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Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1962 Nr. 42"
Tag Inhalt Seite
18. 9. 62 Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntwein-
monopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
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Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über das Branntweinmonopol
Vom 18. September 1962
Auf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 178 Satz 1 nahmegeldes und des Branntweinaufschlags
des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom m~ßgebend.
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405). zuletzt ge- 2. Veranlagung zum Brennrecht
ändert durch das Zweite Verbrauchsteueränderungs-
gesetz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I a) Antrag auf Veranlagung zum Brennrecht
S. 1323), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des § 19
Grundgesetzes wird verordnet: (1) Wer eine Brennerei besitzt, für die nad1
§ 32 Abs. 1 oder nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes
Artikel 1 ein Brennrecht festgesetzt werden kann, kann
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über bis zum 30. September des dem Veranlagungs-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die jahr vorhergehendenBetriebsjahres beimHaupt-
Grundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen- zollamt, in dessen Bezirk die Brennerei liegt, die
tralblatt für das Deutsche Reich S. 707) -, zuletzt Veranlagung zum Brennrecht beantragen. Der
geändert durch die Verordnung zur Änderung der Antrag ist schriftlich einzureichen oder an Amts-
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das stelle zu Protokoll zu erklären.
Branntweinmonopol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetz- (2) Anträge nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes
blatt I S. 379), werden wie folgt geändert: sollen in der in Absatz 1 genannten Form inner-
In § 74a Abs. 2 Nr. 4 wird .,§ 24" durch .,§ 27" halb eines Monats nach der verschlußsicheren
ersetzt. Einrichtung der Brennerei, aber noch vor Beginn
des Betriebsjahres gestellt werden, mit dessen
.Artikel 2 Beginn das Brennrecht festzusetzen ist.
Die Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen (3) Bei Versäumung der Frist nach Absatz 1
(Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Brannt- gilt der Antrag noch als rechtzeitig gestellt,
weinmonopol vom 8. April 1922 - die Brenner~i- wenn die Fristüberschreitung nicht mehr als drei
ordnung - in der Fassung vom 16. März 1935 Monate beträgt und der Antragsteller nachweist,
(Reichsministerialblatt S. 117), zuletzt geändert durch daß er ohne Verschulden verhindert war, die
die Verordnung zur Änderung der AusführungsbG- Frist einzuhalten.
stimmungen zum Gesetz über das Branntweinmono-
§ 20
pol vom 1. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird
wie folgt geändert: (1) Dem Antrag auf Veranlagung sind beizu-
fügen
1. Die §§ 18 bis 37 werden durch folgende Be- 1. eine Beschreibung der Betriebseinrich-
stimmungen ersetzt: tung mit Angaben über ihre Leistungs-
„ 1. Allgemeines fähigkeit,
§ 18 2. eine Ubersicht über die Rohstoffe, aus
denen Branntwein hergestellt werden
(1) Das regelmäßige Brennrecht einer Bren- soll, bei landwirtschaftlichen Brenne-
nerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des 1eien unter Angabe der Weingeist
Gesetzes besitzt oder das für sie nach § 32 oder gebenden Hilfsstoffe (z.B. Malzgetreide)
§ 33 Abs. 3 des Gesetzes festgesetzt worden ist.
in ihrem Verhältnis zum Hauptmaisch-
(2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder stoff, bei landwirtschaftlichen Brenne-
gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. reien, die Branntwein aus Korn und aus
Es ist für die Festsetzung des Branntweinüber- Kartoffeln oder anderem Getreide als
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Korn herstellen, mit Angaben über die 2. über Art und Menge der Obststoffe, die
Rohstoffmengen, die in einem Betriebs- für die Branntweingewinnung jährlich
jahr verarbeitet werden sollen, und bezogen werden sollen,
über die Weingeistmenge, die aus Korn 3. über den Umfang der Einrichtungen für
und die Weingeistmenge, die aus Kar- die Lagerung von Branntwein,
toffeln und dnderem Getreide als Korn 4. über den Absatz von Branntwein in
gewonnen wird,
den letzten drei Jahren,
3. für Brennereien, die in Betrieb gewesen 5. über sonstige für die Beurteilung des
sind, eine Ubersicht über die Weingeist- wirtschaftlichen Bedürfnisses wesent-
mengen, die in den letzten zehn Be- liche Umstände.
triebsjahren jährlich hergestellt worden
sind, mit Angaben über die Weingeist- (4) Der Antragsteller hat die Richtigkeit sei-
ausbeute. ner Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3,
(2) Dem Antrag auf Veranlagung einer land- nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b,
wirtschaftlichen Brennerei sind außerdem beizu- Nummer 4 und Nummer 5 und nach Absatz 3
fügen Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 glaubhaft zu
1. amtliche Unterlagen über den Flächen-
machen und den Sachverständigen zu benennen,
inhalt der landwirtschaftlich genutzten der in den Unterausschuß berufen werden soll
Grundstücke, über ihre Nutzungsart (§ 24 Abs. 1).
(Ackerland, Wiesen, Weiden) und über (5) Dem Antrag auf Veranlagung einer Ge-
die Klasseneinteilung der Böden, meinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes)
2. eine nach Dauerbesitz und befristetem sind die in Absatz 2 geforderten Unterlagen und
Besitz aufgegliederte Erklärung Erklärungen für jeden Teilnehmer an der Bren-
a) über den Frncheninhalt und die tat- nerei beizufügen.
sächliche Nutzung der landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücke, b) Bemessungsmaßstäbe für die Festsetzung
b) über den Flächeninhalt des Acker- von Grundziffer und Brennrecht
landes, das zum Kartoffelanbau rJe- § 21
eignet ist,
c) über den Flächeninhalt des Acker- (1) Zur Ermittlung der Weingeistmenge, deren
landes, auf dem jährlich Kartoffeln jährliche Herstellung als angemessen zu er-
angebaut werden sollen, achten ist (Grundziffer) , wird festgestellt
wobei die Dauer befristeter Besitz- a) für Kartoffelbrennereien die Kartoffel-
verhältnisse anzugeben ist, menge, die auf dem Ackerland geerntet
3. eine Erklärung über den Ertrag an Kar- werden kann, das zum Kartoffelanbau
toffeln auf der nach Nummer 2 Buch- geeignet ist,
stabe c angegebenen Ackerfläche und b) für Getreidebrennereien, für Brenne-
darüber, in welchem Umfang die ge- reien, die Branntwein aus Getreide und
ernteten Kartoffeln anders als in der aus Kartoffeln herstellen, und für Kar-
Brennerei verwertet werden können, toffelbrennereien, bei deren Veran-
4. eine Erkli.irung über Größe und Zu- lagung nach Buchstabe a die erntbare
sammensetzung des Viehstandes in den Kartoffelmenge keine brauchbare Un-
letzten drei Jahren, über den zur ord- terlage für die Ermittlung der Grund-
nungsmäßigen Bewirtschaftung notwen- ziffer liefert, der Viehstand., der zur
digen Viehstand, über die Futter- Gewinnung des Stalldüngers für die
beschaffung für den bisherigen und den düngerbedürftigen Ländereien notwen-
notwendigen Viehstand, über den täg- dig und im Verhältnis zur landwirt-
lichen Schlempebedarf und über den schaftlich genutzten Fläche angemessen
jährlichen Beginn und das Ende der ist,
Schlempefütterung, c) für Obstbrennereien der Umfang ihrer
5. die Anbaupläne der letzten drei Jahre Betriebseinrichtungen und ihr wirt-
mit Angaben über die Ernteerträge ins- schaftliches Bedürfnis.
