47:6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Dritte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 30. Juli 1962
Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung kann ihm für die Wiedereinfuhr auf Antrag eine
der Verordnung Nr. 19 (Getrei.de) des Rates der Einfuhrlizenz (Einfuhrgenehmigung) erteilt werden.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli In diesem Falle gelten die Waren als ausgeführt
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Einverneh- und wiedereingeführt, wobei als Tag der Einfuhr
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver- der Tag der Auslagerung gilt.
ordnet:
§ 1 § 3
(1) Waren des Artikels 1 der Verordnung Nr. 19, Werden die in § 1 bezeichneten Waren ohne Vor-
die bisher nach § 8 des Getreidegesetzes anbietungs- lage eines Ubernahmevertrages oder einer Zustim-
pflichtig waren und ohne Vorlage eines Ubernahme- mungserklärung (§ 9 des Getreidegesetzes) ausge-
vertrages oder einer Zu'stimmungserklärung der lagert und macht der Lagerinhaber von der Möglich-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- keit des § 2 keinen Gebrauch, so findet die Rege-
mittel (§ 9 des Getreidegesetzes) vor dem 30. Juli lung des § 2 Satz 2 Anwendung.
1962 in ein Zollgutlager oder in ein Zollaufschub-
lager verbracht worden sind, dürfen nicht in den
zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ausge- § 4
lagert werden. Die Wiederausfuhr dieser Waren i<;t
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zollamtlich zu überwachen.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der zuständigen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Zollstelle ein Ubernahmevertrag oder eine Zustim- zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
mungserklärung vorgelegt wird. des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Erklärt der Lagerinhaber, daß er beabsichtigt, die
Waren nach der Ausfuhr wieder einzuführen, 50 Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 4.77
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Juli 1962
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Kontrollbescheinigung über die Güteklasse der
5, 26 und 33 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Waren vorzulegen, wenn sie nach einem Mit-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
die Bundesregierung: schaft ausgeführt werden. Die Kontrollbescheini-
gung muß von der Außenhandelsstelle für Er-
§ 1 zeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft oder
von einer von der Landesregierung bestimmten
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Augu5t · Stelle auf einem Vordruck nach Anhang II zur
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der Fassung der Verordnung Nr. 60 der Kommission der Euro-
Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirt- päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni
schaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Bundesgesetz- 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
blatt I S. 270) wird wie folgt geändert: ten S. 1665) ausgestellt sein. Die Vorlage der
Kontrollbe,scheinigung ist nicht erforderlich, so-
1. Hinter § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt: weit für die Ausfuhr der Waren die Befreiungen
11§ 6a nach § 19 Abs. 1 und 2 gelten."
Beschränkung nach § 5 A WG 4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
zur Erfüllung des Vertrages zur Gründung der
1. Hinter Nummer 3 wird die folgende Nummer 4
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eingefügt:
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
,,4. mit dem Antrag auf Abfertigung zum Be-
fuhrliste mit E gekennzeichneten Waren bedarf
vorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungs-
der Genehmigung.
erhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 Bun-
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus- desgesetzbl. I S. 453),".
fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist nach
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- 2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
schaftsgemeinschaft nur zulässig, wenn die Wa- Nummer 5 und 6.
ren den gemeinsamen Qualitätsnormen des An-
hangs II zur Verordnung Nr. 23 des Rates 5. In § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom werden die Worte „zollbefreite Einfuhr"· durch
4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge- die Worte abgaben begünstigte Einfuhr" ersetzt.
II
meinschaften S. 965) oder den gemeinsamen
Qualitätsnormen des Anhangs I zur Verordnung 6. Hinter § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:
Nr. 58 der Kommission der Europäischen Wirt- 11 § 35 a
schaftsgemeinschaft vom 15. Juni 1962 (Amtsblatt
Einfuhr von Obst und Gemüse
der Europäischen Gemeinschaften S. 1606) ent-
aus den Mitgliedstaaten der
sprechen."
