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Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1962 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
19. 1. 62 Verordnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
19. 1. 62 Verordnung zur .Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ................. 18
19.1.62 Neufassung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 1. 62 Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
21. 1. 62 Verordnung zur .Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
19. 1. 62 Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) . . . . . . . . . 35
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
• lllllC&.-UIIBll!llllll!ll!lllllll!lllllll!lllilllllllllllllllllll!IIIIIIIIIIIIIIB!lllll!lllllllllllllilll!llilllllllllllllll!llllllllllllllllilllllll!l!llllllillllllm_,__,....,._ _ __
llllll'lll'llll!ll:lllillilllillllllll/l-lllllll!lllllillllll-llllUllllllllllllillD-llllll!ISBl!lllllml""-mWl!lmlll!l!lllilllllll!llll!ffll
Verordnung
zur Dbertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3, des § 23 Abs. 1
Satz 5 und des § 31 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 881) wird verordnet:
§ 1
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird
erm~chtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 2 Nr. 3, des § 23 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und
Satz 5 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 31
Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu
erlassen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blalt. I S, l) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Z 1997 A
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden ersetzt:
(Bundesgesetzbl. I S. 187) verordnet die Bundes- aa) die Worte „im Saarland, in der Ostzone
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder in Ost-Berlin" durch die Worte
„in der Sowjetischen Besatzungszone
Artikel 1 Deutschlands oder im Sowjetsektor von
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom Berlin",
1. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 357) wird wie folgt bb) die Worte „im Bundesgebiet oder im
geändert und ergänzt: Land Berlin" durch die Worte „im Bezirk
des Standesamtes".
1. Der Hinweis vor § 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden
2. In der Uberschrift zu § 1 und in § 1 wird die aa) die Worte „für einzelne Standesämter"
Paragraphenbezeichnung „ 10" jeweils durch die gestrichen,
Paragraphenbezeichnung „ 11" ersetzt.
bb) in Ziffer 1 hinter dem Wurt „Totenliste"
3. Der Hinweis vor § 2 wird gestrichen. die Worte „von einzelnen Standes-
ämtern" eingefügt,
4. In § 2 wird die Zahl „500" durch die Zahl „ 1000"
cc) folgende Ziffer 3 angefügt:
ersetzt.
,,3. daß die Standesämter statt der To-
5. § 3 wird wie folgt geändert: tenlisten die Durchschriften der Ein-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: tragungen in das Sterbebuch oder
,,(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht die Durchschriften der Sterbeurkun-
kommt, hat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Ge- den an das für die Verwaltung der
setzes den Erwerb dem für die Verwaltung Erbschaftsteuer zuständige Finanz-
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt amt weiterleiten. Dabei ist sicherzu-
anzumelden, sofern er nicht nach § 26 Abs. 3 stellen, daß diese Urkunden um die
des Gesetzes von der Anmeldung befreit ist." Fragen ergänzt werden, die in der
Totenliste zusätzlich aufgeführt sind."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. In § 4 Abs. 1 wird hinter dem ersten Satz der 10. § 10 wird wie folgt geändert:
folgende Satz eingefügt: a) In Satz 1 werden die Worte „zur Beurkun-
,,Bei einem Erbfall kann das Finanzamt verlan- dung der Sterbefälle von Deutschen ermäch-
gen, daß die Steuererklärung Angaben über den tigten" gestrichen.
gesamten Nachlaß und dessen Verteilung auf b) Folgende Ziffer 3 wird angefügt:
die einzelnen Erwerber enthält." ,,3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwen-
dungen ausländischer Erblasser oder
7. a) Der Hinweis vor § 5 wird gestrichen.
Schenker an Personen, die im Geltungs-
b) In § 5 Abs. 4 Ziff. 2 wird die Zahl „500" durch bereich dieser Verordnung einen Wohn-
die Zahl „ 1000" ersetzt. sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
8. § 7 wird wie folgt gelindert: haben."
a) Jn Absatz 2 werden an Satz 1 die folgenden 11. § 11 wird wie folgt geändert:
vVorte angefügt: a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
,,mit Ausnahme solcher Versicherungssum- b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
men, die auf Grund eines von einem Arbeit-
,, (2) Die Ubersendung der in Absatz 1 ge-
geber für seine Arbeitnehmer abgeschlosse-
nannten Abschriften kann bei Erbfällen von
nen Versicherungsvertrages bereits zu Leb-
Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten
zeiten des Versicherten (Arbeitnehmers)
Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der
fällig und an diesen ausgezahlt werden."
nationalsozialistischen Verfolgung unterblei-
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: ben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem
,, Ist die Feststellung des zuständigen Finanz- 1. Januar 1946 liegt."
amts für das Versicherungsunternehmen mit
Schwierigkeiten verbunden, so kann dieses 12. § 12 wird wie folgt geändert:
die Anzeige dem für seinen Sitz zuständigen a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Erbschaftsteuer-Finanzamt übersenden." gefügt:
c) In Absatz 4 wird die Zahl „500" durch die ,, War der Erblasser bei seinem Tode ver-
Zahl „ 1000" ersetzt. heiratet, so ist - soweit bekannt - auch der
Nr. 3 ---- Tct~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 19
(]üterslancJ milz11l.<~ilcn, in dem die Ehegatten bescheid bekanntzugeben, wenn er es beantragt,
uelebt haben. II wenn er die Steuer übernommen hat oder wenn
b) In Absatz 3 w<~rdPn die Einziehung der Steuer vom BeschPnkten
unmöglich oder aus anderen Gründen unzweck-
aa) die den Ziffern 1 bis 3 vorangestellten
mäßig ist."
Worte ,, , soweit erforderlich," gestrichen,
16. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
bb) in Ziffer 1 hinter dem Wort „Todestag"
nach einem Beistrich die Worte „den ,,§ 16 a
Geburtstag" eingefügt, Kleinbetragsgrenze
cc) in Ziffer 3 die Worte ,,, sowPit bekannt, 11
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist
angefügt. abzusehen, wenn die Steuer, die nach dem
Gesetz für den einzelnen Steuerfall festzusetzen
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ist, den Betra.g von 20 Deutsche Mark nicht
,, (4) Die Ubersendung der in Absatz 1 er- übersteigt. Die Kleinbetragsgrenze bezieht sich
wähnten Abschriften und die Erstattung der bei Erbfällen auf die Gesamtsteuer aller an dem
dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unter- Erbfall Beteiligten."
bleiben,
1. wenn die Annahme berechtigt ist, Artikel 2
daß außer Hausrat (einschließlich 1. In Muster 1 zu § 5 erhalten die Ziffern 1 und 2
Wäsche und Kleidungsstücken) im folgende Fassung:
Wert von nicht mehr als 5000 Deut-
„ 1. Erblasser
sche Mark nur noch anderer Nach-
laß im reinen Wert von nicht mehr Name und Vorname ..................... .
als 1000 Deutsche Mark vorhanden Wohnort und Wohnung ................. .
ist, Todestag ........... Sterbeort .......... .
2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen 2. Guthaben und andere Forderungen
und ihnen gleichgestellten Personen (auch Gemeinschaftskonten)
sowie bei ErbUillen von Opfern der
nationalsozialistischen V e1 folgung, Hat der Konteninhaber
wenn der Zeitpunkt des Todes vor mit dem Kreditinstitut
dem 1. Januar 1946 liegt, vereinbart, daß die
Nenn- Guthaben oder eines
3. wenn der Erbschein lediglich zur Konto- betrag derselben mit seinem Bemer-
Geltendmachung von Ansprüchen Nr. am Tode auf eine be- kungen
auf Grund des Lastenausgleichs- Todestag stimmte Person über-
gehen? Wenn ja: Name
gesetzes beantragt und dem Aus- und genaue Anschrift
DM Pf
gleichsamt unmittelbar übersandt dieser Person
---------- 1----------- - - ~ - - - - - - ---------
worden ist,
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes
des Erblassers mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Das gilt nicht für
2. Das Muster 3 zu § 9 Abs. 1 wird wie folgt ge-
die Anzeigen über die Abwicklung
von Erbauseinandersetzungen." ändert:
a) Seite 1 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 5
a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: Buchstabe b werden jeweils die Worte
„Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist „ im Saarland," gestrichen sowie die
der zuletzt festgestellte Einheitswert zu er- Worte „Ostzone oder in Ost-Berlin"
fragen." durch die Worte „Sowjetischen Besat-
b) In Absatz 2 ist hinter Satz 1 der folgende zungszone Deutschlands oder im Sowjet-
Satz einzufügen: sektor von Berlin" und die Worte „im
,,Anzugeben ist auch der der Kostenberech- Bundesgebiet oder im Land Berlin" durch
nung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser die Worte „im Bezirk des Standesamtes"
aus der Urkunde nicht zu ersehen ist." ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Zahl „500" durch die bb) In Ziffer 3 werden ersetzt
Zahl „ 1000 ersetzt.
11
aaa) in Buchstabe a die Bezeichnung
„Spalte 2" durch die Bezeichnung
14. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,inner-
„Spalte 1" und die Bezeichnung
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
„Spalte 14" durch die Bezeichnung
oder im Land Berlin" durch die ·warte „inner-
,,Spalte 7",
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung"
ersetzt. bbb) in Buchstabe b die Bezeichnung
„Spalten 10, 11 und 13" durch die
15. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Bezeichnung „Spalten 5 und 6",
,,(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der ccc) in Buchstabe e die Bezeichnung
Steuerbescheid in der Regel dem Erwerber be- „Spalte 15" durch die Bezeichnung
kanntzugeben. Dem Schenker ist der Steuer- ,,Spalte 8".
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
b) Die) Seilen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(Seite 2)
a) Familienname,
bei Frnuen auch Mädchenname
b) Vornamen
c) Beruf Familienstand;
(bei Ehelrauen und Witwen Beruf des Man- a) Sterbetag bei Verheirateten
Nun11m~r nes, bei Witwen ggf. auch ihr Beruf, bei min- b) Geburtstag auch Name und
ci (; ~, derjährigen Kindern Beruf des Vaters - der Geburtstag des
Sleilw- Mutter) c) Geburtsort Ehegatten
buchs d) Wohnort
(Straße und Hausnummer).
Wenn in der Gemeinde nicht heimisch: Wohn-
sitz, politischer Bezirk, Land
des Verstorbenen
-- ------
1 2 3 4
1 1
Worin besteht der Nachlaß und
welchen Wert hat er?
Lebten von dem Vcrstorben0n am Todestag (Kurze Angabe)
a) Land- u. forstw. Vermögen
a) Kindt,r? Wieviele? (bitte auch Größe der be-
b) ALJkömrnlinge von verstorbenen Kindern? wirtschafteten Fläche an-
Wieviele? geben) Nummer
b) Grundvermögen und
c) Eltern oder Geschwister? Bemer-
(bei bebauten Grundstücken Jahrgang
(Nur ausfüllen, wenn a und b verneint wird) kungen der
bitte Anzahl der Wohnungen
d) Sonsti~JC Vc)rwandte oder Verschwägerte? Steuerliste
angeben)
(Nur cJusfüllen, wenn a bis c verneint wird)
c) Betriebsvermögen
e) Wer kann Auskunft geben? (bitte die Art des Betriebes
Zu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben angeben, z. B. Einzelhandels-
geschäft, Großhandel, Hand-
werksbetrieb, Fabrik)
d) Sonstiges Vermögen
6 8
Nr. 3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 21
3. In Musler 4 zu § 9 Abs. 2 wcrd(!TI die Worte heirateten - soweit bekannt - Güterstand:"
„im ScJarland," ~1eslrichen .':iowic die Worte eingefügt.
„Ostzone oder in Ost-Berlin" durch die Worte
„Sowjetischen Besatzunqszonc Deutschlands oder Artikel 3
im Sowjetsektor von Berlin" und die Worte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„im ßund.esgebicl. oder im Land Berlin" durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Worte „irn Bezirk des Standesamtes" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
4. Das Muster 5 zu § 12 wird wie tolnt ergänzt: zes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom
24. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 157) auch im
a) In der Zeile „Todestag:" wird unter dem Land Berlin.
Wort „Familienstand:" di:ls Wort „Geburts-
tag:" eingcf ügl. Artikel 4
b) Hinter der Zeile „ Tag der Eröffnung:" wer- Diese Verordnung tritt am Tage nacb ihrer Ver-
dem nls lwsondcre Zeile die Worte „Bei Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Erbschaftsteu.c.r-Du.rdlführungsverordnung
(ErbSmV)
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 {Bundes-
gesetzbl. I S. 187) wird nachstehend der \I\Tortlaut
der Erbschaftsteu er-Durchfüb rung sverordnung unter
Berückskhtigung der Verordnung zur Änderung
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 18) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(ErbStDV)
in der Fassung vom 19. Januar 1962
Inhalt sü b er sich t
§ §
Abschnitt I: Dnrc:Mühnmg des Gesetzes Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzu-
Steuerberechnung bei Uberschreitungen der Wert- wendungen unter Lebenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
grenwn des § 11 Abs. 5 ........................ .
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden . . . . . . . . . 14
Erleicht.c!runqen dc)s Verfahrens zu § 15 Abs. 6 . . . . . . 2
Abschnitt IV: Steuerfestsetzung und Bekanntgabe
AbsdmHt II: Anmeldepflicht, Erklärungspflicht des Steuerbescheids
Anrneldunq des Erwerbes ........................ . 3 Steuerbescheide bei Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Steuererk l.~irung ................................. . 4 Steuerbescheide bei Schenkungen und bei Zweckzu-
wendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Abschnitt III: Anzeigepflichten Kleinbetragsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Ver- Abschnitt V: Schlußbestimmungen
mögensverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Inkrafttreten 18
Anzeigepflicht derjeniqcm, die auf den Namen lau-
tende Aktien oder Schuldvcrschrnibungen ausge-
Muster
geben haben .................................. . 6
Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung frem-
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen ..... . 7
den Vermögens ................................ .
Verzeichnis der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügung-
Anzeigepflicht der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 stellung von Versicherungssummen oder Leibrenten
an einen anderen als den Versicherungsnehmer .. 2
Anzeigepilicht der Auslandsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Totenliste ....................................... . 3
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen . . . 11
Fehlanzeige ..................................... . 4
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen in Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ubersendungsschreiben der Gerichte und Notare ... . 5
Nr. 3 - Tag den Ausga.be: Bonn, den 27. Januar 1962 23
ABSCHNITT I § 4
Steuererklärung
Durchführung des Gesetzes
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem
§ 1 Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweck-
zuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er
Steuerberechnunq bei Ube:rschreit.m];-~cn
selbst steuerpflichtig ist oder nicht, eine Steuer-
der Wertgrenzen des § 11 Abs. 5
erklärung verlangen. Bei einem Erbfall kann das
§ 11 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes ist sinn- Finanzamt verlangen, daß die Steuererklärung An-
gerrüiß anzuwenden, wenn der Einheitswert im Fall gaben über den gesamten Nachlaß und dessen Ver-
des § 11 Abs. 5 des C(!sctws (!i1w dPr do,l lx~zeid1- teilung auf die einzelnen Erwerber enthält. Für die
neten Wertgrenzen von 30 000 Deut.sehe Mark oder Abgabe der Steuererklärung ist eine Frist von min-
80 000 Deutsche MMk übersteigt. destens einem Monat zu gewähren.
(2) Sind Vertreter der Beteiligten, Testaments-
vollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
§ 2
vorhanden, so ist die Steuererklärung in der Regel
Erleichterungen des Verfohrens zu § 15 Abs. 6 von ihnen zu verlangen. In diesem Fall kann das
Finanzamt fordern, daß die Steuererklärung von
Die in§ 15 Abs. fi des Geselzr.~s für Versicherungs- dem Erwerber oder bei mehreren Erwerbern von
untenwhrnen sowie für Verwdhrer und Verwalter einem oder mehreren von ihnen mitunterschrieben
fremden Vermöqcns vorgesehene I-foftung ist nicht wird.
geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall
ins Ausland gezahl le oder ausländischen Berechtig- (3) Bei Schenkungen unter Lebenden hat das
ten zur Verfügunq geslc11te P.Ptrnq insqcsamt 1000 Finanzamt die Steuererklärung in der Regel von
Deutsche Mark nicht übcrstPiri1. dem Erwerber zu verlangen. Das Recht, die Steuer-
erklärung von dem Schenker zu verlangen, bleibt
unberührt.
(4) Bei Zweckzuwendungen ist die Steuererklä-
ABSCl lNlTT 11 rung unbeschadet der Bestimmungen in den Ab-
sätzen 2 und 3 Satz 2 vom Beschwerten zu verlangen.