besondere an Kartoffeln {Gesamterträge Das zum Kartoffelanbau geeignete Ackerland
und Hektarerträge) und über die bis- {Buchstabe a) und die düngerbedürftigen Län-
herige Verwertung der geernteten dereien {Buchstabe b) werden nur berücksichtigt,
Kartoffeln. wenn sie mit dem zur Brennerei gehörigen
(3) Dem Antrag auf Veranlagung einer Obst- landwirtschaftlichen Betrieb dauernd oder lang-
brennerei ist außerdem eine Erklärung beizu- fristig verbunden sind.
fügen (2) Bei der Veranlagung landwirtschaftlicher
1. über Art und Menge der für die Brannt- Brennereien werden die Feststellungen nach
weingewinnung bestimmten Obststoffe, Absatz 1 Buchstabe a oder b auch bei zwei bis
die im eigenen Betrieb jährlich an- drei anderen Brennereien getroffen, die gleiche
fallen, mit Angaben über ihre bisherige oder ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse wie
Verwertung, die zu veranlagende Brennerei haben und ein
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1962 655
Brennrecht nach § 31 des Gesetzes besitzen mit und schlagen die Vergleichsbrennereien
(Vergleichsbrennereien). Zum Vergleich sind (§ 21 Abs. 2) vor.
Brennereien auszuwählen, deren Brennrecht (2) Binnen sechs Wochen nach Eingang der
weder besonders hoch noch besonders niedrig Vorschläge der Unterausschüsse (§ 24 Abs. 2)
ist. Im Falle des Bedürfnisses können Ver- legen die Vera.nlagungsausschüsse der Ober-
gleichsbrennereien aus anderen Oberfinanz- finanzdirektion für jede Brennerei ein Gut-
bezirken herangezogen werden. achten über die Bemessung der Grundziff er und
(3) Bei cler Veranlagung landwirtschaftlicher des Brennrechts vor.
Brennereien wird die Grundziff er aus der nach
Absatz l Buchstabe a oder b festgestellten d) Unterausschüsse
Menge nach dem Verhältnis ermittelt, in dem §' 24
die Summe der für die Vergleichsbrennereien (1) Für jede Brennerei wird ein Unteraus-
ermittelten Mengen zur Summe der Brennrechte schuß aus zwei Sachverständigen gebildet. Die
dieser Brennereien steht. Weichen die wirt- Oberfinanzdirektion beruft den einen Sachver-
schaftlichen Verhältnisse der zu veranlagenden ständigen auf Vorschlag des Veranlagungsaus-
Brennerei von denen der Vergleichsbrennereien schusses aus dem Kreis der Brennereisachver-
wesenllich ab, so ist die Grundziffer angemessen ständigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2), den anderen auf
zu erhöhen oder zu ermäßigen. Vorschlag des Besitzers der Brennerei, die ver-
(4) Das Brennrecht ist aus der ermittelten anlagt werden soll.
Grundziffer nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zu be- (2) Der Unterauss{:huß prüft den Veranla-
rechnen und nach Aufrundung auf volle Hekto- gungsantrag, nimmt dazu Stellung und legt die
liter Weingeist festzusetzen. Kann diese Wein- Veranlagungsakten binnen sechs Wochen nach
geist.menge mit der vorhandenen Betriebs- ihrem Eingang dem Veranlagungsausschuß über
einrichtung nicht hergestellt werden oder ist sie das Hauptzollamt mit einem Vorschlag über die
gemessen an dem wirlschaftlichen Bedürfnis des Bemessung der Grundziffer und des Brennrechts
landwirtschaftlichen Betriebes zu hoch, so ist vor. Können sich die beiden Sachverständigen
eine entsprechend gekürzte Weingeistmenge als nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen,
Brennrecht festzusetzen. Brennrechte, die zehn so legt jeder einen eigenen Vorschlag vor.