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. § 19 wird wie folgt geändert: Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in An-
a) In Absatz 1 wird hinter der Angabe §§ 5, 6," hang I zur Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-
11
die Bezeichnung 6 a," eingefügt. päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April
11
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: S. 965) aufgeführten Waren ist der Zollstelle mit
,, (4) Absatz l Nr. 19 findet keine Anwen- der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung
dung auf die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr- über die Güteklasse der Waren vorzulegen, wenn
liste mit E oder G gekennzeichneten Waren." Ursprungs- oder Versendungsland ein Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. Hinter § 20 wird der folgende § 20 a eingefügt: ist. Die Kontrollbescheinigung muß auf einem Vor-
,,§ 20 a druck nach Anhang II zur Verordnung Nr. 60 der
Kommission der Europäischen Wirtsc;:haftsgemein-
Ausfuhr von Obst und Gemüse
schaft vom 21. Juni 1962 (Amtsblatt der Euro-
nach den Mitgliedstaaten der
päischen Gemeinschaften S. 1665) ausgestellt sein.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die Vorlage einer Kontrollbescheinigung ist nicht
Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11) erforderlich, wenn die Waren in dem erleichter-
der in Teil II der Ausfuhrliste mit G gekenn- ten Verfahren nach § 32 Abs. 1 und 2 eingeführt
zeichneten Waren ist der Ausgangszollstelle eine werden."
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
7. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Hinter Nummer 1 wird die folgende Num-
mer 1 a eingefügt:
,,Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vor-
genommen werden, die sich in einem Freihafen, „ 1 a. entgegen dem Verbot des § 6 a Abs. 2
11
einem Zollgutlager oder einem Zollaufschublager Waren ausführt, •
befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhr-
§ 2
erklärung abgeben oder eine Einfuhrgenehmi-
gung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
8. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. ohne die nach den §§ 6 oder 6 a Abs. 1 er- § 3
forderliche Genehmigung Waren ausführt,". Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Juni 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des ·waren-
zeichenge::setzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(ßundesgesetzbl. I S. 574) wird bekanntgemacht, daß
die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnunqen
des Conseil Oleicole International von der Eintra-
gung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Bonn, den 30. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 479
Anlage
Bezeichnungen des Conseil Oleicole International
1. Kennzeichen
2. Sonstige Bezeichnungen
Conseil Oleicole International
Consejo Oleicola lnternacional
International Olive Oil Council
C.O.I.
1.0.0.C.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Juni 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche
Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in
der Republik Italien für bestimmte Waren einge-
führt sind.
Bonn, den 30. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stamm b e rger
Anlage
Italienische Prüf- und Gewährzeichen
Edelmetalle Edelmetalle
Die Zeichen enthalten rechts das Ab-
kürzungszeichen der zuständigen italienischen
und links die laufende Nummer, die
dern i1~\'VC'iilif'1Pn Unternehmen von dem slaat-
1,chcn Prulmnl dit)scr Provinz zugewiesen ist.
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Platinarbeiten Goldarbeiten Silberarbeiten
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgeset:zhlalt erscheint in (hci Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil l und I!: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil H je DM 5,-
zuzüglich Zw;tellgebühr. Ein z e I s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Buudesgesclzlllall" Köln 3 99 oder nach ße:whlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
469
Bundesgesetzblatt
Teil I
1962 Ausgegeben zu Bonn am.30.Juli 1962 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
30, 7.62 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Beschaffenheit, Zu- und
Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge für Getreide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 7.62 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) . . . . . . . . . 473
30. 7.62 Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19
(Getreide) des Rates dm Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
27. 7.62 Zweite Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
30.6.62 Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes...................................... 478
30.6.62 Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes . .. .. .. ... .. . ... .. . ... ... ......... .... 480
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Beschaffenheit, Zu- und Abschläge sowie Mindestinterventionsmenge für Getreide)
Vom 30. Juli 1962
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 4 des § 2
Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 Beschafienheit
(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschafts- (1) Weichweizen, Roggen und Gerste sind von
,gemeinschaft vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I durchschnittlicher Beschaffenheit, wenn
S. 455) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des 1. ein Eigengewicht je Hektoliter bei
Bundesrates verordnet: Weichweizen von 75 bis 77 Kilog-ramm,
Roggen von 70 bis 73 Kilogramm,
§ 1 Gerste von 59 bis 60 Kilogramm
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen gegeben ist und
(1) Die Interventionspreise der Anlagen 3 und 4 2. der Feuchtigkeitsgehalt bei Weichweizen,
des Gesetzes erhöhen oder ermäßigen sich bei bes- Roggen und Gerste mindestens 15,5 vom
serer oder geringerer Beschaffenheit des angebote- Hundert und weniger als 16,5 vom Hunde...-t
nen Getreides gegenüber der durchschnittlichen beträgt und bei
Beschaffenheit nach den Vorschriften dieser Ver- 3. Weichweizen und Roggen der Anteil an
ordnung. Bruchkorn und Kornbesatz zusammen nicht
mehr als fünf vom Hundert, an Auswuchs
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über
Gerste finden auf Braugerste und auf Saatgut von nicht mehr als zwei vom Hundert und an
Schwarzbesatz nicht mehr als ein vom Hun-
Gerste nur insoweit Anwendung, als dies ausdrück-
lich bestimmt ist. dert des Gewichtes beträgt; die Anlage be-
stimmt, was als Besatz (Bruchkorn, Korn-
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist besatz, Auswuchs und Schwarzbesatz) im
Weichweizen Getreide, das zu mindestens Sinne dieser Verordnung anzusehe:r:i und
90 vom Hundert aus Weichweizen besteht, wie er festzustellen ist.
