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Bu_ndesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1962 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
31. 7. 62 Prüfu11~Jsordnu1;g lilr Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
31. 7. 62 Verordnung über cir1e Ubcrgangsprüfung für vereidigte Buchprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
1. 8. 62 Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 13. Juli 1962, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom
13. Dezember 1957 über Straßenmarkierungen. - Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Be-
förderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen sowie von ätzenden Stoffen
auf der Elbe. ( i"i.nderl Bundesgesetzbl. JJJ 9502-3.). - Neunte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die
Reeden auf dem Rhein ( i"i.ndert Bundesgesetzbl. !119501-7.). -Sechste Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen
auf dmn Gebiet der Binnenschiffahrt. - Bekanntmachung in Ausführung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 2 · des Ab-
kommi:?ns vom 18. April 1958. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den
Zivilprozeß (Erstreckun9 auf die französischen Sahara-Departements Oasis und Saoura). - Bekanntmachung über
den Geltungsbl'reich des internationalen Ubereinkommens für die Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamts
in Paris (Inkrafttreten für Elfenbeinküste und Chile}. - Bekanntmachun9 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur
Ausführunq des Artikels 10 Abs. 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschafbqemeinschaft -- Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Prüfungsordnung für Wirtscbaftsprüier
Vom 31. Juli 1962
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferord- (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind
nung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049) beizufügen
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1. ein lückenloser Lebenslauf in zwei Stückt~n
mit genauen Angaben über den beruf-
lichen Werdegang;
§ 1 2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, an-
Zweck der Prüfung dere einschlägige Prüfungen und die be-
rufliche Tätigkeit, in Urschrift oder be-
Die Prüfung als Wirtschaftsprüfer hat den Zweck glaubigter Abschrift;
festzustellen, ob der Bewerber nach fachlichem 3. eine Erklärung in zwei Stücken darüber,
Können und als Persönlichkeit befähigt ist, die ob und bei welcher Stelle bereits früher
beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung
namentlich bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfun- eingereicht wurde;
gen, zu erfüllen. Die Prüfung soll dem Bewerber
4. Unterlagen, aus denen sich die Staatsan-
Gelegenheit geben darzutun, daß er Aufgaben aus
gehörigkeit des Bewerbers ergibt;
der Berufsarbeit eines Wirtschaftsprüfers mit Ver-
ständnis für das fachlich Wesentliche und die Be- 5. Anschriften von Personen, von Unterneh-
rufspflichten zu lösen vermag. men, genossenschaftlichen Prüfungsver-
bänden, Behörden oder sonstigen Stellen,
bei denen Auskünfte über die Person des
§ 2 Bewerbers eingeholt werden können;
6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen
Antrag auf Zulassung zur Prüfung Ausstellungstag im Zeitpunkt des Antrags
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in nicht mehr als drei Monate zurückliegen
zwei Stücken an den Zulassungsausschuß zu richten, soll;
in dessen Bereich der Bewerber seine berufliche 7. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder
Niederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit aus- Gutachten mit der Erklärung des Be-
übt oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit werbers, daß er diese selbständig oder im
seinen Wohnsitz hat. wesentlichen selbständig angefertigt hat,
Z 1ml7 A
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
und Zustimmungserklärungen des Auf- geprüft, so muß einer der Wirtschaftsprüfer (Ab-
traggebers und des Auftragnehmers zur satz 2) im genossenschaftlichen Prüfungswesen tätig
Vorlage der Berichte oder Gutachten; der sein; außerdem tritt ein weiterer Vertreter der
Bewerber kann die Kennzeichnung des ge- Wirtschaft, der im Genossenschaftswesen tätig ist,
prüften oder begutachteten Gegenstandes als Mitglied des Prüfungsausschusses hinzu.
in den Berichten oder Gutachten beseiti- (4) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-
gen. Ist der Auftraggeber nicht das Un- heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
ternehmen, auf das sich der Prüfungsbe-
des Vorsitzenden.
richt oder das Gutachten bezieht, so ist
außerdem dessen Zustimmungserklärung (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
beizufügen. Bei Prüfungsberichten genos- über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
senschaftlicher Prüfungsverbände sind ZL1- denen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
stimmung'.;crkliirungcn des Prüfungsver- Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-·
bandes und des geprüften Unternehmens genheiten durch Handschlag zu verpflichten, soweit
beizufügen. Auf Antrag kann der Zulas- sie nicht Beamte sind.
sungsiJusschuß aus wichtigem Grunde auf (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
die Vorlage der Berichte oder Gutachten in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
verzichten;
(7) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den
8. eine Erklärung über die Einkommens- und Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt
Vermögensverhältnisse des Bewerbers, die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, ent-
die erkennen läßt, ob er sich in geordne- scheidet, welches Mitglied des Prüfungsausschusses
ten wirtschaftlichen Verhältnissen be- an einer Prüfung teilnehmen soll, trifft alle Ent-
findet; scheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung und
9. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber stellt die Bescheinigung über das Prüfungsergebnis
berufsgerichtlich bestraft ist und ob gegen aus.
ihn ein beruf sgerichtliches Verfahren, ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Er- § 4
mittlungsverfahren anhängig ist; Berufung der Mitglieder
10. gegebenenfalls die Erklärung, daß der Be- des Prüfungsausschusses
werber auf dem Gebiet des genossen- (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wer-
schaftlichen Prüfungswesens besonders den von der obersten Landesbehörde in der Regel
geprüft werden will; für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jeden
11. falls der Bcvverber Steuerberater ist, eine Sitz im Prüfungsausschuß sind mindestens zwei Per-
Erklärung darüber, ob er die Prüfung in sonen zu berufen. Die Berufung kann aus wichtigem
verkürzter Form (§ 13 der Wirtschaftsprü- Grund zurückgenommen werden.
ferordnung) ablegen will. (2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von
(3) Ein Stück des Antrags, des Lebenslaufs und der obersten Landesbehörde für Finanzen vorzu-
der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 3 hat der Zulas- schlagen.
sungsausschuß der Wirtschaftsprüf erkammer zu (3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung ein-
übersenden.
zureichen
§ 3 1. für die Vertreter der Wirtschaft von der
Prüfungsausschuß am Ort der obersten Landesbehörde be-
stehenden Industrie- und Handelskammer,
(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als
Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, 2. für die im Genossenschaftswesen tätigen
der bei der für die Wirtschaft zuständigen obersten Vertreter der Wirtschaft vom Freien Aus-
Landesbehörde (oberste Landesbehörde) eingerich- schuß der deutschen Genossenschaftsver-
tet wird. bände (Freier Ausschuß),
3. für die Wirtschaftsprüfer von der Wirt-
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder
an schaftsprüf erkammer.
ein Vertreter der obersten Landesbehörde als (4) Die im Genossenschaftswesen erfahrenen oder
Vorsitzender, tätigen Wirtschaftsprüfer sind im Einvernehmen mit
ein, Hochschullehrer der Betriebswirtschafts- dem Freien Ausschuß vorzuschlagen.
lehre, (5) Die oberste Landesbehörde kann verlangen,
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richter- daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie
amt, ist an die nach Absatz 3 eingereichten Vorschläge
ein Vertreter der Finanzverwaltung, nicht gebunden.
ein Vertreter der Wirtschaft, § 5
drei Wirtschaftsprüfer, von denen einer im
genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren
Prüfungsgebiete
sein muß. Prüfungsgebiete sind:
(3) Werden Bewerber auf Antrag auf dem Gebiet A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Betriebswirt-
des genossenschaftlichen Prüfungswesens besonders schaft, Volkswirtschaft, und zwar
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 531
1. Wirlschaftliches Prüfungswesen fung besteht aus einer fachwissenschaftlichen Haus-
arbeit und drei unter Aufsicht anzufertigenden
a) Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungs-
Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).
technik und Berichtstechnik unter beson-
derer Berücksichtigung der gesetzlich (2) Die Prüfung beginnt mit der Zustellung der
vorgeschriebenen Prü.lungen einschließ- Aufgabe für die Hausarbeit.
lich der Prüfung von Genossenschaften,
b) Buchführung und Jahresabschluß ein- § 7
schließlich des Konzernabschlusses sowie Verkürzte Prüfung
des Rechts dieser Sachgebiete,
Ein Steuerberater kann die Prüfung in verkürzter
c) Berufsrecht;
Form (§ 13 der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen,
2. Betriebswirtschaft wenn er seinem Zulassungsantrag eine entspre-
chende Erklärung beigefügt hat.
