129
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1963 Nr. 12
Tag Inhalt Seite
5. 2. 63 Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
21. 2. 63 Drittes Besoldungserhöhungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Andert Bundesgesetzbl. III 2032-1 in der Fassung des Dritten AndG. zum Gesetz 131 vom
21. August 1961 (BundesgesetzbI. I S. 1557).
19. 2. 63 Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut . . . . . . 135
21. 2. 63 Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes 136
Andert Bundesgesetzbl. III 621-4 und 621-4-DV 5.
22. 2. 63 Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2032-1-2.
15. 2. 63 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
Andert Bundesgesetzbl. III 2031-1-5.
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 23. Februar 1963, sind veröffentlicht: Drüte Verordnung zur Änderung des Abschöp-
fungstarifs (Teile von Geflügel). Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur
Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbemateri,al (Inbafttreten für Guinea und Weitergeltung für
Kongo [Leopoldville]). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichen-
beförderung (Weiter,geltung für Kongo [Leopoldville]). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dberein-
kommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (Inkrafttreten für Belgien und
Polen). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Auslund, - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an der deutsch-belgischen Grenze in
Ihrenbrück.
Gesetz zur Ausführung des Vertrages*) vom 4. November 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Vom 5. Februar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen
schlossen: Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder
ERSTER ABSCHNITT die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Vollstreckbarerklärung
von gerichtlichen Entscheidungen, § 2
Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1
§ 1 genannten Schuldtitel gelten § 1042a Abs. 1,
(1) Für die Vollstreck.barerklärung gerichtlicher § § 1042 b, 1042 c und 1042 d der Zivilprozeßordnung
Entscheidungen (Artikel 1, 6 ff., 17 Abs. 2 des Ver- entsprechend.
trages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 13 des Ver-
trages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 15 des § 3
Vertrages) ist sachlich das Amtsgericht oder das
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des
Landgericht zuständig, das für die gerichtliche Gel-
Schuldtitels (§ 1 Abs. 1) von einer dem Gläubiger
tendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer
(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten
•) Der Vertrag ist im Bundesgesetzblatt 1963 Teil II S. 109 (Ausgabe
Nr. 6 vom 28. Februar 1963) veröffentlicht.
Z 1997 A
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
eines anderen als des in dem Schuldtitel bezeichne- dung ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger und
ten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen ist. Der
darin bezeichneten Schuldner nachgesucht, so ist die Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von (3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung
dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän- und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek-
gig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den ande- kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-
ren vollstreckbar ist, nach griechischem Recht zu ent- ordnung entsprechend. Die Aufhebung einer Voll-
scheiden. Der Nachweis ist durch öffentliche oder streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei-
öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen, sofern stung zulässig.
nicht die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden,
so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
DRITTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften
§ 4 für deutsche gerichtliche Entscheidungen
(1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung § 7
einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuld- Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner-
ner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst kenntnisurteil in Griechenland geltend gemacht wer-
insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen den soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter
sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Form (§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) herge-
Entscheidung entstanden sind. stellt werden.
(2) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung
§ 8
eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen
Urkunde kann der Schuldner Einwendungen gegen (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-
den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 ent- kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil-
haltenen Beschränkung geltend machen. prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist,
in Griechenland geltend machen, so ist das Urteil
(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreck- auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag
bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,
werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-
wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
handlung entschieden.
Ablauf der Frist, innerhalb deren er Widerspruch
hätte einlegen können (§ 1042 c Abs. 2, § 1042 d (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung), oder erst nach dem Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträg-
Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
sind, in der er Einwendungen spätestens hätte gel- unterschreiben und der Geschäftsstelle zu überge-
tend machen müssen. ben, de1 Tatbestand und die Entscheidungsgründe
können auch von Richtern unterschrieben werden,
die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
§ 5 (3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-
Aus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßord-
(§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt, nung entsprechend. Jedoch können bei der Entschei-
sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche
rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nach-
ist. träglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mit-
gewirkt haben.
