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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1963 Nr. 10
Taq In h a 1 t Seite
12.2.63 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank 121
8.2.63 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfri,st bei Wein des Jahrgangs 1962 . . . . 124
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 12. Februar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- migung erteilt der Bundesminister für Wirt-
schlossen: schaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
Artikel I minister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und dem Bundesminister der Fi-
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten- nanzen."
bank in der Fassung vom 14. September 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1330) wird wie folgt geändert und d) § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 erhält folgende
ergänzt: Fassung:
„unbeschadet ihrer Eigenschaft als Bankier
1. § 2 erhäll folgende Fassung:
im Sinne des Scheckgesetzes vom !4. August
,,§ 2 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 597) sind der Land-
(1) Das Grundkapital der Landwirtschaft- wirtschaftlichen Rentenbank die Herein-
lichen Rentenbank beträgt 200 Millionen Deut- nahme von Depositen und der Effektenhan-
sche Mark. del für fremde Rechnung nicht gestattet, es
(2) Zur Verstärkung ihres Kapitals ist eine sei denn, es handelt sich um
Hauptrücklage zu bilden. Dieser ist die Hälfte a) Geschäfte für Betriebsangehörige,
des nach Zuführung zu der Deckungsrücklage b) Einlagen des Bundes und seiner Sonder-
(Absatz 3) verbleibenden Reingewinns zuzu- vermögen,
weisen.
c) Einlagen zentraler, sich über das Bundes-
(3) Neben der Hauptrücklage (Absatz 2) ist gebiet erstreckender berufsständischer
eine besondere Deckungsrücklage zu bilden; sie Organisationen der Land- und Forstwirt-
dient der Schaffung zusätzlicher Sicherheiten schaft,
für die von der Landwirtschaftlichen Renten-
d) Einlagen der in Nummer 1 Buchstabe b
bank ausgegebenen Schuldverschreibungen. Die 11
bezeichneten Unternehmen.
Deckungsrücklage darf fünf vom Hundert des
Nennbetrags der jeweils im 'Jmlauf befind- e) § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
lichen Schuldverschreibungen nicht überschrei-
ten. Uber die Zuführung zu der Deckungsrück- 4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
lage beschließt der Verwaltungsrat; mehr· als ,, (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der
fünfzig vom Hundert des Reingewinns dürfen Landwirtschaftlichen Rentenbank, soweit diese
ihr nicht zugewiesen werden." Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung ande-
ren Organen zugewiesen ist."
2. § 3 wird gestrichen.
3. a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 3 erhält 5. a) § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
folgende Fassung: ,, 1. dem Vorsitzenden und seinem Stellver-
„Kredite an Unternehmen, die mit einem der treter; sie sollen auf dem Gebiete der
unter Buchstabe a bezeichneten Kreditinsti- Landwirtschaft und des landwirtschaft-
tute in Kreditverbindung stehen, dürfen nur lichen Kreditwesens erfahrene Persön-
im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut ge- lichkeiten sein. Der Vorsitzende und
währt werden." sein Stellvertreter werden vom Verwal-
b) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort tungsrat gewählt; die Wahl ist nicht auf
,,Ziffer" ersetzt durch das Wort „Nummer". die Mitglieder des Verwaltungsrates be-
c) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fas- schränkt;".
sung: b) In § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „der
,,Die für die Ausgabe von Schuldverschrei- Bank deutscher Länder" ersetzt durch die
bungen auf den Inhaber erforderliche Geneh- Worte „der Deutschen Bundesbank".
Z 1997 A
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
6. In § 8 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung über
die abgesonderte Befriedigung entsprechend an-
7. § 9 erhält folgende Fassung: zuwenden.
