2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
(Bundesurlaubsgesetz) 1)
Vom 8. Januar 1963
Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehen-
den Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür ge-
zahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 1
Urlaubsanspruch § 6
Jeder Arbeitnehmer hal in jedem Kalenderjahr Ausschluß von Doppelansprüchen
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit
dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr
§ 2 bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub ge-
währt worden ist.
Geltungsbereich
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendi-
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetze1s sind Arbeiter
gung des Arbeitsverhältni,sses dem Arbeitnehmer
und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung
eine Bescheinigung über den im laufenden Kalender-
Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Per-
jahr gewährten oder abgegoltenen UrJ,aub auszu-
sonen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstän-
händigen.
digkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzuse-
hen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12. § 7
Zeitpunkt, Obertragbarkeit und Abgeltung des
§ 3 Urlaubs
Dauer des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind
die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berück-
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 15
,sichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung
Werktage. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
Lebensjahres erhöht sich die Mindestdauer des Ur-
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichts-
laubs auf 18 Werktage; maßgebend ist das Lebens-
punkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
alter bei Beginn des Kalenderjahres.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewäh-
nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. ren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in
der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
§ 4
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr
Wartezeit gewährt und genommen werden. Eine Ubertragung
Der volle Urlaubs!anspruch wird erstmalig nach des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der
erworben. Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Im Fall der Ubertragung muß der
§ 5 Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Teilurlaub Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch
für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeits- auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
verhältnisses hat der Arbeitnehmer
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des
a) für Zeiten eine1s Kalenderjahres, für die er Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr
wegen Nichterfüllung der Wartezeit in gewährt werden, so ist er abzugelten. Das gilt nicht,
diesem Kalenderjahr keinen vollen Ur- wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden
laubsanspruch erwirbt; aus einem Grund entlassen worden ist, der eine
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem fristlose Kündigung rechtfertigt, oder das Arbeits-
Arbeitsverhältnis ausscheidet; verhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in
diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treue-
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.
ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
§ 8
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens
einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubs- Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
tage aufzurunden. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer
keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbs-
1) Ändert Bundcsgcselzbl. III 9513-1. tätigkeit leisten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1963 3
§ 9 bei einem Anspruch auf 18 Urlaubstage
ein Urlaubsentgelt von 63/ 4 vom Hundert
Erkrankung während des Urlaubs
des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April
Erkrankt ein Arbeilnchmcr während des Urlaubs, des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewie- des Beschäftigungsverhältnisses verdienten
senen Tage der Arbeitisunfohigkeit auf den Jahres- Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
urlaub nicht angerechnet. Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkosten-
zuschlag und ohne die für den Lohnausfall an
Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krank-
§ 10 heit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
Kur- und Heiiverfohren
2. War der Anspruchsberechtigte im Berechnungs-
Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der zeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen
Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsent-
Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozial- gelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage
lcislungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, gegeben zu werden, wie durchschnittliche
so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt
nicht angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur- hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1
und Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung enthalten sind.
eines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträch- 3. Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 be-
tigt wird. Es gilt ferner nicht für Kuren gemäß § 1305 zeichneten Personen soll erst bei der letzten
der Reichsversicherungsordnung, § 84 des Angestell- Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs aus-
tenversicherungsgeisetzes und § 97 des Reichsknapp- gezahlt werden.
schaf ts,gesetzes.
4. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b
des Heimarbe.itsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2
§ 11
Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes
Urlaubsentgelt Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftrag-
geber oder, falls s1ie von einem Zwischen-
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem meister beschäftigt werden, von diesem als
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeit- eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der
nehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten
Beginn de1s Urlaubs erhalten hat. Bei Verdienster- einen Betrag von 6¾ vom Hundert des an sie
höhungen nicht nur vorübergehender Natur, die ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der
während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne
eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszu- Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohn-
gehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeit- ausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall in-
raum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder folge Krankheiit und den Urlaub zu leistenden
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintrnten, blei- Zahlungen.
ben für die Berechnung des Urlaubsent,gelts auß-er
Betracht. 5. Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Be-
schäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des
(2) Das Urlaubsentgelt isl vor Antritt des Urlaubs Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben
auszuzahlen. gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die
von ihnen nach den Nummern 1 und 4 nach-
weislich zu zahlenden Beträge.
