621
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1962 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
18.9.62 N euf a1ssu ng der Lohns leuer-Durchführung,sverordnung 621
Bekanntmachung der Neufassung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 18. September 1962
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der Wort-
laut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung und
Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960 I S. 1),
der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom
28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1108) und der
Dritten Verordnung zur Änderung und Ergän-
nung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom.
25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 508) bekanntge-
macht.
Bonn, den 18. September 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Z 1997 A
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 18. September 1962
(LStDV 1962)
Inhaltsübersicht
§ §
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten 22
Arbeitnehmer, Arb<·itgeber ..................... . Entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Entfallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Sachbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Aufwand scn tschiidi gu n gen, Reisekostenvergütungen, Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen 25 a
Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder, Freibeträge für besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 b
Trinkgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Pauschbeträge für Körperbehinderte . . . . . . . . . . . . . . 26
Jubiliiumsgeschenke ............................ . 5 Altersfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 a
Zuschüsse im Krankheitsfall .................... , 5a Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und
Sonslige steuerfreie Einnahmen .......... : ...... . 6 Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 b
Art der Berücksichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen . . 28
Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen 28 a
IJ. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
Verpflichtung der Genwindebehörde und des Arbeit-
nehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren . . . . 8
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten . . . . . . . . . . . . . 9 A. Allgemeines
Aushändigung der Lohnsteuerkarten . . . . . . . . . . . . . 10 Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte 29
Verpi1ichtung d(~s Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Einbehaltung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Nachtrö9lichc Ausschreibung von Lohnsteuerkarten 12 Lohnkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Entfallen .... .... .. .. ... ... ... . ... .. .... ... ..... 13
Mehrere Lohnst<:uerkartcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Wei''tere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten 15 B. Be rech nun g der Lohnsteuer
Verlust der Lohnsleuerkurte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Lohnsteuertabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Berechnung der Lohnsteuer von bestimmten Zu-
schlägen ..................................... . 32a
Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn .. 32b
III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen
Lohnzahlungszeitraum .......................... . 33
auf der Lohnsteuerkarte
Anwendung der Lohnsteuertabelle .............. . 34
Verbot privater Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen 35
Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Vom-
mehreren Dienstverhältnissen und bei Anwen- . hundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei bestimm-
dung der Steuerklasse IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 a ten sonstigen Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 a
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch (besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen 35 b
die Gemeindebehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Mehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte . . . . . . . . . . . . . 37
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder durch
das Finanzamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 a Im Ausland wohnhafte Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Zeitliche Wirksamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 b Entfallen .. .. ... ... .. .... .. . ... .. ....... ... ... .. 39
Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte . . . . 19 Beschränkt Steuerpflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 a
C. Verwendung der einbehaltenen
Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-Prä-
Lohnsteuer
miengesetz prämienbegünstigt sind . . . . . . . . . . . . 20 b
Werbungskosten und Sonderausgaben bei mehreren Abführung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Dienstverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Entfallen ....................................... 42
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 623
§ §
BetriebsUilte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
Lohns'-<'!ueranmeldun~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Außenprüfung 50
Unregelmüßigkeilcn bei der Abführung . . . . . . . . . . 45 bis 52
I-Iaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Verpflichtung des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Verpflichtung des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . 54
D. Sonstige Pflichten des Mitwirkung der Versicherungsträger . . . . . . . . . . . . . 55
Arbeitgebers VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Lohnsleuerbeschc~iniu1mg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Anrufungsauskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Lohnzettel .. , . ............................ 48 Zuständigkeit in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . 57
Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Anwendungszeitraum ............ .'. . . . . . . . . . . . . . 58
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
Arbeitslohn Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
§ 1 auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
Form sie gewährt werden.
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(2) Zum Arbeitslohn gehören
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, § 14
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-
Abs. 2 StAnpG)
nen, Tantiemen und andere Bezüge und
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,
2. Wartegelder, Ruhegelder, vVitwen- und
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-
Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie
teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen
gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls
tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-
unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte
fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.
früheren Beitragsleistungen des Bezugsbe-
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentli- rechtigten oder seines Rechtsvorgängers
chem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf- beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
tigt sind oder waren und die aus diesem Dienstver-
(3) Zum Arbeitslohn gehören auch
hältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar-
beitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die 1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar- und 8 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres mer oder seinem Rechtsnachfolger als Er-
Rechtsvorgängers beziehen. satz für entgangenen oder entgehenden
Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber werden;
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der einen Arbeitnehmer oder diesem nahe-
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres stehende Personen für den Fall der Krank-
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- sicherung), auch wenn auf die Leistungen
tet ist. aus der Zukunftsicherung kein Rechtsan-
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und spruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän- Arbeitnehmer der Zukunftsicherung aus-
dig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä- drücklich oder stillschweigend zustimmt.
tigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum
sich um die Entgelte für diese Lieferungen und son- Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr insge-
stigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent- samt 312 Deutsche Mark übersteigen. Uber-
gelte). nimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die der
Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen
§ 2
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,
Arbeitslohn so gehören diese Ausgaben in voller Höhe
zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
für mehrere Arbeitnehmer oder diesen
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar- nahestehende Personen (Sammelversiche-
beitnehmer aus d(~m Dienstverhältnis oder einem rung, Pauschalversicherung) der für den
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
J\usgcÜJen nicht in anderer Weise zu er- 6. Entschädigungen für Nebenämter und
mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines
der gesicherten Arbeitnehmer auf diese auf- Dienstverhältnisses.
zuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
/\ usgaben für die Zukunftsicherung, die auf
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie,
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet
vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und
werden, oder die nur dazu dienen, dem der §§ 35 a, 35 b, 36 Abs. 2, aus dem Arbeitslohn zu
Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer
berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den aus-
dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung
gezahlten Nettobetrag ergibt.
zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeit-
gebers). Den Ausgaben, die der Arbeit-
geber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung § 3
leistet, wird der Beitragsteil gleichgestellt,
Sachbezüge
den der Arbeitgeber an einen versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmer für die Kran- (§ 8 EStG)
kenversicherung bei einer Ersatzkasse lei- (1) Zu den 'Gütern, die in Geldeswert bestehen,
stet, soweit dieser Beitragsteil die Hälfte gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,
des Gesamtbeitrags zur Krankenversiche- freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-
rung bei der Ersatzkasse nicht übersteigt. taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem
Wird ein Arbeitnehmer von der Versiche- Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenver- tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise
sicherung befreit des Verbrauchsorts maßgebend.
a) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
des Angestelltenversicherungs-Neurege- obersten Landesbehörden können den Wert von be-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von
(Bundesgesetzbl. J S. 88, 1074) oder auf Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.
Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den
des Knappschaftsrentenversicherungs- Oberfinanzdirektionen übertragen.
N euregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 533), weil er eine
Lebensversicherung abgeschlossen hat, § 4
und hatte der Arbeitnehmer bei Befrei- Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,
ung von der Angestelltenversicherung Umzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,
am 30. September 1957, bei Befreiung Trinkgelder
von der Knu.ppschaftsversicherung am
(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)
31. August 1957 das 50. Lebensjahr noch
nicht vollendet, oder Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
b) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell- 1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
tenversicherungsgesetzes in der Fassung zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
des Artikels 1 des Angestelltenversi- Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
cherungs-N euregelungsgesetzes, weil er oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver- den Bestimmung oder von der Bundesregie-
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung rung oder einer Landesregierung als Aufwands-
seiner Berufsgruppe ist, entschädigung festgesetzt sind und als Auf-
wandsentschädigung im Haushaltsplan ausge-
so sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
wiesen werden. Dasgleiche gilt für andere Bezüge,
Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine
die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
V ersichemng bis zur Höhe der dadurch
Kassen an öffentliche Dienste leistende Per-
wegfallenden Pflichtbeiträge des Arbeit-
sonen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt
fJebers zur gesetzlichen Rentenversicherung
wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeit-
wie Ausgaben für die Zukunftsicherung auf
verlust gewährt werden oder den Aufwand,
Grund gesetzlicher Verpflichtung zu behan-
deln; der dem Empfänger erwächst, offensichtlich
übersteigen. Offentlichen Dienst im Sinn dieser
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund Vorschrift leisten Personen, die sich ausschließ-
des Dienstverhältnisses oder eines früheren lich oder überwiegend mit öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses gewährt werden, z. B. (hoheitlichen) Aufgaben befassen. Zu den
Zuschüsse im Krankheitsfall; öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehören auch
die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Reli-
4. besondere Entlohnungen für Dienste, die gionsgemeinschaften;
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
geleistet werden, z. B. Entlohnung für Uber- 2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die kostenvergütungen und Umzugskostenvergü-
Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt; tungen;
3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
5. Lohnzuschläge, die wegen der , Besonder- stellten Personen für Reisekosten und für
heit der Arbeit gcwi:ihrt werden; dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 625
werden, soweit sie die durch die Reise oder den b) an Angestellte, deren laufender Arbeitslohn
Umzug entslandenen Mehraufwendungen nicht im letzten Kal'endermonat vor der Erkran-
übersteigen; kung 1250 Deutsche Mark nicht überstiegen
4. die Beträ~Je, die der Arbeitnehmer vom Arbeit- hat,
geber erhctlt, um sie für ihn auszugeben (durch- wenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des Ge-
laufende Gelder), und die Beträge, durch die setzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit- Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom
geber ersetzt werden (Auslagenersatz); 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649) bezeich-
5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit- nete Höhe nicht übersteigen,
ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts- 2. Leistungen an Arbeitnehmer, die in Heimarbeit
anspruch hierauf besteht, soweit sie 600 Deut- beschäftigt sind, auf Grund des § 5 des in der
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes.
§ 51)
§ 6
Jubiläumsgeschenke
Sonstige steuerfreie Einnahmen
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
(§ 3 EStG)
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar- Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außei·-
beitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen dem nicht
Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeit- 1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,
nehmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge das Schlechtwettergeld und die Stillegungs-
nicht übersteigen: vergütung aus der gesetzlichen Arbeitslosen-
1. Bei einem 10jährigen Arbeitnehmerjubiläum versicherung sowie die Unterstützung aus der
600 Deutsche Mark, gesetzlichen Ar bei tslosenhilf e;
2. bei einem 25jährigen Arbeitnehmerjubiläum 2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-
1200 Deutsche Mark, lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
3. bei einem 40jährigen Arbeitnehmerjubiläum Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-
1800 Deutsche Mark, rung und auf Grund der Beamten-(pensions-)
gesetze;
4. bei einem 50- oder 60jährigen Arbeitneh-
merjubiläum 2400 Deutsche Mark. 3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-
desgrenzschutz,es, der Bereitschaftspolizei der
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der
Länder und der Vollzugspolizei der Länder
Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden
und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der
Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen
Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen
Gemeinden
Grundsätzen verfährt.
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören den überlassenen Dienstkleidung,
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,
'schädigungen für die Dienstkleidung der
soweit sie be,i dem einzelnen Arbeitnehmer einen
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-
Monatslohn, höchstens 1200 Deutsche Mark, nicht
kleidung Verpflichteten und für dienstlich
übersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-
25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren be-
beamten der Kriminalpolizei,
steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß
der Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgeben- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
den Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach ein- und der Geldwert der im Einsatz unent-
heitlichen Grundsätzen verfährt. geltlich abgegebenen Verpflegung,
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
§ 5 a LStDV 1959 2 ) lung, der freien Krankenhauspflege, des
freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln
Zuschüsse im Krankheitsfall und der freien ärztlichen Behandlung er-
(§ 3 Ziif. 52 EStG) krankter Ehefrauen und unterhaltsberech-
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- tigter Kinder;
dem nicht 4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil-
1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Hausgeld aus fürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1
der gesetzlichen Krankenversicherung Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-
a) an Arbeiter, leistende auf Grund des § 20 des Gesetzes
über den zivilen Ersatzdienst erhalten;
1) § 5 in dieser F_~ssnng ist nach § 2 Abs. 1 der. Verordnung zur Ände- 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
rung und Erganzung der Lohnsleuer-Durchluhrungsverordnung vom
30. Dezember 1959 (Bundesgesclzbl. HHiO I S. 1) bereits für die Zeit ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-
nach dem 31. Dezember 1959 anzuwenden.
2) t5 a LStDV 1959 i_~t durch § 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur
ber an Wehrdienstbeschädigte und Ersatz-
Anderung u~d Erganzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,
vorn 25. Juh 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 508) mit Wirkung ab 1962 Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und
aufgehoben worden; § 5 a Ziff. 1 LStDV 1959 ist jedoch nach § 58
Abs. 3 LStDV noch bis zum 31. Dezember 1962 weiter anzuwenden. ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer-
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
den, sowej t es sich nicht um Bezüge hantle] t, 15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes
die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden; über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
6. Geldrenten, Kapitalenschädigungen und Lei- 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt
wird;
stungen im Heil verfahren, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut- 16. Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in
machung nationalsozialistischen Unrechts ge- der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesge-
wührt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen setzbl. I S. 578);
aus einem aus Wiedergutmachungsgründen
neu begründeten oder wieder begründeten 17. Kindergeld, das auf Grund der Kindergeld-
Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus gesetze gezahlt wird, Leistungen nach § 4 des
einem früheren Dienstverhältnis, die aus Kindergeldkassengesetzes und die in § 11 des
Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder Kindergeldanpassungsgesetzes bezeichneten
wieder gewährt werden, bleibt unberührt; Leistungen;
7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem 18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des bestimmter Vertretungen, Organisationen,
Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Gemeinschaften und Einrichtungen nach Maß-
Betriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt gabe des § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Ein-
für Abfindungen wegen Entlassung aus einem kommensteuergesetzes;
Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vor
dem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus- 19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als
gesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den
den Arbeitnehmer gelten und die Abfindung Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
zwölf Monatsverdienste nicht übersteigt; rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgeset-
zes);
8. Ubergangsgelder und Ubcrgangsbeihilfen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent- 20. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-
lassung aus einem Dienstverhältnis; bright-Abkommens gezahlt werden;
9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- 21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,
Hilfsbedürftigk:eit oder als Beihilfe zu dem wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un- des Künstlers gezahlt werden;
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf 22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer schungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesell-
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt schaft, der Bayerischen Akademie der \Nissen-
werden; schaften, der Akademie der Wissenschaften in
Göttingen, der Heidelberger Akademie der
10. Heiratsbeihilfen und Geburtshilfen, die an Wissenschaften und der Akademie der Wis-
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt senschaften und der Literatur in Mainz zur
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Förderung der wissenschaftlichen Ausbildung
Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts- und Forschung nach besonderen Richtlinien
beihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so dieser Einrichtungen gegeben werden;
ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflich-
tig; 23. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über
Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956
11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des (Bundesgesetzbl. I S. 927);
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vom
24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) einer 24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
Arbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhält; S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15
Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,
die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstver- 25. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des Geset-
hältnis - bei mehreren Dienstverhältnissen zes über die Gewährung von Miet- und
aus dem ersten Dienstverhältnis - im Monat Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (Bundes-
Dezember zufließen (Weihnachts-Freibetrag); gesetzbl. I S. 389, 399) und des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa-
13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefan- milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bun-
genenentschädigungsgesetzes in der Fas- desgesetzbl. I S. 523), geändert durch das
sung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I vorbezeichnete Gesetz vom 23. Juni 1960;
s. 907);
26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen
14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundes- Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugs-
präsidenten aus sittlichen oder sozialen Grün- kurs nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Ge-
den gewährten Zuwendungen an besonders setzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 621
mitteln und bei Uberlassung von eigenen Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen-
Aktien c1n Arbeitnehmer in der Fassung vom den Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu
2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917). bescheinigen.
(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei
Arbeitnehmern, die
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten 1. ledig oder geschieden sind oder
2. verwitwet sind und nicht in die Steuer-
§ 7 klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
Verpflichtung der Gemeindebehörde und des 3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-
Arbeitnehmers klasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-
(§§ 38, 39 EStG) satz 8) fallen,
wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
haben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahrne gleich- (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,
zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch- steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
geführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder die
sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn- 1. ledig oder geschieden sind oder
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-
derjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, 2. verwitwet sind und nicht in die Steu12r-
die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder
an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in 3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-
ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- klasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-
lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu satz 8) fallen,
diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständi- ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
gen obersten Landesbehörden können im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen. für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag die
Lohnsteuerkarten auszuschreiben
1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un-
1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste beschränkt steuerpflichtig sind und nicht
(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück- dauernd getrennt leben und der Ehegatte
sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom- des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn be-
men worden sind, zieht,
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde- 2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des To-
bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- des ihres Ehegatten von diesem nicht dau-
lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß ernd getrennt gelebt haben,
nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehe-
zuständig ist. gatte verstorben ist, und für das fol-
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn- gende Kalenderjahr;
sitz haben, ist b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht betrag für ein Kind zusteht, das aus der
dauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer- Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
karte von der Gemeindebehörde des Orts gangen ist oder für das den Ehegatten
auszuschreiben, an dem ihre Familie sich auch in dem Kalenderjahr, in dem der
befindet, Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfrei-
betrag (Kinderermäßigung) zustand.
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
des Orts auszuschreiben, von dem aus sie für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
ihrer Beschäftigung nachgehen. zusteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitneh-
Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, mern, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten
einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet, unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
so sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von getrennt leben und beide Ehegatten im Kalender-
der Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben, ,1n jahr Arbeitslohn beziehen. Wird für den Ehegatten
dem sich die Wohnung der Ehefrau befindet. eines Arbeitnehmers, auf dessen Lohnsteuerkarte
die Steuerklasse III bescheinigt ist, im Laufe des
(4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenommen in Kalenderjahrs erstmalig eine Lohnsteuerkarte aus-
den Fällen des § 14, dem Vordruck der Lohnsteuer- geschrieben, so hat die Gemeindebehörde auf dieser
karte entsprechend jeweils in Worten die Steuer- Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen
klasse und bei den Steuerklassen II, III und IV die und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehe- (3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-
gatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde
Steuerklasse IV zu ~indem. über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerka'r"\,
ten ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten
(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und
enthalten muß:
bei den Steuerklassen II, III und IV der Zahl der
beim Lohnsteuernbzug zu berücksichtigenden Kinder 1. Lautende Nummer,
(Absätze 5 bis 8 und § 8) sind unbeschadet der Vor- 2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-
schriften des Absatzes 8 und der §§ 17 und 18 die nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-
3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter
bend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird.
18 Jahren,
(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge- 4. Familienstand (ledig, verheiratet, ver-
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den witwet, geschieden),
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei-
die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-
nes Ehegatten zu einer Religionsgemein-
m~rs ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
schaft (Religionsgesellschaft),
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei
der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er die- 6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
ser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung karte,
der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von 7. Bemerkungen.
Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeinde- 1. Dezember ·einzusenden.
behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
§ 8
(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG) gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das sätzen 1 bis 3 zuzulassen.
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-
freibeträge zu, und zwar auch d,:rnn, wenn die Kin-
der eigene Einkünfte beziehen. § 10
(2) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
1. eheliche Kinder,
(§ 38 Abs. 2 EStG)
2. eheliche Stiefkinder,
3. für ehelich erklärte Kinder, (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
4. Adoptivkinder,
spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-
5. unehe]iche Kinder (jedoch nur im Verhält- nehmer befinden.
nis zur leiblichen Mutter),
6. Pflegekinder. (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-
karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr
Außendien'stpersonal oder durch die Post den Ar-
§ 9 beitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,
dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
rung, die Ausschreibung etwa feh_lender Lohnsteuer-
(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde- karten zu beantragen (§ 11).
behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-
tragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur- § 11
kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-
steuerkarten laufend zu numerieren. Verpflichtung des Arbeitnehmers
(§ 38 Abs. 2 EStG)
(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-
mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-
in der Urliste unter der laufenden Nummer der gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer
Vermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die Lohnsteuerkarte zu beantragen
Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Ur-
1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
liste nicht geführt, so ist die laufende Nummer der
Lohnsteuerkarte nicht gemäߧ 10 Abs. 2 zugeht,
Lohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK jn
der Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an 2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die
der dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1
Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. ausgeschrieben worden ist.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 629
§ 12 § 16
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten Verlust der Lohnsteuerkarte
(§ 38 Abs. 2 EStG) (§ 38 Abs. 2 EStG)
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver- Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 meindebehörde gegen eine Gebühr von hochsten5
Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver- einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,,
zeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn- ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte
steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor- ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen.
geschriebenen Verzeichnis entspricht.
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-
steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit- III. Änderung und Ergänzung der Eintragungen
nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist auf der Lohnsteuerkarte
verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-
lich zur Ergänzung der Urli.ste (Urkartei) oder der § 17
Haushaltslisten oder des Verzeichnisses der aus- Verbot privater Änderungen
geschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) (§ 38 Abs. 2 EStG)
zu übersenden.
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir- dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
kung für das abgelc:mfene Kalenderjahr eine Lohn- Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-
steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden. sonen geändert oder ergänzt werden.
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-
§ 13 trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-
nommen hat, zu ändern.
(entfcillt)
§ 17 a
Venneidung von Härten bei Arbeitnehmern
§ 14
mit mehreren Dienstverhältnissen
Mehrere l.ohnsteuerkarten und bei Anwendung der Steuerklasse IV
, (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG) (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)
Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer, (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhält-
der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder nis, für das. die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt
früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver- wird, in einem Lohnzahlungszeitraum des Kalender-
schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder jahrs voraussichtlich niedriger als der Eingangs-
weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die betrag der Lohnstufe, bis zu der in der Steuerklasse,
Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Für die die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,
zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten gibt der Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-
Bundesminister der Finanzen ein besonderes Muster amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unter-
bekannt (§ 9 Abs. 5). Eine zweite oder weitere Lohn- schiedsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als
steuerkarte ist nicht auszuschreiben, wenn der aus Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten oder
mehreren Dienstverhältnissen herrührende Arbeits- weiteren Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese
lohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h. von Lohnsteuerkarten als steuerfreien Betrag einzu-
demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 tragen.
Satz 2). (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
ziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern
sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten in
§ 15 einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs
Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten voraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der
Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer
(§ 38 Abs. 2 EStG)
nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf An-
(1) Die weiteren Anorfinungcn und Bekanntma- trag der Ehegatten den Unterschiedsbetrag auf der
chungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer- (ersten) Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit dem.
karten erlassen die Oberfinanzdirektionen. niedrigeren Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag
und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei- als steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-
sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn- lohn des geringer verdienenden Ehegatten in dem
steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor- maßgebenden Lohnzahlungszeitraum voraussichtlich
derlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anwei- niedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-
sungen selbst vornehmen. fallende Teil des Pauschbetrags für Werbungs-
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
kosten, so tritt für die Ermittlung des Unterschieds- b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern
betrags an die Stelle des tatsächlichen Arbeitslohns die Berufsausbildung durch die Einberu-
der auf den Lohnzahlungszcitraum entfallende Teil fung zum Wehrdienst unterbrochen wor-
des Pauschbetrags für Werbungskosten. Das gilt den ist und der Arbeitnehmer vor der
auch, wenn der geringer verdienende Ehegatte vor Einberufung die Kosten. des Unterhalts
Ablauf des Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis und der Berufsausbildung überwiegend
ausscheidet. Der Hinzurechnungsbetrag und der getragen hat;
steuerfreie Betrag sind frühestens mit Wirkung von 2. für Kinder, die wegen körperlicher oder
dem Tag an einzutragen, von dem an die Steuer- geistiger Gebrechen dauernd erwerbsun-
klasse IV bei beiden Ehegatten anzuwenden ist. fähig sind, wenn dem Arbeitnehmer für die
(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann Kinder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht
in einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt und die Kinder überwiegend auf Kosten des
werden. Das gilt nicht, wenn die .Änderung eines Arbeitnehmers unterhalten werden.
bereits eingetragenen steuerfreien Betrags und Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
Hinzurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil
der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren (2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch
Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse
mehr bezieht. und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem
Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6
§ 18
bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
durch die Gemeindebehörde (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das
Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3,
Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-
§ 39 Abs. 1 und 2 EStG)
nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die gewährt wird, für das den Ehegatten auch in dem
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist,
oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand
zu seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohn- oder auf Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist
steuerkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, anzuwenden.
die sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vor-
schriften in § 7 Abs. 6 bis 8 zu ergänzen. Hat der (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer- weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
karte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner
durch die Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die
vorzunehmen. Voraussetzungen mindestens vier Monate im Ka-
lenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser Ver-
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An- pflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von
trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das
Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat
abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt
amt auf Verlangen vorzulegen.
werden.
(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
nehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer- trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das ab-
klasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a), gelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
so ist gleichzeitig als Familienstand „verwitwet" zu 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt
vermerken. werden.
§ 18 a § 18b
Ergänzung der Lohnsteuerkarte Zeitliche Wirksamkeit
wegen Änderung der Steuerklasse (§ 39 Abs. 2 EStG)
und der Zahl der Kinder durch das Finanzamt
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
§ 39 Abs. 1 und 2 EStG) mers geändert (§ 17) oder ergänzt (§§ 18, 18 a),, so
ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- .Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge kommt, vorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8
auf Antrag gewährt Satz 2, der Tag in Betracht, an dem alle Voraus-
1. für Kinder, die zu Beginn des Kalender- setzungen für die .Änderung oder die Ergänzung
jahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, der Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es
das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem Beginn des 'Kalenderjahrs liegt, für das die
wenn sie Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt
a) überwiegend auf Kosten des Arbeitneh- hat bei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der
mers unterhalten und für einen Beruf Lohnsteuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung
ausgebildet werden oder auf Widerruf erfolgt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 631
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohn- Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des
steuerkarte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für Arbeitnehmers gemacht werden. Als Vverbungs-
den Lohnzahlungszeitraum, in den der auf der kosten kommen insbesondere in Betracht
Lohnsteuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem
1. Beiträge zu Berufssti:inden und sonstigen
an die Eintragung gilt.
Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden richtet ist;
Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1, § 7
2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für
Abs. 8), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
Antrag durch das Finanzu.mt erstattet; zuwenig ein-
stätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht
behaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom zwingenden persönlichen Gründen seinen
Arbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die
Wohnsitz an einem Ort, der mehr als
Nachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein
40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt,
Ausgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen
so sind die Aufwendungen nur insoweit
wird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter-
Werbungskosten, als sie durch die Fahrten
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-
bis zur Entfernung von 40 km verursacht
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
werden. Zur Abgeltung des Abzugs der
Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh-
§ 19 nung und Arbeitsstätte bei Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs werden die
Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
folgenden Pauschbeträge für jeden Arbeits-
(§ 38 Abs. 2 EStG) tag, an dem der Arbeitnehmer für diese
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt,
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen, festgesetzt:
daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder a) bei Benutzung eines
Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis Kraftwagens ..... 0,50 Deutsche Mark,
der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)
vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat b) bei Benutzung eines
Kleinstkraftwagens
1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten
(drei- oder vier-
Unterlagen bereits an das Finanzamt abge-
rädriges Kraftf ahr-
liefert sind, diesem eine von ihr vorgenom-
zeug, dessen Motor
mene Anderung der Lohnsteuerkarte zum
einen Hubraum von
Vermerk in den Unterlagen mitzuteilen,
nicht mehr als 500
2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter- Kubikzentimeter
lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind, hat) . . . . . . . . . . . . . 0,36 Deutsche Mark,
eine von ihm vorgenommene Änderung nach
Eingang der Unterlagen in diesen nachzutragen. c) bei Benutzung eines
Motorrads oder
Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend Motorrollers 0,22 Deutsche Mark,
anzuwenden.
d) bei Benutzung eines
§ 20 Fahrrads mit Motor 0,12 Deutsche Mark
Werbungskosten für jeden Kilometer, den die Wohnung von
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend
(§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer- dung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu Ausnahmsweise kann eine andere Straßen-
berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Ka- verbindung zugrunde gelegt werden, wenn
lenderjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohn- sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
sitz zuständige Finanzamt den übersteigenden Be- von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die
trag auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu ver- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
merken. Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung
nachzuweisen oder, falls das nicht möglich ist, von Aufwendungen für Fahrten zwischen
glaubhaft zu machen, wieviel Werbungskosten ihm Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem
voraussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden. Kraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge
(2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die oder neben den Pauschbeträgen ist ausge-
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er- schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-
haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind tet, unverzüglich die Berichtigung seiner
alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er
mit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht das Kraftfahrzeug nicht mehr oder in
nach der Verkehrsauffassung durch die allgemeine wesentlich geringerem Umfang, als bei der
Lebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten Eintragung des steuerfreien Betrags ange-
sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die nommen, für Fahrten zwischen Wohnung
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung und Arbeitsstätte verwendet. § 18 a Abs. 4
des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel {Werk- ]eistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-
zeuge und übliche Berufskleidung); beitrag) für die Dauer von mindestens
4. die Absetzungen für Abnutzung eines \Virt- zehn Jahren oder bei laufender Beitrags-
schaftsguts, dessen Verwendung oder Nut- leistung für die Dauer von mindestens
zung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung fünf Jahren abgeschlossen worden ist.
von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr von Baudarlehen. Beiträge an Bauspar-
erstreckt. kassen, die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
§ 20a
dann abzugsfähig, wenn diesen Unter-
Sonderausgaben nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
(§§ 10, 10b, 10c Ziff.1, §§ 12, 40, 52 trieb im Inland erteilt ist. Für die An-
Abs. 7 bis 10 EStG) zeigepflichten der Bausparkasse und des
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder- Arbeitnehmers gelten die entsprechenden
ausgaben {Absatz 2) 636 Deutsche Mark im Ka- Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-
lenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für führungsverordnung. Beiträge auf Grund
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über- von nach dem 8. März 1960 abgeschlos-
steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als senen Verträgen, die nach Ablauf von
steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der vier Jahren seit Vertragsabschluß ge-
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht leistet werden, können nur insoweit be-
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder- rücksichtigt werden, als sie das Eineinhalb-
ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er- fache des durchschnittlichen Jahresbetrags
wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor- der in den ersten vier Jahren geleisteten
schriften des § 22 Abs. 2. Beiträge im Kalenderjahr nicht überstei-
gen.
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
4. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit
dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
festgelegten Sparraten, wenn der Vertrag
Werbungskosten sind:
vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen und
1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver- mindestens die erste Einzahlung vor die-
pflichtungsgründen beruhende Renten und sem Zeitpunkt geleistet worden ist, nach
dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften Maßgabe der entsprechenden Vorschriften
jn wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, der Einkommensteuer-Durchführungsver-
die bei der Veranlagung außer Betracht ordnung.
bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
teil abgezogen werdeü, der sich aus der 5. entfällt.
in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen- 6. entfällt.
steuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.
7. Kirchensteuern.
Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,
die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be- 8. Vermögensteuer.
gonnen haben, gelten die entsprechenden 9. die nach§ 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lasten-
Vorschriften der Einkommensteuer-Durch- ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile
führungsverordnung. der Vermögensabgabe, der Hypotheken-
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu gewinnabgabe und der Kreditgewinn-
Krnnkcn-, Unfall- und Haftpflichtversiche- abgabe und die nach § 216 des Lasten-
rungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche- ausgleichsgesetzes abzugsfähigen B~träge
rungen und der Arbeitslosenversicherung, an Ubergangsabgabe.
zu Versicherungen auf den Lebens- oder
10. Beiträge auf Grund des Kindergeldges.et-
Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-
zes vom 13. November 1954 (Bunde,sge-
sorgungs- und Sterbekassen. Beiträge und
setzbl. I S. 333), zuletzt geändert durch das
Versicherungsprdmien an solche Versiche-
Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961
rungsunternehmen, die weder ihre Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1001).
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
haben, sind nur dann zu berücksichtigen, 11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger,
wenn diesl~n Unternehmen die Erlaubnis kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher
zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. und staatspolitischer Zwecke und der als
Für die Anzeigepflichten des Versiche- besonders förderungswürdig anerkannten
nmgsunternehmens und des Arbeitnehmers gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von
gelten die entsprechenden Vorschriften insgesamt fünf vom Hundert des Arbeits-
der Einkommensteuer-Durchführungsver- ]ohns. Für wissenschaftliche und staats-
ordnung. Beiträge zu Versicherungen auf politische Zwecke erhöht sich der Vom-
den Lebens- oder Todesfall sowie zu Wit- hundertsatz von fünf um weitere fünf vom
wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe- Hundert. Welche Aufwendungen der För-
kassen auf Grund von Verträgen, die nach derung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
dem 31. Dezember 1958 abgeschlossen wor- dienen, richtet sich nach den entsprechen-
den sind, sind nur dann zu berücksichtigen, den Vorschriften der Einkommensteuer-
wenn der Vertrag bei einmaliger Beitrags- Durchführungsverordnung.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 633
Voraussetzun~J für die Abzugsfähigkeit der in deri Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn für
Ziffern 2 bis 4 bt~zeichneten Aufwendungen ist, daß diese Aufwendungen eine Prämie nicht beansprucht
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- wird. Der Arbeitnehmer kann die bezeichneten Auf:.
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre- wendungen, die er innerhalb eines Kalenderjahrs
dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif- leistet, entweder nur einheitlich als Sonderausgaben
fern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von geltend machen oder für sie eine Prämie be-
fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab- anspruchen; eine Änderung der getroffenen Wah1
schluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe ist nicht zulässig.
laufend und gleichbleibend geleistet werden.
(3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben § 21
für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
und für diejenigen Kinder des Arbeitnehmers, für Werbungskosten und Sonderausgaben bei
die ihm ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An- mehreren Dienstverhältnissen
trag gewährt wird. (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)
(4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2 Vveist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder
Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende: weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,
1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu daß die \tVerbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem
einem Jahresbetrag von 1100 Deutsche zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen
Mark in voller Höhe als Sonderausgaben mit den \tVerbungskoslen aus dem ersten Dienst- ,
zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht verhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr
sich um 1100 Deutsche Mark für den nicht oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 636
dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat
steuerpflichtigen Ehegatten und um je 500 das Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermin-
Deutsche Mark für jedes Kind im Sinn des dert jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteuer-
§ 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein karte b9rücksichtigten Werbungskosten und Sonder-
Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag ausgaben, in entsprechender Anwendung der Vor-
gewährt wird. schriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf
2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
dauernd getrennt lebender, unbeschränkt Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.
steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs
das 50. Lebensjahr, so erhöhen sich die in § 22
Ziffer 1 bezeichneten Beträge von je 1100
Deutsche Mark auf je 2200 Deutsche Mark Werbungskosten und Sonderausgaben bei
und von je 500 Deutsche Mark auf je 1000 Ehegatten
Deutsche Mark. Das gilt nicht bei Voll- {§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)
endung des 50. Lebensjahrs nach· dem
(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können
31. Dezember 1963.
nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten
3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den berücksichtigt werden.
Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so
kann der darüber hinausgehende Betrag (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-
zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom· gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
Hundert der in den Ziffern 1 und 2 bezeich- nicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest-
neten Beträge berücksichtigt werden. zustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die
Sonderausgaben höher sind als
4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind
1. 636 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2
nur einer der Ehegatten Arbeitslohn be-
Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, bei Ehe- zieht, --
gatten, die nicht dauernd getrennt leben
und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, 2. 1272 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
bis zu 1000 Deutsche Mark im Kalender- beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
jahr in voller Höhe zu berücksichtigen; so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag
diese Beträge vermindern sich um den vom im Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses
Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Bei- Ehegatten als sleuerfrei zu vermerken,
trag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
im Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes
Ehegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken,
§ 20b
wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung
Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau- beantragen.
Prämiengesetz prämienbegünstigt sind
(§ 10 EStG) § 23
Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im (entfällt)
Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1
Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Fassung vom 25. August 1960 (Bundesgesetzbl. I § 24
S. 713) zugleich prämienbegünstigt sind, können '.lls (entfällt)
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 25 als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, daß
Außergewöhnliche Belastungen die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes
Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person
(§§ 33, 40 EStG)
andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung
(1) Erwachsc!n einem A rheitnehmer zwangsläufig des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so ver-
größere Aufwendungen als der überwiegenden mindert sich der Betrag von 1200 Deutsche Mark
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge
verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und den Betrag von 1200 Deutsche Mark übersteigen.
gleichen Fc.nnilicnstands (außergewöhnliche Be- \/Verden die Aufwendungen für eine unterhaltene
lastung), so wird <1uf Anlrag des Arbeitnehmers der Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen,
Betraq, um den diese Aufwendunqen die ihm zu- so wird bei jedem der Teil des sich hiernach erge-
mulbare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) über- benden Betrags berücksichtigt, der seinem Anteil
sleigen, auf der Lohnsleuerkarle als steuerfrei ein- am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
getragen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
Antrag der Betrag von 1200 Deutsche Mark um
zwangsläufig, wenn er sich Hrnen aus rechtlichen,
1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
tatsä.cblichcn oder sittlichen Gründen nicht ent-
Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung
ziehen kann und soweit die Aufwendungen den
einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
Umständen nach notwendig sind und einen ange-
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1200 Deut-
tracht. sche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei
(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen- eingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen
belastung ist der voraussichtliche J ahresarbeits- des Satzes 1 vorliegen.
lohn des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines
von ihm nicht dauernd gelrennt lebenden, unbe- (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendungen
schränkt steuerpflid1tigen Ehegatten zugrunde zu durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so wird
legen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag dieser
die Werbungskosten und Sonderausgaben, bei Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von
Arbeitnehmern der Stcuerk lassen I, II und III min- 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der
destens um 1200 Deutsche Murk jührlich, bei Arbeit- Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn
nehmern der Sleuerklu.sse IV mindestens um 2400 1. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-
Deutsche Mark jährlich, zu kürzen. Außerdem sind stens drei Kinder gehören, die das 18. Le-
die nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer- bensjahr noch nicht vollendet haben, oder
freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-
künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht
stens zwei Kinder gehören, die das 18. Le-
dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich
bensjahr noch nicht vollendet haben, und
danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.
a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von
(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt und beide Ehegatten erwerbstätig
bei einem
bei Arbeitnehmer der
sind oder
einem Steuerklassen II,
Arbeit- III oder IV mit
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und er-
wenn sich der nach Absatz 3
ermittelte Betrag beläuft auf nehmer Kinderfreibeträgen für werbstätig ist oder
der
Steur~r- 0 1 oder 3 oder 3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd
klassc I Kinder 2 Kinder mehr
Kinder getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
5 jahr vollendet hat oder
6 5 3
4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd
nicht mehr als 6000 DM 1
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu
mehr als 6000 DM 7 6 4 2
seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine
vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags. andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
haltene Person, für die eine Ermäßigung
nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-
§ 25a übergehend körperlich hilflos oder schwer
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen körperbehindert ist oder die Beschäftigung
(§§ 33 a, 40 EStG)
einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
der genannten Personen erforderlich· ist.
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Hausge-
eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für hilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu sei-
die der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht nem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, die
erhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Betrag von 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraus-
jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuerkarte setzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 635
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von 1200 für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der
Deutsche Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen einer sonstigen Mitteilung der zuständigen Entschä-
weggefallen, so ist der Arb<!il.nehmer verpflichtet, digungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefangen-
innerhalb eines Monats die Berichtigung seiner schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf
Lohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom
2 und 3 gilt entsprechend. 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
schriften bezeichnetc~n Aufwendungen der Arbeit- gesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur
nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes
Anspruch nehmen. vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und
des Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und
§ 25b Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
Freibeträge für besondere Fälle und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung
(§ 52 Abs. 12 EStG)
findet.
(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, So- (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das
wjetzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
Personen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in der Fassung vorn 23. Oktober 1961 - Bundesge- die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten
setzbl. I S. 1882) sowie bei politisch Verfolgten, sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre
bei Arbeitnehmern, die nach dem 30. September 1948 gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung
aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät- des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in
heimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die den Haus- dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als un-
rat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver- beschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in
loren haben (Totalschaden) und dafür höchstens Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.
eine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses
Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf An-
§ 26 3)
trag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen: Pauschbeträge für Körperbehinderte
540 Deutsche Mark (§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I, (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-
720 Deutsche Mark
macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer
III oder IV ohne Kinderfreibetrag, Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag ein
840 Deutsche Mark steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des
bei Arbeitnehmern der Steuerklasse II, Pauschbetrags richtet sich nach der dauernden (nicht
III oder IV mit Kinderfreibeträgen für ein nur vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähig-
oder 2 Kinder; keit des Körperbehinderten, soweit diese nicht
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als
sich für das dritte und jedes weitere Kind, steuerfreie Pauschbeträge werden gewährt:
für das der Arbeitnehmer einen Kinder-
freibetrag erhält, um je 60 Deutsche Mark. Bei einer Minderung der Erwerbs- Jahres-
Stufe fähigkeit um betrag
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son- vom vom
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und Hundert Hu.ndert DM
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-
liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt 1 25 bis ausschließlich 35 360
leben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge 2 35 bis ausschließlich 45 480
auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-
3 45 bis ausschließlich 55 636
gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die
bezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten 4 55 bis ausschließlich - 65 780
vorliegen. 5 65 bis ausschließlich 75 960
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann 6 75 bis ausschließlich 85 1140
§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von 7 85 bis einschließlich 90 1300
Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen 91 bis einschließlich 100 (Erwerbs- 1500
8
werden. unfähigkeit)
(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1 3) § 26 in dieser Fassung - mit Ausnahme der durch § 1 Nr. 11 der
sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 167 Dritten Lohnsteuer-Anderungsverordnung vom 25. Juli 1962 (Bun-
desgesetzbl. I S. 508) geänderten Fassung des letzten Satzes in
des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung Absatz 4 - ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Anderung und
des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vom 30. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960 I S. 1) bereits für die Zeit nach
S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften dem 31. Dezember 1959 anzuwenden. Wegen der Sonderregelung
für das Saarland siehe § 2 Abs. 2 der bezeichneten Änderungsver•
Anspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis ordnung;
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Für Blinde sowiP für Körperbehinderte, die infolge Die Behörde hat bei der Bemessung der
der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß Minderung der Erwerbsfähigkeit die
sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
können, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch- achtertätigkeit im Versorgungswesen
beträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 3900 zugrunde zu legen und dabei von dem
Deutsche Mark jährlich gewährt. Umfang der verbleibenden Arbeits-
möglichkeit im allgemeinen Erwerbs-
(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten
leben auszugehen. Bei Körperbehinder-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der ten, die das 14. Lebensjahr noch nicht
Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom vollendet haben, bemißt sich die Minde-
Hundert fest.gestellt ist; rung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der beitsmöglichkeit, die verbleiben würde,
Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom wenn sie das 14. Lebensjahr bereits voll-
Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert endet hätten. Die Bescheinigung der
fes !:gestellt ist, Behörde hat auch eine Äußerung dar-
il} wenn dem Körperbehinderten weg-=n über zu enthalten, ob die Körperbehin-
seiner Behinderung nach gesetzlichen derung zu einer äußerlich erkennbaren
Vorschriften Renten oder andere lau- dauernden Einbuße der körperlichen Be-
fende Bezüge zustehen; dies gilt auch, weglichkeit geführt hat oder auf einer
wenn das Recht auf die Bezüge ruht typischen Berufskrankheit beruht.
oder der Anspruch auf die Bezüge durch (4) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-
Zahlung eines Kapitals abgefunden wor- steuerkarte des Körperbehinderten einzutragen. So-
den ist, oder weit der Körperbehinderte den steuerfreien Pausch-
b) wenn die Körperbehinderung zu einer betrag nicht in Anspruch nimmt, ist er auf Antrag auf
üußerlich erkennbaren dauernden Ein- der Lohnsteuerkarte seines von ihm nicht dauernd
buße der körperlichen Beweglichkeit getrennt lebenden Ehegatten oder auf der Lohn-
geführt hat oder auf einer typisdv.m steuerkarte des Arbeitnehmers, dem für den
Berufskrankheit beruht. Körperbehinderten ein Kinderfreibetrag zusteht
oder auf Aritrag gewährt wird, einzutragen. Steht
(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der für ein Kind ein Kinderfreibetrag außer dem Arbeit-
Minderung der Erwerbsfühi9keit sind nachzuweisen nehmer noch anderen Personen zu, so ist der steuer-
1. für Körperbehinderte, deren Minderung der freie Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte des
Erwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Arbeitnehmers nur einzutragen, wenn das körper-
Hundert festgestellt ist, durch Vorlage des behinderte Kind überwiegend auf Kosten des
amtlichen Ausweises für Schwerkriegsbe- Arbeitnehmers unterhalten wird.
schiidigtc, Schwerbeschädigte oder Schwer-
erwerbsbeschrünkte oder, wenn ihnen• we- (5) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-
bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein
r1en ihrer Behinderung nach den gesetz-
steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 600 Deutsche
lichen Vorsduiften Renten oder andere
laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge ge-
leistet werden
des Rentenbescheids oder des entsprechen-
den Bescheids. Kann das Ausmaß der 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
Körperbehinderung durch diese Vorlage einem anderen Gesetz, das die Vorschriften
nicht nachqewiosen werden, so ist der des Bundesversorgungsgesetzes über Hin-
Nachweis durch eine Bescheinigung der zu- terbliebenenbezüge für entsprechend an-
ständigfm Behörde zu erbringen. Ziffer 2 wendbar erklärt, oder
Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen- 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche
dung. Der Nachweis, daß der Körperbehin- Unfallversicherung oder
derte ständig so hilflos ist, daß er nicht 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
ohne fremde Wartung und Pflege bestehen an Hinterbliebene eines an den Folgen
kann, kann auch durch Vorlage eines eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten
Rentenbescheids, der die entsprechenden oder
Angaben enthält, geführt werden;
4. nach den Vorschriften des Bundesentschä-
2. für Körperbehinderte, deren Minderung der digungsgesetzes über die Entschädigung für
Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Schaden an Leben, Körper oder Gesund-
Hundert, aber mindestens 25 vom Hundert heit.
f estgcstellt ist,
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn
a} wenn ihnen wegen ihrer Behinderung das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch
nach den gesetzlichen Vorschriften Ren- auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-
ten oder andere laufende Bezüge zu- gefunden worden ist. Absatz 4 gilt entsprechend.
stehen, durch Vorlage des Renten- Der Arbeitnehmer erhält den Pauschbetrag von
bescheids oder des entsprechenden 600 Deutsche Mark für jedes Kalenderjahr nur ein-
Bescheids, mal. Der Nachweis der Voraussetzungen für die
b) in allen anderen Fällen durch eine Be- Gewährung des Pauschbetrags ist durch amtliche
scheinigung der zuständigen Behörde. Unterlagen zu erbringen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 637
§ 26a Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf
Altersfreibetrag der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise auf-
zurunden:
(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)
a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier fünf teilbaren Pfennigbetrag,
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs das 70. Le-
b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch
bensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte
zehn teilbaren Pfennigbetrag,
ein steuerfreier Betrag von 600 Deutsche Mark ein-
getragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen
wird auch dann gewährt, wenn die bezeichneten Deutsche-Mark-Betrag.
Voraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
selbst, sondern bei seinem unbeschränkt steuer- Wortlaut:
pflichtigen und von ihm nicht dauernd getrennt „Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von
lebenden Ehegatten vorliegen. Der Betrag von 600 dem tatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzu-
Deutsche Mark erhöht sich auf 1200 Deutsche Mark, ziehen
wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind, nicht dauernd getrennt leben und beide min- Jahresbetrag monatlich lwöchentlichl täglich
destens vier Monate vor dem Ende des Kalender- DM DM DM DM"
jahrs das 70. Lebensjahr vollenden. Der Altersfrei-
betrag wird nicht dauernd getrennt lebenden, un-
beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten auch dann 1 1
nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in
Dienstverhältnis stehen.
Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
§ 26b stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind
Verluste bei den Einkünften aus Vermietung die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3
und Verpachtung umzurechnen.
(§ 40 EStG) (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Eintragung
von Hinzurechnungsbeträgen nach § 17 a mit der
(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie- Maßgabe, daß die Beträge für die Eintragung auf
tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr der Lohnsteuerkarte nicht aufzurunden, sondern ab-
bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen zurunden sind.
nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes entsteht,
(3) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte
wird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuerfreier
Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. zu vermerken, daß die Eintragung nach den Absät-
zen 1 und 2 auf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es
(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig- einen bestimmten Zeitraum anzugeben, für den die
stellung des Wohngebäudes, für. das die erhöhte Eintragung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über
Absetzung in Anspruch genommen wird, ein- den Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken.
getragen werden. Bei der Feststellung des. steuer- Die Unterlagen für die Eintragung sind bei dem
freien Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitneh- Finanzamt fünf Jahre aufzubewahren.
mers und seines von ihm nicht dauernd getrennt
(4) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1} ganz oder
aus Vermietung und Verpachtung zu berück-
sichtigen. zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-
len die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt
Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-
werden. jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-
gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-
§ 27 behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-
Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene
Art der Berücksichtigung
Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-
(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG) bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-
(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17 a, 20 bis 26 h sche Mark nicht übersteigt.
insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-.
ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden
berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für Betrags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch
monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung bis spätestens 31. Januar des folgenden Kalender-
auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist jahrs gestellt werden.
1. der Tagesbetrag mit 1 /26 des Monatsbetrags, § 28
2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen
Tagesbetrags (Ziffer 1) (§ 41 Abs. 3 EStG)
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich- 8. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 4 auf
tigen, die er nach Vorlc1ge der geänderten oder er- Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig
gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in Lohnsteuer einbehalten worden ist.
denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein- (2) Für die Berechnung der Nachforderung in den
tra9lmg auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes:
Vorlüge der geünderlen (ergänzten) Lohnsteuer-
1. Wird die Nachforderung im Laufe des
karte zurückwirken (§§ 18b und 27 Abs. 3), ist der
Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor- Kalenderjahrs durchgeführt, für das der
lage der geändürtcn (ergänzten) Lohnsteuerkarte steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte
folgenden Lohnzahlungen so viel weniger oder so eingetragen worden ist, so ist die Lohn-
viel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei steuer für die maßgebenden Lohnzahlungs-
den vorher9egungenen Lohnzahlungen seit dem zeiträume neu zu berechnen. Wird die
Tag der Rückwirkung zuviel oder zuwenig ein- Nachforderung nach Ablauf des Kalender-
behalten hat. jahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich
§ 28a
der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-
lohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-
Nachforderung von Lohnsteuer in freie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein-
bestimmten -Fällen getragen war, nach der jeweils maßgeben-
(§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a den Jahreslohnsteuertabelle ermittelt. Der
Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG) Unterschied zwischen der so ermittelten
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-
der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be- steuer ergibt die Nachforderung.
trag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt 2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des Ab-
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzufor- satzes l Ziff. 2 der gewährte steuerfreie
dern, Betrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr
1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 der Rückzahlung oder Abtretung des Dar-
das Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem lehens hinzuzurechnen. Der Unterschi2d
Umfang, als bei der Eintragung des steuer- zwischen der so ermittelten Lohnsteuer und
freien Betrags angenommen, für Fahrten der im bezeichneten Kalenderjahr einbe-
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver- haltenen Lohnsteuer ergibt die Nachford8-
wendet worden ist; rung.
2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 (3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt,
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark
1957 das Darlehen während der Laufzeit im Kalenderjahr nicht übersteigt.
über die Tilgungsbeträge hinaus zurück-
gezahlt oder innerhalb von zehn Jahren
nach der Hingabe abgetreten wird. Die ent-
sprechenden Vorschriften der Einkommen- IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
steuer-Durchführungsverordnung sind an-
zuwenden; A. Allgemeines
3. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 § 29
bis 4 nach den Vorschriften der Einkommen- Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
steuer-Durchführungsverordnung eine Nach-
versteuerung in Betracht kommt. Im Fall (§ 38 Abs. 2 EStG)
der Abtretung von Ansprüchen aus einem (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlosse- dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder
nen Bausparvertrag ist die Nachversteue- des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-
rung auszusetzen, wenn der Abtretende geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer
eine Erklärung des Erwerbers, die Bau- des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. min-
sparsumme oder die auf Grund einer Be- destens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem
leihung empfangenen Beträge unverzüglich Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn
und unmittelbar zum Wohnungsbau für den zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-
Abtretenden oder dessen Angehörige im endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst
Sinn des § 10 des Steueranpassungsgeset- mehr leistet.
zes zu verwenden, beibringt; (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
4. soweit bei Sonderausgaben im Sinn des Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
§ 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendungen nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
in unmittelbarem oder mittelbarem wirt- karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das
schaftlichen Zusammenhang mit der Auf- Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so
nahme eines Kredits stehen; hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem
Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-
5. entfällt; nisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Kalen-
6. entfällt; derjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der Arbeit-
7. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 nehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat, der
die Voraussetzungen für die Eintragung des Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt
steuerfreien Betrags weggefallen sind; zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeitnehmer
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 639
die Lohnsteuerkarte einem Antra9 auf Durchführung Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder einer Ein- sowie die auf der Lohnsteuerkarte be-
kornmensteuererklünrng beizufüg<m hat; die nähe- scheinigte Zahl der Kinder, das Reli-
ren Anordnungen trcd'Jcn die für die Finanzverwal- gionsbekenntnis, die Nummer der Lohn-
tung zuslündige_;n olwrslen Landesbehördt~n im Ein- steuerkarte, die Gemeinde, die die Lohn-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. steuerkarte ausgeschrieben hat, und das
Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuer-
§ 30 karte ausgeschrieben worden ist. Die An-
Ein behaHung der Lohnsteuer gaben sind den Eintragungen auf der
ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-
{§§ 38, 41 EStG)
nehmen;
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den
nung des A.rbeitnehmers bei der Lohnzahlung einzu- Monatsbetrag {Wochenbetrag, Tagesbetrag)
behalten. Lohnzahlungen sind '"1ch Vorschuß- oder sowie den Jahresbetrag und den Monats-
Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige Zah- betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) des
lungen auf erst später füllig werdenden Arbeitslohn.
Hinzurechnungsbetrags, die auf der Lohn-
(2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh- steuerkarte eingetragen sind, und den
mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah- Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;
lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-
(Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5
abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß
Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das
die' Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in
Finanzamt, das die Bescheinigung aus-
Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
geschrieben hat, und den Tag der Aus-
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,
schreibung.
daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
(3) Reichen d1e dem Arbeitgeber zur Verfügung
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-
barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-
zutragen:
steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-
genden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu- 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-
behalten. zahlungszeitraum;
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise 2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung ohne Kürzung um den Weihnachts-Frei-
der unter Berücksichtigung des Werts der Sach- betrag, getrennt nach Barlohn und Sach- ·
bezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, bezügen, und die davon einbehaltene
so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Lohnsteuer. Dabei sind die nach den Zif-
Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so- fern 3 bis 7 gesondert einzutragenden Be-
weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. träge nicht mitzuzählen;
Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht 3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen
nachkommt, hat der Arbeitgeber einem dem Betrag Arbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge)
im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns {der mit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags
Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzube- (§ 6 Ziff. 12) und mit Ausnahme der Trink-
halten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des gelder (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist,
Arbeitnehmers zu decken. daß die Trinkgelder 600 Deutsche Mark im
(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer Kalenderjahr nicht übersteigen. Das Finanz-
Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung amt der Betriebstätte kann auf Antrag zu-
(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, lassen, daß die Reisekosten {§ 4 Ziff. 1
an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be- bis 3), die durchlaufenden Gelder und der
scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der Auslagenersatz {§ 4 Ziff. 4) und die in § 6
Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht an-
vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) gegeben werden, wenn es sich um Fälle
aufzubewahren. von geringerer Bedeutung handelt oder
wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in
§ 31
anderer Weise sichergestellt ist;
Lohnkonto
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-
(§ 38 Abs. 3 EStG)
reren Kalenderjahren gehören, und die da-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte von einbehaltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);
{§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
führen. 5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindun-
gen und die davon einbehaltene Lohn-
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das steuer nach § 3 der Verordnung über die
Folgende anzugeben: steuerliche Behandlung der Vergütungen
1. den Namen {Vornamen und Familien- für Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni
namen), den Beruf, den Geburtstag, den 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, so- raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2
weit sie steuerfrei sind (§ 3 der Ver- des Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung
ordnung über die steuerliche Behandlung der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:
von Priimien für Verbesserungsvorschläge
1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird
vom 18. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I
s. 33); ausgegangen
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche
7. Bezüge, die nach einem festen Pausch- Lohnzahlungen von den Anfangsbeträ-
steuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen gen der Lohnstufen der Jahreslohn-
Pauschsleuersfüzen (§ 35 b) besteuert wor- steuertabelle,
den sind, und die darauf entfallende Lohn-
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-
steuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn-
liche und tägliche Lohnzahlungen von
steuer übernommen hat; lassen sich in
den Anfangsbeträgen der Lohnstufen
diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeit-
der Lohnsteuertabelle für monatliche
nehmer entfallenden Beträge nicht ohne
Lohnzahlungen, wobei Bruchteile eines
weiteres ermitteln, so sind sie in einem
Pfennigs, die sich bei der Berechnung
Sammelkonto anzuschreiben.
ergeben, auf den nächsten Pfennigbetrag
(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des aufzurunden sind.
Arbeitnehmers, spätestens am Ende de,s Kalender- 2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträ:1e
jahrs, aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften wird ausgegangen
Kalenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, auf-
zubewahren. a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche
Lohnzahlungen von den Lohnsteuer-
(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- beträgen der J ahreslohnsteuertabelle,
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wobei der sich ergebende Lohnsteuer-
während des ganzen Kalenderjahrs 234 Deutsche betrag auf den nächsten durch 10 teil-
Mark monatlich (54 Deutsche Mark wöchentlich, baren Pf ennigbetrag abzurunden ist,
9 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei b) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-
denn, daß trotzdem Lohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1) liche und tägliche Lohnzahlungen von
oder Kirchensteuer einzubehalten ist. den nicht abgerundeten Lohnsteuerbe-
trägen der Lohnsteuertabelle für monat-
liche Lohnzahlungen, wobei Bruchteile
eines Pfennigs, die sich bei der Berech-
B. Berechnung der Lohnsteuer nung ergeben, außer Ansatz bleiben.
§ 32 4) (3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten
Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstu-
Lohnsteuertabelle fen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der
(§ 9 a Ziff. 1, § 10 c Ziff. 1, § 39 Abs. 1, Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Ta-
§ 41 Abs. 2 EStG) gesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen).