Anmeldepflicht, Erklürungspflicht
(5) Die Steuererklärung ist unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks abzugeben. Das Finanzamt
§ 3
kann im einzelnen Fall davon absehen, die Steuer-
Anmc1dnn~J des Urwerbes erklärung nach dem Vordruck zu verlangen, wenn
die B0steuerungsgrundlagen auf andere Weise fest-
(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, gestellt werden können.
hat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Cesetzes den Erwerb
dem für die Verwc11t11ng der Erbschaftsteuer zustän-·
digen Finanzamt anzumelden, sofern er nicht nach ABSCHNTTT TH
§ 26 Abs. 3 des Gesetzes von der Anmeldung
befreit ist. Anzeigepflichten
(2) Die Anmeldung soll folqende Ang-uben ent-
§ 5
halten: Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer
und der Vermögensverwalter
1. Vorname und F,1mi1icnmnne, Beruf, Woh-
nung des Erblassers (Schenkers) und des (1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder
Erwerbers, die Verwaltung von Vermögen eines Erblass_ers
verpflichtet ist, hat die Anzeiqe nach § 187 a Abs. 1
2. Todestag, Sterbeort (Strnfe, flcmsnurnnwr) der Reichsabgabenordnung dem im Bezirk der zu-
des Erblassers, bei eirn~r Schenkunq untE:'I' ständigen Oberfinanzdirc-'ktion nächstgelegenen für
LPbenclC'n Zeitpunkt der Ausführung der die Verwaltung der Erbscha.ftsteuer zuständigen
Schenkung, Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form
3. Gegenstcmd und Wert des Erwerbes, zu erstatten.
4. Rechtsgrund des Erwerbes (z.B. uesetzliche (2) Die AnzEdgepflicht besteht auch dann, wenn
Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung), an dem in Verwahrung oder Verwaltung befind-
5. p(;:!rsönlichcs Verhältnis des Erwerbers zum lichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch
Erblasser oder zum Schenker (Verwandt- noch andere Personen beteiligt sind.
schaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis), (3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei
6. frühere Zuwendungen des Erblassers (Schen- dem Anzeigeptlichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahr-
kers) an den Erwerber nach Art, Wert und sam, die vom Erblasser verschlossen oder unter
Zeitpunkt der einzelnen Zuwendunq. Auch Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließ-
frühere Ausstattungen, Vermögensüber- fächern), so genügt die Mitteilung, daß ein derarti-
gaben und dergleichen ~ind anzugeben. ger Gewahr~am bestand.
24 Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben, Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten. Ist die
1. wenn (:S sich um Wütscbaftsgüter han- Feststellun9 des zuständigen Finanzamts für das
delt, über die der Erblasser nur als Ver- Versicherungsunternehmen mit Schwierigkeiten ver-
trder, Liquid,11.or, Verwalter, Testaments- bunden, so kann dieses die Anzeige dem für seinen
vollstrecker oder Pfleqer die Verfügungs- Sitz zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt üb.er-
macht halle, oder senden.
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirt- (4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
sdid rtsqüter 1000 Deutsche Mark nicht unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1000
übers teig l. Deutsche Mark nicht übersleigt.
§ 6
§ 8
Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen
lautende Aktien oder Schuldverschreibungen Verzeichnis der Standesämter
ausgegeben haben (1) Die Regierungen der Länder teilen den für ihr
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuld- Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Ände-
verschreibungen ausge~wben hat, hat unverzüglich rungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der
nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung Standesämter mit. Von diesen Anderungen geben
der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Ver- die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommen-
storbenen dem für die Verwaltung der Erbschaft- den Finanzämtern Kenntnis.
steuer zusUindigen Finanzamt unter Hinweis auf (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt
§ 187 a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung anzuzeigen ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem
1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldver- Standesamt mitzuteilen.
schreibungen,
2. die letzte Anschrift de~~ Erblassers, auf dessen § 9
Namen die Wertpapiere lauteten,
Anzeigepflicht der Standesämter
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem
Anzeigepflichligcn bekannt -- das Standesamt, (1) Die Standesämter haben für jeden Kalender-
bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, monat eine Totenliste nach Muster 3 auf zustellen.
4. die Anschrift der Person, auf deren Namen die In die Totenliste sind einzutragen
Wertpapiere umgeschrieben werden sollen. 1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der
Eintragungen in das Sterbebuch,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewor-
§ 7 denen Sterbefälle von Personen, die im
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-
zone Deutschlands oder im Sowjetsektor
(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die An-
von Berlin verstorben sind und bei ihrem
zeigen nach § 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenord-
Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
nung zu erstü lten haben, gehören auch die Sterbe-
lichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk
kassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen
des Standesamtes gehabt haben.
Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder
Leibrenten- Versicherung betreiben. Die Anzeige- (2) Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10
pflicht besteht auch für Vereine und Berufsver- Tagen nach dem Ablcrnf des Zeitraums, für den sie
bände, die mit einem Versicherungsunternehmen aufgestellt ist (Absatz 1 Satz · 1 und Absatz 3
die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Nr. 1), nach der in dem Muster vorgeschriebenen
Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglie- Anleitung abzuschließen und dem für die Verwal-
der vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag tung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt
an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer anzu-
wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versiche- geben, die das Finanzamt dem Standesamt z-ugeteilt
rungsunternehmen im Sinn der genannten Vorschrift. hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbe-
(2) Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen fälle nicht beurkundet worden oder bekanntgewcr-
oder Leibrenten, die einem anderen als dem Ver- den, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen
nach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine
sicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung
zu stellen sind, mit Ausnahme solcher Versicherungs- Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der
Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Ein-
summen, die auf Grund eines von einem Arbeit-
geber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Ver- tragung in das Sterbebuch anzugeben.
sicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Ver- (3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
sicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen aus- 1. daß die Totenliste von einzelnen Standes-
gezahlt werden. Zu den Versicherungssummen rech- ämtern für einen längeren oder einen kür-
nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus zeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt
Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versiche- wird,
rungen.
2. daß die Totenliste oder die Fehlanzeige
(3) Die Anzeige nach § 187 a Abs. 3 der Reichs- nicht dem für die Verwaltung der Erbschaft-
abgabenordnung ist dem für die Verwaltung der steuer zuständigen Finanzamt, sondern dem
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Finanzamt eingereicht wird, in dessen Bezirk
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 25
sich der Sitz des Standesamtes befindet. (2) Ferner haben die Gerichte die Höhe und die
Dieses Finanzamt hat die Anzeigen an das Zusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, so-
für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zu- weit sie ihnen bekanntgeworden sind.
ständige Finanzamt weiterzuleiten,
(3) Jede Mitteilung oder Ubersendung soll
3. daß die Standesämter statt der Totenlisten
die Durchschriften der Eintragungen in das 1. die Anschrift, den Todestag, den Geburts-
Sterbebuch oder die Durchschriften der tag und den Sterbeort des Erblassers,
Sterbeurkunden an das für die Verwaltung 2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall be-
der Erbschaftsleuer zuständige Finanzamt urkundet worden ist, und die Sterbebuch-
weiterleiten. Dabei ist sicherzustellen, daß nummer und
diese Urkunden um die Fragen erg~inzt 3. die Anschrift der Beteiligten, soweit be-
werden, die in der Totenliste zusätzlich kannt,
aufgeführt siml. enthalten.
§ 10
(4) Die Ubersendung der in Absatz 1 erwähnten
Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehe-
Anzeigepflicht der Auslandsstellen nen Anzeigen dürfen unterbleiben,
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß
Bundes haben dem Bundesminister der Finanzen an- außer Hausrat (einschließlich Wäsche und
zuzeigen Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr
1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von als 5000 Deutsche Mark nur noch anderer
Deutschen, Nachlaß im reinen Wert von nicht mehr
2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle als 1000 Deutsche Mark vorhanden ist,
von Deutschen ihres Amtsbezirkes, 2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und
3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ihnen gleichgestellten Personen sowie bei
ausländischer Erblasser oder Schenker an Per- Erbfällen von Opfern der nationalsozialisti-
sonen, die im Geltungsbereich dieser Verord- schen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des
nung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
Aufenthalt haben.
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltend-
machung von Ansprüchen auf Grund des
§ 11 Lastenausgleichsgesetzes beantragt und
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt
worden ist,
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be- 4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des
glaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todes- Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen
erklärung Verschollener oder über die Feststellung sind. Das gilt nicht für die Anzeigen über
des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird die Abwicklung von Erbauseinandersetzun-
ein solcher Beschluß angefochten oder seine Auf- gen.
hebung beantragt, so hat das Gericht dies dem (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-
Finanzamt anzuzeigen. chend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur-
(2) Die Ubersendung der in Absatz 1 genannten kundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nach-
Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefange- laßgerichtes übertragen sind.
nen und ihnen gleichgestelHen Personen sowie bei
Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen § 13
Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des
Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt. Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweck-
§ 12 zuwendungen unter Lebenden
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare (1) Die Gerichte haben bei der Beurkundung von
und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen Schenkungen (§ 3 des Gesetzes) und Zweckzuwen-
dungen unter Lebenden (§ 4 Nr. 2 des Gesetzes) die
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzu-
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine
weisen und über das persönliche Verhältnis (Ver-
beglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen
wandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker
von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvoll-
und über den Wert der Zuwendung zu befragen,
streckerzeugnisse und Zeugnisse über die Fortset-
wenn die Urkunde Angaben darüber nicht enthält.
zung von Gütergemeinschaften und der Beschlüsse
Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist der zu-
über die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft und
letzt festgestellte Einheitswert zu erfragen.
Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach
Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von (2) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
Erbauseinandersetzungen anzuzeigen. War der Erb- der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-
lasser bei seinem Tode verheiratet, so ist - soweit glaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-
bekannt - auch der Güterstand mitzuteilen, in dem kung oder Zweckzuwendung unter Lebenden als-
die Ehegatten gelebt haben. bald nach der Beurkundung zu übersenden und
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
dabc!i die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mit- ABSCHNITT IV
zuteilen. Anzugeben ist auch der der Kostenberech-
nung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser aus der Steuerfestsetzung und Bekanntgabe
Urkunde nicht zu ersehen ist. Auf der Urschrift der des Steuerbescheids
Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches
Fincmzamt die Ab::;chrift übersandt worden ist. § 15
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und Steuerbescheide bei Erbfällen
2 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechts-
geschdfte, die zum Teil oder der Form nach entgelt- (1) Sind an einem Erbfall mehrere Personen be-
lich sind, aber nach den Umständen, die bei der teiligt, so ist in der Regel ein einheitlicher Steuer-
Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, bescheid zu erlassen. Er richtet sich gegen alle
eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Le- Beteiligten und erstreckt sich auf die gesamten erb-
benden enthalten. schaftsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus
dem Erbfall oder im Zusammenhang mit dem Erbfall
(4) Unterbleiben darf die Ubersendung einer be-
ergeben.
glaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-
gabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der (2) Der einheitliche Steuerbescheid ist einem
Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Erben bekanntzugeben, und zwar ohne Rücksicht
Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5000 darauf, ob der Erbe für seine Person steuerpflichtig
Deutsche Mark und anderes Vermögen im Wert ist oder nicht.
von nicht mehr als 1000 Deutsche' Mark bildet.
(3) Die Erben haben dem für die Verwaltung der
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre- Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen inner-
chend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur- halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung woh-
kundspersonen. nenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist,
für alle an dem Erbfall Beteiligten die Steuer-
bescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelent-
§ 14 scheidungen und die mit dem Veranlagungsverfah-
ren oder dem Rechtsmittelverfahren zusammenhän-
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden genden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen
der Finanzbehörden in Empfang zu nehmen. Solange
Die Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen
die Erben dem für die Verwaltung der Erbschaft-
von Todes wegen und unter Lebenden an juristische
steuer zuständigen Finanzamt einen solchen Ver-
Personen und dergleichen genehmigen, haben der
treter nicht benannt haben, sind die Finanzbehörden
für den Sitz der Behörde zuständigen Oberfinanz-
berechtigt, die Steuerbescheide, die Rechtsmittel-
dird( tion über solche innerhalb eines Kalender-
entscheidungen und die sonstigen Verfügungen oder
vierteljahrs crl(\illcn Genehmigungen unmittelbar
Mitteilungen einem der Erben mit Wirkung für und
nach Ablauf des Viertclja hrs eine Nachweisung zu
gegen alle Erbbeteiligten bekanntzugeben. Auf
übersenden. Die Verpflichtung erstreckt sich auch
diese Wirkung ist in den Steuerbescheiden, den
auf Rechtsgcschüflc der in § 13 Abs. 3 bezeichneten
Rechtsmittelentscheidungen oder den sonstigen Ver-
Art. In der Nachweisunq sind bei jedem Genehmi-
fügungen oder Mitteilungen hinzuweisen.
gunqsfall anzuqcben
1. der Tag der Genehmigung, (4) Der Bekanntgabe an den Erben steht die Be-
kanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlaß-
2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und pfleger oder Nachlaßverwalter gleich. Das gilt ins-
des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die besondere auch für die in den Absätzen 1 und 3
Anschrift des mit der Durchführung der Zweck- bezeichneten Rechtswirkungen.
zuwendung Beschwerten),
(5) In Ausnahmefällen kann das Finanzamt gegen
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
alle oder gegen einzelne Erbbeteiligte Teilsteuer-
4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag bescheide erlassen. Diese beschränken sich auf· die
und der Sl<!rbeort des Erblassers, erbschaftsteuerlichen Wirkungen, die sich für den
einzelnen Erbbeteiligten durch den Erbfall oder in
5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der Zusammenhang damit ergeben. Für die Bekannt-
Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck gabe des Teilsteuerbescheids gelten die allgemeinen
der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Bestimmungen.
Vcrmöuens,
(6) Die dem einzelnen Erbbeteiligten zustehende
6. WE)nn bei der GcnehmirJLmg dem Erwerber Lei- Befugnis, über die Höhe seiner Steuerschuld Aus-
stungen an andere Personen oder zu bestimm- kunft vom Finanzamt zu verlangen, wird durch die
ten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Absätze 2 bis 4 nicht berührt. Das Finanzamt kann
Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der sich darauf beschränken, einen Auszug aus dem
Genehmigung freiwillig übernommen werden: Steuerbescheid zu erteilen. Für das Wirksamwerden
Art und Wert der Leistungen, die begünstigten des Steuerbescheids, insbesondere für den Beginn
Personen oder Zwecke und das persönliche Ver- der Rechtsmittelfrist, ist ausschließlich die Bekannt-
hältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der begün- gabe an den Erben, Vertreter, Testamentsvollstrecker,
stigten Personen zum ErbJcJsser (Schenker). Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter maßgebend.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2'7. Januar 1962 21
§ 16 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Kleinbetrags-
Steuerbescheide grenze bezieht sich bei Erbfällen auf die Gesamt-
bei Schenkungen und bei Zweckzuwendungen steuer aller an dem Erbfall Beteiligten.
(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der
Steuerbescheid in der Regel dem Erwerber bekannt-
zugeben. Dem Schenker ist der Steuerbescheid be- ABSCHNITT V
kanntzugeben, wenn er es beantragt, wenn er die
Steuer übernommen hat, oder wenn die Einziehung Schluß bestimm ungen
der Steuer vom Beschenkten unmöglich oder aus
anderen Gründen unzweckmäßig ist. § 18
(2) Bei Zweckzuwendungen von Todes wegen gilt
§ 15 sinngemiiß. Bei Zweckzuwendungen unter Le- Inkrafttreten
benden ist der Steuerbescheid dem Beschwerten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
bekanntzugeben. Dem Zuwendenden soll der Steuer- Verkündung in Kraft. § 1 gilt jedoch auch schon für
bescheid bekanntgegeben werdcm, wenn er es be- Erwerbe, für die die Steuerschuld in der Zeit
antragt oder wenn er die Steuer übernommen hat. zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden ist.
§ 17
(2) Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Ge-
Kleinbetragsgrenze setzes über die Stellung des Landes Berlin im Fi-
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzu- nanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz)
sehen, wenn die Steuer, die nach dem Gesetz für den vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von Land Berlin.
Anlagen umstehend
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 1
(§ 5 ErbStDV)
........................................................... , de.n ................................................ 196 ...... .
(Firma)
Erbschaftsteuer
An
das Finanzamt
Erbschaftsteuerstelle -
in
Anzeige
über die Verwahrung oder Verwaltung · fremden Vermögens (§ 187 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung und § 5
der Erbschafts Ieuer-Durchführungsverordnung)
1. Erblasser
Name und Vorname .
Wohnort und Wohnung
Todestag Sterbeort ........................................................................ .
2. Guthaben und andere Forderungen (auch Gemeinschaftskonten)
Nennbetrag Hat der Konteninhaber mit dem Kreditinstitut vereinbart,
Konto am Todes1ag daß die Guthaben oder eines derselben mit seinem Tode Bemer-
Nr. auf eine bestimmte Person übergehen? kungen
Wenn ja, Name und genaue Anschrift dieser Person
DM Pf
4
3. ·wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche im Gemeinschaftsdepot
--1-- -- -- --
Zinssütz Bezeichnung der Kurs am Kurswert
Nennbetrag v. H. Wertpapiere usw. Todestag Bemerkungen
DM I Pf
j .. . -
1
1-
l -------1 I-
I
4. Der Verstorbene hatte ein -- kein -- Schließfach.
5. Bemerkungc~n (z. B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):
(Unterschrift)
•] Soweit der freie Raum nicht ausreich!, ist die Riickseite zu benutzen. - Der Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 bedarf es nicht,
w0nn ein Depotausznq bciqPfü\JI wird.
Nr. 3 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 29
Muster 2
(§ 1 ErbStDV)
................................................................................ , den ................................................................ 196 ....... .
Erbschaftsteuer
(Firma)
An
das Finanzamt
-'. Erbschaftsteuerstelle -
in ...................................................................... .
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als
den Versicherungsnehmer (§ 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und § 7 der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung).
1. Des Versicherten und des Versicherungsnehmers
(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)
a) Name und Vorname ...................... ..
b) Beruf ....................................................... ..
c) Wohnort und Wohnung .................................................................... ..
d) Todestag
e) Sterbeort ................................................................................................................
f) Standesamt und Sterbebuch-Nr ..................................................... ..
2. Versicherungsschein-Nr.
3. a) Bei Kapitalversicherung: Auszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und
dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme
gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen ................................ DM
b) Bei Rentenversicherung:
Jahresbetrag und Dauer der Rente .......................................................................................................................................................................................... ..
4. Zahlungsempfänger ist ............... .
( a) als Inhaber des Versicherungsscheins
1 b) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des ........................................................................................................................................................... .
*)~ c) als Begünstigter
1 d) aus einem anderen Grund .(Abtn,tung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und
l welchem?
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrages
anzusehen ist, ist - sind bezugsberechtigt: ........................................................................................................................................................................
6. Bemerkungen:
(Unterschrift)
•) Nidllz11t1(d!endes ist zn streichen.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 3
(§ 9 Abs. 1 ErbStDV)
Ordnunqsnummer des Standesamts ........................
Erbschaff.steuer
TotenJiste
des Standesamtsbezirks
für den Zeitraum vom ............ bis einschließlich.
Sitz des Standesdmls ..... ......... (Post .. .................... ) .
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Auf-
stellung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums
anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,
b) die dem Standesamt glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-
zone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie
beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes
hatten.
3. Ausfüllung der Spalt.en:
a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterbebuches in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung
einzelner Nummern (z.B. bei einer Totgeburt) ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Un-
bekannten ist in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die
Antwort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus
eiqenem Wi~-sen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bczugnahrrl(\n ilUf vorhergehende Angaben durch „desgl." oder durch Strichzeichen (,,) usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.
4. Einla9ebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standes-
beamtcm ilbzuschließen.
b) Sind Slc:rbefolle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekannt geworden, so ist folgende
Besd1einic1ung zu unterschreiben:
Tm A usl <1 nd, in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene
Sl.erlwfä llC' von Deu l.schcm und Ausländern, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt odl~r Vc;rmöqen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
(Standesbeamter)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt ein-
zureichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht. anzugeben, so ist dem Finanzamt binnen 10 Tagen nach
Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.
An
das Finanzamt
in
Nr. '.3 -- Ta~J dc:r Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 31
(Seite. 2)
a) hurnticnrwmc,
bei Frilucn c111ch Mädchenname
b) Vonwrncn
c) Beruf Familienstand;
(bei J~licfrc1twn und Witwen Beruf des Man- a) Sterbetag bei Verheirateten
1ies, lw1 Witwen ~l~Jf. <1uch ihr Beruf, bet min-- b) Ct:burtstag auch Name
Nummer dt,rj;ihri~Jcn Kin<krn ßcruf df!S Vaters -- der und Geburtstag
c) c;eburtsort
des Nlu1.1n) des Ehegatten
Sterbebuchs d) Wohnort
(Straße: und llausnum1rn~r).
Wenn in der Genwinde nicht heimisch:
Wohnsitz, politischc\r Bezirk, Land
1 - - - - - - -------------
des Verstorben n
r
Worin besteht der Nachlaß und
welchen Wert hat er?
Lebten von dem Verstorbenen am Todestag (Kurze Angabe)
a) Kinder? Wieviele? c.1) Land- u. forstw. Vermögen
b) Abkömmlinge von V(!rstorlwnC'n Kindern? (bitte auch Größe der be-
Wieviele? wirtschafteten Fläche an-
geben} Nummer
c) Eltern oder Geschwister? und
b) Grundvermögen Be-
(Nur ausfüllen, wenn a) und b) verneint wird) Jahrgang
(bei bebauten Grundstücken , merkungen
d) Sonstige Verwandte oder Versc;h wii~Jerte? bitte Anzahl der 'Wohnungen der
(Nur ausfüllen, wenn a) bis c) verneint wird) angeben) Steuerliste
e) Wer kann Auskunft 9eben? c) Betriebsvermögen
(bitte die Art des Betriebes
angeben, z. B. Einzelhandels-
Zu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben geschäft, Großhandel, Hand-
werksbetrieb, Fabrik)
--- ___ d)_ S_o11~t!g_es ~e~_rnög-en ------------1-------1------
6 7 8
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 4
(§ D Abs. 2 ErhSLDV)
U1d11u11~1snurnrner Lies SLiltHksmn ls ................................ .
Erbschaftsteuer
Fehlanzeige
Im Stilnd()SdlltlsiH:zirk
sind lii1 die Zt!il vorn bis .............................................................................................. einsa.'1ließlid1
SLc1 L>crnllc niclit illlZU\Jt!ben.
Der letz!,~ Ster!s1efc1!U ist beurkundet im Sterbel.:mch unter Nr.................... ..
J rn /\ uslancl, in der Sow_jdisclHm nesa.tzungszone Deutsd1lands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene Sterbe-
fä Il (' von DculsdH'n und vor Ausliinckrn, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
VcrmÖfJ('n im lfozirk des SL,rndesamtes hallen, sind mir nicht bekanntgeworden .
.................. ,den. ............... 196 ...... ..
Standesbeamter
An
das Findnzilrnt
- lJrbsdw flsl<:-,m:rs IellE! -
in
Muster 5
(§ 12 ErbStDV)
Aml:o(J<!rid1! ... , den .......... 196 ........
Notc1ric1t
Erbscha.Hsfeuer
Die dll li<:9cnde ... b0glaubig1e„ Abschrift ........ wird - werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser: ..........................................................................
ßeruf: Familienstand: ............ .
Todestag: Geburtstag:
Wohnung:
Sterbeort: Standesamt: ..................... .
Sterbebuch-Nr.: ........... .
TcstcHnent - Erbvertrag vom
Tag der Eröffnung:
Bei Verheirateten - soweit bekcmnt - Güterstand: .............. ..
Die Gebühr für die Errichtung - Aufbewahrung Eröffnung
ist berechfü,I nilch einem l DM .............................. DM ............................ DM
Wert von 1
Veränderungen jn cler Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt
eines Ersatzerben, Erbausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Ände-
rungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)
ergibt die beiliegende Abschrift der Eröffnungsverhandlung.
Uber die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht Notariat - folgendes bekanntge-
worden:
An
das Finanzamt
- Erbschaftsteuerstelle -
in .......... ..
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 33
Fünfzehnte VeTordn.ung zur Durchfiih.nmg
des Gesetzes über i\sbei und ArbeHsloscnvern:i.chemng
(VerordnUll1'H 1,111 § Abs. i AVAVG)
Vom 20. Januar 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über lung und Arbeitslosenversicherung vom 21. August
Arbeitsvenni i Li unq u 11d Ar bei tslosenvcrf;ichenmg 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1252) nicht zu berücksich-
(AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- tigen.
desgesetzbl. I S. 321), zuletzt qe~indert durch das § 2
Kindergeldkassengesetz vom rn. Juli 1961 (Bundes-
Der Beitrag zur Arbeits1osenversicherung wird für
geselzbl. I S. 1001) verordnet die Bundesregierung:
die Zeit vom l. April 1962 bis zum 31. Dezember
1963 nur nach einem Beitragssatz von 1,4 vom
Hundert erhoben.
§ 1
§ 3
(1) Die Erhebung des Beitrages zur Arbeitslosen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
versicherung wird für die Zeit vom 1. Februar 1962
bis zum 31. März 1962 ausgesetzt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
(2) In die Zeit vom 1. Februar 1962 bis zum A VA VG auch im Land Berlin.
31. März 1.962 fallende Wehrdiensttage sind bei der
§ 4
Pauschalhc>r0chrrnnq 11<1d1 cfor Dritten Verordnnng
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
DPr Bundesminister lür Arbeit und Sozialordnung
Blank
34 Bundestiesetz.blatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordmmg zur Ä.ndenmg
der MineralöizoH~ V ergührn.gsordnung l 9C 1
Vom 21. Januar 1962
Auf Grund der Amnerlrnn~J ß -- g zu Nummer 27.10 tung zu einer nach § 61 Abs. 2 des Zollges2tzes
des Deutsdien ZolltiiriJs 19ü2 vom 21. Dezember 1961 zugelassenen Lagerung in den Freihafen gebracht
(Bundesgeselzbl. II S. 1683) in der zur ZeH geltenden worden sind, wenn sie nach der Lagerung unmit-
Fassung wird verordnet: telbar in das Zo1Iausland oder endgültig in den
Freihafen gebracht werden."
Artikel I 5. In § 14 erhalten Abs. 2 und 3 die folgende Fas-
Die Mincr<1lülzol1-Verqütungsordnung 1961 vom sung:
14. JamHu 1901 (ßundesqesdzbI. I S. 49) wird wie ,, (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschrif-
folgt geändert: ten über den Zollgutversand entsprechend. Menge
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 er hüll: die folgende Fassung: und Beschaffenheit der Waren sind bei der Be-
schau festzustellen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
„ 1. bei cfor A m;fuhr von Waren der Nummern
(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gel-
27.10 13--I-a und B-II, 27.16, Salben und
ten die Vorschriften über den Zollgutversand
tJlen aus Nummer ~:!0.03, Waren der Num-
entsprechend. Die Begleitscheine können von al-
mPrn 32.06, 32.0B bis 32.1 l, 32.13, Fetten, Olen, 11
len Grenzzollstellen erledigt werden.
Pomaden und Si:llLt!n aus Nummer 33.06, "\Na-
ren der Nummern :34.02 -- B, 34.03 -- A --- I -a - 6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zollanwei-
1, A --- I - b und A - II, 34.04 - B, 34.05, :34.06, sungsverfahren" ersetzt durch „Zollgutversand".
flüssiqen Brenn~;Lolfen für Feuerzeuge und
Feueranzünder aus NumnH~r 3ß.OB, Waren der 7. § 16 erhält die folgende Fassung:
Numrnc-rn JB.11, ]ß.12, 33.14, 38.lß, 38.19-P- ,,§ 16
VIII, Xl, XIV und XV HI und Transformatoren
Sollen vergütunnsfähige Schmiermittel aus
der /\Jurnrnc:r fö.Ol - 13 des Zolltarifs,".
einem Freihafenveredelungsverkehr oder nach
2. § 10 Abs. 2 erhült di(: folgende Fassung: einer aut'Grund von § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes
zugelassenen Lagerung in einem Freihafen mit
,, (2) Für die A bfertig un9 des Mineralöls gelten dem Anspruch auf Zollvergütung unmittelbar in
die Vorschrift(!n über den Zollnutversand ent- das Zollausland oder endgültig in den Freihafen
sprechend." gebracht werden, so gilt § 14 entsprechend. 11
3. In§ 11, leLder Satz, werden die Worte „zu einem 8. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „auf seine Ko-
Zollsicherungsverkehr" ersetzt durch „zur Zoll- II
sten gestrichen.
gutverwendung".
9. § 19 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
4. § 12 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Der Anrechnungsschein kann bis zum Ab-
,,§ 12 lauf von sechs Monaten nach dem Tag der Aus-
(1) Sollen vergütunnsfühige Mineralöle aus stellung bei allen ZoHsteHen im Geltungsbereich
einem Freüiafenvcredelungsverkehr mit dem An- des ZolltarHs auf Zölie für unbearbeitetes Erdöl
spruch au.f Zollvergütung unmittelpar in das ZoJl- angerechnet werden."
ausland oder endgü] lig in den Freihafen gebracht
werden, so gilt § 10 entsprnchend. Werden ver- Artikel II
gütungsfähige MinPralöle dadurch endgültig in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Freihafen gebracht, daß sie im herstellenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Betrieb auf Grund des § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Zoll- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-
gesetzes unverzollt zum unmittelbaren Verhei- gesetzes vom 23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. II
zen verwendet oder an einen anderen Betrieb zu S. 2425) auch im Land Berlin.
diesem Zweck abgegeben werden, so gilt § 11
Satz 2 sinngemäß. Artikel III
(2) Das gleiche gilt für Mifü~ralöle, die aus dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
freien Verkehr des ZoIJgebiets ohne Zollvergü- nuar 1962 in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden ersetzt:
(Bundesgesetzbl. I S. 187) verordnet die Bundes- aa) die Worte „im Saarland, in der Ostzone
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder in Ost-Berlin" durch die Worte
„in der Sowjetischen Besatzungszone
Artikel 1 Deutschlands oder im Sowjetsektor von
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom Berlin",
1. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 357) wird wie folgt bb) die Worte „im Bundesgebiet oder im
geändert und ergänzt: Land Berlin" durch die Worte „im Bezirk
des Standesamtes".
1. Der Hinweis vor § 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden
2. In der Uberschrift zu § 1 und in § 1 wird die aa) die Worte „für einzelne Standesämter"
Paragraphenbezeichnung „ 10" jeweils durch die gestrichen,
Paragraphenbezeichnung „ 11" ersetzt.
bb) in Ziffer 1 hinter dem Wurt „Totenliste"
3. Der Hinweis vor § 2 wird gestrichen. die Worte „von einzelnen Standes-
ämtern" eingefügt,
4. In § 2 wird die Zahl „500" durch die Zahl „ 1000"
cc) folgende Ziffer 3 angefügt:
ersetzt.
,,3. daß die Standesämter statt der To-
5. § 3 wird wie folgt geändert: tenlisten die Durchschriften der Ein-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: tragungen in das Sterbebuch oder
,,(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht die Durchschriften der Sterbeurkun-
kommt, hat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Ge- den an das für die Verwaltung der
setzes den Erwerb dem für die Verwaltung Erbschaftsteuer zuständige Finanz-
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt amt weiterleiten. Dabei ist sicherzu-
anzumelden, sofern er nicht nach § 26 Abs. 3 stellen, daß diese Urkunden um die
des Gesetzes von der Anmeldung befreit ist." Fragen ergänzt werden, die in der
Totenliste zusätzlich aufgeführt sind."
b) Absatz 3 wird gestrichen.
6. In § 4 Abs. 1 wird hinter dem ersten Satz der 10. § 10 wird wie folgt geändert:
folgende Satz eingefügt: a) In Satz 1 werden die Worte „zur Beurkun-
,,Bei einem Erbfall kann das Finanzamt verlan- dung der Sterbefälle von Deutschen ermäch-
gen, daß die Steuererklärung Angaben über den tigten" gestrichen.
gesamten Nachlaß und dessen Verteilung auf b) Folgende Ziffer 3 wird angefügt:
die einzelnen Erwerber enthält." ,,3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwen-
dungen ausländischer Erblasser oder
7. a) Der Hinweis vor § 5 wird gestrichen.
Schenker an Personen, die im Geltungs-
b) In § 5 Abs. 4 Ziff. 2 wird die Zahl „500" durch bereich dieser Verordnung einen Wohn-
die Zahl „ 1000" ersetzt. sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
8. § 7 wird wie folgt gelindert: haben."
a) Jn Absatz 2 werden an Satz 1 die folgenden 11. § 11 wird wie folgt geändert:
vVorte angefügt: a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
,,mit Ausnahme solcher Versicherungssum- b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
men, die auf Grund eines von einem Arbeit-
,, (2) Die Ubersendung der in Absatz 1 ge-
geber für seine Arbeitnehmer abgeschlosse-
nannten Abschriften kann bei Erbfällen von
nen Versicherungsvertrages bereits zu Leb-
Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten
zeiten des Versicherten (Arbeitnehmers)
Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der
fällig und an diesen ausgezahlt werden."
nationalsozialistischen Verfolgung unterblei-
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: ben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem
,, Ist die Feststellung des zuständigen Finanz- 1. Januar 1946 liegt."
amts für das Versicherungsunternehmen mit
Schwierigkeiten verbunden, so kann dieses 12. § 12 wird wie folgt geändert:
die Anzeige dem für seinen Sitz zuständigen a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Erbschaftsteuer-Finanzamt übersenden." gefügt:
c) In Absatz 4 wird die Zahl „500" durch die ,, War der Erblasser bei seinem Tode ver-
Zahl „ 1000" ersetzt. heiratet, so ist - soweit bekannt - auch der
Nr. 3 ---- Tct~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 19
(]üterslancJ milz11l.<~ilcn, in dem die Ehegatten bescheid bekanntzugeben, wenn er es beantragt,
uelebt haben. II wenn er die Steuer übernommen hat oder wenn
b) In Absatz 3 w<~rdPn die Einziehung der Steuer vom BeschPnkten
unmöglich oder aus anderen Gründen unzweck-
aa) die den Ziffern 1 bis 3 vorangestellten
mäßig ist."
Worte ,, , soweit erforderlich," gestrichen,
16. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
bb) in Ziffer 1 hinter dem Wort „Todestag"
nach einem Beistrich die Worte „den ,,§ 16 a
Geburtstag" eingefügt, Kleinbetragsgrenze
cc) in Ziffer 3 die Worte ,,, sowPit bekannt, 11
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist
angefügt. abzusehen, wenn die Steuer, die nach dem
Gesetz für den einzelnen Steuerfall festzusetzen
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ist, den Betra.g von 20 Deutsche Mark nicht
,, (4) Die Ubersendung der in Absatz 1 er- übersteigt. Die Kleinbetragsgrenze bezieht sich
wähnten Abschriften und die Erstattung der bei Erbfällen auf die Gesamtsteuer aller an dem
dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unter- Erbfall Beteiligten."
bleiben,
1. wenn die Annahme berechtigt ist, Artikel 2
daß außer Hausrat (einschließlich 1. In Muster 1 zu § 5 erhalten die Ziffern 1 und 2
Wäsche und Kleidungsstücken) im folgende Fassung:
Wert von nicht mehr als 5000 Deut-
„ 1. Erblasser
sche Mark nur noch anderer Nach-
laß im reinen Wert von nicht mehr Name und Vorname ..................... .
als 1000 Deutsche Mark vorhanden Wohnort und Wohnung ................. .
ist, Todestag ........... Sterbeort .......... .
2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen 2. Guthaben und andere Forderungen
und ihnen gleichgestellten Personen (auch Gemeinschaftskonten)
sowie bei ErbUillen von Opfern der
nationalsozialistischen V e1 folgung, Hat der Konteninhaber
wenn der Zeitpunkt des Todes vor mit dem Kreditinstitut
dem 1. Januar 1946 liegt, vereinbart, daß die
Nenn- Guthaben oder eines
3. wenn der Erbschein lediglich zur Konto- betrag derselben mit seinem Bemer-
Geltendmachung von Ansprüchen Nr. am Tode auf eine be- kungen
auf Grund des Lastenausgleichs- Todestag stimmte Person über-
gehen? Wenn ja: Name
gesetzes beantragt und dem Aus- und genaue Anschrift
DM Pf
gleichsamt unmittelbar übersandt dieser Person
---------- 1----------- - - ~ - - - - - - ---------
worden ist,
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes
des Erblassers mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Das gilt nicht für
2. Das Muster 3 zu § 9 Abs. 1 wird wie folgt ge-
die Anzeigen über die Abwicklung
von Erbauseinandersetzungen." ändert:
a) Seite 1 wird wie folgt geändert:
13. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 Buchstabe b und Ziffer 5
a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: Buchstabe b werden jeweils die Worte
„Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist „ im Saarland," gestrichen sowie die
der zuletzt festgestellte Einheitswert zu er- Worte „Ostzone oder in Ost-Berlin"
fragen." durch die Worte „Sowjetischen Besat-
b) In Absatz 2 ist hinter Satz 1 der folgende zungszone Deutschlands oder im Sowjet-
Satz einzufügen: sektor von Berlin" und die Worte „im
,,Anzugeben ist auch der der Kostenberech- Bundesgebiet oder im Land Berlin" durch
nung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser die Worte „im Bezirk des Standesamtes"
aus der Urkunde nicht zu ersehen ist." ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Zahl „500" durch die bb) In Ziffer 3 werden ersetzt
Zahl „ 1000 ersetzt.
11
aaa) in Buchstabe a die Bezeichnung
„Spalte 2" durch die Bezeichnung
14. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,inner-
„Spalte 1" und die Bezeichnung
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
„Spalte 14" durch die Bezeichnung
oder im Land Berlin" durch die ·warte „inner-
,,Spalte 7",
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung"
ersetzt. bbb) in Buchstabe b die Bezeichnung
„Spalten 10, 11 und 13" durch die
15. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Bezeichnung „Spalten 5 und 6",
,,(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der ccc) in Buchstabe e die Bezeichnung
Steuerbescheid in der Regel dem Erwerber be- „Spalte 15" durch die Bezeichnung
kanntzugeben. Dem Schenker ist der Steuer- ,,Spalte 8".
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
b) Die) Seilen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(Seite 2)
a) Familienname,
bei Frnuen auch Mädchenname
b) Vornamen
c) Beruf Familienstand;
(bei Ehelrauen und Witwen Beruf des Man- a) Sterbetag bei Verheirateten
Nun11m~r nes, bei Witwen ggf. auch ihr Beruf, bei min- b) Geburtstag auch Name und
ci (; ~, derjährigen Kindern Beruf des Vaters - der Geburtstag des
Sleilw- Mutter) c) Geburtsort Ehegatten
buchs d) Wohnort
(Straße und Hausnummer).
Wenn in der Gemeinde nicht heimisch: Wohn-
sitz, politischer Bezirk, Land
des Verstorbenen
-- ------
1 2 3 4
1 1
Worin besteht der Nachlaß und
welchen Wert hat er?
Lebten von dem Vcrstorben0n am Todestag (Kurze Angabe)
a) Land- u. forstw. Vermögen
a) Kindt,r? Wieviele? (bitte auch Größe der be-
b) ALJkömrnlinge von verstorbenen Kindern? wirtschafteten Fläche an-
Wieviele? geben) Nummer
b) Grundvermögen und
c) Eltern oder Geschwister? Bemer-
(bei bebauten Grundstücken Jahrgang
(Nur ausfüllen, wenn a und b verneint wird) kungen der
bitte Anzahl der Wohnungen
d) Sonsti~JC Vc)rwandte oder Verschwägerte? Steuerliste
angeben)
(Nur cJusfüllen, wenn a bis c verneint wird)
c) Betriebsvermögen
e) Wer kann Auskunft geben? (bitte die Art des Betriebes
Zu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben angeben, z. B. Einzelhandels-
geschäft, Großhandel, Hand-
werksbetrieb, Fabrik)
d) Sonstiges Vermögen
6 8
Nr. 3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 21
3. In Musler 4 zu § 9 Abs. 2 wcrd(!TI die Worte heirateten - soweit bekannt - Güterstand:"
„im ScJarland," ~1eslrichen .':iowic die Worte eingefügt.
„Ostzone oder in Ost-Berlin" durch die Worte
„Sowjetischen Besatzunqszonc Deutschlands oder Artikel 3
im Sowjetsektor von Berlin" und die Worte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
„im ßund.esgebicl. oder im Land Berlin" durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die Worte „irn Bezirk des Standesamtes" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
4. Das Muster 5 zu § 12 wird wie tolnt ergänzt: zes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom
24. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 157) auch im
a) In der Zeile „Todestag:" wird unter dem Land Berlin.
Wort „Familienstand:" di:ls Wort „Geburts-
tag:" eingcf ügl. Artikel 4
b) Hinter der Zeile „ Tag der Eröffnung:" wer- Diese Verordnung tritt am Tage nacb ihrer Ver-
dem nls lwsondcre Zeile die Worte „Bei Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Erbschaftsteu.c.r-Du.rdlführungsverordnung
(ErbSmV)
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 {Bundes-
gesetzbl. I S. 187) wird nachstehend der \I\Tortlaut
der Erbschaftsteu er-Durchfüb rung sverordnung unter
Berückskhtigung der Verordnung zur Änderung
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 18) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
(ErbStDV)
in der Fassung vom 19. Januar 1962
Inhalt sü b er sich t
§ §
Abschnitt I: Dnrc:Mühnmg des Gesetzes Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzu-
Steuerberechnung bei Uberschreitungen der Wert- wendungen unter Lebenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
grenwn des § 11 Abs. 5 ........................ .
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden . . . . . . . . . 14
Erleicht.c!runqen dc)s Verfahrens zu § 15 Abs. 6 . . . . . . 2
Abschnitt IV: Steuerfestsetzung und Bekanntgabe
AbsdmHt II: Anmeldepflicht, Erklärungspflicht des Steuerbescheids
Anrneldunq des Erwerbes ........................ . 3 Steuerbescheide bei Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Steuererk l.~irung ................................. . 4 Steuerbescheide bei Schenkungen und bei Zweckzu-
wendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Abschnitt III: Anzeigepflichten Kleinbetragsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Ver- Abschnitt V: Schlußbestimmungen
mögensverwalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Inkrafttreten 18
Anzeigepflicht derjeniqcm, die auf den Namen lau-
tende Aktien oder Schuldvcrschrnibungen ausge-
Muster
geben haben .................................. . 6
Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung frem-
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen ..... . 7
den Vermögens ................................ .
Verzeichnis der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Anzeige über die Auszahlung oder Zurverfügung-
Anzeigepflicht der Standesämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 stellung von Versicherungssummen oder Leibrenten
an einen anderen als den Versicherungsnehmer .. 2
Anzeigepilicht der Auslandsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Totenliste ....................................... . 3
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen . . . 11
Fehlanzeige ..................................... . 4
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen in Erbfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ubersendungsschreiben der Gerichte und Notare ... . 5
Nr. 3 - Tag den Ausga.be: Bonn, den 27. Januar 1962 23
ABSCHNITT I § 4
Steuererklärung
Durchführung des Gesetzes
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem
§ 1 Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweck-
zuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er
Steuerberechnunq bei Ube:rschreit.m];-~cn
selbst steuerpflichtig ist oder nicht, eine Steuer-
der Wertgrenzen des § 11 Abs. 5
erklärung verlangen. Bei einem Erbfall kann das
§ 11 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes ist sinn- Finanzamt verlangen, daß die Steuererklärung An-
gerrüiß anzuwenden, wenn der Einheitswert im Fall gaben über den gesamten Nachlaß und dessen Ver-
des § 11 Abs. 5 des C(!sctws (!i1w dPr do,l lx~zeid1- teilung auf die einzelnen Erwerber enthält. Für die
neten Wertgrenzen von 30 000 Deut.sehe Mark oder Abgabe der Steuererklärung ist eine Frist von min-
80 000 Deutsche MMk übersteigt. destens einem Monat zu gewähren.
(2) Sind Vertreter der Beteiligten, Testaments-
vollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
§ 2
vorhanden, so ist die Steuererklärung in der Regel
Erleichterungen des Verfohrens zu § 15 Abs. 6 von ihnen zu verlangen. In diesem Fall kann das
Finanzamt fordern, daß die Steuererklärung von
Die in§ 15 Abs. fi des Geselzr.~s für Versicherungs- dem Erwerber oder bei mehreren Erwerbern von
untenwhrnen sowie für Verwdhrer und Verwalter einem oder mehreren von ihnen mitunterschrieben
fremden Vermöqcns vorgesehene I-foftung ist nicht wird.
geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall
ins Ausland gezahl le oder ausländischen Berechtig- (3) Bei Schenkungen unter Lebenden hat das
ten zur Verfügunq geslc11te P.Ptrnq insqcsamt 1000 Finanzamt die Steuererklärung in der Regel von
Deutsche Mark nicht übcrstPiri1. dem Erwerber zu verlangen. Das Recht, die Steuer-
erklärung von dem Schenker zu verlangen, bleibt
unberührt.
(4) Bei Zweckzuwendungen ist die Steuererklä-
ABSCl lNlTT 11 rung unbeschadet der Bestimmungen in den Ab-
sätzen 2 und 3 Satz 2 vom Beschwerten zu verlangen.
Anmeldepflicht, Erklürungspflicht
(5) Die Steuererklärung ist unter Verwendung des
amtlichen Vordrucks abzugeben. Das Finanzamt
§ 3
kann im einzelnen Fall davon absehen, die Steuer-
Anmc1dnn~J des Urwerbes erklärung nach dem Vordruck zu verlangen, wenn
die B0steuerungsgrundlagen auf andere Weise fest-
(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, gestellt werden können.
hat nach § 26 Abs. 1 und 2 des Cesetzes den Erwerb
dem für die Verwc11t11ng der Erbschaftsteuer zustän-·
digen Finanzamt anzumelden, sofern er nicht nach ABSCHNTTT TH
§ 26 Abs. 3 des Gesetzes von der Anmeldung
befreit ist. Anzeigepflichten
(2) Die Anmeldung soll folqende Ang-uben ent-
§ 5
halten: Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer
und der Vermögensverwalter
1. Vorname und F,1mi1icnmnne, Beruf, Woh-
nung des Erblassers (Schenkers) und des (1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder
Erwerbers, die Verwaltung von Vermögen eines Erblass_ers
verpflichtet ist, hat die Anzeiqe nach § 187 a Abs. 1
2. Todestag, Sterbeort (Strnfe, flcmsnurnnwr) der Reichsabgabenordnung dem im Bezirk der zu-
des Erblassers, bei eirn~r Schenkunq untE:'I' ständigen Oberfinanzdirc-'ktion nächstgelegenen für
LPbenclC'n Zeitpunkt der Ausführung der die Verwaltung der Erbscha.ftsteuer zuständigen
Schenkung, Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form
3. Gegenstcmd und Wert des Erwerbes, zu erstatten.
4. Rechtsgrund des Erwerbes (z.B. uesetzliche (2) Die AnzEdgepflicht besteht auch dann, wenn
Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung), an dem in Verwahrung oder Verwaltung befind-
5. p(;:!rsönlichcs Verhältnis des Erwerbers zum lichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch
Erblasser oder zum Schenker (Verwandt- noch andere Personen beteiligt sind.
schaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis), (3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei
6. frühere Zuwendungen des Erblassers (Schen- dem Anzeigeptlichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahr-
kers) an den Erwerber nach Art, Wert und sam, die vom Erblasser verschlossen oder unter
Zeitpunkt der einzelnen Zuwendunq. Auch Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließ-
frühere Ausstattungen, Vermögensüber- fächern), so genügt die Mitteilung, daß ein derarti-
gaben und dergleichen ~ind anzugeben. ger Gewahr~am bestand.
24 Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben, Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten. Ist die
1. wenn (:S sich um Wütscbaftsgüter han- Feststellun9 des zuständigen Finanzamts für das
delt, über die der Erblasser nur als Ver- Versicherungsunternehmen mit Schwierigkeiten ver-
trder, Liquid,11.or, Verwalter, Testaments- bunden, so kann dieses die Anzeige dem für seinen
vollstrecker oder Pfleqer die Verfügungs- Sitz zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt üb.er-
macht halle, oder senden.
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirt- (4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
sdid rtsqüter 1000 Deutsche Mark nicht unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1000
übers teig l. Deutsche Mark nicht übersleigt.
§ 6
§ 8
Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen
lautende Aktien oder Schuldverschreibungen Verzeichnis der Standesämter
ausgegeben haben (1) Die Regierungen der Länder teilen den für ihr
Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuld- Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Ände-
verschreibungen ausge~wben hat, hat unverzüglich rungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der
nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung Standesämter mit. Von diesen Anderungen geben
der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Ver- die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommen-
storbenen dem für die Verwaltung der Erbschaft- den Finanzämtern Kenntnis.
steuer zusUindigen Finanzamt unter Hinweis auf (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt
§ 187 a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung anzuzeigen ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem
1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldver- Standesamt mitzuteilen.
schreibungen,
2. die letzte Anschrift de~~ Erblassers, auf dessen § 9
Namen die Wertpapiere lauteten,
Anzeigepflicht der Standesämter
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem
Anzeigepflichligcn bekannt -- das Standesamt, (1) Die Standesämter haben für jeden Kalender-
bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, monat eine Totenliste nach Muster 3 auf zustellen.
4. die Anschrift der Person, auf deren Namen die In die Totenliste sind einzutragen
Wertpapiere umgeschrieben werden sollen. 1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der
Eintragungen in das Sterbebuch,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewor-
§ 7 denen Sterbefälle von Personen, die im
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-
zone Deutschlands oder im Sowjetsektor
(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die An-
von Berlin verstorben sind und bei ihrem
zeigen nach § 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenord-
Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
nung zu erstü lten haben, gehören auch die Sterbe-
lichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk
kassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen
des Standesamtes gehabt haben.
Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder
Leibrenten- Versicherung betreiben. Die Anzeige- (2) Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10
pflicht besteht auch für Vereine und Berufsver- Tagen nach dem Ablcrnf des Zeitraums, für den sie
bände, die mit einem Versicherungsunternehmen aufgestellt ist (Absatz 1 Satz · 1 und Absatz 3
die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Nr. 1), nach der in dem Muster vorgeschriebenen
Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglie- Anleitung abzuschließen und dem für die Verwal-
der vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag tung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt
an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer anzu-
wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versiche- geben, die das Finanzamt dem Standesamt z-ugeteilt
rungsunternehmen im Sinn der genannten Vorschrift. hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbe-
(2) Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen fälle nicht beurkundet worden oder bekanntgewcr-
oder Leibrenten, die einem anderen als dem Ver- den, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen
nach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine
sicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung
zu stellen sind, mit Ausnahme solcher Versicherungs- Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der
Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Ein-
summen, die auf Grund eines von einem Arbeit-
geber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Ver- tragung in das Sterbebuch anzugeben.
sicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Ver- (3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
sicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen aus- 1. daß die Totenliste von einzelnen Standes-
gezahlt werden. Zu den Versicherungssummen rech- ämtern für einen längeren oder einen kür-
nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus zeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt
Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versiche- wird,
rungen.
2. daß die Totenliste oder die Fehlanzeige
(3) Die Anzeige nach § 187 a Abs. 3 der Reichs- nicht dem für die Verwaltung der Erbschaft-
abgabenordnung ist dem für die Verwaltung der steuer zuständigen Finanzamt, sondern dem
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Finanzamt eingereicht wird, in dessen Bezirk
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 25
sich der Sitz des Standesamtes befindet. (2) Ferner haben die Gerichte die Höhe und die
Dieses Finanzamt hat die Anzeigen an das Zusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, so-
für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zu- weit sie ihnen bekanntgeworden sind.
ständige Finanzamt weiterzuleiten,
(3) Jede Mitteilung oder Ubersendung soll
3. daß die Standesämter statt der Totenlisten
die Durchschriften der Eintragungen in das 1. die Anschrift, den Todestag, den Geburts-
Sterbebuch oder die Durchschriften der tag und den Sterbeort des Erblassers,
Sterbeurkunden an das für die Verwaltung 2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall be-
der Erbschaftsleuer zuständige Finanzamt urkundet worden ist, und die Sterbebuch-
weiterleiten. Dabei ist sicherzustellen, daß nummer und
diese Urkunden um die Fragen erg~inzt 3. die Anschrift der Beteiligten, soweit be-
werden, die in der Totenliste zusätzlich kannt,
aufgeführt siml. enthalten.
§ 10
(4) Die Ubersendung der in Absatz 1 erwähnten
Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehe-
Anzeigepflicht der Auslandsstellen nen Anzeigen dürfen unterbleiben,
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß
Bundes haben dem Bundesminister der Finanzen an- außer Hausrat (einschließlich Wäsche und
zuzeigen Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr
1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von als 5000 Deutsche Mark nur noch anderer
Deutschen, Nachlaß im reinen Wert von nicht mehr
2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle als 1000 Deutsche Mark vorhanden ist,
von Deutschen ihres Amtsbezirkes, 2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und
3. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ihnen gleichgestellten Personen sowie bei
ausländischer Erblasser oder Schenker an Per- Erbfällen von Opfern der nationalsozialisti-
sonen, die im Geltungsbereich dieser Verord- schen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des
nung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
Aufenthalt haben.
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltend-
machung von Ansprüchen auf Grund des
§ 11 Lastenausgleichsgesetzes beantragt und
Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt
worden ist,
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be- 4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des
glaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todes- Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen
erklärung Verschollener oder über die Feststellung sind. Das gilt nicht für die Anzeigen über
des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird die Abwicklung von Erbauseinandersetzun-
ein solcher Beschluß angefochten oder seine Auf- gen.
hebung beantragt, so hat das Gericht dies dem (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre-
Finanzamt anzuzeigen. chend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur-
(2) Die Ubersendung der in Absatz 1 genannten kundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nach-
Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefange- laßgerichtes übertragen sind.
nen und ihnen gleichgestelHen Personen sowie bei
Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen § 13
Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des
Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt. Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen
Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweck-
§ 12 zuwendungen unter Lebenden
Anzeigepflicht der Gerichte, Notare (1) Die Gerichte haben bei der Beurkundung von
und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen Schenkungen (§ 3 des Gesetzes) und Zweckzuwen-
dungen unter Lebenden (§ 4 Nr. 2 des Gesetzes) die
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzu-
der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine
weisen und über das persönliche Verhältnis (Ver-
beglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen
wandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker
von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvoll-
und über den Wert der Zuwendung zu befragen,
streckerzeugnisse und Zeugnisse über die Fortset-
wenn die Urkunde Angaben darüber nicht enthält.
zung von Gütergemeinschaften und der Beschlüsse
Bei einer Zuwendung von Grundbesitz ist der zu-
über die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft und
letzt festgestellte Einheitswert zu erfragen.
Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach
Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von (2) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
Erbauseinandersetzungen anzuzeigen. War der Erb- der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-
lasser bei seinem Tode verheiratet, so ist - soweit glaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-
bekannt - auch der Güterstand mitzuteilen, in dem kung oder Zweckzuwendung unter Lebenden als-
die Ehegatten gelebt haben. bald nach der Beurkundung zu übersenden und
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
dabc!i die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mit- ABSCHNITT IV
zuteilen. Anzugeben ist auch der der Kostenberech-
nung zugrunde gelegte Wert, wenn dieser aus der Steuerfestsetzung und Bekanntgabe
Urkunde nicht zu ersehen ist. Auf der Urschrift der des Steuerbescheids
Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches
Fincmzamt die Ab::;chrift übersandt worden ist. § 15
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und Steuerbescheide bei Erbfällen
2 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechts-
geschdfte, die zum Teil oder der Form nach entgelt- (1) Sind an einem Erbfall mehrere Personen be-
lich sind, aber nach den Umständen, die bei der teiligt, so ist in der Regel ein einheitlicher Steuer-
Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind, bescheid zu erlassen. Er richtet sich gegen alle
eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Le- Beteiligten und erstreckt sich auf die gesamten erb-
benden enthalten. schaftsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus
dem Erbfall oder im Zusammenhang mit dem Erbfall
(4) Unterbleiben darf die Ubersendung einer be-
ergeben.
glaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-
gabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der (2) Der einheitliche Steuerbescheid ist einem
Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Erben bekanntzugeben, und zwar ohne Rücksicht
Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5000 darauf, ob der Erbe für seine Person steuerpflichtig
Deutsche Mark und anderes Vermögen im Wert ist oder nicht.
von nicht mehr als 1000 Deutsche' Mark bildet.
(3) Die Erben haben dem für die Verwaltung der
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre- Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen inner-
chend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Ur- halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung woh-
kundspersonen. nenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist,
für alle an dem Erbfall Beteiligten die Steuer-
bescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelent-
§ 14 scheidungen und die mit dem Veranlagungsverfah-
ren oder dem Rechtsmittelverfahren zusammenhän-
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden genden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen
der Finanzbehörden in Empfang zu nehmen. Solange
Die Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen
die Erben dem für die Verwaltung der Erbschaft-
von Todes wegen und unter Lebenden an juristische
steuer zuständigen Finanzamt einen solchen Ver-
Personen und dergleichen genehmigen, haben der
treter nicht benannt haben, sind die Finanzbehörden
für den Sitz der Behörde zuständigen Oberfinanz-
berechtigt, die Steuerbescheide, die Rechtsmittel-
dird( tion über solche innerhalb eines Kalender-
entscheidungen und die sonstigen Verfügungen oder
vierteljahrs crl(\illcn Genehmigungen unmittelbar
Mitteilungen einem der Erben mit Wirkung für und
nach Ablauf des Viertclja hrs eine Nachweisung zu
gegen alle Erbbeteiligten bekanntzugeben. Auf
übersenden. Die Verpflichtung erstreckt sich auch
diese Wirkung ist in den Steuerbescheiden, den
auf Rechtsgcschüflc der in § 13 Abs. 3 bezeichneten
Rechtsmittelentscheidungen oder den sonstigen Ver-
Art. In der Nachweisunq sind bei jedem Genehmi-
fügungen oder Mitteilungen hinzuweisen.
gunqsfall anzuqcben
1. der Tag der Genehmigung, (4) Der Bekanntgabe an den Erben steht die Be-
kanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlaß-
2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) und pfleger oder Nachlaßverwalter gleich. Das gilt ins-
des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die besondere auch für die in den Absätzen 1 und 3
Anschrift des mit der Durchführung der Zweck- bezeichneten Rechtswirkungen.
zuwendung Beschwerten),
(5) In Ausnahmefällen kann das Finanzamt gegen
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
alle oder gegen einzelne Erbbeteiligte Teilsteuer-
4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag bescheide erlassen. Diese beschränken sich auf· die
und der Sl<!rbeort des Erblassers, erbschaftsteuerlichen Wirkungen, die sich für den
einzelnen Erbbeteiligten durch den Erbfall oder in
5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der Zusammenhang damit ergeben. Für die Bekannt-
Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck gabe des Teilsteuerbescheids gelten die allgemeinen
der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Bestimmungen.
Vcrmöuens,
(6) Die dem einzelnen Erbbeteiligten zustehende
6. WE)nn bei der GcnehmirJLmg dem Erwerber Lei- Befugnis, über die Höhe seiner Steuerschuld Aus-
stungen an andere Personen oder zu bestimm- kunft vom Finanzamt zu verlangen, wird durch die
ten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Absätze 2 bis 4 nicht berührt. Das Finanzamt kann
Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der sich darauf beschränken, einen Auszug aus dem
Genehmigung freiwillig übernommen werden: Steuerbescheid zu erteilen. Für das Wirksamwerden
Art und Wert der Leistungen, die begünstigten des Steuerbescheids, insbesondere für den Beginn
Personen oder Zwecke und das persönliche Ver- der Rechtsmittelfrist, ist ausschließlich die Bekannt-
hältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der begün- gabe an den Erben, Vertreter, Testamentsvollstrecker,
stigten Personen zum ErbJcJsser (Schenker). Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter maßgebend.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2'7. Januar 1962 21
§ 16 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Kleinbetrags-
Steuerbescheide grenze bezieht sich bei Erbfällen auf die Gesamt-
bei Schenkungen und bei Zweckzuwendungen steuer aller an dem Erbfall Beteiligten.
(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der
Steuerbescheid in der Regel dem Erwerber bekannt-
zugeben. Dem Schenker ist der Steuerbescheid be- ABSCHNITT V
kanntzugeben, wenn er es beantragt, wenn er die
Steuer übernommen hat, oder wenn die Einziehung Schluß bestimm ungen
der Steuer vom Beschenkten unmöglich oder aus
anderen Gründen unzweckmäßig ist. § 18
(2) Bei Zweckzuwendungen von Todes wegen gilt
§ 15 sinngemiiß. Bei Zweckzuwendungen unter Le- Inkrafttreten
benden ist der Steuerbescheid dem Beschwerten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
bekanntzugeben. Dem Zuwendenden soll der Steuer- Verkündung in Kraft. § 1 gilt jedoch auch schon für
bescheid bekanntgegeben werdcm, wenn er es be- Erwerbe, für die die Steuerschuld in der Zeit
antragt oder wenn er die Steuer übernommen hat. zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden ist.
§ 17
(2) Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Ge-
Kleinbetragsgrenze setzes über die Stellung des Landes Berlin im Fi-
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzu- nanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz)
sehen, wenn die Steuer, die nach dem Gesetz für den vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von Land Berlin.
Anlagen umstehend
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 1
(§ 5 ErbStDV)
........................................................... , de.n ................................................ 196 ...... .
(Firma)
Erbschaftsteuer
An
das Finanzamt
Erbschaftsteuerstelle -
in
Anzeige
über die Verwahrung oder Verwaltung · fremden Vermögens (§ 187 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung und § 5
der Erbschafts Ieuer-Durchführungsverordnung)
1. Erblasser
Name und Vorname .
Wohnort und Wohnung
Todestag Sterbeort ........................................................................ .
2. Guthaben und andere Forderungen (auch Gemeinschaftskonten)
Nennbetrag Hat der Konteninhaber mit dem Kreditinstitut vereinbart,
Konto am Todes1ag daß die Guthaben oder eines derselben mit seinem Tode Bemer-
Nr. auf eine bestimmte Person übergehen? kungen
Wenn ja, Name und genaue Anschrift dieser Person
DM Pf
4
3. ·wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche im Gemeinschaftsdepot
--1-- -- -- --
Zinssütz Bezeichnung der Kurs am Kurswert
Nennbetrag v. H. Wertpapiere usw. Todestag Bemerkungen
DM I Pf
j .. . -
1
1-
l -------1 I-
I
4. Der Verstorbene hatte ein -- kein -- Schließfach.
5. Bemerkungc~n (z. B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):
(Unterschrift)
•] Soweit der freie Raum nicht ausreich!, ist die Riickseite zu benutzen. - Der Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 bedarf es nicht,
w0nn ein Depotausznq bciqPfü\JI wird.
Nr. 3 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 29
Muster 2
(§ 1 ErbStDV)
................................................................................ , den ................................................................ 196 ....... .
Erbschaftsteuer
(Firma)
An
das Finanzamt
-'. Erbschaftsteuerstelle -
in ...................................................................... .
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als
den Versicherungsnehmer (§ 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und § 7 der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung).
1. Des Versicherten und des Versicherungsnehmers
(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)
a) Name und Vorname ...................... ..
b) Beruf ....................................................... ..
c) Wohnort und Wohnung .................................................................... ..
d) Todestag
e) Sterbeort ................................................................................................................
f) Standesamt und Sterbebuch-Nr ..................................................... ..
2. Versicherungsschein-Nr.
3. a) Bei Kapitalversicherung: Auszuzahlender Versicherungsbetrag (einschließlich Dividenden und
dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme
gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen ................................ DM
b) Bei Rentenversicherung:
Jahresbetrag und Dauer der Rente .......................................................................................................................................................................................... ..
4. Zahlungsempfänger ist ............... .
( a) als Inhaber des Versicherungsscheins
1 b) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des ........................................................................................................................................................... .
*)~ c) als Begünstigter
1 d) aus einem anderen Grund .(Abtn,tung, Verpfändung, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und
l welchem?
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrages
anzusehen ist, ist - sind bezugsberechtigt: ........................................................................................................................................................................
6. Bemerkungen:
(Unterschrift)
•) Nidllz11t1(d!endes ist zn streichen.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 3
(§ 9 Abs. 1 ErbStDV)
Ordnunqsnummer des Standesamts ........................
Erbschaff.steuer
TotenJiste
des Standesamtsbezirks
für den Zeitraum vom ............ bis einschließlich.
Sitz des Standesdmls ..... ......... (Post .. .................... ) .
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Auf-
stellung für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums
anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,
b) die dem Standesamt glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, in der Sowjetischen Besatzungs-
zone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie
beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes
hatten.
3. Ausfüllung der Spalt.en:
a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterbebuches in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung
einzelner Nummern (z.B. bei einer Totgeburt) ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Un-
bekannten ist in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die
Antwort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus
eiqenem Wi~-sen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bczugnahrrl(\n ilUf vorhergehende Angaben durch „desgl." oder durch Strichzeichen (,,) usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.
4. Einla9ebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standes-
beamtcm ilbzuschließen.
b) Sind Slc:rbefolle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekannt geworden, so ist folgende
Besd1einic1ung zu unterschreiben:
Tm A usl <1 nd, in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene
Sl.erlwfä llC' von Deu l.schcm und Ausländern, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt odl~r Vc;rmöqen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
(Standesbeamter)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt ein-
zureichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht. anzugeben, so ist dem Finanzamt binnen 10 Tagen nach
Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.
An
das Finanzamt
in
Nr. '.3 -- Ta~J dc:r Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 31
(Seite. 2)
a) hurnticnrwmc,
bei Frilucn c111ch Mädchenname
b) Vonwrncn
c) Beruf Familienstand;
(bei J~licfrc1twn und Witwen Beruf des Man- a) Sterbetag bei Verheirateten
1ies, lw1 Witwen ~l~Jf. <1uch ihr Beruf, bet min-- b) Ct:burtstag auch Name
Nummer dt,rj;ihri~Jcn Kin<krn ßcruf df!S Vaters -- der und Geburtstag
c) c;eburtsort
des Nlu1.1n) des Ehegatten
Sterbebuchs d) Wohnort
(Straße: und llausnum1rn~r).
Wenn in der Genwinde nicht heimisch:
Wohnsitz, politischc\r Bezirk, Land
1 - - - - - - -------------
des Verstorben n
r
Worin besteht der Nachlaß und
welchen Wert hat er?
Lebten von dem Verstorbenen am Todestag (Kurze Angabe)
a) Kinder? Wieviele? c.1) Land- u. forstw. Vermögen
b) Abkömmlinge von V(!rstorlwnC'n Kindern? (bitte auch Größe der be-
Wieviele? wirtschafteten Fläche an-
geben} Nummer
c) Eltern oder Geschwister? und
b) Grundvermögen Be-
(Nur ausfüllen, wenn a) und b) verneint wird) Jahrgang
(bei bebauten Grundstücken , merkungen
d) Sonstige Verwandte oder Versc;h wii~Jerte? bitte Anzahl der 'Wohnungen der
(Nur ausfüllen, wenn a) bis c) verneint wird) angeben) Steuerliste
e) Wer kann Auskunft 9eben? c) Betriebsvermögen
(bitte die Art des Betriebes
angeben, z. B. Einzelhandels-
Zu a) bis e) Name, Beruf und Wohnung angeben geschäft, Großhandel, Hand-
werksbetrieb, Fabrik)
--- ___ d)_ S_o11~t!g_es ~e~_rnög-en ------------1-------1------
6 7 8
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Muster 4
(§ D Abs. 2 ErhSLDV)
U1d11u11~1snurnrner Lies SLiltHksmn ls ................................ .