ZWEITER ABSCHNITT (4) Für die Vervollständigung des Urteils werden
Aufhebung oder Änderung Gerichtsgebühren nicht erhoben.
der Vollstreckbarerklärung
§ 6 § 9
(1) Wird ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) nach der Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-
Vollstreckbarerklärung in Griechenland aufgehoben weiligen Verfügung, dit: in Griechenland geltend
oder geändert und kann der Schuldner diese Tat- gemacht werden soll ist eine Begründung beizufü-
sache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung gen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-
bung oder Änderung der Vollstreckbarerklärung in
einem besonderen Verfahren beantragen. § 10
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Vollstreckungsbefehle (Artikel 1 des Vertrages)
Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Verfah- und einstweilige Verfügungen (Artikel 17 Abs. 2
ren der Vollstreckbarerkliirung im ersten Rechtszug des Vertrages), auf Grund deren ein Gläubiger die
entschieden hat. Uber den Antrag kann ohne münd- Zwangsvollstreckung in Griechenland betreiben will,
liche Verhandlung entschieden werden; vor der Ent- sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu
scheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entschei- versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1963 131
im Inland nach § 796 Abs. 1, §§ 936, 929 Abs. 1 der § 12
Zivilprozcßordnung nicht erforderlich wäre. (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Ver-
trag vom 4. November 1961 zwischen der Bundes-
VIERTER ABSCHNITT republik Deutschland und dem Königreich Griechen-
Schluß bestimm ungen land über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
§ 11 gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Handelssachen in Kraft.
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Februar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Drittes Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen
(Drittes Besoldungserhöhungsgesetz) *)
Vom 21. Februar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: Die Erhöhung der Grundgehälter gegenüber dem
Tag vor dem Inkrafttreten des § 1 beruht nicht auf
Artikel I einer Ände:rnng der wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesol-
§ 1
dungsgesetzes. Dies gilt auch für Versorgungs-
Die Sätze des Grundgehalts und der Stellenzu- bezüge, denen neben dem Grundgehalt eine Aus-
lagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol- gleichszulage nach § 37 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
dungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Dritte besoldungsgesetzes zugrunde liegt.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
§ 4
gesetzes fallenden Personen yom 21. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1557). werden durch die Sätze In: § 54 Abs. 1. Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
.in der Anlage dieses Gesetzes ersetzt. setzes wird das Wort „hundertzwanzig" durch das
• Wort „hundertdreißig" ersetzt.
§ 2
(1) An die Stelle der Grundgehälter und Zulagen
Artikel II
(Fußnoten in Anlage VII des Bundesbesoldungsge-
setzes). die nach § 48 a des Bundesbesoldungsgeset- §1
zes den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, tre-
ten die Sätze der Grundgehälter und der Zulagen Für die Monate Januar und Februar 1963 werden
nach der Anlage dieses Gesetzes. Die nach § 48 a die Dienst- und Versorgungsbezüge übergangs-
Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes der Be- weise nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhöht.
rechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen-
den Ausgleichszulagen vermindern sich um den Be- § 2
trag, um den sich die Grundgehälter und Zulagen
(1) Das Grundgehalt und die unwiderruflichen
nach Satz 1 erhöhen. Satz 1 gilt entsprechend für
Stellenzulagen in den Anlagen I und IV des Bun-
Versorgungsbezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit
desbesoldungsgesetzes werden um sechs vom Hun-
vom 1. April 1957 bis zum Tage vor dem Inkraft-
de·rt erhöht.
