78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
mil seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß, (2) Der Grundbetrag ist bei Reaktoren mit einer
in der Lage sein wird, im Rabmen der Festsetzung Höchstleistung
der Deckungsvorsorge seine gesetzlichen Schadens- bis 10 Kilowatt 1 Million Deutsche Mark
ersatzverpflicbtungen sowie die sich aus § 16 Abs. 2 über 10 Kilowatt
des Atomgesetzes ergebende Eintrittspflicht zu er- bis 1 Megawatt 1,25 Millionen Deutsche Mark
füllen.
über 1 Megawatt
bis 10 Megawatt 1,5 Millionen Deutsche Mark
§ 5
über 10 Megawatt
Umfang der Deckungsvorsorge für Atomanlagen bis 20 Megawatt 2 Millionen Deutsche Mark.
Bei einer Höchstleistung über 20 Megawatt bis
(1) Die Deckungsvorsorge muß sich erstrecken 400 Megawatt ist der Grundbetrag 100 Deutsche
1. aut alle gesetzlichen Schadensersatzver- Mark je Kilowatt. Bei einer Höchstleistung über
pfüchtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des 400 Megawatt ist der Grundbetrag 40 Millionen
Atomgesetzes, die sich im Zusammenhang Deutsche Mark.
mit der Anlage für deren Inhaber oder für (3) Der Besiedlungsfaktor wird wie folgt errechnet:
eine in § 15 Abs. 2 des Atomgesetzes ge- 1. Es wird ein Kreis um den Reaktor bestimmt,
nannte Person infolge von Wirkungen der dessen Halbmesser in Kilometern das 1,6-
in § 25 des Atomgesetzes bezeichneten Art fache der Quadratwurzel aus der in Mega-
ergeb(~n und die nicht Schäden der in § 36 watt ausgedrückten Höchstleistung ist.
Abs. 2 des Atomgesetzes genannten Art
2. Es wird die Bevölkerung jedes in dem
betreffen;
Kreis liegenden Siedlungsgebietes ermit-
2. auf diejenigen Verpflichtungen, die sich telt oder, sofern dies unverhältnismäßig
gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2 des Atomgesetzes schwierig wäre, geschätzt. Sodann wird
für den zur Deckungsvorsorge Verpflichte- jede der Bevölk~rungszahlen durch eine
ten daraus ergeben, daß der Bund bei Inan- Za_hl geteilt, die gleich ist dem Quadrat der
spruchnahme einer in § 15 Abs. 2 des Atom- Entfernung in Kilometern zwischen dem
gesetzes genannten Person Leistungen zur Reaktor und dem geschätzten Mittelpunkt
Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver- des Siedlungsgebietes. Entsprechendes gilt
pflichtungen erbringen muß, obwohl eine für Hauptverkehrswege, Großbetriebe,
der Festsetzung entsprechende Deckungs- Sportstätten und ähnliche Anlagen, soweit
vorsorge vorhanden ist. sich in ihnen wenigstens zeitweise eine
besonders große Zahl von Menschen an-
(2) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz- sammelt, die nicht schon nach den Sätzen 1
ten Höhe nicht für andere als die in Absatz 1 ge-- und 2 hinreichend berücksichtigt ist.
nannten Verpflichtungen bestimmt sein.
3. Die nach Nummer 2 ermittelten Zahlen
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen werden zusammengezählt. Der Besiedlungs-
von den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit diese faktor beträgt bei einer Summe
mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge ge-
rechtfertigt sind und die Interessen des gemäß § 36 bis 750
des Atomgesetzes zur Freistellung verpflichteten über 750 bis 1 500 1, 1
Bundes nicht unangemessen beeinträchtigen. über 1 500 bis 3 000 1,2
über 3 000 bis 4 000 1,3
(4) Schadensersatzverpflichtungen aus einer dem
Betrieb der Anlage zugehörigen Einrichtung oder über 4 000 bis 5 000 1,4
Handlung brauchen in die Deckungsvorsorge nur über 5 000 bis 6 000 1,5
eingeschlossen zu werden, soweit sich die Geneh- über 6 000 bis 7 000 1,6
migung für die Atomanlage auf die Einrichtung oder über 7 000 bis 8 000 1,7
Handlung erstreckt'.
über 8 000 bis 9 000 1,8
über 9 000 bis 10 000 1,9
§ 6 über 10 000 2.
Regeldeckungssumme bei Reaktoren
§ 7
(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungs- Regeldeckungssumme bei anderen Atomanlagen
vorsorge (Deckungssumme) ist bei ortsfesten Anla-
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Reaktoren) (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kernbrenn-
von einer für den Regelfall festzusetzenden Dek- stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-
kungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, brennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme 1 Mil-
die sich daraus ergibt, daß ein von der Höchstlei- lion Deutsche Mark, wenn die Kernbrennstoffmenge,
stung des Reaktors abhängiger Betrag (Grundbetrag) die in der Anlage auf Grund der Genehmigung er-
mit einem von der Besiedlungsdichte im Umkreis zeugt oder aufgearbeitet werden darf, monatlich
des Reaktors abhängigen Faktor (Besiedlungsf aktor) 1 Kilogrnmm nicht übersteigt. Für jedes weitere
vervielfacht wird. Höchstleistung ist die thermische angefangene Kilogramm erhöht sich die Regeldek-
Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund kungssumme um 100 000 Deutsche Mark, höchstens
der Genehmigung betrieben werden darf. jedoch auf 80 Millionen Deutsche Mark. Ist eine
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
mil seiner Inanspruchnahme gerechnet werden muß, (2) Der Grundbetrag ist bei Reaktoren mit einer
in der Lage sein wird, im Rabmen der Festsetzung Höchstleistung
der Deckungsvorsorge seine gesetzlichen Schadens- bis 10 Kilowatt 1 Million Deutsche Mark
ersatzverpflicbtungen sowie die sich aus § 16 Abs. 2 über 10 Kilowatt
des Atomgesetzes ergebende Eintrittspflicht zu er- bis 1 Megawatt 1,25 Millionen Deutsche Mark
füllen.
über 1 Megawatt
bis 10 Megawatt 1,5 Millionen Deutsche Mark
§ 5
über 10 Megawatt
Umfang der Deckungsvorsorge für Atomanlagen bis 20 Megawatt 2 Millionen Deutsche Mark.
Bei einer Höchstleistung über 20 Megawatt bis
(1) Die Deckungsvorsorge muß sich erstrecken 400 Megawatt ist der Grundbetrag 100 Deutsche
1. aut alle gesetzlichen Schadensersatzver- Mark je Kilowatt. Bei einer Höchstleistung über
pfüchtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des 400 Megawatt ist der Grundbetrag 40 Millionen
Atomgesetzes, die sich im Zusammenhang Deutsche Mark.
mit der Anlage für deren Inhaber oder für (3) Der Besiedlungsfaktor wird wie folgt errechnet:
eine in § 15 Abs. 2 des Atomgesetzes ge- 1. Es wird ein Kreis um den Reaktor bestimmt,
nannte Person infolge von Wirkungen der dessen Halbmesser in Kilometern das 1,6-
in § 25 des Atomgesetzes bezeichneten Art fache der Quadratwurzel aus der in Mega-
ergeb(~n und die nicht Schäden der in § 36 watt ausgedrückten Höchstleistung ist.
Abs. 2 des Atomgesetzes genannten Art
2. Es wird die Bevölkerung jedes in dem
betreffen;
Kreis liegenden Siedlungsgebietes ermit-
2. auf diejenigen Verpflichtungen, die sich telt oder, sofern dies unverhältnismäßig
gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 2 des Atomgesetzes schwierig wäre, geschätzt. Sodann wird
für den zur Deckungsvorsorge Verpflichte- jede der Bevölk~rungszahlen durch eine
ten daraus ergeben, daß der Bund bei Inan- Za_hl geteilt, die gleich ist dem Quadrat der
spruchnahme einer in § 15 Abs. 2 des Atom- Entfernung in Kilometern zwischen dem
gesetzes genannten Person Leistungen zur Reaktor und dem geschätzten Mittelpunkt
Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver- des Siedlungsgebietes. Entsprechendes gilt
pflichtungen erbringen muß, obwohl eine für Hauptverkehrswege, Großbetriebe,
der Festsetzung entsprechende Deckungs- Sportstätten und ähnliche Anlagen, soweit
vorsorge vorhanden ist. sich in ihnen wenigstens zeitweise eine
besonders große Zahl von Menschen an-
(2) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetz- sammelt, die nicht schon nach den Sätzen 1
ten Höhe nicht für andere als die in Absatz 1 ge-- und 2 hinreichend berücksichtigt ist.
nannten Verpflichtungen bestimmt sein.
3. Die nach Nummer 2 ermittelten Zahlen
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen werden zusammengezählt. Der Besiedlungs-
von den Absätzen 1 und 2 zulassen, soweit diese faktor beträgt bei einer Summe
mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge ge-
rechtfertigt sind und die Interessen des gemäß § 36 bis 750
des Atomgesetzes zur Freistellung verpflichteten über 750 bis 1 500 1, 1
Bundes nicht unangemessen beeinträchtigen. über 1 500 bis 3 000 1,2
über 3 000 bis 4 000 1,3
(4) Schadensersatzverpflichtungen aus einer dem
Betrieb der Anlage zugehörigen Einrichtung oder über 4 000 bis 5 000 1,4
Handlung brauchen in die Deckungsvorsorge nur über 5 000 bis 6 000 1,5
eingeschlossen zu werden, soweit sich die Geneh- über 6 000 bis 7 000 1,6
migung für die Atomanlage auf die Einrichtung oder über 7 000 bis 8 000 1,7
Handlung erstreckt'.
über 8 000 bis 9 000 1,8
über 9 000 bis 10 000 1,9
§ 6 über 10 000 2.
Regeldeckungssumme bei Reaktoren
§ 7
(1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungs- Regeldeckungssumme bei anderen Atomanlagen
vorsorge (Deckungssumme) ist bei ortsfesten Anla-
gen zur Spaltung von Kernbrennstoffen (Reaktoren) (1) Bei Anlagen zur Erzeugung von Kernbrenn-
von einer für den Regelfall festzusetzenden Dek- stoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kern-
kungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, brennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme 1 Mil-
die sich daraus ergibt, daß ein von der Höchstlei- lion Deutsche Mark, wenn die Kernbrennstoffmenge,
stung des Reaktors abhängiger Betrag (Grundbetrag) die in der Anlage auf Grund der Genehmigung er-
mit einem von der Besiedlungsdichte im Umkreis zeugt oder aufgearbeitet werden darf, monatlich
des Reaktors abhängigen Faktor (Besiedlungsf aktor) 1 Kilogrnmm nicht übersteigt. Für jedes weitere
vervielfacht wird. Höchstleistung ist die thermische angefangene Kilogramm erhöht sich die Regeldek-
Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund kungssumme um 100 000 Deutsche Mark, höchstens
der Genehmigung betrieben werden darf. jedoch auf 80 Millionen Deutsche Mark. Ist eine