718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. bei zubereitetem Fleisch für DM Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen
a) gepökelte innere Organe, Geschlinge 1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-
und Rinderzungen für jedes Kilo- wicht,
gramm 0,03
2. das in dem amtstierärztlichen Ge1sundheits-
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-
zeugnis angegebene Gewicht oder
hä.Itnissen, das in diesen Behältnissen
durch Erhitzen haltbar gemacht wor- 3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.
den ist, für jedes Kilogramm 0,04
(2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
c) Wurst mit Ausnahme von Rohwurst beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzu-
sowie für wurslähnliche Erzeugnisse runden.
und tafelfertige Gerichte für jedes
Ki]ogramm 0,04 (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung
d) Rohwurst einer Sendung sowie für den Identitätsnachweis
für jedes Kilogramm 0,06 nach § 2 der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut- betragen vier Deutsche Mark; dies gilt nicht für
plasma, Trockenblutplasma), Fleisch- Sendungen, die nach § 12 e des Fleischbeschauge-
pulver, Schwartenpulver und ähnli- setzes auf Trichinen zu untersuchen sind.
ches Fleisch für jede angefangenen
10 Kilogramm 8,00
f) Fett § 5
für jedes Kilogramm 0,03
Diese Verordnung gilt nach § 14 de1s Dritten Uber-
g) Fleisch mit Ausnahme des in Buch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
staben a bis f bezeichneten Fleisches blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
für jedes Stück 0,03 Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
3: bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün- auch im Land Berlin.
den und Goldschlägerhäutchen für jedes
Kilogramm 0,02
§ 6
4. bei Fleisch, das der Trichinenschau unter-
liegt, zusätzlich für Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
a) einen ganzen Tierkörper - auch in Gleichzeitig treten außer Kraft
Hälften zerlegt - 1,00 1. die Gebührenordnung für die Untersuchung des
b) Tierkörperteile für jedes Stück 0,60. in das Zollinland eingehenden Fleisches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
§ 3 1924 (Reichsministerialblatt S. 48), zuletzt ge-
Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungsbe- ändert durch die Verordnung PR Nr. 23/53 zur
rechtigten außerhalb der Dienstzeit der Untersu- Änderung und Ergänzung der Gebührenord-
chungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Gebüh- nung für die Untersuchung des in das Zollin-
ren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht für land eingehenden Fleisches vom 29. August
Fleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus 1953 (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 2. Septem-
Seeschiffen zur Untersuchung gestellt wird. ber 1953);
2. die Verordnung, betreffend Einfuhr von Fleisch
§ 4
von Bären, Katzen, Füchsen, Dächsen und an-
(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware deren fleischfressenden Tieren, die Träger von
erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht (Net- Trichinen sein können, vom 10. August 1933
togewicht) zu berechnen. (Reichsgesetzbl. I S. 579).
Bonn, den 6. Dezember 1962
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. bei zubereitetem Fleisch für DM Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen
a) gepökelte innere Organe, Geschlinge 1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-
und Rinderzungen für jedes Kilo- wicht,
gramm 0,03
2. das in dem amtstierärztlichen Ge1sundheits-
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-
zeugnis angegebene Gewicht oder
hä.Itnissen, das in diesen Behältnissen
durch Erhitzen haltbar gemacht wor- 3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.
den ist, für jedes Kilogramm 0,04
(2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
c) Wurst mit Ausnahme von Rohwurst beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzu-
sowie für wurslähnliche Erzeugnisse runden.
und tafelfertige Gerichte für jedes
Ki]ogramm 0,04 (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung
d) Rohwurst einer Sendung sowie für den Identitätsnachweis
für jedes Kilogramm 0,06 nach § 2 der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut- betragen vier Deutsche Mark; dies gilt nicht für
plasma, Trockenblutplasma), Fleisch- Sendungen, die nach § 12 e des Fleischbeschauge-
pulver, Schwartenpulver und ähnli- setzes auf Trichinen zu untersuchen sind.
ches Fleisch für jede angefangenen
10 Kilogramm 8,00
f) Fett § 5
für jedes Kilogramm 0,03
Diese Verordnung gilt nach § 14 de1s Dritten Uber-
g) Fleisch mit Ausnahme des in Buch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
staben a bis f bezeichneten Fleisches blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
für jedes Stück 0,03 Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
3: bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün- auch im Land Berlin.