Erbschaftsteuer
Fehlanzeige
Im Stilnd()SdlltlsiH:zirk
sind lii1 die Zt!il vorn bis .............................................................................................. einsa.'1ließlid1
SLc1 L>crnllc niclit illlZU\Jt!ben.
Der letz!,~ Ster!s1efc1!U ist beurkundet im Sterbel.:mch unter Nr.................... ..
J rn /\ uslancl, in der Sow_jdisclHm nesa.tzungszone Deutsd1lands oder im Sowjetsektor von Berlin eingetretene Sterbe-
fä Il (' von DculsdH'n und vor Ausliinckrn, die beim Tode einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
VcrmÖfJ('n im lfozirk des SL,rndesamtes hallen, sind mir nicht bekanntgeworden .
.................. ,den. ............... 196 ...... ..
Standesbeamter
An
das Findnzilrnt
- lJrbsdw flsl<:-,m:rs IellE! -
in
Muster 5
(§ 12 ErbStDV)
Aml:o(J<!rid1! ... , den .......... 196 ........
Notc1ric1t
Erbscha.Hsfeuer
Die dll li<:9cnde ... b0glaubig1e„ Abschrift ........ wird - werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser: ..........................................................................
ßeruf: Familienstand: ............ .
Todestag: Geburtstag:
Wohnung:
Sterbeort: Standesamt: ..................... .
Sterbebuch-Nr.: ........... .
TcstcHnent - Erbvertrag vom
Tag der Eröffnung:
Bei Verheirateten - soweit bekcmnt - Güterstand: .............. ..
Die Gebühr für die Errichtung - Aufbewahrung Eröffnung
ist berechfü,I nilch einem l DM .............................. DM ............................ DM
Wert von 1
Veränderungen jn cler Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt
eines Ersatzerben, Erbausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Ände-
rungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)
ergibt die beiliegende Abschrift der Eröffnungsverhandlung.
Uber die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht Notariat - folgendes bekanntge-
worden:
An
das Finanzamt
- Erbschaftsteuerstelle -
in .......... ..
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 33
Fünfzehnte VeTordn.ung zur Durchfiih.nmg
des Gesetzes über i\sbei und ArbeHsloscnvern:i.chemng
(VerordnUll1'H 1,111 § Abs. i AVAVG)
Vom 20. Januar 1962
Auf Grund des § 164 Abs. 1 des Gesetzes über lung und Arbeitslosenversicherung vom 21. August
Arbeitsvenni i Li unq u 11d Ar bei tslosenvcrf;ichenmg 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1252) nicht zu berücksich-
(AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- tigen.
desgesetzbl. I S. 321), zuletzt qe~indert durch das § 2
Kindergeldkassengesetz vom rn. Juli 1961 (Bundes-
Der Beitrag zur Arbeits1osenversicherung wird für
geselzbl. I S. 1001) verordnet die Bundesregierung:
die Zeit vom l. April 1962 bis zum 31. Dezember
1963 nur nach einem Beitragssatz von 1,4 vom
Hundert erhoben.
§ 1
§ 3
(1) Die Erhebung des Beitrages zur Arbeitslosen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
versicherung wird für die Zeit vom 1. Februar 1962
bis zum 31. März 1962 ausgesetzt. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
(2) In die Zeit vom 1. Februar 1962 bis zum A VA VG auch im Land Berlin.
31. März 1.962 fallende Wehrdiensttage sind bei der
§ 4
Pauschalhc>r0chrrnnq 11<1d1 cfor Dritten Verordnnng
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.
Bonn, den 20. Januar 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
DPr Bundesminister lür Arbeit und Sozialordnung
Blank
34 Bundestiesetz.blatt, Jahrgang 1962, Teil I
Verordmmg zur Ä.ndenmg
der MineralöizoH~ V ergührn.gsordnung l 9C 1
Vom 21. Januar 1962
Auf Grund der Amnerlrnn~J ß -- g zu Nummer 27.10 tung zu einer nach § 61 Abs. 2 des Zollges2tzes
des Deutsdien ZolltiiriJs 19ü2 vom 21. Dezember 1961 zugelassenen Lagerung in den Freihafen gebracht
(Bundesgeselzbl. II S. 1683) in der zur ZeH geltenden worden sind, wenn sie nach der Lagerung unmit-
Fassung wird verordnet: telbar in das Zo1Iausland oder endgültig in den
Freihafen gebracht werden."
Artikel I 5. In § 14 erhalten Abs. 2 und 3 die folgende Fas-
Die Mincr<1lülzol1-Verqütungsordnung 1961 vom sung:
14. JamHu 1901 (ßundesqesdzbI. I S. 49) wird wie ,, (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschrif-
folgt geändert: ten über den Zollgutversand entsprechend. Menge
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 er hüll: die folgende Fassung: und Beschaffenheit der Waren sind bei der Be-
schau festzustellen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
„ 1. bei cfor A m;fuhr von Waren der Nummern
(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gel-
27.10 13--I-a und B-II, 27.16, Salben und
ten die Vorschriften über den Zollgutversand
tJlen aus Nummer ~:!0.03, Waren der Num-
entsprechend. Die Begleitscheine können von al-
mPrn 32.06, 32.0B bis 32.1 l, 32.13, Fetten, Olen, 11
len Grenzzollstellen erledigt werden.
Pomaden und Si:llLt!n aus Nummer 33.06, "\Na-
ren der Nummern :34.02 -- B, 34.03 -- A --- I -a - 6. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zollanwei-
1, A --- I - b und A - II, 34.04 - B, 34.05, :34.06, sungsverfahren" ersetzt durch „Zollgutversand".
flüssiqen Brenn~;Lolfen für Feuerzeuge und
Feueranzünder aus NumnH~r 3ß.OB, Waren der 7. § 16 erhält die folgende Fassung:
Numrnc-rn JB.11, ]ß.12, 33.14, 38.lß, 38.19-P- ,,§ 16
VIII, Xl, XIV und XV HI und Transformatoren
Sollen vergütunnsfähige Schmiermittel aus
der /\Jurnrnc:r fö.Ol - 13 des Zolltarifs,".
einem Freihafenveredelungsverkehr oder nach
2. § 10 Abs. 2 erhült di(: folgende Fassung: einer aut'Grund von § 61 Abs. 2 des Zollgesetzes
zugelassenen Lagerung in einem Freihafen mit
,, (2) Für die A bfertig un9 des Mineralöls gelten dem Anspruch auf Zollvergütung unmittelbar in
die Vorschrift(!n über den Zollnutversand ent- das Zollausland oder endgültig in den Freihafen
sprechend." gebracht werden, so gilt § 14 entsprechend. 11
3. In§ 11, leLder Satz, werden die Worte „zu einem 8. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „auf seine Ko-
Zollsicherungsverkehr" ersetzt durch „zur Zoll- II
sten gestrichen.
gutverwendung".
9. § 19 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
4. § 12 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Der Anrechnungsschein kann bis zum Ab-
,,§ 12 lauf von sechs Monaten nach dem Tag der Aus-
(1) Sollen vergütunnsfühige Mineralöle aus stellung bei allen ZoHsteHen im Geltungsbereich
einem Freüiafenvcredelungsverkehr mit dem An- des ZolltarHs auf Zölie für unbearbeitetes Erdöl
spruch au.f Zollvergütung unmittelpar in das ZoJl- angerechnet werden."
ausland oder endgü] lig in den Freihafen gebracht
werden, so gilt § 10 entsprnchend. Werden ver- Artikel II
gütungsfähige MinPralöle dadurch endgültig in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
den Freihafen gebracht, daß sie im herstellenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Betrieb auf Grund des § 63 Abs. 2 Nr. 2 des Zoll- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-
gesetzes unverzollt zum unmittelbaren Verhei- gesetzes vom 23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. II
zen verwendet oder an einen anderen Betrieb zu S. 2425) auch im Land Berlin.
diesem Zweck abgegeben werden, so gilt § 11
Satz 2 sinngemäß. Artikel III
(2) Das gleiche gilt für Mifü~ralöle, die aus dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
freien Verkehr des ZoIJgebiets ohne Zollvergü- nuar 1962 in Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1962
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 35
Ausgleichsteuerordnung
(Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)
Vom 19. Januar 1962
Auf Grund des § 4 Ziff. 1, des § 6 Abs. 2, des § 7 eines vorübergehenden Aufenthalts außer-
Abs. 4, des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in halb des Zollgebiets geschaffen worden
der Fassung der Bekanntmachung vom l. September sind,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geänderl 7. die Einfuhr gültiger Zahlungsmittel,
durch das Elfte Gesetz zur .Änderung des Umsatz- 8. die Einfuhr von Saugfohlen einer tragend
steuergesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetz- ausgeführten Stute, wenn sie mit dieser
blatt I S. 1330), wird von der Bundesregierung und Stute von demjenigen oder für denjenigen
auf Grund des § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes vom Bun- eingeführt werden, der die Stute ausgeführt
desminister der Finanzen VE:!ronlnct: hat oder hat ausführen lassen.
(4) Soweit. in den §§ 32 bis 73 der Allgemeinen
§ 1 Zollordnung die Zollfreiheit wegen Erlaß, Erstattung
Inland, Einfuhr, Gegenstände oder Vergütung von Zoll bei der Ausfuhr von
Waren ausgeschlossen ist, bezieht sich die in Ab-
(1) Inland ist das Zollgebiet (§ 2 Abs. 1 des Zoll- satz 2 bezeichnete sinngemäße Anwendung auf den
gesetzes). Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung von Aus-
(2) Einfuhr ist das Verbringen von Waren in das gleichsteuer oder auch Umsatzsteuer.
Zollgebiet (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Zoll-
gesetzes). § 3
Durchschnittswerte
(3) Unter Gegenständen sind \'Varen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Zollgeselzes zu verstehen. Waren und Gruppen von Waren derselben Zoll-
tarifnummer, für die die Bundesregierung Durch-
schnittswerte festsetzt (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes), sind
§ 2 in der anliegenden Liste der Durchschnittswerte auf-
Steuerfreiheit geführt. Bei tariflich zollfreien Waren ist der Bemes-
sung der Steuerschuld nach Durchschnittswerten das
(1) Die nach § 4 Ziff. 1 des Gesetzes steuerfreien
Rohgewicht (f 34 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes)
Waren sind in der anliegenden Freiliste 1 aufge-
zugrunde zu legen, soweit nicht in der Liste der
führt.
Durchschnittswerte etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausgleichsteuerfrei oder ausgleichsteuerermä-
ßigt (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes) ist die Einfuhr der in § 4
den §§ 32 bis 73 der Allgemeinen Zollordnung be• Waren, für deren Einfuhr
zeichneten Waren nach den sinngemäß anzuwenden- besondere Steuersätze gelten
den Vorschriften dieser Paragraphen.
(1) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 4 Satz 2
(3) Ausgleichsteuerfrei (§ 15 Abs. 3 des Gesetzes) erster Halbsatz des Gesetzes den ermäßigten Steuer-
ist satz von drei vom Hundert vorsieht, sind nach den
1. die Einfuhr von Meerwüsser, Steinen, Sand, Benennungen des Zolltarifs die folgenden:
Schlick, Seetang und dergleichen, die im 1. Butter der Tarifnr. 04.03,
Zollgebiet wohnende Fischer, Seefischer und
2. fetle pflanziiche Ole, flüssig oder fest, roh,
dergleichen gewonnen haben oder die vom
Strand aus gewonnen worden sind, gereinigt, raffiniert, genießbar, aus Tarifnr.
15.07, soweit sie nicht in der Freiliste 1
2. die Einfuhr von Büchern, Musiknoten und enthalten sind,
periodischen Druckschriften, die für Büche-
reien, Wissenschaftler oder Autoren oder 3. Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-
zur Besprechung eingeführt werden, unent- nießbare verarbeitete Fette der Tarifnr.
geltlich geliefert werden und nicht zum 15.13,
Verkauf bestimmt sind, 4. Rüben- und Rohrzucker, fest, der Tarifnr.
3. die Einfuhr von Akten, Geschäftspapieren, 17.01.
Urkunden, Manuskripten oder anderen (2) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 4 Satz 2
Schriftstücken, Korrekturbogen, zweiter Halbsatz des Gesetzes den ermäßigten
4. die Einfuhr von Veröffentlichungen amt- Steuersatz von einundeinhalb vom Hundert vorsieht,
licher internationaler Organisationen, die sind nach den Benennungen des Zolltarifs die fol-
der Bundesminister der Finanzen im Bun- genden:
deszollblatt bekanntgibt, 1. Vollmilch, ganz oder teilweise entrahmte
5. die Einfuhr von Zeitungen und Zeitschrif- Milch und Buttermilch, frisch, weder einge-
ten, deren Bezug die Deutsche Bundespost dickt noch gezuckert aus Tarifnr. 04.01,
nach dem Postzeitungsabkommen zum Welt- 2. Getreide der Tarifnrn. 10.01 bis 10.05,
postvertrag oder auf Grund besonderer 10.06- B und C sowie 10.07,
Vereinbarungen oder Verträge vermittelt, 3. Mehl von Getreide der Tarifnr. 11.01,
6. die Einfuhr von Kunstgegenständen, die 4. Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner,
von Bewohnern des Zollgebiets während geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen,
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
gesch rolel oder gequetscht der Tarifnr. Verkehr gelangt ist, wenn nicht der Vergütungs-
11.02 -A. berechtigte innerhalb von achtzehn Monaten nach
5. Teigwaren der Tarifnr. 19.03, Abfertigung der Ware zu einem besonderen Zoll-
6. Brot, Schiffszwieback. und andere gewöhn- verkehr nachweist, daß die Ware in eine bleibende
liche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Zollgutverwendung gelangt ist oder ausgeführt
Honig, Eiern, Fett, Küse oder Früchten, der worden ist.
Tarifnr. 19.07, (2) Zuständig für die Vergütungen nach Absatz l
7. ZwielJack aus Tarifnr. 19.08, sind die Zollstellen. Für die übrigen Vergütungen
8. Kleie und Futtermehl von Getreide aus
sind die Zollstellen nicht zuständig.
Tarifnr. 23.02.
§ 6
(3) Dem erhöhten Steuersatz von sechs vom Hun-
Geltung in Berlin
dert (§ 7 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz des Gesetzes)
unterliegt die Einfuhr der in der anliegenden Liste Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aufgeführten Waren. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Elften
Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 5 auch im Land Berlin.
Vergütung
§ 7
(1) Wird Zoll oder Verbrauchsteuer vergütet, so
ist die Ausgleichsteuer, soweit sie auf dem vergüte- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
ten Zoll oder der vergüteten Verbrauchsteuer be- 1962 in Kraft.
ruht, ebenfalls zu vergüten. Im Sinne dieser Vor- Mit Ablauf des 31. Dezember 1961 treten die Aus-
schrift steht die Abfertigung einer Ware zu einem gleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen
besonderen Zollverkehr der Ausfuhr in das Ausland zum Umsatzsteuergesetz) in der Fassung vom
(§ 16 Abs. 2 des Gesetzes) gleich, es sei denn, daß 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) und die
die Ware später in den freien Verkehr gelangt. Es dazu ergangenen Änderungsverordnungen außer
wird vermutet, daß die Ware später in den freien Kraft.
Bonn, den 19. Januar 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 37
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Freilisle 1
Tarifnummer Bezeichnung der \\Taren
Anmerkung
zu 04.05 Genießbares Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B- 1- a - 2), zum indu-
striellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 19.03 unter zollamtlicher Uberwachung
05.01 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar
aus 05.02 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten; Dachshaare
und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln sowie Abfälle
dieser Haare, roh, auch gekocht
aus 05.03 Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:
aus A - weder gekrollt noch auf Unterlagen:
I - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet
aus 05.04 Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert
05.06 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle
aus 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:
aus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochengrieß und
Knochenschrot)
aus 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle, aus-
genommen Mehl
aus 05.10 Elfenbein, roh, auch gereinigt, von nicht benötigten Teilen befreit oder zerteilt
aus 05.12 Korallen, roh, auch entrindl:!t oder zerteilt; Schalen von Weichtieren, roh, auch entrindet
oder von nicht benötigten Teilen befreit; Abfälle von Weichtierschalen
aus 10.06 Reis:
A - in der Strohhülse oder als nur enthülste Körner
aus 12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch 2erkleinert, ausgenommen: zerkleinerte (gehackte
oder gehobelte) Erdnußkerne und die durch die Anmerkung erfaßten Waren
aus 12.07 Pflanzen, Pflanzenteile usw.:
B - Chinarinde
F - Kalabarbohnen
H - Kokablätter
aus J - Brechwurzel, Johymberinde, Rauwolfiawurzel, Wurzel des Stechapfels
aus K - Ägyptisches Bilsenkraut, Brechnuß, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts,
Jaborandiblätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Sabadillsamen, Blätter, Samen und
andere Teile des Stechapfels, Strophantussamen
aus 12.08 B - I - J ohannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben
aus 13.02 Stocklack, Körnerlack usw.:
aus A - Stocklack, Körnerlack:, Schellack und dergleichen:
I - nicht gebleicht
aus II - gebleicht:
b- andere
B - Harze von Koniferen
C- andere
aus 13.03 aus A - Pflanzensäfte
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 14.01 Pflanzliche Stolle der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten
Art, usw.:
aus A - Korbweiden:
I - ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet
aus II - a - ungespalten, nur geschält
aus B - Bambus; Schilf und dergleichen:
aus I - roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht. jedoch nicht anders
bearbeitet
aus II-gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht, jedoch
nicht anders bearbeitet
aus C - Stuhlrohr; Binsen und dergleichen:
aus I - roh oder nur gespalten:
aus a - Stuhlrohr:
1 - roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder auf Länge ge-
sdmitten
aus b - Binsen und dergleichen, roh, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen gedreht,
Jedoch nicht anders bearbeitet
aus II - b - Binsen; gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen
gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus E - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu Strängen
gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet
aus 14.02 Pflanzliche Stolle der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.:
aus B - andere:
1 - Pflanzenhaar
aus II - Kapok:
a-roh
aus b- anderer:
1 - nicht kardiert
III - andere
aus 14.03 Piassava und Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif
aus 14.04 Steinnüsse
aus 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
aus B - andere, roh, nicht gemahlen, auch zu Strängen gedreht
aus 15.01 A - I - Schweineschmalz zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von
Lebensmitteln, unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher
Überwachung
Anmerkung
zu 15.01 Schweineschmalz (Abs. A - II) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter zollamtlicher
überwachung
Anmerkung 2
zu 15.01 Geflügelfett unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Verarbeitung zu tech-
nischen Zwecken unter zollamtlicher Überwachung
aus 15.02 Talg von Rindern usw.:
A - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, unter
Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher Uberwachung
aus 15.04 Fette und Die von Fischen usw.:
A - I - Heilbuttleberöl
aus A - II - a-Leberöle von Fismen der Gadusart:
1- roh
b- andere
B - Fette und 01E_:! von Fischen, ausgenommen Leberöle
C - Fette und Ole von Meeressäugetieren:
!- Walöl
II - andere
Nr. 3 --·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 39
Tarifn11n1m<•r Bezeichnung der Waren
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -------·------·~-----·--------
15.0G /\.nd<·H~ ii<~risclic rc~lte und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
ilUS 15.07 Feilt! p!fomdic:lw OJc usvv.:
aus A - Holzöl usw.:
aus J -- Holzöl uncJ Oiticicaöl:
a - roh
aus I1 - Myrlenwilchs und Japanwachs:
a- roh
aus B - andere Ole:
aus I - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von
Lebensmitteln:
aus b-- andere:
1 -roh
aus 2 - andere:
aus a- unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter zollamtlicher Uber-
wachung:
1 - Olivenöl
aus 3 - Palmöl, gebleicht
aus b - andere:
1 - Olivenöl
aus 2 - Palmöl, gebleicht
,:ius 11 - andere:
aus a - Olivenöl:
aus 1 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4 kg
bis 20 kg
2- in anderen Aufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 20 kg
aus b- Palmöl, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
5 kg oder mehr:
1 - roh
aus 2 - gebleicht
aus c - andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von
5 kg oder mehr:
aus 2 - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig:
aus a- roh:
1 - Leinöl
aus 2 - andere:
b - andere
aus 15.11 A - Glyz(~rin, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen
Anmerkung Gehtirtetes Walöl und gehärtetes Fischöl
zu 15.12 1. zurn industriellen Herstellen von Waren der Tarifnr. 15.13 oder
2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher unter zollamtlicher Uberwachung
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen
Wachsen
aus 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh
aus 22.01 aus B - natürliches Wasser
aus 23.03 Aus inlündisc:hen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die von
ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungsgemäß zurück-
geliefert werden
23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausgenommen
Oldraß
23.05 Weintrub; Weinstein, roh
2:5.02 Schwefelkies, nicht geröstet
40 Bundl~S~JE.~setzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 25.06 Quarze; Quarzite usw.:
A - roh oder roh behauen
aus 2.S.07 Knnlill; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen gebrannt
orlc!r so besdwffon, daß die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb
mil ei11er lichten Maschenweite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen' oder mehr
durch ein SiPb rnil einer lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht
aus 25.10 G<'qliil1!<! nalürlid1e Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen; andere Waren der Tarifnr.
2:J.I0, at1sqc,no111nH:n solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb
mil <'incr liC:den },;faschenweite von 0,09mm hindurchgehen
i111S 25.12 aus B - Tripd, Molcrnrde
aus 25.13 aus B - nndcre:
I - a und II - a - Bimsstein
ans l - b - 2 - und aus II - b - 2- Schmirgel
aus 25.14 Schid('.f, auch gc1;palten, roh behauen oder durch Säqcn lediglich zerteilt, ausgenommen
Schidersplitt und Schiefermehl; Schieferabfälle
aus 25.15 aus A- IT - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Vverksteine aus Kalkstein:
a - roh oder roh behauen
aus 25.16 aus A - J-- Granit, Po~phyr, Syenit und Labrador:
a - roh oder roh behauen
aus A - II -- Scrpentinstein, roh oder roh behauen
aus 25.17 Feuerskin (Flintstein), nur roh oder geschreckt
aus 25.19 Natürlich es Magncsiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, ausgenommen solcher,
der zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschen-
wc!iic von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer
lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht
aus 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschliige oder zur Herstellung von Kalk
oder Zement verwendet werden, ausgenommen solche, die zu 90 Gewichtshundertteilen
o<l<:r mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und zu 60 Gewichts-
h1rndcirl teikn oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,20 mm
himlurchqehen
25.24 Asbest
aus 25.25 Natürlicher Bernstein
aus 25.26 Glim11wr, auc:b in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen solcher, der zu
90 C:cwichtshundertteilr~n oder mehr durch ein Sieb mit einEc)r lichten Maschenweite von
1,5 mm hindurcbqeht; Glirnmerahfall
aus 25.27 N;_,Lürlichcr Speckstein und Tc1lk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sügen ledig-
lich zerlcill:
A H - andere
aus 25.28 A - N,11.ürlicher Kryolith
aus 25.30 A Nill.ürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert)
aus 25.31 aus B - [ - V:uzi t, Nephelin und Nephelinsyenit, auscwnommen so bescbc.dfcn, dilß die \I\Tare
zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten W[aschen-
weite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit
einer lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht
aus 25.32 aus B - Chlcstin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische Stoffe (als Cöle-
stin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen so beschaffen, daß
die Ware zu 90 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten
Masc:henweite von 1 mm und zu 60 Gewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb
mil einer lichten Maschenweite von 0,20 mm hindurchgeht
aus 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, ausgenommen Braunstein, der zu 90 Gewichts-
hundertleilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten :tvfoschenweite von 1 nun und
zu 60 Cewichtshundertteilen oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite
von 0,20 mm hindurchgeht; Schwefelkiesabbründe
Nr. :-3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 41
-----··------·-------·-·- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
26 . 02 Sdlli1ckcn, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
2G.OJ Asciwn und RücksUinde, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausqenommfn
solche der Tarifnr. 26.02)
aus 2G.04 A1J(lcrc SchJdcken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme der
Knochenasthe
27.05 a Sti1dl~Jc1s, Perngas usw.
dUS 27.15
27.17 Ul(•k I rischcr Strom
aus 2B.Ol aus D - Jocl:
I - roh
aus 2B.04 aus C ·-- andere Nichtmetalle:
II - Selen
aus 2ß.05 C- Metalle der seltenen Erden (einschließlich Yttrium und Scandium)
D - Quecksilber
aus 28.50 aus A - III - Radium
C - künstlich radioaktive Isotope, bis 31. Dezember 1962
aus D - IV - Radjumsalze; Chloride und Bromide des Thoriums 228 (Radiothor) und des
Radiums 228 (Mesothorium I)
aus 29.01 aus C - I - alpha-Pinen
aus 29.16 A - III - a rohes Kalziumtartrat
B - JV il -- Gallussäure
aus 21).42 C - Tl - a - Kokain, roh
C - VJ - a - Theobromin
aus ]1.03 ilus A- I -- ü - Thomasphosphatschlacken, ungemahlen, mit einem Gehalt an P205 von weniger
als 14 °/o
aus 32.01 aus C - J - r1 - Gambir
aus 32.04 A- I - Kütechu
aus 34.02 A- II - wasserlösliche Salze der Naphthensäuren
aus 35.01 aus A - JI - Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter zollamtlicher Uberwachung
aus 38.04 B - aus9ebrauchte Gasreinigungsmasse
aus 38.05 A - Tallöl, roh
aus 38.07 Balsamterpentinöl, Wurzelterpentilöl usw.:
A- Balsamterpentinöl
B - andere:
II - andere
aus 38.08 A- Kolophonium, einschließlich „Brais resineux"
C - II - andere
aus 38.19 B - I - Naphthensäuren
aus B - II - Ester der Naphthensäuren
aus 39.05 A- Schmelzharze
aus 40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)
40,04 Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.
aus 40.14 B - II - a - vorvulkanisierter Latex
42 B.undesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 40.15 B - Abfälle, Staub und Bruch, aus Hartkautschuk
41.01 Rohr- lTiiute und Felle
41.01) Sci,nilzel und andere Abfälle von Leder usw.
4'.l.01 Rohe Pelzfelle
aus 44.01 Brennholz in Form von Rundlin~Jen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle
(m1sschließlich Sügespicine) bis 31. Dezember 1962
aus 44.03 Rollholz, auch entrindet usw.:
A · tropische Hölzer der in der zusiitzlichen Vorschrift zu Kapitel 44 bezeichneten Arten,
bis 31. De,.ember 19G2
aus B - dlldPre:
II - andere, bis 31. Dezember 1962
aus 44.10 Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme, Peit-
schen usw.
aus 45.01 N<1lurkork, unbearbeitet, und Korkabfälle
aus 46.01 aus A- Chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)
aus 47.01 C - I - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn die Bogen durchlocht oder eingerissen sind oder
sich in Wasser ohne Bearbeitung oder Zusätze in amorphe Papiermassen auflösen
oder wenn sie unter zollamtlicher Uberwachung zerissen, zerfasert oder chemisch
gelöst werden
aus 47.02 A- 1 - Papierabfälle und Pappabfälle, augenscheinlich nur zur Papierherstellung ver-
wendbar
A- lI - a - andere, unter zollamtlicher Uberwachung ausschließlich zur Papierherstellung
verwendbar gemacht
aus A- II - b - andere, zur Papierherstellung unter zollamtlicher Uberwachung
B - Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
aus 50.02 Gr<\Je, weder gedreht noch gezwirnt, roh
aus 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinn-
stoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch gekrempelt oder
gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vorgarne
aus 53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen
aus 51.02 Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt oder
gewaschen
aus 53.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reißspinnstoff),
roh, auch gebeizt oder gewaschen
aus S4.01 Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinn-
stoff), roh
aus 54.02 Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh
aus 55.01 Bcrnmwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet oder
gereinigt
5.5.02 Baumwoll-Linters
aus 55.03 Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff) weder gekrempelt noch gekämmt
Anmerkunu
Zll 56.03 - B Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter zoll-
arn Uicher Uberwachung
i.ll!S S7,01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-
lich Reißspinnsloff), roh
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 43
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff),
roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt oder gekrempelt
aus 57.03 Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen, Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh
aus 57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder bearbeitet
(jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht oder
gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch in Zwei- und Dreiband
aus 57.07 A - Kokosgarne
aus 63.01 Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten Zwek-
ken unter zollamtlicher Uberwachung
63.02 Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.
aus 71.01 Echte Perlen, roh
aus 71.02 aus A- Edelsteine und Schmucksteine, roh, gesägt oder gespalten
aus 71.03 aus A- Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh
aus 71.04 Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen
aus 71.05 Silber und Silberlegierungen usw.:
A- unbearbeitet
aus 71.07 Gold und Goldlegierungen usw.:
A- unbearbeitet
clllS 71.09 Pla Lin, Platinbeimetalle usw.:
A- Platin und Platinlegierungen:
1 - unbearbeitet, einschließlich Platinmohr
B - Platinbeimetalle und ihre Legierungen:
T - unbearbeitet
71.11 Ed<)lmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen
a US 73.02 J - T - Ferronickel
74.01 Kupformatte; Rohkupfer usw.; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 74.02 Kuph,,rvorlegienmgen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten
illlS 74.06 A - ~Jrobes Pulver aus Kupfer
75.01 Nickclmatte, Nickelspeise usw.; Rohnickel usw.
aus 75.03 aus B - r - grobes Pulver aus Nickel
aus 7G.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:
B - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
I - Späne und Staub aller Art
andere Bearbeitungsabfälle, bis 31. Dezember 1962
II - Schrott
77.01 Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 77.04 A- Beryllium (Glucinium), roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
78.01 Rohblei usw.; Bearbeitungsabfälle usw.
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 79.03 B - I - Pulver (einschließlich Staub) aus Zink
80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 80.04 B - I - grobes Pulver aus Zinn
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarilnumrnc•1 Bezeichnung der Waren
---------- ------------ - ---
aus 81.03 Tantal usw.:
A - roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
aus A - Wismut:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus B - Cadmium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus C - Kobalt:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus D - Chrom:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus E - Germanium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus F - Hafnium (Celtium):
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus H - Niob (Columbium):
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
ans J -Antimon:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus K - Titan:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus M - Uran und Thorium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus N - Zirkonium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus O - Rhenium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus P - Gallium, Indium, Thallium:
I - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 89 01 Seeschiffe 1 )
aus 89.02 Seeschlepper
aus 89.03 A - Seeschiffe 1 ), ausgenommen Schwimmbagger
B9.04 Wasserfahrzeuge zm Abwracken
l) Seeschiffe iJJJ Sinnt\ dics<er Bestimmung sind nur zur S<·Plahrt bestimmte Schiffe. die entweder
a) dem Erwerb du1 eh die Seefahrt dienen oder
b) secgängige Behönlenfohrzc11gc sind.
Auf Vcrlanqcn der Zollstelle ist der N,1<:hwcis, daß es sich um zur Seefahrt bestimmte Schiffe handelt, durch Schiffs-
zertifikat oder Ffoqqenzeugnis (§ 3 des Fluqgenrechtscjf'selzes vom 8. Februar 1951, Bundesgesetzbl. I S. 79) unter Vor-
lage des Sr;cschil"f-Klassenzcrtifilrnts einer Klassilikd:nnsgesellschilft oder des Pahrterlaubnisscheins der Seebcrufs-
gcnosscnsclwft od,,r durcl1 Fl,HICJe,iliesclwiniqung (§ 4 des Flaw1en1·echlsgesetzes) zu führen.
AnmerkUll\J:
Die ßefrciunq von c!C'r J\.usql<:id1~;l(~11er qilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif den in
der Freiliste l aulqdiihrtcn Tilt il11urnrnern ·1.uq,·wiescn sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes bestimmt ist.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 45
Anlage 2
(zu § 3)
Liste der Durchschnittswerte
Durch-
schnittswert
für 1 dz
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
Zollgewicht
DM
-----------~, --~--.---
aus 09.01 A - I - a - Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert ............................. . 390
09.02 Tee:
A- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder
weniger 1755
B - anderer 585
aus 10.01 Weizen, ausgenommen Saatgut 27
aus 10.02 Roggen, ausgenommen Saatgut 22
aus 10.03 B - Gerste, andere 25
aus 10.04 B - Hafer, anderer 22
aus 10.05 aus B - Mais, anderer, ausgenommen Saatgut ........................................ . 23
aus 10.07 aus B - Hirse aller Art 21
Durch-
schnittswert
aus 22.05 aus B - Wein und mit Alkohol stummgemachter Most, aus frischen Weintrauben, mit für 100 I
einem Gehalt an Alkohol von 22° oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt DM
von mehr als 21: '
Weißwein und Rotwein, ausgenommen solche der Anmerkungen 1 und 4 ...... . 64
Qualitätsdessertwein, insbesondere Sherry, Port, Madeira, Tokayer, Ruster, Aus-
bruchwein, Szamorodner .................................................... . 235
anderer Dessertwein, ausgenommen solche der Anmerkungen 2 und 3 ......... . 64
Wein zur Herstellung von Wermutwein unter zollamtlicher Uberwachung
(Ann1erkung 3) ............................................................. . 40
Wein zur Herstellung von Weinessig unter· zollamtlicher Uberwachung (An-
merkung 4) ................................................................ . 24
aus 22.09 aus C- alkoholische Getränke:
I - b - in anderen Behältnissen:
Rum, Taffia ......................................................... . 285
Arrak .............................................................. . 440
II - a - 2- a - Gin in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt an Äthylalkohol
von nicht n1ehr als 45° ........................................ . 295
II - b - 2 - a - Whisky in anderen Behältnissen, mit einem Gehalt an Äthyl-
alkohol von nicht mehr als 45° ................................ . 530
III - b - 1 - b - Likör in anderen Behältnissen ................................. . 540
aus III - b - 2 - andere:
a- mit einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 45°:
1 - b - Kirschbranntwein in anderen Behältnissen 295
aus 2 - andere:
b- in anderen Behältnissen:
Cognak und Armagnak ........................ . 590
andere ........................................ . 295
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Durch-
schnittswert
Tarifnummer für 1 dz
Bezeichnung der Waren
Zollgewicht
DM
aus 27.01 aus A- Steinkohle, erzeugt in Lothringen ........................................... . 5,70
aus 27.04 aus A- Koks 11nd Schwelkoks, ausgenommen Koksgrus, aus Steinkohle, erzeugt in
Lothringl!n 6,50
aus 27.10 Erdöle und Schieferöle, bedrbeitet:
1
aus A- I - Benzin ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • , • • • • • • , •••• 18
rni l.ll'lsch were Ole (Leuchlöle und Traktorenkraftstoff) 1) .......••......•.•.• 14,50
aus A- II -- b clTHIPrc! Schweröle als Schmieröle:
Gasöle 11,55
andere, bei Verwendung nach Anmerkung 1 oder 2 .................... . 6,70
aus 27.13 aus B Paraflin, mi L Ausnc1h1m, des Weichparaffins ................................... . 68
Part1ffinrJ<1tsch .............................................................. . 21
aus 27.14 A-- Bitumen 10,50 2)
aus C - I - b - Rci11i9ungsextrakte bei Verwendung nach Anmerkung 1 oder 2 .......... . 6,70
1) Der Durchsclmillswert qill nid1\. für \,\Taren (Benzin oder mittelschwere Ole), die nach Anmerkung 5 zu
Tarifnr. 27.10 unter den Vorilusscl'f.tlll(JP!l und BedinlJungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07 unter Zoll-
sicherung ab1Jefcrtigt wcrdt!ll.
