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Bundesgesetzblatt
·Teil I
1962 Ausg;egeben zu Bonn am 8. August 1962 Nr. 32
Tag Inhalt Seite
1. 8. 62 Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes 545
1. 8. 62 Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung ..........................................• 546
2.8.62 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1961 . • • 547
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
In Teil U Nr. 20, ausgegeben am 26. Juli 1962, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich der
Protokolle über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Inkrafttreten für Kamerun und
Mauretanien). -- Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Frühkartoffeln -
Außen-Zollsatz). - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Frühkartoffeln -
Juni). - Bek,rnnlmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen
der Bundesn~publik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Ab-
kommen zur friedlichen Erll~di91mg internationaler Streitfälle.
Verordnung
übE~r die Gleichstellung von Personen nach § 3 des HäitlingshiHegesetzes
Vom 1. August 1962
Auf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfe- die deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volks-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen
25. Juli 1960 (Bundesg(~setzbl. I S. 578) verordnet die Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung
Bund(~sregierung mit Zustimmung des Bundesrates: genommen haben oder nehmen, auf Antrag Hinter-
bliebenenversorgung nach Maßgabe des § 5 des
§ 1 Häftlingshilfegesetzes.
(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- (3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 10 a, 11, 12
zugehörige erhalten auf Antrag Beschädigtenver- und 13 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes sind sinn-
sorgung nach Maßgabe des § 4 des Häftlingshilfe- gemäß anzuwenden.
gesetzes, wenn sie aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus der § 2
sowjetischen Besatzungszone oder aus dem so- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
eine gesundheitliche Schädigung infolge von Maß- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Häftlings-
nahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten haben hilfegesetzes auch im Land Berlin.
und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung genommen
haben oder nehmen. § 3
(2) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi- Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Inkraft-
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen, tretens des Häftlingshilf egesetzes in Kraft.
Bonn, den 1. August 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Z 1997 A
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die Nachversicherung nach Artikel 6 §§ 18 bis 20
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(Fremdrenten-Nachversicherungs-Verordnung - FNV)
Vom 1. August 1962
Au.f Grund des Artikels 6 § 18 Abs. 3 Satz 1, b) bei Tod der in Nummer 1 genannten Per-
§ 19 Satz 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- sonen nach dem 31. Dezember 1958 deren
Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bun- Hinterbliebene im Sinne der gesetzlichen
desgesetzbl. I S. 93) sowie des § 99 Abs. 1 Satz 3 Rentenversicherungen sein würden, wenn
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No- der Tod am 1.Januar 1959 eingetreten wäre,
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) in der wenn von ihnen zur Zeit des Todes, frühestens
Fassung des Artikels 6 § 20 Nr. 1 des Fremdrenten- am 1. Januar 1959, ein laufendes Einkommen
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes wird mit bezogen wird oder ihnen zustehen wird, das
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 60 vom Hundert der Sätze nach Nummer 1
nach dem Stand vom 1. Januar 1959 beträgt.
§ 1
Zum Einkommen zählen dabei nicht Erträge eines
Eine ausreichende anderweitige Alters- und Vermögens, Einkünfte aus selbständiger oder un-
Hinterbliebenensichcrung, die die Nachversicherung selbständiger Tätigkeit, Grundrenten nach dem
ausschließt, ist gewührJeistet Bundesversorgungsgesetz, Unfallausgleich nach be-
1. für den Ausgeschiedenen, amtenversorgungsrechtlichen Vorschriften, Unter-
wenn von ihm haltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistun-
gen der öffentlichen Fürsorge, Kinderzuschläge
a) am 1. Januar 1959 oder
(Kinderzulagen, Kinderzuschüsse) und Kindergeld.