treten des § 1 entstanden ist, wenn den Bezügen ein
Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung des (2) Zu dem Grundgehalt in den Besoldungsgrup-
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt. pen A 2 bis A 5 tritt eine Zulage. Sie beträgt
(2) Die Grundgehälter, die den Versorgungsbe- in der Besoldungsgruppe A 2 monatlich 12 DM
zügen der unter § 48 b des Bundesbesoldungsgeset- in der Besoldungsgruppe A 3 monatlich 15 DM
zes fallenden Versorgungsempfänger nach § 2 Nr. 2 in der Besoldungsgruppe A 4 monatlich 20 DM
des Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- in der Besoldungsgruppe A 5 monatlich 25 DM.
und Versorgungsbezügen vom 23. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 1079) zugrunde liegen, werden
um siebeneinhalb vom Hundert erhöht. § 3
(3) Die Versorgungsbezüge, die den unter § 48 c Ein Beamter oder Soldat, der nach dem 1. Januar
des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versor- 1963 aus der Besoldungsgruppe A 5 in die Besol-
gungsempfängern nach § 2 Nr. 3 des Zweiten Besol- dungsgruppe A 6 aufsteigt und dabei ein niedrige•
dungserhöhungsgesetzes zustehen, werden urp_ sie- res Grundgehalt bekäme, als ihm in der Besoldungs·
beneinhalb vorn Hundert erhöht. gruppe A 5 einschließlich der Zulage nach § 2 Abs. 2
zustand, behält sein bisheriges Grundgehalt (ein-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für schließlich dieser Zulage). ,
Versorgungsbezüge nach § 5 des Gesetzes zur Ein-
führung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
§ 4
in der Fassung des Artikels IV § 2 des Gesetzes zur
Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht- (1) Versorgungsbezüge nach den §§ 48 bis 48 d
licher Vorschriften vom 21. August 1961 (Bundes- des Bundesbesoldungsgesetzes, nach § 5 des Geset-
gesetzbl. I S. 1361). zes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes
•) Andcrt Bundcsgesetzbl. III 2032-1 in der Fassung des Dritten AndG.
zum G 131 vom 21. Augusl 1961 (Bundesgcsetzbl. I S: 1557).
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1963 133
im Saarland in der Fassung des Artikels IV des Ge- A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, so werden der
setzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol- Bemessung auch die Zulagen nach § 2 Abs. 2 zu-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 grunde gelegt.
(Bundesgesetzbl. I S. 1361) und •entsprechende Ver- (3) Für Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 4
sorgungsbezüge, auf die ein Anspruch seit dem Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt Artikel I
1. April 1957 entstanden ist oder entsteht, werden § 2 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
wie folgt erhöht:
1. wenn der Bemessung der Versorgungsbe- Artikel III
zügü ein Grundgehalt zugrunde liegt, durch
Erhöhung des nach § 2 i'fr. 1 und 2 des Die den Beamten, Richtern und Soldaten auf Grund
Zweiten Besoldungscrhöhun9sgesetzes vom des Beschlusses der Bundesregierung vom 13. De-
23. Dezember 1960 (Bundesgeselzbl. I S. 1079) zember 1961 gezahlten Beträge werden ihnen be-
berechneten Grundgehalts (einschließlich lassen.
der ruhegehaltfähigen Zulagen) sowie von
Stellenzulagen nach Anlage VII des Bun- Artikel IV
desbesoldungsgesetzes um sechs vom Hun-
dert, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
2. wenn der Bemessung der Versorgungsbe- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
züge ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt,
durch Erhöhung der nach § 2 Nr. 3 des Zwei-
ten Besoldungserhöhungsgesetzes berech- Artikel V
neten Bezüge um sechs vom Hundert.
Artikel I tritt am 1. März 1963, die übrigen Vor-
(2) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach schriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in
einem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludw;i.g Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrfrn
Anlage umstehend
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu Artikel I § 1)
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Orts-
Besol- Dienstaltersstufe Dienst-
zuschlaq
dungs- alters-
gruppe Tarif- 2 3 11 12 13 zulage
4 5 6 7 8 9 10
klasse
Besoldungsordnung A
315 327 339 351 363 375 387 399 411 423 435 12
2 331 344 357 370 383 396 409 422 435 448 461 474 13
3 357 370 383 396 409 422 435 448 461 474 487 500 13
IV
4 383 396 409 422 435 448 461 474 487 500 513 526 13
/"
J 39B 412 426 440 454 468 482 496 510 524 538 552 566 14
6 411 429 447 465 483 501 519 537 555 573 591 609 627 18
7 4B2 502 522 542 562 582 602 622 642 662 682 702 722 20
8 502 526 550 574 598 622 646 670 694 718 742 766 790 24
ll]
9 570 595 620 645 670 695 720 745 770 795 820 845 870 25
10 G14 6G8 702 736 770 804 838 872 906 940 974 1008 1042 34
11 75g 796 834 872 910 948 986 1024 1062 1100 1138 1176 1214 38
12 832 874 916 958 1000 1042 1084 1126 1168 1210 1252 1294 1336 42
13 II 0')'1
,_!..._)L. 974 1016 1058 1100 1142 1184 1226 1268 1310 1352 1394 1436 42
14 1000 1055 1110 1165 1220 1275 1330 1385 1440 1495 1550 1605 1660 55
15 115G 'l 214 1272 1330 1388 1446 1504 1562 1620 1678 1736 1794 1852 58
Ib
16 1317 1387 1457 1527 1597 1667 1737 1807 1877 1947 2017 2087 2157 70
Besoldungsordnung ß Unwiderrufliche Stellenzulagen
in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
1 1846
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1 25 DM-
2 2225
Besoldungsgruppe A 5, Fußnote 2 12 DM
3 2393 Besoldungsgruppe A 6, Fußnote 1 25 DM
Ib Besoldungsgruppe A 9, Fußnoten 1 und 2 50 DM
4 2567
5 2735 Unwiderrufliche Stellenzulagen
6 2908 in den Anlagen IV und VII des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1, Anlage VII Fußnote 3 68 DM
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2, Anlage VII Fußnote 4 36 DM
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3, Anlage VII Fußnote 7 31 DM
7 3076 Widerrufliche Stellenzulage
8 3250 in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
9 Ia 3760 Besoldungsgruppe A 2 Fußnote 1 : 26 DM
10 4102 Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage VII Fußnote 1 des Bundes-
11 4530 besoldungsgesetzes werden um siebeneinhalb vom Hundert erhöht.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1963 135
Verordnung über Notmaßnahmen
bei der Anerkennung und Zulassung von Saatgut
Vom 19. Februar 1963
Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 2, des § 45 Abs. 2, wenn es die folgenden Mindestanforderungen er-
des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 sowie des § 52 füllt:
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Saatgutgesetzes
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450), ge- Anerkennung Zulassung
ändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- Mindest- Mindest- Mindest-
keimlähiqkeit triebkraft keimfähigkeit
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli Art vom Hundert vom Hundert vom Hundert
der reinen der reinen der reinen
1957 (Bundesgesetzbl.I S. 861), wird mit Zusti:mmung Körner Körner Körner
des Bundesrates verordnet:
Sommerroggen 85 80 85
§ 1
Ackerbohnen 85 80 85
(1) Saatgut der nachstehenden Arten darf
1. abweichend von § 12 in Verbindung mit
Anlage 3 Ziffer I Buchstabe A laufende (2) Bei der Anerkennung und Zulassung nach
Nummern 1 und 7 Spalte 9 sowie Buch- Absatz 1 darf der Gebrauchswert nicht berücksichtigt
stabe B laufende Nummern 1 und 3 der An- werden.
erkennungsverordnung in der Fassung vom
4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 103), § 2
zuletzt geändert durch die Siebente Ver- Anerkennungen und Zulassungen nach § 1 dürfen
ordnung zur Anderung von Rechtsvor- nur bis zum 30. April 1963 ausgesprochen werden.
schriften auf dem Gebiete des Saatgut- Ihre Dauer endet am 30. September 1963.
wesens vom 12. Februar 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 66), anerkannt werden oder
§ 3
2. abweichend von § 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 1 Ziffer I Buchstabe A laufende Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nummern 1 und 7 Spalte 9 der Allgemei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nen Zulassungsverordnung in der Fassung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, gesetzes auch im Land Berlin.