den und Goldschlägerhäutchen für jedes
Kilogramm 0,02
§ 6
4. bei Fleisch, das der Trichinenschau unter-
liegt, zusätzlich für Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
a) einen ganzen Tierkörper - auch in Gleichzeitig treten außer Kraft
Hälften zerlegt - 1,00 1. die Gebührenordnung für die Untersuchung des
b) Tierkörperteile für jedes Stück 0,60. in das Zollinland eingehenden Fleisches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
§ 3 1924 (Reichsministerialblatt S. 48), zuletzt ge-
Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungsbe- ändert durch die Verordnung PR Nr. 23/53 zur
rechtigten außerhalb der Dienstzeit der Untersu- Änderung und Ergänzung der Gebührenord-
chungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Gebüh- nung für die Untersuchung des in das Zollin-
ren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht für land eingehenden Fleisches vom 29. August
Fleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus 1953 (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 2. Septem-
Seeschiffen zur Untersuchung gestellt wird. ber 1953);
2. die Verordnung, betreffend Einfuhr von Fleisch
§ 4
von Bären, Katzen, Füchsen, Dächsen und an-
(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware deren fleischfressenden Tieren, die Träger von
erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht (Net- Trichinen sein können, vom 10. August 1933
togewicht) zu berechnen. (Reichsgesetzbl. I S. 579).
Bonn, den 6. Dezember 1962
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. bei zubereitetem Fleisch für DM Als Eigengewicht ist zugrunde zu legen
a) gepökelte innere Organe, Geschlinge 1. das in den Zollpapieren angegebene Ge-
und Rinderzungen für jedes Kilo- wicht,
gramm 0,03
2. das in dem amtstierärztlichen Ge1sundheits-
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-
zeugnis angegebene Gewicht oder
hä.Itnissen, das in diesen Behältnissen
durch Erhitzen haltbar gemacht wor- 3. das durch Verwiegung ermittelte Gewicht.
den ist, für jedes Kilogramm 0,04
(2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
c) Wurst mit Ausnahme von Rohwurst beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzu-
sowie für wurslähnliche Erzeugnisse runden.
und tafelfertige Gerichte für jedes
Ki]ogramm 0,04 (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung
d) Rohwurst einer Sendung sowie für den Identitätsnachweis
für jedes Kilogramm 0,06 nach § 2 der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut- betragen vier Deutsche Mark; dies gilt nicht für
plasma, Trockenblutplasma), Fleisch- Sendungen, die nach § 12 e des Fleischbeschauge-
pulver, Schwartenpulver und ähnli- setzes auf Trichinen zu untersuchen sind.
ches Fleisch für jede angefangenen
10 Kilogramm 8,00
f) Fett § 5
für jedes Kilogramm 0,03
Diese Verordnung gilt nach § 14 de1s Dritten Uber-
g) Fleisch mit Ausnahme des in Buch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
staben a bis f bezeichneten Fleisches blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
für jedes Stück 0,03 Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
3: bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün- auch im Land Berlin.
den und Goldschlägerhäutchen für jedes
Kilogramm 0,02
§ 6
4. bei Fleisch, das der Trichinenschau unter-
liegt, zusätzlich für Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
a) einen ganzen Tierkörper - auch in Gleichzeitig treten außer Kraft
Hälften zerlegt - 1,00 1. die Gebührenordnung für die Untersuchung des
b) Tierkörperteile für jedes Stück 0,60. in das Zollinland eingehenden Fleisches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
§ 3 1924 (Reichsministerialblatt S. 48), zuletzt ge-
Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungsbe- ändert durch die Verordnung PR Nr. 23/53 zur
rechtigten außerhalb der Dienstzeit der Untersu- Änderung und Ergänzung der Gebührenord-
chungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Gebüh- nung für die Untersuchung des in das Zollin-
ren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht für land eingehenden Fleisches vom 29. August
Fleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus 1953 (Bundesanzeiger Nr. 168 vom 2. Septem-
Seeschiffen zur Untersuchung gestellt wird. ber 1953);
2. die Verordnung, betreffend Einfuhr von Fleisch
§ 4
von Bären, Katzen, Füchsen, Dächsen und an-
(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware deren fleischfressenden Tieren, die Träger von
erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht (Net- Trichinen sein können, vom 10. August 1933
togewicht) zu berechnen. (Reichsgesetzbl. I S. 579).
Bonn, den 6. Dezember 1962
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Dr. Schwarzhaupt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard