512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen ·
Vom 13. Juli 1962
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- 6. die in der Zeit vom 21. bis 30. September 1962
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in München stattfindende „IKOFA - Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen , (Reichsgesetzbl. nale Kolonialwaren- und Feinkost-Ausstellung
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des München 1962",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
7. die in der Zeit vom 22. September bis 7. Okto-
wird bekanntgemacht:
ber 1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Indu-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- strieausstellung Berlin 1962",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
8. die in der Zeit vom 6. bis 14. Oktober 1962 in
Warenzeichen tritt ein für
Köln stattfindende „Bundesfachschau für das
1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1962 in Hotel- und Gaststättengewerbe",
Köln stattfindende „Internationale Herren-
Mode-W oche", 9. die in der Zeit vom 18. bis 21. Oktober 1962 in
Köln stattfindende Ausstellung „Internationaler
2. die in der Zeit vom 25. August bis 1. September
1962 in Karlsruhe stattfindende „14. Deutsche Wäsche- und Mieder-Salon",
Heilmittelausstellung", 10. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November
3. die in der Zelt vom 1. bis 6. September 1962 in 1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Gast-
Offenbach am Main stattfindende „XXVII. Inter- wirts-, Konditoren- und Nahrungsmittelausstel-
nationale Lederwarenmesse", lung Berlin 1962",
4. die in der Zeit vom 5. bis 8. September 1962 11. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November
in München stattfindende „Leistungsschau der 1962 in Stuttgart stattfindende „Internationale
pharmazeutischen und elektromedizinischen In- Fachausstellung für das Hotel- und Gaststätten-
dustrie anläßlich des VII. Internationalen Kon- gewerbe ,Gastlicher Süden' ",
gresses für innere Medizin",
5. die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1962 in 12. die in der Zeit vöm 7. bis 11. November 1962
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und in Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
Eisenwarenmesse", Sportartikelmesse".
Bonn, den 13. Juli 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver 1 a g, Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H .. Bonn/Köln. - Druck, Bundesdr,Jckerei
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihre,
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
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.Bundesgesetzblall" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80zuzüglich Versandgebühr DM 0.15.
481
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1962 Nr. 29
Tag In h a 1 t Seite
26. 7.62 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin
(West) und des Stcuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
26. 7.62 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . 492
26. 7.62 Neufassung des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in
Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
25. 7.62 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 508
13. 7.62 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)
und des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West)
Vom 26. Juli 1962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
b) Hinter Absatz 3 werden folgende Absätze 4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
und 5 eingefügt:
ABSCHNITT I ,, (4) Hat ein Untern.ehmer im Bundesge-
Gesetz zur Förderung der Wirtschaft biet von einem Westberliner Unternehmer
von Berlin (West) Gegenstände gemietet oder gepachtet, so ist
er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für
Artikel 1 einen Voranmeldungszeitraum (Veranla-
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von gungszeitraum) schuldet, um vier vom Hun-
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 dert des Betrages zu kürzen, den er im glei-
(Bundesgesetzbl. I S. 621), zuletzt geändert durch chen Zeitraum als Entgelt für die Uberlas-
Artikel 21 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom sung dieser Gegenstände gezahlt hat, wenn
13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie die Gegenstände von dem Westberliner
folgt geändert und ergänzt: Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in
Berlin (West) hergestellt worden sind und
1. § 3 wird wie folgt geändert:
im Bundesgebiet genutzt werden; diese Vor-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: aussetzungen müssen buchmäßig nachgewie-
,,(2) Hat ein Westberliner Unternehmer in sen sein.
Berlin (West) hergestellte Gegenstände bei
einer Werklieferung im Bundesgebiet als (5) Hat ein Westberliner Unternehmer
Teile verwendet, so ist der auftraggebende Filme, die er nach dem 31. Dezember 1961
Unternehmer im Bundesgebiet berechtigt, in Berlin (West) hergestellt hat, einem Um-
die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um ternehmer (Verleiher) im Bundesgebiet zur
vier vom Hundert des Entgelts zu kürzen, Auswertung (Uberlassung der Massenkopien
das auf diese Gegenstände entfällt, wenn an Dritte) im Bundesgebiet überlassen, so
diese Gegenstände besonders berechnet wor- ist der Unternehmer im Bundesgebiet be-
den sind; die Voraussetzung, daß die ver- rechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen
wendeten Gegenstände in Berlin (West) her- Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeit-
gestellt sind, muß buchmäßig nachgewiesen raum) schuldet, um vier vom Hundert des
sein." Betrages zu kürzen, den er im gleichen Zeit-
Z 1997 A
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
raum als Entgelt für die Uberlassung der metallegierungen (hierzu gehören nicht
Auswertung gezahlt hat. Filme gelten als in Waren, die mit Edelmetallen oder Edel-
Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelier- metallegierungen überzogen sind);
aufnahmen ausschließlich in Westberliner
Atelierbetrieben und die technischen Leistun- 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legie-
gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung rungen, die mehr als zwanzig vom Hun-
und Massenkopien) 1rnsschließlich in West- dert Zinn oder mehr als insgesamt drei
berliner filmtechnischen Betrieben durchge- vom Hundert Wismut und Cadmium ent-
führt worden sind. Die Voraussetzungen halten, in Form von Roh- und Halb-
müssen buchmäßig nachgewiesen sein." material und von Fertigfabrikaten, außer
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. Druckgußerzeugnissen;
9. Quecksilber;
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden hinter den Worten „nach 10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle
§ 3" die Worte „Abs. 1 bis 3" eingefügt. und NE-Metallegierungen, soweit nicht
unter Nummern 8 und 9 geregelt, in Form
b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: von Roh-, Alt- und Abfallmaterial, die
,, (6) Absatz 5 ist in den Fällen des § 3 nicht von einem Westberliner Unterneh-
Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden mit mer durch Raffinieren, Legieren, Gießen,
folgender Maßgabe: Aus den im Bundesge- Walzen, Pressen (ausgenommen Paketie-
biet geführten Büchern muß auch hervor- ren) oder Ziehen in Berlin (West) bear-
gehen, in welcher Zeit die gemieteten beitet oder verarbeitet worden sind;
oder gepachteten Gegenstände (§ 3 Abs. 4)
im Bundesgebiet genutzt oder die Filme 11. die in § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstaben a und
(§ 3 Abs. 5) im Bundesgebiet ausgewertet b des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten
(aufgeführt) worden sind." Gegenstände;
12. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes
3. § 5 erhält folgende Fassung: über das Branntweinmonopol vom 8. April
,,§ 5 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) und Halb-
fabrikate zur Trinkbranntweinherstellung
Körperschaften des öffentlichen Rechts und (ausgenommen Essenzen), die nicht in
politischen Parteien im Bundesgebiet stehen die einer Betriebstätte in Berlin (West) in
Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 auch Behälter bis zu zehn Liter abgefüllt wor-
dann zu, wenn sie die Gegenstände nicht im den sind;
Rahmen ihres Unternehmens erworben, ge-
mietet oder gepachtet oder die Werkleistung 13. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und
nicht im Rahmen ihres Unternehmens ver- Nougatmassen) und Kernpräparate (ge-
geben haben." schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-
nüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,
4. § 6 erhält folgende Fassung: Pfirsichkerne)."
,,§ 6 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gewährt für den Erwerb oder die Nutzung fol-
gender Gegenstände: aa) In Nummer 1 erhält der Buchstabe a die
folgende Fassung:
1. Originalwerke der Plastik,· Malerei und
„a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht
Graphik nicht mehr lebender Künstler;
einer der in § 6 Nr. 1 bis 12 bezeich-
2. Gebrauchtwaren; neten Gegenstände sein."
3. Antiquitäten; bb) Hinter der Nummer 2 werden der Punkt
4. Briefmarken; durch einen Strichpunkt ersetzt und die
folgenden Nummern 3 und 4 angefügl:
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-
steine), auch synthetische, sowie Gegen- „3. die Vermietung und Verpachtung
stände in Verbindung mit diesen Steinen, von Gegenständen an einen Unter-
ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werk- nehmer im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1)
zeuge mit arbeitendem Teil aus Industrie- oder an eine Körperschaft des
diamanten); öffentlichen Rechts oder eine poli-
tische Partei im Bundesgebiet, wenn
6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, jede der folgenden Voraussetzungen
sowie Gegenstände in Verbindung mit vorliegt:
diesen Perlen;
a) Der vermietete oder verpachtete
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Gegenstand darf nicht einer der
Form von Roh- und Halbmaterial sowie in § 6 genannten Gegenstände
Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edel- sein;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 483
b) der Gegenstand muß nachweis- weils nur auf das um ein Drittel gekürzte Ent-
lich (§ 8) von dem Westberliner gelt Anwendung. 11
Unternehmer nach dem 31. De-
zember 1961 in Berlin (West) 7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält der Klammerzusatz
hergestellt sein; hinter den Worten „hergestellt sind" die fol-
c) der Gegenstand muß nachweis- gende Fassung:
lich (§ 9) in das Bundesgebiet ,, (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buch-
gelangt sein und im Bundesgebiet stabe b, Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 2) ".
genutzt werden;
d) die vorstehenden Voraussetzun- 8. § 9 wird wie folgt geändert:
gen müssen buchmäßig nachge- a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
wiesen sein (§ 10); „Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 und Abs. 2 bezeichneten Gegenstände
4. die Uberlassung von Filmen zur
in das Bundesgebiet gelangt sind, ist durch
Auswertung an einen Unternehm8r
Versendungsbelege (Frachtbrief, Postein-
(Verleiher) im Bundesgebiet (§ 4
lieferungsschein u. dgl. oder deren Doppel-
Abs. 1), wenn jede der folgenden
Voraussetzungen vorliegt: stücke) zu führen."
a) Der Film muß nachweislich (§ 8) b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
von dem Westberliner Unter- ,, (3) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1
nehmer nach dem 31. Dezember Nr. 3 und 4 bezeichneten Gegenstände im
1961 in Berlin (West) hergestellt Bundesgebiet genutzt oder ausgewertet wer-
sein. Filme gelten als in Berlin den, ist durch eine Bescheinigung des Unter-
(West) hergestellt, wenn die Ate- nehmers im Bundesgebiet zu erbringen, aus
lieraufnahmen ausschließlich in der auch der Zeitraum der Nutzung oder
Westberliner Atelierbetrieben Auswertung hervorgehen muß."
und die technischen Leistungen
(Schnitt, Musikaufnahmen, Mi- 9. § 10 wird wie folgt geändert:
schung und Massenkopien) aus- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
schließlich in Westberliner film-
technischen Betrieben durchge- b} Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
führt worden sind; ,, (2) Absatz 1 ist auf den Buchnachweis
b) die Filme müssen nachweislich nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4
(§ 9) im Bundesgebiet ausgewer-
Buchstabe c entsprechend anzuwenden mit
tet, d. h. an Dritte überlassen folgender Maßgabe: Aus den Büchern muß
werden; unter Hinweis auf die darüber ausgestellte
Bescheinigung (§ 9 Abs. 3) des Unterneh-
c) die vorstehenden Voraussetzun- mers im Bundesgebiet auch hervorgehen,
gen müssen buchmäßig nachge- in welcher Zeit die vermieteten oder ver-
wiesen sein (§ 10). 11
pachteten Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) im
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 7
Abs. 1 Nr. 4) im Bundesgebiet ausgewertet
,,(2) Hat ein Westberliner Unternehmer (aufgeführt) worden sind."
bei einer Werklieferung im Bundesgebiet an
einen Unternehmer im Bundesgebiet (§ 4 10. § 13 wird wie folgt geändert:
Abs. 1) oder an eine Körperschaft des öffent-
lichen Rechts oder eine politische Partei im a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgebiet in Berlin (West) hergestellte b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
Gegenstände als Teile verwendet, so ist er ,, (2) Um eine dem Zweck des Gesetzes
berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für widersprechende Inanspruchnahme der Ver-
einen Voranmeldungszeitraum (Veranla- günstigungen der §§ 3 und 7 zu verhindern,
gungszeitraum) schuldet, um den gleichen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch
Betrag z·u kürzen, den sein Auftraggeber Rechtsverordnung die Gewährung dieser
nach § 3 Abs. 2 von seiner Umsatzsteuer- Vergünstigungen in solchen Fällen ganz
schuld kürzen darf. Die in § 3 Abs. 2 oder teilweise auszuschließen, in denen
genannten Voraussetzungen müssen vorlie- Gegenstände lediglich wegen in Berlin
gen. Die Kürzung kann in dem Voranmel- (West) durchgeführter geringfügiger Bear-
dungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vor- beitungen oder Verarbeitungen als in Berlin
genommen werden, in dem diese Voraus- (West) hergestellt angesehen werden und
setzungen gegeben sind. § 3 Abs. 6 ist eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft
entsprechend anzuwenden. 11
von Berlin (West} nicht zu erwarten ist."
6. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: 11. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
,,§ 7 a ,,§ 13 a
Die Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 und Bei Unternehmern, für deren Besteuerung
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 find~n bei Zigaretten je- nach c;lem Umsatz ein Finanzamt in Berlin
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(West) zuständig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichs- Jahren haben und frühestens vom
abgabenordnung), ist § 7 a des Umsatzsteuer- Ende des dritten Jahres an jährlich mit
gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß höchstens einem Viertel des Darlehns-
jeweils an Stelle des Betrages von 12 000 Deut- betrags zurückzuzahlen sind und
sche Mark ein Betrag von 30 000 Deutsche 3. weder unmittelbar noch mittelbar in
Mark, an Stelle des Betrages von 20 000 Deut- wirtschaftlichem Zusammenhang mit
sche Mark ein Betrag von 50 000 Deutsche Mark der Aufnahme eines Kredits stehen; die
und an Stelle des Betrages von 120 000 Deut- Inanspruchnahme laufender Geschäfts-
sche Mark ein Betrag von 200 000 Deutsche kredite ist unschädlich.
