558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
z1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-
pohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-
tete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für
g_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge
tur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern Jur Jc!bcndc Schweine. ·
Der Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der
Prdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-
arbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung
und KartoffelsUi rk(\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung
Nr. 20 des Rats.
Der RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung
Nr. 17.
Der Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft Änderung der Satzung des Währungsausschusses.
Hinwc:is.
Gesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln
(Düngemittelgesetz)
Vom 14. August 1962
D(:r Bundesli7CJ hat clus fol~Jcnde Gesetz be- 1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-
schlm;sen: zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag
§ 1
wesentlich zu erhöhen oder seine Qualität
wesentlich zu verbessern, und
(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind
2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-
1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar barkeit des Bodens oder die Gesundheit
oder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu von Menschen oder Haustieren nicht schä-
werden, um ihr Vvachstum zu fördern oder digen können.
ihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-
(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-
tät zu verbessern,
ordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden
2. Bollcni Ltc~l und Bodenwirkstoffe. Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen
(2) Aus~Jcnornrncn sind festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für
1. Wu.sser, die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die
Zusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der
2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-
Wirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-
wirknnu,
legt werden.
3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere
(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-
Wirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-
nung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-
lungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-
bestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen
schlamm und Fäkalien, unvermischt oder
ode· Haustiere mit sich bringen können, von der
milein,mder oder mit Wasser vermischt,
Zulassung auszuschließen oder für den Gehalt an
4. Aufbereitungshilfsmittel für organische bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-
Düng(~r. zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-
§ 2 chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-
gen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit
(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange- bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht
boten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-
werden dürfen.
kehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-
typ entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach § 4
§ 3 zugelassen ist. (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-
(2) Absatz 1 gilt nicht ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-
mäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-
1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-
zugeben
biete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes bestimmt sind, 1. spätestens bei der Ubergabe
2. für Blumendünger, wenn sie mit der An- a) den Namen oder die Firma und die An-
gabe „Blumendünger", und für Rasendün- schrift des Herstellers oder des Ver-
ger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün- triebsunternehmens,
ger" gekennzeichnet sind. b) den Düngemitteltyp mit den in der
Rechtsverordnung nach § 3 festgelegten
§ 3 wertbestimmenden Bestandteilen,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. spätestens bei der Rechnungserteilung den
schaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden
Rechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-
Typen von Düngemitteln zu, die ralisches Düngemittel handelt.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
z1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-
pohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-
tete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für
g_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge
tur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern Jur Jc!bcndc Schweine. ·
Der Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der
Prdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-
arbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung
und KartoffelsUi rk(\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung
Nr. 20 des Rats.
Der RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung
Nr. 17.
Der Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft Änderung der Satzung des Währungsausschusses.
Hinwc:is.
Gesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln
(Düngemittelgesetz)
Vom 14. August 1962
D(:r Bundesli7CJ hat clus fol~Jcnde Gesetz be- 1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-
schlm;sen: zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag
§ 1
wesentlich zu erhöhen oder seine Qualität
wesentlich zu verbessern, und
(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind
2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-
1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar barkeit des Bodens oder die Gesundheit
oder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu von Menschen oder Haustieren nicht schä-
werden, um ihr Vvachstum zu fördern oder digen können.
ihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-
(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-
tät zu verbessern,
ordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden
2. Bollcni Ltc~l und Bodenwirkstoffe. Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen
(2) Aus~Jcnornrncn sind festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für
1. Wu.sser, die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die
Zusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der
2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-
Wirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-
wirknnu,
legt werden.
3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere
(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-
Wirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-
nung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-
lungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-
bestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen
schlamm und Fäkalien, unvermischt oder
ode· Haustiere mit sich bringen können, von der
milein,mder oder mit Wasser vermischt,
Zulassung auszuschließen oder für den Gehalt an
4. Aufbereitungshilfsmittel für organische bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-
Düng(~r. zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-
§ 2 chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-
gen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit
(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange- bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht
boten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-
werden dürfen.
kehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-
typ entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach § 4
§ 3 zugelassen ist. (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-
(2) Absatz 1 gilt nicht ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-
mäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-
1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-
zugeben
biete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes bestimmt sind, 1. spätestens bei der Ubergabe
2. für Blumendünger, wenn sie mit der An- a) den Namen oder die Firma und die An-
gabe „Blumendünger", und für Rasendün- schrift des Herstellers oder des Ver-
ger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün- triebsunternehmens,
ger" gekennzeichnet sind. b) den Düngemitteltyp mit den in der
Rechtsverordnung nach § 3 festgelegten
§ 3 wertbestimmenden Bestandteilen,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. spätestens bei der Rechnungserteilung den
schaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden
Rechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-
Typen von Düngemitteln zu, die ralisches Düngemittel handelt.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
z1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-
pohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-
tete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für
g_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge
tur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern Jur Jc!bcndc Schweine. ·
Der Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der
Prdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-
arbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung
und KartoffelsUi rk(\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung
Nr. 20 des Rats.
Der RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung
Nr. 17.
Der Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft Änderung der Satzung des Währungsausschusses.
Hinwc:is.
Gesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln
(Düngemittelgesetz)
Vom 14. August 1962
D(:r Bundesli7CJ hat clus fol~Jcnde Gesetz be- 1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-
schlm;sen: zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag
§ 1
wesentlich zu erhöhen oder seine Qualität
wesentlich zu verbessern, und
(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind
2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-
1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar barkeit des Bodens oder die Gesundheit
oder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu von Menschen oder Haustieren nicht schä-
werden, um ihr Vvachstum zu fördern oder digen können.
ihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-
(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-
tät zu verbessern,
ordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden
2. Bollcni Ltc~l und Bodenwirkstoffe. Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen
(2) Aus~Jcnornrncn sind festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für
1. Wu.sser, die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die
Zusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der
2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-
Wirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-
wirknnu,
legt werden.
3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere
(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-
Wirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-
nung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-
lungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-
bestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen
schlamm und Fäkalien, unvermischt oder
ode· Haustiere mit sich bringen können, von der
milein,mder oder mit Wasser vermischt,
Zulassung auszuschließen oder für den Gehalt an
4. Aufbereitungshilfsmittel für organische bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-
Düng(~r. zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-
§ 2 chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-
gen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit
(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange- bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht
boten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-
werden dürfen.
kehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-
typ entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach § 4
§ 3 zugelassen ist. (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-
(2) Absatz 1 gilt nicht ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-
mäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-
1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-
zugeben
biete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes bestimmt sind, 1. spätestens bei der Ubergabe
2. für Blumendünger, wenn sie mit der An- a) den Namen oder die Firma und die An-
gabe „Blumendünger", und für Rasendün- schrift des Herstellers oder des Ver-
ger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün- triebsunternehmens,
ger" gekennzeichnet sind. b) den Düngemitteltyp mit den in der
Rechtsverordnung nach § 3 festgelegten
§ 3 wertbestimmenden Bestandteilen,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. spätestens bei der Rechnungserteilung den
schaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden
Rechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-
Typen von Düngemitteln zu, die ralisches Düngemittel handelt.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
z1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-
pohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-
tete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für
g_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge
tur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern Jur Jc!bcndc Schweine. ·
Der Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der
Prdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-
arbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung
und KartoffelsUi rk(\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung
Nr. 20 des Rats.
Der RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung
Nr. 17.
Der Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft Änderung der Satzung des Währungsausschusses.
Hinwc:is.
Gesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln
(Düngemittelgesetz)
Vom 14. August 1962
D(:r Bundesli7CJ hat clus fol~Jcnde Gesetz be- 1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-
schlm;sen: zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag
§ 1
wesentlich zu erhöhen oder seine Qualität
wesentlich zu verbessern, und
(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind
2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-
1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar barkeit des Bodens oder die Gesundheit
oder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu von Menschen oder Haustieren nicht schä-
werden, um ihr Vvachstum zu fördern oder digen können.
ihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-
(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-
tät zu verbessern,
ordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden
2. Bollcni Ltc~l und Bodenwirkstoffe. Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen
(2) Aus~Jcnornrncn sind festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für
1. Wu.sser, die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die
Zusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der
2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-
Wirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-
wirknnu,
legt werden.
3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere
(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-
Wirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-
nung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-
lungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-
bestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen
schlamm und Fäkalien, unvermischt oder
ode· Haustiere mit sich bringen können, von der
milein,mder oder mit Wasser vermischt,
Zulassung auszuschließen oder für den Gehalt an
4. Aufbereitungshilfsmittel für organische bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-
Düng(~r. zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-
§ 2 chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-
gen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit
(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange- bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht
boten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-
werden dürfen.
kehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-
typ entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach § 4
§ 3 zugelassen ist. (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-
(2) Absatz 1 gilt nicht ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-
mäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-
1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-
zugeben
biete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes bestimmt sind, 1. spätestens bei der Ubergabe
2. für Blumendünger, wenn sie mit der An- a) den Namen oder die Firma und die An-
gabe „Blumendünger", und für Rasendün- schrift des Herstellers oder des Ver-
ger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün- triebsunternehmens,
ger" gekennzeichnet sind. b) den Düngemitteltyp mit den in der
Rechtsverordnung nach § 3 festgelegten
§ 3 wertbestimmenden Bestandteilen,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. spätestens bei der Rechnungserteilung den
schaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden
Rechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-
Typen von Düngemitteln zu, die ralisches Düngemittel handelt.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
z1ir_ A ncluung des Zeifpunkts für den Beginn der Anwendung bestimmter Akte betreffend die gemeinsame Agrar-
pohl1l<. --- Verordnung Nr. 50 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlach-
tete Schweine. -- Verordnur19 Nr. 51 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegtJnüber dritten Ländern für
g_c,schl,ichLcte :::;c11wcine_), -- Verordnung Nr. 52 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge
tur lelJ_c~n<le Schwc'.inc. - Verordnun~J Nr. 53 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Län-
dern Jur Jc!bcndc Schweine. ·
Der Ral der Europüiscrwn Wirlschctflsgemeinschaft -- Verordnung Nr. 54 über die Kriterien für die Festlegung der
Prdmicnsfüzc bei Cclrcidecinfuhren aus dritten Ländern. - Verordnung Nr. 55 über die Regelung für Getreidever-
arbci lun~r-:c,rze11~111is~;c!. -- Verordnung Nr. 56 über Beihilfen für die Erzeugung von Kartoffeln zur Stärkeherstellung
und KartoffelsUi rk(\ sowie dr:,11 Hilndel mit diesen Erzeugnissen. - Verordnung Nr. 57 zur Änderung der Verordnung
Nr. 20 des Rats.
