762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(Bundesgesetzbl. I S. 1453), zuletzt geändert 2. für die Vermie,tung von Räumen zum
durch das Gesetz zur Änderung des Geset- Wohnen oder damit verbundene Neben-
zes über den gewerblichen Binn~nschiffsver- leistungen oder für das Vermitteln einer
kehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I solchen Vermietung fordert, sich ver-
S. 1163)." sprechen läßt oder annimmt.
(2) Die Tat wird in den Fällen des Absatzes 1
2. § 2 a erhält folgende Fassung:
Nr. 1 nur mit Ermächtigung der fachlich zustän-
,,§ 2 a digen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Er-
Preisüberhöhung mächtigung kann zurückgenommen werden."
(1) Einc~ Zuwiderhandlung, die nach den Vor- 3. In § 23 wird Satz 2 gestrichen.
schriften dieses Gesetzes geahndet wird, begeht,
wer vorsätzlich Entgelte, die infolge einer Be- Artikel 2
schränkung des Wettbewerbs oder infolge der
Ausnutzung einer wirlschaftlichen Machtstellung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder einer Mangellage unangemessen hoch sind, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. in befugter oder unbefugter Betätigung
in einem Beruf oder Gewerbe für Ge-
gegenstände oder Leistungen des lebens- Artikel 3
wichtigen Bedarfs fordert, verspricht, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vereinbart, annimmt oder gewährt oder dung in Kraft.
Da,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(Bundesgesetzbl. I S. 1453), zuletzt geändert 2. für die Vermie,tung von Räumen zum
durch das Gesetz zur Änderung des Geset- Wohnen oder damit verbundene Neben-
zes über den gewerblichen Binn~nschiffsver- leistungen oder für das Vermitteln einer
kehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I solchen Vermietung fordert, sich ver-
S. 1163)." sprechen läßt oder annimmt.
(2) Die Tat wird in den Fällen des Absatzes 1
2. § 2 a erhält folgende Fassung:
Nr. 1 nur mit Ermächtigung der fachlich zustän-
,,§ 2 a digen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Er-
Preisüberhöhung mächtigung kann zurückgenommen werden."
(1) Einc~ Zuwiderhandlung, die nach den Vor- 3. In § 23 wird Satz 2 gestrichen.
schriften dieses Gesetzes geahndet wird, begeht,
wer vorsätzlich Entgelte, die infolge einer Be- Artikel 2
schränkung des Wettbewerbs oder infolge der
Ausnutzung einer wirlschaftlichen Machtstellung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder einer Mangellage unangemessen hoch sind, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. in befugter oder unbefugter Betätigung
in einem Beruf oder Gewerbe für Ge-
gegenstände oder Leistungen des lebens- Artikel 3
wichtigen Bedarfs fordert, verspricht, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vereinbart, annimmt oder gewährt oder dung in Kraft.
Da,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(Bundesgesetzbl. I S. 1453), zuletzt geändert 2. für die Vermie,tung von Räumen zum
durch das Gesetz zur Änderung des Geset- Wohnen oder damit verbundene Neben-
zes über den gewerblichen Binn~nschiffsver- leistungen oder für das Vermitteln einer
kehr vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I solchen Vermietung fordert, sich ver-
S. 1163)." sprechen läßt oder annimmt.
(2) Die Tat wird in den Fällen des Absatzes 1
2. § 2 a erhält folgende Fassung:
Nr. 1 nur mit Ermächtigung der fachlich zustän-
,,§ 2 a digen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Er-
Preisüberhöhung mächtigung kann zurückgenommen werden."
(1) Einc~ Zuwiderhandlung, die nach den Vor- 3. In § 23 wird Satz 2 gestrichen.
schriften dieses Gesetzes geahndet wird, begeht,
wer vorsätzlich Entgelte, die infolge einer Be- Artikel 2
schränkung des Wettbewerbs oder infolge der
Ausnutzung einer wirlschaftlichen Machtstellung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder einer Mangellage unangemessen hoch sind, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. in befugter oder unbefugter Betätigung
in einem Beruf oder Gewerbe für Ge-
gegenstände oder Leistungen des lebens- Artikel 3
wichtigen Bedarfs fordert, verspricht, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vereinbart, annimmt oder gewährt oder dung in Kraft.
Da,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard