513
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1962 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
20. 7.62 Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes 513
20. 7.62 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes 514
20. 7.62 Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes .................... . 515
24. 7.62 Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im
Bundesministeriun1 des Innern ......................................................... . 516
Hebt auf Bundesgeselzbl. lll 2030-6-2 und 2030-6-3.
24. 7.62 Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung ..... 524
27. 7. 62 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der
Weinwirtschaft ....................................................................... . 527
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528
In Teil II Nr. 18, aus~Jeqeben am 29. Juni l 962, sind veröffentlicht: Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des Deut-
sclwn Zolltarifs 1962 (GA 1T-Aus~Jleichszugesl.ändnisse). -- Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen
Zolltarifs 19G2 (Kraft wagt!n zum Befördern von Personen). - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deut-
sct,'?ll 7.ollldlifs 1%2 (ßc,schlc!unigun9 - 2. Teil) mit Anlagenband ,.Deutscher Zolltarif 1962/ll".
Verordnung zur Durchführung
des § 81 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Juli 1962
Auf Grund des § 81 Abs. 5 Satz 1 des Bundes- oder einer gleichartigen Einrichtung bei
sozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesge- voller Unterbringung Behinderter in der
selzbL I S. 815) verordnet die Bundesregierung mit Einrichtung durchgeführt werden.
Zustimmung des Bundesrat.es: Satz 1 gilt für den Lebensunterhalt der Behinderten
nur, sov1'eit er in der Einrichtung gewährt wird.
§ 1
(2} Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1
(1) Die Eingliederungshilfe für Behinderte nach kann abgesehen werden, wenn eine Einrichtung
§ 39 Ahs. 1 des Gesetzes ist im Falle des § 81 Abs. 1 nicht vorhanden oder ihre Inanspruchnahme aus
Nr. 1 des Gesetzes der in einer Ansta.lt, einem Heim besonderen Gründen des Einzelfalles nicht zumut-
oder einer gleichartigen Einrichtung gewährten bar ist und wenn die erforderlichen Eingliederungs-
Hilfe nach Art und Umfang vergleichbar, wenn maßnahmen im häuslichen Lebensbereich durchge-
1. die Eingliederungsmaßnahmen in einer der führt werden.
Eingliederung Behinderter dienenden Ein- § 2
richtung ohne volle Unterbringung des Be-
hinderten in der Einrichtung durchgeführt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
werden und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
2. die Eingliederungsmaßnahmen voraussicht-
sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
lich für einen längeren Zeitraum erforder-
lich sind und
§ 3
3. die erforderlichen Eingliederungsmaßnah-
men nach Art und Umfang denen entspre- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
chen, die in einer Anstalt, einem Heim kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Z 1997 A
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Juli 1962
Auf Grund des § 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfe- (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das Vermö-
gesel.zes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) gen nur eines Elternteiles zu berücksichtigen, so ist
wird mit Zustimmunq des Bundesrates verordnet: der in Absatz 1 Nr. 3 genannte Betrag von 500 Deut-
sche Mark, im Falle des § 67 des Gesetzes von 1500
§ 1 Deutsche Mark, nicht anzusetzen. Leben im Falle
der Hilfe in besonderen Lebenslagen die Eltern
(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte .nicht zusammen, so ist das Vermögen des Eltern-
im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind, teiles zu berücksichtigen, bei dem der Hilfesuchende
lebt; lebt er bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1
, 1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des
Hilfesuchenden abhängig ist, Nr. 1 anzuwenden.
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt § 2
1000 Deutsche Mark, (1) Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Betrag
b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine
2000 Deutsche Mark, im Falle des § 67 besondere Notlage des Hilfesuchenden besteht. Bei
des Gesetzes jedoch 4000 Deutsche der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht,
Mark, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der
Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
Hilfesuchenden und seines nicht getrennt
(2) Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Betrag
lebenden Ehegatten abhängig ist,
kann angemessen herabgesetzt werden, wenn der
der nach Nummer 1 maßgebende Betrag Hilfesuchende oder der Hilfeempfänger der ihm nach
zuzüglich eines Betrages von 500 Deut- § 115 des Gesetzes obliegenden Pflicht zur Mitwir-
sche Mark, im Falle des § 67 des Geset- kung oder zur Mitteilung nicht nachkommt oder die
zes jedoch zuzüglich eines Betrages von Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 des Geset-
1500 Deutsche Mark, wenn beide Ehe- zes vorliegen.
leute blind sind,
§ 3
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
minderjährigen unverheirateten Hilfe- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
suchenden und seiner Eltern abhängig ist, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Gesetzes
der nach Nummer 1 maßgebende Betrag auch im Land Berlin.
zuzüglich des in Nummer 2 genannten
§ 4
Betrages von 500 Deutsche Mark und
eines weiteren Betrages von 200 Deut- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sche Mark; an die Stelle des Betrages dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
von 500 Deutsche Mark tritt im Falle des Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der
§ 67 des Gesetzes ein Betrag von 1500 Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß
Deutsche Mark, wenn beide Elternteile der öffentlichen Fürsorge vom 12. April 1954 (Bun-
blind sind. desgesetzbl. I S. 94) außer Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1962
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 515
Verordnung zur Durchführung
des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung)
Vom 20. Juli 1962
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe- § 3
gesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) (1) Laufende Leistungen für die Unterkunft wer-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für den in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ge-
Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister währt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver- den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
ordnet: Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Perso-
nen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange
anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich
(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Lei-
oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungs-
stungen für Ernährung, Kochfeuerung, Beschaffung
wechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
von Wäsche von geringem Anschaffungswert, In-
die Aufwendungen zu senken.
standhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen
in kleinerem Umfang, Körperpflege, Beschaffung von (2) Sind lauf ende Leistungen für Heizung zu ge-
Hausrat von geringem Anschaffungswert, kleinere währen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Instandsetzungen von Hausrat, Beleuchtung, Reini- (3) Wird jemand in einer anderen Familie oder
gung und persönliche Bedürfnisse des täglichen bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder
Lebens. einem Elternteil untergebracht, so werden in der
(2) Laufende Leistungen der in Absatz 1 genann- Regel die lauf enden Leistungen zum Lebensunter-
ten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, soweit halt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der
nicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt,
bestimmt. sofern sie einen angemessenen Umfang nicht über-
steigen.
§ 2 § 4
(1) Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf
und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den
Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft
auch für den Alleinstehenden. unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regel-
sätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent-
(2) Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand
gelt unterer Lohngruppen zuzüglich - Kindergeld
sind so f estzusctzen, daß sie die in § 1 genannten
bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebens-
Leistungen auch insoweit umfassen, als diese zur
unterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Um-
allgemeinen Haushaltsführung gehören.
fang zu sichern, insbesondere bei größeren Haus-
(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehö- haltsgemeinschaften dem entgegensteht.
rige sind wie folgt festzusetzen:
1. für Haushaltsangehörige bis zum Alter § 5
von einschließlich 6 Jahren in Höhe von
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
45 bis SO vom Hundert des Regelsatzes des
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Haushaltsvorstandes,
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
2. für Haushaltsangehörige im Alter von '7 sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
bis einschließlich 13 Jahren in Höhe von
70 bis 75 vom Hundert des Regelsatzes des
§ 6
Haushaltsvorstandes,
3. für Haushaltsangehörige im Alter von 14 Die Verwaltungsvorschriften über den Aufbau der
bis einschließlich 17 Jahren in Höhe von Fürsorgerichtsätze und ihr Verhältnis zum Arbeits-
85 bis 90 vom Hundert des Regelsatzes des einkommen vom 23. Dezember 1955 (Bundesanzeiger
Haushaltsvorstandes, Nr. 251 vom 29. Dezember 1955) treten außer Kraft.
4. für Haushaltsangehörige im Alter von 18
und mehr Jahren in Höhe von 75 bis 80 § 7
vom Hundert des Regelsatzes des Haus- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1962, § 6
haltsvorstandes. jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1962
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern 1 )
(BGS - LV)
Vom 24. Juli 1962
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibe- § 5
amtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
Einstellung und Anstellung
S. 569) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor- Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
schriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I (Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt
S. 1361) verordnet die Bundesregierung: verliehen (Anstellung).
§ 6
ABSCHNITT T Befähigung
Allgemeines Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-
§ 1 werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine
erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der
Anwendungsbereich
vorgeschriebenen Prüfungen.
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesmini-
sterium des Innern Anwendung. § 7
Beförderung
§ 2 (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
Grundsatz dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der
hen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Polizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi-
dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
gung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-
halt übertragen wird. Unwiderrufliche und ruhege-
§ 3 haltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile des
Ordnung der Laufbahnen Grundgehalts.
(1) Es bestehen die Laufbahnen (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
1. der Grenzjäger und Unterführer, dürfen nicht übersprungen werden.
2. der Grenzschutzoffiziere. (3) Soweit diese Verordpung nichts anderes be-
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen stimmt, ist eine Beförderung unzulässig
Grundausbildung in dem Amt des Grenzjägers, so- 1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-
weit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt lung oder der letzten Beförderung in ein
ist. Die Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffi- Amt, das durchlaufen werden muß,
ziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch 2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze
in Ämtern der Laufbahn der Grenzjäger und Unter- für das nächsthöhere Beförderungsmnt.
führer bewährt haben.
(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol- Voraussetzung für Beförderungen sind, gelten die
dungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeam':e iill Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeitep;
im Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung sie rechnen von der Anstellung oder, falls die
mit dem abgekürzten Zusatz „i. BGS" verwendet. Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein
Gruppen von Ämtern werden unter einer Sammel- muß, vom Tage der Ernennung ab.
bezeichnung (SB) zusammengefaßt.
§ 4 § 8
Ausschreibung und Auslese Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung
Für die Ausschreibung der Stellen und die Aus- (1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-
lese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver- mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung
ordnung in der Fassun~J der Bekanntmachung vom und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) entspre- ordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der
chend. Allgemeine V\/ erbemaßnahmen gelten als Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der
Ausschreibung im Sinne dieser Bestimmungen. Bundespersonalausschuß mit.
1) Hebt auf Bundes\Jesetzbl. lll 2030-G-2 und 2030-6-3.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 517
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun- § 12
gen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Voraussetzungen für die Einstellung
Sehr gut (1) eine besonders hervor-
In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer
ragende Leistung,
1. bei der Einstellung mindestens 18 und höch-
gut (2) eine erheblich über dem
stens 24 Jahre alt ist,
Durchschnitt liegende Lei-
stung, 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder
eine entsprechende Schulbildung besitzt.
befriedigend (3) eine über dem Durch-
schnitt liegende Leistung,
ausreichend (4) eine Leistung, die durch- § 13
schnittlichen Anforderun- Grundausbildung
gen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheb- (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Im letz-
lichen Mängeln, ten Vierteljahr muß der Beamte durch eine Eig-
nungsprüfung nachweisen, daß er für den Polizei-
ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
vollzugsdienst befähigt ist.
Leistung.
(2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger Wie-
derholung, erforderlichenfalls unter Verlängerung
§9
der Grundausbildung, nicht bestehen, werden ent-
Sonderdienste lassen.
(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
gen sind die von den Beamten der Sonderdienste § 14
wahrzunehmenden Aufgaben zu berücksichtigen. Ausbildung zum Unterführer
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wel- Geeignete Grenzjäger (SB) können nach erfolg-
che Beamtengruppen zu Sonderdiensten gehören. reich abgeschlossener Grundausbildung zur Unter-
führerausbildung zugelassen werden; diese dauert
§ 10 mindestens acht Monate, sie schließt mit der Unter-
führerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wieder-
Grenzschutzfachsdtule
holt werden. Ist der Beamte erst zwölf Monate nach
Der Bundesminister des Innern bestimmt, inwie- beendeter Grundausbildung zur Ausbildung zuge-
weit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter- lassen worden, so darf die Ausbildungszeit bis auf
führerlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz- drei Monate abgekürzt werden.
offizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme
an dem Unterricht einer Grenzschutzfachschule ab-
hängig zu machen sind. § 15
Beförderung
(1) Grenzjäger (SB) können befördert werden
ABSCHNITT II
1. nach bestandener Eignungsprüfung zum
Laufbahnbewerber Grenztruppjäger,
1. Titel 2. nach einer Dienstzeit von mindestens neun
Monaten seit der Beförderung zum Grenz-
Laufbahn der Grenzjäger truppjäger
und Unterführer
a) zum Grenzoberjäger oder
§ 11 b) zum Grenzhauptjäger.
Ämter der Laufbahn Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur zu-
Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer lässig, wenn der Beamte während dieser Zeitdauer
umfaßt folgende Ämter der Bundesbesoldungsord- in einer Dienststellung verwendet worden ist, die
nung A: eine Spezialausbildung erfordert und wenn er eine
einschlägige Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-
schutz bestanden hat.
Grenzjäger (2) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-
Grenztruppjäger ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-
Grenzoberjäger } Gcemjäge, (SB)
samtdienstzeit von mindestens zwei Jahren zum
Grenzhauptjäger Wachtmeister i. BGS befördert werden. Die Ämter
Wachtmeister i. BGS ) Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht
l
Oberwachtmeister i. BGS GS-Wachtmeister (SB) durchlaufen zu werden.
Hauptwachtmeister i. BGS (3) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-
Meister i. BGS den Mindestdienstzeiten im Bundesgrenzschutz zu-
Obermeister i. BGS lässig:
Stabsmeister i. BGS GS-Meister (SB) Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach fünf Jahren,
Oberstabsmeister i. BGS zum Meister i. BGS nach zehn Jahren.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister und bei der Einstellung höchstens 24 Jahre
soll der Beamte sechs Monate im Grenzschutzeinzel- alt ist oder
dienst tätig gewesen sein. 2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundes-
(5) Voraussetzungen für die Beförderung zum minister des Innern anerkannten Bau- oder
Stabsmeister i. BGS sind Ingenieurschule für das Bau- oder Ma-
1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von schinenwesen besitzt und bei der Einstel-
mindestens 15 Jahren, lung höchstens 27 Jahre alt ist.
2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung .. (2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme
Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wiederholt der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS, füh-
werden. ren im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz ,, (OA) ".
§ 16
Beamte auf Lebenszeit § 19
Unterführer in den Ämtern vom Hauptwachtmei- Ausbildung und Beförderung
ster i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf Le- der Grenzschutzoffizieranwärter
benszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung für (1) Die Ausbildung dauert für Grenzschutzoffizier-
die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestan- anwärter
den haben und wenn sie die sonstigen beamten- 1. mit dem Reifezeugnis oder einem entspre-
rechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli- chenden Bildungsstand (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)
zeibeamlengeselz erfüllen. Zur Prüfung können Un- mindestens drei Jahre,
terführer erst dann zugelassen werden, wenn sie 2. mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18 Abs. 1 Nr. 2)
das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung mindestens zwei Jahre.
kann einmal wiederholt werden.
(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung
2. Titel eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere gang die Fahnenjlinkerprüfung und nach dem Offi-
zierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen
§ 17 können einmal wiederholt werden. Anwärter, die
Ämter der Laufbahn eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-
holung nicht bestehen, werden entlassen.
(1) Die LaufbcJhn der Grenzschutzoffiziere umfaßt
folgende Ämter der Bundesbesoldungsordnungen A (3) Während der Ausbildung kann der Grenz-
und B: schutzoffizieranwärter nach Bestehen der Prüfungen
in folgende Amt er befördert werden:
Amtsbezeichnung Samrnelbezeichnung 1. Nach der Eignungs:prüfung zum Grenz-
truppjäger,
Grenzjäger 2. nach der Fahnenjunkerprüfung zum Fah-
Grenztrupp j äger nenjunker i. BGS,
Fahnenjunker i. BGS } GS-Oflizieranwärler (SB)
3. nach der Offizierprüfung zum Fähnrich
Fähnrich i. BGS i. BGS.
Leutnant i. BGS.
} GS-Leutnante (SB) (4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-
Oberleutnant i. BGS
dungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant
Hauptmann i. BGS i. BGS befördert werden.
Major i. BGS
§ 20
Oberstleutnant i. BGS } GS-Stabsofliziere (SB)
Oberst i. BGS Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger-
und Unterführerlaufbahn
Brigadegeneral i. BGS
(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-
Stabsarzt i. BGS } bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können
Oberstabsarzt i. BGS
Oberfeldarzt i. BGS GS-Sanitätsoffiziere (SB) zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn
sie die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe
Oberstarzt i. BGS
der Grenzschutzfachschule bestanden oder auf an-
(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts- dere Weise die Hochschulreife oder das Ingenieur-
polizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi- zeugnis einer vom Bundesminister des Innern an-
gen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver- erkannten Bau- oder Ingenieurschule erlangt haben.
ordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses Die bisherige Ausbildung kann, mit Ausnahme des
Amt sinngemäß anzuwenden. Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren auf die Offi-
zierausbildung (§ 19 Abs. 1) angerechnet werden.
§ 18 (2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung
Voraussetzungen für die Einstellung führt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung
(1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge- ,,Fahnenjunker i. BGS". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2.
stellt werden, wer (3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der
1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder Grenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er-
einen entsprechenden Bildungsstand besitzt nannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB) ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 519
(4) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich als un- (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist nach
geeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgül- einer Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum
tig nicht bestehEm, treten in ein entsprechendes Amt Major i. BGS zulässig.
der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zurück
§ 24
und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
mit wissenschaftlicher Vorbildung
§ 21 (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-
Beförderung der Grenzschutzoffiziere wendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung
erfordern, kann eingestellt werden, wer die Diplom-
(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist
hauptprüfung und eine Offizierprüfung bestanden
zulässig nach
hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt
1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit .Er- ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis
nennung zum Leutnant i. BGS und auf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig
2. Vollendung des 27. Lebensjahres. 1. zum Oberleutnant i. BGS, sofern nicht
(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zuläs- Nummer 2 oder 3 Anwendung findet,
sig nach 2. zum Hauptmann i. BGS, wenn als Diplom-
1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die ein- ingenieur eine hauptberufliche Tätigkeit
mal wiederholt werden kann, und von mindestens dreijähriger Dauer ausge-
2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Er- übt wurde, die für die Verwendung im
nennung zum Leutnant i. BGS. Bundesgrenzschutz förderlich ist,
(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zu- 3. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber eine
zweite Staatsprüfung für den höheren
lässig nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Er-
nennung zum Leutnant i. BGS. technischen Dienst bestanden hat.
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
§ 22 offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
Grenzschutzsanitätsoffiziere den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-
stellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein erfüllt.
Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi- befördert werden
zierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach nähe-
1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienst-
ren Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.
zeit seit Ernennung zum Oberleutnant
(2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das i. BGS von mindestens zwei Jahren. § 21
Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung;
Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Be-
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit
endigung einer Einführungszeit von einem Jahr
seit Ernennung zum Hauptmann i.'BGS
kann der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten
auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonsti- a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von sechs
gen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Jahren,
Bundespolizeibeamtengesetz erfüllt. b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2· von fünf
(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer Jahren;
Dienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum 3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
Stabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier
werden. a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von 14 Jah-
§ 23 ren,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und
Grenzschutzoffiziere mit Befähigung Nr. 3 von elf Jahren.
zum Richteramt
(1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit
§ 25
Befähigung zum Richteramt kann eingestellt wer-
den, wer außer der zweiten juristischen Staatsprü- Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
fung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der mit dem Ingenieurzeugnis einer Bau- oder Ingenieur-
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewer- schule für das Bau- oder Maschinenwesen
ber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be- (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-
rufen und zum Major i. BGS ernannt. wendungen kann eingestellt werden, wer das Inge-
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- nieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz- oder Maschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- bestanden hat und bei der Einstellung höchstens
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- 35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten-
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant
erfüllt. i. BGS ernannt.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- 3. Titel
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz- Gemeinsame Vorschriften
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
den, wenn er die sonstigen b(~amtenrechtlichen Vor- § 28
aussetzungen nach dem ßnnclespolizeibeamten-
gesetz erfüllt. Einstellung von früheren Soldaten
der Bundeswehr
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können be-
fördert werden Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf
Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet ha-
1. zum Hauptnrnnn i. BGS nach einer Dienst- ben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-
zeit SC'it Ernennnnq zum Leutnant i. BGS wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestellt
von S()chs Jahren. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-
Anwendung; bildung und Ausbildung beruhenden Fachkennt-
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit nisse für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz
seit Ernennung zum Leutnant i. BGS von geeignet sind.
elf Jahren;
3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
seit Ernennung zum Leutnant i. BGS von ABSCHNITT III
17 Jahren.
Andere Bewerber
§ 29
Besondere Voraussetzungen
§ 26
für die Ernennung
Grenzschutzoffiziere (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
als Leiter eines Musikkorps und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivoll-
(1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-
Leiter eines Musikkorps kann eingestellt werden, den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen
wer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimm-
Musik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen, ter Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewer-
eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein- ber vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen
stellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber nicht gefordert werden.
wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be- (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die
rufen und zum Oberleutnant i. BGS ernannt. eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-
fung zwingend erforderlich sind (§§ 22 bis 26), dür-
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- fen andere Bewerber nicht eingestellt werden.
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- den,
aussetzungen nach dem Bundespolizeibearntenge- 1. wenn sie mindestens 28, in der Lauf-
setz erfüllt. bahn der Grenzschutzoffiziere mindestens
32 Jahre alt sind,
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können 2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und
nach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Oberleut-
nant i. BGS von fünf Jahren zum Hauptmann i. BGS 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Bun-
befördert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwen- desministers des Innern durch den Bundes-
dung. personalausschuß oder durch einen von ihm
zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß
festgestellt worden ist.
(4) Die Bewerber werden
§ 27 1. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be-
Oifi.zierprüfung rufen und
2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn
(1) Offizicrprüfung im Sinne der §§ 22 bis 26 ist eingestellt;
auch bei einer Verwendung als
1. die in der Polizei des Reiches, in der frühe- a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Be-
ren Wehrmacht oder in der Bundeswehr soldungsgruppe 1,
bestandene Prüfung zum Berufsoffizier,
b) Unterführer in einem Amt der Besol-
2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im dungsgruppe 5,
Polizeivollzugsdienst der Länder. c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der
Besoldungsgruppe 9
(2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1
wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve der Bundesbesoldungsordnung A.
oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im (5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-
Sinne der §§ 22 bis 26 anerkannt. gung regelt der Bundespersonalausschuß.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 521
§ 30 ABSCHNITT VI
Hnf Hhrungszeit Ubergangs- und Schlußvorschriften
(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung
§ 35
eine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt
Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
1. in der Laufbr1hn der Grenzjäger und Unter-
und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer
führer zwei Jahre,
Dienstherren
2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
drei Jc1hre. (1) Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer
(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh- Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; sie
rungszeit kann der Bec1mte zum Beamten auf Le- gilt nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzec:: oder
benszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun- Rechtsstellung übernommen werden.
despolizei beam tengese tz er füllt.
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-
stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung
§ 31
die Befähigung für eine Laufbahn im Polizei-
Beförderung vollzugsdienst erworben hat, besitzt die Befähigung
(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 21. für eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-
dienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese
(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför- Voraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts-
derung nicht zulässig. verhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen in der Fassung der
ABSCHNITT IV Bekanntmachung vom 21. August 1961 {Bundesge-
setzbl. I S. 1578) geregelt werden und die am 8. Mai
Dienstliche Beurteilung 194.5 angestellt waren, die Befähigung für die ent-
sprechende Laufbahn im Bundesdienst durch den
§ 32 Bundesminister des Innern anerkannt werden. In
Allgemeines Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des Innern
fest, welche Laufbahnen einander entsprechen.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens
alle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der (3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundes-
Dienststelle oder des für die Beurteilung zustän- minister des Innern, ob bei der Ubernahme ein
digen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige Amt übersprungen wird.
Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu
versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-
akten zu nehmen. § 36
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die Ubergangsregelung für die Einstellung
näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er (1) Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen die für Be-
kann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet werber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2
haben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei- festgesetzten Altersgrenzen mit Zustimmung des
lung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der Bundesministers des Innern bis zu fünf Jahren über-
Dienststelle zulassen. schritten und die in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindest-
altersgrenze unterschritten werden, wenn dies not-
§ 33
wendig ist, um Bewerber in ausreichender Zahl zu
Inhalt der Beurteilung gewinnen.
Die Beurteilung soll sich besonders auf den (2) Bis zum 31. Dezember 1965 können als Wacht-
Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und meister i. BGS eingestellt werden
den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und 1. Bewerber, die für eine Verwendung in den
Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge- technischen Sonderdiensten vorgesehen
sundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten sind, wenn sie eine Gesellenprüfung oder
erstrecken. Facharbeiterprüfung bestanden haben und
anschließend in diesem Beruf mindestens
drei Jahre tätig waren,
ABSCHNITT V
2. Bewerber, die für eine Verwendung im
Fortbildung Musikdienst vorgesehen sind, wenn sie
eine Ausbildung als Berufsmusiker nach-
§ 34 weisen können und anschließend in diesem
(1) Die Polizeivo1lzugsbeamten sind verpflichtet, Beruf mindestens drei Jahre tätig waren.
sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entspre-
(3) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz-
chend fortzubilden.
sanitätsoffizier, die ihre Bestallung nach § 76 der
(2) Der Bundesminister des Innern fördert und Bestallungsordnung für Arzte vom 17. Juli 1939
regelt die dienstliche Fortbildung. (Reichsgesetzbl. I S. 1273) erhalten haben, müssen
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
zwei Jahre nuch Ableistung der Pflichtassistenten- (5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für
zeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein. Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-
(4) Bis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-
nach den §§ 23 bis 26 unter Berufung in das Be- gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad
amtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden, zugrunde zu legen.
wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben. In (6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Voll-
den Fällen nach § 25 muß der Bewerber jedoch nach endung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leut-
dem Erwerb des Ingenieurzeugnisses eine haupt- nants oder ein vergleichbares Amt verliehen worden
berufliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger ist, können bis zum 31. Dezember 1965 nach einer
Dauer ausgeübt haben, die für die Verwendung im Offizierdienstzei t
Bundesgrenzschutz förderlich ist. von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,
von zehn Jahren zum Major i. BGS,
von fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS
§ 37 befördert werden.
Ubcrgangsregelung für die Dauer der Ausbildung
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in
§ 39
der Ausbildung befindlichen Beamten verbleibt es
hinsichtlich der Dauer der Ausbildung bei den bis- Ausnahmen
herigen Bestimmungen.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
§ 38 genden Vorschriften zulassen:
Ubergangsregelung für Beförderungen 1. Höchstalter für die Einstellung
(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 22
waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge- Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1,
setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 26 Abs. 1,
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
2. Mindesteinführungszeit
geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-
setzung für Beförderungen sind, anzurechnen § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25
Abs. 2, § 26 Abs. 2,
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. De-
3. Uberspringen von Amtern bei der Ein-
zember 1953,
stellung oder Beförderung
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach § 7 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung
dem 31. Dezember 1953 und bis zu zwei mit § 31 Abs. 2,
Jahren Zeiten des Gewahrsams nach § 9
des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung 4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach
der Beku.nntmachung vom 13. März 1957 der Einstel1ung oder der letzten Beförde-
(Bundesgesetzbl. I S. 168), rung
~ 7 Abs.3 Nr.1,
3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffent-
lichen Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit 5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung min- §§ 15, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 so-
destens der Tätigkeit in einem Amt der be- wie Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24
treffenden Laufbahn entspricht. Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3.
(2) Wehrmachtbeamten, die unter Absatz 1 fallen,
kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt der (2) Der BundespersonaJausschuß kann auf Antrag
Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min- des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
destdienstzeiten für Beförderungen angerechnet Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn
werden. außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Be-
förderung innerhalb eines Jahres vor der Alters-
(3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai grenze vorliegen.
1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai 1945 (3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu-
geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienstzeiten für lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der Ein-
Beförderungen angerechnet werden. stellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies
zugleich als Beförderung.
(4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai
1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst- § 40
zeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind, Geltung im Land Berlin
angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten
nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und 3 entsprechend. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 523
JeSetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes- (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin. sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die
§ 41 Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-
Inkrafttreten amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962 der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
m Kraft. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) 2 ). außer Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
2) Bundcsc1csetzbl. lII 2030-6-3 1md 2030-6-2.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die ZuständJgkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
Vom 24. Juli 1962
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 schiff ahrt sowie bei See- oder Binnen-
Nr. 2 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas- häfen, Flugplätzen oder den unmittelbar
sung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349) hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tätig sind, die oberste Landesverkehrsbe-
Bundesrates: hörde oder die von der Landesregierung
bestimmte Behörde,
§ 1 9. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßi-
Vorschlagsrecht gen Güterkraft- oder Straßenpersonenver-
(1) Die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichti- kehr einschließlich der Straßenbahn- und
gen können der zuständigen Wehrersatzbehörde Obusunternehmen tätig sind, die von der
vorschlagen Landesregierung bestimmte Behörde,
1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen 10. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen
Dienst des Bundes oder einer der Aufsicht Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig
einer Bundesbehörde unterstehenden Kör- sind, die von der Landesregierung be-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent- stimmte Behörde,
liehen Rechts stehen, die oberste Bundes- 11. in allen anderen Fällen die von der Lan-
behörde oder die von dieser bestimmte desregierung bestimmte Behörde.
Behörde,
2. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen (2) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden
Dienst eines Landes, einer Gemeinde, können unabhängig von der Regelung nach Ab-
eines Gemeindeverbandes oder einer an- satz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichti-
deren der Aufsicht einer Landesbehörde gen vorschlagen, an deren Unabkömmlichstellung
unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, (3) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlags-
die oberste Landesbehörde oder die von berechtigten Behörde richtet sich im Zweifelsfalle
der Landesregierung bestimmte Behörde, nach dem Ort, an dem der Wehrpflichtige seine
3. bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Be- Tätigkeit ausübt, bei ständig wechselndem Tätig-
völkerungsschutz tätig sind oder dem keitsort nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder
Technischen Hilfswerk angehören und Arbeitgeber, für den er unabkömmlich gestellt wer-
nicht unter Absatz 5 Nr. 5 fallen oder die den soll, seinen Sitz hat.
einer Hilfsorganisation des Katastrophen-
schutzes angehören, die zuständige ober- (4) Die Vorschläge sind zu begründen. Sie müssen
ste Bundes- oder Landesbehörde oder die die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Un-
von der obersten Bundesbehörde oder abkömrnlichstellung vorgeschlagen wird, und bei
Landesregierung bestimmte Behörde, einem nicht selbständig tätigen Wehrpflichtigen den
Dienstherrn oder Arbeitgeber angeben.
4. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier
Berufe mit Aufgaben von besonderer (5) Vorschläge sind nicht einzureichen für Wehr-
öffentlicher Bedeutung die jeweils zustän- pflichtige, die
dige oberste Bundes- oder Landesbehörde
oder die von der obersten Bundesbehörde 1. noch nicht erfaßt,
oder dt~r Landesregierung bestimmte Be- 2. dauernd dienstuntauglich (§ 9 des Wehr-
hörde, pflichtgesetzes),
5. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der 3. vom Wehrdienst ausgeschlossen (§ 10 des
Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, W ehrpfli eh tgesetzes),
die oberste Landesbehörde oder die von
4. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11 des
der Landesregierung bestimmte Behörde,
Wehrpflichtgesetzes),
6. bei Wehrpflichtigen, die in der Seeschiff-
fahrt, Binnenschiffahrt (außer Hafenschiff- 5. von der zuständigen Behörde für Dienst-
fahrt) oder bei einem Luftf ahrtunter- leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz
nehmen tätig sind, der Bundesminister für herangezogen, verpflichtet oder bereit-
Verkehr oder die von diesem bestimmte gestellt worden sind und hierfür zur Ver-
Behörde, fügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-
gesetzes)
7. bei Wehrpflichtigen, die in der See-
fischerei tätig sind, die zuständige oberste oder
Landesbehörde oder die von der Landes- 6. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören
regierung bestimmte Behörde, oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
8. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbun- angenommen sind (§ 42 des Wehrpflicht-
deseigenen Eisenbahnen, in der Hafen- gesetzes).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 525
§ 2 (2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung
Benennung durch nicht vorschlagsberechtigte Stellen soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört
werden.
(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein,
als Dienstherr oder Arbeitgeber die Unabkömmlich- (3) Die Entscheidung über die Unabkömmlich-
stellung eines Wehrpflichtigen anstrebt, benennt stellung wird ausgesetzt, wenn und solange die
unter eingehender Begründung diesen Wehrpflichti- Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-
gen der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde. steht (§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 des Wehrpflicht-
gesetzes) oder der Wehrpflichtige vom Wehrdienst
(2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehr- zurückgestellt ist. Die vorschlagsberechtigte Behörde
ersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr ist entsprechend zu unterrichten.
nach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen vor, wenn
diese begründet erscheint. In den Fällen des § 1 (4) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen
Abs. 1 Nr. 11 holt sie gutachtliche Stellungnahmen Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis
ein, und zwar zur endgültigen Entscheidung über die Unabkömm-
lichstellung (§ 5) auszusetzen. Wird der Wehrpflich-
1. bei Wehrpflichtigen, die in der Land- und
tige zu einer nach den Umständen gebotenen Her-
Forstwirtschaft tätig sind, von der Land-
steUung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der
wirtschaftskammer, soweit solche nicht be-
Operationsfreiheit der Streitkräfte einberufen, soll
stehen, von der Dienststelle der landwirt-
die Einberufung bis zur Entscheidung über die Un-
schaftlichen oder forstlichen Verwaltung,
abkömmlichstellung ausgesetzt werden, wenn der
2. bei Wehrpflichtigen, die in der gewerb- Vorschlag begründet erscheint.
lichen \Nirtschaft tätig sind, von der Indu-
(5) Unabkömmlichstellungen können ausgespro-
strie- und Handelskammer oder der Hand-
chen werden
werkskammer,
1. für begrenzte Zeit,
3. bei den übrigen Wehrpflichtigen von je-
weils geeigneten sachverständigen Stellen, 2. für unbegrenzte Zeit,
soweit die Behörde nicht selbst sachver- 3. für begrenzte oder unbegrenzte Zeit mit
ständig ist. der Einschränkung, daß die Unabkörnmlich-
stellung außer Kraft tritt, wenn die Bundes-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer- regierung feststellt, daß die Aufhebung von
dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen Unabkömmlichstellungen zu einer nach den
1. vom Bundesminister für das Post- und Fern- Umständen gebotenen Herstellung der Ein-
meldewesen oder den von ihm bestimmten satzfähigkeit oder zur Sicherung der Ope-
Mittelbehörden bei Wehrpflichtigen, die für rationsfreiheit der Streitkräfte notwendig
den Aufbau, die Unterhaltung oder die ist, oder wenn der Verteidigungsfall ein-
Instandsetzung von Fernmeldeanlagen der getreten ist.
Deutschen Bundespost tätig sind, (6) Wird eine Unabkömmlichstellung für länger
2. von der für de~ Straßenbau zuständigen als ein Jahr ausgesprochen, so sind in der Entschei-
obersten Landesbehörde oder den von ihr dung Fristen zu bestimmen, innerhalb derer die
bestimmten Behörden bei Wehrpflichtigen, Fortdauer der Voraussetzungen für die Unabkömm-
die für den Bau, die Unterhaltung oder lichstellung nachzuweisen ist. Der Nachweis wird
die Instandsetzung von Straßen tätig sind, durch eine Bestätigung der vorschlagsberechtigten
3. vorn Bundesminister für Verkehr oder den Behörde erbracht.
von ihm bestimmten Behörden bei Wehr- (7) In der Entscheidung über die Unabkömmlich-
pflichtigen, die für den Bau, die Unter- stellung eines Wehrpflichtigen sind die Tätigkeit
haltung oder die Instandsetzung von son- und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung
stigen Verkehrsanlagen oder -einrichtungen ausgesprochen wird, und bei einem nicht selbständig
tfüig sind. · tätigen Wehrpflichtigen der Dienstherr oder Arbeit-
geber anzugeben.
(4) Die Behörde hört, soweit erforderlich, da.s (8) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtig-
A rbei tsarnt, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11 erst ten Behörde schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende
nach Eingang und unter Ubersendung der gutacht- Entscheidung ist zu begründen.
hchen Stellungnahme.
§ 4
§ 3
Verfahrensgrundsätze Widerruf der Unabkömmlkhstellung
(1) Uber den Vorschlag, einen Wehrpflichtigen (1) Die Unabkömmlichstellung ist in einer schrift-
unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den lichen Entscheidung, die der vorschlagsberechtigten
Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Kreis- Behörde mitzuteilen ist, zu widerrufen
wehrersatzamt. Vorschlä9e oberster Landesbehör- 1. bei Wegfall ihrer Voraussetzungen, insbe-
den sind der Wehrbereichsverwaltung -- Bereichs- sondere bei Aufgabe der Tätigkeit, für die
wehrersatzamt - , Vorschläge oberster Bundesbehör- sie ausgesprochen wurde,
den dem Bundeswehrersatzamt zur Entscheidung 2. wenn der Nachweis über d-ie Fortdauer der
vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Voraussetzungen für die Unabkömmlich-
Vorschläge nicht begründet erscheinen. stellung (§ 3 Abs. 6) nicht geführt wird.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Zuständig für den Widerruf ist das Bundes- lung und Arbeitslosenversicherung zu benennenden
wehrersatzamt, wenn die Unabkömmlichstellung von Beisitzer. Die Landesregierung kann das Recht zur
einer obersten Bundesbehörde, die zuständige Wehr- Benennung der Beisitzer auf eine andere Behörde
bereichsverwaltung - Bereichswehrersatzamt --, übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt kann
wenn die Unabkömmlichstellung von einer obersten das Recht zur Benennung der Beisitzer auf die Prä-
Landesbehörde vorgeschlagen ist, im übrigen das sidenten der Landesarbeitsämter übertragen. Der
Kreiswehrersatzamt, bei dem die Unabkömmlich- Ausschuß beim Bundeswehrersatzamt besteht aus
stellung ausgesprochen ist. dem Präsidenten dieses Amtes oder seinem Ver-
treter als Vorsitzendem, einem von dem Bundes-
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlich-
minister für Arbeit und Sozialordnung und einem
stellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde ge-
hört werden. von der obersten Bundesbehörde, die die Un-
abkömmlichstellung des Wehrpflichtigen vorge-
§ 5 schlagen hat, zu benennenden Beisitzer.
Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten (3) Zuständig ist der Ausschuß bei der Wehr-
ersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abge-
(1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unab-
kömmlichstellung ganz oder teilweise ab oder wider- lehnt oder widerrufen hat.
ruft sie diese auf Grund des § 4, so kann die vor- (4) Im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 2 kann der Aus-
schlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche schuß die Einberufung des Wehrpflichtigen bis zu
nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehr- seiner Entscheidung aussetzen.
ersatzbehörde gebildeten Ausschuß anrufen.
(2) Der Ausschuß beim Kreiswehrersatzamt und
bei der Wehrbereichsverwaltung - Bereichswehr- § 6
ersatzamt - besteht aus dem Leiter des Amtes Inkrafttreten
oder seinem Vertreter als Vorsitzendem, einem
von der Landesregierung und einem von dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für 'vVohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
L_ücke
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 521
Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
Vom 27. Juli 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Maß- (3) Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn keine
nahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom Bestände vorhanden sind.
29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622) wird mit
(4) Die zuständigen Landesbehörden stellen auf
Zustimmung des Bundcsrntcs verordnet:
Grund der Bestandsmeldungen die in dem jeweili-
gen Land vorhandenen Bestände fest und teilen sie
§ 1 dem Statistischen Bundesamt mit.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes meldepflich-
tigen Betriebe haben die dort vorgeschriebenen § 2
Meldungen über die Bestände, die jeweils am 31. De- Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1
zember des Jahres vorhanden sind, der für den Sitz des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
des Betriebes zuständigen Landesbehörde schriftlich
sig als Meldepflichtiger entgegen § 1 Abs. 1 bis 3
zu erstatten. Die meldepflichtigen Betriebe haben
die Meldung unrichtig, nicht vollständig oder nicht
die Meldungen jeweils bis zum 20. Januar des auf
fristgemäß erstattet.
den Stichtag folgenden Jahres abzugeben.
(2) Die Bestandsmeldungen für Wein sind nach § 3
Trink- und Verarbeitungsweinen sowie nach in- und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ausländischer Erzeugung aufzugliedern. Trinkweine
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sind getrennt nach Weinarten, Verarbeitungsweine
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
getrennt nach dem Verwendungszweck anzugeben.
auch im Land Berlin.
Weine inländischer Erzeugung sind getrennt nach
dem letzten Jahrgang und früheren Jahrgängen, § 4
Weine ausländischer Erzeugung getrennt nach Her-
kunft aus Ländern der Europäischen Wirtschafts- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gemeinschaft und anderen Ländern zu melden. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 11/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. Juli 1962 132 17. 7.62 Inkrafttreten
gemäß § 4
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienst-
bereich des Bundesministers des Innern
Vom 18. Juli 1962 138 25. 7.62 1. 10 62
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher, Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1·958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dur~h d~n Verlag.
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516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz
und im Bundesministerium des Innern 1 )
(BGS - LV)
Vom 24. Juli 1962
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibe- § 5
amtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I
Einstellung und Anstellung
S. 569) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor- Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses
schriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I (Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt
S. 1361) verordnet die Bundesregierung: verliehen (Anstellung).
§ 6
ABSCHNITT T Befähigung
Allgemeines Polizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-
§ 1 werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine
erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der
Anwendungsbereich
vorgeschriebenen Prüfungen.
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-
beamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesmini-
sterium des Innern Anwendung. § 7
Beförderung
§ 2 (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die
Grundsatz dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der
hen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
Polizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi-
dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung
gung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-
halt übertragen wird. Unwiderrufliche und ruhege-
§ 3 haltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile des
Ordnung der Laufbahnen Grundgehalts.
(1) Es bestehen die Laufbahnen (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
1. der Grenzjäger und Unterführer, dürfen nicht übersprungen werden.
2. der Grenzschutzoffiziere. (3) Soweit diese Verordpung nichts anderes be-
Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen stimmt, ist eine Beförderung unzulässig
Grundausbildung in dem Amt des Grenzjägers, so- 1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-
weit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt lung oder der letzten Beförderung in ein
ist. Die Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffi- Amt, das durchlaufen werden muß,
ziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch 2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze
in Ämtern der Laufbahn der Grenzjäger und Unter- für das nächsthöhere Beförderungsmnt.
führer bewährt haben.
(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol- Voraussetzung für Beförderungen sind, gelten die
dungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeam':e iill Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeitep;
im Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung sie rechnen von der Anstellung oder, falls die
mit dem abgekürzten Zusatz „i. BGS" verwendet. Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein
Gruppen von Ämtern werden unter einer Sammel- muß, vom Tage der Ernennung ab.
bezeichnung (SB) zusammengefaßt.
§ 4 § 8
Ausschreibung und Auslese Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung
Für die Ausschreibung der Stellen und die Aus- (1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-
lese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver- mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung
ordnung in der Fassun~J der Bekanntmachung vom und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-
2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) entspre- ordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der
chend. Allgemeine V\/ erbemaßnahmen gelten als Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der
Ausschreibung im Sinne dieser Bestimmungen. Bundespersonalausschuß mit.
1) Hebt auf Bundes\Jesetzbl. lll 2030-G-2 und 2030-6-3.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 517
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun- § 12
gen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Voraussetzungen für die Einstellung
Sehr gut (1) eine besonders hervor-
In die Laufbahn kann eingestellt werden, wer
ragende Leistung,
1. bei der Einstellung mindestens 18 und höch-
gut (2) eine erheblich über dem
stens 24 Jahre alt ist,
Durchschnitt liegende Lei-
stung, 2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder
eine entsprechende Schulbildung besitzt.
befriedigend (3) eine über dem Durch-
schnitt liegende Leistung,
ausreichend (4) eine Leistung, die durch- § 13
schnittlichen Anforderun- Grundausbildung
gen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung mit erheb- (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr. Im letz-
lichen Mängeln, ten Vierteljahr muß der Beamte durch eine Eig-
nungsprüfung nachweisen, daß er für den Polizei-
ungenügend (6) eine völlig unbrauchbare
vollzugsdienst befähigt ist.
Leistung.
(2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger Wie-
derholung, erforderlichenfalls unter Verlängerung
§9
der Grundausbildung, nicht bestehen, werden ent-
Sonderdienste lassen.
(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
gen sind die von den Beamten der Sonderdienste § 14
wahrzunehmenden Aufgaben zu berücksichtigen. Ausbildung zum Unterführer
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt, wel- Geeignete Grenzjäger (SB) können nach erfolg-
che Beamtengruppen zu Sonderdiensten gehören. reich abgeschlossener Grundausbildung zur Unter-
führerausbildung zugelassen werden; diese dauert
§ 10 mindestens acht Monate, sie schließt mit der Unter-
führerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wieder-
Grenzschutzfachsdtule
holt werden. Ist der Beamte erst zwölf Monate nach
Der Bundesminister des Innern bestimmt, inwie- beendeter Grundausbildung zur Ausbildung zuge-
weit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter- lassen worden, so darf die Ausbildungszeit bis auf
führerlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz- drei Monate abgekürzt werden.
offizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme
an dem Unterricht einer Grenzschutzfachschule ab-
hängig zu machen sind. § 15
Beförderung
(1) Grenzjäger (SB) können befördert werden
ABSCHNITT II
1. nach bestandener Eignungsprüfung zum
Laufbahnbewerber Grenztruppjäger,
1. Titel 2. nach einer Dienstzeit von mindestens neun
Monaten seit der Beförderung zum Grenz-
Laufbahn der Grenzjäger truppjäger
und Unterführer
a) zum Grenzoberjäger oder
§ 11 b) zum Grenzhauptjäger.
Ämter der Laufbahn Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur zu-
Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer lässig, wenn der Beamte während dieser Zeitdauer
umfaßt folgende Ämter der Bundesbesoldungsord- in einer Dienststellung verwendet worden ist, die
nung A: eine Spezialausbildung erfordert und wenn er eine
einschlägige Gesellen- oder Facharbeiterprüfung
Amtsbezeichnung Sammelbezeichnung oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-
schutz bestanden hat.
Grenzjäger (2) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-
Grenztruppjäger ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-
Grenzoberjäger } Gcemjäge, (SB)
samtdienstzeit von mindestens zwei Jahren zum
Grenzhauptjäger Wachtmeister i. BGS befördert werden. Die Ämter
Wachtmeister i. BGS ) Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht
l
Oberwachtmeister i. BGS GS-Wachtmeister (SB) durchlaufen zu werden.
Hauptwachtmeister i. BGS (3) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-
Meister i. BGS den Mindestdienstzeiten im Bundesgrenzschutz zu-
Obermeister i. BGS lässig:
Stabsmeister i. BGS GS-Meister (SB) Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach fünf Jahren,
Oberstabsmeister i. BGS zum Meister i. BGS nach zehn Jahren.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister und bei der Einstellung höchstens 24 Jahre
soll der Beamte sechs Monate im Grenzschutzeinzel- alt ist oder
dienst tätig gewesen sein. 2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundes-
(5) Voraussetzungen für die Beförderung zum minister des Innern anerkannten Bau- oder
Stabsmeister i. BGS sind Ingenieurschule für das Bau- oder Ma-
1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von schinenwesen besitzt und bei der Einstel-
mindestens 15 Jahren, lung höchstens 27 Jahre alt ist.
2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung .. (2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme
Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wiederholt der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS, füh-
werden. ren im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit
dem Zusatz ,, (OA) ".