Roggen Getreide, das zu mindestens 90 vom (2) Braugerste ist von durchschnittlicher Beschaf-
Hundert aus Roggen besteht, fenheit, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
Gerste Getreide, das zu mindestens 90 vom 1. Keimfähigkeit ab 15. Oktober mindestens
Hundert aus Gerste besteht. 95 vom Hundert,
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über Brau- 2. Eiweißgehalt, berechnet auf. die Trocken-
gerste gelten nur für Braugerste der Ernte 1962. substanz, nicht mehr als 12 vom Hundert,
Z 1997 A
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
3. Feuchtigkeitsgehalt mindestens 15,5 vom durchschnittlicher Beschaffenheit ist, sind zusätzlich
Hundert und weniger als 16,5 vom Hun- die Zuschläge nach Absatz 2 zu den sich nach Ab-
dert, satz 3 ergebenden Interventionspreisen zu be-
4. Vollgerstenanteil mindestens 85 vom Hun- rechnen.
dert,
5. Anteile an Ausputz, Sortiergerste und Be- § 4
satz (Ziffer I der Anlage) höchstens vier Abschläge
vom Hundert des Gewichts und
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit ge-
6. Aussehen, Geruch und Farbe gesund. ringeren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen-
(3) Die Beschaffenheit von gewachsenem Meng- gewichten sind, wenn keine Abschläge nach Absatz 2
korn aus Weichweizen und Roggen ist unter Zu- berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Ab-
grundelegung der Anteile an Weichweizen und schläge von den Interventionspreisen der Anlagen 3
Roggen zu bestimmen. und 4 des Gesetzes zu berechnen:
1. bei Weichweizen und
§ 3
Roggen für jedes an-
Zuschläge gefangene Kilogramm
(1) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit Mindergewicht 0, 15 Deutsche Mark,
höheren als den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Eigen- 2. bei Gerste für jedes
gewichten sind, wenn keine Zuschläge nach Absatz 2 angefangene Kilo-
berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende Zu- gramm Minderge-
schläge zu den Interventionspreisen der Anlagen 3 wicht 0,20 Deutsche Mark.
und 4 des Gesetzes zu berechnen:
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste mit
1. bei Weichweizen für ein Eigengewicht einem Feuchtigkeitsgehalt _von 16,5 vom Hundert
von mehr als 77,0 bis 78,0 Kilogramm oder mehr sind, wenn keine Abschläge nach Ab-
0,15 Deutsche Mark, satz 1 berechnet werden, je 100 Kilogramm folgende
von mehr als 78,0 bis 79,0 Kilogramm Abschläge von den Interventionspreisen der Anla-
0,30 Deutsche Mark, gen 3 und 4 des Gesetzes zu berr- ~hnen:
von mehr als 79,0 Kilogramm bei einem Feuchtigkeitsgehalt
0,45 Deutsche Mark; von 16,5 vom Hundert 1,00 Deutsche Mark
2. bei Roggen für ein Eigengewicht und für jedes weitere 0,1 Vom-
Hundert bis zu insgesamt we-
von mehr als 73,0 bis 74,0 Kilogramm niger als 17,3 vom Hundert 0,10 Deutsche Mark,
0, 15 Deutsche Mark,
von 17 ,3 vom Hundert 1,75 Deutsche Mark
von mehr als 74,0 bis 75,0 Kilogramm und für jedes weitere 0,1 Vom-
0,30 Deutsche Mark, Hundert bis zu insgesamt we-
von mehr als 75,0 Kilogramm niger als 19,6 vom Hundert 0,05 Deutsche Mark,
0,45 Deutsche Mark;
von 19,6 vom Hundert 2,91 Deutsche Mark
3. bei Gerste für ein Eigengewicht und für jedes weitere 0,1 Vom-
von mehr als 60,0 bis 62,0 Kilogramm Hundert bis zu insgesamt we-
0,20 Deutsche Mark, niger als 21,0 vom Hundert 0,06 Deutsche Mark,
von mehr als 62,0 bis 63,0 Kilogramm von 21,0 vom Hundert 3,91 Deutsche Mark
0,40 Deutsche Mark, und für jedes weitere 0,1 Vom-
von mehr als 63,0 bis 64,0 Kilogramm Hundert bis zu insgesamt we-
0,60 Deutsche Mark, niger als 23,0 vom· Hundert 0,07 Deutsche Mark,
von mehr als 64,0 Kilogramm von 23,0 vom Hundert 5,53 Deutsche Mark
0,80 Deutsche Mark.
und für jedes weitere 0,1 Vom-
(2) Für Weichweizen, Roggen und Gerste, die Hundert 0,08 Deutsche Mark.
einen Feuchtigkeitsgehalt unter 15,5 vom Hundert
aufweisen, sind, wenn keine Zuschläge nach Ab- (3) Für Braugerste, die, abgesehen von der Keim-
satz 1 berechnet werden, für jedes 0,1 vom Hundert fähigkeit, von durchschnittlicher Beschaffenheit ist,
geringeren Feuchtigkeitsgehalts Zuschläge von sind von den sich nach § 3 Abs. 3 ergebenden Inter-
0,05 Deutsche Mark je 100 Kilogramm zu den Inter- ventionspreisen folgende Abschläge je 100 Kilo-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes gramm zu berechnen:
zu berechnen. 1. wenn die Keimfähigkeit mindestens 94 vom
Hundert, jedoch weniger als 95 vom Hun-
(3) Für Braugerste durchschnittlicher Beschaffen-
dert beträgt, 0,5 vom Hundert,
heit ist ein Zuschlag von vier Deutsche Mark je
100 Kilogramm zu den Interventionspreisen der 2. wenn die Keimfähigkeit mindestens 93 vom
Anlagen 3 und 4 des Gesetzes für Gerste zu be- Hundert, jedoch weniger als 94 vom Hun-
rechnen. dert beträgt, 1,5 vom Hundert.
(4) Für Braugerste mit einem Feuchtigkeitsgehalt (4) Für Braugerste mit einer,_ Feuchtigkeitsgehalt
unter 15,5 vom Hundert, die jedoch im übrigen von von 16,5 vom Hundert oder mehr, die jedoch im
Nr. 28 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 471
übrigen von durchschnittlicher Beschaffenheit ist, so sind entsprechend der Minderung des
und für die in Absatz 3 bezeichnete Braugerste sind Nutzungswertes weitere Abschläge zu be-
zusätzlich die Abschläge nach Absatz 2 von den sich rechnen.
nach § 3 Abs. 3 ergebenden Interventionspreisen zu
(7) Soweit in dieser Verordnung Abschläge für
berechnen.
Getreide von geringerer Beschaffenheit nicht vorge-
(5) Für Weichweizen und Roggen, die höhere als sehen sind, dürfen sie entsprechend der Minderung
die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anteile an Besatz des Nutzungswertes berechnet werden.
aufweisen, sind je 100 Kilogramm von den Inter-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes § 5
für jeden zus~i tzlichen Anteil von 0, 1 vom Hundert Mindestmenge
folgende Abschläge· zu berechnen:
Die Mindestmenge bei der Intervention von
1. für Bruchkorn, Kornbesatz und Auswuchs
Weichweizen, Roggen, Gerste oder Braugerste .
0,015 Deutsche Mark,
gleicher Beschaffenheit beträgt je Kaufvertrag und
2. für Schwarzbesatz 0,03 Deutsche Mark. Lager 100 Tonnen.
(6) Für Weichweizen und Roggen, die nach Korn-
größe, Reifegrad, Anteil an Besatz (Ziffer I der An- § 6
lage)., Aussehen, Geruch oder Farbe nicht für die Land Berlin
menschliche, jedoch noch für die tierische Ernährung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
geeignet sind, ist je 100 Kilogramm von den Inter-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ventionspreisen der Anlagen 3 und 4 des Gesetzes
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
ein Abschlag bis zu vier Deutsche Mark zu berech-
nen. Hat dieser Weichweizen oder Roggen Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1. einen Feuchtigkeitsgehalt von 16,5 vom auch im Land Berlin.
