734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
eines Betriebsteils oder ob sie Gruppen Finanzamt abzuführen. Die vorläufig abgeführte
von Arbeitnehmern zugesagt worden pauschale Lohnsteuer kann vom Finanzamt oder
sind. Sind die vermögenswirksamen Lei- vom Arbeitgeber mit der sich nach Satz 1 ergeben-
stungen Gruppen von Arbeitnehmern den Lohnsteuer verrechnet werden; sie ist, soweit
zugesagt worden, so sind die Merkmale eine Verrechnung nicht vorgenommen wird, an den
zu bezeichnen, nach denen die Gruppen Arbeitgeber zu erstatten.
abgegrenzt sind;
3. die Versicherung des Arbeitgebers, daß die § 7
Leistungen nach dem Gesetz erbracht wer- Sammellohnkonto
den;
(1) Der Arbeitgeber hat vermögenswirksame Lei-
4. die Verpflichtung des Arbeitgebers, die stungen, die nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
Lohnsteuer zu übernehmen. pauschal versteuert worden sind, und die dafür zu
(2) Dem Antrag sind Abschriften der Betriebsver- entrichtende Lohnsteuer in einem Sammellohnkonto
einbarungen und der Verträge mit Arbeitnehmern, einzutragen. Das Sammellohnkonto ist bei der Be-
in denen die vermögenswirksamen Leistungen zu- triebstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
gesagt worden sind, beizufügen. Werden Verträge ordnung) zu führen. In dem Sammellohnkonto sind
mit Arbeitnehmern nach einem einheitlichen Ver- die Betriebsvereinbarungen und Verträge mit Ar-
tragsangebot abgeschlossen, so genügt die Beifü- beitnehmern, in denen die vermögenswirksamen
gung einer Abschrift des Vertragsangebots. Leistungen zugesagt worden sind, anzugeben; die
Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 (2) In dem Sammellohnkonto ist über vermögens-
wirksame Leistungen jeweils einzutragen
Entscheidung über den Pauschalierungsantrag
1. der Tag, an dem die vermögenswirksamen
(1) Das Finanzamt. entscheidet über den Pauscha- Leistungen erbracht worden sind;
lierungsantrag des Arbeitgebers durch schriftlichen 2. die Summe der vermögenswirksamen Lei-
Bescheid. stungen ohne die pauschale Lohnsteuer;
(2) Hat der Arbeitgeber die Anwendung des 3. die pauschale Lohnsteuer;
Pauschsteuersatzes nicht für alle in einem Kalender- 4. ein Hinweis auf die mit der Eintragung zu-
jahr erbrachten vermögenswirksamen Leistungen sammenhängenden, in § 8 N rn. 2 und 3 be-
beantragt, so kann das Finanzamt Verfügungen, mit zeichneten Anlagen.
denen Pauschalierungsanträgen entsprochen worden
ist, mit rückwirkender Kraft zurücknehmen. Das
gleiche gilt, wenn solche Verfügungen durch unlau- § 8
tere Mittel veranlaßt worden sind. Anlagen zum Sammellohnkonto
§ 5 Als Anlagen sind zum Sammellohnkonto zu neh-
men
Anzeigepflicht des Arbeitgebers
1. eine Abschrift des Genehmigungsbescheids
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt (§ 2) den (§ 4 Abs. 1);
Abschluß weiterer Betriebsvereinbarungen und Ver-
träge mit Arbeitnehmern unverzüglich anzuzeigen, 2. zu jeder Eintragung im Sammellohnkonto ein
wenn er darin vermögenswirksame Leistungen, für Verzeichnis mit den Namen der Arbeitnehmer,
die er keinen Antrag auf Zulassung der Pauschalbe- für die die vermögenswirksamen Leistungen
steuerung stellen will, für ein Kalenderjahr zusagt, erbracht worden sind, und den Beträgen der
in dem er bereits vermögenswirksame Leistungen, -für die einzelnen Arbeitnehmer erbrachten ver-
für die die Pauschalbesteuerung zugelassen ist, ge- mögenswirksamen Leistungen. Außerdem sind
währt. anzugeben
a) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a
§ 6
und b des Gesetzes das Unternehmen oder
Vorläufige Anwendung Institut, an das der Arbeitgeber geleistet
des § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) mit einem
(1) Hal der Arbeitgeber einen Pauschalierungs- Hinweis auf die Bestätigung (§ 2 Abs. 2
antrag gestellt, so kann er vorläufig nach den Vor- Satz 2 des Gesetzes);
schriften des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und den b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c des
Vorschriften dieser Verordnung verfahren. Voraus- Gesetzes
setzung ist, daß er sich verpflichtet, für etwa nach- aa) der Gläubiger des Arbeitnehmers, an
zuentrichtende Lohnsteuer zu haften. den der Arbeitgeber geleistet hat, oder
(2) Wird der Pauschalierungsantrag später ganz die Unterlagen, durch die die vorge-
oder teilweise abgelehnt, so unterliegen die vermö- schriebene Verwendung der vermögens-
genswirksamen Leistungen insoweit der Lohnsteuer wirksamen Leistungen nachgewiesen
nach den a11gcmeinen Vorschriften; dabei gehört die worden ist,
vorläufig abgeführte pauschale Lohnsteuer nicht bb) die Unterlagen, durch die dem Arbeit-
zum Arbeitslohn. Die sich hiernach ergebende Lohn- geber die öffentliche Förderung oder
steuer ist vom Arbeitgeber zu berechnen und an das die Steuerbegünstigung des Familien-