§ 16
Beamte auf Lebenszeit § 19
Unterführer in den Ämtern vom Hauptwachtmei- Ausbildung und Beförderung
ster i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf Le- der Grenzschutzoffizieranwärter
benszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung für (1) Die Ausbildung dauert für Grenzschutzoffizier-
die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestan- anwärter
den haben und wenn sie die sonstigen beamten- 1. mit dem Reifezeugnis oder einem entspre-
rechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli- chenden Bildungsstand (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)
zeibeamlengeselz erfüllen. Zur Prüfung können Un- mindestens drei Jahre,
terführer erst dann zugelassen werden, wenn sie 2. mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18 Abs. 1 Nr. 2)
das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung mindestens zwei Jahre.
kann einmal wiederholt werden.
(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung
2. Titel eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-
Laufbahn der Grenzschutzoffiziere gang die Fahnenjlinkerprüfung und nach dem Offi-
zierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen
§ 17 können einmal wiederholt werden. Anwärter, die
Ämter der Laufbahn eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-
holung nicht bestehen, werden entlassen.
(1) Die LaufbcJhn der Grenzschutzoffiziere umfaßt
folgende Ämter der Bundesbesoldungsordnungen A (3) Während der Ausbildung kann der Grenz-
und B: schutzoffizieranwärter nach Bestehen der Prüfungen
in folgende Amt er befördert werden:
Amtsbezeichnung Samrnelbezeichnung 1. Nach der Eignungs:prüfung zum Grenz-
truppjäger,
Grenzjäger 2. nach der Fahnenjunkerprüfung zum Fah-
Grenztrupp j äger nenjunker i. BGS,
Fahnenjunker i. BGS } GS-Oflizieranwärler (SB)
3. nach der Offizierprüfung zum Fähnrich
Fähnrich i. BGS i. BGS.
Leutnant i. BGS.
} GS-Leutnante (SB) (4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-
Oberleutnant i. BGS
dungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant
Hauptmann i. BGS i. BGS befördert werden.
Major i. BGS
§ 20
Oberstleutnant i. BGS } GS-Stabsofliziere (SB)
Oberst i. BGS Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger-
und Unterführerlaufbahn
Brigadegeneral i. BGS
(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-
Stabsarzt i. BGS } bahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können
Oberstabsarzt i. BGS
Oberfeldarzt i. BGS GS-Sanitätsoffiziere (SB) zur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn
sie die Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe
Oberstarzt i. BGS
der Grenzschutzfachschule bestanden oder auf an-
(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts- dere Weise die Hochschulreife oder das Ingenieur-
polizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi- zeugnis einer vom Bundesminister des Innern an-
gen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver- erkannten Bau- oder Ingenieurschule erlangt haben.
ordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses Die bisherige Ausbildung kann, mit Ausnahme des
Amt sinngemäß anzuwenden. Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren auf die Offi-
zierausbildung (§ 19 Abs. 1) angerechnet werden.
§ 18 (2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung
Voraussetzungen für die Einstellung führt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung
(1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge- ,,Fahnenjunker i. BGS". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2.
stellt werden, wer (3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der
1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder Grenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er-
einen entsprechenden Bildungsstand besitzt nannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB) ist.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 519
(4) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich als un- (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist nach
geeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgül- einer Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum
tig nicht bestehEm, treten in ein entsprechendes Amt Major i. BGS zulässig.
der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zurück
§ 24
und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.
Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
mit wissenschaftlicher Vorbildung
§ 21 (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-
Beförderung der Grenzschutzoffiziere wendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung
erfordern, kann eingestellt werden, wer die Diplom-
(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist
hauptprüfung und eine Offizierprüfung bestanden
zulässig nach
hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre alt
1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit .Er- ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis
nennung zum Leutnant i. BGS und auf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig
2. Vollendung des 27. Lebensjahres. 1. zum Oberleutnant i. BGS, sofern nicht
(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zuläs- Nummer 2 oder 3 Anwendung findet,
sig nach 2. zum Hauptmann i. BGS, wenn als Diplom-
1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die ein- ingenieur eine hauptberufliche Tätigkeit
mal wiederholt werden kann, und von mindestens dreijähriger Dauer ausge-
2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Er- übt wurde, die für die Verwendung im
nennung zum Leutnant i. BGS. Bundesgrenzschutz förderlich ist,
(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zu- 3. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber eine
zweite Staatsprüfung für den höheren
lässig nach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Er-
nennung zum Leutnant i. BGS. technischen Dienst bestanden hat.
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
§ 22 offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
Grenzschutzsanitätsoffiziere den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor-
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz
(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-
stellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein erfüllt.
Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi- befördert werden
zierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach nähe-
1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienst-
ren Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.
zeit seit Ernennung zum Oberleutnant
(2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das i. BGS von mindestens zwei Jahren. § 21
Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung;
Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Be-
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit
endigung einer Einführungszeit von einem Jahr
seit Ernennung zum Hauptmann i.'BGS
kann der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten
auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonsti- a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von sechs
gen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Jahren,
Bundespolizeibeamtengesetz erfüllt. b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2· von fünf
(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer Jahren;
Dienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum 3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
Stabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert seit Ernennung zum Grenzschutzoffizier
werden. a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von 14 Jah-
§ 23 ren,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und
Grenzschutzoffiziere mit Befähigung Nr. 3 von elf Jahren.
zum Richteramt
(1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit
§ 25
Befähigung zum Richteramt kann eingestellt wer-
den, wer außer der zweiten juristischen Staatsprü- Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen
fung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der mit dem Ingenieurzeugnis einer Bau- oder Ingenieur-
Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewer- schule für das Bau- oder Maschinenwesen
ber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be- (1) Als Grenzschutzoffizier für technische Ver-
rufen und zum Major i. BGS ernannt. wendungen kann eingestellt werden, wer das Inge-
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- nieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau-
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz- oder Maschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- bestanden hat und bei der Einstellung höchstens
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- 35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten-
aussetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz verhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant
erfüllt. i. BGS ernannt.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- 3. Titel
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz- Gemeinsame Vorschriften
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-
den, wenn er die sonstigen b(~amtenrechtlichen Vor- § 28
aussetzungen nach dem ßnnclespolizeibeamten-
gesetz erfüllt. Einstellung von früheren Soldaten
der Bundeswehr
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können be-
fördert werden Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf
Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet ha-
1. zum Hauptnrnnn i. BGS nach einer Dienst- ben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-
zeit SC'it Ernennnnq zum Leutnant i. BGS wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestellt
von S()chs Jahren. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-
Anwendung; bildung und Ausbildung beruhenden Fachkennt-
2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit nisse für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz
seit Ernennung zum Leutnant i. BGS von geeignet sind.
elf Jahren;
3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit
seit Ernennung zum Leutnant i. BGS von ABSCHNITT III
17 Jahren.
Andere Bewerber
§ 29
Besondere Voraussetzungen
§ 26
für die Ernennung
Grenzschutzoffiziere (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
als Leiter eines Musikkorps und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivoll-
(1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als zugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-
Leiter eines Musikkorps kann eingestellt werden, den sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen
wer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimm-
Musik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen, ter Vorbildungsgang und die für Laufbahnbewer-
eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein- ber vorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen
stellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber nicht gefordert werden.
wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be- (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die
rufen und zum Oberleutnant i. BGS ernannt. eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-
fung zwingend erforderlich sind (§§ 22 bis 26), dür-
(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh- fen andere Bewerber nicht eingestellt werden.
rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-
offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer- (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-
den, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Vor- den,
aussetzungen nach dem Bundespolizeibearntenge- 1. wenn sie mindestens 28, in der Lauf-
setz erfüllt. bahn der Grenzschutzoffiziere mindestens
32 Jahre alt sind,
(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 können 2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und
nach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Oberleut-
nant i. BGS von fünf Jahren zum Hauptmann i. BGS 3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Bun-
befördert werden. § 21 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwen- desministers des Innern durch den Bundes-
dung. personalausschuß oder durch einen von ihm
zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß
festgestellt worden ist.
(4) Die Bewerber werden
§ 27 1. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf be-
Oifi.zierprüfung rufen und
2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn
(1) Offizicrprüfung im Sinne der §§ 22 bis 26 ist eingestellt;
auch bei einer Verwendung als
1. die in der Polizei des Reiches, in der frühe- a) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Be-
ren Wehrmacht oder in der Bundeswehr soldungsgruppe 1,
bestandene Prüfung zum Berufsoffizier,
b) Unterführer in einem Amt der Besol-
2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im dungsgruppe 5,
Polizeivollzugsdienst der Länder. c) Grenzschutzoffizier in einem Amt der
Besoldungsgruppe 9
(2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1
wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve der Bundesbesoldungsordnung A.
oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im (5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähi-
Sinne der §§ 22 bis 26 anerkannt. gung regelt der Bundespersonalausschuß.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 521
§ 30 ABSCHNITT VI
Hnf Hhrungszeit Ubergangs- und Schlußvorschriften
(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung
§ 35
eine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt
Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
1. in der Laufbr1hn der Grenzjäger und Unter-
und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer
führer zwei Jahre,
Dienstherren
2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere
drei Jc1hre. (1) Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten
und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer
(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh- Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; sie
rungszeit kann der Bec1mte zum Beamten auf Le- gilt nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzec:: oder
benszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun- Rechtsstellung übernommen werden.
despolizei beam tengese tz er füllt.
(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-
stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung
§ 31
die Befähigung für eine Laufbahn im Polizei-
Beförderung vollzugsdienst erworben hat, besitzt die Befähigung
(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 21. für eine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-
dienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese
(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför- Voraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts-
derung nicht zulässig. verhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen in der Fassung der
ABSCHNITT IV Bekanntmachung vom 21. August 1961 {Bundesge-
setzbl. I S. 1578) geregelt werden und die am 8. Mai
Dienstliche Beurteilung 194.5 angestellt waren, die Befähigung für die ent-
sprechende Laufbahn im Bundesdienst durch den
§ 32 Bundesminister des Innern anerkannt werden. In
Allgemeines Zweifelsfällen stellt der Bundesminister des Innern
fest, welche Laufbahnen einander entsprechen.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens
alle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der (3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundes-
Dienststelle oder des für die Beurteilung zustän- minister des Innern, ob bei der Ubernahme ein
digen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige Amt übersprungen wird.
Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu
versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-
akten zu nehmen. § 36
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt die Ubergangsregelung für die Einstellung
näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er (1) Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen die für Be-
kann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet werber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2
haben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei- festgesetzten Altersgrenzen mit Zustimmung des
lung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der Bundesministers des Innern bis zu fünf Jahren über-
Dienststelle zulassen. schritten und die in § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindest-
altersgrenze unterschritten werden, wenn dies not-
§ 33
wendig ist, um Bewerber in ausreichender Zahl zu
Inhalt der Beurteilung gewinnen.
Die Beurteilung soll sich besonders auf den (2) Bis zum 31. Dezember 1965 können als Wacht-
Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und meister i. BGS eingestellt werden
den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und 1. Bewerber, die für eine Verwendung in den
Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge- technischen Sonderdiensten vorgesehen
sundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten sind, wenn sie eine Gesellenprüfung oder
erstrecken. Facharbeiterprüfung bestanden haben und
anschließend in diesem Beruf mindestens
drei Jahre tätig waren,
ABSCHNITT V
2. Bewerber, die für eine Verwendung im
Fortbildung Musikdienst vorgesehen sind, wenn sie
eine Ausbildung als Berufsmusiker nach-
§ 34 weisen können und anschließend in diesem
(1) Die Polizeivo1lzugsbeamten sind verpflichtet, Beruf mindestens drei Jahre tätig waren.
sich den Anforderungen ihrer Laufbahn entspre-
(3) Bewerber für den Dienst als Grenzschutz-
chend fortzubilden.
sanitätsoffizier, die ihre Bestallung nach § 76 der
(2) Der Bundesminister des Innern fördert und Bestallungsordnung für Arzte vom 17. Juli 1939
regelt die dienstliche Fortbildung. (Reichsgesetzbl. I S. 1273) erhalten haben, müssen
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
zwei Jahre nuch Ableistung der Pflichtassistenten- (5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für
zeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein. Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-
(4) Bis zum 31. Dezember 1965 können Bewerber geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-
nach den §§ 23 bis 26 unter Berufung in das Be- gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad
amtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden, zugrunde zu legen.
wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben. In (6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Voll-
den Fällen nach § 25 muß der Bewerber jedoch nach endung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leut-
dem Erwerb des Ingenieurzeugnisses eine haupt- nants oder ein vergleichbares Amt verliehen worden
berufliche Tätigkeit von mindestens dreijähriger ist, können bis zum 31. Dezember 1965 nach einer
Dauer ausgeübt haben, die für die Verwendung im Offizierdienstzei t
Bundesgrenzschutz förderlich ist. von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,
von zehn Jahren zum Major i. BGS,
von fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS
§ 37 befördert werden.
Ubcrgangsregelung für die Dauer der Ausbildung
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in
§ 39
der Ausbildung befindlichen Beamten verbleibt es
hinsichtlich der Dauer der Ausbildung bei den bis- Ausnahmen
herigen Bestimmungen.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag
des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-
§ 38 genden Vorschriften zulassen:
Ubergangsregelung für Beförderungen 1. Höchstalter für die Einstellung
(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 22
waren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge- Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1,
setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 26 Abs. 1,
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
2. Mindesteinführungszeit
geregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-
setzung für Beförderungen sind, anzurechnen § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25
Abs. 2, § 26 Abs. 2,
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. De-
3. Uberspringen von Amtern bei der Ein-
zember 1953,
stellung oder Beförderung
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach § 7 Abs. 2, § 29 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung
dem 31. Dezember 1953 und bis zu zwei mit § 31 Abs. 2,
Jahren Zeiten des Gewahrsams nach § 9
des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung 4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach
der Beku.nntmachung vom 13. März 1957 der Einstel1ung oder der letzten Beförde-
(Bundesgesetzbl. I S. 168), rung
~ 7 Abs.3 Nr.1,
3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffent-
lichen Dienst zurückgelegten Zeiten, soweit 5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung min- §§ 15, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 so-
destens der Tätigkeit in einem Amt der be- wie Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24
treffenden Laufbahn entspricht. Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3.
(2) Wehrmachtbeamten, die unter Absatz 1 fallen,
kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt der (2) Der BundespersonaJausschuß kann auf Antrag
Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min- des Bundesministers des Innern für einzelne Fälle
destdienstzeiten für Beförderungen angerechnet Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn
werden. außergewöhnliche dienstliche Gründe für die Be-
förderung innerhalb eines Jahres vor der Alters-
(3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai grenze vorliegen.
1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai 1945 (3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu-
geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienstzeiten für lassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der Ein-
Beförderungen angerechnet werden. stellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies
zugleich als Beförderung.
(4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai
1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-
dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai
1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst- § 40
zeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind, Geltung im Land Berlin
angerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten
nach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und 3 entsprechend. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 523
JeSetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes- (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-
polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin. sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die
§ 41 Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-
Inkrafttreten amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962 der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
m Kraft. 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) 2 ). außer Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
2) Bundcsc1csetzbl. lII 2030-6-3 1md 2030-6-2.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung
über die ZuständJgkeit und das Verfahren
bei der Unabkömmlichstellung
Vom 24. Juli 1962
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 schiff ahrt sowie bei See- oder Binnen-
Nr. 2 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas- häfen, Flugplätzen oder den unmittelbar
sung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349) hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tätig sind, die oberste Landesverkehrsbe-
Bundesrates: hörde oder die von der Landesregierung
bestimmte Behörde,
§ 1 9. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßi-
Vorschlagsrecht gen Güterkraft- oder Straßenpersonenver-
(1) Die Unabkömmlichstellung eines Wehrpflichti- kehr einschließlich der Straßenbahn- und
gen können der zuständigen Wehrersatzbehörde Obusunternehmen tätig sind, die von der
vorschlagen Landesregierung bestimmte Behörde,
1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen 10. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen
Dienst des Bundes oder einer der Aufsicht Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig
einer Bundesbehörde unterstehenden Kör- sind, die von der Landesregierung be-
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent- stimmte Behörde,
liehen Rechts stehen, die oberste Bundes- 11. in allen anderen Fällen die von der Lan-
behörde oder die von dieser bestimmte desregierung bestimmte Behörde.
Behörde,
2. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen (2) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden
Dienst eines Landes, einer Gemeinde, können unabhängig von der Regelung nach Ab-
eines Gemeindeverbandes oder einer an- satz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichti-
deren der Aufsicht einer Landesbehörde gen vorschlagen, an deren Unabkömmlichstellung
unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, (3) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlags-
die oberste Landesbehörde oder die von berechtigten Behörde richtet sich im Zweifelsfalle
der Landesregierung bestimmte Behörde, nach dem Ort, an dem der Wehrpflichtige seine
3. bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Be- Tätigkeit ausübt, bei ständig wechselndem Tätig-
völkerungsschutz tätig sind oder dem keitsort nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder
Technischen Hilfswerk angehören und Arbeitgeber, für den er unabkömmlich gestellt wer-
nicht unter Absatz 5 Nr. 5 fallen oder die den soll, seinen Sitz hat.
einer Hilfsorganisation des Katastrophen-
schutzes angehören, die zuständige ober- (4) Die Vorschläge sind zu begründen. Sie müssen
ste Bundes- oder Landesbehörde oder die die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Un-
von der obersten Bundesbehörde oder abkömrnlichstellung vorgeschlagen wird, und bei
Landesregierung bestimmte Behörde, einem nicht selbständig tätigen Wehrpflichtigen den
Dienstherrn oder Arbeitgeber angeben.
4. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier
Berufe mit Aufgaben von besonderer (5) Vorschläge sind nicht einzureichen für Wehr-
öffentlicher Bedeutung die jeweils zustän- pflichtige, die
dige oberste Bundes- oder Landesbehörde
oder die von der obersten Bundesbehörde 1. noch nicht erfaßt,
oder dt~r Landesregierung bestimmte Be- 2. dauernd dienstuntauglich (§ 9 des Wehr-
hörde, pflichtgesetzes),
5. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der 3. vom Wehrdienst ausgeschlossen (§ 10 des
Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, W ehrpfli eh tgesetzes),
die oberste Landesbehörde oder die von
4. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11 des
der Landesregierung bestimmte Behörde,
Wehrpflichtgesetzes),
6. bei Wehrpflichtigen, die in der Seeschiff-
fahrt, Binnenschiffahrt (außer Hafenschiff- 5. von der zuständigen Behörde für Dienst-
fahrt) oder bei einem Luftf ahrtunter- leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz
nehmen tätig sind, der Bundesminister für herangezogen, verpflichtet oder bereit-
Verkehr oder die von diesem bestimmte gestellt worden sind und hierfür zur Ver-
Behörde, fügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-
gesetzes)
7. bei Wehrpflichtigen, die in der See-
fischerei tätig sind, die zuständige oberste oder
Landesbehörde oder die von der Landes- 6. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören
regierung bestimmte Behörde, oder für diesen durch schriftlichen Bescheid
8. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbun- angenommen sind (§ 42 des Wehrpflicht-
deseigenen Eisenbahnen, in der Hafen- gesetzes).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 525
§ 2 (2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung
Benennung durch nicht vorschlagsberechtigte Stellen soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört
werden.