Mark treten. § 57 a der Durchführungsbestim-
mungen zum Umsatzsteuergesetz ist entspre- Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter
chend anzuwenden." der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige
Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet.
12. Hinter § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 d (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesell-
eingefügt: schaft hat die Darlehen, gegebenenfalls unter
,,§ 14 a Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an
Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf
unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4
oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
des Anlagevermögens einer in Berlin (West)
ermitteln und in Berlin (West) eine Betrieb-
belegenen Betriebstätte verwenden. Die Wirt-
stätte haben, können in jedem der Wirtschafts-
schaftsgüter müssen,
jahre, die in den Kalenderjahren 1962 und 1963
enden, eine den Gewinn mindernde Rücklage 1. soweit sie zum beweglichen Anlage-
bis zur Höhe von je siebeneinhalb vom Hun- vermögen gehören, mindestens drei
dert des Werts bilden, mit dem ihr in Berlin Jahre nach ihrer Anschaffung oder
(West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-, Herstellung in einer in Berlin (West)
Hilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige belegenen Betriebstätte verbleiben,
Erzeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausge- 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlage-
wiesen ist. Die Rücklagen dürfen am Schluß vermögen gehören, in Berlin (West)
des Wirtschaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963 errichtet werden.
endet, insgesamt fünfzehn vom Hundert des Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft
Werts nicht übersteigen, mit dem das in Berlin hat sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu
(West) befindliche Vorratsvermögen in der diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Be-
Bilanz dieses Wirtschaftsjahrs ausgewiesen ist. darf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke
Die Rücklagen sind in den Wirtschaftsjahren, gedeckt, so kann die Berliner Industriebank
die nach dem 31. Dezember 1965 enden, mit Aktiengesellschaft den Abschluß weiterer Dar-
mindestens je einem Viertel gewinnerhöhend lehnsverträge ablehnen.
aufzulösen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind
(2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüte1 nicht auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die
anzuwenden, für die das Land Berlin vertrag- unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung
lich das mit der Einlagerung verbundene Preis- zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken ge-
risiko übernommen hat. geben worden sind. Für die Ermäßigung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist
§ 14 b in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die sich der Darlehnsgeber und der Darlehnsneh-
der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft mer gegenüber der Berliner Industriebank
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Dar- Aktiengesellschaft damit einverstanden erklä-
lehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen- ren, daß diese die Verwendung der Darlehen
steuer oder Körperschaftsteuer für den Veran- zu den bezeichneten Zwecken und die Durch-
lagungszeitraum der Hingabe um zehn vom führung des Darlehnsvertrages überwacht.
Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer
Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 dart
worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer zusammen mit der Ermäßigung der Einkom-
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit- mensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 14 c
raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder
dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich
sind. ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kre-
nach Absatz 1 ist, daß die Darlehen ditinstitute im Sinn des Gesetzes über das Kre-
1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
1. Januar 1965 hingegeben werden; s. 881).
Absatz 3 letzter Satz bleibt unberührt, § 14 C
2. nach den vertraglichen Vereinbarungen (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die
eine Laufzeit von mindestens sechs unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 485
tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von min- Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere
destens zehn Jahren zur Förderung des Baues Voraussetzung, daß die Darlehen weder umnit-
von Wohnungen in Berlin (West) gewähren, telbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zu-
ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der sammenhang mit der Aufnahme eines Kredits
Absätze 3 bis 6 die Einkommensteuer oder Kör- stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absät-
perschaflsteuer für dt!n Veranlagungszeitraum zen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt,
der Hingabe um 20 vom Hundert der hin- daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen
gegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe
Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder
ermitteln, aus Mittein des Betriebs gegeben, so Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind
sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert jedoch unschädlich.
anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischen- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur
zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen anzuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deut-
vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist sche Mark für jede geförderte Wohnung nicht
von einem Zinssatz von höchstens fünfeinhalb übersteigen.
vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3
gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer
nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1
Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der
worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit- § 14 b fünfzig vom Hundert der Einkommen-
raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen,
dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
sind. (6) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1 und
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in den Absätzen 2 . bis 4 bezeichneten Voraus-
verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von setzungen ist eine Bescheinigung des Senators
mindestens 25 Jahren zur Förderung des Baues, für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der
des Umbaues, der Erweiterung, der Moderni- von ihm bestimmten Stelle vorzulegen.
sierung und der Instandsetzung von Gebäuden
in Berlin (West), die zu mehr als 662 /s vom § 14 d
Hundert Wohnzwecken dienen, gewähren, er- Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
mäßigt sich unter den Voraussetzungen der aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
Absätze 3 bis 6 die Einkommensteuer oder von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird,
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit- und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1
raum der Hingabe um 20 vom Hundert der hin- und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor,
gegebenen Darlehen. Die Darlehen müssen mit so kann die Veranlagung zur Anwendung der
gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei Vorschriften der §§ 14 b und 14 c beantragt wer-
gleichbleibenden Bedingungen infolge der lau- den; § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buchstabe a und Abs. 3
fenden Tilgung der Zinsanteil verringert und und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinnge-
der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu ver- mäß anzuwenden."
zinsen und zurückzuzahlen sein; Änderungen
des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine 13. Es wird folgender Artikel III a eingefügt:
Zinshöhe sind jedoch zulässig. Absatz 1 letzter
„ Artikel III a
Satz gilt entsprechend.
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigun- Investitionszulage
gen nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die § 14 e
Darlehen
(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Um-
1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem
satzsteuergesetzes, die in Berlin (West) einen
1. Januar 1965 an einen Bauherrn ge-
geben werden und Betrieb (eine Betriebstätte) haben, können für
die nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja-
2. von dem Bauherrn unverzüglich und nuar 1965 angeschafften oder hergestellten ab-
unmittelbar nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des
a) in den Fällen des Absatzes 1 Anlagevermögens eine Investitionszulage er-
zur Finanzierung des Baues von halten. Die Investitionszulage beträgt zehn vom
Wohnungen im Sinn der §§ 39 oder Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
82 des Zweiten Wohnungsbau- kosten der im Kalenderjahr angeschafften oder
gesetzes (Wohnungsbau- und Fami- hergestellten Wirtschaftsgüter. Wird der Ge-
lienheimgesetz) in der Fassung vom winn nach einem vom Kalenderjahr abweichen-
1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I den Wirtschaftsjahr enöttelt, so tritt an die
S. 1121), Stelle des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,
b) in den Fällen des Absatzes 2 das im Kalenderjahr endet.
zur Finanzierung der dort bezeich- (2) Die Investitionszulage wird nur für neue
neten Bauvorhaben abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter · ge-
verwendet werden. währt, die zum Anlagevermögen eines Betriebs
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(einer Betriebstätte) in Berlin (West) gehören schriften ab 1. A1,1gust 1962 anzuwenden. Abwei-
und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf- chend davon sind anzuwenden
fung oder Herstellung in einem solchen Betrieb 1. die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5
(einer solchen Betriebstätte) verbleiben. Für und des § 5 auf Entgelte, die von dem
Personenkraftfahrzeuge und für Wirtschafts- Unternehmer im Bundesgebiet nach
güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungs- dem 30. April 1962 gezahlt werden;
kosten 600 Deutsche Mark nicht übersteigen,
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. 2. die Vorschrift des§ 6 Nr.11 ab 1. Juli
1961, die Vorschrift des § 6 Nr. 12 ab
(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag
1. Januar 1963;
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt 3. die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 3
worden sind (bei einem vom Kalenderjahr ab- und 4
weichenden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des a) im Falle der Besteuerung nach ver-
Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr en- einnahmten Entgelten auf die Ent-
det, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft gelte, die von dem Westberliner
oder hergestellt worden sind), durch das für Unternehmer nach dem 30. April 1962
den Antragsteller für die Besteuerung nach vereinnahmt werden,
dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den b) im Falle der Besteuerung nach ver-
Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper- einbarten Entgelten auf Leistunqen,
schaftsteuer gewährt. Personengesellschaften die nach dem 30. April 1962 bewirkt
wird die Investitionszulage von dem Finanzamt
werden;
gewährt, das für die einheitliche und geson-
derte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. 4. die Vorschrift des § 7 a
Der Antrag auf Gewährung der Investitions- bei der Kürzung nach § 3 Abs. 1 auf
zulage kann nur innerhalb von drei Monaten Entgelte, die von dem Unternehmer im
nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Bundesgebiet nach dem 31. Dezember
1962 gezahlt werden,
(4) Das Finanzamt setzt die Investitions-
zulage durch Bescheid fest. Die Investitions- bei der Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 1
zulage ist innerhalb eines Monats nach Be- Nr. 1
kanntgabe des Bescheids fällig. Der Bescheid a) im Falle der Besteuerung nach ver-
soll die Berechnungsgrundlage und eine Rechts- einnahmten Entgelten auf die Ent-
mittelbelehrung enthalten. Die Vorschriften der gelte, die von dem Westberliner
Reichsabgabenordnung über das Berufungsver- Unternehmer nach dem 31. Dezem-
fahren sind entsprechend anzuwenden. ber 1962 vereinnahmt werden,
(5) Wird nach der Auszahlung der Investi- b) im Falle der Besteuerung nach ver-
tionszulage festgestellt, daß die Voraussetzun- einbarten Entgelten auf die Liefe-
gen für ihre Gewährung nicht oder nur zum rungen, die nach dem 31. Dezember
Teil vorgelegen haben, so ist die Investitions- 1962 bewirkt werden;
zulage insoweit zurückzuzahlen, als sie zu Un- 5. die Vorschrift des § 13 a
recht gewährt worden ist. Das gleiche gilt,
a) im Falle der Besteuerung nach ver-
wenn Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-
einnahmten Entgelten auf die Ent-
oder Herstellungskosten bei der Bemessung der
gelte, die nach dem 31. Dezember
Investitionszulage berücksichtigt worden sind,
1961 vereinnahmt werden,
nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer b) im Falle der Besteuerung nach ver-
Betriebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. einbarten Entgelten auf die Liefe-
Der Anspruch des Finanzamts auf Rückzahlung rungen und sonstigen Leistungen,
der Investitionszulage ist vom Zeitpunkt der die nach dem 31. Dezember 1961 be-
Auszahlung an nach § 5 Abs. 1 des Steuersäum- wirkt werden;
nisgesetzes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl.I 6. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des
S. 993) zu verzinsen. § 7 Abs. 2 auf Antrag des Unterneh-
(6) Die Investitionszulage gehört nicht ::u mers auch auf vor dem 1. August 1962
den Einkünften im Sinn des Einkommensteuer- verwirklichte Tatbestände, soweit nicht
gesetzes. rechtskräftige Veranlagungen vorliegen.
(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten
Teils der Reichsabgabenordnung, des Steuer- (2) Es können in Anspruch genommen werden
anpassungsgesetzes und des Gesetzes über den 1. die Kürzung der geschuldeten Umsatz-
Bundesfinanzhof sind entsprechend anzuwen- steuer nach § 3 durch Unternehmer im
den." Bundesgebiet für Entgelte, die bis zum
31. Dezember 1964 gezahlt werden;
14. § 15 erhält folgende Fassung:
2. die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 Abs. 1
,,§ 15 und die Kürzung der geschuldeten Um-
(1) Die vorstehende Fassung dieses ·Gesetzes satzsteuer nach § 7 Abs. 2 durch West-
ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Vor- berliner Unternehmer für Lieferungen,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 487
Werkleistungen und sonstige Leistun- 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
gen, die bis zum 31. Dezember 1964 be- „Gesetz über Steuererleichterungen und
wirkt werden; Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) u.
3. die Freibeträge nach § 13 a in Verbin-
dung mit § 7 a des Umsatzsteuerge- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
setzes a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) im Falle der Besteuerung nach ver- ,, (1) Bei natürlichen Personen, die
einnahmten Entgelten für die Ent-
gelte, die bis zum 31. Dezember 1964 1. seit mindestens vier Monaten vor
vereinnahmt werden, dem Ende des Veranlagungszeitraums
ihren ausschließlichen Wohnsitz in
b) im Falle der Besteuerung nach ver- Berlin (West) haben oder
einbarten Entgelten für die Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen, 2. bei mehrfachem Wohnsitz während
die bis zum 31. Dezember 1964 be- des ganzen Veranlagungszeitraums
wirkt werden. einen Wohnsitz in Berlin (West) ha-
ben und dort veranlagt werden oder
(3) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungs-
und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften bereich dieses Gesetzes zu haben -
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1962 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
anzuwenden. Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die veranlagte Einkom-
(4) Die Vorschrift des § 14 e ist erstmals für
mensteuer, soweit sie auf Einkünfte
das Kalenderjahr 1962 anzuwenden."
aus Berlin (West) im Sinn des § 2 ent-
fällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten
15. Hinter § 15 .wird folgender § 15 a eingefügt:
im Sinn des § 26 Abs. 1 des Einkommen-
,,§ 15 a steuergesetzes genügt es für die Er-
mäßigung, wenn einer der Ehegatten
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
die Voraussetzungen des Satzes 1 er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der füllt. II
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragra- b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- ,,Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Vor-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen." aussetzungen der Absätze 1 und ,2 zu er-
füllen, eine oder mehrere Betriebstätten
16. § 16 erhält folgende Fassung: eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)
unterhalten, in denen während des Veran-
,,§ 16
lagungszeitraums im Durchschnitt regel-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 mäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitneh-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom mer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im die veranlagte Einkommensteuer um 30 vom
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Hundert oder die veranlagte Körperschaft-
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im steuer um 20 vom Hundert, soweit sie nach
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- § 2 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-
gesetzes." stätten entfällt; die veranlagte Körperschaft-
steuer ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom
Hundert dieser in dem Einkommen enthalte-
ABSCHNITT II
nen Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des
Gesetz über Steuererleichterungen § 2 Nr. 2.".
und Arbeitnehmervergünstigungen in
Berlin (West) 3. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
,,§ 1 a
Artikel 2
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
Das Erste Gesetz zur Änderung des Einkommen- bei Zuzug von Arbeitnehmern
steuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaft- Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Vorausset-
steuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember zungen des § 1 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur (West) nach dem 12. August 1961 ihren Auf-
Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom enthalt begründen und dort eine nichtselbstän-
4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) in der Fassung dige Beschäftigung für einen zusammenhängen-
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschrif- den Zeitraum von mindestens drei Monaten
ten auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen aufnehmen, ermäßigt sich die veranlagte Ein-
und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli kommeusteuer, soweit sie auf Einkünfte im
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) wird wie folgt ge- Sinn des § 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Be-
ändert und ergänzt: schäftigung entfällt, um 30 vom Hundert."
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 7. Abschnitt II erhält folgende Uberschrift:
a) Hinter Nummer 1 wird folgende neue Num- „Vergünstigung für Arbeitnehmer in
mer 2 eingefügt: Berlin (West)".
„2. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 a
im Verhiiltnis der nach dieser Vorschrift 8. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
für die Ermäßigung zu berücksichtigen-
,,§ 6
den Einkünfte aus nichtselbständiger Ar-
beit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag Vergünstigung durch Zulagen
der Einkünfte,".
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Beschäftigung in Berlin (West) aus einem ge-
c) Satz 2 erhält folgende Fassung: genwärtige~1 Dienstverhältnis beziehen (§ 2
Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der
,,Dc.1bei sind die Summe der für die Ermäßi- Steuererleichterungen nach den Vorschriften der
gung der Einkommensteuer oder Körper- §§ 1, 1 a, 5 und 5 a eine Vergünstigung durch
schaftsteuer zu berücksichtigenden Einkünfte Gewährung von Zulagen. Die Zulagen gelten
aus Berlin (\A/est) und der Gesamtbetrag der weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinn
Einkünfte auf volle 100 Deutsche Mark nach des Einkommensteuergesetzes noch als Einkom-
unten abzurunden." men, Verdienst oder Entgelt im Sinn der Sozial-
versicherung, der Arbeitslosenversicherung und
5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrecht-
lich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
,,(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus
Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, er- (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
mäßigt sich um 30 vom Hundert der für eine Beschäftigung aus einem gegen-
1. bei Arbeitnehmern, die .wärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeits-
lohn des Lohnabrechnungszeitraums. Arbeits-
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in lohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der
Berlin (West) haben oder laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrech-
b) bei mehrfachem Wohnsitz während nungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Be-
des ganzen Kalenderjahrs einen züge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zu-
Wohnsitz in Berlin (West) haben fließen. Steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme
und sich dort überwiegend aufhal- des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des
ten oder Einkommensteuergesetzes) und der steuerfreien
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
c) - ohne einen Wohnsitz im Gel- arbeit (§ 34 a des Einkommensteuergesetzes)
tungsbereich dieses Gesetzes zu
bleiben außer Betracht.
haben - ihren gewöhnlichen Aut-
enthalt in Berlin (West) haben; (3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der
2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren diesem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt
Arbeitslohn dem Umtausch durch die die Bemessungsgrundlage die Beträge, bis zu
Lohnausgleichskasse in Berlin (West) denen nach der Anlage höchstens eine Zulage
unterliegt. vorgesehen ist, so wird eine Zulage nicht ge-
währt.
Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer- (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu er-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
rechnen. Er hat sie
genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der
Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 1 1. bei monatlichen oder längeren Lohn-
erfüllt." · abrechnungszeiträumen jeweils zusam-
men mit dem Arbeitslohn,
6. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnab-
rechnungszeiträumen jeweils für alle
,,§ 5 a in einem Kalendermonat endenden
Ermäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug Lohnabrechnungszeiträume zusammen
von Arbeitnehmern mit dem Arbeitslohn für den letzten
in dem Kalendermonat endenden Lohn-
Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Vorausset- abrechnungszeitraum
zungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin
(West) nach dem 12. August 1961 ihren Aufent- auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe
halt begründen und dort eine nichtselbständige der Zulagen dem Betrag, den er für seine Ar-
Beschäftigung für einen zusammenhängenden beitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten
Zeitraum von mindestens drei Monaten aufneh- hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohn-
men, ermäßigt sich die Lohnsteuer, soweit sie steueranmeldung in einer Summe 'abzusetzen.
auf Einkünfte im Sinn des § 2 Nr. 4 ·Buchstabe a Ubersteigt der zu entnehmende Betrag den Be-
aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom trag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten
Hundert. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend." ist, so wird der übersteigende Betrag dem Ar-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 489
beitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an 4. die Gesamtsumme der für den einzel-
das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den nen Lohnabrechnungszeitraum gezahl-
Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Ar- ten Zulagen,
beitgeber entnommenen Beträge (Satz 3), die
vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie 5. die aus der einbehaltenen Lohnsteuer
etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zu- jeweils entnommenen Beträge (§ 6
lagen mindern die Lohnsteuereinnahmen. Abs. 4 Satz 3).
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzube-
(5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht wahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
übertragbar.
Schluß des Jahres, in dem die Zulagen, auf die
sich die Aufzeichnungen beziehen, ausgezahlt
§ 7 worden sind.
Ergänzende Vorschriften
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten eines mit der Zahlung der Zulagen zusammen-
Teils der Reichsabgabenordnung, des Steueran- hängenden Tatbestands, insbesondere auf Grund
passungsgesetzes und des Gesetzes über den einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeit-
Bundesfinanzhof sind entsprechend anzuwen- nehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeit-
den, soweit in diesem Gesetz nicht etwa:s ande- gebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen,
res vorgeschrieben ist. erhöhen die Lohnsteuereinnahmen."
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß
das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die 9. § 8 erhält folgende Fassung:
Lohnsteuer abzuführen hat, die Zulage durch
Bescheid festsetzt. Der Antrag ist bis zum Ab- ,,§ 8
lauf von zwei Monaten nach dem Ende des Anwendungsbereich
Zeitraums, für den die Zulage nach § 6 Abs. 4
Satz 2 auszuzahlen ist, zu stellen; die Frist kann (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
auf Antrag verlängert werden. Der Bescheid des ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals
Finanzamts soll die Höhe der Zulage für jeden für den Veranlagungszeitraum 1962 anzu-
Lohnabrechnungszeitraum, die Berechnungs- wenden.
grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung ent- (2) Die Vorschrift des § 1 ist für den Veran-
halten. Der Bescheid kann angefochten werden; lagungszeitraum 1962 mit der Maßgabe anzu-
die Vorschriften der Reichsabgabenordnung wenden, daß sich die veranlagte Einkommen-
über das Berufungsverfahren finden dabei ent- steuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin
sprechende Anwendung. Das Finanzamt kann (West) im Sinn des § 2 entfällt, zur Hälfte um
zu Unrecht ausgezahlte Zulagen vom Arbeit- 20 vom Hundert und zur anderen Hälfte um
nehmer zurückfordern, wenn es feststellt, daß 30 vom Hundert ermäßigt.
die Voraussetzungen für die Gewährung der
Zulagen nicht vorgelegen haben. Der Rückfor- (3) Die Vorschrift des § 1 a ist erstmals für
derungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in den Veranlagungszeitraum 1961 und letztmals
dem das Finanzamt von den die Rückforderung für den Veranlagungszeitraum 1963 anzuwen-
begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. den. Für den Veranlagungszeitraum 1961 ist sie
mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die ver-
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräf-
anlagte Einkommensteuer um 20 vom Hundert
tig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber
verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer ermäßigt. Für den Veranlagungszeitraum 1962
nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage
(4) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeit-
die Vorschriften des § 5 bei laufendem Arbeits-
geber eine Abschrift des rechtskräftigen Be-
scheids zu übersenden. lohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden,
der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge- wird, der nach dem 31. Dezember 1961 endet,
zahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der
des Arbeitgebers Auskunft über die Anwen- dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember
dung der Vorschriften über die Gewährung der 1961 zufließt. Auf laufenden Arbeitslohn für
Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen. Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 1962
(5) Der Arbeitgeber hat über die für den ein- enden, und auf sonstige Bezüge, die vor dem
zelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Zu- 1. Juli 1962 zufließen, sind die Vorschriften des
lagen Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die
Aufzeichnungen muß folgendes zu ersehen sein: Lohnsteuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Die
1. Die Namen der Arbeitnehmer, Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
2. die jeweilige Bemessungsgrundlage, zu bestimmen, daß sich beim Lohnsteuer-Jahres-
3. die Höhe der an den einzelnen Arbeit- ausgleich für das Kalenderjahr 1962 die Jahres-
nehmer gezahlten Zulagen, lohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Berlin
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, zur Hälfte Nr. 1 Buchstaben a und c bezeich-
um 20 vom Hundert und zur anderen Hälfte um neten Fällen der Arbeitnehmer wäh-
30 vom Hundert ermäßigt. rend eines Teils des Kalenderjahrs
(5) Die Vorschrift des § 5 a ist erstmals auf seinen ausschließlichen Wohnsitz
Arbeitslohn anzuwenden, der für eine nach dem oder-in Ermangelung eines Wohn-
12. August 1961 in Berlin (West) ausgeübte sitzes im Geltungsbereich dieses
nichtselbständige Beschäftigung gezahlt wird. Gesetzes - seinen gewöhnlichen
Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Aufenthalt in Berlin (West) hat,
Vorschrift des § 5 a ist letztmals anzuwenden d) über einen Lohnsteuer-Jahresaus-
auf laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungs- gleich in den Fällen des § 5 a, wenn
zeiträume, die vor dem 1. Januar 1964 enden, die Voraussetzungen für die Er-
und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar mäßigung nicht während des ganzen
1964 zufließen. Kalenderjahrs vorgelegen haben,
(6) Die Vergünstigung für Arbeitnehmer e) über die Nachforderung von Lohn-
durch Gewährung von Zulagen (§§ 6 und 7) steuer, wenn in den Fällen des § 5
wird erstmals für Lohnabrechnungszeiträume, Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ein Wohn-
die nach dem 30. Juni 1962 beginnen, gewährt. 11
sitz in Berlin (West) nicht während
des ganzen Kalenderjahrs oder ein
10. § 9 erhält folgende Fassung: Aufenthalt nicht überwiegend be-
standen hat oder wenn in den Fäl-
,,§ 9 len des § 5 a eine nichtselbständige
Ermächtigungen Beschäftigung in Berlin (West) nicht
während eines zusammenhängen-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit den Zeitraums von mindestens drei
Zustimmung des Bundesrates Monaten ausgeübt worden ist;
1. zur Durchführung dieses Gesetzes
Rechtsverordnungen zu erlassen, so- 3. Vorschriften durch Rechtsverordnung
weit dies zur Wahrung der Gleich- zu erlassen
mäßigkeit bei der Besteuerung und
bei der Gewährung der Zulagen, zur a) über das Verfahren bei der Gewäh-
Beseitigung von Unbilligkeiten in rung von Zulagen,
Härtefällen oder zur Verwaltungsver- b) über die Ersetzung von Zulagen an
einfachung erforderlich ist, und zwar Arbeitgeber, wenn die Summe der
a) über die Abgrenzung des begünstig- Zulagen den Betrag übersteigt, der
ten Personenkreises, insgesamt an Lohnsteuer einbehal-
ten ist; dabei kann auch eine Ver-
b) über die Ermittlung und Abgrenzung rechnung mit anderen Abgaben oder
der Einkünfte aus Berlin (West) ein- Beiträgen des Arbeitgebers zugelas-
schließlich der darauf entf allendcn sen werden. Die verrechneten Be-
Betriebsausgaben und Werbungs- träge sind vom Finanzamt wie Min-
kosten, derungen der Lohnsteuereinnahmen
c) über die Zugrundelegung des durch- zu behandeln;
schnittlich bezogenen Arbeitslohns
4. die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechts-
bei der Ermittlung der Bemessungs-
grundlage für Zulagen, wenn bei verordnungen zu erlassen.
kürzeren als monatlichen Lohnab- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
rechnungszeiträumen die Höhe des mächtigt, zur Berechnung der nach §§ 1, 1 a, 5
Arbeitslohns in dem Zeitraum, für und 5 a zu ermäßigenden Einkommensteuer und
den die Zulagen auszuzahlen sind, Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und
geschwankt hat; den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen
2. Vorschriften durch Rechtsvernrdnung unter Vornahme von Auf- und Abrundungen
zu erlassen bis zum nächsten durch fünf teilbaren Pfennig-
a) über eine Beschränkung der Haftung betrag aufzustellen und bekanntzumachen.
des Arbeitgebers für die Einbehal- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird
tung und Abführung der Lohnsteuer
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und in
§ 5 a bezeichneten Fällen,
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragra-
b) über die Behandlung der Fälle des phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. 11
und des § 5 a beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn, 11. In § 10 werden hinter den Worten „nach Maß-
c) über einen Lohnsteuer-Jahresaus- gabe des § 12 Abs. 1" die Worte „und des § 13
gleich, wenn in den in § 5 Abs. 1 Abs. 1" eingefügt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 491
12. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
Höhe der Zulage zu § 6 Abs. 3
(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 6
Abs. 2) bei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge
und bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teilbaren
Pfennigbetrag aufzurunden. Die Zulage beträgt
1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-
grundlage
bis 500 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 501 DM bis 600 DM 25,- DM zuzüglich 4 ·vom Hundert des
Betrags über 500 DM,
von 601 DM bis 715 DM 29,- DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 600 DM,
von 716 DM bis 1 175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 715 DM,
von 1176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 1 175 DM,
von 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede
vollen 520 DM über 1 590 DM;
2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-
grundlage
bis 115,40 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 115,50 DM bis 138,50 DM 5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 115,40 DM,
von 138,60 DM bis 165,00 DM 6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 138,50 DM,
von 165,10 DM bis 271,20 DM 7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 165 DM,
von 271,30 DM bis 366,90 DM 9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 271,20 DM,
von 367,00 DM bis 655,40 DM 10,56 DM abzügl. 1,50 DM für jede vol-
len 120 DM über 366,90 DM;
3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis 19,23 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 19,24 DM bis 23,08 DM 0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 19,23 DM,
von 23,09 DM bis 27,50 DM 1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 23,08 DM,
von 27,51 DM bis 45,19 DM 1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 27 ,50 DM,
von 45,20 DM bis 61,15 DM 1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 45,19 DM,
von 61,16 DM bis 109,23 DM 1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede
vollen 20 DM über 61,15 DM.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-
räumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf einen
Arbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errechnet sich
durch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Bemessungs-
grundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der Arbeitstage
(Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeiträumen, die nicht
in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten bestehen, ist zur
Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag
abzuziehen.
