70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
6. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a, 4 b, 4 c und 4 d Vorstand dies der Aufsichtsbehörde an. Diese
eingefügt: beruft den Nachfolger aus der Zahl der Wähl-
,,§ 4 a baren.
Wahl der Versichertenältestcn und Vertrauens- (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine
münner in der Krankenversicherung, der Unfall- Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande
Vt'.rsicherung und den Rentenversicherungen der kommt; bei neu zu· bildenden Versicherungs-
Arlwil.cr und der Angestellten trägern trifft die Anzeigepflicht den Wahlaus-
schuß.
Die Satzung eines Trägers der Krankenver-
sicherung, dPr Unfallversicherung und der Ren-
tenversicherungen der Arbeiter und der Ange- § 4C
stellten kann abweichend von § 4 Abs. 1 be- Ergänzung des Vorstandes
stimmen, daß die Versichertenältesten und die
Vertrauensmänner durch die Vertreterversamm- (1) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder einer
lung gewählt werden. In diesem Falle gilt für seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so fordert
die Wahl § 4 Abs. 5 und 6 entsprechend. Den der Vorsitzende des Vorstandes den Listenver-
Vorschlagslisten der Gruppen der Vertreterver- treter der Liste, auf der der Ausgeschiedene
sammlung sind Vorschläge der Organisationen gewählt worden war, und seinen Stellvertreter
und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur auf, dem Vorstand innerhalb eines Monats
Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl durch gemeinsame Erklärung einen Nachfolger
der Versichertenältesten und Vertrauensmänner vorzuschlagen. Auf Antrag des Listenvertreters
nach § 4 Abs. 1 berechtigt sind. kann der Vorsitzende des Vorstandes die Frist
höchstens um einen Monat verlängern.
§ 4b (2) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger
Vorgeschlagene nicht die Voraussetzungen der
Ergänzung der Vertreterversammlung Wählbarkeit, so fordert der Vorsitzende des
(1) Scheidet ein Mitglied der Vertreterver- Vorstandes den Listenvertreter und seinen
sammlung vorzeitig aus, so tritt sein erster Stellvertreter auf, dem Vorstand innerhalb
Stellvertreter an seine Stelle; der zweite Stell- eines weiteren Monats einen anderen Nachfol-
vertreter tritt an die Stelle des ersten Stellver- ger vorzuschlagen.
treters. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, (3) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger
wenn ein erster Stellvertreter vorzeitig aus- Vorgeschlagene die Voraussetzungen der VVähl-
scheidet. In Stellen, die durch Stellvertreter barkeit, so teilt der Vorsitzende des Vorstandes
nicht mehr besetzt werden können, rücken die im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Ver-
auf der Vorschlagsliste für diesen Fall bezeich- treterversammhing den Vorschlag allen Mit-
neten Bewerber ein. Der Vorstand benachrich- gliedern der Gruppe der Vertreterversammlung
tigt hiervon den Vorsitzenden der Vertreter- mit, der der Ausgeschiedene im Vorstand ange-
versammlung, die von den Veränderungen hört hat. Geht innerhalb eines Monats kein an-
Betroffenen und die Stelle, welche die Vor- derer Vorschlag ein, so g.ilt der Vorgeschla-
schlagsliste eingereicht hat. gene als gewählt. Darauf ist bei der Mitteilung
(2) Soweit eine Ergänzung erforderlich wird, des Vorschlags hinzuweisen.
die sich nicht gemäß Absatz 1 durchführen läßt, (4) Wird dem Vorstand innerhalb der Frist
fordert der Vorsitzcmde des Vorstandes im Be- (Absatz 1 und 2) kein Nachfolger vorgeschlagen,
nehmen mit dem Vorsitzenden der Vertreter- der die Voraussetzungen der \I\Tählbarkeit
versammlung die Stelle, welche die Vorschlags- erfüllt, oder wird ihm fristgerecht (Absatz 3
liste eingereicht hat, auf, dem Vorstand innE.~r- Satz 2) noch ein anderer Vorschlag eingereicht,
halb eines Monats einen Nachfolger vorzuschla- so sind sämtliche Mitglieder der betreffenden
gen. Auf Antrag dieser Stelle kann der Vor- Gruppe des Vorstandes und ihre Stellvertreter
sitzende des Vorstandes die Frist höchstens um neu zu wählen (§ 4 Abs. 5 und 6).
einen Monat verlängern.
(5) Für die Zeit zwischen dem Ausscheiden
(3) Erfüllt der als Nachfolger Vorrreschla- eines Vorstandsmitglieds und dem Eintreten
gene nicht die Voraussetzungen der Wählbar- des Nachfolgers tritt der erste Stellvertreter
keit, so fordert der Vorsitzende des Vorstandes oder, falls dieser schon ausgeschieden oder ver-
dif-.:! Stelle, welche die Vorschlagsliste einge- hindert ist, der zweite Stellvertreter an die
reicht hat, auf, dem Vorstand innerhalb eines Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
weiteren Monats eine andere Person als Nach-
folger vorzuschlagen.
§ 4d
(4) Erfüllt der fristgerecht als Nachfolger
Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wähl- Nachfolge im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
barkeit, so stellt der Vorstand fest, daß er Mit- von Versichertenältesten und Vertrauensmännern
glied oder Stellvertreter geworden ist. Absatz 1 sowie ihrer Stellvertreter
Satz 4 gilt entsprechend. (1) Die Nachfolge vorzeitig ausscheidender
(5) Wird dem Vorstand innerhalb der Frist Versichertenältester und Vertrauensmänner so-
kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus- wie ihrer Stellvertreter richtet sich nach den
setzungen der Wählbarkeit erfüllt, so zeigt der Bestimmungen der Satzung.