,,§ 9 (4) Im Konkursf alle können die in § 3 Nr. 3
Gewinnverwendung des Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld
Uber die Verwendung des Reingewinn;:;, der vom 11. Mai 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
nach Zuführung der in § 2 Abs. 2 und 3 bezeich- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 79) be-
neten Beträge zu der Haupt- und der Deckungs- . zeichneten Rentenbankgrundschuldzinsen auch
rücklage verbleibt, beschließt die Anstaltsver- noch nach Ablauf· des für ihre Erhebung vorge-
sammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates. sehenen Zeitraumes von zehn Jahren erhoben
Der Reingewinn darf nur für eine das Allge- werden, jedoch nur, soweit dies zur Erfüllung
meininteresse wahrende Förderung der Land- der durch die Rentenbankgrundschuld gesicher-
wirtschaft verwendet werden. Dabei soll min- ten Verpflichtungen notwendig ist."
destens die Hälfte des zur Verteilung kommen- 10. § 18 erhält folgende Fassung:
den Betrages dem bei der Landwirtschaftlichen
Rentenbank gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur ,,§ 18
Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschul- Deckungsvorschriften
dung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203) (1) Die von der Landwirtschaftlichen Renten-
gebildeten Zweckvermögen zufließen, solange bank ausgegebenen Schuldverschreibungen müs-
dieses von der Landwirtschaftlichen Rentenbank sen in vollem Umfang sowohl der Höhe des
verwaltet wird und Aufgaben zu erfüllen hat, Umlaufs als auch ·dem Zinsertrag nach gedeckt
die den Aufgaben der Landwirtschaftlichen Ren- sein. Als Deckung sind zulässig
tenbank und den Bestimmungen über die Ver- 1. für Schuldverschreibungen, die eine
wendung ihres Reingewinns entsprechen, und Laufzeit von fünf Jahren und mehr
solange die Landwirtschaftliche Rentenbank von haben,
allen Steuern vom· Vermögen, vom Einkommen
a) die Rentenbankgrundschuld oder an-
und vom Gewerbetrieb befreit ist."
dere öffentliche Grundstückslasten,
8. § 14 wird gestrichen. b) Pfandbriefe oder Schuldverschrei-
bungen nach dem Hypothekenbank-
9. § 15 erhält folgende Fassung: gesetz oder dem Gesetz über die
Pfandbriefe und verwandten Schuld-
,,§ 15
veischreibungen öffentlich-rechtli-
Zwangsvollstreckung und Konkurs cher Kreditanstalten; diesen stehen
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die die von öffentlich-rechtlichen Grund-
zu einer Deckungsmasse nach § 18 Abs. 2 ge- kreditanstalten begründeten Schuld-
hörenden Vermögenswerte finden nur wegen buchforderungen gleich,
der Ansprüche aus den Schuldverschreibungen c) auf die Landwirtschaftliche Renten-
statt. Ist für eine einzelne Ausgabe von Schuld- bank ausgestellte oder an sie abge-
verschreibungen eine gesonderte Deckungs- tretene oder verpfändete Schuldver-
masse gebildet worden, so finden Arreste und pflichtungen von Gebietskörper-
Zwangsvollstreckungen in die Vermögenswerte, schaften oder öffentlich-rechtlichen
die zu dieser Deckungsmasse gehören, nur we- Trägern der Landeskultur,
gen der Ansprüche aus den Schuldverschreibun-
d) andere Sicherheiten, die den Anfor-
gen der Ausgabe statt, für die sie gebildet wor-
derungen des Hypothekenbankge-
den ist.
setzes oder des Gesetzes über die
(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Be- Pfandbriefe und verwandten Schuld-
friedigung aus der nach § 18 Abs. 2 gebildeten verschreibungen öff entlich-rechtli-
Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber cher Kreditanstalten entsprechen;
der Schuldverschreibungen einschließlich ihrer
2. für Schuldverschreibungen mit kürzerer
seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden
Laufzeit außer den in Nr. 1 Buchstaben a
Zinsforderungen den Forderungen aller anderen
bis d genannten Deckungswerten auch
Konkursgläubiger vor. Die Forderungen aus den
Darlehensforderungen, für die sichere
Schuldverschreibungen haben untereinander
Grundpfandrechte oder andere nach
gleichen Rang. Ist für eine einzelne Ausgabe
bankmäßigen Grundsätzen ausreichende
von Schuldverschreibungen eine gesonderte
Sicherheiten bestehen.