b) bei späterer Vollendung des 65. Lebens-
jahres, bei späterem Eintritt von Berufs-
§ 2
oder Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2, § 24
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset- Die Feststellung nach § 1 trifft, soweit sich nicht
zes) oder bei vergleichbaren Ereignissen aus Artikel 6 § 18 Abs. 7 des Fremdrenten- und
ein l,wfendes Einkommen bezogen wird oder Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes oder § 99
ihm zustehen wird, das nach dem Stand vom Abs. 9 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes etwas
1. Januar 1959 mindestens 66 2 /3 vom Hundert anderes ergibt, der zuständige Rentenversicherungs-
der letzten Dienstbezüge oder Gehälter vor träger; eine Feststellung von Amts wegen ist nicht
dern Ausscheiden beträgt, die der Berechnung ausgeschlossen.
der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen § 3
waren, erstere vermehrt um die am 1. Januar
1959 bestehenden prozentualen Erhöhungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Versorgungsbezüge für die Versorgungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
empfänger des Bundes nach dem Gesetz zur gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- gesetzes auch im Land Berlin.
sonen, und wenn Hinterbliebenenversorgung
nach Nummer 2 gewährleistet ist; § 4
2. für Hinterbliebene, die Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
a) am 1. Januar 1959 im Sinne der gesetzlichen
§ 5
Rentenversicherungen Hinterbliebene der :n
Nummer 1 genannten Personen waren Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
oder nuar 1959 in Krnft.
Bonn, den 1. August 1962
Der Bundes mini s t er .für Arbeit und Sozi a 1 o r d nun g
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr.Anders
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1962 547
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1961
Vom 2. August 1962
Auf Grund des § 8 des Länderfinanzausgleichs- werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
gesetzes 1961 vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I zes 1961 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
S. 870) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- fällig
ordnet: · 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen
§ 1 Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs von Baden-Württemberg 11 308 708,32 DM,
für das Ausgleichsjahr 1961 von Bayern 4 141 374,01 DM,
von Hamburg 5 456 239,83 DM,
(1) Für das Ausgleichsjahr 1961 werden festg8- von Hessen 668 272,41 DM,
stellt von Nordrhein-
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Westfalen 11408000,- DM;
von Baden-Württemberg 191 109 000 DM,
2. Uberweisungen an empfangsberechtigte
von Hamburg 332 956 000 DM,
Länder:
von Hessen 155 268 000 DM,
von Nordrhein-Westfalen 752 508 000 DM; an Bremen 472,73 DM,
an Niedersachsen 29 924 788,89 DM,
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Rheinland-Pfalz 133 355,24 DM,
an Bayern 219 259 000 DM, an das Saarland 1 093 696,99 DM,
an Niedersachsen 446 625 000 DM, an Schleswig-Holst.ein 1 971 151,59 DM.
an Rheinland-Pfalz 332 833 000 DM,
an das Saarland 127 894 000 DM,
§ 2
an Schleswig-Holstein 305 230 000 DM.
(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
Inkrafttreten
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. He t tl a g e
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl S. 23) wird auf tolgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
fünfle Verordnung zur Anclerunq der Einfuhrliste - Anlage
zum Außenwirlschaftsgesetz --
Vom 27. Juli 1962 141 28. 7.62 30. 7.62
Zweite Verordnung zur Anderung der Ausfuhrliste - Anlage
zur Außenwirtschaftsverordnung -·
Vom 27. Juli 1962 141 28.7.62 30.7.62
Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung
von Jubili:iumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
Vom 25. Juli 1962 142 31. 7. 62 1. 8. 62
Gebührenordnung für die amtliche Beglaubigung von Meß-
geräten für Elektrizität
Vom 25. Juli 1962 143 1. 8. 62 2.8.62
Erste Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Verord-
nung über eine gesetzliche Handelsklasse für Speisekartoffeln
und Speisefrühkurtoffoln
Vom 18. Juli 19ö2 143 1. 8. 62 2. 8.62
Verordnung Nr. 12/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 20. Juli 1962 144 2.8.62 Inkr a ft treten
gemäߧ 4
Lotsordnung für den Hafen Wilhelmshaven
Vom 4./20. Juli 1962 144 2.8.62 15.8.62
Herausgeber: Der Bundesminister dfir Justiz. - Ver I il g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferligunq verkündet. In Teil II] wird <leis als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunq<>n fiir Teil J und II; Laufend er Bez u (J nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlich ZustellqdJiihr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seilen DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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