(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein,
als Dienstherr oder Arbeitgeber die Unabkömmlich- (3) Die Entscheidung über die Unabkömmlich-
stellung eines Wehrpflichtigen anstrebt, benennt stellung wird ausgesetzt, wenn und solange die
unter eingehender Begründung diesen Wehrpflichti- Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-
gen der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde. steht (§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 des Wehrpflicht-
gesetzes) oder der Wehrpflichtige vom Wehrdienst
(2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehr- zurückgestellt ist. Die vorschlagsberechtigte Behörde
ersatzbehörde die Unabkömmlichstellung der ihr ist entsprechend zu unterrichten.
nach Absatz 1 benannten Wehrpflichtigen vor, wenn
diese begründet erscheint. In den Fällen des § 1 (4) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen
Abs. 1 Nr. 11 holt sie gutachtliche Stellungnahmen Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis
ein, und zwar zur endgültigen Entscheidung über die Unabkömm-
lichstellung (§ 5) auszusetzen. Wird der Wehrpflich-
1. bei Wehrpflichtigen, die in der Land- und
tige zu einer nach den Umständen gebotenen Her-
Forstwirtschaft tätig sind, von der Land-
steUung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der
wirtschaftskammer, soweit solche nicht be-
Operationsfreiheit der Streitkräfte einberufen, soll
stehen, von der Dienststelle der landwirt-
die Einberufung bis zur Entscheidung über die Un-
schaftlichen oder forstlichen Verwaltung,
abkömmlichstellung ausgesetzt werden, wenn der
2. bei Wehrpflichtigen, die in der gewerb- Vorschlag begründet erscheint.
lichen \Nirtschaft tätig sind, von der Indu-
(5) Unabkömmlichstellungen können ausgespro-
strie- und Handelskammer oder der Hand-
chen werden
werkskammer,
1. für begrenzte Zeit,
3. bei den übrigen Wehrpflichtigen von je-
weils geeigneten sachverständigen Stellen, 2. für unbegrenzte Zeit,
soweit die Behörde nicht selbst sachver- 3. für begrenzte oder unbegrenzte Zeit mit
ständig ist. der Einschränkung, daß die Unabkörnmlich-
stellung außer Kraft tritt, wenn die Bundes-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist außer- regierung feststellt, daß die Aufhebung von
dem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen Unabkömmlichstellungen zu einer nach den
1. vom Bundesminister für das Post- und Fern- Umständen gebotenen Herstellung der Ein-
meldewesen oder den von ihm bestimmten satzfähigkeit oder zur Sicherung der Ope-
Mittelbehörden bei Wehrpflichtigen, die für rationsfreiheit der Streitkräfte notwendig
den Aufbau, die Unterhaltung oder die ist, oder wenn der Verteidigungsfall ein-
Instandsetzung von Fernmeldeanlagen der getreten ist.
Deutschen Bundespost tätig sind, (6) Wird eine Unabkömmlichstellung für länger
2. von der für de~ Straßenbau zuständigen als ein Jahr ausgesprochen, so sind in der Entschei-
obersten Landesbehörde oder den von ihr dung Fristen zu bestimmen, innerhalb derer die
bestimmten Behörden bei Wehrpflichtigen, Fortdauer der Voraussetzungen für die Unabkömm-
die für den Bau, die Unterhaltung oder lichstellung nachzuweisen ist. Der Nachweis wird
die Instandsetzung von Straßen tätig sind, durch eine Bestätigung der vorschlagsberechtigten
3. vorn Bundesminister für Verkehr oder den Behörde erbracht.
von ihm bestimmten Behörden bei Wehr- (7) In der Entscheidung über die Unabkömmlich-
pflichtigen, die für den Bau, die Unter- stellung eines Wehrpflichtigen sind die Tätigkeit
haltung oder die Instandsetzung von son- und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung
stigen Verkehrsanlagen oder -einrichtungen ausgesprochen wird, und bei einem nicht selbständig
tfüig sind. · tätigen Wehrpflichtigen der Dienstherr oder Arbeit-
geber anzugeben.
(4) Die Behörde hört, soweit erforderlich, da.s (8) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtig-
A rbei tsarnt, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 11 erst ten Behörde schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende
nach Eingang und unter Ubersendung der gutacht- Entscheidung ist zu begründen.
hchen Stellungnahme.
§ 4
§ 3
Verfahrensgrundsätze Widerruf der Unabkömmlkhstellung
(1) Uber den Vorschlag, einen Wehrpflichtigen (1) Die Unabkömmlichstellung ist in einer schrift-
unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den lichen Entscheidung, die der vorschlagsberechtigten
Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Kreis- Behörde mitzuteilen ist, zu widerrufen
wehrersatzamt. Vorschlä9e oberster Landesbehör- 1. bei Wegfall ihrer Voraussetzungen, insbe-
den sind der Wehrbereichsverwaltung -- Bereichs- sondere bei Aufgabe der Tätigkeit, für die
wehrersatzamt - , Vorschläge oberster Bundesbehör- sie ausgesprochen wurde,
den dem Bundeswehrersatzamt zur Entscheidung 2. wenn der Nachweis über d-ie Fortdauer der
vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Voraussetzungen für die Unabkömmlich-
Vorschläge nicht begründet erscheinen. stellung (§ 3 Abs. 6) nicht geführt wird.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Zuständig für den Widerruf ist das Bundes- lung und Arbeitslosenversicherung zu benennenden
wehrersatzamt, wenn die Unabkömmlichstellung von Beisitzer. Die Landesregierung kann das Recht zur
einer obersten Bundesbehörde, die zuständige Wehr- Benennung der Beisitzer auf eine andere Behörde
bereichsverwaltung - Bereichswehrersatzamt --, übertragen. Der Präsident der Bundesanstalt kann
wenn die Unabkömmlichstellung von einer obersten das Recht zur Benennung der Beisitzer auf die Prä-
Landesbehörde vorgeschlagen ist, im übrigen das sidenten der Landesarbeitsämter übertragen. Der
Kreiswehrersatzamt, bei dem die Unabkömmlich- Ausschuß beim Bundeswehrersatzamt besteht aus
stellung ausgesprochen ist. dem Präsidenten dieses Amtes oder seinem Ver-
treter als Vorsitzendem, einem von dem Bundes-
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlich-
minister für Arbeit und Sozialordnung und einem
stellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde ge-
hört werden. von der obersten Bundesbehörde, die die Un-
abkömmlichstellung des Wehrpflichtigen vorge-
§ 5 schlagen hat, zu benennenden Beisitzer.
Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten (3) Zuständig ist der Ausschuß bei der Wehr-
ersatzbehörde, die die Unabkömmlichstellung abge-
(1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unab-
kömmlichstellung ganz oder teilweise ab oder wider- lehnt oder widerrufen hat.
ruft sie diese auf Grund des § 4, so kann die vor- (4) Im Falle des § 3 Abs. 4 Satz 2 kann der Aus-
schlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche schuß die Einberufung des Wehrpflichtigen bis zu
nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehr- seiner Entscheidung aussetzen.
ersatzbehörde gebildeten Ausschuß anrufen.
(2) Der Ausschuß beim Kreiswehrersatzamt und
bei der Wehrbereichsverwaltung - Bereichswehr- § 6
ersatzamt - besteht aus dem Leiter des Amtes Inkrafttreten
oder seinem Vertreter als Vorsitzendem, einem
von der Landesregierung und einem von dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für 'vVohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
L_ücke
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1962 521
Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
Vom 27. Juli 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Maß- (3) Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn keine
nahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom Bestände vorhanden sind.
29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622) wird mit
(4) Die zuständigen Landesbehörden stellen auf
Zustimmung des Bundcsrntcs verordnet:
Grund der Bestandsmeldungen die in dem jeweili-
gen Land vorhandenen Bestände fest und teilen sie
§ 1 dem Statistischen Bundesamt mit.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes meldepflich-
tigen Betriebe haben die dort vorgeschriebenen § 2
Meldungen über die Bestände, die jeweils am 31. De- Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1
zember des Jahres vorhanden sind, der für den Sitz des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
des Betriebes zuständigen Landesbehörde schriftlich
sig als Meldepflichtiger entgegen § 1 Abs. 1 bis 3
zu erstatten. Die meldepflichtigen Betriebe haben
die Meldung unrichtig, nicht vollständig oder nicht
die Meldungen jeweils bis zum 20. Januar des auf
fristgemäß erstattet.
den Stichtag folgenden Jahres abzugeben.
(2) Die Bestandsmeldungen für Wein sind nach § 3
Trink- und Verarbeitungsweinen sowie nach in- und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ausländischer Erzeugung aufzugliedern. Trinkweine
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sind getrennt nach Weinarten, Verarbeitungsweine
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
getrennt nach dem Verwendungszweck anzugeben.
auch im Land Berlin.
Weine inländischer Erzeugung sind getrennt nach
dem letzten Jahrgang und früheren Jahrgängen, § 4
Weine ausländischer Erzeugung getrennt nach Her-
kunft aus Ländern der Europäischen Wirtschafts- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gemeinschaft und anderen Ländern zu melden. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 11/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 7. Juli 1962 132 17. 7.62 Inkrafttreten
gemäß § 4
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienst-
bereich des Bundesministers des Innern
Vom 18. Juli 1962 138 25. 7.62 1. 10 62
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher, Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1·958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dur~h d~n Verlag.
Bezugsbedingungen für TeillundII:Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeillundTeilIIJeDMS,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.