(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen un-
berücksichtigt."
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
A BSCHNJTT III im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Sch 1ußvorschriften dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Artikel 3 Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Geltung im Land Berlin Artikel 4
Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Inkrafttreten
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den Z6. Juli 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)
Vom 26. Juli 1962
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 15 des Gesetzes zur d) des Vierten Gesetzes zur Anderung des Ge-
Anderung und Ergänzung des Gesetzes zur För- setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
derung der Wirtschaft von Berlin (West) und des lin (West) vom 27. April 1957 (Bundesgesetz-
Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) vom blatt I S. 400),
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung e) des Fünften Gesetzes zur Anderung des Ge-
der Wirtschaft von Berlin (West) unter Berücksichti- setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
gung lin (West) vom 25. März 1959 (Bundesgesetz-
a) des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur blatt I S. 160),
Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) f) des Artikels 21 des Steueränderungsgesetzes
vom 15.April 1953 (Bundesgesetzbl.l S.117), 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
b) des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Ge- S. 981) und
setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
g) des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung
lin (West) vom 19. Dezember 1954 (Bundesge-
setzbl. I S. 439), des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft
von Berlin (West) und des Steuererleichte-
c) des Dritten Gesetzes zur Anderung des Ge-
rungsgesetzes für Berlin (West) vom 26. Juli
setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 481)
lin (West) vom 24. Dezember 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 849), bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Juli 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 493
Gesetz
zur Förderung der \Virtschaft von Berlin (West)
in der Fassung vom 26. Juli 1962
(BHG 1962)
Artikel I steuer um vier vom Hundert des Entgelts zu kür-
zen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn diese
Bundesgarantie zur Sicherung des Warenverkehrs
Gegenstände besonders berechnet worden sind; die
mit Berlin (West)
Voraussetzung, daß die verwendeten Gegenstände
§ 1 in Berlin (West) hergestellt sind, muß buchmäßig
nachgewiesen sein.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Förderung des Warenverkehrs mit Berlin (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet Werk-
(West) Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen leistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-
bis zum Betrag von fünfhundert Millionen Deutsche tung von Gegenständen bestehen, durch einen West-
Mark nach Richtlinien zu übernehmen, die von der berliner Unternehmer in Berlin (West) ausführen
Bundesregierung erlassen werden. lassen, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die
er für einen Voranmeldungszeitraum (Veranlagungs-
zeitraum} schuldet, um vier vom Hundert des Be-
trages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als
Werklohn für diese Leistungen gezahlt hat, wenn
Artikel II die Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet oder
Bundesbürgschaft zur Sicherstellung verarbeitet worden sind und diese Gegenstände in
der Finanzierung des Kraftwerks West das Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun-
der Berliner Elektrizitätswerke AG gen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
§ 2 (4) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- einem Westberliner Unternehmer Gegenstände ge-
tigt, für einen Kredit der Kreditanstalt für Wieder- mietet oder gepachtet, so ist er berechtigt, die Um-
aufbau in Höhe von fünfundfünfzig Millionen Deut- satzsteuer, die er für einen Voranmeldungszeitraum
.sehe Mark an die Berliner Elektrizitätswerke AG (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier vom Hun-
zum Ausbau des Berliner Kraftwerks West eine dert des Betrages zu kürzen, den er im gleichen
Bürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß die Zeitraum als Entgelt für die Uberlassung dieser Ge-
Bundesrepublik Deutschland in Höhe von zwanzig genstände gezahlt hat, wenn die Gegenstände von
vom Hundert für jeden ausgefallenen Teilbetrag bis dem Westberliner Unternehmer nach dem 31. De-
zu einem Gesamthöchstbetrag von elf Millionen zember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden
Deutsche Mark haftet. sind und im Bundesgebiet genutzt werden; diese
Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen
sein.
(5) Hat ein Westberliner Unternehmer Filme, die
Artikel III er nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)
hergestellt hat, einem Unternehmer (Verleiher) im
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Bundesgebiet zur Auswertung (Uberlassung der
und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag Massenkopien an Dritte) im Bundesgebiet überlas-
sen, so ist der Unternehmer im Bundesgebiet be-
§ 3
rechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Voran-
(1) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet (§ 4 meldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet,
Abs. 1) von einem Westberliner Unternehmer (§ 4 um vier vom Hundert des Betrages zu kürzen, den
Abs. 2) Gegenstände erworben, so ist er berechtigt, er im gleichen Zeitraum als Entgelt für die Uber-
die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungs- lassung der Auswertung gezahlt hat. Filme gelten
zeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier als in Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelier-
vom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im aufnahmen ausschließlich in Westberliner Atelier-
gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände betrieben und die technischen Leistungen (Schnitt,
gezahlt hat, wenn die Gegenstände in Berlin (West) Musikaufnahmen, Mischung und Massenkopien) aus-
hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in schließlich in Westberliner filmtechnischen Betrieben
das Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun- durchgeführt worden sind. Die Voraussetzungen
gen müssen buchmäßig nachgewiesen sein. müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
(2) Hat ein Westberliner Unternehmer in Berlin (6) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den
(West) hergestellte Gegenstände bei einer Werk- Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) ge-
lieferung im Bundesgebiet als Teile verwendet, so schuldete Umsatzsteuer, so wird der Unterschieds-
ist der auftraggebende Unternehmer im Bundesge- betrag nach der Veranlagung durch Aufrechnung
biet berechtigt, die von ihm ge,schuldete Umsc1.tz- oder Zahlung ausgeglichen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
§ 4 ten oder gepachteten Gegenstände (§ 3 Abs. 4) im
(1) Unternehmer im Bundesgebiet im Sinne die- Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 3 Abs. 5) im
ses Gesetzes ist Bundesgebiet ausgewertet (aufgeführt) worderi sind.
1. ein Unternehmer, der seinen Sitz im Bun-
desgebiet hat, mit seinen im Bundesgebiet
gelegenen Betriebstätten; § 5
2. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb- Körperschaften des öffentlichen Rechts und poli-
stätte eines Westberliner Unternehmers, tischen Parteien im Bundesgebiet stehen die Ver-
soweit sie im eigenen Namen von einem günstigungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 auch dann zu,
anderen Westberliner Unternehmer nach wenn sie die Gegenstände nicht im Rahmen ihres
§ 3 Gegenstände erwirbt oder Werkleistun- Unternehmens erworben, gemietet oder gepachtet
gen erhi:ilt; oder die Werkleistung nicht im Rahmen ihres Un-
3. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb- ternehmens vergeben haben.
stätte eines Unternehmers, der seinen Sitz
außerhalb des Bundesgebiets und Berlins
(West) hat. § 6
(2) Westberliner Unternehmer im Sinne dieses Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-
Gesetzes ist währt für den Erwerb oder die Nutzung folgender
Gegenstände:
1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Berlin
(West) hat, einschließlich seiner im Bun- 1. Originalwerke der Plastik, Malerei und
desgebiet gelegenen Betriebstätten, soweit Graphik nicht mehr lebender Künstler;
nicht die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 2. Gebrauchtwaren;
Anwendung findet; 3. Antiquitäten;
2. eine in Berlin (West) gelegene Betrieb- 4. Briefmarken;
stätte eines Unternehmers, der seinen Sitz 5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedel-
im Bundesgebiet oder im Ausland hat. steine), auch synthetische, sowie Gegenstände
(3) Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes ist in Verbindung mit diesen Steinen, ausge-
jede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des nommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit
§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- arbeitendem Teil aus Industriediamanten);
, steuergesetz anzusehen. 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
(4) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch Gegenstände in Verbindung mit diesen Per-
einen Westberliner Unternehmer im Sinne dieses len;
Gesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in
einen anderen Westberliner Unternehmer aus- Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fer-
führen läßt. tigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetall-
(5) Der buchmäßige Nachweis nach § 3 Abs. 1 legierungen (hierzu gehören nicht Waren, die
bis 3 ist nur dann erbracht, wenn aus den im Bun- mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen
desgebiet geführten Büchern hervorgehen überzogen sind);
1. die Menge und die handelsübliche Bezeich- 8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierun-
nung der Gegenstände, die geliefert oder gen, die mehr als zwanzig vom Hundert Zinn
im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet oder mehr als insgesamt drei vom Hundert
worden sind; Wismut und Cadmium enthalten, in Form von
Roh- und Halbmaterial und von Fertigf abri-
2. der Lieferer oder der Werkleistende; katen, außer Druckgußerzeugnissen;
3. der Ort der Herstellung oder der Werklei- 9. Quecksilber;
stung mit einem Hinweis auf die darüber
ausgestellte Bescheinigung des Senats von 10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und
Berlin - Der Senator für Wirtschaft und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter Num-
Kredit-; mern 8 und 9 geregelt, in Form von Roh-, Alt-
und Abfallmaterial, die nicht von einem West-
4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im berliner Unternehmer durch Raffinieren, Le-
Bundesgebiet nebst Hinweis auf Fracht- gieren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenom-
brief, Postpaketabschnitt oder andere Be- men Paketieren) oder Ziehen in Berlin (West)
lege; bearbeitet oder verarbeitet worden sind;
5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Ent-
11. die in § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstaben a und b
gelts mit einem Hinweis auf Zahlk.arten- des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Ge-
abschnitt oder andere Belege. genstände;
Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu- 12. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über
verlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt. (Reichsgesetzbl. I S. 405) und Halbfabrikate
(6) Absatz 5 ist in den Fällen des § 3 Abs. 4 und zur Trinkbranntweinherstellung (ausgenom-
5 entsprechend anzuwenden mit folgender Maß- men Essenzen), die nicht in einer Betriebstätte
gabe: Aus den im Bundesgebiet geführten Büchern in Berlin (West) in Behälter bis zu zehn Liter
muß auch hervorgehen, in welcher Zeit die gemiete- abgefüllt worden sind;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 495
13. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat- c) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9)
massen) und Kernpräparate (geschälte oder in das Bundesgebiet gelangt sein und im
zerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschu- Bundesgebiet genutzt werden;
nüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne). d) die vorstehenden Voraussetzungen müs-
sen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10);
4. die Uberlassung von Filmen zur Auswer-
§ 7 tung an einen Unternehmer (Verleiher) im
Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1), wenn jede der
(1) Von den Umsätzen eines Westberliner Unter-
folgenden Voraussetzungen vorliegt:
nehmers nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes sind
von der Umsatzsteuer befreit a) Der Film muß nachweislich (§ 8) von
dem Westberliner Unternehmer nach
1. die Lieferungen an einen Unternehmer im dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West)
Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine hergestellt sein. Filme gelten als in
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Berlin (West) hergestellt, wenn die
eine politische Partei im Bundesgebiet, Atelieraufnahmen ausschließlich in West-
wenn jede der folgenden Voraussetzungen berliner Atelierbetrieben und· die tech-
vorliegt: nischen Leistungen (Schnitt, Musikauf-
a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht nahmen, Mischung und Massenkopien)
einer der in § 6 Nr. 1 bis 12 bezeichne- ausschließlich in Westberliner filmtech-
ten Gegenstände sein; nischen Betrieben durchgeführt worden
b) der Gegenstand muß nachweislich (§ 8) sind;
in Berlin (West) hergestellt sein; b) die Filme müssen nachweislich (§ 9) im
c) der Westberliner Unternehmer muß das Bundesgebiet ausgewertet, d. h. an Dritte
Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu- überlassen werden;
grunde liegt, mit einem Unternehmer c) die vorstehenden Voraussetzungen müs-
im Bundesgebiet oder einer Körper- sen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).
schaft des öffentlichen Rechts oder einer
(2) Hat ein Westberliner Unternehmer bei einer
politischen Partei im Bundesgebiet ab-
Werklieferung im Bundesgebiet an einen Unterneh-
geschlossen haben;
mer im Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Kör-
d) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) perschaft des öffentlichen Rechts oder eine poli-,
in das Bundesgebiet gelangt sein; tische Partei im Bundesgebiet in Berlin (West) her-
e) die vorstehenden Voraussetzungen müs- gestellte Gegenstände als Teile verwendet, so ist
sen buchmäßig nachgewiesen sein(§ 10); er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen
2. Werkleistungen an einen Unternehmer im Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum)
Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine schuldet, um den gleichen Betrag zu kürzen, den
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder sein Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 von seiner Um-
eine politische Partei im Bundesgebiet, satzsteuerschuld kürzen darf. Die in § 3 Abs. 2 ge-
wenn jede der folgenden Voraussetzungen nannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Die
vorliegt: Kürzung kann in dem Voranmeldungszeitraum (Ver-
anlagungszeitraum) vorgenommen werden, in dem
a) Die Werkleistung muß in einer Bear-
diese Voraussetzungen gegeben sind. § 3 Abs. 6 ist
beitung oder Verarbeitung eines Gegen-
entsprechend anzuwenden.