Hundert oder mehr, so sind außerdem. die
in Absatz 2 genannten Abschläge zu be- § 7
rechnen,
2. einen Anteil an Auswuchs von über 15 vom Inkrafttreten
Hundert oder einen Anteil c1n hitzegeschä- Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft
digtcn Körnern von über fünf vom Hundert, und am 30. Juni 1963 außer Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlage umstehend
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Anlage
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
I. Besatz (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs durch Gallmücken stark geschädigter, geschwärz-
und Schwarzbesatz) ter und geschrumpfter Weizen. Hitzegeschädigte
Körner sind voll ausgebildete Körner, deren
1. Bruchkorn sind alle Körner, bei denen Teile des
Schale eine graubraune bis schwarze und deren
Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch an-
Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblich-
geschlagene Körner und Körner mit ausgeschla-
graue bis bräunlich-schwarze Verfärbung zeigen.
genen Keimlingen, nicht jedoch Körner mit
Schädlingsfraß.
2. Kornbesatz sind Sehmachtkorn, Fremdgetreide, II. Feststellung von Anteilen an Besatz
Körner mit Schädlingsfraß und Körner mit Keim- Die Feststellung ist von Hand nach folgendem
verfärbungen. Verfahren vorzunehmen:
a) Sehmachtkorn ist Kleinkorn, das durch ein
Die Gesamtprobe ist zum Entfernen grober Be-
Schlitzsieb von 1,75 mm Schlitzbreite fällt und
standteile durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitz-
Sehrumpfkorn. Sehrumpfkörner sind notreife
breite und zur Abtrennung feiner Verunreinigungen
oder durch anomalen Wachstumsverlauf zu-
durch ein Schlitzsieb von 1 mm Schlitzbreite :lu
rückgebliebene Körner mit geschrumpfter
sieben. Die vorgereinigte Gesamtprobe ist mit Hilfe
Oberfläche, die nicht nur an der Furche,
eines mechanisch arbeitenden Gerätes (Probeteiler)
sondern zusätzlich an den Seiten oder am
so oft zu teilen, bi,s Teilproben von mindestens 50 g
Rücken deutlich sichtbare Einschrumpfungen
und höchstens 100 g entstanden sind. Eine dieser
und damit einen verminderten Mehlkörper-
Teilproben ist auf einem Schlitzsieb von 1,75 mm
anteil besitzen. Zum Sehrumpfkorn rechnen
Schlitzbreite eine halbe Minute zu sieben. Das auf
auch Körner, die diese Oberflächenausbildung
dem Sieb verbliebene Getreide ist zu einer flachen
besitzen und nicht durch das Sieb gefallen
Schicht auszubreiten. Mit Hilfe einer Pinzette sind
sind. Bei Weizen gelten auch durch Gall-
die einzelnen Anteile an Besatz auszulesen. Die
mücken geschädigte Körner als Sehmacht-
groben Bestandteile, die feinen Verunreinigungen
körner, sofern sie nicht als verdorbene Körner
(Satz 1), die durch das Schlitzsieb von 1,75 m:n
{Nummer 4) anzusehen sind.
Schlitzbreite gefallenen Bestandteile (Satz 3) sowie
b) Fremdgetreide sind alle nicht zum Grund- die ausgelesenen Anteile an Besatz (Satz 5) sind auf
getreide gehörenden Getreidekörner. Weizen 0,1 g genau auszuwiegen. Der ermittelte Besatz
in Roggen sowie bis zwei vom Hundert Rog- (Bruchkorn, Kornbesatz, Auswuchs oder Schwarz-
gen in Weizen gelten nicht als Kornbesatz. besatz) ist in Vom-Hundert-Anteilen festzustellen.
c) Schädlingsfraß liegt vor bei Körnern und Korn-
bruchstücken, an denen sichtbare Fraßspuren Die Feststellung ist nach folgender Aufgliederung
tierischer Schädlinge vorhanden sind. Den vorzunehmen:
Körnern mit Schädlingsfraß steht Weizen, der 1. Bruchkorn ... v.H.
durch Wanzen beschädigt ist, gleich. ... v.H.
2. Kornbesatz
d) Körner mit Keimverfärbungen sind Körner ... v.H.
a) Sehmachtkorn
mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen
der Schale an unversehrten, nicht ausgewach- b) Fremdgetreide ... v.H.
senen Keimlingen. Unberücksichtigt bleiben c) Körner mit Schädlingsfraß ... v.H.