Deckungsmasse gebildet worden, so gehen bei
der Befriedigung aus den Vermögenswerten, die Vorübergehend kann fehlende Deckung für die
zu dieser Deckungsmasse gehören, die Forde- unter 1. bezeichneten Sch,uldverschreibungen an-
rungen aus Schuldverschreibungen der Ausgabe, derweit nach Maßgabe der Vorschriften des
für die sie gebildet worden ist, den Forderungen Hypothekenbankgesetzes, für die unter 2. be-
aus anderen Schuldverschreibungen vor. zeichneten Schuldverschreibungen durch andere
Vermögenswerte der Landwirtschaftlichen Ren-
(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuld-
versdueibungen auf Befriedigung aus dem son- tenbank ersetzt werden.
stigen Vermögen der Landwirtschaftlichen Ren- (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine
tenbank sind die Vorschriften der §§ 64, 153, Deckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Aus-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1963 123
gabe von Schuldverschreibungen eine geson- Artikel II
derte Deckungsmasse zu bilden, die unter der
Im Falle des Konkurses über das Vermögen der
Verwaltung eines oder mehrerer Treuhänder Landwirtschaffüchen Rentenbank können im Saar-
steht. Dieser Deckungsmasse sind auch Sicher-
land an Stelle der in § 15 Abs. 4 des Gesetzes über
heiten in Höhe der Deckungsrücklage (§ 2 Abs. 3)
die Landwirtschaftliche Rentenbank vorgesehenen
zuzuführen. Treuhänder und etwaige Stellver-
weiteren Rentenbankgrundschuldzinsen von den
treter werden auf Vorschlag der Landwirtschaft-
Eigentümern der dauernd landwirtschaftlichen, forst-
lichen Rentenbank von dem Bundesminister für
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen-
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusam-
den Grundstücke entsprechende Beträge erhoben
men mit dem Bundesminister der Finanzen er-
werden. Die Höhe dieser Beträge und die Art ihrer
nannt. Für sie gelten die Bestimmungen über
Erhebung werden .durch Rechtsverordnung bestim~t,
Treuhänder von Hypothekenbanken und öffent-
die der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
lich-rechtlichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.
schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-
(3) Die nach Absatz 1 Nr. 1 gedeckten Schuld- desminister der Finanzen und mit Zustimmung des
verschreibungen der Landwirtschaftlichen Ren- Bundesrates erläßt.
tenbank, die nicht auf ausländische Zahlungs- Artikel III
mittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet. Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Soweit in anderen Gesetzen oder Verordnungen
Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzu- auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses
legen haben, stehen die nach Absatz 1 Nr. 2 ge- Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die
deckten Schuldverschreibungen der Landwirt- Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
schaftlichen Rentenbank, die nicht auf auslän- Vorschriften q.ieses Gesetzes.
dische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten
gleich." Artikel IV
11. a) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge-
11 (3) Kreditinstitute können sich bei der setzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit
sie von der Landwirtschaftlichen Rentenbank · neuem Datum und unter neuer Uberschrift bekannt-
erhalten, die Verzinsung rückständiger Zin- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
sen. im voraus versprechen lassen." lauts zu beseitigen.
b) § 19 erhält folgenden Absatz 4: Artikel V
11 (4) § 4 Abs. 1 des Gesetzes über weitere Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypothe-
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
ken- und Schiffsbankrechts sowie über Aus-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
nahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
Gesetzbuchs vom 30. April 1954 (Bundesge-
ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-
setzbl. I S. 115) gilt auch für die von der
lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Landwirtschaftlichen Rentenbank gewährten
Darlehen, wenn die für sie gestellten Sicher-
heiten zu einer nach § 18 Abs. 2 gebildeten Artikel VI
Deckungsmasse gehören oder gehören sol- Dieses Gesetz .tritt am Tage nach seiner Verkün-
len." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen. Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsirist
bei Wein des Jahrgangs 1962
Vom 8. Februar 1963
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes
vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-
gesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1962 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis
zum 31. März 1963 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Februar 1963 in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1963
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g, Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Dr u 9 k: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend lestgeste llte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundescwsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I Ull(l II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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