stands bestehen;
b) die Bearbeitung oder Verarbeitung muß
nachweislich (§ 8) in Berlin (West) ge- § 8
schehen sein;
c) der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) (1) Der Nachweis, daß die in das Bundesgebiet
in das Bundesgebiet gelangt sein; gelangten Gegenstände in Berlin (West) hergestellt
sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b,
d) die vorstehenden Voraussetzungen müs- Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 2), ist von dem Westber-
sen buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10); liner Unternehmer durch eine als „Berlin-Beleg"
3. die Vermietung und Verpachtung von Ge- gekennzeichnete Ausfertigung der Ursprungsbe-
genständen an einen Unternehmer im Bun- scheinigung nach § 1 des Berliner Gesetzes über die
desgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Kör- Voraussetzungen für Umsatzsteuervergünstigungen
perschaft des öffentlichen Rechts oder eine im Verkehr des Bundesgebiets mit Groß-Berlin vom
politische Partei im Bundesgebiet, wenn 9. März 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
jede der folgenden Voraussetzungen vor- S. 92) zu führen. Der Senat von Berlin (West) - Der
liegt: Senator für Wirtschaft und Kredit - erteilt die Aus-
a) Der vermietete oder verpachtete Gegen- fertigung unter den gleichen Voraussetzungen und
stand darf nicht einer der in § 6 genann- in gleicher Weise wie die für den Unternehmer im
ten Gegenstände sein; Bundesgebiet bestimmte Ausfertigung. Der Unter-
b) der Gegenstand muß nachweislich (§ 8) nehmer hat diesen Beleg zur Prüfung durch das
von dem Westberliner Unternehmer Finanzamt jederzeit bereitzuhalten.
nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (2) Für den Nachweis, daß die Werkleistung durch
(West) hergestellt sein; Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
in Berlin (West) geschehen ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 4. der Abnehmer oder der Auftraggeber der
Buchstabe b), gilt die Vorschrift des Absatzes 1 ent- Werkleistung im Bundesgebiet (Name, Be-
sprechend. zeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs,
§ 9 Anschrift);
(1) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 5. der Tag der Versendung oder des Verbrin-
und Abs. 2 bezeichneten Gegenstände in das Bun- gens des gelieferten oder im Werklohn be-
desgebiet gelangt sind, ist durch Versendungsbelege arbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands
(Frachtbrief, Posteinlieferungsschein u. dgl. oder unter Hinweis auf die Versendungsbelege
deren Doppelstücke) zu führen. Der Westberliner oder die Versendungs- und Empfangsbestä-
Unternehmer hat diese Belege zur Prüfung durch tigungen;
das Finanzamt jederzeit bereitzuhalten. 6. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der
(2) Erhält der Westberliner Unternehmer keine Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach
· Versendungsbelege, so kann er den Nachweis über vereinbarten Entgelten das vereinbarte
das Versenden oder Verbrin9en der Gegenstände Entgelt.
in das Bundesgebiet in folgender Weise führen: Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen
1. Wenn er nicht selbst einen Beförderungs- Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen
unternehmer mit der Versendung in das Nachweis in anderer Weise erbringt.
Bundesgebiet beauftragt, (2) Absatz 1 ist auf den Buchnachweis nach § 7
durch eine Versendungsbestätigung seines Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe c ent-
Licferers oder des versendenden Unterneh- sprechend anzuwenden mit folgender Maßgabe: Aus
mers. Aus dieser muß sich mindestens die den Büchern muß unter Hinweis auf die darüber
Art und Menge der Gegenstände, der Tag ausgestellte Bescheinigung (§ 9 Abs. 3) des Unter-
der Versendung und die Art der Beförde- nehmers im Bundesgebiet auch hervorgehen, in
rung (z.B. mit der Eisenbahn oder mit Last- welcher Zeit die vermieteten oder verpachteten
kraftwagen) ergeben; Gegenstände (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) im Bundesgebiet ge-
2. wenn er die Gegenstände selbst in das nutzt oder die Filme (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) im Bundes-
Bundesgebiet befördert oder sie durch den gebiet ausgewertet (aufgeführt) worden sind.
Erwerber oder Auftraggeber abholen läßt,
durch eine Empfangsbestätigung seiner Be- § 11
triebstätte im Bundesgebiet oder des Er- Die Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 und nach § 7
werbers oder Auftraggebers im Bundes- Abs. 1 Nr. 1 finden bei Zigaretten jeweils nur auf
gebiet. Aus dieser muß sich mindestens die das um ein Drittel gekürzte Entgelt Anwendung.
Art und Menge der Gegenstände, der Tag
und die Art der Beförderung ergeben. § 12
(3) Der Nachweis, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (1) Liefert ein Unternehmer im Bundesgebiet
bezeichneten Gegenstände im Bundesgebiet genutzt Gegenstände, für deren Erwerb ihm nach § 3 ein
oder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheini- Anspruch auf Kürzung der geschuldeten Umsatz-
gung des Unternehmers im Bundesgebiet zu erbrin- steuer zusteht, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
gen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder an einen Westberliner Unternehmer, und werden
Auswertung hervorgehen muß. die Gegenstände in Erfüllung des Umsatzgeschäfts
nach Berlin (West) versendet oder verbracht, so darf
§ 10 er die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer nicht
(1) Der buchmäßige Nachweis nach § 7 Abs. 1 vornehmen. Hat er die Kürzung bereits vorgenom-
Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe d sowie men, so hat er den Kürzungsbetrag an das Finanz-
Abs. 2 ist nur dann erbracht, wenn aus den in Berlin amt zurückzuzahlen.
(West) oder im Bundesgebiet geführten Büchern des (2) Versendet oder verbringt ein Unternehmer im
Westberliner Unternehmers hervorgehen Bundesgebiet, ohne hierbei in Erfüllung eines Um-
1. die Menge und die handelsübliche Bezeich- satzgeschäfts zu handeln, Gegenstände, für deren
nung der Gegenstände, die geliefert oder Erwerb ihm nach § 3 ein Anspruch auf Kürzung der
im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet geschuldeten Umsatzsteuer zusteht, ohne Bearbei-
worden sind; tung oder Verarbeitung nach Berlin (West) zurück,
2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder so darf er die Kürzung der geschuldeten Umsatz-
Verarbeitung des Gegenstands mit eine.m steuer nicht vornehmen. Hat er die Kürzung bereits
Hinweis auf die darüber ausgestellte Be- vorgenommen, so hat er den Kürzungsbetrag an das
scheinigung (Berlin-Beleg) des Senats von Finanzamt zurückzuzahlen.
Berlin (West) - der Senator für Wirtschaft
und Kredit-; § 13
3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Westberliner Unternehmer oder dt~r durch Rechtsverordnungen von der Umsatzsteuer zu
Werkleistende und der Tag der Werklei- befreien
stung an den Westberliner Unternehmer, 1. die Umsätze, die durch die Einschaltung der in
wenn der Westberliner Unternehmer den Berlin (West) behördlich angeordneten Vorrats-
Gegenstand nicht selbst hergestellt oder lager zusätzlich entstehen oder steuerpflichtig
selbst bearbeitet oder verarbeitet hat; werden;
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 497
2. die Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
Koks und Preßkohlen aller Art im Güterfern- satzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter
verkehr mit Lastkraftwagen vom Bundesgebiet 1. zum Anlagevermögen einer in Berlin (West)
nach Berlin (West). belegenen Betriebstätte gehören und,
2. soweit sie zum beweglichen Anlagevermö-
§ 14 gen gehören, mindestens drei Jahre nach
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
ordnung bestimmen, daß die umsatzsteuerlichen in Berlin (West) belegenen Betriebstätte
Vergünstigungen nach § 3 Abs. 1 oder nach § 7 verbleiben und, soweit sie zum unbeweg-
Abs. 1 Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen lichen Anlagevermögen gehören, in Berlin
bestimmter Art nicht anzuwenden sind, wenn die (West) errichtet werden.
Vergünstigungen der Lieferung von Gegenständen (3) Die erhöhten Absetzungen können bereits für
dieser Art die Existenz derjenigen Wirtschafts- Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
zweige im Bundesgebiet gefährden würde, die Ge- herstellungskosten im \Virtschaftsjahr der Anzah-
genstände gleicher Art liefern. lung oder Teilherstellung und den beiden folgenden
(2) Um eine dem Zweck des Gesetzes widerspre- Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden. Die
chende Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Summe der erhöhten Absetzungen auf ein Wirt-
§§ 3 und 7 zu verhindern, wird die Bundesregierung schaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung sein als die Summe der erhöhten Absetzungen, die
dieser Vergünstigungen in solchen Fällen ganz oder nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
teilweise auszuschließen, in denen Gegenstände oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirt-
lediglich wegen in Berlin (West) durchgeführter schaftsjahren zulässig gewesen wären.
geringfügiger Bearbeitungen oder Verarbeitungen (4) Auf Gebäude, die zu mehr als 66 2/a vom Hun-
als in Berlin (West) hergestellt angesehen werden dert Wohnzwecken dienen, ist Absatz 1 nicht anzu-
und eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft von wenden.
Berlin (West) nicht zu erwarten ist.
§ 17
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
§ 15
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 odt.:!r
Bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in
dem Umsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zustän- Berlin (West) eine Betriebstätte haben, können in
dig ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung), ist jedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender-
§ 7 a des Umsatzsteuergesetzes mit der Maßgabe jahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min-
anzuwenden, daß jeweils an Stelle des Betrages von dernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb
12 000 Deutsche Mark ein Betrag von 30 000 Deut- vom Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in
sche Mark, an Stelle des Betrages von 20 000 Deut- Berlin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-,
sche Mark ein Betrag von 50 000 Deutsche Mark und Hilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige Er-
an Stelle des Betrages von 120 000 Deutsche Mark zeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen
ein Betrag von 200 000 Deutsche Mark treten. § 57 a ist. Die· Rücklagen dürfen am Schluß des Wirt-
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- schaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insge-
gesetz ist entsprechend anzuwenden. samt fünfzehn vom Hundert des Werts nicht über-
steigen, mit dem das in Berlin (West) befindliche
Vorratsvermögen in der Bilanz dieses Wirtschafts-
§ 16 jahrs ausgewiesen ist. Die Rücklagen sind in den
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund Wirtschaftsjahren, die nach dem 3L Dezember 1965
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können bei enden, mit mindestens je einem Viertel gewinn-
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- erhöhend aufzulösen.
gens, bei denen die in Absatz 2 bezeichneten Vor- (2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu-
aussetzungen vorliegen und die nach dem 31. De- wenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit
zember 1958 und vor dem 1. Januar 1965 angeschafft der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-
oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der men hat.
Anschaffung oder Herstellung und den beiden fol-
§ 18
genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Abset- (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der
zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Berliner Industriebank Aktiengesellschaft unter den
Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaf- Voraussetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewäh-
fungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Von ren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Kör-
dem Wirtschaftsjahr ab, in dem erhöhte Absetzun- perschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der
gen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden Hingabe um zehn vom Hundert der hingegebenen
können, spätestens vom dritten auf das Wirtschafts- Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Be-
jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden triebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-
Wirtschaftsjahr ab, bemessen sich die Absetzungen kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-
für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut- lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,
zungsdauer; sie sind in gleichen Jahresbeträgen in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden
vorzunehmen. sind.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 19
Absatz 1 ist, daß die Darlehen
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver-
1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja- zinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende
nuar 1965 hingegeben werden; Absatz 3 Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn
letzter Satz bleibt unberührt, Jahren zur Förderung des Bau~s von Wohnungen
2. nach den vertraglichen Vereinbarungen in Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den
eine Laufzeit von mindestens sechs Jahren Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 die Einkom-
haben, und frühestens vom Ende des dritten mensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran-
Jahres an jährlich mit höchstens einem lagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom
Viertel des Darlehnsbetrags zurückzuzahlen Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die
sind und Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt- nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergeset-
schaftJichem Zusammenhang mit der Auf- zes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so
nahme eines Kredits stehen; die Inanspruch- sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu-
nahme lauf end er Geschäftskredite ist un- setzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen
schädlich. unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nenn-
betrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzah- Zinssatz von höchstens fünfeinhalb vom Hundert
auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn
lung der Darlehen nicht stattfindet.
die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb
(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines
hat die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-
von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen wei- kommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-
terzugeben, die die Darlehen unverzüglich und un- lagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,
mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutz- in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden
barer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer sind.
in Berlin (West) belegenen Betriebstätte verwenden.
Die Wirtschaftsgüter müssen, (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-
zinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermö- stens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um-
gen gehören, mindestens drei Jahre nach baues, der Erweiterung, der Modernisierung und
ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West),
in Berlin (West) belegenen Betriebstätte die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken
verbleiben, dienen, gewähren, ermäßigt sich unter den Voraus-
2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagever- setzungen der Absätze 3 bis 6 die Einkommensteuer
mögen gehören, in Berlin (West) errichtet oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
werden. raum der Hingabe um 20 vom Hundert der hinge-
Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft hat gebenen Darlehen. Die Darlehen müssen mit glei-
sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen chen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichblei-
Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Dar- benden Bedingungen infolge der lauf enden Tilgung
lehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so kann der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil
die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft den entsprechend erhöht, zu verzinsen und zurückzu-
Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen. zahlen sein; Änderungen des Zinssatzes in Anpas-
sung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zu-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf lässig. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Darlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar
an Unternehmen zur Verwendung zu den in Ab- (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen
satz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Vor- 1. nach dem 30. Juni 1962 und vor dem 1. Ja-
aussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der nuar 1965 an einen Bauherrn gegeben wer-
Darlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie- den und
bank Aktiengesellschaft damit einverstanden erklä- 2. von dem Bauherrn unverzüglich und unmit-
ren, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den telbar
bezeichneten Zwecken und die Durchführung des
Darlehnsvertrags überwacht. a) in den Fällen des Absatzes 1 zur Finan-
zierung des Baues von Wohnungen im
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Sinn der §§ 39 oder 82 des Zweiten
Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder und Familienheimgesetz) in der Fassung
Körperschaftsteuer nach § 19 fünfzig vom Hundert vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht s. 1121),
übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen erge-
ben würde. b) in den Fällen des Absatzes 2 zur Finan-
zierung der dort bezeichneten Bauvor-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit-
haben
institute im Sinn des Gesetzes über das Kredit-
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881). verwendet werden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 499
Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere stätte) verbleiben. Für Personenkraftfahrzeuge und
Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Her-
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang stellungskosten 600 Deutsche Mark nicht überstei-
mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuer- gen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt.
ermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rück- Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-
zahlung der Darlehen nicht stattfiindet; vorzeitige güter angeschafft oder hergestellt worden sind (bei
Rückzahlungen, die nach Ablauf von zehn Jahren einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-
seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer jahr: nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das
Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners statt- Wirtschaftsjahr endet, in dem die Wirtschaftsgüter
finden, sind jedoch unschädlich. angeschafft oder hergestellt worden sind), durch das
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an- für den Antragsteller für die Besteuerung nach dem
zuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-
Mark für jede geförderte Wohnung nicht über- men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
steigen. gewährt. Personengesellschaften wird die Investi-
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder tionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die
Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-
zusammen mit der Ermäßigung der Einkommen- künfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung
steuer oder Körperschaftsteuer nach§ 18 fünfzig vom der Investitionszulage kann nur innerhalb von drei
Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaft- Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt
steuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi- werden.
gungen ergeben würde. (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage
t6) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1 und in durch Bescheid fest. Die Investitionszulage ist inner-
den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
ist eine Bescheinigung des Senators für Bau- und fällig. Der Bescheid soll die Berechnungsgrundlage
Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihm bestimm- und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Vor-
ten Stelle vorzulegen. schriften der Reichsabgabenordnung über das Beru-
fungsverfahren sind entsprechend anzuwenden.
§ 20 (5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für
Einkünften aus nicht.selbständiger Arbeit, von denen ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen
ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-
Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkom- zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.
mensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranla- Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-
gung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 18 schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-
und 19 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 5 Buch- sung der Investitionszulage berücksichtigt worden
stabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer- sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
gesetzes ist sinngemäß anzuwenden. fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-
triebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Der
Anspruch des Finanzamts auf Rückzahlung der Inve-
stitionszulage ist vom Zeitpunk:t der Auszahlung an
Artike 1 IV nach § 5 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes vom
Investitionszulage 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 993) zu verzinsen.
§ 21
(6) Die Investitionszula,ge gehört nicht zu den
Einkünften im Sinn des Einkommensteuergesetzes.
(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-
(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
steuergesetzes, die in Berlin (West) einen Betrieb
der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
(eine Betriebstätte) haben, können für die nach dem
gesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanz-
30. Juni 1962 und vor dem 1. Januar 1965 angeschaff-
hof sind entsprechend anzuwenden.
ten oder hergestellten abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Investi-
tionszulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt
zehn vom Hundert der Anschaffungs- und Herstel-
Artikel V
lungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter. Wird der Gewinn Ubergangs- und SchlußvorschrHten
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle des Kalen- § 22
derjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
endet. hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab- ab 1. August 1962 anzuwenden. Abweichend davon
nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die sind anzuwenden
zum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieb- 1. die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und 5 und
stätte) in Berlin (West) gehören und mindestens des § 5 auf Entgelte, die von dem Unter-
drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nehmer im Bundesgebiet nach dem 30. April
in einem solchen Betrieb (einer solchen Betrieb- 1962 gezahlt werden;
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. die Vorschrift des § 6 Nr. 11 ab 1. Juli 1961, biet für Entgelte, die bis zum 31. Dezember
die~ Vorschrift des § 6 Nr. 12 ab 1. Januar 1964 gezahlt werden;
1963;
2. die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 Abs. 1
3. die Vor~;chriflcn des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und die Kürzung der geschuldeten Umsatz-
a) im Full der Besteuerung nach verein- steuer nach § 7 Abs. 2 durch Westberliner
nahmten Entgelten auf die Entgelte, die Unternehmer für Lieferungen, Werkleistun-
von dem Westberliner Unternehmer gen und sonstige Leistungen, die bis zum
nach dem 30. April 1962 vereinnahmt 31. Dezember 1964 bewirkt werden;
werden, 3. die Freibeträge nach § 15 in Verbindung
b) im Fall der Besteuerung nach vereinbar- mit § 7 a des Umsatzsteuergesetzes
ten Entgelten auf Leistungen, die nach a) im Fall der Besteuerung nach verein-
dem 30. April 1962 bewirkt werden; nahmten Entgelten für die Entgelte, die
4. die Vorschrift des § 11 bis zum 31. Dezember 1964 vereinnahmt
bei der Kürzung nach § 3 Abs. 1 auf Ent- werden,
gelte, die von dem Unternehmer im Bun- b) im Fall der Besteuerung nach vereinbar-
desgebiet nach dem 31. Dezember 1962 ge- ten Entgelten für die Lieferungen und
zahlt werden, sonstigen Leistungen, die bis zum
bei der Steuerfreiheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 31. Dezember 1964 bewirkt werden.
a) im Fall der Besteuerung nach verein- (3) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
nahmten Entgelten auf die Entgelte, die hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen und
von dem Westberliner Unternehmer körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften erstmals
nach dem 31. Dezember 1962 verein- für den Veranlagungszeitraum 1962 anzuwenden.
nahmt werden,
(4) Die Vorschrift des § 21 ist erstmals für das
b) im Fall der Besteuerung nach vereinbar- Kalenderjahr 1962 anzuwenden.
ten Entgelten auf die Lieferungen, die
nach dem 31. Dezember 1962 bewirkt § 23
werden;
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
5. die Vorschrift des § 15 den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
a) im Fall der Besteuerung nach verein- den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-
nahmten Entgelten auf die Entgelte, die schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
nach dem 31. Dezember 1961 verein- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
nahmt werden, zu beseitigen.
b) im Fall der Besteuerung nach verein-
barten Entgelten auf die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die nach dem Artikel VI
31. Dezember 1961 bewirkt werden;
Geltung im Land Berlin
6. die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des § 7
Abs. 2 auf Antrag des Unternehmers auch § 24
auf vor dem 1. August 1962 verwirklichte
Tatbestände, soweit nicht rechtskräftige Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Veranlagungen vorliegen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Es können in Anspruch genommen wer~en verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
1. die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 d2s
nach § 3 durch Unternehmer im Bundesge- Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 501
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West)
Vom 26. Juli 1962
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über
Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünsti-
gungen in Berlin (West) in der Fassung des Ab-
schnitts II des Ge,setzes zur Änderung und Ergän-
zung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (We,st) und des Steuererleichterungsgesetzes
für Berlin (West) vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetz-
blatt I S. 481) wird nachstehend der Wortlaut des
Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) unter
Berücksichtigung
a) des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-
schriften auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und Ertrag und des Verfahrens-
rechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 473) und
b) des Gesetzers zur Änderung und Ergänzung des
Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) und des Steuererleichterungs-
gesetzes für Berlin (West) vom 26. Juli 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 481)
bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Juli 1962
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Gesetz
über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
in Berlin (West)
in der Fassung vom 26. Juli 1962
(StErlG 1962)
Abschnitt I Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und triebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in
Körperschafts teuer Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
beschäftigt worden ist.
§ 1
§ 1a
Ermäßigung der veranlagten
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
bei Zuzug von Arbeitnehmern
(1) Bei natürlichen Personen, die
1. seit mindestens 4 Monaten vor dem Ende Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-
des Veranlagungszeitraums ihren aus- gen des § 1 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)
schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) nach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-
haben oder den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung
für einen zusammenhängenden Zeitraum von min-
2. bei mehrfachem Wohnsicz während des gan- destens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die
zen Veranlagungszeitraums einen Wohn-
veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-
sitz in Berlin (West) haben und dort ver- künfte im Sinn des § 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
anlagt werden oder
Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert.
3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhn-
§ 2
lichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so- Einkünfte aus Berlin (West)
weit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 1 sind
des § 2 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener
im Sinn des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset- Land- und Forstwirtschaft;
zes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer
Betriebstätte in Berlin (West) erzielt worden
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung (Teile von Betriebstätten) in Berlin (West) und
und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, an anderen Orten unterhalten, so gilt als Ge-
ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer, winn der Betriebstätten in Berlin (West) der
soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Ver-
des § 2 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2 vom hältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an
Hundert der in dem Einkommen enthaltenen Ein- die bei den Betriebstätten in Berlin (West)
künfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2. beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus- sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen,
setzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine die an die bei allen Betriebstätten beschäftigten
oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den
in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften
Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maß-
insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt gebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinn
worden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom- des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so
mensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach
Körperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Auftei-
nach § 2 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstät- lung nach dem Verhältnis der Werte des an-
ten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer teiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-
ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser nung des Veräußerungsgewinns zugrunde ge-
in dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin legt werden;
(West) im Sinn des § 2 Nr. 2. Ist der Steuerpflichtige 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie
Mitunternehmer im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Ein- aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit
kommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in erzielt worden sind;
Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn
Betriebstätten des Unternehmens, an dem der der Arbeitslohn
Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus
Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten meh- einem gegenwärtigen Dienstverhältnis be-
rerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so wird die zogen wird oder
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 503
b) als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai- (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften
sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,
aus früheren Dienstleistungen zufließt; so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Berechnung der Ermäßigung
a) im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 1. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes, wenn der und 2 im Verhältnis der Summe aller Ein-
Steuerpflichtige nachweist, duß der Schuld- künfte aus Berlin (West) - § 2 - zum
ner der Kapitalerträge seinen ausschließ- Gesamtbetrag der Einkünfte,
lichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung 2. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 a im
und seinen Sitz in Berlin (West) hat; Verhältnis der nach dieser Vorschrift für
b) im Sinn des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ein-
mensteuergesetzes, wenn das Kapitalver- künfte aus nichtselbständiger Arbeit aus
mögen durch Grundbesitz in Berlin (West), Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-
durch Rechte in Berlin (West), die den Vor- künfte,
schriften des bürgerlichen Rechts über 3. bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 1 Abs. 3
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, im Verhältnis der für die Ermäßigung zu
die in ein Schiffsregister in Berlin (West) berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbe-
eingetragen sind, gesichert ist; betrieb aus Berlin (West) - § 2 Nr. 2 -
zum Gesamtbetrag der Einkünfte
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im
Sinn des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommen- aufzuteilen. Dabei sind die Summe der für die Er-
steuergesetzes, wenn das unbewegliche Ver- mäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft-
mögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfah- steuer zu berücksichtigenden Einkünfte aus Berlin
rungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) (West} und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf
belegen oder in ein öffentliches Buch oder volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Register in Berlin (West) eingetragen sind oder Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Ein-
in einer in Berlin (West} belegenen Betrieb- kommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu
stätte verwertet werden; berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3000
Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung in vollem
7. Einkünfte im Sinn des § 22 des Einkommen- Umfang gewährt.
steuergesetzes.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
§ 3 den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer
Behandlung von Organgesellschaften oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als
und verbundenen Unternehmen abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-
sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht
(1) Organgesellschaften, deren Gewinn auf Grund entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische
einer Gewinnabführungsvereinbarung bei der Ver- Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den
anlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaft- Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-
steuer dem Gewinn des beherrschenden Unterneh- schaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich
mens hinzugerechnet wird, sind für die Ermittlung beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Betrieb- sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch
stätten in Berlin (West) erzielt worden sind (§ 2 Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den
Nr. 2), als Betriebstätten des beherrschenden Unter- Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuer-
nehmens anzusehen. gesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem darauf entfallende Einkommensteuer von der Auf-
oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die teilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin- Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen
dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt- des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.
schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die
Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder § 5
Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb
Ermäßigung der Lohnsteuer
dieses Unternehmens abweichend von dem bei der
Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. (1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin
Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver- (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 entfällt, ermäßigt sich
hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten um 30 vom Hundert
Verbindungen ergeben hätte. 1. bei Arbeitnehmern, die
a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Ber-
§ 4 lin (West) haben oder
Berechnung der Ermäßigung b} bei mehrfachem Wohnsitz während des
der veranlagten Einkommensteuer ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz
und Körperschaftsteuer in Berlin (West} haben und sich dort
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus überwiegend aufhalten oder
Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt- c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungs-
betrag der Einkünfte nicht mehr als 3000 Deutsche bereich dieses Gesetzes zu haben -
Mark, so wird die Ermäßigung in vollem Umfang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin
gewährt. (West) haben;
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren Ar- (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errech-
beitslohn dem Umtausch durch die Lohn- nen. Er hat sie
ausgleichskasse in Berlin (West) unterliegt. 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrech-
Bei Ehe9atlcn, die beide unbeschränkt steuerpflich- nungszeiträumen jeweils zusammen mit
tig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt dem Arbeitslohn,
es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten
die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. 2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrech-
nungszeiträumen jeweils für alle in
(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus einem Kalendermonat endenden Lohnab-
Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 andere Ein- rechnungszeiträume zusammen mit dem
künfte aus nich1 selbständiger Arbeit, so gelten für Arbeitslohn für den letzten in dem Kalen-
die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften dermonat endenden Lohnabrechnungszeit-
des § 4 entsprech<::md. raum
§ 5a auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe der
Ermäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer
von Arbeitnehmern insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-
nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun- in einer Summe abzusetzen. Dbersteigt der zu ent-
gen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) nach nehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an
dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begründen Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei-
und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem
einen zusammenhängenden Zeitraum von minde- Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
stens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom
Lohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinn des Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 3), die vom
§ 2 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung ent- Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie etwa
fällt, um 30 vom Hundert. § 5 Abs. 2 gilt entspre- vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern
chend. ·· die Lohnsteuereinnahmen.