120, 391), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung zur Anderung der Verordnung über
§ 4
die Zulassung von Handels- und Import-
saatgut vom 2. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
S. 397), als Importsaatgut zugelassen werden, kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1963
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes 1 )
Vom 21. Februar 1963
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und des § 3
§ 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fassung
vom 1. April i959 (Bun<lesgcsclzbl. I S. 169), geändert Anwendung in Berlin (West)
durch Arlikcl I § 3 des Zwölften Gesetzes zur Ande- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nmg des Lastenuusgleichsgl:sclzcs vom 29. Juli 1960 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundcsgcsetzbl. I S. GlJ), verordnet die Bundes- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-
regierung mit Zuslimmung de-~; ßlrndc,;n:itcs: gesetzes, § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 (Bundes-
§ 1 gesetzbl. I S. 29) und Artikel III des Zwöiften Geset-
zes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch
Änderung der 5. ASpG-DV 2 ) in Berlin (West).
§ 9 Abs. 3 der Fünften Verordnung zur Durchfüh-
rung des Afü,parergcsctzcs vom 2. Augw~t 1958 (Bun- § 4
desgesetzbl. I S. 574), zuletzt geändert durch Arti- Anwendung im Saarland
kel V der Verordnung vom 22. Mürz 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 195), erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten im Saar-
land nur insoweit, als sie sich auf Sparanlagen der
,, (3) War die spätere Sparanlage eine Sparan- in § 26 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften
lage im Sinne des § 2 Abs. l Nrn. 3 und 4 sowie des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli
des § 2 b Abs. 1 des Geselzes, wird die spätere 1.960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), geändert durch § 13
Sparanlage auch dann als Fortsetzung der frühe- des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmark-
ren Sparanlage anerkannt, wenn sie innerhalb von guthaben im Saarland vom 15. April 1961 (Bundes-
3 Monaten vor Beendigung der früheren Sparan- gesetzbl. I S. 441), bezeichneten Art beziehen.
lage begründet worden ist."
§ 2 § 5
Ergänzung der Anlage 2 des Altsparergesetzes 3 ) Inkrafttreten
Die Anlage 2 des Altsparergesetzes wird nach der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anlage zu dieser Verordnung ergänzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Anlage
(zu § 2)
Industrieobligationen
und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft und der
aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind: Preußische Elektrizitäts Aktiengesellschaft garantiert
sind
Ergänzungen:
Aktiengesellschaft Sächsische Werke (Dresden) Preußische Elektrizitäts Aktiengesellschaft, Hannover
Hessische und Herkules Bierbrauerei (früher Berlin)
(jetzt: Herkulesbrauerei Aktiengesellschaft, Kassel) Schultheiß-Patzenhofer Brauerei-Aktiengesellschaft, Berlin
Israelitische Gemeinde, Frankfurt (Main) (jetzt: Schultheiß-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin-
Charlottenburg 9)
Ostpreußenwerk Aktiengesellschaft (Königsberg i. Pr.),
soweit die Schuldverschreibungen von der Vereinigte Voigt & Haeffner Aktiengesel!schaft, Frankfurt (Main).
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 621-4 und 621-4-DV 5.
2) Bundesgesetzbl. III 621-4-DV 5
3) Bundesgesetzbl. III 621-4
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Mci:rz 1963 1J7
Verordnung über den Unterhaltszuschuß
für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Unterhaltszuschußverordnung - UZV) *)
Vom 22. Februar 1963
_ Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes § 7
in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz- Der Grundbetrag beträgt monatlich
blatt I S. 1801) wird verordnet:
für die Anwärter der Laufbahngruppe
§ 1
des einfachen Dienstes
zweihundertfünf Deutsche Mark,
Die Bundesbeamten auf Widerruf im Vorberei- des mittleren Dienstes
tungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten- zweihundertdreiundvierzig Deutsche Mark,
gesetzes) - Anwärter - erhalten einen Unterhalts-
zuschuß nach den folgenden Vorschriften. des gehobenen Dienstes
dreihundertvierzehn Deutsche Mark,
§ 2
des höheren Dienstes
dreihundertdreiundsiebzig Deutsche Mark.
Zum Unterhaltszuschuß gehören der Grundbetrag
(§ 7), der Verheiratetenzuschlag (§ 8), der Alterszu-
§ 8
schlag {§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für
Beamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit
des Bundesbesoldungsgesetzes. sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,
1. verheiratete Anwärter,
§ 3 2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren
Die Anwärter erhalten den Unterhaltszuschuß von Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
dem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirksam wird erklärt worden ist,
(§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes}. Er entfällt 3. ledige Anwärter, die in ihrer Wohnung
mit dem Tage, an dem das Beamtenverhältnis endet einer anderen Person nicht nur vorüber-
(§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) gehend Unterhalt und Unterkunft gewäh-
oder von dem an die Anwärter einen Anspruch auf ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
Dienstbezüge nach besoldungsrechtlichen Vorschrif- verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen
ten erlangen. Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
§ 4 (2) Anwärter, deren Ehegatte als Beamter, Richter
Der Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Angestellter
gezahlt. Ist er nur für einen Teil eines Monats zu im öffentlichen Dienst im Sinne des Bundesbesol-
zahlen, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des dungsgesetzes steht oder auf Grund einer Tätigkeit
Monatsbetrages gezahlt. im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten
§ 5
keinen Verheiratetenzuschlag.
Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An-
spruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs- (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter
richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des ist, erhalten, wenn ihnen kein Kinderzuschlag zu-
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den steht, keinen Verheiratetenzuschlag. Steht einem
Unterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser oder beiden Ehegatten Kinderzuschlag zu, so erhält
nur derjenige den Verheiratetenzuschlag, der der
im einfachen Dienst
höheren Laufbahngruppe angehört, bei gleicher
fünfundneunzig Deutsche Mark,
L~ufbahngruppe der altere.
im mittleren Dienst
einhundertzwanzig Deutsche Mark, (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich
im gehobenen Dienst in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sechs-
, einhunderteinundsiebzig Deutsche Mark, undsiebzig Deutsche Mark, in der des mittleren
Dienstes neunundachtzig Deutsche Mark, in der des
im höheren Dienst
gehobenen Dienstes achtundneunzig Deutsche Mark
zweihunclertachtzig Deutsche Mark
und in der des höheren Dienstes einhundertelf Deut-
monatlich übersteigt. sche Mark.
§ 6
(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten
Die Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2 des Monats an gezahlt, in den da,s für die Gewäh-
und der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes- rung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund
beamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit
für den Unterhaltszuschuß. dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt.
*) Ersetzt Bundesgeselzbl. III 2032-1-2.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 9 (2) Anwärter des gehobenen und des höheren
Die Anwärter erhalten einen monatlichen Alters- auswärtigen Dienstes mit dienstlichem Wohnsitz im
zuschlag nach de1 folgenden Ubersicht vom Ersten Ausland erhalten abweichend von § 2 neben dem
des Monats an, in dem sie das maßgebende Lebens- Grundbetrag Auslandszulage, Haushaltszuschlag,
jahr vollendet haben: Kinderzuschlag und Mietzuschuß nach den für Aus-
Nach Vollendung des landsbeamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschrif-
ten des Besoldungsrechts. § 2 Abs. 2 des Bundes-
27. 33. 39.
besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Lebensjahres
DM DM DM § 12
Anwärter Die den Anwärtern auf Grund der Anordnung des
des einfachen Dienstes 38 76 11.4 Bundesministers des Innern vom 18. Dezember 1962
Anwärter für die Monate Januar und Februar 1963 vorschuß-
des mittleren Dienstes 51 101 152 weise gezahlten Beträge werden ihnen belassen.
