62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
wird. Düs Mineralöl ist in der Zollanmeldung gung führt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
oder mit dem nach § 8 vorgeschriebenen Muster daß mit der Abfertigung die Steuer in der
crnzumeldcn. Für die mündliche Anmeldung, die Höhe unbedingt wird, die dem ermäßigten
Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Steuersatz entspricht."
Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im übri- 6. In § 13 werden die Absatzbezeichnung (1) und
gen gelten die Vorschriften des Zollrechts sinn- Absatz 2 gestrichen.
gemäß.
(2) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet ein- 7. In § 14 Abs. 2 werden
geführt wird, ist unter den gleichen Vorausset- a) im dritten Satz die Worte „über das Zoll-
zungen und Bedingungen von der Steuer befreit, anweisungsverfahren" durch „über den Zoll-
unter denen es nach §§ 35, 36, 37, 44, 67 bis 71 gutversand",
und 73 der Allgemeinen Zollordnung vom b) im fünften Satz das Wort „Wiedergestellung"
29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) durch „erneute Gestellung"
bei der Einfuhr in das Zollgebiet zollfrei ist. ersetzt.
Mineralöl darf im Erhebungsgebiet unter Steuer- 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aufsicht unversteuert verwendet werden, soweit
es nach § 72 der Allgemeinen Zollordnung zoll- a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
frei ist. „ Die Steuerschuld für Mineralöl, das nach
§ 14 ordnungsgemäß angemeldet worden ist,
(3) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei-
entsteht bedingt mit der Bekanntgabe, daß
sung nach den jeweils geltenden Rechtsvor-
schriften über diesen Verkehr für die Steuer- die Mineralölsteuer zu entrichten sei, wenn
schuld und die persönliche Haftung die gleiche das Mineralöl nicht fristgerecht gestellt oder
wenn der angemeldeten Bestimmung zmNi-
Wirkung wie eine Abfertigung zum Zollgutver-
Sünd nach den Vorschriften des Zollrechts. der über das Mineralöl verfügt werde."
b) In Satz 4 wird das Wort „wiedergestellt"
(4) Durch die Lagerung in einem Zollaufschub-
lager (§ 46 des Zollgesetzes) wird die Steuer- ersetzt durch „gestellt".
zahlung nicht aufgeschoben. 9. In § 17 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Schäd-
(5) Für Mineralöl, das aus einem Freihafen- lingsbekämpfungsmittel" eingefügt
veredelungsverkehr oder nach einer auf Grund ,,Materialbearbeitungsöle und -fette,
des § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes zugelassenen Dichtungsschmieren und Dichtungsmittel,
Lagerung in einem Freihafen in das Erhebungs- Hydraulik-, Wärmeübertragungs-, Brünierungs-
gebiet eingeführt wird, gelten die folgenden be- öle, Rostlösungsmittel."
sonderen Bestimmungen:
1. Das Mineralöl, für das die Steuerschuld 10. In '§ 23 Abs. 1 Nr. 2 werden dem geltenden
in einem Kalendermonat unbedingt ent- Wortlaut die folgenden Worte vorangestellt:
standen ist, ist abweichend von Ab- ,,mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ".
satz 1 der Zollstelle bis zum fünfzehn- 11. § 24 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
ten Tag des folgenden Monats zur ,, (1) Soll neben der Steuerbegünstigung für
Steuerfestsetzung anzumelden. den gleichen Verwendungszweck Zollfreiheit
2. Die Steuerschuld wird abweichend von oder ein ermäßigter Zollsatz unter zollamtlicher
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes am fünfund- Uberwachung in Anspruch genommen werden,
zwanzigsten Tag des zweiten Monats so ist der Antrag auf Erteilung des Erlaubnis-
nach dem Entstehen der Steuerschuld scheins mit dem Antrag auf Bewilligung der
fällig. Zahlungsaufschub ist nicht zuläs- Zollgutverwendung zu verbinden. In diesem
sig. Falle gelten für den Antrag und seine weitere
3. § 8 gilt entsprechend. Behandlung die Bestimmungen des Zollrechts
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß bei sinngemäß."
der Einfuhr von Waren, die der Anteilsteuer 12. § 27 wird gestrichen.
nach § 1 Abs. '3 des Gesetzes unterliegen." 13. In § 28 wird der geltende Wortlaut Absatz 1;
4. § 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: der folgende Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Für die Beförderung mit Mineralölbe- ,, (2) Als Steuerlager kann unter den Voraus-
gleilschein und die erneute Gestellung gelten setzungen nach § 9 des Gesetzes und nach Ab-
die Vorschriften des Zollrechts über den Zoll- satz 1 auch ein Zollaufschublager zugelassen
gutversand sinngemäß. Für die Steuerschuld ist werden, in dem Mineralöl gelagert werden soll."
nur in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit 14. § 36 wird wie folgt geändert:
zu leisten."
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden dem geltenden
5. § 11 wird wie folgt geändert: Wortlaut die Worte vorangestellt:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ wieder- „mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1
gestellt" ersetzt durch „erneut gestellt". Satz 1".
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: b) In Absatz 6 Nr. 3 wird angefügt
,, (2) Wird Mineralöl zu einer Zollgutver- „ soweit sie nicht bei der Abfertigung zur
wendung abgefertigt, die nach dem Inhalt Zollgutverwendung nach Absatz 8 Nr. 4 un-
der Bewilligung nur zu einer Steuerermäßi- bedingt wird,".
