606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
tiber die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
Vom 4. September 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes ; den Deutschen Logistischen Bevoll-
vom 19. März 1956 (Bunde.sgesetzbl. I S. 114), zuletzt mächtigten
geändert durch das Vierte Gesetz zur .Änderung des für die Soldaten der Stäbe, Truppen-
Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesge- teile oder Dienststellen ihres Befehls-
setzbl. I S. 447), und des Artikels 1 Abs. 2 der An- bereichs,
ordnung- des Bundespräsidenten über die Ernennung soweit die Ausübung nicht nach Num-
und Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun- mer 1 übertragen worden ist;
desgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:
b) dem Befehlshaber der Territorialen
Verteidigung
Artikel 1
für die Soldaten der Stäbe, Truppen-
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas- teile und Dienststellen seines Befehls-
sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom bereichs,
26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 295) wird wie
soweit die Ausübung nicht nach den
folgt geändert und ergänzt:
vorangehenden Bestimmungen über-
1. Abschnitt IV entfällt. tragen worden ist.
2. Der bisherige Abschnitt V tritt an die StelJe des (2) Ferner übertrage ich die Ausübung des
Abschnitts IV. . Rechts, einen Soldaten zu einem Mannschafts-
3. Hinter Abschnitt IV wird folgender neuer Ab- dienstgrad zu befördern,
schnitt V eingefügt: dem Kommandeur des Stabsbataillons bei
,,V. AFCENT
für die Soldaten seines Bataillons.
(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung
und der Basisorganisation übertrage ich (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung
1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten und Entlassung für alle übrigen Fälle übertrage
zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be- ich
fördern, dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-
a) den Bataillonskommandeuren streitkraft, der der Soldat angehört.
für die Soldaten ihres Bataillons, (4) Die Ubertragung nach Absatz 1 bis 3 be-
b) den Regimentskommandeuren zieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-
für die Soldaten ihres Regiments,
den Personals, der Sanitätseinheiten und des
Militärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der
soweit die Ausübung nicht nach Buch- Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft
stabe a übertragen worden ist; zuständig, der der Soldat angehört."
2. die Ausübung des Rec:hts, Mannschaften
und Unteroffiziere bis zum Stabsunter-
offizier zu befördern, Artikel 2
ii)! den Befehlshabern im Wehrbereich, Diese Anordnung tritt am 1. November 1962 in
d()n Deutschen Bevollmächtigten und Kraft.
Bonn, den 4. September 1.962
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
tiber die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
Vom 4. September 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes ; den Deutschen Logistischen Bevoll-
vom 19. März 1956 (Bunde.sgesetzbl. I S. 114), zuletzt mächtigten
geändert durch das Vierte Gesetz zur .Änderung des für die Soldaten der Stäbe, Truppen-
Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesge- teile oder Dienststellen ihres Befehls-
setzbl. I S. 447), und des Artikels 1 Abs. 2 der An- bereichs,
ordnung- des Bundespräsidenten über die Ernennung soweit die Ausübung nicht nach Num-
und Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun- mer 1 übertragen worden ist;
desgesetzbl. I S. 422) ordne ich an:
b) dem Befehlshaber der Territorialen
Verteidigung
Artikel 1
für die Soldaten der Stäbe, Truppen-
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas- teile und Dienststellen seines Befehls-
sung der Unteroffiziere und Mannschaften vom bereichs,
26. April 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 295) wird wie
soweit die Ausübung nicht nach den
folgt geändert und ergänzt:
vorangehenden Bestimmungen über-
1. Abschnitt IV entfällt. tragen worden ist.
2. Der bisherige Abschnitt V tritt an die StelJe des (2) Ferner übertrage ich die Ausübung des
Abschnitts IV. . Rechts, einen Soldaten zu einem Mannschafts-
3. Hinter Abschnitt IV wird folgender neuer Ab- dienstgrad zu befördern,
schnitt V eingefügt: dem Kommandeur des Stabsbataillons bei
,,V. AFCENT
für die Soldaten seines Bataillons.
(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung
und der Basisorganisation übertrage ich (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung
1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten und Entlassung für alle übrigen Fälle übertrage
zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be- ich
fördern, dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-
a) den Bataillonskommandeuren streitkraft, der der Soldat angehört.
für die Soldaten ihres Bataillons, (4) Die Ubertragung nach Absatz 1 bis 3 be-
b) den Regimentskommandeuren zieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-
für die Soldaten ihres Regiments,
den Personals, der Sanitätseinheiten und des
Militärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der
soweit die Ausübung nicht nach Buch- Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft
stabe a übertragen worden ist; zuständig, der der Soldat angehört."
2. die Ausübung des Rec:hts, Mannschaften
und Unteroffiziere bis zum Stabsunter-
offizier zu befördern, Artikel 2
ii)! den Befehlshabern im Wehrbereich, Diese Anordnung tritt am 1. November 1962 in
d()n Deutschen Bevollmächtigten und Kraft.
Bonn, den 4. September 1.962
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß