs- dem Kreditinstitut betriebenen ihm nicht
pflicht entfällt mit Beginn des Jahres, in dem der eigentümlichen Bankgeschäfte zum Gesamt-
Grund für ihren Fortfall eingetreten ist. geschäft entsprechende Bruchteil der Bilanz-
summe;
(3) Kreditinstitute sind insoweit nicht erstattungs-
pflichtig, als sie in dem in § 62 Abs. 4 Satz 1 des 3. bei Kreditinstituten, die gemäß § 4 Abs. 3
Gesetzes bezeichneten Umfang Bankgeschäfte im nicht voll erstattungspflichtig sind, der dem
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes be- Verhältnis der eine Erstattungspflicht be-
treiben; § 62 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt ent- gründenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft
sprechend. entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme.
§ 5 4. bei Kreditinstituten, die zu mehr als einem
Fünftel bankfremde Geschäfte betreiben
(1) Der auf das einzelne Kreditinstitut entfallende und die dem Bundesaufsichtsamt das Vor-
Anteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) bemißt liegen dieser Voraussetzung beim Einrei-
sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des Kre- chen der für das Erstattungsjahr maßgeben-
ditinstituts zum Gesamtbetrage der Bilanzsummen den Jahresbilanz dartun, der dem Verhält-
aller erstattungspflichtigen Kreditinstitute. Die Bi- nis der betriebenen Bankgeschäfte zum
lanzsummen sind mit vollen Millionen Deutsche Mark Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der
anzusetzen, wobei Spitzenbeträge, wenn sie fünf- Bilanzsumme.
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil l
(3) Maßgebend ist die Jahresbilanz für das Ge- Bundesaufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 5
schäftsjahr, das in dem dem Erstattungsjahr voraus- Abs. 5 ist der Gesamtbetrag bis zum 31. Juli abzu-
gehenden Jahr endet. führen. Zum gleichen Te1'min sind auf die Erstat-
(4) In den Fällen des Absatzes 2 stellt das Bun- tungsbeträge für das laufende Jahr Abschlagzah-
desaufsichtsamt den Kreditinstituten gegenüber fest, lungen in Höhe von fünfzig vom Hundert der Erstat-
welcher Betrag bei ihnen als Bilanzsumme gilt. tungsbeträge des Vorjahres zu entrichten.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß § 8
ein Verband des Kreditgewerbes die Erstattungs-
beträge, die auf die ihm unmittelbar oder mittelbar Das erste Erstattungsjahr ist das Jahr 1962. Die
angehörenden Kreditinstitute entfallen, gesammelt Kreditinstitute können die Voraussetzungen des § 5
abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich Abs. 2 Nr. 1 und 4 dem Bundesaufsichtsamt bis zum
bereiterklärt hat. Für die Bemessung der Erstattungs- 15. April 1963 dartun. Die Frist für die Bekannt-
beträge nach Absatz 1 und des von dem Verband machung nach § 6 läuft am 31. Mai 1963 ab.
abzuführenden Gesamtbetrages tritt in diesem Falle
an die Stelle der Bilanzsumme der einzelnen Kredit- § 9
institute der Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge
dem Verband unmittelbar oder mittelbar angehö- und Abschlagzahlungen werden nach Maßgabe der
renden Kreditinstitute; Absätze 2 bis 4 bleiben un- §§ 1 bis 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
berüh_rt.
vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die Kosten der
§ 6
Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenord-
Das Bundesaufsichtsamt gibt bis zum 1. Mai des nung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429),
auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres im Bundes- durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Voll-
anzeiger den Betrag bekannt, der für jede der Be- streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nie-
messung der Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 1 derlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige
bis 4 zugrunde zu legende Million Deutsche Mark Hauptzollamt.
der Bilanzsumme eines erstattungspflichtigen Kredit- § 10
instituts zu entrichten ist. Im Falle des § 5 Abs. 5
sind die Kreditinstitute, die dem Verband unmittel- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bar oder mittelbar angehören, gleichzeitig aufzufor- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dern, den Erstattungsbetrag über den Verband ab- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
zuführen. über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
§ 7 § 11
Die Erstattungsbeträge sind bis zum 30. Juni des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres an das kündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Her n u s q e b er: Der Bundc:;minisl(:r der Justiz. - Ver 1 a g: Bm1desar1zeiqer Verlaqsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei.
Das ßtHHkSfjCsPLzlll,tl.1. ersclwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslcrligung vcrlüiutfol. In Teil III wird dus als forlgellend fcslgesteilte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechls vom 10. Juli 195B (Bunlksuesclzhl. I S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczur1sbcdin9unrJ(:n für Tcillund!J: Laufender Bczu9 nur dmch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teill und Teil II je DM5,-
zuzüglich ZusteH11ebühr. D in z e Ist ü c k e je Jngcfanqene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Blmdcs\1csclzbli1Ll" Köln 3 99 oder nuc11 Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.