(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich Bei mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht
nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeits-
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der
(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab-
sich für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der zuziehen.
Jahreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über (4) Erhält der Arbeitnehmer Zuschüsse auf Grund
die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November 19S8 der Vorschriften des § 1 des ·Gesetzes zur Verbesse-
(Bundesgesetzbl. I S. 773) als Anlage beigefügt ist, rung der wirtschaftlichen Sicherung der Arpeiter im
und vom Kalenderjahr 1962 an aus der Jahreslohn- Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I
steuertabelle, die der Zweiten Verordnung über die S. 649) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
Jahreslohnsteuertabelle vom 20. Dezember 1961 dieses Gesetzes vom 12. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 2025) beigefügt ist. In der Jah- S. 913) nur für einen Teil eines Lohnzahlungszeit-
reslohnsteuertabelle sind die Pauschbeträge für raums, so ist die Lohnsteuer für diesen Lohnzah-
Werbungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 lungszeitraum getrennt für die Zeit, für die Zu-
des Einkommensteuergesetzes) und für Sonder- schüsse gezahlt werden, und für die andere Zeit zu
ausgaben (636 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein- berechnen. Zu diesem Zweck ist für jeden der in
kommensteuergesetzes), die Kinderfreibeträge (§ 32 Satz 1 bezeichneten Zeiträume der Arbeitslohn
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) und die Son- durch die Zahl der Tage zu teilen. Dabei ist für je
derfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkommen- sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen. Die Lohn-
steuergesetzes) berücksichtigt. steuer für den sich danach ergebenden Teilbetrag
ist nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohn-
(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des zahlungen zu ermitteln und mit der Zahl der Tage
Kalenderjahr,s einzubehaltenden Lohnsteuer richtet zu vervielfachen. Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn
sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- ein Arbeitnehmer, der in Heimarbeit beschäftigt ist,
4) § 32 Abs. 4 in dieser Fassuw1 ist nad1 § 2 dn Zweiten Verordnung Zuschüsse auf Grund eines Tarifvertrags (§ 5 Abs. 5
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durd1führungsver"- in Verbindung mit § 1 des bezeichneten Gesetzes)
ordnung vom 28. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 1108) bereits für
die Zeit nach dem 31. Juli 1961 anzuwenden. erhält.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 641
(5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag lohns aufgeteilt wird. Die ausländische Steuer wird
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein nur insoweit angerechnet, als sie auf den im Ka-
maschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß die lenderjahr bezogenen ausländischen Arbeitslohn
Lohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen Lohn- entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus mehreren aus-
zahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabelle, son- ländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der
dern unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden ein-
für die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti- zelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
kel 1 Ziff. 40 des Gesetzes zur .And(~rung steuerlicher Die Anrechnung wird durch Erstattung nach Ablauf
Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- des Kalenderjahrs vorgenommen.
kommen und Ertrag und des V crfahrensrechts vom
18. Juli 1958 - Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinn des Ab-
wird. Das Verfahren kann auch für die Berechnung satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-
der Lohnsteuer bei der Zahlung von sonstigen Be- selbständige Arbeit, die in einem ausländischen
zügen (§ 35) zugelasscm werden. Es muß sicherge- Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt
stellt sein, daß die so errechnete Lohnsteuer von der oder verwertet worden ist, oder von ausländischen
nach den allgemeinen Vorschriften ermittelten Lohn- öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-
steuer nur unbedeutend abweicht. Die Vorschriften wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des Ein- wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen
kommensteuergesetzes) bleiben unberührt. Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen
Bundesbahn· und der Deutschen Bundesbank mit
Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann
§ 32 a
als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
Berechnung der Lohnsteuer einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder aus-
von bestimmten Zuschlägen geübt worden ist.
(§ 34 a EStG)
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar- dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-
beitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Ka- künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein
lenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
der Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht über- besteht, nach den Vorschriften des Abkommens die
steigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu- Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf
schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit den Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern
und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt vom Einkommen nach deri Vorschriften des Ab-·
sich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar- satzes 1 anzurechnen; es können nur die ausländi-
beitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark schen Steuern vom Einkommen angerechnet werden,
übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab- auf die sich das Abkommen mit diesem, Staat be-
weichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres- zieht.
ausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1 (4) Die obersten Finanzbehörden der Länder
für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe- können mit Zustimmung des Bundesministers der
rührt, es sei denn, daß die Uberschreitung des Be- Finanzen die auf den ausländischen Arbeitslohn
trags von 15 000 Deutsche Mark auf der Zahlung entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder
von Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
auf der Zahlung von sonstigen Bezügen beruht. setzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen
zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1
besonders schwierig ist.
§ 32b (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
die Angehörige eines fremden Staates sind, .nur an-
Steuerermäfügun_g bei ausländischem Arbeitslohn
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
(§ 34c EStG) angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-
mern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat chende Steuervergünstigung gewährt.
stammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn) (6) Für den Nachweis über die Höhe des aus-
in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-
ländischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländi-
steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
scher Einkommensteuer sowie für den Begriff
wird die_ gezahlte ausländische Steuer auf Antng
auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf ausländische Einkommensteuer, für die Fälle der
den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf nachträglichen Festsetzung oder Änderung auslän-
den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche discher Einkommensteuern und für den Abzug einer
Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die ausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut-
für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ- schen Einkommensteuer entspricht, von den Ein-
lich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die
deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi- entsprechenden Vorschriften der Einkommensteuer-
schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits- Durchführungsverordnung.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 33 sonstigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage
Lohnzahlungszeitraum ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der
Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen
(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG) Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal
(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für hinzuzurechnen, wenn die Bernessungsgrundlage
den der Arbeilslohn gezahlt wird. Dies gilt auch 25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen
dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer Fällen ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden .
der Arbeit, sondern z.B. nach der Stückzahl der Ubernimmt der Arbeitgeber auch die auf den sonsti-
hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß- gen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den
gebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits- Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-
lohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trägen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer
trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit- dem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be-
geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet träge einmal hinzuzurechnen.
wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich- (2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,
mäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B. die zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist bei der
stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Hälfte des
der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B. Bezugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die zu mehr
einmal nach einer Woche, das nächste Mal nach 10 als zwei Kalenderjahren gehören, so ist ein Drittel
Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungszeit- des Bezugs anzusetzen. Die bei der Berechnung
raum der. jeweilige Lohnabrechnungszeitraum. Kann nach Absatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den
wegen der besonderen Entlohnungsart ein Zeitraum, Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem
für den der Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahms- doppelten bzw. dreifachen Betrag zu erheben.
weise nicht festgestellt werden, so gilt als Lohn-
zahlungszeitraum mindestens die tatsächlich aufge- (3) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist
wendete Arbeitszeit. der voraussichtliche Jahresarbeitslohn einschließ-
lich des sonstigen Bezugs um den auf der Lohn-
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn- steuerkarte etwa eingetragenen steuerfreien Jahres-
zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst betrag zu kürzen; Hinzurechnungsbeträge (§§ 17 a,
eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach 37) sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums hinzuzurechnen. Bei Lohnzahlungen, für die der
vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit- Arbeitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeit-
geber zur Verfügung steht, so sind, solange das nehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen
Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzah- ganz oder teilweise übernommen hat, sind die ent-
lungszeitraum faJlenden Arbeitstage auch dann mit- sprechenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige
zuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage sonstige Bezüge, deren Zufließen ·bis zum Ablauf
keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere des Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Be-
bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung sowie rechnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im
in Krankheitsfällen. laufenden Kalenderjahr bereits früher gewährten
§ 34
sonstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraus-
sichtliche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen
Anwendung der Lohnsteuertabelle Jahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar-
(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG) be~tslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums ange-
setzt werden, wenn wesentliche Abweichungen
(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind
nicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer
die Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,
nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so
Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-
ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres-
steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem
arbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen
1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn Dienstverhältnissen zu berück.sichtigen.
der Lohnzahlungszeitraum endet,
2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige
Bezug zufließt. § 35a
(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen
bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz)
von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum bei bestimmten sonstigen Bezügen
an, in den der Tag nach der Vollendung des 50. (§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)
Lebensjahrs durch den Arbeitnehmer fällt, die
(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-
Steuerklasse II anzuwenden.
gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der
Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er-
§ 35 hoben, wenn der Arbeitgeber in einer ·größeren
Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen Zahl von Fällen im Kalenderjahr
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG) 1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,
2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An-
(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer
mit dem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich laß von Betriebsveranstaltungen
bei Anwendung der Jahrcslohnsteuertabelle auf die gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu
Bemessungsgrundlage (Absatz 3) einschließlich des übernehmen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 643
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes: (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-
1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der
schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,
für die Arbeitnehmer aufgewendeten Er- daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohn-
holungsbeihilfen. steuer zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine
solche Verpflichtung eingegangen, so kann das
2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zu- Finanzamt anordnen, daß der nach Absatz 1 be-
sammen mit Erholungsbeihilfen, die im steuerte Arbeitslohn und die davon einbehaltene
gleichen Kahmderjahr früher gewährt wor- Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und
den sind, den Betrag von 300 Deutsche bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer
Mark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Betracht bleiben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen
Mark für dessen Ehegatten und 100 Deut- der Ziffer 1 Buchstabe a und der Ziffer 2 dem An-
sche Mark für jedes Kind, für das dem trag eine Berechnung darüber beizufügen, welcher
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, Pauschsteuersatz sich ergibt, wenn der durchschnitt-
so findet Absatz 1 keine Anwendung. liche Jahresarbeitslohn der Arbeitnehmer, für die
3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt Aufwendungen geleistet werden, unter Anwendung
werden, ist Absatz l nur insoweit anzu- der bei ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen
wenden, als der Arbeitgeber sicherstellt, zugrunde gelegt wird.
daß die Beihilfen zu Erholungszwecken
verwendet werden. § 36
(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der Mehrere Dienstverhältnisse
Steuersatz 10 vom Hundert, wenn die Aufwendun- (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
gen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche
Mark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen- (1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
derjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
der Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-
Aufwendungen. gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeits-
lohn gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der
(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.
ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit- von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49
nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits- Abs. 1 Satz 2).
lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert
worden ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer (2) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den
außer Betracht. Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, für das
eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt
§ 35b wird, in Höhe von 20 vom Hundert des Brutto-
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen arbeitslohns aus dem zweiten oder weiteren Dienst-
(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen verhältnis einzubehalten. Der Steuersatz von 20
(§ 42 a Abs. 2 EStG)
vom Hundert erhöht sich auf 25 vom Hundert, wenn
der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Uber-
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit- nimmt der Arbeitgeber auch die Kirchensteuern und
gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungs-
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 beiträgen, so sind diese Beträge für die Berechnung
zu ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz er- der Lohnsteuer dem Arbeitslohn einmal hinzuzu-
hoben wird rechnen. Die Vorschriften des § 35 sind nicht anzu-
1. von der Summe der Aufwendungen des wenden. Ein etwa auf der zweiten oder weiteren
Arbeitgebers, wenn Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Betrag
a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be- ist vom Arbeitslohn abzuziehen; das gilt nicht bei
zeichneten Fällen von einem Arbeit- sonstigen Bezügen.
geber sonstige Bezüge in einer größeren
Zahl von Fällen gewährt werden oder § 37
b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Ar- Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
beitnehmer oder an Arbeitnehmer ge- (§ 39 Abs. 3 Ziff. l EStG)
zahlt werden, die in geringem Umfang
und gegen geringen Arbeitslohn tätig (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
sind, dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzö-
gert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuer-
2. von der Summe der nicht oder in zu ge- karte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung
ringer Höhe besteuerten Aufwendungen, der Lohnsteuer vor Anwendung der Lohnsteuer-
wenn in einer größeren Zahl von Fällen tabelle dem tatsächlichen Arbeitslohn
Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuer-
heben ist. monatlich 245 DM,
wöchentlich 56 DM,
Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden, täglich 10 DM
wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den hinzuzurechnen. Der Arbeitslohn darf nicht um den
allgemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen Weihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden.
unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern Wird der Arbeitslohn für andere als die hier ge-
würde. nannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
vorstehend gcnunnten Beträge nach § 32 Abs. 3 um- § 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund
zurechnen. Für den nach der Hinzurechnung sich dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent-
ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer aus der sprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten
Stcuerkli1sse I der Lohnsteuertabelle abzulesen, bis Beträge steuerfrei lassen.
der /\rbcitnehrner die Lohnsteuerkarte dem Arbeit-
geber vorlegt od,~r zurückgibt (§ 29).
(2) Der Ar bei t.geber kann die Lohnsteuer von dem- § 39
Arbe i t.slohn für den Monut Januar eines Kalender-
(entfällt)
jahrs, abweichend von der Vorschrift. des Absatzes 1,
nach den Eintragungen uuf der Lohnsteuerkarte für
das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn
der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn- § 40
steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Zah-
lung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen Beschränkt Steuerpflichtige
nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-
steuerberechnung für den Monat Januar kann der
nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
für die Monate Februar oder März vornehmen.
nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-
Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohn-
gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten
steuerkarte (§§ 17 bis 27) für da.s neue Kalenderjahr
Steuerpflicht,, wenn die nichtselbständige Arbeit im
schon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
wenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des
ist oder wenn der- Arbeitslohn aus inländischen
Monats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren
bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3).
früheres Dienstverhältnis gewährt wird.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,
beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt
wenn sie zwar nicht im Inlcmd persönlich ausgeübt
Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-
dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmf~r
schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-
als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
zum Lohnkonto aufzubewahren.
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-
§ 38 schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbe-
Im Ausland wohnhafte Beamte schadet der Vorschriften des § 50 a Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes, das Folgende:
(§ 14 Abs. 2 StAnpG)
(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst- 1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, ge-
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan- schiedene) beschränkt steuerpflichtige Ar-
deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem beitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht
Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche vollendet haben und bei denen kein Kin-
Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat. derfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen
in die Steuerklasse I.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
2. Alle anderen beschränkt Steuerpflichtigen
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die Arbeitnehmer fallen jn die Steuerklasse II.
Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und
Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß- 3. Für die Anwendung der Steuerklasse und
gebend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeit- die Berücksichtigung von Kinderfreibeträ-
nehmer ist berechtigt, die für die Anwendung der gen (§§ 7, 8, 18, 18 a, 34) sind die dem Ar-
Steuerklasse und die Berücksichtigung von Kinder- beitgeber bekannten Verhältnisse des Ar-
freibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch eine beitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer
amtliche Bescheinigung nachzuweisen. ist berechtigt, diese Verhältnisse dem Ar-
beitgeber durch eine amtliche Bescheini-
(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh- gung nachzuweisen.
mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-
liegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-
Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-
für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An- kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen
trag dt'S Arbeitnehmers oine den Vorschriften des sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 645
ausgaben 636 Deutsche Mark jährlich übersteigen, (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,
so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer- die von den Bezügen der Beamten und Versor-
berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die gungsempfänger einer Dienststelle des Bundes durch
Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwend- die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in
bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit- Bad Godesberg einbehalten wird, an eine Finanz-
nehmern, die mindestens vier Monate vor dem kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-
Ende des Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr voll- nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch
enden, ein steuerfreier Betrag von 600 Deutsche die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Mark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die Ein- Landesbehörde bestimmt.
tragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-
steuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be- (3) Die Lohnsteuer ist abzuführen
scheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den 1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
Vorschriften des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer eines jeden Kalendermonats, wenn die ein-
muß diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor- behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-
legen. gangenen Kalendervierteljahr monatlich
(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh- durchschnittlich mehr als 100 Deutsche
mern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- Mark betragen hat;
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein- 2. spätestens am . zehnten Tag nach Ablauf
kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt. in einem zum In- einbehaltene Lohnsteuer im letzten voran-
land gehörenden Gebiet haben, in dem Personen gegangenen Kalendervierteljahr monatlich
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im durchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark,
Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes als aber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be-
beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer- tragen hat;
den, nach den Vorschriften für unbeschränkt steuer- 3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
pflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die An- eines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein-
wendung des § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-
Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse und gangenen Kalendervierteljahr monatlich
Zilhl der Kinder anzuwenden, die nach seiner
durchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche
Kenntnis für den Arbeitnehmer maßgebend sind Mark betragen hat.
(§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer ist be-
rechtigt, die Verhältnisse, die für die Anwendung Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen-
der Steuerklasse und für die Berücksichtigung von dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich
Kinderfreibeträgen maßgebend sind, dem Arbeit- der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer
geber durch eine amtliche Bescheinigung nachzu- danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten
weisen. Die Vorschriften des Absatzes 4 Satz 3 und 4 vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs
sind anzuwenden. den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen
(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte (Ziffer 1) oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat.
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn (4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,
es sich ·um eine Arbeitsleistung von nur vorüber- der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-
gehender Dauer wlihrend des Aufenthalts eines satz 3 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen monatliche oder vierteljährliche Abführung verlan-
handelt. gen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen Ab-
führung der Lohnsteuer erforderlich ist.
C. Verwendung der
einbehaltenen Lohnsteuer § 42
§ 41 (entfällt)
Abführung der Lohnsteuer
(§ 41 Abs. 1 EStG)
(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn- § 43
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz- Betriebstätte
amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober- (§ 41 Abs. 1 EStG)
finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die
einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs- Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der
stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, dc1s steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten
Wort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-
Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der stätte gilt auch der Heimathafen deutscher Handeis-
Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer- schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-
betrag entfällt, sind nicht anzugeben. lassung hat.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 44 sondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das
Lohnsteueranmeldung Finanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 ff.
außer der Reihe zu prüfen und gegebenenfalls die
(§ 41 Abs. 1 EStG)
Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer nach
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob §§ 325 ff. der Reichsabgabenordnung zu erzwingen.
die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi- Das Finanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs
nanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des außer der Reihe absehen, die Höhe der rückstän-
Finanzamts der Bct:riebsti.itte eine Lohnsteueranmel- digen Lohnsteuer nach § 217 der Reichsabgaben-
dung zu übcrsPnden ordnung schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des
geschätzten Rückstandes haftbar machen (§ 46).
1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
(§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens
am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
Kalendermonats,
§ 46
2. bei vierteljährlicher Abführung der· Lohn-
steuer (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä- Haftung
testens am zehnten Tag nach Ablauf eines (§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
jeden Kalendervierteljahrs,
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer SteuerschuldneL Der Arbeitgeber haftet aber für
(§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten die Einbehaltung und Abführung der vorn Arbeits-
Tag nuch Ablauf eines jeden Kalenderjahrs. lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der
Arbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung der Erwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, dem Beginn des letzten vor der Ubereignung lie-
wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1) genden Kalenderjahrs an das Finanzamt abzu-
oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka- führen war.
lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
steueramneldung ist durch den Arbeitgeber oder (2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur
durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht- in Anspruch genommen,
lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn- 1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts-
steueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu mäßig gekürzt worden ist,
verwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-
das Finanzamt kostenlos geliefert werden.
beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht
(2) D8r Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel- vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel- dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte. 3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 ·
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn- Abs. 10 und § 18a Abs. 4 obliegende Ver-
steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An- pflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuer-
meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten karte zu beantragen, nicht rechtzeitig er-
hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung füllt hat,
zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be- 4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-
freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-
Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und liegen.
das dem Finanzamt mitteilt.
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
rechtzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
zu überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer
Eingang der Lohnsteueranmeldungen einen Zu- enthalten
schlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung 1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch
festsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der binnnen eines Monats zulässig ist und daß
Lohnsteueranmeldung nach § 202 der Reichsab- der Einspruch bei dem Finanzamt einzu-
g,abenordnung erzwingen. legen ist, das den Bescheid erlassen hat,
2. die Grundlagen für die Festsetzung der
Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-
gen noch nicht mitgeteilt sind,
§ 45 3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer
zu entrichten ist (Leistungsgebot).
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
(§ 41 Abs. 1 EStG) (4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-
darf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur
Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem
Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten rnit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten
Zahlungen auffallend gering und hat auch eine be- des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 647
Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit- für ihre Aushilfskräfte absehe·n. In diesem Fall ist
geber über die von ihm einbehaltene, aber nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-
abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsttfüeranmeldung gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-
(§ 44) abgegeben lia_t. Dem Erwerber eines Betriebs hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der
dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-
vorliegt. zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen
auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der
Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein
Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der
D. So n s li g e Pflichten des Arbeitgebers Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für
einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs
ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-
§ 47 schrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheini-
Lohnsteuerbescheinigung gung nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für
(§ 33 Abs. 2 ESlG)
einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleich-
gültig aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat die der Lohn-
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender- steuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu
jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers enthalten. Die näheren Anordnungen über die Aus-
für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck schreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber-
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent- weisungsblättern treffen die für die Finanzverwal-
sprechend, zu bescheinigen, während welcher Zeit tung zuständigen obersten Landesbehörden im
der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
bei ihm beschtiftigt gewesen ist und wieviel in zen. Dabei kann angeordnet werden, daß in
dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbe- bestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhältnis
züge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie vor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet, das
gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohn· Lohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendigung
steuerbescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht des Dienstverhältnisses auszuschreiben und einzu-
um den \Veihnachts-Frcibetrag gekürzt werden. senden ist.
Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-
Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2) und die Ver-
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-
gütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3
konto (§ 31) auszuschreiben.
Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Bezügen
und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer sind je (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der
gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vorschrift vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie Be- verboten.
züge (§§ 4 bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesse-
rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31
Abs. 3 Ziff. 6) nicht anzugeben; Bezüge, die nach
§ 48
einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-
ren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und Lohnzettel
die darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 (§ 38 Abs. 2 EStG)
Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber
(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
die Lohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für
den die besondere Besteuerung wegen Nichtvor- schriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs
legung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen
war, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber hat am Lohnzettel auszuschreiben
Schluß der Lohnsteuerbescheinigung, dem Vordruck 1. ohne besondere Aufforderung für einen
entsprechend, die Merkmale der Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-
des Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut-
einzutragen. sche Mark überstiegen hat. Bei einem
Arbeitnehmer, der nur während eines Teils
(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De- des Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber
zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der
die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Ka-
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor- lenderjahr überstiegen hat, der Arbeits-
druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des lohn auf einen vollen Jahresbetrag umzu-
Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt rechnen;
in diesem Fall unausgefüllt. 2. ohne besondere Aufforderung für einen
Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß für das vorangegangene Kalenderjahr die
Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren Steuerklasse IV bescheinigt ist und dessen
Dienstverhältnisse nur kurze Zeit dauert, von der Arbeitslohn im vorangegangenen Kalen-
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils. derjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen
nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2) hat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
wä.hrcmd eines Teils des Kalenderjahrs bei (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
die Frage, ob der Arbeitslohn 10 000 Deut- während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-
sche Mark im Kalenderjahr überstiegen wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf
hat, der Arbeitslohn auf einen vollen die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher
Jahresbetrag umzurechnen; zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung
3. ohne besondere Aufforderung für einen (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und
Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte für · die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-
das vorangegangene Kalenderjahr als zunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von
zweite oder weitere Lohnsteuerkarte be- der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der
Arbeitslohn darf nicht um den Weihnachts-Frei-
zeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem
Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohn- betrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die nunmehr
zuständige Kasse hat den der früher zuständigen
steuerkarten";
Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von
4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalender- aufzunehmen.
jahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstie-
gen hat, wenn der Arbeitnehmer zur (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
Einkommensteuer veranlagt wird. daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung
einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-
(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
1. der Arbeitslohn und die davon einbehal- eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
tene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
Arbeitslohn darf nicht um den Weihnachts- bezirken eines Landes, so entscheidet die für die
Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden, Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde.