§ 12
Urlaub im Bereich der Heimarbeit 6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5
sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeits- 7. Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß
gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des
S. 191) Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung Heimarbeitsgesetzes), die nur· für einen Auf-
nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausge- traggeber tätig sind und tariflich allgemein
nommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen wie Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub
mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und nach den allgemeinen Urlaubsbestimmungen
§ 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: erhalten.
1. Heimarbeiiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des 8. Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgese-
Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 henen Beträge finden die §§ 23 bis 25, 27 und
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleich- 28 und auf die in den Nummern 1 und 4 vor-
• gestellte erhalten von ihrem Auftraggeber gesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des
oder, falls sie von einem Zwischenmeister be- Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwen-
schäftigt werden, von diesem dung. Für die Urlaubsansprüche der fremden
Hilfskräfte der in Nummer 4 genannten Per-
bei einem Anspruch auf 15 Urlaubstage sonen gilt § 26 deis Heimarbeitsgesetzes ent-
ein Urlaubsentgelt von 5½ vom Hundeirt, sprechend.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 13 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert
Unabdingbarkeit durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), de,s Schwerbeschädigtengesetzes in der Fas-
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Aus-
sung der Bekanntmachung vorn 14. August 1961
nahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1233), des Jugendarbeitsschutz-
Lrägen abgewichen werden. Die abweichenden Be-
gesetzes vorn 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
stimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen
S. 665), geändert durch Gesetz vorn 20. Juli 1962
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seernannsgeset-
zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen
zes vorn 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713),
tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im üb-
geändert durch Gesetz vom 25. August 1961 (Bun-
rigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes
desgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird
nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden. a) in § 19 Abs. 6 Satz 2 des Jugendarbeits-
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirt- schutzgesetzes der Punkt hinter dem letz-
schaftszweige, in denen als Folge häufigen Orts- ten Wort durch ein Komma ersetzt und
wechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit folgender Satzteil angefügt:
Arbeitsverhältnisse von kürzerer D<1uer als einem ,,und in diesen Fällen eine grobe Verlet-
Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann zung der Treuepflicht aus dem Beschäfti-
durch Tarifvertran von den vorstehenden Vorschrif- gungsverhältnis vorliegt.";
ten über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze b) § 53 Abs. 2 des Seemannsgesetzes 2 ) durch
hinaus abgewichen werden, sowoit dies zur Siche- folgende Bestimmung ersetzt:
rung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für
„Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar
alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet auf den
findet entsprechende Anwendung.
Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds
(3) Für den Bereich der Deutschen Bundesbahn nur insoweit Anwendung, als es Vorschrif-
und der Deutschen Bundespost kann von der Vor- ten über die Mindestdauer des Urlaubs
schrift über das Kalenderjahr als Urluubsjahr (§ 1) enthält."
in Tarifverträgen abgewichen werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
die landesrechtlichen Vorschriften über den Erho-
§ 14
lungsurlaub außer Kraft. In Kraft bleiben jedoch die
Berlin-Klausel landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 für Opfer des Nationalsozialismus und für solche
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15 § 16
Änderung und Aufhebung von Gesetzen Inkrafttreten
(1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Be- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom l. Januar 1963
stimmungen des Arb(~itspfotzschutzgesetzes vom in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Arbe-it und Sozialordnung
Blank
2) Bundcsgcsctzbl. III !)513-1.
>Jr. 1 --- der Bonn, den 12. Januar 1963 5
Verordnung
zur .Ä.ndemng der f,rnchtbehandhmgsverordnung *)
Vom 3. Januar 1963
Auf Grnnd des § 5 c1 J\bs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 1. In § 1 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Natrium-
und 3 des Lebensmitt.cl9l:scl zc:s vom 17. Januar 1936 hydrogensulfit" ein Komma und das Wort „Kal-
(Reichsgesetzbl.1 S. 17), zulclzl (JC!Ündcrt durch das ziumhydrogensulfit" eingefügt.
Gesetz zur Anderunu und Dru~tnzung des Lebens- 2. § JO .Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mittelgesetzes vom :.U. Dcztcmbcr 1958 (Bundcsge-
setzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den 11
(2) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 6 treten am 1. Juli 1963 außer Kraft."
Bundesministern für Drnührung, Lrndwirlschaft und
Forsten und für Wirlschc1it mit ZusUrnmung des
Artikel 2
Bundesrntes verordne!::
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz ..
Arlikcl 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
zes zur Anderung und Ergänzung des Lebensmittel-
Die FruchtbehandlunusvcrordnunD vom 19. De- gesetzes auch im Land Berlin.
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung zur Anderung der Artikel 3
Fruchtbehandlungsverordmmg vom 28. Juli 1961 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
(Bundesgesetzbl. I S. 11 J 4). wlrd wie folgt geändert: 1963 in Krdt.
Bonn, den 3, Januar 1963
D t: r B u n d (~ s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t s w e s e n
Schwarzhaupt
D r Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändert Bu nd(!sgcsc l ✓,bl. !11 ~ l '.:'.5-4-:l:i i il Vcrnrtlmrnn vom 28. Jnli lD61
(Bundcsgcsclzbl. I S. llHJ.
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung
des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1963
Vom 7. Januar 1963
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanzaus- Nordrhein-vVestf alen 41,7 V. H.
gleichsgesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundes- Rheinland-Pfalz 10,5 V, H.
gesetzbl. I S. 869) wird mit Zustimmung des Bundes-
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-
rates verordnet:
läufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich
an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
§ 1 der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
Vollzug des Finanzausgleichs anderweitig regeln.
im Ausgleichsjahr 1963
(3) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs leisten im Zahlungsverkehr nach Absatz 1 und Ab-
im Ausgleichsjahr 1963 wird der Zahlungsverkehr satz 2 Satz 1 für das Ausgleichsjahr 1963 keine Zah-
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise durch- lungen c1.uf den Bundesanteil an der Einkommen-
geführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an steuer und der Körperschaftsteuer. Das Saarland
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer erhält auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-
nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes auf fol- ten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuweisungen
gende Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1500000
in Baden-Württemberg 38,8 v. H. DM, die am 15. eines jeden Monats fällig sind.
Bayern 30,9 V, H.
Bremen 35,0 V. H. § 2
Hambur~J 50,5 V. H. Inkrafttreten
Hessen 39,4 V. H. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Niedersachsen 20,6 v. H. 1963 in Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bon:r:i-, den 12. Januar 1963 7
Berichtigung
der V E:~rordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom 19. Dezember 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 770)
In§ 1
c1) Nr. 3 Buchstabe a muß es statt „ Unterrichts-
zwecken" heißen „Unterrichtungszwecken",
b) Nr. 13 Buchstabe a muß es statt „Fall'· heißen
,,Falle",
c) Nr. 22 Buchstabe a muß es statt „genannen"
heißen „genannten".
Bonn, den 7. Januar 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Schädel
Berichtigung
Die Fußnote 1 zur Anordnung über die Ernennung
und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern vom 12. Dezember
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 736) lautet richtig:
„Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-11-7 hinsichtlich der
oberen Bundesgerichte und der Behörden im Ge-
schäftsbereich des Bundesministers des Innern."
8 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Abschöpfung bei Erstattung für 'il\faren
der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und
Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen WirtschaHs-
gemeinschaft
Vom 21. Dezember 1962 243 28. 12.62 30. 7-. 62
Verordnung PR Nr. 7-/62 zur Anderung der Verordnung PR
Nr. 15/59 zur Auflockerung der Preisbindung in der Kraftfahrt-
versicherung
Vom 20. Dezember 1962 244 29. 12.62 31. 12. 62
- Siehe Berichtigung unten -··
Dritte Anordnung über die ZusUindigkcit zu versorgungsrecht-
lichen Entscheidungen im Gcsc:hüftsbcreich der Bundesjustiz-
verwaltung ·
Vom 20. Dezember 1962 244 29. 12.62 1. 1. 63
Verordnung Nr. 22/62 über die Feslsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 17-. Dezember 1962 3. 1. 63 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Kiel über den Verkehr auJ der Trave im Bereich der
Herrenbrücke während der Bauarbeiten
Vom 5. Dezember 1962 2 4. 1. 63 9. 1. 63
Verordnung über die Grenze des Freihafens Harnburg - Frei-
hafenteil Waltershof
Vom 20. Dezember 1962 3 5. 1. 63 6. 1. 63
Verordnung Nr. 23/62 über die Fcslselzu119 von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 19. Dezember 1962 4 8. 1. 63 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das ZoHkon-
tingent für feste Brennstofie 1963 und 1964
Vom 5. Januar 1963 5 9. 1. 63 10. 1 63
Berichtigung der Verordnung PR Nr. 7/62 zur Andenrng der
Verordnung Nr. 15/59 zur Auflockerung der Preisbindung in
der Kraftfahrtversicherung
Vom 3. Januar 1963 5 9. 1. 63
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt ersdieint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Ges!ltze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Au5gabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.