(5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht über-
Abschnitt II
tragbar.
Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West) § 7
§ 6 Ergänzende Vorschriften
Vergünstigung durch Zulagen (1) Die Vorschriften des Erste:i und Zweiten Teils
(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be- der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwär- gesetzes und des Gesetzes über den Bundesfinanz-
tigen Dienstverhältnis beziehen (§ 2 Nr. 4 Buch- hof sind entsprechend anzuwenden, soweit in die-
stabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte- sem Gesetz nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.
rungen nach den Vorschriften der §§ 1, 1 a, 5 und (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das
5 a eine Vergünstigung durch Gewährung von Zu- Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
lagen. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich- abzuführen hat, die Zulage durch Bescheid festsetzt.
tige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuerge- Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten
setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage
im Sinn der Sozialversicherung, der Arbeitslosen- nach § 6 Abs. 4 Satz 2 auszuzahlen ist, zu stellen;
versicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der
arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Bescheid des Finanzamts soll die Höhe der Zulage
Gehalts. für jeden Lohnabrechnungszeitraum, die Berech-
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist der nungsgrundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung
für eine Beschäftigung aus einem gegenwärtigen enthalten. Der Bescheid kann angefochten werden;
Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn des Lohn- die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über
abrechnungszei traums. Arbeitslohn des Lohnabrech- das Berufungsverfahren finden dabei entsprechende
nungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der Anwendung. Das Finanzamt kann zu Unrecht aus-
für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und gezahlte Zulagen vom Arbeitnehmer zurückfordern,
sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungs- wenn es feststellt, daß die Voraussetzungen für die
zeitraum zufließen. Steuerfreie EinnahJilen mit Gewährung der Zulagen nicht vorgelegen haben.
Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 Der Rückforderungsanspruch entsteht in dem Zeit-
des Einkommensteuergesetzes) und der steuerfreien punkt, in dem das Finanzamt von den die Rück-
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit forderung begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
(§ 34 a des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig
Betracht. festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-
(3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der die- tet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe
sem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt die Be- des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht
messungsgrundlage die Beträge, bis zu denen nach das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das
der Anlage höchstens eine Zulage vorgesehen ist, Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des
so wird eine Zulage nicht gewährt. rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 505
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht ge- 1. Juli 1962 enden, und auf sonstige Bezüge, die vor
zahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des dem 1. Juli 1962 zufließen, sind die Vorschriften des
Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung der § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die
Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im Lohnsteuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Die Bun-
einzelnen Fall zu erteilen. desregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des
(5) Der Arbeitgeber hat über die für den einzel-
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
nen Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Zulagen daß sich beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das
Aufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnun- Kalenderjahr 1962 die Jahreslohnsteuer, soweit sie
gen muß folgendes zu ersehen sein: auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2
Nr. 4 entfällt, zur Hälfte um 20 vom Hundert und
1. die Namen der Arbeitnehmer, zur anderen Hälfte um 30 vom Hundert ermäßigt.
2. die jeweilige Bemessungsgrundlage,
3. die Höhe der an den einzelnen Arbeitneh- (5) Die Vorschrift des § 5 a ist erstmals auf Ar-
mer gezahlten Zulagen, beitslohn anzuwenden, der für eine nach dem 12. Au-
gust 1961 in Berlin (West) ausgeübte nichtselbstän-
4. die Gesamtsumme der für den einzelnen dige Beschäftigung gezahlt wird. Absatz 4 Sätze 2
Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Zu- und 3 gelten entsprechend. Die Vorschrift des § 5 a
lagen, ist letztmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn
5. die aus der einbehaltenen Lohnsteuer je- für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar
weils entnommenen Beträge (§ 6 Abs. 4 1964 enden, und auf sonstige Bezüge, die vor dem
Satz 3). 1. Januar 1964 zufließen.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren; (6) Die Vergünstigung für Arbeitnehmer durch
die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluß des Jah- Gewährung von Zulagen (§§ 6 und 7) wird erstmals
res, in dem die Zulagen, auf die sich die Aufzeich- für Lohnabrechnungszeiträume, die nach dem 30. Juni
nungen beziehen, ausgezahlt worden sind.
1962 beginnen, gewährt.
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines
mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden
§ 9
Tatbestands, insbesondere auf Grund einer Rückfor-
derung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Ermädttigungen
Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen sei-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
ner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohnsteuerein-
stimmung des Bundesrates
nahmen.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-
verordnungen zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be-
Abschnitt III
steuerung und bei der Gewährung der Zu-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften lagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten
in Härtefällen oder zur Verwaltungsver-
§ 8 einfachung erforderlich ist, und zwar
Anwendungsbereidt a) über die Abgrenzung des begünstigten
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Personenkreises,
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 erstmals für den b) über die Ermittlung und Abgrenzung
Veranlagungszeitraum 1962 anzuwenden. der Einkünfte aus Berlin (West) ein-
(2) Die Vorschrift des § 1 ist für den Veranla- schließlich der darauf entfallenden Be-
gungszeitraum 1962 mit der Maßgabe anzuwenden, triebsausgaben und Werbungskosten,
daß sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit c) über die Zugrundelegung des durch-
sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinn des § 2 schnittlich bezogenen Arbeitslohns bei
entfällt, zur Hälfte um 20 vom Hundert und zur an- der -Ermittlung der Bemessungsgrund-
deren Hälfte um 30 vom Hundert ermäßigt. lage für Zulagen, wenn bei kürzeren als
(3) Die Vorschrift des § 1 a ist erstmals für den monatlichen Lohnabrechnungszeiträu-
Veranlagungszeitraum 1961 und letztmals für den men die Höhe des Arbeitslohns in dem
Veranlagungszeitraum 1963 anzuwenden. Für den Zeitraum, für den die Zulagen auszu-
Veranlagungszeitraum 1961 ist sie mit der Maßgabe zahlen sind, geschwankt hat;
anzuwenden, daß sich die veranlagte Einkommen- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
steuer um 20 vom Hundert ermäßigt. Für den Ver- erlassen
anlagungszeitraum 1962 ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. a) über eine Beschränkung· der Haftung
(4) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die des Arbeitgebers für die Einbehaltung
Vorschriften des § 5 bei laufendem Arbeitslohn erst- und Abführung der Lohnsteuer in den
mals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und in § 5 a bezeich-
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem neten Fällen,
31. Dezember 1961 endet, bei sonstigen Bezügen auf b) über die Behandlung der Fälle des § 5
den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und
dem 31. Dezember 1961 zufließt. Auf laufenden Ar- des § 5 a beim Steuerabzug vom Ar-
beitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem beitslohn,
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
c) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich, dabei kann auch eine Verrechnung mit
wenn in den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch- anderen Abgaben oder Beiträgen des
staben a und c bezeichneten Fällen der Arbeitgebers zugelassen werden. Die
Arbeitnehmer während eines Teils des verrechneten Beträge sind vom Finanz-
Kalenderjahrs seinen ausschließlichen amt wie Minderungen der Lohnsteuer-
Wohnsitz oder - in Ermangelung eines einnahmen zu behandeln;
Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses 4. die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsver-
Gesetzes - seinen gewöhnlichen Auf- ordnungen zu erlassen.
enthalt in Berlin (West) hat,
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
d) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich mächtigt, zur Berechnung der nach §§ 1, 1 a, 5 und
in den Fällen des § 5 a, wenn die Vor-
5 a zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohn-
aussetzungen für die Ermäßigung nicht steuer aus der Einkommensteuertabelle und den
während des ganzen Kalenderjahrs vor- Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen unter Vor-
gelegen haben, nahme von Auf- und Abrundungen bis zum näch-
e) über die Nachforderung von Lohnsteuer, sten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag aufzustellen
wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und bekanntzumachen.
Buchstabe b ein Wohnsitz in Berlin
(West) nicht während des ganzen Ka- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
lenderjahrs oder ein Aufenthalt nicht mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der je-
überwiegend bestanden hat oder wenn weils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
in den Fällen des § 5 a eine nichtserb- neuer Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge
ständige Beschäftigung in Berlin (West} bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
nicht während eines zusammenhängen- Wortlauts zu beseitigen.
den Zeitraums von mindestens drei Mo-
naten ausgeübt worden ist; § 10
3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu Geltung im Land Berlin
erlassen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
a) über das Verfahren bei der Gewährung und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
von Zulagen, vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
b) über die Ersetzung von Zulagen an Ar- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der
beitgeber, wenn die Summe der Zu- in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-
lagen den Betrag übersteigt, der insge- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
samt an Lohnsteuer einbehalten ist; Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 507
Anlage
(zu § 6 Abs. 3)
Höhe der Zulage
(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 2)
bei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge und bei
wöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennig-
betrag aufzurunden. Die Zulage beträgt
1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer auf gerundeten Bemessungs-
grundlage
bis 500 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 501 DM bis 600 DM 25,- DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 500 DM,
von 601 DM bis 715 DM 29,- DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 600 DM,
von 716 DM bis 1175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 715 DM,
von 1176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 1 175 DM,
von 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede
vollen 520 DM über 1 590 DM;
2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-
grundlage ·
bis 115,40 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 115,50 DM bis 138,50 DM 5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 115,40 DM,
von 138,60 DM bis 165,00 DM 6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 138,50 DM,
von 165,10 DM bis 271,20 DM 7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 165 DM,
von 271,30 DM bis 366,90 DM 9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 271,20 DM,
von 367,00 DM bis 655,40 DM 10,56 DM abzügl. 1,50 DM für jede vol-
len 120 DM über 366,90 DM;
3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage
bis 19,23 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage,
von 19,24 DM bis 23,08 DM 0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des
Betrags über 19,23 DM,
von 23,09 DM bis 27,50 DM 1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des
Betrags über 23,08 DM,
von 27,51 DM bis 45,19 DM 1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des
Betrags über 27,50 DM,
von 45,20 DM bis 61,15 DM 1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des
Betrags über 45,19 DM,
von 61,16 DM bis 109,23 DM 1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede
vollen 20 DM über 61,15 DM.
{2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-
räumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf einen
Arbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errechnet sich
durch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Bemessungs-
grundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der Arbeitstage
{Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeiträumen, die nicht
in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten bestehen, ist zur
Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag
abzuziehen.
(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen un-
berücksichtigt.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. Juli 1962
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- einem Dienstverhältnis - bei mehreren
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au- Dienstverhältnissen aus dem ersten
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) verordnet die Dienstverhältnis - im Monat Dezember
Bundesregierung mit Zuslimmung des Bundesrates: zufließen (Weihnachts-Freibetrag);".
e) In Ziffer 16 werden die Worte „in der Fas-
§ 1
sung vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I
Änderung S. 168)" durch die Worte „ in der Fassung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1959 vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578)"
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der ersetzt.
Fassung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 477), f) Ziffer 17 erhält folgende Fassung:
geändert durch die Verordnung zur Änderung und ,, 17. Kindergeld, das auf Grund der Kinder-
Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverord- geldgesetze gezahlt wird, Leistungen
nung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. 1960 nach § 4 des Kindergeldkassengesetzes
I S. 1) und durch die Zweite Verordnung zur Ände- und die in § 11 des Kindergeldanpas-
rung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs- sungsgesetzes bezeichnetenLeistungen;".
verordnung vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I g) In Ziffer 18 werden nach den Worten ,,§ 3
S. 1108) ist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird
Ziff. 29 bis 40" die Worte ,, , 55 und 57" ein-
wie folgt geändert und ergänzt:
gefügt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: h) Ziffer 22 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Ziff. 2 wird vor dem letzten Satz ,,22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-
der folgende Satz eingefügt: schungsgemeinschaft, der Max-Planck-
Gesellschaft, der Bayerischen Akademie
„Den Ausgaben, die der Arbeitgeber auf der Wissenschaften, der Akademie der
Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet, wird Wissenschaften in Göttingen, der Hei-
der Beitragsteil gleichgestellt, den der Arbeit- delberger Akademie der Wissenschaften
geber an einen versicherungspflichtigen Ar- und der Akademie der Wissenschaften
beitnehmer für die Krankenversicherung bei und der Literatur in Mainz zur Förde-
einer Ersatzkasse leistet, soweit dieser Bei- rung der wissenschaftlichen Ausbildung
tragsteil die Hälfte des Gesamtbeitrags zur
und Forschung nach besonderen Richt-
Krankenversicherung bei der Ersatzkasse linien dieser Einrichtungen gegeben
nicht übersteigt."
werden;".
b) In Absatz 3 Ziff. 3 werden die Worte „sofern
i) Es werden die folgenden Ziffern 25 und 26
sie nicht nach § 5 a steuerfrei sind ge- II
angefügt:
strichen.
„25. Miet- und Lastenbeihilfen im Sinn des
c) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 35 Abs. 2"
Gesetzes über die Gewährung von Miet-
durch die Worte ,, § 35 Abs. 1" ersetzt.
und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960
2. § 5 a wird gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 389, 399) und des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
3. § 6 wird wie folgt geändert: nungsbau- und Familienheimgesetz) vom
a) In Ziffer 1 werden nach den Worten „das 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523),
Kurzarbeitergeld" die Worte ,, , das Schlecht- geändert durch das vorbezeichnete Ge-
wettergeld eingefügt.