2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a)
mit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags (4) Offentliche Kassen haben alljährlich späte-
(§ 6 Ziff. 12) sowie Prämien für Verbesse- stens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen
rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 6), lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen
zu übersenden, an die sie während des abgelau-
3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu
fenen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende
mehreren Kalenderjahren gehören, und die
Bezüge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder
davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3
frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt
Ziff. 4),
haben.
4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin-
dungen und die davon einbehaltene Lohn-
steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. § 50
Außenprüfung
(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1
(§ 193 AO)
und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer
Anordnung der für die Finanzverwaltung zuständi- Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
gen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
mit dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist, eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
an das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die
(gewöhnlichen Aufenthült) zuständige Finanzamt zu im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-
übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den halten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
Arbeitgebern c1uf Antrag vom Finanzamt kostenlos lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
geliefert. der Regel nicht zu prüfen.
§ 49 § 51
Behörden
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
(§ 41 EStG)
zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf- nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
ten des öffentlichen Rechts haben -- wie alle son- lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29 bis Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus- worfen werden und ob bei der Berechnung der
zahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegan-
des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften. gen ist.
Nr. 41 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 649
§ 52 § 55
{1) Für die Ubcrwachung und Nachprüfung des Mitwirkung der Versicherungsträger
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber- (§ 189e Ao:
kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
für die Finanzümter oder eine Arbeitgeberliste zu
führen. Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
abzugs und der den Finanzämtern obliegenden
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-
Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten
ten, dnß in einem von der Oberfinanzdirektion
(§ 116 der Reichsversicherungsordnung). Insoweit
festzusetzenden Zeilabschnitt jede Betriebstätte finden die Vorschriften des § 142 der Reichsver-
mindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober-
sicherungsordnung keine Anwendung.
finanzdirektionen treffcm auch die weiteren An-
ordnungen über die Gestaltung der Außenprüfung. (2) Dber die Zusammenarbeit der Finanzämter
mit den Trägern der Reichsversicherung treffen die
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
§ 53
einbarungen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
(§§ 193, 194, 195 AO)
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und § 56
Dienststempel versehenen Ausweis der zuständigen Anrufungsauskünite
Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
räume in den üblichen Geschäftsstunden zu ge-
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
statten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen
über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf-
gaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben § 57
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die Zuständigkeit in besonderen Fällen
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der
Arbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-
Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe hörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar-
sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu beitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern,
gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres
Prüfenden für die Feststellung der den Arbeit- inländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar-
nehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für beitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz
die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie
bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver- der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden Arbeitnehmer beschäftigt ist.
verlangte Erläuterung zu geben.
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für § 58
den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten
Anwendungszeitraum
1st, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-
wünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
verhältnisse zu geben. vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der Vor-
schriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals anzu-
§ 54 wenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
einen nach dem 31. Dezember 1961 endenden Lohn-
Verpflichtung des Arbeitnehmers zahlungszeitraum gezahlt wird, und au.f sonstige
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO) Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1961 zufließen.
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem (2) Abweichend von Absatz i' sind erstmals an-
mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus- zuwenden
kunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu 1. die Vorschriften in § 6 Ziff. 1, 4, 5 und 16
geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz und § 20 a Abs. 2 auf den laufenden
befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be- Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
lege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. zember 1959 endenden. Lohnzahlungszeit-
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be- raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge,
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, die nach dem 31. Dezember 1959 zufließen,
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus- 2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 12 auf die Be-
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu züge, die dem Arbeitnehmer im Dezember
verlangen. 1960 zufließen,
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. die Vorschriften in § 6 Ziff. 17, 18, 22, 25 5. die Vorschriften in• § 2 Abs. 3 Ziff. 3 und
und 26, § 20 a Abs. 4 Ziff. 4, § 20 b, § 25 b § 25 Abs. 4 auf den laufenden Arbeitslohn,
Abs. 1 und § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 auf den der für einen nach dem 31. Dezember 1962
laufenden Arheitslohn, der für einen nach endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
dem 31. Dezember 1960 endenden Lohn- wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf dem 31. Dezember 1962 zufließen.
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem-
ber 1960 zufließen, (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Vorschrift
4. die Vorschriften in § 2 Abs. 4, § 31 Abs. 3 des § 5 a Ziff. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
Ziff. 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 2 ordnung in der Fassung vom 22. Juli 1959 (Bundes-
und § 48 Abs. 2 Ziff. 3 auf den laufenden gesetzbl. I S. 477) auf den laufenden Arbeitslohn,
Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. der für einen vor dem 1. Januar 1963 endenden
Juli 1962 endenden Lohnzahlungszeitraum Lohnzahlungszeitraurn gezahlt :wird, und auf son-
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die stige Bezüge, die vor dem 1. Januar 1963 zufließen,
nach diesem Tag zufließen, weiter anzuwenden.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1962 651
Sammlung cies Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrerht) 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,25 DM
Einziqe Lieferun!J --· Folqc 6 -- Stand 1. 8. 1959 Versandgebühren)
10 Verfdss1111qsn!cht -·- 11 'Stanlliche OrrJanisulion - 12 Verfo.ssungs-
sc:hulz - 13 Bunde.sgrcnzsdrntz (8,96 DM und 0,50 DM Vers,mdge- 6. Lieferung -- Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
bühren) 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten .. -
Sachgebiet 2 (Verwaltung) 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebuh-
renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,15 DM Versandgebühren)
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver-
fahren - 202 VerwallungsrJebühren (0,70 DM und 0,20 DM Versand-
gebührnn) Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,35 DM Versand- 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
gebühren) setze (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961 2 a Lieferung -:- Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
2032 Besoldung, Unterlrnllszuschuß (:i,22 DM und 0,25 DM Versand- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
gebühren) Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebüh-
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 - Stand l. 7. 1962 ren)
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren 2 b Lieferung - Folge 25 -- Stand 15. 9. 1961
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,25 DM Versand-
Anqestellle und Arbeiter, Arbeitsbedin11ungen der Arbeitnehmer - gebühren)
2035 Pcrsorwlvcrlrctungsrccht (2,16 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren) 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
5. Lieferung - Folge 13 - Slund 15. 6. 1960 setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
(1.40 DM und 0,20 DM Versundgebühren) 0,35 DM Versandgebühren)
6. Lieferung - Folqe 17 - Stand 1. 12. 1960 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum BörsenhandeJ -
Arzneimiltcc?lwcsen, Gifte (5,GO DM und 0,35 DM Versandgebühren) 4112 Feststellung des Börsenpreises -· 4113 Abwicklung von Börsen-
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
2122 Ärzte und sonstige lfoilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,20 DM Ver-
sandgebühren)
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,25 DM Ver-
Silndgebühren) 6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
8. Liefernng - Folge 20 •- Stmid 23. 3. 1961 4120 Recht der Kapitalgesellschaften -- 4121 Recht der Aktiengesell-
2125 Lehc,ns- und Genußmittel, Bedarfsqcgenslände (5, 18 DM und schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
0,35 DM Versandgebühren) Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
9. Lieferung - Folge 27 Stand 15. 10. 1U61 0,35 DM Versandgebühren)
2126 Krankheilbckämpfung, Impfwesen (2,3!) DM und 0,25 DM Ver-
s,rndgebühren) 9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15.5.1960
420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht 422 Recht der
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 19160 Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
213 Buuwesen - 215 Ziviler ßcvölkerunrJsschulz (2,38 · DM und 0,25 same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
DM Versund~rebühren) Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtlid1e Vorschrif-
ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,35 DM Ver-
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- sandgebühren)
recht, Freizügigkeit, /1 us wandcrungswPscn, Kriegsgräbersorge -
219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 10. Lieferung - Folge 18 - Staud 1. 1. 1961
450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
13. Lieferun<:J - 2. Auflage - Folqe 29 - Stand 15. 12. 1961 gesetz - 452 Wehrstrafrecht ~- 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen - gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9,18 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
0,35 DM Versandgebühren)
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960
24 Vertriebene, Flüchtlinqc, Evakuierte, politische Häftlinge und Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
Vermißte (2,10 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
25 Wiedergutmuchung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück- schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
erstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren)
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)
3. Lieferung - Folge 38 - Stand 1. 3. 1962
Sachgebiet 3 (Rechtspflege) 810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf-
tigung Schwerbeschädigter (4,86 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 1 -· Stand 15. 7. 1958
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte,
Rechtspfleger (1,54 DM und 0,15 DM Versundgcbühren) Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes-
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1953 wasserstraßen)
310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und 910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundesfernstraßen - 912
0,25 DM Versandgebühren) Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren)
3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi- 3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962
gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM. 9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver-
und 0,15 DM Versandgebühren) kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und
0,35 DM Versandgebühren)
4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie- 4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi- 9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht
gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,15 DM Versandgebühren) (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
5. Liefe11:uq - Polge 3ß -- Stand 1.5.1062 11. Lieferung - Folqe 33 - Stand 1. 3. 1962
924 Straßcnbefö1dPru1HJsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen- 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
verkehr - 928 ~;lcttistik des Strnßcnverk<·hrs - 929 Gebühren und zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
Tilrife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,25 DM Versanduebühren) mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
gebiet (3,06 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
8. LiefN:mg - Folqe 30 - Stand 1. 2. 1962
940 Vc~rwultunq der Bnnd(!swasserslraßc!n - 941 Ausbau und Neu- 12. Lieferunq - Folge 21 - Stand 1. 2 1961
bau der Bu11desw,1sserslraßen - 942 Enteig1rnngen für Zwecke der 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
Burni<'swasse1strullr·n -· Auha11q: Uber<Janq der Wasserstraßen von Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,H DM und 0,35 DM Ver-
den Liinde1 n auf dds Reich (2,52 DM und 0,25 DM Versandgebühren) sandgebühren)
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
9. Lkf:.rn11ff - f<olqe 31.J - Stcmd 1. 4 19G2 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM
950 13iruwnsr:hilfalHl, rliißewi - !J500 Verwaltung und ullqemeine Versandqebühren)
Orcl1111nc1 de1 Bimwn1;chiffal1rt - 9:i01 Verkehrsordnung (8,46 DM 1md
0,35 DM Versandqdiühren) 14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
10. Lit'fe,unq - I'olqe 42 - Stand 1. :i. 1%2 9515 Seelotswesen - 9516 Strnndunq - 9517 Schiffsvermessung -
950 BinHensc:lliffohrt, Flößerei - 9:i02 Schitlssicherlwit (5,40 DM und 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,35 DM Ver-
0,35 DM Vt!rs,rndoPbiihren) sandgebühren)
Bestellun~Jen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im AbonnemPnt nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
werden. Der Preis beträgt ab 1. l. 1962 7 Pf pro geliefertes Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglidl Versandkosten gegen Vor-
Format DIN A 4 eiHschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betrages aut Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundes-
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lieferten Hefte. Vorausrechnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn.'Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zei.tlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die s·ammlung des Bundes-
rechts vum 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezagsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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