Hektoliter Weingeist nicht übersteigen, sind
nicht festzusetzen. e) Beschlußfähigkeit
c) Vcranlagungsausschüsse der Veranlagungsausschüsse
§ 22 § 25
(1) Bei Oberfinanzdirektionen, in deren Bezirk Die Veranlagungsausschüsse sind beschluß-
Brennereien zu veranlagen sind, werden zur fähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden min-
Mitwirkung bei der Veranlagung (§ 23) Ver- destens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend
anlagungsausschüsse für landwirtschaftliche sind. Sie fassen ihre Beschlüsse in gemeinschaft-
Brennereien und für Obstbrennereien gebildet. licher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
Die Veranlagungsausschüsse bestehen aus einem mengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
Beamten der Oberfinanzdirektion als Vorsitzen- sitzenden.
den und aus mindestens zwei, in der Regel aber
nicht mehr als acht Sachverständigen aus den f) Aufgaben des Vorsitzenden
Kreisen der Besitzer von landwirtschaftlichen
Brennereien oder von Obstbrennereien (Brenne- § 26
reisachverständige). Jedem Veranlagungs aus- Der Vorsitzende empfängt die für den Ver-
schuß kann c1ußerdem ein Sachverständiger an- anlagungsausschuß bestimmten Schriftstücke. Er
gehören, den die für Ernährung und Landwirt- beruft den Veranlagungsausschuß ein und be-
schaft zuständige oberste Landesbehörde be- stimmt Zeit und Ort seines Zusammentritts.
nennt.
(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen g) Sachverständige
werden von der Oberfinanzdirektion in die § 27
Veranlagungsausschüsse berufen, die Brennerei-
sachverständigen auf Vorschlag der Körper- (1) Die Sachverständigen sind vor Aufnahme
schaften und Vereinigungen, die die wirtschaft- ihrer Tätigkeit zu verpflichten. Sie haben dem
lichen Belange der landwirtschaftlichen Bren- Vorsitzenden des Veranlagungsausschusses
nereien und der Obstbrennereien vertreten. durch Handschlag zu geloben:
,,Ich will meine Tätigkeit nach den gesetz-
§ 23 lichen Bestimmungen unparteiisch und
(1) Die Veranlagungsausschüsse prüfen, welche nach bestem Wissen und Gewissen aus-
Brennereien zur Veranlagung zuzulassen sind, üben, keine Sonderinteressen verfolgen,
welche Brennereien nach § 21 Abs. l Buchstabe a über das, was mir durch meine Tätigkeit
und welche nach § 21 Abs. 1 Buchstabe b zu ver- über die zu veranlagenden Brennereien
anlagen sind. Sie teilen der Oberfinanzdirektion und die Vergleichsbrennereien bekannt
das ErDebnis ihrer Prüfung innerhalb eines Mo- wird, schweigen und diese Kenntnisse
nats nach Empfang der Veranlagungsunterlagen nicht unbefugt verwerten."
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Die Verpflichtung kann auch der Vorsteher des (3) Die Oberfinanzdirektion gibt dem Antrag-
Haup1.zollarnls vornelnnen, in dessen Bezirk der steller ihre Entscheidung möglichst bis zum
Sacbvcrstüncli9e seinen Wohnsitz hat. 1. Juli des Veranlagungsjahres, bei Anträgen,
(2) Uber die Verpflicbtunu ist eine Nieder- die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
schrif! aufzund1mc:n. und bei Anträgen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes
möglichst bis zum ersten des zehnten Monats„
§ 2ß der auf den Eingang des Antrages folgt, be-
kannt."
(1) Die Sach verstümligen sind über alle in
Betracht kommenden V crhi:i.ltnisse der Brennerei, 2. In der Randbeischrift zu § 38 wird „d)" durch
die veranlagt werden soll, und der Vergleichs- ,,k)" ersetzt.
brennereien zu unterrichten.
3. § 41 wird § 42 und § 42 wird § 41.