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
wird. Düs Mineralöl ist in der Zollanmeldung gung führt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
oder mit dem nach § 8 vorgeschriebenen Muster daß mit der Abfertigung die Steuer in der
crnzumeldcn. Für die mündliche Anmeldung, die Höhe unbedingt wird, die dem ermäßigten
Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Steuersatz entspricht."
Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im übri- 6. In § 13 werden die Absatzbezeichnung (1) und
gen gelten die Vorschriften des Zollrechts sinn- Absatz 2 gestrichen.
gemäß.
(2) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet ein- 7. In § 14 Abs. 2 werden
geführt wird, ist unter den gleichen Vorausset- a) im dritten Satz die Worte „über das Zoll-
zungen und Bedingungen von der Steuer befreit, anweisungsverfahren" durch „über den Zoll-
unter denen es nach §§ 35, 36, 37, 44, 67 bis 71 gutversand",
und 73 der Allgemeinen Zollordnung vom b) im fünften Satz das Wort „Wiedergestellung"
29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) durch „erneute Gestellung"
bei der Einfuhr in das Zollgebiet zollfrei ist. ersetzt.
Mineralöl darf im Erhebungsgebiet unter Steuer- 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aufsicht unversteuert verwendet werden, soweit
es nach § 72 der Allgemeinen Zollordnung zoll- a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
frei ist. „ Die Steuerschuld für Mineralöl, das nach
§ 14 ordnungsgemäß angemeldet worden ist,
(3) Im Interzonenverkehr hat eine Uberwei-
entsteht bedingt mit der Bekanntgabe, daß
sung nach den jeweils geltenden Rechtsvor-
schriften über diesen Verkehr für die Steuer- die Mineralölsteuer zu entrichten sei, wenn
schuld und die persönliche Haftung die gleiche das Mineralöl nicht fristgerecht gestellt oder
wenn der angemeldeten Bestimmung zmNi-
Wirkung wie eine Abfertigung zum Zollgutver-
Sünd nach den Vorschriften des Zollrechts. der über das Mineralöl verfügt werde."
b) In Satz 4 wird das Wort „wiedergestellt"
(4) Durch die Lagerung in einem Zollaufschub-
lager (§ 46 des Zollgesetzes) wird die Steuer- ersetzt durch „gestellt".
zahlung nicht aufgeschoben. 9. In § 17 Abs. 2 wird hinter dem Wort „Schäd-
(5) Für Mineralöl, das aus einem Freihafen- lingsbekämpfungsmittel" eingefügt
veredelungsverkehr oder nach einer auf Grund ,,Materialbearbeitungsöle und -fette,
des § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes zugelassenen Dichtungsschmieren und Dichtungsmittel,
Lagerung in einem Freihafen in das Erhebungs- Hydraulik-, Wärmeübertragungs-, Brünierungs-
gebiet eingeführt wird, gelten die folgenden be- öle, Rostlösungsmittel."
sonderen Bestimmungen:
1. Das Mineralöl, für das die Steuerschuld 10. In '§ 23 Abs. 1 Nr. 2 werden dem geltenden
in einem Kalendermonat unbedingt ent- Wortlaut die folgenden Worte vorangestellt:
standen ist, ist abweichend von Ab- ,,mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ".
satz 1 der Zollstelle bis zum fünfzehn- 11. § 24 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
ten Tag des folgenden Monats zur ,, (1) Soll neben der Steuerbegünstigung für
Steuerfestsetzung anzumelden. den gleichen Verwendungszweck Zollfreiheit
2. Die Steuerschuld wird abweichend von oder ein ermäßigter Zollsatz unter zollamtlicher
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes am fünfund- Uberwachung in Anspruch genommen werden,
zwanzigsten Tag des zweiten Monats so ist der Antrag auf Erteilung des Erlaubnis-
nach dem Entstehen der Steuerschuld scheins mit dem Antrag auf Bewilligung der
fällig. Zahlungsaufschub ist nicht zuläs- Zollgutverwendung zu verbinden. In diesem
sig. Falle gelten für den Antrag und seine weitere
3. § 8 gilt entsprechend. Behandlung die Bestimmungen des Zollrechts
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß bei sinngemäß."
der Einfuhr von Waren, die der Anteilsteuer 12. § 27 wird gestrichen.
nach § 1 Abs. '3 des Gesetzes unterliegen." 13. In § 28 wird der geltende Wortlaut Absatz 1;
4. § 10 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: der folgende Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Für die Beförderung mit Mineralölbe- ,, (2) Als Steuerlager kann unter den Voraus-
gleilschein und die erneute Gestellung gelten setzungen nach § 9 des Gesetzes und nach Ab-
die Vorschriften des Zollrechts über den Zoll- satz 1 auch ein Zollaufschublager zugelassen
gutversand sinngemäß. Für die Steuerschuld ist werden, in dem Mineralöl gelagert werden soll."
nur in begründeten Ausnahmefällen Sicherheit 14. § 36 wird wie folgt geändert:
zu leisten."
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden dem geltenden
5. § 11 wird wie folgt geändert: Wortlaut die Worte vorangestellt:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „ wieder- „mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1
gestellt" ersetzt durch „erneut gestellt". Satz 1".
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: b) In Absatz 6 Nr. 3 wird angefügt
,, (2) Wird Mineralöl zu einer Zollgutver- „ soweit sie nicht bei der Abfertigung zur
wendung abgefertigt, die nach dem Inhalt Zollgutverwendung nach Absatz 8 Nr. 4 un-
der Bewilligung nur zu einer Steuerermäßi- bedingt wird,".