150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
stungen für einen erst nach dem 1. April § 4
1951 beginnenden Zeitraum bezogen wer- Einstellung in die Umstellungsrechnung
den, ist von der für diesen Fall berechneten oder Altbankenrechnung
Rückstellung der Barwert des bei der Be-
(1) In die Umstellungsrechnung oder Altbanken-
rechnung der Rückstellung berücksichtigten
rechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der
Betrages des Versorgungsanspruchs abzu-
Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der
setzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951
auf dieses Institut entfiele, wenn das .erstmals an-
bis zum Beqinn der Zahlungen entfällt;
gewendete oder anzuwendende Aufbringungsver-
2. Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 hältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen
in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund- würde, die am Währungsstichtag bestanden haben
dreißigsten Durchführungsverordnung zum und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbanken-
Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen rechnung aufstellen müssen. Bei den unter Ab-
Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April schnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Acht-
1951; undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Ge-
3. Beihilfen und Entlassungsgelder iri Höhe setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
der gezahlten Betrüge; Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
4. Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) auf-
Höhe des mit den Zeiten der Nachver- geführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das
sicherung vervielfachten Beitrags zu den am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das
gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeit- am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsver-
geber- und Arbeitnehmeranteil), der zu hältnis zugrunde gelegt werden.
zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der (2) Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrech-
am 1. April 1951 als nachversichert galt nungen oder eine Umstellungsrechnung und eine
oder gegolten hätte, wenn er an diesem Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung
Tage die Voraussetzungen für die Nach- in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf
versicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder
nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
der Versicherungspflicht unterlegen hätte. zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete
Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu- ABSCHNITT II
zinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom Änderung von Vorschriften
Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzu- über die Umstellungsrechnung
zinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein
Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei § 5
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von Dem § 19 der Verordnung über die Umstellungs-
jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen. rechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuord-
nung des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes-
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abwei-
gesetzbl. I S. 589) und dem § 13 der Verordnung
chendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die
über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen
Bildung von Pensionsrückstellungen in der Umstel-
aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
lungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungs-
16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird jeweils
unternehmen und Bausparkassen entsprechend an-
folgender Absatz 4 angefügt:
zuwenden.
,, (4) Für Leistungen, die nach § 72 Abs. 11 des
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1 Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
dieser Verordnung sich aus dem .in Berlin (West) unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält- sonen zu erbringen sind, darf in der Umstellungs-
nisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffent- rechnung eine Rückstellung gebildet werden. Sie ist
lichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachver-
waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 sicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-
der 1. Oktober 1951. lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Ar-
§ 3 beitnehmeranteil) zu berechnen, der zu zahlen ge-
Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung wesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951
als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn
(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für
er an diesem Tage die Voraussetzungen für die
die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ge-
Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht
meinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von
versicherungsfrei gewesen wäre oder der Ver-
ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung
sicherungspflicht unterlegen hätte."
für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von
§ 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 ·
Abs. 1 entfallenden Anteile. ABSCHNITT III
(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von Schluß vors eh ri f te n
den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen § 6
zuständigen Stellen zu prüfen. Berlin-Klausel
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
stungen für einen erst nach dem 1. April § 4
1951 beginnenden Zeitraum bezogen wer- Einstellung in die Umstellungsrechnung
den, ist von der für diesen Fall berechneten oder Altbankenrechnung
Rückstellung der Barwert des bei der Be-
(1) In die Umstellungsrechnung oder Altbanken-
rechnung der Rückstellung berücksichtigten
rechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der
Betrages des Versorgungsanspruchs abzu-
Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der
setzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951
auf dieses Institut entfiele, wenn das .erstmals an-
bis zum Beqinn der Zahlungen entfällt;
gewendete oder anzuwendende Aufbringungsver-
2. Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 hältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen
in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund- würde, die am Währungsstichtag bestanden haben
dreißigsten Durchführungsverordnung zum und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbanken-
Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen rechnung aufstellen müssen. Bei den unter Ab-
Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April schnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Acht-
1951; undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Ge-
3. Beihilfen und Entlassungsgelder iri Höhe setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
der gezahlten Betrüge; Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
4. Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) auf-
Höhe des mit den Zeiten der Nachver- geführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das
sicherung vervielfachten Beitrags zu den am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das
gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeit- am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsver-
geber- und Arbeitnehmeranteil), der zu hältnis zugrunde gelegt werden.
zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der (2) Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrech-
am 1. April 1951 als nachversichert galt nungen oder eine Umstellungsrechnung und eine
oder gegolten hätte, wenn er an diesem Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung
Tage die Voraussetzungen für die Nach- in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf
versicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder
nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
der Versicherungspflicht unterlegen hätte. zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete
Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu- ABSCHNITT II
zinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom Änderung von Vorschriften
Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzu- über die Umstellungsrechnung
zinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein
Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei § 5
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von Dem § 19 der Verordnung über die Umstellungs-
jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen. rechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuord-
nung des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes-
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abwei-
gesetzbl. I S. 589) und dem § 13 der Verordnung
chendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die
über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen
Bildung von Pensionsrückstellungen in der Umstel-
aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
lungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungs-
16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird jeweils
unternehmen und Bausparkassen entsprechend an-
folgender Absatz 4 angefügt:
zuwenden.
,, (4) Für Leistungen, die nach § 72 Abs. 11 des
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1 Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
dieser Verordnung sich aus dem .in Berlin (West) unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält- sonen zu erbringen sind, darf in der Umstellungs-
nisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffent- rechnung eine Rückstellung gebildet werden. Sie ist
lichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachver-
waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 sicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-
der 1. Oktober 1951. lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Ar-
§ 3 beitnehmeranteil) zu berechnen, der zu zahlen ge-
Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung wesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951
als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn
(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für
er an diesem Tage die Voraussetzungen für die
die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ge-
Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht
meinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von
versicherungsfrei gewesen wäre oder der Ver-
ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung
sicherungspflicht unterlegen hätte."
für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von
§ 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 ·
Abs. 1 entfallenden Anteile. ABSCHNITT III
(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von Schluß vors eh ri f te n
den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen § 6
zuständigen Stellen zu prüfen. Berlin-Klausel
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
stungen für einen erst nach dem 1. April § 4
1951 beginnenden Zeitraum bezogen wer- Einstellung in die Umstellungsrechnung
den, ist von der für diesen Fall berechneten oder Altbankenrechnung
Rückstellung der Barwert des bei der Be-
(1) In die Umstellungsrechnung oder Altbanken-
rechnung der Rückstellung berücksichtigten
rechnung eines jeden beteiligten Instituts kann der
Betrages des Versorgungsanspruchs abzu-
Teil der Gesamtrückstellung eingestellt werden, der
setzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951
auf dieses Institut entfiele, wenn das .erstmals an-
bis zum Beqinn der Zahlungen entfällt;
gewendete oder anzuwendende Aufbringungsver-
2. Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 hältnis nur auf die beteiligten Institute bezogen
in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtund- würde, die am Währungsstichtag bestanden haben
dreißigsten Durchführungsverordnung zum und eine Umstellungsrechnung oder eine Altbanken-
Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen rechnung aufstellen müssen. Bei den unter Ab-
Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April schnitt II Nr. 3 und 4 der Anlage zu § 1 der Acht-
1951; undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Ge-
3. Beihilfen und Entlassungsgelder iri Höhe setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
der gezahlten Betrüge; Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
4. Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher vom 7. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 684) auf-
Höhe des mit den Zeiten der Nachver- geführten Aufnahmeeinrichtungen kann dabei das
sicherung vervielfachten Beitrags zu den am 4. Mai 1961, bei Versicherungsunternehmen das
gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeit- am 1. Januar 1958 angewandte Aufbringungsver-
geber- und Arbeitnehmeranteil), der zu hältnis zugrunde gelegt werden.
zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der (2) Bei Instituten, die mehrere Umstellungsrech-
am 1. April 1951 als nachversichert galt nungen oder eine Umstellungsrechnung und eine
oder gegolten hätte, wenn er an diesem Altbankenrechnung aufstellen, ist die Rückstellung
Tage die Voraussetzungen für die Nach- in die Umstellungsrechnung einzustellen, die auf
versicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 Grund der Zweiten, der Dreiundzwanzigsten oder
nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung
der Versicherungspflicht unterlegen hätte. zum Umstellungsgesetz aufgestellt wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 berechnete
Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzu- ABSCHNITT II
zinsen. Beihilfen und Entlassungsgelder sind vom Änderung von Vorschriften
Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzu- über die Umstellungsrechnung
zinsen. Der Abzinsung ist bei Geldinstituten ein
Rechnungszinssatz von jährlich 3 vom Hundert, bei § 5
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von Dem § 19 der Verordnung über die Umstellungs-
jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen. rechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuord-
nung des Geldwesens vom 11. August 1958 (Bundes-
(3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts Abwei-
gesetzbl. I S. 589) und dem § 13 der Verordnung
chendes bestimmt ist, sind die Vorschriften über die
über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen
Bildung von Pensionsrückstellungen in der Umstel-
aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom
lungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungs-
16. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird jeweils
unternehmen und Bausparkassen entsprechend an-
folgender Absatz 4 angefügt:
zuwenden.
,, (4) Für Leistungen, die nach § 72 Abs. 11 des
(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des § 1 Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
dieser Verordnung sich aus dem .in Berlin (West) unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält- sonen zu erbringen sind, darf in der Umstellungs-
nisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffent- rechnung eine Rückstellung gebildet werden. Sie ist
lichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachver-
waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 sicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetz-
der 1. Oktober 1951. lichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Ar-
§ 3 beitnehmeranteil) zu berechnen, der zu zahlen ge-
Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung wesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951
als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn
(1) Haben Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für
er an diesem Tage die Voraussetzungen für die
die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen ge-
Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht
meinschaftlich aufzubringen, so berechnet der von
versicherungsfrei gewesen wäre oder der Ver-
ihnen bestellte Treuhänder eine Gesamtrückstellung
sicherungspflicht unterlegen hätte."
für alle Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe von
§ 2 sowie die auf die einzelnen Institute nach § 4 ·
Abs. 1 entfallenden Anteile. ABSCHNITT III
(2) Die Berechnungen des Treuhänders sind von Schluß vors eh ri f te n
den für die Bestätigung der Umstellungsrechnungen § 6
zuständigen Stellen zu prüfen. Berlin-Klausel
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, sofern ein Dritter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Geschäfte eines Treuhänders wahrnimmt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-