Anwärter
des gehobenen Dienstes 62 124 186 § 13
Anwärter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des höheren Dienstes 75 150 224. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
§ 10 beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen,
für die die Abschlußprüfung einer höheren techni- § 14
schen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule Diese Ver.ordnung tritt mit Wirkung vom 1. J\tfärz
vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt werden 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterhaltszu-
kann, bleibt einer besonderen Regelung durch den schußverordnung vom 21. November 1957 (Bundes-
Bundesminister des Innern vorbehalten. gesetzbl. I S. 1828), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 19. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I
§ 11
S. 53), außer Kraft.
(1) Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes,
die die Befähigung für eine anderE Laufbahn des Bonn, den 22. Februar 1963
höheren Dienstes besitzen, erhalten abweichend von
§ 7 einen Grundbetrag in Höhe von achthundert- Der Bundesminister des Innern
zweiundsechzig Deutsche Mark. Höcherl
Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung*)
Vom 15. Februar 1963
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und des § 112 Abs. 1 Unter Teil I Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November stabe b sowie unter Teil II Abschnitt B Unterab-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761), zuletzt geändert schnitt b Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
durch das Deutsche Richtergesetz vom 8. September werden die Worte ,.de·r Vorstand" durch die Worte
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), wird für den Ge- ,,die Geschäftsführung" Rrsetzt.
schäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Artikel II
minister des Innern angeordnet:
Diese Anordnung tritt am L April 1963 in Kraft.
Artikel I Bonn, den 15. Februar 1963
Die Anordnung zur Durchführung der Bundes-
disziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundes- Der Bundesminister für Arbeit
ministers für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Mai und Sozialordnung
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 382) wird wie folgt ge- In Vertretung
ändert: Dr. Cla.ussen
*) Andert Bundesgesetzbl. III 2031-1-5.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1963 139
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei FreiheitsentziE:•
Einzige Lieferung - Folge 6 - Stund 1. 8. 1959 hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beg_)aub1-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs- gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,20 DM Versandgebuhren)
schutz - 13 Bundesgrenzschutz /8,96 DM und 0,50 DM Versandge-
bühren) 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,25 DM
Versandgebühren}
Sachgebiet 2 (Verwaltung) 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver• 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung ...;... 366
fahren - 202 Verwaltunqsgebühren (0,'70 DM und 0,20 DM Versand- Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten .. -
gebühren} 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebuh-
renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,20 DM Versandgebühren)
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren}
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
2032 Besoldung, Unterhaltszuschuß (3.22 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren} 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. l, 1962
400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 - Stand l. 1. 1962 setze (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
Angestellte und Arbeite1, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer - 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
2035 Personalvertretungsrecht (2,16 DM und 0,25 DM Versand• Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebüh-
gebühren) ren}
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2.10 DM und 0,25 DM Versand-
(1,40 DM und 0,25 DM Versandgebühren} gebühren}
6. Lieferung - Folge 17 - Stand 1. 12. 1960 3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 A,potheken- und 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,35 DM Versandgebühren) recht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 4, Lieferung - Folge 10 - Stand l, 4. 1960
2122 Ärzte und sonstige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten 4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Hand_elsge-
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,25 DM Ver• setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Bmnen-
sandqebühren} schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
8. Lieferung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 0,35 DM Versandgebühren)
2125 Lebens- und Genußmittel. Bedarfsgegenstände (5,18 DM und 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
0,35 DM Versandqebühren} 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel
9. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
2126 Krankheitbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,25 DM Ver- geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
sandgebühren} zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,25 DM Ver-
sandgebühren}
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 19160
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und 0,25 6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
DM Versandgebühren) 4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
recht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - 0,35 DM Versandgebühren)
219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,25 DM Vers'andgebühren)
9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht 422 Recht de1
221 Wissenschaft und Forschung - 224 Allgemeine Kulturpflege und Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1,08 DM same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
und 0,25 DM Versandqebühren} Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12. 1961 ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen 01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,35 DM Ver-
sandgebühren)
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9,18 DM und
0,35 DM Versandgebühren} 10. Lieferung - Folge 18 - Stand l. 1. 1961
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
Vermißte (2,10 DM und 0,25 DM Versandgebühren) gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
0,35 DM Versandgebühren)
15. Lieferung - Folge 40 - Stand l. 5. 1962
25 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rüdc-
erstattung - 251 Entschädiqung (9,54 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren} Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
16. Lieferung - Folge 47 - Stand 1. 9. 1962 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
26 Ausländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
Statistik (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren) schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
Sachgebiet 3 (Rechtspflege) 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 1 - Stand 15. 7. 1958
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte.