Körner mit Keimverfärbungen bis acht vom d) Körner mit Keimver-
Hundert des Gewichts. färbungen ... v.H.
3. Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeim 3. Auswuchs . .. v.H.
mit bloßem Auge zu erkennen ist oder am Keim- 4. Schwarzbesatz . .. v.H.
ling deutlich sichtbare Veränderungen gegenüber
dem Normalzustand eingetreten sind. a) Unkrautsamen und
Unkrautfrüchte . .. v.H.
4. Schwarzbesatz sind Unkrautsamen, Unkraut-
b) Mutterkorn ... v.H.
früchte, Mutterkorn, verdorbene und hitzegeschä-
digte Körner, Brandbutten,- Spelzen und Verun- c) Verdorbene und hitze-
reinigungen aller Art. Verdorbene Körner sind geschädigte Körner ... v.H.
durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall d) Brandbutten ... v.H.
oder sonstige Einwirkungen für die menschliche e) Spelzen und
Ernährung unbrauchbar gewordene Körner und Verunreinigungen ... v.H.
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 473
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschait
(Schwellenpreise)
Vom 30. Juli 1962
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchfüh- 4. Saatweizen,
rung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates Saatroggen,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Saatgerste,
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Ein- Saathafer und
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft_ Saatmc1.is Preise der Anlage 4.
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 2
§ 1
Eine Subvention kann nach Maßgabe des Ar-
Als Schwellenpreise für die Zeit vom 30. Juli 1962
tikels 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 in der Weise
bis 30. Juni 1963 werden bestimmt für
gewährt werden, daß ein ermäßigter Abschöpfungs-
1. Weichweizen, satz angewendet wird. Die Verwendung des Ab-
Mengkorn, schöpfungsgutes wird zollamtlich überwacht (§ 2
Roggen und Abs. 1 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in Ver-
Hartweizen (durum) Preise der Anlage 1; bindung mit § 55 des Zollgesetzes).
2. Gerste außer Braugerste,
Braugerste,
Hafer, § 3
Mais,
Buchweizen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Hirse aller Art und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kanariensaat Preise der Anlage 2; blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
3. Mehl von Weizen
oder Spelz, des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
auch im Land Berlin.
von Mengkorn und
von Roggen sowie
Grobgrieß und Feingrieß
§ 4
von Weichweizen und
Grobgrieß und Feingrieß Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft
von Hartweizen Preise der Anlage 3; und am 30. Juni 1963 außer Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Anlagen umstehend
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Schwellenp.reise
für
Weichweizen, Hartweizen
Mengkorn Roggen (dumm)
in DM je t
1962
Juli 484,00 440,50 508,00
August 484,00 440,50 508,00
September 488,50 445,00 512,50
Oktober 493,00 449,50 517,00
•November 497,50 454,00 521,50
Dezember 502,00 458,50 526,00
1963
Januar 506,50 463,00 530,50
Februar 511,00 467,50 535,00
März 515,50 472,00 539,50
April 520,00 476,50 544,00
Mai 524,50 481,00 548,50
Juni 529,00 485,50 553,00
Anlage 2
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Buchweizen,
Gerste
außer
Braugerste·
I
1
Brnuge,ste Hafer Mais
Hirse
aller Art
und
Kanariensaat
in DM je t
1962
Juli 427,00 452,00 388,50 432,00 405,00
August 427,00 452,00 388,50 432,00 405,00
September 427,00 452,00 388,50 432,00 405,00
Oktober 431,00 456,00 392,50 436,00 409,00
November 435,00 460,00 396,50 440,00 413,00
Dezember 439,00 464,00 400,50 444,00 417,00
1963
Januar 443,00 468,00 404,50 448,00 421,00
Februar 447,00 472,00 408,50 452,00 425,00
März 451,00 476,00 410,00 452,00 429,00
April 451,00 476,00 410,00 452,00 429,00
Mai 451,00 476,00 410,00 452,00 429,00
Juni 451,00 476,00 410,00 452,00 429,00
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 475
Anlage 3
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Mehl Grob- und Grob- und
von Weizen Mehl Feingrieß Feingrieß
oder Spelz von von
von Roggen
und von Hartweizen
Weichweizen
Mengkorn
in DM je t
1962
Juli 740,50 706,50 790,50 803,50
August 740,50 706,50 790,50 803,50
September 747,00 713,00 797,00 809,50
Oktober 753,50 719,00 803,50 816,00
November 759,50 725,50 809,50 822,50
Dezember 766,00 732,00 816,00 828,50
1963
Januar 772,00 738,00 822,00 835,00
Februar 778,50 744,50 828,50 841,50
März 785,00 750,50 835,00 847,50
April 791,00 757,00 841,00 854,00
Mai 797,50 763,50 847,50 860,00
Juni 803,50 769,50 853,50 866,50
Anlage 4
(zu § 1)
Schwellenpreise
für
Saatweizen I Saatroggen 1 Saatgerste 1 Saathafer 1 Saatmais
in DM je t
1962
Juli 544,00 500,50 512,00 448,50 492,00
August 544,00 500,50 512,00 448,50 492,00
September 548,50 505,00 512,00 448,50 492,00
Oktober 553,00 509,50 516,00 452,50 496,00
November 557,50 514,00 520,00 456,50 500,00