II
setz vom 23. Juni 1960;
b) Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 26. der Vorteil aus der Uberlassung von
eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu
,,4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heil-
einem Vorzugskurs nach Maßgabe des
fürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1
§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-
Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Ersatzdienstleistende auf Grund des § 20
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
des Gesetzes über den zivilen Ersatz-
und bei Uberlassurig von eigenen Ak-
dienst erhalten;".
tien an Arbeitnehmer in der Fassung
c) In Ziffer 5 werden nach den Worten „an vom 2. November 1961 (Bundesgesetz-
Wehrdienstbeschädigte" die Worte „und Er- blatt I S. 1917)."
satzdienstbeschädigte" eingefügt.
d) Ziffer 12 erhält folgende Fassung: 4. In § 7 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
„ 12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der „Haben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus leben, einen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 509
begründet, so sind die Lohnsteuerkarten der 10. In § 25 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in
Ehegatten von der Gemeindebehörde des Orls der Fassung vom 14. August 1957 - Bundesge-
auszuschreiben, an dem sich die Wohnung der setzbl. I S. 1215" durch die Worte „in der Fas-
Ehefrau befindet." sung vom 23. Oktober 1961 - Bundesgesetzbl. I
S. 1882" ersetzt.
5. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 26 Abs. 4 werden im letzten Satz die Worte
a) In Ziffer 1 werden nach den Worten „für
,,im wesentlichen" durch das Wort „überwie-
Kinder, die" die Worte „zu Beginn des Ka-
gend" ersetzt.
lenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte
gilt," eingefügt. 12. In § 26 a wird füe Zahl „360" jeweils durch „600"
b) Die Worte „im wesentlichen" werden jeweils und die Zahl „720" durch „ 1200" ersetzt.
durch das Wort „überwiegend" ersetzt.
13. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
6. § 20 a wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2
„2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und
aa) wird der Ziffer 3 der folgende Satz an-
ohne Kürzung um den Weihnachts-Frei-
gefügt:
betrag, getrennt nach Barlohn und Sach-
„Beiträge auf Grund von nach dem bezügen, und die davon einbehaltene
8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen, Lohnsteuer. Dabei sind die nach den Zif-
die nach Ablauf von vier Jahren seit fern 3 bis 7 gesondert einzutragenden Be-
Vertragsabschluß geleistet werden, kön- träge nicht mitzuzählen;".
nen nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie das Eineinhalbf ache des durch- b) In Ziffer 3 erhält der erste Satz folgende Fas-
schnittlichen Jahresbetrags der in den sung:
ersten vier Jahren geleisteten Beiträge „die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen
im Kalenderjahr nicht übersteigen;", Arbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit
bb) erhält Ziffer 10 folgende Fassung: Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 6
,, 10. Beiträge auf Grund des Kindergeld- Ziff. 12) und mit Ausnahme der Trinkgelder
gesetzes vom 13. November 1954 (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die
(Bundesgesetzbl. I S. 333), zuletzt Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalender-
geändert durch das Kindergeldkas- jahr nicht übersteigen."
sengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun- c) Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 1001);".
„4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu
b) In Absatz 4 wird folgende Ziffer 4 angefügt: mehreren Kalenderjahren gehören, und
,,4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 35
Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2 Abs.2);".
Ziff. 2 bis zu 500 Deutsche Mark, bei Ehe- d) In Ziffer 5 wird das Wort „gezahlten" ge-
gatten, die nicht dauernd getrennt leben strichen.
und beide unbeschränkt steuerpflichtig
sind, bis zu 1000 Deutsche Mark im Ka- 14. In § 32 Abs. 1 erhält der zweite Satz folgende
lenderjahr in voller Höhe zu berücksich- Fassung:
tigen; diese Beträge vermindern sich um
den vom Arbeitgeber geleisteten gesetz- ,,Die Jahreslohnsteuer ergibt sich für die Kalen-
lichen Beitrag zur gesetzlichen Renten- derjahre 1958 bis 1961 aus der Jahreslohnsteuer-
versicherung." tabelle, die der Verordnung über die Jahres-
lohnsteuertabelle vom 21. November 1958 (Bun-
7. In§ 20b Satz 1 werden die Worte,,§ 20a Abs.2 desgesetzbl. I S. 773) als Anlage beigefügt ist,
Ziff. 3 und 4" durch die Worte ,,§ 20 a Abs. 2 und vom Kalenderjahr 1962 an aus der Jahres-
Ziff. 3", die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4" lohnsteuertabelle, die der Zweiten Verordnung
durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Ziff. 1" und die über die Jahreslohnsteuertabelle vom 20. De-
Worte „des Gesetzes zur Änderung des Woh- zember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) beige-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 24. Juli 1958 fügt ist."
(Bundesgesetzbl. I S. 539)" durch die Worte „vom
25. August 1960 (Bundesgesetz bl. I S. 713)" er- 15. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
setzt. ,, (1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle
8. In § 25 Abs. 4 wird die Zahl „3000" jeweils durch sind die Eintragungen über Hinzurechnungen,
,,6000" ersetzt. Abzüge, Steuerklassen und Zahl der Kinder auf
der Lohnsteuerkarte des Kalenderjahrs maß-
9. § 25 a wird wie folgt geändert: gebend, in dem
a) In Absatz 1 wird die Zahl „480" durch „ 1200" 1. bei Zahlung von laufendem Arbeits-
ersetzt. lohn der Lohnzahlungszeitraum endet,
b) In den Absätzen 1 bis 4 wird die Zahl „900" 2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der son-
jeweils durch „ 1200" ersetzt. stige Bezug zufließt."
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
16. § 35 wird wie folgt geändert: 22. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) Hinter dem ersten Satz werden die folgenden
,, ( 1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohn- Worte angefügt:
steuer mit dem Unterschiedsbetrag zu er- ,, ; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-
heben, der sich bei Anwendung der Jahres- nachts-Freibetrag gekürzt werden."
lohnsteuertabelle auf die Bemessungsgrund- b) Im zweiten Satz werden die Worte „Sonstige
lage (Absatz 3) einschließlich des sonstigen Bezüge, die sich auf einen Zeitraum von
Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage mehr als 12 Monaten beziehen (§ 35 Abs. 3)"
ohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt durch die Worte „Sonstige Bezüge für Zeit-
der Arbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem räume, die zu mehreren Kalenderjahren ge-
sonstigen Bezug die darauf entfallende Lohn- hören (§ 35 Abs. 2)" ersetzt.
steuer einmal hinzuzurechnen, wenn die Be- c) Der erste Halbsatz des dritten Satzes erhält
messungsgrundlage 25 000 Deutsche Mark folgende Fassung:
nicht übersteigt; in anderen Fällen ist § 2
„Vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 1
Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Ubernimmt
letzter Halbsatz sind steuerfreie Bezüge (§§ 4
der Arbeitgeber auch die auf den sonstigen
bis 6, § 32 a) und Prämien für Verbesserungs-
Bezug entfallenden Kirchensteuern und den
vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversiche-
Abs. 3 Ziff. 6), nicht anzugeben;".
rungsbeiträgen, so sind für die Berechnung
der Lohns teuer dem sonstigen Bezug die 23. In § 48 Abs. 2 erhalten die Ziffern 1 bis 3 fol-
darauf entfallenden Beträge einmal hinzu- gende Fassung:
zurechnen."
„ 1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene
b) Absatz 2 wird gestrichen. Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeits-
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. lohn darf nicht um den Weihnachts-Freibe-
trag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden,
d) In dem neuen Absatz 2
2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a)
aa) erhält der erste Satz folgende Fassung: mit Ausnahme des Weihnachts-Freibetrags
,,Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit- (§ 6 Ziff. 12) sowie Prämien für Verbesse-
räume, die zu zwei Kalenderjahren ge- rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind
hören, so ist bei der Ermittlung der Be- (§ 31 Abs. 3 Ziff. 6),
messungsgrundlage die Hälfte des BG- 3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-
zugs, bezieht er sich auf Zeiträume, die reren Kalenderjahren gehören, und die da-
zu mehr als zwei Kalenderjahren ge- von einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3
hören, so ist ein Drittel des Bezugs an- Ziff. 4), 11
•
zusetzen.",
24. In § 49 Abs. 2 wird dem ersten Satz folgender
bb) werden im zweiten Satz die Worte „oder Halbsatz angefügt:
Absatz 2" gestrichen.
., ; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-
17. In § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 erhält Buchstabe b fol- nachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden."
gende Fassung:
25. § 58 erhält folgende Fassung:
"b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeit-
,,§ 58
nehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt wer-
den, die in geringem Umfang und gegen ge- Anwendungszeitraum
ringen Arbeitslohn tätig sind,". (1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
vorstehenden Fassung sind, vorbehaltlich der
18. In § 36 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze
Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, erstmals
durch die folgenden Sätze ersetzt:
anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der
,,Die Vorschriften des § 35 sind nicht anzuwen- für einen nach dem 31. Dezember 1961 endenden
den. Ein etwa auf der zweiten oder weiteren Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be- sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1961
trag ist vom Arbeitslohn abzuziehen; das gilt zufließen.
nicht bei sonstigen Bezügen." (2) Abweichend von Absatz 1 sind erstmals
19. In § 37 Abs. 1 wird hinter dem ersten Satz fol- anzuwenden
gender Satz eingefügt: 1. die Vorschriften in § 6 Ziff. 1, 4, 5 und
16 und § 20 a Abs. 2 auf den laufenden
,,Der Arbeitslohn darf nicht um den Weihnachts- Arbeitslohn, der für einen nach Jem
Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden." 31. Dezember 1959 endenden Lohnzah-
20. In § 40 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „360" durch lungszeitraum gezahlt wird, und auf
,.600" ersetzt. sonstige Bezüge, die nach dem 31. De- .
zember 1959 zufließen,
21. In § 46 Abs. 1 werden im dritten Satz nach dem 2. die Vorschrift des § 6 Ziff. 12 auf die
Wort „Betrieb" die Worte „im ganzen" einge- Bezüge, die dem Arbeitnehmer im De-
fügt. zember 1960 zufließen,
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1962 511
3. die Vorschriften in § 6 Ziff. 17, 18, 22, Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1962
25 und 26, § 20 a Abs. 4 Ziff. 4, § 20 b, zufließen.
§ 25 b Abs. 1 und § 35 b Abs. 1 Ziff. 1 (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Vor-
auf den laufenden Arbeitslohn, der für schrift des § 5 a Ziff. 1 der Lohnsteuer-Durchfüh-
einen nach dem 31. Dezember 1960 rungsverordnung in der Fassung vom 22. Juli
endenden Lohnzahlungszeitraum ge- 1959 (Bundesgesetzbl. I S.477) auf den laufen-
zahlt wird, und auf sonstige Bezüge, den Arbeitslohn, der für einen vor dem 1. Ja-
die nach dem 31. Dezember 1960 zu- nuar 1963 endenden Lohnzahlungszeitraum ge
fließen, zahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem
4. die Vorschriften in § 2 Abs. 4, § 31 1. Januar 1963 zufließen, weiter anzuwenden.
Abs. 3 Ziff. 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 47
Abs. 1 Satz 2 und § 48 Abs. 2 Ziff. 3 auf
den laufenden Arbeitslohn, der für § 2
einen nach dem Tag der Verkündung Geltung im Land Berlin
der Dritten Verordnung zur Änderung
und Ergänzung der Lohnsteuer-Durch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
führungsverordnung vom 25. Juli 1962 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 508) endenden blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und änderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundes-
auf sonstige Bezüge, die nach diesem gesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
Tag zufließen,
5. die Vorschriften in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 und § 3
§ 25 Abs. 4 auf den laufenden Arbeits-
Inkrafttreten
lohn, der für einen nach dem 31. De-
zember 1962 endenden Lohnzahlungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zeitraum gezahlt wird, und auf son~tige kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lu d w i g E r h a rd
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke •
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen ·
Vom 13. Juli 1962
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 betref- 6. die in der Zeit vom 21. bis 30. September 1962
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in München stattfindende „IKOFA - Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen , (Reichsgesetzbl. nale Kolonialwaren- und Feinkost-Ausstellung
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des München 1962",
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
7. die in der Zeit vom 22. September bis 7. Okto-
wird bekanntgemacht:
ber 1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Indu-
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- strieausstellung Berlin 1962",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
8. die in der Zeit vom 6. bis 14. Oktober 1962 in
Warenzeichen tritt ein für
Köln stattfindende „Bundesfachschau für das
1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1962 in Hotel- und Gaststättengewerbe",
Köln stattfindende „Internationale Herren-
Mode-W oche", 9. die in der Zeit vom 18. bis 21. Oktober 1962 in
Köln stattfindende Ausstellung „Internationaler
2. die in der Zeit vom 25. August bis 1. September
1962 in Karlsruhe stattfindende „14. Deutsche Wäsche- und Mieder-Salon",
Heilmittelausstellung", 10. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November
3. die in der Zelt vom 1. bis 6. September 1962 in 1962 in Berlin stattfindende „Deutsche Gast-
Offenbach am Main stattfindende „XXVII. Inter- wirts-, Konditoren- und Nahrungsmittelausstel-
nationale Lederwarenmesse", lung Berlin 1962",
4. die in der Zeit vom 5. bis 8. September 1962 11. die in der Zeit vom 26. Oktober bis 4. November
in München stattfindende „Leistungsschau der 1962 in Stuttgart stattfindende „Internationale
pharmazeutischen und elektromedizinischen In- Fachausstellung für das Hotel- und Gaststätten-
dustrie anläßlich des VII. Internationalen Kon- gewerbe ,Gastlicher Süden' ",
gresses für innere Medizin",
5. die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1962 in 12. die in der Zeit vöm 7. bis 11. November 1962
Köln stattfindende „Internationale Hausrat- und in Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
Eisenwarenmesse", Sportartikelmesse".
Bonn, den 13. Juli 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz. - Ver 1 a g, Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H .. Bonn/Köln. - Druck, Bundesdr,Jckerei
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Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag
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