Rechtspfleger (1,54 DM und 0,20 DM Versandgebühren) Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht)
2. Lieferung - Folge 2 - Stand l. 8. 1958 8. Lieferung - Folge 48 - Stand 30. 9. 1962
310 Zivilprozeß. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 761 Allgemeines Kreditwesen - 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
311 Vergleich, Konkurs, Einzelqläubigeranfechtung (7.21 DM und - 7611 Sonstige Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand-
0,25 DM Versandqebühren) gebühren) "
3. Lieferung - Folge 3 - Stand !. 12. 1958 11 b Lieferung - Folge 49 - Stand 30. 9. 1962
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi- 781 Landwirtschaftliches Bodenrecht - 7813 Pachtwesen - 7815 Flur-
gunqen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM bereinigung der Bodenverbesserung (1,44 DM und 0,25 DM Versand-
und 0,20 DM Versandqebührcn) gebühren)
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung) l Lieferung - Folge 30 - Stand l. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
3. Lieferung - Folye 38 - Stand 1. 3, 1962 bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäl Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
tlgung Schwerbeschädiqter (4,86 DM und 0,25 DM Versandgebühren' den Ländern auf das Reich (2,52 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 39 - Stand 1 4 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
wasserstraßen) 0,35 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962 10. Liefernng - Folge 42 --,- Stand 1. 3. 1962
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundeslernstraßen - 912 950 Binnenschiffahrt, Flößerei -· 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,25 DM Versand 0,35 DM Versandgebühren)
gebühren)
1 1. Lielernng - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
3. Lieferung - Folye 34 - Stand 1. 4. 1962
zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver- mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrorn-
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und
0,35 DM Versandgebühren) qebiet (3.06 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
4. Lieferung - Folge :J5 - Stand 1. 4. 1962 12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,35 DM Ver-
(4.32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
sandqebühren)
5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962 13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen• 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8.26 DM und 0,60 DM
verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und Versandgebühren)
Tarife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
6. Lieferung - Folge 44 -- Stand 1. 7. 1962 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen- 9518 Beförderung von Frachtstücken (6.72 DM und 0,35 DM Ver-
bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren) sandgebühren)
7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962 15. Lieferung - Folge 52 - Stand l. 12. 1962
934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,25 DM Ver-
(8,82 DM und 0,35 DM Versandgebühren) sandgebühren)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
werden. Der Preis beträgt ab 1. 1. 1962 1 Pf pro geliefertes Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Vor-
Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundes-
erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der ge- gesetzblatt Teil 111" oder nach Bezahlung auf Grund einer
lieferten Hefte. Vorausrechnung.
Herausgeber : Dei Bundesministe1 der Justiz. - Ver 1 a g ; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbcdinquw1cn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljähdich- für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiterti DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach BPzahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.