594 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I
die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh- Artikel 3
nungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für
den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Artikel 4
Jahren 1963 bis 1965 vorgc\sehenen zusätzlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bereitstellunqcn Rechnung zu tragen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )
Vom 8. August 1962
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver- werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten
breitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-
rates: forderlichen Anlagen nachgereicht werden.
Artikel 1 (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und
vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie zu entscheiden."
folgt geändert und ergänzt:
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 11
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die
(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen
und 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,
beantragen und zu begründen. Dem Antrag sol- 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
len wenigstens drei Stücke der Schrift sowie vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu
dreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1.
594 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I
die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh- Artikel 3
nungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für
den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Artikel 4
Jahren 1963 bis 1965 vorgc\sehenen zusätzlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bereitstellunqcn Rechnung zu tragen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )
Vom 8. August 1962
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver- werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten
breitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-
rates: forderlichen Anlagen nachgereicht werden.
Artikel 1 (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und
vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie zu entscheiden."
folgt geändert und ergänzt:
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 11
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die
(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen
und 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,
beantragen und zu begründen. Dem Antrag sol- 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
len wenigstens drei Stücke der Schrift sowie vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu
dreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1.
594 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I
die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh- Artikel 3
nungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für
den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Artikel 4
Jahren 1963 bis 1965 vorgc\sehenen zusätzlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bereitstellunqcn Rechnung zu tragen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )
Vom 8. August 1962
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver- werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten
breitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-
rates: forderlichen Anlagen nachgereicht werden.
Artikel 1 (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und
vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie zu entscheiden."
folgt geändert und ergänzt:
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 11
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die
(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen
und 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,
beantragen und zu begründen. Dem Antrag sol- 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
len wenigstens drei Stücke der Schrift sowie vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu
dreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1.
594 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I
die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh- Artikel 3
nungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für
den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Artikel 4
Jahren 1963 bis 1965 vorgc\sehenen zusätzlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bereitstellunqcn Rechnung zu tragen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )
Vom 8. August 1962
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver- werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten
breitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-
rates: forderlichen Anlagen nachgereicht werden.
Artikel 1 (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und
vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie zu entscheiden."
folgt geändert und ergänzt:
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 11
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die
(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen
und 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,
beantragen und zu begründen. Dem Antrag sol- 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
len wenigstens drei Stücke der Schrift sowie vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu
dreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1.
594 Bundesgesetzbla.tt, Jahrgang 1962, Teil I
die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Woh- Artikel 3
nungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
den dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für
den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Artikel 4
Jahren 1963 bis 1965 vorgc\sehenen zusätzlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bereitstellunqcn Rechnung zu tragen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
W. Mischnick
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 2 )
Vom 8. August 1962
Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Ver- werden. Ist eine Entscheidung im vereinfachten
breitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni Verfahren (§ 15 a des Gesetzes) zu erwarten, ge-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377) in der Fassung vom nügen vier Abdrucke der Antragsschrift.
29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497) verordnet (2) Wird der Antrag fernschriftlich oder tele-
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- grafisch gestellt, so sollen die nach Absatz 1 er-
rates: forderlichen Anlagen nachgereicht werden.
Artikel 1 (3) Werden wegen derselben Schrift mehrere
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Anträge gestellt, so ist über sämtliche Anträge 'in
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und
vom 4. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 31) wird wie zu entscheiden."
folgt geändert und ergänzt:
2. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 11
(2) Von dem Verhandlungstermin sind die
(1) Die Aufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 Beteiligten durch eingeschriebenen Brief gegen
und 3 des Gesetzes) in die Liste ist schriftlich zu Rückschein oder durch Zustellung nach §§ 3,
beantragen und zu begründen. Dem Antrag sol- 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes
len wenigstens drei Stücke der Schrift sowie vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) zu
dreizehn Abdrucke der Antragsschrift beigefügt benachrichtigen, wenn sie ihren Wohnsitz
2) Ändert Bundesgesetzbl. III 2161-1-1.