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
b) Kostenrechnung, Erfolgsrechnung, Stati-
§ 8
stik und Planung,
c) Finanzierungs- und Kreditfragen, Schriftliche Prüfung
d) Kapital- und Zahlungsverkehr, (1) Die Aufgaben für die Hausarbeit und die Auf-
e) Betriebsführung, Betriebsorganisation sichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet des Wirt-
und Gestaltung des Rechnungswesens; schaftsprüfers zu entnehmen.
3. Volkswirtschaft (2) Die Hausarbeit soll dem Bewerber Gelegen-
heit geben darzutun, daß er fähig ist, einen
Grundzüge der Volkswirtschaftspolitik und
schwierigen Stoff zu bearbeiten. Der Bewerber erhält
der Finanzwissenschaft.
zwei Aufgaben zur Auswahl. Er hat die Hausarbeit
B. Wirtschaftsrecht, und zwar innerhalb von acht Wochen in drei Stücken abzu-
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts unter liefern und ihr die Versicherung hinzuzufügen, daß
besonderer Berücksichtigung des Rechts der er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich
Schuldverhältnisse und des Sachenrechts; anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel
nicht bedient hat. Bei Aufgabe zur Post ist für die
2. Handelsrecht unter besonderer Berücksich-
Wahrung der Frist das Datum des Poststempels
tigung des Rechts der Personenhandels-
maßgebend.
gesellschaften;
3. Recht der Kapitalgesellschaften und Kon- (3) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber
zernrecht; vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehin-
derten Bewerbern kann die Frist um eine Stunde
4. Genossenschaftsrecht;
verlängert werden. An je einem Tage sind zu be-
5. Wechsel- und Scheckrecht; arbeiten
6. Grundzüge des Wettbewerbsrechts ein-
1. eine Aufgabe aus den Gebieten des Wirt-
schließlich des Zugabe- und Rabattrechts
schaftlichen Prüfungswesens und der Be-
sowie des Kartellrechts;
triebswirtschaft;
7. Konkurs- und Vergleichsrecht;
2. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirt-
8. Grundzüge des Zivilprozeßrechts einschließ-
schaftsrechts;
lich des Rechts der Zwangsvollstreckung;
9. Grundzüge des Arbeitsrechts, des Privat- 3. eine Aufgabe aus dem Gebiet des Steuer-
versicherungsrechts, des Sozialversiche- rechts.
rungsrechts und des Rechts der Preis- Für Bewerber, die beantragt haben, auf dem Gebiet
bildung bei öffentlichen Aufträgen. des genossenschaftlichen Prüfungswesens besonders
C. Steuerrecht, und zwar geprüft zu werden, ist die erste Aufsichtsarbeit
diesem Gebiet zu entnehmen.
1. Reichsabgabenordnung und Nebengesetze;
2. Bewertungsgesetz; (4) Die Aufgaben sollen so ausgewählt werden,
daß sie dem Bewerber Gelegenheit geben, seine
3. Recht der Steuerarten, insbesondere Fähigkeiten zur Ausübung des Wirtschaftsprüfer-
a) Einkommen- und Körperschaftsteuer, berufs darzutun.
b) Gewerbesteuer,
§ 9
c) Vermögensteuer, Grundsteuer,
Aufsichtsarbeiten
d) Umsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer,
e) Grundzüge der Erbschaftsteuer und der (1) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt
Grunderwerbsteuer. ein Angehöriger der obersten Landesbehörde. Uber
die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine
§ 6 Niederschrift anzufertigen, in der die teilnehmenden
Bewerber, Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe
Gliederung der Prüfung der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen
und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prü- sind.
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(2) Ober die hei den Aufsichtsarbeiten zugelas- (2) Wer in der schriftlichen Prüfung die Gesamt-
senen Hilfsmi tlc1, insbesondere Gesetzestexte, ent- note ungenügend erhalten hat, ist von der münd-
scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. lichen Prüfung ausgeschlossen. Er hat die Prüfung
nicht bestanden.
§ 10
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Auf-
Prüfungsnoten sichtsarbeit aus den Gebieten des Wirtschaftlichen
{1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs- Prüfungswesens und der Betriebswirtschaft und
1eistungcn werden sechs Notenstufen gebildet Es eine weitere Arbeit (Aufsichtsarbeit oder Haus-
bedeuten arbeit) mit ungenügend bewertet sind.
Note 1 sehr gut eine hervorragende
Leistung, § 13
Note 2 gut eine besonders anzuerken- Vorberatung des Prüfungsausschusses
nende Leistung,
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, zu der
Hinsicht durchschnittlichen sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr
Anforderungen gerecht sollen die Ansichten über die Persönlichkeit der
wird, Bewerber und die schriftlichen Prüfungsleistungen
Note 4 c1usrcichend eine Leistung, die abge- unter den Mitgliedern des Prüfungsausscht1sses
sehen von einzelnen Män- ausgetauscht werden.
geln durchschnittlichen An-
§ 14
fordenmgen entspricht,
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Män- Mündliche Prüfung
geln leidende, im ganzen (1) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem
nicht mehr brauchbare Lei- kurzen Vortrag des Bewerbers über einen Gegen-
stung, stand aus der Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers,
Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare für den ihm der Prüfungsausschuß eine halbe
Leistung. Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur
Wahl stellt. Im Anschluß daran sind aus den in § 5
Die Bewertung mit Zwischennoten ist unzulässig.
genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die
(2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten mit der Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-
Note 1 sehr gut menhängen. Bei- Bewerbern, die beantragt haben,
Note 1,01 bis 2,00 gut auf dem Gebiet de~ genossenschaftlichen Prüfungs-
wesens besonders geprüft zu werden, ist dieses
Note 2,01 bis 3,00 befriedigend Gebiet besonders zu berücksichtigen.
Note 3,01 bis 4,00 ausreichend
Note 4,01 bis 5,00 (2) Jeder Bewerber kann einzeln oder zusammen
mangelhaft
mit anderen, jedoch nicht mit mehr als drei weite-
Note 5,01 bis 6,00 ungenügend. ren Bewerbern, geprüft werden. Die Dauer der
Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der Prüfung soll für den einzelnen Bewerber zwei
einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Stunden nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 11
Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und
Be,<\<'ertung der schrifüichen Arbeiten der obersten Landesbehörden haben das Recht, bei
der mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende
(1} Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mit-
kann für technische Hilfeleistungen einen Angehöri-
gliedern des Prüfungsausschusses als Hauptbericht-
gen der obersten Landesbehörde zuziehen.
erstatter und Mitbr,richterstatter selbständig zu
bewerten. Die übrigen Mitglieder des Prüfungs- (4) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die
ausschusses haben das Recht, die Arbeit einzu- mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prüfungs-
sehen. wesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse
(2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet wer-
nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so den, einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren
Abweichungen setzt, wenn die Berichterstatter sich § 15
nicht einigen oder in ihren Bewertungen bis auf
eine Notenstufe annähern, der Prüfungsausschuß Bewertung der mündlichen Prüfung
die Note fest.