Dezember 562,00 518,50 524,00 460,50 504,00
1963
Januar 566,50 523,00 .528,00 464,50 508,00
Februar 571,00 527,50 532,00 468,50 512,00
März 575,50 532,00 536,00 470,00 512,00
April 580,00 536,50 536,00 470,00 512,00
Mai 584,50 541,00 536,00 470,00 512,00
Juni 589,00 545,50 536,00 470,00 512,00
47:6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Dritte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 30. Juli 1962
Auf Grund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung kann ihm für die Wiedereinfuhr auf Antrag eine
der Verordnung Nr. 19 (Getrei.de) des Rates der Einfuhrlizenz (Einfuhrgenehmigung) erteilt werden.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli In diesem Falle gelten die Waren als ausgeführt
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) wird im Einverneh- und wiedereingeführt, wobei als Tag der Einfuhr
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver- der Tag der Auslagerung gilt.
ordnet:
§ 1 § 3
(1) Waren des Artikels 1 der Verordnung Nr. 19, Werden die in § 1 bezeichneten Waren ohne Vor-
die bisher nach § 8 des Getreidegesetzes anbietungs- lage eines Ubernahmevertrages oder einer Zustim-
pflichtig waren und ohne Vorlage eines Ubernahme- mungserklärung (§ 9 des Getreidegesetzes) ausge-
vertrages oder einer Zu'stimmungserklärung der lagert und macht der Lagerinhaber von der Möglich-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- keit des § 2 keinen Gebrauch, so findet die Rege-
mittel (§ 9 des Getreidegesetzes) vor dem 30. Juli lung des § 2 Satz 2 Anwendung.
1962 in ein Zollgutlager oder in ein Zollaufschub-
lager verbracht worden sind, dürfen nicht in den
zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ausge- § 4
lagert werden. Die Wiederausfuhr dieser Waren i<;t
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zollamtlich zu überwachen.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der zuständigen gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Zollstelle ein Ubernahmevertrag oder eine Zustim- zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
mungserklärung vorgelegt wird. des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Erklärt der Lagerinhaber, daß er beabsichtigt, die
Waren nach der Ausfuhr wieder einzuführen, 50 Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1962
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 4.77
Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. Juli 1962
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, Kontrollbescheinigung über die Güteklasse der
5, 26 und 33 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Waren vorzulegen, wenn sie nach einem Mit-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
die Bundesregierung: schaft ausgeführt werden. Die Kontrollbescheini-
gung muß von der Außenhandelsstelle für Er-
§ 1 zeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft oder
von einer von der Landesregierung bestimmten
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Augu5t · Stelle auf einem Vordruck nach Anhang II zur
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der Fassung der Verordnung Nr. 60 der Kommission der Euro-
Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirt- päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni
schaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Bundesgesetz- 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
blatt I S. 270) wird wie folgt geändert: ten S. 1665) ausgestellt sein. Die Vorlage der
Kontrollbe,scheinigung ist nicht erforderlich, so-
1. Hinter § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt: weit für die Ausfuhr der Waren die Befreiungen
11§ 6a nach § 19 Abs. 1 und 2 gelten."
Beschränkung nach § 5 A WG 4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
zur Erfüllung des Vertrages zur Gründung der
1. Hinter Nummer 3 wird die folgende Nummer 4
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
eingefügt:
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
,,4. mit dem Antrag auf Abfertigung zum Be-
fuhrliste mit E gekennzeichneten Waren bedarf
vorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungs-
der Genehmigung.
erhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 Bun-
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus- desgesetzbl. I S. 453),".
fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist nach
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- 2. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden
schaftsgemeinschaft nur zulässig, wenn die Wa- Nummer 5 und 6.
ren den gemeinsamen Qualitätsnormen des An-
hangs II zur Verordnung Nr. 23 des Rates 5. In § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom werden die Worte „zollbefreite Einfuhr"· durch
4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Ge- die Worte abgaben begünstigte Einfuhr" ersetzt.
