149
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1963 Nr. 14
Taq Inhalt Seite
8.3.63 ErstaUungsverordnung Getreide 149
8. 3. 63 Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
28. 2. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
28. 2. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Anderungs- und Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
28. 2. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes . . . . . . . . . . 156
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 9. März 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Februar 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammenlegung der Grenz-
abfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxem-
burgischen Grenze. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung (Inkrafttreten für Kuba und
die Schweiz). -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung
des Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
(Inkrafttreten für Finnland und Norwegen; Anwendung auf Bermuda, Nordborneo und Sansibar). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Inkrafttreten für die Zentralafrikanische Republik). - Bekanntmachung über Enteignungen für
Zwecke der Bundoswa.sserstraßen. - Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Leistungen zugunsten von Schweizerbürgern, die von nationalsozialisti-
schen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind.
Fünfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 {Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Erstattungsverordnung Getreide)
Vom 8. März 1963
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung 4. Waren der Nummern ex 11.01, ex 11.02 A,
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der 11.07, 11.08 A mit Ausnahme von Reis-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorn 26. Juli stärke, 11.09, 17.02 B, ex 23.02, ex 23.07 des
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) verordnet die Bundes- Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Anlage
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Verordnung Nr. 19 aufgeführt sind,
nach Mitgliedstaaten und nach dritten
§ 1 Ländern.
(1) Erstattungen nach Artikel 19 Abs. 2 und Arti- (2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich
kel 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 19 werden ge- die Ausfuhr von Waren als Schiffsbedarf.
währt für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen-
wirtschaftsgesetzes vorn 28. April 1961 - Bundes- (3) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der
gesetzbl. I S. 481) von im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen
1. Weichweizen und Mengkorn, Hartweizen, Streitkräfte gelten die Waren als in dritte Länder
Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, ausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle
Hirse aller Art und Kanariensaat zur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt und
der empfangsberechtigten Dienststelle der Streit-
nach dritten Ländern, kräfte übergeben worden sind; die Waren werden
2. Mehl von Weizen, Spelz und Mengkorn damit Abschöpfungsgut.
sowie Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
nach dritten Ländern, § 2
3. Saatgetreide von Weichweizen, von Rog- (1) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
gen, von Gerste, von Hafer und von Mais Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebietes
nach Mitgliedstaaten und nach dritten (§ 2 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes-
Ländern sowie gesetzbl. I S. 737) stammen.
Z 1997 A
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Erstattungen für die Ausfuhr als Schiffsbedarf (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
werden ferner nur gewährt, wenn die Waren an schaft und Forsten kann im Einvernehmen mit den
bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3 Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen
Satz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung vom bestimmen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für
29. November 1%1 (Bunclesgesetzbl. I S. 1937) abge- die Ausfuhr von Getreide aus inländischer Ernte das
geben worden sind. Ausschreibungsverfahren nach Artikel 5 der Ver-
ordnung Nr. 90 der Kommission der Europäischen
(3) ErstcJ.llunrJ(!n werden nicht gewährt für die
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli 1962 (Amts-
Ausfuhr von
blatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1902)
1. Waren, für die die Abschöpfung nach den anwendet.
Vorschriften des Zollrechts erstattet oder § 5
erlassen worden ist,
(1) Die Barerstattung bemißt sich nach den am
2. Waren, die im Rahmen der Kontingente 1. November 1962 geltenden Höchstsätzen der
nach Artikel 63 des Saarvertrages einge-
führt worden sind, Verordnung Nr. 55 des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni 1962
3. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Zoll9esetzes), zur Auslandslagerung (§ 56 1962 S. 1583), ergänzt durch die Verordnung
der Allgemeinen Zollordnung) oder zur Nr. 117 des Rates vom 24. Juli 1962 (Amtsblatt
Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemei- der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 1957),
nen Zollordnung),
Verordnung Nr. 90 der Kommission der Euro-
4. Warensendungen im Reingewicht päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli
a) unter 1000 kg bei Waren nach § 1 Abs. 1 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Nr. 1 und 2, ten 1962 S. 1902),
b) unter 100 kg bei Waren nach§ 1 Abs. 1 Verordnung Nr. 91 der Kommission der Euro-
Nr. 3 und 4; päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
die Mindestmengen gelten nicht für den ten 1962 S. 1904),
Schiffsbedarf.
Verordnung Nr. 92 der Kommission der Euro-
§ 3 päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Juli
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Zuständig für die Gewährung der Erstattungen ten 1962 S. 1906).
ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Gelten am Tage der Ausfuhr niedrigere Höchstsätze,
Futtermittel (Einfuhr- und Vorratsstelle). so sind diese anzuwenden.
(2) Die Getreidemenge, für die die Genehmigung
§ 4
zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilt wird, bemißt
(1) Erstattungen für die Ausfuhr nach Mitglied- sich nach den Sätzen der Verordnungen Nr. 55, 90,
staaten werden in der Form der Barerstattung ge- 91 und 92 in der jeweils geltenden Fassung.
währt. Erstattungsforderungen sind unverzinslich. (3) Bei Kleie und anderen Rückständen vom Sich-
(2) Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten ten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von
Ländern werden in der Form gewährt, daß die ab- Getreide der Nummer ex 23.02 des Gemeinsamen
schöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt Zolltarifs wird eine Erstattung nach Absatz 1 oder 2
wird. Ist die ausgeführte Ware aus abschöpfungs- nur bis zur Höhe der Abschöpfung gewährt, die für
begünstigtem Rohstoff unter zollamtlicher Uber- Kleie mit einem Stärkegehalt bis zu 25 vom Hundert
wachung hergestellt worden, so wird für das in der erhoben wird.
Einfuhrgenehmigung bezeichnete Getreide Abschöp-
fungsfreiheit nur in Höhe der Abschöpfung gewährt, § 6
die am Tage der Einfuhr nach den Vorschriften über (1) Eine Erstattung kann nur beantragen, wer
die Abschöpfungsbegünstigung für den Rohstoff zu
erheben wäre, aus dem die ausgeführte Ware her- 1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstat-
gestellt worden ist. Für die abschöpfungsfreie tungszusage von der Einfuhr- und Vorrats-
Einfuhr wird von der Einfuhr- und Vorratsstelle stelle erhalten hat und
eine Einfuhrgenehmigung erteilt, in der die Gültig- 2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist,
keitsdauer, die Getreideart und -menge sowie der daß die Waren innerhalb der in der Erstat-
Umfang der Abschöpfungsfreiheit bestimmt werden. tungszusage bestimmten Frist ausgeführt
Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich. worden sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird Bar- (2) Der Antrag auf Auszahlung der Barerstattung
erstattung gewährt für die Ausfuhr von kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach
Ablauf der in der Erstattungszusage für die Aus-
1. Saatgetreide und Malz, sofern ein Antrag fuhr bestimmten Frist, der Antrag auf Genehmigung
auf Barerstattung gestellt wird, der abschöpfungsfreien Einfuhr kann nur innerhalb
2. Waren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die nicht aus einer Frist von 30 Tagen nach dem Tage der Aus-
einem Grunderzeugnis hergestellt sind. fuhr gestellt werden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963 151
(3) Der Antrag ist bei der Einfuhr- und Vorrats- Ausfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung durch
stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen. eine nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte
Dem Antrag sind die Ausfuhrbescheinigung und, Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte
wenn die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Ein- nachgewiesen wird.
fuhr zugesagt worden ist, der Antrag auf Einfuhr-
genehmigung (Anlage E 3 zur Außenwirtschafts- § 9
verordnung vom 22. August 1961 - Bundesgesetz- (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-
blatt I S. 1381) beizufügen. geführte Waren, die von dem ErstaUungsberechtig-
ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu-
rückverbracht werden. Ein für solche Waren bereits
§ 7
gezahlter Erstattungsbetrag ist unverzüglich an die
(1) Die Erstattungszusage wird für die Barerstat- Einfuhr- und Vorratsstelle zurückzuzahlen. Bei der
tung oder für die Genehmigung zur abschöpfungs- abschöpfungsfreien Einfuhr ist in diesem Falle die
freien Einfuhr erteilt. Auf Antrag wird in der Er- Abschöpfung nachzuentrichten.
stattungszusage die Höhe des Erstattungssatzes (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der
festgesetzt, soweit in den Verordnungen des ·Rates Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zu-
oder der Kommission der Europäischen Wirtschafts- rückverbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.
gemeinschaft eine Festsetzung im voraus zugelassen
ist.
§ 10
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erstattungszu-
(1) Wer in der Zeit vom 30. Juli 1962 bis zum In-
sage ist auf dem Vordruck nach Anlage A 5 (Antrag
krafttreten dieser Verordnung Waren ausgeführt
auf Ausfuhrgenehmigung) zur Außenwirtschaftsver-
hat, erhält auf Antrag eine Erstattung, die unter
ordnung, im Falle der Ausfuhr als Schiffsbedarf oder
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser
der Lieferung an Beschaffungsstellen der im Wirt-
Verordnung gewährt wird, wenn die Voraussetzun-
schaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
gen der Bekanntmachung über die Gewährung von
mit einem Vordruck nach dem von der Einfuhr- und
Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide und Ge-
Vorratsstelle vorgeschriebenen Muster zu stellen.
treideverarbeitungserzeugnissen vom 28. September
1952 (Bundesanzeiger Nr. 187 vom 2. Oktober 1962)
erfüllt sind; dies gilt nicht, wenn bereits auf Grund
§ 8
anderer Bestimmungen eine Erstattung für die Aus-
(1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge- fuhr gewährt worden ist.
schriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von (2) Der Antrag auf Erstattung nach Absatz 1 kann
der Ausgangszollstelle erteilt. nur innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten die-
(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein- ser Verordnung gestellt werden. Der Antragsteller
zureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur hat die Ausfuhren nachzuweisen.
Ausfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel- (3) Abschöpfungsbeträge, die nach § 7 Abs. 4 der
len oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein Bekanntmachung vom 28. September 1962 gestundet
oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, worden sind, werden erlassen.
wenn sie nach den Vorschriften der Außenwirt-
schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind. § 11
(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
kehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß. zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(4) Für die Ausfuhr als Schiffsbedarf erteilt ab-
auch im Land Berlin.
weichend von den Absätzen 1 bis 3 die von der
Oberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle die Aus- § 12
fuhrbescheinigung. Schiffsbedarf muß bei der Liefe-
rung von einem Lieferzettel nach vorgeschriebenem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Muster begleitet sein, auf dem Menge und Beschaf- kündung in Kraft und am 30. Juni 1963 außer Kraft.
fenheit der Waren sowie Name, Art und Fahrtziel
des Schiffes verzeichnet sind. Der Händler übersen- Bonn, den 8. März 1963
det eine Durchschrift des Lieferzettels unverzüglich
an die Zollstelle. Der Bezugsberechtigte hat den Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lieferzettel mit Empfangsbestätigung an den Händ- Ludwig Erhard
ler zurückzugeben. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr-
bescheinigung, wenn die Lieferung durch Vorlage
Der Bundesminister für Ernährung,
des mit der Empfangsbestätigung des Bezugsberech-
Landwirtschaft und Forsten
tigten versehenen Lieferzettels nachgewiesen wird.
Schwarz
(5) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der
ausländischen Streitkräfte erteilt abweichend von Der Bundesminister der Finanzen
den Absätzen 1 bis 3 die zuständige Zollstelle die Dr. Dahlgrün
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über Erstattungen bei der Ausfuhr von Waren
der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel)
Vom 8. März 1963
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung 4. Warensendungen, die die in Spalte 5 der
der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch). Nr. 21 Anlage angegebenen Mindestmengen unter-
(Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der schreiten; 'die Mindestmengen gelten nicht
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur für den Schiffsbedarf.
Änderung des Gesetzes zur Förderung der deut-
schen Eier- und Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Bundes- § 3
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Zuständig für die Gewährung von Erstattungen
sind
§ 1 1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
(1) Erstattungen nach Artikel 11 Abs. 1 der Ver- Fleisch und Fleischerzeugnisse für Waren der
ordnung Nr. 20, Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung Verordnung Nr. 20 (Schweinefleisch),
Nr. 21 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 2. die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
werden für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen- Ernährung und Landwirtschaft für Waren der
wirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bundes- Verordnungen Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflü-
gesetzbl. I S. 481) der in der Anlage aufgefq.hrten gelfleisch).
Waren gewährt.
(2) Der Ausfuhr nach dritten Ländern steht gleich § 4
die Ausfuhr von Waren als Schiffsbedarf. (1) Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus
(3) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der Spalte 6 der Anlage.
im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Streitkräfte gelten die Waren als in dritte Länder schaft und Forsten gibt die jeweils geltenden Erstat-
ausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle tungssätze im Bundesanzeiger bekannt.
zur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt und
der empfangsberechtigten Dienststelle der Streit- (3) Die Erstattung wird nach dem am Tage der
kräfte übergeben worden sind. Die Waren werden Ausfuhr geltenden Erstattungssatz gewährt. Erstat-
damit Abschöpfungsgut. tungsforderungen sind unverzinslich.