(1) In der mündlichen Prüfung werden der Vor-
§ 12 trag und folgende Gebiete gesondert bewertet:
Ergebnis der schriftlichen Prfüung 1. Wirtschaftliches Prüfungswesen;
Ausschluß von der mündlichen Prüfung 2. Betriebswirtschaft und Volkswirtscha.f t;
0) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamt- 3. Wirtschaftsrecht;
note gebildet. 4. Steuerrecht.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 533
(2) Bei Bewerbern, die beantragt haben, auf dem (3) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote
Cebi<'I dc:c~ ~Jt~noss<'nschafllichcm Prüfungswesens von mindestens ausreichend nicht erzielt und auf
besonders Dcprült zu werden, ist für die Leistung einem der in Absatz 1 genannten Gebiete bei sonst
auf di('Sc)m Ccbid l'inc br!sondcrc Note festzusetzen. ausreichenden Leistungen eine geringer als ausrei-
chend bewertete Leistung erbracht, so kann der Prü-
(]) Die Noten wc!rden auf Vorschlag der jeweils fungsausschuß, statt die Prüfung für „nicht bestan-
Prüfenden vorn Prüfungsaussdrnß festgesetzt.
den" zu erklären, entscheiden, daß eine Ergänzungs-
(4) Für die rnüncllidw Prüfung wird eine Gesamt- prüfung auf diesem Gebiet abzulegen ist.
nol.e qebildct. (4) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote
§ 16
von mindestens ausreichend nicht erzielt, aber auf
den in Absatz 1 genannten Gebieten mit mindestens
Prüfungsgesamtnote ausreichend bewertete Leistungen ~rbracht, so kann
Aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der Prüfungsausschuß, statt die Prüfung für „nicht
der Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine bestanden" zu erklären, entscheiden, daß eine Er-
Prüfungsgesamtnote zu bilden. Sie errechnet sich gänzungsprüfung auf den mit geringer als ausrei-
aus der Summe der Gesamtnote der schriftlichen chend bewerteten Gebieten abzulegen ist.
Prüfung und der Cicsmntnote der mündlichen Prü- (5) Der Bewerber kann sich nur innerhalb eines
fung, geteilt durch zwei. Jahres nach dem Tage der Mitteilung des Prüfungs-
ergebnisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung
§ 17
melden; über Ausnahmen entscheidet der Prü-
Prüfungsergebnis fungsausschuß.
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im An- (6) Hat der Bewerber nur auf einem Gebiet eine
schluß an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung Ergänzungsprüfung abzulegen und hat er eine Lei-
bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem stL.ng erbracht, die mit geringer als ausreichend
Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die bewertet ist, so hat er die gesamte Prüfung nicht
Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamt- bestanden; das gleiche gilt, wenn der Bewerber auf
note des Bewerbers mindestens ausreichend ist; den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten eine Ergän-
§ 18 bleibt unberührt. zungsprüfung abzulegen und auf einem dieser Ge-
(2) Die EntscheidunrJ des Prüfungsausschusses ist biete eine mit geringer als ausreichend bewertete
dem Bewerber im Anschluß an die mündliche Prü- Leistung erbracht hat. Hat der Bewerber auf meh-
fung bekanntzugeben. reren anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Gebieten eine Ergänzungsprüfung abzulegen, so hat
(3) Hat ein Bewerber die Prüfung nicht bestan- er die gesamte Prüfung nicht bestanden, wenn die
den, so kann der Prüfungsausschuß beschließen, daß für die Leistung auf diesen Gebieten unter entspre-
bei Wiederholung der Prüfung die vorgelegte Haus- chender Anwendung des § 16 Satz 2 gebildete Prü-
arbei l als Prüfungsleistung angerechnet wird. Der fungsgesamtnote weniger als ausreichend beträgt.
Bewerber kann auf die Anrechnung verzichten; der
Verzicht ist spätestens bei dem Antrag auf Zulas-
§ 19
sung zur Wiederholungsprüfung zu erklären.
Niederschrift des Prüfungsausschusses
§ 18 (1) Uber den Hergang der mündlichen Prüfung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt
Ergänzungsprüfung
werden
(1) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;
von mindestens ausreichend erzielt, aber auf dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (§ 15 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten
und die Gesamtnote der schriftlichen Prü-
Abs. 1 Nr. 1} einschließlich der Aufsichtsarbeit ge-
fung;
mäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 eine unter entsprechender An-
wendung des § 16 Satz 2 mit geringer als ausrei- 3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote
chend bewertete Leistung erbracht, so entscheidet der mündlichen Prüfung;
der Prüfungsausschuß, daß eine Ergänzungsprüfung 4. die Prüfungsgesamtnote;
auf diesem Gebiet abzulegen ist. Satz 1 gilt entspre- 5. die Entscheidung des Prüfungsausschusses
chend für das Gebiet Steuerrecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 über das Ergebnis de-r Prüfung.
und§ iS Abs. 1 Nr. 4).
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
(2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamtnote Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
von mindestens ausreichend und mindestens aus-
reichend bewertete Leistungen auf den in Absatz 1 § 20
genannten Gebieten erzielt, aber auf den beiden
Gebieten Wirtschaftsrecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und § l.5 Rücktritt von der Prüfung
Abs. 1 Nr. 3) und Betriebswirtschaft und Volkswirt- (1) Der Bewerber kann während der Prüfung zu-
schaft (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2) höch- rücktreten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber
stens mit mangelhaft bewertete Leistungen erbracht, die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abliefert,
so kann der Prüfungsausschuß entscheiden, daß eine zu einer der Aufsichtsarbeiten oder der mündlichen
Ergünzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen Prüfung nicht erscheint oder sich nicht innerhalb der
ist. Frist des § 18 Abs. 5 zur Ablegung der Ergänzungs-
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
prüfung meldet. Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beein-
der Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben flussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit
auf triftigem Grunde nicht unterzogen hat. Er ist in mit ungenügend bewerten oder in schweren Fällen
diesem Fall zu einem spütc~ren Prüfungstermin zur den Bewerber von der Prüfung ausschließen. Satz 1
Ablegung der noch nicht erledigten Teile der Prü- gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.
fung neu zu laden. Der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusse:":s c~ntschcidct, ob ein Grund als triftig (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheb-
anzusehen ist. lichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prü-
fung ausgeschlossen werden.
(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen; § 17 Abs. 3 findet entsprechende (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als
Anwendung. nicht bestanden.
§ 21 (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Vor-
Wiederholung der Prühmg aussetztlhgen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der
(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückge- Prüfungsausschuß die ergangene Prüfungsentschei-
treten oder hat er sie nicht bc~standen, so kann er dung widerrufen und aussprechen, daß die Prüfung
sie zweimal wic'.dcrho1en. Ein Bewerber darf nicht nicht bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen,
mehr als dreimal zu d::.)r Prüfung zugelassen werden. wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als
drei Jahre vergangen sind.
(2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine
neue Zulassung erforderlich. Der Bewerber soll nicht
für einen früheren Zeitpunkt als ein halbes Jahr § 24
nach dem Rücktritt und f)in Jahr nach dem Nicht- Gebühren für Zulassung und Prüfung
bestehen der Prüfung zugelassen werden.
(1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-
(3) Dem Antrag auf erneute Zulassung sind die ber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-
in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 8, 9, 10 und 11 genannten zwanzig Deutsche Mark an die oberste Landesbe-
Unterlagen und Erklärungen und gegebenenfalls hörde zu zahlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem
eine Erklärung darüber beizufügen, ob auf die An- Antrag auf Zulassung zur Prüfu11g zu entrichten.
rechnung der Hausarbeit (§ 17 Abs. 3) verzichtet
wird. (2) Für die Prüfung hat der Bewerber vor Beginn
§ 22 der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr von
vierhundert Deutsche Mark an die oberste Landes-
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
behörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprüfungen ermä-
(1) Die oberste Landesbehörde teilt die Entschei- ßigt sich die Prüfungsgebühr auf die Hälfte. Tritt
dung des Prüfungsausschusses dem Bewerber, dem der Bewerber vor Beendigung der Aufsichtsarbeiten
Bundesminister für Wirtschaft und der Wirtschafts- zurück, so· wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte er-
prüferkammer mit. stattet.
(2) Ist ein Bewerber auf Antrag auf dem Gebiet
des genossEmschafUichcm Prüfungswesens besonders § 25
geprüft worden, so ist dies bei mindestens ausrei- Geltung in Berlin
chenden Leistungen auf diesem Gebiet in der Mit-
teilung zu vermerken. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur blatt I S. 1) in Verbindung mit § 140 der Wirt-
Führung einer Bezeichnunu, die auf das Bestehen schaftsprüferordnung auch im Land Berlin.
der Prüfung Bezug nimmt.
§ 23 § 26
Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße Inkrafttreten
(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem
einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Be- Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1962
Der Bundesminister für Vvirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 535
Verordnung über eine Ubergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer
Vom 31. Juli 1962
Auf Grund des § 131 Abs. 4 der Wirtschaftsprüfer- § 3
ordnung vom 24. Juli 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1049} Prüfungsausschuß und Art der Prüfung
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Ubergangsprüfung wird vor dem Prüfungs-
ausschuß nach § 3 der Prüfungsordnung für Wirt-
§
schaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
Ubergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer S. 529) - Prüfungsordnung - abgelegt. In den Prü-
fungsausschuß sollen mindestens zwei Mitglieder
Die Ubergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer berufen werden, die als Lehrkräfte im Vorberei-
nach § 131 der Wirtschaflsprüferordnung (Uber- tungskursus der Wirtschaftsprüferkammer (§ 131
gangsprüfung) hat den Zweck festzustellen, ob der Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) tätig sind oder
Bewerber na.ch fachlichem Können und als Persön- tätig gewesen sind. § 3 der Prüfungsordnung findet
lichkeit befähigt ist, die beruflichen Aufgaben eines entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
Wirtschaftsprüfers, namentlich bei gesetzlich vor- bei der Ubergangsprüfung wenigstens zwei der in
geschriebenen Prüfungen, zu erfüllen; sie soll auf Satz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschus-
die praktischen Bedürfnisse der Berufsarbeit eines ses mitwirken sollen.
Wirtschaftsprüfers abgestellt sein.
(2) Die Ubergangsprüfung besteht aus einer münd-
lichen Prüfung, der die Teilnahme an dem von der
§ 2 Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten Vorberei-
tungskursus vorauszugehen hat.
Antrag auf Zulassung zur Ubergangsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in § 4
zwei Stücken an den Zulassungsausschuß zu richten,
in dessen Bereich der Bewerber seine berufliche Mündliche Prüfung
Niederlassung hat, seine berufliche Tätigkeit aus- (1) Die mündliche Prüfung findet erst statt, wenn
übt oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit der Bewerber dem Prüfungsausschuß die Teilnahme
seinen Wohnsitz hat. an dem Vorbereitungskursus durch eine Bescheini-
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Ubergangs- gung der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen
prüfung sind beizufügen hat. Sie soll innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Vorbereitungskursus stattfinden,
1. der Nachweis der fü~stellung als vereidigter an dem der Bewerber teilgenommen hat. Die Prü-
Buchprüfer (Bücherrevisor); fung beginnt mit der Ladung zur mündlichen Prü-
2 die Erklärung in zwei Stücken darüber, ob fung.
der Bewerber mindestens fünf Jahre als (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die
vereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) tätig Prüfungsgebiete nach § 5 der Prüfungsordnung
war; unter besonderer Berücksichtigung der praktischen
3. ein Lebenslauf in zwei Stücken mit Anga- Berufsarbeit des VVirtschaftsprüfers bei gesetzlich
ben über den beruflichen Werdegang; vorgeschriebenen Prüfungen.
4. die Erklürung in zwei Stücken darüber, ob (3) Für Bewerber, die zugleich Steuerberater sind,
und bei ·welcher Stelle bereits früher ein entfällt auf Antrag die Prüfung im Steuerrecht.
Antrag auf Zulassung zur Ubergangs-
prüfung eingereicht wurde; (4) § 14 der Prüfungsordnung findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Vortrag
5. gegebenenfalls die Erklärung, daß der (§ 14 Abs. 1 Satz 1) entfällt und daß nicht mehr als
Bewerber auf dem Gebiet des genossen- fünf Bewerber zusammen geprüft werden dürfen.
schaftlichen Prüfungswesens besonders ge-
prüft werden wiU;
6. falls der Bewerber gleichzeitig Steuer- § 5
berater ist, eine Erklärung darüber, ob er Bewertung der mündlichen Prüfung
die Prüfung in verkürzter Form (§ 13 der
\Virtschaftsprüferordnung) ablegen will. Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gilt
§ 15 der Prüfung'sordnung entsprechend mit der
(3) Ein Stück des Antrags, des Lebenslaufs und Maßgabe, daß bei der Errechnung der Gesamtnote
der Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 hat der der mündlichen Prüfung die Noten für die Gebiete
Zulassungs.ausschuß der Wirtschaftsprüferkammer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zweifach anzusetzen
zu übersenden. sind.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung findet entsprechende
Prüfungsergebnis und dessen Mitteilung Anwendung.
§ 9
Der Prülunqsausschuß entscheidet im Anschluß
an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung bestanden Gebühren für Zulassung und Pri.ihmg
oder nichl bcstandc:n ist. Pür die Entscheidung ist (1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-
<lie Bewertung nach § 5 im Zusammenhang mit der ber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-
Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers maß- zwanzig Deutsche Mark an die oberste Landesbe-
gebend. § 17 Abs. 2, §§ 19, 22 und 23 der·Prüfungs- hörde zu za.hlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem
ordnung find(~n enl.sprechencfo Anwendung. Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu· entrichten.
(2) Für die Prüfung hat der Bewerber vor Beginn
§ 7 der mündlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr von
RücklrHt von der Prüfung zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landes-
behörde zu zahlen,
Die Vorschriften des § 20 Abs. 1 der Prüfungs-
§ 10
ordmmg über dc~n Rücktritt finden entsprechende
Anwendung. Geltung in Berlin
§ 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
UberleitungsgesE!tzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
\iVicderholung der Prüfung
gesetzbl. I S, 1) in Verbindung mit § 140 der ·wirt-
Ist der Bewerber nüeh der mündlichen schaflsprüferordrn.rn.g auch im Land Berlin.
Prütuug zur[ickqel.n)I <!n oder hul. er die Prüfung
nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal § 11
wicde1holen; ist er vor Beqim, der mündlichen
Prürung zurikkqe!.rcten, so kann er sie zweimal Inkrafttreten
wiederholen. Ein Bc'vvcrhcr darf nicht mehr als Diese tritt einen Monat n;-:ch dem
dreimal zu der Prüfunq zugelassen werden. § 21 Tage ihrer \/erkünd.ung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1962
Der Bundesminister für \IVirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 537
Veronhnmg zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG)
Vom 1. August 1962
Auf Grund des § 11 B des C.esctzes über die Rechts- ständiger Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
verhältnisse der Slcuerbenikr und Steuerbevoll- ter, sondern ausschließlich in einem Anstellungs-
mächtigten (Sleuerbcrd lunusgr!setz) vom 16. August verhältnis nach § 23 des Gesetzes ausüben, so richtet
1961 (Bundcsqescl!'.bl. I S. 1301) verordnet die Bun- sich die örtliche Zuständigkeit nach der vorgesehe-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: nen regelmäßigen Arbeitsstätte.
Erster Teil § 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Zulassung und Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an
§ 1 die bestellende Behörde zu richten.
Zu]assungsvcriahren (2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben
(1) Uber die Anträge auf Zulassun9 zur Prüfung 1. Namen, \Vohnsitz und V✓ohnung,
und auf BefrciLm9 von der Prüfun9 entscheidet ein
Zulassungsausschuß, de:r bei der bestellenden Be- 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Nie-
hörde (§ 9 des Gesetzes) zu bilden ist. Bei Bedarf derlassung oder der vorgesehenen regel-
kömwn bei einer bc:stcllenckn Behörde mehrere mäßigen Arbeitsstätte,
Zulassunnsausschüs~,t~ w~hildet werden. 3. ob und bei welcher Stelle er bereits früher
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-
eingereicht hat,
heit. Ablehnunqcn :Üncl zu bc9ümdcn.
4. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet,
§ 2
5. welche Staatsangehörigkeit er besitzt,
Zusammensetzunu des Zulassungsausschusses
6. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er
(1) Dem Zulassungsausschuß bei der obersten Lan- nach seiner Bestellung neben dem Beruf als
desbehörde (§ 9 Satz 1 des Gesetzes) gehören ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
Beamter des höheren Dienstes der Finanzverwal- weiter ausüben oder übernehmen will.
tung als Vorsitzender und zwei Steuerberater an.
Die oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder (3) Dem Antrag sind beizufügen
des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter. 1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen
(2) Dem Zulassungsausschuß bei der Oberfinanz- Angaben über die Person und den beruf-
direktion gehören ein Beamter des höheren Dien- lichen Werdegang,
stes der Finanzverwaltung als Vorsitzender und 2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über
zwei Steuerbevollmächtigte an. Die Oberfinanzdirek-- die in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 oder § 6
tion beruft die Mitglieder des Zulassungsausschusses Abs. 1 des Gesetzes geforderte Vorbildung
und ihre Stellvertreter. für die Prüfung als Steuerberater oder
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für Steuer bevollmächtigter,
drei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem 3. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über
Grund abberufen werden. Soweit sie Steuerberater die bisherige berufliche Tätigkeit des Be-
oder Steuerbevollmächtigte sind, ist vor der Beru- werbers und über bisher von ihm abgelegte
fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören. einschlägige Prüfungen,
(4) Die Mitglieder des Zulassungsausschuss2s 4. eine Liste von Personen, Firmen und _Be-
haben das Recht, die Antragsunterlagen einzusehen. hörden oder sonstigen Stellen, bei denen
Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt- Auskünfte eingeholt werden können,
gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu be-
wahren. Sie sind vom Vorsitzenden des Ausschusses 5. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen
auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten Ausstellungstag im Zeitpunkt des Antrags
nicht mehr als drei Monate zurückliegen
durch Handschlag zu verpflichten, soweit sie nkht
Beamte sind. darf und
6. zwei Paßbilder.
§ 3
(4) Die bestellende Behörde hat die Angaben des
Urtlicbe Zuständigkeit Bewerbers auf ihre VoHständigkeit und Richtigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der zu prüfen und erforderlichenfalls weitere Ermittlun-
beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Be- gen anzustellen, bevor sie die Entscheidung des Zu-
werbers. Will der Bewerber den Beruf nicht als selb- lassungsausschusses herbeiführt.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 5 nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge
Nachweise auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von
der Prüfung Auskunft zu geben hat.
An Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 geforderten
Nachweise sind dem Antrag auf Zulassung zur Prü- (2) An Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 genann-
fung beizufügen ten Nachweise ist dem Antrag auf Befreiung von de1
Prüfung beizufügen
1. in den Fällen des § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
Nr. 2 des Cesetzes eine Bescheinigung der letz- setzes eine Bescheinigung einer deutschen
ten Dienstbehörde des Bewerbers über die Art Hochschule, der der Bewerber angehört
seiner Ti:itigkeit während der letzten zehn Jahre
oder angehört hat, darüber, daß dieser auf
vor dem Ausscheiden aus dem Dienst; dem Gebiet des Steuerrechts lehrt oder ge-
2. in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes lehrt hat;
a) eine Bescheinigung der Berufskammer der 2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder
Steuerbevollmächtigten darüber, daß der Abs. 2 des Gesetzes die in § 5 Nr. 1 gefor-
Bewerber den Beruf als Steuerbevollmäch- derte Bescheinigung.
tigter zehn Jahre lang hauptberuflich selb-
ständig oder als Angestellter ausgeübt hat § 8
und daß keine Tatsachen bekannt sind, die Zurücknahme der Entscheidung
die Zurücknahme der Bestellung oder die
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah- (1) Werden dem Zulassungsausschuß vor Beendi-
rens gegen den Bewerber rechtfertigen, und gung der Prüfung Tatsachen bekannt, bei deren
Kenntnis die Zulassung zu versagen gewesen wäre,
b) beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über so hat er die Zulassung zurückzunehmen.
die Berufsausübung, soweit ein Anstellungs-
verhältnis vorgelegen hat; (2) Der Zulassungsausschuß hat den Bewerber vor
der Zurücknahme der Zulassung zu hören.
3. in den Fällen des § 115 des Gesetzes
a) ein Nachweis, daß der Bewerber als Helfer (3) Absätze 1 und 2 sind sinngemäß auf die Zu-
in Steuersachen aus politischen, rassischen rücknahme der Befreiung von der Prüfung anzu-
oder religiösen Gründen die Steuerberater- wenden, solange der Bewerber nicht bestellt ist.
prüfung nicht ablegen konnte oder als Hel-
fer in Steuersachen nach dem 30. September § 9
1948 aus der Kriegsgefangenschaft heimge- Prüfungsausschuß
kehrt ist, und (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß
b) eine Bescheinigung der Berufskammer der abgelegt, der bei der bestellenden Behörde zu bil-
Steuerbevollmächtigten darüber, seit wel- den ist. Bei Bedarf können bei einer bestellenden
chem Tage der Bewerber ununterbrochen Behörde mehrere Prüfungsausschüsse gebildet
hauptberuflich als Steuerbevollmächtigter werden.
tätig ist und daß keine Tatsachen bekannt (2) Die Abnahme der Steuerberaterprüfung kann
sind, die die Zurücknahme der Bestellung auch einem Prüfungsausschuß übertragen werden,
oder die Einleitung eines beruf sgerichtlichen der bei der obersten Landesbehörde eines anderen
Verfahrens gegen den Bewerber rechtfer- Landes besteht. Soweit bei der Abnahme der Prü-
tigen;
fung die bestellende Behörde mitzuwirken hat, wer-
4. in den Fällen des § 12 Abs. 1 eine Bescheini- den ihre Befugnisse von der obersten Landesbehörde
gung der Wirtschaftsprüferkammer darüber, des anderen Landes wahrgenommen.
daß der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder ver- (3) Dem Ausschuß für die Steuerberaterprüfung
eidigter Buchprüfer ist und daß keine Tat-
gehören an
sachen bekannt sind, die die Zurücknahme der
Bestellung oder die Einleitung eines berufs- 1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon
gerichtlichen Verfahrens gegen den Bewerber ein Beamter der obersten Landesbehörde
rechtfertigen. als Vorsitzender,
2. ein von der für die Wirtschaft zuständigen
§ 6 obersten Landesbehörde vorgeschlagener
Vertreter der Wirtschaft,
Vorbildung
3. zwei Steuerberater.
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist die Zeit anzurechnen, Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
in der der Bewerber selbständig und hauptberuflich Landesbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungs-
Hilfe in Steuersachen geleistet hat. ausschusses und ihre Stellvertreter.
(4) Dem Ausschuß für die Steuerbevollmächtigten-
prüfung gehören an
§ 7
1. drei Beamte der Finanzverwaltung, davon
Antrag auf Befreiung von der Prüfung einer als Vorsitzender,
(1) § 4 gilt sinngemäß für einen Antrag auf Be- 2. zwei Steuerbevollmächtigte.
freiung von der Prüfung nach § 8 des Gesetzes mit Die Oberfinanzdirektion beruft die Mitglieder des
der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 539
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind für 4. bürgerliches Recht und Handelsrecht, und
drei Jahre zu berufen; sie können aus wichtigem zwar
Grund abberufen werden. Soweit sie Steuerberater a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts, ins-
oder Steuerbevollmächtigte sind, ist vor der Beru- besondere des Rechts der Schuldverhält-
fung oder Abberufung ihre Berufskammer zu hören. nisse und des Sachenrechts,
(6) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr- b) Grundzüge des Handels- und Gesell-
heit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vor- schaftsrechts,
sitzenden entscheidend. c) Bilanzierungsvorschriften des Aktienge-
(7) § 2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. setzes;
5. Berufsrecht.
(2) Die Steuerbevollmächtigenprüfung erstreckt
§ 10 sich auf folgende Gebiete:
1. das Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 1;
Gliederung der Prüfung
2. das Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 3;
(1) Die Prüfung gliedert sich in die schriftliche 3. Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbe-
und mündliche Prüfung. sondere des Rechts der Schuldverhältnisse
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei und des Sachenrechts, sowie Grundzüge des
Arbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Werk- Handels- und Gesellschaftsrechts;
tagen unter Aufsicht anzufertigen sind (Klausur- 4. Berufsrecht.
arbeiten). (3) Bei der schriftlichen Prüfung sind zwei Klau-
(3) In der mündlichen Prüfung hat der Bewerber surarbeiten dem Prüfungsgebiet des Absatzes 1 Nr. 1
einen kurzen Vortrag über einen Fachgegenstand und eine Klausurarb~it den Gebieten der Buchfüh-
zu halten, für den ihm der Prüfungsausschuß eine rung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die
halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen Klausurarbeiten können sich daneben auf andere
zur Wahl stellt. Im weiteren Verlauf der Prüfung Prüfungsgebiete erstrecken.
sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsge-
bieten zu richten. § 12
Prüfungsgebiete in besonderen Fällen
§ 11 (1) Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer entfallen bei der Steuerberaterprüfung die
Prüfungsgebiete Klausurarbeit, die den Gebieten der Buchführung
(1) Die Steuerberaterprüfung erstreckt sich auf und des Bilanzwesens zu entnehmen ist, sowie die
folgende Gebiete: mündliche Prüfung über die in § 11 Abs. 1 Nr. 3
und 4 bezeichneten Gebiete.
1. Abgabenrecht, insbesondere Reichsabgaben-
ordnung (einschließlich Strafrecht und (2) Für Steuerbevollmächtigte, die zu einer er-
Strafverfahren), Recht der Einkommen- leichterten Steuerberaterprüfung nach § 115 des Ge-
steuer, Körperschuflsleuer, Vermögen- setzes zugelassen sind, entfällt die schriftliche Prü-
steuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer, Ge- fung.
werbesteuer, Crundstcuer, Lastenausgleichs- § 13
abgaben, Grunderwerbsteuer und der son- Durchführung· der Prüfungen
stigen Verkehrsteuern, Bewertungsgesetz,
Zoll9esetz, Zolltarif, Verbrauchsteuerge- (1) Die bestellende Behörde setzt, in der Regel
setze, Recht der Finanzmonopole; jährlich einmal, die Prüfung der vom Zulassungs-
ausschuß zugelassenen Bewerber durch den Prü-
2. Finanzwissenschaft, Volkswirtschaftslehre, fungsausschuß an.
und zwar
a) Grundzüge der Finanzwirtschaft, (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-
fungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungs-
b) allgemeine und besondere Steuerlehre, ausschuß kann bei der mündlichen Prüfung die An-
c) Lehre von den Staalscünnahmen, wesenheit von Personen gestatten, die nicht zum
d) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre Prüfungsausschuß gehören.
und Volkswirtschaftspolitik;
3. Betriebswirtschaft, und zwar § 14
a) Buchführung und Bilanzwesen, ein- Ladung zur schriftlichen Prüfung
scb ließlich des Rechts der Buchführung Die bestellende Behörde lädt die Bewerber; die
und des Jahresabschlusses, Klausurarbeiten zu fertigen haben, durch einge-
b) Gruml'.1'.ügc des Rev i:;ionswcsens, schriebenen Brief spätestens einen Monat vor dem
c) Aufstellung und sl(!tierlichc Beurteilung Tag der ersten Klausurarbeit.
von Bilanzen,
d) Bewertungsfragen, § 15
e) Gründung und Finanzierung unter be- Klausurarbeiten
sonderer Berücksichligung der steuer- (1) Die Prüfungsaufgaben der Klausurarbeiten
lichen Auswirkungen; und die für die Arbeit zugelassenen Hilfsmittel
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
werdc~n von dc r lwsl.cllenden Behörde im Benehmen
1
arbeiten enthalten, sowie seine Niederschriften dem
rnil dern Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ge- Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu über-
stellt. Sie bestimmt die fü!arbeitungszeit. Die Bear- senden.
beitungszeit betrügt für jede /\rbt!i l mindestens vier
§ 17
und höchstens sechs Stunden; sie muß auf den Prü-
fungsdufgaben angegeben sein. Die bestellende Be- Verhalten während der schrifUichen Prüfung
hörde bestimmt, ob die Arbeiten mit der Anschrift (1) Die Bewerber haben die Klausurarbeiten selb-
und der Unterschrift des Bewerbers oder mit einer ständig zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit
Kennziffer und einem Kennwort zu versehen sind. dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten. oder sich mit ihnen in anderer Weise verständigen.
Sie! sind an dt!n jeweiligen Prüfungstagen dem Auf- Sie dürfen nur die von der bestellenden Behörde
sichtsbeumten in der erforderlichen Anzahl in einem zugelassenen und zur Verfügung gestellten Hilfs-
versiegelten Un1schlag zur Verteilung an die er- mittel benutzen.
schienenen Bewerber auszuhändigen. (2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Be-
(3) Körperbehinderten Personen sind die ihrer werber die Arbeit- abzugeben, auch wenn sie un-
Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die vollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und
Fertir:iung der Klausurarbeiten auf Antrag durch den der Unterschrift des Be·werbers oder mit der Kenn-
Zulassungsausschuß zu gewähren. Der Antrag ist ziffer und dem Kennwort zu versehen. Die Entwürte
mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen bei-
stellen. zufügen.
§ 16 (3) Die Bewerber haben Anordnungen des Auf-
sichtsbeamten, die sich auf das Verhalten während
Aufsichtsbeamter der Prüfung beziehen, nachzukommen.
(1) Die bestellende Behörde veranlaßt, daß ein
Beamter die ständige Aufsicht bei Fertigung der § 18
Klausurarbeiten führt.
Rücktritt von der Prüfung
(2) Der Aufsichtsbeamte stellt am Prüfungstag die
Personalien der erschienenen Bewerber fest. Er (1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbei-
öffnet sodann den Umschlag mit den Prüfungsauf- tungszeit der letzten Klausurarbeit durch Erklärung
gaben und gibt sie aus. Er gibt den Beginn und das gegenüber der bestellenden Behörde oder gegen-
Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf über dem Aufsichtsbeamten von der Prüfung zu-
zu achten, daß die Arbeit spätestens am Ende der rücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie mit abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber aus
der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der
oder mit der Kennziffer und dem Kennwort ver- Fertigung von Klausurarbeiten verhindert war. Eine
sehen ist. Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärzt-
liches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Der Aufsichtsbeamte hat darauf zu achten, daß
Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedie- (2) Für eine spätere Prüfung bedarf es einer
nen oder sich eines sonstigen Täuschungsversuchs erneuten Zulassung.
schuldig machen. Er kann Bewerber wegen unge-
§ 19
bührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum
weisen. Bewertung der Klausurarbeiten
(4) Der Aufsichtsbeamte hat die abgegebenen (1) Die Klausurarbeiten werden vom Prüfungs-
Arbeiten in einem Umschlag zu verschließen und ausschuß bewertet. Jede Arbeit ist von mindestens
diesen zu versiegeln. zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu be-
(5) Der Aufsichtsbeamte hat an jedem Prüfungs- gutachten, die eine Note für jede Arbeit vor-
tag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der zuschlagen haben. Der Vorsitzende des Prüfungs-
insbesondere zu vermerken sind ausschusses bestimmt die Verteilung der Arbeiten.
1. die Offnung des die Arbeit enthaltenden (2) Die einzelnen Arbeiten sind mit den Noten
Briefumschlags in Gegenwart der Bewerber sehr _gut eine besonders hervorragende
bei Beginn der Prüfung, Leistung
2. der Beginn und das Ende der Bearbeitungs- gut eine erheblich über dem
zeit, Durchschnitt liegende Leistung
3. etwa beobachtete Unregelmäßigkeiten, befriedigend = eine über dem Durchschnitt
4. die Namen der Bewerber, die nicht erschie- liegende Leistung
nen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens ausreichend = eine Leistung, die durchschnitt-
aus dem Prüfungsraum gewiesen worden lichen Anforderungen ent-
sind oder keine Arbeit abgegeben haben, spricht
5. etwaige Rücktritte von Bewerbern, mangelhaft eine Leistung mit erheblichen
6. Verschluß und VPrsicgelung der abgege- Mängeln
benen Arbeiten. ungenügend ein völlig unbrauchbare Lei-
(G) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfung hat stung
der Aufsi(hlsbPamte die Umschläge, die die Klausur- zu bewerten.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1962 541
(3) Bewertet der Prüfungsausschuß keine Arbeit § 25
besser als „mangclhüft" oder zwei Arbeiten als Niederschrift über die Prüfung
"ungenügend", so ist die Prüfung nicht bestanden,
ohne daß der Bewerber noch mündlich geprüft wird. (1) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu
Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist mit fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
,,ungenügend" zu bewerten. 1. die Namen der Beteiligten,
2. das Ergebnis der Prüfung und seine Be-
kanntgabe an die Bewerber,
§ 20
3. besondere Vorkommnisse (vgl. § 24).