2) Der Anwend unq des Durchschni 11 s w erls ist das Eiqc ll\JCW icht zugrunde zu legen.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 47
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 05.07 B - 11 - Bettfedern und Daunen, andere
aus 11.07 Malz, geröstet
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall ocler aus Tierblut, in unmittel-
baren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren
Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 16.04 aus B bis E: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit
einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
aus 17.02 B - Glukose und Glukosesirup
aus D - Jfl - Malzzucker
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
18.05 Ki!kt10pulver, nicht gezuckert
lB.06 Schokolc1de und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereitungen zur Erni:ihrung von Kindern usw.
aus 19.04 A -- KMtoffclsa~Jo
aus FJ.08 Feine Backwar<)n, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback
20.01 Geinüsc,, Küchenkrüuter usw.
a US 20.02 Gcmü~;c und l(lidwnkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren
Umsch lid:lungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
20.05 Korliilürcn usw.
aus 20.06 Si.imlliche Waren, ausgenommen Fruthtpülpe und Fruchtmark in Fässern oder Tankwagen
(13-H-a-2-b-1, aus B-III-a-1 und Anmerkung 1)
20.07 Fruchtsi:ifte usw.
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee usw.
aus 21.03
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen usw.
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
22.03 Bier, aus Malz hergestellt
aus 22.05 A -- Schaumwein
aus 22.09 B - zusarmnengcse1:ztc alkoholische Zubereitungen
C - 111 1J - 1 Likör
aus C - JI1 b - 2- a 2 andere alkoholische Getränke, ausgenommen Branntweine
C - III - b - 2 - b - 2 andere alkoholische Getränke
22.10
aus 24.02 A - Zi~Jdrc!tün
B - Zi~Jdrrt:n und Ziqarillos
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
(uus 24.02) C - Rauchtabak
D - Kautabak und Schnupftabak
dUS 2!).14 A II - Essigsäure, ihre Salze und Ester
A III - Essigsäureanhydrid
A rv - Halogenide der Essigsäure
A - V - Chloressigsäuren, ihre Salze und Ester
A -- Vl - Bromessigsäuren, ihre Salze und Ester
illJS 2q_43 A- Glukose
aus D - Maltose
30.(J'.:l bis 30.05 Si:imtliche Waren
32.0H bis 32.10 SJmtliche Wc1ren
aus 32.13 A - Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen
aus 33.04 A - Arornastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
aus B -- andere:
II - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichlshundertteilen
33.05 und 33.06 SJrntliche Waren
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen
aus 34.02 Organische, grenzt1ächenaktive Stoffe usw:
Si:irntliche Waren, ausgenommen:
Wdsserlösliche Salze der Naphthensäuren und der Sulfonaphthensäuren (A- II und A - III)
34J)6 Kerzen (Lichte) aller Art usw.
35.()3 Gelatine usw.
aus 35.05 Dextrine usw., ausgenommen Dextrinleime
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
37.01 bis 37.08 Sämtliche Waren
38.ll und 38.12 Sämtliche Waren
aus 3H.19 P - VIII - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.
aus 39.01 aus B - Reflexmaterial
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
40.06 bis 40.10 Sijmtliche Waren
aus 40.11 Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller Art, aus-
genommen:
Luftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. B und C, ungebraucht, mit
folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50--14, 34 X 9,9, 26 X 6, 11,00-12,
14,50, 44", 17,00-20, 17,00-16, 9,00--6,33"
40.12 und 40.13 Siirntliche Waren
aus 40.14 Andere Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkaniserter Latex
40.16 Harlkautschukwaren
aus 41.06 Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorgfalt aus
der Tierhaut geschnitten
42.01 bis 42.06 SJmtliche Waren
43.03 Waren aus Pelzfellen
Nr. 3 -- Tao der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar J9G2
Tarifnumwer Bezeichnung der Waren
44.12 Hol1,wolle; Holzmehl
aus 44.13 A - Stübe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt
44.15 bis 44.'..:J Si.imlliche Waren
dllS 44,25 A - Griffe für i\1esscrschrniedewaren und Eßbesteck,~; Fdssun~ren für Becicn, Bürsic•n u::d
Pinsel
aus B - undere:
l - Hobelkästen, auch mit Keil
III - andere
44.26 und 44.27 Sämtliche Waren
aus 44.2H Andere Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln (B - I)
48.01 bis 48.21 Sc:imlliche Waren
49.03 Bilderalben usw.
49.07 bis 49.11 Sämtliche Waren
Anmerkun9 zu
Kapitel 50 bis Ci2 Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des -Zolltarifs genannten, in der Freiliste l nicht
enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleithsteuersatz von 4 v. H., wenn
sie zu den dort angegebenen Zwecken unter zollamtlicher Uberwachung verwendet werden
aus 50.07 Seidengarne usw., in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - Seidengarne
B - Schappeseidengarne
50.Ö9 und 50.10 Sämtliche Waren
aus 51.03 Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche im
Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.
52.02 Gewebe aus Metallfäden usw.
aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht i1: Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A- mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als
125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist
und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt •
aus B - andere:
gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als
125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der StranD durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt
ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
- gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus A - mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als
125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist
und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
50 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Tarifnummc1 Bezeichnung der Waren
(aus 53.07) aus B - andere:
I - gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als
125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist
und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
a -- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A-- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g,
oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitz-
fädPn in gewichtsmdßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht
je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
I - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
II - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf:
aus B - Sämtliche Waren, ausgenommen:
Kammgarne und Streichgarne aus Wolle mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als
10 000 m je kg, roh
53.11 bis 53.13 Sämtliche Waren
54.04 und 54.05 Sämtliche Waren
aus 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
I-unter Nr.173 metrisch:
a - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg, mit
einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,
sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden m gewichtsmäßig gleiche,
abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt
55.06 bis 55.09 Siirntliche ·waren
56.05 bis 5G.07 Sämtliche Waren
aus 57.05 Hanfgarne:
B - in Aufmachungen für den Einzelverkauf
57.08 und 57.09 Sämtliche Waren
aus 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte
57.11 und 57.12 Sümtliche Waren
58.01 bis 58.10 S~irntliche Waren
59.02 und 59.03 Sämtliche Waren
aus 59.04 Bindiiide:n, Seile und Taue, auch get1ochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf, geglättet,
auf Spuk~n, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit emer Lauflänge von mehr
als 500 m
59.05 bis 59.17 Sämtliche Waren
60.01 bis b0.06 Sämtliche Waren
61.01 bis 61.11 Sämtlid,e Waren
62.01 bis 62.05 Sümtliche Waren
64.01 bis G4.06 Sämtliche Waren
65.01 Hutstumpen aus Filz usw.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 51
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 65.02 Hufstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden, üblicher-
weise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Erntehüte); andere Hut-
stu,npen uncl Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus Stroh, Bast, Binsen, Schilf,
Alfa, HaJJia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen, auch
miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrid1en, aud1 in
bclicbi~Jcrn Verhältnis mit den vorgenannten Stoffen gemischt
I-li'ile und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.
aus fö.04 llü le und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04 - A):
nid1t aus11cstauete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast, Binsen,
Schilf, Alli!, Raffia, Sisal, Flolzspan oder anderen, nicht versponnenen pflanzlichen Stoffen,
auch rnilcirrnnder 9emischt, ferner aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrichen, auch
in bdii:biqem Verhältnis mit den vorgenannten Stoffen gemischt
65.05 bis 65.07 S~imllichc Waren
66.01 bis 66.03 Si:imtlidie Waren
aus 67.01 B - I - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt
aus C -- Wan:n aus Vogelbälgen, ander~~n Vogelteilen, Federn, Teilen von Federn oder
Daunen, ausgenommen montierte Federn
aus G7.02 A - lI - andere
B - Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten
67.04 und 67.05 Siirntliche Wdren
aus 63.02 aus A - Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln
aus 68.13 A - bearbeiteter Asbest
a-us B - Waren ans Asbest:
I - W,rnd- und Bodenplatten, auf der Grundla_ge von Asbest, mit Zusatz von Füll-
stoffen und Bindemitteln, ausgenommen Zement
JI - a - Gewebe
II - c - Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen
IJI - andere
aus C - Sfimlliche Wan~n, ,rnsgenommen: Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf
der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese Gemische mit eirnm1
Ashest~Jchalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger, und Waren aus solchen
Gemischen
68.14 Reibungsbelöge usw.
69.10 Ausgüsse, Waschbecken usw.
aus 70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas
70.0S Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.
70.07 bis 70.18 Si.imtliche Waren
aus 70.19 A - II - Nachahmungen von echten Perlen
70.20 und 70.21 Sümtlid1e Waren
aus 71.12 bis 71.14 S~hntliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus Silber-
plattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen
71.16 Phantasieschmuck
73.09 bis 73.16 Sämtliche Waren
73.18 bis 73.40 Sämtliche Waren
aus 74.03 Draht aus Kupfer, massiv
aus 74.04 Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm
74.05 Blattmetall, Folien usw., aus Kupfer
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
--·-----·-------------------------------------------------------
'J'dtil11urnrn<'1 Bezeichnung der Waren
74.07 bis 74.rn Sim1llid1e Waren
aus 75.02 Dri!hl a1Js Nickel und Nickellegierungen, massiv
aus 75.0J /\ - 1 - Folien aus Nickel
75.04 Rohre, fioltlslc.rngen usw., aus Nickel
75.0fi J\ndc!re Vl/arnn aus Nickel
aus 76.02 Drnbl aus Aluminium, massiv
7b.(H ß!ilt!.mdilll, Folien usw., aus Aluminium
76.06 bis 76.lG S~irntliche Waren
aus 77.02 Drnht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, aus Magnesium
77.03 Andere V✓ aren aus Magnesium
aus 77.04 B - Beryllium verarbeitet
78.04 bis 78.06 Siirntliche Waren
79.04 bis 79.06 Silmtliche Waren
aus 80.04 A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn
80.05 und 80.06 Sümtliche Vv'aren
aus 81.01 aus R und nus C - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt
oder gezogen; Profile; Tiege1; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung
1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.02 aus ß und aus C - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen}, gehi:i.Inmert, gewalzt
oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung
1 nun oder mehr beträq t; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.03 aus B und aus C -Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt
oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder
aus 81.04 aus B - II - Fertigwaren aus Cadmium
aus J - II - Ferligwaren aus Antimon
82.01 bis B2.10 Si.imtliche Waren
aus 82.11 Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für sogenannte Sicherheits-Rasier-
apparate, einschließlich Rohlinge im Band (82.11 B - I - a)
82.12 bis 82.15 Sämtliche Waren
83.01 bis 83.15 Sümtlidw Waren
84.01 bis 84.05 ·Sümtliche Waren
aus 84.06 Kolben verbrennun9smotoren:
A - Kraftfohrzeugmotoren usw.
C -- Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
D - andere Motoren
aus E -Teile:
II - von anderen Motoren
84.07 Wasserturbinen usw.
aus 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
aus B - Gasturbinen:
II -- andere
C -- andere Motoren und Kraftmaschinen
nus D Teile:
II ,mdcre
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 53
Tarifnummer Bezeichnung der Waren
84.09 bis 84.42 Sümtliche Waren
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere
metallurgische Betriebe
84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren
84.56 bis 84,58 Sämtliche Waren
aus 84.59 Slimtliche Waren, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon (84.59 - B)
84.61 Armaturen usw.
84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren
85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren
86.01 bis 86.10 Sämtliche Waren
87.01 bis 87.05 Sämtliche Waren
87.07 bis 87.11 Sämtliche Waren
87.13 und 87.14 Sämtliche Waren
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
A - nicht für maschinellen Antrieb
aus SB.03 Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02:
A - von Luftfahrzeugen, leichter als Luft
aus B andere:
I - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge
aus 88.05 A - Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Teile davon
aus B9.01 aus A - Kriegsschiffe, ausgenommen Seeschiffe
aus B - andere:
II andere
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper
aus 89.03 aus A - Seebagger
ß -- andere
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw.
90.04 bis 90.29 Sämtliche Waren
91.01 bis 91.06 Sföntliche Waren
aus 91.11 B -- Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern
92.01 bis 92.13 Sämtliche Waren
93.01 bis 93.07 Sämtliche Waren
94.01 bis 94.04 Sämtliche Waren
aus 95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter, ge-
schliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung; Rohlinge
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A - I - Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Ober-
flächenbearbeitung
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A - I - Rondelle
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
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Tarifnummer Bezeichnung der Waren
(dllS /)5.tn) A - III - andere
B - I - Rondelle
aus D - II - Rohlinge
B lJJ andere
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A - l - Rondelle
A - l1I - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre
aus 95.05 Horn, Geweihe usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen
C - I - a - aus Walfischbarten
C - I -- b - 1 - Rondelle
C - I - b - 3 - andere
C - II - a - aus Walfischbarten
C - II - b - 1 - Rondelle
aus C - II - b - 2 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
A - 1 - Rondelle
A - III - andere
B - I - Rondelle
aus B - II - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.07 Meerschaum, Bernstein usw.:
A - II - andere
aus B - I - Rohlinge
B - II - andere
aus 95.08 Geformte oder geschnitzte Waren usw.:
A - künstliche Honigwaben
aus B - I - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus
B - II - andere
96 02 bis 96.06 Sämtliche Waren
97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren
98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren
aus 98.04 A - Sd:ueibfedern
98.07 und 98.08 Säm t1i ehe Waren
98.10 Feuerzeuge usw.
aus 98.11 Tabakpfeifen usw.:
aus B - I - ganze Tabakpfeifen aus Holz
aus B - IV - andere:
Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre, mit Gewinde, ge-
schliffen oder poliert
98.12 Frisierkämme usw.
98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren
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Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1962 55
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 1/62 über die Aufhebung von Preisvor-
schriften für Verkehrsleistungen
Vom 2. Januar 1962 7 11. 1. 62 12. 1. 61
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Bre-
men, Hannover und Münster für die Schiffahrt auf den west-
deutschen Kanälen und der Weser über den Verkehr von Fahr-
zeugen, die untereinander durch Gelenkkupplungen verbunden
sind
Vom 30. Dezember 1961 10 16. !. 62 1. 2. 62
Verordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bun-
desministers der Verteidigung
Vom 12. Januar 1962 12 18. 1. 62 19. 1. 62
Verordnung Nr. 1/62 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 10. Januar 1962 13 19. 1. 62 Inkrafttreten
gemäß §4
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Einbonddedten für den Johrj!ang 1961
Teil I: 4, --- DM (2 Einbanddecken) zuzügli,ch 0,90 DM Porto und Verpackung
Teil II: 4,- DM (2 Einbanddecken) zuzüglich 0,90 DM Porto und Verpackung
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1962
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
„Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT,.. BONN· POSTFACH
II er ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdr'Jckerei.
Das Bundcsgcsel.zhlat:t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung vcrkiinrlet. In Teil III wird das als fortgelt~md festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195ß (Bunde(;qesd,.bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezu9sbcdiogungcn liir Teil I und 11: Laufend c r Bezug nur durch die Post Bezugspreis viertdjährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zuslell\Jeliühr. Ein z c Ist ii c k e je unqefungcnc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,ßundes9csclzblall" Köln 3 99 oder nud1 Bezahlung uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr uM 0, 15.