(2) Die zu veranlagende Brennerei und der
zugehörige Grundbesitz können mit Zustimmung 4. § 42 erhält folgende Randbeischrift:
der Oberfinanzdireklion besichtigt werden. ,,4. Obstgemeinschaftsbrennereien".
§ 29 5. Die Randbeischrift zu § 43 erhält folgende Fas-
sung:
Den Sachverstündigen der Veranlagungsaus-
„5. Verlust des Brennrechts
schüsse und der Unterausschüsse wird wie Sach-
versU:i.ndigen im Besteuerungsverfahren auf Ver- a) Verlegung von Brennereien auf ein an-
limgen eine angcmessE:~nc Entschädigung für deres Grundstück".
Aufwand und Zeitverlüst gewährt. 6. § 44 erhält folgende Fassung:
h) Verqleichsbrennereien „b) Malz aus Korn als Hilfsstoff
§ 30 § 44
(l) Die Verhältnisse der Vergleichsbrenne- Die Verwendung von Malz aus Korn als Hilfs-
reien (§ 21 Abs. 2) sind von Amts wegen fest- stoff gHt nicht als Verarbeitung von Korn. In
zuslel l cn. Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt, welch,e
Mengen von Malz aus Korn im Verhältnis zum
(2) Die Besitzer von Vergleichsbrennereien Hauptmaischstoff noch als Hilfsstoff anzusehen
sind verpflichtet, dem Hauptzollamt und dem sind."
Obc~rbcamten des Aufsichtsdienstes über alle
für die Verc.mlaqung bedeutsamen Umstände 7. § 45 erhält folgende Randbeischrift:
Ausk unfl zu erteilen. ,,c) Ubergang zur Verarbeitung von Rüben-
stoffen".
i) E11tscheidungcn der Oberfinanzdirektion
8. In der Randbeischrift zu § 46 wird „5." durch
§ 31 ,, 6." ersetzt.
Unter Heranziehung der Prüfungsergebnisse 9. In § 55 Abs. 3 Buchstabe c erhält der Klammer-
der Veranlar1ungsausschüsse (§ 23 Abs. 1) ent- zusatz folgende Fassung:
scheidet die Oberfinanzdirektion, welche Bren- ,,(§§ 32, 38)".
nereien zur Veranlagung zugelassen werden,
welche Brennereien nach § 21 Abs. 1 Buchstabe a 10. In § 174 Abs. 5 Salz 1 und Satz 3 und in § 175
und welche nach § 21 Abs. 1 Buchstabe b zu Abs. 4 wird in der Klammer jeweils die Zahl
veranlagen sind; sie bestimmt außerdem die ,,42" durch die Zahl ,,41." ersetzt.
Vergleichsbrennereien (§ 21 Abs. 2).
Artikel 3
§ 32
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
(1) Die Oberfinanzdirektion setzt das Brenn-
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
recht nach dem Gulachten des Veranlagungs-
ausschusscs (§ 23 Abs. 2) fest und bestimmt seine Artikel 4
Geltung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(2) Will die Oberfinanzdirektion von dem
kündung in Kraft.
Gutachten des Veranlagungsausschusses ab-
weichen, so hat sie ihm unter Darlegung ihrer Bonn, den 18. September 1962
Gründe Gelegenheit zu geben, dazu inner-
halb einer angemessenen Frist, die sie be- Der Bundesminister der Finanzen
stimmt, Stellung zu nehnwn. Dr. Starke
H c raus q c lJ er: Der Bundesminister der Jnsliz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerni.
Das BundesricsclziJlall c1sd1cint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrN
Ausferli!Jtrn9 vcrkü11dcl.. In Tc,il lll wird das als fort9cltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vorn 10. Juli _l!J:iil (llu11desqesel:lbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bczu11~hedi1HJttlHf<'n iu1 Teill11ndll:Laulender Bezuq nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeillundTeilIIjeDMS,--
zuzüqlidr Zu_,1r,llqehiihr. I:: in z e I stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdied,konto
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