§ 2
§ 5
(1) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebietes (1) Eine Erstattung kann nur beantragen, wer
(§ 2 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Bundes- 1. vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstat-
gesetzbl. I S. 737) stammen. tungszusage der nach § 3 zuständigen Stelle
(2) Erstattungen für die Ausfuhr als Schiffsbedarf erhalten hat und
werden ferner nur gewährt, wenn die Waren an 2. durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist,
bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3 daß die Waren innerhalb der in der Erstat-
Satz 2 und 3 der Allgemeinen Zollordnung vom tungszusage bestimmten Frist ausgeführt
29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) abge- worden sind.
geben worden sind.
(2) Der Antrag auf Erstattung kann nur innerhalb
(3) Erstattungen werden nicht gewährt für die einer Frist von 60 Tagen nach Ablauf der in der
Ausfuhr von Erstattungszusage für die Ausfuhr bestimmten Frist
1. Waren, für die die Abschöpfung nach den gestellt werden.
Vorschriften des Zollrechts erstattet oder (3) Der Antrag ist bei der nach § 3 zuständigen
erlassen worden ist, Stelle nach vorgeschriebenem Muster einzureichen.
2. Waren, die im Rahmen der Kontingente Dem Antrag sind die Erstattungszusage und die Aus-
nach Artikel 63 des Saarvertrages einge- fuhrbescheinigung beizufügen.
führt worden sind,
3. Waren zur passiven Veredelung (§ 52 des
§ 6
Zollgesetzes). zur Auslandslagerung (§ 56
der Allgemeinen Zollordnung) oder zur Die Erstattungszusage ist nach dem von der nach
Auslandsbeförderung (§ 55 der Allgemeinen § 3 zuständigen Stelle vorgeschriebenen Muster zu
Zollordnung), beantragen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963 153
§ 7 § 8
(1) Die Ausfuhrbescheinigung ist nach vorge- (1) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für aus-
schriebenem Muster zu beantragen. Sie wird von der geführte Waren, die von dem Erstattungsberechtig-
Ausgangszollstelle erteilt. ten in den Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Der Antrag ist bei der Versandzollstelle ein- zurückverbracht werden. Ein bereits gezahlter Er-
zureichen. Gleichzeitig ist die Ausfuhrsendung zur stattungsbetrag ist unverzüglich an die nach § 3 zu-
Ausfuhrabfertigung der Versandzollstelle zu gestel- ständige Stelle zurückzuzahlen.
len oder bei ihr anzumelden. Der Ausfuhrschein oder (2) Der Erstattungsberechtigte ist verpflichtet, der
die Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, nach § 3 zuständigen Stelle unverzüglich das Zurück-
wenn sie nach den Vorschritten der Außenwirt- verbringen der ausgeführten Waren anzuzeigen.
schaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich sind.
(3) Die Versandzollstelle prüft die Angaben im § 9
Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung; die Wer in der Zeit vom 30. Juli 1962 bis zum Inkraft-
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver- treten dieser Verordnung Waren der lauf enden
kehrs und die Zollbehandlung gelten sinngemäß. Nummern 1 und 2 der Anlage ausgeführt hat, erhält
(4) Für die Ausfuhr als Schiffsbedarf erteilt ab- auf Antrag eine Erstattung, die unter sinngemäßer
weichend von den Absätzen 1 bis 3 die von der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
Oberfinanzdirektion bestimmte Zollstelle die Aus- berechnet und ausgezahlt wird. Der Antrag kann
fuhrbescheinigung. Schiffsbedarf muß bei der Liefe- nur innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten die-
rung von einem Lieferzettel nach vorgeschriebenem ser Verordnung bei der nach § 3 zuständigen Stelle
Muster begleitet sein, auf dem Menge und Beschaf- gestellt werden. Der Antragsteller hat die Ausfuh-
fenheit der Waren sowie Name, Art und Fahrtziel ren nachzuweisen.