Benachrichtigung der Bewerber
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den
Die bestellende Behörde hu t Bewerber, die die Akten des Bewerbers zu nehmen. Die Klausurarbei-
Prüfung nach § 19 Abs. 3 nicht bestanden haben, zu ten sind bei der bestellenden Behörde mindestens
bescheiden. zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 21
§ 26
Mündliche Prüfung Wiederholung der Prüfung
(1) Die bestellende Behörde hat die Bewerber, die Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu durch kann er sie in der Regel frühestens nach einem Jahr
eingeschriebenen Brief spcttestens zwei Wochen vor- und bei erneuter Erfolglosigkeit ein zweites Mal, in
her zu laden. der Regel frühestens nach zwei weiteren Jahren
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lei- wieqerholen. Für die Wiederholung bedarf es einer
tet die mündliche Prüfung entsprechend den § 10 erneuten Zulassung. Weitere Wiederholungen sind
Abs. 3, §§ 11, 12. Der Vorsitzende ist berechtigl, unzulässig.
jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Auf jeden Bewerber soll eine Prüfungszeit :n Zweiter Teil
der Steuerberaterprüfung von einer Stunde bis ein- Bestellung
einhalb Stunden, in der Steuerbevollmächtigtenprü-
fung von einer halben Stunde bis einer Stunde ent- § 27
fallen. Zeitpunkt der Bestellung
(1) Die Bestellung ist vorbehaltlich der Absätze 2
§ 22 und 3 unmittelbar nach bestandener Prüfung von
Ergebnis der Prüfung Amts wegen vorzunehmen.
Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prü- (2) Die Bestellung ist aufzuschieben, wenn der
fung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis Bewerber auf Befragen ·erklärt,
der Prüfung. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den 1. die Tätigkeit als Steuerberater oder Steuer-
Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entschei- bevollmächtigter nicht innerhalb von drei
dung des Prüfungsausschusses bestanden haben. Monaten aufnehmen zu wollen oder
Noten werden nicht erteilt. 2. vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine etwa-
ige mit dem Beruf als Steuerberater oder
§ 23 Steuerbevollmächtigter nicht vereinbare
Tätigkeit nicht aufgeben zu wollen.
Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
In diesen Fällen ist die Bestellung auf Antrag vor-
(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, zunehmen, wenn der Bewerber später nachweist,
wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu daß Gründe für eine Aufschiebung der Bestellung
vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung nicht mehr bestehen.
verhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen (3) Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn der
durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
bestellenden Behörde Gründe bekanntgeworden
(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu sind, die eine Zurücknahme der Bestellung nach § 14
vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prü- des Gesetzes rechtfertigen würden. Die bestellende
fung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden. Behörde hat hierzu den Bewerber und den Zulas-
(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prü- sungsausschuß zu hören. Wird die Bestellung ver-
fung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die sagt, so ist die Entscheidung zu begründen und mit
Prüfung als nicht bestanden. Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Be-
stellung von Bewerbern nach Befreiung von der
§ 24
Prüfung.
Ausschluß von der Prüfung
§ 28
Der Prüfungsausschuß kann einen Bewerber we- Beruisurkunde
gen ungebührlichen Verhaltens oder wegen eines
groben Verstoßes gegen die Prüfungsvorschriften (1) Die Berufsurkunde enthält
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus- ·1. die Bezeichnung der bestellenden Behörde,
schließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. 2. Ort und Datum der Bestellung,
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. Namen, Gc!burtsort und Geburtsdatum des (2) Unter den Voraussetzungen des § 15 des Ge-
Bewerbers, setzes können auch Personen wiederbestellt werden,
4. die Erklärung, daß der Bewerber als Steuer- die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als
berater oder Steucrbevollmächtigter be- Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt
stellt wird, hatten (§ 109 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).
5. Dienststempel und
6. Unterschrift.
Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in Dritter Teil
die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. Akademische
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
Grade sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewie-
sen worden sind. § 33
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Verfahren
hat die Berufsurkunde zurückzugeben, wenn seine
Bestellung nach § 13 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erlo- (1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-
schen ist. Wird ein Steuerbevollmächtigter zum tungsgesellschaft ist schriftlich bei der obersten
Steuerberater bestellt, so hat er die Berufsurkunde Landesbehörde des Landes einzureichen, in dem die
als Steuerbevollmächtigter zurückzugeben. Die Gesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind
Rückgabe hat an die bestellende Behörde zu ge- Namen und Wohnsitz der Personen anzugeben, die
schehen, die für die letzte berufliche Niederlassung die Gesellschaft verantwortlich führen.
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu- (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine
ständig war. öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
§ 29 vertrages oder der Satzung beizufügen.
Abgabe der Versicherung (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-
nung vor, so hat die oberste Landesbehörde nach
Die Versicherung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes Anhören der Berufskammer die Gesellschaft durch
ist vor der bc,:;tellcnden Behörde mündlich abzu- Ausstellung einer Urkunde nach § 34 als Steuerbe-
gehen. In den Füllen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes ratungsgesellschaft anzuerkennen. Eine Ablehnung
kann sie schriftlich abge9eben werden. des Antrages hat die oberste Landesbehörde zu be-
gründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 30
Erlöschen der Bestellung § 34
(1) Der Verzieh l cmf die Bestellung ist zu Proto- Anerkennungsurkunde
koll oder schriftlich gegenüber der bestellenden (1) Die Anerkennungsurkunde enthält
Behörde zu erkUiren, die für die berufliche Nieder-
1. die Bezeichnung der anerkennenden Be-
lassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
hörde,
tigten örtlich zuständig ist.
2. Ort und Datum der Anerkennung,
(2) § 13 des Gesetzes gilt auch für Personen, die
3. Firma und Sitz der Gesellschaft,
ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter besitzen 4. die Anerkennung als Steuerberatungsge-
(§ 109 Abs. 1 und 3 des Gesetzes). sellschaft,
5. Dienststempel und
§ 31 6. Unterschrift.
Zurücknahme der Bestellung Außer der Firma sind keine weiteren Bezeichnungen
der Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde auf-
(1) Das Fehlen eines Wohnsitzes im Geltungs-
zunehmen.
bereich dieses Gesetzes wird einer Verlegung des
Wohnsitzes in das Ausland im Sinn des § 14 Abs. 1 (2) Die Gesellschaft hat die Anerkennungsur-
Nr. 1 des Gesetzes gleichgestellt. kunde zurückzugeben, wenn die Anerkennung er-
loschen oder unanfechtbar zurückgenommen worden
(2) Eine unabhängige Ausübung der Tätigkeit im
ist.
Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes liegt nicht
vor, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die Vierter Teil
mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 22 Abs. 4
Nr. 2 des Gesetzes). Gebühren
(3) § 14 des Gesetzes gilt auch für die in § 30 § 35
Abs. 2 genannten Personen.
Gebühren für Zulassung, Prüfung und Bestellung
§ 32 (1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewer-
ber eine Zulassungsgebühr von einhundertfünfund-
Wiederbestellung zwanzig Deutsche Mark an die bestellende Behörde
(1) Für die Wiederbestellung gelten §§ 7, 9 und zu zahlen. Die Zulassungsgebühr ist mit dem Antrag
10 des Gesetzes sowie §§ 1 bis 4, 8, 27 bis 31- sinn- auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von
gemäß. Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich. der Prüfung zu entrichten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 7. August 1962 543
(2) Für das Prüfungsverfahren hat bis zu einem § 39
von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Löschung
Zeitpunkt
l. der Bewerber für die Steuerberaterprüfung Im Berufsregister sind zu löschen
eine Prüfungsgebühr von dreihundert Deut- 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
sche Mark, a) wenn die Bestellung erloschen oder unan-
2. der Bewerber für die Steuerbevollmächtig- fechtbar zurückgenommen ist,
tenprüfung eine Prüfungsgebühr von zwei- b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem
hundert Dculsche Mark Registerbezirk verlegt wird;
an die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der 2. Steuerberatungsgesellschaften,
Bewerber die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig, so a) wenn die Anerkennung erloschen oder un-
gilt dies als Rücknahme des Antrages auf Zulassung anfechtbar zurückgenommen ist,
zur Prüfung. Tritt der Bewerber vor Beginn der b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem
mündlichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsge- Registerbezirk verlegt wird;
bühr zur Hälfte zu erstatten.
3. auswärtige Geschäftsstellen,
(3) Für die Bestellung werden keine Gebühren
a) wenn die Geschäftsstelle auf gelöst ist,
erhoben.
b) wenn nicht mehr ein Steuerberater oder ein
Steuerbevollmächtigter der Leiter ist.
§ 36
Gebühren für die Anerkennung § 40
Für das Anerkennungsverfahren als Steuerbera- Eintragung und Löschung auf Antrag
tungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr und von Amts wegen
von fünfhundert Deutsche Mark an die oberste Lan- (l) Die Eintragung ist zu beantragen
desbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem An-
1. in Fällen des § 38 Nr. 1 Buchstabe b von
trag auf Anerkennung zu entrichten.
dem einzutragenden Steuerberater oder
Steuerbevollmäch tigten;
2. im Falle des § 38 Nr. 2 Buchstabe b von
den Vertretungsberechtigten der einzutra-
Fünfter Teil genden Steuerberatungsgesellschaft;
Berufsregister 3. im Falle des § 38 Nr. 3 von dem Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigten oder den
§ 37 Vertretungsberechtigten der Steuerbera-
tungsgesellschaft, die die auswärtige Ge-
Registerführende Behörde schäftsstelle errichtet haben.
(1) Die oberste Landesbehörde führt das Berufs- (2) Die Löschung ist zu beantragen
register für Steuerberater und Steuerberatungsge-
1. im Falle des § 39 Nr. 1 Buchstabe b von
sellschaften. Die Oberfinanzdirektion führt das Be-
dem Steuerberater oder Steuerbevollmäcb-
rufsregister für Steuerbevollmächtigte.
tigten, der seine berufliche Niederlassung
(2) Alle Eintragungen in das Berufsregister sind verlegt oder aufgibt;
den Beteiligten und der Berufskammer mitzuteilen. 2. in Fällen des § 39 Nr. 2 von den Vertre-
(3) Das Berufsregister ist öffentlich. tungsberechtigten der Steuerberatungsge-
sellschaft;
3. in den Fällen des § 39 Nr. 3 von den in
§ 38 Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen.
Eintragung (3) In allen übrigen Fällen ist die Eintragung oder
die Löschung von Amts wegen vorzunehmen; in den
In das Berufsregister sind einzutragen Fällen des § 39 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 kann
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Löschung von Amts wegen vorgenommen
a) wenn sie in dem Bezirk, für den das Regi- werden.
ster geführt wird (Registerbezirk), bestellt § 41
werden,
Anzeigepflichten
b) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in
den Registerbezirk verlegen; (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ha-
ben jede Verlegung ihrer beruflichen Niederlassung
2. Steuerberatungsgesellschaften,
innerhalb des Registerbezirks zum Berufsregister
a) wenn sie im Registerbezirk anerkannt anzuzeigen.
werden,
(2) Die Vertretungsberechtigten von Steuerbera-
b) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in
tungsgesellschaften haben jede Anderung in der
den Registerbezirk verlegen;
Person cler Vertretungsberechtigten sowie jede
3. auswärtige Geschäftsstellen, wenn sie im Regi- Verlegung der beruflichen Niederlassung innerhalb
sterbezirk errichtet werden. des Registerbezirks zum Berufsregister anzuzeigen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(3) Alljdhrlich im Monat Januar haben die Ver- innerhalb der Antrags- und Nachweisungsfrist des
tretungsbercch ti~Jt t)n einer S!.c\u crbernt ungsgesell- § 111 Abs. 3 des Gesetzes bei der Oberfinanzdirek-
schaft in doppelter Ausferti~Jung eine von ihnen tion die Eintragung beantragt und dabei nachgewie-
unterschriebene Liste der Cesel lsr:hafter, ·aus wel- sen haben, daß ihnen am 1. November 1961 die
cher Name, Vorname, ßpruf und Wohnort der Ge- Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in der Er-
sellschafter, ihre Aktien oder Stammeinlagen zu laubnis namentlich bezeichnete Person erlaubt war.
ersehen sind, zum Berutsreqister einzureichen. Die Die Eintragung hat außer dem Namen und der
registerfüh rende Behörde hat eine A usfcrtigung der Rechtsform der Gesellschaft oder Personenvereini-
Liste der zuständigen Beru fskamrner zu übersenden. gung auch die Namen der gesetzlichen Vertret::~r
Sind seit EinreidErng der letzten Liste Veränderun- oder leitenden Angestellten, die in der Erlaubnis
gen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und namentlich bezeichnet worden sind, zu enthalten.
des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklä 0
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften und
rung. Personenvereinigungen sind nach Ablauf des
§ 42 Kalenderjahres 1962 von Amts wegen im Berufs-
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene register zu löschen.
Steuerberater und Helfer in Steuersachen (3) Im übrigen gelten §§ 37 bis 41 entsprechend
(1) Personen, die Steuerberater oder Steuerbevoll- mit der Maßgabe, daß an Stelle des Erlöschens oder
mächtigte nach § 109 Abs. 1 des Gesetzes ohne noch- der Rücknahme der Anerkennung das Erlöschen
malige Bestellung geworden sind, sind in das Be- oder die Rücknahme der Erlaubnis zur Hilfeleistung
rufsregister ein:rntragen, sobald sie die Verpflichtun- in Steuersachen tritt.
gen nach § 109 Abs. 2 und 3 des Gesetzes erfüllt § 45
haben. Wird der Antrag auf Eintragung in das Bestehende auswärtige Geschäftsstellen
Berufsregisler abgelehnt, so ist die Ablehnung zu
begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu ver- Für auswärtige Geschäftsstellen, die die Voraus-
sehen. Die Ablehnung ist auch der Berufskammer setzungen des § 112 des Gesetzes erfüllen, gelten
mitzuteilen. die Vorschriften für auswärtige Geschäftsstellen tm
Sinn des § 38 Nr. 3 entsprechend.
(2) Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entspre-
chend.
Sechster Teil
§ 43
Bestehende Steuerberatungsgesellschaften
Schlußvorschriften
§ 46
(1) Steuerberatungsgesellschaften, die nach § 111
Abs. 1 und 2 des Ceselzes weiter tätig werden dür- Anwendung im land Berlin
fen, sind in dds Bernfsreqister einzutragen, wenn Diese Ve1ordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sie die Verpflichtungen nach § 111 Abs. 3 des Ge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
setzes erfüllt haben. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt blatt I S. 1) in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des
entsprechend. Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Stcuerberntungsgesellschaften, die nach § 111
Abs. 2 des Gesetzes nur bis mm 31. Dezember 1962 § 47
weiler tätig werden dürfen, sind nach Ablauf dieser Inkrafürelen
Frist von Amts wegen im Berufsregister zu löschen, .
es sei denn, sie haben die Voraussetzungen für eine Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
weitere Tätigkeit nach dem 31. Dezember 1962 nach- kündung in Kraft.
gewiesen.
(3) Im übrigen gelten §§ 37 bis 41 entsprechend. Bonn, den l. August 1962
§ 44 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Gesellschaften und Personenvereinigungen
(1) Gesellschaften und -Personenvereinigungen, Für den Bundesminister der Finanzen
die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes bis Der Bundesminister für Wohnungswesen,
zum 31. Dezember 1962 weiter tätig werden dürfen, Städtebau und Raumordnung
sind in das Berufsregister einzutragen, wenn sie Lücke
Hcrausqcbcr: Der Bundc!sminislcr der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.,Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundcs(fesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Austerligung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsdzhl. I S. 437) n;id1 Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dur~h d~n Verlag.
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