162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung .zur Durchführung
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaitsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 28. Februar 1962
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über (3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut
stcuerrcchtlid1e Maßnahmen bei Erhöhung des hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten
Nennkapi luls aus Gesellschaftsmitteln und bei nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine
U berlassung von eiqcncn Aktien an Arbeitnehmer Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzu-
in der Fassung der Belrnnnlmachung vom 2. Novem- legen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung
ber 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 191'7) verordnet die der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: genommen worden sind.
(4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der
§ 1 Sperrfrist ist zulässig.
Festlegung
§ 4
Werden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesell- Anzeigepflichten
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem
(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach
Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des
§ 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeit-
Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüg-
geber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73 a Abs. 2 der
lich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf
Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers inner-
den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen,
halb eines Monats anzuzeigen.
daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung
gegeben werden. (2) Werden, außer im Fall des Todes des Arbeit-
nehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der
§ 2 Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwah-
Sperrfrist rung genommen, so hat der Verwahrer dies- dem
Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb
Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unter-
1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, bleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheini-
am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni gung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter
eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2
1. Juli dieses Kc1lcnderjahrs. Die Sperrfrist endet mit erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an
dem die Sperrfrist begonnen hat. (3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ab-
lauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitz-
finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
§ 3
Verwahrung § 5
(1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß Nachversteuerung
die Aktien in Verwahrung gegeben werden
(1) Werden Aktien, außer im Fall des Todes des
1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeit- Arbeitnehmers oder seines Ehegatten oder des Ein-
nehmer die Aktien erworben hat oder bei tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf
einem von diesem Arbeitgeber bestellten der Sperrfrist veräußert, so ist, vorbehaltlich der
Treuhänder oder Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und
2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwah- bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, eine
rung oder Sammelverwahrung. Nachversteuerung durchzuführen. Die pauschal zu
(2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des
machen: steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteue-
rung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag
1. Werden die Aktien von dem Arbeitgeber
zehn Deutsche Mark nicht übersteigt.
oder einem von ihm bestellten Treuhänder
verwahrt, so sind die Verwahrung und die (2) Einer Veräußerung steht es gleich, wenn der
Sperrfrist in geigneter Form zu vermerken. Arbeitnehmer die Aktien nicht innerhalb von drei
2. Werden die Aktien von einem Kreditinsti- Monaten nach Erwerb in Verwahrung (§ 3 Abs. 1)
tut verwahrt, so ist auf dem Streifband des gegeben hat oder die Aktien aus der Verwahrung
Depots und in den Depotbüchern ein Sperr- genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten
vermerk für die Dauer der Sperrfrist anzu- erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
bringen. Bei Drittverwahrung oder Sammel- (3) Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der
verwahrung genügt ein Sperrvermerk im Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Der Arbeit-
Kundenkonto beim erstverwahrenden Kre- geber haftet nur, wenn er eine nach § 4 bestehende
ditinstitut. Anzeigepflicht verletzt hat.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung .zur Durchführung
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaitsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 28. Februar 1962
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über (3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut
stcuerrcchtlid1e Maßnahmen bei Erhöhung des hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten
Nennkapi luls aus Gesellschaftsmitteln und bei nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine
U berlassung von eiqcncn Aktien an Arbeitnehmer Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzu-
in der Fassung der Belrnnnlmachung vom 2. Novem- legen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung
ber 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 191'7) verordnet die der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: genommen worden sind.
(4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der
§ 1 Sperrfrist ist zulässig.
Festlegung
§ 4
Werden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesell- Anzeigepflichten
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem
(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach
Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des
§ 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeit-
Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüg-
geber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73 a Abs. 2 der
lich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf
Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers inner-
den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen,
halb eines Monats anzuzeigen.
daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung
gegeben werden. (2) Werden, außer im Fall des Todes des Arbeit-
nehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der
§ 2 Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwah-
Sperrfrist rung genommen, so hat der Verwahrer dies- dem
Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb
Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unter-
1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, bleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheini-
am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni gung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter
eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2
1. Juli dieses Kc1lcnderjahrs. Die Sperrfrist endet mit erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an
dem die Sperrfrist begonnen hat. (3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ab-
lauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitz-
finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
§ 3
Verwahrung § 5
(1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß Nachversteuerung
die Aktien in Verwahrung gegeben werden
(1) Werden Aktien, außer im Fall des Todes des
1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeit- Arbeitnehmers oder seines Ehegatten oder des Ein-
nehmer die Aktien erworben hat oder bei tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf
einem von diesem Arbeitgeber bestellten der Sperrfrist veräußert, so ist, vorbehaltlich der
Treuhänder oder Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und
2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwah- bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, eine
rung oder Sammelverwahrung. Nachversteuerung durchzuführen. Die pauschal zu
(2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des
machen: steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteue-
rung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag
1. Werden die Aktien von dem Arbeitgeber
zehn Deutsche Mark nicht übersteigt.
oder einem von ihm bestellten Treuhänder
verwahrt, so sind die Verwahrung und die (2) Einer Veräußerung steht es gleich, wenn der
Sperrfrist in geigneter Form zu vermerken. Arbeitnehmer die Aktien nicht innerhalb von drei
2. Werden die Aktien von einem Kreditinsti- Monaten nach Erwerb in Verwahrung (§ 3 Abs. 1)
tut verwahrt, so ist auf dem Streifband des gegeben hat oder die Aktien aus der Verwahrung
Depots und in den Depotbüchern ein Sperr- genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten
vermerk für die Dauer der Sperrfrist anzu- erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
bringen. Bei Drittverwahrung oder Sammel- (3) Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der
verwahrung genügt ein Sperrvermerk im Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Der Arbeit-
Kundenkonto beim erstverwahrenden Kre- geber haftet nur, wenn er eine nach § 4 bestehende
ditinstitut. Anzeigepflicht verletzt hat.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung .zur Durchführung
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaitsmitteln
und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
Vom 28. Februar 1962
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über (3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut
stcuerrcchtlid1e Maßnahmen bei Erhöhung des hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten
Nennkapi luls aus Gesellschaftsmitteln und bei nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine
U berlassung von eiqcncn Aktien an Arbeitnehmer Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzu-
in der Fassung der Belrnnnlmachung vom 2. Novem- legen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung
ber 1961 (Bundcsgcsctzbl. I S. 191'7) verordnet die der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: genommen worden sind.
(4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der
§ 1 Sperrfrist ist zulässig.
Festlegung
§ 4
Werden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesell- Anzeigepflichten
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem
(1) Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach
Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des
§ 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeit-
Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüg-
geber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73 a Abs. 2 der
lich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf
Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers inner-
den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen,
halb eines Monats anzuzeigen.
daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung
gegeben werden. (2) Werden, außer im Fall des Todes des Arbeit-
nehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der
§ 2 Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwah-
Sperrfrist rung genommen, so hat der Verwahrer dies- dem
Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb
Die Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unter-
1. Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, bleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheini-
am 1. Januar und für Aktien, die nach dem 30. Juni gung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter
eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2
1. Juli dieses Kc1lcnderjahrs. Die Sperrfrist endet mit erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an
dem die Sperrfrist begonnen hat. (3) Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ab-
lauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitz-
finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
§ 3
Verwahrung § 5
(1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß Nachversteuerung
die Aktien in Verwahrung gegeben werden
(1) Werden Aktien, außer im Fall des Todes des
1. bei dem Arbeitgeber, von dem der Arbeit- Arbeitnehmers oder seines Ehegatten oder des Ein-
nehmer die Aktien erworben hat oder bei tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, vor Ablauf
einem von diesem Arbeitgeber bestellten der Sperrfrist veräußert, so ist, vorbehaltlich der
Treuhänder oder Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und
2. bei einem Kreditinstitut in Sonderverwah- bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, eine
rung oder Sammelverwahrung. Nachversteuerung durchzuführen. Die pauschal zu
(2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des
machen: steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteue-
rung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag
1. Werden die Aktien von dem Arbeitgeber
zehn Deutsche Mark nicht übersteigt.
oder einem von ihm bestellten Treuhänder
verwahrt, so sind die Verwahrung und die (2) Einer Veräußerung steht es gleich, wenn der
Sperrfrist in geigneter Form zu vermerken. Arbeitnehmer die Aktien nicht innerhalb von drei
2. Werden die Aktien von einem Kreditinsti- Monaten nach Erwerb in Verwahrung (§ 3 Abs. 1)
tut verwahrt, so ist auf dem Streifband des gegeben hat oder die Aktien aus der Verwahrung
Depots und in den Depotbüchern ein Sperr- genommen hat, ohne sie innerhalb von drei Monaten
vermerk für die Dauer der Sperrfrist anzu- erneut in Verwahrung gegeben zu haben.
bringen. Bei Drittverwahrung oder Sammel- (3) Für die nachzufordernde Lohnsteuer ist der
verwahrung genügt ein Sperrvermerk im Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Der Arbeit-
Kundenkonto beim erstverwahrenden Kre- geber haftet nur, wenn er eine nach § 4 bestehende
ditinstitut. Anzeigepflicht verletzt hat.