des Schiffes verzeichnet sind. Der Händler übersen-
§ 10
det eine Durchschrift des Lieferzettels unverzüglich
an die Zollstelle. Der Bezugsberechtigte hat den Lie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ferzettel mit Empfangsbestätigung an den Händler leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zurückzugeben. Die Zollstelle erteilt die Ausfuhr- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur
bescheinigung, wenn die Lieferung durch Vorlage Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-
des mit der Empfangsbestätigung des Bezugsberech- fleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des
tigten versehenen Lieferzettels nachgewiesen wird. Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so-
wie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der
(5) Bei der Lieferung an Beschaffungsstellen der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft auch im Land
ausländischen Streitkräfte erteilt abweichend von Berlin.
den Absätzen 1 bis 3 die zuständige Zollstelle die
~usfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung durch § 11
eme nach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Empfangsbescheinigung der ausländischen Streit- dung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1963 außer
kräfte nachgewiesen wird. Kraft.
Bonn, den 8. März 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Anlage umstehend
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Verzeichnis
der Waren, für die Erstattungen gewährt werden
Lfd. Erstattungs fähig Mindest-
Tarifnummer Warenbezeichnung Höhe der Erstattung
Nr. sind Ausfuhren in menge
--------1----------1------1---------------
4 5
02.02-A-I Geschlachtete Hühner dritte Länder 100 kg 100 von Hundert des Betrages
nach Artikel 8 Abs. 1 Buch-
stabe a und b der Verordnung
Nr. 22
2 02.02-A-II Geschlachtete Enten dritte Länder 100 kg 100 von Hundert des Betrages
nach Artikel 8 Abs. 1 Buch-
stabe a und b der Verordnung
Nr. 22
3 04.05-A-I-a Hühnereier dritte Länder 100 kg 100 von Hundert des Betrages
und in der Schale, frisch nach Artikel 8 Abs. 1 Buch-
04.05-A-II-a oder haltbar gemacht stabe a und b der Verordnung
Nr. 21
4 01.03-A-II Hausschweine, dritte Länder 100 kg 100 von Hundert des Betrages
lebend, andere als rein- nach Artikel 11 Abs. 1
rassige Zuchttiere Buchstabe a und b der Ver-
ordnung Nr. 20
5 02.01-A-III-a-1 Fleisch dritte Länder 100 kg 100 von Hundert des Betrages
von Hausschweinen in nach Artikel 11 Abs. 1
ganzen oder halben Buchstabe a und b der Ver-
Tierkörpern ordnung Nr. 20
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963 155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Bezüge
der kriegsgefangenen Beamten
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die
vom 13. November 1962 - 2 BvL 4/60 - in dem Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. De-
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des zember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
§ 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die das Land Nordrhein-Westfalen S. 427) ist mit dem
Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. De- Grundgesetz und mit dem Gesetz zur Regelung
zember 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Land Nordrhein-Westfalen S. 427) auf Vorlage des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 31 Abs. 2 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) vereinbar.
Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
8. September 1961 ( Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
folgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buch.er
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1962 - 2 BvL 5/60 - in dem
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung
des § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. De-
zember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen S. 423) auf Vorlage des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen wird gerriäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher
Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts
an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fall enden Personen vom 11. Mai
1951 (BGBI. I S. 307) [Änderungs- und Anpassungs-
gesetz] vom 15. Dezember 1952 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
S. 423) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buch.er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1963 155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Bezüge
der kriegsgefangenen Beamten
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die
vom 13. November 1962 - 2 BvL 4/60 - in dem Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. De-
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des zember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
§ 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die das Land Nordrhein-Westfalen S. 427) ist mit dem
Bezüge der kriegsgefangenen Beamten vom 15. De- Grundgesetz und mit dem Gesetz zur Regelung
zember 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Land Nordrhein-Westfalen S. 427) auf Vorlage des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 31 Abs. 2 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) vereinbar.
Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
8. September 1961 ( Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
folgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buch.er
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. November 1962 - 2 BvL 5/60 - in dem
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung
des § 6 Abs. 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. De-
zember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen S. 423) auf Vorlage des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen wird gerriäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
setzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. September 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen
Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher
Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts
an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
des Grundgesetzes fall enden Personen vom 11. Mai
1951 (BGBI. I S. 307) [Änderungs- und Anpassungs-
gesetz] vom 15. Dezember 1952 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
S. 423) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buch.er
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Januar 1963 - 2 BvL 11/62 - in dem Ver-
fahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des
§ 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes auf Vorlage des
Verwaltungsgerichts Köln wird gemäß § 31 Abs. 2
Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nach-
folgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzucht-
gesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Herausgeber I Der Bundesministc,r der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Be,zugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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