II
meinschaften S. 965) oder den gemeinsamen
Qualitätsnormen des Anhangs I zur Verordnung 6. Hinter § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:
Nr. 58 der Kommission der Europäischen Wirt- 11 § 35 a
schaftsgemeinschaft vom 15. Juni 1962 (Amtsblatt
Einfuhr von Obst und Gemüse
der Europäischen Gemeinschaften S. 1606) ent-
aus den Mitgliedstaaten der
sprechen."
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
2. § 19 wird wie folgt geändert: Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in An-
a) In Absatz 1 wird hinter der Angabe §§ 5, 6," hang I zur Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-
11
die Bezeichnung 6 a," eingefügt. päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April
11
1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
b) Der folgende Absatz 4 wird angefügt: S. 965) aufgeführten Waren ist der Zollstelle mit
,, (4) Absatz l Nr. 19 findet keine Anwen- der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung
dung auf die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr- über die Güteklasse der Waren vorzulegen, wenn
liste mit E oder G gekennzeichneten Waren." Ursprungs- oder Versendungsland ein Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. Hinter § 20 wird der folgende § 20 a eingefügt: ist. Die Kontrollbescheinigung muß auf einem Vor-
,,§ 20 a druck nach Anhang II zur Verordnung Nr. 60 der
Kommission der Europäischen Wirtsc;:haftsgemein-
Ausfuhr von Obst und Gemüse
schaft vom 21. Juni 1962 (Amtsblatt der Euro-
nach den Mitgliedstaaten der
päischen Gemeinschaften S. 1665) ausgestellt sein.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Die Vorlage einer Kontrollbescheinigung ist nicht
Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11) erforderlich, wenn die Waren in dem erleichter-
der in Teil II der Ausfuhrliste mit G gekenn- ten Verfahren nach § 32 Abs. 1 und 2 eingeführt
zeichneten Waren ist der Ausgangszollstelle eine werden."
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
7. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: b) Hinter Nummer 1 wird die folgende Num-
mer 1 a eingefügt:
,,Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vor-
genommen werden, die sich in einem Freihafen, „ 1 a. entgegen dem Verbot des § 6 a Abs. 2
11
einem Zollgutlager oder einem Zollaufschublager Waren ausführt, •
befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhr-
§ 2
erklärung abgeben oder eine Einfuhrgenehmi-
gung sowie die Einfuhrabfertigung beantragen. 11 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
8. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. ohne die nach den §§ 6 oder 6 a Abs. 1 er- § 3
forderliche Genehmigung Waren ausführt,". Diese Verordnung tritt am 30. Juli 1962 in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1962
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Juni 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des ·waren-
zeichenge::setzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(ßundesgesetzbl. I S. 574) wird bekanntgemacht, daß
die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnunqen
des Conseil Oleicole International von der Eintra-
gung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Bonn, den 30. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stammberger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1962 479
Anlage
Bezeichnungen des Conseil Oleicole International
1. Kennzeichen
2. Sonstige Bezeichnungen
Conseil Oleicole International
Consejo Oleicola lnternacional
International Olive Oil Council
C.O.I.
1.0.0.C.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Juni 1962
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 574) werden in der Anlage amtliche
Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in
der Republik Italien für bestimmte Waren einge-
führt sind.
Bonn, den 30. Juni 1962
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Stamm b e rger
Anlage
Italienische Prüf- und Gewährzeichen
Edelmetalle Edelmetalle
Die Zeichen enthalten rechts das Ab-
kürzungszeichen der zuständigen italienischen
und links die laufende Nummer, die
dern i1~\'VC'iilif'1Pn Unternehmen von dem slaat-
1,chcn Prulmnl dit)scr Provinz zugewiesen ist.
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Platinarbeiten Goldarbeiten Silberarbeiten
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges, m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgeset:zhlalt erscheint in (hci Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil HI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (ßundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedinqunqcn für Teil l und I!: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil H je DM 5,-
zuzüglich Zw;tellgebühr. Ein z e I s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.,Buudesgesclzlllall" Köln 3 99 oder nach ße:whlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.