Der RiJI der Europ!.1isch(:n Wjrlschaftsgemeinschaft Verordnung Nr. 59 betreffend die Änderung der Verordnung
Nr. 17.
Der Ral der E11rop;1isdwn Wirtschc1ftsgcmeinschaft Änderung der Satzung des Währungsausschusses.
Hinwc:is.
Gesetz übe:r den Verkehr mit Düngemitteln
(Düngemittelgesetz)
Vom 14. August 1962
D(:r Bundesli7CJ hat clus fol~Jcnde Gesetz be- 1. geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflan-
schlm;sen: zen wesentlich zu fördern oder ihren Ertrag
§ 1
wesentlich zu erhöhen oder seine Qualität
wesentlich zu verbessern, und
(1) Diingcrnillc! im Sinne dieses Gesetzes sind
2. bei sachgerechter Anwendung die Frucht-
1. Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar barkeit des Bodens oder die Gesundheit
oder mi.rtdbär Nul'.!pflanzen zugeführt zu von Menschen oder Haustieren nicht schä-
werden, um ihr Vvachstum zu fördern oder digen können.
ihren Ertrd9 zu erhöhen oder seine Quali-
(2) Die Düngemitteltypen sind in der Rechtsver-
tät zu verbessern,
ordnung nach dem Gehalt an wertbestimmenden
2. Bollcni Ltc~l und Bodenwirkstoffe. Bestandteilen mit den zulässigen Abweichungen
(2) Aus~Jcnornrncn sind festzulegen. Außerdem können hierbei die sonst für
1. Wu.sser, die Anwendung wesentlichen Eigenschaften, die
Zusammensetzung, die Art der Herstellun-g und der
2. P11anl'.cnsdiulzmittd mit düngender Neben-
Wirkung und die äußeren Merkmale zugrunde ge-
wirknnu,
legt werden.
3. Stc1Jlmisl, Jauche, Kompost und andere
(3) Der Bundesminister hat in der Reditsverord-
Wirtsdwf!scJünqcr, Torf, Schlick und Sied-
nung einzelne Düngemittel, die wegen ihrer Neben-
lungsahfiillc wie Müll, Abwässer, Klär-
bestandteile gesundheitliche Gefahren für Menschen
schlamm und Fäkalien, unvermischt oder
ode· Haustiere mit sich bringen können, von der
milein,mder oder mit Wasser vermischt,
Zulassung auszuschließen oder für den Gehalt an
4. Aufbereitungshilfsmittel für organische bestimmten Nebenbestandteilen Höchstmengen fest-
Düng(~r. zusetzen. Er kann ferner zum Schutze des Verbrau-
§ 2 chers vorschreiben, daß Düngemittel nur in Packun-
gen oder Behältnissen von bestimmter Art und mit
(1) Dün9emittcl dürfen ~Jewerbsmäßig nur ange- bestimmter I~ennzeichnung in den Verkehr gebracht
boten, foilgohalten, verkauft oder sonst in den Ver-
werden dürfen.
kehr gebrncht werden, wenn sie einem Düngemittel-
typ entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach § 4
§ 3 zugelassen ist. (1) Wer ein Düngemittel eines durch Rechtsver-
(2) Absatz 1 gilt nicht ordnung nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Typs gewerbs-
mäßig veräußert, hat dem Erwerber schriftlich an-
1. für Düngemittel, die zur Lieferung in Ge-
zugeben
biete außcrl1ulb des Geltungsbereiches die-
ses Gesetzes bestimmt sind, 1. spätestens bei der Ubergabe
2. für Blumendünger, wenn sie mit der An- a) den Namen oder die Firma und die An-
gabe „Blumendünger", und für Rasendün- schrift des Herstellers oder des Ver-
ger, wenn sie mit der Angabe „Rasendün- triebsunternehmens,
ger" gekennzeichnet sind. b) den Düngemitteltyp mit den in der
Rechtsverordnung nach § 3 festgelegten
§ 3 wertbestimmenden Bestandteilen,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- 2. spätestens bei der Rechnungserteilung den
schaft und Fornten (Bundesminister) läßt durch tatsächlichen Gehalt an wertbestimmenden
Rechlsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestandteilen, sofern es sich um ein mine-
Typen von Düngemitteln zu, die ralisches Düngemittel handelt.